# UNIQA Rechtsschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-uniqa-arb-2023.php
- Rechtlicher Träger: UNIQA Österreich Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-uniqa-arb-2023.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [UNIQA Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB), Fassung 01.2023](https://durchblicker.at/downloads/autoversicherung/uniqa/ARB_Uniqa_2023.pdf), Fassung ARB 2023, Fassung 01.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. | Art. 6 Pkt. 7.1, Seite 4 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme |  |  |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis zur Versicherungssumme | die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). | Art. 6 Pkt. 6.5, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainer-staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren | Art. 4 Pkt. 1, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | keine | Wenn in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen sind (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31 und 32), beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen. | Art. 12 Pkt. 4, Seite 8 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 20 Pkt. 4, Seite 15 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 24 Pkt. 5, Seite 18 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 23 Pkt. 4, Seite 17 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Wenn in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen sind (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31 und 32) | Art. 12 Pkt. 4, Seite 2 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | nein | jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache | Art. 3 Pkt. 2, Seite 1 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens | Art. 19 Pkt. 2.1, Seite 14 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten. | Art. 20 Pkt. 2.1, Seite 15 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten | Art. 24 Pkt. 1.1, Seite 17 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | als Wohnungseigentümer | Art. 24 Pkt. 2.3, Seite 1 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes | Art. 24 Pkt. 1.2, Seite 17 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen | Art. 23 Pkt. 2.1, Seite 16 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaberechtes Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und | Art. 28 Pkt. 2.1, Seite 21 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; | Art. 7 Pkt. 1.9, Seite 5 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungssachen sind Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung | Art. 21 Pkt. 2.1.1, Seite 16 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der | Art. 21 Pkt. 2.2, Seite 16 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7 Pkt. 1.10 besteht Versicherungsschutz für Disziplinarverfahren. | Art. 20 Pkt. 2.3, Seite 15 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen; es wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt. | Art. 19 Pkt. 2.2.2, Seite 14 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten | Art. 19 Pkt. 2.2, Seite 10 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. | Art. 6 Pkt. 6.3, Seite 4 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechtes | Art. 26 Pkt. 2.1, Seite 20 |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. | Art. 22 Pkt. 2, Seite 16 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten im Zusammenhang mit dem Eherecht; | Art. 25 Pkt. 2.2.1, Seite 15 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten aus dem Erbrecht; | Art. 25 Pkt. 2.1.1, Seite 17 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen. | Art. 17 Pkt. 2.1, Seite 10 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. | Art. 17 Pkt. 2.4, Seite 11 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. | Art. 17 Pkt. 2.2, Seite 10 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 190 Euro festgesetzt wird. | Art. 17 Pkt. 2.2.2, Seite 10 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im Sinne des Führerscheingesetzes (FSG) | Art. 17 Pkt. 2.3, Seite 11 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | nicht geregelt |  |  |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande und zu Wasser sowie Anhänger. | Art. 17 Pkt. 1.1, Seite 9 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | nein | Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versicherungsschutz, wenn | Art. 19 Pkt. 2.2.2, Seite 14 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | nein | für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten | Art. 19 Pkt. 3.2.2, Seite 15 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | nein | aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und in ursächlichem Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; | Art. 7 Pkt. 1.5, Seite 5 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | in ursächlichem Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögensgegenständen und Geld | Art. 7 Pkt. 1.14, Seite 6 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; | Art. 7 Pkt. 1.11, Seite 5 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis zur Versicherungssumme | die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten des Mediators bis maximal 1,5 % der Versicherungssumme, in Fällen einer | Art. 6 Pkt. 6.8, Seite 4 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. | Art. 22 Pkt. 2, Seite 16 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. | Art. 22 Pkt. 3, Seite 15 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten von Sachverständigen, die als Gutachter in vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlichtungsstellen beigezogen werden, bis maximal 0,5 % der | Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 4 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem | Art. 6 Pkt. 6.4, Seite 4 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren | Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 4 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, insgesamt begrenzt mit 2,5 % der Versicherungssumme. | Art. 6 Pkt. 7.5, Seite 5 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des | Art. 6 Pkt. 7.4, Seite 5 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes | Art. 6 Pkt. 6.1, Seite 3 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainer-staaten | Art. 4 Pkt. 1, Seite 2 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Auslandsreise-Rechtsschutz (Art. 27) und im Dienstreise-Rechtsschutz (Art. 27a) besteht weltweiter Versicherungsschutz. | Art. 4 Pkt. 3, Seite 2 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. | Art. 10 Pkt. 1, Seite 7 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nicht geregelt |  |  |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | ja | kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens | Art. 9 Pkt. 3, Seite 7 |
| Single-Tarif (eine Person) | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | den im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebenden | Art. 5 Pkt. 1.1, Seite 3 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie ledig sind, sich in Ausbildung befinden | Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 3 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; | Art. 19 Pkt. 1.1, Seite 13 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | ja, bis zur Versicherungssumme | für unselbstständig Tätige erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf nebenberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeiten bis zu einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro; | Art. 23 Pkt. 1.1, Seite 15 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der baubehördlich bewilligungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken | Art. 7 Pkt. 1.11, Seite 5 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren | Art. 7 Pkt. 1.12, Seite 6 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | in ursächlichem Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögensgegenständen und Geld | Art. 7 Pkt. 1.14, Seite 6 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe; | Art. 25 Pkt. 3.2.1, Seite 19 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 6 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat | Art. 7 Pkt. 2.6, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt, wenn die gesamten Schadenzahlungen seit Beginn des Versicherungsvertrages, längstens jedoch innerhalb der letzten drei Jahre, die für diesen Zeitraum entrichtete Bruttoprämie abzüglich der Versicherungssteuer von 11 % übersteigen. | Art. 15 Pkt. 3.2, Seite 10 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. | Art. 3 Pkt. 4, Seite 2 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: UNIQA Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB), Fassung 01.2023

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                              Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung                                                              ARB01
                              ARB 2023                                                                                                      Fassung 01.2023


                              Einführung und Inhaltsverzeichnis                                    Artikel 9    – Wann und wie hat der Versicherer zum
                              Gender-Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur                               Deckungsanspruch des
                              in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend                              Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
                              übernommen, bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer in                            Was hat bei Meinungsverschiedenheiten
                              gleicher Weise.                                                                     zwischen dem Versicherer und dem
                              Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Be-                            Versicherungsnehmer über die Art der
                              sonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die                                   Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu
                              Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.                              geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
                              Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die               Artikel 10   – Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen
                              Besonderen Bestimmungen nur so weit, als sie im jeweili-                            und wann wird dieser beauftragt und was hat
                              gen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Beson-                         bei Vorliegen einer Interessenkollision zu
                              deren Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bau-                                  geschehen?
                              steine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombi-              Artikel 11   – Wann können Versicherungsansprüche
                              nationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen                           abgetreten oder verpfändet werden und wann
                              und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und                          gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
                              Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und wer-           Artikel 12   – Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
                              den im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Die                              die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
                              Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, auf die                             Versicherungsschutz?
                              im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden                Artikel 13   – Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung
                              Sie im Anhang.                                                                      des versicherten Risikos?
                                                                                                   Artikel 14   – Wann verändern sich Prämie und
                              Bedingungsänderungsklausel                                                          Versicherungssumme? (Wertanpassung)
                              Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer              Artikel 15   – Unter welchen Voraussetzungen verlängert
                              eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. Die Ände-                              sich der Versicherungsvertrag oder endet er
                              rung ist dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form                              vorzeitig?
                              mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der Versiche-             Artikel 16   – Form der Erklärungen und Anschriftswechsel
                              rungsnehmer nicht bis zum Ablauf des Monates, der dem
                              Zugang der Mitteilung folgt, in geschriebener Form wider-            Besondere Bestimmungen
                              spricht. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-         Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
                              rungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchs-                           Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
                              frist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Wider-                              Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder
                              spruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedin-                             ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
                              gungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt            Artikel 18 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
                              wirksam, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Wider-                               Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
                              spruchsfrist.                                                                      Rechtsschutz)
                                                                                                   Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für
                                                                                                                 den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
                              Gemeinsame Bestimmungen                                              Artikel 20 – Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
                              Artikel 1   – Was ist Gegenstand der Versicherung?                   Artikel 21 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
                              Artikel 2   – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er        Artikel 22 – Beratungs-Rechtsschutz
                                            als eingetreten?                                       Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
                              Artikel 3   – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?            Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und
                                            (Zeitlicher Geltungsbereich)                                         Miete
                              Artikel 4   – Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher                   Artikel 25 – Rechtsschutz für Erb- und Familienrecht
                                            Geltungsbereich)                                       Artikel 26 – Daten-Rechtsschutz
                              Artikel 5   – Wer ist versichert und unter welchen                   Artikel 27 – Auslandsreise-Rechtsschutz
                                            Voraussetzungen können mitversicherte                  Artikel 27a – Dienstreisen-Rechtsschutz
                                            Personen Deckungsansprüche geltend                     Artikel 28 – Steuergerichts-Rechtsschutz
                                            machen?                                                Artikel 29 – Ausfallversicherung für gerichtlich bestimme
                              Artikel 6   – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?                          Ansprüche aus Körperschäden
                              Artikel 7   – Was ist vom Versicherungsschutz                        Artikel 30 – Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle
                                            ausgeschlossen?                                                      Belästigung am Arbeitsplatz
                              Artikel 8   – Welche Pflichten hat der                               Artikel 31 – Rechtsschutz gegen Stalking
                                            Versicherungsnehmer zur Sicherung seines               Artikel 32 – Patienten- und Verfügungs-Rechtsschutz
                                            Deckungsanspruches zu beachten?
                                            (Obliegenheiten)


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 1 von 25

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                              Gemeinsame Bestimmungen                                                  vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
                                                                                                       gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem
                              Artikel 1 – Was ist Gegenstand der Versicherung?                         Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsver-
                              Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen                trages von der behaupteten Ursache, die zum Versiche-
                              Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem                    rungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
                              Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
                              Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen                 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des
                              und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich                    Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten,
                              auf die jeweils vereinbarten Risiken.                                   die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den
                                                                                                      Versicherungsfall gemäß Art. 2 Pkt. 3 aus, besteht kein
                              Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt                Versicherungsschutz.
                              er als eingetreten?
                              1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder                4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer
                                  Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso-                später als zwei Jahre nach Beendigung des Versiche-
                                  nen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Art. 17                   rungsvertrages für das betreffende Risiko geltend ge-
                                  Pkt. 2.1, Art. 18 Pkt. 2.1, Art. 19 Pkt. 2.1 und Art. 24            macht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Aus-
                                  Pkt. 2.4), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch              schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer vor
                                  zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des                 Ablauf der zwei Jahre keinen Hinweis auf den Eintritt
                                  Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereig-          des Versicherungsfalles hatte und er den Deckungsan-
                                  nisses.                                                             spruch unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungs-
                                  Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen              falles beim Versicherer geltend macht.
                                  vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
                                  hen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen             5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
                                  Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall)       begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung
                                  als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungs-             und Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 12) und die
                                  falles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist       in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefris-
                                  die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-              ten (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31 und 32).
                                  reich oder Gewässern.
                                                                                                   Artikel 4 – Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
                              2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 22 Pkt. 3) und in be-             Geltungsbereich)
                                 stimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstücksei-             1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
                                 gentum und Miete (Art. 24 Pkt. 4), des Rechtsschutzes                 (Art. 17), Lenker-Rechtsschutz (Art. 18) sowie im Scha-
                                 aus Erb- und Familienrecht (Art. 25 Pkt. 4), des Daten-               denersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19) besteht Ver-
                                 Rechtsschutzes (Art. 26 Pkt. 4), sowie des Steuerge-                  sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa
                                 richts-Rechtsschutzes (Art. 28 Pkt. 3) gelten die dort be-            (im geographischen Sinn) samt Island, den außereuro-
                                 schriebenen Sonderregelungen.                                         päischen Mittelmeeranrainer-staaten, auf den Kanari-
                                                                                                       schen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug-
                              3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Gel-                und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
                                 tendmachung eines reinen Vermögensschadens                            Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrneh-
                                 (Art. 17 Pkt. 2.1, Art. 18 Pkt. 2.1 und Art. 19 Pkt. 2.1),            mung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich
                                 sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen we-                  erfolgt.
                                 gen reiner Vermögensschäden (Art. 17 Pkt. 2.4, Art. 23
                                 Pkt. 2.1 und Art. 24 Pkt. 2.1.1) – gilt als Versicherungs-        2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den betriebli-
                                 fall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versi-             chen Bereich (Art. 23 Pkt. 1.2) – ausgenommen im Rah-
                                 cherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen                    men des Landwirtschafts-Rechtsschutzes – besteht Ver-
                                 Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versiche-               sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Gel-
                                 rungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem              tungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung
                                 eine der genannten Personen begonnen hat oder be-                    rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und
                                 gonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechts-                dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
                                 vorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist                schen Gerichtes gegeben ist. Wenn und soweit für die
                                 der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im                Erwirkung eines Exekutionstitels vor einem österreichi-
                                 Führerschein-Rechtsschutz (Art. 17 Pkt. 2.3 und Art. 18              schen Gericht Kostendeckung aus dem gegenständli-
                                 Pkt. 2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeb-               chen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gewährt
                                 lich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar aus-               wurde, besteht Versicherungsschutz für dessen Vollstre-
                                 löst.                                                                ckung auch in der Europäischen Union, der Schweiz,
                                                                                                      Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und Island
                              Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?                 (Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes eines dieser
                              (Zeitlicher Geltungsbereich)                                            Staaten).
                              1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versi-
                                  cherungsfälle, die während der Laufzeit des Versiche-            3. Im Auslandsreise-Rechtsschutz (Art. 27) und im Dienst-
                                  rungsvertrages eintreten.                                           reise-Rechtsschutz (Art. 27a) besteht weltweiter Versi-
                                                                                                      cherungsschutz.
                              2. Versicherungsfälle gemäß Art. 2 Pkt.1., die zwar wäh-
                                 rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes einge-             4. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz,
                                 treten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit             wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß


