# Muki Familien-Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-muki-familie-premium.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-muki-familie-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=48844&token=fd19f1db217a0276c1e8035809bd12c4ed748ee4), Fassung ARB 2025 und ERB 2025 (FormNr ABARB25 10.24)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze | Artikel 6.7.1, Seite 4 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. | Artikel 6.7.1, Seite 4 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis 100.000 € | vorschussweise für die Zahlung jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- | Artikel 6.8, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. | Artikel 6.7.10, Seite 5 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | in Europa (im geografischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren | Artikel 4.1, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB) | Artikel 3.2, Seite 2 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 23.4, Seite 16 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 25.5, Seite 18 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 22.4, Seite 16 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB) | Artikel 3.2, Seite 2 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versicherungsnehmer davon wusste | Artikel 3.3.1, Seite 2 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens | Artikel 21.2.1, Seite 14 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Arbeitsgerichten | Artikel 23.2.1, Seite 16 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten | Artikel 25.1.1, Seite 17 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten | Artikel 25.1.1, Seite 17 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten | Artikel 25.1.2, Seite 17 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers | Artikel 22.A.2, Seite 14 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem | Artikel E/1.2.1, Seite 20 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes | Artikel 7.3.6, Seite 5 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen | Artikel 24.2.1, Seite 16 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht | Artikel 24.2.2, Seite 16 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. | Artikel 20.2.1.4, Seite 13 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung | Artikel 20.2.2, Seite 13 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung | Artikel 20.2.1.3, Seite 13 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | nicht geregelt |  |  |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Datenschutzgrundverordnung | Artikel 28.2.1, Seite 19 |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar | Artikel 19.2.2, Seite 13 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Zivilgerichten aus 2.1.1.dem Eherecht | Artikel 27.2.1, Seite 18 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis 305.000 € | Kosten bis zu € 305.000,- übernommen | Artikel 26.4, Seite 18 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung von 2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges entsteht | Artikel 17.2.1, Seite 10 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 2.4.1.Versicherungsverträgen, 2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen | Artikel 17.2.4, Seite 10 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften | Artikel 17.2.2, Seite 10 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird | Artikel 17.2.2.3, Seite 10 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten Motorfahrzeugen | Artikel 17.2.3, Seite 10 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern | Artikel 21.3.4, Seite 14 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger | Artikel 17.1.3, Seite 10 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis zur Versicherungssumme | nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind | Artikel 20.2.1, Seite 13 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung | Artikel E/5.2.2, Seite 22 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen | Artikel E/5.3.2, Seite 22 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | nein | Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben | Artikel 7.3.1, Seite 5 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | der Anlage von Vermögen in | Artikel 7.1.7.1, Seite 5 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden | Artikel 7.1.6.1, Seite 5 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 4.500 € | Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal € 4.500,- (Kostenbegrenzung) | Artikel 6.6.5, Seite 4 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhouseberatung) | Artikel 19.2.1, Seite 13 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. | Artikel 19.3, Seite 13 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen | Artikel 6.6.2, Seite 3 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht | Artikel 6.6.4, Seite 4 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren | Artikel 6.6.2, Seite 4 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja, bis 12.000 € | trägt ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit € 12.000,- (Kostenbegrenzung) | Artikel 6.7.5, Seite 4 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. | Artikel 6.7.4, Seite 4 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) | Artikel 6.6.1, Seite 3 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | in Europa (im geografischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren | Artikel 4.1, Seite 2 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis 30.000 € | übernimmt ARAG - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung) | Artikel E/4.2, Seite 21 |
| Freie Anwaltswahl | ja | zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter: Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen | Artikel 10.1, Seite 7 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nein | Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier | Artikel 9.5, Seite 7 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | ja | Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier | Artikel 9.5, Seite 7 |
| Single-Tarif (eine Person) | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten | Artikel 5.1.2, Seite 3 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | solange für diese Familienbeihilfe bezogen wird | Artikel 5.1.3.2, Seite 3 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen | Artikel 20.1.1, Seite 13 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nein | Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. | Artikel 20.1.1, Seite 13 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden | Artikel 7.1.6.1, Seite 5 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen | Artikel 7.2.1, Seite 5 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18 Wertpapieraufsichtsgesetz | Artikel 7.1.7.1.1, Seite 5 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe | Artikel 27.3.1, Seite 19 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer | Artikel 7.5.1, Seite 6 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat | Artikel 7.5.5, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versicherungsfälle | Artikel 15.3.3, Seite 9 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 3.4, Seite 2 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | ja | bis maximal 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämienschutz) | Artikel E/8.1, Seite 23 |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird | Artikel 17.2.2.3, Seite 10 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)

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[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2025)
UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB 2025)


Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025)
und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)

Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Ergänzenden Bedingungen der ERB
zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die allgemeine Umschreibung der versicherten
Risiken erfolgt in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB. Von den so beschriebenen Risiken werden Ausschlüsse vom
Versicherungsschutz vorgenommen. Diese Ausschlüsse unterteilen sich in Allgemeine Risikoausschlüsse der Gemeinsamen Bestimmungen
und Spezielle Risikoausschlüsse der Besonderen Bestimmungen und der ERB. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem
Fall, die Besonderen Bestimmungen sowie die ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den
Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kom-
binationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag
vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen                                        ab Seite 2           Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des
                                                                                              versicherten Risikos?                                                  Artikel 13
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                           Artikel 1
                                                                                              Entfallen                                                              Artikel 14
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als
eingetreten?                                                                   Artikel 2      Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf
                                                                                              bestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher                                       oder endet er vorzeitig?                                               Artikel 15
Geltungsbereich)                                                               Artikel 3
                                                                                              In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                          Artikel 4      ist bei einem Wechsel der Anschrift zu beachten?                       Artikel 16

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                                          ARB 2025: Besondere Bestimmungen                                   ab Seite 9
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche
geltend machen?                                                                Artikel 5      Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz -
                                                                                              je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der                                                   Rechtsschutz für Motorfahrzeuge
Versicherungsschutz? Welche Leistungen erbringt ARAG?                          Artikel 6      (Fahrzeug-Rechtsschutz)                                                Artikel 17

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                                               Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz
(Allgemeine Risikoausschlüsse)                                                 Artikel 7      für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)                               Artikel 18

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur                                              Beratungs-Rechtsschutz                                                 Artikel 19
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Allgemeine Obliegenheiten)                                                    Artikel 8      Allgemeiner Straf-Rechtsschutz                                         Artikel 20

Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des                                                Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz                                 Artikel 21
Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                                            Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz                                      Artikel 22
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten                                              Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen                        Artikel 23
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)                                      Artikel 9
                                                                                              Sozialversicherungs-Rechtsschutz                                       Artikel 24
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus,
was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu                                           Liegenschafts-Rechtsschutz                                             Artikel 25
geschehen und durch wen und wann werden
diese beauftragt?                                                             Artikel 10      Rechtsschutz in Erbrechtssachen                                        Artikel 26

Wann können Versicherungsansprüche abgetreten                                                 Rechtsschutz in Familienrechtssachen                                   Artikel 27
oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche
auf den Versicherer über?                                                     Artikel 11      Daten-Rechtsschutz                                                     Artikel 28

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?        Artikel 12

ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                                              ab Seite 20
Steuer-Rechtsschutz                                                          Artikel E/1      ARAG web@ktiv®                                                        Artikel E/5

Förderungs-Rechtsschutz                                                      Artikel E/2      Anti-Stalking Rechtsschutz                                            Artikel E/6

Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche                                      Eltern und großjährige Kinder in Pflege                               Artikel E/7
aus Personenschäden                                                          Artikel E/3
                                                                                              Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit                    Artikel E/8
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden                                Artikel E/4


Anhang                                                                                                                                                         ab Seite 25

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 1


ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 2]
ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1                                                                                              ten speziellen Risikoausschlüsse, die sich auf den Verlauf
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                                                   der Zeit beziehen (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1.,
1.  ARAG sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                                          27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.).
    des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungs-                                 3.     Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
    nehmer dabei entstehenden Kosten.                                                                rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
2.  Dieser Versicherungsschutz wird                                                                  ges eintreten, wenn
    - nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der                                           3.1. die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem
       ARB sowie der ERB geboten und                                                                       Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines
    - bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.                                                   Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf
    Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle ver-                                              Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versi-
    einbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB                                                 cherungsnehmer davon wusste, oder
    sowie der ERB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des                                       3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche-
    Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind.                                             rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn
                                                                                                           des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages
                                                                                                           vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall ge-
Artikel 2                                                                                                  mäß Artikel 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungs-
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?                                           vertrages auslöst.
1.  Bei der Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermö-                                 4.     Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später
    gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder                                          als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
    Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.1., Arti-                                         das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versiche-
    kel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.1.4.), gilt als Versi-                             rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
    cherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadener-                                       rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versi-
    eignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt                                  cherungsfalles unverzüglich im Sinne des § 33 VersVG (siehe
    dieses Schadenereignisses.                                                                       im Anhang) geltend macht.
    Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom
    ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei-
    chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh-                          Artikel 4
    ren sind, gilt dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als                      Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
    Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal-                       1.  Im
    les.                                                                                          - Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17),
    Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von                                 - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),
    Luft, Erdreich oder Gewässern.                                                                - Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und
2.  Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.), in bestimmten Fällen                               - Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21)
    des Liegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des                                    besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung der
    Rechtsschutzes in Familienrechtssachen (Artikel 27.4.) und im                                 rechtlichen Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt
    Daten-Rechtsschutz (Artikel 28.4.) gelten die dort beschriebe-                                Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf
    nen Sonderregelungen für den Versicherungsfall.                                               den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und
3.  Für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Ar-                                    dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer
    tikel 17.2.1.1., 18.2.1., 21.2.1.), für die Wahrnehmung rechtli-                              staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist
    cher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Arti-                                          oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches
    kel 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2.,                               Verfahren eingeleitet werden.
    24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) sowie in den übrigen unter                        2.  Im
    Punkt 1. und Punkt 2. nicht genannten Fällen, gilt als Versiche-                              - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Arti-
    rungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versi-                                    kel 22.B.),
    cherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechts-                                     - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25),
    pflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in                              - Rechtsschutz in Erbrechtssachen (Artikel 26),
    dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten                                      - Rechtsschutz in Familienrechtssachen (Artikel 27) und
    Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen                                         - Daten-Rechtsschutz (Artikel 28)
    Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh-                                besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtli-
    reren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß                                    cher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit
    maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3.,                                    eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österrei-
    18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entziehung unmittel-                                 chischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre,
    bar auslöst.                                                                                  würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
                                                                                                  werden.
                                                                                                  Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungs-
Artikel 3                                                                                         schutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Gel-                                      Punkt 3.
tungsbereich)                                                                                 3.  In
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh-                             - den Rechtsschutzbausteinen der ERB gelten die dort jeweils
     rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die                                     unter "Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)"
     Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Zeitraum zwischen                                   angeführten Bestimmungen;
     dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Tag,                                            - den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die
     - der auf dem Versicherungsschein (Polizze) unter "Ablauf der                                   Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der Eu-
       Versicherung" eingetragen ist,                                                                ropäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Is-
     - zu dem eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt ist                                    land oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
       oder                                                                                          Nordirland erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli-
     - bis zu dem die Laufzeit gemäß Artikel 15.1. verlängert wurde.                                 chen Gerichtes oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde in
2.   Der Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb der Laufzeit                                     diesen Ländern gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein
     wird zeitlich begrenzt durch                                                                    gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.
     - die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des
       Versicherungsschutzes (Artikel 12);
     - die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel-                                Artikel 5
       ten Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2,                         Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können
       E/5 und E/6 ERB);                                                                      mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
     - die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel-                                1.   Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 2

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 3]
       sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten                                             (Artikel 23) und
       Personen.                                                                                     2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-
       Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von                                          diation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor
       Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz                                          staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Arti-
       1.1. den Versicherungsnehmer,                                                                       kel 21, 22.A., 23, 25, 26 und 27) oder während der An-
       1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe-                                        hängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Ar-
             gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder                                          tikel 27) zu einem Mediationsverfahren kommt.
             gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,                                          3.     Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über-
       1.3. deren Kinder                                                                             nimmt ARAG im Falle der Leistungspflicht die entstehenden
             1.3.1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En-                                 notwendigen Kosten gemäß Punkt 5, 6 und 7.
                   kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder                              Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
                   jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit                               Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist
                   dem Versicherungsnehmer leben),                                                   und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
             1.3.2.ab der Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En-                                  Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt
                   kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder                              im
                   jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit                               - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),
                   dem Versicherungsnehmer leben), solange für diese                                 - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und
                   Familienbeihilfe bezogen wird oder                                                - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).
             1.3.3.unabhängig vom Bezug der Familienbeihilfe, wenn                            4.     ARAG hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
                   - diese den Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder                              erbringen.
                   - für das Kind der Versicherungsnehmer oder des-                                  4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der
                     sen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender                                       Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergericht-
                     Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensge-                                        lich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet
                     fährte als Erwachsenenvertreter bestellt oder ein-                                    ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
                     getragen wurde.                                                                       geschriebener Form gelegt wurde.
2.     Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs-                                            Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung
       schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben                                        frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh-
       des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall                                           rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versi-
       vor dessen Ableben eingetreten ist.                                                                 cherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form
3.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für                                       gelegt wurde.
       die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung                                   4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig,
       nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig                                    sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
       werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche-                                         pflichtet ist oder diese Verpflichtung nachweislich bereits
       rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma-                                              erfüllt hat.
       chen.                                                                                         4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5. ist fällig, sobald die
4.     Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen gel-                                         Mediation endgültig erledigt ist.
       ten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gemäß                                     4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits
       Punkt 1 sowie Punkt 2 und für die Personen mit Anspruch auf                                         aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wech-
       Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.                                                                  selkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
5.     Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen-                                             Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
       über ARAG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers                                  5.     Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die
       geltend machen.                                                                               Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu                                   und solange Teilzahlungen der Gegenseite Kapital und Zinsen
       widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz                                  nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti-
       für                                                                                           kel 22.B.2.4.).
       5.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli-                         6.     ARAG zahlt
             cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder                                            6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsneh-
       5.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Er-                                      mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
             mittlungsverfahren oder                                                                       des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort
       5.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder                                                         die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
       5.4. die Einleitung eines anderen Verfahrens                                                        ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für
       verlangen.                                                                                          Rechtsanwälte. Dies gilt abweichend von § 1 Abs 1 RATG
       Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die                                       (siehe im Anhang) auch für die außergerichtliche Vertre-
       Maßnahmen, für die ARAG zum Zeitpunkt des Widerrufs Versi-                                          tung.
       cherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.                                                   In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des
                                                                                                           Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
Artikel 6                                                                                                  gen Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungs-                                                 am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichtes an-
schutz? Welche Leistungen erbringt ARAG?                                                                   sässigen Rechtsanwaltes gezahlt.
1.  Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbar-                                       Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier
    ten Risiken, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts ande-                                           Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt ARAG die ge-
    res vorsehen (Artikel 23, 24, 25, 26 und 27), auf die                                                  mäß Rechtsanwaltstarif vorgesehenen Mehrkosten eines
    1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                              sprengelfremden Rechtsanwaltes.
         durch ARAG oder durch den von ARAG beauftragten                                                   Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre-
         Rechtsvertreter und                                                                               tung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
    1.2. Vertretung vor staatlichen Gerichten als                                                          Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be-
         - Zivil- und Strafgericht,                                                                        rufsmäßigen Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwal-
         - Verwaltungsgericht                                                                              tungsverfahren befugte Person tätig, werden deren Kosten
         sowie vor Verwaltungsbehörden.                                                                    nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
2.  Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Be-                                            zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
    stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs-                                           Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur
    schutz darüber hinaus auch auf                                                                         berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
    2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge-                                             den dort geltenden Richtlinien übernommen.
         richtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof                                  6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten
         (Artikel 23, 24),                                                                                 Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder
    2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union                                            einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 3

