# ARAG Privat-Basis Sofort Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-arag-sofort-komfort.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG SE, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-arag-sofort-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen ARAG Rechtsschutz Sofort (2.2022)](https://www.arag.de/assets/document/bedingungen-arag-rechtsschutz-sofort-2.2022.pdf), Fassung ARB 2022 Soforthilfe, PDF27861 04.2023
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Rechtsschutz Bedingungen Soforthilfe (ARB 2022)](https://WWW.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/27-861-pdf27861-rs_bedingungen_soforthilfe-02.2022-27012022-k-pdfa-1a.pdf), Fassung ARB 2022 Soforthilfe, PDF27861 02.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Versicherungsschein | Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | § 5 Absatz 4, Seite 25 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | § 5 Absatz 4, Seite 25 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe | § 5 Absatz 6 b, Seite 25 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. | § 5 Absatz 3 c, Seite 24 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist. | § 5 Absatz 3 c, Seite 24 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa in den Anliegerstaaten des Mittelmeers | § 6 Absatz 1, Seite 26 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | keine | Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) | § 4 Absatz 5, Seite 21 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Drei Monate Wartezeit gelten für Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium | § 4 Absatz 5, Seite 21 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium | § 4 Absatz 5, Seite 21 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | keine |  |  |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) | § 4 Absatz 5, Seite 21 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. | § 4 Absatz 2, Seite 21 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. | § 2 a, Seite 16 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro. | § 26 Absatz 1 b, Seite 34 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland | § 26 Absatz 1 c, Seite 34 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland | § 26 Absatz 1 c, Seite 34 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste | § 26 Absatz 1 c, Seite 34 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. | § 2 d, Seite 16 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen | § 2 e, Seite 16 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. | § 2 e, Seite 16 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen | § 2 f, Seite 16 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. | § 2 f, Seite 16 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen | § 2 g bb, Seite 16 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. | § 2 h, Seite 16 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. | § 2 i bb, Seite 17 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | § 2 j, Seite 17 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. | § 2 n, Seite 17 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). | § 2 k aa, Seite 17 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis 30.000 € | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. | § 2 m, Seite 17 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | nein | Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. | § 3 Absatz 2 h, Seite 19 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. | § 26 Absatz 1 d, Seite 34 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. | § 2 d, Seite 16 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. | § 2 i aa, Seite 17 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | § 2 j, Seite 17 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen | § 2 g aa, Seite 16 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer | § 26 Absatz 1 a, Seite 34 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein | § 26 Absatz 1 d, Seite 34 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis 300.000 € | eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewährung zugestimmt haben. | Sonderbedingung 1 § 1 Absatz 2 a bb, Seite 45 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente | Sonderbedingung 12 § 2 a bb, Seite 48 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung | Sonderbedingung 12 § 2 a aa, Seite 48 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis zur Versicherungssumme | für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. | Sonderbedingung 12 § 2 d, Seite 48 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | ja, bis 10.000 € | Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt 10.000 Euro. | § 26 Absatz 4 b, Seite 35 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. | § 3 Absatz 1 d bb, Seite 18 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 3.000 € | übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. | § 5 a, Seite 26 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt | Sonderbedingung 10 § 1, Seite 47 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis 500 € | für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind. | § 26 Absatz 4 e, Seite 35 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind | § 5 Absatz 1 f, Seite 23 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen | § 5 Absatz 1 i, Seite 24 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen | § 5 Absatz 6 a, Seite 25 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen | § 5 Absatz 3 d, Seite 24 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. | § 5 Absatz 3 b aa, Seite 24 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir | Sonderbedingung 1 § 3 Absatz 1 b, Seite 45 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | in Europa in den Anliegerstaaten des Mittelmeers auf den Kanarischen Inseln auf Madeira auf den Azoren | § 6 Absatz 1, Seite 26 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. | § 6 Absatz 2 a, Seite 26 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. | § 17 Absatz 3, Seite 32 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend. | § 3 a Absatz 2 b, Seite 20 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | ja | Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. | § 3 a Absatz 2 a, Seite 20 |
| Single-Tarif (eine Person) | ja | Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet sind | Klausel 1, Seite 43 |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner | § 26 Absatz 1, Seite 34 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben | § 26 Absatz 2 b, Seite 34 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | ja | Die Tarifgruppe R ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist | Wichtige Hinweise, Tarifgruppe R, Seite 14 |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. | § 26 Absatz 5, Seite 36 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nein | Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. | § 26 Absatz 5, Seite 36 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. | § 3 Absatz 1 d bb, Seite 18 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen; Gewinnzusagen. | § 3 Absatz 2 g, Seite 19 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. | § 3 Absatz 2 f, Seite 18 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. | § 3 Absatz 2 h, Seite 19 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l. | § 3 Absatz 3 a, Seite 19 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. | § 3 Absatz 4, Seite 20 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. | § 13 Absatz 2, Seite 30 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert. | § 4 Absatz 4 c, Seite 21 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | keine | Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde | § 5 Absatz 3 f, Seite 24 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | ja | Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträge. | Wichtige Hinweise, Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen ARAG Rechtsschutz Sofort (2.2022)

```text
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ARAG Allgemeine Bedingungen
Aktiv-Rechtsschutz mit Soforthilfe
(ARB 2022 Soforthilfe)

Leistungsübersicht, Versicherteninformation
und Bedingungen


Stand 02.2022


PDF27861 04.2023

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


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[Seite 3]
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von
uns schnelle und kompetente Unterstützung.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann
umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme
der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt.
Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen
unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“.
Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu
erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre
Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben.
Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispie-
le angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das
bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an.


Ihre ARAG SE


In diesem Dokument finden Sie:

• Leistungsübersicht
• Informationen für Versicherte
  Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
• Wichtige Hinweise
  Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen
• Allgemeine Bedingungen
  Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022)
• Glossar
  Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen


ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                      3

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ARAG Rechtsschutz Tarif 2022 Soforthilfe – Leistungsübersicht

 Zeichenerklärung                             mitversichert                ○ versicherbar                       – nicht versichert
§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen


§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                                   Komfort                 Premium                     Fundstelle
Versicherungssummen

Europa                                                                            Unbegrenzt              Unbegrenzt

Kaution Europa                                                                    Unbegrenzt              Unbegrenzt

Weltweit                                                                          Unbegrenzt              Unbegrenzt

Dauer des Auslandsaufenthaltes                                                     12 Monate               24 Monate                   S. 26, § 6 (2) a)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei privaten Verträgen,                 Unbegrenzt              Unbegrenzt                   S. 26, § 6 (2) b)
die über das Internet abgeschlossen wurden

Kaution weltweit                                                                   500.000 €              1.000.000 €

Erweiterter Straf-Rechtsschutz                                                     300.000 €               300.000 €                       S. 45 ff.,
                                                                                                                                          Sonbed. 1

Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz                                             300.000 €               300.000 €                       S. 45 ff.,
                                                                                                                                          Sonbed. 1

Mediation                                                                                                                                 S. 26, § 5 a
∙ je Mediation                                                                      3.000 €                 3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                   6.000 €                 6.000 €

Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Häusern                            Unbegrenzt              Unbegrenzt                  S. 36, § 26 (5) d),
                                                                                                                                      S. 42, § 26 p (5) d)

Risikoarme Kapitalanlagen                                                         Unbegrenzt              Unbegrenzt                    S. 18, § 3 (2) f)
(zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                10.000 €                 20.000 €                  S. 35, § 26 (4) b),
                                                                                                                                      S. 39, § 26 p (4) g)

Erb-Rechtsschutz                                                                       –                                          S. 40, § 26 p (4) m)
je Vertragsdauer                                                                                            10.000 €

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                   1.500 €                  5.000 €                  S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)

Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten                           –                                              S. 39, § 26 p (4) e)
∙ je Beratung                                                                                                 250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                                             500 €

Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension                                                                                S. 35, § 26 (4),
je Kalenderjahr                                                                      250 €                    250 €                   S. 39, § 26 p (4) f)

Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-               250 €                   1.000 €                     S. 17, § 2 k)
und Erbrecht

Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                                                         S. 17, § 2 k) dd)
inklusive Organspendeausweis
je Kalenderjahr                                                                      500 €                    500 €

Rechtsschutz für Betreuungsverfahren                                                1.000 €               Unbegrenzt                   S. 17, § 2 k) cc),
                                                                                                                                       S. 38, § 26 p (3)

Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet                 –                                              S. 39, § 26 p (4) a)
je Kalenderjahr                                                                                              1.000 €

Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen                –                                              S. 39, § 26 p (4) b)
Nachlasses und einer Bestattungsverfügung
je Vertragsdauer                                                                                              500 €

Bauherren-Rechtsschutz                                                                 –                                              S. 39, § 26 p (4) k)
je Vertragsdauer                                                                                            10.000 €

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                                                                                              S. 58, § 2 (3)
∙ je Prüfung                                                                         100 €                    100 €
∙ je Kalenderjahr                                                                   1.000 €                  1.000 €

Webcheck                                                                                                                                 S. 59, § 2 (4)
je Kalenderjahr                                                                      100 €                    100 €

Bonitätsselbstauskunft für Mieter                                                 Unbegrenzt              Unbegrenzt

Bonitätscheck von Handwerksfirmen                                               Die ersten vier          Die ersten vier
                                                                             kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu
                                                                              Sonderkonditionen        Sonderkonditionen


4                                                       Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 5]
§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                               Komfort              Premium            Fundstelle
Übergabeprotokoll                                                                  –               2 Stück je Jahr    S. 40, § 26 p (4) l)

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                 –                 30.000 €         S. 39, § 26 p (4) j)

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                       –                  30.000 €         S. 39, § 26 p (4) i)

Soforthilfe                                                                                                           S. 41, § 26 p (4) t)
je Vertragsdauer                                                                500 €                 1.000 €

Unterhalts-Rechtsschutz                                                         30.000 €             30.000 €           S. 17, § 2 m),
                                                                           (sofern besonders                           S. 38, § 26 p (3)
                                                                               vereinbart)

Ehe-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                                 30.000 €              30.000 €             S. 17, § 2 l)

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                         S. 47 f.,
                                                                                                                         Sonbed. 10

Steuertelefon                                                                                           

Bauherrentelefon                                                                                        

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)                                                                            S. 22, § 5 (1) a)

Mediation                                                                                                               S. 26, § 5 a

ARAG Online Rechts-Service                                                                              

Anwaltsempfehlung                                                                                       

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                   

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                                                                            S. 58, § 2 (3)

Webcheck                                                                                                               S. 59, § 2 (4)

Onlinerechtsberatung                                                                                                   S. 58, § 2 (2)

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                             S. 16, § 2 a)

Arbeits-Rechtsschutz                                                                                                   S. 16, § 2 b)

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                                                                  S. 16, § 2 c)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                              S. 16, § 2 d)

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                    S. 16, § 2 e)

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                     S. 16, § 2 f)

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                           S. 16, § 2 g) aa)

Park- und Halteverstöße                                                                                                  S. 17, § 2 j)
                                                                          wenn Fahrzeugführer   wenn Fahrzeugführer           i.V.m.
                                                                                bekannt               bekannt           S. 19, § 3 (2) n),
                                                                                                                       S. 35, § 26 (4) c),
                                                                                                                      S. 40, § 26 p (4) p)

Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen                                                                      S. 16, § 2 g) bb)

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                                  S. 16, § 2 h)

Straf-Rechtsschutz                                                                                                      S. 17, § 2 i)

Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung privater,                                                                S. 45 ff.,
nicht selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten                                                                      Sonbed. 1

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                       S. 17, § 2 j)

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                     S. 17, § 2 n)

Anti-Stalking-Rechtsschutz                                                                                           S. 35, § 26 (4) d),
                                                                                                                      S. 40, § 26 p (4) q)

Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht                                                 S. 17, § 2 k)

Rechtsschutz für Betreuungsverfahren                                                                                  S. 17, § 2 k) cc)

Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                                       S. 17, § 2 k) dd)
inklusive Organspendeausweis

Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen            –                                 S. 39, § 26 p (4) b)
Nachlasses und einer Bestattungsverfügung

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                                                   S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                            5

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§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                              Komfort             Premium              Fundstelle
Als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen                                                S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer und Vorstände               –                                  S. 37, § 26 p ( 1) b)
(bis 50.000 € Gesamtjahreseinkommen hieraus)

Risikoarme Kapitalanlagen                                                                                             S. 18, § 3 (2) f)
(zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                                                S. 35, § 26 (4) b),
                                                                                                                     S. 39, § 26 p (4) g)

Erb-Rechtsschutz                                                                 –                                  S. 40, § 26 p (4) m)

Studienplatzklagen                                                               –                                  S. 39, § 26 p (4) h)
(fünf Verfahren pro Vertragsdauer)

Beratungs-Rechtsschutz für Urheberrechtsverstöße im Internet                     –                                  S. 39, § 26 p (4) a)

Beratungs-Rechtsschutz im Insolvenzverfahren                                     –                                  S. 39, § 26 p (4) c)

Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten                     –                                  S. 39, § 26 p (4) e)

Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension                                                              S. 35, § 26 (4),
                                                                                                                      S. 39, § 26 p (4) f)

Vorbereitende Tätigkeiten bei bevorstehender Firmengründung                      –                                  S. 42, § 26 p (5) e)

Selbstständige Nebentätigkeit bis 22.000 € Gesamtumsatz                          –                                  S. 40, § 26 p (4) n)

Vermietung von Fremdenzimmern (bis zu acht Betten)                                                                   S. 34, § 26 (1) c),
                                                                                                                    S. 37, § 26 p (1) c) aa)

Vermietung einer Einliegerwohnung                                                –                                 S. 37, § 26 p (1) c) bb)

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                               –                                   S. 39, § 26 p (4) j)

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                      –                                   S. 39, § 26 p (4) i)

Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Ein- oder                       Betrieb        Betrieb, Erwerb und    S. 36, § 26 (5) d),
Zweifamilienhäusern                                                                               Installation       S. 42, § 26 p (5) d)

Sofortschutz für Mietverträge                                                    –                                    S. 22, § 4 (5) b)

Bauherren-Rechtsschutz                                                           –                                  S. 39, § 26 p (4) k)

Übergabeprotokoll                                                                –                                   S. 40, § 26 p (4) l)

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Bonitätsauskunft über potenzielle Mieter                           
von Einliegerwohnungen

Bonitätscheck Handwerkerfirmen                                                                       

Mitversicherung eines Firmen-Pkw                                                                                    S. 36, § 26 (5) b),
                                                                                                                      S. 41, § 26 p (5) b)

Sofortschutz für den Autokauf                                                    –                                    S. 22, § 4 (5) c)

Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko                      –                                    S. 24, § 5 (1) g)

Telefonische psychologische Soforthilfe                                          –                                    S. 25, § 5 (6) f)

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                    –                                   S. 43, Klausel 11

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall                                                S. 24, § 5 (3) c)
mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Musterfeststellungsklage                                                         –                                  S. 40, § 26 p (4) r)

Vorversicherungsgarantie                                                         –                                   S. 41, § 26 p (4) s)

Soforthilfe                                                                                                         S. 41, § 26 p (4) t)

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag                                                    S. 22, § 4 (5) a)
drei Jahre besteht

Vorsorge-Rechtsschutz                                                                                                S. 43, Klausel 7

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                          S. 43, Klausel 8

Ehe-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Gerichtlicher Rechtsschutz in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen          ○                    ○                   S. 17, § 2 l)
Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen
vor deutschen Familiengerichten

Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher            ○                                     S. 17, § 2 m),
Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht                                                        S. 38, § 26 p (3)


6                                                   Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen


Sonderbedingungen 12, 12a und 12b
web@ktiv für Privatpersonen                                           Basis                Komfort             Premium           Fundstelle
Versicherungssummen

Weltweit                                                             100.000 €              200.000 €           300.000 €

Mediation                                                                                                                            S. 26, § 5 a
∙ je Mediation                                                        3.000 €                3.000 €             3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                     6.000 €                6.000 €             6.000 €

Urheber-Rechtsschutz                                               Erstberatung,        Auch außergericht-   Auch gerichtlich,     S. 48, § 2 d),
                                                                max. 1.000 € für alle          lich,         max. 15.000 € im     S. 52, § 2 (1) e),
                                                                Beratungen in einem      max. 10.000 € im     Kalenderjahr        S. 55, § 2 (1) e)
                                                                   Kalenderjahr           Kalenderjahr

Löschdienst                                                                                                                          S. 49, § 4,
∙ je Versicherungsfall                                                 100 €                  100 €               100 €              S. 52, § 4,
∙ je Kalenderjahr                                                     1.000 €                1.000 €             1.000 €             S. 56, § 4

Reputations-Check                                                                                                                  S. 49, § 2 g),
∙ je Löschung                                                          100 €                  100 €               100 €           S. 52, § 2 (1) h),
∙ je Kalenderjahr                                                     1.000 €                1.000 €             1.000 €          S. 55, § 2 (1) h)

Aktiver Straf-Rechtsschutz                                                                                                         S. 48, § 2 c),
je Kalenderjahr                                                       1.000 €                1.000 €             1.000 €          S. 52, § 2 (1) d),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) d)

Digitaler Nachlass                                                       –                                                         S. 52, § 2 (1) i),
je Vertragsdauer einmalig                                                                     500 €               500 €            S. 56, § 2 (1) j)

Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl                  –                                                          S. 61, § 2 (6)
∙ je Versicherungsfall                                                                        250 €               250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                             500 €               500 €

Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch,                                          Mindestschaden-      Mindestschaden-        S. 52, § 2 (2),
Datenbeschädigung                                                        –                 höhe 50 €            höhe 50 €           S. 56, § 2 (2)
∙ je Versicherungsfall                                                                      3.000 €              3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                          10.000 €             10.000 €

web@ktiv Elektronik-Schutz für PC, Notebook, Konsole,                    –                      –                                   S. 56, § 2 (3)
Tablet, Peripherie und Handys
∙ je Versicherungsfall                                                                                           5.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                                               20.000 €

Web-Check                                                                –                      –
je Kalenderjahr einmalig                                                                                          100 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                                            S. 49, § 2 f),
und den USA                                                                                                                       S. 52, § 2 (1) g),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) g)

Mediation                                                                                                                         S. 26, § 5 a

ARAG Online Rechts-Service                                                                                        

Anwaltsempfehlung                                                                                                 

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz bei Verletzung der Reputation,                                                                        S. 48, § 2 a),
Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln                                                                            S. 51, § 2 (1) a),
                                                                                                                                   S. 54, § 2 (1) a)

Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder-                                                                            S. 48, § 2 a),
holungsgefahr                                                                                                                      S. 51, § 2 (1) a),
                                                                                                                                   S. 54, § 2 (1) a)

Reputations-Check                                                                                                               S. 49, § 2 g),
                                                                                                                                  S. 52, § 2 (1) h),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) h)

Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags-                                                                           S. 49, § 4,
abschluss                                                                                                                            S. 52, § 4,
                                                                                                                                     S. 56, § 4

Telefonische psychologische                                                                                       
                                                                                                                                 S. 25, § 5 (6) f) bb)
Soforthilfe nach Cybermobbing

Aktiver Straf-Rechtsschutz                                                                                                      S. 48, § 2 c),
(Erstattung einer Strafanzeige)                                                                                                   S. 52, § 2 (1) d),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) d)

Straf-Rechtsschutz                                                                                                               S. 48, § 2 e),
zur Verteidigung (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung                                                                             S. 52, § 2 (1) f),
oder von Urheberrechtsverletzungen)                                                                                                S. 55, § 2 (1) f)


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                        7

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Sonderbedingungen 12, 12a und 12b
web@ktiv für Privatpersonen                                     Basis           Komfort           Premium          Fundstelle
Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts-                                                                S. 48, § 2 d),
verstößen                                                                                                           S. 52, § 2 (1) e),
                                                                                                                    S. 55, § 2 (1) e)

Urheberrechtsschutz außergerichtlich                              –                                               S. 52, § 2 (1) e),
                                                                                                                    S. 55, § 2 (1) e)

Arbeits-Rechtsschutz                                              –                                                S. 51, § 2 (1) b),
                                                                                                                     S. 55, § 2 (1) b)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                         –                                                S. 51, § 2 (1) c),
                                                                                                                     S. 55, § 2 (1) c)

Online-Monitoring                                                 –                                               S. 13, Wichtige
                                                                                                                       Hinweise

Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl           –                                                 S. 61, § 2 (6)

Digitaler Nachlass                                                –                                                S. 52, § 2 (1) i),
                                                                                                                     S. 56, § 2 (1) j)

Schadenersatz-Zahlung bei Identitätsmissbrauch,                   –                                                 S. 52, § 2 (2),
Datenbeschädigung                                                                                                     S. 56, § 2 (2)

Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen              –                 –                 
                                                                                                                      S. 56, § 2 (3)
Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz)

Urheberrechtsschutz gerichtlich                                   –                 –                               S. 55, § 2 (1) e)

Selbstständige Nebentätigkeitbis 22.000 € Gesamtumsatz            –                 –                               S. 55, § 2 (1) i)

Web-Check                                                         –                 –                               S. 56, § 2 (1) k)

Telefonische Beratung bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht          –                 –                             S. 25, § 5 (6) f) dd)


8                                                 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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Sonderbedingung 13 und 14


Sonderbedingung 13 und 14                              ARAG           Fundstelle             ARAG          Fundstelle
                                                    JuraCheck®                          JuraCheck® Plus
Versicherungssummen

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                            S. 58, § 2 (3)                     S. 59, Sonbed. 14
∙ je Prüfung                                           100 €                                 100 €           i.V.m. S. 58,
∙ je Kalenderjahr                                     1.000 €                               1.000 €           Sonbed. 13

Webcheck                                                               S. 59, § 2 (4)                     S. 59, Sonbed. 14
je Kalenderjahr                                        100 €                                 100 €           i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Persönliche Rechtsberatung                               –                                                S. 59, Sonbed. 14
∙ je Beratung                                                                                250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                            500 €

Leistungen

ARAG JuraTel®                                                            S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (1)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Onlinerechtsberatung                                                     S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (2)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                              S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (3)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Webcheck                                                                 S. 59,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (4)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Persönliche Rechtsberatung                               –                                               S. 59, Sonbed. 14


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                             9

[Seite 10]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1      Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die
       ARAG SE
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
       Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
       Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
       Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
       USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

       Risikoträger
       • des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes
       • des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes
       • der Kennzeichen-Wiederbeschaffung ist die
       ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
       Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
       Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
       USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver-
       sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.


