# HDI Austria HDI: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-hdi-austria-arb-2018.php
- Rechtlicher Träger: HDI Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-hdi-austria-arb-2018.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [arb-2018.pdf](https://www.hdi.at/downloads/rechtsschutz/arb-2018.pdf), Fassung ARB 2018, Fassung 09.2024
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz (2022)](https://www.hdi.at/downloads/bedingungen/allgemeine_vertragsgrundlagen_rs_2022.pdf), Fassung Vertragsgrundlagen September 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. | Art. 6 Pkt. 7.1, Seite 6 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. | Art. 6 Pkt. 7.2, Seite 6 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). | Art. 6 Pkt. 6.5, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung). | Art. 6 Pkt. 8, Seite 7 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren | Art. 4 Pkt. 1, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | ansonsten generell 3 Monate | Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz Pkt. 1, Seite 3 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 20 Pkt. 4, Seite 24 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 24 Pkt. 5, Seite 24 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 23 Pkt. 4, Seite 24 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Keine Wartezeit im Kfz-Rechtsschutz, Fahrzeug-Vertrags- und Lenker-Rechtsschutz sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich, | Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz Pkt. 1, Seite 3 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 verzichtet der Versicherer auf den Einwand von Wartefristen und zeitlichen Risikoausschlüssen. | Art. 3 Pkt. 5, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | nein | deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. | Art. 3 Pkt. 2, Seite 3 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; | Art. 19 Pkt. 2.1, Seite 20 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. | Art. 20 Pkt. 2.1, Seite 22 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles | Art. 24 Pkt. 1.1, Seite 24 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 1.100 Euro inkl. USt. | Art. 24 Pkt. 2.3.3, Seite 25 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles | Art. 24 Pkt. 1.2, Seite 25 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen | Art. 23 Pkt. 2.1, Seite 23 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | nein | Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; | Art. 7 Pkt. 3.6, Seite 8 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; | Art. 7 Pkt. 3.6, Seite 8 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen. | Art. 21 Pkt. 2.1, Seite 22 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, | Art. 21 Pkt. 2.2, Seite 22 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | nein | Disziplinarrecht | Art. 7 Pkt. 3.8, Seite 8 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. | Art. 19 Pkt. 2.2.1, Seite 20 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. | Art. 19 Pkt. 2.2, Seite 20 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. | Art. 6 Pkt. 6.3, Seite 6 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter. | Art. 22 Pkt. 2, Seite 23 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft. | Art. 25 Pkt. 2, Seite 26 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. | Art. 26 Pkt. 2, Seite 27 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatz-Rechtsschutz | Art. 17 Pkt. 2.1, Seite 16 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. | Art. 17 Pkt. 2.4, Seite 17 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten | Art. 17 Pkt. 2.2.3, Seite 16 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | Geldstrafe von mehr als 200 Euro | Art. 17 Pkt. 2.2.2, Seite 16 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, | Art. 17 Pkt. 2.3, Seite 16 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | nicht geregelt |  |  |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18); | Art. 19 Pkt. 3.1.1, Seite 21 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | nein | Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. | Art. 19 Pkt. 2.2.2, Seite 20 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | nein | für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, | Art. 19 Pkt. 3.2.3, Seite 21 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | nein | Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; | Art. 7 Pkt. 3.1, Seite 8 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | Mit der Anlage und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung von Vermögen in | Art. 7 Pkt. 1.6, Seite 8 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, | Art. 7 Pkt. 1.5, Seite 8 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | nicht geregelt |  |  |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | nicht geregelt |  |  |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. | Art. 22 Pkt. 3, Seite 23 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen | Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 6 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, | Art. 6 Pkt. 6.4, Seite 6 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen | Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 6 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche | Art. 6 Pkt. 7.5, Seite 7 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. | Art. 6 Pkt. 7.4, Seite 7 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes | Art. 6 Pkt. 6.1, Seite 5 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, | Art. 4 Pkt. 1, Seite 4 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Anwaltswahl | ja | (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. | Art. 10 Pkt. 1, Seite 11 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nicht geregelt |  |  |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | ja | seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens | Art. 9 Pkt. 3, Seite 10 |
| Single-Tarif (eine Person) | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten | Art. 5 Pkt. 1.1, Seite 4 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | Volljährige Kinder sind bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben, kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen, | Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 4 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; | Art. 19 Pkt. 1.1, Seite 23 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, | Art. 7 Pkt. 1.5, Seite 8 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen, | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 8 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 8 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | in Ehescheidungssachen; | Art. 25 Pkt. 3.1, Seite 27 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; | Art. 7 Pkt. 5.1, Seite 9 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat | Art. 7 Pkt. 5.5, Seite 9 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, | Art. 15 Pkt. 3.2, Seite 15 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, | Art. 3 Pkt. 7, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | ja | Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, | Art. 5 Pkt. 4, Seite 5 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Geldstrafe von mehr als 200 Euro | Art. 17 Pkt. 2.2.2, Seite 16 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: arb-2018.pdf

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

(ARB 2018, in der Fassung 01.09.2024)
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im
jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.

Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für
Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif
geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen
wird, finden Sie im Anhang.


Inhaltsverzeichnis der ARB
Gemeinsame Bestimmungen ..............................................................................................................................3

Artikel 1: Was ist Gegenstand der Versicherung? ..................................................................................................3

Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?..............................................................3

Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?..............................................3

Artikel 4: Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?...........................................................................4

Artikel 5: Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?...................................................................................................................4

Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der Versicherer?..........................................................................................5

Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?...............................................................................7

Artikel 8: Welche Pflichten hat der Versicherungsnemer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten? (Obliegenheiten).....................................................................................................................................9

Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu
nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)........10

Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?...............................................................................................11

Artikel 11: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?...................................................................................................................12

Artikel 12: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?............................................................................................................................................12

Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?..........................................12

[Seite 2]
Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)......................................13

Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?.14

Artikel 16: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?...................................................................................15

Besondere Bestimmungen ................................................................................................................................15

Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz...................................................................15

Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz).18

Artikel 19: Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich......................20

Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz..............................................................................................................21

Artikel 21: Sozialversicherungs-Rechtsschutz .....................................................................................................22

Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz......................................................................................................................23

Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz ....................................................................................................23

Artikel 24: Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete .............................................................................24

Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht............................................................................................................26

Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht ...................................................................................................................27

A      Anlage: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ....................................................................................29

B      Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)...............................................................................30

C      Anlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB .........................................................................31

D      Anlage: Börsegesetz (BörseG)..................................................................................................................31

E      Anlage: Kapitalmarktgesetz ......................................................................................................................31

F      Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz....................................................................................................31

G      Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)..................................................................................32

H      Anlage: PRIIP-VO ........................................................................................................................................34


Gender Hinweis:

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher
Weise.

[Seite 3]
Seite 3/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                  Gemeinsame Bestimmungen                                     tatsächliche oder behauptete Verstoß des
                                                                              Versicherungsnehmers, Gegners oder eines
                  Artikel 1: Was ist Gegenstand der                           Dritten gegen Rechtspflichten oder
                  Versicherung?                                               Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in
                                                                              dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der
                  Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung                   genannten Personen begonnen hat oder
                  der rechtlichen Interessen des                              begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten
                  Versicherungsnehmers und trägt die dem                      oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
                  Versicherungsnehmer dabei entstehenden
                  Kosten.                                                     Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat
                                                                              ursächliche Verstoß maßgeblich. Im
                  Dieser Versicherungsschutz wird nach den                    Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17,
                  Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen                     Punkt 2.3 und Artikel 18, Punkt 2.3) ist bei
                  geboten und bezieht sich auf die jeweils                    mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der
                  vereinbarten Risken.                                        die Abnahme oder Entziehung unmittelbar
                                                                              auslöst.
                  Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und
                  wann gilt er als eingetreten?                               Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die
                                                                              Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
             1    Für die Geltendmachung eines Personen-,
                  Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen           1     Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich
                  versicherten Personen- oder Sachschaden                     auf Versicherungsfälle, die während der
                  zurückzuführen ist (Artikel 17, Punkt 2.1;                  Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
                  Artikel 18, Punkt 2.1; Artikel 19, Punkt 2.1 und
                  Artikel 24, Punkt 2 sofern ein                        2     Versicherungsfälle gemäß Artikel 2, Punkt 1,
                  Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung                    die zwar während der Wirksamkeit des
                  des versicherten Objektes geltend gemacht                   Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
                  wird), gilt als Versicherungsfall das dem                   behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor
                  Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis.                  Abschluss des Versicherungsvertrages fällt,
                  Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der              sind nur gedeckt, wenn dem
                  Eintritt dieses Schadenereignisses.                         Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
                                                                              bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages
                  Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die                von der behaupteten Ursache, die zu dem
                  auf einen vom ordnungsgemäßen,                              Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt
                  störungsfreien Betriebsgeschehen                            war.
                  abweichenden, einzelnen, plötzlich
                  eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt       3     Löst eine Willenserklärung oder
                  dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall.           Rechtshandlung des Versicherungsnehmers,
                  Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der              des Gegners oder eines Dritten, die vor
                  Eintritt dieses Störfalles.                                 Versicherungsbeginn vorgenommen wurde,
                                                                              den Versicherungsfall gem. Artikel 2, Punkt 3
                  Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der                  aus, besteht kein Versicherungsschutz.
                  Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder
                  Gewässern.                                            4     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn

             2    Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22,                4.1   aufgrund unterschiedlicher
                  Punkt 3) und in bestimmten Fällen des                       Versicherungsfalldefinitionen weder beim
                  Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und                  unmittelbaren Vorversicherer noch beim
                  Miete (Artikel 24, Punkt 4) sowie des                       gegenständlichen Versicherer
                  Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25,               Versicherungsschutz besteht oder
                  Punkt 4) gelten die dort beschriebenen
                  Sonderregelungen.                                     4.2   der unmittelbare Vorversicherer den
                                                                              Deckungsanspruch trotz unverzüglicher
             3    In den übrigen Fällen – insbesondere auch für               Geltendmachung durch den
                  die Geltendmachung eines reinen                             Versicherungsnehmer ausschließlich wegen
                  Vermögensschadens (Artikel 17, Punkt 2.1;                   Ablauf der Nachhaftungsfrist abgelehnt hat.
                  Artikel 18, Punkt 2.1 und Artikel 19, Punkt 2.1)
                  sowie für die Wahrnehmung rechtlicher                 4.3   Für die in Punkt 4.1 und 4.2 beschriebenen
                  Interessen wegen reiner Vermögensschäden                    Fälle besteht Versicherungsschutz nur unter
                  (Artikel 23, Punkt 2.1 und Artikel 24, Punkt                folgenden, kumulativen Voraussetzungen:
                  2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der

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Seite 4/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                  4.3.1 die Vertragslaufzeiten des                            innerhalb der äußeren Grenzen dieses
                        Vorversicherungsvertrages und des                     Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die
                        vorliegenden Versicherungsvertrages                   Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem
                        schließen ohne zeitliche Unterbrechung                Geltungsbereich erfolgt.
                        aneinander an;
                                                                        2     In den übrigen Fällen besteht
                  4.3.2 der Vorversicherungsvertrag wurde                     Versicherungsschutz, wenn der
                        weder einvernehmlich aufgelöst noch                   Versicherungsfall im Geltungsbereich gem.
                        vom Vorversicherer gekündigt;                         Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher
                                                                              Interessen jedoch in Österreich erfolgt und
                  4.3.3 das vom Versicherungsfall betroffene                  dafür die Zuständigkeit eines staatlichen
                        Teilrisiko (der Rechtsschutzbaustein) war             österreichischen Gerichtes oder einer
                        ebenfalls versichert.                                 österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben
                                                                              ist.
             5    Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte
                  4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 verzichtet der Versicherer     3     Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz
                  auf den Einwand von Wartefristen und                        (Artikel 23) besteht Versicherungsschutz für
                  zeitlichen Risikoausschlüssen. Es besteht                   Versicherungsfälle, die in einem EU–
                  Versicherungsschutz für Versicherungsfälle                  Mitgliedsstaat, in der Schweiz oder
                  auch dann, wenn die Rechtshandlungen und                    Liechtenstein eintreten und die Wahrnehmung
                  Willenserklärungen oder die Ursache des                     der rechtlichen Interessen in einem EU-
                  Schadenseintritts in die Vertragslaufzeit des               Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz oder
                  Vorversicherers fallen, aber der                            Liechtenstein erfolgt.
                  Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit
                  des gegenständlichen Versicherers eintritt.           4     Im Arbeitsgerichts Rechtsschutz (Artikel 20)
                                                                              besteht auch Versicherungsschutz für
             6    In den Fällen des Punktes 4.2 ist die                       Versicherungsfälle, die in der Schweiz,
                  Deckungspflicht des Nachversicherers rechtlich              Liechtenstein oder Deutschland eintreten und
                  subsidiär zu jener des Vorversicherers, wobei               die Wahrnehmung rechtlicher Interessen dort
                  der Nachversicherer allerdings unter den in                 erfolgt.
                  diesen Bedingungen beschriebenen
                  Voraussetzungen vorleisten wird.                            Artikel 5: Wer ist versichert und unter
                                                                              welchen Voraussetzungen können
             7    Wird der Deckungsanspruch vom                               mitversicherte Personen
                  Versicherungsnehmer später als drei Jahre                   Deckungsansprüche geltend machen?
                  nach Beendigung des Versicherungsvertrages
                  für das betreffende Risiko geltend gemacht,           1     Versichert sind der Versicherungsnehmer und
                  besteht, unabhängig davon, wann der                         die in den Besonderen Bestimmungen jeweils
                  Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt                   genannten mitversicherten Personen.
                  eines Versicherungsfalles erlangt, kein
                  Versicherungsschutz.                                        Ist in den Besonderen Bestimmungen die
                                                                              Mitversicherung von Familienangehörigen
             8    Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz                 vorgesehen, so umfasst der
                  zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über               Versicherungsschutz neben dem
                  Prämienzahlung und Beginn des                               Versicherungsnehmer
                  Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in
                  den Besonderen Bestimmungen geregelten                1.1   einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm
                  Wartefristen (Artikel 20 bis 26).                           lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und

                  Artikel 4: Wo gilt die Versicherung                   1.2   deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
                  (Örtlicher Geltungsbereich)?                                Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder
                                                                              jedoch nur, wenn sie in häuslicher
             1    Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-                         Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
                  Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz              leben). Volljährige Kinder sind bis zur
                  (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-             Beendigung des 27. Lebensjahres
                  Rechtsschutz (Artikel 19) besteht                           mitversichert, sofern diese in häuslicher
                  Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,                 Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
                  die in Europa (im geographischen Sinn), den                 leben, kein eigenes regelmäßiges Einkommen
                  außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten,                haben und in der Berufsausbildung stehen,
                  auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den                 bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder
                  Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen                   Wehrersatzdienst ableisten.

