# ARAG Business -Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-arag-business-haftpflicht-schutz.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-arag-business-haftpflicht-schutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen ARAG Business Haftpflicht-Schutz (mit Besonderen Bedingungen für produzierende Betriebe und Handel)](https://WWW.arag.de/medien/pdf/bedingungen/haftpflicht/versicherungsbedingungen_arag-business_haftpflicht-schutz.pdf), Fassung ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz 2014, Stand 7.2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produkten | laut Versicherungsschein | Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. | BBR Produktion Teil D 9.1, Seite 50 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte | BBR Produktion Teil D 9.2, Seite 71 |
| Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschaden | 250 € | Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro. | BBR Produktion Teil D 9.3, Seite 71 |
| Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflicht | nein | TEIL D Produktrisiko | BBR Produktion Teil D, Seite 46 |
| Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeur | ja | hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | BBR Produktion Teil D 1.1, Seite 49 |
| Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made) | ja | Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. | BBR Produktion Teil D 8.1, Seite 71 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produkte | ja | durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. | BBR Produktion Teil C 8.1.3, Seite 53 |
| Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichert | nein | ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz. | BBR Produktion Teil C 8.1, Seite 53 |
| Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden | BBR Produktion Teil D 1.1, Seite 65 |
| Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschulden | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise) | ja | Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. | BBR Produktion Teil D 4.2.1, Seite 66 |
| Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Handelsware und zugekaufte Teile fremder Hersteller | ja | hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | BBR Produktion Teil D 1.1, Seite 49 |
| Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EU | nicht geregelt |  |  |
| Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur) | ja | Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. | BBR Produktion Teil D 1.1, Seite 65 |
| Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätze | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB 6.5, Seite 8 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichert | ja | Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden | BBR Produktion Teil D 4.2, Seite 66 |
| Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt) | ja | auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden | BBR Produktion Teil D 4.1, Seite 66 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden) | ja | Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. | BBR Produktion Teil D 4.2.1, Seite 66 |
| Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmer | ja | infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. | BBR Produktion Teil D 4.3.1, Seite 67 |
| Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse) | ja | Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse | BBR Produktion Teil D 4.4.2.1, Seite 67 |
| Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht) | ja | wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. | BBR Produktion Teil D 4.4.3, Seite 67 |
| Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbau | ja | Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. | BBR Produktion Teil D 4.4.2.2, Seite 67 |
| Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel) | ja | Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt | BBR Produktion Teil D 4.6, Seite 69 |
| Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurden | ja | infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. | BBR Produktion Teil D 4.5.1, Seite 68 |
| Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmers | ja | weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können | BBR Produktion Teil D 4.2.2.4, Seite 66 |
| Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflicht | 250 € | beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro. | BBR Produktion Teil D 9.3, Seite 71 |
| Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein) | ja | Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres einmal zur Verfügung. | BBR Rückruf 7, Seite 317 |
| Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschäden | ja | zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchgeführt wurde | BBR Rückruf 1.1, Seite 315 |
| Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückruf | ja | aufgrund behördlicher Anordnung | BBR Rückruf 1.1, Seite 315 |
| Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkette | ja | an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten | BBR Rückruf 2, Seite 315 |
| Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtung | ja | die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören; | BBR Rückruf 3.1, Seite 316 |
| Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffall | nicht geregelt |  |  |
| Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressung | nein | aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen; | BBR Rückruf 6.4, Seite 317 |
| Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig) | ja | Hiervon ausgenommen bleiben Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge bestimmte Teile und Zubehör. | BBR Rückruf 4, Seite 316 |
| Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teile | ja | Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen | BBR Produktion Teil D 6.2.6, Seite 70 |
| Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflicht | ja | auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen | BBR Produktion Teil D 4.4.4.2, Seite 68 |
| Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinprodukte | ja | wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel | BBR Produktion Teil B 1.2, Seite 50 |
| Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel) | ja | Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. | BBR Produktion Teil D 6.2.5, Seite 70 |
| Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgaben | ja | soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben | BBR Produktion Teil D 6.2.4, Seite 70 |
| Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprüche | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen | AHB 7.8, Seite 10 |
| Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinaus | ja | Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen | BBR Produktion Teil D 6.2.1, Seite 70 |
| Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages) | ja | auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; | BBR Produktion Teil B 1.7, Seite 50 |
| Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffe | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | AHB 7.11, Seite 10 |
| Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produkten | nicht geregelt |  |  |
| Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrolle | ja | wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätsmanagement hatte. | BBR Produktion Teil D 4.7.1, Seite 69 |
| Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldung | ja | so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. | BBR Produktion Teil D 10.2, Seite 72 |
| Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginn | ja | Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssummen. | BBR Produktion Teil C 20, Seite 61 |
| Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichert | ja | die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben. | BBR Produktion Teil D 4.7.4, Seite 69 |
| Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichert | ja | Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht | BBR Produktion Teil D 4.7.1, Seite 69 |
| Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufs | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | AHB 25.1, Seite 15 |
| Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden | ja | die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Versicherungsschein genannt ist. | BBR Produktion Teil D 7.2, Seite 71 |
| Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende | ja | wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsaufhebung geboten. | BBR Produktion Teil A 6, Seite 49 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | AHB 16.2, Seite 13 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale) | ja | Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird | BBR Produktion Teil A 11, Seite 50 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde | AHB 19.1, Seite 13 |
| Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellung | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen ARAG Business Haftpflicht-Schutz (mit Besonderen Bedingungen für produzierende Betriebe und Handel)

```text
[Seite 1]
ARAG Business Aktiv
Haftpflicht-Schutz 2014

Informationen und Bedingungen


Stand 7.2015


A 114 – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz 07.2015

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Versicherteninformation ARAG Business Aktiv ............................................................................................................................................................... 3
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2014) ............................................................................................6
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe) .................................................................................................................................................................................................................. 18
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von produzierenden Betrieben, Handel,
Handwerk und Gewerbe (BBR Produktion) ..................................................................................................................................................................... 45
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und Transportbetrieben
(BBR Beförderung und Transport) ......................................................................................................................................................................................73
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben in den Bereichen Bildung,
Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) ................................................................................................................................... 90
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen
(BBR Büro und freie Berufe) ................................................................................................................................................................................................112
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und Sportbetrieben
(BBR Freizeit, Kultur, Sport) ............................................................................................................................................................................................... 128
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Gaststätten und
Beherbergungsbetrieben (BBR Gaststätten und Beherbergung) ............................................................................................................................... 147
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerbliche Bauherren) ...........................................................................................................................................................................................169
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung von
gewerblichen Risiken (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz)......................................................................................................................... 180
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben der gewerblichen
Tierhaltung, -zucht (BBR Gewerbliche Tierhaltung) .................................................................................................................................................... 192
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder
Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk) .................................................................................................................................................... 208
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (BBR Land- und Forstwirtschaft) ................................................................................................................................................................... 238
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine) .................................. 262
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken im Rahmen der Betriebs-
und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat) ........................................................................................................................................................ 280
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) .................. 286
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) ..... 293
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) ................................................................................................................................................................................. 299
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden) ................................. 305
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und
Handelsbetriebe (BBR Rückruf) ......................................................................................................................................................................................... 315
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement ...................................................................................................................... 319


2                                                                                                                    Inhaltsverzeichnis – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 3]
Versicherteninformation ARAG Business Aktiv
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

1          Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
           Vertragspartner für Ihre ARAG Business Aktiv ist die
           ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
           ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
           Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418


2          Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
           Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
           Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung.


3          Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
           Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           weiterer Besonderer Bedingungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-
           mers sowie der mitversicherten Personen aus dem angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnis-
           sen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der beschriebenen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten.
           In diesem Zusammenhang reguliert die ARAG nicht nur den Schaden, sondern prüft auch, ob und in welcher Höhe eine
           Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, wehrt unbegründete Schadenersatzansprüche ab und bieten damit auch
           Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.


4          Gesamtpreis der Versicherung
           Den zu entrichtenden Gesamtpreis für die angebotene ARAG Business Aktiv einschließlich etwaiger Ratenzahlungszu-
           schläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungssteuer und die gewählte Zahlweise können Sie dem Antrag entnehmen.


5          Zusätzliche Kosten
           Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6          Beitragszahlung
           Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
           zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
           heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
           zur Fälligkeit als gestundet.
           Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
           späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
           beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
           Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
           Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
           Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
           Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranztarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif
           fortgeführt.


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                3

[Seite 4]
7    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge,
     halten wir uns einen Monat gebunden.


8    Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
     Beginn des Versicherungsschutzes
     Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
     scheins oder eine Annahmeerklärung.
     Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
     Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
     Ziffer 6).


9    Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief,
     Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein-
     schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versi-
     cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh-
     rung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
     Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850, service@ARAG.de

     Widerrufsfolgen
     Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zu-
     gang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
     Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir
     in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Antrag unter „Beitragsberechnung“ ausgewiesenen rech-
     nerischen Tagesbeitrag pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
     nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
     Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen)
     herauszugeben sind.

     Besondere Hinweise
     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
     vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

     Ende der Widerrufsbelehrung


10   Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
     Der ARAG Business Aktiv kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
     jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträ-
     gen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter
     von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigun-
     gen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Erbringt die ARAG eine Leistung aus diesem Vertrag, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum Beispiel E-Mail, Tele-
     fax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.


4                                                        Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 5]
11         Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
           Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des ARAG Business Aktiv liegt ebenso das
           Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
           Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
           § 215 VVG.
           Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
           deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deut-
           scher Sprache führen.


12         Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
           Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
           Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
           Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
           budsmann unter:
           Versicherungsombudsmann e. V.
           Postfach 08 06 32
           10006 Berlin
           Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


13         Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
           Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
           Graurheindorfer Str. 108
           53117 Bonn.


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                          5

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2014)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Umfang des Versicherungsschutzes
1       Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2       Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3       Versichertes Risiko
4       Vorsorgeversicherung
5       Leistungen der Versicherung
6       Begrenzung der Leistungen
7       Ausschlüsse

Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8       Beginn des Versicherungsschutzes
9       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
10      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11      Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
12      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13      Beitragsregulierung
14      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15      Beitragsangleichung

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
16      Dauer und Ende des Vertrags
17      Wegfall des versicherten Risikos
18      Kündigung nach Beitragsangleichung
19      Kündigung nach Versicherungsfall
20      Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22      Mehrfachversicherung

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23      Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
26      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

Weitere Bestimmungen
27      Mitversicherte Personen
28      Abtretungsverbot
29      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30      Verjährung
31      Zuständiges Gericht
32      Anzuwendendes Recht


6                                               Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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Umfang des Versicherungsschutzes

1         Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
          eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
          Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts
          von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
          punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt
              der Leistung,
          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können,
          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
              tung geschuldeten Erfolgs,
          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung,
          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

1.3       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
          Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
          entgegenstehen.


2         Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht pri-
          vatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

2.1       Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

2.2       Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.


3         Versichertes Risiko
3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
          (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
          (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
              gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
              sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
          (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
              rung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.

3.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer
          21 kündigen.


4         Vorsorgeversicherung
4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags
          sofort versichert.
          (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
               Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versiche-
               rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
               Entstehung.
               Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
               sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
               dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
          (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-
               gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
               entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    7

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4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den
      Betrag von 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden be-
      grenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
      (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
          der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen sowie aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb
          oder Führen von Bahnen;
      (2) aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen,
          soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
      (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
          sichern sind.


5     Leistungen der Versicherung
5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprü-
      che und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
      gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun-
      den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
      oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
      gleich bestanden hätte.
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
      hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
      zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs-
      nehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versiche-
      rungsnehmers auf seine Kosten.

5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
      Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
      Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
      sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlen-
      den Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


6     Begrenzung der Leistungen
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
      men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
      erstreckt.

6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche-
      rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

6.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
      der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      • auf derselben Ursache
      • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
      • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.

6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versi-
      cherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes verein-
      bart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
      sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
      Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
      verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
      rungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.


8                                          Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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           Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
           in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
           wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest-
           versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
           abgesetzt.

6.8        Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
           Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an ent-
           stehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


7          Ausschlüsse
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der
           Versicherung ausgeschlossen:

7.1        Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7.2        Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
           Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
           • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

7.3        Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers hinausgehen.

7.4        Haftpflichtansprüche
           (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
           (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
           (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags.

7.5        Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
               rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
               als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
               Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern
               und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
               die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
               bunden sind);
           (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-
               schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
           (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentli-
               chen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Han-
               delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
           (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
           (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
             Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen
             der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.6        Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
           der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
           hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

7.7        Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
           (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bear-
               beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
               Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
           (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
               werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt
               hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmit-
               telbar von der Benutzung betroffen waren;
           (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
               diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
               bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
               er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden ge-
               troffen hatte.


Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        9

[Seite 10]
Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
             Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Be-
             diensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versi-
             cherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa
             mitversicherten Personen.

7.8        Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
           oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da-
           raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
           der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leis-
           tung führt.
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
           die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.9        Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
           sind jedoch mitversichert.

7.10       (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder
               anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen gel-
               tend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzli-
               cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden ent-
               standenen Kosten in Anspruch genommen wird.
               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltscha-
               densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umset-
               zungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versi-
               cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
               Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

7.10       (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
               Dieser Ausschluss gilt nicht
               (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
                   oder
               (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
                   durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
                   entstehen (Produkthaftpflicht).
                   Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstel-
                   lung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
                   • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,
                     zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen)
                   • Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen)
                   • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
                     unterliegen
                   • Abwasseranlagen
                   oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

7.11       Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.12       Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energierei-
           chen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

7.13       Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
           (1) gentechnische Arbeiten,
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (3) Erzeugnisse, die
               • Bestandteile aus GVO enthalten,
               • aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

7.14       Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
           (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
           (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche,
           (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.15       Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
           Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
           (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
           (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
           (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
           (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.16       Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.


10                                              Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 11]
7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.

7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
          resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
          gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
          rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung

8         Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
          nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag
          enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich-
          ten hat.


9         Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1       Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
          fällig.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

9.2       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
          punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags ein-
          treten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-
          te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

9.3       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
          zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs-
          nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


10        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1      Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
          fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
          Zeitpunkt erfolgt.

10.2      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
          dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstanden Schadens zu verlangen.
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
          Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
          sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
          angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

10.3      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
          Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 da-
          rauf hingewiesen wurde.

10.4      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
          den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
          nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
          Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
          getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


11        Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fäl-
          ligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.


Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         11

[Seite 12]
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
       die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
       rung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
       hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
       kann, ist der Versicherer berechtigt, die Zahlung künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
       rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
       worden ist.


12     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
       cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


13     Beitragsregulierung
13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
       gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Bei-
       tragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
       Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Ver-
       sicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
       Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
       Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
       unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
       und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
       Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
       verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
       nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
       der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
       Jahre.


14     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
       nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


15     Beitragsangleichung
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
       summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
       Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
       zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
       Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
       Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun-
       gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
       Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
       lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei-
       trag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejah-
       resbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
       geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat,
       so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
       Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
       darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


12                                           Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 13]
15.4      Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
          ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

16        Dauer und Ende des Vertrags
16.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

16.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
          Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegan-
          gen ist.

16.3      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
          gesehenen Zeitpunkt.

16.4      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
          darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.


17        Wegfall des versicherten Risikos
          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
          Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
          dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


18        Kündigung nach Beitragsangleichung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
          rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
          der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
          tragserhöhung wirksam werden sollte.
          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
          muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


19        Kündigung nach Versicherungsfall
19.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          • vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch ge-
            richtlich zugestellt wird.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-
          nat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

19.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
          cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
          der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


20        Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle
          des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis erge-
          benden Rechte und Pflichten ein.
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhält-
          nisses von einem Dritten übernommen wird.

20.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          • durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat
          • durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
             rungsperiode
          in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                  13

[Seite 14]
20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       • der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
         Dritten Kenntnis erlangt;
       • der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
         eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsver-
       hältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
       Periode als Gesamtschuldner.

20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
       unverzüglich anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
       später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
       der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
       Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer
       in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
       dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


21     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
       Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
       Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
       Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


22     Mehrfachversicherung
22.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

22.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
       Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

22.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
       nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
       dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

23     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
       umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
       erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
       Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
       im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
       Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
       Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder
       dies arglistig verschwiegen.

23.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
           Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wur-
           de, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
           die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
           Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für

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              den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
              diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
              verletzt hat.
              Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
              fenen Vertragszeit entspricht.

23.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
          noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
          nat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
          auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
          Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
          sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
          werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr-
          absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
          nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
          Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
          machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
          gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
          nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver-
          strichen ist.
          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
          sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht ange-
          zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der An-
          fechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
          abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


24        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
          messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un-
          zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


25        Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
25.1      Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer inner-
          halb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge-
          macht werden.

25.2      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisun-
          gen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versi-
          cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
          regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich-
          tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

25.3      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
          oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
          dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

25.4      Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versiche-
          rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
          cherers bedarf es nicht.

25.5      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des
          Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen
          Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er-
          teilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


26        Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
          erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung

Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                 15

[Seite 16]
       fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ob-
       liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

26.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
       rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
       rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
       cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
       rungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
       Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
       Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes
       Kündigungsrecht ausübt.


Weitere Bestimmungen

27     Mitversicherte Person
27.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer
       selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmun-
       gen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten
       entsteht.

27.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
       neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


28     Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
       ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


29     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers ge-
       richtet werden.

29.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
       lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
       an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
       gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
       der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.


30     Verjährung
30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
       gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
       Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Text-
       form zugeht.


31     Zuständiges Gericht
31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
       dem Sitz des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
       in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
       solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den Ort seines gewöhnlichen
16                                          Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 17]
          Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
          auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
          mer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
          ne Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
          gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
          des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


32        Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                17

[Seite 18]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      – gestrichen –
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4       Abwässersachschäden
5       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
6       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
7       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
8       Auslandsschäden
9       Datenlöschkosten
10      – gestrichen –
11      Internetnutzung
12      Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
13      Mängelbeseitigungsnebenkosten
14      Medienverluste/Energiemehrkosten
15.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
15.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
15.3    Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
16      Senkungsschäden, Erdrutschungen
17      Strahlenschäden
18.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
18.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
18.3    Tätigkeitsschäden – Unterfangungen, Unterfahrungen
18.4    Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
19      Verkaufs- und Lieferbedingungen
20.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
20.2    Vermögensschäden – sonstige
21      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
22      Vorsorgeversicherung
23      Ansprüche aus Benachteiligungen
24      Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
25      Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
26      Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
27      Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten

18                                                                 BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 19]
28      Auslösen von Fehlalarm
29      Aktive Werklohnklage
30      Kostenübernahme im Strafverfahren
31      Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
3       Nachbesserungsbegleitschäden
4       Schäden durch Asbest
5       Erweiterte Tätigkeitsschäden

TEIL F Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
2       Versichertes Risiko
3       Mitversicherte Personen
4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5       Auslandsdeckung
6       Risikoabgrenzungen
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
8       Versicherungsfall, Serienschaden
9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1         Versichertes Risiko
1.1       Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
          der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
          dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
          nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
          nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2       Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstel-
          lung gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch
          Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen
          Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4       Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden wei-
          teren Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es
          sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5       Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
          eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
          gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte
          Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar:

2.1       als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
          gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
          von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
          Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                     19

[Seite 20]
2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1. und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13
           AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
           (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
           triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
           persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
           oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
           schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
           anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
           dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
           Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
           nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
           thoden sowie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der
           Messegäste während dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
           halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
           Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
           Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein pri-
           vate Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
           des versicherten Betriebs;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist
           das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf
           der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befin-
           den. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des ver-
           sicherten Betriebs. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten
           Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versiche-
           rungsnehmers befinden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen
           worden sind;

2.15       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
           Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
           Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

20                                                                     BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 21]
2.16      aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17      aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
          dem Betriebsgrundstück

2.17.1    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
          Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2    wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
          versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
          cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.18      aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
          Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19      aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

2.20      aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder
          von ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortli-
          chen Übernahme der Bauleitung für die eigene Bauausführungen gemäß gültiger Landesbauordnung.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängeln an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen
          sowie alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

2.21      Zu 2.1 bis 2.20 gilt:
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
          fügt werden.


3         Mitversicherte Personen
3.1       Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1     der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2     sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
          beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
          trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
          § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
          Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
          sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
          rung geht dieser Deckung vor.

3.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
          fügt werden.

3.3       Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
          schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
          für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.


4         Subunternehmerbeauftragung
4.1       Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
          pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
          im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2       Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
          sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
          oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
          summen) folgende Bestimmungen:


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        21

[Seite 22]
5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
        rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
        Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
        eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
        der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
        die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie An-
        sprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
        hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
        gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
        besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach
        dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
        Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
        gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
        rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
        beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
        ren nach Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
        treten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
        Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
        nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
        cherers am Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
        nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Ver-
        sicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst
        geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


22                                                                 BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 23]
9         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
          im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags beim Versicherer, so ist die Er-
          satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
          fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10        – gestrichen –


11        Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1      Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
          bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2      Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
          Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
          vereinbart.

11.3      Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
          Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12        Beitragsberechnungsgrundlagen
          Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
          nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1      Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
          Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
          ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2      Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
          Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3      Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
          Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
          • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
          • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
          wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1         Generelle Risikoausschlüsse
          Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
          sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
          sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1       aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
          nen sind;

1.2       wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
          neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
          eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
          aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4       aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
          nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                      23

[Seite 24]
1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
       den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
       oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
       schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
       Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; sofern nicht an
       anderer Stelle dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.16   aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
       eigenem Namen vertreiben;

1.17   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
       dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18   aus Sprengungen;

1.19   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
       len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
       stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20   aus Schäden durch
       • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
       • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
       • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
       • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
         tion Service Providing),
       • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22   aus Schäden durch
       • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
       • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23   aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
       den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
       Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
       gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
       räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
       gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden;


24                                                                BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 25]
1.24      im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie
          sowie Windkraft (on- und offshore).


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2       Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
             oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
             Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
             fahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
          geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
          weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2       Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
          Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
          höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
          Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1         Abbruch- und Einreißarbeiten
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten
          an Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2         Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1       Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit

BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       25

[Seite 26]
        Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
        handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
        räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
        Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
        ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
        befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
        Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
        nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
        des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs
        und/oder Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-
        und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle Versi-
        cherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4       Abwässersachschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
        ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
        geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
        stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


5       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
        des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den
        der gesetzlicher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
        im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
        den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
        zugefügt werden.


6       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
        untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

6.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
        im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
        den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
        zugefügt werden.


7       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicher-
        ter natürlicher Personen untereinander wegen

7.1.1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
        sachende Person beschäftigt ist;

7.1.2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;


26                                                                 BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 27]
7.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Teil C dieses Vertrags, soweit es sich
           nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8          Auslandsschäden
8.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

8.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 8.1.2 und Ziffer 8.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen, sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsri-
             sikos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

8.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Bau-,
           Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen innerhalb
           des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

8.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

8.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

8.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9          Datenlöschkosten
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Daten-
           löschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die
           durch mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software)
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
           behandelt.

9.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

9.2.1      an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2      durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3      durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4      durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

9.2.5      durch Software u. dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflus-
           sen (zum Beispiel Softwareviren, trojanische Pferde etc.);


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[Seite 28]
9.2.6      sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.

9.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


10         – gestrichen –


11         Internetnutzung
11.1       Versichertes Risiko :
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel
           im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

11.1.2     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
             Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
             Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
             worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
             der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4     der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5     der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

11.1.6     Für Ziffern 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2       Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten:

11.2.1     Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2     Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer
           11.1.5.

11.2.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
             Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

11.2.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3       Auslandsschäden:
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen
           Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.


28                                                                     BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 29]
11.4       Nicht versicherte Risiken:
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestehen.

11.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen:
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

11.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
             werden können;

11.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

11.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
           von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
           gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
12.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
           Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
           Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

12.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
           Höchstgeschwindigkeit;

12.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

12.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

12.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde und die nicht den
           Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

12.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
           ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

12.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
           versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

12.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

12.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

           Hinweise
           Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
           Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
           Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Ki-
           lometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder
           Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
           Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei
           einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer
           2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
           Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        29

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         wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
         chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
         Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
         Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
         geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
         zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens
         erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich
         zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die
         im unmittelbaren örtlichen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereichs der mangelhaften Werkleistung,
         insbesondere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden
         eingetreten ist.


14       Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
         Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, in-
         stand gehaltenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird
         ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im
         Sinne von Ziffer 20.2 Teil C dieses Vertrags wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund
         der vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der
         Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

14.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


15       Mietsachschäden
15.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen:
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
         entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser:

15.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
         den durch Leitungswasser oder Abwasser.

15.2.2   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch 6.000.000 Euro für alle
         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten:

15.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
         mers aus Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
         • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
         • Staplern oder
         • sonstigen nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten,
         die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos vorübergehend von auf der
         gleichen Baustelle tätigen Firmen kurzfristig gemietet oder geliehen (nicht geleast) hat.


30                                                                   BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 31]
15.3.2    Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (zum Beispiel zur ständigen, wiederkeh-
          renden Durchführung von beauftragten Arbeiten).

15.3.3    Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge Transport, Brand, Explosion, Nutzungsausfall oder Abhan-
          denkommen der Sache.

15.3.4    Wenn und soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädig-
          ten besteht, besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eine Leistungspflicht des Versicherers kommt
          ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Versicherer des anderen Versicherungsvertrags seine Einstandspflicht aufgrund
          Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzungen ablehnt.

15.3.5    Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
          1.000 Euro.

15.4      Für 15.1 bis 15.3 gilt:
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.4.1    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.4.2    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

15.4.3    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versiche-
          rungsnehmers;

15.4.4    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

15.4.5    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.4.6    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.4.7    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

15.4.8    aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
          Basisversicherung);

15.4.9    die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

15.4.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


16        Senkungsschäden, Erdrutschungen
16.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/ oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen,
          welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen,
          soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

16.2      Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


17        Strahlenschäden
17.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers aus

17.1.1    dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

17.1.2    Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

17.2      Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
          energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
          sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       31

[Seite 32]
17.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

17.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

17.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

17.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

17.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

17.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

17.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


18         Tätigkeitsschäden
18.1       Be- und Entladeschäden

18.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

18.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

18.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungs-
           schutz, wenn

18.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

18.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

18.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

18.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.2       Leitungsschäden

18.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

18.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher
           Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

18.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermitt-
           lungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

18.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

18.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

18.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

18.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


32                                                                      BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 33]
18.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.3       Unterfangungen, Unterfahrungen

18.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäu-
           den, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Ein-
           schluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaft-
           pflicht-Basisversicherung.

18.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.4       Sonstige Tätigkeitsschäden

18.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

18.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

18.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

18.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

18.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

18.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
           Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
           rungsnehmer übernommen wurden;

18.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

18.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 18.2 Teil C;

18.4.3.4   Unterfangungen, Unterfahrungen im Sinne der Ziffer 18.3 Teil C.

18.4.4     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.


19         Verkaufs- und Lieferbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
           gungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsaus-
           schluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er
           nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


20         Vermögensschäden
20.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

20.2       Sonstige Vermögensschäden

20.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        33

[Seite 34]
20.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

20.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

20.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

20.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

20.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

20.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

20.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

20.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

20.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

20.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

20.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

20.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

20.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

20.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


21          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
21.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

21.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


22          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


23          Ansprüche aus Benachteiligungen
23.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

23.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

23.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


24          Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
24.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung
            von kaufmännischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Re-
            gelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungs-


34                                                                     BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 35]
          schutz erlischt unbeschadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG)
          der Erlaubnis.

24.2      Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er
          wegen Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

24.3      Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Aus-
          übung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Be-
          triebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.

24.4      Ausgeschlossen sind Ansprüche
          (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden, einschließlich aller
              sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum
              oder Besitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor;
          (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Archi-
              tekten- oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte;
          (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers ge-
              mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


25        Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
25.1      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-
               serung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
          b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
          c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie
               Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
          d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten
               Klimaanlagen.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiespa-
          renden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sons-
          tigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu er-
          bringen.

25.2      Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 20.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 20.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von
          Ziffer 2.1 AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die
          unter Nummer 1 genannten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfeh-
          lungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht
          versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrags das Ergebnis der Arbeit
          nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausfüh-
          rungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt.
          Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhten Energieverbrauchs.
          Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

25.3      Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Ob-
          jekt/Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nummer 1 erbringt oder diese Verpflich-
          tungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten
          Absatzes gelten Gebäude-, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in be-
          stehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
          Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
          Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungs-
          fall beträgt 250 Euro.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf noch sonst dem versicherten
             Risiko zuzurechnen sind.
             Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Ver-
             pflichtungen über die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend
             von Ziffer 4 AHB – kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches
             der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich
             daraus ergebenden Vermögensschäden.
             Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
             • Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (zum Beispiel als Bauherr, Bauträger, Generalüberneh-
               mer) oder
             • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (zum Beispiel als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
             • Baustoffe liefert oder liefern lässt (zum Beispiel als Hersteller, Händler).
             Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
             • in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder

BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         35

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            • in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsge-
              setz (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen
            oder
            • bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen
              geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unter-
              nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung)
            oder
            • bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtli-
            cher und/ oder finanzieller Verflechtung vor;
       b)   im Zusammenhang mit planenden, bau- und / oder montageleitenden Tätigkeiten / Verpflichtungen;
       c)   aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nichtgebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Ge-
            bäuden.


26     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
26.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen der in Ziffer 26.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsneh-
       mer erbrachte Arbeiten oder Leistungen entstehen. Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschä-
       den gemäß Ziffer 20.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden
       für diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

26.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evaku-
       ierung oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer
       mangelhaft erbrachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tä-
       tigkeiten einschließlich der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsun-
       terbrechung (zum Beispiel Produktionsausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
       Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
       Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1
       AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.