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                                 Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen               die entsprechende Erklärung des Versicherungsneh-
                                 jedoch in der Europäischen Union, der Schweiz, Liech-                 mers beim Versicherer einlangt.
                                 tenstein, Norwegen, Großbritannien und Island erfolgt
                                 und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes           4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versiche-
                                 oder einer Verwaltungsbehörde eines dieser Staaten ge-               rungsschutz geht auf die Erben des Versicherungsneh-
                                 geben ist.                                                           mers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Able-
                                                                                                      ben eingetreten ist.
                              Artikel 5 – Wer ist versichert und unter welchen
                              Voraussetzungen können mitversicherte Personen                       5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso-
                              Deckungsansprüche geltend machen?                                       nen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach
                              1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den               dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ab-
                                  Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversi-                 lebens des Versicherungsnehmers eigene Schadener-
                                  cherten Personen.                                                   satzansprüche geltend machen.
                                  Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversiche-
                                  rung von Angehörigen vorgesehen, umfasst der Versi-              Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
                                  cherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer                     1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
                                  1.1 den im gemeinsamen Haushalt mit dem Versiche-                    übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungs-
                                         rungsnehmer lebenden Ehegatten, eingetragenen                 pflicht, die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versi-
                                         Partner oder Lebensgefährten (verschieden- oder               cherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6,
                                         gleichgeschlechtlich)                                         soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
                                  1.2 deren Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebens-                  sen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
                                         jahres (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkin-
                                         der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher       2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur inso-
                                         Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le-                 weit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheri-
                                         ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus höchs-             ger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu
                                         tens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit-            tragen gehabt hätte.
                                         versichert, sofern und solange sie ledig sind, sich
                                         in Ausbildung befinden oder den Präsenzdienst             3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung
                                         (bzw. Wehrersatzdienst) ableisten und nicht er-              oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht
                                         werbstätig sind (eine geringfügige Beschäftigung             mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg
                                         im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG, eine Ferialpraxis,             besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Art. 9
                                         der Entgeltbezug im Rahmen einer Lehrausbildung              unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-
                                         sowie der Ausbildung für Gesundheitsberufe beein-            Rechtsschutz.
                                         trächtigt den Versicherungsschutz nicht).
                                  1.3 Personen, für die der Versicherungsnehmer oder               4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Be-
                                         sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende              sonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen
                                         Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensge-                (Art. 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 31), auf die au-
                                         fährte die Erwachsenenvertretung ausübt, sofern              ßergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                         es sich dabei um Verwandte des Versicherungs-                durch den Versicherer oder durch den von ihm beauf-
                                         nehmers bzw. seines Ehegatten, eingetragenen                 tragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatli-
                                         Partners oder Lebensgefährten handelt und die Er-            chen Gerichten, Verwaltungsgerichten und Verwaltungs-
                                         wachsenenvertretung nicht berufsmäßig ausgeübt               behörden in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertre-
                                         wird.                                                        tung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
                                  1.4 Eltern und Kinder (ohne Altersbegrenzung) des
                                         Versicherungsnehmers oder seines im gemeinsa-             5. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonde-
                                         men Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen               ren Bestimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der
                                         Partners oder Lebensgefährten (verschieden- oder             Versicherungsschutz darüber hinaus auch auf
                                         gleichgeschlechtlich), soweit sie im gemeinsamen              Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge-
                                         Haushalt oder in einem Pflege-, oder Seniorenheim               richtshof (Art. 17, 18, 20, 21 und 28);
                                         gepflegt werden und Bezieher von Pflegegeld bzw.              Verfahren vor internationalen und supranationalen
                                         erhöhter Familienbeihilfe sind.                                 Gerichtshöfen (Art. 20) und
                                                                                                       außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation
                              2. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim-                     (Art. 20, 24 und 25).
                                 mungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
                                 Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung          6. Der Versicherer zahlt
                                 der Obliegenheiten zu (Art. 8).                                      6.1 die angemessenen Kosten des für den Versiche-
                                                                                                           rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
                              3. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche                          des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort
                                 gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des                          die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht ge-
                                 Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versiche-                        regelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkri-
                                 rungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu                           terien.
                                 widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versiche-                        In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen
                                 rungsschutz für die Anfechtung einer Entscheidung oder                    des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach
                                 die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der                    dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes ei-
                                 Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem                     nes am Ort des in erster Instanz zuständigen


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 3 von 25

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                                    Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Ha-                   6.5 darlehensweise jene Beträge, die vom Versiche-
                                    ben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier                      rungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
                                    Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der                         müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaß-
                                    Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten                      nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Die-
                                    aus der Sprengelfreiheit. Diese Bestimmungen sind                      ses Darlehen ist vom Versicherungsnehmer inner-
                                    sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwal-                          halb von sechs Monaten ab Zahlung durch den
                                    tungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzu-                           Versicherer zurückzuzahlen – bei fristgerechter
                                    wenden.                                                                Rückzahlung unverzinst.
                                    Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur                   6.6 Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2, Pkt. 6.4 und
                                    berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person                        Pkt. 6.8 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versi-
                                    tätig, werden deren Kosten nach den für sie gelten-                    cherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
                                    den Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des                   6.7 Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 unbe-
                                    Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.                                 schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn
                                    Im Ausland werden die angemessenen Kosten ei-                          und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite
                                    ner zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten                      Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenom-
                                    Person nach den dort geltenden Richtlinien über-                       men Inkassofälle gemäß Art. 23 Pkt. 2.3.3).
                                    nommen.                                                            6.8 die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten
                                6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung aufer-                         des Mediators bis maximal 1,5 % der Versiche-
                                    legten Vorschüsse und Gebühren für die von ei-                         rungssumme, in Fällen einer Co-Mediation bis ma-
                                    nem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer                       ximal 2,5 % der Versicherungssumme.
                                    Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-                     6.9 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6
                                    gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse                           zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
                                    und Gebühren für das gerichtliche, verwaltungsge-                      Die Leistung gemäß Pkt. 6.1 ist fällig, sobald der
                                    richtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren.                      Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außer-
                                    Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentli-                    gerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechts-
                                    chungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.                         kräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer
                                    Darüber hinaus übernimmt der Versicherer im                            eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
                                    Schadenersatz-Rechtsschutz (Art. 19 Pkt. 2.1) und                      Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenab-
                                    im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23)                         rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei
                                    Kosten von Sachverständigen, die als Gutachter in                      Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz be-
                                    vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren                     endet ist und dem Versicherungsnehmer eine Ho-
                                    oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlich-                      norarnote schriftlich gelegt wurde.
                                    tungsstellen beigezogen werden, bis maximal                            Die Leistung gemäß Pkt. 6.2 bis 6.5 und 6.8 ist fäl-
                                    0,5 % der Versicherungssumme, sofern nicht ein                         lig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zah-
                                    Dritter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.                     lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
                                    Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                         erfüllt hat.
                                    Versicherungsverträgen (Art. 17 Pkt. 2.4; Art. 23)
                                    übernimmt der Versicherer die Kosten eines außer-              7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie
                                    gerichtlichen Gutachtens bis maximal 0,5 % der                    folgt:
                                    Versicherungssumme.                                               7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem
                                    Im betrieblichen Bereich und bei besonderer Ver-                         Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer
                                    einbarung übernimmt der Versicherer zudem die                            und die mitversicherten Personen zu erbringenden
                                    Kosten für die Erstellung eines außergerichtlichen                       Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versiche-
                                    Gutachtens pro gedeckten Versicherungsfall bis                           rungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs-
                                    zum vereinbarten Betrag.                                                 summe.
                                6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite,                   7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ur-
                                    soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung                          sächlich und zeitlich zusammenhängenden, ein-
                                    verpflichtet wird. Unter den gleichen Voraussetzun-                      heitlichen Vorgang darstellen, steht die Versiche-
                                    gen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch                         rungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe
                                    die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.                       bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Ver-
                                6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versiche-                          sicherungsfalles.
                                    rungsnehmers zu und von einem ausländischen                       7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
                                    Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter                          Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versi-
                                    oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur                         cherungsschutz aus einem oder mehreren Versi-
                                    Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.                        cherungsverträgen und sind ihre Interessen auf-
                                    Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Ei-                       grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursa-
                                    senbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zu-                          che gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der
                                    schlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur                         Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst
                                    Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten ei-                         auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch
                                    nes vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels                             von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
                                    (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahn-                            auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklä-
                                    anschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als                             rungen als Privatbeteiligte und auf die Forde-
                                    1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsneh-                                 rungsanmeldung in Insolvenzverfahren sowie
                                    mers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für ei-                      auf notwendige Musterverfahren zu beschrän-
                                    nen Linienflug der Economy-Klasse.                                          ken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 4 von 25

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                                       und Durchführung von Musterverfahren entste-                        unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
                                       henden Kosten werden nach der Bemessungs-                           Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafver-
                                       grundlage auf die Versicherungssummen aller                         fahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht,
                                       betroffenen Versicherungsnehmer angerechnet.                        teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig
                                    Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen                             im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
                                    oder sonstige gemeinschaftliche Formen der ge-                         Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
                                    richtlichen Interessenswahrnehmung organisiert                     7.7 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                    oder empfohlen und nimmt der Versicherungsneh-                         durch versicherte und nicht versicherte Personen in
                                    mer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Kla-                    einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren,
                                    gen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versi-                        so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
                                    cherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer                       7.8 Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, trägt der
                                    entstehenden Kosten bis maximal 12 % der mit                           Versicherer nur die den Selbstbehalt übersteigen-
                                    dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten                        den Kosten.
                                    Versicherungssumme.
                                    Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch                  Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz
                                    diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen                  ausgeschlossen?
                                    Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjäh-                 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versi-
                                    rung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die                 cherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
                                    Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendma-               ressen
                                    chung von Ansprüchen zur Hemmung oder Unter-                       1.1 in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereig-
                                    brechung der Verjährung bis maximal 12 % der mit                        nissen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten anläss-
                                    dem jeweiligen Verssicherungsnehmer vereinbar-                          lich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundge-
                                    ten Versicherungssumme.                                                 bung;
                                    Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versiche-                1.2 in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen.
                                    rungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die                             Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturer-
                                    gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprü-                       eignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang
                                    che notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz                        nach eine außergewöhnliche Schädigung von Men-
                                    in vollem Umfang.                                                       schen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
                                    Insgesamt steht die Versicherungssumme für alle                         bevorsteht;
                                    Formen der Interessenwahrnehmung nur einmal                        1.3 in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen Er-
                                    zur Verfügung.                                                          eignissen oder Ereignissen, die genetische Schä-
                                    Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in                        den zur Folge haben, soweit diese nicht auf eine
                                    Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwal-                          medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
                                    tungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder                      1.4 in ursächlichem Zusammenhang mit der Anwen-
                                    Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese                            dung von Gesetzen oder Verordnungen, die zeitlich
                                    Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.                                begrenzt in Kraft gesetzt werden und das Entste-
                                7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kos-                      hen einer Ausnahmesituation verhindern oder de-
                                    ten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des                           ren Auswirkungen abmildern sollen. Als Ausnah-
                                    Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Dies gilt                         mesituation gilt eine Situation, die den Gesetzge-
                                    nicht in Mediationsverfahren.                                           ber oder Organe der Vollziehung unmittelbar ver-
                                7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil)                    anlasst, zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum
                                    trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirkli-                       Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öffent-
                                    chung für höchstens fünf Exekutionsversuche ein-                        lichen Sicherheit vorzunehmen;
                                    schließlich der Anmeldung der Forderung in einem                   1.5 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und
                                    Insolvenzverfahren, insgesamt begrenzt mit 2,5 %                        in ursächlichem Zusammenhang mit Verträgen, die
                                    der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzver-                         Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
                                    fahren über das Vermögen des Gegners vor dem                       1.6 aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wett-
                                    Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt                        bewerbsrechtes;
                                    der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung                     1.7 aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossen-
                                    der Forderung ausschließlich die Kosten des durch                       schafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stil-
                                    eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.                           len Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen
                                7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-                         und Religionsgemeinschaften;
                                    schutz für die Geltendmachung oder die Abwehr                      1.8 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter ju-
                                    von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz                       ristischer Personen sowie aus dem Bereich des
                                    besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten                  Handelsvertreterrechtes;
                                    anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungs-                1.9 aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
                                    grundlagen) zueinander.                                                 Abgabenrechtes;
                                    Werden bei der Wahrnehmung der rechtlichen Inte-                   1.10 aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
                                    ressen vom Gegner Forderungen aufrechnungs-                        1.11 in ursächlichem Zusammenhang mit
                                    weise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Ver-                        der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudetei-
                                    sicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur                        len, die sich im Eigentum oder Besitz des Versi-
                                    die Kosten die der Versicherungsnehmer zu tragen                           cherungsnehmers befinden oder von ihm erwor-
                                    hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand                            ben werden;
                                    der Interessenswahrnehmung gewesen wäre.                                 der baubehördlich bewilligungspflichtigen Verän-
                                    Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4 bezogen auf die                          derung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 5 von 25

