# NV Produkt-Haftpflicht (Landwirtschaft, Direktvermarktung): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-nv-landwirtschaft-produkt.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-produkthaftpflicht-nv-landwirtschaft-produkt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Produkt-Haftpflicht (BBR Produkt Haftpflicht)](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/produkte/landwirtschaft/BBR_Produkt_Haftpflicht_012008.pdf), Fassung BBR Produkt Haftpflicht 01/2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produkten | ja, bis 1 Mio. € | Die Höchstersatzleistung für Schäden der Ziffern 4.1 – 4.3 beträgt 1.000.000 EUR. | 5, Seite 1 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Doppelte der Versicherungssumme. | 5, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschaden | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflicht | nein | richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden Vereinbarungen. | 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeur | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen | 1.1, Seite 1 |
| Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadenereignisse | 2, Seite 1 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produkte | nicht geregelt |  |  |
| Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden. | 1.2, Seite 1 |
| Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschulden | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise) | ja | Mehrere Schadenereignisse aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler | 6, Seite 1 |
| Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Handelsware und zugekaufte Teile fremder Hersteller | ja | vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse | 1.1, Seite 1 |
| Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EU | nicht geregelt |  |  |
| Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur) | ja | Arbeiten oder sonstige Leistungen | 1.1, Seite 1 |
| Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätze | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichert | ja, bis 1 Mio. € | gesetzliche Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren | 4, Seite 1 |
| Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden) | ja, bis 1 Mio. € | Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen | 4.2, Seite 1 |
| Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmer | ja, bis 1 Mio. € | Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses | 4.3, Seite 1 |
| Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse) | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht) | nein | Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung | 8.1 a), Seite 2 |
| Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbau | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurden | nicht geregelt |  |  |
| Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmers | ja | wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten. | 4.2.5, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflicht | 250 € | Von jedem Schadenereignis der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 4.1 – 4.3 hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 250 €, höchstens 5.000 € selbst zu tragen. | 7, Seite 2 |
| Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein) | nein | Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, unbeschadet Ziffer 4.2 (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf) | 8.2, Seite 2 |
| Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschäden | nein | (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf) | 8.2, Seite 2 |
| Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückruf | nein | (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf) | 8.2, Seite 2 |
| Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkette | nein | (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf) | 8.2, Seite 2 |
| Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtung | nein | (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf) | 8.2, Seite 2 |
| Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffall | nicht geregelt |  |  |
| Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teile | ja | Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren | 8.9 a), Seite 2 |
| Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinprodukte | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel) | ja | Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. | 8.8, Seite 2 |
| Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgaben | ja | die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben | 8.6, Seite 2 |
| Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprüche | ja | Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung | 8.1 a), Seite 2 |
| Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinaus | ja | Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen | 8.3, Seite 2 |
| Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffe | ja | Ansprüche wegen Erzeugnisse, die gentechnisch verändert sind und die Schadenursache auf die gentechnische Veränderung zurückzuführen sind. | 8.12, Seite 2 |
| Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produkten | nicht geregelt |  |  |
| Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrolle | nicht geregelt |  |  |
| Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginn | nein | Abweichend von Ziffer 13.1 AHB 2008 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. | 9, Seite 2 |
| Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufs | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden | nein | Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz. | 3, Seite 1 |
| Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende | ja | dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. | 2, Seite 1 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellung | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Produkt-Haftpflicht (BBR Produkt Haftpflicht)

```text
[Seite 1]
                            Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung
                                 für landwirtschaftliche Betriebe

                                              BBR Produkt Haftpflicht - 01/2008


1.      Gegenstand des Vertrages
1.1     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch
        a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        b) Arbeiten oder sonstige Leistungen
        entstehen und richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den
        folgenden Vereinbarungen.
1.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden.

2.      Zeitliche Begrenzung
        Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadenereignisse, die –
        unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des
        Versicherungsvertrages gemeldet werden.

3.      Altlieferung
        Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.