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 4]
            gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge-                                                     verfahren,
            bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche                                                - Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren so-
            Verfahren.                                                                                               wie
            Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen                                              - die Führung notwendiger Musterverfahren
            und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.                                                                 zu beschränken.
       6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit                                          7.3.2.Sind die Versicherungsnehmer durch diese Maßnah-
            der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet                                                  men nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
            ist.                                                                                                   Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt,
            Unter den gleichen Voraussetzungen trägt ARAG im Straf-                                                übernimmt ARAG Kosten bis zu maximal € 50.000,-
            verfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die Kos-                                                  pro Versicherungsvertrag für die notwendige Füh-
            ten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.                                                            rung von Sammelklagen oder für die individuelle
       6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsneh-                                                gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
            mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein                                                 Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Kostenbe-
            Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem an-                                                grenzung).
            geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei-                                           7.3.3.Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung
            len erforderlich ist.                                                                                  von Musterverfahren nach Punkt 7.3.1. werden nach
            Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der                                              Kopfteilen auf die Verträge der betroffenen Versiche-
            Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht                                              rungsnehmer aufgeteilt.
            dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt ARAG                                               Die Kosten von Sammelklagen nach Punkt 7.3.2.
            die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit-                                              werden nach Anteilen des einzelnen Versicherungs-
            tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnan-                                                  nehmers am Gesamtstreitwert auf die Verträge der
            schluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km                                                 an der Sammelklage teilnehmenden Versicherungs-
            vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt                                                nehmer aufgeteilt.
            eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-                                         7.3.4.Für die Geltendmachung der Ansprüche aus einem
            Klasse.                                                                                                Massenschaden gemäß Punkt 7.3. übernimmt ARAG
       6.5. Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal                                                         maximal Kosten bis € 100.000,- pro Versicherungs-
            € 4.500,- (Kostenbegrenzung), in Fällen einer Co-Mediati-                                              vertrag (Kostenbegrenzung).
            on bis maximal € 6.500,- (Kostenbegrenzung), bei Schei-                                         Liegen mehrere Massenschäden gemäß Punkt 7.3. vor, in
            dungs- und Trennungsmediation gemäß Artikel 27.2.5.2.,                                          welchen der Versicherungsnehmer gegenüber unter-
            jedoch nur sofern und soweit die Kosten nicht durch                                             schiedlichen Gegnern und auf unterschiedliche Rechts-
            hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt wer-                                           oder Tatfragen gestützte Ansprüche auf Grund desselben
            den.                                                                                            Sach-, Personen- oder Vermögensschadens geltend
7.     Die Kostenleistungspflicht von ARAG ist begrenzt wie folgt:                                          macht, übernimmt ARAG maximal Kosten bis € 200.000,-
       7.1. Im                                                                                              pro Versicherungsvertrag und für alle Versicherungsfälle
            - Fahrzeug-Rechtsschutz für betrieblich genutzte Fahr-                                          (Kostenbegrenzung).
               zeuge (Artikel 17.1.2),                                                                      Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah-
            - Fahrzeug-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge (Arti-                                              ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
               kel 17.1.3),                                                                                 oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
            - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),                                                             umfasst, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
            - Betriebsbereich (Artikel 20.1.3., 21.1.3., 22.B.1., 23.1.2.,                                  den.
               24.1.3., 28.1.2, E/1.1.1. als Eigentümer von Firmenfahr-                              7.4.   Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem
               zeugen, E/1.1.2. für betrieblich genutzte Objekte,                                           Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterlie-
               E/1.1.3.3. und E/2.1.) sowie im                                                              gen entspricht.
            - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25)                                                7.5.   Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt
            bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver-                                       ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens
            trag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze der                                            5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
            für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per-                                        Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit
            sonen zu erbringenden Kostenleistungen.                                                         € 12.000,- (Kostenbegrenzung).
            Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich                                   7.6.   Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
            und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang                                           Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
            darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur                                         übernimmt ARAG neben den Kosten der Anmeldung der
            Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt                                           Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Be-
            des ersten Versicherungsfalles.                                                                 streitung notwendigen Zivilverfahrens, sofern dieses nach
       7.2. Sind im Versicherungsvertrag, in den ARB oder in den                                            den Besonderen Bestimmungen vom Versicherungsver-
            ERB für einzelne Leistungen Kostenbegrenzungen vorge-                                           trag umfasst ist sowie im Rahmen der Kostenbegrenzung
            sehen (Artikel 6.6.5., 6.7.3., 6.7.5., 6.8., 17.2.2.1.2.,                                       nach Punkt 7.5.
            18.2.2.1.2., 20.2.1.2., 23.2.3.2., 23.2.4.2., 23.2.4.4.,                                 7.7.   Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
            23.2.4.5., 24.2.4., 25.2.1.3.3., 25.2.2.3., 26.2.2.2., 26.4.,                                   Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
            27.2.2., 27.2.5. ARB sowie E/2, E/3, E/4 und E/5 ERB),                                          besteht, teils nicht, trägt ARAG nur jene Kosten, die auch
            bilden diese die Höchstgrenze der Leistungspflicht von                                          ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs-
            ARAG für die dort angeführten Leistungen.                                                       schutz stehenden Ansprüche von ARAG zu übernehmen
            Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich                                          wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be-
            und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang                                           stimmen, trägt ARAG die Kosten anteilig im Verhältnis der
            darstellen, werden die Kosten einmal bis zur Höhe der                                           Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
            jeweils vereinbarten Kostenbegrenzung übernommen.                                               Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
       7.3. Genießen mindestens 10 Versicherungsnehmer zur                                                  vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge-
            Durchsetzung ihrer Ansprüche Versicherungsschutz aus                                            macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz be-
            einem oder mehreren Versicherungsverträgen, werfen alle                                         steht, trägt ARAG nur die Kosten, die der Versicherungs-
            Ansprüche gleichartige Tat- oder Rechtsfragen auf und                                           nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro-
            sind die Ansprüche gegen dieselbe Person oder dieselben                                         zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde-
            Personen gerichtet, liegt ein Massenschaden vor.                                                rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen
            7.3.1.ARAG ist in Massenschäden berechtigt, ihre Leis-                                          wäre.
                   tungspflicht vorerst auf                                                                 Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter
                   - die außergerichtliche Interessenwahrnehmung                                            Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
                     durch von ARAG ausgewählte Rechtsvertreter,                                     7.8.   Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens,
                   - Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte im Straf-                                    für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 4

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 5]
             ARAG die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens                                                  1.7.1.1. Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18
             anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die                                                       Wertpapieraufsichtsgesetz (siehe im An-
             Honorierung anwaltlicher Leistungen.                                                                          hang),
       7.9. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver-                                             1.7.1.2. Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Kapi-
             sicherte und nicht versicherte Personen, so trägt ARAG                                                        talmarktgesetz (siehe im Anhang),
             die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemes-                                            1.7.1.3. Finanzierungen durch ein öffentliches Ange-
             sungsgrundlagen) zueinander.                                                                                  bot gemäß § 1 Abs 1 Alternativfinanzie-
       7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG                                                    rungsgesetz (siehe im Anhang),
             nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten.                                                      1.7.1.4. Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti-
       7.11. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt,                                                        kel 4 Zi 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
             dann werden die Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2., 6.4. und                                                       (PRIIP-VO, siehe im Anhang),
             6.5. exklusive Umsatzsteuer übernommen.                                                              1.7.1.5. Edelmetalle und Edelsteine,
       7.12. Verspricht der Versicherungsnehmer Personen, die nicht                                               und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver-
             nach Artikel 5 mitversichert sind einen Vermögensvorteil                                             mittlung und Verwaltung;
             aus der beabsichtigten Interessenwahrnehmung, über-                                           1.7.2.der Verwendung virtueller oder Krypto-Währungen;
             nimmt ARAG die Kosten nach Artikel 6 entsprechend dem                            2.     in ursächlichem Zusammenhang
             Verhältnis des Betrags, der dem Versicherungsnehmer                                     2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen
             von der geltend gemachten Forderung nach Abzug des                                            vergleichbaren Mitteilungen;
             versprochenen Vermögensvorteils verbleibt, zu dem ver-                                  2.2. mit Unternehmenspachtverträgen;
             sprochenen Vermögensvorteil.                                                            2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü-
8.     ARAG sorgt in versicherten Fällen des Straf-Rechtsschutzes                                          mer oder Pächter von Jagdgebieten und Fischereigewäs-
       (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20) vorschussweise für die Zahlung                                    sern sowie mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
       jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf-                                          als Inhaber von Jagd- oder Fischereirechten;
       gewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfol-                                      2.4. mit einer angestrebten, aufgenommenen oder beendeten
       gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser                                          Tätigkeit
       Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- (Kosten-                                       - als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen
       begrenzung) und ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von                                              Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristi-
       sechs Monaten ab Zahlung durch ARAG zurückzuzahlen.                                                    schen Personen;
                                                                                                           - als satzungsgemäßes Organ einer politischen Partei ge-
Artikel 7                                                                                                     mäß § 1 Abs 4 Zi 1 Parteiengesetz (siehe im Anhang);
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine                                                - als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 Abs
Risikoausschlüsse)                                                                                            1 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe im Anhang) sowie
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher                                              als Abgeordneter zum Nationalrat, Bundesrat oder ei-
Interessen                                                                                                    nem der Landtage;
1.    in ursächlichem Zusammenhang                                                                   2.5. mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche
      1.1. mit                                                                                             durch die allmähliche (=nicht plötzliche) Einwirkung von
            1.1.1.Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder                                          Lärm, Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder
                  Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An-                                      Niederschlägen von Rauch, Ruß oder Staub entstanden
                  sammlung oder Kundgebung;                                                                sind;
            1.1.2.Streiks, Aussperrungen sowie Kündigungen von Kol-                                  2.6. mit Enteignungen;
                  lektivverträgen;                                                            3.     aus dem Bereich des
      1.2. mit der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen, die                                      3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ-
            wegen einer Ausnahmesituation zeitlich begrenzt in Kraft                                       gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
            gesetzt werden. Als Ausnahmesituation gilt eine Situation,                               3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
            die den Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung direkt                                   3.3. Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
            veranlasst, durch Gesetze oder Verordnungen vorüberge-                                   3.4. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereins-
            hende Eingriffe in Rechte zum Schutz der öffentlichen                                          rechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften und in
            Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen.                                       ursächlichem Zusammenhang mit einer
      1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch                                        - finanziellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
            ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang                                          einem Unternehmen oder an Unternehmenswerten so-
            nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen                                                wie
            oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;                                       - der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung
      1.4. mit                                                                                                und Verwaltung,
            1.4.1.Auswirkungen der Atomenergie;                                                            unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder
            1.4.2.genetischen Veränderungen oder gentechnisch ver-                                         mittelbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte er-
                  änderten Organismen;                                                                     folgt;
            1.4.3.Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder In-                                   3.5. Vergaberechtes;
                  fraschall;                                                                         3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
            Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizini-                                 3.7. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwen-
            sche Behandlung zugrunde liegt;                                                                dung;
      1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materiali-                                 3.8. Flurverfassungsrechtes;
            en zurückzuführen sind;                                                                  3.9. Raumordnungsrechtes;
      1.6. mit                                                                                       3.10. Grundverkehrsrechtes;
            1.6.1.der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs-                                    3.11. Grundbuchsrechtes;
                  pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudetei-                           4.     aus
                  len, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im                                      4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge-
                  Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers                                            schaffen wurde (z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich,
                  befinden oder von ihm erworben werden;                                                   Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundla-
            1.6.2.der Planung von Maßnahmen gemäß Punkt 1.6.1.;                                            ge wäre Versicherungsschutz gegeben;
            1.6.3.der Finanzierung von Bauvorhaben gemäß Punkt                                       4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil-
                  1.6.1. und der Planung gemäß Punkt 1.6.2. ein-                                           nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wie-
                  schließlich des Grundstückerwerbes.                                                      derkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbewegli-
            Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von                                        chen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche
            Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;                                                   Sachen;
      1.7. mit                                                                                       4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ARAG oder
            1.7.1.der Anlage von Vermögen in                                                               gegen das für ARAG tätige Schadenabwicklungsunterneh-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 5

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 6]
            men.                                                                                                  oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung
5.     Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen                                                         einer Entscheidung;
       5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi-                                   1.4. ARAG die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10)
            cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-                                            zu überlassen, ihm zugegangene Kostenvorschreibungen
            vertrages untereinander, mitversicherter Personen un-                                          des Rechtsvertreters vor deren Begleichung unverzüglich
            tereinander und gegen den Versicherungsnehmer;                                                 ARAG zur Prüfung zu übermitteln und dem mit der Wahr-
       5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver-                                           nehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragten
            schieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehe-                                      Rechtsvertreter
            licher oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaften,                                          - Vollmacht zu erteilen,
            auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben                                          - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
            ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen-                                               Sachlage zu unterrichten sowie
            hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Dieser Aus-                                             - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur
            schluss gilt nicht im Zusammenhang mit der Geltendma-                                            Verfügung zu stellen;
            chung von Personenschäden;                                                               1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer-
       5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi-                                          den, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe
            cherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von                                            § 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungs-
            Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die                                          nehmer verpflichtet,
            der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Ab-                                           1.5.1.alles zu vermeiden, was
            tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der                                                  - die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil-
            Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versi-                                               weise verhindert,
            cherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den                                                    - die Übernahme der Kosten durch ARAG er-
            Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Wil-                                                   schwert,
            lenserklärung vorgenommen wurde;                                                                      - die abschließende Kostenabrechnung verhindert;
       5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem                                         1.5.2.alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
            Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versi-                                                   und alles zu unternehmen, was die Kostenerstattung
            cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren;                                                       ermöglicht. Damit ist der Versicherungsnehmer bei
       5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätz-                                              der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli-
            lich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die                                            chen Ansprüchen verpflichtet,
            im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens                                                    1.5.2.1. ARAG vorerst die Möglichkeit einzuräumen,
            durch den Versicherungsnehmer eintreten;                                                                       Ansprüche selbst innerhalb angemessener
       5.6. Versicherungsfälle, in denen der Gewährung von Versi-                                                          Frist außergerichtlich durchzusetzen oder
            cherungsschutz Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-                                                         abzuwehren;
            tionen der Europäischen Union oder der Republik Öster-                                                1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mit-
            reich entgegenstehen, die auf ARAG, den Versicherungs-                                                         tels Klage die Rechtskraft folgender Verfah-
            nehmer sowie die Mitversicherten (Artikel 5) direkt an-                                                        ren abzuwarten, wenn diese tatsächliche
            wendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-                                                        oder rechtliche Bedeutung für den beabsich-
            oder Finanzsanktionen der Vereinigten Staaten von Ame-                                                         tigten Rechtsstreit haben können:
            rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-                                                         - eines Strafverfahrens;
            schen Union oder der Republik Österreich entgegenste-                                                          - eines anderen Verfahrens des Versiche-
            hen;                                                                                                              rungsnehmers oder der Mitversicherten,
       5.7. die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen                                                             - eines Musterverfahrens in Massenschä-
            folgender Mängel an Kraftfahrzeugen, solange diese nicht                                                          den gemäß Artikel 6.7.3.2;
            zum Entzug einer bestehenden österreichischen Be-                                                     1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche gel-
            triebserlaubnis oder einer bestehenden EU-weiten Be-                                                           tend zu machen und die Geltendmachung
            triebserlaubnis (EU-Typengenehmigung) geführt haben:                                                           der verbliebenen Ansprüche bis zur rechts-
            - bei Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor: Mängel be-                                                        kräftigen Entscheidung über den Teilan-
               treffend deren Abgasausstoß oder Kraftstoffverbrauch;                                                       spruch zurückzustellen;
            - bei Kraftfahrzeugen mit Elektroantrieb: Mängel be-                                                  1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu füh-
               treffend deren Energiespeicher oder deren Energie-                                                          ren, wenn das Ziel kostengünstiger mit ei-
               verbrauch.                                                                                                  nem Verfahren erreicht werden kann (z.B.
6.     Neben diesen allgemeinen Risikoausschlüssen sind in den Be-                                                         Bündelung von Ansprüchen in einer Klage,
       sonderen Bestimmungen und in den ERB spezielle Risikoaus-                                                           Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern in
       schlüsse geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,                                                  einer Klage);
       28 und ERB E/1, E/5 und E/6).                                                                              1.5.2.5. den Abschluss von Vergleichen oder andere
                                                                                                                           Maßnahmen der Verfahrensbeendigung mit
Artikel 8                                                                                                                  ARAG abzustimmen und ARAG über die
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung                                                                 rechtskräftige Erledigung zu informieren;
seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Oblie-                                                         1.5.2.6. in Massenschäden gemäß Artikel 6.7.3.2.
genheiten)                                                                                                                 seine Ansprüche in Form einer Sammelkla-
1.   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt ei-                                                         ge oder einer sonstigen gemeinschaftlichen
     nes Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungs-                                                        Form der gerichtlichen Interessenswahrneh-
     nehmer verpflichtet,                                                                                                  mung geltend zu machen.
     1.1. ARAG unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über                              2.     Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
          die jeweilige Sachlage aufzuklären;                                                        genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-
     1.2. ARAG alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Arti-                                     setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
          kel 9) erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;                                 lich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang).
     1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer-                          3.     Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13
          den, vor der Ergreifung von Kosten auslösenden Maßnah-                                     weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Oblie-
          men zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                                 genheiten geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21 und E/3.5. ERB).
          1.3.1.die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-                              4.     Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Ver-
                kel 9.1.) durch ARAG einzuholen;                                                     tretung gegenüber ARAG bei der Abwicklung des Schadenfal-
          1.3.2.die Stellungnahme von ARAG (Artikel 9.2.)                                            les, so ist ihm bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis
                - zu den Erfolgsaussichten und                                                       und Verhalten seines Vertreters zuzurechnen.
                - zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles
                einzuholen.
                Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 6