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                                         Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz                2.4 die Geltendmachung von Forderungen, die an den
                                         des Versicherungsnehmers befinden oder von                        Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die
                                         ihm erworben werden;                                              Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten ande-
                                       der Planung derartiger Maßnahmen und                               rer Personen, die der Versicherungsnehmer über-
                                       der Finanzierung des Bauvorhabens einschließ-                      nommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungs-
                                         lich des Grundstückerwerbes.                                      übernahme erfolgte, nachdem der Versicherungs-
                                      Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendma-                      fall eingetreten ist, oder nachdem vom Versiche-
                                      chung von Personenschäden sowie im Straf-                            rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den
                                      Rechtsschutz.                                                        Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung
                                 1.12 in ursächlichem Zusammenhang mit                                     oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
                                       Unternehmenspachtverträgen;                                    2.5 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursäch-
                                       Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder                      lichem Zusammenhang mit einem über das Vermö-
                                         diesen vergleichbaren Mitteilungen;                               gen des Versicherungsnehmers beantragten Insol-
                                       Timesharing und Teilnutzungsverträgen;                             venzverfahrens;
                                       Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten und                        2.6 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer
                                         Vorverträgen zu Verträgen über unbewegliche                       vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie
                                         Sachen.                                                           solche, die im Zusammenhang mit der Begehung ei-
                                 1.13 aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der                      nes Verbrechens durch den Versicherungsnehmer
                                      UNIQA Österreich Versicherungen AG                                   eintreten.
                                 1.14 in ursächlichem Zusammenhang mit der Veranla-
                                      gung von Vermögensgegenständen und Geld                      3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
                                      (auch in betriebliche Vorsorgekassen und Pensi-                 Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussrege-
                                      onskassen) und der damit zusammenhängenden                      lungen enthalten (Art. 17 bis 20, 23 bis 28, 30, 31 und
                                      Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Dieser Aus-               32).
                                      schluss gilt nicht für Kapitalanlagen
                                       auf Tages- oder Festgeldkonten;                            Artikel 8 – Welche Pflichten hat der
                                       in Form von Spareinlagen gemäß § 31 Abs. 1                 Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
                                         Bankwesengesetz (siehe Anhang);                           Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
                                       in Form von klassischen Lebensversicherungen,              1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
                                         wenn die Versicherungsleistung ausschließlich                 schutz, ist er verpflichtet,
                                         als fester Geldbetrag in einer bestimmten Wäh-                1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und
                                         rung vereinbart ist. Alle anderen Formen von Le-                   wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage auf-
                                         bensversicherungen bleiben vom Versicherungs-                      zuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
                                         schutz ausgeschlossen.                                             Verlangen vorzulegen;
                                 1.15 in ursächlichem Zusammenhang mit                                 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsver-
                                       dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währun-                        treters (Art. 10) zu überlassen, dem Rechtsvertre-
                                         gen (Kryptowährungen),                                             ter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahr-
                                       dem Tausch in und von Kryptowährungen,                              heitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unter-
                                       der Generierung und Verwendung von                                  richten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen
                                         Kryptowährungen,                                                   Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
                                       Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegen-                 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer
                                         den Registrierung und Datenverarbeitung                            Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur
                                         (Wallets, Blockchain, etc.)                                        Prüfung zu übermitteln;
                                      und der damit zusammenhängenden Beratung,                        1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
                                      Vermittlung und Verwaltung.                                           oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder
                                                                                                            teilweise verhindert; sowie alles zu unternehmen,
                              2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen                         was einen gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz
                                 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer                        durch Dritte ermöglicht;
                                     Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzver-                    1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivil-
                                     sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter                     rechtlichen Ansprüchen außerdem
                                     Personen untereinander und mitversicherter Perso-                      1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit ein-
                                     nen gegen den Versicherungsnehmer;                                             zuräumen, Ansprüche selbst innerhalb an-
                                 2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen                                gemessener Frist außergerichtlich durchzu-
                                     Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften                                   setzen oder abzuwehren;
                                     (verschieden- oder gleichgeschlechtlich), auch                         1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder
                                     dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgeho-                                 Abwehr von Ansprüchen und vor der An-
                                     ben ist, sofern die Interessenswahrnehmung in ur-                              fechtung einer gerichtlichen Entscheidung
                                     sächlichem Zusammenhang mit der Lebensge-                                      die Stellungnahme des Versicherers, insbe-
                                     meinschaft bzw. deren Auflösung steht;                                         sondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen;
                                 2.3 Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen                                  der Abschluss von Vergleichen ist mit dem
                                     durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis                                 Versicherer abzustimmen;
                                     oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechts-                         1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbe-
                                     grundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die                              sondere durch drohende Verjährung beein-
                                     neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz                                  trächtigt werden, vor der gerichtlichen Gel-
                                     gegeben;                                                                       tendmachung von Ansprüchen die


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 6 von 25

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                                              Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines             oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfah-
                                              anderen Verfahrens, insbesondere eines                   rens gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen.
                                              Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsäch-
                                              liche oder rechtliche Bedeutung für den be-          4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber-
                                              absichtigten Rechtsstreit haben kann, oder              nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aus-
                                              vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend            sicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenhei-
                                              zu machen und die Geltendmachung der                    ten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versicherungsnehmer
                                              verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräf-             unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die
                                              tigen Entscheidung über den Teilanspruch                Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß
                                              zurückzustellen.                                        Pkt. 5 in geschriebener Form mitzuteilen.
                                                                                                      Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind
                              2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind im Art. 6               vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraus-
                                 Pkt. 2 und in den Art. 13, 17, 18, 19 und 29 spezielle               setzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
                                 Obliegenheiten geregelt.                                             Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1,
                                                                                                      gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme
                              3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser               als anerkannt.
                                 allgemeinen Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfrei-
                                 heit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun-               5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung ei-
                                 gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe            nes Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb
                                 § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).                                        von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Ver-
                                                                                                      sicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechts-
                              Artikel 9 – Wann und wie hat der Versicherer zum                        anwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
                              Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers                               in geschriebener Form beantragen.
                              Stellung zu nehmen?                                                     Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages inner-
                              Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                      halb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt in ge-
                              Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art                    schriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der
                              der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu                         Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftra-
                              geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)                                  gen. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheit-
                              1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend-                 lichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungs-
                                  machung des Deckungsanspruches durch den Versiche-                  nehmer an diese Entscheidung gebunden. Weicht diese
                                  rungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspru-               Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheb-
                                  ches notwendigen Unterlagen und Informationen dem                   lich ab, können Versicherungsnehmer oder Versicherer
                                  Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form                 gemäß § 64 Abs. 2 VersVG diese Entscheidung gericht-
                                  den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen                 lich anfechten. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte
                                  oder begründet abzulehnen.                                          innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstim-
                                  Der Versicherer ist innerhalb der im Absatz 1 genannten             mende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer
                                  Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um wei-          seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich gel-
                                  tere zwei Wochen zu verlängern.                                     tend machen.

                              2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jeder-            6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im
                                 zeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der                     Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem
                                 Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen.                Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer
                                 Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berück-                zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
                                 sichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,                  Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen
                                 2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Ver-                Anwaltskosten begrenzt ist.
                                       fahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er              Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten
                                       sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe                   ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal
                                       des Art. 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklä-          der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
                                       ren;
                                 2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.          Artikel 10 – Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch
                                       h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinli-         wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
                                       cher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Über-     Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
                                       nahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten             1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
                                       abzulehnen;                                                     Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsgerichten oder
                                 2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg                    Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteien-
                                       besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme                  vertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei
                                       zur Gänze abzulehnen.                                           zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versiche-
                                                                                                       rungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald
                              3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen                   dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ver-
                                 dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die                  fahrens vor einem Gericht, einem Verwaltungsgericht
                                 Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver-                oder einer Verwaltungsbehörde verlangt.
                                 teidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfal-
                                 les, für den Deckung begehrt wird, kann der Versiche-             2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur
                                 rungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz                  sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
                                 durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens                   einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                             Seite 7 von 25

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                                 eine Interessenkollision entstanden ist. Eine Interessen-         2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung
                                 kollision liegt vor,                                                 von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat,
                                  wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben                    gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über.
                                     Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versiche-                Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte
                                     rungsverträgen bei demselben Versicherer geltend                 Beträge sind dem Versicherer zu erstatten. Der Versi-
                                     macht und das Rechtsschutz-Interesse des Versiche-               cherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der
                                     rungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen In-               Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und
                                     teresse des Versicherers in einem anderen Versiche-              ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
                                     rungszweig steht, oder
                                  wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der           Artikel 12 – Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
                                     Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungs-             die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
                                     vertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungs-            Versicherungsschutz?
                                     schutz bestätigt hat.                                         1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs-
                                 Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer               vertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
                                 dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt un-                    Zeitraum eines Jahres ab Versicherungsbeginn, und
                                 verzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahl-                zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß
                                 recht hinzuweisen.                                                    in Teilbeträgen zu entrichten ist.

                              3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter             2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebüh-
                                 auszuwählen:                                                         ren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungs-
                                 3.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrneh-                  nehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Ab-
                                      mung rechtlicher Interessen nicht nur durch den                 schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
                                      Versicherer selbst vorgenommen wird;                            lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
                                 3.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;                          und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen.
                                 3.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versiche-
                                      rungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft ge-                 3. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versi-
                                      macht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein                cherungssteuer sind zur vereinbarten, in der Polizze
                                      Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hinge-               angeführten Hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzah-
                                      wiesen hat;                                                     lung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
                                                                                                      entrichten.
                              4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter              Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
                                 auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der                    cherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzun-
                                 Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen                      gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe
                                 Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauf-               §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).
                                 tragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtli-
                                 chen Interessen erforderlich ist.                                 4. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
                                                                                                      Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Vorausset-
                              5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den              zung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
                                 Versicherer im Namen und im Auftrag des Versiche-                    malige Prämie einschließlich Gebühren und Versiche-
                                 rungsnehmers                                                         rungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Ta-
                                 5.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung                    gen, zahlt.
                                      der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des                 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
                                      Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer                cherers führen, und ihn zum Rücktritt vom Vertrag be-
                                      Interessenkollision sofort,                                     rechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
                                 5.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner au-                Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt
                                      ßergerichtlichen Bemühungen (Art. 8 Pkt. 1.5).                  vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und
                                                                                                      39a VersVG im Anhang).
                              6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer ge-                Wenn in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen
                                 genüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchfüh-              vorgesehen sind (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31
                                 rung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des               und 32), beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ab-
                                 Versicherers besteht nicht.                                          lauf dieser Wartefristen.

                              7. In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den              Artikel 13 – Was gilt bei Vergrößerung oder
                                 Mediator aus einem mehrere Personen umfassenden                   Verminderung des versicherten Risikos?
                                 Vorschlag des Versicherers auswählen. Die Regeln von              1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen
                                 Pkt. 5 und 6 gelten analog.                                           und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versi-
                                                                                                       cherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Ab-
                              Artikel 11 – Wann können Versicherungsansprüche                          schluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
                              abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen                         die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem
                              Ansprüche auf den Versicherer über?                                      Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzei-
                              1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder                    gen.
                                  verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe
                                  nach endgültig festgestellt sind.                                2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
                                                                                                      Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif
                                                                                                      eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                             Seite 8 von 25

