# VAV Rechtsschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-vav-arb-2025.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-rechtsschutz-vav-arb-2025.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen (ERB 2025)](https://www.vav.at/dam/jcr:85eab9e5-3c31-4aa3-82c0-e6e2057acdbc/ARB%202025%2025-06-17_V1.pdf), Fassung ARB 2025 und ERB 2025, gültig für Verträge ab 17.06.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. | Artikel 6.7.1, Seite 5 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme |  |  |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja | im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution) | Artikel 6.6.5, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja | dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbehalt) | Artikel 6.8, Seite 6 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten | Artikel 4.1, Seite 3 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 20.4, Seite 19 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 20.4, Seite 19 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei | Artikel 24.5, Seite 22 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 23.4, Seite 20 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | die in den Besonderen Bestimmungen und Ergänzenden Bedingungen geregelten Wartefristen | Artikel 3.5, Seite 3 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache | Artikel 3.2, Seite 3 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen | Artikel 19.2.1, Seite 17 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. | Artikel 20.2.1, Seite 18 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes | Artikel 24.1.1, Seite 21 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes | Artikel 24.1.1, Seite 21 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes | Artikel 24.1.2, Seite 21 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen | Artikel 23.2.1.2, Seite 20 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem | Artikel 31.2.1, Seite 25 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem | Artikel 31.2.1, Seite 25 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte gegen österreichische Sozialversicherungsträger | Artikel 21.2.1, Seite 19 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja | in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht | Artikel 21.2.2, Seite 19 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | nein |  |  |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja | auch für Disziplinarverfahren. | Artikel 20.2.2, Seite 19 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen | Artikel 19.2.2, Seite 17 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen | Artikel 19.2.2, Seite 17 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | nicht geregelt |  |  |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | ja, bis zur Versicherungssumme | zur Durchsetzung des Rechtes auf Auskunft, Berichtigung, Löschung | Artikel 28.2.1, Seite 24 |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter. | Artikel 22.2, Seite 19 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes sowie des Eherechtes | Artikel 25.2, Seite 22 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis zur Versicherungssumme | in streitigen Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. | Artikel 26.2, Seite 22 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | die versicherte Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen | Artikel 17.2.1, Seite 12 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeug-Vertrags-Rechtschutz Wenn vereinbart, umfasst der | Artikel 17.2.4, Seite 12 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. | Artikel 17.2.2, Seite 14 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja | eine Geldstrafe von mehr als EUR 250,00 | Artikel 17.2.2.2, Seite 15 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken | Artikel 18.2.3, Seite 15 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | als Fußgänger, Fahrer eines nicht zulassungspflichtigen E-Bikes, E-Rollers oder Fahrrades | Artikel 19.1.1, Seite 17 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | in der Polizze bezeichnete zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft | Artikel 17.1.3, Seite 12 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | ja | als Fußgänger, Fahrer eines nicht zulassungspflichtigen E-Bikes, E-Rollers oder Fahrrades | Artikel 19.1.1, Seite 17 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis 30.000 € | die Verteidigung in Verfahren vor der Anklage gemäß der Strafprozessordnung (StPO) bis zu EUR 30.000,00 | Artikel 27.2, Seite 23 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | nein | Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten | Artikel 19.3.2.2, Seite 18 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | nein | Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben | Artikel 7.3.1, Seite 7 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekassen und Pensionskassen) | Artikel 7.1.8, Seite 6 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden | Artikel 7.1.6, Seite 6 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 3.000 € | Die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation werden bis zum vorgesehenen Höchstbetrag von EUR 3.000,00 ersetzt | Artikel 6.6.8, Seite 5 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter. | Artikel 22.2, Seite 19 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja | oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers | Artikel 22.3, Seite 19 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja | beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen | Artikel 6.6.2, Seite 5 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja | die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht | Artikel 6.6.4, Seite 5 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja | beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen | Artikel 6.6.2, Seite 5 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja, bis 10.000 € | höchstens fünf Exekutionsversuche | Artikel 6.7.5, Seite 6 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die | Artikel 6.7.4, Seite 6 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes | Artikel 6.6.1, Seite 4 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten | Artikel 4.1, Seite 3 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | nein |  |  |
| Freie Anwaltswahl | ja | eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. | Artikel 10.1, Seite 8 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nicht geregelt |  |  |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | ja | kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens | Artikel 9.3, Seite 8 |
| Single-Tarif (eine Person) | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten | Artikel 5.1.1, Seite 4 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | volljährige Kinder bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres | Artikel 5.1.3, Seite 4 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus der | Artikel 19.1.1, Seite 17 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | ja, bis 5.000 € | den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigt | Artikel 19.1.1, Seite 17 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden | Artikel 7.1.6, Seite 6 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen | Artikel 7.2.2, Seite 6 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen (Kryptowährungen) | Artikel 7.1.9, Seite 6 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | in Ehescheidungssachen; | Artikel 25.3.1, Seite 22 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrages untereinander | Artikel 7.5.1, Seite 7 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens | Artikel 7.5.5, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen | Artikel 15.3.2, Seite 11 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages | Artikel 3.4, Seite 3 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | ja | Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. | Artikel 5.2, Seite 4 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja, bis 100 € | wenn die Forderung den Betrag von EUR 100,00 übersteigt | Artikel 23.2.1.2, Seite 20 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen (ERB 2025)

```text
[Seite 1]
Blattwechsel=ja


Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ARB 2025)
und Ergänzende Bedingungen für die
Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ERB 2025)


                                            Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Bestimmungen der ERB zusam-
men den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten
in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen sowie die ERB nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und den ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang
und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen,
auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch
jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


                                            Abschnitt A: ARB 2025 Gemeinsame Bestimmungen
                              Artikel 1:    Was ist Gegenstand der Versicherung?
                              Artikel 2:    Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
                              Artikel 3:    Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
                              Artikel 4:    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                              Artikel 5:    Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
                                            Versicherungsansprüche geltend machen?
                              Artikel 6:    Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
                              Artikel 7:    Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                              Artikel 8:    Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches
                                            zu beachten? (Obliegenheiten)
                              Artikel 9:    Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
                                            Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer
                                            und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten
                                            zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
                              Artikel 10:   Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was
                                            hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
                              Artikel 11:   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann ge-
                                            hen Ansprüche auf den Versicherer über?
                              Artikel 12:   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
                                            Versicherungsschutz?
                              Artikel 13:   Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
                              Artikel 14:   Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
                              Artikel 15:   Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
                                            vorzeitig?
                              Artikel 16:   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?


                                                                    ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 1 von 31

[Seite 2]
              Abschnitt B: ARB 2025 Besondere Bestimmungen
Artikel 17:   Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
              Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18:   Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
              Rechtsschutz)
Artikel 19:   Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20:   Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21:   Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22:   Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23:   Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24:   Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25:   Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26:   Rechtsschutz für Erbrecht


              Abschnitt C: ERB 2025 Ergänzende Bedingungen
Artikel 27:   Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz
Artikel 28:   Daten-Rechtsschutz
Artikel 29:   Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
Artikel 30:   Mobbing und sexuelle Belästigung, Antistalking-Rechtsschutz
Artikel 31:   Steuer-Rechtsschutz
Artikel 32:   Pflege-Rechtsschutz


Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)


                                     ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 2 von 31

[Seite 3]
Abschnitt A: ARB 2025 Gemeinsame Bestimmungen                               Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist
                                                                            bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der
Artikel 1                                                                   die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Was ist Gegenstand der Versicherung?
                                                                       Artikel 3
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtli-                 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher
chen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die                 Geltungsbereich)
dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
                                                                       1.   Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen                        Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
und Besonderen Bestimmungen der ARB geboten und                             Versicherungsvertrages eintreten.
bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Die
Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle                       2.   Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar wäh-
vereinbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der                       rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
ARB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des Versi-                     eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in
cherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind.                       die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                                                                            fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsneh-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-                        mer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange                        Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursa-
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren                       che, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-                     bekannt war.
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich                3.   Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-                   Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Drit-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die                          ten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wur-
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran                    de, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, be-
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder                      steht kein Versicherungsschutz.
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
                                                                       4.   Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungs-
Artikel 2                                                                   nehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt dieser als                     Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko
eingetreten?                                                                geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                            Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
1.   Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach-                          rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis
     oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten                     des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG
     Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Ar-                     (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht.
     tikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel
     24.2.1.1 sofern ein Schadenersatzanspruch wegen                   5.   Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
     Beschädigung des versicherten Objektes geltend                         begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzah-
     gemacht wird) gilt als Versicherungsfall das dem An-                   lung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel
     spruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeit-                    12) und die in den Besonderen Bestimmungen und
     punkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses                 Ergänzenden Bedingungen geregelten Wartefristen
     Schadenereignisses.                                                    (Artikel 20 bis 26, 28, 31 und 32).
     Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf ei-              Artikel 4
     nen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-                       Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
     triebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich
     eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser            1.   Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
     Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt               (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie
     des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal-              im Schadenersatz und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19)
     les.                                                                   besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
                                                                            die in Europa (im geographischen Sinn), den außer-
     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-                    europäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Ka-
     fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.                             narischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf
2.   Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22), in bestimm-                    Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Gren-
     ten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigen-                    zen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch
     tum und Miete (Artikel 24) sowie des Rechtsschutzes                    die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem
     für Familienrecht (Artikel 25), im Daten-Rechtsschutz                  Geltungsbereich erfolgt.
     (Artikel 28) und im Steuer-Rechtsschutz (Artikel 31)              2.   Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23)
     gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.                        besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
3.   In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die                      wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
     Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens                          nem Vertragsstaat der Europäischen Union (EU), der
     (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) so-             Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island erfolgt
     wie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen we-                     und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerich-
     gen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und                       tes oder einer staatlichen Behörde in diesen Ländern
     Artikel 24.2.1.1.) - gilt als Versicherungsfall der tat-               gegeben ist.
     sächliche oder behauptete Verstoß des Versiche-                   3.   In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz,
     rungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen                         wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich ge-
     Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versi-                    mäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher In-
     cherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in                 teressen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die
     dem eine der genannten Personen begonnen hat                           Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge-
     oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten                        richtes oder einer österreichischen Verwaltungsbe-
     oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.                                  hörde gegeben ist.
     Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ur-
     sächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-

                                                                   ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / 3 von 31

[Seite 4]
Artikel. 5                                                              Artikel 6
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                    Welche Leistung erbringt der Versicherer?
können mitversicherte Personen Versicherungsansprüche
geltend machen?                                                         1.   Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
                                                                             schutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner
1.   Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in                      Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltend-
     den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten                           machung des Deckungsanspruches entstehenden
     mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen                         Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrneh-
     Bestimmungen die Mitversicherung von Familienan-                        mung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
     gehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche-                          nehmers notwendig sind.
     rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
                                                                        2.   Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur
     1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm le-                      insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei
          benden Ehegatten, eingetragenen Partner oder                       vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis-
          Lebensgefährten und                                                tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8)
     1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adop-                3.   Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfol-
          tiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch                  gung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend
          nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit                       und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf
          dem Versicherungsnehmer leben);                                    deren Erfolg besteht.
     1.3. volljährige Kinder bis zur Beendigung des 27.                      Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 un-
          Lebensjahres, sofern sie eine Schul- oder Be-                      terbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-
          rufsausbildung (auch Studium) absolvieren, an                      Rechtsschutz.
          einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in ei-
          ner Fachschule teilnehmen oder ihren ordentli-                4.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die
          chen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ab-                   Besonderen Bestimmungen (Artikel 20, 21, 24, 25
          leisten. Der Versicherungsschutz gilt auch für                     und 26) oder die Ergänzenden Bedingungen (Artikel
          einen Zeitraum von 8 Monaten vor und nach                          27 – 32) nichts anderes vorsehen, auf die Wahrneh-
          Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung,                     mung rechtlicher Interessen
          einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in ei-                  a)    außergerichtlich durch den Versicherer oder
          ner Fachschule oder des Präsenz-, Ausbildungs-                           durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßi-
          oder Zivildienstes.                                                      gen Parteienvertretung befugte Person.