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Seite 5/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


             2    Die für den Versicherungsnehmer getroffenen                 Versicherungsnehmers notwendig sind.
                  Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
                  mitversicherten Personen; das trifft                  2     Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
                  insbesondere auch für die Erfüllung der                     zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
                  Obliegenheiten zu (Artikel 8).                              Interessen, bevor der Versicherer den Umfang
                                                                              des Versicherungsschutzes bestätigt, und
             3    Mitversicherte Personen können                              entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
                  Deckungsansprüche gegenüber dem                             so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er
                  Versicherer nur mit Zustimmung des                          bei einer Bestätigung des
                  Versicherungsnehmers geltend machen.                        Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser
                                                                              Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die
                  Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine               innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des
                  Zustimmung zu widerrufen, wenn                              Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des
                  mitversicherte Personen Versicherungsschutz                 Gegners, eines Gerichtes oder einer
                  für                                                         Verwaltungsbehörde oder durch
                                                                              unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des
                         – die Einleitung eines Zivilverfahrens               Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind,
                           nach außergerichtlicher                            sind im Rahmen des vereinbarten
                           Wahrnehmung rechtlicher Interessen                 Versicherungsschutzes umfasst.
                           oder
                                                                        3     Notwendig sind die Kosten, wenn die
                         – das Strafverfahren nach einem                      Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
                           allenfalls versicherten                            zweckents-prechend und nicht mutwillig ist und
                           Ermittlungsverfahren oder                          hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

                         – die Anfechtung einer Entscheidung                  Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9
                           oder                                               unterbleibt im Straf-, Führerschein- und
                                                                              Beratungs-Rechtsschutz.
                         – die Einleitung eines anderen
                           Verfahrens                                   4     Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit
                                                                              die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
                  verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab              vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die
                  dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die                Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
                  der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes
                  Versicherungsschutz bestätigt hat,                    4.1   außergerichtlich durch den Versicherer oder
                  abgeschlossen sind.                                         durch eine von ihm beauftragte zur
                                                                              berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
             4    Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf                   Person,
                  Versicherungsschutz geht auf den Nachlass
                  oder die eingeantworteten Erben des                   4.2   vor staatlichen Gerichten sowie vor
                  Versicherungsnehmers über, wenn der                         Verwaltungsbehörden durch eine zur
                  Versicherungsfall vor dessen Ableben                        berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
                  eingetreten ist.                                            Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die
                                                                              Vertretung vor dem Verfassungs- und
             5    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch                 Verwaltungsgerichtshof.
                  auf Personen, für deren Unterhalt der
                  Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu                5     Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und
                  sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens                Verwaltungsgerichtshof besteht
                  des Versicherungsnehmers eigene                             Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in
                  Schadenersatzansprüche geltend machen.                      den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich
                                                                              vorgesehen ist (Artikel 17 und 18).
                  Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der
                  Versicherer?                                          6      Der Versicherer zahlt

             1    Verlangt der Versicherungsnehmer                      6.1   die angemessenen Kosten des für den Ver-
                  Versicherungsschutz, übernimmt der                          sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis
                  Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die            zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder,
                  ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des                        sofern dort die Entlohnung für anwaltliche
                  Versicherungsschutzes entstehenden Kosten                   Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der
                  gem. Punkt 6 soweit sie für die Wahrnehmung                 Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher
                  der rechtlichen Interessen des                              Eigenvertretung werden nur Barauslagen

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                   übernommen.                                                werden müssten, um einstweilen von
                                                                              Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu
                   In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen               bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist
                   Verfahren werden Nebenleistungen des                       vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs
                   Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem                   Monaten ab Zahlung durch den Versicherer
                   jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes                 zurückzuzahlen;
                   gezahlt.
                                                                        6.6   Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und
                   Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere               Punkt 6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der
                   zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte               Versicherungsnehmer
                   Person tätig, werden deren Kosten nach den                 vorsteuerabzugsberechtigt ist;
                   für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis
                   zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes,             6.7   Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und Punkt
                   übernommen. Im Ausland werden die                          6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher
                   angemessenen Kosten einer zur                              Bestimmungen, wenn und solange
                   berufsmäßigen Parteienvertretung befugten                  Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital
                   Person nach den dort geltenden Richtlinien                 und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen
                   übernommen.                                                Inkassofälle gem. Artikel 23, Punkt 2.3.3).

             6.2   die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung              6.8   Der Versicherer hat die Leistungen nach
                   auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die                Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
                   von einem Gericht oder einer                               erbringen.
                   Verwaltungsbehörde beigezogenen
                   Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen                   Die Leistung gem. Punkt 6.1 ist fällig, sobald
                   sowie Vorschüsse und Gebühren für das                      der Rechtsvertreter die Angelegenheit
                   gerichtliche oder verwaltungsbehördliche                   endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das
                   Verfahren;                                                 Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem
                                                                              Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
                   Nicht ersetzt werden Kosten für                            geschriebener Form gelegt wurde.
                   Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche
                   Vollzugsmaßnahmen.                                         Der Versicherungsnehmer kann eine
                                                                              Zwischenabrechnung frühestens dann
             6.3   im Zivilprozess auch die Kosten der                        verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere
                   Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer                 Instanzen eine Instanz beendet ist und dem
                   zu deren Zahlung verpflichtet ist;                         Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
                                                                              geschriebener Form gelegt wurde.
                   Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der
                   Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten              Die Leistung gem. Punkt 6.2 bis 6.5 ist fällig,
                   des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.                    sobald der Versicherungsnehmer zu deren
                                                                              Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
             6.4   die Kosten der Hin- und Rückfahrt des                      bereits erfüllt hat.
                   Versicherungsnehmers zu und von einem
                   ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen          7     Die Leistungspflicht des Versicherers ist
                   als Beschuldigter oder Partei von diesem                   begrenzt wie folgt:
                   angeordnet wurde oder zur Vermeidung von
                   Rechtsnachteilen erforderlich ist;                   7.1   Die Höchstgrenze der vom Versicherer in
                                                                              einem Versicherungsfall für den
                   Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der             Versicherungsnehmer und die mitversicherten
                   Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich              Personen zu erbringenden Leistungen bildet
                   Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht             die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut
                   zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die                 Vertrag gültige Versicherungssumme.
                   Kosten eines vergleichbaren öffentlichen
                   Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum             7.2   Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen
                   nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort                 ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
                   der Einvernahme mehr als 1.500 km vom                      einheitlichen Vorgang darstellen, steht die
                   Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt,                Versicherungssumme nur einmal zur
                   erfolgt eine Kostenerstattung für einen                    Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem
                   Linienflug der Economyklasse.                              Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.

             6.5   vorschussweise jene Beträge, die vom                 7.3   Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
                   Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet                 Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen

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                   Versicherungsschutz aus einem oder mehreren                Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn
                   Versicherungsverträgen und sind ihre                       nur seine Aktivforderung Gegenstand der
                   Interessen aufgrund der gleichen oder einer                Interessenwahrnehmung gewesen wäre.
                   gleichartigen Ursache gegen den/dieselben
                   Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt,          Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4 bezogen auf
                   seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche           die unter Versicherungsschutz stehenden
                   Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der                 Ansprüche.
                   Versicherungsnehmer und die Führung
                   notwendiger Musterprozesse durch von ihm             7.7   Sind mehrere Delikte Gegenstand eines
                   ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.                Strafverfahrens, für die teils
                                                                              Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
                   Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer                   der Versicherer die Kosten anteilig im
                   durch diese Maßnahmen nicht ausreichend                    Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
                   gegen einen Verlust ihrer Ansprüche,                       Honorierung anwaltlicher Leistungen
                   insbesondere durch drohende Verjährung,                    zueinander.
                   geschützt sind, übernimmt der Versicherer
                   darüber hinaus die Kosten für                        7.8   Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher
                   Gemeinschaftsklagen oder sonstige                          Interessen durch versicherte und nicht
                   gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher                versicherte Personen in einem Verfahren oder
                   und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen                 in verbundenen Verfahren, so trägt der
                   durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.                 Versicherer die Kosten anteilig.

                   Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung        8     Im Versicherungsvertrag kann vereinbart
                   in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor               werden, dass der Versicherungsnehmer einen
                   dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof               Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
                   umfasst, können diese Bestimmungen
                   sinngemäß angewandt werden.                                Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz
                                                                              ausgeschlossen?
             7.4   Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die
                   Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis               Es besteht kein Versicherungsschutz für die
                   des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.                  Wahrnehmung rechtlicher Interessen

             7.5   Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B.         1     in ursächlichem Zusammenhang
                   Urteil) trägt der Versicherer Kosten der
                   Rechtsverwirklichung für höchstens fünf              1.1   mit Kriegen, inneren Unruhen,
                   Exekutionsversuche einschließlich der                      Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten
                   Anmeldung der Forderung in einem                           anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
                   Insolvenzverfahren, begrenzt mit 10 % der                  Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
                   Versicherungssumme.
                                                                        1.2   mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die
                   Bei einem Insolvenzverfahren über das                      aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
                   Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen                     Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit
                   eines rechtskräftigen Titels übernimmt der                 Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn
                   Versicherer neben den Kosten der Anmeldung                 durch ein Naturereignis oder ein sonstiges
                   der Forderung ausschließlich die Kosten des                Ereignis dem Umfang nach eine
                   durch eine Bestreitung notwendigen                         außergewöhnliche Schädigung von Menschen
                   Zivilverfahrens.                                           oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
                                                                              bevorsteht;
             7.6   Verlangt der Versicherungsnehmer
                   Versicherungsschutz für die Geltendmachung           1.3   mit
                   oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils
                   Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt                   – Auswirkungen der Atomenergie
                   der Versicherer die Kosten anteilig im
                   Verhältnis der Streitwerte                                        – genetische Veränderungen oder
                   (Bemessungsgrundlagen) zueinander.                                  gentechnisch veränderten
                                                                                       Organismen;
                   Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen
                   Interessen vom Gegner Forderungen                                 – Auswirkungen elektromagnetischer
                   aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren                        Felder oder
                   Abwehr kein Versicherungsschutz besteht,
                   trägt der Versicherer nur die Kosten, die der                     – Infraschall;

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                   Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine                         – Fehlern in der Kryptowährungen
                   humanmedizinische Behandlung zugrunde                               zugrundeliegenden Registrierung und
                   liegt;                                                              Datenverarbeitung (wallets,
                                                                                       Blockchain, etc.)
             1.4   mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige
                   Materialien zurückzuführen sind;                           und der damit zusammenhängenden Beratung,
                                                                              Vermittlung und Verwaltung.
             1.5   mit
                                                                        1.8   mit Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen)
                          – der Errichtung bzw. baubehördlich
                            genehmigungspflichtigen                     2     in ursächlichem Zusammenhang
                            Veränderung von Gebäuden,
                            Gebäudeteilen oder Grundstücken,            2.1   mit Ereignissen, die auf allmähliche
                            die sich im Eigentum oder Besitz des              Einwirkungen zurückzuführen sind;
                            Versicherungsnehmers befinden oder
                            von ihm erworben werden;                    2.2   mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen
                                                                              oder diesen vergleichbaren Mitteilungen,
                          – der Planung derartiger Maßnahmen                  Termin- oder diesen ähnlichen
                            und                                               Spekulationsgeschäften und Timesharing- und
                                                                              Teilnutzungsverträgen sowie damit in
                          – der Finanzierung des Bauvorhabens                 Zusammenhang stehenden
                            einschließlich des                                Auseinandersetzungen mit Kreditgebern,
                            Grundstückerwerbes.                               Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen
                                                                              Anspruchsgegnern;
                   Dieser Ausschluss gilt nicht für die
                   Geltendmachung von Personenschäden sowie             3     aus dem Bereich des
                   im Straf-Rechtsschutz.
                                                                        3.1   Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang
             1.6   Mit der Anlage und der damit                               mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum
                   zusammenhängenden Beratung, Vermittlung                    Gegenstand haben;
                   und Verwaltung von Vermögen in
                                                                        3.2   Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
                          – Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 bis
                            18 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018           3.3   Gesellschafts-, Genossenschafts- und
                                                                              Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen
                          – Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3                Gesellschaften und in ursächlichem
                            Kapitalmarktgesetz                                Zusammenhang mit einer

                          – Alternative Finanzinstrumente gemäß                      – finanziellen Beteiligung des
                            § 2 Z 2 Alternativfinanzierungsgesetz                      Versicherungsnehmers an einem
                            - Versicherungsanlageprodukte                              Unternehmen oder an
                            gemäß Artikel 4 lit 2 VO (EU) Nr.                          Unternehmenswerten sowie
                            1286/2014 (PRIIP-VO)
                                                                                     – der damit zusammenhängenden
                          – Edelmetalle und Edelsteine                                 Beratung, Vermittlung und
                                                                                       Verwaltung unabhängig davon, ob die
             1.7   Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht                       Beteiligung unmittelbar oder mittelbar
                   kein Versicherungsschutz für die                                    über einen Treuhänder oder sonstige
                   Wahrnehmung rechtlicher Interessen in                               Dritte erfolgt;
                   ursächlichem Zusammenhang mit
                                                                        3.4   Rechtes der Kirchen und
                          – dem Ankauf und Verkauf von                        Religionsgemeinschaften;
                            digitalen
                                                                        3.5   Vergaberechtes;
                          – Währungen (Kryptowährungen)
                                                                        3.6   Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
                          – dem Tausch in und von
                            Kryptowährungen                             3.7   Handelsvertreterrechtes;

                          – der Generierung und Verwendung              3.8   Disziplinarrecht
                            von Kryptowährungen

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             4     aus                                                        eintreten;

             4.1   Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter          5.6   Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in
                   juristischer Personen;                                     seiner Eigenschaft als Eigentümer oder
                                                                              Pächter von Jagdgebieten,
             4.2   Verträgen, mit denen eine neue                             Fischereigewässern, Jagd- und
                   Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z. B.                    Fischereirechten eintreten.
                   Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis),
                   es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage           6     Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind
                   wäre Versicherungsschutz gegeben;                          in den Besonderen Bestimmungen spezielle
                                                                              Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18,
             4.3   Verträgen über Superädifikate und                          19, 20, 23, 24, 25 und 26)
                   Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie
                   aus Verträgen über Wiederkaufs-,                           Artikel 8: Welche Pflichten hat der
                   Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an                      Versicherungsnemer zur Sicherung seines
                   unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen                 Deckungsanspruches zu beachten?
                   über unbewegliche Sachen;                                  (Obliegenheiten)

             4.4   Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der           1     Verlangt der Versicherungsnehmer
                   HDI                                                        Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

             5     Vom Versicherungsschutz sind ferner                  1.1   den Versicherer
                   ausgeschlossen
                                                                              1.1.1 unverzüglich, vollständig und
             5.1   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                           wahrheitsgemäß über die jeweilige
                   mehrerer Versicherungsnehmer desselben                           Sachlage aufzuklären,
                   Rechtsschutzversicherungsvertrages
                   untereinander, mitversicherter Personen                    1.1.2 ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
                   untereinander und mitversicherter Personen                       Verlangen vorzulegen und
                   gegen den Versicherungsnehmer;
                                                                              1.1.3 vor der Ergreifung von Maßnahmen zur
             5.2   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                           Wahrnehmung rechtlicher Interessen die
                   zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn                         Bestätigung des Versicherungsschutzes
                   die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist,                       durch den Versicherer einzuholen
                   sofern die Interessenwahrnehmung im                              (Artikel 6.2);
                   Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft
                   steht;                                               1.2   dem Versicherer die Beauftragung des
                                                                              Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen,
             5.3   die Geltendmachung von Forderungen, die an                 dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn
                   den Versicherungsnehmer abgetreten wurden,                 vollständig und wahrheitsgemäß über die
                   und die Abwehr von Haftungen aus                           jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf
                   Verbindlichkeiten anderer Personen, die der                Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur
                   Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn                   Verfügung zu stellen;
                   die Abtretung oder Haftungsübernahme
                   erfolgte, nachdem der Versicherungsfall              1.3   Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor
                   eingetreten ist, oder nachdem vom                          ihrer Begleichung unverzüglich dem
                   Versicherungsnehmer, Gegner oder einem                     Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
                   Dritten eine den Versicherungsfall auslösende
                   Rechtshandlung oder Willenserklärung                 1.4   alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig
                   vorgenommen wurde;                                         erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte
                                                                              ganz oder teilweise verhindert;
             5.4   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
                   Zusammenhang mit einem über das Vermögen             1.5   bei der Geltendmachung oder Abwehr von
                   des Versicherungsnehmers beantragten                       zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
                   Insolvenzverfahrens;
                                                                              1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit
             5.5   Versicherungsfälle, die der                                      einzuräumen, Ansprüche selbst
                   Versicherungsnehmer vorsätzlich und                              innerhalb angemessener Frist
                   rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche,                     außergerichtlich durchzusetzen oder
                   die im Zusammenhang mit der Begehung eines                       abzuwehren;
                   Verbrechens durch den Versicherungsnehmer