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                                 der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses            Artikel 15 – Unter welchen Voraussetzungen verlängert
                                 Umstandes an verlangen.                                           sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
                                 Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil                1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
                                 des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur               Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
                                 insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der verein-              wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Versicherungs-
                                 barten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen             verträge, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh-
                                 und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müs-                   mens des Versicherungsnehmers gehört (Unternehmer-
                                 sen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn               verträge), sind spätestens drei Monate, andere Verträge
                                 der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtig-                  (Verbraucherverträge) spätestens ein Monat vor Ablauf
                                 keit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf sei-                 zu kündigen. Für die Erklärung der Ablaufkündigung
                                 nem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im                   steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der
                                 Anhang).                                                              zuvor bestimmten Frist von einem Monat bzw. von drei
                                                                                                       Monaten zur Verfügung. Zu Verbraucherverträgen ist
                              3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbe-                  vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsneh-
                                 trieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch                   mer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei
                                 gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der                   unterlassener Kündigung frühestens vier Monate, spä-
                                 Versicherer innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt                  testens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
                                 an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheb-                Laufzeit besonders hinweisen wird. Beträgt die verein-
                                 lichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versiche-                    barte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
                                 rungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von               trag ohne Kündigung.
                                 einem Monat kündigen. Bei unrichtigen oder unterbliebe-
                                 nen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser              2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versi-
                                 von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versi-            chertes Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist,
                                 cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder                  wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Ri-
                                 das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Ver-                   sikos vorzeitig beendet.
                                 schulden beruht (siehe § 6 Abs. 1 VersVG im Anhang).                 Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg, so
                                                                                                      bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Um-
                              4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der               fang bestehen.
                                 Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif                   Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einhe-
                                 eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt,              ben können, wenn die Versicherung von vornherein nur
                                 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prä-                bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
                                 mie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt                    der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.
                                 wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand
                                 dem Versicherer später als einen Monat nach dessen                3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versiche-
                                 Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an              rungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgen-
                                 herabgesetzt.                                                        den Voraussetzungen gekündigt werden:
                                                                                                      3.1 Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn
                              5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos                    der Versicherer
                                 durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen                          die Bestätigung des Versicherungsschutzes
                                 oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstge-                         (Art. 9 Pkt. 1) verzögert hat,
                                 richte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines                    die Ablehnung des Versicherungsschutzes
                                 Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröf-                         (Art. 9 Pkt. 1) verspätet, ohne Begründung oder
                                 fentlichung der geänderten Judikatur in geschriebener                        zu Unrecht ausgesprochen hat,
                                 Form                                                                       die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß
                                 5.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des                                Art. 9 Pkt. 4 ohne Angabe von Gründen und/oder
                                        Versicherungsvertrages anbieten, oder                                 ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines
                                 5.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer                          Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.
                                        Frist von einem Monat kündigen.                                    Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzu-
                                 Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages                         nehmen
                                 gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Mo-                     nach Ablauf der Frist für die Bestätigung
                                 nates nach seinem Empfang in geschriebener Form ab-                          und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes
                                 gelehnt wird.                                                                (Art. 9 Pkt. 1),
                                 Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver-                       nach Zugang der unbegründeten oder unge-
                                 trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet                     rechtfertigten Ablehnung des Versicherungs-
                                 der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang                            schutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der
                                 der Ablehnung.                                                               Kostenübernahme ohne Begründung und/oder
                                 Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf                        Rechtsbelehrung,
                                 diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.                               nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im
                                 Für die Prämienberechnung ist Art. 15 Pkt. 3.2 sinnge-                       Falle einer Deckungsklage.
                                 mäß anzuwenden.                                                           Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder
                                                                                                           zum Ende der laufenden Versicherungsperiode er-
                              Artikel 14 – Wann verändern sich Prämie und                                  folgen.
                              Versicherungssumme? (Wertanpassung)                                          Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene
                              Es kann eine Wertanpassung von Prämie und Versiche-                          Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der
                              rungssumme vereinbart werden.                                                Versicherer verzichtet, den für die längere


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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 9 von 25

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                                     Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlass                    Besondere Bestimmungen
                                     (Treuebonus) nachzuverrechnen.
                                 3.2 Der Versicherer kann zum Schutz der Versicherten-             Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
                                     gemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder unge-            Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
                                     rechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung               nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
                                     kündigen, wenn                                                Rechtsschutz
                                      der Versicherungsschutz bestätigt wurde,                    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                      er eine Leistung erbracht hat,                                  Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
                                      der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglis-                  1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                        tig oder mutwillig erhoben hat,                                      (Art. 5 Pkt.1), für alle nicht betrieblich genutzten
                                      der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall                         Motorfahrzeuge zu Lande und zu Wasser sowie
                                        vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.                  Anhänger. Zusätzlich umfasst der Versicherungs-
                                     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzu-                        schutz auch alle neben einer unselbstständigen
                                     nehmen                                                                  Tätigkeit (nebenberuflich) betrieblich genutzten
                                      nach Erbringung einer Versicherungsleistung,                          Personenkraftwagen; oder
                                      nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit,             1.2 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                        des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.                        (Art. 5 Pkt. 1) für alle privat genutzten sowie der
                                     Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt,                         Versicherungsnehmer für alle betrieblich genutzten
                                     wenn die gesamten Schadenzahlungen seit Beginn                          Landkraftfahrzeuge sowie Anhänger; oder
                                     des Versicherungsvertrages, längstens jedoch inner-               1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in
                                     halb der letzten drei Jahre, die für diesen Zeitraum                    der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande,
                                     entrichtete Bruttoprämie abzüglich der Versiche-                        zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger,
                                     rungssteuer von 11 % übersteigen. Wenn diese                      die im Eigentum einer versicherten Person stehen, von
                                     Grenze durch ein einziges Schadenereignis über-                   ihr gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihr ge-
                                     schritten wird, gilt das nicht als überdurchschnittliche          least sind.
                                     Inanspruchnahme.                                                  Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Vari-
                                     Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhal-                anten auch auf den berechtigten Lenker und die berech-
                                     tung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.                 tigten Insassen dieser Fahrzeuge.
                                     Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arg-
                                     listig erhoben hat, kann der Versicherer mit soforti-         2. Was ist versichert?
                                     ger Wirkung kündigen.                                            Der Versicherungsschutz umfasst
                                     Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene                  2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                                     Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der                   für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                     Versicherer verzichtet, den für die längere Vertrags-                 sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
                                     dauer eingeräumten Prämiennachlass (Treuebonus)                       mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlit-
                                     nachzuverrechnen.                                                     tenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens,
                                                                                                           soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Ver-
                              4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines                  wendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
                                 Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versiche-                       Soweit es sich um nicht betrieblich genutzte versi-
                                 rungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag inner-                     cherte Fahrzeuge handelt, ist auch die Geltendma-
                                 halb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem                  chung dinglicher Herausgabeansprüche betreffend
                                 Monat kündigen.                                                           dieser Fahrzeuge samt Zubehör versichert.
                                                                                                           2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die
                              Artikel 16 – Form der Erklärungen und Anschriftswechsel                              Geltendmachung von Ansprüchen aus
                              Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs-                            schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
                              nehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erfor-                          tendmachung von Ansprüchen wegen reiner
                              derlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit ge-                       Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                              sonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen                              vertraglicher Pflichten entstehen und über
                              Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen ent-                           das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
                              sprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht.                             aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
                              Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das                               entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4).
                              Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er-                2.1.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                              klärenden zugehen muss.                                                              sprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
                              Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift                           mitversichert.
                              dem Versicherer bekanntzugeben. Eine rechtlich bedeutsame               2.2 Straf-Rechtsschutz
                              Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versiche-                  für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
                              rungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des An-                     sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
                              schriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die Er-                  gerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der
                              klärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Versi-                  Übertretung von Verkehrsvorschriften. Ergreift die
                              cherungsnehmers sendet.                                                      Staatsanwaltschaft Diversionsmaßnahmen, umfasst
                                                                                                           der Versicherungsschutz die notwendigen Kosten
                                                                                                           der Verteidigungshandlungen und die Verfahrens-
                                                                                                           kosten. Im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich
                                                                                                           strafbarer Delikte übernimmt der Versicherer die
                                                                                                           notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 10 von 25

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                                     und die Verfahrenskosten bis maximal 2,5 % der                        Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der
                                     Versicherungssumme.                                                   Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
                                     2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu-                      Für die Interessenwahrnehmung aus Verträgen
                                            sammenhang mit der Haltung und bestim-                         über die Anschaffung des in den Versicherungs-
                                            mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeu-                           schutz eintretenden Motorfahrzeuges bzw. Anhä-
                                            ges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.                       ngers besteht Versicherungsschutz, sofern der
                                            Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt                   Rechtsschutz-Versicherungsvertrag (inklusive
                                            abweichend von Art. 7 Pkt. 2.6 unabhängig                      Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz) gleichzeitig mit
                                            von der Verschuldensform unter Versiche-                       der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug
                                            rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der                     beim UNIQA-Konzern abgeschlossen wurde oder
                                            Erzielung eines kommerziellen Vorteiles be-                    der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag auf dieses
                                            gangen wurde.                                                  Fahrzeug (als Folgefahrzeug) übergeht.
                                     2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden                       Für Verträge über die Veräußerung des aus dem
                                            und Verwaltungsgerichten besteht Versiche-                     Versicherungsschutz ausscheidenden Motorfahr-
                                            rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü-                     zeuges bzw. Anhängers besteht über Art. 3 Pkt. 1
                                            gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-                   hinaus Versicherungsschutz, sofern der Versiche-
                                            heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                     rungsfall innerhalb von 6 Monaten ab Kündigung
                                            als 190 Euro festgesetzt wird.                                 des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
                                            Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü-                      In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß
                                            gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver-                    Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich der Versicherungs-
                                            fahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei                   schutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
                                            Einstellung des Verfahrens vor Erlassung ei-                   ressen aus der Anmietung von Selbstfahrer-Ver-
                                            nes Bescheides oder wenn mit Bescheid                          mietfahrzeugen sowie aus der Anschaffung weite-
                                            eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheits-                   rer Fahrzeuge (Anhänger) für die jeweils verein-
                                            strafe) oder eine Geldstrafe von mehr als                      barte Nutzung.
                                            190 Euro festgesetzt wird.                                 2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3
                                            Werden in einer Strafverfügung oder in ei-                     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
                                            nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver-                          Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfah-
                                            hängt, besteht Versicherungsschutz für das                     ren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren
                                            gesamte Verfahren, wenn zumindest eine                         wegen Entziehung der Lenkerberechtigung um-
                                            der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest-                    fasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für
                                            gesetzt wird.                                                  Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so-
                                            Vorstehende Bestimmungen finden keine                          wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an
                                            Anwendung, wenn neben der Bestrafung zu-                       den Verwaltungsgerichtshof.
                                            sätzlich eine Eintragung (= Vormerkung) im
                                            elektronischen Führerscheinregister verfügt            3. Was ist nicht versichert?
                                            wird.                                                     Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben den im
                               2.3 Führerschein-Rechtsschutz                                          Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
                                    für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung                  die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
                                    oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im                      Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
                                    Sinne des Führerscheingesetzes (FSG), wenn das                    Trainingsfahrten.
                                    Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrs-
                                    unfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschrif-           4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
                                    ten eingeleitet wurde.                                            4.1 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminde-
                                    In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz                      rung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-
                                    auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfol-                    hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu er-
                                    gung des Führerscheines.                                              füllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
                                     2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das                     Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
                                            Verfahren wegen fehlender geistiger oder                      von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Vo-
                                            körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.                  raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
                                     2.3.2 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen                        VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden im Fahr-
                                            von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger                     zeug-Rechtsschutz bestimmt,
                                            Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinn-                    4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis
                                            gemäß.                                                                besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
                                2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                        4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versi-
                                     Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz                             cherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
                                     auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                              Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
                                     schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahr-                           beeinträchtigten Zustand befindet.
                                     zeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und                    Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber
                                     Zubehör betreffen.                                                   dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
                                     Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                           ten Personen bestehen, soweit diese die Verlet-
                                     schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-                   zung dieser Obliegenheiten weder kannten noch
                                     machung und Abwehr von Ansprüchen wegen rei-                         kennen mussten.
                                     ner Vermögensschäden, die aus der Verletzung                     4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
                                     vertraglicher Pflichten entstehen und über das                       des Versicherungsfalles die Freiheit des


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                         Seite 11 von 25

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                                     Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung ge-                     Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versiche-
                                     mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des                            rungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berech-
                                     § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten                        tigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit so-
                                     im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,                                        fortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist in-
                                     4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Ver-                           nerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der be-
                                            pflichtung entspricht, seine Atemluft auf Al-                    hördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeu-
                                            kohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-                       ges vorzunehmen.
                                            ren, sich untersuchen oder sich Blut abneh-
                                            men zu lassen;                                         Artikel 18 – Schadenersatz-, Straf- und
                                     4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall               Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
                                            seinen gesetzlichen Verständigungs- oder               (Lenker-Rechtsschutz)
                                            Hilfeleistungspflichten entspricht.                    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                     Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber                   Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
                                     dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-                     1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                     ten Personen bestehen, soweit diese die Verlet-                        (Art. 5 Pkt. 1)
                                     zung dieser Obliegenheiten weder kannten noch                     1.2 der Versicherungsnehmer
                                     kennen mussten.                                                   1.3 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tä-
                                 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegen-                       tigkeit für den versicherten Betrieb
                                     heiten nach Pkt. 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann,                  als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer
                                     wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in                     versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen
                                     der Begründung einer im Zusammenhang mit dem                      sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
                                     Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Ent-                 Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten
                                     scheidung eines Gerichtes, eines Verwaltungsge-                   Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
                                     richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt                sowie Anhänger.
                                     worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen
                                     sind zurückzuzahlen.                                          2. Was ist versichert?
                                                                                                      Der Versicherungsschutz umfasst
                              5. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder                   2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                                 wann endet er vorzeitig?                                                  für die Geltendmachung von eigenen Schadener-
                                 5.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversi-                        satzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
                                     cherten Personen gemäß Pkt. 1.1 oder der Versi-                       bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen ei-
                                     cherungsnehmer gemäß Pkt. 1.2 seit mindestens                         nes erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögens-
                                     einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulas-                     schadens, soweit sie nicht das vom Versicherungs-
                                     sungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeu-                       nehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
                                     ges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe-                          Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltend-
                                     bung des Versicherungsvertrages mit sofortiger                        machung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen
                                     Wirkung verlangen.                                                    Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprü-
                                 5.2 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug vo-                      chen wegen reiner Vermögensschäden, die aus
                                     rübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird                         der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen
                                     dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.                       und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
                                     Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug ver-                     oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
                                     äußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht                     entstehen.
                                     der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeit-                  2.2 Straf-Rechtsschutz
                                     punkt der behördlichen Abmeldung des ursprüng-                        für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
                                     lich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes                      sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
                                     oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes                       gerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der
                                     Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraft-                     Übertretung von Verkehrsvorschriften. Ergreift die
                                     wagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die                         Staatsanwaltschaft Diversionsmaßnahmen, um-
                                     Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Fol-                 fasst der Versicherungsschutz die notwendigen
                                     gefahrzeug).                                                          Kosten der Verteidigungshandlungen und die Ver-
                                     Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des                         fahrenskosten. Im Ermittlungsverfahren wegen ge-
                                     Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges                          richtlich strafbarer Delikte übernimmt der Versiche-
                                     sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Mo-                      rer die notwendigen Kosten der Verteidigungs-
                                     nates anzuzeigen.                                                     handlungen und die Verfahrenskosten bis maximal
                                     Unterlässt der Versicherungsnehmer diese An-                          2,5 % der Versicherungssumme.
                                     zeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a                   2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu-
                                     2. Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Voraus-                               sammenhang mit der bestimmungsgemä-
                                     setzungen und Begrenzungen, von der Verpflich-                                ßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden
                                     tung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folge-                           Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung
                                     fahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen                               derartiger Vorschriften fällt abweichend von
                                     ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versi-                              Art. 7 Pkt. 2.6 unabhängig von der Verschul-
                                     cherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht                                 densform unter Versicherungsschutz, wenn
                                     mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und dem-                                 sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines
                                     selben Versicherer versichert waren.                                          kommerziellen Vorteils begangen wurde.
                                     Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 12 von 25