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 7]
Artikel 9                                                                                            Entscheidung gebunden.
Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Versiche-                                             Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage
rungsnehmers Stellung zu nehmen?                                                                     erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder ARAG diese
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG und                                              Entscheidung gerichtlich anfechten.
dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder                                          Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo-
die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah-                                         chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann
ren)                                                                                                 der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs-
1.   ARAG hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des                                             schutz gerichtlich geltend machen.
     Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Er-                                 7.     Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis
     halt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla-                                     des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren von
     gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in                                      ARAG oder dem Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die
     geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu                                     Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe
     bestätigen oder begründet abzulehnen.                                                           seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
     ARAG ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen                                       Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres
     berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei                                    Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten
     Wochen zu verlängern.                                                                           eines allfälligen Deckungsprozesses.
2.   Davon unabhängig hat ARAG das Recht, jederzeit Erhebungen
     über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder                                   Artikel 10
     Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt ARAG nach Prüfung                                  Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat
     des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Be-                             bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch
     weislage zum Ergebnis,                                                                   wen und wann werden diese beauftragt?
     2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren                              1.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung
           im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat ARAG sich zur                                   vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßi-
           Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6                                      gen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter:
           (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;                                           Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. ARAG ist verpflichtet,
     2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein                               den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, so-
           Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als                                 bald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ge-
           ein Obsiegen, ist ARAG berechtigt, die Übernahme der an                                 richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
           die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;                                     2.   Liegt bei ARAG eine Interessenskollision vor, dann ist der
     2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht,                                  Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, für die außer-
           hat ARAG das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze                                       gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und im
           abzulehnen.                                                                             Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19) einen Rechtsvertreter frei
     Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im                                              zu wählen.
     - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),                                          Eine Interessenskollision liegt vor, wenn
     - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und im                                 2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem ARAG auf-
     - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).                                                              grund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe
3.   Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme                                          Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat;
     wegen                                                                                         2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzver-
     - nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder                                       sicherungsvertrag bezieht.
     - sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4                                    Tritt eine Interessenskollision ein, hat ARAG dem Versiche-
     ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe                                      rungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung
     und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter-                                 zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
     verfahrens gemäß Punkt 4 in geschriebener Form mitzuteilen.                              3.   ARAG ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
     Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind von                                     3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
     ARAG zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des                                            rechtlicher Interessen nicht durch ARAG selbst (Arti-
     Versicherungsschutzes vorliegen.                                                                    kel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird;
     Unterlässt ARAG diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines                                      3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19).
     Schiedsgutachterverfahrens, gilt der Versicherungsschutz für                             4.   ARAG ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn
     die begehrte Maßnahme als anerkannt.                                                          der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines De-
4.   Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG                                      ckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und
     und dem Versicherungsnehmer über                                                              die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung
     - die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts-                                     der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
        verteidigung oder                                                                     5.   Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch ARAG im
     - das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung                                Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers.
        begehrt wird,                                                                         6.   Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt
     kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche-                                    6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher In-
     rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah-                                         teressen
     rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens                                        - nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen (Ar-
     gerichtlich geltend machen.                                                                            tikel 8.1.5.2.1.);
5.   Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines                                             - im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach
     Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wo-                                          rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder der
     chen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung von ARAG unter gleich-                                           sonstigen Verfahren, die tatsächliche oder rechtliche
     zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des                                             Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben;
     Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen.                                  6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interes-
     ARAG hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14                                               senskollision sofort.
     Tagen ihrerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form                                7.   In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den
     namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schieds-                                  Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfas-
     gutachterverfahrens zu beauftragen.                                                           senden Vorschlag von ARAG auswählen, der sofort im Namen
     Der Versicherungsnehmer und ARAG dürfen nur solche                                            und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch ARAG beauf-
     Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkre-                                   tragt wird.
     ten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei                           8.   Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versiche-
     Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines                                 rungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
     Anwalts alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter                                 Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung
     aus.                                                                                          von ARAG besteht nicht. ARAG haftet aber für ein allfälliges
6.   Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei-                                   Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertreters oder Media-
     nung, so sind ARAG und der Versicherungsnehmer an diese                                       tors.

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 7

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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Artikel 11                                                                                           27, 28) und in den Ergänzenden Bedingungen (E/1, E/2, E/5
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän-                                          und E/6 ERB) Wartefristen oder spezielle Risikoausschlüsse
det werden und wann gehen Ansprüche auf ARAG über?                                                   vorgesehen, die sich auf den Verlauf der Zeit beziehen (Arti-
1.   Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfän-                                     kel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.),
     det werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgül-                                       dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser
     tig festgestellt sind.                                                                          Wartefristen oder der in den speziellen Risikoausschlüssen vor-
2.   Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be-                                       gesehenen Fristen.
     trägen, die ARAG für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entste-
     hung auf ARAG über. Bereits an den Versicherungsnehmer                                   Artikel 13
     zurückgezahlte Beträge sind ARAG zu erstatten.                                           Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ARAG bei der Gel-                              Risikos?
     tendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf                                 1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Er-
     Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.                                                weiterungen des versicherten Risikos.
                                                                                                   Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ARAG einen
Artikel 12                                                                                         nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be-                                      die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand binnen eines
zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                   Monats anzuzeigen.
1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag                             2.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
     nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum                                   erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
     eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie                                       höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann ARAG die
     vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist.                                                  erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
     Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils                               Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
     gesetzlich bestimmten Höhe, die ARAG für Rechnung des Ver-                                    ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
     sicherungsnehmers zu entrichten hat.                                                          wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Leistungen sind nur inso-
2.   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und                                   weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prä-
     Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer sofort gegen                                  mie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständi-
     Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) zu zahlen.                                         gen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe § 6 Ab-
     Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-                                        satz 1a VersVG im Anhang).
     rungssteuer sind zu der in der Polizze angeführten Prämien-                                   Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versi-
     hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-                             cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
     einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Die Prämienhaupt-                                terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
     fälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter                           3.   Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von
     "Ablauf der Versicherung" eingetragen sind.                                                   ARAG maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere
3.   Die Prämienzahlungen gelten als rechtzeitig, wenn der Versi-                                  Prämie nicht übernommen, kann ARAG innerhalb eines Monats
     cherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver-                               von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem für die höhere
     anlasst hat und diese in Folge bei ARAG einlangt, bei Versiche-                               Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi-
     rungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh-                                   cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-
     mens gehört (Unternehmerverträge) jedoch nur dann, wenn die                                   nem Monat kündigen.
     Zahlung bei Fälligkeit bei ARAG eingelangt ist (siehe § 36                                    Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
     VersVG im Anhang).                                                                            ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
4.   Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt                                wird Leistungsfreiheit vereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG
     die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag                               im Anhang).
     eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer                                      Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungs-
     berechtigten Einziehung nicht widerspricht.                                                   nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben
     Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs-                                 der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
     nehmers von ARAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung                                4.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
     auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer                                  erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
     Zahlungsaufforderung in geschriebener Form von ARAG erfolgt.                                  geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Ver-
     Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil                                         sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt die-
     4.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider-                                   ses Umstandes an herabgesetzt wird.
            rufen hat oder                                                                         Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand ARAG später
     4.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-                                      als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom
            treten hat, dass die Prämie nicht eingezogen werden                                    Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
            kann,                                                                             5.   Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos durch
     ist ARAG berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftver-                                  Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch
     fahrens zu verlangen.                                                                         eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
5.   Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zah-                                  kann ARAG innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
     lungsverzug                                                                                   normen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikatur
     5.1. zur Leistungsfreiheit von ARAG führen. Die Voraussetzun-                                 (siehe § 27 VersVG im Anhang) in geschriebener Form
            gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-                                5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche-
            lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im An-                                          rungsvertrages anbieten oder
            hang);                                                                                 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
     5.2. zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsver-                                          einem Monat kündigen.
            trages durch ARAG führen (siehe §§ 38, 39 und 39a                                      Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
            VersVG im Anhang);                                                                     vom Versicherungsnehmer abgelehnt, wenn er es nicht inner-
     5.3. zur Aufrechnung mit der ARAG aus dem Vertrag oblie-                                      halb eines Monats nach Empfang in geschriebener Form an-
            genden Leistung führen (siehe § 35b VersVG im Anhang);                                 nimmt.
6.   Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder                                  Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als
     einmaligen Prämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem                                     von ARAG gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungs-
     vereinbarten Versicherungsbeginn.                                                             vertrag einen Monat nach Empfang des Anbotes zur Änderung
     Geht die Polizze erst danach zu, wird dann aber die Prämie                                    des Vertrages.
     binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug ge-                                      Im Anbot zur Vertragsänderung hat ARAG auf diese Rechtsfol-
     zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi-                                 gen ausdrücklich hinzuweisen.
     cherungsbeginn gegeben.                                                                       Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.5. letzter Satz sinn-
     Sind in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 22, 23, 24, 25,                                  gemäß anzuwenden.


                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 8

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 9]
Artikel 14                                                                                                der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der
       entfallen                                                                                          groben Fahrlässigkeit vorzunehmen.
                                                                                                     3.3. Der Versicherungsnehmer sowie ARAG können Verbrau-
                                                                                                          cherverträge - ausgenommen Fälle des Beratungs-
Artikel 15                                                                                                Rechtsschutzes (Artikel 19) - kündigen, wenn ARAG den
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf be-                                                 Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kostenleistung
stimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag oder endet                                              erbracht hat.
er vorzeitig?                                                                                             ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den
1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver-                                      letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versi-
     längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei                                     cherungsfälle - ausgenommen Fälle des Beratungs-
     Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf des Versiche-                                           Rechtsschutzes (Artikel 19) - eingetreten sind, in denen
     rungsvertrages ist derjenige Tag, der im Versicherungsschein                                         ARAG den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kos-
     (Polizze) unter "Ablauf der Versicherung" eingetragen ist.                                           tenleistung erbracht hat.
     Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb                                        Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
     eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver-                                             - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
     braucherverträge), wird ARAG den Versicherungsnehmer vor                                                kel 9.1.),
     Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-                                      - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
     längerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinwei-                                    3.4. ARAG kann Versicherungsverträge, deren Abschluss zum
     sen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung                                           Betrieb eines Unternehmens gehört (Unternehmer-
     eine angemessene Frist hat.                                                                          verträge) zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor
     Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der                                            überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Versicherung
     Vertrag ohne Kündigung.                                                                              kündigen, wenn in der bisherigen Laufzeit des Versiche-
2.   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes                                            rungsvertrages mindestens drei Versicherungsfälle einge-
     Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet der                                          treten sind, in denen ARAG den Versicherungsschutz be-
     Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des                                        stätigt hat.
     Risikos.                                                                                             Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
     Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der                                      - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
     Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.                                                kel 9.1.),
     ARAG gebührt die Prämie, die ARAG hätte einheben können,                                             - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
     wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeit-                                    3.5. Die Kündigung
     punkt beantragt worden wäre, zu dem ARAG Kenntnis vom                                                - durch den Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
     Risikowegfall erlangt.                                                                                  Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode er-
3.   Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles                                              folgen,
     kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzun-                                          - durch ARAG kann nur unter Einhaltung einer einmonati-
     gen gekündigt werden:                                                                                   gen Kündigungsfrist erfolgen, in den Fällen gemäß Arti-
     3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn ARAG                                                   kel 15.3.2. jedoch mit sofortiger Wirkung.
           - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.)                                     In allen Fällen einer Kündigung gebührt ARAG die auf die
              verzögert hat,                                                                              abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
           - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.)                                       mie.
              verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausge-                               4.     Erlangt ARAG Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzver-
              sprochen hat,                                                                          fahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann
           - die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3.                                    ARAG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab
              ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf                                     Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
              die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens aus-
              gesprochen hat.
           Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen                               Artikel 16
           - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ab-                           In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist bei
              lehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.),                               einem Wechsel der Anschrift zu beachten?
           - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertig-                              1.   Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
              ten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach                                    ARAG ist die geschriebene Form vorgesehen, wenn nicht
              Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Be-                                    Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
              gründung und/oder Rechtsbelehrung,                                                   bart wurde. Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG (siehe im
           - nach Beendigung eines Schiedsgutachterverfahrens ge-                                  Anhang) können immer in geschriebener Form erfolgen.
              mäß Artikel 9.5. durch Bestätigung des Versicherungs-                                Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzei-
              schutzes oder nach Rechtskraft des stattgebenden Ur-                                 chen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, ent-
              teils im Falle einer Deckungsklage.                                                  sprochen.
     3.2. ARAG kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft                                        ARAG wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Form-
           vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung                                 mangels auf die Unwirksamkeit einer Erklärung beziehen will.
           kündigen, wenn                                                                     2.   Der Versicherungsnehmer hat ARAG einen Wechsel seiner
           - der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder                                 Anschrift mitzuteilen. Eine Erklärung der ARAG gilt ihm auch
              mutwillig erhoben hat,                                                               dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebe-
           - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-                                    ne Anschrift gesendet wurde aber den Versicherungsnehmer
              sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.                                     nicht erreicht hat, weil er der Verpflichtung zur Bekanntgabe
           Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis                                  seiner neuen Anschrift nicht entsprochen hat.


ARB 2025: Besondere Bestimmungen
Artikel 17                                                                                                      ger oder
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach                                            1.1.2.ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich ge-
Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- Rechtsschutz                                                    nutztes Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtge-
für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)                                                                      wicht zu Lande sowie Anhänger;
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                      1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                                       kel 5.1.) für
     1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                            1.2.1.alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge
          kel 5.1.) für                                                                                         zu Lande sowie Anhänger oder
          1.1.1.alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge bis                                       1.2.2.ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat
                3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhän-                                                  genutztes Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger;

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 9

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 10]
       1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der                                                  satz 2 festgesetzt wird.
             Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser                                              Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht
             und in der Luft sowie Anhänger,                                                                     Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-
       die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf                                              kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den
       sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.                                                               Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten                                2.3. Führerschein-Rechtsschutz
       auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas-                                        für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der
       sen dieser Fahrzeuge.                                                                               behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten
2.     Was ist versichert?                                                                                 Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang
       Der Versicherungsschutz umfasst                                                                     mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-
       2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                     kehrsvorschriften eingeleitet wurde.
             für die Geltendmachung von                                                                    In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch
             2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-                                     die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der
                    mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte-                                  Lenkerberechtigung.
                    nen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungs-                                 2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
                    gemäßen Verwendung des versicherten Motorfahr-                                         für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                    zeuges entsteht;                                                                       2.4.1.Versicherungsverträgen,
             2.1.2.dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte                                        2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,
                    Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht                                     die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ-
                    betrieblich genutzt werden.                                                            lich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
             Der Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz                                         Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-
             umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                         lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-
             sprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der                                           wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-
             Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-                                     gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
             schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-                                        vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
             traglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt                                      der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
             2.4.).                                                                                  2.5. Erweiterte Deckung
       2.2. Straf-Rechtsschutz                                                                             Der Versicherungsschutz
             2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls                                        2.5.1.umfasst im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
                    oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-                                            ren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im
                    gen                                                                                          Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechti-
                    - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-                                           gung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für
                       sungen                                                                                    - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die
                    - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-                                             Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein
                       sungen                                                                                       Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie
                    2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-                                         - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der
                             klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft                                               Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichts-
                             auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-                                           hof;
                             gung;                                                                         2.5.2.erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Gel-
                    2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-                                         tendmachung von Schadenersatzansprüchen für ge-
                             zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-                                            schäftlich oder privat befördertes Gut;
                             lungen gegen den Versicherungsnehmer als                                      2.5.3.erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahr-
                             Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-                                        nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-
                             ten Höhe (Kostenbegrenzung);                                                        chen Verträgen
                    2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-                                           - über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahr-
                             gerichten ab der ersten Verfolgungshand-                                               zeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahr-
                             lung.                                                                                  zeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahr-
             Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang                                                    zeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1.1. oder
             mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung                                                      Artikel 17.1.2.1. für alle Motorfahrzeuge besteht
             des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-                                                  und für diese Fahrzeuge die gemäß Artikel 17.1.
             hen.                                                                                                   jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
             2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei                                            - über den Ankauf eines in den Versicherungs-
                    Vorwurf                                                                                         schutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande
                    - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-                                             oder zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversiche-
                       gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,                                                      rungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversi-
                    - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur                                                 cherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen
                       dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige                                               wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag
                       Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,                                           auf dieses Fahrzeug übergeht;
                       ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-                                      - über die Veräußerung des aus dem Versiche-
                       tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen                                             rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu
                       fahrlässiger Begehung erfolgt.                                                               Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungs-
             2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung                                                   fall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung
                    von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver-                                             des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
                    folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann,                            3.     Was ist nicht versichert?
                    wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht                              Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
                    Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                             ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
                    als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird.                                   le Risikoausschlüsse) für
                    Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen                               3.1. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, wenn dies nicht besonders
                    verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge-                                      vereinbart ist;
                    samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe                                  3.2. die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
                    von mehr als € 280,- festgesetzt wird.                                                 Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
                    Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur                                       Trainingsfahrten;
                    Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht                                3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-
                    Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor                                        kel 17.2.1.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
                    Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn                                       dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
                    mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab-                                       den;