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                   1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung            2     Davon unabhängig hat der Versicherer das
                         oder Abwehr von Ansprüchen und vor                    Recht, jederzeit Erhebungen über den
                         der Anfechtung einer gerichtlichen                    mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung
                         Entscheidung die Stellungnahme des                    oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er
                         Versicherers, insbesondere zur Aussicht               nach Prüfung des Sachverhaltes unter
                         auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss                 Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage
                         von Vergleichen ist mit dem Versicherer               zum Ergebnis,
                         abzustimmen;
                                                                         2.1   dass hinreichende Aussicht besteht, in einem
                   1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig,               Verfahren im angestrebten Umfang zu
                         insbesondere durch drohende                           obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller
                         Verjährung beeinträchtigt werden, vor                 Kosten nach Maßgabe des Artikel 6
                         der gerichtlichen Geltendmachung von                  (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;
                         Ansprüchen die Rechtskraft eines
                         Strafverfahrens oder eines anderen              2.2   dass diese Aussicht auf Erfolg nicht
                         Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche               hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem
                         oder rechtliche Bedeutung für den                     Verfahren wahrscheinlicher ist als ein
                         beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,               Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der
                         oder vorerst nur einen Teil der                       an die Gegenseite zu zahlenden Kosten
                         Ansprüche geltend zu machen und die                   abzulehnen;
                         Geltendmachung der verbleibenden
                         Ansprüche bis zur rechtskräftigen               2.3   dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf
                         Entscheidung über den Teilanspruch                    Erfolg besteht, hat er das Recht, die
                         zurückzustellen.                                      Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

              2    Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind          3     Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
                   in den Besonderen Bestimmungen spezielle                    zwischen dem Versicherer und dem
                   Obliegenheiten geregelt (Artikel 13, 17, 18 und             Versicherungsnehmer über die
                   19).                                                        Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder
                                                                               Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur
              3    Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer                  Beilegung des Streitfalles, für den Deckung
                   eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird                   begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer
                   Leistungsfreiheit vereinbart. Die                           seinen Anspruch auf Versicherungsschutz
                   Voraussetzungen und Begrenzungen der                        durch Beantragung eines
                   Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe           Schiedsgutachterverfahrens oder ohne
                   § 6 Abs. 3. VersVG im Anhang).                              Durchführung eines
                                                                               Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich
                   Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer                 geltend machen.
                   zum Deckungsanspruch des
                   Versicherungsnehmers Stellung zu                      4     Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der
                   nehmen? Was hat bei                                         Kostenübernahme wegen nicht hinreichender
                   Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                      oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder
                   Versicherer und dem Versicherungsnehmer                     sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne
                   über die Art der Vorgangsweise oder die                     des Punktes 3 ist dem Versicherungsnehmer
                   Erfolgsaussichten zu geschehen?                             unter Bekanntgabe der Gründe und unter
                   (Schiedsgutachterverfahren)                                 Hinweis auf die Möglichkeit eines
                                                                               Schiedsgutachterverfahrens gem. Punkt 5 in
              1    Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach                 geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu
                   Geltendmachung des Deckungsanspruches                       diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind
                   durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der                vom Versicherer zu tragen, sofern die
                   zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen                   sonstigen Voraussetzungen des
                   Unterlagen und Informationen dem                            Versicherungsschutzes vorliegen.
                   Versicherungsnehmer gegenüber in
                   geschriebener Form den Versicherungsschutz                  Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem.
                   grundsätzlich zu bestätigen oder begründet                  Absatz 1 gilt der Versicherungsschutz für die
                   abzulehnen.                                                 begehrte Maßnahme als anerkannt.

                   Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1         5     Verlangt der Versicherungsnehmer die
                   genannten Frist berechtigt, diese durch                     Durchführung eines
                   einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen                 Schiedsgutachterverfahrens, so muss er
                   zu verlängern.                                              innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-)

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Seite 11/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                   Ablehnung des Versicherers unter                            (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der
                   gleichzeitiger Benennung eines                              Versicherer ist verpflichtet, den
                   Rechtsanwaltes die Einleitung des                           Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht
                   Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener                 hinzuweisen, sobald dieser
                   Form beantragen.                                            Versicherungsschutz für die Einleitung eines
                                                                               Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
                   Der Versicherer hat nach Einlangen des
                   Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits           2     Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer
                   einen Rechtsanwalt in geschriebener Form                    zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
                   namhaft zu machen und diesen mit der                        Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen,
                   Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu                wenn beim Versicherer eine Interessenkollision
                   beauftragen.                                                entstanden ist.

                   Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen                  Eine Interessenkollision liegt vor,
                   nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter
                   benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht                   – wenn der Versicherungsnehmer
                   als Rechtsvertreter tätig waren. Bei                                 aufgrund desselben Ereignisses
                   Anwaltsgesellschaften schließt die                                   Ansprüche aus verschiedenen
                   Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle                             Versicherungsverträgen bei
                   anderen von der Nominierung als                                      demselben Versicherer geltend
                   Schiedsgutachter aus.                                                macht und das Rechtsschutz-
                                                                                        Interesse des Versicherungsnehmers
              6    Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer                             im Gegensatz zum wirtschaftlichen
                   einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und                       Interesse des Versicherers in einem
                   Versicherungsnehmer an diese Entscheidung                            anderen Versicherungszweig steht
                   gebunden.                                                            oder

                   Weicht diese Entscheidung jedoch von der                           – wenn in einer Zivilsache ein Gegner
                   wirklichen Sachlage erheblich ab, können                             auftritt, dem der Versicherer aufgrund
                   Versicherungsnehmer oder Versicherer diese                           eines anderen
                   Entscheidung gerichtlich anfechten.                                  Versicherungsvertrages für dasselbe
                                                                                        Ereignis den Versicherungsschutz
                   Treffen die beauftragten Rechtsanwälte                               bestätigt hat.
                   innerhalb von vier Wochen keine oder keine
                   übereinstimmende Entscheidung, kann der                     Tritt eine Interessenkollision ein, hat der
                   Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf                     Versicherer dem Versicherungsnehmer von
                   Versicherungsschutz gerichtlich geltend                     diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu
                   machen.                                                     machen und ihn auf sein Wahlrecht
                                                                               hinzuweisen.
              7    Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens
                   sind im Verhältnis des Obsiegens zum                  3     Das Wahlrecht nach Punkt 1 und 2 bezieht sich
                   Unterliegen in diesem Verfahren vom                         nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort
                   Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu                     des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
                   tragen, wobei die Kostentragungspflicht des                 haben, die für das durchzuführende Verfahren
                   Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner                    in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort
                   eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.                         dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
                                                                               nicht mindestens vier solcher Personen ihren
                   Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite               Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht
                   die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten               auf eine im Sprengel des zuständigen
                   teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen           Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte
                   Deckungsprozesses.                                          Person.

                   Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter             4     Der Versicherer ist berechtigt, einen
                   aus, durch wen und wann wird dieser                         Rechtsvertreter auszuwählen,
                   beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
                   Interessenkollision zu geschehen?                     4.1   wenn die versicherte außergerichtliche
                                                                               Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht
              1    Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu                  durch den Versicherer selbst vorgenommen
                   seiner Vertretung vor Gerichten oder                        wird;
                   Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen
                   Parteienvertretung befugte Person                     4.2   in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;

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              4.3   wenn innerhalb von einem Monat vom                         Artikel 12: Was gilt als
                    Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter                   Versicherungsperiode, wann ist die Prämie
                    namhaft gemacht wird, nachdem ihn der                      zu bezahlen und wann beginnt der
                    Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen              Versicherungsschutz?
                    des Fristablaufes hingewiesen hat;
                                                                         1     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der
              4.4   in den Fällen des Artikel 6, Punkt 7.3                     Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
                                                                               abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres,
              5     Der Versicherer ist verpflichtet, einen                    und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
                    Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der                      vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
                    Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung
                    seines Deckungsanspruches keinen                     2     Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich
                    Rechtsvertreter namhaft macht und die                      Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
                    sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters              Versicherungsnehmer gegen Aushändigung
                    zur Wahrung der rechtlichen Interessen                     der Polizze zu bezahlen (Einlösung der
                    erforderlich ist.                                          Polizze). Die Folgeprämien einschließlich
                                                                               Gebühren und Versicherungssteuer sind zum
              6     Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt              vereinbarten in der Polizze angeführten
                    durch den Versicherer im Namen und im                      Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter
                    Auftrag des Versicherungsnehmers                           Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten
                                                                               Fälligkeitsterminen zu entrichten.
              6.1   im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung
                    der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme                Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
                    des Beratungs-Rechtsschutzes und bei                       Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
                    Vorliegen einer Interessenkollision sofort;                Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
                                                                               gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a
              6.2   in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner              VersVG im Anhang).
                    außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8,
                    Punkt 1.5).                                          3     Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit
                                                                               der Einlösung der Polizze (Punkt 2) in Kraft,
              7     Der Rechtsvertreter trägt dem                              jedoch nicht vor dem vereinbarten
                    Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar                  Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst
                    die Verantwortung für die Durchführung seines              danach ausgehändigt, dann aber die Prämie
                    Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des                 binnen 14 Tagen oder danach ohne
                    Versicherers besteht nicht. Der Versicherer                schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
                    haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei            Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
                    der Auswahl eines Rechtsvertreters.                        Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den
                                                                               Besonderen Bestimmungen Wartefristen
                    Artikel 11: Wann können                                    vorgesehen (Artikel 20 bis 26), dann beginnt
                    Versicherungsansprüche abgetreten oder                     der Versicherungsschutz erst nach Ablauf
                    verpfändet werden und wann gehen                           dieser Wartefristen.
                    Ansprüche auf den Versicherer über?
                                                                               Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder
              1     Versicherungsansprüche können erst                         Verminderung des versicherten Risikos?
                    abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie
                    dem Grunde und der Höhe nach endgültig               1     Die Versicherung erstreckt sich auch auf
                    festgestellt sind.                                         Erhöhungen und Erweiterungen des
                                                                               versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer
              2     Ansprüche des Versicherungsnehmers auf                     ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss
                    Erstattung von Beträgen, die der Versicherer               des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
                    für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung          die Übernahme der Gefahr erheblichen
                    auf den Versicherer über. Bereits an den                   Umstand dem Versicherer längstens innerhalb
                    Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge                 eines Monates anzuzeigen.
                    sind dem Versicherer zu erstatten.
                                                                         2     Tritt nach Vertragsabschluss ein für die
                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den              Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand
                    Versicherer bei der Geltendmachung dieser                  ein, der nach dem Tarif eine höhere als die
                    Ansprüche zu unterstützen und ihm auf                      vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
                    Verlangen eine Abtretungsurkunde                           Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt
                    auszustellen.                                              dieses Umstandes an verlangen.

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                    Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum                  abgelehnt wird.
                    Nachteil des Versicherers berechtigen diesen,
                    die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es           Bei Ablehnung des Anbotes gilt der
                    dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der              Versicherungsvertrag als vom Versicherer
                    Prämie entspricht, die bei richtigen und                   gekündigt. In diesem Fall endet der
                    vollständigen Angaben hätte gezahlt werden                 Versicherungsvertrag einen Monat nach
                    müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt                 Empfang der Ablehnung.
                    nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer
                    beweist, dass die Unrichtigkeit oder das                   Im Anbot zur Vertragsänderung hat der
                    Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem                  Versicherer auf diese Rechtsfolgen
                    Verschulden beruht.                                        ausdrücklich hinzuweisen.

              3     Wird die höhere Gefahr nach den für den                    Für die Prämienberechnung ist Artikel 15,
                    Geschäftsbetrieb des Versicherers                          Punkt 3.2 sinngemäß anzuwenden.
                    maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine
                    höhere Prämie nicht übernommen, kann der                   Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und
                    Versicherer innerhalb eines Monates von dem                Versicherungssumme? (Wertanpassung)
                    Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die
                    höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis                 Die Versicherungssumme unterliegt einer
                    erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter                Anpassung nach dem
                    Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem                 Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000). Sollte
                    Monat kündigen.                                            der VPI 2000 außer Kraft gesetzt oder
                                                                               eingestellt werden, so tritt der Nachfolgeindex,
                    Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben                oder ein vergleichbarer Index an dessen Stelle.
                    zum Nachteil des Versicherers ist dieser von               Der VPI 2000 wird von der Bundesanstalt
                    der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der             Statistik Austria verlautbart und veröffentlicht.
                    Versicherungsnehmer beweist, dass die
                    Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der              1     Grundlagen zur Indexierung – Ausgangsindex:
                    Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
                                                                               Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener
              4     Tritt nach Vertragsabschluss ein für die                   Indexwert, der für den dritten Monat vor
                    Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand                   Versicherungsbeginn verlautbart wurde.
                    ein, der nach dem Tarif eine geringere als die
                    vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der            2     Zeitpunkt der
                    Versicherungsnehmer verlangen, dass die                    Versicherungssummenanpassung:
                    Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an
                    herabgesetzt wird. Zeigt der                               Die Versicherungssummenanpassung erfolgt
                    Versicherungsnehmer diesen Umstand dem                     immer zur vereinbarten Prämienhauptfälligkeit
                    Versicherer später als einen Monat nach                    des Vertrages. Diese ist in der Polizze
                    dessen Eintritt an, wird die Prämie vom                    angeführt und findet im Ausmaß der
                    Eingang der Anzeige an herabgesetzt.                       Indexveränderung statt, die sich innerhalb des
                                                                               Berechnungszeitraumes ergibt. Als erster
              5     Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos                Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der
                    durch Änderung oder Neuschaffung von                       zwischen dem vereinbarten Ausgangsindex
                    Rechtsnormen oder durch eine Änderung der                  und der dem dritten Monat vor der jeweils
                    Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann              aktuellen vertraglich vereinbarten
                    der Versicherer innerhalb eines Jahres ab                  Prämienhauptfälligkeit, verlautbarten Indexzahl
                    Inkrafttreten der Rechtsnormen oder                        liegt. Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit
                    Veröffentlichung der geänderten Judikatur                  wird die Anpassung der Versicherungssumme
                    mittels eingeschriebenen Briefes                           in dem Verhältnis durchgeführt, das der
                                                                               Veränderung des aktuellen Index zur
              5.1   dem Versicherungsnehmer eine Änderung des                  Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten
                    Versicherungsvertrages anbieten oder                       Monat davor verlautbarten Indexzahl),
                                                                               gegenüber dem vorangegangenen Index zur
              5.2   den Versicherungsvertrag unter Einhaltung                  Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten
                    einer Frist von einem Monat kündigen.                      Monat davor verlautbarten Indexzahl)
                                                                               entspricht. Die jeweils ermittelte
                    Das Anbot zur Änderung des                                 Versicherungssumme bildet die Grundlage für
                    Versicherungsvertrages gilt als angenommen,                weitere Wertanpassungen. Weiters gilt als
                    wenn es nicht innerhalb eines Monates nach                 vereinbart, dass eine Indexanpassung nicht vor
                    seinem Empfang in geschriebener Form                       Ablauf eines Jahres, danach nicht in kürzeren

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                   als einjährigen Abständen vorgenommen wird.                 Bonusprämie) nachzuverrechnen.