3      Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
       Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
       Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
       Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver-
       sicherungsfall gilt als eingetreten
       im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
       a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
       b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts-
           schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage;
       c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens;
       d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe-
           dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten;
       e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
           gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

       Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten
       sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
       Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
       Versicherungssummen und Selbstbehalten.


4      Gesamtpreis der Versicherung
       Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag.


10                               Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 11]
5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel-
          jährlich oder halbjährlich.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung
          beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver-
          schulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
          Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde-
          rung) nach § 10 ARB.
          Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S
          (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB
          zu dem sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge-
          führt.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir
          uns einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer-
          klärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die
          Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
          Ziffer 6).


9         Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
          spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          • der Versicherungsschein,
          • die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
            schließlich der Tarifbestimmungen,
          • die Widerrufsbelehrung,
          • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                       11

[Seite 12]
10   Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung,
     insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen
     (zum Beispiel Antrag).
     Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeitnach
     drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von min-
     destens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu
     Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen
     dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer
     den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen.
     Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versiche-
     rungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
     Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner
     spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für
     den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Ver-
     sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
     so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kommu-
     nikation in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht
     gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären.
     Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-
     Beschwerdeformular ausfüllen.
     Die ARAG SE kann den Versicherungsschutz ablehnen,
     • weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem
       groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
     • oder weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt.
     Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann er innerhalb eines Monats die Einleitung
     eines Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 3a ARB sowie Ziffer 7
     Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist zu richten an die ARAG SE, 40464 Düsseldorf.
     Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Einrich-
     tung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche-
     rungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus
     dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin
     Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn

12                             Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 13]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab-
hängige Verträge.
Keine rechtlich selbstständigen Verträge stellen dar
• Rechtsschutz in Unterhaltssachen
• Rechtsschutz in Ehesachen
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz
– soweit abgeschlossen.
Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG
sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde.
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs-
schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen,
wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


Risikoträger
Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE.

Risikoträger
• des ARAG web@ktiv® Vermögensschäden nach der Sonderbedingung 19
• des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes nach der Sonderbedingung 19 a
• von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11
ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft.


Führender Versicherer ist die ARAG SE.
Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen.
Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.


In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
• den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE,
• den ARAG Mietausfallschutz, den ARAG web@ktiv® Vermögensschäden, den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz, die Kennzeichen
  Wiederbeschaffung betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
verklagt werden bzw. klagen.


ARAG-Service
Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Komfort und Premium für Privatpersonen
Wir benennen Ihnen einen Dienstleister für einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit
im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor)
überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem
Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS.

Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Komfort oder Premium – Vertrag besteht und wir unser
Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise
einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig
kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang
mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jewei-
lige Servicepartner allein verantwortlich.


Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                 13

[Seite 14]
Tarifgruppe
Tarifgruppe N (Normaltarif)
Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist.

Tarifgruppe B (Beamtentarif)
Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes-
tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B,
wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt.

Tarifgruppe R (Tarif für Rentner)
Die Tarifgruppe R ist zu wählen,
• wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist
• und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben.

Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre)
Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn
• der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen
  Regelarbeitszeit tätig war
• und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist
• und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben.

Tarifgruppe S (Selbstständigentarif)
Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über
22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene
Kalenderjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Nor-
maltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt.
Als selbstständige Tätigkeit gelten auch
• die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die
  Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt;
• die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit
  mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das
  Gleiche.

Tarifgruppe A (Assekuranztarif)
Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur
Tarifgruppe A weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – auf den
Beamtentarif B oder den Tarif für Selbstständige S umgestellt.

Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit
Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgrup-
pe S zuzuordnen.

Bündelrabatte
Besteht
• neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Kom-
  fort oder Premium und/oder
• neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus
erhält ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder ARAG JuraCheck® oder ARAG JuraCheck® Plus einen Bündelrabatt.
Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt.


14                                          Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 15]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2022 Soforthilfe) der ARAG SE


1             Was ist Inhalt der Rechtsschutzversicherung? ........................................................................................................................ 16
§1           Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? .............................................................................................................................. 16
§2           Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? ...................................................................................................................... 16
§3           Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? ........................................................................................................ 18
§3a          Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
             und was können Sie tun? .................................................................................................................................................................................... 20
§4           Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ............................................................................................................... 20
§4a          Versichererwechsel .............................................................................................................................................................................................. 22
§5           Welche Kosten übernehmen wir? .................................................................................................................................................................... 22
§5a          Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren? .......................................................................................................................26
§6           In welchen Ländern sind Sie versichert? ........................................................................................................................................................26

2             Nach welchen Regeln richtet sich das Versicherungsverhältnis zwischen der ARAG und den Versicherten? ................ 27
§7           Wann beginnt der Versicherungsschutz? ....................................................................................................................................................... 27
§8           Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? ....................................................................................................................................... 27
§9           Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags zu beachten?.......................................................................................................... 27
§ 10         Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrags führen? ...............................................................28
§ 11         Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten
             auf den Versicherungsbeitrag aus? .................................................................................................................................................................. 29
§ 12         Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? ........................................................................................................................ 30
§ 13         In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?.......................................................................................................... 30
§ 14         Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? ........................................................................................................... 31
§ 15         Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?......................................................................................................................... 31
§ 16         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen zu beachten?.................................................................................................................................. 31

3             Was ist im Versicherungsfall zu beachten? ..............................................................................................................................32
§ 17         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls? ............................................................................... 32
§ 18         (nicht belegt)
§ 19         (nicht belegt)
§ 20         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? ..................... 33

4             In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten? ........................................................................................... 34
§ 21 bis § 25 (nicht belegt)
§ 26      Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Privatpersonen mit Soforthilfe ............................................................................................................34
§ 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe .......................................................................................................... 37

A Standardklauseln .................................................................................................................................................................................. 43
Klausel 1           Single-Rechtsschutz .....................................................................................................................................................................................43
Klausel 7           Vorsorge-Rechtsschutz................................................................................................................................................................................43
Klausel 8           Leistungsupdate-Garantie ..........................................................................................................................................................................43
Klausel 11          Kennzeichen-Wiederbeschaffung ............................................................................................................................................................43

B Sonderbedingungen .............................................................................................................................................................................. 45
Sonderbedingung 1                               Erweiterter Straf-Rechtsschutz .................................................................................................................................45
Sonderbedingung 10                              ARAG JuraTel® ........................................................................................................................................................................... 47
Sonderbedingung 12                              ARAG web@ktiv® Basis ............................................................................................................................................... 48
Sonderbedingung 12 a                            ARAG web@ktiv® Komfort .......................................................................................................................................... 51
Sonderbedingung 12 b                            ARAG web@ktiv® Premium ........................................................................................................................................54
Sonderbedingung 13                              ARAG JuraCheck® ...........................................................................................................................................................58
Sonderbedingung 14                              ARAG JuraCheck® Plus..................................................................................................................................................59
Sonderbedingung 19                              ARAG web@ktiv® Vermögensschäden ...................................................................................................................59
Sonderbedingung 19 a                            ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz........................................................................................................................63

Glossar ....................................................................................................................................................................................................... 68


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                                                                                                              15

[Seite 16]
1    Inhalt der Versicherung

§1   Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
     Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Den Umfang
     unserer Leistungen finden Sie
     • im Versicherungsantrag,
     • im Versicherungsschein und
     • in diesen Versicherungsbedingungen.


§2   Leistungsarten
     Der Umfang des Versicherungsschutzes kann als Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthilfe oder
     Premium mit Soforthilfe vereinbart werden, die in § 26 und § 26 p beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der
     Versicherungsschutz

a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
     für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
     Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
     dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
     (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen
     eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer man-
     gelhaften Fernseher- oder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.)

b)   Arbeits-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Arbeitsverhältnissen;
     • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen.

c)   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);
     • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
     • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver-
       lauf der Grundstücksgrenze).

d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
     um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
     (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
     beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
     Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-
     Rechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (sie-
     he oben c) handelt.

e)   Steuer-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
     gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

f)   Sozial-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die
     diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

g)   Verwaltungs-Rechtsschutz
     aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal-
         tungsgerichten wahrzunehmen;

     bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerich-
         ten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche-
         rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist.

h)   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
     für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum
     Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum
     Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.)


16                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 17]
i)        Straf-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im
          Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder
          -milderungen außer Betracht bleiben.)

          aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen,
              erhalten Sie Versicherungsschutz.
              Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie
              verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein
              Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
               einem Jahr bedroht ist.)

          bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden
              Voraussetzungen:
              • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
              • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
              Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie
              nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich
              der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
               • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
               • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung,
                 Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).
               Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

j)        Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt-
          pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)

k)        Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung
          einer Patientenverfügung
          aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartner-
              schafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zie-
              hen wir in diesen Fällen nicht ab.

          bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen
              wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine ver-
              einbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unter-
              haltsrechtliche Angelegenheiten.

          cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1896 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungs-
              anordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandt-
              schaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebüh-
              ren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung
              rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz).

          dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevoll-
              macht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisier-
              ten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür über-
              nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte
              Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines
              Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patienten- und Sorgerechtsverfügungen).

l)        Rechtsschutz in Ehesachen
          für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Le-
          benspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhe-
          bungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

m)        Rechtsschutz in Unterhaltssachen
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflich-
          ten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versiche-
          rungsschutz unter der Voraussetzung, dass
          • im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte;
          • der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist.
          Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

n)        Opfer-Rechtsschutz
          1)   als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie
               oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    17

[Seite 18]
           Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli-
           chen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

      2)   Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
           • Ermittlungsverfahren,
           • Nebenklageverfahren,
           • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
           • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch.

      3)   Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch
           und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
           • Sie sind nebenklageberechtigt,
           • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
           • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.

      4)   Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g
           Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.


§3    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
      In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

(1)   Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
      a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.

      b)   Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be-
           handlung.

      c)   Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen,
           wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden.

      d)
           aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
           bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet
               sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen,
           cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
               teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie
               möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
           Auch bei der Finanzierung eines der unter d genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

(2)
      a)
           • Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will
             Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft-
             pflichtversicherung versichert.)
             Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet-
             fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den
             Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
           • Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren.
             Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli-
             chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

      b)   Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen
           und Betrieben).

      c)   Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
           juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

      d)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
           brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

      e)   Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

      f)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan-
           zierung von Kapitalanlagen.

           Als Kapitalanlagen gelten nicht:
           • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch;
           • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen;
           • sowie
           aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,

18                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 19]
               bb) Sparverträge,
               cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art,
               dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.

          g)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen;
               • Gewinnzusagen.

          h)   Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
               Ausnahme:
               Sie haben Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k, Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l, Rechtsschutz in Unterhalts-
               sachen nach § 2 m oder Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m vereinbart.

          i)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          j)   Streitigkeiten wegen
               • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
               • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
               Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.

          k)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
               aa) vor Verfassungsgerichten oder
               bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).
                    Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationa-
                    ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

          l)   Jede Interessenwahrnehmung
               aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder
                   eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags),
               bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon
                   ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

          m) Streitigkeiten
             • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie
             • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

          n)   In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deut-
               sche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar-
               über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im
               Ausland.

          o)   In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren.

          p)   In Verwaltungsverfahren,
               • in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die
                  ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder
                  sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen;
               • die dem Schutz der Umwelt dienen;
               • über die Vergabe von Studienplätzen.

          q)   Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sit-
               tenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder
               veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.

(3)
          a)   Es bestehen Streitigkeiten
               • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
               • von Mitversicherten gegen Sie;
               • von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l.

          b)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
               Ausnahme: Das gilt nicht für den Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach
               § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q.

          c)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine
               Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht
               versichert.)


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  19

[Seite 20]
      d)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
           stehen.
           (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Strei-
           tigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.

(4)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
      Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen.


§3a   Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
(1)   Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
      a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fäl-
          len des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.)

      oder

      b)   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
           Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
           angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein-
           schaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
           Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün-
           dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

      c)   Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können
           wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach
           unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform
           mitteilen.

(2)   Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
      a) Schiedsgutachterverfahren
         Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese
         Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die
         Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
         aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner-
              halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht in-
              nerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
         bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwah-
              rung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für
              das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds-
              spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten.
         cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten
              der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle
              uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schieds-
              gutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz
              besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich.

      b)   Stichentscheid
           Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
           Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
           • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
           • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
           Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.
           Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

(3)   Kosten
      Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.


§4    Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
      Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des-
      sen Ende eingetreten ist (Ausnahme: Soforthilfe, mehr dazu finden Sie in § 26 Absatz 4 e) und § 26 p Absatz 4 t).

      Der Versicherungsfall ist:
      a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetre-
          ten sein soll;


20                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 21]
          b)
                 aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k Absatz 1 und 2 im
                     Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l sowie im Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m das Ereignis, das zur
                     Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt;
                 bb) im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens;

          c)     im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Hand-
                 lung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeits-
                 überschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall
                 ist der 1. Februar.

          d)     in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen
                 Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

                 Hierbei berücksichtigen wir
                 • alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
                 • mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
                 • um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

(2)       Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche
          Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
          Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver-
          stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.

(3)       Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß-
          geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
          • bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Ver-
            sicherungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder
          • wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietver-
               hältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rü-
               gen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der
               Wohnung bei Mietbeginn.)

(4)       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor
               Versicherungsbeginn
               • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige
                 bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis)
               • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU-
                 Rente, Unfall-Invaliditätsleistung)
               Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge-
               stellt wurden.

          b)     Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos-
                 sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags
                 • über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu
                   sein oder
                 • die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht
                   in der gehörigen Form erhalten zu haben.
                 Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.

          c)     Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei
                 Jahre nicht mehr bei uns versichert.

          d)     Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset-
                 zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.

(5)       Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten
          Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):

          Drei Monate Wartezeit gelten für
          • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 26, 26 p,)
          • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b)
          • Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c)
          • Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e)
          • Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e)
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium
          • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb)
          • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 j)
          • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 i)


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       21

[Seite 22]
      Sechs Monate Wartezeit gelten für
      • Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k)
      • Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)

      Ein Jahr Wartezeit gilt für
      • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
      • Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m)

      Drei Jahre Wartezeit gelten für
      • Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l)
      • Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f)

(6)   Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit
      a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten,
          besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen
          bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum
          Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag.

      b)     Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv-
             Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe nach § 26 p
             • auf die Wartezeit,
             • auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des
               Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.

      c)     Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder
             in der Luft kommt, verzichten wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe nach § 26 p
             auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor
             Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.

      Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be-
      kannt ist.


§4a   Versichererwechsel
(1)   Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versi-
      cherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4):
      • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein
        Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt.
      • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später
        als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht
        vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr
           erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf-
        zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers
        eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver-
        tragszeit des Vorversicherers betrifft.)
      • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi-
        cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach un-
        seren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.

      Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
      • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
      • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
      In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi-
      chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.

(2)   Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs-
      schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.


§5    Leistungsumfang
(1)   Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr-
      nehmen können:
      a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
          Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra-
             gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
             tragen wir nicht.)
             Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an-
             sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.


22                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 23]
               Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforder-
               lich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Ab-
               wesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
               Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
               Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
               Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter
               Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tä-
               tigen Rechtsanwalts.
               Dies gilt nur für die erste Instanz.
               Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei-
               teren Kosten nicht.

               Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
               Kosten von bis zu 250 Euro:
               • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
               • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
               • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

          b)   Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen
               Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
               • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
               • ein Rechtsanwalt in Deutschland.
               Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
               Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
               Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
               Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
               ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
               Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
               Dies gilt nur für die erste Instanz.

               Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
               Kosten von bis zu 250 Euro:
               • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
               • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
               • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

               Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
               und haben Sie daraus Ansprüche?
               Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstel-
               le im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsver-
               folgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli-
               chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für
               dessen gesamte Tätigkeit.

               Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b
               Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren,
               die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären.
               Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde.

          c)   Wir tragen
               • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
                 zogen werden,
               • die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          d)   Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
               die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
               Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland.

          e)   Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
               werden.

          f)   Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sach-
               verständige
               • verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von
                 einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO-
                 Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind)
               • und wurde Ihnen durch uns vermittelt.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                        23

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           Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
           • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
           • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
             wahrnehmen.

      g)   Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im
           Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe
           mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kasko-
           versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterlie-
           gens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde.

      h)   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan-
           sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
           machen wollen.

      i)   Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
           • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
           • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
           Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor-
           aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
           Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
           Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
           diese in Euro.

      j)   Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah-
           renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

(2)   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
      • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
      • diese Kosten bereits gezahlt haben.
      Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des
      Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

(3)   Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
      a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;

      b)   Kosten,
           aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er-
               gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Eu-
               ro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestreb-
               ten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil,
               den Sie nicht durchsetzen konnten.)
               Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
               Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
           bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben;

      c)   Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
           Ausnahmen:
           • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst-
             beteiligung nur einmal ab.
           • Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungs-
             fall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist.

      d)   Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
           Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;

      e)   Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
           eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);

      f)   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter
           250 Euro verhängt wurde;

      g)   Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
           stünde;

      h)   Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
           Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
           und Abfällen entstehen;

      i)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die
           teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis

24                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 25]
               des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis
               3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im
               Gesamtzusammenhang;

          j)   die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

(4)       Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies
          gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver-
          sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthile oder Premi-
          um mit Soforthilfe als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versi-
          cherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-
          Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe und den web@ktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versiche-
          rungsfall im Bereich des Urheberrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe besteht dafür eine Versiche-
          rungssumme von 1.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den
          gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von
          15.000 Euro. )

(5)       entfällt

(6)       Wir sorgen
          a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu-
              nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;

          b)   für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
               nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;

          c)   für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
               versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden
               Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati-
               sche Vertretungen;

          d)   für die Auswahl und Beauftragung
               aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder
               bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV),
               wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden
               Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro.
               Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.

          e)   auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
               Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min-
               destens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
               Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein
               für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende
               Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom
               ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)

          f)   für psychologische telefonische Soforthilfe,
               wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Be-
               lastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken
               aa) durch nach einen Verkehrsunfall
                    • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
               bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom-
                    munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so-
                    zialen Netzwerken oder Websites.)
