# ERGO Betriebs- und Industrie: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-ergo-industrie.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-ergo-industrie.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (Teil B Besondere Bedingungen, Teil C Umwelt)](https://makler-vertriebsportal.ergo.de/-/media/1FFA5EEBB56D49DB9FAC0FEB1A391BC0.ashx?la=de-DE), Fassung Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe (Industrie), Stand 1.9.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produkten | laut Versicherungsschein | Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen | A 3.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt. | A 3.1, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschaden | ja | Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. | A 3.3, Seite 10 |
| Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflicht | nein | Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung | Teil B, Seite 21 |
| Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeur | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made) | ja | Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. | B 1.1, Seite 21 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produkte | ja | Mitversichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. | B 6.4.1, Seite 31 |
| Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichert | nein | Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export) | B 6.4.2, Seite 24 |
| Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | ja | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | B 1.1, Seite 20 |
| Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschulden | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise) | nicht geregelt |  |  |
| Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Handelsware und zugekaufte Teile fremder Hersteller | nicht geregelt |  |  |
| Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EU | nicht geregelt |  |  |
| Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur) | nicht geregelt |  |  |
| Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätze | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssumme | ja | Aufwendungen des Versicherers für Kosten nicht als Leistung auf die Versicherungssummen angerechnet. | A 3.1, Seite 7 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt) | ja | Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang | A 6.19.2, Seite 16 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden) | nicht geregelt |  |  |
| Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse) | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht) | nicht geregelt |  |  |
| Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbau | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurden | nicht geregelt |  |  |
| Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückruf | nicht geregelt |  |  |
| Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkette | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffall | nicht geregelt |  |  |
| Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teile | ja | der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen | A 7.18, Seite 19 |
| Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinprodukte | ja | an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. | A 7.23, Seite 19 |
| Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgaben | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprüche | ja | Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache | A 7.9, Seite 18 |
| Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinaus | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers | A 7.3, Seite 17 |
| Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages) | ja | punitive oder exemplary damages | A 7.21, Seite 19 |
| Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffe | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A 7.10, Seite 17 |
| Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produkten | keine | Übertragung elektronischer Daten | B 6.7, Seite 25 |
| Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrolle | ja | nachweislich nach einem den internationalen Standards entsprechenden Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9000-9004 gefertigt wurden. | A 6.19.3, Seite 16 |
| Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | D 7.1, Seite 37 |
| Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginn | ja | aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. | B 4.1, Seite 22 |
| Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichert | ja | durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsvereinbarungen in der Branche üblich sind. | A 6.19.1 (4), Seite 15 |
| Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichert | ja | Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB | A 6.19.3, Seite 16 |
| Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufs | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen | D 13.2, Seite 41 |
| Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende | ja | gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. | B 5.1, Seite 21 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | D 9, Seite 38 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale) | ja | Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme | D 8, Seite 38 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde | D 10, Seite 39 |
| Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellung | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (Teil B Besondere Bedingungen, Teil C Umwelt)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen


Haftpflichtversicherung
für industrielle Betriebe
(Industrie)


Stand 1.9.2020

[Seite 2]
    Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe                                         Industrie
                                                                                              Stand 1.9.2020


    Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung des Vertrages
    Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Versicherungsschein sowie der gesamte Bedingungstext.
    Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich
    •   für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
        (allgemeine und besondere betriebliche Risiken, Risiken durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen)
        nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil B.
    •   für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung
        (Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt)
        nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C.
    Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in Vertragsteil D geregelt.


2

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A.   Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

     1.     Versicherungsnehmer (einschließlich Vorsorgeversicherung für neue Unternehmen im Inland)
     2.     Versichertes Risiko
     3.     Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbeteiligungen und weitere Regelungen zur Leistung
     3.1    Versicherungssummen
     3.2    Kumulklausel
     3.3    Selbstbeteiligungen
     3.4    Weitere Regelungen zur Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     4.     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
     5.     Repräsentanten
     6.     Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
     6.1    Nebenrisiken
     6.2    Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder Überschwemmungsschäden
     6.3    Arbeitnehmerüberlassung
     6.4    Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
     6.5    Betriebsstätten im In- und Ausland
     6.6    Flugdrohnen
     6.7    Gegenseitige Ansprüche
     6.8    Geothermie
     6.9    Haus- und Grundbesitz, Bauherr
     6.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
     6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
     6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung)
     6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
     6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Zusatzdeckung)
     6.11   Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
     6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
     6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
     6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
     6.12   Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche
     6.13   Obhutsschäden
     6.14   Schiedsgerichtsvereinbarung
     6.15   Strafverteidigungskosten
     6.16   Strahlenschäden
     6.17   Subunternehmen
     6.18   Versehensklausel
     6.19   Vertragliche Haftungserweiterungen
     6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
     6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
     6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
     6.19.4 Regressverzicht
     6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
     6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht


                                                                                                         3

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         7.     Allgemeine Ausschlüsse
         7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         7.3    Vertragliche Vereinbarungen
         7.4    Ansprüche der Versicherten untereinander
         7.5    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und
                anderen Personen
         7.6    Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
         7.7    Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen
         7.8    Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
         7.9    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         7.10   Asbest
         7.11   Strahlen
         7.12   Gentechnik und genetische Schäden
         7.13   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         7.14   Übertragung von Krankheiten
         7.15   Bergschäden, Bergbaubetrieb
         7.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         7.17   Wasserfahrzeuge
         7.18   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
         7.19   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
         7.20   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
         7.21   Entschädigungen mit Strafcharakter
         7.22   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
         7.23   Arzneimittel
         7.24   Blut, Blutprodukte
         7.25   Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oder Wellen
         7.26   Tabak, Tabakprodukte
         7.27   Sprengstoffe, Feuerwerke
         7.28   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
         7.29   Offshore-Anlagen
         7.30   Kampfhunde
         8.     Embargobestimmung


    B.   Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
         versicherung

         1.     Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leistungen der Versicherung
         2.     Serienschaden
         3.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         4.     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         5.     Nachhaftung
         6.     Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
         6.1    Abhandenkommen von Sachen
         6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher


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[Seite 5]
     6.1.2 Schlüsselverlust
     6.2   Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage
     6.3   Ansprüche aus Benachteiligung
     6.4   Auslandsschutz
     6.5   Medienverluste
     6.6   Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
     6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
     6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
     6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfahren
     6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbeitung
     6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
     6.7   Übertragung elektronischer Daten
     6.8   Verletzung von Datenschutzgesetzen
     6.9   Vermögensschäden
     6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
     6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
     6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
     6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
     6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
     6.9.6 Sonstige Vermögensschäden


C.   Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
     schadensversicherung

     1.    Begriffsbestimmungen
     2.    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leistungen der Versicherung
     3.    Versicherungsfall
     4.    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
     5.    Serienschaden
     6.    Auslandsschutz
     7.    Ausschlüsse
     7.1   Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
     7.2   Kleckerschäden
     7.3   Normalbetrieb
     7.4   Schäden vor Vertragsbeginn
     7.5   Grundstücke des Versicherungsnehmers
     7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
     7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
     7.6   Abfälle
     7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
     7.6.2 Abfalldeponien
     7.7   Grundwasser
     7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
     7.7.2 Schäden am Grundwasser


                                                                                   5

[Seite 6]
         7.8    Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
         7.9    Entwicklungsrisiko
         7.10   Halogenorganische Stoffe
         8.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         9.     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         10.    Nachhaftung
         11.    Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
         12.    Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
                – sofern besonders vereinbart –


    D.   Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         1.     Beginn des Versicherungsschutzes
         2.     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
         3.     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
         4.     Folgebeitrag
         5.     Lastschriftverfahren
         6.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         7.     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
         8.     Beitragsangleichung


         Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         9.     Dauer und Ende des Vertrags
         10.    Kündigung nach Versicherungsfall
         11.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen


         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
         12.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
         13.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
         13.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
         13.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
         13.3   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
                Eintritt eines solchen
         13.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung


         Weitere Regelungen
         14.    Abtretungsverbot
         15.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
         16.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
         17.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
         18.    Verjährung
         19.    Örtlich zuständiges Gericht
         20.    Anzuwendendes Recht


6

[Seite 7]
A.    Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

1.    Versicherungsnehmer                                    3.1.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
1.1   Versicherungsnehmer und gegenüber dem Versi-                 Es gelten die im Versicherungsschein genannten
      cherer Vertragspartner ist die im Versicherungs-             Versicherungssummen und Höchstersatzleistun-
      schein genannte Firma.                                       gen.
1.2   Für rechtlich selbstständige Gesellschaften im In-           Unter Anrechnung auf die dort genannte Versiche-
      land, welche nach Beginn dieses Vertrages vom                rungssumme für Sachschäden beträgt die Versi-
      Versicherungsnehmer erworben oder gegründet                  cherungssumme für
      werden, besteht mit Datum der Übernahme/Grün-
      dung automatisch Versicherungsschutz. Der Versi-
      cherungsschutz gilt subsidiär zu anderweitig be-             Ansprüche aus Benach-           3.000.000 EUR
      stehenden Versicherungen.                                    teiligung Personen- und
                                                                   Sachschäden pauschal
      Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
      dass die Unternehmensbeschreibung dem gemäß                  Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
      Ziffer 2 versicherten Risiko entspricht und der Ver-         Versicherungsjahr
      sicherungsnehmer die kaufmännische Führung                   Vermögensschäden und              250.000 EUR
      mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent hält.             immaterielle Schäden
      Der Versicherungsnehmer hat die neu hinzukom-                pauschal
      menden Unternehmen spätestens einen Monat                    Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
      nach Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen.              Versicherungsjahr
      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-
      tige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz rück-
                                                                   Gebrauch fremder                3.000.000 EUR
      wirkend ab dem Datum der Übernahme/Gründung
                                                                   zulassungspflichtiger
      fort.
                                                                   Kraftfahrzeuge
      Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor dem Zeit-             (Non-Ownership-Deckung)
      punkt der Übernahme ausgeliefert wurden, be-
                                                                   Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
      steht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer
                                                                   Versicherungsjahr
      Vereinbarung.
2.    Versichertes Risiko                                          Geothermie: Schäden, nicht      1.000.000 EUR
      Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im              jedoch Personenschäden,
      Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-               durch Veränderungen der
      bung.                                                        Grundwasserverhältnisse o-
                                                                   der Lageveränderungen des
3.    Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbe-                 Bodens
      teiligungen und weitere Regelungen zur Leis-
      tung                                                         Höchstersatzleistung je          1.000.000 EUR
                                                                   Versicherungsjahr
3.1   Versicherungssummen
      Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi-           Mietsachschäden an              3.000.000 EUR
      cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-             beweglichen Sachen
      summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
                                                                   Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
      der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
                                                                   Versicherungsjahr
      gungs-, sanierungs- oder kostentragungspflichtige
      Personen erstreckt.
                                                                   Obhutsschäden                   3.000.000 EUR
      Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versi-
      cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die              Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
      vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt.                   Versicherungsjahr

      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wer-
                                                                   Tätigkeitsschäden durch           250.000 EUR
      den Aufwendungen des Versicherers für Kosten
                                                                   Lohnbe- oder -verarbeitung
      nicht als Leistung auf die Versicherungssummen
      angerechnet.                                                 Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                                   Versicherungsjahr

                                                                   Sonstige Tätigkeitsschäden      3.000.000 EUR
                                                                   Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
                                                                   Versicherungsjahr


                                                                                                                      7

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          Strafverteidigungskosten          250.000 EUR          Mietsachschäden an               3.000.000 EUR
                                                                 Räumen und Gebäuden
          Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                                 durch Brand oder Explosion
          Versicherungsjahr
                                                                 Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
          Verletzung von Datenschutz-                            Versicherungsjahr
          gesetzen
                                                                 Mietsachschäden an               3.000.000 EUR
          Immaterielle Schäden              250.000 EUR
                                                                 beweglichen Sachen
          Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
                                                                 Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
          Versicherungsjahr
                                                                 Versicherungsjahr

          Vermögensschäden aus              250.000 EUR
                                                                 Obhutsschäden                    3.000.000 EUR
          Sachverständigen- und
          Gutachtertätigkeit                                     Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
                                                                 Versicherungsjahr
          Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
          Versicherungsjahr
                                                                 Schäden, die nicht Folgen        3.000.000 EUR
                                                                 einer Betriebsstörung sind
                                                                 (Normalbetrieb)
    3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung                         Höchstersatzleistung je           3.000.000 EUR
                                                                 Versicherungsjahr

          Die Versicherungssumme           3.000.000 EUR
          beträgt je Versicherungsfall                           Strafverteidigungskosten           250.000 EUR
          pauschal für Personen-,                                Höchstersatzleistung je            500.000 EUR
          Sach- und mitversicherte                               Versicherungsjahr
          Vermögensschäden
          Höchstersatzleistung je          6.000.000 EUR
          Versicherungsjahr
                                                            3.1.3 Umweltschadensversicherung
                                                                 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
                                                                 richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
          Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungs-        einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
          summe beträgt die Versicherungssumme für               besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
                                                                 und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
                                                                 Versicherungssumme angerechnet.
          Aufwendungen vor Eintritt        1.500.000 EUR
          eines Versicherungsfalles
          Höchstersatzleistung je          1.500.000 EUR         Die Versicherungssumme           3.000.000 EUR
          Versicherungsjahr                                      beträgt je Versicherungsfall
                                                                 Höchstersatzleistung je           6.000.000 EUR
          Gebrauch fremder                 3.000.000 EUR         Versicherungsjahr
          zulassungspflichtiger
          Kraftfahrzeuge
          (Non-Ownership-Deckung)                                Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
          Höchstersatzleistung je          3.000.000 EUR         beträgt die Versicherungssumme für
          Versicherungsjahr

          Geothermie: Schäden, nicht       1.000.000 EUR         Aufwendungen vor Eintritt        1.500.000 EUR
          jedoch Personenschäden,                                eines Versicherungsfalles
          durch Veränderungen der
          Grundwasserverhältnisse                                Höchstersatzleistung je           1.500.000 EUR
          oder Lageveränderungen                                 Versicherungsjahr
          des Bodens
          Höchstersatzleistung je                                Ausgleichssanierungen            1.500.000 EUR
                                           1.000.000 EUR
          Versicherungsjahr                                      Höchstersatzleistung je           1.500.000 EUR
                                                                 Versicherungsjahr


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[Seite 9]
      Gebrauch fremder                3.000.000 EUR
      zulassungspflichtiger                                   SZR (Sonderziehungsrecht) ist eine Recheneinheit
      Kraftfahrzeuge                                          des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF
      (Non-Ownership-Deckung)                                 International Monetary Fund). Es enthält feste
                                                              Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-
      Höchstersatzleistung je         3.000.000 EUR
                                                              Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund und wird
      Versicherungsjahr
                                                              täglich neu festgesetzt.