              3    Prämienveränderung –                                  3     Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines
                   Versicherungssummenanpassung:                               Versicherungsfalles kann der
                                                                               Versicherungsvertrag unter folgenden
                   Durch die Anpassung, Indexierung der                        Voraussetzungen gekündigt werden:
                   Versicherungssumme (wie in Absatz 2
                   angeführt), verändert sich auch die Prämie.           3.1   Der Versicherungsnehmer kann kündigen,
                                                                               wenn der Versicherer
                   Die im Vertrag vorgesehenen
                   Höchstentschädigungsleistungen,                                    – den Versicherungsschutz bestätigt
                   Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und                         oder eine Leistung erbracht hat,
                   Nebenleistungen unterliegen im selben
                   Ausmaß und zu demselben Zeitpunkt der                              – die Bestätigung des
                   Wertanpassung wie die Versicherungssumme.                            Versicherungsschutzes (Artikel 9,
                   Die in Artikel 17, 18, jeweils Absatz 2.2.2 und                      Punkt 1) verzögert hat,
                   die in Artikel 19 Absatz 2.2.4 angeführten
                   Kostenlimits (Geldstrafen) werden nicht                            – die Ablehnung des
                   wertangepasst.                                                       Versicherungsschutzes (Artikel 9,
                                                                                        Punkt 1) verspätet, ohne Begründung
                   Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen                            oder zu Unrecht ausgesprochen hat,
                   verlängert sich der Versicherungsvertrag
                   oder endet er vorzeitig?                                           – die Ablehnung der Kostenübernahme
                                                                                        gem. Artikel 9, Punkt 4 ohne Angabe
              1    Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze                     von Gründen und/oder ohne Hinweis
                   festgesetzte Dauer. Das                                              auf die Möglichkeit eines
                   Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein                        Schiedsgutachterverfahrens
                   Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein                        ausgesprochen hat.
                   Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem
                   der Vertragsteile in geschriebener Form                     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates
                   gekündigt worden ist. Bei                                   vorzunehmen
                   Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
                   zum Betrieb eines Unternehmens des                                 – nach erfolgter Bestätigung oder
                   Versicherungsnehmers gehört                                          erbrachter Leistung,
                   (Verbraucherverträge), wird der Versicherer
                   den Versicherungsnehmer vor Beginn der                             – nach Ablauf der Frist für die
                   Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der                              Bestätigung und/oder Ablehnung des
                   Vertragsverlängerung bei unterlassener                               Versicherungsschutzes (Artikel 9,
                   Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass                             Punkt 1),
                   dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen
                   Erklärung eine angemessene Frist hat.                              – nach Zugang der unbegründeten
                                                                                        oder ungerechtfertigten Ablehnung
                   Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr,                      des Versicherungsschutzes bzw.
                   endet der Vertrag ohne Kündigung.                                    nach Zugang der Ablehnung der
                                                                                        Kostenübernahme ohne Begründung
              2    Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein                         und/oder Rechtsbelehrung,
                   versichertes Risiko vor Ende der
                   Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der                        – nach Rechtskraft des stattgebenden
                   Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit                    Urteiles im Falle einer
                   Wegfall des Risikos.                                                 Deckungsklage.

                   Fällt eines von mehreren versicherten Risken                Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung
                   weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend                  oder zum Ende der laufenden
                   eingeschränktem Umfang bestehen.                            Versicherungsperiode erfolgen.

                   Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu                   Dem Versicherer gebührt die auf die
                   jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer                     abgelaufene Versicherungszeit entfallende
                   Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. Der                     anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet,
                   Versicherer ist berechtigt, die für die längere             die für die längere Vertragsdauer eingeräumten
                   Vertragsdauer eingeräumten                                  Prämiennachlässe (Dauerrabatt)
                   Prämiennachlässe (Dauerrabatt oder                          nachzuverrechnen.

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              3.2   Der Versicherer kann zum Schutz der                        zwischen Versicherer und
                    Versichertengemeinschaft vor                               Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder
                    überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter             sonstigen Dritten gilt die geschriebene Form
                    Inanspruchnahme der Versicherung kündigen,                 als vereinbart, sofern nicht die Schriftform für
                    wenn                                                       sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen
                                                                               Versicherer und Versicherungsnehmer bzw.
                           – er den Versicherungsschutz bestätigt              ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
                             oder eine Leistung erbracht hat,                  vereinbart wurde.

                           – der Versicherungsnehmer einen                     Der geschriebenen Form wird durch Zugang
                             Anspruch arglistig oder mutwillig                 eines Textes in Schriftzeichen entsprochen,
                             erhoben hat,                                      aus dem die Person des Erklärenden
                                                                               hervorgeht (z. B. E-Mail).
                           – der Versicherungsnehmer den
                             Versicherungsfall vorsätzlich oder                Schriftform bedeutet, dass dem
                             grob fahrlässig herbeigeführt hat.                Erklärungsempfänger das Original der
                                                                               Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
                    Die Kündigung ist innerhalb eines Monates                  Erklärenden zugehen muss.
                    vorzunehmen
                                                                               Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene
                           – nach Bestätigung des                              Erklärungen und Informationen des
                             Versicherungsschutzes,                            Versicherungsnehmers, des Versicherten oder
                                                                               sonstiger Dritter sind nicht wirksam.
                           – nach Erbringung einer
                             Versicherungsleistung,
                                                                               Besondere Bestimmungen
                           – nach Kenntnis der Arglistigkeit, der
                             Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der             Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und
                             groben Fahrlässigkeit.                            Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge
                                                                               (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach
                    Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter                 Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-
                    Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist              Vertrags-Rechtsschutz
                    erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen
                    Anspruch arglistig erhoben hat, kann der             1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                    Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
                                                                               Versicherungsschutz haben je nach
                    Dem Versicherer gebührt die auf die                        Vereinbarung
                    abgelaufene Versicherungszeit entfallende
                    anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet auf     1.1   der Versicherungsnehmer und seine
                    die Nachverrechnung von eingeräumten                       Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für alle
                    Dauerrabatten oder gewährten Bonusprämien                  nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu
                    (Prämiennachlässe für eine längere                         Lande sowie Anhänger, welche in Österreich
                    Vertragsdauer).                                            zugelassen sind oder

              3.3   Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf          1.2   der Versicherungsnehmer für alle betrieblich
                    das Kündigungsrecht nach Punkt 3.1 und 3.2,                und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
                    sofern Versicherungsleistungen, Ansprüche,                 sowie Anhänger, welche in Österreich
                    aus dem Allgemeinen Beratungs-                             zugelassen sind oder
                    Rechtsschutzes (Artikel 22) zu erbringen sind.
                                                                         1.3   der Versicherungsnehmer für ein in der Polizze
              4     Erlangt der Versicherer Kenntnis von der                   bezeichnetes, nicht betrieblich genutztes
                    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das               Motorfahrzeug zu Lande, sowie Anhänger die
                    Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er                 in seinem Eigentum stehen, von ihnen gehalten
                    den Versicherungsvertrag innerhalb eines                   werden, auf sie in Österreich zugelassen oder
                    Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem              von ihm geleast sind.
                    Monat kündigen.
                                                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich in
                    Artikel 16: In welcher Form sind                           Punkt 1.1 bis 1.3 auch auf den berechtigten
                    Erklärungen abzugeben?                                     Lenker und die berechtigten Insassen dieser
                                                                               Fahrzeuge.
                    Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen

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Seite 16/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


              2     Was ist versichert?                                        2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht
                                                                                     Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
                    Der Versicherungsschutz umfasst                                  Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht
                                                                                     Ersatzfreiheitsstafe) oder eine Geldstrafe
              2.1   Schadenersatz-Rechtsschutz                                       von mehr als 200 Euro festgesetzt
                                                                                     wurde.
                    für die Geltendmachung von
                    Schadenersatzansprüchen aufgrund                                 Werden in einer Strafverfügung mehrere
                    gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                             Geldstrafen verhängt, besteht
                    privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener                       Versicherungsschutz für das gesamte
                    Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,                          Verfahren, wenn zumindest eine
                    soweit diese aus der bestimmungsgemäßen                          Geldstrafe von mehr als 200 Euro
                    Verwendung des versicherten Fahrzeuges                           verhängt wurde.
                    entstehen.
                                                                                     Kommt es ohne Erlassung einer
                    2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die                   Strafverfügung zur Einleitung eines
                          Geltendmachung von                                         ordentlichen Verfahrens, besteht
                          Schadenersatzansprüchen wegen reiner                       Versicherungsschutz nur, wenn das
                          Vermögensschäden, die aus der                              Verfahren vor Erlassung eines
                          Verletzung gesetzlicher oder                               Bescheides eingestellt oder wenn mit
                          vertraglicher Pflichten zwischen                           Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder
                          Vertragspartnern oder aus der                              Absatz 2 festgesetzt wird.
                          Verletzung vorvertraglicher Pflichten
                          entstehen (versicherbar gem. Punkt 2.4).                   Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
                                                                                     besteht Versicherungsschutz bei
                    2.1.2 Die Geltendmachung von                                     Delikten, die eine Vormerkung im
                          Schadenersatzansprüchen für                                örtlichen Führerscheinregister oder den
                          geschäftlich befördertes Gut ist nur                       Entzug der Lenkerberechtigung
                          versichert, wenn dies besonders                            bewirken.
                          vereinbart ist.
                                                                               2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem
              2.2   Straf-Rechtsschutz                                               Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
                                                                                     Diversionsmaßnahmen, übernimmt der
                    für die Verteidigung in Strafverfahren vor                       Versicherer die notwendigen Kosten
                    Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen                         anwaltlicher Beratungs- und
                    eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung                      Vertretungshandlungen sowie einen
                    von Verkehrsvorschriften.                                        allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis
                                                                                     max. 1.100 Euro inkl. USt.
                    Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
                    Strafverfahren ab Anklage, bei                                   Werden dem Versicherungsnehmer
                    verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der                    Gebühren eines vom Staatsanwalt
                    ersten Verfolgungshandlung. Bei                                  beigezogenen Sachverständigen oder
                    staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen                           Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das
                    gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz                     Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt.
                    ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
                    Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt         2.3   Führerschein-Rechtsschutz
                    oder der Kontaktaufnahme durch einen
                    Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen            für die Vertretung im Verfahren wegen
                    Tatausgleichs.                                             Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
                                                                               Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn
                    2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im               das Verfahren im Zusammenhang mit einem
                          Zusammenhang mit der Haltung und                     Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
                          bestimmungsgemäßen Verwendung des                    Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
                          Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
                          verstehen. Die Verletzung derartiger                 In diesen Fällen umfasst der
                          Vorschriften fällt abweichend von                    Versicherungsschutz auch die Vertretung im
                          Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der              Verfahren zur Wiederausfolgung der
                          Verschuldensform unter                               Lenkerberechtigung.
                          Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
                          Zwecke der Erzielung eines                           Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn
                          kommerziellen Vorteils begangen wurde.               das Verfahren wegen fehlender geistiger oder

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                    körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.               4.1.1 dass der Lenker die behördliche
                                                                                     Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu
              2.4   Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                   lenken;

                    Wenn vereinbart, umfasst der                               4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
                    Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung                         Versicherungsfalles nicht in einem durch
                    rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen                     Alkohol, Suchtgift oder
                    Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und                         Medikamentenmissbrauch
                    Anhänger einschließlich Ersatzteile und                          beeinträchtigten Zustand befindet;
                    Zubehör betreffen.
                                                                               4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen
                    Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                       Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
                    schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die                        auf Alkohol zu untersuchen, sich einem
                    Geltendmachung oder Abwehr von                                   Arzt vorführen, sich untersuchen oder
                    Schadenersatzansprüchen wegen reiner                             sich Blut abnehmen zu lassen;
                    Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                    gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten                  4.1.4 dass der Lenker nach einem
                    zwischen Vertragspartnern oder aus der                           Verkehrsunfall seinen gesetzlichen
                    Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.                 Verständigungs- oder
                                                                                     Hilfeleistungspflichten entspricht.
                    In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz
                    gem. Punkt 1.1 und Punkt 1.3 erstreckt sich                      Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
                    dieser Versicherungsschutz auch auf die                          gegenüber dem Versicherungsnehmer
                    Wahrnehmung rechtlicher Interessen                               und den mitversicherten Personen
                                                                                     bestehen, soweit diese die Verletzung
                    2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer-                        dieser Obliegenheiten weder kannten
                          Vermietfahrzeugen,                                         noch kennen mussten.

                    2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung             4.2   Für den Fall, dass der Lenker eine dieser
                          weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie               Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
                          Anhänger und von Folgefahrzeugen,                    vereinbart. Die Voraussetzungen und
                          wenn diese Fahrzeuge für die gem.                    Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
                          Punkt 1 jeweils vereinbarte Nutzung                  gesetzlich geregelt. Zu diesen
                          vorgesehen sind.                                     Voraussetzungen und Begrenzungen der
                                                                               Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der
              2.5   Erweiterte Deckung zu Punkt 2.1 bis 2.3                    Obliegenheiten

                    Im Zusammenhang mit der Geltendmachung                            – gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2
                    von Schadenersatzansprüchen oder einem                              siehe § 6 Abs. 2 VersVG
                    Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall
                    sowie im Verfahren wegen Entziehung der                           – gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4
                    Lenkerberechtigung umfasst der                                      siehe § 6 Abs. 3 VersVG
                    Versicherungsschutz auch die Kosten für
                    Verfassungs- und                                           Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
                    Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.                         Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, 4.1.3 und
                                                                               4.1.4 besteht nur dann, wenn der angeführte
              3     Was ist nicht versichert?                                  Umstand im Spruch oder in der Begründung
                                                                               einer im Zusammenhang mit dem
                    Es besteht im Fahrzeug-Rechtsschutz – neben                Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
                    den in Artikel 7 genannten Fällen – kein                   Entscheidung eines Gerichtes oder einer
                    Versicherungsschutz für die Beteiligung an                 Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
                    motorsportlichen Veranstaltungen (auch                     Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
                    Wertungsfahrten und Rallyes) und den                       zurückzuzahlen.
                    dazugehörenden Trainingsfahrten.
                                                                         5     Welche Regelung gilt bei Stilllegung des
              4     Wann entfällt der Versicherungsschutz?                     Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein
                                                                               Folgefahrzeug über?
              4.1   Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
                    Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt,          5.1   Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes
                    gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,                           Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr
                                                                               genommen, so wird dadurch der

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Seite 18/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                    Versicherungsvertrag nicht berührt.                  1.2   der Versicherungsnehmer

              5.2   Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes              als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im
                    Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige              Eigentum einer versicherten Person stehen,
                    Weise weg, geht der Versicherungsschutz                    nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr
                    frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen               gehalten oder geleast werden.
                    Abmeldung des ursprünglich versicherten
                    Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder                        Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen
                    innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes                 gelten Motorfahrzeuge zu Lande sowie
                    Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad,                 Anhänger.
                    Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an
                    die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges        2     Was ist versichert?
                    tritt (Folgefahrzeug).
                                                                               Der Versicherungsschutz umfasst
                    Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des
                    Fahrzeuges und die Daten des                         2.1   Schadenersatz-Rechtsschutz
                    Folgefahrzeuges sind dem Versicherer
                    innerhalb eines Monates anzuzeigen.                        für die Geltendmachung von eigenen
                    Unterlässt der Versicherungsnehmer diese                   Schadenersatzansprüchen aufgrund
                    Anzeige, ist der Versicherer von der                       gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                    Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für          privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener
                    das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche               Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,
                    Kennzeichen ausgegeben oder es waren im                    soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer
                    Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim                     gelenkte Fahrzeug betreffen.
                    Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge
                    vorhanden als bei ein und demselben                        Kein Versicherungsschutz besteht für die
                    Versicherer versichert waren.                              Geltendmachung von
                                                                               Schadenersatzansprüchen wegen reiner
              6     Wann endet der Vertrag vorzeitig?                          Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                                                                               gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
              6.1   Sind der Versicherungsnehmer und die                       zwischen Vertragspartnern oder aus der
                    mitversicherten Personen gem. Punkt 1.1 oder               Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
                    der Versicherungsnehmer gem. Punkt 1.3 seit
                    mindestens einem Monat nicht mehr                    2.2   Straf-Rechtsschutz
                    Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder
                    Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der                   für die Verteidigung in Strafverfahren vor
                    Versicherungsnehmer die Aufhebung des                      Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
                    Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung              eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung
                    verlangen.                                                 von Verkehrsvorschriften.