                    • im web@ktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b
               cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
                    • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b
               dd) durch Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht
                    im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b
                    • wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in
                      Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich ge-
                      zogen hat (Spielsucht) oder
                    • wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des In-
                      ternets leiden.
               Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hil-
               fe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung
               dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die
               Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      25

[Seite 26]
(7)   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
      a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
      b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
           nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare;
      c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

(8)   Einbeziehung von Legal Tech
      Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit
      uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder
      vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise
      können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie-
      ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder
      die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung).

      Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienst-
      leister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.

(9)   Haftung von Dienstleistern
      Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftrag-
      ter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


§5a   Außergerichtliches Mediationsverfahren
      Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns
      vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediati-
      onen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien
      mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
      Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie
      und die versicherten Personen.

      Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im-
      mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird.

      Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
      Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
      Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4 Absatz 1.
      Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.


§6    In welchen Ländern sind Sie versichert?
      Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)   Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
      wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren
      • Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen
        Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
        ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g aa, l, m und n, § 26 p Absatz 4 m).

(2)   Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kos-
      ten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen:
      a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. Im Aktiv-Rechtsschutz
          Premium nach § 26 p kann der Versicherungsfall auch während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts einge-
          treten sein.

      b)   Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde.

      c)   Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1).

      d) Ausnahmen:
         Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen-
         hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
         an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


26                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 27]
2         Versicherungsverhältnis

§7        Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Ausnahme: Es besteht Ver-
          sicherungsschutz im Rahmen der Soforthilfe nach § 26 Absatz 4 e) oder § 26 p Absatz 4 t)). Voraussetzung für den Ver-
          sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu-
          gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in
          jedem Fall).


§8        Dauer und Ende des Vertrags
(1)       Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

(2)       Stillschweigende Verlängerung und Kündigung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes-
          tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

(3)       Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder je-
          des darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jah-
          res zugehen.


§9        Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

A.        Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
          entrichten müssen.


B.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag

(1)       Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei
          Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

(2)       Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
          späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben,
          und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz
          zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3)       Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
          nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul-
          det haben.


C.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

(1)       Fälligkeit
          Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(2)       Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von
          uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan-
          den ist (siehe Absatz 3).
          Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

(3)       Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in
          Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    27

[Seite 28]
       Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
       • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
       • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

(4)    Verlust des Versicherungsschutzes
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
       lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den
       Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.

(5)    Kündigung des Versicherungsvertrags
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
       Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver-
       sicherungsschutzes hingewiesen haben.
       Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
       besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
       Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.


D.     Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

(1)    Rechtzeitige Zahlung
       Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
       • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
       • Sie der Einziehung nicht widersprechen.

       Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die
       Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unver-
       züglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

(2)    Beendigung des Lastschriftverfahrens
       Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
       eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Bei-
       spiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.


E.     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
       Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen.


F.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent-
       spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 10   Beitragsanpassung
(1)    Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
       Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere
       Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei-
       trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist.
       Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird
       oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

(2)    Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
       Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

2.1    Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan-
       passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die
       Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts-
       schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
       Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
       Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäu-
       figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder ver-
       mindert?
       (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
       durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
       viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
       eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
       der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)

28                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 29]
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be-
          rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt
          gehörten.

          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz
          • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und
            Grundstücks-Rechtsschutz
          • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte
          • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-
            Rechtsschutz
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er-
          mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten
          Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5
          teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative
          durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be-
          reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet.

2.2       Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un-
          ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen
          Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an.

(3)       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich,
          den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach
          2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn
          dieser Vergleich ergibt,
          • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          • dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen.

(4)       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1)
          geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset-
          zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehal-
          ten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr
          mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit
          dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.

(5)       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre-
          chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre-
          chend zu senken.

(6)       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas-
          sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7).

(7)       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü-
          hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss
          uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur
          außerordentlichen Kündigung nicht zu.


§ 11      Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
(1)       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.)
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung
          gegen diese Gefahr ausschließen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  29

[Seite 30]
       In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
       • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
       • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
       In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, oh-
       ne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
       Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung
       innerhalb eines Monats ausüben.

(2)    Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
       rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand in-
       nerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungs-
       beitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

(3)    Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese
       innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassen Fahrzeuge, Zahl der Ar-
       beitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie
       maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.)

       Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat
       kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
       • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
       • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
       • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung
         hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli-
         chen Angaben bereits bekannt waren.

       Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang un-
       serer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
       Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
       mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
       • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang
         unserer Leistung erhöht hat.
       • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
       Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
       • die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
       • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


§ 12   Wegfall des versicherten Interesses
(1)    Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes
       (sofern nichts anderes vereinbart ist):
       Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben.
       Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.

(2)    Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der
       Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fäl-
       lige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
       Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
       Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet
       wird.

(3)    Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus)
       wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
       • die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
       • die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.


§ 13   Kündigung nach Versicherungsfall
(1)    Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vor-
       zeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten
       haben.

(2)    Sind mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche-
       rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs-
       recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® handelt.


30                                               Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 31]
          Wann müssen Sie oder wir kündigen?
          Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den
          zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün-
          digung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
          Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.


§ 14      Gesetzliche Verjährung
(1)       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
          gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
          Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des
          Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist.

(2)       Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt,
          und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt:
          Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum
          Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)


§ 15      Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1)       Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 26 und § 26 p oder im Versiche-
          rungsschein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
          (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs-
          schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.)
          (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine
          AG oder ein Verein.)

(2)       Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
          Ausnahmen:
          • Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
            mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel
            bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.
          • Im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz
            4 q).

(3)       Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche
          Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger
          vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.


§ 16      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1)       Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi-
          cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text-
          form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

(2)       Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber
          abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
          drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen än-
          dern.

(3)       Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerbli-
          chen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    31

[Seite 32]
3      Versicherungsfall

§ 17   Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
       Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um
       den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

(1)    Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
       a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“
          heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

       b)     Sie müssen uns
              • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
              • alle Beweismittel angeben und
              • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

       c)     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die
              Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

       d)     entfällt

(2)    Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
       Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
       • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
       • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
       Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
       tragen gehabt hätten.

(3)    Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
       Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
       • wenn Sie das verlangen oder
       • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er-
         scheint.
       Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein
       zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

(4)    Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
       • Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
       • ihm die Beweismittel angeben,
       • ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
       • die notwendigen Unterlagen beschaffen und
       • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

(5)    Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi-
       cherungsschutz.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei-
       nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
       mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
       zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie
       vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
       Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt
       haben.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
       Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
       • für den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels
            mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten-
            schutz gegeben.)
       Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.

(6)    entfällt

(7)    Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“
       heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt
       oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
       Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel:
       Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).

32                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 33]
(8)       Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser
          Anspruch auf uns über.
          Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset-
          zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen,
          dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

(9)       Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir
          zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen.


§ 18      (nicht belegt)


§ 19      (nicht belegt)


§ 20      Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1)       Klagen gegen uns
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder
          • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im
            Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen
            Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

(2)       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Kla-
            ge am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz
            unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
          • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
            bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie-
            derlassung zuständig.

(3)       Wohnsitzverlegung ins Ausland
          Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied-
          staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
          Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge-
          richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens.

(4)       Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

(5)       Embargobestimmung
          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem kei-
          ne auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Eu-
          ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   33

[Seite 34]
4         Formen des Versicherungsschutzes

§ 21 bis § 25 nicht belegt


§ 26      Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthilfe
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs-
          schein genannt ist, haben Versicherungsschutz
          a) für Ihren privaten Bereich
               • für die Risiken des täglichen Lebens,
               • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
               • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          b)   im beruflichen Bereich
               • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
               • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro.

          c)   im Immobilienbereich
               als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
               • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis
                 zu acht Betten an Feriengäste;
               • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken)
                 bewohnten Wohneinheit.
               Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;

          d)   im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder
               • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
               • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

               Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.

(2)       Mitversichert sind
          a) Ihre minderjährigen Kinder.

          b)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen.

          c)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche-
               rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle-
               geeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.


34                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 35]
          d)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
               Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
               registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
               henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande,
               zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver-
               ständnis führt oder nutzt.)

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                        (§ 2 a)
          Arbeits-Rechtsschutz                                                              (§ 2 b)
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                            (§ 2 c)
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                         (§ 2 d)
          Steuer-Rechtsschutz                                                               (§ 2 e)
          Sozial-Rechtsschutz                                                               (§ 2 f)
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                          (§ 2 g)
          Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                             (§ 2 h)
          Straf-Rechtsschutz                                                                (§ 2 i)
          Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige                            (Sonderbedingung 1)
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                 (§ 2 j)
          Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
          Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
          zur Erstellung einer Patientenverfügung                                           (§ 2 k)
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                       (§ 2 n)
          ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel®                                                    (Sonderbedingung 13)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                              (§ 5 a)
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
          Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
          zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
          geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis
          1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die
          Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                             (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                          (Klausel 8)

(4)       Der Versicherungsschutz umfasst auch
          a) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung).
              Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorru-
              hestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalender-
              jahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von
              250 Euro.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
              Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
              Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

          b)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu-
               sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in
               Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
               Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
               10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

          c)   Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens
               wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
               des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab-
               satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          d)   Anti-Stalking-Rechtsschutz
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein-
               griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie
               oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.

          e)   Soforthilfe
               für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind.
               Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzli-
               che Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 500 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf
               mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit über-
               nehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich).

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                         35

[Seite 36]
           Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese
           entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
           Es besteht keine Wartezeit.
           Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
           • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge-
             nommen haben
           • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben-
             falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
           • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder
             sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge-
             nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
           • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer
             Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
           Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

(5)   Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
      planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

      Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
      a)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
           mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehö-
           ren;

      b)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
           Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
           gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
           beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
           Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
           Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

      c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
           personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
           Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
           oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

      d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren
           Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er-
           zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermiean-
           lage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in
           Ihrem Eigentum befindet.

(6)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
      a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
          Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende
          berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren,
          dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich
            der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind
            – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV)
            – selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege-
            verhältnisse;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters-
            versorgung sowie des Beihilferechts;
          • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4.
          Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Ab-
          satz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.

      b)   um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
           aa) beruflicher Bereich                                               (1 b)
               mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
               und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung
               sowie des Beihilferechts;
           bb) Immobilienbereich                                                       (1 c)
           cc) Verkehrsbereich                                                         (1 d)

      c)   um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
           aa) Rechtsschutz in Ehesachen                                               (§ 2 l)
           bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                        (§ 2 m)


36                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 37]
(7)       Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
          Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 26 p    Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Premium mit Soforthilfe
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs-
          schein genannt ist, haben Versicherungsschutz
          a) für den privaten Bereich
               • für die Risiken des täglichen Lebens,
               • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
               • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.

               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          b)   im beruflichen Bereich
               • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
               • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;
               • abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsver-
                 hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal
                 50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Ver-
                 sicherungsschutz.
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro.

          c)   im Immobilienbereich
               aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
                   • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von
                     bis zu acht Betten an Feriengäste;
                   • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwe-
                     cken) bewohnten Wohneinheit.
                     Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
               bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus;

          d)   im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   37

[Seite 38]
           • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
           • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

           Sie sind ferner als
           • Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge
           • Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abge-
             wählt ist,
           versichert.

(2)   Mitversichert sind
      a) Ihre minderjährigen Kinder;

      b)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
           3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
           legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
           Tätigkeit aufnehmen;

      c)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
           lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
           Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche-
           rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle-
           geeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.

      d)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
           Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
           registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
           henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande,
           zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver-
           ständnis führt oder nutzt.)

(3)   Der Versicherungsschutz umfasst
      Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a)
      Arbeits-Rechtsschutz                                                           (§ 2 b)
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                         (§ 2 c)
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      § 2 d)
      Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e)
      Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f)
      Verwaltungs-Rechtsschutz                                                       (§ 2 g)
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                          (§ 2 h)
      Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i)
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j)
      Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige                         (Sonderbedingung 1)
      Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
      Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
      zur Erstellung einer Patientenverfügung                                        (§ 2 k)
      Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz
      nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf
      bis zu 1.000 Euro erhöht.
      Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc
      besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme.
      Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                               (§ 2 m)
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n)
      ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel®                                                 (Sonderbedingung 13)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a)
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens
      • im Immobilienbereich oder
      • im Verkehrsbereich oder
      • wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern
      die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
      und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
      übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro.
      Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
      Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
      Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)
      Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist         (Klausel 11)


38                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(4)       Der Versicherungsschutz umfasst auch
          a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
              für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
              chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange-
              fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

          b)   den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungs-
               verfügung
               für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h),
               eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung.
               Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8
               und höchstens 500 Euro begrenzt.

          c)   den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern
               für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei
               beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
               Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
               Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist.

          d)   den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
               für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
               fahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

          e)   den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
               Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera-
               tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr.
               Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im
               beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

          f)   den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung)
               Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorruhe-
               standsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr
               die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
               Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
               Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
               Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

          g)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu-
               sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in
               Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
               Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
               20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

          h)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für
               insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen
               Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8.

          i)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies
               gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m.

          j)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie-
               gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j.

          Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im
          Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines
          Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3.

          k)   den Bauherren-Rechtsschutz
               für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu-
               sammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des
               Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bau-
               herr(en) von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechts-
               schutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
               Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
               • dem Erwerb des Baugrundstücks,
               • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
               • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
                 teils.
               Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro
               Vertragslaufzeit.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   39

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          Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
          • Streitigkeiten aus der Finanzierung,
          • die Beteiligung an Immobilienfonds.
          (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand-
          werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu-
          reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)

     l)   Kostenschutz für Übergabeprotokolle
          Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über-
          gabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung
          ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c
          versichert ist.
          (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst-
          leister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabepro-
          tokoll.)

     m) Erb-Rechtsschutz
        für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter
        der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte.
        Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
          (Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament an-
          fechten.)

     n)   Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
          Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
          • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
          • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
            22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das
            vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
          Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln
          oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
          (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnen-
          ten gebissen.)
          Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

     o)   den Sozial-Rechtsschutz in Europa
          In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anlie-
          gerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren.

     p)   Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens
          wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
          des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab-
          satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

     q)   Anti-Stalking-Rechtsschutz
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein-
          griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie
          oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.

     r)   Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage
          Wenn Sie frist- und formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen
          im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und
          • die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder
          • durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
          übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuel-
          len Ansprüche durchzusetzen.

          Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben.
          Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit.
          Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

          Voraussetzung ist, dass
          • der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechts-
            schutzvertrag vereinbart ist und
          • Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben.
          Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Diese
          entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von Rechtsan-
          wälten wählen.


40                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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          s)   Vorversicherungs-Garantie
               Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts-
               schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach-
               stehenden Voraussetzungen.
               Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt-
               varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversiche-
               rer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leis-
               tungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
               Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten
               Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
               Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts-
               schutzversicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versiche-
               rungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten
               nicht als Versicherungsbedingungen.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
               • der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
               • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
               • der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz-
                 versicherung bestanden hat.

               Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
               • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
               • beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
               • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten
                 gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des
                 Versicherungsnehmers
               • für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
               • für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

               Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar-
               ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz
               auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf ma-
               ximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War
               beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Rege-
               lungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe-
               rücksichtigt.

          t)   Soforthilfe
               für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind.
               Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzli-
               che Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf
               mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit über-
               nehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich).
               Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese
               entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
               Es besteht keine Wartezeit.
               Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
               • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge-
                 nommen haben
               • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben-
                 falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
               • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder
                 sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge-
                 nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
               • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer
                 Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
               Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

(5)       Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
          planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

          Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
          a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahr,ten
             mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

          b)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
               Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
               gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
               beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       41

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           Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
           Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

      c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
           personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
           Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
           oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

      d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren
           Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
           Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grund-
           stück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum be-
           findet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d.

      e)   Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer
           gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen
           Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort,
           Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder
           sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tä-
           tigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Ge-
           werbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland.
           Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern.
           Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kos-
           ten zu erstatten.

(6)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
      a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
          Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende
          berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren,
          dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich
             der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind
             – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV),
             – selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege-
             verhältnisse;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters-
             versorgung sowie des Beihilferechts;
          • den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e;
          • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4 f.
      Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b
      versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.

      b)   um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
           aa) beruflicher Bereich      (1 b)
               mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der be-
               trieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
           bb) Immobilienbereich        (1 c)
           cc) Verkehrsbereich          (1 d)

      c)   um den Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) erweitert wird.

(7)   Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
      Bedingungen erfüllt sein:
      • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
      • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
      • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

      Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
      Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
      heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
      sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
      für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
      bestehen.

      Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
      Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
      • den Eintritt des Versicherungsfalls,
      • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
      • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

42                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 43]
A          Standardklauseln

Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Klausel 1 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Single-Tarif
(1)        Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie
           a) unverheiratet sind,
           b) nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
           c) getrennt leben.
           Mitversichert sind Ihre minderjährigen und Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
           partnerschaft (siehe oben) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
           erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
           oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Nicht mitversichert sind der eheliche, eingetragene oder sonstige Le-
           benspartner sowie verwandte oder verschwägerte Personen.

(2)        Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von
           diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetra-
           gene Lebenspartnerschaft innerhalb von zwölf Monaten anzeigen.
           Erfolgt die Anzeige später als zwölf Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres
           Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif
           für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen.


Klausel 7 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Vorsorge-Rechtsschutz
Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Per-
son, indem
• ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv-
  Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie
  Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwer-
  ben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder
• ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28,
  § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder
• die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet),
können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent-
stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne
Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge-
nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen.
Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur
Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung
und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die War-
tezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren
Widerruf in Textform erklären.


Klausel 8 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch
für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2022 Soforthilfe zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab
Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für
Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


Klausel 11 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Kennzeichen-Wiederbeschaffung
Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten
Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
danach die Kosten für
• neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück),
• die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens,
• die Zulassung und Ummeldung,
• die erforderliche neue Feinstaubplakette und
• den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten
oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleis-
tung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  43

[Seite 44]
Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch
a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
b) Abnutzung oder Verschleiß.

Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge-
schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versi-
cherungsleistung informieren.

Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE.

Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


44                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 45]
B         Sonderbedingungen

Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Sonderbedingung 1 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Erweiterter Straf-Rechtsschutz

§1        Gegenstand der Versicherung
(1)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
          den privaten Bereich sowie berufliche nicht selbstständige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechts-
          schutz für Nichtselbstständige).

(2)       Der Versicherungsschutz umfasst:
          a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
              aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
              bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh-
                   rung zugestimmt haben.
              Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos-
              ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
              Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch
              bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung verzichten wir.

          b)   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

          c)   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.


§2        Versicherte Personen
          a)   Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung recht-
               licher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter ei-
               ner juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

          b)   Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider-
               sprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versiche-
               rungsschutz verlangt.


§3        Leistungsumfang
(1)       Wir tragen
          a) Verfahrenskosten:
              die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf-
              vollstreckungsverfahren.

          b)   Rechtsanwaltskosten:
               für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonsti-
               gen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftragten Rechts-
               anwalts für
               • Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvoll-
                 streckungsverfahren;
               • die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge ver-
                 nommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
               • die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungs-
                 widrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
               Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entspre-
               chender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann
               eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
               hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, über-
               nehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
               für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechts-
               anwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versi-
               cherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;

          c)   Reisekosten des Rechtsanwalts
               die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den
               Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis
               zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       45

[Seite 46]
      d)   Sachverständigenkosten
           die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi-
           gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

      e)   Nebenklagekosten
           die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren
           Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender
           Tatverdacht fortbestand;

      f)   Ihre Reisekosten
           Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter ange-
           ordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
           übernommen.

(2)   Wir sorgen
      a) in Bezug auf Dolmetscherkosten
          für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versi-
          cherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird;

      b)   in Bezug auf Übersetzungskosten
           für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland
           notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten;

      c)   in Bezug auf eine Strafkaution
           für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution,
           die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung
           der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit
           der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.

(3)   Wir tragen nicht
      a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre
          Selbstanzeige ausgelöst wird;

      b)   die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser)
           Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB;

      c)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil
           richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.