2.   Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versi-                        b)    vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal-
     cherungsschutz geht auf den Nachlass oder die ein-                            tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
     geantworteten Erben des Versicherungsnehmers                                  Parteienvertretung befugte Person in allen In-
     über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben                           stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
     eingetreten ist.                                                              Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
3.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf                    5.   Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwal-
     Personen, für deren Unterhalt der Versicherungs-                        tungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur
     nehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie                        dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen
     aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers                          Bestimmungen oder Ergänzenden Bedingungen aus-
     eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.                           drücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 20, 21 und
4.   Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestim-                       31).
     mungen, insbesondere auch Artikel 8, gelten sinnge-                6.   Der Versicherer zahlt
     mäß auch für die mitversicherten Personen gemäß
     Punkt 1 sowie Punkt 2 und für die Personen mit An-                      6.1. die angemessenen Kosten des für den Versiche-
     spruch auf Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.                                rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
                                                                                  Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, so-
5.   Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche                             fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistun-
     gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des                             gen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allge-
     Versicherungsnehmers geltend machen.                                         meinen Honorarrichtlinien;
     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zu-                             In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
     stimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Perso-                            Verfahren werden Nebenleistungen des Rechts-
     nen Versicherungsschutz für                                                   anwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
     -    die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außer-                         gen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort
          gerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interes-                           in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen
          sen oder                                                                 Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses
                                                                                   Gerichtes nicht mindestens 3 Rechtsanwälte ih-
     -    das Strafverfahren nach einem allenfalls versi-                          ren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die ta-
          cherten Ermittlungsverfahren oder                                        riflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Spren-
                                                                                   gelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinnge-
     -    die Anfechtung einer Entscheidung oder                                   mäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbe-
     -    die Einleitung eines anderen Verfahrens                                  hörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden

     verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem                            Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere
     Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versi-                           zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
     cherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungs-                            Person tätig, werden deren Kosten nach den für
     schutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.                                     sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur
                                                                                   Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernom-
                                                                                   men. Im Ausland werden die angemessenen
                                                                                   Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertre-


                                                              ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 4 von 31

[Seite 5]
     tung befugten Person nach den dort geltenden                            ßergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren
     Richtlinien übernommen.                                                 rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungs-
                                                                             nehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wur-
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auf-                            de. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwi-
     erlegten Vorschüsse und Gebühren für die von                            schenabrechnung frühestens dann verlangen,
     einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde                             wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine
     beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher                              Instanz beendet ist und dem Versicherungsneh-
     und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren                                mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
     für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
     Verfahren;                                                              Die Leistung gem. Pkt. 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald
                                                                             der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
     Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentli-                     pflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt
     chungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnah-                             hat.
     men.
                                                                  7.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite,                   folgt:
     soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zah-
     lung verpflichtet ist;                                            7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem
                                                                            Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer
     Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der                           und die mitversicherten Personen zu erbringen-
     Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten                          den Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Ver-
     des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.                                sicherungsfalles laut Vertrag gültige Versiche-
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versiche-                        rungssumme.
     rungsnehmers zu und von einem ausländischen                       7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ur-
     Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter                        sächlich und zeitlich zusammenhängenden, ein-
     oder Partei von diesem angeordnet wurde oder                           heitlichen Vorgang darstellen, steht die Versi-
     zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder-                          cherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre
     lich ist;                                                              Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des
     Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der                         ersten Versicherungsfalles.
     Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließ-                   7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
     lich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel                          Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Ver-
     nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die                       sicherungsschutz aus einem oder mehreren
     Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Ver-                          Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen
     kehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstge-                        aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen
     legenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einver-                         Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet,
     nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des                               ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungs-
     Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kos-                       pflicht vorerst
     tenerstattung für einen Linienflug der Economy-
     Klasse.                                                                 -    auf die außergerichtliche Wahrnehmung
                                                                                  durch von ihm ausgewählte Rechtsvertre-
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versiche-                               ter;
     rungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
     müssten, um einstweilen von Strafverfolgungs-                           -    auf gegebenenfalls notwendige Anschluss-
     maßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution).                               erklärungen als Privatbeteiligte und auf die
     Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer                                 Forderungsanmeldung in Insolvenzverfah-
     innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch                                 ren sowie
     den Versicherer zurückzuzahlen. Ausgeschlos-
     sen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf                            -    auf notwendige Musterverfahren zu be-
     vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unter-                              schränken. Die dem Versicherer für die
     lassungen                                                                    Vorbereitung und Durchführung von Mus-
                                                                                  terverfahren entstehenden Kosten werden
6.6. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4.                              nach Kopfteilen auf die Versicherungs-
     exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versiche-                                   summe aller betroffener Versicherungs-
     rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;                                   nehmer angerechnet.
6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4                          Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen
     unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmun-                             oder sonstige gemeinschaftliche Formen der ge-
     gen, wenn und solange Teilzahlungen durch die                           richtlichen Interessenwahrnehmung organisiert
     Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen                         oder empfohlen und nimmt der Versicherungs-
     (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel                                 nehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere
     23.2.3.3.).                                                             Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der
                                                                             Versicherer die dem einzelnen Versicherungs-
6.8. Die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung                            nehmer entstehenden Kosten bis zu max. EUR
     durch Mediation werden bis zum vorgesehenen                             10.000,00.
     Höchstbetrag von EUR 3.000,00 ersetzt, sofern
     es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatli-                         Wenn und sobald die Versicherungsnehmer
     chen Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder                            durch diese Maßnahmen nicht ausreichend ge-
     während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor                           gen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohen-
     staatlichen Gerichten zu einem Mediationsver-                           de Verjährung geschützt sind, übernimmt der
     fahren kommt.                                                           Versicherer die Kosten für die individuelle, ge-
                                                                             richtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6                          Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis
     zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.                            zum Betrag von max. EUR 10.000,00.
     Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der                      Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versiche-
     Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig au-                         rungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die


                                                        ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 5 von 31

[Seite 6]
          gerichtliche Geltendmachung individueller An-                         1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf-
          sprüche notwendig, besteht dafür Versicherungs-                           grund einer Ausnahmesituation an eine Perso-
          schutz in vollem Umfange.                                                 nenmehrheit gerichtet sind. Als Ausnahmesitua-
                                                                                    tion gilt eine Situation, die den Gesetzgeber oder
          Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in                          Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst,
          Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal-                             zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum
          tungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder                             Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öf-
          Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese                              fentlichen Sicherheit vorzunehmen.
          Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
                                                                                1.3 mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor,
     7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die                             wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges
          Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis                              Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnli-
          des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Dies                            che Schädigung von Menschen oder Sachen
          gilt nicht in Mediationsverfahren.                                        eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
     7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Ur-                       1.4 mit
          teil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsver-
          wirklichung für höchstens fünf Exekutionsversu-                             -    Auswirkungen der Atomenergie
          che einschließlich der Anmeldung der Forderung
          in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit max.                              -    genetischen Veränderungen oder gentech-
          EUR 10.000,00.                                                                   nisch veränderten Organismen;

          Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermö-                                -    Auswirkungen elektromagnetischer Felder
          gen des Gegners vor dem Vorliegen eines                                          oder Infraschall;
          rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer                            Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-
          neben den Kosten der Anmeldung der Forderung                                medizinische Behandlung zugrunde liegt;
          ausschließlich die Kosten des durch eine Bestrei-
          tung notwendigen Zivilverfahrens.                                     1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige
                                                                                    Materialien zurückzuführen sind;
     7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versiche-
          rungsschutz für die Geltendmachung oder die                           1.6 mit
          Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versiche-
          rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versi-                          -    der Errichtung bzw. baubehördlich geneh-
          cherer die Kosten anteilig im Verhältnis der                                     migungspflichtigen Veränderung von Ge-
          Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinan-                                      bäuden, Gebäudeteilen oder Grundstü-
          der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen                                      cken, die sich im Eigentum oder Besitz des
          Interessen vom Gegner Forderungen aufrech-                                       Versicherungsnehmers befinden oder von
          nungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr                                     ihm erworben werden;
          kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Ver-                            -    der Planung derartiger Maßnahmen und
          sicherer nur die Kosten, die der Versicherungs-
          nehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktiv-                               -    der Finanzierung des Bauvorhabens ein-
          forderung Gegenstand der Interessenwahrneh-                                      schließlich des Grunderwerbes,
          mung gewesen wäre.
                                                                                      Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendma-
          Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die                          chung von Personenschäden sowie im Straf-
          unter Versicherungsschutz stehenden Ansprü-                                 Rechtsschutz.
          che.
                                                                                1.7 mit der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäu-
     7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Straf-                              des, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks.
          verfahrens, für die teils Versicherungsschutz be-
                                                                                1.8 mit der Veranlagung von Vermögengegenstän-
          steht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten
          anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundla-                             den und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekas-
          gen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen                           sen und Pensionskassen) und der damit zu-
                                                                                    sammenhängenden Beratung, Vermittlung und
          zueinander.
                                                                                    Verwaltung.
     7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
          durch versicherte und nicht versicherte Perso-                        1.9 mit
          nen in einem Verfahren oder in verbundenen                                  -    dem Ankauf und Verkauf von digitalen
          Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten                                   Währungen (Kryptowährungen)
          anteilig.
                                                                                      -    dem Tausch in und von Kryptowährungen
8.   Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden,
     dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten                               -    der Generierung und Verwendung von
     selbst trägt (Selbstbehalt)                                                           Kryptowährungen
                                                                                      -    Fehlern in der Kryptowährungen zugrunde-
Artikel 7                                                                                  liegenden Registrierung und Datenverarbei-
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                                            tung (Wallets, Blockchain, etc.)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs-                     und der damit zusammenhängenden Beratung,
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                     Vermittlung und Verwaltung.

1.   in ursächlichem Zusammenhang                                          2.   in ursächlichem Zusammenhang

     1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen                         2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkun-
         oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentli-                           gen zurückzuführen sind;
         chen Ansammlung oder Kundgebung, von
                                                                                2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen
         Streiks oder Aussperrungen;
                                                                                     oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;


                                                                 ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 6 von 31

[Seite 7]
     2.3. mit der Tätigkeit als                                                   rungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtre-
                                                                                  tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nach-
           -   Organwalter und sonstiger Funktionär eines                         dem der Versicherungsfall eingetreten ist oder
               Vereins oder einer politischen Partei;                             nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner
           -   Amtsträger oder Organ einer Kirche oder                            oder einem Dritten eine den Versicherungsfall
               Religionsgemeinschaft;                                             auslösende Rechtshandlung oder Willenserklä-
                                                                                  rung vorgenommen wurde;
           -   Träger eines politischen Amtes oder Man-
               dats, wie insbesondere als Mitglied der                      5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
               Bundesregierung, einer Landesregierung                            sammenhang mit einem über das Vermögen des
               oder eines allgemeinen Vertretungskörpers                         Versicherungsnehmers beantragten Insolvenz-
               des Bundes, der Länder oder von Gemein-                           verfahrens;
               den, als Bürgermeister, Ortsvorsteher, Ge-                   5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsneh-
               meinderat, etc.                                                   mer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt
     2.4. mit Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer                       hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der
          nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung                            Begehung eines Verbrechens durch den Versi-
          oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt.                               cherungsnehmer eintreten.

     2.5. mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter              6.   Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
          juristischer Personen.                                            Besonderen Bestimmungen und Ergänzenden Be-
                                                                            dingungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten
3.   aus dem Bereich des                                                    (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26,27,28 und 30).
     3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang                   Artikel 8
          mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum                 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche-
          Gegenstand haben;                                            rung seines Versicherungsanspruchs zu beachten?
     3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;                  (Obliegenheiten)

     3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereins-                1.   Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
          rechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften so-                   schutz, ist er verpflichtet,
          wie des Rechtes der Kirchen und Religionsge-                      1.1. den Versicherer
          meinschaften;
                                                                                  1.1.1.     unverzüglich, vollständig und wahr-
     3.4. Vergaberechtes;                                                                    heitsgemäß, in geschriebener Form
     3.5. Steuer-, Zoll und sonstigen Abgabenrechtes;                                        über die jeweilige Sachlage aufzuklä-
                                                                                             ren,
     3.6. Disziplinarrecht;
                                                                                  1.1.2.     ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
     3.7. Handelsvertreterrechtes;                                                           Verlangen vorzulegen und
4.   aus                                                                          1.1.3.     vor der Ergreifung von Maßnahmen
                                                                                             zur Wahrnehmung rechtlicher Interes-
     4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundla-                                      sen die Bestätigung des Versiche-
          ge geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung,                                         rungsschutzes durch den Versicherer
          Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die                                    einzuholen (Artikel 9);
          neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungs-
          schutz gegeben;                                                   1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechts-
                                                                                 vertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem
     4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing,                         Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn voll-
          aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen                          ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
          über Wiederkaufs, Rückkaufs, oder Vorkaufs-
                                                                                 Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen
          rechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vor-                           alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
          verträgen über unbewegliche Sachen;                                    stellen;
     4.3. Versicherungsverträgen;
                                                                            1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor
     4.4. Unternehmenspachtverträgen.                                            Ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer
                                                                                 zur Prüfung zu übermitteln;
5.   Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts ande-
     res vereinbart ist – ferner ausgeschlossen                             1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig er-
                                                                                 höht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz
     5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehre-                          oder teilweise verhindert;
          rer Versicherungsnehmer desselben Rechts-
          schutz-Versicherungsvertrages untereinander,                      1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivil-
          mitversicherter Personen untereinander und mit-                        rechtlichen Ansprüchen außerdem
          versicherter Personen gegen den Versiche-                               1.5.1.     dem Versicherer vorerst die Möglich-
          rungsnehmer;
                                                                                             keit einzuräumen, Ansprüche selbst
     5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwi-                                        innerhalb angemessener Frist außer-
          schen Lebensgefährten auch dann, wenn die                                          gerichtlich durchzusetzen oder abzu-
          häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern                                      wehren;
          die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang                               1.5.2.     vor der gerichtlichen Geltendmachung
          mit der Lebensgemeinschaft steht;                                                  oder Abwehr von Ansprüchen und vor
     5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an                                         der Anfechtung einer gerichtlichen
          den Versicherungsnehmer abgetreten wurden                                          Entscheidung die Stellungnahme des
          und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlich-                                      Versicherers zur Notwendigkeit der
          keiten anderer Personen, die der Versiche-                                         Maßnahmen (Art. 6.3.), einzuholen;


                                                             ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 7 von 31

[Seite 8]
                    der Abschluss von Vergleichen ist mit                    legung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird,
                    dem Versicherer abzustimmen;                             kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
                                                                             Versicherungsschutz durch Beantragung eines
          1.5.3.    soweit seine Interessen nicht unbillig,                  Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung
                    insbesondere durch drohende Verjäh-                      eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend
                    rung beeinträchtigt werden, vor der                      machen.
                    gerichtlichen Geltendmachung von
                    Ansprüchen die Rechtskraft eines                    4.   Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kosten-
                    Strafverfahrens oder eines anderen                       übernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender
                    Verfahrens, insbesondere eines Mus-                      Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschie-
                    terverfahrens abzuwarten, das tat-                       denheiten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versiche-
                    sächliche oder rechtliche Bedeutung                      rungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und un-
                    für den beabsichtigten Rechtsstreit                      ter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut-
                    haben kann, oder vorerst nur einen                       achterverfahrens gemäß Pkt. 5. schriftlich mitzuteilen.