              6.2   Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein              Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
                    Folgefahrzeug oder wünscht er keinen                       Strafverfahren ab Anklage, bei
                    Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist             verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der
                    er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses             ersten Verfolgungshandlung. Bei
                    Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die            staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
                    Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab                gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz
                    dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung                   ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
                    des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.                   Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt
                                                                               oder der Kontaktaufnahme durch einen
                    Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und                     Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
                    Führerschein-Rechtsschutz für                              Tatausgleichs.
                    Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
                                                                               2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im
              1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                       Zusammenhang mit der
                                                                                     bestimmungsgemäßen Verwendung des
                    Versicherungsschutz haben je nach                                Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
                    Vereinbarung                                                     verstehen. Die Verletzung derartiger
                                                                                     Vorschriften fällt abweichend von
              1.1   der Versicherungsnehmer und seine                                Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der
                    Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1);                        Verschuldensform unter
                                                                                     Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum

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                          Zwecke der Erzielung eines                           Lenkerberechtigung.
                          kommerziellen Vorteils begangen wurde.
                                                                               Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn
                    2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht                 das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
                                                                               körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
                          Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
                          Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht     2.4   Erweiterte Deckung
                          Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine
                          Geldstrafe von mehr als 200 Euro                     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung
                          festgesetzt wurde.                                   von Schadenersatzansprüchen oder einem
                                                                               Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall
                          Werden in einer Strafverfügung mehrere               sowie im Verfahren wegen Entziehung der
                          Geldstrafen verhängt, besteht                        Lenkerberechtigung umfasst der
                          Versicherungsschutz für das gesamte                  Versicherungsschutz auch die Kosten für
                          Verfahren, wenn zumindest eine                       Verfassungs- und
                          Geldstrafe von mehr als 200 Euro                     Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
                          verhängt wurde.
                                                                         3     Was ist nicht versichert?
                          Kommt es ohne Erlassung einer
                          Strafverfügung zur Einleitung eines                  Es besteht im Lenker-Rechtsschutz – neben
                          ordentlichen Verfahrens, besteht                     den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
                          Versicherungsschutz nur, wenn das                    Versicherungsschutz für die Beteiligung an
                          Verfahren vor Erlassung eines                        motorsportlichen Veranstaltungen (auch
                          Bescheides eingestellt oder wenn mit                 Wertungsfahrten und Rallyes) und den
                          Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder              dazugehörenden Trainingsfahrten.
                          Absatz 2 festgesetzt wird.
                                                                         4     Wann entfällt der Versicherungsschutz?
                          Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
                          besteht Versicherungsschutz bei                4.1   Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
                          Delikten, die eine Vormerkung im                     Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt,
                          örtlichen Führerscheinregister oder den              gelten,
                          Entzug der Lenkerberechtigung
                          bewirken.                                            4.1.1 dass der Lenker die behördliche
                                                                                     Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu
                    2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem                         lenken;
                          Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
                          Diversionsmaßnahmen, übernimmt der                   4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
                          Versicherer die notwendigen Kosten                         Versicherungsfalles nicht in einem durch
                          anwaltlicher Beratungs- und                                Alkohol, Suchtgift oder
                          Vertretungshandlungen sowie einen                          Medikamentenmissbrauch
                          allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis                      beeinträchtigten Zustand befindet;
                          max. 1.100 Euro inkl. USt.
                                                                               4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen
                          Werden dem Versicherungsnehmer                             Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
                          Gebühren eines vom Staatsanwalt                            auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
                          beigezogenen Sachverständigen oder                         vorführen, sich untersuchen oder sich
                          Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das                    Blut abnehmen zu lassen;
                          Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt.
                                                                               4.1.4 dass der Lenker nach einem
              2.3   Führerschein-Rechtsschutz                                        Verkehrsunfall seinen gesetzlichen
                                                                                     Verständigungs- oder
                    für die Vertretung im Verfahren wegen                            Hilfeleistungspflichten entspricht.
                    Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
                    Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn            4.2   Für den Fall, dass der Lenker eine dieser
                    das Verfahren im Zusammenhang mit einem                    Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
                    Verkehrsunfall oder einer Übertretung von                  vereinbart. Die Voraussetzungen und
                    Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.                    Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
                                                                               diesen Voraussetzungen und Begrenzungen
                    In diesen Fällen umfasst der                               der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung
                    Versicherungsschutz auch die Vertretung im                 der Obliegenheiten
                    Verfahren zur Wiederausfolgung der

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Seite 20/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                           – gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2           2     Was ist versichert?
                             siehe § 6 Abs 2 VersVG
                                                                               Der Versicherungsschutz umfasst
                           – gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4
                             siehe § 6 Abs 3 VersVG                      2.1   Schadenersatz-Rechtsschutz

                    Leistungsfreiheit wegen Verletzung der                     für die Geltendmachung von
                    Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, Punkt 4.1.3               Schadenersatzansprüchen aufgrund
                    und 4.1.4 besteht nur dann, wenn der                       gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                    angeführte Umstand im Spruch oder in der                   privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen
                    Begründung einer im Zusammenhang mit dem                   Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
                    Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
                    Entscheidung eines Gerichtes oder einer              2.2   Straf-Rechtsschutz
                    Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
                    Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind                  für die Verteidigung in Strafverfahren vor
                    zurückzuzahlen.                                            Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
                                                                               fahrlässiger strafbarer Handlungen und
                    Artikel 19: Schadenersatz- und Straf-                      Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht
                    Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und                  bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage,
                    Betriebsbereich                                            bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab
                                                                               der ersten Verfolgungshandlung. Bei
                    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach             staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
                    Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder             gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz
                    Betriebsbereich.                                           ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
                                                                               Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt
              1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                 oder der Kontaktaufnahme durch einen
                                                                               Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
                    Versicherungsschutz haben                                  Tatausgleichs.

              1.1   im Privatbereich                                           2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die
                                                                                     sowohl bei fahrlässiger als auch
                    der Versicherungsnehmer und seine                                vorsätzlicher Begehung strafbar sind,
                    Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für                     wird beim Vorwurf vorsätzlicher
                    Versicherungsfälle, die den privaten                             Begehung rückwirkend
                    Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder                       Versicherungsschutz gegeben, wenn
                    Betriebsbereich oder eine sonstige                               eine Einstellung des Verfahrens, ein
                    Erwerbstätigkeit betreffen;                                      rechtskräftiger Freispruch oder eine
                                                                                     rechtskräftige Verurteilung wegen
              1.2   im Berufsbereich                                                 Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung
                                                                                     derartiger Strafverfahren durch Diversion
                    der Versicherungsnehmer und seine                                führt nicht zu einem rückwirkenden
                    Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer                Versicherungsschutz.
                    Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige
                    für Versicherungsfälle, die mit der                        2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für
                    Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen                        Handlungen und Unterlassungen, die nur
                    oder auf dem direkten Weg von und zur                            bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind,
                    Arbeitsstätte eintreten;                                         besteht unabhängig vom Ausgang des
                                                                                     Verfahrens kein Versicherungsschutz.
              1.3   im Betriebsbereich
                                                                               2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer
                    der Versicherungsnehmer für den versicherten                     fahrlässige strafbare Handlungen oder
                    Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des                       Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt
                    § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem                    der Versicherer bei staatsanwaltlichen
                    Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb                       Diversionsmaßnahmen die notwendigen
                    unmittelbar zusammenhängen oder auf dem                          Kosten anwaltlicher Beratungs- und
                    direkten Weg von und zur Arbeitsstätte                           Vertretungshandlungen sowie einen
                    eintreten.                                                       allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis
                                                                                     1.100 Euro inkl. USt. Werden dem
                                                                                     Versicherungsnehmer Gebühren eines
                                                                                     vom Staatsanwalt beigezogenen
                                                                                     Sachverständigen oder Dolmetschers

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                          auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf                 (versicherbar gem. Artikel 24).
                          1.500 Euro inkl. USt.
                                                                         3.2   Es besteht im Schadenersatz- und Straf-
                    2.2.4 Im Betriebsbereich besteht                           Rechtsschutz – neben den in Artikel 7
                          Versicherungsschutz in                               genannten Fällen – kein Versicherungsschutz
                          Verwaltungsstrafverfahren nur dann,
                          wenn mit Strafverfügung eine                         3.2.1 unabhängig vom Ausgang des Straf-
                          Freiheitsstrafe (nicht                                     oder Ermittlungsverfahren oder bei
                          Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine                           verwaltungsbehördlicher
                          Geldstrafe von mehr als 0,2 % der                          Verfolgungshandlung wegen einer
                          Versicherungssumme festgesetzt wird.                       Handlung oder Unterlassung, die nur bei
                                                                                     vorsätzlicher Begehung strafbar ist;
                          Werden in einer Strafverfügung mehrere
                          Geldstrafen verhängt, besteht                        3.2.2 für gewerbsmäßige Begehung nach
                          Versicherungsschutz für das gesamte                        § 70 StGB;
                          Verfahren, wenn zumindest eine
                          Geldstrafe von mehr als 0,2 % der                    3.2.3 für die Geltendmachung von
                          Versicherungssumme festgesetzt wird.                       immateriellen Schadenersatzansprüchen
                                                                                     aus der Verletzung von
                          Kommt es ohne Erlassung einer                              Persönlichkeitsrechten, ausgenommen
                          Strafverfügung zur Einleitung eines                        Personenschäden und Schäden aus der
                          ordentlichen Verfahrens, besteht                           Verletzung der persönlichen Freiheit;
                          Versicherungsschutz nur, wenn das
                          Verfahren vor Erlassung eines                        3.2.4 für die Geltendmachung von
                          Bescheides eingestellt oder wenn mit                       Schadenersatz- und
                          Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder                    Unterlassungsansprüchen gemäß
                          Absatz 2 festgesetzt wird.                                 § 1330 ABGB wegen einer
                                                                                     Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung
              3     Was ist nicht versichert?                                        unwahrer Tatsachen;

              3.1   Zur Vermeidung von Überschneidungen mit                    3.2.5 im Berufsbereich für die Verteidigung in
                    anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der                      Strafverfahren nach dem
                    Versicherungsschutz nicht                                        Lebensmittelgesetz.

                    3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer         4     Wann entfällt der Versicherungsschutz?
                          und den mitversicherten Personen in
                          ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter,            Als Obliegenheit, deren Verletzung die
                          Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder               Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt,
                          Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande                  dass der Versicherungsnehmer sich im
                          eintreten (versicherbar gem. Artikel 17              Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in
                          und 18);                                             einem durch Alkohol, Suchtgift oder
                                                                               Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten
                    3.1.2 die Geltendmachung von                               Zustand befindet, und dass er einer
                          Schadenersatzansprüchen zwischen                     gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine
                          Arbeitgeber und Arbeitnehmer                         Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem
                          (versicherbar gem. Artikel 20);                      Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut
                                                                               abnehmen zu lassen.
                    3.1.3 die Geltendmachung von
                          Schadenersatzansprüchen wegen reiner                 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
                          Vermögensschäden, die aus der                        Obliegenheit besteht nur dann, wenn der
                          Verletzung gesetzlicher oder                         angeführte Umstand im Spruch oder in der
                          vertraglicher Pflichten zwischen                     Begründung einer im Zusammenhang mit dem
                          Vertragspartnern oder aus der                        Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
                          Verletzung vorvertraglicher Pflichten                Entscheidung eines Gerichtes oder einer
                          entstehen (versicherbar gem. Artikel 23);            Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
                                                                               Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
                    3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle,                 zurückzuzahlen.
                          welche beim Versicherungsnehmer in
                          seiner Eigenschaft als Eigentümer oder               Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
                          Besitzer von Grundstücken, Gebäuden
                          oder Gebäudeteilen entstehen                         Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach

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Seite 22/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                    Vereinbarung auf den Berufs- und/oder                      neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
                    Betriebsbereich.                                           Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
                                                                               rechtlicher Interessen aus dem kollektiven
              1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                 Arbeitsrecht.

                    Versicherungsschutz haben                            4     Wartefrist

              1.1   im Berufsbereich                                           Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
                                                                               Monaten ab dem vereinbarten
                    der Versicherungsnehmer und seine                          Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                    Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer          Versicherungsschutz.
                    Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des
                    § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber;               5     Versicherungssumme – Sublimit

              1.2   im Betriebsbereich                                         Für den umfassten Versicherungsschutz
                                                                               (Artikel 20, Punkt 2.1) gilt ein Sublimit (höchste
                    der Versicherungsnehmer für den versicherten               Versicherungssumme) pro Versicherungsfall
                    Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen                   und Jahr als vereinbart. Die Höhe des Sublimits
                    Arbeitnehmern.                                             richtet sich nach der Wahl des beantragten
                                                                               Versicherungsproduktes und wird in der
              2     Was ist versichert?                                        jeweiligen Polizze dokumentiert.

              2.1   Der Versicherungsschutz umfasst die                        Artikel 21: Sozialversicherungs-
                    Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                     Rechtsschutz
                    Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren
                    vor österreichischen Gerichten als                         Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
                    Arbeitsgerichte.                                           Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
                                                                               Betriebsbereich.
                    Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
                    rechtlicher Interessen übernimmt der                 1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                    Versicherer bis max. 2.500 Euro inkl. USt.
                    sofern die Angelegenheit dadurch endgültig                 Versicherungsschutz haben
                    beendet ist.
                                                                         1.1   im Privat- und Berufsbereich
                    Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich
                    der Versicherungsschutz des versicherten                   der Versicherungsnehmer und seine
                    Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung                  Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
                    seiner Forderung vor dem Konkurs- oder
                    Ausgleichsgericht sowie auf die                      1.2   im Betriebsbereich
                    Geltendmachung seiner Ansprüche auf
                    InsolvenzAusfallgeld.                                      der Versicherungsnehmer für den versicherten
                                                                               Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
              2.2   Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen            § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der
                    besteht Versicherungsschutz für die                        Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
                    Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich               oder auf dem direkten Weg von und zur
                    dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher               Arbeitsstätte eintreten.
                    Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7,
                    Punkt 3.8 auch für Disziplinarverfahren.             2     Was ist versichert?