      Geothermie: Schäden durch       1.000.000 EUR     3.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      Veränderungen der Grund-                                (AKB-Zusatzdeckung)
      wasserverhältnisse                                      Die Versicherungssummen der Kraftfahrzeug-
      oder Lageveränderungen                                  Haftpflichtversicherung betragen je Versiche-
      des Bodens                                              rungsfall für
      Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR
      Versicherungsjahr
                                                              Personenschäden                   7.500.000 EUR
      Schäden, die nicht Folgen       3.000.000 EUR
      einer Betriebsstörung sind                              Sachschäden                       1.220.000 EUR
      (Normalbetrieb)
      Höchstersatzleistung je         3.000.000 EUR           Vermögensschäden                      50.000 EUR
      Versicherungsjahr

      Zusatzbaustein 1 zum            1.000.000 EUR           Die Versicherungssumme            3.000.000 EUR
      Umweltschadens-Risiko:                                  der Kraftfahrzeug-Umwelt-
      Umweltschäden auf                                       schadenhaftpflichtversiche-
      eigenen Grundstücken und                                rung beträgt je Versiche-
      Schäden am Grundwasser                                  rungsfall

      Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR           Höchstersatzleistung je            3.000.000 EUR
      Versicherungsjahr                                       Versicherungsjahr


      Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2         Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
      zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:               der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtver-
                                                              sicherung beträgt die Versicherungssumme für

      Sanierung eigener Grund-        1.000.000 EUR
      stücke gemäß Bundesboden-                               Aufwendungen vor Eintritt         1.000.000 EUR
      schutzgesetz                                            eines Versicherungsfalles

      Höchstersatzleistung je         1.000.000 EUR           Höchstersatzleistung je            1.000.000 EUR
      Versicherungsjahr                                       Versicherungsjahr


      Sanierung wegen schäd-           100.000 EUR            Ausgleichssanierungen             1.000.000 EUR
      licher Bodenveränderungen                               Höchstersatzleistung je            1.000.000 EUR
      durch rechtswidrige Hand-                               Versicherungsjahr
      lungen unbekannter Dritter
      Höchstersatzleistung je           100.000 EUR
      Versicherungsjahr
                                                              Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
                                                              die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
                                                              Schadenereignis.
3.1.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen     3.2   Kumulklausel
                                                              Beruhen mehrere Versicherungsfälle
      Die Versicherungssumme          1.000.000 EUR           •    auf derselben Ursache oder
      beträgt je Versicherungsfall
      pauschal für Personen-,                                 •    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
      Sach- und Umweltschäden                                      innerer, insbesondere sachlicher und zeitli-
      (mindestens jedoch                                           cher Zusammenhang besteht,
      750.000 SZR)                                            und besteht für diese Versicherungsfälle Versiche-
      Höchstersatzleistung je         2.000.000 EUR           rungsschutz im Rahmen unterschiedlicher Ver-
      Versicherungsjahr                                       tragsteile des vorliegenden Versicherungsvertra-


                                                                                                                    9

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           ges, ist die Ersatzleistung des Versicherers bei un-   3.3.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung
           terschiedlich hohen Versicherungssummen insge-
                                                                         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
           samt begrenzt auf die höchste Versicherungs-
                                                                         beträgt je Versicherungsfall für
           summe, bei gleich hohen Versicherungssummen
           auf die Höhe einer Versicherungssumme.
           Sofern die jeweiligen Versicherungsfälle in unter-            Mietsachschäden an Räu-                  250 EUR
           schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die            men und Gebäuden
           Feststellung der höchsten Versicherungssumme
           der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versi-              Mietsachschäden an                       500 EUR
           cherungsfall eingetreten ist.                                 beweglichen Sachen
     3.3   Selbstbeteiligungen
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem
           Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers            Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei
           mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).            Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion.
           Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem
           Versicherungsfall die Versicherungssumme über-         3.3.3 Umweltschadensversicherung
           steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der            Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein
           begründeten Ansprüche abgezogen. Die Regelun-                 2 zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:
           gen zur Versicherungssumme bleiben unberührt.
                                                                         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
           Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren                beträgt je Versicherungsfall für die
           Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
           Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab-
           wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflich-                Sanierung eigener Grund-              10.000 EUR
           tet.                                                          stücke gemäß Bundesboden-
           Es gilt die im Versicherungsschein genannte                   schutzgesetz
           Selbstbeteiligung. Die jeweils höheren nachste-
           hend genannten Selbstbeteiligungen bleiben hier-
           von unberührt. Ist im Versicherungsschein keine
           Selbstbeteiligung genannt, gelten ausschließlich       3.3.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
           die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen.                Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
                                                                         beträgt je Versicherungsfall für
     3.3.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
           beträgt je Versicherungsfall für                              Sachschäden                              250 EUR


                                                                  3.4    Weitere Regelungen zur Leistung der Versiche-
           Ansprüche aus                             500 EUR             rung und Vollmacht des Versicherers
           Benachteiligung
                                                                  3.4.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
                                                                        che aus einem Versicherungsfall die Versiche-
           Mietsachschäden an                        250 EUR            rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           Räumen und Gebäuden                                          ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
           (keine Selbstbeteiligung bei                                 samthöhe dieser Ansprüche.
           Schäden durch Leitungswas-
           ser oder Abwasser)                                     3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
                                                                        wicklung des Schadens oder der Abwehr unbe-
                                                                        rechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig er-
           Mietsachschäden an                        500 EUR
                                                                        scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
           beweglichen Sachen
                                                                        rungsnehmers abzugeben.

           Tätigkeitsschäden durch                 2.500 EUR             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
           Lohnbe- oder -verarbeitung                                    Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen
                                                                         den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
                                                                         ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsver-
           Vermögensschäden aus                      500 EUR             pflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt,
           Sachverständigen- und                                         das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt
           Gutachtertätigkeit                                            den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren
                                                                         im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                  3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
           Finden auf einen Versicherungsfall mehrere                    (1)   eines Schadenereignisses, das einen unter
           Selbstbeteiligungen Anwendung, so gilt aus-                         den Versicherungsschutz fallenden Haft-
           schließlich die höhere Selbstbeteiligung.                           pflichtanspruch zur Folge haben kann,


10

[Seite 11]
       (2)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
             das eine unter den Versicherungsschutz fal-            schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
             lende Sanierungs- und Kostentragungsver-               Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
             pflichtung zur Folge haben kann,                       nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han-
                                                                    delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
       die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
                                                                    mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
       rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
                                                                    Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
       oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
                                                                    derselben Dienststelle zugefügt werden. Rechts-
       setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders
                                                                    verteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprü-
       vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                    che bleiben jedoch mitversichert.
3.4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
                                                                    Betriebsangehörige sind auch angestellte Be-
      ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
                                                                    triebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                                                                    Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt-
      oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
                                                                    schutz- oder Strahlenschutzbeauftragte, ferner in
      gen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
                                                                    den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
      den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
                                                                    Unternehmen, Nothelfer, Praktikanten und Volon-
      die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
                                                                    täre sowie alle ehemaligen Betriebsangehörigen
      cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka-
                                                                    aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
      pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                    nehmer. Sollten die in diesem Absatz genannten
       Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-            Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
       sprechende Vorschrift der Verordnung über den                aufgrund der jeweiligen Stellung im Betrieb Reprä-
       Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-               sentanteneigenschaft gehabt haben, gilt der vo-
       pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung          rangegangene Absatz nicht, sondern Ziffer 4.1.1.
       zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                                                             4.1.3 den Insolvenz- und Zwangsverwalter für Schäden
       Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der           aus der Ausübung der im Versicherungsschein ge-
       Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah-                 nannten Betriebsbeschreibung.
       lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
                                                             4.1.4 freiberuflich tätige Mitarbeiter für Schäden, die sie
       Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
                                                                   in Ausübung von Tätigkeiten für den Versiche-
       zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
                                                                   rungsnehmer verursachen. Der Versicherungs-
       cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                                                                   schutz gilt subsidiär zu anderweitig bestehenden
       Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
                                                                   Versicherungen
       cherungssumme abgesetzt.
                                                             4.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
3.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit-
                                                                    tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
      versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
                                                                    Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
      Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
                                                                    nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
      ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
                                                                    sicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mit-
      auszuüben.
                                                                    versicherte Person entsteht.
3.4.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
                                                             4.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ri-
      eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
                                                                    sikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
      oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
                                                                    des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
      nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
                                                                    cherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-
      der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                                                                    rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer
      Entschädigungsleistung, Kosten und Zinsen nicht
                                                                    als auch für die mitversicherten Personen.
      aufzukommen.
                                                             4.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
4.     Regelungen zu mitversicherten Personen und
                                                                    nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
       zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-
                                                                    füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
       sicherungsnehmer und mitversicherten Perso-
                                                                    cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
       nen)
                                                                    sonen verantwortlich.
4.1    Versicherungsschutz besteht für
                                                             5.     Repräsentanten
4.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                    Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhal-
      mers und solche Personen, die er zur Leitung oder
                                                                    ten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss,
      Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
                                                                    gelten als Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
      eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
                                                                    ges ausschließlich
      die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher
      Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-              •    die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen
      chen.                                                              gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
                                                                         Aktiengesellschaften).
4.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen und durch
      Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be-             •    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit
      leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü-                    beschränkter Haftung).
      cke beauftragte Personen für Schäden, die sie in
                                                                    •    die Komplementäre (bei Kommanditgesell-
      Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkei-
                                                                         schaften).
      ten für den Versicherungsnehmer verursachen.


                                                                                                                           11

[Seite 12]
           •     die Gesellschafter (bei Offenen Handelsge-                    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
                 sellschaften und bei Gesellschaften bürgerli-                 das Halten von Hunden, die aufgrund ihrer
                 chen Rechts).                                                 Rassenmerkmale als besonders gefährlich
                                                                               gelten (sog. Kampfhunde, siehe Ziffer 7.30).
           •     die Inhaber (bei Einzelfirmen).
                                                                         (12) Beauftragung von
           •     bei anderen Unternehmensformen (z. B. Ge-
                 nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör-                     • Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie
                 perschaften des öffentlichen Rechts, Kom-                       Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-,
                 munen) die nach den gesetzlichen Vorschrif-                     Umweltschutz- oder Strahlenschutzbeauf-
                 ten berufenen obersten Vertretungsorgane.                       tragten.
           Bei ausländischen Firmen gelten die vorstehenden                    • Betriebsärzten, Schwestern und ausgebil-
           Regelungen entsprechend.                                              deten Sanitätshelfern einschließlich Benut-
                                                                                 zung medizinischer Geräte.
     6.    Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
                                                                               Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
           Im Rahmen und Umfang der weiteren Vertrags-
                                                                               Haftpflicht der Beauftragten.
           teile besteht Versicherungsschutz für die nachfol-
           gend aufgeführten Risiken. Alle anderen Vertrags-             (13) Abgabe von Elektrizität und Wärme an Dritte.
           bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht
                                                                  6.2    Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder
           ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
                                                                         Überschwemmungsschäden
     6.1   Nebenrisiken
                                                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
           Mitversichert sind alle betriebs- und branchenübli-           des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
           chen Nebenrisiken, insbesondere
                                                                         (1)   Abwässer.
           (1)   Unterhaltung und Betrieb von Sozialeinrich-
                                                                         (2)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-
                 tungen und sonstigen betrieblichen Zwecken
                                                                               schungen.
                 dienenden Einrichtungen für Betriebsange-
                 hörige, (z. B. Betriebssportgemeinschaften,             (3)   Überschwemmungen stehender oder flie-
                 Kantinen, Sportstätten, Erholungseinrichtun-                  ßender Gewässer.
                 gen, Kindertagesstätten), auch wenn sie ge-
                                                                         Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Pla-
                 legentlich von Betriebsfremden genutzt wer-
                                                                         nung, Errichtung oder dem Betrieb von sowie aus
                 den.
                                                                         Herstellung oder Lieferung von Teilen für Geother-
                 Mitversichert ist auch die persönliche gesetz-          mieanlagen richtet sich ausschließlich nach Ver-
                 liche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs-          tragsteil A, Ziffer 6.8.
                 sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in
                                                                  6.3    Arbeitnehmerüberlassung
                 dieser.
                                                                  6.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           (2)   Besuch von oder Teilnahme an Ausstellun-
                                                                        sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbs-
                 gen, Messen und Märkten einschließlich Vor-
                                                                        mäßigen Überlassung von kaufmännischen und
                 führung betrieblicher Erzeugnisse.
                                                                        gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer)
           (3)   Durchführung oder Veranstaltung von Be-                an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
                 triebsbesichtigungen, Betriebsfesten und               der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
                 Ausflügen.                                             (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Ver-
                                                                        sicherungsschutz erlischt unbeschadet sonstiger
           (4)   Betrieb maschineller Einrichtungen.
                                                                        Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem
           (5)   Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö-             Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.
                 rige und Besucher.
                                                                  6.3.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich
           (6)   Unterhaltung von Reklameeinrichtungen al-              die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                 ler Art.                                               mers für den Fall, dass er wegen Personen- oder
                                                                        Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf
           (7)   Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werksbah-
                                                                        Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
                 nen zur Beförderung von Sachen auf den Be-
                 triebsgrundstücken.                              6.3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
                                                                        pflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Perso-
           (8)   Betrieb von Anschlussgleisen.
                                                                        nen- oder Sachschäden, die sie in Ausübung ihrer
           (9)   Betrieb von Tankstellen und Kfz-Pflegestatio-          dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verur-
                 nen, auch wenn sie gelegentlich von Be-                sachen.
                 triebsfremden benutzt werden (Vertragsteil C,
                                                                         Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haft-
                 Ziffer 2.5 bleibt unberührt).
                                                                         pflichtversicherung des Entleihers für den verur-
           (10) Einsatz und Ausbildung einer Werks- oder Be-             sachten Schaden besteht, geht dieser vor.
                triebsfeuerwehr.
                                                                  6.3.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (11) Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken
                                                                         (1)   wegen Schäden, die an Sachen entstehen,
                einschließlich der persönlichen gesetzlichen
                                                                               die vom Entleiher hergestellt oder geliefert
                Haftpflicht der Tierhüter.
                                                                               wurden einschließlich aller sich daraus erge-
                                                                               benden Vermögensschäden.