                    Teil der Ansprüche geltend zu machen                     Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten
                    und die Geltendmachung der verblei-                      sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen
                    benden Ansprüche bis zur rechtskräf-                     Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorlie-
                    tigen Entscheidung über den Teilan-                      gen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß
                    spruch zurückzustellen.                                  Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte
                                                                             Maßnahme als anerkannt.
2.   Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine der
     vorstehend genannten Obliegenheiten verletzt, wird                 5.   Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung
     Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen                       eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er inner-
     und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-                     halb von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung
     lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 Versicherungsver-                       des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung ei-
     tragsgesetz (VersVG) im Anhang).                                        nes Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgut-
                                                                             achterverfahrens in geschriebener Form beantragen.
3.   Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in
     den Artikeln 13, 17, 18 und 19 spezielle Obliegenhei-                   Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages in-
     ten geregelt.                                                           nerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt
                                                                             schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Ein-
Artikel 9                                                                    leitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftra-
Wann und wie hat der Versicherer zum Versicherungsan-                        gen.
spruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art                         solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benen-
der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu gesche-                      nen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechts-
hen? (Schiedsgutachterverfahren)                                             vertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften
                                                                             schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle
1.   Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Gel-                        anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter
     tendmachung des Deckungsanspruches durch den                            aus.
     Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung
     dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und In-                   6.   Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitli-
     formationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in                        chen Meinung, so sind Versicherer und Versiche-
     geschriebener Form den Versicherungsschutz grund-                       rungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
     sätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.                       Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen
     Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genann-                   Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer
     ten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung                  oder Versicherer gemäß § 64 Abs. VersVG diese
     um weitere zwei Wochen zu verlängern.                                   Entscheidung gerichtlich anfechten,

2.   Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht,                         Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von
     jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg                       vier Wochen keine oder keine übereinstimmende
     der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzu-                      Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen
     stellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes                        Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend
     unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage                       machen.
     zum Ergebnis,                                                      7.   Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im
     2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem                       Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem
          Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen,                      Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsneh-
          hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach                        mer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
          Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistun-                       Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen
          gen) bereit zu erklären;                                           Anwaltskosten begrenzt ist.

     2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend,                  Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die
          d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahr-                     Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen
          scheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berech-                  das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungs-
          tigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu                       prozesses.
          zahlenden Kosten abzulehnen;
                                                                        Artikel 10
     2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg                Wer wählt den Rechtvertreter aus, durch wen und wann
          besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme                wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
          zur Gänze abzulehnen.                                         Interessenkollision zu geschehen?
3.   Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwi-                    1.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
     schen dem Versicherer und dem Versicherungsneh-                         Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
     mer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung                     eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
     oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Bei-                      Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der

                                                              ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 8 von 31

[Seite 9]
     Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer                          sicherte einen Wunschanwalt seines Vertrauens
     auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versi-                           nicht nennt und bei Vorliegen einer Interessen-
     cherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts-                              kollision sofort,
     oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
                                                                              6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner
2.   Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur                               außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5).
     sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
     einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versiche-                 7.   In Mediationsfällen ist der Versicherer berechtigt, den
     rer eine Interessenkollision entstanden ist. Eine Inte-                  Mediator auszuwählen. Die Regelung gemäß Pkt. 5
     ressenkollision liegt vor,                                               gilt analog.

          -    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund                     8.   Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem
               desselben Ereignisses Ansprüche aus ver-                       Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Ver-
               schiedenen Versicherungsverträgen bei                          antwortung für die Durchführung ihres Auftrages. Eine
               demselben Versicherer geltend macht und                        diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht
               das Rechtsschutz-Interesse des Versiche-                       nicht.
               rungsnehmers im Gegensatz zum wirt-
               schaftlichen Interesse des Versicherers in                Artikel 11
               einem anderen Versicherungszweig steht,                   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
               oder                                                      verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den
                                                                         Versicherer über?
          -    wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt,
               dem der Versicherer aufgrund eines ande-                  1.   Versicherungsansprüche können erst abgetreten
               ren Versicherungsvertrages für dasselbe                        oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und
               Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt                     der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
               hat.                                                      2.   Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung
     Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer                  von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet
     dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt                           hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer
     unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein                       über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurück-
     Wahlrecht hinzuweisen.                                                   gezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.

3.   Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich - so-                     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versi-
     weit nichts anderes vereinbart ist - nur auf Personen,                   cherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu
     die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der                      unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungs-
     Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzufüh-                        urkunde auszustellen.
     rende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn
     am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde                 Artikel 12
     nicht mindestens drei solcher Personen ihren Kanzlei-               Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
     sitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im                bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
     Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige                  1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
     vertretungsbefugte Person.                                               rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
     Der Versicherungsnehmer kann auch eine nicht am                          sen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch
     Ort ansässige Person als Vertreter wählen, wenn die-                     dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teil-
     ser Vertreter zuvor verbindlich erklärt, dass er seine                   beträgen zu entrichten ist.
     Leistungen wie ein ortsansässiger verrechnet.                       2.   Die Prämie ist im Voraus zu entrichten. Die erste oder
4.   Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter                    einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Ver-
     auszuwählen,                                                             sicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer ge-
                                                                              gen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss
     4.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahr-                         des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
         nehmung rechtlicher Interessen nicht durch den                       oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
         Versicherer selbst vorgenommen wird,                                 und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
     4.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes, sofern                  3.   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbar-
         der Versicherte einen Wunschanwalt seines Ver-                       ten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Vo-
         trauens nicht nennt                                                  raussetzung, dass der Versicherungsnehmer die ers-
                                                                              te oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren
     4.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versiche-                         und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt inner-
         rungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft ge-                         halb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug
         macht wird, nachdem ihn der Versicherer auf                          zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
         sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes                      Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Ver-
         hingewiesen hat.                                                     trag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begren-
5.   Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter                  zungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung
     auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der                        zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt
     Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen                          (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in
     Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Be-                      den Besonderen Bestimmungen und Ergänzenden
     auftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der                        Bedingungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26,
     rechtlichen Interessen erforderlich ist.                                 28, 31 und 32), dann beginnt der Versicherungs-
                                                                              schutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
6.   Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch
     den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versi-                  4.   Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver-
     cherungsnehmers                                                          sicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten
                                                                              Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann
     6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung                       zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Vo-
          der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme                         raussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
          des Beratungs- Rechtsschutzes, sofern der Ver-

                                                               ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 9 von 31

[Seite 10]
     pflicht sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a                 Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungs-
     VersVG im Anhang)                                                     vertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall
                                                                           endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach
Artikel 13                                                                 Empfang der Ablehnung.
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi-
cherten Risikos?                                                           Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer
                                                                           auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen
     und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der                       Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinn-
     Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen                    gemäß anzuwenden.
     nach Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
     tretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen               Artikel 14
     Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines                Wann verändert sich Prämie und Versicherungssumme
     Monates anzuzeigen.                                              (Wertanpassung) und wann kann die Wertanpassung mit
                                                                      welchen Rechtsfolgen gekündigt werden?
2.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme
     der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem                 1.    Es erfolgt eine Anpassung (Erhöhung oder Absen-
     Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfer-                 kung) der Prämie und der Versicherungssumme ge-
     tigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom                      mäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria ver-
     Eintritt dieses Umstandes an verlangen.                                lautbarten Verbraucherpreisindex VPI 2020.

     Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil                    Eine Anpassung der Prämie und der Versicherungs-
     des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen                   summe erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit des
     nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der                  Versicherungsvertrages. Prämie und Versicherungs-
     vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei                 summe verändern sich gegenüber den zuletzt gülti-
     richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt                     gen Werten im gleichen Verhältnis wie der vereinbar-
     werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt                     te Index. Die Veränderung entspricht dem Ausmaß
     nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist,                      der Veränderung der Monats-Indexzahlen des VPI
     dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der An-                  2020 (endgültige Monatswerte).
     gaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe §                    Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den
     6 Abs. 1a VersVG im Anhang).                                          vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekannt
3.   Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäfts-                    gegebene endgültige Monats-Indexzahl und jene
     betrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen                      desselben Monats des vorangegangenen Kalender-
     auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen,                       jahres herangezogen. Ist diese noch nicht veröffent-
     kann der Versicherer innerhalb eines Monates von                      licht, wird die zuletzt veröffentlichte endgültige Index-
     dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die hö-                   zahl herangezogen. Bei Entfall (Auflassung) tritt an
     here Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt                      Stelle des VPI 2020 der entsprechende Nachfolgein-
     hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer                  dex.
     Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.                        2.    Prämien- und Versicherungssummenanpassungen
     Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum                        aufgrund des Punktes 1. erfolgen erstmals zu der
     Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflich-                mindestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn lie-
     tung zur Leistung frei, außer der Versicherungsneh-                    genden Hauptfälligkeit. Der Versicherer ist verpflich-
     mer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unter-                    tet, den Versicherungsnehmer zur Hauptfälligkeit in
     bleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden                       geschriebener Form von der Prämienanpassung zu
     beruht. (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang).                          informieren.

4.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme               3.    Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertan-
     der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem                       passung unbeschadet des Fortbestandes der sonsti-
     Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie recht-                 gen Vertragsbestimmungen oder den kompletten
     fertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen,                       Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
     dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an                       einem Monat auf den Zeitpunkt der nächsten Prämi-
     herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer                       enhauptfälligkeit zu kündigen.
     diesen Umstand dem Versicherer später als einen
     Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom               Artikel 15
     Eingang der Anzeige an herabgesetzt.                             Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versi-
                                                                      cherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
5.   Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten
     Gefahr gem. §§ 23-30 VersVG (siehe Anhang) durch                 1.    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
     Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen                            Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
     oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchst-                     wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird.
     gerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der                     Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
     Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten                    der Vertrag ohne Kündigung.
     der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geän-                 2.   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein
     derten Judikatur in geschriebener Form                                versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit
     5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des                        weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses
          Versicherungsvertrages anbieten, oder                            Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.

     5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer                  Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg,
          Frist von einem Monat kündigen.                                  so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränk-
                                                                           tem Umfang bestehen. Dem Versicherer gebührt die
     Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages                     Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
     gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines                    rer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.
     Monates nach seinem Empfang in geschriebener
     Form abgelehnt wird.


                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 10 von 31

[Seite 11]
3.   Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versiche-                          3 Versicherungsperioden den Versicherungs-
     rungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter fol-                      schutz mindestens 3 mal bestätigt und zumin-
     genden Voraussetzungen gekündigt werden:                                  dest in einem Fall der Bestätigung eine Leistung
                                                                               auf Grund der Bestätigung erbracht hat oder 3
     3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn                          mal eine Leistung erbracht hat.
          der Versicherer
                                                                               Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter
         -    die Bestätigung des Versicherungsschutzes                        Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
              (Art. 9. 1) verzögert hat,                                       erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen
         -    die Ablehnung des Versicherungsschutzes                          Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi-
              (Art. 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder                      cherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
              zu Unrecht ausgesprochen hat,                                    Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufe-
         -    die Ablehnung der Kostenübernahme ge-                            ne Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
              mäß Art. 9.4. ohne Angabe von Gründen                            mie.
              und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit                  3.3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat
              eines Schiedsgutachterverfahrens ausge-                         der Versicherer, soweit nicht etwas anderes be-
              sprochen hat.                                                   stimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prä-
         Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor-                       mie, der der abgelaufenen Vertragszeit ent-
         zunehmen                                                             spricht.

         -    nach Ablauf der Frist für die Bestätigung             4.   Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung
              und/oder Ablehnung des Versicherungs-                      eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
              schutzes (Art. 9.1.),                                      Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungs-
                                                                         vertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit ei-
         -    nach Zugang der unbegründeten oder un-                     ner Frist von einem Monat kündigen.
              gerechtfertigten Ablehnung des Versiche-
              rungsschutzes bzw. nach Zugang der Ab-                5.    Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem
              lehnung der Kostenübernahme ohne Be-                        Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht
              gründung und/oder Rechtsbelehrung,                          ohne Kündigungsfrist eingeräumt.

         -    nach Rechtskraft des stattgebenden Urtei-             Artikel 16
              les im Falle einer Deckungsklage.                     In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
         Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder             1.   Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können
         zum Ende der laufenden Versicherungsperiode                     in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
         erfolgen. Dem Versicherer gebührt die auf die                   sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versiche-
         abgelaufene Versicherungszeit entfallende an-                   rungsnehmers an den Versicherer ist geschriebene
         teilige Prämie.                                                 Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform aus-
                                                                         drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
     3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versicher-                 wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
          tengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder                eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
          ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versi-                  die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail
          cherung kündigen wenn                                          oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunika-
         -    der Versicherungsschutz bestätigt wurde                    tion gemäß § 5a VersVG) Schriftform bedeutet, dass
              oder                                                       dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
                                                                         mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zu-
         -    er eine Leistung erbracht hat oder                         gehen muss.