                    Der Versicherungsschutz umfasst auch die                   Der Versicherungsschutz umfasst die
                    Kosten von Verfassungs- und                                Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
                    Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur                 Versicherungsnehmers
                    Höhe von 2 % der Versicherungssumme,
                    maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich           2.1   in gerichtlichen Verfahren mit
                    vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. Diese                 Sozialversicherungsträgern wegen
                    Deckungserweiterung gilt nicht in                          sozialversicherungsrechtlicher
                    Disziplinarsachen.                                         Leistungssachen.

              3     Was ist nicht versichert?                            2.2   in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
                                                                               Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
                    Es besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz –               Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns

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                    oder Endes der Sozialversicherung sowie              3     Was gilt als Versicherungsfall?
                    wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen
                    und Zuschläge.                                             Als Versicherungsfall gilt eine bereits
                                                                               eingetretene oder bevorstehende Änderung in
              2.3   in Verfahren wegen Zuerkennung/Bemessung                   den rechtlichen Verhältnissen des
                    des staatlichen Pflegegeldes gemäß                         Versicherungsnehmers, die eine Beratung
                    Bundespflegegeldgesetz.                                    notwendig macht.

              3     Wartefrist                                           4     Wartefrist

                    Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei            Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
                    Monaten ab dem vereinbarten                                Monaten ab dem vereinbarten
                    Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                    Versicherungsschutz.                                       Versicherungsschutz.

                    Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz                         Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-
                                                                               Rechtsschutz
                    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
                    Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder             Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
                    Betriebsbereich.                                           Vereinbarung auf den Privat- und/oder
                                                                               Betriebsbereich.
              1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                                                         1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                    Versicherungsschutz haben
                                                                               Versicherungsschutz haben
              1.1   im Privat- und Berufsbereich
                                                                         1.1   im Privatbereich
                    der Versicherungsnehmer und seine
                    Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).                  der Versicherungsnehmer und seine
                                                                               Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für
              1.2   im Betriebsbereich                                         Versicherungsfälle, die den privaten
                                                                               Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
                    der Versicherungsnehmer für                                Betriebsbereich oder eine sonstige
                    Rechtsangelegenheiten des versicherten                     Erwerbstätigkeit betreffen;
                    Betriebes.
                                                                         1.2   im Betriebsbereich
              2     Was ist versichert?
                                                                               der Versicherungsnehmer für den versicherten
                    Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten                 Betrieb.
                    für eine mündliche Rechtsauskunft durch den
                    Versicherer oder durch einen vom Versicherer         2     Was ist versichert?
                    ausgewählten Rechtsvertreter.
                                                                         2.1   Der Versicherungsschutz umfasst die
                    Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen                  Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                    aus allen Gebieten des österreichischen                    schuldrechtlichen Verträgen des
                    Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und                    Versicherungsnehmers über bewegliche
                    sonstiges Abgabenrecht beziehen.                           Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen
                                                                               Werkverträgen des Versicherungsnehmers
                    Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim              über unbewegliche Sachen.
                    selben Versicherer bestehende
                    Versicherungsverträge, übernimmt der                       Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                    Versicherer die Kosten eines vom                           schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
                    Versicherungsnehmer frei gewählten                         Geltendmachung oder Abwehr von
                    Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am                         Schadenersatzansprüchen wegen reiner
                    allgemeinen Gerichtsstand des                              Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                    Versicherungsnehmers hat.                                  gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
                                                                               zwischen Vertragspartnern oder aus der
                    Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer                 Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
                    höchstens einmal monatlich in Anspruch
                    genommen werden.                                     2.2   Im Privatbereich erstreckt sich der
                                                                               Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw.

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                    sonstigen Werkverträgen über unbewegliche            3     Was ist nicht versichert?
                    Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen
                    einschließlich zugehöriger Grundstücke, die                Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
                    vom Versicherungsnehmer zu eigenen                         anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
                    Wohnzwecken benützt werden.                                Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
                                                                               rechtlicher Interessen
                    Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als
                    auch sonstigen Zwecken dienen, besteht               3.1   aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu
                    Versicherungsschutz nur für Fälle, die                     Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
                    ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.               Anhänger (versicherbar gem. Artikel 17);

                    Bei Gebäuden, die neben eigenen                      3.2   aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen
                    Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen                    (versicherbar gem. Artikel 20).
                    Fremdenbeherbergung dienen, besteht
                    Versicherungsschutz in vollem Umfang.                      Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
                                                                               anderen Versicherungszweigen umfasst der
              2.3   Im Betriebsbereich besteht                                 Versicherungsschutz nicht
                    Versicherungsschutz nur unter folgenden
                    Voraussetzungen                                      3.3   die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung
                                                                               vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
                    2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen                 wenn dieses Risiko im Rahmen eines
                          oder behaupteten Forderungen und                     Haftpflichtversicherungsvertrages versichert
                          Gegenforderungen der Vertragsparteien                ist.
                          (Gesamtansprüche) aufgrund desselben
                          Versicherungsfalles im Sinne des               3.4   Neben den in Artikel 7 genannten Fällen
                          Artikels 2, Punkt 3 die vertraglich                  besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz für
                          vereinbarte Obergrenze unabhängig von                die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                          Umfang, Form und Zeitpunkt der                       Versicherungsverträgen, wenn das
                          Geltendmachung nicht übersteigen;                    zugrundliegende Unfallereignis vor
                                                                               Vertragsbeginn eingetreten ist.
                          Aufrechnungsweise geltend gemachte
                          Forderungen des Gegners werden für             3.5   Nicht versichert ist die Geltendmachung und
                          die Berechnung der Gesamtansprüche                   Abwehr von vertraglichen Rücktritts- und
                          nur berücksichtigt, sofern und sobald sie            Rückabwicklungsansprüchen, wenn der
                          der Höhe nach konkret beziffert sind.                betroffene Vertrag vor Abschluss des
                                                                               Rechtsschutzversicherungsvertrages mit HDI
                          Sinken die Gesamtansprüche vor der                   abgeschlossen wurde.
                          gerichtlichen Geltendmachung durch
                          Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis           4     Wartefrist
                          unter die vereinbarte Obergrenze,
                          besteht ab diesem Zeitpunkt                          Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
                          Versicherungsschutz.                                 Monaten ab dem vereinbarten
                                                                               Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                          Steigen die Gesamtansprüche nach                     Versicherungsschutz.
                          Bestätigung des Versicherungsschutzes
                          über die vereinbarte Obergrenze, entfällt            Artikel 24: Rechtsschutz für
                          ab diesem Zeitpunkt der                              Grundstückseigentum und Miete
                          Versicherungsschutz.
                                                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
                    2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen                Vereinbarung auf die Selbstnutzung des
                          erst nach Aufforderung in geschriebener              versicherten Objektes und/oder die
                          Form des Gegners durch den                           Gebrauchsüberlassung am versicherten
                          Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen                Objekt.
                          Zustand wiederherzustellen;
                                                                         1     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                    2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener
                          Forderungen (Inkassofälle) sind                      Versicherungsschutz hat der
                          Teilzahlungen des Gegners abweichend                 Versicherungsnehmer
                          von Artikel 6. Punkt 6.7 zuerst auf
                          Kosten anzurechnen.                            1.1   für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft
                                                                               als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich

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                    Nutzungsberechtigter des in der Polizze                    nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
                    bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder                   allmählicher Einwirkungen, wenn die
                    Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige                       Einwirkungen von unmittelbar benachbarten
                    selbständige Räumlichkeit) eintreten                       Grundstücken ausgehen oder durch die
                    Selbstnutzung);                                            Einwirkungen unmittelbar benachbarte
                                                                               Grundstücke betroffen sind.
              1.2   für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft
                    als Vermieter oder Verpächter des in der             2.3   als Wohnungseigentümer
                    Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes
                    oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige                  2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner
                    selbständige Räumlichkeit) eintreten                             Eigenschaft als ausschließlich
                    (Gebrauchsüberlassung).                                          Nutzungsberechtigter des versicherten
                                                                                     Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
                    Der Versicherungsschutz aus der
                    Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die               2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die
                    beim Versicherungsnehmer in seiner                               Eigentümergemeinschaft gegen Dritte
                    Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich                         vorgeht oder von Dritten in Anspruch
                    Nutzungsberechtigter des versicherten                            genommen wird, anteilig entsprechend
                    Objektes eintreten.                                              dem Miteigentumsanteil des
                                                                                     Versicherungsnehmers an der
              2     Was ist versichert?                                              Gesamtliegenschaft, zu der das
                                                                                     versicherte Wohnungseigentumsobjekt
                    Der Versicherungsschutz umfasst die                              gehört;
                    Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
                    Verfahren vor österreichischen Gerichten je                      Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1
                    nach Vereinbarung                                                besteht für Versicherungsfälle gem.
                                                                                     Artikel 24, Punkt 2.3.1 und Artikel 24,
              2.1   aus Miet- und Pachtverträgen;                                    Punkt 2.3.2 Versicherungsschutz auch
                                                                                     für die Geltendmachung und Abwehr
                    Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                       nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
                    umfasst auch                                                     allmählicher Einwirkungen, wenn die
                                                                                     Einwirkungen von unmittelbar
                    2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von                         benachbarten Grundstücken ausgehen
                          Schadenersatzansprüchen wegen reiner                       oder durch die Einwirkungen unmittelbar
                          Vermögensschäden, die aus der                              benachbarte Grundstücke betroffen sind.
                          Verletzung gesetzlicher oder
                          vertraglicher Pflichten zwischen                     2.3.3 In allen anderen Fällen übernimmt der
                          Vertragspartnern oder aus der                              Versicherer für die Wahrnehmung
                          Verletzung vorvertraglicher Pflichten                      rechtlicher Interessen des
                          entstehen;                                                 Wohnungseigentümers max. 1.100 Euro
                                                                                     inkl. USt.
                    2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und
                          Entziehungsklagen gegen Dritte;                2.4   nur für die Geltendmachung von
                                                                               Schadenersatzansprüchen, die aus der
                    2.1.3 die Geltendmachung von                               Beschädigung des versicherten Objektes
                          Schadenersatzansprüchen gegen Dritte                 entstehen.
                          wegen Beschädigung des versicherten
                          Objektes.                                            Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
                                                                               rechtlicher Interessen übernimmt der
                    Im außerstreitigen Verfahren nach dem                      Versicherer bis maximal 1.100 Euro inkl. USt.,
                    Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz               sofern die Angelegenheit dadurch endgültig
                    auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen             beendet ist.
                    der Gemeinden.
                                                                         3     Was ist nicht versichert?
              2.2   aus dinglichen Rechten einschließlich der
                    Geltendmachung und Abwehr                            3.1   Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
                    nachbarrechtlicher Ansprüche;                              anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
                                                                               Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
                    Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1 besteht                rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
                    Versicherungsschutz auch für die
                    Geltendmachung und Abwehr                                  3.1.1 familienrechtlichen

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                          Auseinandersetzungen (versicherbar             6.1   Endet der Versicherungsvertrag durch
                          gem. Artikel 25);                                    Risikowegfall gem. § 68 VersVG, umfasst die
                                                                               vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1 auch
                    3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen                  Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs
                          (versicherbar gem. Artikel 26).                      Monaten ab Risikowegfall eintreten.

              3.2   Zur Vermeidung von Überschneidungen mit              6.2   Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb
                    anderen Versicherungszweigen umfasst der                   von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle
                    Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung                  der bisherigen Mietwohnung eine andere
                    rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit                 Mietwohnung und wünscht er für diese
                    der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,                   Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages,
                    wenn dieses Risiko im Rahmen eines                         so besteht für die Ersatzwohnung ohne
                    Haftpflichtversicherungsvertrages versichert               neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz
                    ist.                                                       gem. Punkt 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für
                                                                               die Ersatzwohnung, frühestens aber ab
              3.3   Es besteht im Rechtsschutz für                             Beendigung des Mietvertrages für die
                    Grundstückseigentum und Miete – neben den                  ursprünglich versicherte Wohnung.
                    in Artikel 7 genannten Fällen – kein
                    Versicherungsschutz für                                    Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des
                                                                               neuen Mietvertrages besteht
                    3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen               Versicherungsschutz, wenn der Abschluss
                          im Zusammenhang mit dem derivativen                  frühestens sechs Monate vor Beendigung des
                          Erwerb oder der Veräußerung des                      alten Mietvertrages erfolgte.
                          Eigentumsrechtes oder sonstiger
                          dinglicher Rechte am versicherten Objekt       6.3   Erwirbt der Versicherungsnehmer als
                          durch den Versicherungsnehmer;                       Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung
                                                                               oder eines selbst genutzten Eigenheimes
                    3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen               innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des
                          im Zusammenhang mit Akten der                        ursprünglich versicherten Risikos ein
                          Hoheitsverwaltung wie insbesondere in                Ersatzobjekt und wünscht er für dieses
                          Enteignungs-, Flurverfassungs-,                      Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so
                          Raumordnungs-, Grundverkehrs- und                    besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche
                          Grundbuchangelegenheiten;                            Wartefrist Versicherungsschutz gem. Punkt 2.2
                                                                               (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3 (neu
                    3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen               bezogene Eigentumswohnung) ab dem
                          zwischen Miteigentümern oder zwischen                Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur
                          sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten              Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,
                          des in der Polizze bezeichneten                      frühestens aber ab Risikowegfall für das
                          Objektes.                                            ursprünglich versicherte Objekt.

              4     Was gilt als Versicherungsfall?                            Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht

                    Bei der Geltendmachung und Abwehr von                1     Wer ist versichert?
                    nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund
                    allmählicher Einwirkungen gilt der                         Versicherungsschutz haben der
                    Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als                     Versicherungsnehmer und seine
                    eingetreten, in dem die allmählichen                       Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
                    Einwirkungen begonnen haben oder begonnen
                    haben sollen, das ortsübliche Maß zu                 2     Was ist versichert?
                    überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die
                    Regelungen des Artikels 2.                                 Der Versicherungsschutz umfasst die
                                                                               Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
              5     Wartefrist                                                 österreichischen Gerichten aus dem Bereich
                                                                               der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des
                    Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei            Eherechtes sowie des Obsorgerechtes und der
                    Monaten ab dem vereinbarten                                Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
                    Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                    Versicherungsschutz.                                       In Außerstreitsachen besteht
                                                                               Versicherungsschutz nur für das
              6     Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag              Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
                    oder wann endet er vorzeitig?                              Entscheidungen.