       Mitversichert sind
       a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zu-
            sätzlichem Wachpersonal.
            Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
            • Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
            • Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen;
       b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäu-
            den/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuie-
            rung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
            Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung.

26.3   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
       cherungsfälle eines Versicherungsjahres.


27     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
27.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
       a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich-
           tigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat,
       b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und Koordinatoren für Si-
           cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
       c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
           für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffent-
           lich bestellter Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse
           im Zusammenhang mit der versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
           Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits-
           und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Män-
           geln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens
           des Versicherungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 20.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

27.2   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
       cherungsfälle eines Versicherungsjahres.

27.3   Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden;


36                                                                BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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          b)   wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen, wie zum Beispiel Ermittlung des Wertes von Ge-
               bäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn,
               es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
          c)   im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine ge-
               setzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
          d)   wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustands des Bodens, der Luft oder
               des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          e)   im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

27.4      Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelt-Haftpflichtversicherung keine Anwendung.


28        Auslösen von Fehlalarm
          Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für
          die da-raus entstehenden unmittelbaren Kosten (zum Beispiel Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Diens-
          te). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer
          1 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

          Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro, höchstens jedoch 10.000 Euro für alle Versiche-
          rungsfälle eines Versicherungsjahres.


29        Aktive Werklohnklage
29.1      Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtli-
          che Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
          a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den
              Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit
              Schadenersatzansprüchen erklärt hat
              und
          b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (zum Beispiel Städte, Kommunen, Gemein-
              den, Staat) handelt
              und
          c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist.
          Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmepro-
          tokoll des Werkes einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt
          nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

29.2      Die anteilige Kostenübernahme entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforde-
          rung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
          Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

29.3      Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend ge-
          machten Werklohnforderung steht.
          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, so-
          fern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

29.4      Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforde-
          rung, 100.000 Euro je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr
          nicht übersteigen.
          Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die
          Summe überschritten wird.
          Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


30        Kostenübernahme im Strafverfahren
          Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

30.1      In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
          spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
          gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

30.2      Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

30.3      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
          Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        37

[Seite 38]
31         Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
31.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versiche-
           rungsnehmers befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 AHB und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

31.2       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

31.2.1     wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken
           oder zur Lohnbe- oder -verarbeitung beim Versicherungsnehmer befindet;

31.2.2     von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig ver-
           bunden sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung
           rechtlich selbstständiger Unternehmen;

31.2.3     wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

31.2.4     wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Chipkar-
           te), Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände
           (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt
           sind).

31.3       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
           cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt
           250 Euro.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken,
       die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

1          Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien
1.1        Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

1.1.1      wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

1.1.2      wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

1.1.3      wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

1.2        Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke.


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versiche-
           rungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

38                                                                    BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 39]
1.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2         Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
2.1       Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrags (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag) übernommene gesetz-
          liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten
          sowie Straßen- und/oder Bürgersteigreinigungsarbeiten.

2.2       Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden gemäß Ziffer 18.4 Teil C.


3         Nachbesserungsbegleitschäden
3.1       Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzan-
          sprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in sei-
          nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammen-
          hang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen.

3.2       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
          • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 3.1 (zum Beispiel Grabearbeiten, Abreißen von Ta-
            peten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden):
          • Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 3.1 genannten
            Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (zum Beispiel Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-,
            Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
          Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

3.3       Kein Versicherungsschutz besteht,
          • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich
            vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder ange-
            bracht worden sind,
          • wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB
            bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem
            Auftraggeber vereinbart ist,
          • für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
            gelieferten Arbeiten oder Sachen,
          • für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

3.4       Die Versicherungssumme beträgt maximal 50.000 Euro je Versicherungsfall. Für Schäden durch Betriebsunterbre-
          chung und Produktionsausfall ist die Ersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen dieser Versiche-
          rungssumme begrenzt.
          Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

3.5       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 1.000 Euro.


4         Schäden durch Asbest
4.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnis-
          sen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS)
          bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Be-
          triebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von
          Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                     39

[Seite 40]
        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

4.3     Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.

4.4     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
        a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
           Versicherungsnehmers, insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmun-
           gen anderer Länder handelt.
           Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infol-
           ge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
        b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleich-
           artiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
           Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Ge-
           sundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichge-
           stellt;
        c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

4.5     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
        schutz über die Umwelt-Haftpflichtversicherung.


5       Erweiterte Tätigkeitsschäden
5.1     Teilweise abweichend von Ziffer 18.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden
        Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

5.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

5.2.1   Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags
        beim Versicherungsnehmer befinden, befunden haben oder übernommen wurden;

5.2.2   Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen;

5.2.3   Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
        marken, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstge-
        genstände (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über
        100 Jahre alt sind).

5.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro für alle Versiche-
        rungsfälle eines Versicherungsjahres.
        Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Entschädigungsleistung,
        mindestens 250 Euro.


TEIL F Produktrisiko

1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene
        weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Ver-
        kehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an frem-
        den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
        entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern
        die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
        • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
        • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
          finden oder befunden haben.


40                                                                BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 41]
2         Versichertes Risiko
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
          Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
          (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3         Mitversicherte Personen
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadener-
          satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden,
          wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
          übergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden
          im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder
          wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl
          solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
          Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Er-
          zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
          andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
          dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nach-
          bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
          der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte
          zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
          aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
          durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeug-
          nisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
          stellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       41

[Seite 42]
4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräu-
          ßerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -
          bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese
          Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
          weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer
          ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Ver-
          mögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Ein-
          bau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Drit-
          ter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
          der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in
          der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das
          Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
          oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-
          men bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
          Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
          vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Er-
          füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
          Direkttransports versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abwei-
          chend von Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
          Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder sei-
          nem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
          für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
          rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
          ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
          Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versi-
          cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
          Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und
          im Versicherungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler
          Bestimmungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum


42                                                                    BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 43]
          Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards ent-
          sprechendes Qualitätsmanagement hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung
          dieser Frist auf bis zu drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB –
          Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6         Risikoabgrenzungen
6.1       Nicht versichert sind

6.1.1     Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
          • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
            Leistung;
          • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
            geschuldeten Erfolgs;
          • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
          Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2     im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbre-
          chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1     Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im
          Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistun-
          gen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
          einzustehen hat;

6.2.2     Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
          (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlich-
          keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3     Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4     Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
          Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
          des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5     Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
          konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
          Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funkti-
          onszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6     Ansprüche aus:
          • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft-
            oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
            ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum-
            fahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
            fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7     Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
          nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unter-
          nehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8     Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungs-
          kosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
          gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
          Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflich-
          tung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endver-
          braucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter

BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                      43

[Seite 44]
        Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
        benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
        später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertragli-
        chen Anzeigeobliegenheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
        dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt
        wird und im Versicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.
        Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um
        Haftpflichtansprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
        • aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
          denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        • aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versiche-
        rungsfälle eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
        Die Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall
        und bildet zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das
        Doppelte der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und
        Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        • Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffern 13.1 und 4.1
        AHB – unverzüglich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbst-
        behalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zu-
        sammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 22 Teil C.


44                                                                  BBR Baugewerbe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 45]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von produzierenden Betrieben,
Handel, Handwerk und Gewerbe (BBR Produktion)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4       Abwässersachschäden
5       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
6       Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander
7       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
8       Auslandsschäden
9       Datenlöschkosten
10      Internetnutzung
11      Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
12      Mängelbeseitigungsnebenkosten
13      Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
14.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
14.3    Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
14.4    Sonstige Mietsachschäden
15      Senkungsschäden, Erdrutschungen
16      Strahlenschäden
17.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
17.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
17.3    Tätigkeitsschäden – Unterfangungen, Unterfahrungen
17.4    Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
18.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
18.2    Vermögensschäden – sonstige
19      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
20      Vorsorgeversicherung
21      Ansprüche aus Benachteiligungen
22      Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
23      Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
24      Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
25      Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
26      Auslösen von Fehlalarm
27      Aktive Werklohnklage

BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                   45

[Seite 46]
28      Kostenübernahme im Strafverfahren
29      Nachbesserungsbegleitschäden
30      Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
31      Erweiterte Tätigkeitsschäden

TEIL D Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
2       Versichertes Risiko
3       Mitversicherte Personen
4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5       Auslandsdeckung
6       Risikobegrenzungen
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
8       Versicherungsfall, Serienschaden
9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/Risiken


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
           gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
           ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
           einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die ge-
           gen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätig-
           keiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1. und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;


46                                                                      BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 47]
2.3.2     als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
          bestand;

2.3.3     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
          Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben
          werden;

2.3.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
          Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
          AHB;

2.4       aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
          (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5       aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
          triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
          oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6       als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
          schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
          anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
          dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
          Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
          nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7       aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
          thoden sowie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der
          Messegäste während dieser Veranstaltungen;

2.8       aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
          halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9       aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
          Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzli-
          che Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
          rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10      als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
          des versicherten Betriebs;

2.11      aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist
          das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf
          der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befin-
          den. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12      aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13      aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14      aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des ver-
          sicherten Betriebs. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten
          Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versiche-
          rungsnehmers befinden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen
          worden sind;

2.15      aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Ge-
          brauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-Haftpflichtver-
          sicherung geht dieser Deckung vor;

2.16      aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17      aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
          dem Betriebsgrundstück

2.17.1    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
          Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2    wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht ver-
          sichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
          sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       47

[Seite 48]
2.18    aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
        Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19    aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

2.20    aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst
        oder von ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der ver-
        antwortlichen Übernahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen
        sowie alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

2.21    Zu 2.1 bis 2.20 gilt:
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
        Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
        fügt werden.


3       Mitversicherte Personen
3.1     Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
        des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
        beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
        trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
        § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
        Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
        sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
        rung geht dieser Deckung vor.

3.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
        Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
        fügt werden.

3.3     Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
        schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
        für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.


4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
        pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
        im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
        sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
        oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
        summen) folgende Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
        rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
        Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
        eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
        der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
        die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
        Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.


48                                                                   BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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5.4       Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
          hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
          gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
          besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach
          dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5       Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6         Nachhaftung
          Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
          Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
          gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
          rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
          Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
          beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
          ren nach Vertragsaufhebung geboten.
          Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
          treten.
          Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
          Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
          Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
          nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7         Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1       Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
          rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
          gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
          Parteien angehören.

7.1.2     Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
          im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
          materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3     Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
          genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
          anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
          cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
          nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8         Versehensklausel
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich – unbeschadet Ziffer 10 Teil D – auch auf versehentlich nicht gemeldete Risi-
          ken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen
          des Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des
          Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu verein-
          barenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
          im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
          satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
          fälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        49

[Seite 50]
10     Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
10.1   Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

10.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
       Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
       vereinbart.

10.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
       Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


11     Beitragsberechnungsgrundlage
       Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
       nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

11.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
       Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
       ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

11.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
       Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

11.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
       Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
       sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
       sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
       sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
       neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
       eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
       aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
       nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

50                                                                 BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 51]
1.11      aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
          den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
          oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
          schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13      wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
          Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14      wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, es sei denn, dass
          Versicherungsschutz über Ziffer 2.20 Teil A besteht;

1.16      aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
          eigenem Namen vertreiben;

1.17      aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
          dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18      aus Sprengungen;

1.19      aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
          len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
          stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20      aus Schäden durch
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
          • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
          und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21      aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
          • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
          • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
          • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
          • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
            tion Service Providing),
          • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22      aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
          den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
          Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
          gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
          räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
          gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden;

1.23      im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie
          sowie Windkraft (on- und offshore).


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       51

[Seite 52]
2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
           oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
           Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
           fahrzeugen oder deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
        sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
        Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
        höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
        Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten
        an Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
        Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
        handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
        räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
        Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle Versi-
        cherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
        ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
        befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
        Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
        nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
        des Schlüssels festgestellt wurde.


52                                                                    BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 53]
3.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
           Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
           schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


5          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
           des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den
           der gesetzlicher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


6          Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Unter-
           nehmen untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

6.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.
           Ausgeschlossen bleiben ferner Ansprüche wegen Produktvermögensschäden gemäß Teil D Ziffern 4.2 ff.


7          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicher-
           ter natürlicher Personen untereinander wegen

7.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

7.1.2      Sachschäden;

7.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 20.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8          Auslandsschäden
8.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

8.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 8.1.2 und Ziffer 8.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.

BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       53

[Seite 54]
         Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
         oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
         kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

8.2      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
         Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Repa-
         ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen
         Ausland.

8.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
         nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
         bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
         sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
         cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
         immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

8.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
         geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
         weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5      Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
         gemachten Ansprüchen gilt:
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
         mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

8.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
         Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
         Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9        Datenlöschkosten
9.1      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Daten-
         löschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die
         durch mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software)
         entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
         behandelt.

9.2      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

9.2.1    an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2    durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3    durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Software-
         pflege;

9.2.4    durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

9.2.5    durch Software u. dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflus-
         sen (zum Beispiel Softwareviren, trojanische Pferde etc.);

9.2.6    sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.

9.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


10       Internetnutzung
10.1     Versichertes Risiko :
         Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel
         im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

10.1.1   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
         durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

10.1.2   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
         Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
         gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
         fehlerhaft erfasster Daten;

54                                                                    BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 55]
10.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 10.1.1 bis 10.1.3 gilt:
             Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
             Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
             worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
             der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

10.1.4     der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

10.1.5     der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

10.1.6     Für Ziffern 10.1.4 und 10.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

10.2       Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten:

10.2.1     Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

10.2.2     Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer
           10.1.5.

10.2.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

10.2.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

10.3       Auslandsschäden:
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen
           Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

10.4       Nicht versicherte Risiken:
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestehen.

10.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen:
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

10.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
             werden können;

10.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        55

[Seite 56]
10.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
           von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
           gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


11         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
11.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
           Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
           Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

11.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
           Höchstgeschwindigkeit;

11.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

11.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

11.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
           schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

11.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
           ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

11.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
           versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

11.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

11.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

           Hinweise
           Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
           Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
           Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
           meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
           stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
           gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
           behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
           – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
           Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
           wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
           chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
           Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
           geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


12         Mängelbeseitigungsnebenkosten
12.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2. AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens
           erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich
           zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die
           im unmittelbaren örtlichen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

12.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

12.2.1     Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereichs der mangelhaften Werkleistung,
           insbesondere Such- und Freilegungskosten;

12.2.2     Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;


56                                                                      BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 57]
12.2.3    Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden
          eingetreten ist.


13        Medienverluste/Energiemehrkosten
13.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
          Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, in-
          stand gehaltenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird
          ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

13.2      Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 18.2 Teil C dieses Vertrags wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund
          der vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der
          Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

13.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres.


14        Mietsachschäden
14.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen:
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
          entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.2      Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser:

14.2.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
          (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
          den durch Leitungswasser oder Abwasser.

14.2.2    Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch 6.000.000 Euro für alle
          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

14.3      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten:

14.3.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
          mers aus Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
          • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
          • Staplern oder
          • sonstigen nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten,
          die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos vorübergehend von auf der
          gleichen Baustelle tätigen Firmen kurzfristig gemietet oder geliehen (nicht geleast) hat.

14.3.2    Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (zum Beispiel zur ständigen, wiederkeh-
          renden Durchführung von beauftragten Arbeiten).

14.3.3    Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge Transport, Brand, Explosion, Nutzungsausfall oder Abhan-
          denkommen der Sache.

14.3.4    Wenn und soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädig-
          ten besteht, besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eine Leistungspflicht des Versicherers kommt
          ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Versicherer des anderen Versicherungsvertrags seine Einstandspflicht aufgrund
          Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzungen ablehnt.

14.3.5    Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
          1.000 Euro.

14.4      Sonstige Mietsachschäden:

14.4.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
          richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.4.2    Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250
          Euro.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       57

[Seite 58]
14.5       Für Ziffer 14.1 bis 14.4 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

14.5.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

14.5.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

14.5.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

14.5.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

14.5.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

14.5.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

14.5.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

14.5.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

14.5.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

14.5.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


15         Senkungsschäden, Erdrutschungen
15.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen,
           welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen,
           soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

15.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz
           über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt
           sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


58                                                                     BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 59]
17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden

17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungs-
           schutz, wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden

17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher
           Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermitt-
           lungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.3       Unterfangungen, Unterfahrungen

17.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäu-
           den, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Ein-
           schluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaft-
           pflicht-Basisversicherung.

17.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                           59

[Seite 60]
17.4       Sonstige Tätigkeitsschäden

17.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

17.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

17.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

17.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

17.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

17.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
           Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
           rungsnehmer übernommen wurden;

17.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

17.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 17.2 Teil C;

17.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen im Sinne der Ziffer 17.3 Teil C.

17.4.4     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.


18         Vermögensschäden
18.1       Vermögensschäden-Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

18.2       Sonstige Vermögensschäden

18.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.

18.2.2     Sofern nicht an anderer Stelle dieses Vertrags eine anderslautende Vereinbarung mit dem Versicherer geschlossen
           wurde, sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden

18.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
           ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

18.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

18.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

18.2.2.4   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

18.2.2.5   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

18.2.2.6   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
           lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

18.2.2.7   aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
           Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

18.2.2.8   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
           sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

18.2.2.9   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


60                                                                     BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 61]
18.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

18.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

18.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

18.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


19          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
19.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

19.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


20          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen.


21          Ansprüche aus Benachteiligungen
21.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

21.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

21.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


22          Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
22.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung
            von kaufmännischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Re-
            gelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungs-
            schutz erlischt unbeschadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG)
            der Erlaubnis.

22.2        Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er
            wegen Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

22.3        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Aus-
            übung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen.
            Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers für den verursachten
            Schaden besteht, geht dieser vor.

22.4        Ausgeschlossen sind Ansprüche
            (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden, einschließlich aller
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum
                oder Besitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor;
            (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Archi-
                tekten- oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte;
            (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers ge-
                mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                       61

[Seite 62]
23     Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
23.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-
            serung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
       b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
       c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie
            Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
       d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten
            Klimaanlagen.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiespa-
       renden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sons-
       tigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu er-
       bringen.

23.2   Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 18.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 18.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von
       Ziffer 2.1 AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die
       unter Nummer 1 genannten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfeh-
       lungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht
       versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrags das Ergebnis der Arbeit
       nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausfüh-
       rungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhten Energie-
       verbrauchs.

       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
       eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

23.3   Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am
       Objekt/Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nummer 1 erbringt oder diese Ver-
       pflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorge-
       nannten Absatzes gelten Gebäude-, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversor-
       gung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
       Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
       eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
       250 Euro.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf noch sonst dem versicherten
            Risiko zuzurechnen sind.
            Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Ver-
            pflichtungen über die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend
            von Ziffer 4 AHB – kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches
            der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
            • Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (zum Beispiel als Bauherr, Bauträger, Generalüberneh-
              mer) oder
            • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (zum Beispiel als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
            • Baustoffe liefert oder liefern lässt (zum Beispiel als Hersteller, Händler).
            Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
            • in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
            • in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsge-
              setz (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen
            oder
            • bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen
              geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unter-
              nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung)
            oder
            • bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtli-
            cher und/ oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nichtgebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Ge-
            bäuden.


24     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
24.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen der in Ziffer 24.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsneh-
       mer erbrachte Arbeiten oder Leistungen entstehen.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.

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          Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden
          für diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

24.2      Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evaku-
          ierung oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer
          mangelhaft erbrachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tä-
          tigkeiten einschließlich der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsun-
          terbrechung (zum Beispiel Produktionsausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
          Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
          Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1
          AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.
          Mitversichert sind
          a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zu-
               sätzlichem Wachpersonal.
               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
               • Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
               • Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen;
          b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäu-
               den/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuie-
               rung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
               Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung.

24.3      Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.


25        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
25.1      Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
          a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich-
               tigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat,
          b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und Koordinatoren für Si-
               cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
          c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
          für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich
          bestellter Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zu-
          sammenhang mit der versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
          Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und
          Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und
          Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versiche-
          rungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat.
          Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.
          Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffern 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

25.2      Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

25.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus
             ergebenden Vermögensschäden;
          b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen, wie zum Beispiel Ermittlung des Wertes von Ge-
             bäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn,
             es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
          c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine ge-
             setzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
          d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustands des Bodens, der Luft oder
             des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

25.4      Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelt-Haftpflichtversicherung keine Anwendung.


26        Auslösen von Fehlalarm
          Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für
          die da-raus entstehenden unmittelbaren Kosten (zum Beispiel Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Diens-
          te). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer
          1 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.
          Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro, höchstens jedoch 10.000 Euro
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        63

[Seite 64]
27     Aktive Werklohnklage
27.1   Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtli-
       che Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
       a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den
           Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit
           Schadenersatzansprüchen erklärt hat
           und
       b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (zum Beispiel Städte, Kommunen, Gemein-
           den, Staat) handelt
           und
       c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig
           ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werkes einzureichen, für dessen Erbrin-
           gung der Werklohn ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Ver-
           tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

27.2   Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung
       ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1 a) genannten Gründen unbegründet ist.
       Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

27.3   Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend ge-
       machten Werklohnforderung steht.
       Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, so-
       fern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

27.4   Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforderung,
       100.000 Euro je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht
       übersteigen.
       Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die
       Summe überschritten wird.
       Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


28     Kostenübernahme im Strafverfahren
       Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

28.1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
       spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
       gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

28.2   Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

28.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
       Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


29     Nachbesserungsbegleitschäden
29.1   Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzan-
       sprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in sei-
       nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammen-
       hang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen.

29.2   Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 31.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
       • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 29.1 (zum Beispiel Grabearbeiten, Abreißen von
         Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden);
       • Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 29.1. genannten
         Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (zum Beispiel Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-,
         Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
       Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

29.3   Kein Versicherungsschutz besteht,
       • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich
         vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder ange-
         bracht worden sind,
       • wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB
         bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem
         Auftraggeber vereinbart ist,
       • für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
         gelieferten Arbeiten oder Sachen,
       • für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

64                                                                 BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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29.4      Die Versicherungssumme beträgt maximal 50.000 Euro je Versicherungsfall. Für Schäden durch Betriebsunterbre-
          chung und Produktionsausfall ist die Ersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen dieser Versiche-
          rungssumme begrenzt.
          Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

29.5      Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall 1.000 Euro selbst zu tragen.


30        Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
30.1      Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versiche-
          rungsnehmers befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 AHB und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

30.2      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

30.2.1    wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken
          oder zur Lohnbe- oder -verarbeitung beim Versicherungsnehmer befindet;

30.2.2    von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig ver-
          bunden sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5. (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung
          rechtlich selbstständiger Unternehmen;

30.2.3    wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

30.2.4    wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Chipkar-
          te), Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
          Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände
          (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt
          sind).

30.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt
          250 Euro.


31        Erweiterte Tätigkeitsschäden
31.1      Teilweise abweichend von Ziffer 17.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden
          Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

31.2      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

31.2.1    Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags
          beim Versicherungsnehmer befinden, befunden haben oder übernommen wurden;

31.2.2    Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen;

31.2.3    Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
          marken, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstge-
          genstände (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über
          100 Jahre alt sind).

31.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro für alle Versiche-
          rungsfälle eines Versicherungsjahres.
          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Entschädigungsleistung,
          mindestens 250 Euro.


TEIL D Produktrisiko

1         Gegenstand der Versicherung
1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene
          weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
          • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden.
          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Ver-
          kehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                      65

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1.2       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an frem-
          den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
          entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern
          die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
          • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
          • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
            finden oder befunden haben.


2         Versichertes Risiko
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeits-
          umfang.
          Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
          (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3         Mitversicherte Personen
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadener-
          satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden,
          wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
          übergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli-
          chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft her-
          gestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi-
          cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung
          gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
          andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
          dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nach-
          bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
          der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte
          zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
          aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
          durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.


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[Seite 67]
4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeug-
          nisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
          stellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräu-
          ßerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -
          bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese
          Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
          weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer
          ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Ver-
          mögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Ein-
          bau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Drit-
          ter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
          der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in
          der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das
          Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
          oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-
          men bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
          Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
          vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Er-
          füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
          Direkttransports versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abwei-
          chend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
          zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder
          seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
          für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
          rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
          ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         67

[Seite 68]
4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
          Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versi-
          cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
          Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

          Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten
          Sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gilt:

4.4.5     In Erweiterung zu Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen:

4.4.5.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtpro-
          dukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach-
          und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);

4.4.5.2   Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand;

4.4.5.3   Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in
          Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
          Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 4.4.5.1 besteht Versicherungsschutz auch für die
          Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprüng-
          lichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
          zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
          Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
          Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.4.4 finden auch in Fällen der Ziffer 4.4.5 Anwendung.

4.4.6     Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in den Ziffern 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.5 genannten Maßnahmen
          beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur
          oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne der Ziffern 4.4.5.2 und 4.4.5.3 ersetzt der Versicherer die daraus
          entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

4.5       Schäden durch mangelhafte Maschinen

4.5.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangel-
          haft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei
          der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten o-
          der gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinba-
          rung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür ver-
          schuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          Sofern besonders beantragt, gelten als Maschinen auch
          • Werkzeuge an Maschinen,
          • Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik,
          • Formen.

4.5.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.5.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit
          hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.5.2.2   anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;

4.5.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des
          Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;

4.5.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen des Versiche-
          rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert wer-
          den konnten;

4.5.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der
          hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber
          hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;

4.5.2.6   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten,
          be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.2) oder weiterver-


68                                                                    BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 69]
          arbeitet oder -bearbeitet (Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.4) werden. Dieser Versi-
          cherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziffern 4.2 ff. gewährt.

4.6       Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt
          Besteht Versicherungsschutz nach den vorangehenden Ziffern 4.2 ff., gilt:

4.6.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.6.2 und 4.6.3 genannten Ver-
          mögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner
          Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer
          Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung die-
          nen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach
          den Ziffern 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Rege-
          lung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

4.6.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelver-
          dacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von über-
          prüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

4.6.3     Ist jedoch zu erwarten,
          dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach Ziffern 4.2 ff. gedeckten Kosten
          auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach
          Ziffern 4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so be-
          schränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffern 4.2 ff. In diesen Fällen oder wenn
          eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises,
          dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Man-
          gelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 4.4, so be-
          schränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 4.4. Auch in diesen Fällen
          bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

4.6.4     Ausschließlich für die in Ziffern 4.6.2 und 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.6.1 – und insoweit
          abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen
          Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem
          oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.6.5     Auf Ziffer 6.2.8 wird hingewiesen.

4.7       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und
          im Versicherungsschein genannt sind.

4.7.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler
          Bestimmungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum
          Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards ent-
          sprechendes Qualitätsmanagement hatte.

4.7.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung
          dieser Frist auf bis zu drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB –
          Versicherungsschutz.

4.7.3     Verkaufs- und Lieferbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
          gungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer
          7.3 AHB – auf einen Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

4.7.4     Haftungsfreistellungen
          Abweichend von Ziffer 7.3 AHB gelten im Rahmen und Umfang der Bedingungen dieses Vertrags gegen den Versiche-
          rungsnehmer gerichtete gesetzliche und, sofern in diesem Vertrag vereinbart, vertragliche Schadenersatzansprüche
          mitversichert, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistel-
          lungserklärung ergeben.
          Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder Lieferung der Produkte des Versicherungsneh-
          mers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Pro-
          dukt den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat.
          Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versicherungsnehmers ein Mit-
          verschulden/eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungs-
          schutz, der dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Verein-
          barung etwas anderes bestimmt sein sollte.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                          69

[Seite 70]
4.7.5   Händlerkettenklausel
        Besteht zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis, weil der Ge-
        schädigte die Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und ist deshalb eine Haftung des
        Versicherungsnehmers nicht gegeben, so wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – bei den gemäß
        Ziffern 4.2 ff versicherten Kosten dann nicht auf die sich hieraus ergebene fehlende Haftung des Versicherungsneh-
        mers berufen, wenn
        • der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung/das fehlerhafte Produkt des Versicherungsnehmers zurück-
          zuführen ist
        und
        • der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadenfall ausdrücklich wünscht.

4.7.6   Regressverzicht
        Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (auch
        mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – nicht.


5       Auslandsdeckung
        Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6       Risikoabgrenzungen
6.1     Nicht versichert sind

6.1.1   Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
        • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
          Leistung;
        • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
        • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
          geschuldeten Erfolgs;
        • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
        • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbre-
        chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im
        Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistun-
        gen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
        einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
        (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlich-
        keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
        Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
        des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
        konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funkti-
        onszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft-
          oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
          ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum-
          fahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
        nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unter-
        nehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

70                                                                 BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 71]
6.2.8     Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen
          Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem
          Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf
          ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder
          sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
          Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel be-
          heben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
          später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertragli-
          chen Anzeigeobliegenheiten.

7.2       Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
          dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt
          wird und im Versicherungsschein genannt ist.


8         Versicherungsfall, Serienschaden
8.1       Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.
          Bei Ziffern 4.4.3 und 4.6.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich
          nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

8.2       Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1     Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2     Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3     Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4     Ziffer 4.5.2.1 bis 4.5.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen;

8.2.5     Ziffer 4.5.2.6 in den für Ziffer 4.2 bis 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung
          gemäß Ziffer 4.5.2.6 in Zusammenhang steht;

8.2.6     Ziffer 4.6 in den für Ziffern 4.2 bis 4.5 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in Ziffer 4.6
          geregelte Überprüfung in Zusammenhang steht.