         -    der Versicherungsnehmer einen Anspruch                2.   Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
              arglistig oder mutwillig erhoben hat oder                  Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde
                                                                         liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
         -    der Versicherungsnehmer den Versiche-
                                                                         und unbeschadet einer vertraglich vereinbarten In-
              rungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig                 dexanpassung (Indexierung) des vereinbarten Tarifs
              herbeigeführt hat                                          (Prämie, Deckungsumfang) mit Wirkung für beste-
         Der Versicherer verzichtet jedoch auf das Kün-                  hende Verträge unterbreiten.
         digungsrecht aus Anlass eines Versicherungsfal-
         les des Beratungs-Rechtsschutzes.
         Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor-
         zunehmen
         -    nach Bestätigung des Versicherungsschut-
              zes,
         -    nach Erbringung einer Versicherungsleis-
              tung,
         -    nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwil-
              ligkeit, des Vorsatzes oder der groben
              Fahrlässigkeit.
         Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt
         bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss
         nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver-
         sicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträ-
         ge), wenn der Versicherer innerhalb der letzten


                                                         ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 11 von 31

[Seite 12]
Abschnitt B: ARB 2025 Besondere Bestimmungen                                     2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu-
                                                                                       sammenhang mit der Haltung und bestim-
Artikel 17                                                                             mungsgemäßen Verwendung des Fahr-
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für                               zeuges geltenden Rechtsnormen zu ver-
Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung                                 stehen. Die Verletzung derartiger Vorschrif-
mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                           ten fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unab-
                                                                                       hängig von der Verschuldensform unter
1.   Wer ist In welcher Eigenschaft versichert?                                        Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                    Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
                                                                                       Vorteils begangen wurde.
     1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familien-
          angehörigen (Artikel 5.1) für alle privat und be-                      2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
          ruflich genutzten zulassungspflichtigen Motor-                               und Verwaltungsgerichten besteht – soweit
          fahrzeugen zu Lande sowie Anhänger, oder                                     nichts anderes vereinbart ist – Versiche-
                                                                                       rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü-
     1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich                                 gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-
          und privat genutzten zulassungspflichtigen Mo-                               heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
          torfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder                                   als EUR 250,00 festgesetzt wird. Werden in
                                                                                       einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
     1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere                                 verhängt, besteht Versicherungsschutz für
          in der Polizze bezeichnete zulassungspflichtige                              das gesamte Verfahren, wenn zumindest
          Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in                                    eine Geldstrafe mehr als EUR 250,00 aus-
          der Luft sowie Anhänger:                                                     macht. Kommt es ohne Erlassung einer
     die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten                                  Strafverfügung zur Einleitung eines or-
     werden, auf sie in Österreich zugelassen oder von                                 dentlichen Verfahrens, besteht Versiche-
     ihnen geleast sind.                                                               rungsschutz nur bei Einstellung des Verfah-
                                                                                       rens vor Erlassung eines Bescheides oder
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei                              wenn mit Bescheid eine Freiheitsstraße
     Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die                                (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld-
     berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.                                           straße von mehr als EUR 250,00 festge-
                                                                                       setzt wird.
2.   Was ist versichert?
                                                                                         Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
     Der Versicherungsschutz umfasst                                                     besteht Versicherungsschutz bei Delikten,
     2.1. Schadenersatz-Rechtschutz                                                      die eine Vormerkung im örtlichen Führer-
                                                                                         scheinregister oder den Entzug der Lenker-
           für die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                   berechtigung bewirken.
           sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
           stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen er-                        2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem
           littener Personen,- Sach- oder Vermögens-                                   Verkehrsunfall      zu staatsanwaltlichen
           schäden, soweit diese aus der bestimmungs-                                  Diversionsmaßnahmen, übernimmt der
           gemäßen Verwendung des versicherten Fahr-                                   Versicherer die notwendigen Kosten an-
           zeuges entstehen sowie für die Geltendma-                                   waltlicher Beratungs- und Vertretungshand-
           chung von dinglichen Herausgabeansprüchen,                                  lungen sowie einen allfälligen Pauschalkos-
           die versicherte Motorfahrzeuge und Zubehör                                  tenbeitrag bis zum Betrage von insgesamt
           betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für                             EUR 3.000,00.
           die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                                                            2.3. Führerschein-Rechtsschutz
           sprüchen wegen reiner Vermögensschäden,
           die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver-                              für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie-
           traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern                             hung der behördlichen Berechtigung zum Len-
           oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflich-                           ken von versicherten Motorfahrzeugen, wenn
           ten entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4.).                                 das Verfahren im Zusammenhang mit einem
                                                                                      Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-
     2.1.1. Die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                                                                      kehrsvorschriften eingeleitet wurde.
            sprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
            nur versichert, wenn dies besonders vereinbart                            In diesen Fällen umfasst der Versicherungs-
            ist.                                                                      schutz auch die Vertretung im Verfahren zur
                                                                                      Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
     2.2. Straf-Rechtsschutz
                                                                            2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtschutz
           für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge-
           richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal-                                  Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungs-
           tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls                                 schutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
           oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.                             ressen
           Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen                          -      aus schuldrechtlichen Verträgen, die versi-
           Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-                                 cherte Fahrzeuge und Anhänger ein-
           hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol-                               schließlich Ersatzteile und Zubehör betref-
           gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-                                fen
           onsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht
           Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mit-                          -      aus Versicherungsverträgen. Hiervon aus-
           teilung über die Diversionsmöglichkeit durch                                  genommen bleiben jedoch Streitigkeiten
           den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme                                     aus          VAV           Rechtsschutz-
           durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-                               Versicherungsverträgen.
           gerichtlichen Tatausgleichs.
                                                                                      Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                                                                                      schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel-

                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 12 von 31

[Seite 13]
          tendmachung und Abwehr von Ansprüchen                             3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben
          wegen reiner Vermögensschäden, die aus der                             den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versi-
          Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher                             cherungsschutz für
          Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
          der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-                           -   Selbstfahrer- Mietfahrzeuge gemäß Punkt
          stehen.                                                                      1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart
                                                                                       ist;
          In Verbindung mit dem Fahrzeug-Rechtsschutz
           gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser                          -   die Beteiligung an motorsportlichen Wett-
           Versicherungsschutz auch auf die Wahrneh-                                   bewerben (auch Wertungsfahrten und Ral-
           mung rechtlicher Interessen                                                 lyes) und den dazugehörenden Trainings-
                                                                                       fahrten;
          2.4.1.   aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die
                   selbst gelenkt werden,                                   3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungs-
          2.4.2.   aus Verträgen über die Anschaffung wei-                       schutz
                   terer Motorfahrzeuge zu Lande sowie An-                 3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Gel-
                   hänger und von Folgefahrzeugen, wenn                           tendmachung von Schadenersatzansprüchen
                   diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1.                          wegen eines erlittenen immateriellen Schadens,
                   jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen                         ausgenommen Personenschäden und Trauer-
                   sind.                                                          schäden;
          In Verbindung mit dem Fahrzeug-Rechtsschutz                      3.2.2. im Straf- Rechtsschutz gemäß Punkt 2.2. bei
          gemäß Pkt. 1.3. erstreckt sich der Versiche-                            Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer
          rungsschutz auch auf die Wahrnehmung recht-                             Handlung oder Unterlassung, wenn eine gericht-
          licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträ-                         liche Diversionsmaßnahme gemäß § 198 Abs.1
          gen                                                                     StPO ergriffen wird; gemäß Punkt 2.2.3. bei
          2.4.3.   über die Anschaffung eines in den Versi-                       Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung einer
                   cherungsschutz eintretenden Motorfahr-                         Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zum
                   zeuges zu Lande sowie Anhänger, sofern                         Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vor-
                   der Rechtsschutzversicherung nicht spä-                        teils begangen wurde.
                   ter als vierzehn Tage nach Abschluss der                3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Ver-
                   Haftpflichtversicherung für dieses Motor-                      fahren wegen fehlender geistiger oder körperli-
                   fahrzeug bzw. diesen Anhänger abge-                            cher Eignung eingeleitet worden ist;
                   schlossen wird oder der Rechtsschutz-
                   versicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug                3.2.4. im     Schadenersatz-     und    Herausgabe-
                   übergeht und für diese Fahrzeuge die                           Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
                   gemäß Pkt. 1 jeweils vereinbarte Nutzung                       Interessen zwischen Miteigentümern.
                   vorgesehen ist,
          2.4.4.   über die Veräußerung des aus dem Ver-              4.    Wann entfällt der Versicherungsschutz?
                   sicherungsschutz ausscheidenden Motor-                   4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver-
                   fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,                          minderung der Gefahr oder der Verhütung einer
                   sofern der Versicherungsfall innerhalb von                    Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
                   sechs Monaten nach Übergang des Ver-                          über zu erfüllen sind und deren Verletzung im
                   sicherungsvertrag auf ein Folgefahrzeug                       Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit
                   eintritt.                                                     des Versicherers von der Verpflichtung zur
          2.4.5.   Es besteht rückwirkend Versicherungs-                         Leistung gemäß den Voraussetzungen und Be-
                   schutz für Streitigkeiten aus dem Kaufver-                    grenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe An-
                   trag über das versicherte Fahrzeug, wenn                      hang) bewirkt, gelten im Fahrzeugrechtsschutz,
                   - der Antrag auf Rechtsschutz-
                   Versicherung binnen einer Woche ab                              4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis
                   Anmeldung des Fahrzeuges gestellt wird                                 besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
                   und
                                                                                   4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
                   - das Fahrzeug von einem konzessionier-
                   ten Händler mit einem beliebigen Mar-                                  Versicherungsfalles nicht in einem durch
                   kenvertrag angekauft wurde und                                         Alkohol, Suchtgift oder Medikamenten-
                                                                                          missbrauch beeinträchtigten Zustand be-
                   - es sich bei dem Fahrzeug um ein ein-
                   spuriges Fahrzeug bzw. um einen PKW,                                   findet.
                   Kombi oder LKW bis 3,5 Tonnen höchst                     4.2    Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
                   zulässiges Gesamtgewicht handelt.                               des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi-
     2.5. Erweiterte Deckung zu Punkt 2.1. bis 2.3.                                cherers von der Verpflichtung zur Leistung ge-
                                                                                   mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
          Im Zusammenhang mit der Geltendmachung                                   des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt,
          von Schadenersatzansprüchen oder einem                                   gelten im Fahrzeugrechtsschutz ferner,
          Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall so-
          wie im Verfahren wegen Entziehung der Len-                               4.2.1.   dass der Lenker einer gesetzlichen
                                                                                            Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
          kerberechtigung umfasst der Versicherungs-
          schutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor                                       auf Alkohol untersuchen, sich einem
          dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.                                      Arzt vorführen, sich untersuchen oder
                                                                                            sich Blut abnehmen zu lassen;
                                                                                   4.2.2.   dass der Lenker nach einem Verkehrs-
3.   Was ist nicht versichert?                                                              unfall seinen gesetzlichen Verständi-
                                                                                            gungs- oder Hilfeleistungspflichten ent-
                                                                                            spricht.


                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 13 von 31

[Seite 14]
                   Die Verpflichtung zur Leistung bleibt                    1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familien-
                   gegenüber dem Versicherungsnehmer                             angehörigen (Artikel 5.1);
                   und den mitversicherten Personen be-
                   stehen, soweit diese die Verletzung                      1.2. der Versicherungsnehmer
                   dieser Obliegenheiten weder kannten                      als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum
                   noch kennen mussten.                                     einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zuge-
      4.3   Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie-                   lassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast
            genheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.2 be-                   werden.
            steht nur dann, wenn der angeführte Umstand                     Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten
            im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-                   Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
            sammenhang mit dem Versicherungsfall ergan-                     sowie Anhänger.
            genen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-
            richtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines              2.    Was ist versichert?
            Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
            Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zu-                   Der Versicherungsschutz umfasst
            rückzuzahlen.                                                   2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

5.    Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahr-                               für die Geltendmachung von eigenen Schaden-
      zeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folge-                              ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft-
      fahrzeug über?                                                               pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
                                                                                   wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermö-
5.1   Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vo-                            gensschäden, soweit sie nicht das vom Versi-
      rübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird                                cherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen..
      dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
                                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für die Gel-
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräu-
                                                                                   tendmachung von Schadenersatzansprüchen
     ßert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der
                                                                                   wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
     Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt
                                                                                   Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
     der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versi-
                                                                                   Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
     cherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder inner-
                                                                                   der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-
     halb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug
                                                                                   stehen.
     der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonder-
     fahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher ver-                2.2    Straf-Rechtsschutz
     sicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
                                                                                   für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge-
      Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des                                richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal-
      Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind                            tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls
      dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzei-                             oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
      gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese An-                            Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
      zeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2.                       Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-
      Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Vorausset-                              hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol-
      zungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur                            gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-
      Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wur-                       onsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht
      de das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben                               Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mit-
      oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles                           teilung über die Diversionsmöglichkeit durch
      beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge                                den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme
      vorhanden als bei ein und demselben Versicherer                              durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-
      versichert waren.                                                            gerichtlichen Tatausgleichs.