12

[Seite 13]
      (2)   wegen Schäden, die von überlassenen Ar-                 (2)   Versicherungsschutz besteht für die Unter-
            beitskräften an sonstigen Sachen verursacht                   haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
            werden, die im Eigentum oder Besitz des Ent-                  stätten im Ausland.
            leihers stehen, es sei denn, es liegt ein Aus-
                                                                          Dies gilt nicht für Betriebsstätten in USA und
            wahlverschulden des Versicherungsnehmers
                                                                          Kanada sowie in Ländern, in denen aufgrund
            vor.
                                                                          nationaler Rechtsvorschriften Versicherungs-
      (3)   wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden,                        verträge bei im Land ansässigen Versicherern
            Maschinen oder Anlagen und deren Teilen in-                   abzuschließen sind (Non-admitted-Verbot).
            folge fehlerhafter Architekten- oder Ingeni-
                                                                          Für die Umweltschadensversicherung gilt zu-
            eurleistungen der überlassenen Arbeits-
                                                                          sätzlich: Kein Versicherungsschutz besteht
            kräfte.
                                                                          für Betriebsstätten in Ländern, in denen eine
      (4)   wegen Schäden, die durch Ärzte und andere                     Pflichtversicherung vorgeschrieben ist oder in
            Angehörige der Heilberufe verursacht wer-                     denen Versicherungsschutz für Umweltschä-
            den.                                                          den über eine Pool-Lösung erhältlich ist.
      (5)   aus Personenschäden, bei denen es sich um         6.6   Flugdrohnen
            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
                                                                    Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.18 (1) –
            trieb des Entleihers gemäß dem Sozialge-
                                                                    die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht des Versiche-
            setzbuch VII handelt.
                                                                    rungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Um-
6.4   Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien                 weltschäden durch den Gebrauch von Flugdroh-
                                                                    nen mit einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                    (einschließlich Kamera, Zubehör und Ladung).
      des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
      Arbeits-/Liefergemeinschaften oder Konsortien.                Versicherungsschutz besteht auch für alle Perso-
                                                                    nen, die mit Wissen und Willen des Halters die
      (1)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die
                                                                    Flugdrohne benutzen.
            Quote beschränkt, welche der prozentualen
            Beteiligung des Versicherungsnehmers an                 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
            der Arbeits-/Liefergemeinschaft bzw. dem                dass sämtliche behördlichen Genehmigungen vor-
            Konsortium entspricht. Dabei ist es unerheb-            liegen und eingehalten werden.
            lich, welcher Partnerfirma die schadenverur-
                                                              6.7   Gegenseitige Ansprüche
            sachenden Personen oder Sachen (Arbeits-
            maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)              Mitversichert sind – teilweise abweichend von den
            angehören.                                              Ziffern 7.4 und 7.5 – Haftpflichtansprüche
      (2)   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teil-              (1)   mitversicherter natürlicher Personen unterei-
            leistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,                    nander wegen Personenschäden, bei denen
            besteht ausschließlich Versicherungsschutz                    es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufs-
            für Schäden, die der Versicherungsnehmer                      krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
            im Rahmen der von ihm übernommenen                            nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
            Aufgabe verursacht hat.                                       handelt, sowie wegen Sachschäden.
      (3)   Sind die Aufgaben nicht aufgeteilt und ist              (2)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
            eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart,                nehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
            so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre-                  Schaden durch einen Umstand verursacht
            chend der Anzahl der Konsortialpartner.                       wird, der nicht in den Verantwortungsbereich
                                                                          des betreffenden gesetzlichen Vertreters
      (4)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert
                                                                          fällt.
            sich innerhalb der vereinbarten Versiche-
            rungssummen über (1) bzw. (3) hinaus für                (3)   der versicherten rechtlich selbstständigen
            den Fall, dass über das Vermögen eines Part-                  Unternehmen untereinander.
            ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder
                                                                          Nicht versichert bleiben
            die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wor-
            den ist und für diesen Partner wegen Nicht-                   • Mietsachschäden im Sinne von Ziffer 6.11
            zahlung seines Beitrags kein Versicherungs-                     sowie Obhutsschäden im Sinne von Ziffer
            schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versi-                     6.13.
            cherungsnehmer zugewachsene Anteil, so-
                                                                          • Schäden durch Umwelteinwirkung wegen
            weit für ihn nach dem Ausscheiden des Part-
                                                                            Schäden an Grundstücken, sofern es sich
            ners und der dadurch erforderlichen Ausei-
                                                                            um das gleiche Betriebsgrundstück handelt
            nandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
                                                                            oder sich die Betriebsgrundstücke der ein-
6.5   Betriebsstätten im In- und Ausland                                    zelnen Unternehmen in unmittelbarer
                                                                            Nachbarschaft befinden. Unmittelbare
      (1)   Versicherungsschutz besteht für die Unter-
                                                                            Nachbarschaft liegt dann vor, wenn zwi-
            haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
                                                                            schen den verschiedenen Betriebsgrund-
            stätten (z. B. Zweigniederlassungen, Hilfs-
                                                                            stücken nicht Grundstücke liegen, die sich
            und Nebenbetriebe, Büros, Lager und Ver-
                                                                            im Eigentum Dritter befinden oder die Be-
            kaufsstellen) innerhalb der Bundesrepublik
                                                                            triebsgrundstücke nicht durch öffentliche
            Deutschland.
                                                                            Flächen (z. B. Straßen) getrennt sind.


                                                                                                                           13

[Seite 14]
     6.8    Geothermie                                                     pflicht/Pflicht aus dem Gebrauch von zulassungs-
                                                                           pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn
     6.8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                           Ansprüche daraus gegen
           des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
           der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Geo-               (1)   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und
           thermieanlagen sowie aus Herstellung oder Liefe-                      das Fahrzeug nicht auf den Versicherungs-
           rung von Teilen für Geothermieanlagen.                                nehmer zugelassen und auch nicht im Eigen-
                                                                                 tum des Versicherungsnehmers ist oder von
     6.8.2 Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
                                                                                 ihm geleast wurde.
           Schäden durch Veränderung der Grundwasserver-
           hältnisse oder Lageveränderungen des Bodens                     (2)   mitversicherte Personen gerichtet sind und
           (z. B. Senkungen, Hebungen, Erdrutschungen). Die                      das Fahrzeug weder auf den Versicherungs-
           Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.15 sowie Vertragsteil                      nehmer noch auf die in Anspruch genom-
           C, Ziffer 7.7.1 finden keine Anwendung.                               mene Person zugelassen und auch nicht im
                                                                                 Eigentum des Versicherungsnehmers oder
     6.8.3 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                                 dieser Mitversicherten ist oder von ihnen ge-
           gen Schäden aus der Planung, Errichtung oder
                                                                                 least wurde.
           dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels
           Tiefenbohrung von mehr als 400 Metern errichtet                 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
           werden oder wurden. Der Versicherungsschutz für
                                                                           •     die Versicherungssumme der Kraftfahrt-
           dieses Risiko muss besonders vereinbart werden.
                                                                                 Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
                                                                           •     der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversi-
     6.9    Haus- und Grundbesitz, Bauherr                                       cherten durch eine bestehende Kraftfahrt-
                                                                                 Haftpflichtversicherung nicht geschützt wer-
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
                                                                                 den oder
            des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigen-
            tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-                •     der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress
            nießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räum-                        nimmt (ausgenommen vom Versicherungs-
            lichkeiten, auch soweit sie ganz oder teilweise Drit-                schutz bleiben jedoch Regressansprüche in-
            ten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlas-                    folge Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Haft-
            sen werden.                                                          pflichtversicherers wegen Pflichtverletzung)
                                                                                 oder
            Versicherungsschutz besteht insoweit auch für die
            gesetzliche Haftpflicht/Pflicht                                •     keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung be-
                                                                                 steht, obwohl der in Anspruch genommene
            (1)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
                                                                                 Versicherungsnehmer oder Mitversicherte
                  Unternehmer von Bauarbeiten.
                                                                                 ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft-
            (2)   des Versicherungsnehmers als früherer Besit-                   fahrt-Haftpflichtversicherung      annehmen
                  zer aus § 836 Absatz 2 BGB.                                    durfte, oder
     6.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger                      •     der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen
                                                                                 gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
            Abweichend von Ziffer 7.16 gilt:
                                                                                 den Versicherungsnehmer hat.
     6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahr-
                                                                           Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch vor-
            zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                           erwähnte Haftpflichtansprüche ausgelöst hat,
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht          bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
            des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
                                                                     6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
            den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
                                                                           Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
            (1)   Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten
                                                                           gegen den Versicherungsnehmer infolge Sach-
                  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.
                                                                           schäden Dritter durch bestimmungswidrig austre-
            (2)   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie                   tende Betriebsstoffe (z. B. Kraftstoff, Motor-, Ge-
                  Staplern mit einer bauartbedingten Höchst-               triebe- und Hydrauliköl) aus den in Ziffer 6.10.1
                  geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.              und Ziffer 6.10.2 genannten Fahrzeugen (z. B. we-
                                                                           gen Straßenreinigungskosten).
            (3)   Kraftfahrzeug-Anhängern.
                                                                     6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
            (4)   Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeits-
                                                                            (AKB-Zusatzdeckung)
                  maschinen sowie Staplern ohne Rücksicht
                  auf ihre bauartbedingte Höchstgeschwindig-               Versichert ist im Sinne eines rechtlich selbstständi-
                  keit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffent-          gen Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                  lichen Wegen und Plätzen verkehren.                      sicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht
                                                                           zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
     6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahr-
                                                                           sowie Staplern, die der Versicherungspflicht unter-
            zeuge (Non-Ownership-Deckung)
                                                                           liegen, weil sie auf Betriebsgrundstücken des Ver-
            Mitversichert ist bei Geschäftsreisen, Dienstreisen            sicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik
            und Dienstfahrten die gesetzliche Haft-                        Deutschland verkehren, die als beschränkt öffent-
                                                                           liche Verkehrsflächen anzusehen sind. Bei Vorlie-
                                                                           gen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung


14

[Seite 15]
       von der Zulassungspflicht gilt dies auch bei Ge-                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       brauch auf öffentlichen Verkehrsflächen.                        Ansprüche
       Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf                  •     wegen Schäden an Sachen, zu deren Be- oder
       Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die                         Verarbeitung sich der Versicherungsnehmer
       Kraftfahrtversicherung (AKB). Versicherungsneh-                       verpflichtet hat.
       mer und gegenüber dem Versicherer Vertrags-
                                                                       •     wegen Schäden an bargeldlosen Zahlungs-
       partner ist die im Versicherungsschein genannte
                                                                             mitteln sowie Geld, Wertpapieren (ein-
       Firma. Unabhängig von den Regelungen in den
                                                                             schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Ur-
       AKB erlischt der Versicherungsschutz in jedem Fall
                                                                             kunden, Schmuck und andere Wertsachen so-
       mit der Beendigung der Betriebs-Haftpflichtversi-
                                                                             wie Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu-
       cherung.
                                                                             gen.
6.11   Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, ge-
                                                                       •     wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
       leasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
                                                                             schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
       Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
                                                                       •     von Dritten die mit dem Versicherungsneh-
       Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll-
                                                                             mer kapitalmäßig verbunden sind.
       mächtigten oder Beauftragten zu betrieblichen
       Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten               6.14   Schiedsgerichtsvereinbarung
       oder geliehenen Sachen und alle sich daraus erge-
                                                                       Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren
       benden Vermögensschäden.
                                                                       beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht,
6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen                             wenn folgende Mindesterfordernisse gegeben
                                                                       sind:
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
       sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden, die                    (1)   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
       anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge-                     drei Schiedsrichtern.
       mieteten Räumen einschließlich deren Ausstat-
                                                                       (2)   Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit
       tung entstehen, sofern nicht Versicherungsschutz
                                                                             der Befähigung zum Richteramt sein.
       durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                       (3)   Das Schiedsgericht entscheidet nach materi-
6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
                                                                             ellem Recht und nicht lediglich nach billigem
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                Ermessen. Das anzuwendende Recht muss
       sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an                            bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinba-
       Räumen und Gebäuden.                                                  rung festgelegt sein.
6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen                           (4)   Der Schiedsspruch muss schriftlich niederge-
                                                                             legt und begründet werden. In seiner Be-
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                             gründung sind die die Entscheidung tragen-
       sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an
                                                                             den Rechtsnormen anzugeben.
       beweglichen Sachen. Ausgeschlossen bleiben An-
       sprüche wegen Schäden an zulassungspflichtigen                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
       Kraftfahrzeugen.                                                Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsver-
                                                                       fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
6.11.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind –
                                                                       cherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren
       in Ergänzung von Ziffer 7.4 – Ansprüche
                                                                       entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an
       (1)   von Vermietern, Leasinggebern, Verpächtern                Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er-
             oder Verleihern, die mit dem Versicherungs-               möglichen. Die Benennung des vom Versiche-
             nehmer kapitalmäßig verbunden sind.                       rungsnehmer zu bestellenden Schiedsrichters ist
                                                                       mit dem Versicherer abzustimmen.
       (2)   wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß,
             übermäßiger Beanspruchung.                         6.15   Strafverteidigungskosten
6.12   Nachbarrechtliche      Ausgleichs-    und    Beseiti-           In einem Strafverfahren wegen eines Schadener-
       gungsansprüche                                                  eignisses, das einen unter den Versicherungs-
                                                                       schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
       Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz 2
                                                                       ben kann, übernimmt der Versicherer – abwei-
       Satz 2 BGB analog, Beseitigungsansprüche gemäß
                                                                       chend von Ziffer 3.4.3 – in Abstimmung und unter
       § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit diese auf Wie-
                                                                       Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Ge-
       derherstellung des vor dem schädigenden Ereignis
                                                                       richtskosten sowie die gesetzliche Vergütung – ge-
       bestehenden Zustandes gerichtet sind, sowie
                                                                       gebenenfalls auch die mit ihm besonders verein-
       Schadenersatzansprüche nach § 14 BImschG.
                                                                       barten und vom Versicherer genehmigten höheren
6.13   Obhutsschäden                                                   Kosten der Verteidigung.
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
       sicherungsnehmers wegen Schäden an den dem                      Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungs-
       Versicherungsnehmer zur besonderen Verwah-                      kosten.
       rung übergebenen Sachen Dritter, sofern nicht Ver-
       sicherungsschutz durch eine andere Versicherung
       besteht.


                                                                                                                             15

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     6.16   Strahlenschäden                                          6.19   Vertragliche Haftungserweiterungen
     6.16.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 – die            Abweichend von Ziffer 7.3 gilt:
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                     6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
            wegen Schäden
                                                                            Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer
            (1)   aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
                  mit radioaktiven Stoffen.                                 (1)   durch Vertrag übernommene gesetzliche
                                                                                  Haftpflicht von Verleihern, Vermietern, Ver-
            (2)   aus dem Besitz und der Verwendung von
                                                                                  pächtern oder Leasinggebern.
                  Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
                                                                            (2)   durch Vertrag übernommene Freistellung
            (3)   durch vom Versicherungsnehmer gelieferte
                                                                                  öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Dienst-
                  Erzeugnisse, die energiereiche ionisierende
                                                                                  leistungsbetriebe von gesetzlichen Haft-
                  Strahlen erzeugen.
                                                                                  pflichtansprüchen Dritter.
            (4)   durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
                                                                            (3)   von der Deutschen Bahn AG gemäß den All-
                  sonstigen Erzeugnisse, Arbeiten oder sons-
                                                                                  gemeinen Bedingungen für Privatgleisan-
                  tige Leistungen, die im Zusammenhang mit
                                                                                  schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene
                  energiereichen ionisierenden Strahlen ver-
                                                                                  gesetzliche Haftpflicht (nicht jedoch eine dar-
                  wendet werden, ohne dass dies für den Ver-
                                                                                  über hinaus zusätzliche vereinbarte Haftung).
                  sicherungsnehmer ersichtlich war.
                                                                            (4)   durch Vertrag übernommene gesetzliche
     6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                                                                                  Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungs-
            (1)   Versicherungsansprüche aller Personen, die                      vereinbarungen in der Branche üblich sind.
                  den Schaden dadurch verursachen, dass sie
                                                                     6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
                  bewusst von dem Strahlenschutz dienenden
                  Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Ver-                 Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende
                  fügungen oder Anordnungen abweichen.                      Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
                                                                            Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf-
                  Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
                                                                            grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
            (2)   Schäden durch vom Versicherungsnehmer                     über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
                  gelieferte Erzeugnisse, die durch                         Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab-
                                                                            hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
                  • den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind
                                                                            übergang vorhanden sind.
                    oder von einer solchen Anlage ausgehen;
                                                                     6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
                  • die Beförderung von Kernmaterialien ein-
                    schließlich der damit zusammenhängen-                   Mitversichert ist die vertragliche Haftungserweite-
                    den Lagerung bedingt sind.                              rung aus dem vom Versicherungsnehmer gegen-
                                                                            über seinen Abnehmern vertraglich vereinbarten
     6.17   Subunternehmen
                                                                            Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-          gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
            sicherungsnehmers aus der Beauftragung und                      vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen.
            Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subun-
                                                                            Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn
            ternehmer (bei Kraft- oder Wasser-Fuhrunterneh-
            men insoweit teilweise abweichend von den Zif-                  (1)   der Versicherungsnehmer mit dem Abneh-
            fern 7.16 und 7.17) mit Leistungen der versicher-                     mer seiner Produkte vereinbart, dass
            ten Art.
                                                                                  • eine Eingangskontrolle in Form einer Sicht-
            Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche                        prüfung auf offensichtliche Mängel, Trans-
            Haftpflicht der Subunternehmer.                                         portschäden und Identität der Ware beim
                                                                                    Abnehmer durchgeführt wird.
     6.18   Versehensklausel
                                                                                  • erkannte Mängel unverzüglich beim Versi-
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den
                                                                                    cherungsnehmer gerügt werden müssen.
            Grenzen der Vorsorgeversicherung auch auf verse-
            hentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versi-                (2)   die Produkte des Versicherungsnehmers
            cherung entstehende neue Risiken.                                     nachweislich nach einem den internationa-
                                                                                  len Standards entsprechenden Qualitätssi-
            Dies gilt nicht für Risiken gemäß Vertragsteil C, Zif-
                                                                                  cherungssystem nach DIN ISO 9000 – 9004
            fer 2.5.2.
                                                                                  gefertigt wurden.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald
                                                                     6.19.4 Regressverzicht
            er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
            unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstat-               Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt
            ten und den danach zu vereinbarenden Beitrag zu                 des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
            entrichten; insoweit gelten die einschränkenden                 gegen Dritte, so beeinträchtigt dies den Versiche-
            Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nicht.                    rungsschutz nicht.
            Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha-           6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
            denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs-
            schutz nicht.