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Seite 27/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


              3     Was ist nicht versichert?                            3.4   zur Feststellung oder Bestreitung der
                                                                               Vaterschaft und zur Feststellung der
                    Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht –             Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
                    neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel            und für die im ursächlichen Zusammenhang mit
                    7, Punkt 5.1 genannten Fällen – kein                       einem solchen Verfahren stehenden
                    Versicherungsschutz für die Wahrnehmung                    Unterhaltssachen, wenn der
                    rechtlicher Interessen                                     Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor
                                                                               der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
              3.1   in Ehescheidungssachen;
                                                                         4     Was gilt als Versicherungsfall?
              3.2   in den damit in ursächlichem Zusammenhang
                    stehenden Streitigkeiten über                              Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gem.
                                                                               Artikel 2, Punkt 3.
                    3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie
                          insbesondere die Abgeltung der                       Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                          Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb                 notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
                          des anderen, die Aufteilung des                      behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten
                          ehelichen Gebrauchsvermögens und der                 oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als
                          ehelichen Ersparnisse sowie den                      Versicherungsfall das Ereignis, das den
                          Unterhalt,                                           Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches
                                                                               Interesse wahrzunehmen.
                    3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und
                          ehelichen Kindern, wie insbesondere            5     Wartefrist
                          den hauptsächlichen Aufenthalt
                          minderjähriger Kinder, die Obsorge, das              Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von
                          Recht auf persönlichen Verkehr                       sechs Monaten ab dem vereinbarten
                          zwischen den Eltern und den                          Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                          minderjährigen Kindern und den                       Versicherungsschutz.
                          Unterhalt, wenn der Versicherungsfall
                          während der Anhängigkeit des                         Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht
                          Ehescheidungsverfahrens oder
                          innerhalb eines Jahres nach dessen             1     Wer ist versichert?
                          rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist
                                                                               Versicherungsschutz haben der
                          In familienrechtlichen Streitigkeiten, die           Versicherungsnehmer und seine
                          bei Einleitung des                                   Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
                          Ehescheidungsverfahrens bereits
                          anhängig waren und mit diesem in               2     Was ist versichert?
                          ursächlichem Zusammenhang stehen,
                          entfällt der Versicherungsschutz ab dem              Der Versicherungsschutz umfasst die
                          Zeitpunkt der Einleitung des                         Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
                          Ehescheidungsverfahrens.                             österreichischen Gerichten aus dem Bereich
                                                                               des Erbrechtes.
                          Diese Bestimmungen sind sinngemäß
                          auch auf eingetragene Partnerschaften                In Außerstreitsachen besteht
                          anzuwenden.                                          Versicherungsschutz nur für das
                                                                               Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
              3.3   in Streitigkeiten über die Rechte zwischen                 Entscheidungen. In Verfahren zur
                    Eltern und unehelichen Kindern, wenn der                   Entscheidung über widersprechende
                    Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach              Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG)
                    Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der                  besteht Versicherungsschutz auch in erster
                    Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist.             Instanz.

                    In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der              3     Was ist nicht versichert?
                    Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
                    bereits anhängig waren und damit in                        Es besteht im Erbrechtsschutz – neben den in
                    ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt                 Artikel 7 genannten Fällen – kein
                    der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.               Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
                                                                               rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde
                    Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf                 liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder
                    eingetragene Partnerschaften anzuwenden.                   innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.

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Seite 28/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


              4    Wartefrist

                   Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von
                   sechs Monaten nach dem vereinbarten
                   Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                   Versicherungsschutz.

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              ANHANG (Stand 2019)                                              Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
                                                                               nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
                    Zu den Allgemeinen Bedingungen für die                     Leistungspflicht des Versicherers zu
                    Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018)                       beeinflussen oder die Feststellung solcher
                                                                               Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
               A    Anlage: Versicherungsvertragsgesetz                        die Leistungspflicht des Versicherers
                    (VersVG)                                                   bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
                                                                               Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
                    §6                                                         weder auf die Feststellung des
                                                                               Versicherungsfalls noch auf die Feststellung
              (1)   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung               oder den Umfang der dem Versicherer
                    einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des               obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
                    Versicherungsfalles dem Versicherer
                    gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von       (4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der
                    der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so          Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
                    tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn          zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
                    die Verletzung als eine unverschuldete                     unwirksam.
                    anzusehen ist. Der Versicherer kann den
                    Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er          (5)   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
                    von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne              Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
                    Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es              Rechte nur ableiten, wenn dem
                    sei denn, dass die Verletzung als eine                     Versicherungsnehmer vorher die
                    unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der                  Versicherungsbedingungen oder eine andere
                    Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so              Urkunde zugegangen sind, in der die
                    kann er sich auf die vereinbarte                           Obliegenheit mitgeteilt wird.
                    Leistungsfreiheit nicht berufen.
                                                                               § 12
              (1.a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die
                    dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende            (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
                    Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie                      verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
                    aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte               einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu
                    Leistungsfreiheit außerdem nur in dem                      laufen, sobald diesem sein Recht auf die
                    Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der          Leistung des Versicherers bekannt geworden
                    für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen              ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt
                    Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von                geworden, so verjähren seine Ansprüche erst
                    Obliegenheiten zu sonstigen bloßen                         nach zehn Jahren.
                    Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss
                    auf die Beurteilung des Risikos durch den            (2)   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
                    Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur             beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
                    ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt            Verjährung bis zum Einlangen einer in ge-
                    worden ist.                                                schriebener Form übermittelten Entscheidung
                                                                               des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
              (2)   Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom                    der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu-
                    Versicherungsnehmer zum Zweck der                          grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
                    Verminderung der Gefahr oder der Verhütung                 oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.
                    einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer                  Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung
                    gegenüber – unabhängig von der                             jedenfalls ein.
                    Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so
                    kann sich der Versicherer auf die vereinbarte        (3)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
                    Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die                  Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung
                    Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des            nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend
                    Ver-sicherungsfalls oder soweit sie keinen                 gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
                    Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer                der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                    obliegenden Leistung gehabt hat.                           gegenüber den erhobenen Anspruch in einer
                                                                               dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
              (3)   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart,         Angabe der mit dem Ablauf der Frist
                    dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach             verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
                    dem Eintritt des Versicherungsfalles dem                   für die Dauer von Vergleichsverhandlungen
                    Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt            über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
                    die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die            in der der Versicherungsnehmer ohne sein
                    Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober               Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen

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Seite 30/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                    Geltendmachung des Anspruches gehindert ist,               Verzug ist.
                    gehemmt.
                                                                               Die Kündigung kann bereits mit der
                    § 38                                                       Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
                                                                               werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
              (1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb              wenn der Versicherungsnehmer in diesem
                    von 14 Tagen nach dem Abschluss des                        Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf
                    Versicherungsvertrags und nach der                         ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                    Aufforderung zur Prämienzahlung nicht                      ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
                    gezahlt, so ist der Versicherer, solange die               Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
                    Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom                 Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates
                    Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,              nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
                    wenn der Anspruch auf die Prämie nicht                     mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
                    innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an              innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
                    gerichtlich geltend gemacht wird.                          Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht
                                                                               der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
              (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                    Eintritts des Versicherungsfalls und nach            (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
                    Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt,            die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
                    so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                    Leistung frei, es sei denn, dass der                       § 39a
                    Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
                    Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden                   Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht
                    verhindert war.                                            mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
                                                                               aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im §
              (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die                38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
                    im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen                  Versicherers nicht ein.
                    nur, wenn der Versicherer den
                    Versicherungsnehmer dabei auf diese                        § 64
                    hingewiesen hat.
                                                                         (2)   Die von dem oder den Sachverständigen
              (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst               getroffene Feststellung ist nicht verbindlich,
                    die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.               wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage
                                                                               erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
                    § 39                                                       diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn
                                                                               die Sachverständigen die Feststellung nicht
              (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig                    treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                    gezahlt, so kann der Versicherer dem
                    Versicherungsnehmer auf dessen Kosten                 B    Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
                    schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens              (ASGG)
                    zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
                    genügt eine Nachbildung der eigenhändigen                  § 51
                    Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
                    anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem             (1)   Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses
                    Ablauf der Frist verbunden sind. Eine                      Bundesgesetzes sind alle Personen, die zu
                    Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser                     einander in einem privat- oder öffentlich-
                    Vorschriften, ist unwirksam.                               rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr-
                                                                               oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen
              (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der            oder gestanden sind.
                    Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
                    Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der              (2)   Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für
                    Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer              die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines
                    von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei            Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie
                    denn, dass der Versicherungsnehmer an der                  von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit
                    rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden                geleistet wird.
                    verhindert war.
                                                                         (3)   Den Arbeitnehmern stehen gleich:
              (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist
                    das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung                1.      Personen, die den Entgeltschutz für
                    einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der                           Heimarbeit genießen sowie
                    Versicherungsnehmer mit der Zahlung im

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                    2.    sonstige nicht mit gewerblicher                                      insbesondere Devisen- und
                          Heimarbeit beschäftigte Personen, die,                               Zinsoptionen,
                          ohne in einem Arbeitsverhältnis zu
                          stehen, im Auftrag und für Rechnung                           h)     Warenderivate,
                          bestimmter Personen Arbeit leisten und
                          wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit                      i)     Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art
                          als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.                              3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr.
                                                                                               1031/2010 (Zwei-Tage- Spots auf
               C    Anlage: Allgemeines bürgerliches                                           Emissionszertifikate)
                    Gesetzbuch ABGB
                                                                                        j)     alle sonstigen Instrumente, die zum
                    § 1330                                                                     Handel auf einem geregelten Markt
                                                                                               in einem Mitgliedsstaat zugelassen
              (1)   Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein                                   sind oder für die ein Antrag auf
                    wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes                                Zulassung zum Handel auf einem
                    verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den                           solchen Markt gestellt wurde;
                    Ersatz zu fordern.                                                         insbesondere auch Fünf- Tage-
                                                                                               Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der
              (2)   Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen                                      Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
                    verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das                            (Fünf-Tage- Futures auf
                    Fortkommen eines anderen gefährden und                                     Emissionszertifikate).
                    deren Unwahrhheit er kannte oder kennen
                    mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf         E    Anlage: Kapitalmarktgesetz
                    und die Veröffentlichung desselben verlangt
                                                                                    § 1. (1)
                    werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte
                    Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende               Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
                    nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der
                    Empfänger der Mitteilung an ihr ein                        3.       Veranlagungen:
                    berechtigtes Interesse hatte.
                                                                                        Vermögensrechte, über die keine
               D    Anlage: Börsegesetz (BörseG)                                        Wertpapiere ausgegeben werden, aus
                                                                                        der direkten oder indirekten Investition
                    § 48a Abs. 1 Z3 Börsegesetz                                         von Kapital mehrerer Anleger auf deren
                                                                                        gemeinsame Rechnung und
                    „Finanzinstrumente“ sind:                                           gemeinsames Risiko oder auf
                                                                                        gemeinsame Rechnung und
                          a)    Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4                        gemeinsames Risiko mit dem Emittenten,
                                WAG 2007,                                               sofern die Verwaltung des investierten
                                                                                        Kapitals nicht durch die Anleger selbst
                          b)    Anteile an Organismen für                               erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne
                                gemeinsame Anlagen in                                   dieses Bundesgesetzes sind auch alle
                                Wertpapieren,                                           vertretbaren, verbrieften Rechte zu
                                                                                        verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
                          c)    Geldmarktinstrumente,                                   Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit
                                                                                        von weniger als zwölf Monaten
                          d)    Finanzterminkontrakte (Futures)                         unterliegen nicht der Prospektpflicht
                                einschließlich gleichwertiger bar                       gem. § 2.
                                abgerechneter Instrumente,
                                                                          F    Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz
                          e)    Zinsausgleichsvereinbarungen
                                (Forward Rate Agreement),                      § 2.

                          f)    Zins- und Devisenswaps sowie                   Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
                                Swaps auf Aktien oder                          folgende Begriffsbestimmungen:
                                Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
                                                                               2.       alternative Finanzinstrumente:
                          g)    Kauf- und Verkaufsoptionen auf
                                alle unter lit. a bis f fallenden                       Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an
                                Instrumente einschließlich                              Kapitalgesellschaften und
                                gleichwertiger bar abgerechneter                        Genossenschaften, Genussrechte, stille
                                Instrumente; dazu gehören                               Beteiligungen und Nachrangdarlehen,

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Seite 32/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                          wobei diese, ausgenommen bei                                    Nr. 135/2013, soweit es sich um
                          Anleihen, keinen unbedingten                                    einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2
                          Rückzahlungsanspruch gewähren                                   Z 1 AIFMG handelt;
                          dürfen, und, sofern es sich nicht um ein
                          Angebot von Geschäftsanteilen an einer                     d)   Optionen, Terminkontrakte
                          Genossenschaft handelt, keine                                   (Futures), Swaps, außerbörsliche
                          Verpflichtung zur Leistung eines                                Zinstermingeschäfte (Forward Rate
                          Nachschusses beinhalten dürfen; die                             Agreements) und alle anderen
                          gesetzlichen Bestimmungen über die                              Derivatkontrakte in Bezug auf
                          Unwirksamkeit von Vertragsklauseln                              Wertpapiere, Währungen,
                          bleiben unberührt.                                              Zinssätze oder -erträge,
                                                                                          Emissionszertifikate oder andere
               G   Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz                               Derivat-Instrumente, finanzielle
                   (WAG)                                                                  Indizes oder Messgrößen, die
                                                                                          effektiv geliefert oder bar
                   Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von                            abgerechnet werden können;
                   Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt
                   gehandelt werden können, mit Ausnahme von                         e)   Optionen, Terminkontrakte
                   Zahlungsmitteln, wie insbesondere                                      (Futures), Swaps, Termingeschäfte
                                                                                          (Forwards) und alle anderen
                          a)   Aktien und andere Anteile an in-                           Derivatkontrakte in Bezug auf
                               oder aus-ländischen juristischen                           Waren, die bar abgerechnet
                               Personen, Personengesellschaften                           werden müssen oder auf Wunsch
                               und sonstigen Unternehmen,                                 einer der Parteien bar abgerechnet
                               soweit sie Aktien vergleichbar sind,                       werden können, ohne dass ein
                               sowie Aktienzertifikate;                                   Ausfall oder ein anderes
                                                                                          Beendigungsereignis vorliegt;
                          b)   Schuldverschreibungen oder
                               andere verbriefte Schuldtitel,                        f)   Optionen, Terminkontrakte
                               einschließlich Zertifikaten                                (Futures), Swaps und alle anderen
                               (Hinterlegungsscheinen) für solche                         Derivatkontrakte in Bezug auf
                               Wertpapiere;                                               Waren, die effektiv geliefert werden
                                                                                          können, wenn diese Instrumente an
                          c)   alle sonstigen Wertpapiere, die                            einem geregelten Markt, über ein
                               zum Kauf oder Verkauf solcher                              MTF oder über ein OTF gehandelt
                               Wertpapiere berechtigen oder zu                            werden, ausgenommen davon sind
                               einer Barzahlung führen, die                               über ein OTF gehandelte
                               anhand von übertragbaren                                   Energiegroßhandelsprodukte, die
                               Wertpapieren, Währungen,                                   effektiv geliefert werden müssen;
                               Zinssätzen oder -erträgen, Waren
                               oder anderen Indizes oder                             g)   Optionen, Terminkontrakte
                               Messgrößen bestimmt wird.                                  (Futures), Swaps, außerbörsliche
                                                                                          Zinstermingeschäfte (Forward Rate
                   § 1.                                                                   Agreements) und alle anderen
                                                                                          Derivatkontrakte in Bezug auf
                   Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten                                  Waren, die effektiv geliefert werden
                   folgende Begriffsbestimmungen:                                         können, die sonst nicht in lit. f
                                                                                          genannt sind und nicht
                   7.     Finanzinstrumente:                                              kommerziellen Zwecken dienen,
                                                                                          die die Merkmale anderer
                          a)   Übertragbare Wertpapiere gemäß                             derivativer Finanzinstrumente
                               Z 5;                                                       aufweisen;

                          b)   Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;                       h)   derivative Instrumente für den
                                                                                          Transfer von Kreditrisiken;
                          c)   Anteile an OGAW gemäß § 2 des
                               Investmentfondsgesetzes 2011 –                        i)   finanzielle Differenzgeschäfte;
                               InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
                               und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs.                     j)   Optionen, Terminkontrakte
                               1 Z 1 Alternative Investmentfonds                          (Futures), Swaps, außerbörsliche
                               Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I                            Zinstermingeschäfte (Forward Rate