                                                                                   2.2.1.   Unter Verkehrsvorschriften sind die im
6.    Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?                                        Zusammenhang mit der bestimmungs-
                                                                                            gemäßen Verwendung des Fahrzeuges
6.1   Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicher-
                                                                                            geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
      ten Personen gemäß Pkt. 1.1. oder der Versiche-
                                                                                            Die Verletzung derartiger Vorschriften
      rungsnehmer gemäß Pkt. 1.2. seit mindestens einem
                                                                                            fällt abweichend von Artikel 7.5.5. un-
      Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbe-
                                                                                            abhängig von der Verschuldensform
      sitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann
                                                                                            unter Versicherungsschutz, wenn sie
      der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versi-
                                                                                            nicht zum Zwecke der Erzielung eines
      cherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
                                                                                            kommerziellen Vorteils begangen wur-
6.2   Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein                                         de.
      Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versiche-
                                                                                   2.2.2.   In Strafverfahren vor Verwaltungsbe-
      rungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt,
                                                                                            hörden und Verwaltungsgerichten be-
      den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger
                                                                                            steht Versicherungsschutz nur dann,
      Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb
                                                                                            wenn mit Strafverfügung eine Freiheits-
      von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen
                                                                                            strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder
      Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzuneh-
                                                                                            eine Geldstrafe von mehr als EUR
      men.
                                                                                            250,00 festgesetzt wird. Werden in ei-
                                                                                            ner Strafverfügung mehrere Geldstra-
Artikel 18
                                                                                            fen verhängt, besteht Versicherungs-
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für
                                                                                            schutz für das gesamte Verfahren,
Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
                                                                                            wenn zumindest eine Geldstrafe mehr
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                            als EUR 250,00 ausmacht. Kommt es
                                                                                            ohne Erlassung einer Strafverfügung
      Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 14 von 31

[Seite 15]
                       zur Einleitung eines ordentlichen Ver-                           - die Geltendmachung von Schadenersatz-
                       fahrens, besteht Versicherungsschutz                               ansprüchen wegen eines erlittenen immate-
                       nur bei Einstellung des Verfahrens vor                             riellen Schadens, ausgenommen Perso-
                       Erlassung eines Bescheides oder wenn                               nenschäden und Trauerschäden;
                       mit Bescheid Freiheitsstrafe (nicht Er-
                       satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe                        - die Geltendmachung von Ansprüchen aus
                       von mehr als EUR 250,00 festgesetzt                                schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
                       wird.                                                              tendmachung von Ansprüchen wegen rei-
                                                                                          ner Vermögensschäden, die aus der Ver-
                       Unabhängig von der Höhe der Geld-                                  letzung vertraglicher Pflichten entstehen
                       strafe besteht Versicherungsschutz bei                             und über das Erfüllungsinteresse hinaus-
                       Delikten, die eine Vormerkung im örtli-                            gehen, oder aus der Verletzung vorvertrag-
                       chen Führerscheinregister oder den                                 licher Pflichten entstehen.
                       Entzug der Lenkerberechtigung bewir-
                       ken.                                                           3.1.2. im Straf-Rechtsschutz bei der Verteidi-
                                                                                             gung in Straf- und Ermittlungsverfahren
              2.2.3.   Kommt es im Zusammenhang mit ei-
                       nem Verkehrsunfall zu staatsanwaltli-                                 3.1.2.1. beim Vorwurf vorsätzlicher Bege-
                       chen Diversionsmaßnahmen, über-                                                hung einer Handlung oder Unter-
                       nimmt der Versicherer die notwendigen                                          lassung, wenn eine gerichtliche
                       Kosten anwaltlicher Beratungs- und                                             oder staatsanwaltliche Diversi-
                       Vertretungshandlungen sowie einen all-                                         onsmaßnahme ergriffen wird;
                       fälligen Pauschalkostenbeitrag bis zu                                 3.1.2.2. beim Vorwurf vorsätzlicher Bege-
                       einer Summe von maximal EUR                                                    hung einer Handlung oder Unter-
                       3.000,00. Werden dem Versicherungs-                                            lassung, wenn diese Verletzung
                       nehmer Gebühren eines vom Staats-                                              zum Zwecke der Erzielung eines
                       anwalt beigezogenen Sachverständi-                                             kommerziellen Vorteils begangen
                       gen oder Dolmetschers auferlegt sind                                           wurde.
                       diese im Rahmen dieser Summe mit-
                       gedeckt.                                                       3.1.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das
                                                                                             Verfahren wegen fehlender geistiger oder
2.3. Führerschein-Rechtsschutz                                                               körperlicher Eignung eingeleitet worden
     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung                                        ist.
     der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Mo-                    4.    Wann entfällt der Versicherungsschutz?
     torfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft,
     wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem                              4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver-
     Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-                            minderung der Gefahr oder der Verhütung einer
     vorschriften eingeleitet wurde.                                                Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
                                                                                    über zu erfüllen sind und deren Verletzung im
     In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz                               Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leis-
     auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfol-                             tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vo-
     gung der Lenkerberechtigung.                                                   raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.
2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz                                                   2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im
                                                                                    Lenker-Rechtsschutz
     Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahr-
     nehmung rechtlicher Interessen                                                   4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis
                                                                                             besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
     2.4.1.      aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die
                 selbst gelenkt werden;                                               4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
                                                                                             Versicherungsfalles nicht in einem durch
     2.4.2.      aus Reparaturverträgen, die während des                                     Alkohol, Suchtgift oder Medikamenten-
                 Gewahrsams des Versicherungsnehmers                                         missbrauch beeinträchtigten Zustand be-
                 über ein angemietetes Fahrzeug zur Wie-                                     findet.
                 derherstellung des fahrbereiten Zustandes
                 erforderlich werden.                                          4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Ein-
                                                                                    tritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
2.5. Erweiterte Deckung                                                             Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
                                                                                    gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von                                     gen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
     Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren                              bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner,
     nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen
     Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Ver-                               4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Ver-
     sicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel                                       pflichtung entspricht, seine Atemluft auf
     vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.                                        Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vor-
                                                                                             führen, sich untersuchen oder sich Blut
3.   Was ist nicht versichert?                                                               abnehmen zu lassen;
     Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in                                    4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsun-
     Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz                                   fall seinen gesetzlichen Verständigungs-
     für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben                                    oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
     (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
     gehörenden Trainingsfahrten.                                              4.3.   Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie-
                                                                                      genheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht
     3.1 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz                              nur dann, wenn der angeführte Umstand im
     3.1.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für                                         Spruch oder in der Begründung einer im Zu-
                                                                                      sammenhang mit dem Versicherungsfall ergan-
                                                                                      genen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-

                                                              ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 15 von 31

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           richtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines
           Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
           Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zu-
           rückzuzahlen.
5.   Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er vo-
     raussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahr-
     zeug zu lenken oder dass er seine Tätigkeit als Be-
     rufsfahrer endgültig aufgegeben hat, wird über sein
     schriftliches Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses
     Risikos aufgelöst.


                                                          ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 16 von 31

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Artikel 19                                                                        Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfol-
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-,                            gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-
Berufs- und Betriebsbereich                                                       onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versi-
                                                                                  cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mittei-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                          lung über die Diversionsmöglichkeit durch den
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.                           Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                   einen Konfliktregler in Fällen des außergericht-
                                                                                  lichen Tatausgleichs.
     Versicherungsschutz haben
                                                                                  2.2.1. Bei einer Anklage wegen vorsätzlicher
     1.1. im Privatbereich                                                               strafbarer Handlungen und Unterlassun-
                                                                                         gen wird rückwirkend Versicherungs-
           der Versicherungsnehmer und seine Familien-                                   schutz gegeben, wenn eine rechtskräftige
           angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl-                              Verurteilung wegen Fahrlässigkeit , ein
           le, die den privaten Lebensbereich, also nicht                                rechtskräftiger Freispruch oder eine end-
           den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.                                   gültige Einstellung des Verfahrens erfolgt,
           Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Er-                               weil es an genügend Gründen fehlt, den
           werbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich                             Beschuldigten der Tat für verdächtig zu
           nur dann versichert, wenn der aus der sonsti-                                 halten, Geringfügigkeit der Tat gemäß §
           gen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz -                                  191 StPO gegeben ist oder das Verfah-
           bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des                                 ren aufgrund gerichtlicher Diversions-
           Versicherungsfalles - den Betrag von EUR                                      maßnahmen eingestellt wird.
           5.000,00 nicht übersteigt. Die Wahrnehmung
           rechtlicher Interessen aus einer darüber hin-                          2.2.2. Für Handlungen und Unterlassungen, die
           ausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur                                nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar
           versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.                               sind, besteht aber unabhängig vom Aus-
                                                                                         gang des Strafverfahrens kein Versiche-
           Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht be-                             rungsschutz, wenn
           ruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
           mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.                                   – dem Versicherungsnehmer die Bege-
                                                                                           hung einer mit lebenslanger oder mehr
           Mitversichert sind außerdem Schäden, die eine                                   als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroh-
           versicherte Person als Fahrgast in öffentlichen                                 ten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17
           Verkehrsmitteln, als Fußgänger, Fahrer eines                                    Strafgesetzbuch) vorgeworfen wird;
           nicht zulassungspflichtigen E-Bikes, E-Rollers
           oder Fahrrades, erleidet.                                                     – dem Versicherungsnehmer die ge-
                                                                                           werbsmäßige Begehung gemäß § 70
     1.2. im Berufsbereich                                                                 StGB vorgeworfen wird;
           der Versicherungsnehmer und seine Familien-                                   – der Versicherungsnehmer schon wegen
           angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft                                 einer auf der gleichen schädlichen Nei-
           als unselbständig Erwerbstätige für Versiche-                                   gung im Sinne des § 71 Strafgesetz-
           rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit-                                   buch beruhenden Tat verurteilt worden
           telbar zusammenhängen oder auf dem direkten                                     ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei
           Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;                                        außer Betracht;
     1.3 im Betriebsbereich                                                              – sich die Tat gegen einen Angehörigen
           der Versicherungsnehmer für den versicherten                                    im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch ge-
           Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des §                                    richtet haben soll;
           51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem                                   – ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Ar-
           Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-                               beitnehmer oder ein gesetzlicher Ver-
           telbar zusammenhängen oder auf dem direkten                                     treter die Tat zum Nachteil des versi-
           Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.                                        cherten Unternehmens begangen ha-
2.   Was ist versichert?                                                                   ben soll.

     Der Versicherungsschutz umfasst                                                     - es sich um Delikte gegen die Ehre han-
                                                                                           delt.
     2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
                                                                                  2.2.3. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaß-
           für die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                   nahmen übernimmt der Versicherer die
           sprüchen über EUR 100,00 aufgrund gesetzli-                                   notwendigen Kosten anwaltlicher Bera-
           cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                                tungs- und Vertretungshandlungen sowie
           Inhalts wegen eines erlittenen Personen- Sach-                                einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag
           oder Vermögensschadens sowie für die Gel-                                     bis maximal EUR 3.000,00. Werden dem
           tendmachung von dinglichen Herausgabean-                                      Versicherungsnehmer Gebühren eines
           sprüchen an beweglichen körperlichen Sachen.                                  vom Staatsanwalt beigezogenen Sach-
                                                                                         verständigen oder Dolmetschers aufer-
     2.2. Straf- Rechtsschutz                                                            legt, sind diese im Rahmen dieser Sum-
           für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge-                                me mitgedeckt.
           richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal-
                                                                                  2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versiche-
           tungsgerichten, wegen fahrlässiger strafbarer                                 rungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren
           Handlungen und Unterlassungen.                                                nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
           Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen                                 Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe)
           Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-                                 oder eine Geldstrafe von mehr als EUR
           hördlichen Strafverfahren und Verfahren vor                                   200,00 festgesetzt wird. Werden in einer
                                                                                         Strafverfügung mehrere Geldstrafen ver-

                                                          ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 17 von 31

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                  hängt, besteht Versicherungsschutz für                    4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
                  das gesamte Verfahren, wenn zumindest                          des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi-
                  eine Geldstrafe von mehr EUR 200,00                            cherers von der Verpflichtung zur Leistung ge-
                  festgesetzt wird.                                              mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
                                                                                 des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt,
3.   Was ist nicht versichert?                                                   gilt, dass der Versicherungsnehmer einer ge-
     3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-                            setzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atem-
          deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver-                         luft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
          sicherungsschutz nicht                                                 vorführen, sich untersuchen oder sich Blut ab-
                                                                                 nehmen zu lassen.
         3.1.1.   Fälle, welche beim Versicherungsnehmer
                  und den mitversicherten Personen in ihrer                 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie-
                  Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zu-                        genheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur
                  lassungsbesitzer, Leasingnehmer oder                           dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch
                  Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande,                           oder in der Begründung einer im Zusammen-
                  zu Wasser und in der Luft sowie Anhä-                          hang mit dem Versicherungsfall ergangenen
                  ngern eintreten (versicherbar in Artikel 17                    rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes,
                  und 18),                                                       einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal-
                                                                                 tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom
         3.1.2.   die Geltendmachung von Schadener-                              Versicherer erbrachte Leistungen sind zurück-
                  satzansprüchen zwischen Arbeitgeber                            zuzahlen.
                  und Arbeitnehmer (versicherbar in Art.