16

[Seite 17]
      Vereinbart der Versicherungsnehmer mit Abneh-                 (3)   zwischen mehreren mitversicherten Perso-
      mern/Auftraggebern eine Freistellung von gesetz-                    nen desselben Versicherungsvertrages.
      lichen Haftpflichtansprüchen wegen Personen-
                                                                    Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
      oder Sachschäden, so beeinträchtigt dies den Ver-
                                                                    Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
      sicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass
                                                                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
      der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist,
      der nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt vorhan-       7.5   Schadenfälle von Angehörigen des Versiche-
      den war, in dem der Versicherungsnehmer die Er-               rungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesell-
      zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten               schaftern und anderen Personen
      abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
      hat.
                                                                    cherungsnehmer
6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht
                                                                    (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die
      Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt                     mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben o-
      eines Versicherungsfalles die Anwendung der ge-                     der die zu den im Versicherungsvertrag mit-
      setzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts                    versicherten Personen gehören;
      oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
                                                                          Als Angehörige gelten
      eines bestimmten Landes, beeinträchtigt dies den
      Versicherungsschutz nicht. Dies gilt nicht für                      • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
      USA/Kanada, soweit nicht einer der Vertrags-                          Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
      partner diesem Rechtskreis angehört.                                  gleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                                                                            anderer Staaten,
      Für die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gelten
      die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.                         • Eltern und Kinder,
      Vertragsteil D, Ziffer 19 und Ziffer 20 bleiben unbe-               • Adoptiveltern und -kinder,
      rührt.
                                                                          • Schwiegereltern und -kinder,
7.    Allgemeine Ausschlüsse
                                                                          • Stiefeltern und -kinder,
      Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
                                                                          • Großeltern und Enkel,
      ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
                                                                          • Geschwister sowie
7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                          • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
                                                                            durch ein familienähnliches, auf längere
      ler Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
                                                                            Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
      geführt haben.
                                                                            Kinder miteinander verbunden sind).
      Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
                                                                    (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be-
7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-                       treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
      keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen                       geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
      Leistungen                                                          hige oder betreute Person ist;
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-                (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
      ler Personen, die den Schaden dadurch verursa-                      Versicherungsnehmer eine juristische Person
      chen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-                     des privaten oder öffentlichen Rechts oder
      tigkeit oder Schädlichkeit                                          ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
      •     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haften-
                                                                          den Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
      •     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen
                                                                          nehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
            oder erbracht haben.
                                                                          Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
      Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.                                  bürgerlichen Rechts ist;
7.3   Vertragliche Vereinbarungen                                   (5)   von seinen Partnern, wenn der Versiche-
                                                                          rungsnehmer eine eingetragene Partner-
      Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten
                                                                          schaftsgesellschaft ist;
      oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertrag-
      lichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-              (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
      liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers                        venzverwaltern.
      hinausgehen.
                                                                    Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für
7.4   Ansprüche der Versicherten untereinander                      Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
                                                                    Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                    schaft leben.
      (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in
                                                              7.6   Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
            Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die mit-
            versicherten Personen,                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                    an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben-
      (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern
                                                                    den Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
            desselben Versicherungsvertrages,


                                                                                                                         17

[Seite 18]
           nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftrag-             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
           ter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch              wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
           verbotene Eigenmacht erlangt hat oder es sich um             sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
           Kommissionsware handelt.                                     der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis-
                                                                        tungen übernommen haben.
     7.7   Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen
           Sachen                                                7.10   Asbest
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                  Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           an fremden unbeweglichen Sachen (z. B. Grund-                gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
           stücke, Grundstücksbestandteile), soweit es sich             stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
           nicht um Räume und Gebäude handelt, und allen
                                                                 7.11   Strahlen
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll-                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
           mächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-              Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
           nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepach-              Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
           tet oder geliehen hat.                                       Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
                                                                        Stoffen oder Röntgenstrahlen).
     7.8   Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschä-
           den)                                                  7.12   Gentechnik und genetische Schäden
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeits-              Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           schäden.                                                     gen Schäden, die zurückzuführen sind auf
           Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sa-                (1)   gentechnische Arbeiten,
           chen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                        (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           schäden durch eine betriebliche oder berufliche
           Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der             (3)   Erzeugnisse, die
           Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
                                                                              • Bestandteile aus GVO enthalten,
           oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
                                                                              • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
           (1)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bear-
                                                                                wurden.
                 beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung o-
                 der dergleichen),                                      Für das Umwelthaftpflicht-Risiko (Vertragsteil C,
                                                                        Ziffer 2.1) gilt zusätzlich:
           (2)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
                 keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen geneti-
                 lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder           scher Schäden.
           (3)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel-    7.13   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                 baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                 funden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
                                                                        aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
                 keit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh-
                                                                        gen.
                 rungen getroffen worden, um diese Schäden
                 zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden      7.14   Übertragung von Krankheiten
                 vor.
                                                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-            gen
           keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
                                                                        (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung
           oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
                                                                              einer Krankheit einer natürlichen versicher-
           betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
                                                                              ten Person resultieren, es sein denn, diese
           sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
                                                                              Person beweist, dass sie weder vorsätzlich
           reich befunden haben. Schiffe, Büro- und Wohn-
                                                                              noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           container gelten als unbewegliche Sachen im
           Sinne dieser Bestimmung.                                           Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
     7.9   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa-                (2)   Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die
           chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                            durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
                                                                              mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                              veräußerten Tiere entstanden sind, es sein
           an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
                                                                              denn, der Versicherungsnehmer beweist,
           gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
                                                                              dass weder er noch eine mitversicherte Per-
           tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
                                                                              son vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan-
           oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da-
                                                                              delt haben.
           raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
           auch dann, wenn die Schadenursache in einem           7.15   Bergschäden, Bergbaubetrieb
           mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
                                                                        (1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
                                                                              wegen
           gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
           führt.                                                             • Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG,
                                                                                wenn hierdurch Grundstücke, deren Be-
                                                                                standteile und Zubehör beschädigt werden;


18

[Seite 19]
             • Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des                    • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
               § 114 BBergG durch schlagende Wetter,                         spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
               Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie                        rung, Be- und Entladen) an Luft- oder
               Kohlenstaubexplosionen.                                       Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
       (2)   Für das Umweltschadens-Risiko (Vertragsteil C,          (3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigen-
             Ziffer 2.2) gilt:                                             tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                                                                           Nutznießer von Luftlandeplätzen.
             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
             che wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im        7.19   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
             Sinne des BBergG.
                                                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
7.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                        gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen
                                                                     zur Beförderung von Personen oder Sachen außer-
       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                     halb des Betriebsgrundstückes sowie aus der
       gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
                                                                     selbstständigen und nichtselbstständigen Teil-
       mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
                                                                     nahme am Eisenbahnbetrieb.
       stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
       brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-        7.20   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfü-
       Anhängers verursachen.                                        gungen, höhere Gewalt
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
       an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An-                 die nachweislich
       hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
                                                                     •     auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
       mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be-
                                                                           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge-
       sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
                                                                           neralstreik, illegalem Streik oder
       hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                     •     unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
7.17   Wasserfahrzeuge
                                                                           oder Maßnahmen
       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                     beruhen.
       gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
       mitversicherte Person oder eine von ihnen be-                 Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
       stellte oder beauftragte Person durch den Ge-                 soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
       brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder                 ben.
       für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
                                                              7.21   Entschädigungen mit Strafcharakter
       fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädi-
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
                                                                     gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
       an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
                                                                     oder exemplary damages.
       Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
       sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs         7.22   Französische „Garantie Décennale“ und gleich-
       ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in              artige Bestimmungen
       Betrieb gesetzt wird.
                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln
7.18   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                      1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste-
                                                                     henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
                                                                     französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
       (1)   wegen Schäden, die der Versicherungsneh-                mungen anderer Länder.
             mer, eine mitversicherte Person oder eine
                                                              7.23   Arzneimittel
             von ihnen bestellte oder beauftragte Person
             durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
             fahrzeugs verursachen oder für die sie als              schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit-
             Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-             telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
             fahrzeugs in Anspruch genommen werden.                  Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
                                                                     der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh-
       (2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
                                                                     mer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu
             gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
                                                                     treffen hat.
             Insassen und allen sich daraus ergebenden
             Vermögensschäden sowie wegen sonstiger           7.24   Blut, Blutprodukte
             Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
             aus
                                                                     schäden aus Herstellung, Verarbeitung, Inverkehr-
             • der Planung oder Konstruktion, Herstellung            bringen oder Vertrieb von Blut, Blutkonserven,
               oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-               Blutbestandteilen oder anderen Blutprodukten,
               zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-               soweit diese Produkte aus menschlichem Blut ge-
               fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für          wonnen werden.
               den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen o-
               der den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeu-
               gen bestimmt waren.


                                                                                                                           19

[Seite 20]
     7.25   Elektrische, magnetische oder elektromagneti-                 (2)   Sprengungen:
            sche Felder oder Wellen                                             an Immobilien in einem Umkreis mit einem
                                                                                Radius von weniger als 150 m.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
            schäden, die in Zusammenhang stehen mit elektri-       7.29   Offshore-Anlagen
            schen, magnetischen oder elektromagnetischen
                                                                          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
            Feldern oder Wellen.
                                                                          gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bohrin-
            Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)          seln oder Bohrplattformen (Offshore-Anlagen).
            von Mobiltelefonen sowie für Netzbetreiber wegen
                                                                   7.30   Kampfhunde
            Personenschäden aus dem Gebrauch oder der Ver-
            wendung von Mobiltelefonen.                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusam-
                                                                          menhang stehen mit dem Halten von Hunden, die
     7.26   Tabak, Tabakprodukte
                                                                          aufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders ge-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-                 fährlich gelten (sog. Kampfhunde). Das sind:
            schäden durch Tabak oder Tabakprodukte sowie
                                                                          American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staf-
            durch Zusatzprodukte (z. B. Filter, Zigarettenpa-
                                                                          fordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoli-
            pier), die Eingang in Tabak oder Tabakprodukte fin-
                                                                          tano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Ar-
            den.
                                                                          gentino, Fila Brasileiro, Shar-Pei, Bandog, Tosa Inu,
            Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)          Bullmastiff, Mastiff, Kangal, Kaukasischer Owt-
            von Tabak, Tabakprodukten oder Zusatzproduk-                  scharka, Rottweiler und Perro de Presa sowie deren
            ten.                                                          Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hun-
                                                                          den.
     7.27   Sprengstoffe, Feuerwerke
                                                                   8.     Embargobestimmung
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
            gen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
            Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-                stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
            rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veran-                   und solange dem keine auf die Vertragsparteien
            staltung oder Abbrennen von Feuerwerken.                      direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                                                          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
     7.28   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
                                                                          schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-                 entgegenstehen.
            den und allen sich daraus ergebenden Vermö-
                                                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
            gensschäden, die entstehen bei
                                                                          Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
            (1)   Abbruch- und Einreißarbeiten:                           Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden,
                  in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe                soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
                  des einzureißenden Bauwerks entspricht;                 schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                                                          entgegenstehen.


20

[Seite 21]
B.    Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
      versicherung

1.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leis-                       Der Versicherungsschutz bleibt aber für sol-
      tungen der Versicherung                                             che Ansprüche erhalten, die auch ohne Beste-
                                                                          hen des Umweltschadensgesetzes oder an-
1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
                                                                          derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
      Versicherungsnehmer wegen eines während der
                                                                          (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
      Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                          zungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
      Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
      Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                                                                          Inhalts gegen den Versicherungsnehmer gel-
      Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
                                                                          tend gemacht werden könnten.
      setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
      chen Inhalts von einem Dritten auf Schadenser-               Siehe hierzu Vertragsteil C.
      satz in Anspruch genommen wird.
                                                             1.4   Der Versicherungsschutz umfasst
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge
                                                                   (1)    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
      die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
      den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-               (2)    die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
      chung, die zum Schadenereignis geführt hat,                         ansprüche und
      kommt es nicht an.
                                                                   (3)    die Freistellung des Versicherungsnehmers
1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                     von berechtigten Schadensersatzverpflich-
      soweit diese nicht in Vertragsteil A, Ziffer 6.19.2                 tungen.
      ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich
                                                                   Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
      um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                   dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
      (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,            Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
            aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,              oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
            auf Schadensersatz statt der Leistung;                 und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-
                                                                   kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
      (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um
                                                                   nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge-
            die Nacherfüllung durchführen zu können;
                                                                   geben oder geschlossen worden sind, binden den
      (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver-                Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
            tragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-              Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            bens des mit der Vertragsleistung geschulde-
                                                                   Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
            ten Erfolges;
                                                                   rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
      (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im                sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi-
            Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser-               cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-
            füllung;                                               spruch des Dritten freizustellen.
      (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen            2.    Serienschaden
            Verzögerung der Leistung;
                                                                   Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
      (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre-         rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
            tender Ersatzleistungen.                               Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
                                                                   ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
1.3   Ausgeschlossen sind
                                                                   •     auf derselben Ursache
      (1)   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt-
            einwirkung. Schäden durch Brand oder Explo-            •     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
            sion gelten als durch Umwelteinwirkung ein-                  dere sachlichem und zeitlichem, Zusammen-
            getreten.                                                    hang
      (2)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh-             oder
            mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
                                                                   •     auf der Lieferung von Erzeugnissen mit glei-
            schadensgesetz oder anderen auf der EU-
                                                                         chen Mängeln
            Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
            sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen                beruhen.
            geltend gemacht werden. Dies gilt auch
                                                             3.    Veränderungen des versicherten Risikos
            dann, wenn der Versicherungsnehmer von
                                                                   (Erhöhungen und Erweiterungen)
            einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
            pflichtbestimmungen privatrechtlichen In-              Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
            halts auf Erstattung der durch solche Um-              des Versicherungsnehmers
            weltschäden entstandenen Kosten in An-
                                                             3.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
            spruch genommen wird.
                                                                   cherten Risikos.