§4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1)   Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we-
      der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

(2)   Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
      a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;

      b)   wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In-
           neren Unruhen gegeben ist;

      c)   in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus-
           terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

      d)   aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

      e)   in ursächlichem Zusammenhang mit
           aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
           bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(3)   Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
      Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.


§5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im
      Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

(2)   Als Versicherungsfall gilt
      a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;


46                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 47]
          b)   für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver-
               fahrens gegen Sie;

          c)   für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;

          d)   für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.

          Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be-
          hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.


§6        Versicherungssumme
          Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlun-
          gen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zu-
          sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zu-
          sammenhängen.


§7        Anzuwendendes Recht
          Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi-
          cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB.


Sonderbedingung 10 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraTel®

§1        Gegenstand von ARAG JuraTel®
          Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
          telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangele-
          genheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

          Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
          Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
          • Belgien
          • Dänemark
          • Estland
          • Frankreich
          • Griechenland
          • Großbritannien
          • Italien
          • Kroatien
          • Lettland
          • Litauen
          • Niederlande
          • Norwegen
          • Österreich
          • Polen
          • Portugal
          • Rumänien
          • Schweden
          • Schweiz
          • Serbien
          • Slowakei
          • Spanien
          • Tschechien
          • Türkei
          • Ungarn

          sowie die USA.


§2        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      47

[Seite 48]
§3       Leistungsumfang
         Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts
         • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB,
         • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
           als 500 Euro.
         In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.


§4       Anzuwendende Bestimmungen
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17
         und 20 ARB entsprechend.


Sonderbedingung 12 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Basis

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz bei der privaten Nutzung des Internets.
         Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
         Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
         Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe-
         gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel
         Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den
         Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande-
         re Smart Devices).
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
         a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
              für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
              aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                   Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                   durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                   chen Erklärungen.
              bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                   Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                  Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                  dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                  IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                  Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.
              cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                  zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                  zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

         b)   entfällt.

         c)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
              für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa)
              oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Eu-
              ro je Kalenderjahr begrenzt.

         d)   Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
              für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
              chen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines für Sie täti-
              gen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro.

         e)   Straf-Rechtsschutz
              für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, uner-
              laubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).


48                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 49]
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          f)   ARAG JuraTel®
               Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.

          g)   Reputations-Check
               Wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
               Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier-
               für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
               1.000 Euro je Kalenderjahr.


§3        Wer ist versichert?
          Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
              partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi-
              cherungsschein genannt ist;
          b) Ihre minderjährigen Kinder;
          c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
              ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
              gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
              Tätigkeit aufnehmen;
          d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4        Leistungsumfang
          Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
          Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
          schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
          bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
          sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
          fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5        Was ist nicht versichert?
          a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
               ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

          b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

          c)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
               hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

          d)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
               sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

          e)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

          f)   Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    49

[Seite 50]
           Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

      g)   Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
           Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
           • Grundstücken,
           • Gebäuden,
           • Gebäudeteilen.

      h)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
           ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
           Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
           Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
           versichert.)

      i)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
           brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
           den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a.

      j)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
           • Spiel- oder Wettverträgen,
           • Gewinnzusagen,
           • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
             men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

      k)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

      l)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
           Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

      m) Es bestehen Streitigkeiten
         • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         • von Mitversicherten gegen Sie,
         • von Mitversicherten untereinander.

      n)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
           schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
           hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

      o)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
           cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
           trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
           nicht versichert.)

      p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
           stehen.

      q)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
           sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
           Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wur-
           den beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6    In welchen Ländern sind Sie versichert?
      Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)   Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
      wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren

(2)   Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
      privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
      Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
      sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
      ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


50                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 51]
§7        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
          10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Komfort

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
          nutzung.
          Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
          Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
          Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe-
          gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel
          Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den
          Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande-
          re Smart Devices).
          Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
          geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
          • eine gewerbliche Tätigkeit,
          • eine freiberufliche Tätigkeit,
          • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
          Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
          ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2        Was ist versichert?
(1)       Rechtsschutzleistungen
          a) Schadenersatz-Rechtsschutz
             für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
             aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                  Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                  durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                  chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver-
                  breitet werden.
             bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                  Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                   Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                   dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                   IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                   Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.
               cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                   zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                   zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

          b)   Arbeits-Rechtsschutz
               um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
               • Arbeitsverhältnissen,
               • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,
               wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi-
               genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

          c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten
               • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
               • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags-
                 schluss nicht online erfolgt,
               • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern
               • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum
                 Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit
                 dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      51

[Seite 52]
      d)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
           für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder
           Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka-
           lenderjahr begrenzt.

      e)   Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
           für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen
           Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außerge-
           richtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten
           Fälle bis maximal 10.000 Euro.

      f)   Straf-Rechtsschutz
           für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet
           als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
           Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
           sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
           Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
           Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

      g)   ARAG JuraTel®
           wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
           (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
           fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
           im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
           Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
           • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
           • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
           mehr als 500 Euro.

      h)   Reputations-Check
           wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
           Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. .Wir benennen Ihnen hier-
           für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
           1.000 Euro je Kalenderjahr.

      i)   Digitaler Nachlass
           für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen
           spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen
           wir einmalig während der Dauer Ihres Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro.

(2)   Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im
      Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in
      der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen.


§3    Wer ist versichert?
      Mitversichert sind
      a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB). Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi-
          cherungsschein genannt ist;
      b) Ihre minderjährigen Kinder;
      c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
          ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
          gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
          Tätigkeit aufnehmen;
      d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
          lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
          Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4    Leistungsumfang
      Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
      Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
      schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
      bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
      sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
      fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


52                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 53]
§5        Was ist nicht versichert?
          a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
               ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

          b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

          c)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
               hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

          d)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
               sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

          e)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

          f)   Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.
               Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

          g)   Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
               Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
               • Grundstücken,
               • Gebäuden,
               • Gebäudeteilen.

          h)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
               ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
               Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
               Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
               versichert.)

          i)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
               brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
               den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c.

          j)   Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen,
               • Gewinnzusagen,
               • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
                 men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

          k)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          l)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
               Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

          m) Es bestehen Streitigkeiten
             • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
             • von Mitversicherten gegen Sie,
             • von Mitversicherten untereinander.

          n)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

          o)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
               trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
               nicht versichert.)

          p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
             stehen.

          q)   Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige-
               führt.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     53

[Seite 54]
              Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

         r)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
              sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen
              oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6       In welchen Ländern sind Sie versichert?
         Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)      Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
         wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
         • in Europa
         • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
         • auf den Kanarischen Inseln
         • auf Madeira
         • auf den Azoren

(2)      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
         privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
         Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
         sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
         ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
         10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 12 b zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Premium

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
         nutzung.
         Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
         Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
         Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen
         (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrow-
         ser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangs-
         wegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart
         Devices).
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
(1)      Rechtsschutzleistungen
         a) Schadenersatz-Rechtsschutz
            für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
            aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                 Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                 durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen
                 Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet
                 werden.
            bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                 Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                  Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                  dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                  IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                  Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.

54                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 55]
               cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                   zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                   zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

          b)   Arbeits-Rechtsschutz
               um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
               • Arbeitsverhältnissen,
               • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,
               wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi-
               genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

          c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten
               • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
               • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags-
                 schluss nicht online erfolgt,
               • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern
               • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum
                 Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit
                 dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen.

          d)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
               für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder
               Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka-
               lenderjahr begrenzt.

          e)   Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
               für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen
               Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, über-
               nehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalender-
               jahr gemeldeten Fälle bis maximal 15.000 Euro.

          f)   Straf-Rechtsschutz
               für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet
               als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          g)   ARAG JuraTel®
               wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.

          h)   Reputations-Check
               wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
               Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier-
               für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
               1.000 Euro je Kalenderjahr.

          i)   Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
               Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
               • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
               • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
                 22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das
                 vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
               Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln
               oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
               Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       55

[Seite 56]
      j)   Digitaler Nachlass
           für die Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit
           dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres
           Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro.

      k)   Webcheck
           wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer
           privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
           Prüfungsgegenstand sind:
           • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain,
           • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten,
           • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz,
           • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.

(2)   Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im
      Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in
      der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen.

(3)   Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz)
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger leistet Ersatz bei Schäden an elektronischen
      Geräten, die durch Unachtsamkeit, Kurzschluss, Fehlbedienung oder Missgeschick entstanden sind.
      Versichert sind: Handys und Smartphones, PC, Laptop, Notebook, Tablet und Spielekonsolen. Dazu ist folgendes Zube-
      hör mitversichert: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenkrad mit
      Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille.
      Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro je Versicherungsfall und maximal 20.000 Euro je Versicherungsjahr in
      den in der Sonderbedingung 19a ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz beschriebenen Fällen. Je Versicherungsfall be-
      steht eine Selbstbeteiligung von 50 Euro.


§3    Wer ist versichert?
      Mitversichert sind
      a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver-
          sicherungsschein genannt ist;
      b) Ihre minderjährigen Kinder;
      c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
          ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
          gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
          Tätigkeit aufnehmen;
      d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
          lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
          Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4    Leistungsumfang
      Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
      Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
      schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
      bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
      sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
      fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5    Was ist nicht versichert?
      a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
           ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

      b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

      c)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
           hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

      d)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
           sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

      e)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.


56                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 57]
          f)   Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.
               Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

          g)   Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
               Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
               • Grundstücken,
               • Gebäuden,
               • Gebäudeteilen.

          h)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
               ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
               Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
               Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
               versichert.)

          i)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
               brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
               den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c.

          j)   Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen,
               • Gewinnzusagen,
               • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
                 men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

          k)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          l)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
               Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

          m) Es bestehen Streitigkeiten
             • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
             • von Mitversicherten gegen Sie,
             • von Mitversicherten untereinander.

          n)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

          o)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
               trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
               nicht versichert.)

          p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
             stehen.

          q)   Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige-
               führt.
               Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

          r)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
               sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen
               oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6        In welchen Ländern sind Sie versichert?
          Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)       Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
          wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          • in Europa
          • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     57

[Seite 58]
         • auf den Kanarischen Inseln
         • auf Madeira
         • auf den Azoren

(2)      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
         privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
         Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
         sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
         ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3 a bis 5 a, 7 bis
         10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 13 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraCheck®

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher
         Streitigkeiten.
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
         Der Versicherungsschutz umfasst:

(1)      ARAG JuraTel®
         wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
         telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei
         Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
         Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
         • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
         • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
           als 500 Euro.

(2)      Onlinerechtsberatung
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
         Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
         Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
         sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5
         Absatz 1 a ARB.

(3)      Vertrags- und Arbeitszeugnischeck
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung für
         • die Prüfung von Verträgen in Ihrem privaten Lebensbereich;
         • die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses.
         Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von
         100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.

         Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich
         a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen;
         b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen;
         c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder
             das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
         d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das
             sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.


58                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(4)       Webcheck
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer
          privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
          Prüfungsgegenstand ist:
          • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain,
          • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten,
          • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz,
          • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.


§3        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtli-
          cher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Zu prüfende Dokumente/Internet-
          seiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.


§4        Wer ist versichert?
          Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner
              (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche-
              rungsschein genannt ist;
          b) Ihre minderjährigen Kinder;
          c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
              3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
              legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
              Tätigkeit aufnehmen;
          d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§5        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a,
          7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 14 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® Plus

§1        Gegenstand des Versicherungsschutzes
          Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® (Sonderbedingung 13) hinaus haben Sie zusätzlich Anspruch auf per-
          sönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die
          Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefalle-
          nen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


§2        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti-
          ger rechtlicher Streitigkeiten.
          Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange-
          gangene Beratung mit ARAG JuraTel®.


Sonderbedingung 19 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Vermögensschaden:
Absicherung gegen Vermögensschäden durch Internetkriminalität

§1        Risikoträger des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
          Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   59

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      Führender Versicherer ist die ARAG SE.
      Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
      ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent-
      gegenzunehmen und zu tätigen.
      Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
      In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
      • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
      • den ARAG web@ktiv® Vermögensschaden betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine
      verklagt werden bzw. klagen.


§2    Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
      Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich
      unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.

      Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten
      schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenscha-
      den handelt.

      Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genann-
      ten Person weder beauftragt noch berechtigt wurden.

      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in folgen-
      den Fällen:

(1)   Kauf von Sachen
      a) Sie haben eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und be-
          zahlt (Onlinekauf).
           Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu
           zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar-
           ken, Gutscheine oder Eintrittskarten.

      b)   Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
           • die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder
           • erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung be-
             stimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und
           • Sie die Ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelrüge aus-
             geübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessen Frist (ma-
             ximal ein Monat) nachgekommen ist.

(2)   Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen
      a) Sie haben eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat Sie der
          Käufer über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person
          (vermeintlicher Käufer) benutzt hat.

      b)   Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den
           bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.

(3)   Missbräuchliche Kontoverfügungen
      a) Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online
          durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet.
          • Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen
            weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt
            oder bevollmächtigt worden ist.
          • Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
            und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein
            durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist
            es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor-
            zunehmen.
          • Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im
            Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets
            gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre.
          Versicherungsschutz besteht dabei
          • nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bun-
            desrepublik Deutschland geführt werden;
          • wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen
            grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht
            schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.

      b)   Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.


60                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(4)       Identitätsmissbrauch
          a) Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter Ihr ausschließlich privat genutztes Onlinekundenkonto verwendet. Ein
              Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder
              selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder be-
              vollmächtigt worden ist.
          b) Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten.

(5)       Datenbeschädigung/-zerstörung
          a) Ein Dritter hat Schadsoftware auf Ihrem internetfähigen Endgerät implementiert.
          b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Ihnen Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder beschädigt
              wurden.
          c) Die ARAG Allgemeine ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung aus-
              schließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Sie haben keinen Anspruch auf eine erfolgrei-
              che Wiederbeschaffung bzw. Rettung. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädi-
              gungsleistungen.

(6)       Kostenerstattung für Dokumente nach einem Identitätsdiebstahl
          nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Ihr Kundenkonto wurde gehackt) erstattet Ihnen die ARAG Allgemeine die Ge-
          bühren für den Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdoku-
          menten (Beispiel: Reisepass). Je Versicherungsfall übernimmt sie 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Kalenderjahr.
          Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass Sie eine Strafanzeige wegen des Diebstahls Ihrer Identi-
          tätsdaten erstattet haben.


§3        Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
          Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.


§4        Welche Schäden werden nicht ersetzt?
          Nicht ersetzt werden Schäden,
(1)       die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 2 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen,

(2)       soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann,

(3)       soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Onlinetreu-
          händer) zum Ersatz verpflichtet sind,

(4)       soweit sie von Ihnen oder Mitversicherten im Sinne von § 3 der Sonderbedingung 12 a verursacht wurden,

(5)       an Daten und Dateien, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Soft-
          ware, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand),

(6)       durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas
          und Kauf von Tieren,

(7)       die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (§ 2 Nr. 2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Ge-
          genleistung erfolgte,

(8)       aus Kauf und Verkauf von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außer-
          halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten
          Sitten verstößt oder

(9)       die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen.


§5        Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
          rungsschutz zu erhalten.

          Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun?
(1)       Sie müssen auf Ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert
          haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein
          marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfä-
          higen Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. ein-
          zuschränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern.

(2)       Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein
          (zum Beispiel Firewall).


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  61

[Seite 62]
(3)   Sie müssen ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevanten Sicher-
      heitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si-
      cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.


§6    Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
      Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
(1)   Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un-
      verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

(2)   Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls
      unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versi-
      cherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
      cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des § 2 Nr. 5 (Da-
      tenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installations-
      medium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen.

(4)   In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten.

(5)   Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie
      • ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe-
        schaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen;
      • den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
      • auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.

(6)   In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen
      Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.

(7)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
      Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§7    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)   Wenn Sie eine der in §§ 5 und 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs-
      schutz.

(2)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und
      zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
      Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
      keit haben Sie zu beweisen.

(3)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet,
      soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
      rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.

(4)   Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
      zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
      Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
      informiert hat.


§8    Rechtsübergang, Regress
(1)   Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit
      diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

(2)   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
      • Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
        tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine –
        bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Über-
        gang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Siche-
        rung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der
        ARAG Allgemeine übertragen.
      • Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie
        infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
        genheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
        zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.


62                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 63]
(3)       Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.


§9        Wiederherbeigeschaffte Sachen
(1)       Anzeigepflicht
          Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des
          Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
          partner in Textform anzuzeigen.

(2)       Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine
          gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der ARAG Allgemeine die nachgelieferte
          Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung
          zurückzugeben.

(3)       Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt
          worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung zu
          stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszu-
          üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über.


§ 10      Schlussbestimmungen
          In den Fällen des § 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursa-
          cher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemach-
          ten Ansprüchen einzuholen.


§ 11      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 19 a zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz:
Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten

§1        Risikoträger des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
          Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          Führender Versicherer ist die ARAG SE.
          Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
          ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent-
          gegenzunehmen und zu tätigen.
          Verklagt werden bzw. klagen kann, außer in Schadenfällen, nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
          • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
          • den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine
          verklagt werden bzw. klagen.


§2        Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
(1)       Versicherte Gefahren und Schäden
          Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
          versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben.
          Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere
          des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch
          a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
          b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   63

[Seite 64]
      c) Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse);
      d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
      Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz
      auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfeh-
      ler, Berechnungs-, Werkstatten- oder Montagefehler.

(2)   Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
      a) die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
      b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schramm- und Scheuer-
          schäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen.


§3    Welche Schäden werden nicht ersetzt?
(1)   Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden
      a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen;
      b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren;
      c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung – insbesondere
          von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
      d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
      e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemei-
          nen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbe-
          sondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
      f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
      g) an Batterien und Akkus;
      h) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden;
      i) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs-
          oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine
          Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechts-
          übergang, Regress) auf sie über;
      j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet
          jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde. Sie leistet
          auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens be-
          helfsmäßig repariert war.

(2)   Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungs-
      schutz über diesen Vertrag (Subsidiarität).


§4    Welche Sachen sind versichert und welche Sachen nicht?
(1)   Versichert sind die sich in Ihrem oder einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) Besitz
      befindlichen, eigengenutzten Geräte
      a) Handys und Smartphones,
      b) PC, Laptop, Notebook, Tablet und
      c) Spielekonsolen sowie
      d) folgendes Zubehör: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenk-
          rad inklusive Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille
      e) Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Falle gleichgestellt.

(2)   Batterien, Akkus und sonstige Ladungsspeicher sind mitversichert, sofern das versicherte Gerät einen versicherten
      Totalschaden erlitten hat.

(3)   Nicht versichert sind
      a) Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
          wechselt werden müssen;
      b) fremde Sachen, die nicht Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person im Sinne der Sonderbedingung 12b
          Absatz sind;
      c) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte.


§5    Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen)
(1)   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
      a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach
         zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung der ARAG All-
         gemeinen machen.
      b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungsgrenze
         gemäß § 7 (7) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
      c) Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen
         vorzuschießen.


64                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 65]
(2)       Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
          Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und
          nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
          a) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
          b) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu besei-
              tigen.

(3)       Kosten für die Wiederherstellung von Daten
          Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
          versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
          eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
          waren. Andere Daten sind nicht versichert.

(4)       Höchstentschädigung Kosten
          Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 5 (1) bis (3) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen
          auf die Entschädigungsgrenze gemäß § 7 (4) begrenzt.


§6        Außenversicherung
(1)       Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3)
          sind oder Ihrem Gebrauch dient, sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh-
          nung befinden. Ausnahme: Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

(2)       Halten Sie oder eine mitversicherte Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sich zur Ausbildung, zur Erfüllung
          von Wehrpflicht oder einem freiwilligem sozialen Jahr außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorüberge-
          hend, wie er nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet hat.


§7        Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen
(1)       Versicherungsfall
          Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirk-
          lichen beginnt.

(2)       Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wie-
          derherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
          a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
          b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
          Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.