                  20);                                                Artikel 20
                                                                      Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
         3.1.3.   die Geltendmachung von Ansprüchen
                  aus schuldrechtlichen Verträgen sowie               Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
                  die Geltendmachung von Ansprüchen                   rung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
                  wegen reiner Vermögensschäden, die
                  aus der Verletzung vertraglicher Pflichten          1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                  entstehen und über das Erfüllungsinte-                    Versicherungsschutz haben
                  resse hinausgehen, oder aus der Verlet-
                  zung vorvertraglicher Pflichten entstehen                 1.1. im Berufsbereich
                  (nur nach Maßgabe des Artikel 23 versi-
                  cherbar);                                                        der Versicherungsnehmer und seine Familien-
                                                                                   angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft
                  im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle,                             als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs. 1
                  welche beim Versicherungsnehmer in                               ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber.
                  seiner Eigenschaft als Eigentümer oder
                  Besitzer von Grundstücken, Gebäuden                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
                  oder Gebäudeteilen entstehen (versi-                             Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche
                  cherbar in Art. 24).                                             Personen gemäß § 51 Abs. 3 ASGG.

     3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im                  1.2. im Betriebsbereich
          Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz – neben                            der Versicherungsnehmer für den versicherten
          den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versiche-                          Betrieb als Arbeitgeber gemäß § 51 Abs. 1
          rungsschutz                                                              ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern ge-
         3.2.1.   im Privatbereich für Fälle, welche beim                          mäß § 51 Abs. 1 und 3 ASGG.
                  Versicherungsnehmer in seiner Eigen-                2.    Was ist versichert?
                  schaft als Eigentümer oder Pächter von
                  Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd-                   2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr-
                  und Fischereirechten eintreten;                                nehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
                                                                                 hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in
         3.2.2.   für die Geltendmachung von immateriel-                         Verfahren vor österreichischen Gerichten als
                  len Schadenersatzansprüchen aus der                            Arbeitsgerichte.
                  Verletzung von Persönlichkeitsrechten,
                  ausgenommen Personenschäden und                                  Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
                  Schäden aus der Verletzung der persön-                           rechtlicher Interessen übernimmt der Versiche-
                  lichen Freiheit.                                                 rer bis maximal EUR 3.000,00 sofern die Ange-
                                                                                   legenheit dadurch oder durch eine Mediation
                                                                                   endgültig beendet ist.
4.        Wann entfällt der Versicherungsschutz?                                   Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich
     4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminde-                            der Versicherungsschutz des versicherten Ar-
          rung der Gefahr oder Verhütung einer Erhö-                               beitnehmers auch auf die Geltendmachung sei-
          hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber                                ner Forderung vor einem österreichischen In-
          zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeit-                            solvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Ein-
          punkt des Versicherungsfalles die Leistungs-                             bringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und
          freiheit des Versicherers unter den Vorausset-                           dessen gerichtliche Geltendmachung.
          zungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2                            2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
          VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der                          besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-
          Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des                              mung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-,
          Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-                         besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprü-
          hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch                             che in Verfahren vor österreichischen Verwal-
          beeinträchtigten Zustand befindet.                                     tungsbehörden und Verwaltungsgerichten und
                                                                                 für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Inte-


                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 18 von 31

[Seite 19]
           ressen im Zusammenhang mit dem Arbeitsver-                            aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder
           hältnis in Verfahren vor österreichischen Zivil-                      Pensionsversicherung.
           gerichten sowie abweichend von Art. 7.3.06.
           auch für Disziplinarverfahren.                                 2.2. in Verfahren vor österreichischen Verwaltungs-
                                                                               behörden und Verwaltungsgerichten wegen
           In beiden Fällen übernimmt der Versicherer                          Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
           Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher In-                     Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns
           teressen vor Einleitung eines Verfahrens vor                        oder Endes der Sozialversicherung sowie we-
           einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde                         gen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und
           entstehen bis zu maximal EUR 2.000,00, sofern                       Zuschläge.
           die Angelegenheit endgültig beendet ist oder
           die Kosten vom Einheitssatz des nachfolgen-              3.    Wartefrist
           den Verfahrens nicht umfasst sind.                             Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
     2.3. Vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwal-                 ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
          tungsbehördlichen Verfahrens, übernimmt der                     ten, besteht kein Versicherungsschutz.
          Versicherer Kosten außergerichtlicher Konflikt-
          lösung bis maximal EUR 3.000,00 durch Media-              Artikel 22
          tion (Art. 6.6.8.);                                       Beratungs-Rechtsschutz

3.   Was ist nicht versichert?                                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
                                                                    rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich,
     Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Ar-
     beitsgerichts-Rechtsschutz - neben den in Art. 7 ge-           1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     nannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die                    Versicherungsschutz haben
     Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kol-
     lektiven Arbeitsrecht.                                               1.1. im Privat- und Berufsbereich
4.   Wartefrist                                                                  der Versicherungsnehmer und seine Familien-
     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-                       angehörigen (Artikel 5.1.)
     ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
     ten, besteht kein Versicherungsschutz.                               1.2. im Betriebsbereich
                                                                                 der Versicherungsnehmer für Rechtsangele-
Artikel 21                                                                       genheiten, des versicherten Betriebes.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
                                                                    2.   Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.                   Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine
                                                                          mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                           durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechts-
     Versicherungsschutz haben                                            vertreter.

     1.1. im Privatbereich                                                Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen
                                                                          Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenom-
           der Versicherungsnehmer und seine Familien-                    men Steuer, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht, bezie-
           angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl-               hen.
           le, die den privaten Lebensbereich, also nicht
           den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine                     Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim sel-
           sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.                           ben Versicherer bestehende Versicherungsverträge,
                                                                          übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Ver-
     1.2. im Berufsbereich                                                sicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der
                                                                          seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versi-
           der Versicherungsnehmer und seine Familien-                    cherungsnehmers hat.
           angehörigen (Artikel 5.1.) als unselbstständig
           Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit                  Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer ein-
           der Berufsausübung unmittelbar zusammen-                       mal pro Quartal in Anspruch genommen werden.
           hängen oder auf dem direkten Weg von und zur
           Arbeitsstätte eintreten.                                 3.   Was gilt als Versicherungsfall?

     1.3. im Betriebsbereich                                              Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene
                                                                          oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Ver-
           Der Versicherungsnehmer für den versicherten                   hältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Bera-
           Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des §                   tung notwendig macht.
           51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der
           Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen                4.   Wartefrist
           oder auf dem direkten Weg von und zur Ar-                      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
           beitsstätte eintreten.                                         ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
2.   Was ist versichert?                                                  ten, besteht kein Versicherungsschutz.

     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
     2.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten als
          Sozialgerichte gegen österreichische Sozialver-
          sicherungsträger wegen sozialversicherungs-
          rechtlicher Leistungssachen. Sozialversiche-
          rungsrechtliche Leistungssachen resultieren


                                                         ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 19 von 31

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Artikel 23                                                                               vertraglich vereinbarte Obergrenze unab-
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz                                                        hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                                 der Geltendmachung nicht übersteigen;
rung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
                                                                                         Aufrechnungsweise geltend gemachte
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                          Forderungen des Gegners werden für die
                                                                                         Berechnung der Gesamtansprüche nur
     Versicherungsschutz haben                                                           berücksichtigt, sofern und sobald sie der
     1.1. im Privatbereich                                                               Höhe nach konkret beziffert sind,

           der Versicherungsnehmer und seine Familien-                                   Sinken die Gesamtansprüche vor der ge-
           angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl-                              richtlichen Geltendmachung durch Zah-
           le, die den privaten Lebensbereich, also nicht                                lung, Vergleich oder Anerkenntnis unter
           den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.                                   die vereinbarte Obergrenze, besteht ab
           Versicherungsfälle, die aus einer selbstständi-                               diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz
           gen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privat-                             Steigen die Gesamtansprüche nach Be-
           bereich dann versichert, wenn für die Ausübung                                stätigung des Versicherungsschutzes
           der Erwerbstätigkeit keine Gewerbeberechti-                                   über die vereinbarte Obergrenze, entfällt
           gung oder Ausübungsbefugnis erforderlich ist.                                 ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs-
     1.2. im Betriebsbereich                                                             schutz.

           Der Versicherungsnehmer für den versicherten                           2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen
           Betrieb.                                                                      erst nach schriftlicher Aufforderung des
                                                                                         Gegners durch den Versicherungsneh-
2.   Was ist versichert?                                                                 mer, den rechtmäßigen Zustand wieder
                                                                                         herzustellen;
     2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr-
          nehmung rechtlicher Interessen aus                                      2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forde-
                                                                                         rungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen
           2.1.1.   Versicherungsverträgen des Versiche-                                 des Gegners abweichend von Art. 6.6.7.
                    rungsnehmers über eigene und in Ös-                                  zuerst auf Kosten anzurechnen.
                    terreich belegene Risiken. Hiervon
                    ausgenommen bleiben jedoch Streitig-             3.    Was ist nicht versichert?
                    keiten   aus    VAV     Rechtsschutz-
                    Versicherungsverträgen.                                3.1    Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-
                                                                                  Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz
           2.1.2.   schuldrechtlichen Verträgen des Versi-                        hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                    cherungsnehmers über bewegliche Sa-                           sen
                    chen sowie aus Reparatur- und sonsti-
                    gen Werkverträgen des Versicherungs-                          3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge
                    nehmers über unbewegliche Sachen,                                    zu Lande, zu Wasser und in der Luft so-
                    wenn die Forderung den Betrag von                                    wie Anhänger einschließlich Ersatzteile
                    EUR 100,00 übersteigt.                                               und Zubehör (versicherbar in Art. 17.2.4.
                                                                                         und Art. 18 2.4);
           Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
           schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel-                         3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versi-
           tendmachung und Abwehr von Ansprüchen                                         cherbar in Art. 20)
           wegen reiner Vermögensschäden, die aus der                             3.1.3. aus Verträgen über Tätigkeiten, für die der
           Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Ver-                              Versicherungsnehmer nicht die erforderliche
           tragspartnern oder aus der Verletzung vorver-                                 Gewerbeberechtigung oder sonstige Aus-
           traglicher Pflichten entstehen.                                               übungsbefugnis besitzt.
     2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche-                    3.2    Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-
          rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen                               ren Versicherungszweigen umfasst der Versiche-
          Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur                              rungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen
          auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich                               aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-
          zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche-                              cher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen ei-
          rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt                              nes Haftpflichtversicherungsvertrages versichert
          werden.                                                                 ist.
           Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als                4.    Wartefrist
           auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi-
           cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich                Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
           die eigene Wohnung betreffen.                                   ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
                                                                           ten, besteht kein Versicherungsschutz.
           Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe-
           cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremden-
           beherbergung dienen, besteht Versicherungs-
           schutz in vollem Umfang.
     2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungs-
          schutz nur unter folgenden Voraussetzungen
           2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder
                  behaupteten Forderungen und Gegenfor-
                  derungen der Vertragsparteien (Gesamt-
                  ansprüche) aufgrund desselben Versiche-
                  rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die


                                                          ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 20 von 31

[Seite 21]
Artikel 24                                                                       Abweichend von Art. 7.2.1. besteht Versiche-
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete                                   rungsschutz auch für die Geltendmachung und
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-                         Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
rung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes                             allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkun-
und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Ob-                            gen von unmittelbar benachbarten Grundstücken
jekt.                                                                            ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittel-
                                                                                 bar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                                                          2.3. aus Wohnungseigentum
     Versicherungsschutz haben
                                                                                 2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließli-
     -      für privat genutzte Objekte der Versicherungs-                              che Nutzungsrecht am versicherten Woh-
            nehmer und seine Familienangehörigen (Art. 5.1)                             nungseigentumsobjekt betreffen;
     -      für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich                      2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigen-
            der Versicherungsnehmer                                                     tümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht
     1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft                              oder von Dritten in Anspruch genommen
         als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich                                  wird, anteilig entsprechend dem Miteigen-
         Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeich-                               tumsanteil des Versicherungsnehmers an
         neten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäude-                                     der Gesamtliegenschaft, zu der das versi-
         teiles (Wohnung oder sonstige selbständige                                     cherte Wohnungseigentum gehört;
         Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);                                      Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für
     1.2 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft                             Versicherungsfälle gemäß Artikel 24.2.3.1.
         als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze                              und Artikel 24.2.3.2. Versicherungsschutz
         bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Ge-                                  auch für die Geltendmachung und Abwehr
         bäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständi-                                nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund all-
         ge Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlas-                                 mählicher Einwirkungen, wenn die Einwir-
         sung)                                                                         kungen von unmittelbar benachbarten
                                                                                       Grundstücken ausgehen oder durch die
            Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchs-                                 Einwirkungen     unmittelbar  benachbarte
            überlassung umfasst auch Fälle, die beim Versi-                            Grundstücke betroffen sind.
            cherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigen-
            tümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des                         2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Ver-
            versicherten Objektes eintreten.                                            sicherer für die Wahrnehmung rechtlicher
                                                                                        Interessen des Wohnungseigentümers max.