                                                                                                                           21

[Seite 22]
           Dies gilt nicht                                          5.    Nachhaftung
           (1)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch           5.1   Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des
                 von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser-,            vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versi-
                 Luft- oder Raumfahrzeugen sowie                          cherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- oder
                                                                          Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie
           (2)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
                                                                          z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht
                 oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
                                                                          für nach der Wirksamkeit der Versicherung einge-
     3.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch                  tretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz
           Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-                 im Umfang des Vertrags, wie folgt:
           vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
                                                                          Der Versicherungsschutz
           rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
           tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das              •   gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb                  der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
           eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt                         ses an gerechnet.
           wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
                                                                          •   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
           Kenntnis erlangt hat.
                                                                              Umfang des bei Beendigung des Versiche-
     4.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-                       rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
           rung)                                                              vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
                                                                              Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versi-
     4.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die ge-
                                                                              cherungsjahres, in dem das Versicherungsver-
           setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                              hältnis endet, für den einzelnen Versicherungs-
           aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
                                                                              fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
           vertrages neu entstehen, sofort versichert.
                                                                              rungssumme des Versicherungsjahres, in dem
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach                     das Versicherungsverhältnis endet.
           Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
                                                                          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
           innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
                                                                          cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
           rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
                                                                          am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre-
           gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                                                                          ten.
           rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen         5.2   Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-
           Entstehung.                                                    hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so
                                                                          besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
                                                                          anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 5.1 wei-
           siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
                                                                          terhin Versicherungsschutz. Maßgebend für den
           nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
                                                                          Umfang des Versicherungsschutzes ist der zum
           nach Abschluss der Versicherung und zu einem
                                                                          Zeitpunkt des Risikowegfalls geltende Vertrags-
           Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
                                                                          stand (insbesondere Bedingungen, Versicherungs-
           gefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                          summen, Höchstersatzleistung, Selbstbeteili-
           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko            gung).
           einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
                                                                    5.3   Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der
           Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
                                                                          Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.
           innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
           gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-       6.    Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
           sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
                                                                    6.1   Abhandenkommen von Sachen
           ab dessen Entstehung.
                                                                          Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
     4.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
                                                                          Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
           für
                                                                          Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
           (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-              chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                 der Führen eines Kraft-, Wasser-, Luft- oder             Schäden durch Abhandenkommen fremder Sa-
                 Raumfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der                chen.
                 Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
                                                                          Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
                 rungspflicht unterliegen.
                                                                          Sachschäden Anwendung.
           (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
                                                                    6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
                 der Führen von Bahnen.
                                                                          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder De-
                                                                          sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
                 ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
                                                                          von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und
           (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-           Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen
                 den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-                und Besucher.
                 gen Versicherungsverträgen zu versichern
                                                                          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeld-
                 sind.
                                                                          lose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
                                                                          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck
                                                                          und andere Wertsachen.


22

[Seite 23]
6.1.2 Schlüsselverlust                                         6.3    Ansprüche aus Benachteiligung
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-   6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
      sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen                       rungsnehmer sowie die mitversicherten Personen
      von fremden mechanischen oder elektronischen                   für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund
      Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine              Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
      zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im                vor Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
      Gewahrsam des Versicherten befunden haben.                     behandlung oder sonstigen Diskriminierungen ins-
                                                                     besondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand-
      Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
                                                                     lungsgesetz (AGG). Vom Versicherungsschutz
      setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
                                                                     ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz im-
      für das notwendige Auswechseln oder Program-
                                                                     materieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1
      mieren von Schlössern und Schließanlagen sowie
                                                                     und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
      für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-
      schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,                Mitversicherte Personen im Sinne von Absatz 1
      gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver-                 sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 4.1 :
      lust des Schlüssels festgestellt wurde.                         Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder
                                                                      der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
      Ausgeschlossen
                                                                      oder seine leitenden Angestellten.
      •     bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines
                                                                      Für den Versicherungsnehmer sowie die mitversi-
            Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
                                                                      cherten Personen besteht Versicherungsschutz
      •     bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor-            nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen
            und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-               Tätigkeit.
            seln zu beweglichen Sachen.
                                                               6.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer
6.2   Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage                           1.1 – die erstmalige schriftliche Geltendmachung
                                                                     eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer
6.2.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 1.4 – die
                                                                     oder die mitversicherten Personen während der
      gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-
                                                                     Dauer des Versicherungsvertrages.
      richtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kauf-
      preisforderungen des Versicherungsnehmers ge-            6.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
      gen seinen Vertragspartner, soweit                             solche Benachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1, die
                                                                     vor Vertragsbeginn begangen worden sind (Rück-
      (1)    der Vertragspartner des Versicherungsneh-
                                                                     wärtsdeckung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der
             mers aufgrund eines behaupteten Haft-
                                                                     Versicherungsnehmer oder eine der mitversicher-
             pflichtanspruchs, der unter den Versiche-
                                                                     ten Personen die Benachteiligung bei Abschluss
             rungsschutz dieses Vertrages fallen würde,
                                                                     des Versicherungsvertrages kannte oder hätte
             die Aufrechnung eigener Schadenersatzan-
                                                                     kennen müssen.
             sprüche gegen die Forderung des Versiche-
             rungsnehmers erklärt hat und                      6.3.4 Wird der Versicherungsvertrag von Seiten des Ver-
                                                                     sicherers nicht oder nur zu einschränkenden Be-
      (2)    die Forderung des Versicherungsnehmers in
                                                                     dingungen verlängert, wird eine Nachhaftungszeit
             voller Höhe berechtigt, also unstreitig und
                                                                     von drei Jahren gewährt. Mit dem Versicherungs-
             fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versiche-
                                                                     beginn einer anderen Versicherung für Ansprüche
             rungsnehmer.
                                                                     aus Benachteiligung innerhalb des vorgenannten
      Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Ver-                 Zeitraums endet die Nachhaftungszeit automa-
      tragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend                  tisch.
      macht.
                                                                      Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle,
6.2.2 Übersteigt die Forderung des Versicherungsneh-                  welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaf-
      mers den Schadenersatzanspruch, trägt der Versi-                tungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Be-
      cherer die Kosten im Verhältnis des Schadener-                  nachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1 beruhen, die
      satzanspruchs zur geltend gemachten Forderung.                  während der Dauer der Versicherung oder der
                                                                      Rückwärtsdeckung begangen wurden.
      Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt
      der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe              Versicherungsschutz besteht für die gesamte Zeit
      der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine               der Nachhaftung im Rahmen und nach Maßgabe
      Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.                        der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres gel-
                                                                      tenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe
6.2.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage
                                                                      des unverbrauchten Teils der Versicherungs-
      entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich fest-
                                                                      summe des letzten Versicherungsjahres.
      gestellt wird, dass die Forderung des Versiche-
      rungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als         6.3.5 Für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt:
      unter Ziffer 6.2.1 genannten Gründen unbegrün-
                                                                      Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.4.1 –
      det ist.
                                                                      ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
6.2.4 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ver-              sicherungsnehmers für Versicherungsfälle in Staa-
      tragsteil A, Ziffer 3.4.2 entsprechend.                         ten der Europäischen Union.


                                                                                                                            23

[Seite 24]
           Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in Irland            worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
           und Großbritannien bzw. Ansprüche, die auf Basis            pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
           des „Common Law“ geltend gemacht werden.                    krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
                                                                       setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                                                                       für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
           Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
                                                                       tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
           der Europäischen Währungsunion angehören,
           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers    6.4.4 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
           mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-          Kanada sowie für Schadenersatzansprüche wegen
           trag bei einem in der Europäischen Währungs-                Schäden, die vor amerikanischen oder kanadi-
           union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                schen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
     6.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                  Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
                                                                       richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
           (1)   durch vorsätzliche Schadenverursachung o-
                                                                       einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
                 der durch wissentliches Abweichen von Ge-
                                                                       besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
                 setzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmach-
                                                                       und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
                 ten oder Weisungen oder durch sonstige wis-
                                                                       tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
                 sentliche Pflichtverletzungen.
                                                                       cherungssumme angerechnet.
           (2)   im Zusammenhang mit der Verletzung oder
                                                                 6.4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                 Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechtes
                                                                       Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
                 jeglicher Art sowie Ansprüchen, die kollektiv
                                                                       der Europäischen Währungsunion angehören,
                 erhoben werden sowie Ansprüche im Zusam-
                                                                       liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
                 menhang mit Arbeitskampfmaßnahmen.
                                                                       mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
           (3)   wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern, Geld-              trag bei einem in der Europäischen Währungs-
                 strafen sowie Entschädigungen mit Strafcha-           union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                 rakter.
                                                                 6.5   Medienverluste
           (4)   wegen Personenschäden, bei denen es sich
                                                                       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                 um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge-
                                                                       sicherungsnehmers wegen Schäden durch Verlust
                 mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                       von Flüssigkeiten oder Gasen aus Behältern oder
           (5)   auf Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen,               Rohrleitungen als Folge mangelhafter Lieferungen
                 Pensionen, Renten, Ruhegelder, betriebliche           oder Arbeiten des Versicherungsnehmers.
                 Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
                                                                 6.6   Tätigkeiten an fremden Sachen
                 Zusammenhang mit der Beendigung von Ar-
                                                                       (Tätigkeitsschäden)
                 beitsverhältnissen und bei Sozialplänen.
                                                                       Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
     6.4   Auslandsschutz
                                                                       Bestimmungen – abweichend von Vertragsteil A,
     6.4.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-            Ziffer 7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.                 rungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
           Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der          Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
           Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.         durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 1.3 (1) fin-
                                                                       det keine Anwendung.
     6.4.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
           zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach           6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
           USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
                                                                       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
                                                                       sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die
           Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
                                                                       an fremden Land- und Wasserfahrzeugen oder
           Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
                                                                       Containern sowie deren Ladung durch oder beim
           Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer               Be- und Entladen sowie an fremden Kraftfahr-
           nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-             zeuganhängern und Eisenbahnwagen beim Ran-
           mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-            gieren entstanden sind.
           keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
                                                                       Für Schäden an Containern besteht auch dann
           rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
                                                                       Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben
           innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
                                                                       von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge
           rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
                                                                       zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.
           terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
           Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe              Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen
           des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat          Schäden an der Ladung von Fahrzeugen und Con-
           nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt           tainern, wenn diese
           der Versicherungsschutz rückwirkend.
                                                                       •   für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.
     6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
                                                                       •   vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auf-
           len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
                                                                           trag von Dritten geliefert oder transportiert
           Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
                                                                           wurde.
           dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut


24

[Seite 25]
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen                                   Für (1) bis (3) gilt:
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
       sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an                    sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit-
       Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser-              telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
       leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie                 maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan-
       an Frei- oder Oberleitungen.                                    ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
                                                                       worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfah-
                                                                       chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
      ren
                                                                       erfolgen.
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
       sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
                                                                       heit, gilt Vertragsteil D, Ziffer 13.4 (Rechtsfolgen
       den zu unterfangenden und unterfahrenden
                                                                       bei Verletzung von Obliegenheiten).
       Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und An-
       lagen.                                                          (4)    der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
                                                                              mensrechten – abweichend von Vertragsteil
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbei-
                                                                              A, Ziffer 7.13 -, insoweit besteht auch Versi-
      tung
                                                                              cherungsschutz für immaterielle Schäden,
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                 nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber-
       sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an                           rechten. Der Versicherer ersetzt auch
       Sachen, zu deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich
                                                                              • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah-
       der Versicherungsnehmer verpflichtet hat, soweit
                                                                                rens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
       der Schaden durch die eigentliche Be- oder Verar-
                                                                                Verfügung gegen den Versicherungsneh-
       beitung entstanden ist. Vertragsteil A, Ziffer 7.9 fin-
                                                                                mer begehrt wird, auch wenn es sich um
       det insoweit keine Anwendung.
                                                                                Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden                                                handelt;
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                 • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter-
       sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an                             lassungs- oder Widerrufsklage gegen den
       sonstigen Sachen.                                                        Versicherungsnehmer.
       Dies gilt auch für Tätigkeitsschäden an Sachen, zu              Immaterielle Schäden werden im Sinne von Ver-
       deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich der Versi-                tragsteil A, Ziffer 3 wie Vermögensschäden behan-
       cherungsnehmer verpflichtet hat, soweit der Scha-               delt.
       den nicht durch die eigentliche Be- oder Verarbei-
                                                                 6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tä-
       tung entstanden ist.
                                                                       tigkeiten oder Leistungen:
6.7    Übertragung elektronischer Daten
                                                                       •     IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei-
6.7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                 sung, -Schulung;
      sicherungsnehmers wegen Schäden - abweichend
                                                                       •     Software-Erstellung, -Handel, -Implementie-
      von Vertragsteil A, Ziffer 7.8 auch Tätigkeitsschä-
                                                                             rung, -Pflege;
      den sowie in Erweiterung von Ziffer 1.1 Absatz 1
      Vermögensschäden – aus dem Austausch, der                        •     Netzwerkplanung, -installation, -integration,
      Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                     -betrieb, -wartung, -pflege;
      Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
                                                                       •     Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-,
      tenträger) soweit es sich handelt um Schäden aus
                                                                             Host-, Full-Service-Providing;
       (1)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
                                                                       •     Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
             machung oder Veränderung von Daten (Da-
             tenveränderung) bei Dritten durch Compu-                  •     Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
             ter-Viren und/oder andere Schadpro-
                                                                 6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
             gramme.
                                                                       rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
       (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Grün-                  Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
             den sowie der Nichterfassung und fehlerhaf-               punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
             ten Speicherung von Daten bei Dritten und                 treten ist, wenn diese
             zwar wegen
                                                                       •     auf derselben Ursache,
             • sich daraus ergebender Personen- und
                                                                       •     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
               Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-
                                                                             dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
               veränderungen sowie
                                                                             hang oder
             • der Kosten zur Wiederherstellung der ver-
                                                                       •     auf dem Austausch, der Übermittlung und Be-
               änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                                                                             reitstellung elektronischer Daten mit gleichen
               Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
                                                                             Mängeln
               Daten.
                                                                       beruhen.
       (3)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektro-
             nischen Datenaustausch.                                   Ziffer 2 findet keine Anwendung.