(3)       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun-
          gen abzüglich des Werts des Altmaterials.
          a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen. Und auch Mehrkosten
                    durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
               cc) De- und Remontagekosten;
               dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
                    notwendig ist;
               ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für
                    das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene ge-
                    eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
          b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be-
               triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die wäh-
               rend der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit
               diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
          c) Die ARAG Allgemeine leistet keine Entschädigung für
               aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
                    wendig gewesen wären;
               bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
               cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
               dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
                    selbst ausgeführt werden;
               ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
                    Regie entstanden wären.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     65

[Seite 66]
(4)   Totalschaden
      Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

(5)   Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
      Abweichend von (3) und (4) ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
      falls begrenzt, wenn
      a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
      b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
      c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
      Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens
      • 40 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder
      • 25 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
      Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie
      innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur
      Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.

(6)   Weitere Kosten
      Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
      werden müssen, ersetzt die ARAG Allgemeine im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze nach (7).

(7)   Grenze der Entschädigung
      a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
      b) Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro begrenzt.

(8)   Selbstbeteiligung
      Der nach (1) bis (7) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro ge-
      kürzt.
      Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schä-
      den jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird
      die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


§8    Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
      Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

(1)   Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un-
      verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)

(2)   Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls
      unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
      Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des
      Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

(4)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
      Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§9    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

(1)   Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

(2)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und
      zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
      Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
      keit haben Sie zu beweisen.

(3)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet,
      soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
      rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.

(4)   Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
      zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
      Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
      informiert hat.


66                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 67]
§ 10      Rechtsübergang, Regress

(1)       Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit
          diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

(2)       Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
          tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine –
          bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang
          der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von
          Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG All-
          gemeine übertragen.
          Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie in-
          folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
          ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.

(3)       Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.


§ 11      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                        67

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Glossar

Aktuar
Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische
Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten.

Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende
sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.

Aufhebungsvereinbarung
Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts-
verstoß) ist nicht erforderlich.

Betreuungsangelegenheit
Betreuungsangelegenheiten umfassen alle Anliegen rund um das Thema Betreuung. Ist eine volljährige Person aufgrund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, Angelegenheiten ganz
oder teilweise eigenständig zu erfüllen, wird eine Betreuung gesetzlich angeordnet. Dies geschieht dann, wenn im Vorhinein keine
Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

Bußgeld
Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es
sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dingliche Rechte
Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum.

Erneuerbare Energieträger
Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-
Blockheizkraftwerke.

Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw.
in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für
vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden
(zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet.

Natürliche Person/Juristische Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie
können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden.

Regressmaßnahmen
Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An-
spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer
muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten.

Strafbefehl
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein
schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver-
handlung stattgefunden hat.

Straftat
Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit
einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft.


68                                                     Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 69]
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der
Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

Sonstige Lebenspartnerschaft
Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sonstiger Nutzungsberechtigter
Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh-
nungsleihe.

Tätlicher Angriff
Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird.

Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin,
Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu-
legen.
Der Versicherungsobmann
• arbeitet für Verbraucher kostenfrei,
• überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers,
• kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten,
• erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.


Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                          69
```

## Volltext der Bedingungen: ARAG Rechtsschutz Bedingungen Soforthilfe (ARB 2022)

```text
[Seite 1]
ARAG Allgemeine Bedingungen
Aktiv-Rechtsschutz mit Soforthilfe
(ARB 2022 Soforthilfe)

Leistungsübersicht, Versicherteninformation
und Bedingungen


Stand 02.2022


PDF27861 02.2022

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von
uns schnelle und kompetente Unterstützung.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann
umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme
der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt.
Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen
unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“.
Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu
erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre
Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben.
Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispie-
le angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das
bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an.


Ihre ARAG SE


In diesem Dokument finden Sie:

• Leistungsübersicht
• Informationen für Versicherte
  Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
• Wichtige Hinweise
  Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen
• Allgemeine Bedingungen
  Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022)
• Glossar
  Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen


ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                      3

[Seite 4]
ARAG Rechtsschutz Tarif 2022 Soforthilfe – Leistungsübersicht

 Zeichenerklärung                             mitversichert                ○ versicherbar                       – nicht versichert
§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen


§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                                   Komfort                 Premium                     Fundstelle
Versicherungssummen

Europa                                                                            Unbegrenzt              Unbegrenzt

Kaution Europa                                                                    Unbegrenzt              Unbegrenzt

Weltweit                                                                          Unbegrenzt              Unbegrenzt

Dauer des Auslandsaufenthaltes                                                     12 Monate               24 Monate                   S. 26, § 6 (2) a)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei privaten Verträgen,                 Unbegrenzt              Unbegrenzt                   S. 26, § 6 (2) b)
die über das Internet abgeschlossen wurden

Kaution weltweit                                                                   500.000 €              1.000.000 €

Erweiterter Straf-Rechtsschutz                                                     300.000 €               300.000 €                       S. 45 ff.,
                                                                                                                                          Sonbed. 1

Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz                                             300.000 €               300.000 €                       S. 45 ff.,
                                                                                                                                          Sonbed. 1

Mediation                                                                                                                                 S. 26, § 5 a
∙ je Mediation                                                                      3.000 €                 3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                   6.000 €                 6.000 €

Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Häusern                            Unbegrenzt              Unbegrenzt                  S. 36, § 26 (5) d),
                                                                                                                                      S. 42, § 26 p (5) d)

Risikoarme Kapitalanlagen                                                         Unbegrenzt              Unbegrenzt                    S. 18, § 3 (2) f)
(zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                10.000 €                 20.000 €                  S. 35, § 26 (4) b),
                                                                                                                                      S. 39, § 26 p (4) g)

Erb-Rechtsschutz                                                                       –                                          S. 40, § 26 p (4) m)
je Vertragsdauer                                                                                            10.000 €

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                   1.500 €                 5.000 €                   S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)

Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten                           –                                              S. 39, § 26 p (4) e)
∙ je Beratung                                                                                                 250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                                             500 €

Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension                                                                                S. 35, § 26 (4),
je Kalenderjahr                                                                      250 €                    250 €                   S. 39, § 26 p (4) f)

Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-               250 €                   1.000 €                     S. 17, § 2 k)
und Erbrecht

Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                                                         S. 17, § 2 k) dd)
inklusive Organspendeausweis
je Kalenderjahr                                                                      500 €                    500 €

Rechtsschutz für Betreuungsverfahren                                                1.000 €               Unbegrenzt                   S. 17, § 2 k) cc),
                                                                                                                                       S. 38, § 26 p (3)

Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet                 –                                              S. 39, § 26 p (4) a)
je Kalenderjahr                                                                                              1.000 €

Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen                –                                              S. 39, § 26 p (4) b)
Nachlasses und einer Bestattungsverfügung
je Vertragsdauer                                                                                              500 €

Bauherren-Rechtsschutz                                                                 –                                              S. 39, § 26 p (4) k)
je Vertragsdauer                                                                                            10.000 €

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                                                                                              S. 58, § 2 (3)
∙ je Prüfung                                                                         100 €                    100 €
∙ je Kalenderjahr                                                                   1.000 €                  1.000 €

Webcheck                                                                                                                                 S. 59, § 2 (4)
je Kalenderjahr                                                                      100 €                    100 €

Bonitätsselbstauskunft für Mieter                                                 Unbegrenzt              Unbegrenzt

Bonitätscheck von Handwerksfirmen                                               Die ersten vier          Die ersten vier
                                                                             kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu
                                                                              Sonderkonditionen        Sonderkonditionen


4                                                       Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 5]
§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                               Komfort              Premium            Fundstelle
Übergabeprotokoll                                                                 –                2 Stück je Jahr    S. 40, § 26 p (4) l)

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                –                  30.000 €         S. 39, § 26 p (4) j)

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                        –                 30.000 €         S. 39, § 26 p (4) i)

Soforthilfe                                                                                                           S. 41, § 26 p (4) t)
je Vertragsdauer                                                                500 €                 1.000 €

Unterhalts-Rechtsschutz                                                         30.000 €             30.000 €           S. 17, § 2 m),
                                                                           (sofern besonders                           S. 38, § 26 p (3)
                                                                               vereinbart)

Ehe-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                                 30.000 €              30.000 €             S. 17, § 2 l)

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                         S. 47 f.,
                                                                                                                         Sonbed. 10

Steuertelefon                                                                                           

Bauherrentelefon                                                                                        

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)                                                                            S. 22, § 5 (1) a)

Mediation                                                                                                               S. 26, § 5 a

ARAG Online Rechts-Service                                                                              

Anwaltsempfehlung                                                                                       

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                   

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                                                                            S. 58, § 2 (3)

Webcheck                                                                                                               S. 59, § 2 (4)

Onlinerechtsberatung                                                                                                   S. 58, § 2 (2)

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                             S. 16, § 2 a)

Arbeits-Rechtsschutz                                                                                                   S. 16, § 2 b)

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                                                                  S. 16, § 2 c)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                              S. 16, § 2 d)

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                    S. 16, § 2 e)

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                     S. 16, § 2 f)

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                           S. 16, § 2 g) aa)

Park- und Halteverstöße                                                                                                  S. 17, § 2 j)
                                                                          wenn Fahrzeugführer   wenn Fahrzeugführer           i.V.m.
                                                                                bekannt               bekannt           S. 19, § 3 (2) n),
                                                                                                                       S. 35, § 26 (4) c),
                                                                                                                      S. 40, § 26 p (4) p)

Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen                                                                      S. 16, § 2 g) bb)

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                                  S. 16, § 2 h)

Straf-Rechtsschutz                                                                                                      S. 17, § 2 i)

Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung privater,                                                                S. 45 ff.,
nicht selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten                                                                      Sonbed. 1

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                       S. 17, § 2 j)

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                     S. 17, § 2 n)

Anti-Stalking-Rechtsschutz                                                                                           S. 35, § 26 (4) d),
                                                                                                                      S. 40, § 26 p (4) q)

Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht                                                 S. 17, § 2 k)

Rechtsschutz für Betreuungsverfahren                                                                                  S. 17, § 2 k) cc)

Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                                       S. 17, § 2 k) dd)
inklusive Organspendeausweis

Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen            –                                 S. 39, § 26 p (4) b)
Nachlasses und einer Bestattungsverfügung

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                                                   S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                            5

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§ 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen
mit Soforthilfe                                                              Komfort             Premium              Fundstelle
Als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen                                                S. 34, § 26 (1) b),
                                                                                                                      S. 37, § 26 p (1) b)

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer und Vorstände               –                                  S. 37, § 26 p ( 1) b)
(bis 50.000 € Gesamtjahreseinkommen hieraus)

Risikoarme Kapitalanlagen                                                                                             S. 18, § 3 (2) f)
(zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                                                S. 35, § 26 (4) b),
                                                                                                                     S. 39, § 26 p (4) g)

Erb-Rechtsschutz                                                                 –                                  S. 40, § 26 p (4) m)

Studienplatzklagen                                                               –                                  S. 39, § 26 p (4) h)
(fünf Verfahren pro Vertragsdauer)

Beratungs-Rechtsschutz für Urheberrechtsverstöße im Internet                     –                                  S. 39, § 26 p (4) a)

Beratungs-Rechtsschutz im Insolvenzverfahren                                     –                                  S. 39, § 26 p (4) c)

Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten                     –                                  S. 39, § 26 p (4) e)

Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension                                                              S. 35, § 26 (4),
                                                                                                                      S. 39, § 26 p (4) f)

Vorbereitende Tätigkeiten bei bevorstehender Firmengründung                      –                                  S. 42, § 26 p (5) e)

Selbstständige Nebentätigkeit bis 22.000 € Gesamtumsatz                          –                                  S. 40, § 26 p (4) n)

Vermietung von Fremdenzimmern (bis zu acht Betten)                                                                   S. 34, § 26 (1) c),
                                                                                                                    S. 37, § 26 p (1) c) aa)

Vermietung einer Einliegerwohnung                                                –                                 S. 37, § 26 p (1) c) bb)

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                               –                                   S. 39, § 26 p (4) j)

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                      –                                   S. 39, § 26 p (4) i)

Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Ein- oder                       Betrieb        Betrieb, Erwerb und    S. 36, § 26 (5) d),
Zweifamilienhäusern                                                                               Installation       S. 42, § 26 p (5) d)

Sofortschutz für Mietverträge                                                    –                                    S. 22, § 4 (5) b)

Bauherren-Rechtsschutz                                                           –                                  S. 39, § 26 p (4) k)

Übergabeprotokoll                                                                –                                   S. 40, § 26 p (4) l)

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Bonitätsauskunft über potenzielle Mieter                           
von Einliegerwohnungen

Bonitätscheck Handwerkerfirmen                                                                       

Mitversicherung eines Firmen-Pkw                                                                                    S. 36, § 26 (5) b),
                                                                                                                      S. 41, § 26 p (5) b)

Sofortschutz für den Autokauf                                                    –                                    S. 22, § 4 (5) c)

Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko                      –                                    S. 23, § 5 (1) g)

Telefonische psychologische Soforthilfe                                          –                                    S. 25, § 5 (6) f)

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                    –                                   S. 43, Klausel 11

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall                                                S. 24, § 5 (3) c)
mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Musterfeststellungsklage                                                         –                                  S. 40, § 26 p (4) r)

Vorversicherungsgarantie                                                         –                                   S. 41, § 26 p (4) s)

Soforthilfe                                                                                                         S. 41, § 26 p (4) t)

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag                                                    S. 22, § 4 (5) a)
drei Jahre besteht

Vorsorge-Rechtsschutz                                                                                                S. 43, Klausel 7

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                          S. 43, Klausel 8

Ehe-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Gerichtlicher Rechtsschutz in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen          ○                    ○                   S. 17, § 2 l)
Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen
vor deutschen Familiengerichten

Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher            ○                                     S. 17, § 2 m),
Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht                                                        S. 38, § 26 p (3)


6                                                   Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen


Sonderbedingungen 12, 12a und 12b
web@ktiv für Privatpersonen                                           Basis                Komfort             Premium           Fundstelle
Versicherungssummen

Weltweit                                                             100.000 €              200.000 €           300.000 €

Mediation                                                                                                                            S. 26, § 5 a
∙ je Mediation                                                        3.000 €                3.000 €             3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                     6.000 €                6.000 €             6.000 €

Urheber-Rechtsschutz                                               Erstberatung,        Auch außergericht-   Auch gerichtlich,     S. 48, § 2 d),
                                                                max. 1.000 € für alle          lich,         max. 15.000 € im     S. 52, § 2 (1) e),
                                                                Beratungen in einem      max. 10.000 € im     Kalenderjahr        S. 55, § 2 (1) e)
                                                                   Kalenderjahr           Kalenderjahr

Löschdienst                                                                                                                          S. 49, § 4,
∙ je Versicherungsfall                                                 100 €                  100 €               100 €              S. 52, § 4,
∙ je Kalenderjahr                                                     1.000 €                1.000 €             1.000 €             S. 56, § 4

Reputations-Check                                                                                                                  S. 49, § 2 g),
∙ je Löschung                                                          100 €                  100 €               100 €           S. 52, § 2 (1) h),
∙ je Kalenderjahr                                                     1.000 €                1.000 €             1.000 €          S. 55, § 2 (1) h)

Aktiver Straf-Rechtsschutz                                                                                                         S. 48, § 2 c),
je Kalenderjahr                                                       1.000 €                1.000 €             1.000 €          S. 52, § 2 (1) d),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) d)

Digitaler Nachlass                                                       –                                                         S. 52, § 2 (1) i),
je Vertragsdauer einmalig                                                                     500 €               500 €            S. 56, § 2 (1) j)

Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl                  –                                                          S. 61, § 2 (6)
∙ je Versicherungsfall                                                                        250 €               250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                             500 €               500 €

Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch,                                          Mindestschaden-      Mindestschaden-        S. 52, § 2 (2),
Datenbeschädigung                                                        –                 höhe 50 €            höhe 50 €           S. 56, § 2 (2)
∙ je Versicherungsfall                                                                      3.000 €              3.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                          10.000 €             10.000 €

web@ktiv Elektronik-Schutz für PC, Notebook, Konsole,                    –                      –                                   S. 56, § 2 (3)
Tablet, Peripherie und Handys
∙ je Versicherungsfall                                                                                           5.000 €
∙ je Kalenderjahr                                                                                               20.000 €

Web-Check                                                                –                      –
je Kalenderjahr einmalig                                                                                          100 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                                            S. 49, § 2 f),
und den USA                                                                                                                       S. 52, § 2 (1) g),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) g)

Mediation                                                                                                                         S. 26, § 5 a

ARAG Online Rechts-Service                                                                                        

Anwaltsempfehlung                                                                                                 

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz bei Verletzung der Reputation,                                                                        S. 48, § 2 a),
Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln                                                                            S. 51, § 2 (1) a),
                                                                                                                                   S. 54, § 2 (1) a)

Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder-                                                                            S. 48, § 2 a),
holungsgefahr                                                                                                                      S. 51, § 2 (1) a),
                                                                                                                                   S. 54, § 2 (1) a)

Reputations-Check                                                                                                               S. 49, § 2 g),
                                                                                                                                  S. 52, § 2 (1) h),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) h)

Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags-                                                                           S. 49, § 4,
abschluss                                                                                                                            S. 52, § 4,
                                                                                                                                     S. 56, § 4

Telefonische psychologische                                                                                       
                                                                                                                                 S. 25, § 5 (6) f) bb)
Soforthilfe nach Cybermobbing

Aktiver Straf-Rechtsschutz                                                                                                      S. 48, § 2 c),
(Erstattung einer Strafanzeige)                                                                                                   S. 52, § 2 (1) d),
                                                                                                                                  S. 55, § 2 (1) d)

Straf-Rechtsschutz                                                                                                               S. 48, § 2 e),
zur Verteidigung (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung                                                                             S. 52, § 2 (1) f),
oder von Urheberrechtsverletzungen)                                                                                                S. 55, § 2 (1) f)


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                        7

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Sonderbedingungen 12, 12a und 12b
web@ktiv für Privatpersonen                                     Basis           Komfort           Premium          Fundstelle
Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts-                                                                S. 48, § 2 d),
verstößen                                                                                                           S. 52, § 2 (1) e),
                                                                                                                    S. 55, § 2 (1) e)

Urheberrechtsschutz außergerichtlich                              –                                               S. 52, § 2 (1) e),
                                                                                                                    S. 55, § 2 (1) e)

Arbeits-Rechtsschutz                                              –                                                S. 51, § 2 (1) b),
                                                                                                                     S. 55, § 2 (1) b)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                         –                                                S. 51, § 2 (1) c),
                                                                                                                     S. 55, § 2 (1) c)

Online-Monitoring                                                 –                                               S. 13, Wichtige
                                                                                                                       Hinweise

Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl           –                                                 S. 61, § 2 (6)

Digitaler Nachlass                                                –                                                S. 52, § 2 (1) i),
                                                                                                                     S. 56, § 2 (1) j)

Schadenersatz-Zahlung bei Identitätsmissbrauch,                   –                                                 S. 52, § 2 (2),
Datenbeschädigung                                                                                                     S. 56, § 2 (2)

Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen              –                 –                 
                                                                                                                      S. 56, § 2 (3)
Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz)

Urheberrechtsschutz gerichtlich                                   –                 –                               S. 55, § 2 (1) e)

Selbstständige Nebentätigkeitbis 22.000 € Gesamtumsatz            –                 –                               S. 55, § 2 (1) i)

Web-Check                                                         –                 –                               S. 56, § 2 (1) k)

Telefonische Beratung bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht          –                 –                             S. 25, § 5 (6) f) dd)


8                                                 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 9]
Sonderbedingung 13 und 14


Sonderbedingung 13 und 14                              ARAG           Fundstelle             ARAG          Fundstelle
                                                    JuraCheck®                          JuraCheck® Plus
Versicherungssummen

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                            S. 58, § 2 (3)                     S. 59, Sonbed. 14
∙ je Prüfung                                           100 €                                 100 €           i.V.m. S. 58,
∙ je Kalenderjahr                                     1.000 €                               1.000 €           Sonbed. 13

Webcheck                                                               S. 59, § 2 (4)                     S. 59, Sonbed. 14
je Kalenderjahr                                        100 €                                 100 €           i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Persönliche Rechtsberatung                               –                                                S. 59, Sonbed. 14
∙ je Beratung                                                                                250 €
∙ je Kalenderjahr                                                                            500 €

Leistungen

ARAG JuraTel®                                                            S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (1)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Onlinerechtsberatung                                                     S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (2)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen                              S. 58,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (3)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Webcheck                                                                 S. 59,                         S. 59, Sonbed. 14
                                                                          § 2 (4)                            i.V.m. S. 58,
                                                                                                              Sonbed. 13

Persönliche Rechtsberatung                               –                                               S. 59, Sonbed. 14


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                             9

[Seite 10]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1      Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die
       ARAG SE
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
       Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
       Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze,
       Dr. Werenfried Wendler
       Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
       Ust-ID-Nr.: DE 119 355 995

       Risikoträger
       • des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes
       • des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes
       • der Kennzeichen-Wiederbeschaffung ist die
       ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
       Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
       Ust-ID-Nr.: DE 811 125 216


2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver-
       sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.