2.   Was ist versichert?                                                                EUR 1.500,00.
     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung                      2.4.   Nur für die Geltendmachung von Schadenersatz-
     rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichi-                        ansprüchen, die aus der Beschädigung des versi-
     schen Gerichten. Kosten außergerichtlicher Konfliktlö-                      cherten Objektes entstehen.
     sung durch Mediation (Art. 6.6.8.) und Kosten für die
     außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interes-                   2.5. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
     sen übernimmt der Versicherer bis max. EUR                                rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer
     3.000,00, sofern die Angelegenheit dadurch oder                           bis max. EUR 3.000,00, sofern die Angelegenheit
     durch Mediation endgültig beendet ist.                                    dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten
                                                                               vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens
     Je nach Vereinbarung                                                      nicht umfasst sind.

     2.1. aus Miet- und Pachtverträgen                                    2.6. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Ab-
                                                                               wehr von vorgeworfenen Besitzstörungshandlun-
            Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen um-                     gen oder von Eingriffen in ein dingliches Recht
            fasst auch                                                         (Unterlassung), sofern der Einwand des Versiche-
                                                                               rungsnehmers auf ein gemäß Pk.t 2.1 bis 2.3 ver-
            2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von                          sichertes Rechtsverhältnis oder Recht gestützt
                   Schadenersatzansprüchen wegen reiner                        wird.
                   Vermögensschäden, die aus der Verletzung
                   gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten          3. Was ist nicht versichert?
                   zwischen Vertragspartnern oder aus der
                   Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-             3.1.   Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-
                   stehen;                                                       Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
                                                                                 nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
            2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstö-                      Zusammenhang mit
                   rung und Besitzentziehung.
                                                                                 3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen
            2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatz-                                (versicherbar gem. Artikel 25);
                   ansprüchen gegen Dritte wegen Beschädi-
                   gung des versicherten Objektes.                               3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (ver-
                                                                                        sicherbar gem. Artikel 26).
            Im außerstreitigen Verfahren nach dem Miet-
            rechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch                 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-
            für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der                      deren Versicherungszweigen umfasst der Versi-
            Gemeinden.                                                         cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtli-
                                                                               cher Interessen im Zusammenhang mit der Ab-
         2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Woh-                          wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses
              nungseigentum. Der Versicherungsschutz um-                       Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversiche-
              fasst auch die Geltendmachung und Abwehr                         rungsvertrages versichert ist.
              nachbarrechtlicher Ansprüche;


                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 21 von 31

[Seite 22]
     3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im           Artikel 25
          Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete             Rechtsschutz für Familienrecht
          – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
          Versicherungsschutz für                                    1.    Wer ist versichert?

          3.3.1    die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
                   im Zusammenhang mit dem derivativen                     mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
                   Erwerb oder der Veräußerung des Eigen-            2.    Was ist versichert?
                   tumsrechtes oder sonstiger dinglicher
                   Rechte am versicherten Objekt durch den                 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
                   Versicherungsnehmer;                                    rechtlicher Interessen in streitigen Verfahren vor ös-
                                                                           terreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte
          3.3.2    die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes
                   im Zusammenhang mit Akten der Ho-                       sowie des Eherechtes und der Rechte über die einge-
                   heitsverwaltung in Enteignungs-, Flurver-               tragene Partnerschaft.
                   fassungs-, Raumordnungs-, Grundver-
                   kehrs- und Grundbuchangelegenheiten;                    In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz
                                                                           nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
          3.3.3    die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  Entscheidungen.
                   zwischen Miteigentümern oder zwischen
                   sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten           3.    Was ist nicht versichert?
                   des in der Polizze bezeichneten Objek-
                   tes.                                                    Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im
                                                                           Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7
4.    Was gilt als Versicherungsfall?                                      insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen – kein
                                                                           Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
      Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbar-                       cher Interessen
      rechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwir-
      kungen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt                  3.1. in Ehescheidungssachen;
      als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
      begonnen haben oder begonnen haben sollen, das                       3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang
      ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen                        stehenden Streitigkeiten über
      Fällen gelten die Regelungen des Art. 2.                                    3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie
5.    Wartefrist                                                                        insbesondere die Abgeltung der Mitwir-
                                                                                        kung eines Ehegatten im Erwerb des an-
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-                             deren, die Aufteilung des ehelichen Ge-
      ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-                               brauchsvermögens und der ehelichen Er-
      ten, besteht kein Versicherungsschutz.                                            sparnisse sowie den Unterhalt,
6.   Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag                                3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen
     oder wann endet er vorzeitig?                                                      Kindern, wie insbesondere den haupt-
                                                                                        sächlichen Aufenthalt minderjähriger Kin-
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall                                 der, die Obsorge, das Recht auf persönli-
     gem. § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die                                 chen Verkehr zwischen den Eltern und
     vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versiche-                                  den minderjährigen Kindern und den Un-
     rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risi-                               terhalt, wenn der Versicherungsfall wäh-
     kowegfall eintreten.                                                               rend der Anhängigkeit des Eheschei-
                                                                                        dungsverfahrens oder innerhalb eines
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf                                Jahres nach dessen rechtskräftigen Ab-
     Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen                                  schluss          eingetreten          ist.
     Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht
     er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Ver-                                 In familienrechtlichen Streitigkeiten, die
     trages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuer-                                bei Einleitung des Ehescheidungsverfah-
     liche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1.                                 rens bereits anhängig waren und mit die-
     ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung,                                  sem in ursächlichem Zusammenhang
     frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für                                 stehen, entfällt der Versicherungsschutz
     die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkei-                              ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehe-
     ten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages be-                                   scheidungsverfahrens. Diese Bestim-
     steht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü-                                  mungen sind sinngemäß auch auf einge-
     hestens sechs Monate vor Beendigung des alten                                       tragene Partnerschaften anzuwenden.
     Mietvertrages erfolgte.
                                                                           3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen El-
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer                             tern und unehelichen Kindern, wenn der Versi-
     einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst                           cherungsfall innerhalb eines Jahres nach Auf-
     genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten                          hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern
     ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein                       der unehelichen Kinder eingetreten ist.
     Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt                          In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhe-
     die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Er-                        bung der häuslichen Gemeinschaft bereits an-
     satzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungs-                         hängig waren und damit in ursächlichem Zu-
     schutz gem. Pkt. 2.2. (neu bezogenes Eigenheim)                              sammenhang stehen, entfällt der Versiche-
     oder 2.3. (neu bezogene Eigentumswohnung) ab dem                             rungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
     Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nut-
     zung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens                    3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vater-
     aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte                     schaft und zur Feststellung der Nichtabstam-
     Objekt.                                                                    mung vom Ehemann der Mutter und für die im
                                                                                Zusammenhang mit einem solchen Verfahren


                                                          ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 22 von 31

[Seite 23]
            stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi-
            cherungsbeginn          weniger          als
            9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kin-
            des liegt.                                                 Abschnitt C: ERB 2025 Ergänzende Bedingungen

4.   Was gilt als Versicherungsfall?                                   Artikel 27
                                                                       Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz
     Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
     2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  rung auf den Verkehrs-, Privat-, Berufs- und/oder Be-
     notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaup-               triebsbereich.
     teter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
     schriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Er-         1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     eignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein
     rechtliches Interesse wahrzunehmen.                                     Versicherungsschutz haben in Verbindung mit einem
                                                                             Straf-Rechtsschutz gemäß Art. 17 Pkt. 2.2.Art. 18.
5.   Gleichstellung eingetragener Partnerschaften                            Pkt. 2.2. und Art. 19 Pkt. 2.
     Nach Maßgabe des Versicherungsschutzes für Ehe-                         1.1. im Privatbereich
     gatten erstreckt sich die Deckung im Rechtsschutz für                        der Versicherungsnehmer und seine Familien-
     Familienrecht sinngemäß auch auf eingetragene                                angehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft
     Partner.                                                                     als unselbstständig oder selbstständig Er-
6.   Wartefrist                                                                   werbstätige, eintreten.

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs                        1.2. im Betriebsbereich
     Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn                              der Versicherungsnehmer für den versicherten
     eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.                                 Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des §
                                                                                  51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem
Artikel 26                                                                        Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-
Rechtsschutz für Erbrecht                                                         telbar zusammenhängen oder auf dem direkten
                                                                                  Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
1.   Wer ist versichert?
                                                                       2.    Was ist versichert?
     Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
     mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).                        Über die Artikel 17, 18 und 19 hinaus umfasst der
                                                                             Versicherungsschutz die Verteidigung in Verfahren
2.   Was ist versichert?                                                     vor der Anklage gemäß der Strafprozessordnung
                                                                             (StPO) bis zu EUR 30.000,00, bei Ermittlungen we-
     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung                         gen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter-
     rechtlicher Interessen in streitigen Verfahren vor öster-               lassungen unabhängig vom Ausgang des Strafver-
     reichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrech-                      fahrens.
     tes.
                                                                             Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor-
     In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur                    sätzlicher Begehung strafbar sind, besteht rückwir-
     für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Ent-                   kend Versicherungsschutz ab Ermittlungsbeginn bis
     scheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über wi-                     Anklage, Einstellung durch den Staatsanwalt oder
     dersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff Auß-                    Ergreifung staatsanwaltlicher Diversionsmaßnahmen
     StrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster In-                    Versicherungsschutz, wenn eine endgültige Einstel-
     stanz.                                                                  lung, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechts-
                                                                             kräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt
3.   Was ist nicht versichert?
                                                                       3.    Was ist nicht versichert?
     Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Erb-
     rechtsschutz – neben den in Artikel 7 genannten Fäl-                   Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Ermitt-
     len – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung                     lungs-Straf-rechtsschutz – neben den in Artikel 7 ge-
     rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende                     nannten Fällen – kein Versicherungsschutz wegen ei-
     Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines                   ner Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzli-
     Jahres danach eingetreten ist.                                         cher Begehung strafbar ist:
                                                                                 -    wenn diese Handlung oder Unterlassung
4.   Wartefrist                                                                       mit einer lebenslangen oder mehr als drei-
                                                                                      jährigen Freiheitsstraße bedroht ist (Ver-
     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Mo-                             brechen im Sinn des § 17 StGB);
     naten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn                             -    für gewerbsmäßige Begehung im Sinne
     eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.                                     von § 70 StGB;
                                                                                 -    für Delikte gegen die Ehre;
                                                                                 -    für Delikte des Versicherungsnehmers ge-
                                                                                      gen mitversicherte Personen und umge-
                                                                                      kehrt sowie für Delikte mitversicherter Per-
                                                                                      sonen untereinander,
                                                                                 -    der Versicherungsnehmer schon wegen ei-
                                                                                      ner auf der gleichen schädlichen Neigung
                                                                                      im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beru-
                                                                                      henden Tat verurteilt worden ist; getilgte
                                                                                      Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht
                                                                                 -    bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen
                                                                                      im Sinne von § 198 Abs.1 StPO.


                                                            ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 23 von 31

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                                                                           5.    Wartefrist
Artikel 28
Daten-Rechtsschutz                                                              Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
                                                                                ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                 treten, besteht kein Versicherungsschutz.
     Versicherungsschutz haben                                             Artikel 29
     1.1. im Privatbereich                                                 Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
          der Versicherungsnehmer und seine Familien-                      aus Körperschäden
          angehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfäl-
          le, die im privaten Lebensbereich, also nicht in                 1.    Wer ist versichert?
          ihrer Eigenschaft als unselbstständig oder                             Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
          selbstständig Erwerbstätige, eintreten.                                mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
     1.2. im Betriebsbereich
          der Versicherungsnehmer für den versicherten                     2.    Was ist versichert?
          Betrieb, soweit dieser personenbezogene Da-
          ten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG)                             2.1.   In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen
          bzw.     der    Datenschutz-Grundverordnung                                   Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer
          (DSGVO) verarbeitet oder verarbeiten lässt.                                   in Versicherungsfällen des Schadenersatz-
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch                                   Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versi-
          auf die Organe und Bediensteten des Versiche-                                 cherungsnehmers dessen höchstpersönliche
          rungsnehmers, zu denen auch der Daten-                                        Ansprüche auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB)
          schutzbeauftragte zählt.                                                      und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326
                                                                                        ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2.   Was ist versichert?
                                                                                 2.2.   Ersatzfähig sind Ansprüche, die dem Versiche-
     2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungs-                                   rungsnehmer als Privatbeteiligtem in einem
          schutz die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                   Strafprozess zuerkannt werden und/oder An-
          sen zur Durchsetzung des Rechtes auf Aus-                                     sprüche, die im Rahmen eines Zivilprozesses
          kunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung                                  gegen den Schädiger durch ein staatliches Ge-
          der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und                                    richt zuerkannt werden.
          Widerspruch gem. Art. 15 bis 18, 20 und 21
          DSGVO gegen private Datenverarbeiter im                                2.3.   Der Versicherer erbringt in der Ausfallversiche-
          Sinne des Datenschutzgesetzes bzw. der Da-                                    rung Leistungen bis zu max. EUR 50.000,00
          tenschutz-Grundverordnung.