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 10

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 11]
       3.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder                                           freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 1 und
            dinglichen Herausgabeansprüchen (Artikel 17.2.1.) zwi-                                        Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für das
            schen Miteigentümern;                                                                         Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen
       3.5. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren                                           ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versiche-
            - gemäß Artikel 17.2.2.1.1. und Artikel 17.2.2.1.2. beim                                      rungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motor-
               Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder                                         fahrzeuge vorhanden als bei ARAG versichert waren.
               Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-                        6.     Wann endet der Vertrag vorzeitig?
               liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;                                              6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
            - gemäß Artikel 17.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen                                     Personen gemäß Artikel 17.1.1.1. oder Artikel 17.1.2.1.
               Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-                                    seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Hal-
               zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen                                          ter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Motor-
               Vorteils begangen wurde;                                                                   fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe-
       3.6. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-                                         bung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung
            kel 17.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-                                      verlangen.
            ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.                                    6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahr-
4.     Wann entfällt der Versicherungsschutz?                                                             zeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das
       4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-                                      Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich
            tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,                                                       dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die
            4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,                                       Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit-
                   das Motorfahrzeug zu lenken;                                                           punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahr-
            4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-                                         zeuges vorzunehmen.
                   rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
                   oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-                           Artikel 18
                   stand befindet;                                                            Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahr-
            4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung                            zeuglenker - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Lenker-Ver-
                   entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,                        trags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Lenker-Rechtsschutz)
                   sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder                           1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                   sich Blut abnehmen zu lassen;                                                   Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
            4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen                                 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                   gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-                                     kel 5.1.) oder
                   pflichten entspricht.                                                           1.2. der Versicherungsnehmer
            Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver-                               als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi-
            sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be-                                  cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind und auch
            stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten                              nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
            weder kannten noch kennen mussten.                                                     Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr-
       4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten                               zeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
            verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-                       2.   Was ist versichert?
            zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind ge-                                 Der Versicherungsschutz umfasst
            setzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Be-                                   2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
            grenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung                                     für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen auf-
            der Obliegenheiten                                                                           grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
            - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-                                          chen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit sie
               satz 2 VersVG im Anhang;                                                                  nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
            - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-                                          betreffen.
               satz 3 VersVG im Anhang.                                                            2.2. Straf-Rechtsschutz
            Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten                                        2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls
            nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über                                             oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-
            die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur                                              gen
            dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in                                                - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-
            der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-                                                   sungen
            cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-                                           - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-
            nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt                                              sungen
            worden ist.                                                                                        2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-
       4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-                                                     klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft
            brachte Leistungen zurückzuzahlen.                                                                          auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-
5.     Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und                                                          gung;
       wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?                                                       2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-
       5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar-                                                zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-
            tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend                                                      lungen gegen den Versicherungsnehmer als
            aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versi-                                                        Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-
            cherungsvertrag nicht berührt.                                                                              ten Höhe (Kostenbegrenzung);
       5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar-                                       2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
            tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder                                                     gerichten ab der ersten Verfolgungshand-
            fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungs-                                                    lung.
            schutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ab-                                      Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
            meldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf                                         mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
            ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten an-                                          des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-
            zuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Versiche-                                          hen.
            rungstarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des                                    2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei
            bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).                                         Vorwurf
            Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeu-                                             - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-
            ges und die Daten des Folgefahrzeuges sind ARAG je-                                                   gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,
            weils innerhalb eines Monats anzuzeigen.                                                           - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur
            Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser                                                dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige
            Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.                                           Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,
            Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-                                                   ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 11

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 12]
                      tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen                                    kel 18.2.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
                      fahrlässiger Begehung erfolgt.                                                      dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
             2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung                                         den;
                   von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver-                               3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen we-
                   folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann,                                         gen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                   wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht                                    gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Ver-
                   Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                                   tragspartnern entstehen oder aus der Verletzung vorver-
                   als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird.                                         traglicher Pflichten entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht
                   Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen                                     für Ansprüche nach Artikel 18.2.4.;
                   verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge-                                 3.4. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren
                   samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe                                        - gemäß Artikel 18.2.2.1.1. und Artikel 18.2.2.1.2. beim
                   von mehr als € 280,- festgesetzt wird.                                                    Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
                   Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur                                          Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-
                   Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht                                         liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
                   Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor                                        - gemäß Artikel 18.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen
                   Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn                                          Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-
                   mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab-                                          zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
                   satz 2 festgesetzt wird.                                                                  Vorteils begangen wurde;
                   Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht                                    3.5. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-
                   Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-                                     kel 18.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-
                   kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den                                        ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
                   Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.                                    4.     Wann entfällt der Versicherungsschutz?
       2.3. Führerschein-Rechtsschutz                                                                4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
             für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der                                         tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
             behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeu-                                       4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
             gen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das                                                  das Fahrzeug zu lenken;
             Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall                                           4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
             oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingelei-                                           rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
             tet wurde.                                                                                          oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
             In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch                                               stand befindet;
             die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der                                         4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung
             Lenkerberechtigung.                                                                                 entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,
             Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahr-                                              sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder
             zeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese                                                sich Blut abnehmen zu lassen;
             Bestimmungen sinngemäß.                                                                      4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen
       2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz                                                                         gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-
             Wenn gesondert vereinbart, dann umfasst der Versiche-                                               pflichten entspricht.
             rungsschutz auch                                                                        4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten
             2.4.1.die Geltendmachung von Ansprüchen des Versiche-                                        verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-
                   rungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insas-                                         zungen und Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
                   senunfall-Versicherungsverträgen eines gemieteten                                      diesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
                   oder geliehenen Fahrzeuges;                                                            tungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten
             2.4.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                                             - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-
                   2.4.2.1. Verträgen über die Anmietung und Leihe                                           satz 2 VersVG im Anhang;
                            von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen;                                           - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-
                   2.4.2.2. Werkverträgen, die während der Gewahrsa-                                         satz 3 VersVG im Anhang.
                            me des Versicherungsnehmers über ein ge-                                      Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
                            mietetes oder geliehenes Fahrzeug zur Her-                                    nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über
                            stellung des fahrbereiten Zustandes erfor-                                    die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur
                            derlich werden;                                                               dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
                   2.4.2.3. aus Transport- und Garagierungsverträgen                                      der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-
                            über gemietete oder geliehene Fahrzeuge.                                      cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-
             Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-                                      nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
             lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-                                       worden ist.
             wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                    4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
             gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder                                        brachte Leistungen zurückzuzahlen.
             vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
             der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.                             Artikel 19
       2.5. Erweiterte Deckung                                                                Beratungs-Rechtsschutz
             Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
             Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen                             Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
             Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst                           1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
             der Versicherungsschutz auch die Kosten für                                            Versicherungsschutz haben
             -     die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die Re-                                1.1. im Privatbereich
                   vision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Er-                                     der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                   kenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie                                               kel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Le-
             -     den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der                                       bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
                   Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof.                                    oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonsti-
3.     Was ist nicht versichert?                                                                          ge Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieb-
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                      lich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                   zu erzielen.
       le Risikoausschlüsse) für                                                                    1.2. im Berufsbereich
       3.1. für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben                                          der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
             (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö-                                         kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
             renden Trainingsfahrten.                                                                     des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegen-
       3.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-                                         heiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübung un-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 12

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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             mittelbar zusammenhängen;                                                                        ger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung
       1.3. im Betriebsbereich                                                                                oder Strafverfügung wegen fahrlässiger Begehung er-
             der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die                                           folgt. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei der
             mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-                                        Ergreifung von Diversionsmaßnahmen rückwirkend Ver-
             telbar zusammenhängen.                                                                           sicherungsschutz.
2.     Was ist versichert?                                                                    3.     Was ist nicht versichert?
       Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung                                          Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
       2.1. eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhousebe-                                     ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
             ratung) oder                                                                            le Risikoausschlüsse)
       2.2. eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG                                       3.1. bei Ermittlung oder Anklage wegen einer vorsätzlichen
             ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsaus-                                        Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers
             kunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der                                       gegen Angehörige im Sinne des § 72 StGB (siehe im
             Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liech-                                           Anhang);
             tenstein, Norwegen, Island oder dem vereinigten Kö-                                     3.2. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermittlungsver-
             nigreich Großbritannien und Nordirland beziehen oder                                          fahrens oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungs-
       2.3. eine Konfliktberatung durch einen von ARAG ausge-                                              handlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die
             wählten eingetragenen Mediator (Artikel 6.6.5. und 10.7.).                                    nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist,
       Eine Beratungsleistung nach Punkt 2.2. und 2.3. kann vom                                            - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit
       Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch                                             Todesfolge;
       genommen werden.                                                                                    - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB
3.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                                        (siehe im Anhang);
       Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder be-                                       - für Delikte gegen die Ehre;
       vorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des                                           - für Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti-
       Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.                                               schen, extremistischen, religiös motivierten oder porno-
                                                                                                              graphischen Handlungen oder Unterlassungen;
Artikel 20                                                                                                 - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz                                                                                einmal rechtskräftig wegen einer auf derselben schädli-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den                                           chen Neigung im Sinne des § 71 StGB (siehe im An-
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich,                                                                    hang) beruhenden Straftat verurteilt wurde und diese
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                              Verurteilung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe
      Versicherungsschutz haben                                                                               Artikel 2.3.) noch nicht im Strafregister getilgt war.
      1.1. im Privatbereich                                                                          3.3. für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit-
            der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                           versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-
            kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-                                     mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
            bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder                                      Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in
            eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-                                    der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und
            werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich                                     Zubehör eintreten.
            ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu                            4.     Wann entfällt der Versicherungsschutz?
            erzielen.                                                                                4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
      1.2. im Berufsbereich                                                                                tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
            der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                           4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt
            kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne                                              des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-
            des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,                                               hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-
            die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen                                                 einträchtigten Zustand befindet;
            oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte                                            4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen
            eintreten;                                                                                            Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
      1.3. im Betriebsbereich                                                                                     untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
            der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb                                                  tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
            und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-                                  4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
            cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für                                      Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
            den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem                                            Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
            direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.                                              freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
2.    Was ist versichert?                                                                                  gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
      2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen                                          Verletzung der Obliegenheiten
            Handlungen und Unterlassungen,                                                                 - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
            - die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind,                                                hang;
            - sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Bege-                                     - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
               hung strafbar sind,                                                                            hang.
            - nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind,                                                Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
            2.1.1.in Strafverfahren vor Strafgerichten ab Anklage oder                                     den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genann-
                  Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung der                                        ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
                  Strafe durch Strafverfügung;                                                             angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
            2.1.2.in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessord-                                       einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
                  nung (StPO) ab Beginn der Ermittlungen gegen den                                         gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
                  Versicherungsnehmer als Beschuldigter bis zur ver-                                       oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
                  traglich vereinbarten Höhe (Kostenbegrenzung);                                     4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
            2.1.3.vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten                                        brachte Leistungen zurückzuzahlen.
                  ab der ersten Verfolgungshandlung;
            2.1.4.in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss.                            Artikel 21
      2.2. Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.1. wird bei Vorwurf                           Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
            - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhängig                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
               vom Ausgang des Verfahrens und auch bei Ergreifung                             Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
               von Diversionsmaßnahmen wirksam,                                               1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
            - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann                                    Versicherungsschutz haben
               rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung                                1.1. im Privatbereich
               des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, ein rechtskräfti-                                   der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 13

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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             kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-                                         Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
             bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder                                          untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
             eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-                                        tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
             werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich                              4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
             ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu                                       Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
             erzielen.                                                                                    Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
       1.2. im Berufsbereich                                                                              freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
             der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                         gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
             kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne                                     Verletzung der Obliegenheiten
             des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,                                      - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
             die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen                                           hang;
             oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte                                          - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
             eintreten;                                                                                      hang.
       1.3. im Betriebsbereich                                                                            Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
             der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb                                         den Punkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genann-
             und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-                                      ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
             cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für                                    angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
             den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem                                          einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
             direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.                                            gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
2.     Was ist versichert?                                                                                oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
       Der Versicherungsschutz umfasst                                                               4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
       2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzli-                                          brachte Leistungen zurückzuzahlen.
             cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts we-
             gen eines erlittenen Schadens und sofern gesondert ver-                          Artikel 22
             einbart auch die Geltendmachung von Unterlassungsan-                             Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
             sprüchen wegen eines erlittenen Schadens;                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
       2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von                               - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich und/oder
             dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen kör-                              - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich.
             perlichen Sachen;                                                                1.    Artikel 22.A. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
       2.3. im Privat- und Berufsbereich Kosten außergerichtlicher                                  bereich
             Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.5., Artikel                                A.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
             10.7.).                                                                                     Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versiche-
3.     Was ist nicht versichert?                                                                         rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Ver-
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                     sicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                  den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er-
       le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                    werbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt
       sen                                                                                               jede nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung
       3.1. wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Per-                                         mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
             sonenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönli-                                 A.2. Was ist versichert?
             chen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung                                     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
             sowie Trauerschäden;                                                                        rechtlicher Interessen aus
       3.2. zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern;                                          A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers,
       3.3. gemäß § 1330 ABGB (siehe im Anhang) wegen einer                                                    die Risiken des Versicherungsnehmers und der Mit-
             Ehrenbeleidung oder der Verbreitung unwahrer Tatsa-                                               versicherten (Artikel 5.1.) abdecken.
             chen;                                                                                       A.2.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungs-
       3.4. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und den                                                 nehmers über Geld, sofern es sich nicht um
             mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-                                        Nachrangdarlehen, Privatdarlehen oder Privatkredite
             mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder                                               handelt.
             Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in                                             Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegen vor,
             der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und                                          wenn der Darlehens- oder Kreditgeber die Darle-
             Zubehör eintreten;                                                                                hens- oder Kreditvergabe nicht gewerblich durch-
       3.5. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des                                                 führt.
             § 51 ASGG (siehe im Anhang). Dies gilt auch für Amts-                                             Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
             haftungsansprüche gegen den Dienstgeber in Zusammen-                                              Privatdarlehen oder Privatkrediten besteht nur dann
             hang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;                                           Versicherungsschutz, wenn
       3.6. gegen den Sozialversicherungsträger;                                                               - der Vertrag schriftlich erstellt und
       3.7. wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung                                              - sofern die Darlehenssumme € 30.000,- übersteigt,
             gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den                                               die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglau-
             Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher                                            bigt sind.
             Pflichten entstehen;                                                                        A.2.3.Reiseverträgen des Versicherungsnehmers und für
       3.8. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner                                               die Geltendmachung von Ansprüchen nach der
             Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grund-                                               Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr.
             stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen;                                                   261/2004).
       3.9. im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssa-                                              - Der Versicherungsschutz besteht anteilig für die
             che;                                                                                                 Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-
       3.10. betroffener Personen nach der Datenschutzgrundverord-                                                sicherungsnehmers auch dann, wenn der Reise-
             nung (DSGVO).                                                                                        vertrag nicht vom Versicherungsnehmer abge-
                                                                                                                  schlossen wurde, er aber an der Reise teilnimmt.
4.     Wann entfällt der Versicherungsschutz?                                                                  - Schließt der Versicherungsnehmer einen Reise-
       4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-                                              vertrag über eine Reise ab, an der auch nicht
            tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,                                                               mitversicherte Personen gemäß Artikel 5.1. teil-
            4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt                                                  nehmen, besteht Versicherungsschutz anteilig für
                  des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-                                              die Ansprüche des Versicherungsnehmers.
                  hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-                                         A.2.4.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versiche-
                  einträchtigten Zustand befindet;                                                             rungsnehmers über bewegliche Sachen.
            4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen                                       A.2.5.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über un-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 14