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                                     2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden               4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
                                             und Verwaltungsgerichten besteht Versiche-               4.1 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminde-
                                             rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü-                   rung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-
                                             gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-                 hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu er-
                                             heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                   füllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
                                             als 190 Euro festgesetzt wird.                               Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
                                             Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü-                    von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Vo-
                                             gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver-                  raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
                                             fahrens, besteht Versicherungsschutz nur                     VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden im Fahr-
                                             bei Einstellung des Verfahrens vor Erlas-                    zeug-Rechtsschutz bestimmt,
                                             sung eines Bescheides oder wenn mit Be-                      4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis
                                             scheid eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-                       besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
                                             heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                   4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versi-
                                             als 190 Euro festgesetzt wird.                                       cherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
                                             Werden in einer Strafverfügung oder in ei-                           Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
                                             nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver-                                beeinträchtigten Zustand befindet.
                                             hängt, besteht Versicherungsschutz für das               4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
                                             gesamte Verfahren, wenn zumindest eine                       des Versicherungsfalles die Freiheit des Versiche-
                                             der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest-                  rers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
                                             gesetzt wird.                                                Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.
                                             Vorstehende Bestimmungen finden keine                        3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr-
                                             Anwendung, wenn neben der Bestrafung zu-                     zeug-Rechtsschutz ferner, dass
                                             sätzlich eine Eintragung (= Vormerkung) im                   4.2.1 der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung
                                             elektronischen Führerscheinregister verfügt                          entspricht, seine Atemluft auf Alkohol unter-
                                             wird.                                                                suchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
                                 2.3 Führerschein-Rechtsschutz                                                    tersuchen oder sich Blut abnehmen zu las-
                                     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung                             sen;
                                     der Lenkerberechtigung im Sinne des Führer-                          4.2.2 der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei-
                                     scheingesetzes (FSG), wenn das Verfahren im Zu-                              nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hil-
                                     sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer                               feleistungspflichten entspricht.
                                     Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet                 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegen-
                                     wurde. In diesen Fällen umfasst der Versiche-                        heiten nach Pkt. 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann,
                                     rungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur                     wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
                                     Wiederausfolgung des Führerscheines.                                 der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
                                     2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn                         Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Ent-
                                             das Verfahren wegen fehlender geistiger                      scheidung eines Gerichtes, eines Verwaltungsge-
                                             oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.                 richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
                                     2.3.2 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen                        worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen
                                             von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger                    sind zurückzuzahlen.
                                             Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinn-
                                             gemäß.                                                5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
                                 2.4 Lenker-Vertrags-Rechtsschutz                                     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraus-
                                     Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz                 sichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu
                                     auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                      lenken oder dass er seine Tätigkeit als Berufsfahrer end-
                                     2.4.1 aus Verträgen über die Anmietung von                       gültig aufgegeben hat, wird über sein schriftliches Ver-
                                             Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen;                          langen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
                                     2.4.2 als Bezugsberechtigter aus Insassenunfall-
                                             Versicherungsverträgen, die für das gelie-            Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für
                                             hene oder angemietete Fahrzeug bestehen.              den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
                                 2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
                                     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von                    rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
                                     Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfah-
                                     ren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                     wegen Entziehung der Lenkerberechtigung um-                      Versicherungsschutz haben
                                     fasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für                1.1 im Privatbereich
                                     Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so-                         der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                     wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an                        (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den priva-
                                     den Verwaltungsgerichtshof.                                           ten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Be-
                                                                                                           triebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit
                              3. Was ist nicht versichert?                                                 betreffen;
                                 Im Lenker-Rechtsschutz besteht – neben den im Art. 7                 1.2 im Berufsbereich
                                 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Be-                   der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                 teiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wer-                     (Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als unselbststän-
                                 tungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden                          dig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit
                                 Trainingsfahrten.                                                         der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 13 von 25

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                                     oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeits-                                Kosten eines vom Staatsanwalt beigezoge-
                                     stätte eintreten;                                                             nen Sachverständigen oder Dolmetschers).
                                 1.3 im Betriebsbereich                                                      2.2.4 Im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich
                                     der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-                              strafbarer Delikte übernimmt der Versicherer
                                     trieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51                                 die notwendigen Kosten der Verteidigungs-
                                     ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb                              handlungen und die Verfahrenskosten bis
                                     oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zu-                            maximal 2,5 % der Versicherungssumme.
                                     sammenhängen oder auf dem direkten Weg von                                    Wird das Ermittlungsverfahren wegen eines
                                     und zur Arbeitsstätte eintreten.                                              Vorsatzdeliktes geführt, gelten die Bestim-
                                                                                                                   mungen des Pkt. 2.2.2 sinngemäß. Im Be-
                              2. Was ist versichert?                                                               triebsbereich besteht Versicherungsschutz
                                 Der Versicherungsschutz umfasst                                                   für das Ermittlungsverfahren nur aufgrund
                                 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz                                                    besonderer Vereinbarung.
                                      für die Geltendmachung von Schadenersatzan-                            2.2.5 Im Betriebsbereich besteht Versicherungs-
                                      sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-                            schutz in Verwaltungsstrafverfahren nur
                                      mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlit-                          dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei-
                                      tenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;                               heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder
                                 2.2 Straf-Rechtsschutz                                                            eine Geldstrafe von mehr als 190 Euro fest-
                                      für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten                         gesetzt wird.
                                      sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-                               Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü-
                                      gerichten                                                                    gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver-
                                      2.2.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen                               fahrens, besteht Versicherungsschutz nur
                                              oder Unterlassungen;                                                 bei Einstellung des Verfahrens vor Erlas-
                                      2.2.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen                              sung eines Bescheides oder wenn mit Be-
                                              und Unterlassungen; es wird rückwirkend                              scheid eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-
                                              Versicherungsschutz gegeben, wenn eine                               heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
                                              rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrläs-                           als 190 Euro festgesetzt wird.
                                              sigkeit oder ein rechtskräftiger Freispruch                          Werden in einer Strafverfügung oder in ei-
                                              erfolgt. Wird das Strafverfahren endgültig                           nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver-
                                              eingestellt, besteht rückwirkend Versiche-                           hängt, besteht Versicherungsschutz für das
                                              rungsschutz, wenn die Einstellung nicht auf-                         gesamte Verfahren, wenn zumindest eine
                                              grund des Rücktrittes von der Verfolgung                             der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest-
                                              (Diversion) erfolgt.                                                 gesetzt wird.
                                              Für Handlungen und Unterlassungen, die
                                              nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar              3. Was ist nicht versichert?
                                              sind, besteht aber unabhängig vom Aus-                  3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-
                                              gang des Strafverfahrens kein Versiche-                     ren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versi-
                                              rungsschutz, wenn                                           cherungsschutz nicht
                                               die Anklage auf gewerbsmäßige Bege-                       3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer
                                                 hung lautet;                                                     und den mitversicherten Personen in ihrer
                                               der Versicherungsnehmer bereits mindes-                           Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulas-
                                                 tens einmal wegen einer auf der gleichen                         sungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker
                                                 schädlichen Neigung im Sinne des § 71                            von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser
                                                 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt                        und in der Luft sowie Anhängern eintreten
                                                 worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben da-                      (versicherbar in Art. 17 und 18);
                                                 bei außer Betracht;                                      3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                               sich die Tat gegen einen Angehörigen im                           sprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
                                                 Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet                         nehmer (versicherbar in Art. 20);
                                                 haben soll;                                              3.1.3 die Geltendmachung von Ansprüchen aus
                                               ein nach Pkt. 1.3 mitversicherter Arbeit-                         schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
                                                 nehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die                       tendmachung von Ansprüchen wegen reiner
                                                 Tat zum Nachteil des versicherten Unter-                         Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                                                 nehmens begangen haben soll;                                     vertraglicher Pflichten entstehen und über
                                               dem Versicherungsnehmer ein Verbre-                               das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
                                                 chen gegen Leib und Leben vorgeworfen                            aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
                                                 wird.                                                            entstehen (versicherbar in Art. 23);
                                      2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrläs-                       3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, wel-
                                              sige strafbare Handlungen oder Unterlas-                            che beim Versicherungsnehmer in seiner Ei-
                                              sungen vorgeworfen, übernimmt der Versi-                            genschaft als Eigentümer oder Besitzer von
                                              cherer bei staatsanwaltlichen Diversions-                           Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetei-
                                              maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. StPO                              len entstehen (versicherbar in Art. 24).
                                              die notwendigen Kosten anwaltlicher Bera-               3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht
                                              tungs- und Vertretungshandlungen sowie                      – neben den in Art. 7 genannten Fällen – kein Ver-
                                              allfällige Verfahrenskosten (Pauschalkosten,                sicherungsschutz


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 14 von 25

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                                       3.2.1 im Privatbereich für Fälle, welche beim Ver-                    Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner For-
                                             sicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als                      derung und der Geltendmachung bestrittener For-
                                             Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten,                       derungen vor dem Insolvenzgericht sowie auf die
                                             Fischereigewässern, Jagd- und Fischerei-                        Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-
                                             rechten eintreten;                                              Ausfallgeld.
                                       3.2.2 für die Geltendmachung von immateriellen                  2.2   Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen be-
                                             Schadenersatzansprüchen aus der Verlet-                         steht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
                                             zung von Persönlichkeitsrechten, ausge-                         rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besol-
                                             nommen Personenschäden und Schäden                              dungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche. Der
                                             aus der Verletzung der persönlichen Frei-                       Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für
                                             heit.                                                           Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so-
                                                                                                             wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an
                              4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?                                      den Verwaltungsgerichtshof.
                                 4.1 Als Obliegenheit, die zum Zweck der Vermeidung                    2.3   Abweichend von Art. 7 Pkt. 1.10 besteht Versiche-
                                     der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Ge-                        rungsschutz für Disziplinarverfahren. Ausgenom-
                                     fahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und                      men davon sind Beschwerden an den Verfas-
                                     deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs-                        sungsgerichtshof sowie Revisionen und Fristset-
                                     falles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter                     zungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof.
                                     den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6                      2.4   Bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Ge-
                                     Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass                        meinschaft besteht Versicherungsschutz für die
                                     der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des                           Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-
                                     Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,                       rechtlichen Verfahren vor den Gerichten der Euro-
                                     Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beein-                            päischen Gemeinschaft.
                                     trächtigten Zustand befindet.                                     2.5   Der Versicherer übernimmt vor Einleitung eines ge-
                                 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des                    richtlichen Verfahrens
                                     Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherer von                    2.5.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung
                                     der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraus-                                durch Mediation gemäß Art. 6 Pkt. 6.8 in
                                     setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3                                       Fällen in denen das dem Konflikt zugrunde-
                                     VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versi-                            liegende Arbeits- und Lehrverhältnis zum
                                     cherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung                                 Zeitpunkt der Geltendmachung des De-
                                     entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,                             ckungsanspruches unstreitig aufrecht be-
                                     sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder                                steht bzw. in denen nach einseitiger Auflö-
                                     sich Blut abnehmen zu lassen.                                                   sung des Rechtsverhältnisses eine Anfech-
                                 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit                             tung mit dem Ziel der Fortführung auf unbe-
                                     nach Pkt. 4.1 und 4.2 besteht nur dann, wenn der                                stimmte Zeit erfolgt;
                                     angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün-                        2.5.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-
                                     dung einer im Zusammenhang mit dem Versiche-                                    mung rechtlicher Interessen bis maximal
                                     rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung                               1 % der Versicherungssumme, sofern die
                                     eines Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder                                Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist
                                     einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.                               und Mediation nicht in Anspruch genommen
                                     Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurück-                               wurde.
                                     zuzahlen.
                                                                                                   3. Was ist nicht versichert?
                              Artikel 20 – Arbeitsgerichts-Rechtsschutz                               Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in
                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
                              rung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.                          die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kol-
                                                                                                      lektiven Arbeitsrecht.
                              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                 Versicherungsschutz haben                                         4. Wartefrist
                                 1.1 im Berufsbereich                                                 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
                                      der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                   ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                      (Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer           steht kein Versicherungsschutz. Für Schadenersatzan-
                                      im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeit-                  sprüche aus Unfällen, die sich nach Versicherungsbe-
                                      geber;                                                          ginn ereignen, besteht keine Wartefrist.
                                 1.2 im Betriebsbereich
                                      der Versicherungsnehmer für den versicherten                 Artikel 21 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
                                      Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeit-             Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
                                      nehmern.                                                     rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
                                                                                                   1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                              2. Was ist versichert?                                                   Versicherungsschutz haben
                                 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-                      1.1 im Privat- und Berufsbereich
                                     mung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder                          der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                     Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerich-                      (Art. 5 Pkt. 1)
                                     ten. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich                1.2 im Betriebsbereich
                                     der Versicherungsschutz des versicherten                               der Versicherungsnehmer für den versicherten


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 15 von 25

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                                      Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51              3. Was gilt als Versicherungsfall?
                                      ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufs-                Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder
                                      ausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf                    bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnis-
                                      dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintre-              sen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung not-
                                      ten.                                                            wendig macht.