                                                                           3.    Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer
     2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versiche-                               zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu be-
          rungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher In-                            achten? (Spezielle Obliegenheiten)
          teressen des Versicherungsnehmers zur Ab-
          wehr von Ansprüchen Betroffener nach dem                              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versi-
          DSG bzw. der DSGVO.                                                   cherer bei Geltendmachung der Versicherungsleis-
                                                                                tung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
3.   Was ist nicht versichert?                                                  Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die
                                                                                zugesprochene Forderung zu informieren, das ge-
     Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Daten-                    richtliche Erkenntnis zu überlassen und über die be-
     rechtsschutz – neben den in Artikel 7 genannten Fäl-                       reits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und de-
     len – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung                         ren Ergebnisse zu informieren.
     rechtlicher Interessen
                                                                           Artikel 30
     3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstütz-                       Mobbing und sexuelle Belästigung, Antistalking-
          ter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer                     Rechtsschutz
          des versicherten Betriebes betreffen;
                                                                           1.    Wer ist versichert?
     3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen                                Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
          wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher                           und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
          Bestimmungen.
                                                                           2.    Was ist versichert?
4.   Was gilt als Versicherungsfall
                                                                                 2.1. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeits-
     Grundsätzlich gelten die Regelungen des Artikels                                 platz
     2.3..
     Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen not-                                   Der Versicherungsschutz umfasst die Über-
     wendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter                               nahme der Kosten einer anwaltlichen und/oder
     Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif-                                psychologischen Beratung in Fällen des/des
     ten vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das                           Versicherungsnehmers/in. Diese Versiche-
     den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes                                   rungsleistung ist mit insgesamt EUR 5.000,00
     nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei                                für die anwaltliche Rechtsberatung als auch für
     mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Ar-                                 die psychologische Beratung begrenzt und
     tikel 2.3., Absatz 2 sinngemäß.                                                    kann einmal pro Versicherungsperiode in An-
                                                                                        spruch genommen werden.


                                                                ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 24 von 31

[Seite 25]
                                                                                  2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen Überprü-
      2.2. Anti-Stalking                                                                 fung der Rechtmäßigkeit eines Beschei-
                                                                                         des und wegen Verletzung der Entschei-
            Versicherungsschutz besteht für die Beantra-                                 dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht
            gung einer einstweiligen Verfügung gegen den                                 (gem. Artikel 133 Abs 1. Zif. 1. und 2.
            beschuldigten Täter, sofern gegen diesen ein                                 Bundesverfassungsgesetz);
            Ermittlungsverfahren gemäß § 107a StGB (be-
            harrliche Verfolgung) eingeleitet wurde und die                2.2. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Fi-
            Vertretung im ordentlichen Gerichtsverfahren                        nanzstrafgesetz (FinStrG)
            im Falle einer Rechtfertigungsklage oder zur                        -    in der Eigenschaft gem. Pkt. 1.1. nach
            Abwehr des behaupteten Anspruches des                                    Maßgabe des Fahrzeug-Straf- Rechts-
            Gegners erforderlich ist.                                                schutzes des Artikels 17.2.2. ARB.

3.   Was ist nicht versichert?                                       4.    Was gilt als Versicherungsfall

     Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht– neben                  Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung
     den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-                    rechtlicher Interessen gem. Pkt. 2.1. (Verfassungs-
     rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                  und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versi-
     sen für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung                 cherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der
     des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Per-                    ersten Entscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz
     sonen,                                                                als eingetreten.

     3.1.   gegen mitversicherte Personen                            5.    Wartefrist

     3.2.   gegen Personen, die aus dem Versicherungs-                    Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
            vertrag mitversichert waren, wenn der Versi-                  ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
            cherungsfall innerhalb eines Jahres ab Entfall                treten, besteht kein Versicherungsschutz.
            der Mitversicherung eingetreten ist.
                                                                     Artikel 32
Artikel 31                                                           Pflege-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz
                                                                     1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                                                           Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                        und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1), sowie die
                                                                           Eltern und volljährigen Kinder
     1.1.   in   Verbindung     mit   einem    Fahrzeug-                   -    des Versicherungsnehmers und
            Rechtsschutz (Artikel 17) der Versicherungs-                   -    dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners
            nehmer als Eigentümer des versicherten Fahr-                        des Versicherungsnehmers
            zeuges;
                                                                           sofern diese
     1.2.   in Verbindung mit einem Rechtsschutz für                       -    im gemeinsamen Haushalt mit dem Versiche-
            Grundstückseigentum und Miete der Versiche-                         rungsnehmer    oder    in    einem  Pflege-
            rungsnehmer als Eigentümer (Artikel 24.1.1.)                        heim/Seniorenwohnheim leben und
            oder als Eigentümer, Vermieter oder Verpäch-                   -    Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
            ter (Artikel 24.1.2.) des versicherten Objekts;                     (BPGG) beziehen
     1.3.   in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-                     für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbe-
            Rechtsschutz (Artikel 19)                                      reich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
                                                                           eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.
            1.3.1. der Versicherungsnehmer und seine An-
                   gehörigen (Artikel 5.1.) im Privatbereich         2.    Was ist versichert?
                   (Artikel 19.1.1.);
                                                                           Der Versicherungsschutz umfasst
            1.3.2. der Versicherungsnehmer und seine An-
                   gehörigen (Artikel 5.1.) im Berufsbereich               2.1. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß
                   (Artikel 19.1.2.);                                           Artikel 23. ausschließlich die Wahrnehmung
                                                                                rechtlicher Interessen aus
            1.3.3. der Versicherungsnehmer für den versi-                       -    Versicherungsverträgen über private Pfle-
                   cherten Betrieb (Artikel 19.1.3.).                                geversicherungen;
                                                                                -    einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung
2.   Was ist versichert?                                                             mit einem Pflegeheim oder Seniorenwohn-
                                                                                     heim;
     Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von                             -    einem Vertrag über die Pflege der versi-
     Artikel 7.3.5. ARB                                                              cherten Person.

     2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Be-                   2.2. im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Ar-
          reich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben-                      tikel 21 ausschließlich die Wahrnehmung rechtli-
          rechtes vor dem                                                      cher Interessen in gerichtlichen Verfahren wegen
                                                                               Streitigkeiten über das Pflegegeld.
            2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbe-
                   schwerde gegen Bescheide gem. Artikel             3.    Wartefrist
                   144 Bundesverfassungsgesetz);


                                                          ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 25 von 31

[Seite 26]
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
treten, besteht kein Versicherungsschutz.


                                                   ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 26 von 31

[Seite 27]
                                                                            davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
                       Anhang                                               lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
      Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                            Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
                                                                            langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
                               § 6.                                         nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
                                                                            diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1)  Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
                                                                            spricht.
     Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
     falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der            (2)    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei                     tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
     sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht                   beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
     ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                        rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
     anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-                     lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
     nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-                       Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
     zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                        zahlen hat.
     Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
     letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-              (3)    Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
     digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,                     die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
     so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit                   schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
     nicht berufen.
                                                                      (4)   Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
                                                                            von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
     Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
                                                                            freit wird, ist unwirksam.
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
     tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in                                        § 12.
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                    (1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                      jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
     genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-                         ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
     zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des                     diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs-                   bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
     freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich                     nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
     verletzt worden ist.                                                    che erst nach zehn Jahren.

(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-              (2)    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
       rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-                        Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
       fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr                     rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
       dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der                        dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
       Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann                  der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
       sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-                   degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
       freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen                    lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
       Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder                 ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
       soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
                                                                      (3)    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                             tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass               nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
       eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt                wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
       des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                     dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
       zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge                 nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
       nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz                      Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-                   Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
       liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-                  für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
       tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder                    erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
       die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-                    sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
       gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver-                  rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
       sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer                   spruches gehindert ist, gehemmt.
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
                                                                                                    § 16.
       der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
       auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-              (1)    Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
       sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                    Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
                                                                             Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
                                                                             cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
       Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
                                                                             umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
       tigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                             Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-                   vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
       zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-                   Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
       leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                       der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
       Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind                       hat, gilt im Zweifel als erheblich.
       oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
                                                                      (2)    Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
       ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                             heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
                            § 11.                                            Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
                                                                             gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1)   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung                    deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
      der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des                   rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
      Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er-                     entzogen hat.
      hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig


                                                                 ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / 27 von 31

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(3)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                   verzüglich Anzeige zu machen.
      rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
      auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-                                                § 24.
      schulden des Versicherungsnehmers unterblieben                   (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
      ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um-                      § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
      stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer                        rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
      nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt                       frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
      hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre-                    Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
      ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-                   dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
      sig unterblieben ist.                                                  nates gegen sich gelten lassen.
                           § 17.                                       (2)   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1)   Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu-                         halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
      rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand                        wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.                            der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
                                                                             wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-                     den hat.
      tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
      ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                                                   § 25.
      unrichtig gemacht worden ist.                                    (1)   Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
                           § 18.                                             Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
                                                                             Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an                          Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe-                 (2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-                        wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im                        des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.                                ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
                                                                             zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
                           § 19.                                             hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
                                                                             der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von                         dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,                         Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht                      dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern                     fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich                          Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes                         bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,                    tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst                        gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt.                                              gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
                                                                             Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
                           § 20.                                             rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1)   Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs-                   Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
      sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem                                           § 26.
      der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
      pflicht Kenntnis erlangt.                                        Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
                                                                       wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2)   Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-                Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
      mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit           ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
      dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie                 Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
      etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
      nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-                                                  § 27.
      währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
      Empfanges an zu verzinsen.                                       (1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
                                                                             vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
                           § 21.                                             hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
                                                                             tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-                     einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-                Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-                         halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss                 wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er                       Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-                       wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat.                                                          den hat.
                         § 23.                                         (2)   Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-                        Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
      rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers                         cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
      weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
      ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.                     (3)   Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
                                                                             kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2)   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,                        Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
      dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-                     etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
      sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung                        so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
      die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-                   nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2

                                                            ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 28 von 31

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      nicht anzuwenden.                                                      Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
                           § 28.                                       (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                                                                             Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1)   Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht                      Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
      unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der                   cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-                    denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt                    zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät-                  verhindert war.
      te zugehen müssen.
                                                                       (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,                    Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt                      der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu-                      diese hingewiesen hat.
      gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
      Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-          (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-                       Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-                                          § 39.
      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den               (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                       kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                           § 29.                                             dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                                                                             mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in                         zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann                           gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein-                       geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                         Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.                     Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
                                                                       (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                           § 30.                                             ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der                  Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs-                        so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden,                        tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                       mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war.                                                                 schulden verhindert war.

                           § 31.                                       (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                                                                             Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-                     digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
      cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                       mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
      Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für                   kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
      einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf                      so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
      die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-                   sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
      sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi-                     Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
      gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen                      der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
      ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver-                   drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
      trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-                         der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
      schlossen hätte.                                                       nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
                                                                             gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2)   Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-                      mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
      tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-                       tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
      stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-                       nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
      cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-                       eingetreten ist.
      hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
      gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt              (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt                       Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
      werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
      oder seine Kündigung wirksam wird.                                                            § 39a.

(3)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-               Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
      cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über              (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
      die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur                Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
      Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder           ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
      Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,                                           § 51.
      so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-          (1)   Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
      sprechend anzuwenden.                                                  cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
                           § 38.                                             übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
                                                                             Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14                   gung der Überversicherung die Versicherungssum-
      Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-                         me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
      trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-                        mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
      lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
      Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-           (2)   Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
      rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch                 oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
      auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom                       eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-


                                                            ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 29 von 31

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      liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche-                    Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
      rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir-                      sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
      kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.                  macht, nachdem er von der Doppelversicherung
                                                                          Kenntnis erlangt hat.
(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile                                            § 64.
      erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah-              (2)   Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
      len.                                                                Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
                                                                          von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in                     Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
      der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen                 gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so                  lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
      ist der Vertrag nichtig.                                            gern.
(5)   Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag                                             § 68.
      wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
                                                                    (1)   Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
                             § 59.                                        Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                          rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1)   Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre-                  ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
      ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-                nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
      sicherungssummen zusammen den Versicherungs-                        mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      wert oder übersteigt aus anderen Gründen die                        frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
      Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel-                    schäftsgebühr verlangen.
      nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
      cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden                    (2)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der                Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
      Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem                   Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
      Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be-                   sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
      trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-                    den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
      trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan-                  des Interesses Kenntnis erlangt.
      zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan-            (3)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      gen kann.                                                           Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
                                                                          eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2)   Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge,                      ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
      deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge-                     vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
      genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum                    Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
      Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen                Dauer der Gefahrtragung entspricht.
      ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
      sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom            (4)   In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
      anderen Versicherer, für den das ausländische                       cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
      Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz                 erst nach Kriegsende zu zahlen.
      verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
      benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.                                                   § 69.
                                                                    (1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche-                    mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
      rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen                    der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so                  gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
      ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag                    gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
      nichtig.                                                            nehmers ein.
                             § 60.                                  (2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch                      laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
      welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-                  Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
      ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
      rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der            (3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
      später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder                      der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
      die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger                     begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
      Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-                   ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
      setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht                Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
      gedeckt ist.                                                        Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
                                                                          zuwenden.
(2)   Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
      dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der                                             § 70.
      mehreren Versicherungsverträge der Versiche-                  (1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
      rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall                  Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig                     von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-                    erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
      sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur                     nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
      die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-                     chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      rungssummen und der Prämien verlangen.
                                                                    (2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3)   Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem                   hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
      Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie                 fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
      verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die                    Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-


                                                         ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 30 von 31

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      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
      tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
      werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
      chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
      erlangt hat.
(3)   Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
      Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
      Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
      tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
                           § 71.
(1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
      anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
      noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
      bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
      Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
      hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
      vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
      rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
      Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
      trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      digung nicht erfolgt ist.


                                                           ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 31 von 31
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