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 15]
                    bewegliche Sachen nur dann, wenn sich der Werk-                                                        rungsfalles im Sinne des Artikels 2.3.
                    vertrag auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich                                                      - die vereinbarte Untergrenze übersteigen
                    zugehöriger Grundstücke bezieht, die vom Versiche-                                                       und
                    rungsnehmer oder seinen Angehörigen (Artikel 5.1.)                                                     - die vertraglich vereinbarte Obergrenze
                    zu eigenen Wohnzwecken (selbstgenutztes Wohnob-                                                          nicht übersteigen.
                    jekt) benützt werden.                                                                                  Dies gilt unabhängig von Umfang, Form und
                    - Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohnzwecken                                                         Zeitpunkt deren Geltendmachung.
                       als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Ver-                                                     Sinken die Gesamtansprüche nach Beurtei-
                       sicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich                                                  lung des Versicherungsschutzes durch Zah-
                       das selbstgenutzte Wohnobjekt betreffen.                                                            lung, Vergleich oder Anerkenntnis
                    - Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken                                                          - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt
                       nur der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherber-                                                         ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs-
                       gung dienen, besteht Versicherungsschutz in vol-                                                      schutz;
                       lem Umfang.                                                                                         - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht
                    - Bei im Liegenschafts-Rechtsschutz nach Arti-                                                           ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
                       kel 25.1.2. versicherten Objekten, die nicht ge-                                                    Steigen die Gesamtansprüche
                       werblich vermietet oder verpachtet werden, be-                                                      - vor der gerichtlichen Geltendmachung
                       steht Versicherungsschutz in vollem Umfang.                                                           über die vereinbarte Untergrenze, besteht
              A.2.6.Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem                                                            ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz;
                    Hauptschuldner gemäß § 1358 ABGB (siehe im An-                                                         - über die vereinbarte Obergrenze, entfällt
                    hang);                                                                                                   auch nach der gerichtlichen Geltendma-
              A.2.7.außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation                                                        chung ab diesem Zeitpunkt der Versiche-
                    (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.).                                                                         rungsschutz.
       Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen                                             Bloß aufrechnungsweise geltend gemachte Forde-
       Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Scha-                                              rungen werden für die Überschreitung der Obergren-
       denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die                                                   ze und die Unterschreitung der vereinbarten Unter-
       aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-                                        grenze nicht berücksichtigt.
       schen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-                                         B.2.4.Wenn gesondert vereinbart, umfasst der Versiche-
       traglicher Pflichten entstehen.                                                                          rungsschutz abweichend von Punkt B.2.3.1. auch die
2.     Artikel 22.B. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Be-                                                   Geltendmachung unbestrittener Forderungen (Inkas-
       triebsbereich                                                                                            sofälle), sofern und solange die gesamte Forderung
       B.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                          unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der
              Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versiche-                                          Geltendmachung
              rungsnehmer für den versicherten Betrieb.                                                         - die vertraglich vereinbarte Untergrenze übersteigt,
       B.2. Was ist versichert?                                                                                 - die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht über-
              B.2.1.Der Versicherungsschutz umfasst unter den Voraus-                                              steigt.
                    setzungen von Punkt B.2.3. die Wahrnehmung recht-                                           Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um-
                    licher Interessen aus                                                                       fasst der Versicherungsschutz in Inkassofällen aus-
                    B.2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungs-                                          schließlich eine Mahnung an die Gegenseite, sofern
                              nehmers, die betriebliche Risiken des Versi-                                      ARAG nicht von ihrem Recht gemäß Artikel
                              cherungsnehmers und berufliche Risiken                                            8.1.5.2.1. Gebrauch macht.
                              seiner Arbeitnehmer abdecken;                                                     Sinken die Forderungen vor der gerichtlichen Gel-
                    B.2.1.2. Darlehens- oder Kreditverträgen des Versi-                                         tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Aner-
                              cherungsnehmers über Geld;                                                        kenntnis
                    B.2.1.3. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des                                          - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab die-
                              Versicherungsnehmers über bewegliche Sa-                                             sem Zeitpunkt Versicherungsschutz;
                              chen;                                                                             - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab die-
                    B.2.1.4. Werkverträgen des Versicherungsnehmers                                                sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
                              über unbewegliche Sachen.                                                         Teilzahlungen des Gegners sind in Inkassofällen ab-
                    Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-                                          weichend von Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzu-
                    rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung                                          rechnen.
                    und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen                              3.     Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
                    reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung                                  und Betriebsbereich nicht versichert?
                    gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen                               3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
                    den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vor-                                     nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
                    vertraglicher Pflichten entstehen.                                                    schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
              B.2.2.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung                                           mung rechtlicher Interessen
                    rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.2., B.2.1.3.                                 3.1.1.aus Versicherungsverträgen (Punkt A.2.1., B.2.1.1.),
                    und B.2.1.4. besteht je nach Vereinbarung im Versi-                                         wenn das zugrunde liegende Unfallereignis vor Ver-
                    cherungsvertrag ausschließlich für Versicherungsfäl-                                        sicherungsbeginn eingetreten ist;
                    le über                                                                               3.1.2.aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande,
                    B.2.2.1. Lieferungen und Leistungen Dritter an den                                          zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ein-
                              versicherten Betrieb;                                                             schließlich Ersatzteile und Zubehör;
                    B.2.2.2. Lieferungen und Leistungen des versicher-                                    3.1.3.im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis;
                              ten Betriebs an Dritte.                                                     3.1.4.aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungs-
              B.2.3.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung                                                 trägern;
                    rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.1.,                                          3.1.5.aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften und
                    B.2.1.2., B.2.1.3. und B.2.1.4. besteht nur unter fol-                                      aus Verträgen über Rechte an Liegenschaften;
                    genden Voraussetzungen:                                                               3.1.6.in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder
                    B.2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der                                              Familienrechtssache;
                              Höhe nach Einwendungen gegen die Forde-                                     3.1.7.aus Verträgen über die Förderung für den versicher-
                              rung des Versicherungsnehmers erhebt;                                             ten landwirtschaftlichen Betrieb;
                    B.2.3.2. sofern und solange die vom Versicherungs-                                    3.1.8.für die Geltendmachung und Abwehr von vertragli-
                              nehmer geltend zu machenden und abzu-                                             chen Rücktritts- oder Rückabwicklungsansprüchen,
                              wehrenden tatsächlichen und behaupteten                                           wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Ver-
                              Forderungen aufgrund desselben Versiche-                                          sicherungsvertrages mit ARAG abgeschlossen wur-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 15

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 16]
                  de.                                                                                            auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher In-
            3.1.9.wegen Ansprüchen betroffener Personen nach der                                                 teressen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Ge-
                  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).                                                            richten der Europäischen Union;
       3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-                                           2.4.4.im Berufsbereich die Wahrnehmung rechtlicher In-
            sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht                                              teressen in Verfahren erster Instanz über die Zu-
            die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli-                                              stimmung des Behindertenausschusses zur Kündi-
            cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko                                             gung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8
            im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi-                                             Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (siehe im An-
            chert ist.                                                                                           hang) bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung) sowie im
4.     Wartefrist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-                                                Verfahren zweiter Instanz ohne Kostenbegrenzung;
       und Betriebsbereich                                                                                 2.4.5.abweichend von Artikel 23.2.1.1. auch die Wahrneh-
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                                mung außergerichtlicher Interessen bis € 500,- (Kos-
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                              tenbegrenzung) gegen Vorgesetzte und Kollegen bei
       Versicherungsschutz. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                             Vorwurf von Mobbing oder sexueller Belästigung am
       sen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen                                               Arbeitsplatz.
       wurden, gilt keine Wartefrist.                                                         3.     Was ist nicht versichert?
                                                                                                     Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
Artikel 23                                                                                           ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen                                                      le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den                                  sen
Berufs- und/oder Betriebsbereich.                                                                    3.1. aus dem kollektiven Arbeitsrecht;
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                      3.2. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
     Versicherungsschutz haben                                                                             denersatz- oder dinglichen Herausgabeansprüchen gemäß
     1.1. im Berufsbereich                                                                                 Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.;
           der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                      3.3. aus Versicherungsverträgen.
           kel 5.1.) je nach Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als                            4.     Wartefrist
           1.1.1.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG                                        Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
                 (siehe im Anhang) oder                                                              dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein
           1.1.2.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 3 ASGG                                        Versicherungsschutz, außer
                 (siehe im Anhang)                                                                   - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im
           für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit-                                    Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versiche-
           telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von                                          rungsbeginn eintreten;
           und zur Arbeitsstätte eintreten;                                                          - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und
     1.2. im Betriebsbereich                                                                            Lehrverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
           der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit-                                    wurden.
           geber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle,
           die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für                            Artikel 24
           den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem                                Sozialversicherungs-Rechtsschutz
           direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.                                  Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
2.   Was ist versichert?                                                                      Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
     Der Versicherungsschutz umfasst                                                          1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor                                   Versicherungsschutz haben
           Arbeitsgerichten                                                                         1.1. im Privatbereich
           2.1.1.zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zu-                                           der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                 sammenhang mit                                                                           kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
                 2.1.1.1. dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbah-                                        bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
                          nung (Artikel 23.1.1.1.);                                                       eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
                 2.1.1.2. der Arbeitsleistung (Artikel 23.1.1.2.);                                        werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
           2.1.2.zwischen juristischen Personen, die keine Sozialver-                                     ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
                 sicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse, Ver-                                         erzielen.
                 sorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsent-                                    1.2. im Berufsbereich
                 gelte leisten, die sich aus einem aufrechten oder                                        der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                 früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitneh-                                       kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
                 mern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen;                                          des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
     2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen                                                 die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
           2.2.1.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-,                                       oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
                 besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren;                                           eintreten;
           2.2.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-                                   1.3. im Betriebsbereich
                 menhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem                                          der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
                 Dienstgeber in Verfahren vor Zivilgerichten;                                             und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
     2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehörd-                                      cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
           lichen Verfahrens                                                                              den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
           2.3.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                                       direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
                 diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.);                                     2.    Was ist versichert?
           2.3.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                       Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
                 rechtlicher Interessen bis € 2.500,- (Kostenbegren-                                Interessen des Versicherungsnehmers
                 zung), sofern die Angelegenheit dadurch oder durch                                 2.1. in gerichtlichen Verfahren
                 eine Mediation endgültig beendet ist.                                                    2.1.1.wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern
     2.4. Erweiterte Deckung                                                                                    in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen;
           Der Versicherungsschutz umfasst                                                                      sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind
           2.4.1.bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendma-                                             Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
                 chung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt;                                                    oder Pensionsversicherung;
           2.4.2.bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch                                     2.1.2.wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;
                 die Kosten für die Revision an den Verwaltungsge-                                  2.2. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem
                 richtshof bis maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung);                                      Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversi-
           2.4.3.bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union                                      cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 16

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 17]
             Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen                                              ausgenommen Wohnungseigentum - einschließlich
             Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Beitragszu-                                              der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher
             schläge;                                                                                           Ansprüche;
       2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden                                            2.1.3.aus Wohnungseigentum und dem damit verbunde-
             gegen den Sozialversicherungsträger wegen der Verlet-                                              nen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft
             zung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-                                           2.1.3.1. für Versicherungsfälle, die nur das dingliche
             chen Inhalts.                                                                                               Recht, das versicherte Wohnungseigentum-
       2.4. Erweiterte Deckung                                                                                           sobjekt ausschließlich zu nutzen und allein
             2.4.1.Der Versicherungsschutz umfasst in den unter                                                          darüber zu verfügen, betreffen;
                    Punkt 2.1. bis 2.3. genannten Angelegenheiten auch                                          2.1.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü-
                    die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Ver-                                                    mergemeinschaft oder der Versicherungs-
                    fahren vor den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten                                                  nehmer gegen Dritte vorgeht oder von Drit-
                    bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung).                                                                    ten in Anspruch genommen wird, anteilig
             2.4.2.Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten                                                       entsprechend dem Miteigentumsanteil des
                    für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis                                                   Versicherungsnehmers an der Gesamtlie-
                    maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung).                                                                genschaft, zu der das versicherte Woh-
3.     Was ist nicht versichert?                                                                                         nungseigentumsobjekt gehört;
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                                     Dritter ist in diesem Sinn jeder, der nicht
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                                  Miteigentümer und nicht Verwalter derjeni-
       le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                                    gen Liegenschaft ist, auf dem sich das ver-
       sen                                                                                                               sicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet;
       3.1. aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld,                                            2.1.3.3. für Versicherungsfälle, die die Wahrneh-
             Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe;                                                                      mung rechtlicher Interessen aus dem Ver-
       3.2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zu-                                                        waltervertrag betreffen
             grunde liegende Unfallereignis vor Versicherungsbeginn                                                      - bis zu € 10.000,- (Kostenbegrenzung),
             eingetreten ist.                                                                                               wenn die Rechtswahrnehmung durch den
4.     Wartefrist                                                                                                           Versicherungsnehmer alleine erfolgt,
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                                        - anteilig entsprechend dem Miteigen-
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                                         tumsanteil des Versicherungsnehmers an
       Versicherungsschutz, ausgenommen                                                                                     der Gesamtliegenschaft, zu der das versi-
       4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-                                                                cherte Wohnungseigentumsobjekt gehört,
             denersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.;                                                                          wenn die Rechtswahrnehmung durch die
       4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfaller-                                                             Eigentümergemeinschaft erfolgt.
             eignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.                                           2.1.4.nur für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                                                                                                sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
Artikel 25                                                                                                      ten Objektes entstehen.
Liegenschafts-Rechtsschutz                                                                           2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ein in der Polizze bezeich-                                      Punkt 2.1.
netes versichertes Objekt in Form eines in Österreich gelegenen                                           2.2.1.in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die
Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteils, das je nach Ver-                                                Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren
einbarung Wohn- oder Betriebszwecken dient.                                                                     vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Artikel 25.1.1. oder auf                                       2.2.2.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-
Artikel 25.1.2.                                                                                                 diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.);
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                          2.2.3.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
      Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der Versiche-                                              rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-
      rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.),                                                         grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder
      1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigen-                                          durch die Mediation endgültig beendet ist;
            tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter                                2.3. Erweiterte Deckung
            des versicherten Objektes eintreten;                                                          Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher In-
      1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermie-                                   teressen aus Miet- und Pachtverträgen besteht über Arti-
            ter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten.                                      kel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versiche-
            Der Versicherungsschutz nach Artikel 25.1.2 umfasst auch                                      rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall
            Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehö-                                        des versicherten Objektes eintreten.
            rigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer                                      Wird der Vertrag für ein in Österreich gelegenes Ersatzob-
            oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Ob-                                       jekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versi-
            jektes eintreten.                                                                             cherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versiche-
2.    Was ist versichert?                                                                                 rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten vor dem
      Der Versicherungsschutz umfasst                                                                     Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
      2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor                            3.     Was ist nicht versichert?
            österreichischen Zivilgerichten                                                          3.1 Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
            2.1.1.aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte                                       nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
                  Objekt;                                                                                 schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
                  Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst                                          mung rechtlicher Interessen
                  auch                                                                                    3.1.1.im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu-
                  2.1.1.1. die Geltendmachung und Abwehr von Scha-                                              ßerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dingli-
                           denersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                              cher Rechte am versicherten Objekt durch den Ver-
                           gensschäden, die aus der Verletzung ge-                                              sicherungsnehmer;
                           setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-                                   3.1.2.zwischen
                           schen Vertragspartnern oder aus der Verlet-                                          3.1.2.1. Miteigentümern des versicherten Objekts;
                           zung vorvertraglicher Pflichten entstehen;                                           3.1.2.2. Miteigentümern des versicherten Wohnungs-
                  2.1.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und                                                       eigentumsobjektes sowie zwischen Mitei-
                           Entziehungsklagen gegen Dritte;                                                               gentümern und der Eigentümergemeinschaft
                  2.1.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                                       der Liegenschaft, auf der sich das versicher-
                           sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung                                                      te Wohnungseigentumsobjekt befindet, aus-
                           des versicherten Objekts.                                                                     genommen Fälle nach Punkt 2.1.3.1;
            2.1.2.aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt -                                               3.1.2.3. sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 17