8.3       Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
          • aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
            denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
          • aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versiche-
          rungsfälle eingetreten ist.
          Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9         Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1       Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

9.2       Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das
          Doppelte der in Ziffer 9.1 (siehe Versicherungsschein) genannten Versicherungssummen.

9.3       Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und
          Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1      Der Versicherungsnehmer hat
          • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs Ziffer 3.1 (2) AHB
          • Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
          zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffern 13.1 und 4.1
          AHB – unverzüglich anzuzeigen.


BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                            71

[Seite 72]
10.2   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbst-
       behalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zu-
       sammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3   Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 20 Teil C.


72                                                                 BBR Produktion – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 73]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und
Transportbetrieben
(BBR Beförderung und Transport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7       Auslandsschäden
8       Internetnutzung
9       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
10.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
10.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11      Strahlenschäden
12.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
12.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
12.3    Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
13.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
13.2    Vermögensschäden – sonstige
14      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15      Vorsorgeversicherung
16      Ansprüche aus Benachteiligungen
17      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
18      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Ausschluss von Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen
2       Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst, Gefahrguttransporte
3       Busunternehmen

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden

BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                   73

[Seite 74]
TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der
           nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem
           im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen o-
           der Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen berufli-
           chen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
           gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
           ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
           einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
           gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte
           Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu 2.1 und 2.2:
            Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
            nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
            gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und
           13 AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
           (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
           triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
           persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
           oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
           schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
           anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
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[Seite 75]
          dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
          Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
          nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7       aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
          thoden sowie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der
          Messegäste während dieser Veranstaltungen;

2.8       aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
          halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9       aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
          Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
          liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
          rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10      als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
          des versicherten Betriebs;

2.11      aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12      aus der Auslieferung von Waren sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden Tätigkeiten auf fremden
          Grundstücken;

2.13      aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
          Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
          Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.14      aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15      aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
          dem Betriebsgrundstück

2.15.1    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
          Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2    wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
          versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
          cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.16      aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
          Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.17      aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kraftfahrzeug-Pflegestation oder Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt
          für eigene Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Re-
          paratur fremder Fahrzeuge. Ausgeschlossen bleiben Schäden an diesen Fahrzeugen;

2.18      aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des ver-
          sicherten Betriebs. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten
          Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versiche-
          rungsnehmers befinden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen
          worden sind;

2.19      Zu 2.1 bis 2.18 gilt:
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
          fügt werden.


3         Mitversicherte Personen
3.1       Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1     der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2     sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
          beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
          trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
          § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
          Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die

BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         75

[Seite 76]
      sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
      rung geht dieser Deckung vor.

3.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
      Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
      beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
      fügt werden.

3.3   Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
      schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
      für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.


4     Subunternehmerbeauftragung
4.1   Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
      pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
      im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2   Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
      sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
      oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
      summen) folgende Bestimmungen:

5.1   Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
      rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
      Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
      eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
      der Arbeitsgemeinschaft.

5.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
      die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
      ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3   Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
      Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
      hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
      gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
      besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach
      dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5   Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6     Nachhaftung
      Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
      Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
      gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
      rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
      Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
      beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
      ren nach Vertragsaufhebung geboten.
      Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
      treten.
      Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
      Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
      Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
      nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7     Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1   Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
      rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:


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[Seite 77]
7.1.1     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
          gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
          Parteien angehören.

7.1.2     Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
          im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
          materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3     Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
          genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
          anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Ver-
          sicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
          rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8         Versehensklausel
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
          ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
          rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
          worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
          Gefahreneintritt an zu entrichten.


9         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
          im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
          satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
          fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10        Konventionelles Produktrisiko
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und
          daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen ei-
          ner erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungs-
          nehmer
          • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr ge-
          bracht wurden, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11        Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1      Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
          bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2      Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
          Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
          vereinbart.

11.3      Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
          Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12        Beitragsberechnungsgrundlage
          Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
          nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1      Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
          Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
          ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       77

[Seite 78]
12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
       Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
       Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
       sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
       sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
       nen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
       neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
       eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
       aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
       nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
       den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
       oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
       schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
       Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16   aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
       eigenem Namen vertreiben;

1.17   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
       dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;


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[Seite 79]
1.18      aus Sprengungen;

1.19      aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
          len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
          stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20      aus Schäden durch
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
          • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
          und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21      aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
          • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
          • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
          • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
          • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
            tion Service Providing),
          • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22      aus Schäden durch
          • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
          • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23      aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
          den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
          Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
          gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
          räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
          gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2       Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
             oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
             Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
             fahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        79

[Seite 80]
3     Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
      Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
      geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
      weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2   Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
      Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
      höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
      Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
      Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1     Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
      Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
      handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
      räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2   Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
      Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
      Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2     Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
      ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
      befunden haben.
      Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
      Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
      nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
      des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
      Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
      schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

2.3   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
      Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3     Abwässersachschäden
      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
      ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
      geschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-
      gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
      Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
      für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
      im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß


80                                               BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


5          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
           untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


6          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

6.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7          Auslandsschäden
7.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

7.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu 7.1.2 und 7.1.3:
            Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
            durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
            ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
            rungsschutz.
            Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
            oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
            kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

7.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur-
           und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

7.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

7.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.


BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        81

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7.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8          Internetnutzung
8.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
             Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
             Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
             worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
             der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

8.1.6      Für Ziffern 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

8.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000
           Euro.

8.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

8.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
           Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

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          • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
          • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
          • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
            Spamming),
          • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
            werden können;

8.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
9.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
          Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

9.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

9.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

9.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

9.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

9.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

9.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Ki-
          lometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder
          Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
          Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei
          einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer
          2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-


BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        83

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           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


10         Mietsachschäden
10.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
           entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser oder Abwasser.

10.2.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch 6.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3       Für 10.1 bis 10.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

10.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

10.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.3.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
           Basisversicherung);

10.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen-
           den Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

10.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.


84                                                     BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 85]
11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden

12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden

12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher
           Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden

12.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                           85

[Seite 86]
12.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
            beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
            unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
            ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
            Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
            rungsnehmer übernommen wurden;

12.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 18.2 Teil C;

12.3.3.4    Unterfangungen, Unterfahrungen im Sinne der Ziffer 18.3 Teil C.

12.3.4      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
            rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden

13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            treten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;


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[Seite 87]
13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


17          Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
17.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
            mers aus Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
            • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
            • Staplern oder
            • sonstigen nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten,
            die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos vorübergehend von auf der
            gleichen Baustelle tätigen Firmen kurzfristig gemietet oder geliehen (nicht geleast) hat.

17.2        Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (zum Beispiel zur ständigen, wiederkeh-
            renden Durchführung von beauftragten Arbeiten).

17.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge Transport, Brand, Explosion, Nutzungsausfall oder Abhan-
            denkommen der Sache.

17.4        Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten beste-
            hen, gehen diese Versicherungen vor.

17.5        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
            cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            1.000 Euro.

17.6        Ausgeschlossen bleiben ferner Ansprüche

17.6.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

17.6.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
            des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

17.6.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
            nehmers;

17.6.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
            mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;


BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        87

[Seite 88]
17.6.5    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

17.6.6    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

17.6.7    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

17.6.8    aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

17.6.9    die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

17.6.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


18        Kostenübernahme im Strafverfahren
          Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

18.1      In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
          spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
          gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

18.2      Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

18.3      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
          Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


Teil D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken,
       die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

1         Ausschluss von Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen.


2         Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst,
          Gefahrguttransporte
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

2.1       aus dem Einsammeln, Sortieren, Lagern, Zwischenlagern oder Ablegen von Abfällen;

2.2       aus der Lagerung feuergefährlicher, explosiver, giftiger oder sonstiger umweltgefährdender Stoffe;

2.3       aus dem Betrieb eines Containerdienstes;

2.4       aus der Durchführung von Gefahrguttransporten.


3         Busunternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fahrten im Linien-, Berufs- und Schülerpen-
          delverkehr sowie aus der Veranstaltung und Durchführung von Ausflugs-, Tages-, Kaffee- und ähnlichen Fahrten ohne zu-
          sätzliche Leistungen und ohne Sorge für Unterkunft der Teilnehmer. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der
          Reiseteilnehmer.


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[Seite 89]
TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1         Sonstige Mietsachschäden
1.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
          richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250
          Euro.

1.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

1.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers;

1.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
          bunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-
          versicherung) sowie Schäden durch Leitungswasser oder Abwasser (Versicherungsschutz gemäß Ziffer 15 Teil C) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

1.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


BBR Beförderung und Transport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                     89

[Seite 90]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Betrieben in den Bereichen
Bildung, Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7       Auslandsschäden
8       Internetnutzung
9       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
10.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
10.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11      Strahlenschäden
12.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
12.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
13.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
13.2    Vermögensschäden – sonstige
14      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15      Vorsorgeversicherung
16      Ansprüche aus Benachteiligungen
17      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Altenheime, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen
2       Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante Pflegedienstbetriebe
3       Psychologe, Psychologischer Therapeut, Psychotherapeut
4       Lehrer
5       Sonstige Wellness-, Heil- und Coachingberufe
6       Heilpraktiker


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[Seite 91]
TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
3       Halten, Hüten, Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
4       Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
5       Privat-Haftpflichtversicherung der Heimbewohner


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
           gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
           ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
           einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
           gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten
           des Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen wer-
           den kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
           AHB;

BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                     91

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2.4      aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
         (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5      aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
         triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
         persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
         oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6      als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
         schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
         anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
         dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
         Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
         nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
         thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
         gäste während dieser Veranstaltungen;

2.8      aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
         halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
         Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
         liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
         rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
         des versicherten Betriebs;

2.11     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12     aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko erge-
         benden Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13     aus Aufsichtsführung, Betreuung, Erziehung, Unterrichtserteilung sowie Schulveranstaltungen, die nicht über den
         allgemein üblichen Rahmen hinausgehen;

2.14     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
         Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
         Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.15     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.16     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
         dem Betriebsgrundstück

2.16.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
         Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.17     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.18     Zu Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.17:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


3        Mitversicherte Personen
3.1      Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;


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3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
           beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
           trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
           § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
           Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
           sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
           rung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst-, Arbeitsunfälle und Berufskrank-
           heiten im Schulbetrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstun-
           fälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
           Dienststelle zugefügt werden. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Personenschäden aus Ar-
           beitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
           schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
           für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.

3.4        Für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen gilt:
           Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Schulvorstands und des Kuratoriums in
           dieser Eigenschaft sowie der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder beauftragten Personen
           für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung verursachen.
           Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Schüler.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
           pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
           im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
           sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
           eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
           der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
           Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
           benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
           Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
           hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
           gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
           besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
           Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
           Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
           gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
           rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
           ren nach Vertragsaufhebung geboten.

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        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
        treten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
        Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
        nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Ver-
        sicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
        rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
        rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
        worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
          sammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
        fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und
        daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen ei-
        ner erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungs-
        nehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr ge-
        bracht wurden, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1    Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für
        Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungs-
        summe steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
        behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.


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11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
           Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Beitragsberechnungsgrundlage
           Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
           nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
           Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
           ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
           Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
           Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
           sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
           sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
           nen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
           neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
           eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
           schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;


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1.13    wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
        Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16    aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
        eigenem Namen vertreiben;

1.17    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
        dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18    aus Sprengungen;

1.19    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
        len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
        stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20    aus Schäden durch
        • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
        • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
        • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
        • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
          tion Service Providing),
        • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22    aus Schäden durch
        • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
        • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;

1.24    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
        gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
        räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
        gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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[Seite 97]
2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
              oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
              Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
              fahrzeugen oder deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
           Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
           höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
           handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
           räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Ur-
           kunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
           ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
           befunden haben.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
           Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
           nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
           des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
           Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
           schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

2.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-

BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                   97

[Seite 98]
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-
           gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
           Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
           für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


5          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
           untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


6          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

6.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7          Auslandsschäden
7.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

7.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 7.1.2 und Ziffer 7.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

7.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur-
           und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

7.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-


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[Seite 99]
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

7.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

7.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8          Internetnutzung
8.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

8.1.6      Für Ziffern 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

8.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000
           Euro.

8.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

8.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      99

[Seite 100]
8.3       Auslandsschäden
          Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
          soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
          Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4       Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
          • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
          • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
          • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
          • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
          • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
            Spamming),
          • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
            werden können;

8.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
9.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
          Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

9.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

9.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

9.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

9.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

9.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

9.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Ki-
          lometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder
          Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
          Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei


100                                                 BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 101]
           einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer
           2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
           Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
           wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
           chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
           Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
           geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


10         Mietsachschäden
10.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
           entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser oder Abwasser.

10.2.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3       Für 10.1 bis 10.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

10.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

10.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.3.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisver-
           sicherung);

10.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

10.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    101

[Seite 102]
11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden

12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden

12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermitt-
           lungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

102                                                   BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 103]
12.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
            ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
            rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden

13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            treten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                   103

[Seite 104]
16        Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1      Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
          von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
          insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

16.2      Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
          maximal 100.000 Euro.

16.3      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
          Euro.


17        Kostenübernahme im Strafverfahren
          Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

17.1      In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
          spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
          gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

17.2      Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

17.3      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
          Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1         Alten-, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen
          Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die ge-
          setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1       aus Heilbehandlungen nach ärztlichen Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versi-
          chert sind Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

1.2       aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Schwimmbä-
          dern, Schießständen (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung,
          Minigolfplätzen, Kegelbahnen, Sportanlagen (zum Beispiel Tennisplätze, Fitnessräume, Squash- und Badmintonplätze);

1.3       aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, die von den Bewohnern (nicht Besucher, Gäste,
          Personal) eingebracht worden sind. Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt,
          Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und
          andere Wertsachen.
          Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.500 Euro, höchstens jedoch 35.000 Euro für alle Versiche-
          rungsfälle eines Versicherungsjahres.


2         Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante Pflegedienstbetriebe
          Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die ge-
          setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1       aus Heilbehandlungen nach ärztlicher Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versi-
          chert sind Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

2.2       aus sonstigen Pflegeleistungen, wie zum Beispiel Essen auf Rädern, Krankentransporte, Fahrdienste für Kranken- und
          Pflegebedürftige, Bereitstellen von Pflegehilfsmitteln;

2.3       aus der Unterhaltung von maximal fünf Betten zur vorübergehenden Kurzzeitpflege von bis zu sieben Tagen.


3         Psychologe, Psychologischer Therapeut, Psychotherapeut
          Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung, Fortbil-
          dung oder gesetzlicher Vorgaben ausüben darf einschließlich der dafür erforderlichen Geräte und Apparate. Die Ein-


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[Seite 105]
           haltung der Ausbildungskriterien und der Abschluss einer staatlich anerkannten Prüfung sind Voraussetzungen für den
           Versicherungsschutz.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören, sowie aus der
           Verabreichung von Injektionen und Medikamenten oder der Empfehlung zur Einnahme und dem Gebrauch von Präpa-
           raten und Medikamenten.
           Ferner ausgeschlossen sind Ansprüche, die dadurch verursacht oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versi-
           cherungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen werden.


4          Lehrer
4.1        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

4.1.1      der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);

4.1.2      Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen
           Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Einge-
           schlossen ist somit – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und Ziffer 7 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vor-
           kommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
           der EU-Staaten liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag
           bei einem in der EU gelegenen Geldinstitut angewiesen ist;

4.1.3      der Erteilung von Nachhilfestunden;

4.1.4      der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

4.2        Ausgeschlossen sind bei beamteten Lehrern und angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst Haftpflichtansprüche we-
           gen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten
           Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


5          Für die sonstigen Wellness-, Heil- und Coachingberufe, wie zum Beispiel Coach, Lebensberater,
           Yogalehrer, Reikimeister, Feng-Shui-Berater, gilt Folgendes vereinbart:
5.1        Versichert ist die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungs-
           schein beschriebenen Tätigkeit mit den damit verbundenen Eigenschaften und Rechtsverhältnissen unter der Voraus-
           setzung, dass der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten und Behandlungen aufgrund seiner Aus- und/oder Fortbil-
           dung sowie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen darf.

5.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche

5.2.1      aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenom-
           mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
           auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird;

5.2.2      aus Schäden, die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden, dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen
           wurde.


6          Für Heilpraktiker gilt:
6.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und
           Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang als behördlich zugelassener Heilpraktiker ergeben.

6.2        Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt mitversichert die Durchführung von rein kos-
           metischen Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (zum Beispiel Faltenunterspritzung,
           Fruchtsäurepeeling, …). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Durchführung eines ausführlichen Aufklä-
           rungsgesprächs mit dem Kunden, das mithilfe der zum Zeitpunkt der Aufklärung/Behandlung gültigen Aufklärungsbo-
           gen der Firmen „ProCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt und dokumentiert wird.

6.3        Für „Heilpraktiker für Psychotherapie“ gilt:
           Nicht versichert sind Tätigkeiten, die außerhalb der psychotherapeutischen Behandlung liegen. Ausgeschlossen sind
           insbesondere Schäden

6.3.1      durch Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören;

6.3.2      aus der Empfehlung zur Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten aller Art;

6.3.3      die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden, dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen wurde.


BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      105

[Seite 106]
TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1.        Sonstige Mietsachschäden

1.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
          richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250
          Euro.

1.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers;

1.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2         Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
          den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
          diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2     dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
          beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
          unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2       Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1     Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
          spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
          wurden;

2.3.2     Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3     Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 12.2 Teil C;

2.3.4     Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

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[Seite 107]
2.4        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.


3          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Hüten von Pferden,
           Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

3.1        Reittier

3.1.1      für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

3.1.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

3.1.3      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch
           ohne das Reitlehrerrisiko.


4          Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung
           übernommenen Tieren. Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchs-
           tens jedoch 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 50
           Euro, höchstens 500 Euro.


5          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung der
           Heimbewohner
           Umfang der Versicherung

5.1        Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haftpflicht
           privatrechtlichen Inhalts aller Heimbewohner in ihrer Eigenschaft als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Le-
           bens, und zwar

5.1.1      als Mieter der im Heim bewohnten Wohnung/des im Heim bewohnten Zimmers;

5.1.2      als Radfahrer;

5.1.3      aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
           Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

5.1.4      aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Muniti-
           on und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

5.1.5      als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern,
           Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
           Zwecken gehalten werden;

5.1.6      • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
           • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
           sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
           Haftpflichtversicherung besteht.
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es
           handelt sich um Personenschäden.

5.1.7      Nicht versichert sind Ansprüche aus
           • den Gefahren eines Betriebs oder Berufs, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in
             Vereinigungen aller Art,
           • einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigung.

5.2        Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

5.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs
           oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.


BBR Bildung, Gesundheit, Soziales – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    107

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5.2.2      Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

5.2.2.1    Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

5.2.2.2    ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

5.2.2.3    Wassersportfahrzeugen inklusive Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder
           fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.

5.2.3      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

5.2.3.1    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine
           Höchstgeschwindigkeit.
           Nicht versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen auf sogenannten beschränkt öffentlichen Verkehrsflä-
           chen. Hierbei handelt es sich um Wege bzw. Grundstücke, wie zum Beispiel stillgelegte Sandgruben/Steinbrüche, die
           der Öffentlichkeit zugänglich sind. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit, die
           ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Flächen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass für sie
           eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
           rung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Dies gilt auch bei behördlich erteilter Ausnahme von der Zulassungspflicht;

5.2.3.2    Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;

5.2.3.3    selbstfahrenden, zu privaten Zwecken genutzten Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchst-
           geschwindigkeit.

5.2.3.4    Hierfür gilt:
           Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

5.2.3.5    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz gemäß Ziffer 26 AHB.

5.3        Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

5.3.1      Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
           Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
           (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
               durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
           (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
               Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenverän-
               derungen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung
               nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
           (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 5.3.1 (1) bis 5.3.1 (3) gilt:
            Es obliegt dem Versicherten, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher-
            heitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-
            den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

5.3.2      Im Rahmen der ausgewiesenen Versicherungssumme gemäß Ziffer 13 beträgt die Versicherungssumme für diesen
           Versicherungsschutz 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für
           alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

5.3.3      Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

5.3.4      Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           (1) Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           (4) Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           (5) Betrieb von Datenbanken.


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5.3.5      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
           (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
               • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/-Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial
                 of Service Attacks),
               • Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Softwarevi-
                 ren, trojanische Pferde);
           (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
               • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
                 Spamming),
               • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer ge-
                 sammelt werden sollen;
           (3) gegen den Versicherten, soweit der Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
               schriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Onlinetauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflicht-
               verletzungen herbeigeführt wurde.

5.4        Auslandsdeckung

5.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem
           Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen. Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur
           bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.

5.4.2      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.5        Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko

5.5.1      Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
           Haftpflicht für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
           schen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haft-
           pflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus der Verwendung dieser gela-
           gerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).

5.5.2      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherte im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
           für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer inso-
           weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
           übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen für den Haft-
           pflicht-Schutz (AHB).
           Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
           ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
           gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers/Versicherten oder Maßnahmen Dritter zur Ab-
           wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

5.5.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewäs-
           serschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
           herbeigeführt haben.

5.5.4      Der Ausschluss von Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB gilt gestrichen.

5.6        Schäden an gemieteten Räumen

5.6.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu-
           men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar).

5.6.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
           (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
               und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           (3) Glasschäden, soweit sich Versicherungsnehmer/Versicherter hiergegen besonders versichern kann;
           (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.

5.6.3      Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifen-
           den Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

5.6.4      Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache dieser
           Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

5.7        Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen


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5.7.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Zerstörung
         von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Ge-
         genstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

5.7.2    Ausgeschlossen bleiben:
         (1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
         (2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung;
         (3) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
         (4) Vermögensschäden;
         (5) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
         (6) Verlust und Vernichtung von Sachen.

5.7.3    Die Selbstbeteiligung für Schäden an sonstigen geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen gemäß Ziffer 5.7.1
         beträgt je Versicherungsfall 500 Euro. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro.

5.7.4    Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der unter Ziffer 5.7.3
         genannten Versicherungssumme.

5.8      Sachschäden durch häusliche Abwässer
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch häusli-
         che Abwässer.

5.9      Einschluss von Allmählichkeitsschäden
         Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung
         der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

5.10     Mitversicherung von Vermögensschäden

5.10.1   Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
         AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

5.10.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
         (1) durch vom Versicherungsnehmer/Versicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-
              gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
         (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
         (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
         (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
         (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
              lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
         (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
         (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
         (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäfts-
              führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
              hang stehen;
         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
              des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

5.10.3   Es gelten die Versicherungssummen gemäß Ziffer 13.

5.11     Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln
         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus
         dem Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln und Codekarten (auch General-/Hauptschlüssel für eine
         zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungs-
         schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von
         Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
         schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder der Codekarte festge-
         stellt wurde.
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden wegen eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes (zum Beispiel
         wegen Einbruchs und/oder Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden).
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,
         Codekarten zu beweglichen Sachen.
         Die Höchstersatzleistung ist auf 25.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

5.12     Gegenseitige Ansprüche

5.12.1   Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
         • der versicherten Heimbewohner untereinander

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[Seite 111]
           • des Versicherungsnehmers gegen die versicherten Heimbewohner
           wegen Personenschäden und/oder Sachschäden, sofern der Anspruch einen Betrag von 50 Euro übersteigt.

5.12.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden, für die der Ersatz über eine bestehende Sach- oder Kaskoversiche-
           rung erlangt werden kann.

5.13       Versicherungssummen

5.13.1     Der Versicherer leistet im Versicherungsfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000.000 Euro
           pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

5.13.2     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Doppelte der vereinbar-
           ten Versicherungssumme.

5.14       Vertragsdauer, Erlöschen des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragslaufzeit nur für die Dauer der Zugehörigkeit als Heimbewohner.

5.15       Selbstbeteiligung im Versicherungsfall
           Der entschädigungspflichtige Betrag wird je Versicherungsfall um 100 Euro gekürzt.


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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen
(BBR Büro und freie Berufe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7       Auslandsschäden
8       Internetnutzung
9       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
10.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
10.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11      Strahlenschäden
12.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
12.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
13.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
13.2    Vermögensschäden – sonstige
14      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15      Vorsorgeversicherung
16      Ansprüche aus Benachteiligungen
17      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        keine

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Sonstige Tätigkeitsschäden


112                                                        BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 113]
TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der
           nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem
           im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen o-
           der Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen berufli-
           chen Tätigkeiten.

1.2.       Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
           gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
           ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
           einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden
           weiteren Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung,
           es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
           gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten
           des Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen wer-
           den kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
           stand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
           AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
           (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
           triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
           persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
           oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
           schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             113

[Seite 114]
         anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
         dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
         Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
         nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
         thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
         gäste während dieser Veranstaltungen;

2.8      aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
         halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
         Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
         liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
         rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
         des versicherten Betriebs;

2.11     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12     aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko erge-
         benden Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
         Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
         Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.14     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
         dem Betriebsgrundstück

2.15.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
         Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.16     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.17     Zu 2.1 bis 2.16:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


3        Mitversicherte Personen
3.1      Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
         beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
         trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
         § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
         Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
         sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
         rung geht dieser Deckung vor.

3.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


114                                                        BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 115]
3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
           schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
           aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Ver-
           trags eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
           pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
           im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
           sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
           eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
           der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
           die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
           Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
           hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
           gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
           besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
           Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
           Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
           gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
           rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
           ren nach Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
           treten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
           Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
           nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
           rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
           gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
           Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
           im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
           materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                               115

[Seite 116]
7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Ver-
        sicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des von dem Versiche-
        rer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
        rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
        worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer,
        insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
        fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und da-
        raus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer
        erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
        zeugnisse in den Verkehr gebracht hat, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1    Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
        behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
        Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Beitragsberechnungsgrundlage
        Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
        nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
        Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
        ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
        Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3    Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
        Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
        • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
        • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
        wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


116                                                        BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 117]
TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
           sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
           sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
           sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
           neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
           eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
           schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
           Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16       aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
           eigenem Namen vertreiben;

1.17       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
           dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18       aus Sprengungen;

1.19       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
           len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
           stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20       aus Schäden durch
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                          117

[Seite 118]
1.21    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
        • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
        • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
        • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
          tion Service Providing),
        • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22    aus Schäden durch
        • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, - herstellung
        • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
        gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
        räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
        gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
           oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
           Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
           fahrzeugen oder deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
        sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
        Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
        höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
        Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
           handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
           räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
           Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
           ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
           befunden haben.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
           Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
           nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
           des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
           Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
           schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

2.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungs-
           nehmers wegen Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rück-
           stau des Straßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB
           handelt. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen
           und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
           Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
           für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


5          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
           untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


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6          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

6.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7          Auslandsschäden
7.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

7.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 7.1.2 und Ziffer 7.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch von Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

7.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur-
           und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

7.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

7.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt
           10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleis-
           tungen.

7.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8          Internetnutzung
8.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;


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8.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
            Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

8.1.6      Für Ziffern 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

8.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000
           Euro.

8.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

8.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
           Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

8.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
             werden können;


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8.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsneh-
          mers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
9.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Teil B,
          gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

9.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

9.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

9.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

9.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

9.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

9.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Ki-
          lometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder
          Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
          Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei
          einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer
          2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
          zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


10        Mietsachschäden
10.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
          entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2      Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

10.2.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen

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           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser oder Abwasser.

10.2.2     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch
           6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3       Für 10.1 bis 10.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Lei-
           tung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

10.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen und von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

10.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.3.7     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

10.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-
           versicherung);

10.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

10.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     jedem Versicherungsnehmer oder jedem Versicherten gegenüber, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht
           hat.


BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            123

[Seite 124]
12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden

12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden

12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdische Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13         Vermögensschäden
13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2       Sonstige Vermögensschäden

13.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.