3      Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
       Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
       Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
       Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver-
       sicherungsfall gilt als eingetreten
       im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
       a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
       b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts-
           schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage;
       c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens;
       d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe-
           dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten;
       e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
           gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

       Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten
       sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
       Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
       Versicherungssummen und Selbstbehalten.


4      Gesamtpreis der Versicherung
       Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag.


10                               Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 11]
5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel-
          jährlich oder halbjährlich.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung
          beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver-
          schulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
          Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde-
          rung) nach § 10 ARB.
          Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S
          (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB
          zu dem sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge-
          führt.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir
          uns einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer-
          klärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die
          Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
          Ziffer 6).


9         Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
          spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          • der Versicherungsschein,
          • die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
            schließlich der Tarifbestimmungen,
          • die Widerrufsbelehrung,
          • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                       11

[Seite 12]
10   Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung,
     insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen
     (zum Beispiel Antrag).
     Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeitnach
     drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von min-
     destens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu
     Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen
     dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer
     den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen.
     Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versiche-
     rungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
     Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner
     spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für
     den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Ver-
     sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
     so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kommu-
     nikation in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Die ARAG SE kann den Versicherungsschutz ablehnen,
     • weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem
       groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
     • oder weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt.
     Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann er innerhalb eines Monats die Einleitung
     eines Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 3a ARB sowie Ziffer 7
     Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist zu richten an die ARAG SE, 40464 Düsseldorf.
     Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Einrich-
     tung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche-
     rungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus
     dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin
     Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn


12                            Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 13]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab-
hängige Verträge.
Keine rechtlich selbstständigen Verträge stellen dar
• Rechtsschutz in Unterhaltssachen
• Rechtsschutz in Ehesachen
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz
– soweit abgeschlossen.
Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG
sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde.
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs-
schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen,
wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


Risikoträger
Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE.

Risikoträger
• des ARAG web@ktiv® Vermögensschäden nach der Sonderbedingung 19
• des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes nach der Sonderbedingung 19 a
• von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11
ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft.


Führender Versicherer ist die ARAG SE.
Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen.
Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.


In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
• den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE,
• den ARAG Mietausfallschutz, den ARAG web@ktiv® Vermögensschäden, den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz, die Kennzeichen
  Wiederbeschaffung betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
verklagt werden bzw. klagen.


ARAG-Service
Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Komfort und Premium für Privatpersonen
Wir vermitteln Ihnen einen spezialisierten Dienstleister, mit dem Sie online Hilfe zum Schutz Ihrer Identitätsdaten erhalten. Der
Dienstleister macht einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt
wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die
Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-
Mail oder SMS. Der Dienstleister sendet Ihnen auch einen monatlichen Bericht zum Sicherheitsstatus zu. Er ist für Sie Rund-um-
die Uhr erreichbar.

Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Komfort oder Premium – Vertrag besteht und wir unser
Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise
einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig
kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang
mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jewei-
lige Servicepartner allein verantwortlich.


Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                 13

[Seite 14]
Tarifgruppe
Tarifgruppe N (Normaltarif)
Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist.

Tarifgruppe B (Beamtentarif)
Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes-
tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B,
wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt.

Tarifgruppe R (Tarif für Rentner)
Die Tarifgruppe R ist zu wählen,
• wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist
• und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben.

Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre)
Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn
• der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen
  Regelarbeitszeit tätig war
• und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist
• und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben.

Tarifgruppe S (Selbstständigentarif)
Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über
22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene
Kalenderjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Nor-
maltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt.
Als selbstständige Tätigkeit gelten auch
• die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die
  Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt;
• die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit
  mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das
  Gleiche.

Tarifgruppe A (Assekuranztarif)
Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur
Tarifgruppe A weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – auf den
Beamtentarif B oder den Tarif für Selbstständige S umgestellt.

Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit
Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgrup-
pe S zuzuordnen.

Bündelrabatte
Besteht
• neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Kom-
  fort oder Premium und/oder
• neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus
erhält ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder ARAG JuraCheck® oder ARAG JuraCheck® Plus einen Bündelra-
batt.
Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt.


14                                          Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 15]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2022 Soforthilfe) der ARAG SE


1             Was ist Inhalt der Rechtsschutzversicherung? ........................................................................................................................ 16
§1           Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? .............................................................................................................................. 16
§2           Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? ...................................................................................................................... 16
§3           Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? ........................................................................................................ 18
§3a          Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
             und was können Sie tun? .................................................................................................................................................................................... 20
§4           Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ............................................................................................................... 20
§4a          Versichererwechsel .............................................................................................................................................................................................. 22
§5           Welche Kosten übernehmen wir? .................................................................................................................................................................... 22
§5a          Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren? .......................................................................................................................26
§6           In welchen Ländern sind Sie versichert? ........................................................................................................................................................26

2             Nach welchen Regeln richtet sich das Versicherungsverhältnis zwischen der ARAG und den Versicherten? ................ 27
§7           Wann beginnt der Versicherungsschutz? ....................................................................................................................................................... 27
§8           Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? ....................................................................................................................................... 27
§9           Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags zu beachten?.......................................................................................................... 27
§ 10         Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrags führen? ...............................................................28
§ 11         Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten
             auf den Versicherungsbeitrag aus? .................................................................................................................................................................. 29
§ 12         Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? ........................................................................................................................ 30
§ 13         In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?.......................................................................................................... 30
§ 14         Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? ........................................................................................................... 31
§ 15         Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?......................................................................................................................... 31
§ 16         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen zu beachten?.................................................................................................................................. 31

3             Was ist im Versicherungsfall zu beachten? ..............................................................................................................................32
§ 17         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls? ............................................................................... 32
§ 18         (nicht belegt)
§ 19         (nicht belegt)
§ 20         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? ..................... 33

4             In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten? ........................................................................................... 34
§ 21 bis § 25 (nicht belegt)
§ 26      Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Privatpersonen mit Soforthilfe ............................................................................................................34
§ 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe .......................................................................................................... 37

A Standardklauseln .................................................................................................................................................................................. 43
Klausel 1           Single-Rechtsschutz .....................................................................................................................................................................................43
Klausel 7           Vorsorge-Rechtsschutz................................................................................................................................................................................43
Klausel 8           Leistungsupdate-Garantie ..........................................................................................................................................................................43
Klausel 11          Kennzeichen-Wiederbeschaffung ............................................................................................................................................................43

B Sonderbedingungen .............................................................................................................................................................................. 45
Sonderbedingung 1                               Erweiterter Straf-Rechtsschutz .................................................................................................................................45
Sonderbedingung 10                              ARAG JuraTel® ........................................................................................................................................................................... 47
Sonderbedingung 12                              ARAG web@ktiv® Basis ............................................................................................................................................... 48
Sonderbedingung 12 a                            ARAG web@ktiv® Komfort .......................................................................................................................................... 51
Sonderbedingung 12 b                            ARAG web@ktiv® Premium ........................................................................................................................................54
Sonderbedingung 13                              ARAG JuraCheck® ...........................................................................................................................................................58
Sonderbedingung 14                              ARAG JuraCheck® Plus..................................................................................................................................................59
Sonderbedingung 19                              ARAG web@ktiv® Vermögensschäden ...................................................................................................................59
Sonderbedingung 19 a                            ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz........................................................................................................................63

Glossar ....................................................................................................................................................................................................... 68


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                                                                                                              15

[Seite 16]
1    Inhalt der Versicherung

§1   Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
     Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Den Umfang
     unserer Leistungen finden Sie
     • im Versicherungsantrag,
     • im Versicherungsschein und
     • in diesen Versicherungsbedingungen.


§2   Leistungsarten
     Der Umfang des Versicherungsschutzes kann als Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthilfe oder
     Premium mit Soforthilfe vereinbart werden, die in § 26 und § 26 p beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der
     Versicherungsschutz

a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
     für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
     Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
     dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
     (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen
     eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer man-
     gelhaften Fernseher- oder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.)

b)   Arbeits-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Arbeitsverhältnissen;
     • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen.

c)   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);
     • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
     • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver-
       lauf der Grundstücksgrenze).

d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
     um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
     (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
     beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
     Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-
     Rechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (sie-
     he oben c) handelt.

e)   Steuer-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
     gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

f)   Sozial-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die
     diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

g)   Verwaltungs-Rechtsschutz
     aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal-
         tungsgerichten wahrzunehmen;

     bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerich-
         ten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche-
         rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist.

h)   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
     für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum
     Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum
     Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.)


16                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 17]
i)        Straf-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im
          Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)
          aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen,
              erhalten Sie Versicherungsschutz.
              Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie
              verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein
              Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
               einem Jahr bedroht ist.)

          bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden
              Voraussetzungen:
              • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
              • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
              Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie
              nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich
              der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
               • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
               • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung,
                 Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).
               Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

j)        Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt-
          pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)

k)        Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung
          einer Patientenverfügung
          aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartner-
              schafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen
              wir in diesen Fällen nicht ab.

          bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen
              wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine ver-
              einbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unter-
              haltsrechtliche Angelegenheiten.

          cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1896 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungs-
              anordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandt-
              schaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebüh-
              ren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung
              rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz).

          dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevoll-
              macht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisier-
              ten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür über-
              nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte
              Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines
              Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patienten- und Sorgerechtsverfügungen).

l)        Rechtsschutz in Ehesachen
          für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Le-
          benspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhe-
          bungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

m)        Rechtsschutz in Unterhaltssachen
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflich-
          ten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versiche-
          rungsschutz unter der Voraussetzung, dass
          • im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte;
          • der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist.
          Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

n)        Opfer-Rechtsschutz
          1)   als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie
               oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
               Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli-
               chen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    17

[Seite 18]
      2)   Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
           • Ermittlungsverfahren,
           • Nebenklageverfahren,
           • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
           • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
             Angelegenheiten.

      3)   Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch
           und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
           • Sie sind nebenklageberechtigt,
           • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
           • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.

      4)   Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g
           Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.


§3    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
      In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

(1)   Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.

           Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be-
           handlung.

           Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen,
           wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden.


           aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
           bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet
               sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen,
           cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
               teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie
               möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
           Auch bei der Finanzierung eines der unter d genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

(2)

           • Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will
             Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft-
             pflichtversicherung versichert.)
             Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet-
             fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den
             Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
           • Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren.
             Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli-
             chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

           Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen
           und Betrieben).

           Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
           juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

           Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
           brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

           Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

           Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan-
           zierung von Kapitalanlagen.

           Als Kapitalanlagen gelten nicht:
           • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch;
           • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen;
           • sowie
             aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
             bb) Sparverträge,
             cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art,

18                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 19]
                dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.

              Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
              • Spiel- oder Wettverträgen;
              • Gewinnzusagen.

              Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
              Ausnahme:
              Sie haben Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k, Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l, Rechtsschutz in Unterhalts-
              sachen nach § 2 m oder Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m vereinbart.

              Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

              Streitigkeiten wegen
              • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
              • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
              Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.

              Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
              aa) vor Verfassungsgerichten oder
              bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).
                   Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationa-
                   ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

              Jede Interessenwahrnehmung
              aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder
                  eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags),
              bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon
                  ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

              Streitigkeiten
              • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie
              • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

              In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deut-
              sche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar-
              über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im
              Ausland.

              In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren.

              In Verwaltungsverfahren,
              • in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die
                 ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder
                 sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen;
              • die dem Schutz der Umwelt dienen;
              • über die Vergabe von Studienplätzen.

              Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sit-
              tenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder
              veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.

(3)
              Es bestehen Streitigkeiten
              • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
              • von Mitversicherten gegen Sie;
              • von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l.

              Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
              schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
              hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
              Ausnahme: Das gilt nicht für den Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach
              § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q.

              Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versiche-
              rungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadener-
              satzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)

              Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
              stehen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                         19

[Seite 20]
          (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Strei-
          tigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.

(4)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
      Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen.


§3a   Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
(1)   Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fäl-
          len des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.)

      oder

          Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
          angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein-
          schaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün-
          dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
          möglich“.)

          Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können
          wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach
          unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform
          mitteilen.

(2)   Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
         Schiedsgutachterverfahren
         Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese
         Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die
         Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
         aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner-
              halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht in-
              nerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
         bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwah-
              rung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für
              das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds-
              spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten.
         cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten
              der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle
              uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schieds-
              gutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz
              besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich.

          Stichentscheid
          Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
          Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
          • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
          • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.
          Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

(3)   Kosten
      Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.


§4    Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
      Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des-
      sen Ende eingetreten ist (Ausnahme: Soforthilfe, mehr dazu finden Sie in § 26 Absatz 4 e) und § 26 p Absatz 4 t).

      Der Versicherungsfall ist:
          im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetre-
          ten sein soll;


          aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k Absatz 1 und 2 im
              Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l sowie im Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m das Ereignis, das zur
              Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt;

20                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 21]
              bb) im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens;

              im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Hand-
              lung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeits-
              überschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall
              ist der 1. Februar.

              in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen
              Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

              Hierbei berücksichtigen wir
              • alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
              • mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
              • um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

(2)       Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche
          Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
          Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver-
          stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.

(3)       Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß-
          geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
          • bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Ver-
            sicherungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder
          • wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietver-
            hältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rü-
            gen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der
            Wohnung bei Mietbeginn.)

(4)       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
               Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor
               Versicherungsbeginn
               • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige
                 bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis)
               • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU-
                 Rente, Unfall-Invaliditätsleistung)
               Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge-
               stellt wurden.

              Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos-
              sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags
              • über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu
                sein oder
              • die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht
                in der gehörigen Form erhalten zu haben.
              Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.

              Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei
              Jahre nicht mehr bei uns versichert.

              Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset-
              zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.

(5)       Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten
          Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):

          Drei Monate Wartezeit gelten für
          • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 26, 26 p,)
          • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b)
          • Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c)
          • Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e)
          • Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e)
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium
          • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb)
          • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 h,)
          • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 g,

          Sechs Monate Wartezeit gelten für
          • Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k)
          • Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     21

[Seite 22]
      Ein Jahr Wartezeit gilt für
      • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
      • Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m)

      Drei Jahre Wartezeit gelten für
      • Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l)
      • Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f)

(6)   Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit
          Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten,
          besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen
          bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum
          Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag.

          Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv-
          Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe nach § 26 p
          • auf die Wartezeit,
          • auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des
            Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.

          Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder
          in der Luft kommt, verzichten wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe nach § 26 p
          auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor
          Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.

      Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be-
      kannt ist.


§4a   Versichererwechsel
(1)   Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versi-
      cherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4):
      • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein
        Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt.
      • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später
        als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht
        vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr
        erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf-
        zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers
        eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver-
        tragszeit des Vorversicherers betrifft.)
      • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi-
        cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach un-
        seren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.

      Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
      • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
      • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
      In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi-
      chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.

(2)   Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs-
      schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.


§5    Leistungsumfang
(1)   Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr-
      nehmen können:
          Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
          Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra-
          gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
          tragen wir nicht.)
          Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an-
          sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
          Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts
          bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforder-
          lich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Ab-
          wesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
          Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?

22                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 23]
              Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
              Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter
              Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tä-
              tigen Rechtsanwalts.
              Dies gilt nur für die erste Instanz.
              Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei-
              teren Kosten nicht.

              Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
              Kosten von bis zu 250 Euro:
              • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
              • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
              • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

              Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen
              Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
              • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
              • ein Rechtsanwalt in Deutschland.
              Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
              Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
              Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
              Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
              ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
              Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
              Dies gilt nur für die erste Instanz.

              Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
              Kosten von bis zu 250 Euro:
              • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
              • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
              • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

              Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
              und haben Sie daraus Ansprüche?
              Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstel-
              le im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsver-
              folgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli-
              chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für
              dessen gesamte Tätigkeit.

              Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b
              Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren,
              die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären.
              Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde.

              Wir tragen
              • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
                zogen werden,
              • die Kosten des Gerichtsvollziehers.

              Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
              die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
              Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland.

              Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
              werden.

              Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sach-
              verständige
              • verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von
                einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO-
                Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind)
              • und wurde Ihnen durch uns vermittelt.

              Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
              • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
              • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
                wahrnehmen.

              Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im
              Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       23

[Seite 24]
          mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kasko-
          versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterlie-
          gens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde.

          Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan-
          sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
          machen wollen.

          Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
          • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
          • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
          Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor-
          aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
          Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
          Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
          diese in Euro.

          Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah-
          renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

(2)   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
      • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
      • diese Kosten bereits gezahlt haben.
      Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des
      Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

(3)   Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
          Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;

          Kosten,
          aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er-
              gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Eu-
              ro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestreb-
              ten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil,
              den Sie nicht durchsetzen konnten.)
              Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
              Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
          bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben;

          Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
          Ausnahmen:
          • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst-
            beteiligung nur einmal ab.
          • Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungs-
            fall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist.

          Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
          Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;

          Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
          eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);

          Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter
          250 Euro verhängt wurde;

          Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
          stünde;

          Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
          Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
          und Abfällen entstehen;

          Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die
          teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
          des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis
          3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im
          Gesamtzusammenhang;

          die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.


24                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 25]
(4)       Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies
          gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver-
          sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthile oder Premi-
          um mit Soforthilfe als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versi-
          cherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-
          Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe und den web@ktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versiche-
          rungsfall im Bereich des Urheberrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe besteht dafür eine Versiche-
          rungssumme von 1.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den
          gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von
          15.000 Euro. )

(5)       entfällt

(6)       Wir sorgen
              für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu-
              nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;

              für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
              nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;

              für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
              versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden
              Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati-
              sche Vertretungen;

              für die Auswahl und Beauftragung
              aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder
              bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV),
              wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden
              Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro.
              Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.

              auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
              Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min-
              destens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
              Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein
              für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende
              Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom
              ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)

              für psychologische telefonische Soforthilfe,
              wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Be-
              lastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken
              aa) durch nach einen Verkehrsunfall
                   • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
              bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom-
                   munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so-
                   zialen Netzwerken oder Websites.)
                   • im web@ktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b
              cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
                   • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Soforthilfe mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b
              dd) durch Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht
                   im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b
                   • wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in
                     Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich ge-
                     zogen hat (Spielsucht) oder
                   • wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des In-
                     ternets leiden.
              Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hil-
              fe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung
              dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die
              Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.

(7)       Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
               im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
               in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
               nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare;
               im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    25

[Seite 26]
(8)   Einbeziehung von Legal Tech
      Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit
      uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder
      vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise
      können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie-
      ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder
      die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung).

      Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienst-
      leister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.

(9)   Haftung von Dienstleistern
      Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftrag-
      ter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


§5a   Außergerichtliches Mediationsverfahren
      Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns
      vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediati-
      onen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien
      mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
      Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie
      und die versicherten Personen.

      Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im-
      mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird.

      Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
      Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
      Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4 Absatz 1.
      Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.


§6    In welchen Ländern sind Sie versichert?
      Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)   Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
      wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren
      • Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen
        Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
        ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g aa, l, m und n, § 26 p Absatz 4 m).

(2)   Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kos-
      ten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen:
          Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. Im Aktiv-Rechtsschutz
          Premium nach § 26 p kann der Versicherungsfall auch während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts einge-
          treten sein.

          Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde.

          Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1).

          Ausnahmen:
          Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen-
          hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
          an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


26                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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2         Versicherungsverhältnis

§7        Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Ausnahme: Es besteht Ver-
          sicherungsschutz im Rahmen der Soforthilfe nach § 26 Absatz 4 e) oder § 26 p Absatz 4 t)). Voraussetzung für den Ver-
          sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu-
          gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in
          jedem Fall).