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 18]
                            versicherten Objektes;                                            4.     Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen?
             3.1.3.im ursächlichen Zusammenhang mit nachbarrechtli-                                  Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen werden pro Versiche-
                   chen Ansprüchen wegen allmählichen (=nicht plötzli-                               rungsfall Kosten bis zu € 305.000,- übernommen (Kostenbe-
                   chen) Einwirkungen durch Lärm, Temperatur, Gase,                                  grenzung).
                   Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
                   Rauch, Ruß oder Staub, sofern diese nicht vom                              Artikel 27
                   Grundstück des Versicherungsnehmers oder von ei-                           Rechtsschutz in Familienrechtssachen
                   nem an dieses unmittelbar angrenzendes Grund-                              1.  Wer ist versichert?
                   stück ausgehen.                                                                Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
             3.1.4.im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssa-                                ne Angehörigen (Artikel 5.1.).
                   chen.                                                                      2.  Was ist versichert?
       3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-                                  Der Versicherungsschutz umfasst
             sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht                              2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-
             die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-                                       schen Zivilgerichten aus
             hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche ge-                                      2.1.1.dem Eherecht;
             mäß Punkt 2.1.2., wenn dieses Risiko im Rahmen eines                                      2.1.2.den Rechten über eingetragene Partnerschaften;
             Haftpflichtvertrages versichert ist.                                                      2.1.3.den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie
4.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                                       wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und
       Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen                                            Kindern;
       Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund                                         2.1.4.dem Obsorgerecht für minderjährige Kinder;
       allmählicher (=nicht plötzlicher) Einwirkungen durch Lärm, Tem-                                 2.1.5.dem Erwachsenenschutzrecht für behinderte Perso-
       peratur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von                                            nen.
       Rauch, Ruß oder Staub gilt der Versicherungsfall in dem Zeit-                                   In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für
       punkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen                                     das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun-
       begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche                                      gen.
       Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten die Regelun-                            2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
       gen des Artikels 2.                                                                             2.2.1.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
5.     Wartefrist                                                                                            rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                            grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch end-
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                          gültig beendet ist;
       Versicherungsschutz, außer                                                                      2.2.2.in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und Kin-
       - im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener-                                               dern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen
          satzansprüchen gemäß Punkt 2.1.4.;                                                                 Eltern und Kindern (Punkt 2.1.3.) bis zu € 4.500,-
       - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- oder                                           (Kostenbegrenzung) für die außergerichtliche Wahr-
          Pachtverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos-                                           nehmung rechtlicher Interessen und den Mediator
          sen wurden.                                                                                        (Artikel 10.7.), sofern
                                                                                                             - vor der Rechtsvertretung mindestens ein Mediati-
Artikel 26                                                                                                     onsversuch stattgefunden hat und
Rechtsschutz in Erbrechtssachen                                                                              - die Angelegenheit durch die Mediation oder die
1.  Wer ist versichert?                                                                                        außergerichtliche Vertretung endgültig beendet ist;
    Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-                                               Ein Mediationsversuch liegt dann vor, wenn mindes-
    ne Angehörigen (Artikel 5.1.).                                                                           tens eine Mediationssitzung stattgefunden hat und
2.  Was ist versichert?                                                                                      keine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.
    Der Versicherungsschutz umfasst                                                               2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kos-
    2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-                                       ten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5., Arti-
          schen Zivilgerichten                                                                         kel 10.7.) in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und
          2.1.1.aus dem Erbrecht;                                                                      Kindern (Punkt 2.1.3.) über Obsorge oder die persönlichen
          2.1.2.aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen;                                          Kontakte, sofern keine vorgerichtliche Mediation in An-
          2.1.3.aus Verträgen auf den Todesfall;                                                       spruch genommen wurde;
    2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß                                      2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden,
          Punkt 2.1.                                                                                   die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß
          2.2.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                                     Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.5. eintreten.
                diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.),                                          2.5. Erweiterte Deckung
          2.2.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                           2.5.1.Sofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsan-
                rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-                                           sprüche minderjähriger Kinder geltend gemacht oder
                grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder                                             abgewehrt werden, besteht im Außerstreitverfahren
                im Zusammenhang mit einer Mediation endgültig be-                                            erster Instanz Versicherungsschutz
                endet ist;                                                                                   - bis zu € 2.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
    2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die                                                   ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
          im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt                                                      Instanz, wenn die Angelegenheit in erster Instanz
          2.1.1. bis Punkt 2.1.3. eintreten.                                                                   endgültig beendet ist.
3.  Was ist nicht versichert?                                                                                - bis zu € 4.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
    Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                              ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
    ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                           Instanz und den Mediator (Artikel 10.7.), wenn vor
    le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                             der Einleitung des Außerstreitverfahrens ein Me-
    sen,                                                                                                       diationsversuch stattgefunden hat und die Angele-
    3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbe-                                               genheit in erster Instanz endgültig erledigt ist.
          ginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist;                                     2.5.2.Wenn gesondert vereinbart (Scheidungs- und Tren-
    3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren                                              nungsmediation) und wenn es gemeinsame Kinder
          zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklä-                                            gibt, dann besteht abweichend von Artikel 6.6.5 auch
          rungen (§§ 161 ff AußStrG);                                                                        2.5.2.1. vor Einleitung eines gerichtlichen Schei-
    3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;                                                                        dungsverfahrens der Eltern;
    3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen,                                               2.5.2.2. nach gemeinsamer Beantragung einer ein-
          die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen                                                        vernehmlichen Scheidung der Eltern;
          worden sind.                                                                                       2.5.2.3. nach der Trennung (Auflösung der häusli-
                                                                                                                       chen Gemeinschaft) von nicht-ehelichen El-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 18

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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                            tern                                                              5.     Wartefrist
                    Versicherungsschutz für die Kosten außergerichtli-                               5.1. Für Versicherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von
                    cher Mediation                                                                        sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
                    - bis zu € 6.500,- (Kostenbegrenzung), sofern die                                     eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenom-
                      Mediation durch eine Mediationsvereinbarung über                                    men im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
                      die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-                                          Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4;
                      schlossen wird;                                                                5.2. Bei Scheidungs- und Trennungsmediation gemäß Punkt
                    - bis zu € 1.000,- (Kostenbegrenzung), sofern die                                     2.5.2. besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
                      Mediation nicht durch eine Mediationsvereinbarung                                   rungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von zwölf Mona-
                      über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-                                     ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten.
                      schlossen wird.
3.     Was ist nicht versichert?                                                              Artikel 28
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                          Daten-Rechtsschutz
       ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
       le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                         Privat- und/oder den Betriebsbereich.
       sen                                                                                    1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
       3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer                                    Versicherungsschutz haben
             Ehe;                                                                                   1.1. im Privatbereich
       3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden                                           der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
             Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten (wie die                                        kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im Privatbereich, also
             Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des                                       nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von
             anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermö-                                        § 51 ASGG (siehe im Anhang), dem Betriebsbereich oder
             gens oder der ehelichen Ersparnisse sowie den Unter-                                         einer sonstigen Erwerbstätigkeit eintreten. Als sonstige
             halt), wenn der Versicherungsfall während der Anhängig-                                      Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
             keit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jah-                                      ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
             res nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten                                        erzielen.
             ist.                                                                                   1.2. im Betriebsbereich
             In Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungs-,                                    der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb,
             des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits an-                                      soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der Da-
             hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusam-                                           tenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet oder ver-
             menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem                                      arbeiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte des versi-
             Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.                                        cherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Be-
             Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra-                                         trieb oder der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmit-
             gene Partnerschaften anzuwenden.                                                             telbar zusammenhängen.
       3.3. in familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eltern und                         2.    Was ist versichert?
             Kindern, wenn der Versicherungsfall                                                    2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die
             3.3.1.während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfah-                                       Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung
                    rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen                                          der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und
                    rechtskräftigem Abschluss eintritt;                                                   Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Daten-
             3.3.2.innerhalb eines Jahres nach der Trennung (Auflö-                                       schutzgrundverordnung (DSGVO, siehe im Anhang) ge-
                    sung der häuslichen Gemeinschaft) der nicht-eheli-                                    gen private Datenverarbeiter;
                    chen Eltern eingetreten ist.                                                    2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die
             Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra-                                         Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-
             gene Partnerschaften anzuwenden.                                                             nehmers zur Abwehr der unter Punkt 2.1. genannten An-
       3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der                                     sprüche von Betroffenen nach der Datenschutzgrundver-
             Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines                                   ordnung (DSGVO).
             Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen                             3.    Was ist nicht versichert?
             Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi-                                  Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
             cherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt                                  ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
             des betroffenen Kindes liegt.                                                          le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
       3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus der                                    sen
             Tätigkeit als Erwachsenenvertreter.                                                    3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbei-
4.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                                    tung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Be-
       4.1. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3.                                                    triebes betreffen;
       4.2. Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist                                3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der
             die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, dann                                       Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
             gilt abweichend von Artikel 2.3. als Versicherungsfall das-                      4.    Was gilt als Versicherungsfall?
             jenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmer eine                                  Bei der Interessenswahrnehmung nach Punkt 2.1. gilt der Versi-
             Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interes-                                 cherungsfall als eingetreten, wenn ein privater Datenverarbeiter
             senswahrnehmung notwendig macht. Von mehreren Er-                                      einer schriftlichen Aufforderung des Versicherungsnehmers auf
             eignissen gilt als Versicherungsfall das erste Ereignis,                               Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch nicht oder
             welches dieselbe Interessenswahrnehmung notwendig                                      nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach-
             macht.                                                                                 kommt. Ansonsten gelten die Regelungen des Artikels 2.3.
       4.3. Liegt im Falle einer Scheidungs- oder Trennungsmediation                          5.    Wartefrist
             weder ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor noch ein Um-                                  Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
             stand, der die Interessenswahrnehmung notwendig macht,                                 dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
             dann gilt als Versicherungsfall die Auflösung der häusli-                              Versicherungsschutz.
             chen Gemeinschaft.


                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 19

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Artikel E/1                                                                                                      der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaup-
Steuer-Rechtsschutz                                                                                              teten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga-
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                                  benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden.
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                           4.     Was gilt als Versicherungsfall?
     1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti-                                       Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtli-
          kel 17 ARB) der Versicherungsnehmer und seine Angehö-                                      cher Interessen gemäß Artikel E/1.2.1. ERB (Verfassungs- und
          rigen (Artikel 5.1. ARB) als Eigentümer des versicherten                                   Verwaltungsgerichtshofverfahren) der Versicherungsfall mit dem
          Fahrzeuges;                                                                                Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgaben-
     1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz der                                     behörde erster Instanz als eingetreten.
          Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.                                    Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/1.2.2.
          ARB) als Eigentümer (Artikel 25.1.1. ARB) oder als Eigen-                                  ERB gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.
          tümer, Vermieter oder Verpächter (Artikel 25.1.2. ARB)                              5.     Wartefrist
          des versicherten Objekts;                                                                  Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
     1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz                                     dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
          (Artikel 20 ARB)                                                                           Versicherungsschutz.
          1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                                 6.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                 (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1.                                Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die
                 ARB);                                                                               Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und
          1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                                        dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge-
                 (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2.                                richtes oder einer staatlichen österreichischen Verwaltungsbe-
                 ARB);                                                                               hörde gegeben ist.
          1.3.3.der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-                              7.     Rechtsgrundlage
                 trieb (Artikel 20.1.3. ARB).                                                        Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
2.   Was ist versichert?                                                                             Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
     Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.6.                                   weils versicherten Straf-Rechtsschutzes der ARB.
     ARB
     2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich                              Artikel E/2
          des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem                             Förderungs-Rechtsschutz
          2.1.1.Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde ge-                             1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                 mäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz, siehe im                                 Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der
                 Anhang);                                                                          Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die mit Förderun-
          2.1.2.Verwaltungsgerichtshof wegen                                                       gen für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
                 - Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnis-                                ursächlich zusammenhängen.
                    ses des Bundesfinanzgerichts (Revision gemäß                              2.   Was ist versichert?
                    Artikel 133 Abs1 Z1 Bundesverfassungsgesetz,                                   Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
                    siehe im Anhang);                                                              Interessen
                 - Verletzung der Entscheidungspflicht über Einga-                                 2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten
                    ben des Versicherungsnehmers (Säumnisantrag                                          land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;
                    gemäß Artikel 133 Abs1 Z2 Bundesverfassungsge-                                       Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen
                    setz, siehe im Anhang);                                                              über die Förderung gilt auch die Geltendmachung und
     2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Ankla-                                     Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver-
          ge nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen                                        mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
          ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einlei-                                   vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
          tung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Straf-                                       der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
          verfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG (siehe im An-                                    2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versi-
          hang).                                                                                         cherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor Verwal-
          Versicherungsschutz besteht dabei                                                              tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht bis zur
          2.2.1.wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Un-                                         Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Ver-
                 terlassungen;                                                                           sicherungssumme (Kostenbegrenzung).
          2.2.2.bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlun-                           3.   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                 gen und Unterlassungen wird rückwirkend Versiche-                                 Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,
                 rungsschutz gegeben, wenn                                                         wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich
                 - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig-                              erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
                    keit,                                                                          schen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde
                 - ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein                                 gegeben ist.
                    Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder                                    4.   Wartefrist
                 - eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens er-                             Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
                    folgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den                                dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                    Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten                                 Versicherungsschutz.
                    oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß                              5.   Welche Leistungen erbringt ARAG?
                    § 25 FinStrG (siehe im Anhang) gegeben ist.                                    Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB.
3.   Was ist nicht versichert?                                                                     Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei
     Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüsse) und                                 Zusammentreffen von gedeckter und nicht gedeckter Wahrneh-
     den in den speziellen Risikoausschlüssen der Artikel 17, 20 und                               mung der rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren
     25 ARB genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versiche-                                     ARAG die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Bemessungs-
     rungsschutz                                                                                   grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen trägt.
     3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren                               6.   Rechtsgrundlage
          oder sonstige Abgaben Dritter;                                                           Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
     3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die                                                       Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes versi-
          3.2.1.vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versiche-                                    cherten Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB.
                 rungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes
                 Anbringen ausgelöst wurden;
          3.2.2.durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 20

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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Artikel E/3                                                                                                gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene For-
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus                                               derung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu
Personenschäden                                                                                            überlassen und über die bereits durchgeführten Betrei-
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                            bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                                  5.2. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom
     1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti-                                             Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kos-
          kel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten                                          tenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung
          Insassen des versicherten Fahrzeuges;                                                            an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im
     1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18                                          eigenen Namen weiter betreibt.
          ARB) die gemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten                                      5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
          Personen als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem                                           Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
          Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen oder nicht von                                         Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
          ihnen gehalten oder geleast werden;                                                              freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 3
     1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz-                                               VersVG im Anhang).
          Rechtsschutz (Artikel 21 ARB)                                                       6.     Rechtsgrundlage
          1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                                        Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
                 (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1.                                Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes je-
                 ARB);                                                                               weils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.
          1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                 (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2.                         Artikel E/4
                 ARB);                                                                        Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden
          1.3.3.der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich (Arti-                             1.   Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1.
                 kel 21.1.3. ARB)                                                                  ARB hinaus je nach Vereinbarung in Verbindung mit einem
2.   Was ist versichert?                                                                           1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB),
     2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versi-                                    1.2. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Arti-
          cherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen                                           kel 20.1.1. ARB),
          des Schadenersatz- Rechtsschutzes mit Personenschä-                                      1.3. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbe-
          den diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf                                          reich (Artikel 21.1.1. ARB)
          Schmerzensgeld (siehe § 1325 ABGB im Anhang) und                                         weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
          Verunstaltungsentschädigung (siehe § 1326 ABGB im An-                                    cher Interessen gemäß
          hang), die beim Schädiger uneinbringlich sind.                                           - Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB,
     2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/3.2.1.                                 - Artikel 20.2. ARB,
          ERB, die durch ein staatliches Gericht                                                   - Artikel 21.2.1. ARB;
          2.2.1.in einem Zivilprozess über den Schadenersatzan-                                    wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in
                 spruch zuerkannt werden;                                                          ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise steht.
          2.2.2.in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuer-                                  Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit
                 kannt werden,                                                                     vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht
          sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maß-                                    Wochen.
          gabe der gerichtlichen Entscheidung.                                                2.   In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtli-
     2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des                                  chen Interessen gemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsberei-
          Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmun-                                    ches gemäß Artikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt ARAG
          gen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der                                   - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung);
          Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadener-                                 - abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zu
          satzansprüche.                                                                             € 15.000,-.
          Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegen-                                  3.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernah-
          stand der Ersatzleistung des Versicherers.                                               me von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinba-
     2.4. Die Ersatzleistung wird von ARAG in Fällen des                                           rungen.
          - Punkt 1.1., 1.2. und 1.3.3. Artikel E/3 ERB bis zu                                4.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
             € 21.000,-,                                                                           Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
          - Punkt 1.3.1. und 1.3.2. Artikel E/3 ERB bis zu                                         weils versicherten Risikos der ARB und ERB.
             € 100.000,-
          erbracht.                                                                           Artikel E/5
3.   Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Gel-                              ARAG web@ktiv®
     tungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versiche-                                 1. Wer ist versichert?
     rungsleistung fällig?                                                                       Versicherungsschutz haben für Versicherungsfälle - die durch
     3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die                            tatsächliche oder behauptete Verstöße im Internet eintreten - je
          während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter                                  nach Vereinbarung
          Einschluss dieser Ergänzenden Bedingungen eintreten.                                   1.1. im Privatbereich
     3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprü-                                         der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
          che, die während der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und                                     kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
          innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche-                                      bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
          rungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechts-                                      eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
          schutzes fällig werden.                                                                      werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
     3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen                                      ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
          nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Er-                                       erzielen.
          gebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig.                             1.2. im Berufsbereich
4.   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                             der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
     Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtli-                                        kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
     cher Interessen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstre-                                   des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
     ckung ein österreichisches Gericht zuständig ist.                                                 die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhän-
5.   Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche-                                           gen.
     rung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle                                   2. Begriffsbestimmungen
     Obliegenheiten)                                                                             Im ARAG web@ktiv® gilt wie folgt:
     5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer                              2.1. "Verletzung der e-Reputation" ist die Verletzung
          bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätes-                                        - des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (wie z.B. durch Be-
          tens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 21