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                               Agreements) und alle anderen                                Ausnahme der Instrumente, in die
                               Derivatkontrakte in Bezug auf                               ein Derivat eingebettet ist oder die
                               Klimavariablen, Frachtsätze,                                eine Struktur enthalten, die es dem
                               Inflationsraten oder andere                                 Kunde erschwert, die damit
                               offizielle Wirtschaftsstatistiken, die                      einhergehenden Risiken zu
                               bar abgerechnet werden müssen,                              verstehen;
                               oder auf Wunsch einer der Parteien
                               bar abgerechnet werden können,                        d)    Aktien oder Anteile an OGAW, mit
                               ohne dass ein Ausfall oder ein                              Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1
                               anderes Beendigungsereignis                                 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
                               vorliegt, sowie alle anderen                                583/2010 genannten strukturierten
                               Derivatkontrakte in Bezug auf                               OGAW;
                               Vermögenswerte, Rechte,
                               Obligationen, Indizes und                             e)    strukturierte Einlagen mit
                               Messwerte, die sonst nicht in dieser                        Ausnahme der Einlagen, die eine
                               Ziffer genannt sind und die die                             Struktur enthalten, die es dem
                               Merkmale anderer derivativer                                Kunden erschwert, das
                               Finanzinstrumente aufweisen,                                Ertragsrisiko oder die Kosten eines
                               wobei unter anderem berücksichtigt                          Verkaufs des Produkts vor
                               wird, ob sie auf einem geregelten                           Fälligkeit zu verstehen;
                               Markt, einem OTF oder einem MTF
                               gehandelt werden;                                     f)    andere nicht komplexe
                                                                                           Finanzinstrumente im Sinne dieses
                         k)    Emissionszertifikate, die aus                               Absatzes, die die in Art. 57 der
                               Anteilen bestehen, deren                                    delegierten Verordnung (EU)
                               Übereinstimmung mit den                                     2017/565 festgelegten Kriterien
                               Anforderungen der Richtlinie                                erfüllen.
                               2003/87/EG
                               (Emissionshandelssystem)                              (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2
                               anerkannt ist.                                        BGBl. I Nr. 37/2018)

                   8.    Nicht komplexe Finanzinstrumente:                           Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein
                                                                                     Markt eines Drittlandes als einem
                         a)    Aktien, die zum Handel an einem                       geregelten Markt gleichwertig, wenn die
                               geregelten Markt oder einem                           Anforderungen und Verfahren von Art. 4
                               gleichwertigen Markt eines                            Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie
                               Drittlandes oder einem MTF                            2003/71/EG erfüllt sind.
                               zugelassen sind, sofern es sich um
                               Aktien von Unternehmen handelt,                 9.    Aktienzertifikate:
                               mit Ausnahme von Anteilen an
                               Organismen für gemeinsame                             Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt
                               Anlagen, die keine OGAW sind,                         handelbar sind und ein Eigentumsrecht
                               und Aktien, in die ein Derivat                        an Wertpapieren nicht im Inland
                               eingebettet ist;                                      ansässiger Emittenten darstellen, wobei
                                                                                     sie aber gleichzeitig zum Handel auf
                         b)    Schuldverschreibungen oder                            einem geregelten Markt zugelassen und
                               sonstige verbriefte Schuldtitel, die                  unabhängig von den Wertpapieren nicht
                               zum Handel an einem geregelten                        im Inland ansässiger Emittenten
                               Markt oder einem gleichwertigen                       gehandelt werden können.
                               Markt eines Drittlandes oder einem
                               MTF zugelassen sind, mit                        10.   Börsengehandelter Fonds:
                               Ausnahme der
                               Schuldverschreibungen oder                            Fonds, bei dem mindestens eine Anteils-
                               verbrieften Schuldtitel, in die ein                   oder Aktiengattung ganztägig an
                               Derivat eingebettet ist oder die eine                 mindestens einem Handelsplatz und mit
                               Struktur enthalten, die es dem                        mindestens einem Market Maker gemäß
                               Kunden erschwert, die damit                           Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen,
                               einhergehenden Risiken zu                             dass der Preis seiner Anteile oder Aktien
                               verstehen;                                            an diesem Handelsplatz nicht wesentlich
                                                                                     von ihrem Nettovermögenswert oder
                         c)    Geldmarktinstrumente, mit                             gegebenenfalls von ihrem indikativen

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Seite 34/34   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024


                         Nettovermögenswert abweicht,                          16.   Energiegroßhandelsprodukt:
                         gehandelt wird.
                                                                                     Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art.
                   11.    Zertifikate:                                               2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr.
                                                                                     1227/2011.
                         Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27
                         der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.                     17.   C.6-Energiederivatkontrakte:

                   12.   Strukturierte Finanzprodukte:                               Optionen, Terminkontrakte (Futures),
                                                                                     Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte
                         Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28                      Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder
                         der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.                           Öl, die an einem OTF gehandelt werden
                                                                                     und effektiv geliefert werden müssen.
                   13.   Strukturierte Einlage:
                                                                               18.   Derivate auf landwirtschaftliche
                         Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des                            Grunderzeugnisse:
                         Einlagensicherungs- und
                         Anlegerentschädigungsgesetzes –                             Derivatkontrakte in Bezug auf die
                         ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei                        Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I
                         Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen                    Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung
                         ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen                      (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind.
                         oder einer Prämie bzw. das Zins- oder
                         Prämienrisiko aus einer Formel ergibt,           H    Anlage: PRIIP-VO
                         die von Faktoren abhängig ist, wie
                         insbesondere                                          Artikel 4

                         a)    einem Index oder einer                          Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
                               Indexkombination, ausgenommen                   der Ausdruck
                               variabel verzinsliche Einlagen,
                               deren Ertrag unmittelbar an einen               2.    „Versicherungsanlageprodukt“ ein
                               Zinsindex wie Euribor oder Libor                      Versicherungsprodukt, das einen
                               gebunden ist;                                         Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert
                                                                                     bietet, der vollständig oder teilweise
                         b)    einem Finanzinstrument oder einer                     direkt oder indirekt Marktschwankungen
                               Kombination von                                       ausgesetzt ist;
                               Finanzinstrumenten;

                         c)    einer Ware oder einer Kombination
                               von Waren oder anderen
                               körperlichen oder nicht
                               körperlichen nicht übertragbaren
                               Vermögenswerten;

                         d)    einem Wechselkurs oder einer
                               Kombination von Wechselkursen.

                   14.   Derivate:

                         Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1
                         Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr.
                         600/2014.

                   15.   Warenderivate:

                         Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1
                         Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr.
                         600/2014.


                    HDI Versicherung AG
                    Edelsinnstraße 7-11
                    1120 Wien
                    www.hdi.at
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz (2022)

```text
[Seite 1]
   Retail     Privat-Rechtsschutzversicherung


Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Prämienzahlung – Modalitäten                           4. Vereinbarte Geschäftsgebühr gemäß
                                                             § 40 VersVG
  Die Vereinbarung der unterjährigen Zahlungsweise
  (monatlich, viertel- und halbjährlich) beeinträchtigt     Es gilt als vereinbart, dass im Falle einer
  nicht die Fälligkeit der Jahresprämie. Bei                Vertragsauflösung nach § 38 VersVG
  Nichteinhaltung der unterjährigen Zahlung ist die         (Nichtzahlung der Erstprämie) eine
  HDI Versicherung AG zur Einforderung der                  Geschäftsgebühr in Höhe von 30 % der
  Jahresprämie berechtigt. Ich habe die Möglichkeit,        Jahresnettoprämie an die HDI Versicherung AG zu
  die Prämienzahlung mittels SEPA-Lastschrift               entrichten ist.
  vorzunehmen. Dies erfolgt kostenfrei. Ich nehme
  zur Kenntnis, dass Bankkosten für zurückgeleitete       5. Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr
  Lastschriften dem Versicherungsnehmer bzw.                 Rücktrittsrecht.
  Prämienzahler angelastet werden. Sie können
  jedoch auch die Zahlung der Prämie mit                    Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des
  Zahlschein vornehmen. Sie erhalten die                    § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, (2) den
  Prämienaufforderung samt vorgedrucktem                    Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B.
  Zahlschein rechtzeitig vor Prämienfälligkeit              ausschließlich über das Internet) abgeschlossen
  zugesendet.                                               haben, also ein „Fernabsatzvertrag“ im Sinne des
                                                            § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um
2. Richtigkeit der Angaben und Auskunftspflicht             keine Lebensversicherung handelt, gilt die
                                                            Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem
  Der Antragsteller ist allein für die Richtigkeit und      Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
  Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch
  wenn eine andere Person deren Niederschrift               In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das
  vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche            Rücktrittsrecht nach dem
  Anzeigen und Erklärungen des                              Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
  Versicherungsnehmers und Versicherten müssen
  in geschriebener Form erfolgen. Abmachungen               Die nachstehenden Belehrungen über das
  und Erklärungen sind für den Versicherer                  Rücktrittsrecht gelten sinngemäß auch für
  verbindlich, wenn sie in geschriebener Form               Vertragsänderungen mit der Maßgabe, dass im
  ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig              Fall eines wirksamen Rücktritts nur die
  gezeichnet sind – ausgenommen bei                         Änderungen Ihres Versicherungsvertrages
  Verbrauchergeschäften.                                    entfallen und der Vertrag mit dem Inhalt
                                                            weiterbesteht, den er vor der Änderung hatte.
  Ich nehme zur Kenntnis, dass unrichtige Auskünfte
  (§§ 16, 17, 22 VersVG) die Leistungsfreiheit im           Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem
  Schadenfall zur Folge haben kann.                         Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
                                                            (gilt nur für Nicht-
3. Beginn des Versicherungsschutzes                         Lebensversicherungsverträge, die von
                                                            Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen
  Beginn des Versicherungsschutzes gemäß                    wurden)
  § 1a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz
  (VersVG): Der Versicherungsvertrag kommt erst             Rücktrittsrecht
  mit Zugang des Versicherungsscheines (Polizze)
  oder einer gesonderten Annahmeerklärung                   1. Sie können vom Versicherungsvertrag binnen
  zustande. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein                  14 Tagen ohne Angabe von Gründen
  Versicherungsschutz – sofern nicht vorläufige                zurücktreten.
  Deckung gewährt worden ist. Bei der
  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht             2. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des
  Versicherungsschutz bereits mit Hinterlegung der             Abschlusses des Versicherungsvertrags,
  Versicherungsbestätigung (VB) bei der                        jedoch nicht, bevor Sie die
  zuständigen Behörde.                                         Vertragsbedingungen und die Informationen,

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   die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in                 10. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer
   Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016             geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen
   bzw. den Standesregeln für                              diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb
   Versicherungsvermittlung vor Abschluss des              von 30 Tagen nach dem Erhalt der
   Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen          Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie
   sind, erhalten haben.                                   jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz
                                                           vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so
3. Haben Sie die Vertragsbedingungen und die               gebührt dem Versicherer eine der
   Informationen gemäß Punkt 2 nicht erhalten, so          Deckungsdauer entsprechende Prämie und
   endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate       darf sich dieser daher den Teil der Prämie
   und 14 Tage nach Abschluss des                          einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der
   Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie                 Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es
   wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß             sich um 1/365 der – bei nach kürzeren
   § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt.                         Zeitabschnitten bemessenen Prämien
                                                           entsprechend umgerechneten – Jahresprämie
4. Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie            je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden
   den Versicherer mittels einer eindeutigen               hat.
   Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief
   oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom             11. Im Falle der Nichtausübung des
   Versicherungsvertrag zurücktreten,                      Rücktrittsrechts bleiben Sie an den
   informieren.                                            Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser
                                                           wie vereinbart zu erfüllen.
5. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
   HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11,           Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem
   1120 Wien bzw. office@hdi.at.                       Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

   Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine        (gilt in allen anderen Fällen)
   Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website)
   abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht       § 5c VersVG
   auch online unter www.hdi.at/widerruf ausüben
   oder über den„Vertrag widerrufen“-Button im         1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag
   Footer der Website www.hdi.at. Wenn Sie diese          innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
   Online-Funktion nutzen, übermittelt der                Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief,
   Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften                E-Mail) zurücktreten.
   Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
   unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit           2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der
   Informationen zum Inhalt der                           Verständigung vom Zustandekommen des
   Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der            Versicherungsvertrages (= Zusendung der
   Uhrzeit ihres Eingangs.                                Polizze bzw. Versicherungsscheines), jedoch
                                                          nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und
6. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus,         die Versicherungsbedingungen einschließlich
   dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der        der Bestimmungen über die
   Rücktrittsfrist abgeben.                               Prämienfestsetzung oder -änderung und diese
                                                          Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten
7. Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen           haben.
   über Reise- und Gepäckversicherungen oder
   über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit       3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
   einer Laufzeit von weniger als einem Monat.            HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11,
                                                          1120 Wien bzw. office@hdi.at. Zur Wahrung
Rücktrittsfolgen                                          der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die
                                                          Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
8. Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig        absenden. Die Erklärung ist auch wirksam,
   bereits gewährter Versicherungsschutz und              wenn sie in den Machtbereich Ihres
   Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem                 Versicherungsvertreters gelangt.
   Versicherungsvertrag.
                                                       4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits
9. Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem                gewährter Versicherungsschutz und Ihre
   Versicherungsvertrag erhalten haben, haben             künftigen Verpflichtungen aus dem
   Sie diese dem Versicherer unverzüglich,                Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer
   spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab              bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine
   dem Tag des Rücktritts, zu erstatten.                  der Deckungsdauer entsprechende Prämie.

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      Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer
      geleistet haben, die über diese Prämie
      hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer
      ohne Abzüge zurückzuzahlen.

  5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen
     Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein
     einschließlich dieser Belehrung über das
     Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn,
     diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass
     sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr
     Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter
     denselben Bedingungen wie bei zutreffender
     Belehrung auszuüben.

6. Abreden

  Der Antragsteller bestätigt, dass keine sonstigen
  Abreden getroffen wurden. Weiters wird der Erhalt
  einer Antragskopie bestätigt.


Spartenbezogene Vertragsgrundlagen
Privat-Rechtsschutzversicherung

1. Wartezeiten

  Keine Wartezeit im Kfz-Rechtsschutz, Fahrzeug-
  Vertrags- und Lenker-Rechtsschutz sowie im
  Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den
  Privatbereich, ansonsten generell 3 Monate –
  ausgenommen Rechtsschutz aus Erbrecht
  (12 Monate), Familienrecht (6 Monate, in
  Vaterschaftssachen 9 Monate.

2. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
   Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
   sowie etwaige Besondere Bedingungen zugrunde.

3. Die Höchstentschädigungsleistungen,
   Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und
   Nebenleistungen werden jährlich zur Hauptfälligkeit
   entsprechend den Veränderungen des
   Verbraucherpreisindex (VPI 2000) angepasst, dadurch
   verändert sich auch die Prämie (Artikel 14 der ARB
   findet Anwendung). Die Indexierung nach
   Artikel 14 ARB endet mit Erreichen einer
   Versicherungssumme von 150.000 Euro für das
   Produkt „Recht§vorteil“. Für die Produktvariante Top-
   Recht§vorteil findet keine Wertanpassung mit
   Erreichen einer Versicherungssumme von
   300.000 Euro statt.
                                                           September 2026


  HDI Versicherung AG
  Edelsinnstraße 7-11
  1120 Wien
  www.hdi.at
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