§8        Dauer und Ende des Vertrags
(1)       Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

(2)       Stillschweigende Verlängerung und Kündigung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes-
          tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

(3)       Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder je-
          des darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jah-
          res zugehen.


§9        Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

A.        Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
          entrichten müssen.


B.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag

(1)       Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei
          Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich“.)

(2)       Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
          späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben,
          und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz
          zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3)       Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
          nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul-
          det haben.


C.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

(1)       Fälligkeit
          Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(2)       Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von
          uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan-
          den ist (siehe Absatz 3).
          Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    27

[Seite 28]
(3)    Zahlungsaufforderung
       Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in
       Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
       Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
       • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
       • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

(4)    Verlust des Versicherungsschutzes
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
       lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den
       Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.

(5)    Kündigung des Versicherungsvertrags
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
       Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver-
       sicherungsschutzes hingewiesen haben.
       Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
       besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
       Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.


D.     Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

(1)    Rechtzeitige Zahlung
       Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
       • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
       • Sie der Einziehung nicht widersprechen.

       Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die
       Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unver-
       züglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
       eben möglich“.)

(2)    Beendigung des Lastschriftverfahrens
       Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
       eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Bei-
       spiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.


E.     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
       Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen.


F.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent-
       spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 10   Beitragsanpassung
(1)    Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
       Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere
       Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei-
       trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist.
       Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird
       oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

(2)    Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
       Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

2.1    Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan-
       passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die
       Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts-
       schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
       Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
       Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäu-
       figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder ver-
       mindert?


28                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 29]
          (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
          durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
          viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
          eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
          der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be-
          rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt
          gehörten.

          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz
          • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und
            Grundstücks-Rechtsschutz
          • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte
          • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-
            Rechtsschutz
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er-
          mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten
          Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5
          teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative
          durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be-
          reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet.

2.2       Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un-
          ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen
          Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an.

(3)       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich,
          den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach
          2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn
          dieser Vergleich ergibt,
          • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          • dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen.

(4)       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1)
          geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset-
          zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehal-
          ten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr
          mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit
          dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.

(5)       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre-
          chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre-
          chend zu senken.

(6)       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas-
          sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7).

(7)       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü-
          hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss
          uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur
          außerordentlichen Kündigung nicht zu.


§ 11      Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
(1)       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.)

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  29

[Seite 30]
       Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung
       gegen diese Gefahr ausschließen.

       In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
       • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
       • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
       In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, oh-
       ne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
       Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung
       innerhalb eines Monats ausüben.

(2)    Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
       rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand in-
       nerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungs-
       beitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

(3)    Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese
       innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassen Fahrzeuge, Zahl der Ar-
       beitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie
       maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.)

       Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat
       kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
       • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
       • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
       • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung
         hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli-
         chen Angaben bereits bekannt waren.

       Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang un-
       serer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
       Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
       mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
       • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang
         unserer Leistung erhöht hat.
       • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
       Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
       • die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
       • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


§ 12   Wegfall des versicherten Interesses
(1)    Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes
       (sofern nichts anderes vereinbart ist):
       Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben.
       Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.

(2)    Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der
       Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fäl-
       lige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
       Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
       Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet
       wird.

(3)    Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus)
       wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
       • die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
       • die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.


§ 13   Kündigung nach Versicherungsfall
(1)    Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig
       kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.


30                                               Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 31]
(2)       Sind mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche-
          rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs-
          recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® handelt.

          Wann müssen Sie oder wir kündigen?
          Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den
          zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün-
          digung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
          Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.


§ 14      Gesetzliche Verjährung
(1)       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
          gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
          Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des
          Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist.

(2)       Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt,
          und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt:
          Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum
          Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)


§ 15      Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1)       Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 26 und § 26 p oder im Versiche-
          rungsschein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
          (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs-
          schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.)
          (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine
          AG oder ein Verein.)

(2)       Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
          Ausnahmen:
          • Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
            mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel
            bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.
          • Im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz
            4 q).

(3)       Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche
          Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger
          vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.


§ 16      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1)       Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi-
          cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text-
          form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

(2)       Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegen-
          über abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklä-
          rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren
          Namen ändern.

(3)       Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerbli-
          chen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    31

[Seite 32]
3      Versicherungsfall

§ 17   Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
       Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um
       den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

(1)    Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
          Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“
          heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

           Sie müssen uns
           • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
           • alle Beweismittel angeben und
           • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

           Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die
           Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

           entfällt

(2)    Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
       Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
       • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
       • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
       Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
       tragen gehabt hätten.

(3)    Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
       Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
       • wenn Sie das verlangen oder
       • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er-
         scheint.
       Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein
       zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

(4)    Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
       • Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
       • ihm die Beweismittel angeben,
       • ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
       • die notwendigen Unterlagen beschaffen und
       • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

(5)    Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi-
       cherungsschutz.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei-
       nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
       mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
       zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie
       vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
       Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt
       haben.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
       Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
       • für den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels
         mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten-
         schutz gegeben.)
       Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.

(6)    entfällt

(7)    Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“
       heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt
       oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
       Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel:
       Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).

32                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 33]
(8)       Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser
          Anspruch auf uns über.
          Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset-
          zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen,
          dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

(9)       Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir
          zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen.


§ 18      (nicht belegt)


§ 19      (nicht belegt)


§ 20      Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1)       Klagen gegen uns
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder
          • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im
            Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen
            Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

(2)       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Kla-
            ge am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz
            unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
          • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
            bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie-
            derlassung zuständig.

(3)       Wohnsitzverlegung ins Ausland
          Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied-
          staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
          Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge-
          richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens.

(4)       Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

(5)       Besonderheit bei Wirtschaftssanktionen: Sanktionsklausel
          Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
          die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
          schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
          sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
          Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   33

[Seite 34]
4         Formen des Versicherungsschutzes

§ 21 bis § 25 nicht belegt


§ 26      Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Komfort mit Soforthilfe
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs-
          schein genannt ist, haben Versicherungsschutz
               für Ihren privaten Bereich
               • für die Risiken des täglichen Lebens,
               • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
               • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

               im beruflichen Bereich
               • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
               • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro.

               im Immobilienbereich
               als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
               • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis
                 zu acht Betten an Feriengäste;
               • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken)
                 bewohnten Wohneinheit.
               Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;

               im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder
               • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
               • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

               Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.

(2)       Mitversichert sind
              Ihre minderjährigen Kinder.

               Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen.

               die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche-
               rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle-
               geeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.


34                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 35]
              im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Ver-
              tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich re-
              gistrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen
              oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser
              oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt
              oder nutzt.)

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                       (§ 2 a)
          Arbeits-Rechtsschutz                                                             (§ 2 b)
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                           (§ 2 c)
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                        (§ 2 d)
          Steuer-Rechtsschutz                                                              (§ 2 e)
          Sozial-Rechtsschutz                                                              (§ 2 f)
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                         (§ 2 g)
          Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                            (§ 2 h)
          Straf-Rechtsschutz                                                               (§ 2 i)
          Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige                           (Sonderbedingung 1)
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                (§ 2 j)
          Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
          Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
          zur Erstellung einer Patientenverfügung                                          (§ 2 k)
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                      (§ 2 n)
          ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel®                                                   (Sonderbedingung 13)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                             (§ 5 a)
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
          Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
          zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
          geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis
          1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die
          Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                            (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                         (Klausel 8)

(4)       Der Versicherungsschutz umfasst auch
              den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung).
              Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorru-
              hestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalender-
              jahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von
              250 Euro.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
              Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
              Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

              die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu-
              sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in
              Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
              Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
              10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

              Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße
              für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens
              wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
              des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab-
              satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

              Anti-Stalking-Rechtsschutz
              für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein-
              griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie
              oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.

              Soforthilfe
              für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind.
              Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzli-
              che Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 500 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf
              mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit über-
              nehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich).

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                        35

[Seite 36]
          Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese
          entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
          Es besteht keine Wartezeit.
          Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
          • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge-
            nommen haben
          • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben-
            falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
          • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder
            sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge-
            nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
          • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer
            Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
          Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

(5)   Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
      planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

      Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
          im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
          mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

          im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
          Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
          gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
          beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
          Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
          Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
          personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
          Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
          oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren
          Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er-
          zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermiean-
          lage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in
          Ihrem Eigentum befindet.

(6)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
          für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
          Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende
          berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren,
          dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich
            der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind
            – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV)
            – selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege-
            verhältnisse;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters-
            versorgung sowie des Beihilferechts;
          • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4.
          Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Ab-
          satz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.

          um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
          aa) beruflicher Bereich                                               (1 b)
              mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
              und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung
              sowie des Beihilferechts;
          bb) Immobilienbereich                                                        (1 c)
          cc) Verkehrsbereich                                                          (1 d)

          um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
          aa) Rechtsschutz in Ehesachen                                                (§ 2 l)
          bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                         (§ 2 m)


36                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 37]
(7)       Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
          Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 26 p    Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Premium mit Soforthilfe
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs-
          schein genannt ist, haben Versicherungsschutz
               für den privaten Bereich
               • für die Risiken des täglichen Lebens,
               • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
               • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.

              Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
              Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
              selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

              im beruflichen Bereich
              • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
              • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;
              • abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsver-
                hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal
                50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Ver-
                sicherungsschutz.
              Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
              cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro.

              im Immobilienbereich
              aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
                  • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von
                    bis zu acht Betten an Feriengäste;
                  • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwe-
                    cken) bewohnten Wohneinheit.
                    Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
              bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus;

              im Verkehrsbereich
              wenn Sie rechtliche Interessen als
              • Eigentümer
              • Halter
              • Mieter
              • Leasingnehmer
              • Erwerber
              • Fahrer
              von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

              Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
              • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                sen sein oder

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   37

[Seite 38]
          • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
          • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

          Sie sind ferner als
          • Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge
          • Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abge-
            wählt ist,
          versichert.

(2)   Mitversichert sind
          Ihre minderjährigen Kinder;

          Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
          3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
          legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
          Tätigkeit aufnehmen;

          die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
          lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
          Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche-
          rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle-
          geeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.

          im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
          Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
          registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
          henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande,
          zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver-
          ständnis führt oder nutzt.)

(3)   Der Versicherungsschutz umfasst
      Schadenersatz-Rechtsschutz                                                    (§ 2 a)
      Arbeits-Rechtsschutz                                                          (§ 2 b)
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                        (§ 2 c)
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                     § 2 d)
      Steuer-Rechtsschutz                                                           (§ 2 e)
      Sozial-Rechtsschutz                                                           (§ 2 f)
      Verwaltungs-Rechtsschutz                                                      (§ 2 g)
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                         (§ 2 h)
      Straf-Rechtsschutz                                                            (§ 2 i)
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                             (§ 2 j)
      Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige                        (Sonderbedingung 1)
      Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
      Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
      zur Erstellung einer Patientenverfügung                                       (§ 2 k)
      Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz
      nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf
      bis zu 1.000 Euro erhöht.
      Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc
      besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme.
      Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                              (§ 2 m)
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                   (§ 2 n)
      ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel®                                                (Sonderbedingung 13)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                          (§ 5 a)
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens
      • im Immobilienbereich oder
      • im Verkehrsbereich oder
      • wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern
      die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
      und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
      übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro.
      Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
      Vorsorge-Rechtsschutz                                                         (Klausel 7)
      Leistungsupdate-Garantie                                                      (Klausel 8)
      Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist        (Klausel 11)


38                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 39]
(4)       Der Versicherungsschutz umfasst auch
              den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
              für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
              chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange-
              fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

              den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungs-
              verfügung
              für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h),
              eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung.
              Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8
              und höchstens 500 Euro begrenzt.

              den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern
              für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei
              beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
              Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist.

              den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
              für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
              fahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

              den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
              Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera-
              tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im
              beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

              den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung)
              Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorruhe-
              standsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr
              die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
              Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
              Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.

              die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu-
              sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in
              Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
              Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
              20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

              die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für
              insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen
              Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8.

              die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies
              gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m.

              die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie-
              gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j.

          Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im
          Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines
          Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3.

              den Bauherren-Rechtsschutz
              für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu-
              sammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des
              Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bau-
              herr(en) von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechts-
              schutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
              Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
              • dem Erwerb des Baugrundstücks,
              • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
              • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
                teils.
              Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro
              Vertragslaufzeit.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   39

[Seite 40]
     Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
     • Streitigkeiten aus der Finanzierung,
     • die Beteiligung an Immobilienfonds.
     (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand-
     werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu-
     reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)

     Kostenschutz für Übergabeprotokolle
     Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über-
     gabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung
     ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c
     versichert ist.
     (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst-
     leister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabepro-
     tokoll.)

     Erb-Rechtsschutz
     für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter
     der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte.
     Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
     (Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament an-
     fechten.)

     Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
     für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
     Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
     • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
     • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
       22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das
       vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
     Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln
     oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
     (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnen-
     ten gebissen.)
     Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

     den Sozial-Rechtsschutz in Europa
     In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anlie-
     gerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren.

     Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße
     für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens
     wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
     des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab-
     satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

     Anti-Stalking-Rechtsschutz
     für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein-
     griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie
     oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.

     Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage
     Wenn Sie frist- und formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen
     im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und
     • die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder
     • durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
     übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuel-
     len Ansprüche durchzusetzen.

     Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben.
     Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit.
     Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

     Voraussetzung ist, dass
     • der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechts-
       schutzvertrag vereinbart ist und
     • Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben.
     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Die-
     se entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von
     Rechtsanwälten wählen.


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              Vorversicherungs-Garantie
              Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts-
              schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach-
              stehenden Voraussetzungen.
              Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt-
              varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversiche-
              rer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leis-
              tungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
              Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten
              Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
              Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts-
              schutzversicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versiche-
              rungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten
              nicht als Versicherungsbedingungen.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
              • der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
              • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
              • der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz-
                versicherung bestanden hat.

              Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
              • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
              • beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
              • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten
                gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des
                Versicherungsnehmers
              • für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
              • für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

              Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar-
              ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz
              auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf ma-
              ximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War
              beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Rege-
              lungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe-
              rücksichtigt.

              Soforthilfe
              für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind.
              Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzli-
              che Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf
              mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit über-
              nehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich).
              Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese
              entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
              Es besteht keine Wartezeit.
              Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
              • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge-
                nommen haben
              • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben-
                falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
              • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder
                sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge-
                nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
              • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer
                Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
              Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.

(5)       Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
          planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

          Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
             im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahr,ten
             mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

              im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
              Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
              gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
              beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      41

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          Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
          Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
          personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
          Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
          oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren
          Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
          Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grund-
          stück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum be-
          findet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d.

          Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer
          gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen
          Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort,
          Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder
          sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tä-
          tigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Ge-
          werbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland.
          Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern.
          Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kos-
          ten zu erstatten.

(6)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
          für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
          Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende
          berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren,
          dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich
             der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind
             – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV),
             – selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege-
             verhältnisse;
          • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters-
             versorgung sowie des Beihilferechts;
          • den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e;
          • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4 f.
      Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b
      versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.

          um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
          aa) beruflicher Bereich                                              (1 b)
              mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der be-
              trieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
          bb) Immobilienbereich                                                      (1 c)
          cc) Verkehrsbereich                                                        (1 d)

          um den Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) erweitert wird.

(7)   Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
      Bedingungen erfüllt sein:
      • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
      • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
      • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

      Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
      Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
      heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
      sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
      für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
      bestehen.

      Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
      Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
      • den Eintritt des Versicherungsfalls,
      • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
      • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

42                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 43]
A          Standardklauseln

Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Klausel 1 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Single-Tarif
(1)        Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie
                unverheiratet sind,
                nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
                getrennt leben.
           Mitversichert sind Ihre minderjährigen und unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
           nerschaft (siehe oben) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
           mals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder
           eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Nicht mitversichert sind der eheliche, eingetragene oder sonstige Lebens-
           partner sowie verwandte oder verschwägerte Personen.

(2)        Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von
           diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetra-
           gene Lebenspartnerschaft innerhalb von zwölf Monaten anzeigen.
           Erfolgt die Anzeige später als zwölf Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres
           Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif
           für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen.


Klausel 7 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Vorsorge-Rechtsschutz
Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Per-
son, indem
• ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv-
  Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie
  Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwer-
  ben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder
• ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28,
  § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder
• die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet),
können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent-
stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne
Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge-
nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen.
Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur
Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung
und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die War-
tezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren
Widerruf in Textform erklären.


Klausel 8 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch
für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2022 Soforthilfe zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab
Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für
Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


Klausel 11 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Kennzeichen-Wiederbeschaffung
Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten
Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
danach die Kosten für
• neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück),
• die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens,
• die Zulassung und Ummeldung,
• die erforderliche neue Feinstaubplakette und
• den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.

Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten
oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleis-
tung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   43

[Seite 44]
Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch
a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
b) Abnutzung oder Verschleiß.

Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge-
schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versi-
cherungsleistung informieren.

Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE.

Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung:
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


44                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 45]
B         Sonderbedingungen

Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Sonderbedingung 1 zu den ARB 2022 Soforthilfe: Erweiterter Straf-Rechtsschutz

§1        Gegenstand der Versicherung
(1)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
          den privaten Bereich sowie berufliche nicht selbstständige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechts-
          schutz für Nichtselbstständige).

(2)       Der Versicherungsschutz umfasst:
              Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
              aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
              bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh-
                   rung zugestimmt haben.
              Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos-
              ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
              Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch
              bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung verzichten wir.

               Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

               Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.


§2        Versicherte Personen
          a)   Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtli-
               cher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer
               juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

               Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider-
               sprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versiche-
               rungsschutz verlangt.


§3        Leistungsumfang
(1)       Wir tragen
          a) Verfahrenskosten:
              die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf-
              vollstreckungsverfahren.

               Rechtsanwaltskosten:
               für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonsti-
               gen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftragten
               Rechtsanwalts für
               • Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvoll-
                 streckungsverfahren;
               • die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge ver-
                 nommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
               • die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord-
                 nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
               Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entspre-
               chender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann
               eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
               hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, über-
               nehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
               für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechts-
               anwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versi-
               cherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;

               Reisekosten des Rechtsanwalts
               die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den
               Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis
               zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       45

[Seite 46]
          Sachverständigenkosten
          die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi-
          gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

          Nebenklagekosten
          die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren
          Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender
          Tatverdacht fortbestand;

          Ihre Reisekosten
          Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter ange-
          ordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
          übernommen.

(3)   Wir sorgen
          in Bezug auf Dolmetscherkosten
          für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versi-
          cherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird;

          in Bezug auf Übersetzungskosten
          für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland
          notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten;

          in Bezug auf eine Strafkaution
          für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution,
          die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung
          der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit
          der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.

(4)   Wir tragen nicht
          die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre
          Selbstanzeige ausgelöst wird;

          die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser)
          Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB;

          Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil
          richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.


§4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1)   Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we-
      der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

(2)   Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
          wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;

          wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In-
          neren Unruhen gegeben ist;

          in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus-
          terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

          aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

          in ursächlichem Zusammenhang mit
          aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
          bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(3)   Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
      Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.


§5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im
      Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

(2)   Als Versicherungsfall gilt
           für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;


46                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 47]
              für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver-
              fahrens gegen Sie;

              für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;

              für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.

          Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be-
          hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.


§6        Versicherungssumme
          Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlun-
          gen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zu-
          sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zu-
          sammenhängen.


§7        Anzuwendendes Recht
          Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi-
          cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB.


Sonderbedingung 10 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraTel®

§1        Gegenstand von ARAG JuraTel®
          Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
          telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangele-
          genheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

          Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
          Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
          • Belgien
          • Dänemark
          • Estland
          • Frankreich
          • Griechenland
          • Großbritannien
          • Italien
          • Kroatien
          • Lettland
          • Litauen
          • Niederlande
          • Norwegen
          • Österreich
          • Polen
          • Portugal
          • Rumänien
          • Schweden
          • Schweiz
          • Serbien
          • Slowakei
          • Spanien
          • Tschechien
          • Türkei
          • Ungarn

          sowie die USA.


§2        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     47

[Seite 48]
§3       Leistungsumfang
         Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts
         • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB,
         • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
           als 500 Euro.
         In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.