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 22]
               leidigung, üble Nachrede und Verleumdung),                                                  letzungen
            - des Persönlichkeitsrechtes auf Geheimhaltung und Ach-                                        Kosten für eine mündliche Erstberatung durch einen von
               tung der Privatsphäre,                                                                      ARAG ausgewählten Rechtsanwalt, wenn der Versiche-
            - des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild oder                                              rungsnehmer eine Abmahnung wegen eines behaupteten
            - des Persönlichkeitsrechtes am gesprochenen Wort                                              Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat.
            mit Hilfe von Fotographien, Texten, Videos oder öffentli-                                3.5. web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz
            chen Erklärungen, die über das Internet (z.B. Blog, Dis-                                       für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus
            kussionsforum, soziales Netzwerk oder Website) verbreitet                                      schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers
            werden.                                                                                        über bewegliche Sachen, die
       2.2. "Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung                                         3.5.1.über das Internet online im eigenen Namen und
            von                                                                                                  Interesse abgeschlossen worden sind; ausgenom-
            - Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefon-                                              men Ansprüche in Zusammenhang mit Versiche-
               nummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein,                                                 rungsfällen aus online abgeschlossenen Versiche-
               Zulassungsschein, Bankverbindungsdaten) oder                                                      rungsverträgen;
            - Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Benutzerna-                                      3.5.2.mit Providern über den Zugang zum Internet abge-
               me, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-                                                 schlossen worden sind und zwar auch dann, wenn
               Adressen, Kreditkarten-daten, digitaler Fingerabdruck)                                            der Vertragsabschluss nicht online erfolgt ist.
            durch einen Dritten mit dem Ziel, eine schädigende Be-                            4.     Was ist nicht versichert?
            trugshandlung zu begehen, z.B. Erlangung von Kredit un-                                  4.1. Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüs-
            ter falschem Namen.                                                                            se) und den in den Artikeln 20, 21 und 22 ARB genann-
       2.3. "Missbrauch von Zahlungsmitteln" ist die ungenehmigte                                          ten Fällen von speziellen Risikoausschlüssen besteht dar-
            Verwendung von Online-Zahlungsmitteln (wie z.B. PayPal,                                        über hinaus auch jedenfalls kein Versicherungsschutz für
            Kreditkarte) durch einen Dritten mit dem Ziel, sich oder                                       die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
            einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil zu ver-                                           Zusammenhang
            schaffen;                                                                                      4.1.1.mit einer geplanten oder ausgeübten betrieblichen
       2.4. "shit-storm" ist ein durch mehrere Personen in einem                                                 Erwerbstätigkeit;
            Kommunikationsmedium des Internets stattfindender                                              4.1.2.mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätig-
            Sturm der Entrüstung, der mit beleidigenden Äußerungen                                               keit;
            einhergeht;                                                                                    4.1.3.mit der Ausübung eines religiösen Amtes unabhän-
       2.5. "ARB": Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzver-                                               gig von der jeweiligen Religion oder Konfession;
            sicherung;                                                                                     4.1.4.mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband;
       2.6. "Versicherungsjahr" ist der Zeitraum von zwölf Monaten                                         4.1.5.mit rassistischen, extremistischen, religiös motivier-
            beginnend mit dem Tag der vereinbarten Prämienhaupt-                                                 ten oder pornographischen Angeboten, Äußerungen
            fälligkeit (siehe Artikel 12 ARB).                                                                   oder Darstellungen, ausgenommen im web@ktiv
3.     Was ist versichert?                                                                                       Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz;
       Der Versicherungsschutz umfasst                                                                     4.1.6.mit der Verletzung/Schädigung der e-Reputation
       3.1. web@ktiv Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                  über ein Online-Presse-Medium; es besteht kein
            die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf-                                                  Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
            grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-                                            cher Interessen nach dem Mediengesetz;
            chen Inhalts wegen                                                                             4.1.7.mit der Verwendung von Geninformationen;
            3.1.1.eines erlittenen Personen- oder Vermögensschadens                                        4.1.8.mit Immaterialgüterrechten und damit in Zusammen-
                   in ursächlichem Zusammenhang mit                                                              hang stehenden Verträgen, ausgenommen im Zu-
                   3.1.1.1. einer Verletzung der e-Reputation (siehe Ar-                                         sammenhang mit Urheberrecht im web@ktiv Straf-
                            tikel E/5.2.1. ERB);                                                                 und Beratungs-Rechtsschutz.
                   3.1.1.2. einem Identitätsmissbrauch (siehe Arti-                                  4.2. Der Versicherungsschutz im web@ktiv umfasst nicht
                            kel E/5.2.2. ERB);                                                             4.2.1.im web@ktiv Schadenersatz- und Unterlassungs-
                   3.1.1.3. einem Missbrauch von Zahlungsmitteln (sie-                                           Rechtsschutz die Fälle gemäß Artikel 21.3.1. und
                            he Artikel E/5. 2.3. ERB).                                                           21.3.2. ARB;
            3.1.2.eines sonstigen immateriellen Schadenersatzanspru-                                       4.2.2.im web@ktiv Straf-Rechtsschutz die Fälle gemäß
                   ches in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ver-                                              Artikel 20.3.1. ARB;
                   letzung der e-Reputation abweichend von Artikel 6.1.                                    4.2.3.im web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die Fälle ge-
                   ARB ausschließlich im Rahmen einer außergerichtli-                                            mäß Artikel 22.3. ARB.
                   chen Mediation.                                                                   4.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
       3.2. web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz                                                            sicherungsverträgen besteht kein Versicherungsschutz für
            die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen we-                                             Versicherungsfälle, die Gegenstand einer Versicherung
            gen                                                                                            des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per-
            3.2.1.Schädigung der e-Reputation (siehe Punkt 2.1.);                                          sonen bei einem anderen Versicherer sind, und zwar
            3.2.2.Identitätsmissbrauch (siehe Punkt 2.2.);                                                 auch dann, wenn der Versicherungsschutz für den Versi-
            3.2.3.Missbrauchs von Zahlungsmitteln (siehe Punkt 2.3.).                                      cherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie abgelehnt
       3.3. web@ktiv Straf-Rechtsschutz                                                                    wurde.
            3.3.1.die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten                       5.     Was gilt als Versicherungsfall?
                   gemäß Artikel 20.2.1. sowie Artikel 20.2.2. ARB bei                               In den Fällen des ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.2. ERB
                   Handlungen oder Unterlassungen, bei denen das                                     gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB.
                   Internet benutzt wird;                                                     6.     Wartefrist
                   In Abweichung von Artikel 20.3.2., dritter Spiegel-                               Abweichend von Artikel 3.2., 12.6. und 22.4. ARB entfällt im
                   strich ARB (Delikte gegen die Ehre) und Arti-                                     web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die dreimonatige Wartefrist,
                   kel E/5.4.2.2. ERB gilt dieser Risikoausschluss als                               wenn der Vertrag nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
                   nicht vereinbart.                                                                 wurde.
            3.3.2.die Verfassung einer Strafanzeige wegen Verletzung                          7.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                   der e-Reputation oder Identitätsmissbrauch (siehe                                 7.1. Im ARAG web@ktiv Schadenersatz-, Unterlassungs- und
                   Artikel E/5.2.1., Artikel E/5.2.2. ERB);                                                Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz gemäß
            Kein Versicherungsschutz besteht - neben den in Artikel 7                                      Artikel 4.1. ARB; im Fall der Wahrnehmung rechtlicher
            ARB und Artikel E/5. 4. ERB genannten Fällen - für die                                         Interessen durch Mediation besteht Versicherungsschutz
            Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Privatanklagever-                                        nur dann, wenn die Mediation in Österreich durchgeführt
            fahren.                                                                                        wird.
       3.4. web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsver-                                    7.2. In allen übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz ge-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 22

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 23]
            mäß Artikel 4.3. ARB.                                                             3.     Was ist nicht versichert?
8.     Welche Leistungen erbringt ARAG?                                                              Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht - neben
       8.1. Ergänzend zu Artikel 6.2.3. ARB erstreckt sich der Versi-                                den in Artikel 7 ARB genannten Fällen (allgemeine Risikoaus-
            cherungsschutz im web@ktiv Schadenersatz-Rechts-                                         schlüsse) - kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoaus-
            schutz, im web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz und im                                    schlüsse)
            web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz auch auf die Kosten au-                                   3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des
            ßergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation.                                               Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen
            ARAG übernimmt abweichend von Artikel 6.6.5. ARB Kos-                                          gegen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles mitversicherte
            ten des Mediators (Artikel 10.7. ARB) bis zu € 2.000,-                                         Personen (Artikel 5.1. ARB),
            (Kostenbegrenzung) gemäß Artikel E/5. 8.3.1. ERB je Me-                                  3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versi-
            diation, für alle innerhalb eines Kalenderjahres eingetrete-                                   cherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingeleitet
            nen Mediationen bis maximal € 4.000,- (Kostenbegren-                                           wurde.
            zung).                                                                            4.     Was gilt als Versicherungsfall?
       8.2. Über Artikel 6.6. ARB hinaus übernimmt ARAG bei reputa-                                  Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.
            tionsschädigenden Internetinhalten die angemessenen                               5.     Wartefrist
            Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienli-                              Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab
            che Maßnahmen zur Identifizierung von Verantwortlichen                                   dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
            für und Löschung von Internetinhalten.                                                   Versicherungsschutz.
            Diese Leistung ist mit € 100,- pro Versicherungsfall, für                         6.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
            alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen                                   Im Anti-Stalking-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,
            Versicherungsfälle mit insgesamt € 1.000,- begrenzt (Kos-                                wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich
            tenbegrenzung);                                                                          erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
       8.3. Im ARAG web@ktiv® gelten neben den in Artikel 6.7.                                       schen Gerichtes gegeben ist.
            ARB genannten Fällen folgende Kostenbegrenzungen:                                 7.     Rechtsgrundlage
            8.3.1.Im ARAG web@ktiv® werden pro Versicherungsfall                                     Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
                  Kosten bis zu € 80.000,- übernommen.                                               Bestimmungen der ARB.
            8.3.2.Im ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.3. ERB leis-
                  tet ARAG für                                                                Artikel E/7
                  8.3.2.1. alle innerhalb von einem Versicherungsjahr                         Eltern und großjährige Kinder in Pflege
                            eingetretenen Versicherungsfälle höchstens                        1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                            einmal      den   Betrag   gemäß     Artikel                           Versicherungsschutz haben, sofern diese nicht nach Artikel 5.1.
                            E/5.8.3.1.ERB;                                                         mitversichert sind, auch die Eltern und großjährigen Kinder
                  8.3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                  - des Versicherungsnehmers und
                            des Versicherungsnehmers gegenüber meh-                                - dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder ver-
                            reren Anspruchsgegnern höchstens einmal                                   schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,
                            den Betrag gemäß Artikel E/5. 8.3.1.ERB,                               sofern diese
                            wenn die Ansprüche des Versicherungsneh-                               - im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer
                            mers aus einem shit-storm oder einer sons-                                oder in einem Pflegeheim/Seniorenwohnheim leben und
                            tigen zeitlich zusammenhängenden mehrfa-                               - Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bezie-
                            chen Verletzung der e-Reputation resultie-                                hen
                            ren.                                                                   für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also
            8.3.3.Im web@ktiv Straf-Rechtsschutz gemäß Arti-                                       nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er-
                  kel E/5.3.3.2. ERB leistet ARAG pro Versicherungs-                               werbstätigkeit betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede
                  fall bis maximal € 200,-, für alle innerhalb eines                               nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem
                  Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl-                              Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
                  le insgesamt bis höchstens € 1.000,-.                                       2.   Was ist versichert?
            8.3.4.Im web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz gemäß Arti-                                   Der Versicherungsschutz umfasst
                  kel E/5.3.4. ERB leistet ARAG bis € 200,- pro Bera-                              2.1. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.1. und 19.2.2.
                  tung, für alle innerhalb eines Versicherungsjahres                                     ARB
                  eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt bis                                   2.2. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Artikel
                  höchstens € 500,-.                                                                     22.A. ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
9.     Rechtsgrundlage                                                                                   sen aus
       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten                                                      - Versicherungsverträgen über private Pflegeversicherun-
       - die Gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 16)                                            gen;
         und                                                                                             - einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung mit einem
       - die Besonderen Bestimmungen (Artikel 20 (Allgemeiner                                               Pflegeheim oder Seniorenwohnheim;
         Straf-Rechtsschutz), Artikel 21 (Allgemeiner Schadenersatz-                                     - einem Vertrag über die Pflege der versicherten Person.
         Rechtsschutz), Artikel 22 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz)                             2.3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 24
       der ARB.                                                                                          ARB ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                                                                                                         sen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über
Artikel E/6                                                                                              das Pflegegeld.
Anti-Stalking Rechtsschutz                                                                    3.   Rechtsgrundlage
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                    Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
     Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-                                    Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
     ne Angehörigen (gem. Artikel 5.1. ARB) für Versicherungsfälle,                                weils versicherten Risikos der ARB und ERB.
     die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
     Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.                           Artikel E/8
     Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder be-                        Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
     trieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte                            1.  In Abweichung von § 39 VersVG (im Anhang) und Art. 12 ARB
     zu erzielen.                                                                                 verzichtet der Versicherer nach schriftlicher Geltendmachung
2.   Was ist versichert?                                                                          durch den Versicherungsnehmer (Pkt. 4) bis maximal 12 Mona-
     Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung                                     te ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den
     einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphä-                             Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämi-
     re durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 107a StGB                                     enschutz), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
     (Stalking, siehe Anhang), sofern gegen eine bestimmte Person                                 1.1. Der Versicherungsnehmer hat durchgehend seinen ständi-
     ein Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde.

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 23

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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            gen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich;                                           2.1.2.die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits er-
       1.2. Der Versicherungsnehmer ist unverschuldet arbeitslos. Als                                             klärt wurde oder
            unverschuldet gilt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn die                                        2.1.3.ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber des
            Arbeitslosigkeit aus einem der folgenden Gründe eingetre-                                             Versicherungsnehmers anhängig war oder mangels
            ten ist:                                                                                              Masse nicht eröffnet worden ist.
            - Kündigung durch den Arbeitgeber,                                                       2.2. der Versicherungsnehmer innerhalb von 18 Monaten vor
            - Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf                                       Eintritt der Arbeitslosigkeit als Wehrpflichtiger oder Zivil-
                Initiative des Arbeitgebers,                                                               diener tätig war oder als Lehrling, Mitarbeiter eines Sai-
            - berechtigter vorzeitiger Austritt,                                                           sonbetriebes oder bei seinem Ehegatten, eingetragenen
            - ungerechtfertigte Entlassung,                                                                Partner, Lebensgefährten oder einem in direkter Linie Ver-
            - Schließung des Unternehmens durch den Masseverwal-                                           wandten beschäftigt war.
                ter im Konkurs.                                                               3.     Der Prämienschutz beginnt mit dem auf den Eintritt der Ar-
       1.3. Der Versicherungsnehmer erhält Arbeitslosengeld oder                                     beitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit
            Notstandshilfe; erhält der Versicherungsnehmer wegen                                     Einlangen der schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers
            fehlender Bedürftigkeit keine Notstandshilfe, hindert dies                               gem. Pkt. 4 beim Versicherer. Der Prämienschutz endet mit
            seinen Prämienschutz nicht;                                                              Beendigung der Arbeitslosigkeit, jedenfalls aber nach 12 Mona-
       1.4. Die Arbeitslosigkeit ist sechs Monate nach Abschluss die-                                ten.
            ser Zusatzvereinbarung eingetreten;                                               4.     Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienschutz ist
       1.5. Die Dauer der Arbeitslosigkeit übersteigt sechs Wochen;                                  vom Versicherungsnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
       1.6. Der Versicherungsnehmer war vor dem Zeitpunkt des Ein-                                   schriftlich beim Versicherer geltend zu machen. Der Versiche-
            tritts der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununter-                                rungsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch
            brochen in einem einzigen, voll sozialversicherungspflichti-                             Übermittlung entsprechender Bescheinigungen der zuständigen
            gen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis                               Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle und des Arbeitgebers nach-
            tätig;                                                                                   zuweisen.
       1.7. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Eintritts                           5.     Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich
            der Arbeitslosigkeit sein 60. Lebensjahr noch nicht vollen-                              über die Beendigung der Arbeitslosigkeit schriftlich zu informie-
            det;                                                                                     ren und ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforde-
       1.8. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungs-                                  rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzule-
            nehmers ist nicht gekündigt.                                                             gen. Der Prämienschutz tritt mit Ende des Kalendermonats, in
2.     Der Anspruch auf Prämienschutz besteht nicht, wenn                                            dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer
       2.1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Prämienschutzes                                    Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslo-
            2.1.1.ein Kündigungsanfechtungsverfahren anhängig ist                                    sigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen nach-
                     oder war,                                                                       gewiesen wird.