                              2. Was ist versichert?                                               Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
                                 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
                                 rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers                   rung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
                                 2.1 in gerichtlichen Verfahren
                                      2.1.1 wegen Streitigkeiten mit Sozialversiche-               1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                              rungsträgern in sozialversicherungsrechtli-             Versicherungsschutz haben
                                              chen Leistungssachen; sozialversicherungs-              1.1 im Privatbereich
                                              rechtliche Leistungssachen sind Ansprüche                    der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
                                              aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder                  (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den priva-
                                              Pensionsversicherung;                                        ten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Be-
                                      2.1.2 wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;                          triebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit
                                 2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal-                      betreffen; für unselbstständig Tätige erstreckt sich
                                      tungsgerichten wegen Feststellung der Sozialversi-                   der Versicherungsschutz auch auf nebenberuflich
                                      cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechti-                    ausgeübte selbstständige Tätigkeiten bis zu einer
                                      gung, des Beginns oder Endes der Sozialversiche-                     Streitwertgrenze von 5.000 Euro; die Regelungen
                                      rung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszah-                    des Pkt. 2.3 gelten sinngemäß.
                                      lungen und Zuschläge. Der Versicherungsschutz                   1.2 im Betriebsbereich
                                      umfasst auch die Kosten für Beschwerden an den                       der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-
                                      Verfassungsgerichtshof sowie für Revisionen und                      trieb.
                                      Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichts-
                                      hof.                                                         2. Was ist versichert?
                                                                                                      2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-
                              3. Wartefrist                                                               mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
                                 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten                  Verträgen des Versicherungsnehmers über beweg-
                                 ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-                   liche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen
                                 steht kein Versicherungsschutz. Für Ansprüche aus Un-                    Werkverträgen des Versicherungsnehmers über
                                 fällen, die sich nach Versicherungsbeginn ereignen, be-                  unbewegliche Sachen.
                                 steht keine Wartefrist.                                                  Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                                                                                                          schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-
                              Artikel 22 – Beratungs-Rechtsschutz                                         machung und Abwehr von Ansprüchen wegen rei-
                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                    ner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                              rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.                     vertraglicher Pflichten entstehen und über das Er-
                                                                                                          füllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Ver-
                              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                               letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
                                 Versicherungsschutz haben                                            2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungs-
                                 1.1 im Privat- und Berufsbereich                                         schutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträ-
                                      der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                       gen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude
                                      (Art. 5 Pkt. 1) für eigene Rechtsangelegenheiten;                   oder Wohnungen einschließlich zugehöriger
                                 1.2 im Betriebsbereich                                                   Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu ei-
                                      der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenhei-                     genen Wohnzwecken benützt werden.
                                      ten des versicherten Betriebes.                                     Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch
                                                                                                          sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs-
                              2. Was ist versichert?                                                      schutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene
                                 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine                      Wohnung betreffen.
                                 mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer                     Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken
                                 ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.                                    nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherber-
                                 Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen                      gung dienen, besteht Versicherungsschutz in vol-
                                 Rechtsgebieten der Staaten der Europäischen Union,                       lem Umfang. Bei Gebäuden, Gebäudeteilen oder
                                 der Schweiz, Liechtenstein und Großbritannien bezie-                     Grundstücken, die vermietetet oder verpachtetet
                                 hen.                                                                     sind, besteht Versicherungsschutz nur, sofern
                                 Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben                     diese im Rahmen des Art. 24 Pkt. 1.2 versichert
                                 Versicherer bestehende Versicherungsverträge, über-                      sind.
                                 nimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versiche-                 2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz
                                 rungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen                    nur unter folgenden Voraussetzungen
                                 Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungs-                     2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen oder
                                 nehmers hat.                                                                     behaupteten Forderungen und Gegenforde-
                                 Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchs-                                rungen der Vertragsparteien (Gesamtan-
                                 tens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.                               sprüche) aufgrund desselben Versiche-
                                                                                                                  rungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 16 von 25

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                                            vertraglich vereinbarte Obergrenze unab-               1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                            hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt                     Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
                                            der Geltendmachung nicht übersteigen; dar-                und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1)
                                            über hinaus besteht Versicherungsschutz,                  1.1 für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als
                                            sofern und solange die Gesamtansprüche                         Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nut-
                                            die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr                       zungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten
                                            als 10 %, maximal 1.500 Euro übersteigen.                      Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles
                                            Aufrechnungsweise geltend gemachte For-                        (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlich-
                                            derungen des Gegners werden für die Be-                        keit) eintreten (Selbstnutzung);
                                            rechnung der Gesamtansprüche nur be-                      1.2 für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als
                                            rücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe                   Vermieter oder Verpächter des in der Polizze be-
                                            nach konkret beziffert sind.                                   zeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäu-
                                            Sinken die Gesamtansprüche vor der ge-                         deteiles (Wohnung oder sonstige selbständige
                                            richtlichen Geltendmachung durch Zahlung,                      Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung).
                                            Vergleich oder Anerkenntnis unter die ver-                     Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüber-
                                            einbarte Obergrenze, besteht ab diesem                         lassung umfasst auch Fälle, die beim Versiche-
                                            Zeitpunkt Versicherungsschutz.                                 rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
                                            Steigen die Gesamtansprüche nach Bestäti-                      oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicher-
                                            gung des Versicherungsschutzes über die                        ten Objektes eintreten.
                                            vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem
                                            Zeitpunkt der Versicherungsschutz.                     2. Was ist versichert?
                                      2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen                     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
                                            erst nach schriftlicher Aufforderung des                  rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten
                                            Gegners durch den Versicherungsnehmer,                    2.1 aus Miet- und Pachtverträgen, sowie aus Verträgen
                                            den rechtmäßigen Zustand wiederherzustel-                      über die nebenberuflich ausgeübte Privatzimmer-
                                            len;                                                           vermietung.
                                      2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderun-                    Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen um-
                                            gen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des                      fasst auch:
                                            Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zu-                     2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von
                                            erst auf Kosten anzurechnen.                                           Schadenersatzansprüchen wegen reiner
                                                                                                                   Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                              3. Was ist nicht versichert?                                                         gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
                                 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-                                 schen Vertragspartnern oder aus der Verlet-
                                     ren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versi-                                zung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
                                     cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher                      2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und
                                     Interessen                                                                    Entziehungsklagen gegen Dritte.
                                     3.1.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu                      Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechts-
                                             Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An-                    gesetz besteht Versicherungsschutz auch für Ver-
                                             hänger (versicherbar in Art. 17 Pkt. 2.4 oder                 fahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
                                             Art. 18 Pkt. 2.4);                                       2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich der
                                     3.1.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versi-                     Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher
                                             cherbar in Art. 20);                                          Ansprüche.
                                     3.1.3 aus der nebenberuflich ausgeübten Pri-                     2.3 als Wohnungseigentümer
                                             vatzimmervermietung (versicherbar in                          2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigen-
                                             Art. 24 Pkt. 1.2).                                                    schaft als ausschließlich Nutzungsberechtig-
                                 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-                                 ter des versicherten Wohnungseigentums-
                                     ren Versicherungszweigen umfasst der Versiche-                                objektes eintreten;
                                     rungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus                       2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü-
                                     der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher                            mergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder
                                     Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines                                 von Dritten in Anspruch genommen wird, an-
                                     Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.                             teilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
                                                                                                                   des Versicherungsnehmers an der Gesamt-
                              4. Wartefrist                                                                        liegenschaft, zu der das versicherte Woh-
                                 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten                           nungseigentumsobjekt gehört;
                                 ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-                    2.3.3 in allen anderen Fällen übernimmt der Versi-
                                 steht kein Versicherungsschutz.                                                   cherer für die Wahrnehmung rechtlicher In-
                                                                                                                   teressen des Wohnungseigentümers maxi-
                              Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und                                mal 2,5 % der Versicherungssumme.
                              Miete                                                                   2.4 für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                     sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
                              rung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes                         ten Objektes entstehen.
                              und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten                       2.5 Der Versicherer übernimmt vor Einleitung eines ge-
                              Objekt.                                                                      richtlichen Verfahrens
                                                                                                           2.5.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung
                                                                                                                   durch Mediation gemäß Art. 6 Pkt. 6.8 in


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 17 von 25

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                                             Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde-               Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben
                                             liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere               sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten.
                                             der Miet- und Pachtvertrag, die Dienstbar-
                                             keit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum               5. Wartefrist
                                             Zeitpunkt der Geltendmachung des De-                     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
                                             ckungsanspruches unstreitig aufrecht be-                 ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                             steht bzw. in denen nach einseitiger Auflö-              steht kein Versicherungsschutz. Ausgenommen davon
                                             sung des Rechtsverhältnisses eine Anfech-                sind Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Gel-
                                             tung mit dem Ziel der Fortführung auf unbe-              tendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Pkt.
                                             stimmte Zeit erfolgt.                                    2.4.
                                       2.5.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-
                                             mung rechtlicher Interessen bis maximal               6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder
                                             0,5 % der Versicherungssumme, sofern die                 wann endet er vorzeitig
                                             Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist              6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall
                                             und Mediation nicht in Anspruch genommen                     gemäß § 68 VersVG, umfasst die vereinbarte De-
                                             wurde.                                                       ckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungsfälle, die in-
                                                                                                          nerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintre-
                              3. Was ist nicht versichert?                                                ten.
                                 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen                  6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von
                                     Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versiche-                        zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisheri-
                                     rungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inte-                  gen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und
                                     ressen im Zusammenhang mit familien- oder erb-                       wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung
                                     rechtlichen Auseinandersetzungen (Art. 25).                          des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung
                                 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen                      ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ge-
                                     Versicherungszweigen umfasst der Versicherungs-                      mäß Pkt. 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die
                                     schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                    Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des
                                     sen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbar-                          Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Woh-
                                     rechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rah-                    nung.
                                     men eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi-                   Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen
                                     chert ist.                                                           Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn
                                 3.3 Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und                          der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendi-
                                     Miete besteht – neben den in Art. 7 genannten Fäl-                   gung des alten Mietvertrages erfolgte.
                                     len – kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-                  6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer ei-
                                     mung rechtlicher Interessen                                          ner selbst genutzten Wohnung oder eines selbst ge-
                                     3.3.1 im Zusammenhang mit dem derivativen Er-                        nutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten
                                             werb oder der Veräußerung des Eigentums-                     ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein
                                             rechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am                  Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt
                                             versicherten Objekt durch den Versiche-                      die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das
                                             rungsnehmer;                                                 Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versiche-
                                     3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsver-                      rungsschutz gemäß Pkt. 2.2. (neu bezogenes Eigen-
                                             waltung wie insbesondere in Enteignungs-,                    heim) oder Pkt. 2.3. (neu bezogene Eigentumswoh-
                                             Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundver-                   nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
                                             kehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;                        nehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt
                                     3.3.3 zwischen Miteigentümern oder zwischen                          ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ur-
                                             sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des                  sprünglich versicherte Objekt.
                                             versicherten Objektes;
                                     3.3.4 aus den mit dem Wohnungseigentum verbun-                Artikel 25 – Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
                                             denen Miteigentumsanteilen, soweit dafür              1. Wer ist versichert?
                                             nicht Deckung nach Pkt. 2.3 besteht;                      Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
                                     3.3.5 im Zusammenhang mit der Geltendmachung                      und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
                                             und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
                                             aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn              2. Was ist versichert?
                                             die Einwirkungen von nicht unmittelbar be-               2.1 In Erbrechtssachen umfasst der Versicherungs-
                                             nachbarten Grundstücken ausgehen oder                        schutz
                                             durch die Einwirkungen nicht unmittelbar be-                 2.1.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
                                             nachbarte Grundstücke betroffen sind.                                Gerichten
                                                                                                                   aus dem Erbrecht;
                              4. Was gilt als Versicherungsfall bei allmählichen                                   aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprü-
                                 Einwirkungen?                                                                       chen;
                                 Bei der Geltendmachung und Abwehr von                                             aus Verträgen auf den Todesfall.
                                 nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher                              In Außerstreitsachen (ausgenommen Ver-
                                 Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten                                   fahren über das Erbrecht bei widersprechen-
                                 Grundstücken ausgehen oder unmittelbar benachbarte                               den Erbantrittserklärungen gemäß §§ 161 ff
                                 Grundstücke betreffen, gilt der Versicherungsfall in dem                         AußStrG) besteht Versicherungsschutz nur
                                 Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen