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[Seite 125]
13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
            vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


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[Seite 126]
17         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

17.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
           spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
           gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

17.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

17.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
           Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken

Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

keine


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzlichen Deckungserweiterungen:

1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi-
           cherungsfall mit 250 Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

1.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


126                                                          BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 127]
2          Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2      dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2        Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1      Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
           spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
           wurden;

2.3.2      Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3      Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 12.2 Teil C;

2.3.4      Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

2.4        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
           dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


BBR Büro und freie Berufe – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         127

[Seite 128]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und
Sportbetrieben (BBR Freizeit, Kultur, Sport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abwässersachschäden
3       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4       Auslandsschäden
5       Beherbergungsrisiko
6       Internetnutzung
7       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
8.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
8.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
8.3     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
9       Strahlenschäden
10.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
10.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
11.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
11.2    Vermögensschäden – sonstige
12      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
13      Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
14      Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
15      Vorsorgeversicherung
16      Ansprüche aus Benachteiligungen
17      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
2       Solarium/Sonnenstudio
3       Ausstellung, Museum, Messe

TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4       Halten/Hüten von Hunden

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[Seite 129]
5       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
6       Schäden an Pensionstieren
7       Reitlehrerrisiko
8       Verwendung von Kutschen und Planwagen
9       Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit und ohne Hilfsmotor),
        Windsurfbretter, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
10      Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstel-
           lung gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten und beschriebenen Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Hand-
           werksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung
           des übernommenen Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die ge-
           gen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse des
           Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
           stand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
           Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben
           werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
           AHB;

BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                          129

[Seite 130]
2.4      aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
         (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5      aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebs-
         sportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persön-
         liche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unter-
         lassungen rein privater Natur handelt;

2.6      als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
         schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
         anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
         dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
         Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
         nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
         thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
         gäste während dieser Veranstaltungen;

2.8      aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
         halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
         Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
         liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
         rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsbetriebs (auch Ausstellung) zum Zwecke des
         versicherten Betriebs. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder (auch Subunternehmer) aus einem
         selbstständigen Nebenbetrieb für den Versicherungsnehmer;

2.11     aus Restauration (Abgabe von Speisen und Getränke) in eigener Regie;

2.12     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13     aus dem Besitz und dem Betrieb von eigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Schwimmbädern, Solari-
         en, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Tennisplätzen, Fitnessräumen, Squash- und Badmintonplätzen,
         Sport- und Übungsgeräten;

2.14     aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (zum Beispiel Massagen, Maniküre, Pediküre. kosmeti-
         schen Behandlungen, Ernährungsberatung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer. Nicht versichert
         sind plastisch-ästhetisch oder laserästhetische Behandlungen sowie Permanent-Make-up-, Tätowier-, Enttätowier-
         oder Piercingarbeiten;

2.15     aus dem Verleih von Sportgeräten;

2.16     aus dem Betrieb von Sälen, Tanz- und Restaurationszelten für Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück;

2.17     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
         Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

2.18     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.19     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
         dem Betriebsgrundstück

2.19.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
         Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.21     aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

2.22     Zu Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.21:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den

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[Seite 131]
           beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
           fügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen
           (Mitarbeiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb
           der betrieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte
           (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbe-
           seitigung, Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für
           Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haft-
           pflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be-
           amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
           werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
           schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
           aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
           von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
           sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
           die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
           Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
           hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
           gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
           besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
           Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
           Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
           gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
           rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:


BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             131

[Seite 132]
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
        beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
        ren nach Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
        treten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
        Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
        nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Ver-
        sicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
        rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
        rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
        worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
          sammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
        fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und
        daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen ei-
        ner erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungs-
        nehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
        zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1    Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.


132                                                       BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 133]
11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
           Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
           vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
           Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Beitragsberechnungsgrundlage
           Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
           nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgel-
           te für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils eine fiktive LGS von 25.000 Eu-
           ro anzusetzen ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
           Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
           Person einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
           sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
           sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
           nen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
           neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
           eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;


BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            133

[Seite 134]
1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
       schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
       Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16   aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
       eigenem Namen vertreiben;

1.17   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
       dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18   aus Sprengungen;

1.19   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
       len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
       stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20   aus Schäden durch
       • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
       • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
       • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
       • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
         tion Service Providing),
       • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22   aus Schäden durch
       • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
       • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23   aus Veranstaltungen, die über den Rahmen des branchen- oder betriebsüblichen hinausgehen;

1.24   die an Teilnehmer, Besucher, Zuschauer oder Schüler gestellt werden;

1.25   aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen derer nach Teil A Ziffer 2.6;

1.26   aus Tribünenbau;

1.27   aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.28   aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.29   aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Skiabfahrts-, -tor- oder -sprungläufen;

1.30   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.31   aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.32   aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.33   aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Kletterwänden, Kinderspielgeräten oder sonstigen Freizeitgerä-
       ten, sofern die genannten Geräte im Rahmen eines Schaustellergewerbes betrieben werden;

1.34   aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.35   aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.36   aus dem Besitz und Betrieb von Minigolfanlagen;

1.37   aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;


134                                                       BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 135]
1.38       aus dem Besitz und der Verwendung von Wasserfahrzeugen;

1.39       aus dem Abbrennen von Feuern (zum Beispiel Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder
           Weihnachtsbaumerrichtung;

1.40       aus dem Reitlehrerrisiko (auch Ansprüche an den angestellten Reitlehrer);

1.41       Bemerkung zu Ziffer 1.23 bis Ziffer 1.40:
           Der jeweilige Risikoausschluss gilt nicht, sofern im Einzelfall, insbesondere bei der Antragstellung, eine gesonderte
           Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wird;

1.42       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
           den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
           Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
           gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
           räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
           gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
           ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
           ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
           Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
           Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
           das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
           ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
           sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
              oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
              Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
              fahrzeugen oder deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
           sich da-raus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
           Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
           höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        135

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TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
           Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


3          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
3.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

3.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

3.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

3.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


4          Auslandsschäden
4.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

4.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

4.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
           lassen;

4.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Liefe-
             rung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

4.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur-
           und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

4.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
           im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
           gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
           nehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs
           oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozial-
           gesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

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[Seite 137]
4.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

4.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt
           10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleis-
           tungen.

4.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5          Beherbergungsrisiko
5.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern/Apartments/
           Wohnungen an Beherbergungsgäste.

5.2        Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


6          Internetnutzung
6.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

6.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

6.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

6.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

6.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

6.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffern 6.1.4 und 6.1.5 gilt:
            In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
            Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
            auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
            gegen den Versicherungsnehmer.

6.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

6.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000
           Euro.

6.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.


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6.2.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.3     Auslandsschäden
        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
        soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
        Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4     Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
        • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
        • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
        • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
        • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
        • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
        • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

6.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

6.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
        • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
          Spamming),
        • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
          werden können;

6.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
        mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
        von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
        gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


7       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und Gebrauch
        von Kraftfahrzeugen und Anhängern, abweichend von Ziffer 2 Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

7.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
        Höchstgeschwindigkeit;

7.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

7.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

7.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
        schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

7.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
        ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

7.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
        versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

        Hinweise
        Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
        Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
        sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
        Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Ki-
        lometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder
        Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
        Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei
        einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer
        2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
        Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
        Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
        Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-


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           wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
           chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
           Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
           geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


8          Mietsachschäden
8.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
           entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

8.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser oder Abwasser.

8.2.2      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch 6.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

8.3        Für 8.1 bis 8.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

8.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

8.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

8.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
           bunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

8.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

8.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

8.3.7      wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

8.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
           Basisversicherung);

8.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

8.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


9          Strahlenschäden
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

9.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

9.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

9.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.


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[Seite 140]
9.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

9.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

9.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

9.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

9.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

9.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


10         Tätigkeitsschäden
10.1       Be- und Entladeschäden

10.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

10.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

10.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

10.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

10.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

10.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.2       Leitungsschäden

10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

10.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

10.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 10.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

10.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

10.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

10.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


140                                                           BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 141]
10.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


11          Vermögensschäden
11.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
            rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

11.2        Sonstige Vermögensschäden

11.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            treten sind.

11.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

11.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

11.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

11.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

11.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

11.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

11.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

11.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

11.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

11.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

11.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

11.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

11.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

11.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

12.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


13          Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
13.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-
            kommen von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

13.2        Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschließlich
            Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.


BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         141

[Seite 142]
13.3      Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfäl-
          le dar, die je Tag und Gast eintreten.

13.4      Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Ver-
          sicherungssumme.


14        Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
14.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-
          kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und
          Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
          abgelehnt wurde.

14.2      Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-Fache des Beherbergungspreises je Tag und ist
          je Gast auf 3.500 Euro begrenzt.

14.3      Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


15        Vorsorgeversicherung
          Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
          vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16        Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1      Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
          von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
          insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

16.2      Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
          maximal 100.000 Euro.

16.3      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
          Euro.


17        Kostenübernahme im Strafverfahren
          Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

17.1      In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
          spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
          gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

17.2      Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

17.3      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
          Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1         Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
          Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten gestrichen. Auf die in Teil B, insbesondere Ziffern 1.23 bis 1.40,
          aufgeführten Risikoausschlüsse wird besonders hingewiesen.


2         Solarium/Sonnenstudio
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Herstellung chemischer, pharmazeutischer oder kosmetischer Pro-
          dukte.


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[Seite 143]
3          Ausstellung, Museum, Messe
           Nicht versichert sind Ansprüche aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen fremder Sachen.


TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi-
           cherungsfall mit 250 Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

1.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2          Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2      dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2        Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1      Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
           spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
           wurden;


BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       143

[Seite 144]
2.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3   Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 10.2 Teil C;

2.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

2.4     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
        2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
        dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
        ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
        befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
        Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
        nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
        des Schlüssels festgestellt wurde.
3.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
        Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
        schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
        2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4       Halten/Hüten von Hunden
4.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden,
        ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-
        Haftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

4.2     Hinweis zu Kampfhunde/gefährliche Hunde:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
        den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
        oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


5       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller
        Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Klein-
        pferden, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

5.1     Reittier

5.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

5.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

5.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch
        ohne das Reitlehrerrisiko;

5.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als

5.2.1   Zucht-/Deckhengst,

5.2.2   Zuchtstute,

5.2.3   Aufzuchtpferd im zweiten und dritten Lebensjahr,

5.2.4   Fohlen im ersten Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei
        mitversichert);

5.3     Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko

5.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,


144                                                        BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 145]
5.3.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung;

5.4        Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer

5.4.1      ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

5.4.2      mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde);

5.5        Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.
           Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller
           Tiere.

5.6        Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden.


6          Schäden an Pensionstieren
6.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich
           Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens so-
           wie Schäden an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

6.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versiche-
           rungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


7          Reitlehrerrisiko
7.1        Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur,
           sofern die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-
           /freiberuflichen Reitlehrers sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

7.2        Mitversichert ist

7.2.1      die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

7.2.2      die Aufsichtsführung über Reitschüler,

7.2.3      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichts,

7.2.4      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

7.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

7.3.1      an die Reitschüler, Prüflinge und sonstigen Teilnehmer,

7.3.2      aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

7.3.3      aus Arbeitsunfällen.


8          Verwendung von Kutschen und Planwagen
8.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von
           Kutschen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

8.2        Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlos-
           sen bleibt die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


9          Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit und
           ohne Hilfsmotor), Windsurfbretter, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
9.1        Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrags – auf Basis der nachfolgenden Bestim-
           mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-
           fahrzeugen, die
           • im Rahmen eines Schulbetriebs und/oder
           • zur Vermietung im Sinne eines gewerblichen Bootsverleihs – ohne Berufsbesatzung – verwendet werden und deren
             Standort im Inland ist.

9.2        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
           • des verantwortlichen Führers;
           • der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Person.

BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         145

[Seite 146]
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
      trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
      mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
      zugefügt werden.

9.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

9.4   Nicht versichert ist
      • die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
      • die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammen-
        hang stehenden Übungsfahrten ereignen.
      Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
      den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
      Stoffen verursachen.

9.5   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
      Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
      Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erfor-
      derliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

9.6   Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das
      Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der
      Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis be-
      nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer
      benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


10    Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
      Abweichend von Teil C Ziffer 14.2 gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


146                                                     BBR Freizeit, Kultur, Sport – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 147]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Gaststätten und
Beherbergungsbetrieben (BBR Gaststätten und Beherbergung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      – gestrichen –
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7       Auslandsschäden
8       – gestrichen –
9       Internetnutzung
10      Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
11.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
11.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
12      Strahlenschäden
13.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
13.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
13.3    Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
14.1    Vermögensschäden – durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
14.2    Vermögensschäden – sonstige Vermögensschäden
15      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
16      Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
17      Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
18      Vorsorgeversicherung
19      Ansprüche aus Benachteiligungen
20      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
3       Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste

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4       Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
5       Garderobenversicherung

TEIL F Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
2       Versichertes Risiko
3       Mitversicherte Personen
4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5       Auslandsdeckung
6       Risikoabgrenzungen
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
8       Versicherungsfall, Serienschaden
9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
           gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
           ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
           einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die ge-
           gen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des
           Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           bestand;

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2.3.3     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
          sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
          Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
          AHB;

2.4       aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
          (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5       aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
          triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
          oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6       als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
          schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
          anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
          dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
          Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
          nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7       aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
          thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
          gäste während dieser Veranstaltungen;

2.8       aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
          halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9       aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
          Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
          liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
          rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10      als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
          des versicherten Betriebs. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder aus einem selbstständigen
          Nebenbetrieb für den Versicherungsnehmer;

2.11      aus der Abgabe und der Auslieferung von Speisen und Getränken (auch Party-Service) und der Übernahme der Bewir-
          tung bei Veranstaltungen außerhalb des Betriebs;

2.12      aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13      aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Schwimmbä-
          dern, Schießständen (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung,
          Minigolfplätzen, Kegel-/ Bowlingbahnen, Sportanlagen (zum Beispiel Tennisplätze, Fitnessräume, Squash- und Bad-
          mintonplätze);

2.14      aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (zum Beispiel Massagen, kosmetischen Behandlungen, Er-
          nährungsberatung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer.
          Nicht versichert sind plastisch-ästhetisch oder laser-ästhetische Behandlungen sowie Permanent-Make-up-, Tätowier-,
          Enttätowier- oder Piercingarbeiten;

2.15      aus dem Verleih von Sportgeräten an Beherbergungsgäste;

2.16      aus dem Betrieb von Sälen für Veranstaltungen sowie Tanz- und Restaurationszelten auf dem Betriebsgrundstück;

2.17      aus der Durchführung eigener Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück im Umfang eines normalen für Restaura-
          tions- und/oder Beherbergungsgäste bestehenden Rahmenprogramms;

2.18      aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
          Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
          Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.19      aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20      aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
          dem Betriebsgrundstück

2.20.1    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
          Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

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2.20.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.21     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.22     aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke.

2.23     Zu 2.1 bis 2.22 gilt:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


3        Mitversicherte Personen
3.1      Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung
         oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft;

3.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
         beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
         trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
         § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
         Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
         sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
         rung geht dieser Deckung vor.

3.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.

3.3      Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
         schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
         für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.


4        Subunternehmerbeauftragung
4.1      Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
         von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

4.2      Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5        Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
         sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
         oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
         summen) folgende Bestimmungen:

5.1      Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
         rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
         Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
         eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
         der Arbeitsgemeinschaft.

5.2      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
         die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
         ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3      Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
         Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4      Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
         hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-

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          gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
          besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
          Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5       Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6         Nachhaftung
          Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
          Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
          gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
          rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
          Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
          beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
          ren nach Vertragsaufhebung geboten.
          Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
          treten.
          Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
          Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
          Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
          nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7         Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1       Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
          rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
          gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
          Parteien angehören.

7.1.2     Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
          im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
          materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3     Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
          genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
          anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
          cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
          nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8         Versehensklausel
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
          ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
          rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
          worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
          Gefahreneintritt an zu entrichten.


9         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für die Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
          trags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleistung des Versi-
          cherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit-
          ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle als in dem
          Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10        – gestrichen –


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11     Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1   Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
       behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
       Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Beitragsberechnungsgrundlage
       Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
       nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
       Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
       ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
       Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
       Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
       sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
       sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
       sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
       neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
       eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
       aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
       nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);


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[Seite 153]
1.11      aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
          den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
          oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
          schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13      wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
          Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14      wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16      aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
          eigenem Namen vertreiben;

1.17      aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
          dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18      aus Sprengungen;

1.19      aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
          len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
          stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20      aus Schäden durch
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
          • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
          und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21      aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
          • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
          • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
          • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
          • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
            tion Service Providing),
          • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22      aus Schäden durch
          • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, herstellung
          • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23      aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
          den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
          Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
          gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
          räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
          gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                 153

[Seite 154]
2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
          oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
          Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
          Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
          Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsneh-
        mer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Prozent, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten
        gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
        Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
        Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
        handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
        räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
        Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3     Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
        ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
        befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
        Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
        nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
        des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/
        oder Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und
        Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).


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[Seite 155]
2.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
           Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
           für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


5          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
           untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


6          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

6.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7          Auslandsschäden
7.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
           lassen;

7.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 7.1.2 und Ziffer 7.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen, sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsri-
             sikos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       155

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7.2        Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Repa-
           ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

7.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

7.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
           tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abwei-
           chend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

7.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8          – gestrichen –


9          Internetnutzung
9.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

9.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

9.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

9.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3 gilt:
            Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass er auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
            cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

9.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

9.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

9.1.6      Für Ziffern 9.1.4 und 9.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

9.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

9.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.


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[Seite 157]
9.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 9.1.5 100.000
           Euro.

9.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
           beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

9.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen
           Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

9.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

9.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

9.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
             werden können;

9.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder mit Gesellschaftern des Versiche-
           rungsnehmers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend ge-
           macht werden;

9.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
           von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
           gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


10         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
10.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
           Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
           Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

10.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

10.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

10.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

10.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
           schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

10.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
           ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

10.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
           versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      157

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10.1.2.5   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

10.2       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

           Hinweise
           Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
           Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
           Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
           meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
           stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
           gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
           behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
           – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
           Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
           wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
           chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt -Tarif zu versichern.
           Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
           geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


11         Mietsachschäden
11.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
           entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

11.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser oder Abwasser.

11.2.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versi-
           cherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.3       Für 11.1 bis 11.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

11.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

11.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

11.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

11.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

11.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

11.3.7     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

11.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
           Basisversicherung);


158                                                 BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 159]
11.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

11.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


12         Strahlenschäden
12.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

12.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

12.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

12.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

12.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

12.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

12.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

12.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

12.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

12.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

12.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


13         Tätigkeitsschäden
13.1       Be- und Entladeschäden

13.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

13.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

13.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

13.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

13.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

13.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.2       Leitungsschäden

13.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                     159

[Seite 160]
13.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

13.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 13.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

13.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

13.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

13.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.3       Sonstige Tätigkeitsschäden

13.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

13.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

13.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

13.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen in
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

13.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

13.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
           spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
           wurden;

13.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

13.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 13.2 Teil C;

13.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

13.3.4     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
           dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


14         Vermögensschäden
14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

14.2       Sonstige Vermögensschäden

14.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.


160                                                 BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 161]
14.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

14.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Rechnung des Versicherungs-
            nehmers von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

14.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

14.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

14.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

14.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

14.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

14.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

14.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

14.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

14.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

14.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

14.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

14.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


15          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

15.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


16          Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
16.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
            denkommen von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

16.2        Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschließlich
            Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

16.3        Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die
            je Tag und Gast eintreten.

16.4        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Ver-
            sicherungssumme.


17          Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
17.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
            denkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör
            und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Un-
            recht abgelehnt wurde.

17.2        Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-Fache des Beherbergungspreises je Tag und ist
            je Gast auf 3.500 Euro begrenzt.

BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    161

[Seite 162]
17.3       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


18         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
           vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


19         Ansprüche aus Benachteiligungen
19.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
           von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
           insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

19.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
           maximal 100.000 Euro.

19.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
           Euro.


20         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

20.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
           spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
           gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

20.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

20.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
           Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1          Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Ver-
           tragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
           chen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung).

1.2        Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziffer 7.6 AHB).


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi-
           cherungsfall mit 250 Euro.


162                                                BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 163]
1.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers;

1.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2         Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
          Abweichend von Ziffer 17.2 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


3         Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
3.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch

3.1.1     der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung);

3.1.2     des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisege-
          päcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung).

3.2       Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall höchstens

3.2.1     gemäß 3.1.1 je Kraftfahrzeug 50.000 Euro;

3.2.2     gemäß 3.1.2 je Reisegepäck 5.000 Euro in einem Kraftfahrzeug und Tag.

3.3       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Fünffache dieser Versi-
          cherungssummen.

3.4       Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf
          umfriedeten Einstellplätzen befindet.

3.5       Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug
          oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


4         Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
          Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste und deren Zubehör (ausgenommen In-
          halt und Ladung) beim Bewegen dieser Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und/oder beim Zubringen und Ab-
          holen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks.

4.2       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Kraftfahrzeug höchstens 50.000 Euro, maximal das Fünffa-
          che je Versicherungsjahr.

4.3       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    163

[Seite 164]
4.4     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
        laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
        rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

4.5     Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug
        oder Reisegepäck, auch sonstiger Inhalt und Ladung, entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


5       Garderobenversicherung
5.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Verlust, Verwechslung oder Beschädi-
        gung von Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen
        Garderobe abgegeben worden sind, in der zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als
        Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme.

5.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus

5.2.1   Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertsachen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobe-
        stücken befinden;

5.2.2   Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheins;

5.2.3   Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder
        Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abgeholt wurden;

5.2.4   Schäden, die durch Kriegsereignisse, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, Innere
        Unruhen oder Plünderungen entstehen.

5.3     Die je Garderobenschein vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Garderobestücke dar, die auf ei-
        nen Garderobenschein abgegeben worden sind. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
        jahres beträgt das Zehnfache der vereinbarten Summe.

5.4     Die Höchstersatzleistung je Garderobenschein beträgt: siehe Versicherungsschein.


TEIL F Produktrisiko

1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene
        weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Ver-
        kehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an frem-
        den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
        entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern
        die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
        • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
        • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
          finden oder befunden haben.


2       Versichertes Risiko
        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsum-
        fang.
        Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
        (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3       Mitversicherte Personen
        Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


164                                              BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 165]
4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadener-
          satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden,
          wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
          übergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli-
          chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft her-
          gestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi-
          cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung
          gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
          andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
          dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nach-
          bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
          der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte
          zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
          aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
          durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeug-
          nisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
          stellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräu-
          ßerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -
          bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese
          Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
          weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      165

[Seite 166]
4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer
          ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Ver-
          mögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Ein-
          bau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Drit-
          ter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
          der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in
          der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das
          Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
          oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-
          men bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
          Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
          vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Er-
          füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
          Direkttransports versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abwei-
          chend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
          zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder
          seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
          für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
          rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
          ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
          Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versi-
          cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
          Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und
          im Versicherungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler
          Bestimmungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum
          Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards ent-
          sprechendes Qualitätsmanagement hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung
          dieser Frist auf bis zu drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB –
          Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 Teil C.


166                                                BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 167]
6         Risikoabgrenzungen
6.1       Nicht versichert sind

6.1.1     Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
          • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
            Leistung;
          • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
            geschuldeten Erfolgs;
          • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
          Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2     im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbre-
          chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1     Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im
          Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistun-
          gen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
          einzustehen hat;

6.2.2     Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
          (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlich-
          keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3     Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4     Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
          Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
          des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5     Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
          konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
          Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funkti-
          onszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6     Ansprüche aus:
          • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft-
            oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
            ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum-
            fahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
            fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7     Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
          nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unter-
          nehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8     Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungs-
          kosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
          gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
          Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflich-
          tung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endver-
          braucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
          Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
          benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
          später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertragli-
          chen Anzeigeobliegenheiten.

7.2       Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
          dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt
          wird und im Versicherungsschein genannt ist.


BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                   167

[Seite 168]
8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.
        Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um
        Haftpflichtansprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
          denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versiche-
        rungsfälle eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und
        bildet zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das
        Doppelte der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und
        Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB
        • Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffern 13.1 und 4.1
        AHB – unverzüglich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbst-
        behalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zu-
        sammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 18 Teil C.


168                                              BBR Gaststätten und Beherbergung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 169]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Bauherren-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerbliche Bauherren)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Wohnungseigentümergemeinschaften
3       Schiedsgerichtsvereinbarungen
4       Versehensklausel
5       Kumulklausel
6       Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
7       Beitragsberechnung
8       Vertragsdauer

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
2       Abwässersachschäden
3       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
5       Senkungsschäden, Erdrutschungen
6       Strahlenschäden
7.1     Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
7.2     Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
7.3     Tätigkeitsschäden – Unterfangungen, Unterfahrungen
7.4     Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
8.1     Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
8.2     Vermögensschäden – sonstige
9       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
10      Vorsorgeversicherung
11      Ansprüche aus Benachteiligung
12      Subunternehmerbeauftragung
13      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        keine

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Eigene Bauausführung einschließlich Nachbarschaftshilfe


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkei-
           ten als Bauherr für gewerbliche Risiken, jedoch ohne eigene Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung (einschließ-
           lich Nachbarschaftshilfe).


BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      169

[Seite 170]
1.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
        Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
        einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.3     Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
        eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
        gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versi-
        cherungsnehmer ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz ge-
        nommen werden kann.

1.4     Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
        rungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.

1.5     Mitversichert ist hinsichtlich dieses Grundstücks auch die gesetzliche Haftpflicht

1.5.1   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung des Grundstücks/Bau-
        vorhabens beauftragten Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
        Verrichtung erhoben werden;

1.5.2   des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -
        geräten;

1.5.3   des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder
        Winden.

1.6     Zu 1.1 bis 1.5:
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
        Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
        fügt werden.


2       Wohnungseigentümergemeinschaften
        Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1     Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen
        Eigentum.

2.3     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung
        im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

2.4     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB

2.4.1   gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2   gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungsei-
        gentümer;

2.4.3   gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
        der Gemeinschaft.

2.5     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich dar-
        aus ergebenden Vermögensschäden.


3       Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

3.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


170                                                      BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 171]
3.1.3     Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
          genden Rechtsnormen anzugeben.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
          anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
          cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
          nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4         Versehensklausel
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
          ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
          rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
          worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
          Gefahreneintritt an zu entrichten.


5         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
          im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
          satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
          fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


6         Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
6.1       Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
          bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
          behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

6.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
          Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


7         Beitragsberechnung
          Der Versicherungsbeitrag berechnet sich nach der Bausumme. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen für die
          Bauausführung, die Kosten für die Aushebung von Grund und Boden (Grabearbeiten) sowie Aufwendungen für das Ein-
          bauen von Maschinen (nicht aber die Kosten der Maschinen selbst).


8         Vertragsdauer
          Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1         Generelle Risikoausschlüsse
          Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
          sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
          sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1       aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
          nen sind;

1.2       wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
          neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
          eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;


BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                          171

[Seite 172]
1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
       aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
       nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
       den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
       oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
       schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
       Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16   aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
       eigenem Namen vertreiben;

1.17   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
       dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18   aus Sprengungen;

1.19   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
       len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
       stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20   aus Schäden durch
       • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
       • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
       • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
       • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
         tion Service Providing),
       • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22   aus Schäden durch
       • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
       • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23   aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
       den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
       Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies

172                                                   BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 173]
          gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
          räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
          gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2       Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
             oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
             Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
             fahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
          geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
          weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2       Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
          Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
          höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
          Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1         Abbruch- und Einreißarbeiten
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten
          an Bauwerken oder Bäumen.

          Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                           173

[Seite 174]
2         Abwässersachschäden
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
          ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
          geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
          stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


3         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
3.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
          Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

3.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

3.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

3.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

3.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

3.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

3.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

3.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

3.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
          meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
          stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
          gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
          behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht-Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO –
          bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
          zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


4         Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
          mers aus Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
          • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
          • Staplern oder
          • sonstigen nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten,
          die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos vorübergehend von auf der
          gleichen Baustelle tätigen Firmen kurzfristig gemietet oder geliehen (nicht geleast) hat.


174                                                       BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 175]
4.2       Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (zum Beispiel zur ständigen, wiederkeh-
          renden Durchführung von beauftragten Arbeiten).

4.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge Transport, Brand, Explosion, Nutzungsausfall oder Abhan-
          denkommen der Sache.

4.4       Wenn und soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädig-
          ten besteht, besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eine Leistungspflicht des Versicherers kommt
          ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Versicherer des anderen Versicherungsvertrags seine Einstandspflicht aufgrund
          Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzungen ablehnt.

4.5       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
          1.000 Euro.

4.6       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

4.6.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.6.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

4.6.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers;

4.6.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.6.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.6.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.6.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.6.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

4.6.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

4.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5         Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen,
          welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen,
          soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


6         Strahlenschäden
6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers aus

6.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

6.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
          energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
          sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;


BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                           175

[Seite 176]
6.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt
          sind.

6.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

6.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
          wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
          reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
          Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7         Tätigkeitsschäden
7.1       Be- und Entladeschäden

7.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
          Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
          wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
          wenn

7.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
          Dritten gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          übernommen wird.

7.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2       Leitungsschäden

7.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
          Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
          nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
          Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
          an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
          mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

7.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
          lungen zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
          scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
          „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
          ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
          werden.

7.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
          rungsmaßnahmen treffen können.

7.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


176                                                        BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 177]
7.3       Unterfangungen, Unterfahrungen

7.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäu-
          den, Gebäudeteile und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Ein-
          schluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaft-
          pflicht-Basisversicherung.

7.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4       Sonstige Tätigkeitsschäden

7.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
          den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
          diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
          beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
          unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
          Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
          rungsnehmer übernommen wurden;

7.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C;

7.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C.

7.4.5     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
          2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
          dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8         Vermögensschäden
8.1       Vermögensschäden – Datenschutz
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
          rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

8.2       Sonstige Vermögensschäden

8.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

8.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
          ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

8.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                           177

[Seite 178]
8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
           lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
           Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
           sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
           rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
           stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
           Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
           sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
           Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
           partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
           rungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
           Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


10         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
           vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11         Ansprüche aus Benachteiligungen
11.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
           von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
           insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

11.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
           maximal 100.000 Euro.

11.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
           Euro.


12         Subunternehmerbeauftragung
12.1       Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
           von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

12.2       Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


13         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

13.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
           spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
           gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

13.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.


178                                                        BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 179]
13.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
           Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken,
       die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

keine


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Eigene Bauausführung einschließlich Nachbarschaftshilfe
1.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Bauausführung in eigener Regie ein-
           schließlich Nachbarschaftshilfe.