                                                                                                                               25

[Seite 26]
     6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                  Versichert sind – abweichend von Vertragsteil A,
                                                                        Ziffer 7.4 – gesetzliche Haftpflichtansprüche we-
           (1)   Ansprüche, die im Zusammenhang stehen
                                                                        gen Vermögensschäden sowie wegen immateriel-
                 mit
                                                                        ler Schäden von Versicherten (Versicherungsneh-
                 • massenhaft versandten, vom Empfänger                 mer oder mitversicherte Personen) untereinander.
                   ungewollten elektronisch übertragenen In-
                                                                  6.9   Vermögensschäden
                   formationen (z. B. Spamming).
                                                                        Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
                 • Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
                                                                        Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
                   rechtlich bestimmte Informationen über
                                                                        Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
                   Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
                                                                        chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                   nen.
                                                                        Vermögensschäden, die weder durch Personen-
           (2)   Ansprüche wegen Schäden, die von Unter-                noch durch Sachschäden entstanden sind.
                 nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
                                                                  6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
                 oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                 mehrheitlich verbunden sind oder unter einer           Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
                 einheitlichen Leitung stehen, geltend ge-              wegen Vermögensschäden durch versehentlich
                 macht werden.                                          ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten
                                                                        für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
           (3)   Versicherungsansprüche aller Personen, die
                 den Schaden durch bewusstes Abweichen            6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
                 von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                                                                        Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
                 schriften sowie von schriftlichen Anweisun-
                                                                        che wegen des Löschens von gespeichertem Da-
                 gen oder Bedingungen des Auftraggebers o-
                                                                        tenmaterial infolge vom Versicherungsnehmer
                 der durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
                                                                        mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation, Re-
                 zungen herbeigeführt haben.
                                                                        paratur-/Wartungs- oder Überprüfungsarbeiten.
                 Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwen-
                                                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließ-
                 dung.
                                                                        lich auf den Ersatz der Kosten zur Wiederherstel-
           (4)   Ansprüche wegen der Verletzung von Daten-              lung der gelöschten Daten.
                 schutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
                                                                  6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
                 nenbezogener Daten.
                                                                        Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
           (5)   Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
                                                                        che wegen erhöhten Energie- und Wasserver-
                 tausch, der Übermittlung und der Bereitstel-
                                                                        brauchs als Folge mangelhafter Lieferungen oder
                 lung elektronischer Daten, soweit es sich
                                                                        mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur-
                 handelt um Schäden aus Löschung, Unter-
                                                                        oder Wartungsarbeiten des Versicherungsneh-
                 drückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
                                                                        mers.
                 änderung von Daten, Nichterfassen oder feh-
                 lerhaftem Speichern von Daten, Übermitt-               Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge voll-
                 lung vertraulicher Daten oder Informationen            ständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Ener-
                 und soweit diese Schäden nicht im Rahmen               giesparmaßnahmen.
                 der vorangehenden Bestimmungen aus-
                                                                  6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
                 drücklich mitversichert sind.
                                                                        Tritt infolge einer mangelhaften Werkleistung des
     6.8   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                        Versicherungsnehmers ein versicherter Sachscha-
           Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von             den ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz
           Vertragsteil A, Ziffer 7.13 – die gesetzliche Haft-          auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche für die
           pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-              Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte
           rungsnehmers wegen Schäden – in Erweiterung                  Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseiti-
           von Ziffer 1.1 Absatz 1 auch Vermögensschäden                gung zugänglich zu machen und um den vorheri-
           sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung              gen Zustand wiederherzustellen.
           von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung per-
                                                                        Nicht versichert sind
           sonenbezogener Daten.
                                                                        •   diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung
           Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automa-
                                                                            aufgewendet werden, ohne dass ein Folge-
           tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede
                                                                            schaden eingetreten ist.
           solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
           sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er-                •   Kosten für die Beseitigung des Mangels an der
           fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-               Werkleistung selbst.
           rung, die Anpassung oder Veränderung, das Ausle-
                                                                  6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
           sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenle-
           gung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder            sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
           die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen              aus der gelegentlichen Tätigkeit als Sachverstän-
           oder die Vernichtung.                                        diger/Gutachter.


26

[Seite 27]
      Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätig-         (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
      keit als von der Handwerkskammer gemäß Hand-                   stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
      werksordnung bestellter und vereidigter Sachver-               chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
      ständiger im eigenen Fachbereich ausgeübt wird.                ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
                                                                     oder Unterschlagung.
      Versichert ist die gutachterliche Beurteilung beste-
      hender Verhältnisse als Privatgutachter (z. B. Be-       (7)   aus
      wertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsun-
                                                                     • Rationalisierung und Automatisierung,
      tersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterli-
      che Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und                   • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
      Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und                   -wiederherstellung,
      Schiedsgutachter. Beratungen, Vorschläge oder
                                                                     • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
      sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach-
                                                                       elektronischer Daten.
      ten sind nicht als gutachterliche Beurteilung beste-
      hender Verhältnisse anzusehen.                           (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
                                                                     rechten und Urheberrechten sowie des Kar-
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaf-
                                                                     tell- oder Wettbewerbsrechts.
      ten Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden
      und Bauwerken.                                           (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
                                                                     nen, Vor- und Kostenanschlägen.
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
                                                               (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                    als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
      sicherungsnehmers wegen sonstiger Vermögens-
                                                                    von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
      schäden.
                                                                    rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                   tungs-
      Ansprüche                                                     oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusam-
                                                                    menhang stehen.
      (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in
            seinem Auftrag oder für seine Rechnung von         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
            Dritten) hergestellte oder gelieferte Erzeug-           oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
            nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis-           sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
            tungen.                                                 oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
                                                                    zung.
      (2)   aus planender, beratender, bau- oder mon-
            tageleitender, prüfender oder gutachterli-         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
            cher Tätigkeit.                                         auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
                                                                    sachen.
      (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei-
            sungen an wirtschaftlich verbundene Unter-         (13) aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
            nehmen.                                                 durch Verarbeitung personenbezogener Da-
                                                                    ten.
      (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
      (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
            Reiseveranstaltung.


                                                                                                                      27

[Seite 28]
     C.    Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
           schadensversicherung

     1.    Begriffsbestimmungen                                          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
     1.1   Schaden durch Umwelteinwirkungen                              (1)   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende
                                                                               Vermögensschäden.
           Ein Schaden durch Umwelteinwirkungen entsteht,
           wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräu-                 (2)   Vermögensschäden, die weder durch Perso-
           sche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder                     nen- noch durch Sachschäden entstanden
           sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in                 sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
           Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.                         der Verletzung
           Schäden durch Brand oder Explosion gelten als                       • von Aneignungsrechten,
           durch Umwelteinwirkung eingetreten.
                                                                               • des Rechts am eingerichteten und ausge-
     1.2   Umweltschaden                                                         übten Gewerbebetrieb,
           Ein Umweltschaden ist eine                                          • von wasserrechtlichen Benutzungsrechten
                                                                                 oder -befugnissen.
           •   Schädigung von geschützten Arten und natür-
               lichen Lebensräumen,                                            Diese Vermögensschäden werden wie Sach-
                                                                               schäden behandelt.
           •   Schädigung der Gewässer,
                                                                  2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versiche-
           •   Schädigung des Bodens
                                                                        rers für Kosten der gerichtlichen und außergericht-
           gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).                        lichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
                                                                        machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
     1.3   Betriebsstörung
                                                                        Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
           Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfall-
                                                                  2.2    Umweltschäden (Umweltschadens-Risiko)
           artige, während der Wirksamkeit des Versiche-
           rungsvertrages eingetretene Störung des bestim-        2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-
           mungsgemäßen Betriebes des Versicherungsneh-                 rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ge-
           mers oder des Dritten.                                       mäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
                                                                        Umweltschäden für die gemäß Ziffer 2.5 versicher-
     1.4   Umwelt-Produktrisiko
                                                                        ten Risiken.
           Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch
                                                                  2.2.2 Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende
           Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, die
                                                                        Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
           durch vom Versicherungsnehmer
                                                                        Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
           •   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch           tungsverfahrens- und Gerichtskosten
               Abfälle) nach Inverkehrbringen,
                                                                  2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten
           •   durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach               Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs-
               Ausführung der Leistung oder nach Abschluss                sern:
               der Arbeiten
                                                                         (1)   Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt
           verursacht wurden.                                                  für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä-
                                                                               digten natürlichen Ressourcen und/oder be-
     1.5   Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
                                                                               einträchtigten Funktionen ganz oder annä-
           Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die                    hernd in den Ausgangszustand zurückverset-
           Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzli-                  zen.
           che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch
                                                                         (2)   Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das
           auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche
                                                                               heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug
           nach dem USchadG.
                                                                               auf die natürlichen Ressourcen und/oder
           Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die                     Funktionen, mit denen der Umstand ausge-
           Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche                    glichen werden soll, dass die primäre Sanie-
           Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen                     rung nicht zu einer vollständigen Wiederher-
           Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentra-                     stellung der geschädigten natürlichen Res-
           gungsverpflichtungen nach dem USchadG.                              sourcen und/oder Funktionen führt.
     2.    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leis-               (3)   Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das
           tungen der Versicherung                                             heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-
                                                                               schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressour-
     2.1   Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
                                                                               cen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
           pflicht-Risiko)
                                                                               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit-
     2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat-                  punkt entstehen, in dem die primäre Sanie-
           rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers                        rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
           wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die                        „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste,
           gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken.


28

[Seite 29]
             die darauf zurückzuführen sind, dass die ge-                  Berechtigt sind Verpflichtungen dann,
             schädigten natürlichen Ressourcen und/oder                    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
             Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder                    Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
             ihre Funktionen für andere natürliche Res-                    kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi-
             sourcen nicht erfüllen können, solange die                    gung, Sanierungs- und Kostentragung ver-
             Maßnahmen der primären bzw. der ergän-                        pflichtet ist und der Versicherer hierdurch
             zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfal-                   gebunden ist. Anerkenntnisse oder Verglei-
             tet haben.                                                    che, die vom Versicherungsnehmer ohne
                                                                           Zustimmung des Versicherers abgegeben
2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
                                                                           oder geschlossen worden sind, binden den
       Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu-                    Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
       mindest sicherstellen, dass die betreffenden                        ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan-
       Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt                     den hätte.
       oder vermindert werden, so dass der geschädigte
                                                                           Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung
       Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit-
                                                                           für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
       punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
                                                                           sicherer den Versicherungsnehmer binnen
       oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein er-
                                                                           zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
       hebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
                                                                           freizustellen.
       menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
                                                            2.5   Versicherte Risiken
2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der
      Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ei-        2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im
      nem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten             Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-
      für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge-              bung und erstreckt sich ausschließlich auf fol-
      nannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei                gende Risiken:
      kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
                                                                  (1)    Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
      nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrecht-
                                                                         (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit
      licher Grundlage in Anspruch genommen wird.
                                                                         einem      Gesamtfassungsvermögen         bis
2.3    Zuweisung                                                         100.000 l/kg.
       Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind               (2)    Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.).
       im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos versi-
                                                                  (3)    Geothermieanlagen, nicht jedoch solche, die
       chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Um-
                                                                         mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Me-
       weltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
                                                                         tern errichtet werden oder wurden.
       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
       halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-            (4)    Umwelt-Produktrisiko.
       macht werden könnten.
                                                                  (5)    Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im
       Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelt-                   Auftrag Dritter zu errichtenden Anlagen, de-
       einwirkung, besteht Versicherungsschutz aus-                      ren vorübergehender Inhaber der Versiche-
       schließlich im Umfang von Vertragsteil B.                         rungsnehmer ist.
       Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen natio-           (6)    Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken
       nalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Um-                      mit Ausnahme von
       welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
                                                                         • Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
2.4    Leistungen der Versicherung                                         schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei-
                                                                           ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o-
       Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                           der wegzuleiten.
       (1)   die Prüfung
                                                                         • Anlagen, die nach dem Umweltschutz die-
             • gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-                    nenden Bestimmungen einer Genehmi-
               gen (Umwelthaftpflicht-Risiko) und Sanie-                   gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
               rungs- und Kostentragungsverpflichtungen
                                                                         • Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
               (Umweltschadens-Risiko),
                                                                           Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer
             • gesetzlicher Haftpflichtansprüche privat-                   derart, dass die physikalische, chemische
               rechtlichen Inhalts (Umwelthaftpflicht-Ri-                  oder biologische Beschaffenheit des Was-
               siko) und öffentlich-rechtlicher Ansprüche                  sers verändert wird.
               (Umweltschadens-Risiko),
                                                            2.5.2 Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in
       (2)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher An-           Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders verein-
             sprüche und                                          bart werden.
       (3)   die Freistellung des Versicherungsnehmers      2.5.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
             von berechtigten
                                                                  •     gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
             • Schadensersatzverpflichtungen (Umwelt-                   räumlichen und gegenständlichen Zusam-
               haftpflicht-Risiko),                                     menhang mit versicherten Anlagen in Boden,
             • Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-
               tungen (Umweltschadens-Risiko).


                                                                                                                            29

[Seite 30]
                 Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ge-         (2)    sich mit dem Versicherer über die Maßnah-
                 langen, ohne in diese eingebracht oder einge-                 men abzustimmen.
                 leitet zu sein.
                                                                  4.5   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
           •     Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer          4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer-
                 gelangen.                                              den ihm im Rahmen der für Aufwendungen vor
                                                                        Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Versi-
     3.    Versicherungsfall
                                                                        cherungssumme nur die notwendigen und objek-
           Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest-           tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
           stellung des
                                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
           •     Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2)          4.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
                 mitversicherten Vermögensschadens (Um-                 ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
                 welthaftpflicht-Risiko),                               notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
                                                                        dungen hinausgehende Aufwendungen in einem
           •     Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
                                                                        der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
           durch den Versicherungsnehmer, den Geschädig-                nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
           ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen             Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
           Dritten.                                                     Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-              Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versi-
           keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei              cherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
           kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt             und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
           bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder                hender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
           die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen An-            Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
           sprüchen erkennbar war.                                      der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
     4.    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-           4.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwen-
           falles                                                       dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
                                                                        im Sinne von Ziffer 4.1 decken – zur Erhaltung, Re-
     4.1   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                        paratur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
           sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers
                                                                        Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstü-
           für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
                                                                        cken
           eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
                                                                        oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge-
           ten
                                                                        leaste und dergleichen) des Versicherungsneh-
           •     Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2)          mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
                 mitversicherten Vermögensschadens (Um-                 Besitz des Versicherungsnehmers standen und
                 welthaftpflicht-Risiko),                               solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt
                                                                        oder geliefert hat.
           •     Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
                                                                        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur
     4.2   Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt
                                                                        Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
           des Versicherungsfalles
                                                                        eintretenden versicherten Schadens, falls nicht be-
           (1)    nach einer Betriebsstörung,                           troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder
                                                                        Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt
           (2)    auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung
                                                                        werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
                  aufgrund behördlicher Anordnung.
                                                                        sind abzuziehen.
           Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
                                                                  4.7   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwen-
           hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
                                                                        dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
           der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
                                                                        im Sinne von Ziffer 4.1 decken –, die im Zusam-
           frühere Zeitpunkt ist.
                                                                        menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen gel-
     4.3   Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Auf-              tend gemacht werden.
           wendungen gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 von ei-
                                                                        Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
           nem Dritten oder von einer Behörde im Wege der
                                                                        hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
           Ersatzvornahme geleistet werden.
                                                                        zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an End-
     4.4   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                    verbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,
                                                                        Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug-
           (1)    dem Versicherer die Feststellung einer Be-
                                                                        nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen
                  triebsstörung oder eine behördliche Anord-
                                                                        Mängel prüfen, die ggf. festgestellten Mängel be-
                  nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
                                                                        heben oder andere namentlich benannten Maß-
                  tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
                                                                        nahmen durchführen zu lassen.
                  auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
                  dig und objektiv geeignet ist, den Schaden-     5.    Serienschaden
                  eintritt zu verhindern oder den Schadenum-
                                                                        Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
                  fang zu mindern und auf Verlangen des Ver-
                                                                        rung eintretende Versicherungsfälle durch
                  sicherers fristgemäß Widerspruch oder die
                  sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen be-          •     dieselbe Umwelteinwirkung,
                  hördliche Anordnungen einzulegen oder