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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 18 von 25

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                                          für das Rechtsmittelverfahren gegen gericht-             3. Was ist nicht versichert?
                                          liche Entscheidungen.                                       3.1 In Erbrechtssachen besteht – neben den in Art. 7
                                    2.1.2 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens                   genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
                                          gemäß Pkt. 2.1.1                                                die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                           Kosten außergerichtlicher Mediation                           3.1.1 wenn der zu Grunde liegende Erbfall vor
                                             (Art. 6 Pkt. 6.8);                                                   Versicherungsbeginn oder innerhalb eines
                                           Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-                             Jahres danach eingetreten ist;
                                             mung der in 2.1.1 beschriebenen rechtli-                     3.1.2 im Verlassenschaftsverfahren (ausgenom-
                                             chen Interessen bis 0,5 % der Versiche-                              men im Verfahren über das Erbrecht bei wi-
                                             rungssumme, sofern die Angelegenheit                                 dersprechenden Erbantrittserklärungen ge-
                                             dadurch oder im Zusammenhang mit ei-                                 mäß §§ 161 ff AußStrG);
                                             ner Mediation endgültig beendet ist.                         3.1.3 im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;
                                2.2 In Familienrechtssachen umfasst der Versiche-                         3.1.4 für die Geltendmachung von erbrechtlichen
                                    rungsschutz                                                                   Ansprüchen, die durch einen Vertrag über
                                    2.2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor                              die Erbschaft übertragen worden sind.
                                          Gerichten im Zusammenhang mit                               3.2 In Familienrechtssachen besteht – ausgenommen
                                           dem Eherecht;                                                 bei Mediation gemäß Pkt. 2.2.2 und 2.2.3 – neben
                                           den Rechten über die eingetragene                             den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versiche-
                                             Partnerschaft;                                               rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
                                           den Rechten zwischen Eltern und                               ressen
                                             Kindern;                                                     3.2.1 bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtiger-
                                           dem Obsorgerecht eines anderen;                                       klärung einer Ehe;
                                           dem Erwachsenenschutzrecht.                                   3.2.2 in Angelegenheiten, die mit Ehescheidun-
                                          In Außerstreitsachen (ausgenommen Ab-                                   gen, einer Aufhebung oder Nichtigerklärung
                                          stammungsverfahren und Verfahren über                                   einer Ehe in Zusammenhang stehen, wenn
                                          Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen                               der Versicherungsfall während der Anhän-
                                          Kindern und ihren Eltern) besteht Versiche-                             gigkeit des Scheidungsverfahrens oder in-
                                          rungsschutz nur für das Rechtsmittelverfah-                             nerhalb eines Jahres nach dessen rechts-
                                          ren gegen gerichtliche Entscheidungen. Le-                              kräftigem Abschluss eingetreten ist; in fami-
                                          diglich im Außerstreitverfahren wegen Un-                               lienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einlei-
                                          terhaltsansprüchen zwischen minderjährigen                              tung des Ehescheidungs-, des Nichtigkeits-
                                          Kindern und ihren Eltern umfasst der Versi-                             oder Aufhebungsverfahrens bereits anhän-
                                          cherungsschutz Kosten des erstinstanzli-                                gig waren und mit diesem in Zusammen-
                                          chen Verfahrens bis 0,5 % der Versiche-                                 hang stehen, entfällt der Versicherungs-
                                          rungssumme, wenn keine Deckung für das                                  schutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des
                                          Rechtsmittelverfahren begehrt wird.                                     Ehescheidungsverfahrens;
                                    2.2.2 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens                   3.2.3 im Abstammungsverfahren, wenn der Versi-
                                          gemäß Pkt 2.2.1                                                         cherungsbeginn weniger als neun Monate
                                           Kosten außergerichtlicher Mediation                                   vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;
                                             (Art. 6 Pkt. 6.8) in den Fällen der Rechte                   3.2.4 im Zusammenhang mit der beruflichen Er-
                                             zwischen Eltern und Kindern, des Ehe-                                wachsenenvertretung.
                                             rechtes und den Rechten über die einge-                      Die Bestimmungen von Pkt. 3.2 sind sinngemäß
                                             tragene Partnerschaft;                                       auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwen-
                                           Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-                     den.
                                             mung der in Pkt. 2.2.1 beschriebenen
                                             rechtlichen Interessen bis 0,5 % der Versi-           4. Was gilt als Versicherungsfall?
                                             cherungssumme, sofern die Angelegen-                     4.1 Ist der Versicherungsnehmer gezwungen, seine
                                             heit dadurch oder im Zusammenhang mit                        rechtlichen Interessen in einem Abstammungsver-
                                             einer Mediation endgültig beendet ist.                       fahren wahrzunehmen, obwohl kein Verstoß im
                                    2.2.3 während eines anhängigen gerichtlichen                          Sinne des Art. 2 Pkt. 3 vorliegt, gilt die Geburt des
                                          Verfahrens Kosten außergerichtlicher Medi-                      Kindes als Versicherungsfall.
                                          ation (Art. 6 Pkt. 6.8) in Fällen                           4.2 In Fällen der Scheidungsmediation (Pkt. 2.2.3) ist
                                           aus dem Bereich der Rechte zwischen El-                       der Versicherungsfall der Zeitpunkt des Einlangens
                                             tern und Kindern;                                            des Scheidungsantrages bzw. der Scheidungs-
                                           des Eherechtes zwecks Vermittlung und                         klage bei Gericht, wenn die Ehescheidung ange-
                                             Gestaltung der mit der beabsichtigten                        strebt wird, ohne dass ein tatsächlicher oder be-
                                             Ehescheidung in Zusammenhang stehen-                         haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder
                                             den Folgen (Scheidungsmediation). Die-                       Rechtsvorschriften vorliegt.
                                             ser Versicherungsschutz wird auch dem
                                             Ehegatten gewährt, wenn zum Zeitpunkt                 5. Wartefrist
                                             der Geltendmachung des Deckungsan-                       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten
                                             spruches die häusliche Gemeinschaft mit                  ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                             dem Versicherungsnehmer aufrecht be-                     steht kein Versicherungsschutz.
                                             steht sofern keine vorgerichtliche Media-
                                             tion in Anspruch genommen wurde.


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 19 von 25

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                              Artikel 26 – Daten-Rechtsschutz                                          Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer
                              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                            Höchstdauer von fortlaufend acht Wochen) umfasst der
                                  1.1 Im Privatbereich                                                 Versicherungsschutz:
                                       Der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                   2.1 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Pri-
                                       (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die im privaten               vatbereich (Art. 23 Pkt. 1.1) die Interessenswahr-
                                       Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als un-                nehmung aus Verträgen
                                       selbstständig oder selbstständig Erwerbstätige, ein-                  2.1.1 mit Reiseveranstaltern, Reisebüros und Be-
                                       treten.                                                                       herbergungsbetrieben;
                                  1.2 Im Betriebsbereich                                                     2.1.2 mit gewerblichen Vermietern von Freizeit-
                                       Der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-                              und Sportanlagen oder -geräten sowie mit
                                       trieb, soweit dieser personenbezogene Daten im                                sonstigen gewerblichen Vermittlern oder Er-
                                       Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)                                 bringern von touristischen Leistungen oder
                                       bzw. des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet                                persönlichen Dienstleistungen, die üblicher-
                                       oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz er-                           weise auf Reisen in Anspruch genommen
                                       streckt sich auch auf die Organe und Bediensteten                             werden oder im Notfall in Anspruch genom-
                                       des Versicherungsnehmers, zu denen auch der                                   men werden müssen;
                                       Datenschutzbeauftragte zählt.                                         2.1.3 über den Einkauf von Waren, die dem Ei-
                                                                                                                     genbedarf dienen und einen Kaufpreis von
                              2. Was ist versichert?                                                                 3.500 Euro nicht übersteigen.
                                 2.1 Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz                  2.2 Im Zusammenhang mit einem Unfall die Geltendma-
                                     die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durch-                       chung von Schadenersatzansprüchen wegen eines
                                     setzung des Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-                          erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensscha-
                                     schungsrechtes sowie des Rechtes auf Einschrän-                         dens, der auf einen versicherten Personen- oder
                                     kung der Verarbeitung gemäß Art.15 bis 18 Daten-                        Sachschaden zurückzuführen ist. Die Bestimmun-
                                     schutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen private                            gen der Art. 18 Pkt. 2.1, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.1 und 19
                                     Datenverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grund-                        Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
                                     verordnung (DSGVO) bzw. des Datenschutzgeset-                     2.3 Im Zusammenhang mit einem Unfall die Verteidi-
                                     zes (DSG).                                                              gung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungs-
                                 2.2 Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz                      gerichten oder Verwaltungsbehörden. Die Bestim-
                                     die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versi-                       mungen der Art. 18 Pkt. 2.2, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.2
                                     cherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Be-                           und 19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
                                     troffener nach dem Datenschutzgesetz.                             2.4 Die Kosten einer Rechtsberatung bis maximal
                                                                                                             250 Euro, wenn aufgrund eines Notfalles unauf-
                              3. Was ist nicht versichert?                                                   schiebbarer Bedarf nach einer Auskunft über das
                                 Im Betriebsbereich besteht kein Versicherungsschutz für                     nationale Recht des Aufenthaltsortes erforderlich ist.
                                 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Auslands-
                                 3.1 in Zusammenhang mit automationsunterstützter Ver-                 reise (auch wenn daran mehrere im selben Rechtsschutz-
                                      arbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versi-                 versicherungsvertrag versicherte Personen teilnehmen),
                                      cherten Betriebes betreffen;                                     mit 12 % der Versicherungssumme begrenzt.
                                 3.2 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen
                                      der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmun-             3. Was ist nicht versichert?
                                      gen.                                                            Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen
                                                                                                      Rechtsschutz-Bausteinen besteht kein Versicherungs-
                              4. Was gilt als Versicherungsfall?                                      schutz für Versicherungsfälle, die im Lenker-Rechts-
                                 Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3.               schutz (Art. 18), Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz
                                 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig,               (Art. 19) oder im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz
                                 ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß ge-             (Art. 23) versichert sind.
                                 gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so
                                 ist der Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffe-         Artikel 27a – Dienstreisen-Rechtsschutz
                                 nen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtli-         1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                 ches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen                 1.1 Die Geschäftsführer und Betriebsinhaber
                                 gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3 sinngemäß.                    1.2 Die Dienstnehmer des versicherten Betriebes

                              5. Wartefrist                                                        2. Was ist versichert?
                                 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten              Bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom Dienstort
                                 ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-               für eine Höchstdauer von fortlaufend acht Wochen im
                                 steht kein Versicherungsschutz.                                      Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
                                                                                                      Betrieb umfasst der Versicherungsschutz:
                              Artikel 27 – Auslandsreise-Rechtsschutz                                 2.1 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                              1. Wer ist versichert?                                                        2.1.1 im Zusammenhang mit einem Unfall für die
                                  Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer                               Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                  und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).                                          sprüchen wegen eines erlittenen Personen-,
                                                                                                                  Sach- oder Vermögensschaden, der auf ei-
                              2. Was ist versichert?                                                              nen versicherten Personen- oder Sachscha-
                                 Bei Auslandsreisen (mehrtägige vorübergehende                                    den zurückzuführen ist. Die Bestimmungen


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                             Seite 20 von 25

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                                             der Art. 18 Pkt. 2.1, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.1          3. Was gilt als Versicherungsfall?
                                             und 19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.                 Abweichend von Art. 2 gilt für die Wahrnehmung rechtli-
                                      2.1.2 im Zusammenhang mit einem Unfall für die                  cher Interessen gemäß Pkt. 2.1 (Verfassungs- und Ver-
                                             Verteidigung in Strafverfahren vor Gerich-               waltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall
                                             ten, Verwaltungsgerichten oder Verwal-                   mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entschei-
                                             tungsbehörden. Die Bestimmungen der                      dung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetre-
                                             Art. 18 Pkt. 2.2, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.2 und             ten. Für die Verteidigung im gerichtlichen Strafverfahren
                                             19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.                     gemäß Pkt. 2.2 gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3.
                                 2.2 Die Kosten einer Rechtsberatung bis maximal
                                      250 Euro, wenn aufgrund eines Vorfalls unauf-                4. Was ist nicht versichert?
                                      schiebbarer Bedarf nach einer Auskunft über das                 Kein Versicherungsschutz besteht
                                      nationale Recht des Aufenthaltsortes erforderlich               4.1 im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern,
                                      ist.                                                                 Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter;
                                 Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Dienstreise            4.2 in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als
                                 und versicherter Person mit 5 % der Versicherungs-                        Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen und als
                                 summe begrenzt.                                                           Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter
                                                                                                           oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstü-
                              3. Was ist nicht versichert?                                                 cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnun-
                                 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Wahr-                       gen).
                                 nehmung rechtlicher Interessen in einem anderen                      4.3 im Zusammenhang mit Verfahren, die
                                 Rechtsschutz-Versicherungsvertrag der versicherten                        4.3.1 vom Versicherungsnehmer durch ein vor
                                 Personen Deckung findet (Subsidiarität).                                         Versicherungsbeginn oder innerhalb der
                                                                                                                  Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst
                              Artikel 28 – Steuergerichts-Rechtsschutz                                            wurden;
                              Deckung in Verfahren in Abgabensachen vor den                                4.3.2 durch einen vor Versicherungsbeginn oder
                              Höchst- und Strafgerichten                                                          innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächli-
                              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                       chen oder behaupteten Verstoß des Versi-
                                  1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                               cherungsnehmers, der Abgabenbehörde
                                       (Art. 5 Pkt. 1) als unselbständig Erwerbstätige und                        oder eines Dritten gegen Rechtspflichten
                                       für den privaten Lebensbereich.                                            oder Rechtsvorschriften ausgelöst wurden.
                                  1.2 der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-
                                       trieb. Der Versicherungsnehmer und seine Ange-              5. Wartefrist
                                       hörigen (Art. 5 Pkt. 1) haben darüber hinaus Versi-            Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
                                       cherungsschutz als unselbständig Erwerbstätige                 ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                       und im privaten Lebensbereich.                                 steht kein Versicherungsschutz.