1.2        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für
           Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä-
           den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
           Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
           die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


BBR Gewerbliche Bauherren – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        179

[Seite 180]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
von gewerblichen Risiken (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
2       Wohnungseigentümergemeinschaften
3       Schiedsgerichtsvereinbarungen
4       Versehensklausel
5       Kumulklausel
6       Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abwässersachschäden
2       Internetnutzung
3       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
5       Senkungsschäden, Erdrutschungen
6       Strahlenschäden
7.1     Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
7.2     Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
7.3     Tätigkeitsschäden – Unterfangungen, Unterfahrungen
7.4     Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
8.1     Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
8.2     Vermögensschäden – sonstige
9       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
10      Vorsorgeversicherung
11      Subunternehmerbeauftragung
12      Ansprüche aus Benachteiligung
13      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        keine

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        keine


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der
           nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem
           im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten.

1.2        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden wei-
           teren Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es
           sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.


180                                             BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 181]
1.3         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
            eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
            gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versi-
            cherungsnehmer ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz ge-
            nommen werden kann.

1.4         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            rungsnehmers

1.4.1       als Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer) von Gebäuden, Räumen,
            Grundstücken (auch Gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder
            sonstiger Überlassung an Dritte. Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von
            Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche In-
            standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
            Übt der Versicherungsnehmer auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück einen Beruf oder Betrieb
            aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere
            Berufs- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung gewährt.

1.4.2       Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

1.4.2.1     als Bauherr von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer
            Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr. Wird der genannte Betrag überschritten, gelten die
            Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB;

1.4.2.2     als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
            bestand;

1.4.2.3     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf-
            tragten Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erho-
            ben werden;

1.4.2.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;

1.4.2.5     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

1.4.2.6     aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder Winden;

1.4.2.7     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
            dem Versicherungsgrundstück

1.4.2.7.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
            Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

1.4.2.7.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
            versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
            cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

1.4.2.8     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Versicherungsgrundstück. Mitversichert ist gesetzliche Haftpflicht
            für Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

1.5         Zu Ziffer 1.4:
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
            beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
            fügt werden.


2           Wohnungseigentümergemeinschaften
            Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1         Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen
            Eigentum.

2.3         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung
            im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.


BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                181

[Seite 182]
2.4     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB

2.4.1   gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2   gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungsei-
        gentümer;

2.4.3   gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
        der Gemeinschaft.

2.5     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich dar-
        aus ergebenden Vermögensschäden.


3       Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

3.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

3.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
        cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
        nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Risikos liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versicherung
        ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
        ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahrenein-
        tritt an zu entrichten.


5       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
          sammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
        fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


6       Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
6.1     Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2     Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
        Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
        vereinbart.

6.3     Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
        Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


182                                       BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 183]
TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1         Generelle Risikoausschlüsse
          Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
          sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
          sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1       aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
          nen sind;

1.2       wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
          neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
          eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
          aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4       aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
          nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5       wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
          Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
          Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6       wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
          Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
          Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7       auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8       nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
          des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9       aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10      wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11      aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
          den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
          oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
          schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13      wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
          Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14      wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16      aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
          eigenem Namen vertreiben;

1.17      aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
          dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18      aus Sprengungen;

1.19      aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
          len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
          stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20      aus Schäden durch
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
          • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
          und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                          183

[Seite 184]
1.21    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
        • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
        • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
        • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
          tion Service Providing),
        • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22    aus Schäden durch
        • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
        • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
        gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
        räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
        gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
           oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
           Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
           fahrzeugen oder deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
        sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
        Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
        höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
        Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
        Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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[Seite 185]
TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


2          Internetnutzung
2.1        Versichertes Risiko :
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

2.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

2.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

2.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

2.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

2.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

2.1.6      Für Ziffern 2.1.4 und 2.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt, sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spä-
           testens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrich-
           tet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

2.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

2.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

2.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer
           2.1.5.

2.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

2.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

2.3        Auslandsschäden:
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten gel-
           tend gemacht werden.
BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                185

[Seite 186]
2.4       Nicht versicherte Risiken:
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
          • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
          • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
          • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
          • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestehen.

2.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen:
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

2.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
          • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
            Spamming),
          • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
            werden können;

2.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

2.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


3         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
3.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
          Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

3.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

3.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

3.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

3.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

3.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

3.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

3.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

3.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
          meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
          stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
          gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
          behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht-Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO –
          bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-


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          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
          zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


4         Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
          mers aus Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
          • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
          • Staplern oder
          • sonstigen nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten,
          die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos vorübergehend von auf der
          gleichen Baustelle tätigen Firmen kurzfristig gemietet oder geliehen (nicht geleast) hat.

4.2       Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (zum Beispiel zur ständigen, wiederkeh-
          renden Durchführung von beauftragten Arbeiten).

4.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge Transport, Brand, Explosion, Nutzungsausfall oder Abhan-
          denkommen der Sache.

4.4       Wenn und soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädig-
          ten besteht, besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eine Leistungspflicht des Versicherers kommt
          ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Versicherer des anderen Versicherungsvertrags seine Einstandspflicht aufgrund
          Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzungen ablehnt.

4.5       Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000
          Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi-
          cherungsfall mit 1.000 Euro.

4.6       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

4.6.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.6.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

4.6.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
          nehmers;

4.6.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.6.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.6.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.6.7     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.6.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

4.6.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
          fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

4.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5         Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen,
          welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen,
          soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                             187

[Seite 188]
6         Strahlenschäden
6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers aus

6.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

6.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
          energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
          sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

6.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

6.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

6.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
          wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
          reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
          Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7         Tätigkeitsschäden
7.1       Be- und Entladeschäden

7.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
          Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
          wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
          wenn

7.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
          Dritten gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          übernommen wird.

7.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2       Leitungsschäden

7.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
          Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
          nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
          Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
          an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
          mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.


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[Seite 189]
7.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
          lungen zu 7.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
          scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
          „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
          ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
          werden.

7.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
          rungsmaßnahmen treffen können.

7.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.3       Unterfangungen, Unterfahrungen

7.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäu-
          den, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Ein-
          schluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaft-
          pflicht-Basisversicherung.

7.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4       Sonstige Tätigkeitsschäden

7.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
          den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
          diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
          beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
          unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
          ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
          Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
          rungsnehmer übernommen wurden;

7.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C;

7.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C.

7.4.4     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
          2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
          dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8         Vermögensschäden
8.1       Vermögensschäden – Datenschutz
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
          rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.


BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                189

[Seite 190]
8.2        Sonstige Vermögensschäden

8.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
           ten sind.

8.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
           ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

8.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
           lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
           Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
           sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
           rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
           stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
           Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
           sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
           Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
           partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
           rungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
           Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


10         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
           vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11         Subunternehmerbeauftragung
11.1       Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
           von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

11.2       Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


190                                          BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 191]
12        Ansprüche aus Benachteiligungen
12.1      Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
          von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
          insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

12.2      Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
          maximal 100.000 Euro.

12.3      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
          Euro.


13        Kostenübernahme im Strafverfahren
          Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

13.1      In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
          spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen -
          gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

13.2      Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

13.3      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
          Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken,
       die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:
keine


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen:
keine


BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                          191

[Seite 192]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Betrieben
der gewerblichen Tierhaltung, -zucht (BBR Gewerbliche Tierhaltung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abwässersachschäden
3       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4       Auslandsschäden
5       Internetnutzung
6       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
7.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
7.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
8       Strahlenschäden
9.1     Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
9.2     Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
10.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
10.2    Vermögensschäden – sonstige
11      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12      Vorsorgeversicherung
13      Ansprüche aus Benachteiligungen
14      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
2       Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
3       Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei

TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4       Bei Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei: Schafhaltung außerhalb der eigenen oder gepachteten Betriebsflächen
5       Bei Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei: Halten/Hüten von Hunden
6       Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur übernommenen Tieren
7       Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden


192                                                     BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 193]
TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstel-
           lung gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch
           Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auf-
           trags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
           gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten
           des Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen wer-
           den kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13
           AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
           (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
           triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
           persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
           oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         193

[Seite 194]
2.6      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
         thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
         gäste während dieser Veranstaltungen;

2.7      aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
         halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.8      aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
         Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
         liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
         rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.9      als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
         des versicherten Betriebs;

2.10     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.11     aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko erge-
         benden Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.12     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
         Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
         Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.13     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.14     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
         dem Betriebsgrundstück

2.14.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
         Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.15     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16     aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

2.17     Zu Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.16:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


3        Mitversicherte Personen
3.1      Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
         beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
         trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
         § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
         Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
         sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
         rung geht dieser Deckung vor.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.

3.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


194                                                     BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 195]
3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
           schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit
           für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haft-
           pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen
           im Interesse des versicherten Betriebs mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
           sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
           eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
           der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
           die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
           Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
           hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
           gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
           besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach
           dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
           Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
           gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
           rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
           ren nach Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
           treten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
           Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
           nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
           rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1     Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
          gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
          Parteien angehören.

7.1.2     Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
          im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
          materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             195

[Seite 196]
7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
        cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
        nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
        rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
        worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
          sammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
        diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
        fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und
        daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen ei-
        ner erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungs-
        nehmer
        • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
        • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr ge-
        bracht wurden, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1    Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
        behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
        Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Beitragsberechnungsgrundlage
        Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
        nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
        Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
        ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
        Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3    Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
        Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
        • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
        • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
        wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.

196                                                   BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 197]
TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
           sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
           sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1       aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
          sind;

1.2       wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
          neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
          Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10      wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
          schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13      wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
          Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14      wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15      aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16      aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
          eigenem Namen vertreiben;

1.17       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
           dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18       aus Sprengungen;

1.19       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
           len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
           stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20       aus Schäden durch
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      197

[Seite 198]
1.21    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
        • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
        • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
        • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
          tion Service Providing),
        • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22    aus Schäden durch
        • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
        • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    aus Flurschäden;

1.24    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
        gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
        räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
        gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
        sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
           oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
           Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
           fahrzeugen oder deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
        sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
        geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
        weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
        Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
        höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.


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[Seite 199]
3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
           Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-
           gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


3          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
3.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicher-
           ter natürlicher Personen untereinander wegen

3.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

3.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

3.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 10.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


4          Auslandsschäden
4.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

4.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

4.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
           lassen;

4.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz;

4.1.4      aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch
           für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            199

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4.2        Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Repa-
           ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

4.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
           im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
           Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder ge-
           gen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils
           desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII
           unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

4.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versiche-
           rungssumme angerechnet.
           Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minde-
           rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,
           die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers ent-
           standen sind.

4.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

4.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5          Internetnutzung
5.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

5.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

5.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

5.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 5.1.1 bis 5.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

5.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

5.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffern 5.1.4 und 5.1.5 gilt:
            In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
            Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
            auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
            gegen den Versicherungsnehmer.

5.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

5.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

5.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 5.1.5 100.000
           Euro.

5.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

200                                                       BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 201]
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

5.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
           Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
5.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung be-
             steht.

5.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

5.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
           über Internetnutzer gesammelt werden können;

5.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

5.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


6          Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und Ge-
           brauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern, abweichend von Ziffer 2 Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

6.1        auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
           Höchstgeschwindigkeit;

6.2        auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

6.2.1      alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

6.2.2      Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
           schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

6.2.3      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
           ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

6.2.4      Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem ver-
           sicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

           Hinweise
           Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
           Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
           Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
           meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
           stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
           gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                           201

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         behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
         – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
         Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
         Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
         Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
         wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
         chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
         Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
         Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
         geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
         zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


7        Mietsachschäden
7.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
         entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2      Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

7.2.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
         den durch Leitungswasser oder Abwasser.

7.2.2    Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch
         6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

7.3      Für Ziffern 7.1 bis Ziffern 7.2 gilt:
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

7.3.1    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

7.3.2    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

7.3.3    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
         nehmers;

7.3.4    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
         mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

7.3.5    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

7.3.6    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

7.3.7    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

7.3.8    aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
         Basisversicherung);

7.3.9    die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
         fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

7.3.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


8        Strahlenschäden
8.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus

8.1.1    dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

8.1.2    Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
         Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
         schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.


202                                                     BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 203]
8.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

8.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

8.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

8.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

8.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

8.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

8.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


9          Tätigkeitsschäden
9.1        Be- und Entladeschäden

9.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
          Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
          wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

9.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
          wenn

9.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

9.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
          Dritten gelieferte Sachen handelt und

9.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          übernommen wird.

9.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

9.2        Leitungsschäden

9.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.2.2      Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher
           Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

9.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

9.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

9.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

9.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            203

[Seite 204]
9.2.3       Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
            ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

9.2.4       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10          Vermögensschäden
10.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
            rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

10.2        Sonstige Vermögensschäden

10.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            treten sind.

10.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

10.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

10.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

10.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

10.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

10.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

10.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

10.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

10.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

10.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

10.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

10.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

10.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

10.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


11          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
11.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

11.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


12          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


204                                                       BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 205]
13         Ansprüche aus Benachteiligungen
13.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
           von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
           insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

13.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
           maximal 100.000 Euro.

13.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
           Euro.


14         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

14.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
           spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
           gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

14.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

14.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
           Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken

Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1          Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).


2          Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
2.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen der
           übernommenen Tiere.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche für Schäden an den übernommenen Tieren. Eine Mitversicherung dieses Risikos
           muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


3          Bei Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei
3.1        Sofern im Rahmen von Ziffer 1 Teil A – versichertes Risiko – die Mitversicherung von Flurschäden vereinbart ist, gilt
           Folgendes:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens der
           Tiere aus dem Pferch. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus sonstigen Flurschäden.

3.2        Versichert ist die Tierhaltung auf eigenen oder gepachteten Betriebsflächen. Eine Tierhaltung außerhalb der eigenen
           oder gepachteten Betriebsflächen muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


TEIL E Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        205

[Seite 206]
1.2      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
         cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250
         Euro.

1.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

1.3.3    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
         nehmers;

1.3.4    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
         mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
1.3.5    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8    aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9    die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
         fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2        Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
         den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
         diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
         beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
         unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
         ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
         Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
         rungsnehmer übernommen wurden;

2.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3    Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 9.2 Teil C;

2.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

2.4      Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
         2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
         dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3        Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1      Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
         des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
         ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
         befunden haben.
         Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
         Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-

206                                                     BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 207]
           nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
           des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs
           und/oder Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem
           Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4          Bei Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei: Schafhaltung außerhalb der eigenen oder gepachteten
           Betriebsflächen
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Schafen
           auch außerhalb der eigenen oder gepachteten Betriebsflächen.


5          Bei Schafhaltung, Wanderschäferei, Schäferei: Halten/Hüten von Hunden
5.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden,
           ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-
           Haftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

5.2        Hinweis zu Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


6          Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur übernommenen Tieren
6.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren oder zur
           Dressur übernommenen Tieren anlässlich Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Ansprü-
           che aus Schäden an Reittieren anlässlich des Reitens sowie Ansprüche aus Schäden an Zaum- und Sattelzeug und
           sonstigem Zubehör.

6.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versiche-
           rungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


7          Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden
7.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten von eigenen zu gewerblichen
           Zwecken genutzten Hunden, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde.

7.2        Hinweis zu Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


BBR Gewerbliche Tierhaltung – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      207

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder
Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1        Versichertes Risiko
2        Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3        Mitversicherte Personen
4        Subunternehmerbeauftragung
5        Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6        Nachhaftung
7        Schiedsgerichtsvereinbarungen
8        Versehensklausel
9        Kumulklausel
10       – gestrichen –
11       Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12       Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1        Generelle Risikoausschlüsse
2        Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3        Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C   Deckungserweiterungen
1        Abbruch- und Einreißarbeiten
2        Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
3        Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4        Abwässersachschäden
5        Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
6        Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
7        Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
8        Auslandsschäden
9        Datenlöschkosten
10       – gestrichen –
11       Internetnutzung
12       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
14       Medienverluste/Energiemehrkosten
15.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
15.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser
16       Strahlenschäden
17.1     Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
17.2     Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
18       Verkaufs- und Lieferbedingungen
19.1     Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
19.2     Vermögensschäden – sonstige Vermögensschäden
20       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
21       Vorsorgeversicherung
22       Ansprüche aus Benachteiligungen
23       Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
24       Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
25       Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
26       Auslösen von Fehlalarm
27       Aktive Werklohnklage
28       Kostenübernahme im Strafverfahren
29       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag


208                                                        BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 209]
TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
2       Gärtnereien, Baumschulen
3       Fleischbeschauer
4       Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
5       Reinigungsbetriebe
6       Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektionsbetriebe
7       Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe
8       Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe
9       Fingernagelstudio, Friseurbetrieb, Friseur, Kosmetiksalon, Maniküre, Podologen, Fußpfleger, Fußpflegestudio, Pediküre
10      Hundesalon, Katzensalon
11      Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel, Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
12      Zeltverleihbetriebe

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Sonstige Tätigkeitsschäden
3       Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe
4       Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe: Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Bewegen außerhalb
        des Betriebsgrundstücks
5       Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
6       Postagentur
7       Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
8       Nachbesserungsbegleitschäden
9       Schäden durch Asbest
10      Erweiterte Tätigkeitsschäden

TEIL F Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
2       Versichertes Risiko
3       Mitversicherte Personen
4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5       Auslandsdeckung
6       Risikoabgrenzungen
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
8       Versicherungsfall, Serienschaden
9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1         Versichertes Risiko
1.1       Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
          der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
          dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
          nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
          nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2       Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
          gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkei-
          ten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in
          einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4       Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden wei-
          teren Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es
          sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5       Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
          eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
          gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versi-

BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             209

[Seite 210]
           cherungsnehmer ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz ge-
           nommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
           stand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und
           13 AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
           (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Be-
           triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die
           persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
           oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigen-
           schaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die In-
           anspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in
           dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
           Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruch-
           nahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmetho-
           den sowie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäs-
           te während dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
           halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
           Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
           liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
           rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
           des versicherten Betriebs;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.13       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

210                                                         BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 211]
2.14      aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.15      aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des ver-
          sicherten Betriebs. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten
          Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versiche-
          rungsnehmers befinden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen
          worden sind;

2.16      aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
          Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
          Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;

2.17      aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.18      aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
          dem Betriebsgrundstück

2.18.1    wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
          Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.18.2    wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen.
          Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztver-
          braucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.19      aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
          Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.20      aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

2.21      aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst
          oder von ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der ver-
          antwortlichen Übernahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen
          sowie alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

2.22      Zu Ziffer 2.1 bis Ziffer2.21:
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
          fügt werden.


3         Mitversicherte Personen
3.1       Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1     der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
          des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2     sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitar-
          beiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der be-
          trieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß
          § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
          Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die
          sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversiche-
          rung geht dieser Deckung vor.

3.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
          fügt werden.

3.3       Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
          schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
          aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Ver-
          trags eingetreten ist.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                              211

[Seite 212]
4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
        gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
        von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
        sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
        oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
        summen) folgende Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
        rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
        Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
        eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
        der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
        die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
        Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
        hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
        gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
        besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach
        dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
        Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
        gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
        rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
        beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
        ren nach Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
        treten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
        Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
        nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Ver-

212                                                      BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 213]
          sicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
          rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8         Versehensklausel
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
          ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
          rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
          worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
          Gefahreneintritt an zu entrichten.


9         Kumulklausel
          Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
          • auf derselben Ursache beruhen oder
          • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
            sammenhang besteht,
          für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
          im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
          satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
          fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10        – gestrichen –


11        Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1      Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
          bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2      Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
          behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3      Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
          Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12        Beitragsberechnungsgrundlage
          Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
          nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1      Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
          Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
          ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2      Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
          Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3      Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
          Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
          • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
          • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
          wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1         Generelle Risikoausschlüsse
          Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
          sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
          sichert ist, insbesondere Ansprüche


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            213

[Seite 214]
1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
       sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
       neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
       eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
       aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
       nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
       Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
       Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
       Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
       des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
       den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
       oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
       schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
       Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16   aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
       eigenem Namen vertreiben;

1.17   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
       dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18   aus Sprengungen;

1.19   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
       len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
       stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20   aus Schäden durch
       • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
       • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
       • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
       • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
         tion Service Providing),
       • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;


214                                                    BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 215]
1.22      aus Schäden durch
          • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
          • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23      aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
          den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
          Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
          gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
          räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
          gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden;

1.24      im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie
          sowie Windkraft (on- und offshore).


2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4     Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2       Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
             oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
             Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
             fahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
          geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
          weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2       Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
          Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
          höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
          Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             215

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TEIL C Deckungserweiterungen

1     Abbruch- und Einreißarbeiten
      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten
      an Bauwerken oder Bäumen.

      Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2     Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
      Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
      handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
      räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

2.2   Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
      Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3   Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
      2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3     Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
      ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
      befunden haben.
      Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
      Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
      nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
      des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
      Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
      schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3   Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
      2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4     Abwässersachschäden
      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
      ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
      geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
      stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


5     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
      Vertreter des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht
      wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
      im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
      den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
      zugefügt werden.


6     Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer
      untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

6.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
      im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß

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           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.


7          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

7.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

7.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

7.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 19.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8          Auslandsschäden
8.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer diese dorthin geliefert hat oder
           hat liefern lassen;

8.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und Ziffer 8.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersicht-
             lich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungs-
             schutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

8.2        Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Repa-
           ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

8.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs-
           nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
           bleiben jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Ver-
           sicherungsnehmers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi-
           cherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best-
           immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

8.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Prozent der
           Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

8.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9          Datenlöschkosten
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche
           Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die
           durch mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software)
           entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
           behandelt.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                              217

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9.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

9.2.1      an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2      durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3      durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4      durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

9.2.5      durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflus-
           sen (zum Beispiel Softwareviren, trojanische Pferde etc.);

9.2.6      sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.

9.3        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


10         – gestrichen –


11         Internetnutzung
11.1       Versichertes Risiko :
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

11.1.2     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
             Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
             Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
             worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
             der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4     der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5     der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

11.1.6     Für Ziffern 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2       Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten:

11.2.1     Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2     Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer
           11.1.5.

11.2.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

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[Seite 219]
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

11.2.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3       Auslandsschäden:
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten gesetzlichen Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in eu-
           ropäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

11.4       Nicht versicherte Risiken:
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne d. SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestehen.

11.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen:
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

11.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
             Spamming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
             werden können;

11.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern des Versiche-
           rungsnehmers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend ge-
           macht werden;

11.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
           von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
           gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
12.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
           Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
           Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

12.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
           Höchstgeschwindigkeit;

12.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

12.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

12.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
           schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

12.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
           ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

12.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
           versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

12.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

12.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.


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         Hinweise
         Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
         Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
         sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
         Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
         meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
         stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
         gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
         behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
         – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
         Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
         Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
         Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
         wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
         chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
         Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
         Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
         geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
         zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
         sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens
         erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich
         zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die
         im unmittelbaren örtlichen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereichs der mangelhaften Werkleistung,
         insbesondere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden
         eingetreten ist.


14       Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
         Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, in-
         stand gehaltenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, siehe Ziffer 2.2
         AHB. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im
         Sinne von Ziffer 19.2 Teil C dieses Vertrags wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund
         der vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der
         Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

14.3     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
         2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


15       Mietsachschäden
15.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen:
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
         entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser

15.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
         den durch Leitungswasser und Abwasser.


220                                                       BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 221]
15.2.2     Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch
           6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3       Für 15.1 bis 15.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

15.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

15.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
           bunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

15.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.3.7     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

15.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-
           versicherung);

15.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

15.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt
           sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                              221

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17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden

17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
           diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwe-
           cke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Spe-
           ditions- oder Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden

17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher
           Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikations-linien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Er-
           mittlungen zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Emp-
           fangsbescheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen au-
           ßerdem die „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom
           AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen
           ausgehändigt werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


18         Verkaufs- und Lieferbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
           gungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsaus-
           schluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er
           nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


19         Vermögensschäden
19.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

222                                                          BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 223]
19.2        Sonstige Vermögensschäden

19.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
            treten sind.

19.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

19.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für seine Rechnung von Dritten)
            hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

19.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

19.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

19.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

19.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

19.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

19.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

19.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

19.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

19.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

19.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

19.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

19.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


20          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
20.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

20.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


21          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


22          Ansprüche aus Benachteiligungen
22.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

22.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

22.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                             223

[Seite 224]
23     Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
23.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-
            serung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
       b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
       c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie
            Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
       d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten
            Klimaanlagen.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiespa-
       renden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sons-
       tigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu er-
       bringen.

23.2   Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 19.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 19.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer
       2.1 AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter
       Nummer 1 genannten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen
       für die Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht versi-
       chert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrags das Ergebnis der Arbeit nicht
       den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausführungsfeh-
       lers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhten Energiever-
       brauchs.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
       eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

23.3   Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am
       Objekt/Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nummer 1 erbringt oder diese Ver-
       pflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorge-
       nannten Absatzes gelten Gebäude-, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversor-
       gung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
       Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
       eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
       250 Euro.

       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf noch sonst dem versicherten
          Risiko zuzurechnen sind.
          Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Ver-
          pflichtungen über die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend
          von Ziffer 4 AHB – kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches
          der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
          • Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (zum Beispiel als Bauherr, Bauträger, Generalüberneh-
            mer) oder
          • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (zum Beispiel als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
          • Baustoffe liefert oder liefern lässt (zum Beispiel als Hersteller, Händler).
          Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
          • in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
          • in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsge-
            setzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen
          oder
          • bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen
            geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unter-
            nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung)
          oder
          • bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
          Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtli-
          cher und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nichtgebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Ge-
          bäuden.


24     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
24.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen der in Ziffer 24.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsneh-
       mer erbrachte Arbeiten oder Leistungen entstehen.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.

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[Seite 225]
          Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden
          für diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

24.2      Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Eva-
          kuierung oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer
          mangelhaft erbrachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tä-
          tigkeiten einschließlich der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsun-
          terbrechung (zum Beispiel Produktionsausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
          Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
          Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1
          AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.
          Mitversichert sind
          a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zu-
               sätzlichem Wachpersonal.
               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
               • Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
               • Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen;
          b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäu-
               den/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuie-
               rung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
               Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung.

24.3      Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.


25        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
25.1      Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
          a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich-
               tigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat,
          b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und Koordinatoren für Si-
               cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
          c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
          für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich
          bestellter Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zu-
          sammenhang mit der versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
          Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und
          Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und
          Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versiche-
          rungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat.
          Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.
          Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

25.2      Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

25.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus
             ergebenden Vermögensschäden;
          b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen, wie zum Beispiel Ermittlung des Wertes von Ge-
             bäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn,
             es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
          c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine ge-
             setzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
          d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustands des Bodens, der Luft oder
             des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

25.4      Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelt-Haftpflichtversicherung keine Anwendung.


26        Auslösen von Fehlalarm
          Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für
          die da-raus entstehenden unmittelbaren Kosten (zum Beispiel Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Diens-
          te). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer
          1 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.
          Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro, höchstens jedoch 10.000 Euro
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


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[Seite 226]
27       Aktive Werklohnklage
27.1     Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtli-
         che Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
         a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den
             Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit
             Schadenersatzansprüchen erklärt hat
         und
         b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (zum Beispiel Städte, Kommunen, Gemein-
             den, Staat) handelt
         und
         c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig
             ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werkes einzureichen, für dessen Erbrin-
             gung der Werklohn ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Ver-
             tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

27.2     Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung
         ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1 a) genannten Gründen unbegründet ist.
         Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

27.3     Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend ge-
         machten Werklohnforderung steht.
         Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, so-
         fern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

27.4     Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforderung
         100.000 Euro je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht
         übersteigen.
         Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die
         Summe überschritten wird.
         Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


28       Kostenübernahme im Strafverfahren
         Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

28.1     In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
         gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

28.2     Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

28.3     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
         Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


29       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag

29.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versiche-
         rungsnehmers befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 AHB und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

29.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

29.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken
         oder zur Lohnbe- oder -verarbeitung beim Versicherungsnehmer befindet;

29.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig ver-
         bunden sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung
         rechtlich selbstständiger Unternehmen;

29.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

29.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Chipkar-
         te), Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
         Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände
         (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt
         sind).


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[Seite 227]
29.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 50.000 Euro, höchstens jedoch 100.000 Euro für alle Versi-
          cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt
          250 Euro.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken,
       die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

1         Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
1.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (zum Beispiel Beschneiden des Horns) und alle sich daraus erge-
          benden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen
          der Ziffer 1.2 AHB und der Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen.

1.2       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2         Gärtnereien, Baumschulen
2.1       Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

2.1.1     wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

2.1.2     wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

2.1.3     wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

2.2       Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke.


3         Fleischbeschauer
          Eingeschlossen sind bei Fleischbeschauern, abweichend von Ziffer 19.2 Teil C, Vermögensschäden infolge fahrlässig
          falscher Beurteilung oder Kennzeichnung von Fleisch.


4         Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
4.1       Im Rahmen der Mitversicherung von Vermögensschäden findet Teil C Ziffer 19.2.2.1 keine Anwendung.

4.2       Nicht versichert sind Ansprüche aus der Herstellung von Arzneimitteln für Fremdbetriebe.

4.3       Nicht versichert sind ferner Ansprüche aus Schäden durch das in Verkehrbringen von zulassungspflichtigen und unter
          eigenem Namen hergestellten Arzneimitteln, für die eine gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung nach dem Arz-
          neimittelgesetz (AMG) besteht.