                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 24

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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und den Ergänzenden Bedingungen
für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)                                                    Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertre-
                                                                                              tung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der
§ 1325 ABGB                                                                                   entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat;
     Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Hei-                              dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
lungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder                                Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenaus-
wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig                                schusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nach-
entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein                              träglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu
den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.                                           erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
                                                                                              Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allge-
§ 1326 ABGB                                                                                   meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955
      Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet                             ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausge-
worden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, inso-                             sprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem
fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr bes-                               Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht
seres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.                                              bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienst-
                                                                                              nehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne
§ 1330 ABGB                                                                                   des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
      (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er                             Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
      (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den                           Artikel 19 B-VG
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden                                     (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsi-
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle                             dent, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder
kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt                            der Landesregierungen.
werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Un-
wahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der                       Artikel 133 B-VG
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.                                   (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
                                                                                                    1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes
§ 1358 ABGB                                                                                            wegen Rechtswidrigkeit;
     Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit                                 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei-
bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubi-                                    dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
gers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten                                     3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwi-
Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger                                        schen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsge-
verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Siche-                                        richtshof.
rungsmittel auszuliefern.                                                                           (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zustän-
                                                                                              digkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträ-
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt                            ge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019                                                            eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerich-
                                                                                              tes vorgesehen werden.
§ 1 Abs 1 AltFG                                                                                     (2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde
Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch                            einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung
ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im                               seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der
Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3                                  DSGVO verletzt zu sein behauptet.
und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I                                   (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsge-
Nr. 62/2019.                                                                                  richt Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
                                                                                                    (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Re-
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985                                   vision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
                                                                                              der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-
§ 51 ASGG                                                                                     kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-
      (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesge-                              weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
setzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder                               Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen                        richtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur
Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.                                             eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz
      (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von ei-                            vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
nem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem                                      (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge-
anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.                             schlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfas-
      (3) Den Arbeitnehmern stehen gleich                                                     sungsgerichtshofes gehören.
      1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen,                                   (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
         sowie                                                                                wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
      2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Per-                               1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein
         sonen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im                                     behauptet;
         Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten                                2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungs-
         und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitneh-                                 gericht;
         merähnlich anzusehen sind.                                                                 3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2
                                                                                                       genannten Rechtssachen.
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu-                                      (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 18, BGBl. I Nr. 138/2017)
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021                                                            (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen An-
                                                                                              trag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungs-
§ 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)                                             gericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht be-
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von                               rechtigt zu sein behauptet.
einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Be-                                      (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen
hindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der                                Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes-

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 25

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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oder Landesgesetze.                                                                           Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46
     (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre                         im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß                                       (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezoge-
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte                                nen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und                               Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere                                 der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Bundesgesetz.                                                                                 Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
                                                                                              elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektroni-
Artikel 144 B-VG                                                                              schen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes
      (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden ge-                             angibt.
gen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Be-                                       (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die
schwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich                            Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen
Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederver-                              Artikel 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung
lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidri-                                Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen
gen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen                              unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen-
Rechten verletzt zu sein behauptet.                                                           bezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke
      (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be-                            der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-
schwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie                               ständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entschei-                             einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwar-
ten ist.                                                                                      Artikel 17 DSGVO, Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen-
      (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das ange-                             werden")
fochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne                                      (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-
des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerde-                            chen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten
führers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwer-                             unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflich-
deführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt                               tet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse ge-                              der folgenden Gründe zutrifft:
mäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.                                                  a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die
      (4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre                                  sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden,
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß                                           nicht mehr notwendig.
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte                                       b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich
Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisati-                                        die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
on und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde beson-                                       Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer
dere Bundesgesetz.                                                                                      anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
      (5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungs-                                  c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Wider-
gerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Be-                                    spruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vor-
schwerde gemäß Abs. 1 unzulässig."                                                                      rangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder
                                                                                                        die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Wider-
Datenschutzgrundverordnung                   (DSGVO),          Verordnung           (EU)                spruch gegen die Verarbeitung ein.
2016/679                                                                                             d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verar-
                                                                                                        beitet.
Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht                                                                     e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung
     (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-                                     einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder
chen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende                                          dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verant-
personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat                                    wortliche unterliegt.
sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten                                        f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebo-
und auf folgende Informationen:                                                                         tene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8
     a) die Verarbeitungszwecke;                                                                        Absatz 1 erhoben.
     b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet                                      (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öf-
        werden;                                                                               fentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung
     c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber                               verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Tech-
        denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden                                  nologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen,
        sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Emp-                              auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche,
        fängern in Drittländern oder bei internationalen Organisatio-                         die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informie-
        nen;                                                                                  ren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links
     d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezoge-                         zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replika-
        nen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich                          tionen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
        ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;                                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung
     e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung                              erforderlich ist
        der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Ein-                                   a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
        schränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen                                          Information;
        oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;                                      b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbei-
     f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbe-                                      tung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten,
        hörde;                                                                                          dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahr-
     g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen                                      nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
        Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über                                      oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verant-
        die Herkunft der Daten;                                                                         wortlichen übertragen wurde;
     h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung                                      c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öf-
        einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und                                   fentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben
        - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen                                    h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
        über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die ange-                                 d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wis-
        strebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die                                     senschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
        betroffene Person.                                                                              statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in
     (2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an                                         Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung
eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene                                     der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 26

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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          beeinträchtigt, oder                                                                          unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständiges
       e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von                                            Verfahren (§ 148) gegeben sind.
          Rechtsansprüchen.
                                                                                              Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl. I Nr. 62/2019
Artikel 21 DSGVO, Widerspruchsrecht
       (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich                         § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz (KMG)
aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar-                            Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
beitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von                            3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzule-                          ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von
gen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profi-                          Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
ling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten                             gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsa-
nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe                               mes Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investier-
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und                               ten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagun-
Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung                           gen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts-                              verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
ansprüchen.
       (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direkt-                              Parteiengesetz 2012 (PartG) BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert
werbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht,                                 durch BGBl. I Nr. 125/2022
jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender perso-
nenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen;                                  § 1 PartG
dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung                               (4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung
in Verbindung steht.                                                                          zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen.
       (3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für                            Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlich-
Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Da-                                 keit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertre-
ten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.                                                  tungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine
       (4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der                            aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu
ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1                           hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einseh-
und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in                                bares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen
einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form                            der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und
zu erfolgen.                                                                                  die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das
       (5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Infor-                            Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils
mationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richt-                          geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigne-
linie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfah-                        ter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls
ren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet wer-                              Angaben zu enthalten über
den.                                                                                                1. die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei
       (6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich                               jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes
aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende                                   Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Ge-
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wis-                                  samtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung
senschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statis-                                 und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
tischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch ein-                                 2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
zulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im                                   3. die Gliederung der Partei,
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.                                              4. das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.

Finanzstrafgesetz (FinStrG)                                                                   Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt ge-
                                                                                              ändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
§ 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung
     (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der                           § 1 RATG
weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Ver-                                  (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und
hängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters                               im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeß-
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach                           ordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die
sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine                                  Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maß-
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren                            gabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen
Finanzvergehen abzuhalten.                                                                    Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf
     (2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können                               Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden
die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstat-                             Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
tung einer Anzeige (§ 80) absehen.                                                                  (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im
                                                                                              folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwi-
§ 143 FinstrG                                                                                 schen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als
      (1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne münd-                           auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat,
liche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Straf-                           und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache
verfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanz-                              Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn
strafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das                               die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden,
Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu neh-                               sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entloh-
men Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt                           nung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der
schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder                                Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu
nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanz-                            Strafgesetzbuch (StGB)
vergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).                               § 70 StGB
      (2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.                                       (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht
      (3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,                                             ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit
      a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die                             hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu
         Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruch-                            verschaffen, und
         senat obliegt,                                                                            1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die
      b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen                                    eine wiederkehrende
                                                                                                   Begehung nahelegen, oder

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 27

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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      2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat                                     Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben
         oder                                                                                         hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevoll-
      3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen                                     mächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach
         einer solchen Tat verurteilt worden ist.                                                     den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand be-
      (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein                                stellt wurde.
solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monat-                                  (2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Be-
lich den Betrag von 400 Euro übersteigt.                                                      schuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt
      (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht,                           wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen
wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat                               anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem
mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in                             forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB geführt
denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist,                              wird.
nicht eingerechnet.
                                                                                              § 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens
§ 71 StGB                                                                                          (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tat-
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte                              verdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsan-
Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf                              waltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstel-
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charak-                           lung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine
termangel zurückzuführen sind.                                                                zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
                                                                                                   (2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staats-
§ 72 StGB                                                                                     anwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung,
      (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und                             Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des
Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener                              Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz
Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Part-                            vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisauf-
ners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Part-                            nahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugängli-
ner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern,                           chen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchfüh-
ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre                          rung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Perso-                             Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.).
nen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge
sie stehen, zu verstehen.                                                                     § 210 StPO Die Anklage
      (2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben,                                    (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine
werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen                             Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Ver-
werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.                                             fahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsan-
                                                                                              waltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht An-
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung                                                            klage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder
      (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2),                        Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrich-
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu                          ter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
720 Tagessätzen zu bestrafen.                                                                       (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfah-
      (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die                            ren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird
geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchti-                          zur Beteiligten des Verfahrens.
gen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt                                                         (3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staats-
      1. ihre räumliche Nähe aufsucht,                                                        anwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel
      2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung                                und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung
         eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kon-                          oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Ein-
         takt zu ihr herstellt,                                                               bringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilli-
      3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren                                 gen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte
         oder Dienstleistungen für sie bestellt,                                              und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf
      4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte ver-                           Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der
         anlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder                                            Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegen-
      5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Le-                              standslos.
         bensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung ver-                                     (4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zustän-
         öffentlicht.                                                                         digkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht
      (3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat                            nach § 32 Abs. 3.
die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn
des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei-                            Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
                                                                                              Artikel 4 Z 2 PRIIP-VO
Strafprozessordnung (StPO)                                                                    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
                                                                                              2. "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen
§ 48 StPO Definitionen                                                                        Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder
     (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                                         teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
     1. "Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines An-
        fangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,                                           Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
     2. "Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund be-
        stimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare                             § 1b VersVG
        Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses                                        (1) Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform
        konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses                             (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SVG anzuwenden.
        Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungs-                                  Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist
        maßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,                                        keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfor-
     3. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage einge-                            derlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervor-
        bracht worden ist,                                                                    geht.
     4. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durch-                                  (2) Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht
        führung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträch-                            in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies
        tigt wird,                                                                            dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mit-
     5. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine                          zuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann
        sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte                         binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung frist-
        oder eine Person, die an einer inländischen Universität die                           wahrend zu beseitigen.

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 28

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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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§ 5c VersVG                                                                                   so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
        (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag                             zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30                             Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.                                                  Leistung Einfluss gehabt hat.
        (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit                             (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist                                zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirk-
und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch                             sam.
nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen er-                                      (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung
halten hat:                                                                                   einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-
        1. den Versicherungsschein (§ 3),                                                     sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt
        2. die Versicherungsbedingungen,                                                      worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
        3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit                           der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
           diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene
           Änderungen der Prämie sowie                                                        § 12 VersVG
        4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).                                        (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
        (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss                        drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die
enthalten:                                                                                    Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des
        1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,                           Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
        2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,                              nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
        3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die                             zehn Jahren.
           Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen,                              (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versiche-
           wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine                                rer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen
           Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem                       einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versi-
           Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktritts-                        cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ableh-
           recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei                          nung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
           zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Beleh-                       vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt je-
           rung gleichzuhalten.                                                               doch die Verjährung jedenfalls ein.
        (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem                                   (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rück-                          wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist                     gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
abgesendet wird.                                                                              Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
        (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach                          Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung                                Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abge-
über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.                                 lehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
        (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt                        erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsneh-
ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.                                           mer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
        (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungs-                          tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
verträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.
                                                                                              § 27 VersVG
§ 6 VersVG                                                                                          (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom
      (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegen-                        Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so
heit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer                            ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein-
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur                          haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,                      Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der                                dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er                               Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün-                           wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine                                    (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb ei-                           der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige
nes Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfrei-                          zu machen.
heit nicht berufen.                                                                                 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
      (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi-                          Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versi-
cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und                              cherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechts-
Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit                        vorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter                             Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück-
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen                             § 33 VersVG
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des                                  (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versiche-
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,                         rungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                                        dem Versicherer anzuzeigen.
      (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer                                (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer                                der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von                                Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der                             Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn                         Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi-                             § 35b VersVG
cherer obliegenden Leistung gehabt hat.                                                       Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung
      (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine                        oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfal-                       der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch
les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte                       wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ei-
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch                             nem Dritten schuldet.
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflus-                         § 36 VersVG
sen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die                                 (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,                           Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 29

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 30]
jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versiche-                             letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
rer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der                          sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver-                          Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver-
anlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.                                 sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Scha-
      (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen                              dens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer
seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Nieder-                            gewesen wäre.
lassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann                               Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG), BGBl. I Nr. 107/2017 zu-
rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer einge-                          letzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 63/2023
langt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39
Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der                              § 1 WAG
Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.                        Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmun-
                                                                                              gen:
§ 38 VersVG                                                                                   7. Finanzinstrumente:
      (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen                             a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Auf-                                  b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
forderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer,                              c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes
so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-                                 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie                               gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-
nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel-                                Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um
tend gemacht wird.                                                                                  einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
      (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des                         d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht                                 Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,                            ren Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen                                      Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Deri-
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.                                            vat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effek-
      (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und                                 tiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versi-                                 e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte
cherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.                                                     (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
      (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol-                               Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch
gen der Abs.1 und 2 nicht aus.                                                                      einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass
                                                                                                    ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
§ 39 VersVG                                                                                      f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen
      (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der                              Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert wer-
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich                                   den können, wenn diese Instrumente an einem geregelten
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur                                        Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden,
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Un-                                        ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energie-
terschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2                                  großhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim-                                 g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.                                            Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
      (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und                             ren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung                                  werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht
der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-                                kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer deri-
tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer                                   vativer Finanzinstrumente aufweisen;
an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.                               h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
      (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi-                              i) finanzielle Differenzgeschäfte;
cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,                               j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die                                     Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so                                      ren Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                                   Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug                                   bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der
ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-                                 Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Aus-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen                                       fall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach                                      anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rech-
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung                                     te, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der                                    dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer deriva-
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall                              tiver Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem be-
bereits eingetreten ist.                                                                            rücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem
      (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol-                               OTF oder einem MTF gehandelt werden;
gen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                                                                  k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Überein-
                                                                                                    stimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
§ 39a VersVG                                                                                        (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der                                 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:
Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine                              a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem
in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers                                    gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zuge-
nicht ein.                                                                                          lassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen han-
                                                                                                    delt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsa-
§ 62 VersVG                                                                                         me Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein
     (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des                                Derivat eingebettet ist;
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-                                b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die
rung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versi-                                      zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwerti-
cherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche                                 gen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind,
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben                                  mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften
diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versiche-                                      Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine
rungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.                                        Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit
     (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-                                     einhergehenden Risiken zu verstehen;

                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 30

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 31]
   c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die                                   nung (EU) Nr. 600/2014.
       ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die                      12.  Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1
       es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu                                 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
       verstehen;                                                                             13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einla-
   d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36                                     gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG,
       Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten                                   BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzu-
       strukturierten OGAW;                                                                        zahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prä-
   e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine                                   mie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt,
       Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsri-                             die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere
       siko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit                          a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen varia-
       zu verstehen;                                                                               bel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen
   f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Ab-                                  Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
       satzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU)                               b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finan-
       2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.                                                   zinstrumenten;
       (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018)                          c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen
Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als                               körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermö-
einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und                                    genswerten;
Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG                             d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkur-
erfüllt sind.                                                                                      sen.
9.     Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handel-                       14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der
       bar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im                                    Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
       Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleich-                        15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30
       zeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und                                 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
       unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger                             16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß
       Emittenten gehandelt werden können.                                                         Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine                                   17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futu-
       Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem                                   res), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte
       Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß                                    in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt
       Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner                             werden und effektiv geliefert werden müssen.
       Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich                            18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in
       von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem                                  Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX
       indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.                                    und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in lAn-
11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verord-                                hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.


                                                                                                                                                  FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 31

ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
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