                              2. Was ist versichert?                                               Artikel 29 – Ausfallversicherung für gerichtlich
                                 Abweichend von Art. 7 Pkt. 1.9 umfasst der Versiche-              bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
                                 rungsschutz                                                       1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                 2.1 im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abga-                 Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
                                      berechtes Beschwerden an den Verfassungsge-                      1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz
                                      richtshof sowie Revisionen und Fristsetzungsan-                       (Art. 17) der berechtigte Lenker und die berechtig-
                                      träge an den Verwaltungsgerichtshof.                                  ten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versi-
                                 2.2 die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren                       cherten Fahrzeuges;
                                      nach dem Finanzstrafgesetz                                       1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz
                                      2.2.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen                        (Art. 18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte
                                             und Unterlassungen;                                            Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder
                                      2.2.2 bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer                      in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehen-
                                             Handlungen und Unterlassungen wird rück-                       der Fahrzeuge;
                                             wirkend Versicherungsschutz gegeben,                      1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechts-
                                             wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen                    schutz gemäß Art. 19 der im Schadenersatz-
                                             Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch                 Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
                                             oder eine endgültige Einstellung des Straf-                    1.3.1 Privatbereich (Art. 19 Pkt. 1.1);
                                             verfahrens erfolgt. Für Handlungen und Un-                     1.3.2 Berufsbereich (Art. 19 Pkt. 1.2).
                                             terlassungen, die nur bei vorsätzlicher Bege-             1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechts-
                                             hung strafbar sind, besteht aber unabhängig                    schutz gemäß Art. 19 Pkt. 1.3
                                             vom Ausgang des Strafverfahrens kein Ver-                      1.4.1 der Versicherungsnehmer als Inhaber des
                                             sicherungsschutz, wenn der Versicherungs-                              versicherten Betriebes. Anstelle des Be-
                                             nehmer schon wegen einer auf der gleichen                              triebsinhabers treten bei einer OHG bzw.
                                             schädlichen Neigung im Sinne des § 71                                  OEG ein namentlich genannter Gesellschaf-
                                             StGB beruhenden Tat verurteilt worden ist;                             ter, bei einer KG, KEG, Ges.m.b.H. und ei-
                                             getilgte Strafen bleiben dabei außer Be-                               ner Genossenschaft ein namentlich ange-
                                             tracht.                                                                führter Geschäftsführer oder Vorstand und
                                                                                                                    bei einer AG die Vorstandsmitglieder;


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 21 von 25

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                                      1.4.2 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit                           Entscheidung, über die zugesprochene Forderung
                                            der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.                    zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu über-
                                                                                                           lassen und über die bereits durchgeführten Betrei-
                              2. Was ist versichert?                                                       bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu infor-
                                 2.1 In Ergänzung des in Art. 6 vorgesehenen Versiche-                     mieren.
                                     rungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versiche-                4.2 dass der Versicherer nach Erbringung der Ausfalls-
                                     rungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit                      leistung vom Versicherungsnehmer verlangen
                                     Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versi-                       kann, dass dieser unter Kostenhaftung des Versi-
                                     cherungsnehmers auf Schmerzengeld (§ 1325 All-                        cherers und nach Zession der Forderung an den
                                     gemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verun-                          Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im
                                     staltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bür-                       eigenen Namen weiterbetreibt.
                                     gerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger unein-
                                     bringlich sind.                                               Artikel 30 – Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle
                                 2.2 Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1, die                Belästigung am Arbeitsplatz
                                      im Rahmen eines Zivilprozesses durch gericht-               1. Wer ist versichert?
                                        lich beauftragte Sachverständige festgestellt und              Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
                                        durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden;                und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
                                      dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zu-
                                        erkannt werden, sowie Verzugszinsen bis zur                2. Was ist versichert?
                                        Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen                Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche
                                        Entscheidung.                                                 Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Abwehr von
                                 2.3 Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprü-                Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die
                                     che des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzli-                  Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit 450 Euro
                                     cher Bestimmungen ausländisches Recht anzu-                      begrenzt.
                                     wenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz
                                     auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche.             3. Was ist nicht versichert?
                                     Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Ge-                  Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen
                                     genstand der Ersatzleistung des Versicherers.                    Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungs-
                                 2.4 Die Entschädigungsleistung gemäß Pkt. 2.2 beträgt                schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                     höchstens 25 % der Versicherungssumme, jedoch                    gegenüber dem Arbeitgeber (versicherbar in Art. 20).
                                     können diese Entschädigungsleistung und die
                                     sonst vom Versicherer gemäß Art. 6 zu leistenden              4. Wartefrist
                                     Kosten zusammen die vereinbarte Versicherungs-                   Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
                                     summe nicht übersteigen.                                         ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                                                                                      steht kein Versicherungsschutz.
                              3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher
                                 Geltungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die                 Artikel 31 – Rechtsschutz gegen Stalking
                                 Versicherungsleistung fällig?                                     1. Wer ist versichert?
                                 3.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-                Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
                                      fälle des Schadenersatz-Rechtsschutzes, die wäh-                 und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
                                      rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages ein-
                                      treten, wenn auch diese Ausfallsversicherung bei             2. Was ist versichert?
                                      Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat.                 Versicherungsschutz besteht für das Verfahren erster In-
                                 3.2 Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-                   stanz zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ge-
                                      ansprüche, die während der Laufzeit gemäß                       gen den beschuldigten Täter, sofern gegen diesen ein
                                      Pkt. 3.1 und innerhalb von zwei Jahren nach Been-               Ermittlungsverfahren wegen beharrlicher Verfolgung im
                                      digung des Versicherungsvertrages für das Risiko                Sinne des StGB eingeleitet wurde.
                                      des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden.
                                 3.3 Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei              3. Was ist nicht versichert?
                                      Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversiche-                  Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
                                      rers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstre-             rechtlicher Interessen gegenüber Personen, die mit dem
                                      ckungsversuches fällig.                                         Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben
                                                                                                      und gegenüber Personen, die innerhalb des letzten
                              4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur                     Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Ver-
                                 Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten                      sicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt ha-
                                 (Obliegenheiten)?                                                    ben.
                                 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des
                                 Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von             4. Wartefrist
                                 der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraus-                     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
                                 setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG                     ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
                                 (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,                             steht kein Versicherungsschutz.
                                 4.1 dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
                                      Versicherer bei Geltendmachung der Versiche-
                                      rungsleistung, spätestens innerhalb von sechs Mo-
                                      naten nach Rechtskraft der gerichtlichen


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 22 von 25

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                              Artikel 32 – Patienten- und Verfügungs-Rechtsschutz                      2.2 Kosten für die rechtliche Beratung und Unterstüt-
                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Privatbereich.                zung bei der Erstellung
                              1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                2.2.1 einer verbindlichen Patientenverfügung
                                  Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer                        2.2.2 einer Vorsorgevollmacht
                                  und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).                                         durch einen vom Versicherer vorgeschlage-
                                                                                                                 nen Rechtsanwalt oder Notar.
                              2. Was ist versichert?                                                             Für beide Leistungen gemäß Pkt. 2.2 steht
                                 Der Versicherungsschutz umfasst                                                 innerhalb von drei Versicherungsjahren ein
                                 2.1 nach einem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler                              Gesamtbetrag von maximal 300 Euro zur
                                      eines Arztes oder einer Krankenanstalt über den                            Verfügung.
                                      Deckungsumfang gemäß Art. 19 Pkt. 2.1 und
                                      Art. 23 Pkt. 2.1 hinaus                                      3. Was ist nicht versichert?
                                      2.1.1 die Kosten für die Erstellung eines vorpro-               Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
                                             zessualen Sachverständigengutachtens                     rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
                                             durch einen vom Versicherer empfohlenen                  3.1 der Teilnahme an klinischen Studien als Proband,
                                             medizinischen Sachverständigen bis zu 1 %                     die der Erprobung von Medikamenten oder Thera-
                                             der Versicherungssumme;                                       pien dienen;
                                      2.1.2 die Kosten eines vom Versicherer ausge-                   3.2 Streitigkeiten über psychiatrische und psychothera-
                                             wählten Rechtsanwaltes für die Geltendma-                     peutische Behandlungen oder Leistungen.
                                             chung von Ansprüchen vor dem Patienten-
                                             entschädigungsfonds bis zu 1 % der Versi-             4. Wartefrist
                                             cherungssumme;                                           Für Versicherungsfälle gemäß Pkt. 2.2 besteht Versiche-
                                      2.1.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im                 rungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten ab
                                             Zusammenhang mit der Einsichtnahme in                    Versicherungsbeginn.
                                             und der Herausgabe von Krankengeschich-
                                             ten und sonstigen Aufzeichnungen, zu deren
                                             Führung Krankenanstalten und Ärzte ver-
                                             pflichtet sind und von Röntgen- und Sono-
                                             graphieaufnahmen.


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                              Anhang
                              zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023)
                              Wiedergabe der in den ARB erwähnten Gesetzesbestimmungen


                              Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)                            Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden
                                                                                                   ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so
                              § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer           verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
                              Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles           (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi-
                              dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer           cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
                              von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die      Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Ent-
                              vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als           scheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
                              eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann              der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg-
                              den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der              ten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
                              Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün-          mung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Ver-
                              digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als          jährung jedenfalls ein.
                              eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer           (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
                              innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die ver-          frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb ei-
                              einbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                            nes Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist be-
                              (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Ver-         ginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsneh-
                              sicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen              mer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs.
                              Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte       2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
                              Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in             Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie
                              dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmä-        ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den er-
                              ßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung             hobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
                              von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und                 rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
                              Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risi-          gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert
                              kos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur         ist, gehemmt.
                              ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
                              (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs-           § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von
                              nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der                14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
                              Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer ge-              und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht ge-
                              genüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a               zahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
                              – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-      wirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
                              barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung           Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
                              keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder        dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend ge-
                              soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi-             macht wird.
                              cherer obliegenden Leistung gehabt hat.                              (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts
                              (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine     des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
                              Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi-         noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflich-
                              cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,            tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungs-
                              so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver-        nehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
                              letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit             Verschulden verhindert war.
                              beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt,        (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1
                              die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder           und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versiche-
                              die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die            rer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen
                              erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeut-          hat.
                              sam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,       (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
                              soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versi-          Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
                              cherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
                              der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt             § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
                              hat.                                                                 kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
                              (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei              Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
                              Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein          Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nach-
                              soll, ist unwirksam.                                                 bildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
                              (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung           Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem
                              einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn            Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne
                              dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedin-               Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
                              gungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der              (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein
                              die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                    und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
                                                                                                   der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versiche-
                              § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-             rer von der Verpflichtung zur
                              jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu,
                              so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 24 von 25

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                              Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer             Bankwesengesetz 1993 (BWG – i.d.F. BGBl I Nr. 2/2001)
                              an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhin-
                              dert war.                                                            § 31 (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
                              (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Ver-          die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen
                              sicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist           und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen
                              kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung               Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dür-
                              im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim-            fen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeich-
                              mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit             nung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1
                              Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in            identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Na-
                              diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; da rauf ist          men als des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ist je-
                              der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich               denfalls unzulässig.
                              aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fal-
                              len fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
                              Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
                              der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
                              Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
                              nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetre-
                              ten ist.
                              (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
                              Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

                              § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als
                              10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im
                              Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leis-
                              tungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

                              § 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
                              Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der
                              wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung er-
                              folgt in diesem Fall durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die
                              Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
                              wollen oder sie verzögern.


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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 25 von 25
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