30

[Seite 31]
       •   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache                    einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
           beruhende Umwelteinwirkungen,                                besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
                                                                        und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
       •   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa-
                                                                        tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
           chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn
                                                                        cherungssumme angerechnet.
           zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
           insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusam-        6.2    Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           menhang besteht,
                                                                 6.2.1 Mitversichert sind gesetzliche Pflichten und An-
       oder                                                            sprüche wegen im Ausland eintretender Versiche-
                                                                       rungsfälle. Versicherungsschutz besteht jedoch
       •   Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen
                                                                       ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
           Mängeln
                                                                       haftungsrichtlinie (2004/35/EG).
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
                                                                        Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffer
       tritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
                                                                        2.2.1 – auch Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
       im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
                                                                        tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mit-
       als eingetreten gilt.
                                                                        gliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
6.     Auslandsschutz                                                   che den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
                                                                        nicht überschreiten.
6.1    Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                 6.2.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
6.1.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-
                                                                       ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
      cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.
                                                                       die Folgen einer Betriebsstörung sind. Ziffer 7.3 Ab-
6.1.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht               satz 2 findet keine Anwendung.
      ausschließlich Versicherungsschutz für Personen-
                                                                        Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
      und Sachschäden, die Folgen einer Betriebsstö-
                                                                        zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
      rung sind. Ziffer 2.1.1 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 fin-
                                                                        ten oder sonstige Leistungen.
      den keine Anwendung.
                                                                 6.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
       Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
                                                                        Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
       zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
                                                                        der Europäischen Währungsunion angehören,
       ten oder sonstige Leistungen.
                                                                        liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
6.1.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-                  mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
      zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach                       trag bei einem in der Europäischen Währungs-
      USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen                  union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
      (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
                                                                 7.     Ausschlüsse
      Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
      Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.                           Für das Umweltschadens-Risiko gelten alle Aus-
                                                                        schlüsse – auch die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 7 –
       Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                        unabhängig davon, ob erhebliche nachteilige Aus-
       nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
                                                                        wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten
       mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
                                                                        und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer
       keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
                                                                        eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die
       rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
                                                                        menschliche Gesundheit besteht.
       innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
       rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige                (zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A, Zif-
       Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe                   fer 7):
       des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
                                                                 7.1    Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
       nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
                                                                        Schäden
       der Versicherungsschutz rückwirkend.
                                                                        Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
                                                                        ler Personen, die den Schaden
      len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
      Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder                   (1)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen,
      dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut                          Verordnungen oder an den Versicherungs-
      worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-                        nehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
      pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-                        gen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
      krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-                         schutz dienen, oder
      setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
                                                                        (2)   durch bewusstes
      für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
      tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.                           • Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebe-
                                                                                nen oder nach dem Stand der Technik ein-
6.1.5 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
                                                                                zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan-
      Kanada sowie für Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                                weisungen für Anwendung, regelmäßige
      vor amerikanischen oder kanadischen Gerichten
                                                                                Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen
      geltend gemacht werden, gilt:
                                                                                oder
       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
                                                                              • Unterlassen notwendiger Reparaturen.
       richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von


                                                                                                                                31

[Seite 32]
           herbeigeführt haben.                                 7.5.3 Schäden an Böden oder Gewässern
           Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.         Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
     7.2   Kleckerschäden                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                      gen Schäden, an Böden oder an Gewässern, die
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                      auf Grundstücken des Versicherungsnehmers ein-
           gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-
                                                                      treten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort be-
           den sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese
                                                                      findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
           Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
                                                                      räume handelt.
           verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor-
           gänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die            Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
           Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vor-
                                                                7.6   Abfälle
           gänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
                                                                7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für
           wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           ein Gewässer gelangen.                                     gen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung
                                                                      oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne
     7.3   Normalbetrieb
                                                                      die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-           unter fehlerhafter oder unzureichender Deklara-
           gen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-              tion oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
           meidbare, notwendige oder in Kauf genommene                Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
           Umwelteinwirkungen entstehen.
                                                                7.6.2 Abfalldeponien
           Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
                                                                      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
                                                                      gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
           Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
                                                                      von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage-
           Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten
                                                                      rung von Abfällen.
           des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schä-
           den nicht erkennen musste.                           7.7   Grundwasser
     7.4   Schäden vor Vertragsbeginn                           7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-          gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
           trages eingetreten sind.                                   stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal-
                                                                      tens.
           Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen
           Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer     7.7.2 Schäden am Grundwasser
           ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag
                                                                      Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           enthaltenen Nachhaftungsdauer – nicht jedoch
           aus sonstigen Gründen – keinen Versicherungs-              Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           schutz gewährt. Versicherungsschutz besteht                gen Schäden am Grundwasser.
           dann im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
                                                                      Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
     7.5   Grundstücke des Versicherungsnehmers
                                                                7.8   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbe-
           Grundstücke des Versicherungsnehmers sind sol-             kämpfungsmittel, Klärschlamm
           che, die
                                                                      Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           •   in seinem Eigentum stehen oder standen,
                                                                      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
           •   von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder              gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
               geliehen sind oder                                     wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
                                                                      che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
           •   durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
                                                                      Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
     7.5.2 Erwerb belasteter Grundstücke
                                                                      Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                      •   durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be-
           gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
                                                                          stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
           Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
                                                                          Umwelt gelangen,
           rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
           Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kon-         •   durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt
           taminiert waren.                                               werden oder
           Bei Grundstücken im Inland findet der Ausschluss           •   in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
           keine Anwendung, wenn der Versicherungsneh-                    Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
           mer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich
                                                                7.9   Entwicklungsrisiko
           des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und
           nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kom-             Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
           men konnte, dass das Grundstück frei von Konta-
                                                                      Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch her-
           minationen ist.
                                                                      gestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse,


32

[Seite 33]
       wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-                rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
       gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-                schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
       schaft und Technik nicht hätte erkannt werden                  Entstehung.
       können.
                                                                      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
7.10   Halogenorganische Stoffe                                       siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
                                                                      nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                                                                      nach Abschluss der Versicherung und zu einem
       gen Schäden durch halogenorganische Stoffe (z. B.
                                                                      Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
       CKW, FCKW), auch als Bestandteil von Zubereitun-
                                                                      gefrist noch nicht verstrichen war.
       gen.
                                                                      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
8.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö-
                                                                      einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
       hungen und Erweiterungen)
                                                                      Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
8.1    Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhö-              innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
       hungen und Erweiterungen des versicherten Risi-                gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
       kos.                                                           sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
                                                                      ab dessen Entstehung.
       Für Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzei-
       gepflicht unterliegen, gilt dies ausschließlich für     9.2    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
       mengenmäßige Veränderungen von Stoffen inner-                  für
       halb der versicherten Anlagenrisiken sowie Verän-
                                                                      (1)    Risiken, für die Versicherungsschutz gemäß
       derungen bezüglich der Anzahl der versicherten
                                                                             Ziffer 2.5.2 besonders vereinbart werden
       Abwasseranlagen.
                                                                             muss.
8.2    Kein Versicherungsschutz besteht
                                                                      (2)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-
       (1)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch                        der Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
             von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- o-                   fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
             der Wasserfahrzeugen sowie                                      sungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
                                                                             pflicht unterliegen.
       (2)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
             oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.                (3)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
                                                                             der Führen von Bahnen.
8.3    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
       Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-                (4)    Risiken, die der Versicherungs- oder De-
       rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-                         ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
       schriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versi-
                                                                      (5)    Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
       cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Ge-
                                                                             den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
       genstand haben.
                                                                             gen Versicherungsverträgen zu versichern
       Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, so-                      sind.
       weit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
                                                               10.    Nachhaftung
       Grundlage      der    EU-Umwelthaftungsrichtlinie
       (2004/35/EG) handelt.                                   10.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll-
                                                                      ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher-
       In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
                                                                      ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
       Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
                                                                      oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
       Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
                                                                      Versicherungsschutz für solche Schäden weiter,
       gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                      die während der Wirksamkeit der Versicherung
       Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
                                                                      eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
       welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
                                                                      gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
       nis erlangt hat.
                                                                      festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
8.4    Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
                                                                      Der Versicherungsschutz
       vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
       berührt.                                                       •     gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
                                                                            der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
9.     Neu hinzukommende          Risiken   (Vorsorgever-
                                                                            ses an gerechnet.
       sicherung)
                                                                      •     besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrages sind
                                                                            Umfang des bei Beendigung des Versiche-
       Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer
                                                                            rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
       2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
                                                                            vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
       ges neu entstehen, sofort versichert.
                                                                            ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach                       Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
       Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko                      rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
       innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Auf-                      cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
       forderung kann auch mit der Beitragsrechnung er-                     Versicherungssumme des Versicherungsjah-
       folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die                       res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
                                                                      Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
                                                                      cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie


                                                                                                                              33

[Seite 34]
            am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre-        11.4   Ausschlüsse
            ten.
                                                                          Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
     10.2   Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-              teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
            hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so          auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
            besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
                                                                          (1)   Dekontaminationskosten
            anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 10.1 wei-
            terhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis                    Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekonta-
            zu 10 Jahren nach Wegfall des versicherten Risi-                    mination von Erdreich infolge eines auf
            kos.                                                                Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
                                                                                rungsnehmers stehen, standen oder von ihm
     11.    Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
                                                                                gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
     11.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ge-                          sind oder waren, eingetretenen Brandes,
            mäß Umweltschadensgesetz                                            Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls
                                                                                oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile
            Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versiche-
                                                                                oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
            rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
                                                                                Untersuchung oder den Austausch von Erd-
            wegen Umweltschäden
                                                                                reich, ebenso den Transport von Erdreich in
            •   an geschützten Arten oder natürlichen Lebens-                   eine Deponie und die Ablagerung oder Ver-
                räumen, die sich auf Grundstücken einschließ-                   nichtung von Erdreich.
                lich Gewässern befinden,
                                                                                Versicherungsschutz für derartige Kosten
            •   an Böden, soweit hiervon Gefahren für die                       kann ausschließlich über eine entsprechende
                menschliche Gesundheit ausgehen,                                Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden.
            •   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),                  (2)   Unterirdische Abwasseranlagen
            die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste-                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
            hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-                    che wegen Schäden, die von unterirdischen
            pachtet oder geliehen sind oder waren.                              Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht
                                                                                für Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider
            Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
                                                                                etc.), wenn für diese Anlagen Versicherungs-
            Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
                                                                                schutz nach Ziffer 2.5 besteht.
            gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
            oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwen-               (3)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
            dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
                                                                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
            Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche
                                                                                che wegen Schäden, für die der Versiche-
            gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Er-
                                                                                rungsnehmer aus einem anderen Versiche-
            stattung der diesem auf der Grundlage des Um-
                                                                                rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
            weltschadensgesetzes entstandenen Kosten auf-
            grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-        12.    Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
            vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
                                                                          Der Versicherungsschutz muss besonders ver-
            wird.
                                                                          einbart werden.
            Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü-
                                                                   12.1   Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundes-
            che für Schäden an Böden kann Versicherungs-
                                                                          bodenschutzgesetz
            schutz nach Ziffer 12 (Zusatzbaustein 2) vereinbart
            werden.                                                12.1.1 Abweichend von Ziffer 7.5.2 und über den Umfang
                                                                          von Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht
            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle be-
                                                                          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten
            trieblich genutzten Grundstücke des Versiche-
                                                                          oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
            rungsnehmers im Inland.
                                                                          schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-
            Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-                bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsneh-
            vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-               mer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter
            berührt.                                                      oder Entleiher des Bodens und Verursacher des
                                                                          Schadens ist oder war.
     11.2   Umweltschäden am Grundwasser gemäß Um-
            weltschadensgesetz                                            Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasing-
                                                                          nehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
            Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versiche-
                                                                          oder war, findet Ziffer 2.3 keine Anwendung.
            rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
            wegen Umweltschäden am Grundwasser.                           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
                                                                          lich auf die im Versicherungsschein deklarierten
     11.3   Betriebsstörungserfordernis
                                                                          Grundstücke.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
                                                                          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
            Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Be-
                                                                          nach Beginn des Versicherungsverhältnisses er-
            triebsstörung sind.
                                                                          wirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
            Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine           von den Ziffern 8 und 9 kein Versicherungsschutz.
            Anwendung.


34

[Seite 35]
       Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-               von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
       vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-              liche Gesundheit ausgehen.
       berührt.
                                                                    Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie
12.1.2 Teilweise abweichend von Ziffer 12.1.1 Absatz 1              der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstö-
       besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten               rung
       oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
                                                                    •   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden
       schädlicher Bodenveränderungen durch rechts-
                                                                        musste oder
       widrige Handlungen unbekannter Dritter.
                                                                    •   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versi-
       Für derartige Handlungen gilt der Ausschluss ge-
                                                                        cherer aufgewendet wurden.
       mäß Ziffer 7.6.1 als gestrichen.
                                                             12.4   Ausschlüsse
12.2   Betriebsstörungserfordernis
                                                                    Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die
                                                                    teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
       Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
                                                                    auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
       veränderungen, die unmittelbare Folge einer Be-
       triebsstörung sind.                                          Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von Ziffer
                                                                    12.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versi-
       Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
                                                                    cherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
       Anwendung.
                                                                    beim Dritten ist.
12.3   Versicherte Kosten
       In Ergänzung zu Ziffer 2.2.2.2 sind die dort ge-
       nannten Kosten für die Sanierung von Schädigun-
       gen des Bodens auch dann mitversichert, soweit


                                                                                                                          35

[Seite 36]
     D.    Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

     Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
     1.    Beginn des Versicherungsschutzes                              Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                                                         cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
                                                                         ten hat.
           cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver-       3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
           späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
           Einmalbeitrags.
                                                                         einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1
     2.    Beitragszahlung, Versicherungsperiode                         zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
                                                                         des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
     2.1   Beitragszahlung
                                                                         zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vo-               er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           raus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen               Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich            Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
           oder als Einmalbeitrag.                                       sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
                                                                         zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
     2.2   Versicherungsperiode
                                                                         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
                                                                         cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
           auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
                                                                         hat.
           als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
           kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-   4.    Folgebeitrag
           periode der Vertragsdauer.
                                                                   4.1   Fälligkeit
     2.3   Versicherungsjahr
                                                                         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbar-
           Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die             ten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljah-
           vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jah-               res-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
           ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre-                anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
                                                                         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-
           bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
                                                                         keit veranlasst wird.
           ganz Jahre.
                                                                   4.2   Verzug und Schadensersatz
     3.    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
                                                                         rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
     3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                         Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah-
           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich             lung zu vertreten hat.
           nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
                                                                         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-
           sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
                                                                         nes Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer be-
           ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
                                                                         rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
           stehen eines Widerrufsrechts.
                                                                         denen Schadens zu verlangen.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                                   4.3   Mahnung
           beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
           malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss              Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
           zu zahlen.                                                    kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
                                                                         auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                                                                         oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
           nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                         lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
           punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
                                                                         muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
           dem die Zahlung veranlasst ist.
                                                                         Zahlungsaufforderung betragen.
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
                                                                         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
           Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
                                                                         rer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
           barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
                                                                         trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
           frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
                                                                         beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-
           cherungsscheins zu zahlen.
                                                                         heit und Kündigungsrecht) hinweist.
     3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
                                                                   4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
           verzug
                                                                         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
                                                                         Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           zeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versiche-
                                                                         Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
           rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versi-
                                                                         rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
           cherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
                                                                         Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                                                                         von der Verpflichtung zur Leistung frei.