4.      Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
        Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.2
        u. Ziffer 7.3 AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse
        oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren, soweit es sich handelt um
4.1     Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden; oder
4.2     Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten
        Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.2.1           wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
4.2.2           wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte
                Erzeugnis des Versicherungsnehmers;
4.2.3           wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des
                Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden
                Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des
                Endproduktes steht;
4.2.4           wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                kann. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem
                Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.2.5           wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden Produktionsausfalls
                unmittelbar entstehenden Kosten.
4.3     Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses – ohne dass eine
        Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet – sofern das verarbeitete oder bearbeitete
        Erzeugnis unveräußerlich ist und soweit diese Kosten nicht für die Behebung des Mangels an dem Erzeugnis selbst aufgebracht
        werden oder sonst wie den Charakter der Nachbesserung tragen.
        Kosten in diesem Sinne sind die Herstellkosten des Dritten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des
        Versicherungsnehmers.
        Führt die Mangelhaftigkeit des vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisses zu einem Preisnachlass für das Endprodukt,
        so ersetzt der Versicherer anstelle der Kosten den durch den Preisnachlass bedingten Mindererlös des Dritten. Hiervon trägt der
        Versicherungsnehmer den Anteil, der dem Verhältnis des Entgelts für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis entspricht,
        der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.

5.      Deckungssummen
        Die Höchstersatzleistung für Schäden der Ziffern 4.1 – 4.3 beträgt 1.000.000 EUR.
        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Doppelte der Versicherungs-
        summe.

6.      Serienschadenklausel
        Mehrere Schadenereignisse aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
        Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder aus

Stand 01/2008                                                                                                           Seite 1 von 2

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NV-Versicherungen VVaG                                                                       BBR Produkt Haftpflicht - 01/2008
       Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen
       Eintritt als ein Schadenereignis und in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadenereignisse eingetreten ist.
       Teilweise abweichend von § 1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Schaden-
       ereignisse solcher Serien, deren erstes Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch
       auf alle Schadenereignisse dieser Serien.

7.     Selbstbeteiligung
       Von jedem Schadenereignis der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 4.1 – 4.3 hat der Versicherungsnehmer
       10 %, mind. 250 €, höchstens 5.000 € selbst zu tragen.

8.     Nicht versicherte Tatbestände
       Nicht versichert sind
8.1    a)      Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung;
       b)      Ansprüche aus Verzug;
       c)      Ansprüche wegen Nichterfüllung, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handelt;
       d)      Ansprüche aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung);
       e)      Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen);

       Ausgeschlossen sind
8.2    im Rahmen der Deckung gemäß Ziffer 4.1 – 4.3 Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall,
       unbeschadet Ziffer 4.2 (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf);
8.3    Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen;
8.4    Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B.
       Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in
       Wettbewerb und Werbung);
8.5    Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB 2008;
8.6    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes
       Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
       Auftraggebers herbeigeführt haben;
8.7    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes
       Abweichen von den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“ (ordnungsgemäße Landwirtschaft) oder von Qualitätsstandards
       herbeigeführt haben;
8.8    Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
       konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise
       ausreichend erprobt waren.
       Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem
       Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
8.9    Ansprüche aus
       a)       Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile
                ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
       b)       Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder
                Luftfahrzeugteilen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen
                und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.
8.10   Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saatgut;
8.11   Ansprüche aus Mischen und Mahlen von Futtermitteln;
8.12   Ansprüche wegen Erzeugnisse, die gentechnisch verändert sind und die Schadenursache auf die gentechnische Veränderung
       zurückzuführen sind.

9.     Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
       Abweichend von Ziffer 13.1 AHB 2008 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder
       Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der
       Bedingungen anzuzeigen. Wird eine solche Änderung oder Erweiterung nicht angezeigt, so erhöhen sich die vereinbarten
       Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit einer solchen Änderung oder Erweiterung in Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.


Stand 01/2008                                                                                                           Seite 2 von 2
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