5         Reinigungsbetriebe
5.1       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

5.2       Für Kanal- und/oder Rohrreinigungsbetriebe oder -arbeiten gilt im Speziellen:
          Die Versicherungssumme für Leitungsschäden gemäß Ziffer 17.2 Teil C dieses Vertrags beträgt 100.000 Euro je Versi-
          cherungsfall und ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsjahr.


6         Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektionsbetriebe
6.1       Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

6.1.1     wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

6.1.2     wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

6.1.3     wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


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[Seite 228]
7       Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
7.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Vermietung von Garagen und Ein-
        stellplätzen für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.

7.2     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von
        eingestellten fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem Bewegen
        dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus erge-
        benden Vermögensschäden.
        Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB und der Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die
        Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

7.3     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

7.4     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
        nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder-
        liche Fahrerlaubnis hat.

7.5     Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen:

7.5.1   Die Ersatzleistung beträgt je Kraftfahrzeug maximal 50.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

7.5.2   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 250
        Euro, höchstens 1.000 Euro.

7.6     Nicht versichert sind Ansprüche

7.6.1   aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der BewachungsVO,

7.6.2   aus Anlass von Reparaturen,

7.6.3   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
        haben.


8       Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche
        Maschinengenossenschaften und -ringe
        Die Deckungserweiterung Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger gemäß Ziffer 12 Teil C
        gilt gestrichen.


9       Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre, Pediküre
9.1     Für Fingernagelstudio, Friseurbetriebe, Friseur, Kosmetiksalon, Maniküre gilt:

9.1.1   Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbil-
        dung ausüben darf.

9.1.2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Behandlung der Haut durch Permanent-
        Make-up.

9.1.3   Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt mitversichert die Vornahme von Laserepila-
        tionsbehandlungen, Epilationsbehandlungen mittels Blitzlampe (IPL) sowie Fruchtsäurepeelings. Voraussetzung für
        den Versicherungsschutz ist eine zusätzliche Qualifikation im Umgang und in der Anwendung des Lasergerätes bzw.
        der Behandlungsform sowie die Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgesprächs mit dem Kunden, das mithil-
        fe der zum Zeitpunkt der Aufklärung/Behandlung gültigen Aufklärungsbogen der Firmen „ProCompliance“ oder „DlO-
        med“ erfolgt und dokumentiert wird.

9.1.4   Für andere Behandlungen, die nicht der Pflege dienen bzw. Sonderausbildungen erfordern oder die Personen mit einer
        medizinischen Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind (zum Beispiel Faltenunterspritzungen, Injektionen von
        Botulinumtoxin etc.), besteht kein Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben ebenso Ansprüche aus der Durchfüh-
        rung von Tätowierungen und Enttätowierungen sowie Piercing.


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[Seite 229]
9.2        Für Podologen gilt:

9.2.1      Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Podologe aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
           darf, auch die kleine Chirurgie, und zwar wie folgt:
           a) unter Verwendung von Salben, Medikamenten und notwendigen Verbänden
                • Nagelbehandlung (Nagelschneiden, Entfernen eingewachsener und kranker Nägel);
                • Hühneraugenbehandlung;
                • Warzenbehandlung;
                • Frostbeulenbehandlung;
           b) Fußbäder (Abgabe von Fußbädern im Zusammenhang mit der Fußpflege, einschließlich medizinischer Bäder und Pa-
                ckungen);
           c) Herstellung und Vertrieb von Gelenkstützen, Fußstützen, Fußbandagen;
           d) ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept;
           e) Vornahme von Fußreflexzonenmassage;
           f) Behandlung des diabetischen Fußes.

9.3        Für freiberuflich tätige Fußpfleger (ohne Ausbildung zum Podologen), Fußpflegestudio, Pediküre gilt:

9.3.1      Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes, wie fachgerechtes Schnei-
           den von Fußnägeln, Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund, Sondieren von Nagelfalzen, Abtra-
           gen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund, unblutiges Entfernen von Hühneraugen, Anlei-
           tung zur präventiven Fußgymnastik, Durchführung präventiver Fußmassagen, Anleitung zur häuslichen Pflege der
           Füße durch den Kunden, Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln, dekorative Pflege der Füße.

9.3.2      Nicht versichert gilt die medizinische Behandlung des kranken Fußes sowie alle Behandlungen, die grundsätzlich Po-
           dologen, Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten sind.

9.4        Gemeinsame Bestimmungen
           Mitversichert gilt der Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem Umsatz von jährlich 30.000 Euro.


10         Hundesalon, Katzensalon
10.1       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen
           der übernommenen Tiere.

10.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche, die aus der Behandlung der übernommenen Tiere resultieren. Eine Mitversiche-
           rung dieses Risikos muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


11         Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel, Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
           Nicht versichert sind Ansprüche aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen fremder Sachen.


12         Zeltverleihbetriebe
12.1       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch eigene Ausstattungs-
           und Einrichtungsgegenstände, Restauration in eigener Regie sowie durch Auf- und Abbau durch eigenes Personal.

12.2       Nicht versichert sind Ansprüche als Veranstalter sowie die persönliche Haftpflicht der Entleiher/Mieter.


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen

Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versiche-
           rungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

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[Seite 230]
1.3.2    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
         des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
         nehmers;

1.3.4    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
         mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8    aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9    die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
         fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2        Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
         den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
         diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
         beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
         unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
         ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum
         Beispiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versiche-
         rungsnehmer übernommen wurden;

2.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3    Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 17.2 Teil C;

2.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

2.4      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.


3        Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche
         Maschinengenossenschaften und -ringe
3.1      Eingeschlossen ist, abweichend von Ziffer 8 Teil D, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden
         aus dem Besitz, Halten und dem Gebrauch von

3.1.1    Zugmaschinen und Raupenschleppern mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;

3.1.2    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Mähdreschern, Motorsägen, Universalgeräten und sonstigen selbstfahrenden Ar-
         beitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit.

3.2      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
         Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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[Seite 231]
3.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze:
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
          meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
          stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
          gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
          behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
          – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV):
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
          zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.

3.4       Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen/Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschi-
          nen überlassen sind.

3.5       Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

3.5.1     wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

3.5.2     wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

3.5.3     wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


4         Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe
          Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Bewegen außerhalb des Betriebsgrundstücks

4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
          Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und
          Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

4.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

4.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

4.4       Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen

4.4.1     Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kfz 50.000 Euro. Die Ge-
          samtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

4.4.2     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 250
          Euro, höchstens 1.000 Euro.

4.5       Nicht versichert sind Ansprüche

4.5.1     aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der BewachungsVO,

4.5.2     aus Anlass von Reparaturen,

4.5.3     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
          haben.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                              231

[Seite 232]
5     Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
5.1   Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrags (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrags) übernommene gesetz-
      liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten
      sowie Straßen- und Bürgersteigreinigungsarbeiten.

5.2   Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden, auch wenn diese über Ziffer 2 Teil E zusätzlich vereinbart wurden.


6     Postagentur
      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Postagentur. Auf den
      Abschluss einer separaten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und den Wortlaut zur Mitversicherung von
      Vermögensschäden (Ziffer 19.2 Teil C) wird besonders hingewiesen.


7     Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung
      übernommenen Tieren. Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchs-
      tens jedoch 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
      sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8     Nachbesserungsbegleitschäden
8.1   Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzan-
      sprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in sei-
      nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammen-
      hang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen.

8.2   Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
      • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 6.1 (zum Beispiel Grabearbeiten, Abreißen von Ta-
        peten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden);
      • Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 8.1 genannten
        Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (zum Beispiel Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-,
        Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
      Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

8.3   Kein Versicherungsschutz besteht,
      • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich
        vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder ange-
        bracht worden sind,
      • wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB
        bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem
        Auftraggeber vereinbart ist,
      • für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
        gelieferten Arbeiten oder Sachen,
      • für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

8.4   Die Versicherungssumme beträgt höchstens 50.000 Euro je Versicherungsfall. Für Schäden durch Betriebsunterbre-
      chung und Produktionsausfall ist die Ersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
      Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

8.5   Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 1.000 Euro selbst zu tragen.


9     Schäden durch Asbest

9.1   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
      Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnis-
      sen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS)
      bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Be-
      triebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von
      Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.2   Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro, höchstens jedoch 500.000 Euro für alle Versi-
      cherungsfälle eines Versicherungsjahres.

      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
      geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
      weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

232                                                    BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 233]
9.3       Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.

9.4       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
          a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
             Versicherungsnehmers, insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmun-
             gen anderer Länder handelt.
             Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infol-
             ge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
          b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleich-
             artiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
             Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Ge-
             sundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichge-
             stellt;
          c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

9.5       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
          schutz über die Umwelt-Haftpflichtversicherung.


10        Erweiterte Tätigkeitsschäden
10.1      In Erweiterung von Teil E, Ziffer 2.3.1 – sonstige Tätigkeitsschäden – besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an
          solchen fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder über-
          nommen wurden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Deckungserweiterung “sonstige Tätig-
          keitsschäden“ gemäß Ziffer 2 Teil E ebenso vereinbart wird.

10.2      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

10.2.1    Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags
          beim Versicherungsnehmer befinden, befunden haben oder übernommen wurden;

10.2.2    Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen;

10.2.3    Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
          marken, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstge-
          genstände (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über
          100 Jahre alt sind).

10.3      Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro für alle Versiche-
          rungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.4      Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Entschädigungsleistung,
          mindestens 250 Euro.


TEIL F Produktrisiko

1         Gegenstand der Versicherung
1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene
          weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
          • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden.
          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Ver-
          kehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an frem-
          den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
          entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern
          die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
          • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
          • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
            finden oder befunden haben.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                            233

[Seite 234]
2         Versichertes Risiko
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsum-
          fang.
          Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
          (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3         Mitversicherte Personen
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadener-
          satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden,
          wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
          übergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden
          im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder
          wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten o-
          der gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können so-
          wohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers ent-
          halten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
          andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
          dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nach-
          bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
          der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte
          zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
          aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
          durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeug-
          nisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
          stellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

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[Seite 235]
4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unver-
          äußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bear-
          beiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kos-
          ten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der wei-
          terverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer
          ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Ver-
          mögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Ein-
          bau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Drit-
          ter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
          der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in
          der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das
          Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
          oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-
          men bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
          Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
          vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Er-
          füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
          Direkttransports versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abwei-
          chend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
          zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder
          seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
          für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
          rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
          ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
          Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versi-
          cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
          Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und
          im Versicherungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler
          Bestimmungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum


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        Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards ent-
        sprechendes Qualitätsmanagement hatte.

4.5.2   Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
        Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung
        dieser Frist auf bis zu drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB –
        Versicherungsschutz.


5       Auslandsdeckung
        Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6       Risikoabgrenzungen
6.1     Nicht versichert sind

6.1.1   Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
        • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
          Leistung;
        • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
        • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
          geschuldeten Erfolgs;
        • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
        • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbre-
        chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im
        Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistun-
        gen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
        einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
        (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlich-
        keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
        Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
        des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
        konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funkti-
        onszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft-
          oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
          ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum-
          fahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
        nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unter-
        nehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungs-
        kosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
        gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
        Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflich-
        tung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endver-
        braucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter

236                                                       BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 237]
          Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
          benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
          später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertragli-
          chen Anzeigeobliegenheiten.

7.2       Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
          dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt
          wird und im Versicherungsschein genannt ist.


8         Versicherungsfall, Serienschaden
8.1       Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.
          Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um
          Haftpflichtansprüche handelt.

8.2       Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1     Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2     Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3     Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.

8.2.4     – gestrichen –

8.2.5     – gestrichen –

8.2.6     – gestrichen –

8.3       Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
          • aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
            denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
          • aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versiche-
          rungsfälle eingetreten ist.
          Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9         Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1       Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
          Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und
          bildet zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2       Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das
          Doppelte der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3       Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und
          Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1      Der Versicherungsnehmer hat
          • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB
          • Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB)
          zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffern 13.1 und 4.1
          AHB – unverzüglich anzuzeigen.

10.2      Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbst-
          behalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zu-
          sammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3      Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 21 Teil C.


BBR Handel und Handwerk – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                              237

[Seite 238]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (BBR Land- und Forstwirtschaft)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      – gestrichen –
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
5       Auslandsschäden
6       – gestrichen –
7       Ferien auf dem Bauernhof inklusive Verwahrungsrisiko der Feriengäste
8       Internetnutzung
9       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
10.1    Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
10.2    Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser
11      Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb inklusive Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste
12      Strahlenschäden
13.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
13.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
14.1    Vermögensschäden – Verletzung von Datenschutzgesetzen
14.2    Vermögensschäden – sonstige
15      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
16      Vorsorgeversicherung
17      Ansprüche aus Benachteiligungen
18      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        keine

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4       Halten, Hüten von Hunden
5       Halten, Hüten, Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
6       Schäden an Pensionstieren

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[Seite 239]
7       Reitlehrerrisiko
8       Verwendung von Kutschen und Planwagen
9       Zugmaschinen, Raupenschlepper, selbstfahrende Arbeitsmaschinen zur Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem ge-
        werblichen Nebenbetrieb
10      Gewahrsamsschäden
11      Schäden an eingestellten Fahrzeugen
12      Schäden beim Bewegen von eingestellten Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
13      Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken

TEIL F Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
2       Versichertes Risiko
3       Mitversicherte Personen
4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5       Auslandsdeckung
6       Risikoabgrenzungen
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
8       Versicherungsfall, Serienschaden
9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken


TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhält-
           nissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebe-
           nen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstel-
           lung gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch
           Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen
           Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die ge-
           gen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des
           Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Gara-
           gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze – sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung
           von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an
           Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      239

[Seite 240]
2.3     Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1   als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
        arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
        stand;

2.3.3   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
        sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4   des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
        Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
        AHB;

2.4     aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind
        (zum Beispiel Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5     aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an
        diese. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit
        es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versiche-
        rungsschutz besteht;

2.6     aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsme-
        thoden, der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messe-
        gäste während dieser Veranstaltungen;

2.7     aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
        halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.8     aus betrieblichen Veranstaltungen (zum Beispiel Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der
        Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetz-
        liche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um
        rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

2.9     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäfts (auch Ausstellung) zum Zwecke
        des versicherten Betriebs sowie aus dem Abernten von Produkten durch den Endverbraucher;

2.10    aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.11    aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen und fremden nicht selbstfahrenden Maschinen oder Geräten im
        versicherten Betrieb, auch bei der Verwendung zur Lohnarbeit oder Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an be-
        triebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen
        überlassen worden sind;

2.12    aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zuchttieren) im versicherten Betrieb, einschließlich
        Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von
        Hunden, Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln sowie Pensionstieren;

2.13    aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zugtieren, die nicht ausschließlich für eigene land- und/oder forstwirt-
        schaftliche Zwecke, sondern auch für Lohnfuhren oder im eigenen gewerblichen Betrieb (räumlich mit Land- und/oder
        Forstwirtschaft verbunden) verwendet werden. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von Pferden
        als Zugtier außerhalb des eigenen Betriebs;

2.14    aus dem Halten von Rot-, Reh-, Dam- und Schwarzwild in Gehegen;

2.15    aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Be-
        triebs. Nicht versichert sind Ansprüche
        • wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
        • wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
        • wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

2.16    aus der Futtermittelerzeugung, sofern dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist;

2.17    des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Tieren des versicherten Betriebs gemäß Ziffern 2.12 und 2.13

2.18    aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der
        Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagd-
        Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor;


240                                                    BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 241]
2.19       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
           dem Betriebsgrundstück

2.20.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
           Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.20.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
           versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
           cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.21       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
           Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.22       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke.

2.23       Zu 2.1 bis 2.22 gilt:
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
           beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
           fügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen
           (Mitarbeiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb
           der betrieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte
           (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbe-
           seitigung, Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für
           Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haft-
           pflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
           beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
           fügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
           schiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
           aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Ver-
           trags eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
           von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
           sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
           eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
           der Arbeitsgemeinschaft.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        241

[Seite 242]
5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
        die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
        Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
        hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
        gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
        besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
        Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
        Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
        gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
        rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
        beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
        ren nach Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
        treten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
        Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
        nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
        rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
        gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
        Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
        im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
        materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
        genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
        anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
        cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
        nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
        ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
        rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
        worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
        Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        • auf derselben Ursache beruhen oder
        • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
          sammenhang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
        im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
        satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in

242                                                   BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 243]
           diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
           fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         – gestrichen –


11         Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1       Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
           Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder
           Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile
           vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
           Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Beitragsberechnungsgrundlage
           Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
           nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
           Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
           ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
           Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
           Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
           sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
           sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen
           sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
           neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
           eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       243

[Seite 244]
1.7     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8     nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
        des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9     aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10    wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11    aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
        den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
        oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12    gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
        schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13    wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
        Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16    aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
        eigenem Namen vertreiben;

1.17    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
        dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18    aus Sprengungen;

1.19    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
        len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
        stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20    aus Schäden durch
        • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
        • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
        • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
        • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
          tion Service Providing),
        • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22    aus Schäden durch
        • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
        • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies
        gilt auch, wenn Kfz, Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbauge-
        räten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonsti-
        gen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Ver-
        sicherungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Ver-
        sicherungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für
        die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

244                                                   BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 245]
2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
           Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
           das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom
           Versicherungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
           sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
              oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
              Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
              fahrzeugen oder deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
           Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
           höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abbruch- und Einreißarbeiten
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten
           an Bauwerken oder Bäumen.

           Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
           handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
           räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

2.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
           Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3        Ferien- oder Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne von Ziffer 2.1.

2.4        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                        245

[Seite 246]
3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen

4.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verur-
           sachende Person beschäftigt ist;

4.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

4.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrags,
           soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


5          Auslandsschäden
5.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
           liefern lassen;

5.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine
             Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

5.2        Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Repa-
           ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

5.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
           im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
           gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
           mers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs o-
           der eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
           setzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

5.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

5.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6          – gestrichen –


246                                                      BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 247]
7          Ferien auf dem Bauernhof und Verwahrungsrisiko der Feriengäste
7.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu zehn Zimmern
           und/oder Wohnungen an Feriengäste. Die Mitversicherung entfällt, wenn diese Anzahl überschritten wird. Es gelten
           dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB.

7.2        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
           denkommen der von den Feriengästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und In-
           halt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
           abgelehnt wurde.

7.2.1      Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-Fache des Beherbergungspreises je Tag und ist
           je Gast auf 3.500 Euro begrenzt.

7.2.2      Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.

7.3        Die in Teil A Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


8          Internetnutzung
8.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

8.1.6      Für Ziffern 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

8.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000
           Euro.

8.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
           beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         247

[Seite 248]
8.2.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
          geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
          weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3       Auslandsschäden
          Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
          soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
          Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4       Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
          • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
          • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
          • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne d. SigG/SigV;
          • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
          • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
            Spamming),
          • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt
            werden können;

8.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
9.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
          Gebrauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Ziffer 2
          Teil B, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

9.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

9.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

9.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

9.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

9.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

9.2       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei den Fahrzeugen gemäß Ziffer 9.1 um fremde Fahrzeuge handelt.

9.3       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Fahrzeuge an
          betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen diese Fahr-
          zeuge überlassen worden sind.

9.4       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

9.5       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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           Hinweise
           Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
           Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
           Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
           meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
           stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
           gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
           behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
           – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
           Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
           wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
           chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
           Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
           Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
           geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
           zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
           sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


10         Mietsachschäden
10.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
           entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser

10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser und Abwasser.

10.2.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch 6.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3       Für Ziffer 10.1 bis Ziffer 10.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.3.2     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

10.3.3     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

10.3.4     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
           bunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.;

10.3.5     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.3.6     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.3.7     wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

10.3.8     aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
           Basisversicherung);

10.3.9     die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

10.3.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         249

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11         Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb und Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste
11.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Schank-, Hecken- oder
           ähnlichen Wirtschaft oder eines Hofcafés.

11.2       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
           denkommen von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

11.2.1     Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschließlich
           Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

11.2.2     Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die
           je Tag und Gast eintreten.

11.2.3     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Ver-
           sicherungssumme.


12         Strahlenschäden
12.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

12.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

12.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

12.2       Werden vom Versicherungsnehmers gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

12.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

12.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

12.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

12.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

12.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

12.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

12.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


13         Tätigkeitsschäden
13.1       Be- und Entladeschäden

13.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

13.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

13.1.3     die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

13.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und


250                                                      BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 251]
13.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

13.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.2       Leitungsschäden

13.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie
           Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

13.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Er-
           mittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

13.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 13.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

13.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

13.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

13.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


14         Vermögensschäden
14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

14.2       Sonstige Vermögensschäden

14.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.

14.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

14.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
           ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

14.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

14.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

14.2.2.4   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

14.2.2.5   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

14.2.2.6   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
           lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

14.2.2.7   aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
           Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

14.2.2.8   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
           sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                          251

[Seite 252]
14.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

14.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

14.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

14.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

14.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


15          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

15.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


16          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


17          Ansprüche aus Benachteiligungen
17.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

17.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

17.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


18          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

18.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
            spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
            gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

18.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

18.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
            Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten

keine


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[Seite 253]
TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:

1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi-
           cherungsfall mit 250 Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

1.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2          Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

2.1.1      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2      dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2        Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1      Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
           spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
           wurden;

2.3.2      Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3      Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 13.2 Teil C;

2.3.4      Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                     253

[Seite 254]
2.4     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
        ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
        befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige
        Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaß-
        nahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust
        des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
        Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
        schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

3.3     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


4       Halten/Hüten von Hunden
4.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Hüten von Hunden,
        ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-
        Haftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

4.2     Hinweis zu Kampfhunde/gefährliche Hunde:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
        den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
        oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


5       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller
        Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Klein-
        pferden, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

5.1     Reittier

5.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

5.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

5.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch
        ohne das Reitlehrerrisiko;

5.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde

5.2.1   Zucht-/Deckhengst,

5.2.2   Zuchtstute,

5.2.3   Aufzuchtpferd im zweiten und dritten Lebensjahr,

5.2.4   Fohlen im ersten Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei
        mitversichert);

5.3     Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko

5.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

5.3.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung;

5.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer

5.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

254                                                  BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 255]
5.4.2      mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde);

5.5        Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.

5.6        Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden.


6          Schäden an Pensionstieren
6.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich
           Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens so-
           wie Schäden an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

6.2        Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versiche-
           rungsfall mit 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


7          Reitlehrerrisiko
7.1        Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur,
           sofern die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/frei-
           beruflichen Reitlehrers sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

7.2        Mitversichert ist

7.2.1      die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

7.2.2      die Aufsichtsführung über Reitschüler,

7.2.3      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichts,

7.2.4      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

7.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

7.3.1      an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,

7.3.2      aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

7.3.3      aus Arbeitsunfällen.


8          Verwendung von Kutschen und Planwagen
8.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von
           Kutschen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

8.2        Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlos-
           sen bleibt die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


9          Zugmaschinen, Raupenschlepper, selbstfahrende Arbeitsmaschinen zur Lohnarbeit oder zur
           Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem
           Gebrauch von
           • Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit
           • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, nicht jedoch Baumaschinen, mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchstge-
             schwindigkeit
           zur Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

9.2        Die von dieser Erweiterung betroffenen Fahrzeuge und Maschinen sind unter Angabe der Art und Menge einzeln zu dekla-
           rieren.


10         Gewahrsamsschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers bei Beschädigung und Verlust von fremden Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsma-
           schinen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, jedoch nicht Kfz anderer Art – die der Versicherungs-
           nehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, in
           folgendem Umfang:

BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       255

[Seite 256]
10.1     Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer even-
         tuell bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.

10.2     Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen
         Monat, zum Gebrauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
         des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
         stehenden Beförderung mit Kfz aller Art ist eingeschlossen.

10.3     Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugma-
         schinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kfz aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf sol-
         che Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.
         Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen, plötzlich mit me-
         chanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.

10.4     Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind
         nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestim-
         mung sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbst-
         fahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kfz verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Ge-
         gensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.

10.5     Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sons-
         tige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

10.6     Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und rei-
         nen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folge-
         schäden) gedeckt sind.

10.7     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
         Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

10.8     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
         laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
         rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

10.9     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

10.9.1   am Inventar gepachteter Betriebe,

10.9.2   an in Weide genommenen Tieren,

10.9.3   an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen,

10.9.4   an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch
         die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird, und

10.9.5   allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.10    Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsver-
         lust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen.

10.11    Die Ersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 30.000 Euro, begrenzt auf 1.500 Euro bei Abhandenkommen
         von Sachen (auch Tieren). Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zwei-
         fache dieser Versicherungssummen.

10.12    Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 10 Prozent, mindestens 250 Euro, höchstens 1.000 Euro
         selbst zu tragen.


11       Schäden an eingestellten Fahrzeugen
11.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch
         der eingestellten Fahrzeuge (auch Boote, Wohnwagen etc.) und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung).

11.2     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall höchstens 15.000 Euro.

11.3     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungs-
         summe.

11.4     Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Fahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf um-
         friedeten Einstellplätzen befindet.

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[Seite 257]
12         Schäden beim Bewegen von eingestellten Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
12.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
           Beschädigung und Vernichtung von eingestellten Fahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung)
           beim Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück.

12.2       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Fahrzeug höchstens 15.000 Euro, maximal das Zweifache je
           Versicherungsjahr.

12.3       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

12.4       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.


13         Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
           Abweichend von Ziffer 7.2.1 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


TEIL F Produktrisiko
1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene
           weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
           • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
           • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Ver-
           kehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an frem-
           den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern
           die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
             finden oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsum-
           fang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
           (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadener-
           satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden,
           wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
           seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
           übergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschä-
           den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli-
           chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft her-

BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                    257

[Seite 258]
          gestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Rege-
          lung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer her-
          gestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung
          gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
          andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
          dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nach-
          bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
          der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte
          zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
          aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
          durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschä-
          den im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeug-
          nisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
          stellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
          hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
          einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unver-
          äußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bear-
          beiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese
          Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis
          der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung)
          steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer
          ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
          rungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Ver-
          mögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Ein-
          bau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Drit-

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           ter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
           der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in
           der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beru-
           hende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Ver-
           einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
           verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1    Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das
           Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
           oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenom-
           men bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2    Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
           Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
           vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Er-
           füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
           Direkttransports versichert.

4.4.3      Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abwei-
           chend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
           zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder
           seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1    der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
           für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
           rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
           ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2    sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
           Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versi-
           cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
           Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3    Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
           Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und
           im Versicherungsschein genannt sind.

4.5.1      Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
           Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler
           Bestimmungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum
           Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards ent-
           sprechendes Qualitätsmanagement hatte.

4.5.2      Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
           Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung
           dieser Frist auf bis zu drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB –
           Versicherungsschutz.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind

6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
             Leistung;
           • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
             geschuldeten Erfolgs;
           • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                      259

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        • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbre-
        chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im
        Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistun-
        gen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
        einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
        (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlich-
        keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
        Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
        des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
        konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funkti-
        onszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft-
          oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
          ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum-
          fahrzeuge bestimmt waren,
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
        nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unter-
        nehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungs-
        kosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
        gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
        Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflich-
        tung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endver-
        braucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
        Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
        benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
        später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertragli-
        chen Anzeigeobliegenheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
        dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt
        wird und im Versicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.
        Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um
        Haftpflichtansprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;


260                                                  BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 261]
8.2.2      Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3      Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.

8.2.4      – gestrichen –

8.2.5      – gestrichen –

8.2.6      – gestrichen –

8.3        Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
           • aus der gleichen Ursache, zum Beispiel aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
             denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
           • aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versiche-
           rungsfälle eingetreten ist.
           Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9          Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1        Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
           Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und
           bildet zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2        Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das
           Doppelte der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3        Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und
           Vermögensschäden dieser Serie 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1       Der Versicherungsnehmer hat
           • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB
           • Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB)
           zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffern 13.1 und 4.1
           AHB – unverzüglich anzuzeigen.

10.2       Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbst-
           behalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zu-
           sammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3       Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 16 Teil C.


BBR Land- und Forstwirtschaft – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                         261

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A Allgemeine Bestimmungen
1       Versichertes Risiko
2       Vereinsübliche Nebenrisiken
3       Mitversicherte Personen
4       Subunternehmerbeauftragung
5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
6       Nachhaftung
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
8       Versehensklausel
9       Kumulklausel
10      Konventionelles Produktrisiko
11      Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
12      Beitragsberechnungsgrundlage

TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

TEIL C Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3       Abwässersachschäden
4       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
5       Auslandsschäden
6       Internetnutzung
7       Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
8.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
8.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser
9       Strahlenschäden
10.1    Tätigkeitsschäden – Be- und Entladeschäden
10.2    Tätigkeitsschäden – Leitungsschäden
11.1    Vermögensschäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
11.2    Vermögensschäden – sonstige
12      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
13      Vorsorgeversicherung
14      Ansprüche aus Benachteiligungen
15      Kostenübernahme im Strafverfahren

TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        keine

TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
1       Sonstige Mietsachschäden
2       Tätigkeitsschäden – sonstige Tätigkeitsschäden
3       Halten, Hüten von vereinseigenen Hunden
4       Halten, Hüten, Verwenden von vereinseigenen Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
5       Schäden an Pensionstieren
6       Reitlehrerrisiko
7       Verwendung von Kutschen und Planwagen
8       Vereinseigene Motorboote und -jachten (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) sowie vereinseigene Segelboote und -jachten
        (mit und ohne Hilfsmotor)
9       Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen


262                                                                     BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 263]
TEIL A Allgemeine Bestimmungen

1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und
           der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
           dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Vereinsbetrieb mit seinen Eigenschaften, Rechts-
           verhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen be-
           schriebenen Tätigkeiten.