36

[Seite 37]
4.5   Kündigung nach Mahnung                                 6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
                                                                    Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                    ten Interesse
      geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi-
      cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten        6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver-
      Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer              tragserklärung innerhalb von 30 Tagen, hat der
      Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.             Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
                                                                   Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
                                                                   zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche-
      lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
                                                                   rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-
      die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
                                                                   recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
      nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
                                                                   zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
      Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
                                                                   rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
      der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                   rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                                                                    Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung                ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
      innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-                erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
      anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah-                 Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
      lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirk-             sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
      sam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                  rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
      nach Fristablauf veranlasst wird.
                                                             6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer           vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
      4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.                         vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
                                                                   Zugang der Rücktrittserklärung zu.
5.    Lastschriftverfahren
                                                                    Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                    Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver-           erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
      fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-              so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
      nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags              schäftsgebühr zu.
      für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-
                                                             6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
      gen.
                                                                   des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des              endet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
      Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-              zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
      gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
                                                             6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
      rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                                                   der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
      Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
                                                                   steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
      benen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
                                                                   beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
      folgt.
                                                                   bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                           dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
                                                                   Kenntnis erlangt hat.
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,
      dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol-       6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
      tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden              Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte-
      können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-            resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
      Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax         oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
      oder Brief) zu kündigen.                                     die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
                                                                   deres künftiges Interesse genommen ist, nicht
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
                                                                   entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
      weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich-
                                                                   messene Geschäftsgebühr verlangen.
      tet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
      Beiträge selbst zu übermitteln.                               Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
                                                                    des Interesse in der Absicht versichert, sich
      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
                                                                    dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
      bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
                                                                    zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-
      können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
                                                                    cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
      gestellt werden.
                                                                    Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                    gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
6.1   Allgemeiner Grundsatz                                  7.     Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                    Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregu-
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht
                                                                    lierung)
      dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
      der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-      7.1    Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
      rungsschutz bestanden hat.                                    mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
                                                                    cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
                                                                    eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch


                                                                                                                           37

[Seite 38]
           durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-        8.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
           folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats               tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
           nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf                Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 8.2 erge-
           Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un-                 benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
           richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers               chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
           kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-                 dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
           tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten             tragsrechnung bekannt gegeben.
           Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
           wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
                                                                         des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
           an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
                                                                         derjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
           trifft.
                                                                         jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
     7.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche-                diese Jahre nach Ziffer 8.2 ermittelt hat, so darf der
           rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird               Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
           der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be-              Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
           richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-           schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
           cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des              ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-
           Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver-            jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
           traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch              nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen-
           nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                den Absatz ergeben würde.
           Ziffer 8.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
                                                                   8.4   Liegt die Veränderung nach Ziffer 8.2 oder Ziffer
           tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
                                                                         8.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanglei-
           destbeitrags werden berücksichtigt.
                                                                         chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
     7.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-              den Jahren zu berücksichtigen.
           tige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
                                                                   Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
           raum, für den die Angaben zu machen waren, eine
           Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be-         9.    Dauer und Ende des Vertrags
           reits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
                                                                   9.1   Vertragsdauer
           Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
           eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
           rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-            gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
                                                                   9.2   Stillschweigende Verlängerung
           zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
           höhten Beitrags erfolgten.                                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
                                                                         Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
     7.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
                                                                         Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
           wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
                                                                         tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
           zahlung für mehrere Jahre.
                                                                         lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-
     8.    Beitragsangleichung                                           gung zugegangen ist.
     8.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-          9.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
                                                                         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
           Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin-
                                                                         Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
           det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-
                                                                         punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
           träge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
           tragsberechnung der Beitragsangleichung.                9.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     8.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich                Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
           mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,         kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
           um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka-                Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
           lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlun-                den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
           gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-            Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
           versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber               lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
           dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
                                                                   9.5   Wegfall des versicherten Interesses
           hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
           nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
           ab.                                                           der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
                                                                         endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-
                                                                         dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
           ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                                                                         fall des Interesses Kenntnis erlangt.
           Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
           der Versicherungsleistungen.                            9.6   Kündigung nach Beitragsangleichung
           Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen-                Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
           derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis-            gleichung gemäß Ziffer 8.3, ohne dass sich der
           teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl               Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
           der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-               der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-
           denfälle.                                                     trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
                                                                         teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,


38

[Seite 39]
       frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in                 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
       dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.                 trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
                                                                       der laufenden Versicherungsperiode in Textform
       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
                                                                       zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
                                                                       es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
       sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-
                                                                       bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste-
       mer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
                                                                       hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
       werden der Beitragserhöhung zugehen.
                                                                       Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
                                                                11.3   Beitrag
       kein Kündigungsrecht.
                                                                       Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
10.    Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                       Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
10.1   Kündigungsrecht                                                 auf den Erwerber während einer laufenden Versi-
                                                                       cherungsperiode erfolgt.
       Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
       wenn                                                            Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
                                                                       haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
       •   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
                                                                       Beitrags.
           oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
           Umweltschäden geleistet wurde,                       11.4   Anzeigepflichten
       •   der Versicherer den Anspruch des Versiche-                  Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
           rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab-                ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
           gelehnt hat oder                                            E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
       •   dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei-                 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige-
           nen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-                 pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
           stellt wird.                                                Versicherungsfall später als einen Monat nach
                                                                       dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
                                                                       Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
       form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-
                                                                       rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
       nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
                                                                       Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer-
       der Zustellung der Klage zugegangen sein.
                                                                       ber nicht geschlossen hätte.
10.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                       Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
       Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün-                wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
       digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirk-                  kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
       sam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be-                    müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis-
       stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren                   tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
       Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen-               Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung
       den Versicherungsperiode, wirksam wird.                         abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
10.3   Kündigung durch Versicherer                              Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
                                                                ten
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
       nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer               12.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
       wirksam.                                                        oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
11.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen                       12.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                       gefahrerhebliche Umstände
11.1   Übergang der Versicherung
                                                                       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
       Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwer-
                                                                       ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
       ber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
                                                                       bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-
       während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
                                                                       nen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
       Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
                                                                       fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
       Pflichten ein.
                                                                       schluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ei-               trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
       nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines                Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Ver-
       ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-                 sicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
       nommen wird.                                                    Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
                                                                       Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
11.2   Kündigung
                                                                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
       Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ge-
                                                                       rungsnehmers geschlossen, so sind bei der An-
       genüber den Versicherungsvertrag unter Einhal-
                                                                       wendung von Absatz 1 und Ziffer 12.2 sowohl die
       tung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B.
                                                                       Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
       E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün-
                                                                       Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
       digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
                                                                       mers zu berücksichtigen.
       nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
       der Veräußerung ausgeübt wird.


                                                                                                                              39

[Seite 40]
            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass                Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
            die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-          haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
            lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder           hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
            dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer                    dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
            Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                   12.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
     12.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                Versicherers
     12.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
                                                                          Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
                                                                          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
            pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1, kann der Versi-
                                                                          hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
            cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
                                                                          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
            tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver-
                                                                          träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
            sicherungsschutz.
                                                                          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,              natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                  Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
            er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben               und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
            weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht                ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
            hat.
                                                                   12.4   Hinweispflicht des Versicherers
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
                                                                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
            fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                          Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
            nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                          wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
            dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
                                                                          derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
            anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                          gepflicht hingewiesen hat.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
                                                                   12.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
            rungsfalles zurück, darf er den Versicherungs-
            schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-                Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
            nehmer nachweist, dass der unvollständig oder                 Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
            unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein-               rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
            tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles           Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
            noch für die Feststellung oder den Umfang der                 kannte.
            Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem
                                                                   12.6   Anfechtung
            Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
            der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
            listig verletzt hat.                                          arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt beste-
                                                                          hen.
     12.2.2 Kündigung
                                                                   12.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
            pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1 einfach fahrlässig          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-
            oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag              digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
            unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün-             Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
            digen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,                Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                  fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
            der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der             Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
            nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder an-               rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeige-
            deren Bedingungen geschlossen hätte.                          pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
     12.2.3 Vertragsänderung                                       13.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht       13.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
            nach Ziffer 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt          falles
            und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
                                                                   13.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver-
            angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                                                                          sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
            anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
                                                                          innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
            anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
                                                                          gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
            rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
                                                                          der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
            vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-
                                                                          Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
            verletzung werden die anderen Bedingungen ab
                                                                          ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
            der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
            standteil.                                             13.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
                                                                          grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
                                                                          des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-
            trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
                                                                          rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
            sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
                                                                          halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
            zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
                                                                          Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
            nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach


40

[Seite 41]
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn          13.3   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei un-
       der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die                 mittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
       Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs-              nach Eintritt eines solchen
       sig verletzt hat.
                                                                      Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt Ziffer
13.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-                13.2:
       cherungsfalles
                                                               13.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver-
       Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt              züglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
       des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten                nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanie-
       zu erfüllen:                                                   rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
                                                                      wurden.
       (1)   Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-
             keit für die Abwendung und Minderung des          13.3.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den
             Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-              Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend
             rungsnehmer Weisungen des Versicherers,                  zu informieren über:
             soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
                                                                      (1)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz
             Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
                                                                            obliegende Information an die zuständige
             nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
                                                                            Behörde,
             gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
             cherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-            (2)   behördliches Tätigwerden wegen der Ver-
             schiedliche Weisungen, hat der Versiche-                       meidung oder Sanierung eines Umweltscha-
             rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes-                         dens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
             sen zu handeln.
                                                                      (3)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der
       (2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer                    einem Dritten entstandenen Aufwendungen
             innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch                         zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung
             wenn noch keine Schadensersatzansprüche                        eines Umweltschadens,
             erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
                                                                      (4)   den Erlass eines Mahnbescheids,
             gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
             ansprüche geltend gemacht werden.                        (5)   eine gerichtliche Streitverkündung,
       (3)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versiche-                (6)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be-
             rer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha-                     hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
             denberichte zu erstatten und ihn bei der
                                                               13.3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit
             Schadenermittlung und -regulierung zu un-
                                                                      für die Abwendung und Minderung des Schadens
             terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                                                                      sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befol-
             des Versicherers für die Bearbeitung des
                                                                      gen, soweit es für den Versicherungsnehmer zu-
             Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-
                                                                      mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
             wie alle dafür angeforderten Schriftstücke
                                                                      und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
             übersandt werden.
                                                                      ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regu-
       (4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                   lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
             Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro-               Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
             zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm ge-              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
             richtlich der Streit verkündet, hat er dies dem          alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
             Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt           werden.
             auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                               13.3.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
             wegen des den Anspruch begründenden
                                                                      Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versi-
             Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren
                                                                      cherer abzustimmen.
             eingeleitet wird.
                                                               13.3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal-
       (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
                                                                      tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
             gung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
                                                                      muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
             densersatz muss der Versicherungsnehmer
                                                                      spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
             fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
                                                                      einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
             derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
                                                                      nicht.
             sung des Versicherers bedarf es nicht.
                                                               13.3.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
       (6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
                                                                      chen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
             Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
                                                                      der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
             macht, hat er die Führung des Verfahrens
                                                                      Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
             dem Versicherer zu überlassen. Der Versiche-
                                                                      des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versi-
             rer beauftragt im Namen des Versicherungs-
                                                                      cherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versi-
             nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
                                                                      cherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss
             rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
                                                                      dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
             macht sowie alle erforderlichen Auskünfte
                                                                      lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
             erteilen und die angeforderten Unterlagen
                                                                      Unterlagen zur Verfügung stellen.
             zur Verfügung stellen.


                                                                                                                           41

[Seite 42]
     13.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
                                                                            waltung des Versicherers oder an die im Versiche-
     13.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
                                                                            rungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-
            heit nach Ziffer 13.1, Ziffer 13.2 oder Ziffer 13.3
                                                                            ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer-
            vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
                                                                            den. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
            tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
                                                                            gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
            zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
                                                                            hen.
            tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
            das der Schwere des Verschuldens des Versiche-           16.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
            rungsnehmers entspricht.                                        änderung
     13.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-                 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
            tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-                   ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
            kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-            nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
            cherer nur dann vollständig oder teilweise leis-                rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
            tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer                      sendung eines eingeschriebenen Briefs an die
            durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-               letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
            Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-            klärung gilt drei Tage nach der Absendung des
            gewiesen hat.                                                   Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
                                                                            den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
     13.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
                                                                            Namensänderung des Versicherungsnehmers.
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt       16.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
            hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer               Niederlassung
            nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
                                                                            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
            weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                            unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
            Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
                                                                            schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
            den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                                                                            chen Niederlassung Ziffer 16.2 entsprechend An-
            Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
                                                                            wendung.
            Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
            verletzt hat.                                            17.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
     Weitere Regelungen                                              17.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
     14.    Abtretungsverbot                                                Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
                                                                            vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-
                                                                            gen entgegenzunehmen betreffend
            gen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche-
            rers weder abgetreten noch verpfändet werden.                   (1)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
            Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu-                    cherungsvertrags.
            lässig.
                                                                            (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis
     15.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                             einschließlich dessen Beendigung.
     15.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das                   (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
            Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver-                        schluss des Vertrages und während des Ver-
            sichert ist.                                                          sicherungsverhältnisses.
     15.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-            17.2   Erklärungen des Versicherers
            men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
                                                                            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
            wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
                                                                            vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
            schlossenen Vertrages verlangen.
                                                                            scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
     15.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi-               nehmer zu übermitteln.
            cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
                                                                     17.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver-
            sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
            wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-                Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
            rung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu-            nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
            geht.                                                           oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
                                                                            an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
     16.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
                                                                            muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
            rung
                                                                            gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
     16.1   Form, zuständige Stelle                                         Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge gro-
                                                                            ber Fahrlässigkeit nicht kannte.
            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
            und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be-
            treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
            cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
            fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit
            gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag et-
            was anderes bestimmt ist.


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18.    Verjährung                                                  geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
                                                                   sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
                                                                   eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
       jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
                                                                   hat.
       dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
       standen ist und der Gläubiger von den Anspruch              Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
       begründenden Umständen und der Person des                   Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
       Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige           lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-
       Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                       nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
                                                                   Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
                                                                   in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
       dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel-         19.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
       dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Te-
                                                                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
       lefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
                                                                   den Versicherungsnehmer bestimmt sich die ge-
       Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                                                                   richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den             der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versi-
       allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-           cherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
       buchs.                                                      gewöhnlichen Aufenthalt.
19.    Örtlich zuständiges Gericht                                 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
                                                                   Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
19.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-
                                                                   stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-
       rungsvermittler
                                                                   gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen               sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
       den Versicherer oder den Versicherungsvermittler            oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach           gen Niederlassung.
       dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
                                                            20.    Anzuwendendes Recht
       sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
       Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-


                                                                                                                          43

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