1.2        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Vereinsstätten im Inland.

1.3        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn,
           einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.4        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung
           eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die ge-
           gen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des
           Versicherungsnehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Vereinsübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus den für einen Verein üblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Gebäuden und Grundstücken (auch Garagen und
           Parkplätze), die ausschließlich dem Vereinszweck dienen – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Ver-
           pachtung oder sonstiger Überlassung von zum Vereinsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken,
           Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Vereinszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro.

Zu Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2:
             Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
             gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
           arbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
           stand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-
           sonen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13
           AHB;

2.4        aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen – siehe
           aber Teil B Ziffer 1.23;

2.5        aus Reklameeinrichtungen (zum Beispiel Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch außer-
           halb der Betriebsstätte(n), soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. Mitversichert sind die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschen-
           ken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Gäste während dieser Veranstaltungen;

2.7        aus der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen eines Vereinslokals in eigener Regie;

2.8        aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.9        aus dem Besitz und der Verwendung von vereinseigenen Kanus, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und
           Außenbordmotor;


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                          263

[Seite 264]
2.10     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition und dem nach § 27 Waffenge-
         setz erlaubten Betrieb einer Schießstätte. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken
         oder zu strafbaren Handlungen;

2.11     bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen;

2.12     bei Kleintierzuchtvereinen (nicht Hunde oder Reittiere) aus der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der Vereinsmit-
         glieder als Halter dieser Tiere;

2.13     bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wett-
         reiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
         Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom
         Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen wer-
         den können.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen
         • aus Unfällen der Reiter und/oder
         • aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen
           teilnehmen, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

2.14     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf
         dem Betriebsgrundstück

2.14.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen
         Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht
         versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbrau-
         cher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.15     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
         Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16     aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

2.17     Zu Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.16:
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
         fügt werden.


3        Mitversicherte Personen
         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1      der Mitglieder des Vorstands und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;

3.2      sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsver-
         anstaltungen;

3.3      sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
         den Versicherungsnehmer verursachen.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
         trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
         mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
         zugefügt werden.


4        Subunternehmerbeauftragung
4.1      Im Rahmen des Vertrags und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die
         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung
         von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebs.

4.2      Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5        Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
         sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits-


264                                                                      BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 265]
           oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs-
           summen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versiche-
           rungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die
           Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist
           eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner
           der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in
           die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie
           Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1
           hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
           gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz
           besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
           Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und
           Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie zum Beispiel Änderung der Rechtsform, Kündi-
           gung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelt-Haftpflichtversicherung – Versiche-
           rungsschutz im Rahmen der folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jah-
           ren nach Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode einge-
           treten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des
           Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz
           nur den in Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
           rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähi-
           gung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der
           Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen
           im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
           materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
           genden Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich
           anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versi-
           cherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungs-
           nehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicher-
           ten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrags von der Versiche-
           rung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ge-
           worden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
           Gefahreneintritt an zu entrichten.


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                             265

[Seite 266]
9      Kumulklausel
       Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
       • auf derselben Ursache beruhen oder
       • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
         sammenhang besteht,
       für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
       im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
       satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
       diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
       fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10     Konventionelles Produktrisiko
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und
       daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen ei-
       ner erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungs-
       nehmer
       • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
       • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
       verursacht wurden.
       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
       gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11     Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits
11.1   Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbst-
       behalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom
       Betrag her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Beitragsberechnungsgrundlage
       Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder
       nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich
       Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fikti-
       ve LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von
       Waren oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen
       Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       • vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       • zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen

1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
       sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver-
       sichert ist, insbesondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech-
       nen sind;


266                                                                   BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 267]
1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
           neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
           eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie
           aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
           nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
           Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
           Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen,
           Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
           Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist;

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
           schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den
           Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.16       aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter
           eigenem Namen vertreiben;

1.17       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle
           dieses Vertrags eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.18       aus Sprengungen;

1.19       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfäl-
           len und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Rest-
           stoffe auf dem Betriebsgelände handelt;

1.20       aus Schäden durch
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           • IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.21       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           • die Zugangsvermittlung ins Internet (zum Beispiel Access Providing),
           • das Bereithalten fremder Inhalte (zum Beispiel Host Providing),
           • das Bereithalten eigener Inhalte (zum Beispiel Content Providing),
           • das Zurverfügungstellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Applica-
             tion Service Providing),
           • den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.22       aus Schäden durch
           • Hardwarehandel, -modifizierung (Nachrüstung), -installation, -wartung, -herstellung
           • Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                      267

[Seite 268]
1.23    aus der Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveran-
        staltungen hinausgehen, insbesondere solche, an denen Nichtvereinsmitglieder, Gäste oder Besucher teilnehmen und
        die außerhalb der eigenen Vereinsräumlichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden (zum Beispiel Gau- und
        Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge, Wettbewerbe, Turniere);

1.24    aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen Kleintiere gemäß Ziffer 2 Teil A;

1.25    aus Tribünenbau;

1.26    aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.27    aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.28    aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Skiabfahrts-, -tor- oder -sprungläufen;

1.29    aus einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne eines Gewerbebetriebs, ausgenommen dem Betrieb eines Vereinslokals
        in eigener Regie;

1.30    aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte;

1.31    aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.32    der Mitglieder aus Besitz bzw. Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke;

1.33    aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.34    aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.35    aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Geräten auf Kinderspielplätzen oder sonstigen Freizeitgeräten,
        die dem Schaustellergewerbe zuzurechnen sind;

1.36    aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.37    aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.38    aus dem Besitz und Betrieb von Minigolf-Anlagen;

1.39    aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;

1.40    aus dem Besitz und der Verwendung von Motorbooten, Segelbooten oder Segeljachten mit oder ohne Motor;

1.41    aus dem Abbrennen von Feuern (zum Beispiel Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder
        Weihnachtsbaumerrichtung;

1.42    des Reitlehrerrisikos, auch des angestellten Reitlehrers;

1.43    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahren-
        den), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur
        Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein
        Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


268                                                                      BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 269]
2.2        Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
           ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
           sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
           cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
             oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
             Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
             fahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
             Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
             Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
           Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
           höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C Deckungserweiterungen

1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit
           Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Ab-
           handenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in
           räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten,
           Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Gene-
           ralschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
           befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
           die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Si-
           cherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
           der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (zum Beispiel wegen Einbruchs und/oder
           Abhandenkommens von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel-
           schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (zum Beispiel Kfz).

2.3        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch 2.000.000 Euro für alle
           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                        269

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3          Abwässersachschäden
3.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra-
           ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Aus-
           geschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
           stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
           Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitver-
           sicherter natürlicher Personen untereinander wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
           im Umfang von Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrags, soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlun-
           gen/Unterlassungen handelt.


5          Auslandsschäden
5.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausland vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2      durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
           lassen;

5.1.3      durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz gelie-
           fert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

Zu Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3:
             Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung
             durch den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte)
             ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versiche-
             rungsschutz.
             Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions-
             oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisi-
             kos auf Länder außerhalb des EWR und der Schweiz.

5.2        Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Repa-
           ratur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen.

5.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
           im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
           gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
           mers oder gegen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs o-
           der eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
           setzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

5.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
           gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt
           10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleis-
           tungen.

5.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6          Internetnutzung
6.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Bei-
           spiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

6.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
           durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

270                                                                         BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 271]
6.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
           Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderun-
           gen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
           fehlerhaft erfasster Daten;

6.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 gilt:
            Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

6.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
           nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

6.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

6.1.6      Für Ziffern 6.1.4 und 6.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
           auf Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
           gegen den Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
           spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unter-
           richtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

6.2        Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

6.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatz-
           leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000
           Euro.

6.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
           der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           • auf derselben Ursache
           • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer
             6.3 AHB wird gestrichen.

6.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
           soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem
           Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           • Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
           • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung be-
             steht.

6.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

6.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spam-
             ming),
           • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
           über Internetnutzer gesammelt werden können;

BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         271

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6.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen
          von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
          gebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


7         Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger
7.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Besitz, Halten und dem Ge-
          brauch von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, abweichend von Teil B, ge-
          mäß den nachfolgenden Bestimmungen:

7.1.1     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf deren bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit;

7.1.2     auf bedingt/beschränkt öffentlichen Wegen und Plätzen und/oder im öffentlichen Verkehrsraum

7.1.2.1   alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;

7.1.2.2   Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor-
          schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

7.1.2.3   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilome-
          ter/Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;

7.1.2.4   Anhänger, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
          versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.

7.2       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
          sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

7.3       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
          laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
          rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Hinweise
          Bedingt/Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen, Wege und Plätze
          Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
          sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde
          Höchstgeschwindigkeit (Hub- und Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit mehr als 20 Kilo-
          meter/Stunde Höchstgeschwindigkeit), die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Bau-
          stellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
          gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer
          behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO
          – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Ziffer 17 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
          Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ob-
          wohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzei-
          chen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.
          Stapler (§ 2 Ziffer 18 FZV)
          Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder
          geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kenn-
          zeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer/Stunde übersteigt. Diese
          sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern.


8         Mietsachschäden
8.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Ausstattung
          entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser und Abwasser

8.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen

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           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
           den durch Leitungswasser und Abwasser.

8.2.2      Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 3.000.000 Euro, höchstens jedoch
           6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

8.3        Für 8.1 bis 8.2 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

8.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;

8.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

8.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver-
           bunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

8.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

8.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

8.3.7      wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

8.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion (Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-
           versicherung);

8.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

8.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


9          Strahlenschäden
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus

9.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

9.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs-
           schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

9.2        Werden vom Versicherungsnehmers gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
           energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird
           sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

9.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

9.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

9.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

9.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

9.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder
           wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energie-
           reichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

9.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
           Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                          273

[Seite 274]
10         Tätigkeitsschäden
10.1       Be- und Entladeschäden

10.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
           Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
           wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

10.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
           wenn

10.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

10.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten gelieferte Sachen handelt und

10.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           übernommen wird.

10.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.2       Leitungsschäden

10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Ka-
           beln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitun-
           gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht
           nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

10.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, zum Beispiel Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk,
           Tiefbauamt, Telekommunikationslinien-/-anlageneigentümer, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo
           an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermitt-
           lungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

10.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermitt-
           lungen zu 10.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbe-
           scheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die
           „Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbei-
           ten anderer (Kabelschutzanweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt
           werden.

10.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Siche-
           rungsmaßnahmen treffen können.

10.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

10.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

10.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


11         Vermögensschäden
11.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

11.2       Sonstige Vermögensschäden

11.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
           treten sind.


274                                                                          BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 275]
11.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

11.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
            ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

11.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

11.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

11.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

11.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

11.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

11.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch,
            Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

11.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
            sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

11.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

11.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
            rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
            stehen;

11.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
            Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

11.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

11.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
            Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-
            partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssiche-
            rungspflichten.

12.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen
            Haftpflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


13          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


14          Ansprüche aus Benachteiligungen
14.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
            von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrags,
            insbesondere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrags.

14.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            maximal 100.000 Euro.

14.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000
            Euro.


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         275

[Seite 276]
15         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

15.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
           spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen –
           gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

15.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 25.3 AHB.

15.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
           Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Besonderen Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

keine


TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Sonstige Mietsachschäden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Ein-
           richtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2        Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 100.000 Euro, höchstens jedoch 200.000 Euro für alle Versi-
           cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250
           Euro.

1.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

1.3.1      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

1.3.2      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt haben;

1.3.3      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungs-
           nehmers;

1.3.4      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital
           mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

1.3.5      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

1.3.6      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

1.3.7      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

1.3.8      aufgrund Schäden durch Brand oder Explosion;

1.3.9      die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen
           fallenden Rückgriffsansprüche. Den Wortlaut des Abkommens erhält der Versicherungsnehmer auf Anfrage;

1.3.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


2          Sonstige Tätigkeitsschäden
2.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schä-
           den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
           diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden


276                                                                        BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 277]
2.1.1      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

2.1.2      dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und
           beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

2.1.3      durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

2.2        Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelie-
           ferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

2.3.1      Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur (zum Bei-
           spiel Kfz oder Arbeitsmaschinen) oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen
           wurden;

2.3.2      Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

2.3.3      Beschädigungen von Leitungen im Sinne der Ziffer 10.2;

2.3.4      Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen.

2.4.       Die Ersatzleistung für diese Schäden beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, höchstens jedoch
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
           dem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3          Halten/Hüten von vereinseigenen Hunden
3.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von vereinseige-
           nen Hunden, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz
           durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

3.2        Hinweis zu Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach
           den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich
           oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


4          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
           Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller
           Tiere.
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Pferden,
           Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

4.1        vereinseigene Reittiere

4.1.1      für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

4.1.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

4.1.3      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch
           ohne das Reitlehrerrisiko;

4.2        vereinseigenes Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als

4.2.1      Zucht-/Deckhengst,

4.2.2      Zuchtstute,

4.2.3      Aufzuchtpferd im zweiten und dritten Lebensjahr,

4.2.4      Fohlen im ersten Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei
           mitversichert);

4.3        vereinseigenes Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko

4.3.1      für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

4.3.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung;

BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         277

[Seite 278]
4.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer

4.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

4.4.2   mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde);

4.5     Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.

4.6     Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden.


5       Schäden an Pensionstieren
5.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich
        Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens so-
        wie Schäden an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

5.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch 20.000 Euro für alle Versiche-
        rungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 Pro-
        zent der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


6       Reitlehrerrisiko
6.1     Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur,
        sofern die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/frei–
        beruflichen Reitlehrers sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

6.2     Mitversichert ist

6.2.1   die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

6.2.2   die Aufsichtsführung über Reitschüler,

6.2.3   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichts,

6.2.4   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

6.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

6.3.1   an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,

6.3.2   aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

6.3.3   aus Arbeitsunfällen.


7       Verwendung von Kutschen und Planwagen
7.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von
        Kutschen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

7.2     Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlos-
        sen bleibt die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


8       Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor) sowie Segelboote und -jachten (mit
        und ohne Hilfsmotor)
8.1     Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrags – im Rahmen der nachfolgenden Bestimmun-
        gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von vereinseigenen
        Wassersport-Fahrzeugen, die
        • ausschließlich zu Vereinszwecken und/oder
        • zur gelegentlichen Vermietung – ohne Berufsbesatzung – an Vereinsmitglieder verwendet werden und deren Stand-
          ort im Inland ist.

8.2     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
        • des Schiffers (Kapitäns) in dieser Eigenschaft;
        • der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtun-
           gen für den Versicherungsnehmer.
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
        trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-


278                                                                    BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 279]
           mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
           zugefügt werden.

8.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

8.4        Nicht versichert ist
           • die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
           • die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammen-
             hang stehenden Übungsfahrten ereignen.
           Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
           den durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
           verursachen.

8.5        Auslandsschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und in Erweiterung zu Ziffer 5 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
           Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erfor-
           derliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

8.6        Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
           Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das
           Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
           ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.
           Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem
           Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


9          Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebe-
           nen Veranstaltungen.


BBR Vereine – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         279

[Seite 280]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken im Rahmen
der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1          Versicherter Personenkreis
           Versicherungsnehmer und somit Versicherter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist

1.1        bei Einzelunternehmungen der jeweilige Inhaber;

1.2        bei Personengesellschaften der jeweilige vollhaftende Teilhaber;

1.3        bei Kapitalgesellschaften (auch PLC und Ltd.) das jeweilige Vorstandsmitglied bzw. der jeweilige Geschäftsführer;

1.4        bei eingetragenen Genossenschaften das jeweilige Vorstandsmitglied;

1.5        bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jeweilige Hofinhaber sowie der jeweilige Altenteiler/Altsitzer;

1.6        sofern besonders vereinbart, eine sonstige im Versicherungsschein namentlich (Vor-, Zuname) genannte Person
           für die Dauer der Inhaberschaft der jeweiligen Position in dem Unternehmen/Betrieb. Der Versicherungsschutz er-
           lischt mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen/Betrieb, spätestens mit Beendigung der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflichtversicherung. Die Bestimmungen zur Nachhaftungsversicherung gelten für die Versicherung nachfolgender
           privater Haftpflichtrisiken nicht.


2          Umfang der Versicherung
           Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haft-
           pflicht des Versicherungsnehmers/Versicherten aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus
           den Gefahren eines Betriebs oder Berufs. Nicht versichert ist die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus
           (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
           oder
           (2) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
           Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer

2.1        als Familien- und Haushaltsvorstand
           (1) aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
           (2) aus der Betreuung sonstiger aufsichtsbedürftiger Familienangehöriger, die im Haushalt des Versicherungsnehmers
                leben;

2.2        als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;

2.3        als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer, Mieter)
           (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließ-
                lich Ferienwohnung.
                Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
                tümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
           (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
           (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal-
                lierten Wohnwagens;
                sofern die Objekte (1) bis (3) vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, ein-
                schließlich der zugehörigen Photovoltaikanlagen, Garagen, Stellplätze, Gärten, Swimmingpools und Teiche sowie
                eines Schrebergartens;
           (4) einer in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei gelegenen Ferienwohnung und/oder eines Ferien-
                hauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer selbst oder von mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwe-
                cken verwendet werden. Ziffer 7.9 AHB ist insoweit aufgehoben. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die
                Verpflichtung des Versicherers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem inländischen Geldin-
                stitut angewiesen ist.

           Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
           • aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
             (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
           • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten in und an der/dem Versicherungsnehmer bereits bewohnten Woh-
             nung/Einfamilienhaus (Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten

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             Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es
             gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). Nicht versichert sind Ansprüche aus
             Schäden durch Verändern der Grundwasserverhältnisse;
           • als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
           • des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;

2.4        als Radfahrer;

2.5        aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft-
           fahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

2.6        aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Muniti-
           on und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

2.7        als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern,
           Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
           Zwecken gehalten werden.

2.8        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
           (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
           sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
           Haftpflichtversicherung besteht.
           Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es handelt sich
           um gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;

3.1.2      des in eheähnlicher, mit dem Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners (sonstiger
           Lebenspartner), soweit dieser an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist und beide unverheiratet sind;

3.1.3      der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
           Pflegekinder) des Versicherungsnehmers, bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul-
           oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studi-
           um, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaß-
           nahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen
           Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
           Versicherungsschutz bestehen;

3.1.4      aller weiteren mit dem Versicherungsnehmer dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) leben-
           den, alleinstehenden, volljährigen Familienangehörigen, soweit diese an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers
           gemeldet sind;

3.1.5      aller minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – in dem Haushalt des Versicherungsneh-
           mers aufhalten (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

3.2        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in dem Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
           gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
           halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

3.3        Im Verhältnis der nicht verheirateten und nicht eingetragenen Lebenspartner zueinander gelten folgende Risikobegren-
           zungen:
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.4 AHB – auch Ansprüche der
           mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Eingeschlossen sind abweichend hiervon die übergangs-
           fähigen Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privater Krankenversicherer, öffentli-
           cher und privater Arbeitgeber.
           Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und seiner Kinder endet mit Aufhebung der häuslichen Gemein-
           schaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebenspartner.


4          Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
4.1        Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahr-
           zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

BBR Privat – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                           281

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4.2        Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.2.1      Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

4.2.2      ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

4.2.3      Wassersportfahrzeugen inklusive Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder
           fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.

4.3        Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.3.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine
           Höchstgeschwindigkeit.
           Nicht versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen auf sogenannten beschränkt öffentlichen Verkehrsflä-
           chen. Hierbei handelt es sich um Wege bzw. Grundstücke, wie zum Beispiel stillgelegte Sandgruben/Steinbrüche, die
           der Öffentlichkeit zugänglich sind. Kraftfahrzeuge mit mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit, die
           ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Flächen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass für sie
           eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
           rung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Dies gilt auch bei behördlich erteilter Ausnahme von der Zulassungspflicht;

4.3.2      Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;

4.3.3      selbstfahrenden, zu privaten Zwecken genutzten Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchst-
           geschwindigkeit;

4.3.4      Hierfür gilt:
           Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

4.3.5      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah-
           rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz gemäß Ziffer 26 AHB.


5          Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
5.1        Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im
           Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
           (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
               durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
           (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
               Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenverän-
               derungen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung
               nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
           (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffern 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt:
            Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
            genheiten).

5.2        Im Rahmen der im Versicherungsschein und in seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssummen beträgt die
           Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zu-
           gleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

5.3        Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

5.4        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           (1) Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
           (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           (4) Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
           (5) Betrieb von Datenbanken.


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[Seite 283]
5.5        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
           (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
               • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of
                 Service Attacks),
               • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Softwarevi-
                 ren, trojanische Pferde);
           (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
               • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
                 Spamming),
               • Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer ge-
                 sammelt werden sollen;
           (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit der Versicherungsnehmer oder diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme
               an rechtswidrigen Onlinetauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.


6          Auslandsdeckung
6.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem,
           längstens jedoch ein Jahr andauerndem Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen.
           Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.

6.2        Mitversichert ist, über die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 hinaus, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden,
           längstens jedoch ein Jahr andauernden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland (ohne Be-
           schränkung) gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 2.3 (1) bis (3).

6.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


7          Gewässerschäden
7.1        Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikali-
           schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
           schäden).
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von oberirdischen Anlagen (auch Kellertanks) zur Lagerung gewäs-
           serschädlicher Stoffe von höchstens 2.000 Liter/Kilogramm in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von
           maximal 50 Liter/Kilogramm je Gebinde, die zu den versicherten Räumlichkeiten gehören oder dort lagern. Heizöl-, Gas-
           tanks können in Einzeltanks oder Batterietanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 2.000 Liter vorhanden sein.
           Wird dieses Gesamtfassungsvermögen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
           über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB).
           Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für sonstige Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus
           der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag
           gewährt).

7.2        Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
           des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem
           Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
           Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der allgemeinen Bedin-
           gungen für den Haftpflicht-Schutz (AHB).
           Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
           ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
           gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder
           Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

7.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
           den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichte-
           ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

7.4        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindli-
           chen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder un-
           mittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Ge-
           walt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


8          Schäden an gemieteten Räumen
8.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu-
           men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar), im Wo-
           chenendhaus im Inland (auch Ferienwohnung), einschließlich Gärten sowie Garagen.

BBR Privat – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                              283

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8.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
         (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
             und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
         (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
         (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.

8.3      Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifen-
         den Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

8.4      Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 500.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache für alle
         Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


9        Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
         Für die Familie, den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder unverheirateten und nicht
         in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge-
         mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
         fort. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch zu diesem Zeitpunkt.


10       Sachschäden durch häusliche Abwässer
         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
         durch häusliche Abwässer.


11       Einschluss von Allmählichkeitsschäden
         Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung
         der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).


12       Mitversicherung von Vermögensschäden
12.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer
         2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

12.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
         (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
              gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
         (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
         (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
         (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
         (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
              lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
         (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
         (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
         (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäfts-
              führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
              hang stehen;
         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
              des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

12.3     Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Ver-
         sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


13       Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
         Umweltschadensgesetz (USchadG)
13.1     Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
         Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsver-
         trags

13.1.1   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

13.1.2   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

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[Seite 285]
13.2       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
           Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um-
           weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-
           doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
           dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

13.3       Umweltschaden ist eine

13.3.1     Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

13.3.2     Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

13.3.3     Schädigung des Bodens.

13.4       Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eige-
           nen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versiche-
           rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

13.5       Nicht versichert sind

13.5.1     Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) rich-
           ten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
           rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

13.5.2     Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

13.5.2.1   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

13.5.2.2   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschaden-
           Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

13.6       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Ziffer 14 vereinbarten
           Versicherungssumme 3.000.000 Euro.

13.7       Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-
           Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abwei-
           chend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
           Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


14         Versicherungssumme/Jahreshöchstleistung
           Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
           5.000.000 Euro. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Ver-
           sicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.


15         Selbstbeteiligung
           Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vereinbart. Ausgeschlossen davon sind Personenschäden.


BBR Privat – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                         285

[Seite 286]
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den
           Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
           privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach-
           oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
           Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der Geschäftsführung des Versiche-
           rungsnehmers oder seine leitenden Angestellten.
           Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und berufli-
           chen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieb-
           lichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2        Gründe für eine Benachteiligung sind
           • die Rasse
           • die ethnische Herkunft
           • das Geschlecht
           • die Religion
           • die Weltanschauung
           • eine Behinderung
           • das Alter
           • oder die sexuelle Identität

1.3        Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsneh-
           mers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
           Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrags sind Unternehmen im Sinne v. §§ 290 Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen
           dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
           • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
           • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leistungsorgans zu
             bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
           • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungs-
             vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
           Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur sol-
           che Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.


2          Versicherungsfall
           Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer o-
           der eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-
           pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein An-
           spruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
           schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.


3          Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
3.1        Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
           Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche-
           rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem
           Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt
           des Schadens abzuwenden.

3.2        Insolvenz
           Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz um-
           fassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Per-
           sonen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum
           Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.


286                                                            AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 287]
4         Versicherungsumfang
4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
          und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von berechtigten Schadenersatzver-
          pflichtungen.
          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Perso-
          nen aufgrund Gesetzes, rechtkräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
          und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder
          den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
          den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
          Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wir-
          kung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Perso-
          nen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist eine Versicherungssumme von 100.000 Euro der Höchstbetrag für
          jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
          Kosten gemäß Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.

4.3       Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
          geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den
          Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde, aufgrund mehrerer Be-
          nachteiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen began-
          gen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem,
          wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.
          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als
          in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachtei-
          ligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.

4.4       Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch
          Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi-
          cherers entstanden sind.

4.5       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
          Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Ver-
          sicherer einen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer
          für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen
          und Kosten nicht aufzukommen.

4.6       In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Per-
          sonen einen Selbstbehalt von 1.000 Euro.

4.7       Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle
          der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


5         Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

5.1       gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder
          durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wis-
          sentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen
          werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht angerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;

5.2       die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsneh-
          mers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
          Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part-
          nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -
          kinder; Stief-eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
          durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
          sind);

5.3       welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von
          Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländi-
          scher Staaten;

5.4       jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Ver-
          bandsklagen oder die zum Beispiel von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;


AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                 287

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5.5    im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht;
       ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (zum Beispiel Aussperrung,
       Streik);

5.6    auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
       oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

5.7    soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
       rungsnehmers hinausgehen;

5.8    wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Ab-
       findungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprü-
       che aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
       nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

5.9    wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch
       den Versicherungsnehmer und/oder einer seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind;

5.10   wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrags des Versiche-
       rungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind;

5.11   wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
       die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie zum Beispiel bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Ar-
       beitsprozess haben.


6      Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
6.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Angabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
       umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
       erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
       Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne
       des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
       auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
       Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder
       dies arglistig verschwiegen.

6.2    Rücktritt
       Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Ver-
       sicherungsvertrag zurückzutreten.
       Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un-
       richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
       wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
       der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
       des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
       steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
       Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
       Vertragszeit entspricht.

6.3    Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
       nat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
       stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
       rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
       anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrab-
       sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
       nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 6.2 und 6.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
       machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
       gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf


288                                                         AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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          nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver-
          strichen ist.
          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 6.2 und 6.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
          ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

6.4       Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der An-
          fechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
          abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


7         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
          messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un-
          zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.

7.2       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

7.2.1     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies soll in Textform erfolgen.
          Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
          oder gerichtliches Verfahren eingestellt, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
          dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
          Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
          Weisung des Versicherers bedarf.

7.2.2     Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens
          sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
          hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und sie bei der Schadenermitt-
          lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

7.2.3     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
          fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
          anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
          die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


8         Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
8.1       Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
          erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
          fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ob-
          liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

8.2       Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
          rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in ei-
          nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
          rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
          cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
          rungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Freistellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
          fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
          liegenheit arglistig verletzt hat.
          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 8.1 zustehendes
          Kündigungsrecht ausübt.


9         Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften, Abtretungsverbot
9.1       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen
          und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
          rungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
          Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

9.2       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
          ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                289

[Seite 290]
10     Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
       nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 11.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag
       enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich-
       ten hat.


11     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
11.1   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
       fällig.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbei-
       trags.

11.2   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
       punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
       nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags ein-
       treten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-
       te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
       Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

11.3   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
       zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs-
       nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


12     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
12.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
       fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
       Zeitpunkt erfolgt.

12.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
       dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
       Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
       wenn sie die rückständigen Beiträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
       die nach Ziffer 12.3 und 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

12.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
       Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.2 Abs. 3 da-
       rauf hingewiesen wurde.

12.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
       den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
       nach Ziffer 12.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
       Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
       getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


13     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fäl-
       ligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht eingezogen wer-
       den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs-
       aufforderung des Versicherers erfolgt.
       Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versi-
       cherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
       hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
       kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
       rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform aufge-
       fordert worden ist.


290                                                          AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 291]
14        Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
          cherungsnehmer mit der Zahlung der Rate in Verzug ist.
          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


15        Beitragsregulierung
15.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Bei-
          tragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Ver-
          sicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

15.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt
          (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der
          Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei dem Versicherer. Der
          vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

15.3      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
          Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
          verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
          nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
          der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

15.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere
          Jahre.


16        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, nur An-
          spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


17        Vertragsdauer, Kündigung
17.1      Dauer und Ende des Vertrags

17.1.1    Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

17.1.2    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Ver-
          tragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

17.1.3    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass er einer Kündigung bedarf, zum vor-
          gesehenen Zeitpunkt.

17.1.4    Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
          darauffolgenden Jahres gekündigt werden, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

17.2      Kündigung nach Versicherungsfall

17.2.1    Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn von dem Versicherer eine Zahlung geleistet wurde oder
          dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch ge-
          richtlich zugestellt wird.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-
          nat nach der Zahlung oder Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versiche-
          rers zugegangen sein.

17.2.2    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der
          Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
          Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

17.3      Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem
          Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
          Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                               291

[Seite 292]
18     Verjährung, Klagefrist
18.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
       gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

18.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
       meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
       zugeht.


19     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.


20     Zuständiges Gericht
20.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
       dem Sitz des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
       in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

20.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Gericht erhoben werden, dass für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
       Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
       auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
       mer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
       ne Partnergesellschaft ist.

20.3   Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
       gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
       des Versicherers.


21     Anzeigen und Willenserklärung
21.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
       die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

21.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
       erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
       letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschrif-
       tenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Die Erklärung gilt drei
       Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Ver-
       sicherungsnehmers.


292                                                         AVB Benachteiligungen – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 293]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-
Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort
bereits Schäden durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Best-
immungen nicht.


1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
           privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn
           diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.

1.2        Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.

1.3        Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am
           eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden
           wie Sachschäden behandelt.

1.4        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständ-
           lichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne
           in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.5        Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen,
           dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


2          Risikobegrenzungen
           Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1        Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
           lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

2.2        Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).

2.3        Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
           oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

2.4        Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
           Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
           verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

2.5        Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

2.6        Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis
           2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


3          Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1        Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.1 – folgende Anlagen und/oder Risiken:

3.1.1      oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtla-
           germenge von 10.000 Liter, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist;

3.1.2      umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 240 Liter/Kilogramm pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtla-
           germenge von 3.000 Liter/Kilogramm Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwas-
           serstoffe;


BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                        293

[Seite 294]
3.1.3   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeits-
        maschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht erfasst sind;

3.1.4   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Beispiel Maschinen).

3.2     Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.4 – folgende Anlagen: Betreiber oder Inhaber von insgesamt bis zu fünf
        Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.

3.3     Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
        Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen
        gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelt-
        haftpflicht-Regress).
        Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre Inhabereigenschaft“
        im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist und eine Endabnahme durch
        den Auftraggeber, das heißt dem zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den
        Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen
        können.

3.4     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, ge-
        pachteten Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion
        und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
        Je Versicherungsfall gilt die gemäß Ziffer 7 genannte Versicherungssumme, maximal jedoch 3.000.000 Euro. Sie steht
        für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmalig zur Verfügung.
        Für Mietsachschäden durch Brand und/oder Explosion anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen gelten die vorste-
        henden Bestimmungen ebenfalls.

3.5     Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.2
        keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
        Ziffern 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1bis 3.2 ebenfalls
        keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffern
        3.1 bis 3.2 versicherten Risiken.


4       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens,
        Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonsti-
        gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
        eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Scha-
        dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        • nach einer Störung des Betriebs oder
        • aufgrund behördlicher Anordnung
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid-
        bar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
        Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß-
        geblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraus-
        setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im
        Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

5.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
        anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
        objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen dem
        Versicherer fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
        oder

5.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
        men des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten
        Aufwendungen ersetzt.


294                                       BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 295]
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
           berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
           nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
           das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigne-
           ten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
           Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

5.5        Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
           einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.1 je Störung des Betriebs oder behördli-
           cher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwen-
           dungen jedoch 1.000 Euro selbst zu tragen.
           Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Auf-
           wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der
           Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Er-
           satzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versiche-
           rungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.

5.6        Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 de-
           cken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund-
           stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche,
           die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
           versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,
           Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beein-
           trächtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6          Nicht versicherte Tatbestände
           Nicht versichert sind

6.1        Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden
           Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in
           den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.

6.2        Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelt-
           einwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
           Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzel-
           falls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.

6.3        Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.

6.4        Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder
           hätte beantragt werden können.

6.5        Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsver-
           hältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be-
           troffen waren.

6.6        Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
           Abfällen.

6.7        Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Ar-
           beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt-
           haftpflicht). Dies gilt nicht für Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3.

6.8        Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung
           entstehen.

6.9        Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
           chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
           nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

6.10       Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
           chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
           Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu be-
           folgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.

6.11       Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstü-
           cken, deren Bestandteilen und Zubehör.


BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                             295

[Seite 296]
6.12   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

6.13   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

6.14   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inne-
       ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be-
       ruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

6.15   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be-
       auftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
       ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
       Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
       cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
       Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer die-
       ses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss inso-
       weit nicht.

6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be-
       auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
       sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
       cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- o-
          der Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
          oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
       • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen oder deren Teilen,
       und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
       sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

6.17   Ansprüche wegen Schäden aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-
       und Düngemitteln.

6.18   Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Scha-
       denereignissen fallen.

6.19   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.


7      Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1    Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie steht pauschal für Personen-,
       Sach- sowie gemäß Ziffer 1.3 mitversicherter Vermögensschäden zur Verfügung. Diese Versicherungssumme bildet
       auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

7.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei je-
       dem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
       Personen erstreckt.

7.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
       • dieselbe Umwelteinwirkung
       • mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
       • mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursa-
         chen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall,
       der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

7.4    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000 Euro selbst zu tragen.
       Dies gilt nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8      Nachhaftung
8.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
       Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
       Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung

296                                    BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 297]
           eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
           folgender Maßgabe:

8.1.1      Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
           nisses an gerechnet.

8.1.2      Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
           rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
           rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

8.2        Die Regelung der Ziffern 8.1, 8.1.1, 8.1.2 gelten für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungs-
           verhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des ver-
           sicherten Risikos abzustellen ist.


9          Versicherungsfälle im Ausland
9.1        Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland
           eintretende Versicherungsfälle,
           • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind.
             Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland be-
             stimmt waren;
           • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.

9.2        Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abwei-
           chend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

9.2.1      die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind,
           wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

9.2.2      die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurück-
           zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

9.2.3      die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind,
           wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

Zu Ziffer 9.2:
             Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar-
             tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß
             Ziffer 5 werden nicht ersetzt.

Zu Ziffern 9.2.2 und 9.2.3:
            Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstät-
            ten, zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

9.3        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

9.3.1      aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
           dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
           Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Ver-
           treter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
           triebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen
           des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.3.2      auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.3.3      nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil.

9.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.5        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge-
           machten Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens
           5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

9.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                              297

[Seite 298]
10       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
         Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

10.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.1.1   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.1.2   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
         des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.2     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
         geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
         weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

10.3     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens
         5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

10.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
         Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
         Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


298                                      BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 299]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-
Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort
bereits Schäden durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Best-
immungen nicht.


1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
           privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf
           Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten
           ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.

1.2        Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.

1.3        Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts
           am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese
           werden wie Sachschäden behandelt.

1.4        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständ-
           lichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne
           in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.5        Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

1.6        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Sickersäfte,
           Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Gärsubstraten und -resten.


2          Risikobegrenzung
           Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1        Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
           lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

2.2        Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).

2.3        Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
           oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

2.4        Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
           Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
           verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

2.5        Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

2.6        Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis
           2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                  299

[Seite 300]
3        Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1      Abweichend von Ziffern 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

3.1.1    aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vor-
         handenen Behälter 1.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlosse-
         nen Gruben – nicht jedoch in Lagunen – auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und
         forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;

3.1.2    aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern die Lagerung auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im
         versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;

3.1.3    aus der Lagerung von Mineralölen und Biodiesel auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der
         vorhandenen Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle und der Biodiesel überwiegend für den versicher-
         ten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

3.1.4    aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten
         land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
         der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;

3.1.5    aus der Lagerung von bis zu 10.000 Kilogramm fester Düngemittel;

3.1.6    aus der Lagerung von bis zu 1.000 Liter flüssiger Düngemittel;

3.1.7    aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 3.000
         Liter/Kilogramm nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 240 Liter/Kilogramm
         beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Ausge-
         schlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

3.1.8    aus dem Verlust von Betriebsmitteln aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder
         selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst
         sind;

3.1.9    aus dem Betrieb von Fett-, Öl- und Benzinabscheidern;

3.1.10   aus der Lagerung von Flüssiggasen in dafür vorgeschriebenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von ma-
         ximal drei Tonnen.

3.2      Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis
         3.1.10 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
         Ziffern 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis 3.1.10 eben-
         falls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter
         Ziffern 3.1.1 bis 3.1.10 versicherten Risiken.

3.3      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachte-
         ten Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Je Versicherungsfall gilt die gemäß Ziffer 7 genannte Versicherungssumme, maximal jedoch 3.000.000 Euro. Sie steht
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmalig zur Verfügung.
         Für Mietsachschäden durch Brand und/oder Explosion anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen gelten die vorste-
         henden Bestimmungen ebenfalls.

3.4      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der erlaubten Ausbringung
         der unter Ziffer 1.6 aufgeführten Substanzen, sofern diese durch ein plötzliches und unfallartiges Ereignisses bestim-
         mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt (Boden, Luft, Gewässer) gelangt sind und hierfür kein Versicherungs-
         schutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.


4        Versicherungsfall
         Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens,
         Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonsti-
         gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
         eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Scha-
         dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


5        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1      Der Versicherer, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
         • nach einer Störung des Betriebs oder
         • aufgrund behördlicher Anordnung

300                                                  BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 301]
           Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid-
           bar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
           Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß-
           geblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.2        Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraus-
           setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im
           Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

5.3        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

5.3.1      dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
           anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
           objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
           Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
           oder

5.3.2      sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.4        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
           men des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten
           Aufwendungen ersetzt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versiche-
           rer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen
           in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
           last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigne-
           ten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
           Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

5.5        Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
           einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.1 je Störung des Betriebs oder behördli-
           cher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur einmal ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
           gen 1.000 Euro selbst zu tragen.
           Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Auf-
           wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der
           Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Er-
           satzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versiche-
           rungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.

5.6        Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1
           decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
           Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch
           für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
           versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,
           Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beein-
           trächtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6          Nicht versicherte Tatbestände
           Nicht versichert sind

6.1        Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden
           Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in
           den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

6.2        Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelt-
           einwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
           Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzel-
           falls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste;

6.3        Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.4        Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder
           hätte beantragt werden können;

6.5        Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsver-
           hältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be-
           troffen waren;


BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                     301

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6.6    Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien
       und Kompostierungsanlagen;

6.7    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten
       oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);

6.8    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen;

6.9    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
       chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
       nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
       chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
       Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu be-
       folgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.11   Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grund-
       stücken, deren Bestandteilen und Zubehör;

6.12   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

6.13   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

6.14   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inne-
       ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be-
       ruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.15   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be-
       auftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
       ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
       Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
       cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
       Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer die-
       ses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss inso-
       weit nicht;

6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be-
       auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
       sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
       cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
          Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
          Raumfahrzeuge bestimmt waren,
       • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen oder deren Teilen,
       und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
       sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.17   Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Scha-
       denereignissen fallen;

6.18   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.


7      Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1    Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie steht pauschal für Personen-,
       Sach- sowie gemäß Ziffer 1.3 mitversicherter Vermögensschäden zur Verfügung. Diese Versicherungssumme bildet
       auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

7.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei je-
       dem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
       Personen erstreckt.


302                                               BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

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7.3        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
           • dieselbe Umwelteinwirkung
           • mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
           • mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursa-
             chen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
           cherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

7.4        Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000 Euro selbst zu tragen.
           Dies gilt nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8          Nachhaftung
8.1        Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
           Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
           Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
           eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
           folgender Maßgabe:

8.1.1      Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
           nisses an gerechnet.

8.1.2      Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
           rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungs-
           summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

8.2        Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
           versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
           abzustellen ist.


9          Versicherungsfälle im Ausland
9.1        Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland
           eintretende Versicherungsfälle,
           • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind,
           • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.

9.2        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

9.2.1      aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
           dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
           Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Ver-
           treter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
           triebs oder eines Teils desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen
           des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.2.2      auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.2.3      nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
           des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

9.3        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
           geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
           weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.4        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge-
           machten Ansprüchen, gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung,
           mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

9.5        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
           Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                       303

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10       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
         Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

10.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.1.1   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.1.2   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147
         des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.2     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
         geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – ab-
         weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

10.3     Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 Prozent der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
         höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.

10.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
         Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
         Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Der Versicherungsschutz in der Umweltschadensversicherung besteht ausschließlich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.


Teil 1     Grunddeckung

1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltscha-
           densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
           • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
           • Schädigung der Gewässer,
           • Schädigung des Bodens.
           Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen
           Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genom-
           men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtli-
           cher Grundlage in Anspruch genommen wird.
           Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü-
           che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
           (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
           vatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für
           derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-
           Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.2        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

1.2.1      Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer
           2.1 bis 2.5 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht;

1.2.2      Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.2.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;

1.2.3      Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis
           2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inha-
           ber der Anlagen ist.

1.3        Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

1.3.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
           des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

1.3.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
           Versicherungsnehmer verursachen.

1.4        Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
           • Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
              verkehren;
           • Kfz mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;
           • Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;
           • selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde Höchstgeschwindigkeit;
           • Anhänger.
           Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
           verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und
           geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
           Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das
           Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
           nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder-
           liche Fahrerlaubnis hat.


BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                     305

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1.5     Abweichend von Ziffern 1.2.1 und 2.1 sowie 2.4 gelten folgende Anlagen mitversichert:

1.5.1   Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 240 Liter/Kilogramm pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtla-
        germenge von 3.000 Liter/Kilogramm. Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasser-
        stoffe;

1.5.2   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsma-
        schinen;

1.5.3   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Beispiel Maschinen);

1.5.4   Inhaber oder Betreiber von insgesamt bis zu fünf Fett-, Öl- oder Benzinabscheider;

1.5.5   oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtla-
        germenge von 10.000 Liter, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist.


2       Risikobegrenzungen
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
        lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).

2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
        oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir-
        ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
        wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


3       Betriebsstörung
3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfall-
        artigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Be-
        triebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).

3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.2.2 Versicherungsschutz für Umweltschä-
        den durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.2.1 für Umweltschäden
        durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.2.2. Versi-
        cherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Kon-
        struktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
        rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
        und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


4       Leistungen der Versicherung
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruch-
        nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-
        tungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Ge-
        setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und
        der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-
        stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden die Versicherer nur, soweit der Anspruch
        auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
        cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
        zustellen.

4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inan-
        spruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
        Versicherungsnehmers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
        tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung be-
        vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.


306                                                            BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 307]
4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungs-
          schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers
          für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
          ordnungsmäßigen oder die mit ihr besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


5         Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwen-
          diger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern;

5.1.1     die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res-
          sourcen und/ oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

5.1.2     die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressour-
          cen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
          vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

5.1.3     die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürli-
          cher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen,
          in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
          zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
          oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
          der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
          Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
          höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt;

5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher-
          stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der ge-
          schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge-
          lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
          darstellt.

5.3       Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-
          mers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung ver-
          sichert.


6         Erhöhungen und Erweiterungen
6.1       Für Risiken der Ziffer 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche-
          rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 versicher-
          ten Risiken.

6.2       Für Risiken gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versi-
          cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
          brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
          rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

6.3       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvor-
          sorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer
          25 kündigen.


7         Neue Risiken
7.1       Für Risiken gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, bedarf der Versi-
          cherungsschutz besonderer Vereinbarung.

7.2       Für Risiken gemäß Ziffern 1.2.1 bis 1.2.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
          Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 7.2.3.

7.2.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo-
          nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor
          das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab-
          schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
          war.


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7.2.2   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
        über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
        der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.2.3   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.2.2 auf den
        Betrag von 500.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt
        sind.

7.2.4   Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffern 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
            der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
            sichern sind.


8       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die
        zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versiche-
        rung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
        Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
        (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
        (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2
            auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
        (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten –
            in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung.
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur
        Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebs-
        störung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
        frühere Zeitpunkt ist.

9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne d. Ziffer 9.1 werden unter
        den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi-
        cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
        anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und ob-
        jektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versi-
        cherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
        oder

9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im
        Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeig-
        neten Aufwendungen ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versiche-
        rer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen
        in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
        last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigne-
        ten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
        Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
        einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der Versicherungssumme je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung,
        pro Versicherungsjahr jedoch nur einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 2.000 Euro
        selbst zu tragen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Auf-
        wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der
        Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Er-
        satzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

308                                                             BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 309]
9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.1 de-
          cken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
          Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
          geliefert hat.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden ver-
          sicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versiche-
          rungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


10        Nicht versicherte Tatbestände
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei-
          lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder
          eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versi-
          cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Ei-
          genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
          räume handelt;

10.2      am Grundwasser;

10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

10.5      die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
          erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten;

10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtrop-
          fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
          oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche
          Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
          Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und un-
          fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge
          plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers
          stehen;

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die zurückzuführen sind auf
          (1) gentechnische Arbeiten,
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          (3) Erzeugnisse, die
               • Bestandteile aus GVO enthalten
               • aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördli-
          che Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
          Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
          Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
          cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
          Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                  309

[Seite 310]
        Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
        soweit nicht;

10.15   die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
        Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
        fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi-
        cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen
        Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
          Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
          Raumfahrzeuge bestimmt waren;
        • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
          fahrzeugen oder deren Teilen:

10.16   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
        rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
        nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
        Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18   durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG;

10.19   die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik,
        illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
        Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.20   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.21   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
        dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22   soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Ver-
        pflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
        den sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch
        grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

10.25   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.


11      Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1    Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme
        bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.2    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei je-
        dem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder er-
        satzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
        • dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
        • mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
        • mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den glei-
          chen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
        • die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
        cherungsfälle als eingetreten gilt.

11.3    Der Versicherungsnehmer beteiligt sich je Versicherungsfall mit 1.000 Euro an den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten.
        Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
        Inanspruchnahme verpflichtet.


310                                                             BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 311]
11.4      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
          am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
          Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.


12        Nachhaftung
12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
          durch Kündigung der oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
          weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versi-
          cherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
            nisses an gerechnet.
          • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
            rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
            rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

12.2      Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
          ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
          kos abzustellen ist.


13        Versicherungsfälle im Ausland
13.1      Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          • die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1 bis 2.5 und
            Ziffern 1.2.1 bis 1.2.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 nur, wenn die An-
            lagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
          • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz
            gemäß Ziffer 1.2.1 vereinbart wurde.
          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
          Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben ge-
          nannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbe-
          reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

13.2.1    die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.3 oder Erzeugnisse im
          Sinne von Ziffer 1.2.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland
          bestimmt waren;

13.2.2    die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne v. Ziffer 1.2.3 zurück-
          zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

13.2.3    die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.2.1 zurückzu-
          führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

13.3      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, zum Beispiel
          Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

13.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
          Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


14        Kündigung nach Versicherungsfall
14.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          • von dem Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
          • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung
            der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-
          nat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

14.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der
          Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
          zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                           311

[Seite 312]
15     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe
       Ziffer 6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
       kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
       welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


16     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
16.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
       auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

16.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren
       über:
       • seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
       • behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
         rungsnehmer,
       • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
         zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
       • den Erlass eines Mahnbescheids,
       • eine gerichtliche Streitverkündung,
       • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

16.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
       des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ-
       liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter-
       stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge-
       teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

16.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

16.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
       rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
       cherers bedarf es nicht.

16.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
       nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt
       der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem
       Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
       stellen.


17     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
17.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
       erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
       fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ob-
       liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

17.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
       rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
       rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
       cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
       rungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
       Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
       Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihr nach Ziffer 17.1 zustehendes
       Kündigungsrecht ausübt.


18     Mitversicherte Personen
18.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
       alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7
       gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.


312                                                            BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 313]
18.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
           neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


19         Geltende Bestimmungen aus den „Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung
           (AHB)“
           Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für die Umweltschadensversicherung:
           Ziffer 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 31, 32


Teil 2     Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:


1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz
           auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
           • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befin-
             den, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
             liehen sind oder waren;
           • an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
             liehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
           • Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im
             Rahmen und Umfang dieses Vertrags und Teil 3 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
           • an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
             ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
           Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, ge-
           least, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil 1 Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der
           Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
           Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund ge-
           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz
           nimmt, besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.


2          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
           wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser


3          Nicht versicherte Tatbestände
           Die in Teil 1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein
           oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:

           Nicht versichert sind:

3.1        Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungs-
           nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen
           Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
           dung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in ei-
           ne Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
           Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung ver-
           einbart werden.

3.2        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.

3.3        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz beanspruchen kann.


4          Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
           Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Teil 1 Ziffer 11 verein-
           barten Versicherungssumme 500.000 Euro.
           Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil 1 Ziffer 5 versicherten Kosten 1.000 Eu-
           ro selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab-
           wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                   313

[Seite 314]
Teil 3     Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:


1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 und über den Umfang von Teil 2 (Zusatzbaustein 1) besteht im
           Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
           Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
           Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
           Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
           plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des be-
           stimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers ist. Teil 1 Ziffer 3.2 findet keine Anwendung.
           Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil 1
           Ziffer 1.1 letzter Absatz keine Anwendung.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.

           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz
           nimmt, besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.


2          Versicherte Kosten
           In Ergänzung zu Teil 1 Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch
           dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
           Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
           • aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste
           oder
           • diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.


3          Nicht versicherte Tatbestände
3.1        Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge
           einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

3.2        Die in Teil 1 und Teil 2 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.


4          Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
           Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Teil 2 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und
           der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.


314                                                              BBR Umweltschaden – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 315]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung
für Hersteller- und Handelsbetriebe (BBR Rückruf)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –-


1       Gegenstand des Versicherungsschutzes
2       Versicherungsfall
3       Umfang des Versicherungsschutzes
4       Versichertes Risiko
5       Mitversicherte Personen
6       Risikobegrenzung/Ausschlüsse
7       Versicherungssumme
8       Serienschaden
9       Selbstbehalt
10      Zeitliche Begrenzung
11      Auslandsrisiken
12      Kumulklausel
13      Vorsorgeversicherung
14      Erhöhungen/Erweiterungen


1          Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1        Versichert ist im Rahmen der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der
           nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne
           von Ziffer 2.1 AHB, die dadurch entstehen, dass
           • aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden Stichprobenbefunds vermute-
             ter Mängel von Erzeugnissen oder
           • aufgrund behördlicher Anordnung
           zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchgeführt wurde und der Versicherungs-
           nehmer hierfür in Anspruch genommen wird.

1.2        Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder
           vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.

1.3        Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufver-
           pflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchführt und ihm hier-
           durch ein Vermögensschaden entsteht.

1.4        Für Ansprüche wegen Personenschäden oder Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 1.1 AHB besteht im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz.


2          Versicherungsfall
           Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rück-
           ruf.
           Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
           • des Versicherungsnehmers
           • zuständiger Behörden oder
           • sonstiger Dritter
           an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von au-
           torisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder an-
           dere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
           Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zur
           Vermeidung von Personenschäden eine Warnung ausreichend ist.


BBR Rückruf – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                      315

[Seite 316]
3      Umfang des Versicherungsschutzes
       Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im
       Rahmen eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahr-
       abwendungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Ge-
       samtkosten.
       Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für:

3.1    die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten,
       wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören;

3.2    das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;

3.3    den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen;

3.4    die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, wel-
       che der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die gemäß Ziffern
       3.5 bis 3.10 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein
       notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeugnisse.
       Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach Zif-
       fern 3.5 bis 3.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmende Fehlerquo-
       te höher sind als die nach Ziffern 3.5 bis 3.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom
       Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Zif-
       fern 3.5 bis 3.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts
       möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
       Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Man-
       gelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.6, so be-
       schränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffern 3.5 bis 3.10. Auch in die-
       sen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
       Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Er-
       zeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahr-
       abwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.7 wäre;

3.5    eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums
       bis zu drei Monaten;

3.6    den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das Ausbauen,
       Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftra-
       gen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulie-
       ferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;

3.7    den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen
       oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzel-
       teile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Ein-
       zelteile.
       Für die Kosten des Austausches mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die
       Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kosten-
       günstiger beseitigen lässt;

3.8    die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr
       nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger
       beseitigen lässt;

3.9    den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.6 oder einzelner Ersatzteile im
       Sinne von Ziffer 3.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfül-
       lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
       Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transports vom Erfül-
       lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten
       des Direkttransports versichert;

3.10   die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;

3.11   die Ablauf- und Erfolgskontrolle.


4      Versichertes Risiko
       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein
       aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausge-
       nommen bleiben Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft-, Raum-, Was-
       ser- und Schienenfahrzeuge bestimmte Teile und Zubehör.


316                                                                    BBR Rückruf – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz

[Seite 317]
5          Mitversicherte Personen
           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

5.1        der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft und

5.2        der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;

5.3        ausgeschiedener Betriebsangehöriger solange, wie dem Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz zu gewähren
           ist.


6          Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
           Nicht versichert sind Ansprüche

6.1        wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufs noch nicht an den Endverbraucher oder Endver-
           braucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren;

6.2        wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck
           nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren;

6.3        gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall durch bewusstes Abwei-
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisun-
           gen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.4        aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;

6.5        aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen;

6.6        wegen anderer als der in Ziffer 3 genannten Kosten, insbesondere:
           • für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Trans-
             portkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung;
           • aus Folgeschäden, wie zum Beispiel aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn;
           • Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten
             eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde;
           • Entschädigungen mit Strafcharakter;

6.7        aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.8        aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen
           (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen);

6.9        aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf
           (1) gentechnische Arbeiten,
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (3) Erzeugnisse,
               • die Bestandteile aus GVO enthalten,
               • aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.


7          Versicherungssumme
           Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versiche-
           rungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.


8          Serienschaden
           Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
           • aus der gleichen Ursache, zum Beispiel dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei
             denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
           • aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versi-
           cherungsfall eingetreten ist.
           Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9          Selbstbehalt
           Der Versicherungsnehmer hat sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Kosten in Höhe des im Versiche-
           rungsschein benannten Betrags selbst zu beteiligen.

BBR Rückruf – ARAG Business Aktiv Haftpflicht-Schutz                                                                          317

[Seite 318]
10     Zeitliche Begrenzung
       Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungs-
       fälle, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungs-
       nehmer eintreten.
       Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags ausgeliefert wurden, be-
       steht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


11     Auslandsrisiken
11.1   Abweichend von Ziffer 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Europäischen Wirtschaftsraum
       (EWR) sowie der Schweiz vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den
       Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.

11.2   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich außerhalb des Europäi-
       schen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz befinden.

11.3   Soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich im Ausland befinden, werden die Aufwendungen des Versi-
       cherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
       Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur
       Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
       kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Wei-
       sung des Versicherers entstanden sind.

11.4   Bei im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen erfolgen die Leistungen des Versicherers in Euro. Soweit der Zah-
       lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
       Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gele-
       genen Geldinstitut angewiesen ist.


12     Kumulklausel
       Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
       • auf derselben Ursache beruhen oder
       • auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zu-
         sammenhang besteht,
       für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
       im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags bei dem Versicherer, so ist die Er-
       satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
       diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs-
       fälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


13     Vorsorgeversicherung
       Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) AHB und der Ziffer 4 AHB finden keine Anwendung.


14     Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
14.1   Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs
       (Ziffer 3.1 (2) AHB zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von
       Ziffern 13.1, 4.1 AHB – unverzüglich anzuzeigen.

14.2   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die genannten Selbstbehalte in
       Versicherungsfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusam-
       menhang stehen, auf das Doppelte.


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[Seite 319]
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement

Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-
Forderungsmanagement geschlossen.

Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrags stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der ARAG Allgemeine Versi-
cherungs-AG eine Business Aktiv Haftpflichtversicherung nach den AHB 2014 abgeschlossen haben, ein Internetportal für die
schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, die mit der im Ver-
sicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherten im Zusam-
menhang stehen, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.

Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.

Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der Business Aktiv Haftpflichtversicherung nach den AHB 2014.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags zur nächsten jeweiligen
Beitragsfälligkeit. In diesem Fall werden die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den
bevorstehenden Fortfall des Versicherungsschutzes informieren.


Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagements
ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Gerd Peskes
Vorstand: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
Dr. Renko Dirksen, Dr. Johannes Kathan,
Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
Ust-ID-Nr.: DE 119 355 995


Leistungsumfang
(1)        Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutzversicherung be-
           steht, die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).

(2)        Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs-
           bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienst-
           leister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
           Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

(3)        Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfra-
           gen beim Einwohnermeldeamt.

(4)        Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5)        Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
a)        die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
b)        die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss der Haftpflichtvertrags erfolgte und
c)        solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwände
          gegen die Forderung erhebt und
d)        der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement                                                                    319

[Seite 320]
Was ist nicht versichert?
(1)       Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
          a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
          b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat,
          c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist,
          d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
          e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus-
              fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
              Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
          f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
              aa) Spiel- oder Wettverträgen,
              bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
              cc) Gewinnzusagen,
              dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(2)       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister
          zurückzieht.

(3)       Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über-
          nimmt die ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Anzuwendendes Recht
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20
ARB 2013 sinngemäß.


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