§4       Anzuwendende Bestimmungen
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17
         und 20 ARB entsprechend.


Sonderbedingung 12 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Basis

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz bei der privaten Nutzung des Internets.
         Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
         Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
         Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe-
         gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel
         Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den
         Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande-
         re Smart Devices).
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
         a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
              für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
              aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                   Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                   durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                   chen Erklärungen.
              bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                   Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                  Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                  dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                  IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                  Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.
              cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                  zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                  zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

              entfällt.

              Aktiver Straf-Rechtsschutz
              für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa)
              oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Eu-
              ro je Kalenderjahr begrenzt.

              Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
              für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
              chen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines für Sie täti-
              gen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro.

              Straf-Rechtsschutz
              für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, uner-
              laubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).


48                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 49]
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

               ARAG JuraTel®
               Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.

               Reputations-Check
               Wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
               Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier-
               für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
               1.000 Euro je Kalenderjahr.


§3        Wer ist versichert?
          Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
              partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi-
              cherungsschein genannt ist;
              Ihre minderjährigen Kinder;
              Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
              ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
              gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
              Tätigkeit aufnehmen;
              die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4        Leistungsumfang
          Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
          Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
          schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
          bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
          sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
          fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5        Was ist nicht versichert?
          a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
               ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
               hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
               sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

               Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    49

[Seite 50]
          Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

          Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
          Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
          • Grundstücken,
          • Gebäuden,
          • Gebäudeteilen.

          Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
          ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
          Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
          Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
          versichert.)

          Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
          brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
          den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a.

          Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen,
          • Gewinnzusagen,
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
            men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

          Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
          Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

          Es bestehen Streitigkeiten
          • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
          • von Mitversicherten gegen Sie,
          • von Mitversicherten untereinander.

          Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
          schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
          hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

          Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versiche-
          rungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und überträgt seine
          Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)

          Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

          Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
          sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wur-
          den beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6    In welchen Ländern sind Sie versichert?
      Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)   Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
      wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren

(2)   Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
      privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
      Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
      sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
      ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


50                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 51]
§7        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
          10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Komfort

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
          nutzung.
          Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
          Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
          Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe-
          gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel
          Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den
          Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande-
          re Smart Devices).
          Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
          geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
          • eine gewerbliche Tätigkeit,
          • eine freiberufliche Tätigkeit,
          • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
          Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
          ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2        Was ist versichert?
(1)       Rechtsschutzleistungen
             Schadenersatz-Rechtsschutz
             für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
             aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                  Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                  durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                  chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver-
                  breitet werden.
             bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                  Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                  Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                  dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                  IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                  Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.
              cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                  zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                  zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

              Arbeits-Rechtsschutz
              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
              • Arbeitsverhältnissen,
              • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,
              wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi-
              genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
              Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
              cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

              Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
              für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten
              • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
              • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags-
                schluss nicht online erfolgt,
              • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern
              • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum
                Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit
                dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     51

[Seite 52]
          Aktiver Straf-Rechtsschutz
          für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder
          Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka-
          lenderjahr begrenzt.

          Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
          für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen
          Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außerge-
          richtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten
          Fälle bis maximal 10.000 Euro.

          Straf-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet
          als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
          Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
          sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
          Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          ARAG JuraTel®
          wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
          (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
          fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
          im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
          Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
          • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
          • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
          mehr als 500 Euro.

          Reputations-Check
          wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
          Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. .Wir benennen Ihnen hier-
          für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
          1.000 Euro je Kalenderjahr.

          Digitaler Nachlass
          für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen
          spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen
          wir einmalig während der Dauer Ihres Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro.

(2)   Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im
      Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in
      der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen.


§3    Wer ist versichert?
      Mitversichert sind
          Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB). Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi-
          cherungsschein genannt ist;
          Ihre minderjährigen Kinder;
          Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
          ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
          gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
          Tätigkeit aufnehmen;
          die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
          lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
          Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4    Leistungsumfang
      Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
      Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
      schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
      bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
      sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
      fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


52                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 53]
§5        Was ist nicht versichert?
          a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
               ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
               hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
               sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

               Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

               Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.
               Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

               Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
               Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
               • Grundstücken,
               • Gebäuden,
               • Gebäudeteilen.

               Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
               ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
               Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
               Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
               versichert.)

               Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
               brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
               den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c.

               Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen,
               • Gewinnzusagen,
               • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
                 men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

               Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

               Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
               Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

               Es bestehen Streitigkeiten
               • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
               • von Mitversicherten gegen Sie,
               • von Mitversicherten untereinander.

               Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

               Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
               trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
               nicht versichert.)

               Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
               stehen.

               Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige-
               führt.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     53

[Seite 54]
             Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

             Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
             sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen
             oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6       In welchen Ländern sind Sie versichert?
         Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)      Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
         wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
         • in Europa
         • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
         • auf den Kanarischen Inseln
         • auf Madeira
         • auf den Azoren

(2)      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
         privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
         Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
         sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
         ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
         10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 12 b zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Premium

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
         nutzung.
         Was verstehen wir unter Nutzung des Internets?
         Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste.
         Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen
         (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrow-
         ser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangs-
         wegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart
         Devices).
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
(1)      Rechtsschutzleistungen
            Schadenersatz-Rechtsschutz
            für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
            aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                 Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                 durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                 chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver-
                 breitet werden.
            bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                 Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum
                 Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin-
                 dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter,
                 IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine
                 Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.

54                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 55]
              cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                  zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                  zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

              Arbeits-Rechtsschutz
              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
              • Arbeitsverhältnissen,
              • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,
              wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi-
              genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
              Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
              cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

              Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
              für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten
              • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
              • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags-
                schluss nicht online erfolgt,
              • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern
              • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum
                Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit
                dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen.

              Aktiver Straf-Rechtsschutz
              für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder
              Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka-
              lenderjahr begrenzt.

              Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
              für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen
              Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, über-
              nehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalender-
              jahr gemeldeten Fälle bis maximal 15.000 Euro.

              Straf-Rechtsschutz
              für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet
              als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
              Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
              sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
              Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
              Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

              ARAG JuraTel®
              wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
              (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
              fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
              im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
              Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
              • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
              • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
              mehr als 500 Euro.

              Reputations-Check
              wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible
              Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier-
              für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu
              1.000 Euro je Kalenderjahr.

              Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
              für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
              Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
              • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
              • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
                22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das
                vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
              Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln
              oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
              Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      55

[Seite 56]
           Digitaler Nachlass
           für die Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit
           dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres
           Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro.

           Webcheck
           wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer
           privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
           Prüfungsgegenstand sind:
           • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain,
           • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten,
           • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz,
           • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.

(2)   Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im
      Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in
      der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen.

(3)   Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz)
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger leistet Ersatz bei Schäden an elektronischen
      Geräten, die durch Unachtsamkeit, Kurzschluss, Fehlbedienung oder Missgeschick entstanden sind.
      Versichert sind: Handys und Smartphones, PC, Laptop, Notebook, Tablet und Spielekonsolen. Dazu ist folgendes Zube-
      hör mitversichert: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenkrad mit
      Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille.
      Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro je Versicherungsfall und maximal 20.000 Euro je Versicherungsjahr in
      den in der Sonderbedingung 19a ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz beschriebenen Fällen. Je Versicherungsfall be-
      steht eine Selbstbeteiligung von 50 Euro.


§3    Wer ist versichert?
      Mitversichert sind
          Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver-
          sicherungsschein genannt ist;
          Ihre minderjährigen Kinder;
          Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b
          ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
          gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
          Tätigkeit aufnehmen;
          die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
          lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
          Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4    Leistungsumfang
      Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB.
      Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
      schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
      bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
      sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
      fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5    Was ist nicht versichert?
      a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
           ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

           Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

           Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
           hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

           Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
           sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

           Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.


56                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 57]
              Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
              • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
              • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                Wohnzwecken nutzen;
              • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
              • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                erwerben oder in Besitz nehmen.
              Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

              Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
              Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
              • Grundstücken,
              • Gebäuden,
              • Gebäudeteilen.

              Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
              ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
              Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
              Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
              versichert.)

              Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
              brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf
              den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c.

              Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
              • Spiel- oder Wettverträgen,
              • Gewinnzusagen,
              • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
                men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

              Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

              Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
              Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

              Es bestehen Streitigkeiten
              • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
              • von Mitversicherten gegen Sie,
              • von Mitversicherten untereinander.

              Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
              schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
              hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

              Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
              cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
              trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
              nicht versichert.)

              Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
              stehen.

              Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige-
              führt.
              Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

              Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
              sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen
              oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.


§6        In welchen Ländern sind Sie versichert?
          Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)       Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
          wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          • in Europa
          • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    57

[Seite 58]
         • auf den Kanarischen Inseln
         • auf Madeira
         • auf den Azoren

(2)      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
         privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
         Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
         sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
         ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3 a bis 5 a, 7 bis
         10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 13 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraCheck®

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher
         Streitigkeiten.
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
         Der Versicherungsschutz umfasst:

(1)      ARAG JuraTel®
         wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
         telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei
         Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
         Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
         • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB
         • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
           als 500 Euro.

(2)      Onlinerechtsberatung
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
         Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
         Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
         sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5
         Absatz 1 a ARB.

(3)      Vertrags- und Arbeitszeugnischeck
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung für
         • die Prüfung von Verträgen in Ihrem privaten Lebensbereich;
         • die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses.
         Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von
         100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.

         Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich
             Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen;
             Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen;
             Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder
             das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
             genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das
             sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.


58                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(4)       Webcheck
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer
          privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
          Prüfungsgegenstand ist:
          • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain,
          • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten,
          • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz,
          • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.


§3        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtli-
          cher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Zu prüfende Dokumente/Internet-
          seiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.


§4        Wer ist versichert?
          Mitversichert sind
              Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner
              (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche-
              rungsschein genannt ist;
              Ihre minderjährigen Kinder;
              Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
              3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
              legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
              Tätigkeit aufnehmen;
              die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§5        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a,
          7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 14 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® Plus

§1        Gegenstand des Versicherungsschutzes
          Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® (Sonderbedingung 13) hinaus haben Sie zusätzlich Anspruch auf per-
          sönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die
          Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefalle-
          nen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


§2        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti-
          ger rechtlicher Streitigkeiten.
          Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange-
          gangene Beratung mit ARAG JuraTel®.


Sonderbedingung 19 zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Vermögensschaden:
Absicherung gegen Vermögensschäden durch Internetkriminalität

§1        Risikoträger des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   59

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      Führender Versicherer ist die ARAG SE.
      Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
      ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent-
      gegenzunehmen und zu tätigen.
      Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
      In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
      • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
      • den ARAG web@ktiv® Vermögensschaden betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine
      verklagt werden bzw. klagen.


§2    Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
      Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich
      unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.

      Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten
      schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenscha-
      den handelt.

      Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genann-
      ten Person weder beauftragt noch berechtigt wurden.

      Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in folgen-
      den Fällen:

(1)   Kauf von Sachen
          Sie haben eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und be-
          zahlt (Onlinekauf).
          Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu
          zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar-
          ken, Gutscheine oder Eintrittskarten.

          Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
          • die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder
          • erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung be-
            stimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und
          • Sie die Ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelrüge aus-
            geübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessen Frist (ma-
            ximal ein Monat) nachgekommen ist.

(2)   Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen
          Sie haben eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat Sie der
          Käufer über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person
          (vermeintlicher Käufer) benutzt hat.

          Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den
          bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.

(3)   Missbräuchliche Kontoverfügungen
          Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online
          durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet.
          • Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen
            weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt
            oder bevollmächtigt worden ist.
          • Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
            und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein
            durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist
            es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor-
            zunehmen.
          • Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im
            Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets
            gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre.
          Versicherungsschutz besteht dabei
          • nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bun-
            desrepublik Deutschland geführt werden;
          • wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen
            grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht
            schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.

          Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.


60                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(4)       Identitätsmissbrauch
              Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter Ihr ausschließlich privat genutztes Onlinekundenkonto verwendet. Ein
              Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder
              selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder be-
              vollmächtigt worden ist.
              Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten.

(5)       Datenbeschädigung/-zerstörung
              Ein Dritter hat Schadsoftware auf Ihrem internetfähigen Endgerät implementiert.
              Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Ihnen Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder beschädigt
              wurden.
              Die ARAG Allgemeine ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung aus-
              schließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Sie haben keinen Anspruch auf eine erfolgrei-
              che Wiederbeschaffung bzw. Rettung. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädi-
              gungsleistungen.

(6)       Kostenerstattung für Dokumente nach einem Identitätsdiebstahl
          nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Ihr Kundenkonto wurde gehackt) erstattet Ihnen die ARAG Allgemeine die Ge-
          bühren für den Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdoku-
          menten (Beispiel: Reisepass). Je Versicherungsfall übernimmt sie 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Kalenderjahr.
          Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass Sie eine Strafanzeige wegen des Diebstahls Ihrer Identi-
          tätsdaten erstattet haben.


§3        Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
          Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.


§4        Welche Schäden werden nicht ersetzt?
          Nicht ersetzt werden Schäden,
(1)       die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 2 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen,

(2)       soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann,

(3)       soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Onlinetreu-
          händer) zum Ersatz verpflichtet sind,

(4)       soweit sie von Ihnen oder Mitversicherten im Sinne von § 3 der Sonderbedingung 12 a verursacht wurden,

(5)       an Daten und Dateien, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Soft-
          ware, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand),

(6)       durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas
          und Kauf von Tieren,

(7)       die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (§ 2 Nr. 2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Ge-
          genleistung erfolgte,

(8)       aus Kauf und Verkauf von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außer-
          halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten
          Sitten verstößt oder

(9)       die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen.


§5        Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
          rungsschutz zu erhalten.

          Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun?
(1)       Sie müssen auf Ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert
          haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein
          marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfä-
          higen Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. ein-
          zuschränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern.

(2)       Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein
          (zum Beispiel Firewall).


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  61

[Seite 62]
(3)   Sie müssen ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevanten Sicher-
      heitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si-
      cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.


§6    Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
      Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
(1)   Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un-
      verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

(2)   Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls
      unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versi-
      cherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
      cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des § 2 Nr. 5 (Da-
      tenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installations-
      medium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen.

(4)   In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten.

(5)   Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie
      • ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe-
        schaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen;
      • den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
      • auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.

(6)   In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen
      Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.

(7)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
      Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§7    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)   Wenn Sie eine der in §§ 5 und 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs-
      schutz.

(2)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und
      zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
      Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
      keit haben Sie zu beweisen.

(3)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet,
      soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
      rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.

(4)   Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
      zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
      Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
      informiert hat.


§8    Rechtsübergang, Regress
(1)   Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit
      diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

(2)   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
      • Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
        tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine –
        bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Über-
        gang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Siche-
        rung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der
        ARAG Allgemeine übertragen.
      • Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie
        infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
        genheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
        zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.


62                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 63]
(3)       Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.


§9        Wiederherbeigeschaffte Sachen
(1)       Anzeigepflicht
          Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des
          Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
          partner in Textform anzuzeigen.

(2)       Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine
          gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der ARAG Allgemeine die nachgelieferte
          Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung
          zurückzugeben.

(3)       Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt
          worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung zu
          stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszu-
          üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über.


§ 10      Schlussbestimmungen
          In den Fällen des § 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursa-
          cher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemach-
          ten Ansprüchen einzuholen.


§ 11      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 19 a zu den ARB 2022 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz:
Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten

§1        Risikoträger des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          Führender Versicherer ist die ARAG SE.
          Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
          ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent-
          gegenzunehmen und zu tätigen.
          Verklagt werden bzw. klagen kann, außer in Schadenfällen, nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
          • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
          • den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine
          verklagt werden bzw. klagen.


§2        Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
(1)       Versicherte Gefahren und Schäden
          Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
          versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben.
          Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere
          des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch
              Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
              Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse);

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   63

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           vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
      Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz
      auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfeh-
      ler, Berechnungs-, Werkstatten- oder Montagefehler.

(2)   Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
          die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
          die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schramm- und Scheuer-
          schäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen.


§3    Welche Schäden werden nicht ersetzt?
(1)   Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden
          durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen;
          durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren;
          durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung – insbesondere
          von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
          durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
          durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemei-
          nen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbe-
          sondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
          an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
          an Batterien und Akkus;
          unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden;
          für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs-
          oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine
          Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechts-
          übergang, Regress) auf sie über;
          durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet
          jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde. Sie leistet
          auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens be-
          helfsmäßig repariert war.

(2)   Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungs-
      schutz über diesen Vertrag (Subsidiarität).


§4    Welche Sachen sind versichert und welche Sachen nicht?
(1)   Versichert sind die sich in Ihrem oder einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) Besitz
      befindlichen, eigengenutzten Geräte
          Handys und Smartphones,
          PC, Laptop, Notebook, Tablet und
          Spielekonsolen sowie
          folgendes Zubehör: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenk-
          rad inklusive Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille
          Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Falle gleichgestellt.

(2)   Batterien, Akkus und sonstige Ladungsspeicher sind mitversichert, sofern das versicherte Gerät einen versicherten
      Totalschaden erlitten hat.

(3)   Nicht versichert sind
          Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
          wechselt werden müssen;
          fremde Sachen, die nicht Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person im Sinne der Sonderbedingung 12b
          Absatz sind;
          ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte.


§5    Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen)
(1)   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach
         zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung der ARAG All-
         gemeinen machen.
         Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungsgrenze
         gemäß § 7 (7) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
         Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen
         vorzuschießen.


64                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(2)       Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
          Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und
          nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
              aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
              zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu besei-
              tigen.

(3)       Kosten für die Wiederherstellung von Daten
          Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
          versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
          eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
          waren. Andere Daten sind nicht versichert.

(4)       Höchstentschädigung Kosten
          Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 5 (1) bis (3) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen
          auf die Entschädigungsgrenze gemäß § 7 (4) begrenzt.


§6        Außenversicherung
(1)       Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3)
          sind oder Ihrem Gebrauch dient, sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh-
          nung befinden. Ausnahme: Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

(2)       Halten Sie oder eine mitversicherte Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sich zur Ausbildung, zur Erfüllung
          von Wehrpflicht oder einem freiwilligem sozialen Jahr außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorüberge-
          hend, wie er nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet hat.


§7        Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen
(1)       Versicherungsfall
          Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirk-
          lichen beginnt.

(2)       Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wie-
          derherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
              als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
              als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
          Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.

(3)       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun-
          gen abzüglich des Werts des Altmaterials.
               Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen. Und auch Mehrkosten
                    durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
               cc) De- und Remontagekosten;
               dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
                    notwendig ist;
               ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für
                    das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene ge-
                    eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
               Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be-
               triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die wäh-
               rend der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit
               diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
               Die ARAG Allgemeine leistet keine Entschädigung für
               aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
                    wendig gewesen wären;
               bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
               cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
               dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
                    selbst ausgeführt werden;
               ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
                    Regie entstanden wären.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     65

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(4)   Totalschaden
      Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

(5)   Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
      Abweichend von (3) und (4) ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
      falls begrenzt, wenn
           die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
           für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
           das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
      Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens
      • 40 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder
      • 25 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
      Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie
      innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur
      Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.

(6)   Weitere Kosten
      Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
      werden müssen, ersetzt die ARAG Allgemeine im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze nach (7).

(7)   Grenze der Entschädigung
          Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
          Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro begrenzt.

(8)   Selbstbeteiligung
      Der nach (1) bis (7) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro ge-
      kürzt.
      Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schä-
      den jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird
      die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


§8    Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
      Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

(1)   Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un-
      verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

(2)   Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls
      unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
      Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des
      Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

(4)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
      Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§9    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

(1)   Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

(2)   Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und
      zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
      Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
      keit haben Sie zu beweisen.

(3)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet,
      soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
      rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.

(4)   Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
      zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
      Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
      informiert hat.


66                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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§ 10      Rechtsübergang, Regress

(1)       Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit
          diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

(2)       Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
          tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine –
          bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang
          der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von
          Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG All-
          gemeine übertragen.
          Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie in-
          folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
          ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.

(3)       Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.


§ 11      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                        67

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Glossar

Aktuar
Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische
Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten.

Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende
sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.

Aufhebungsvereinbarung
Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts-
verstoß) ist nicht erforderlich.

Betreuungsangelegenheit
Betreuungsangelegenheiten umfassen alle Anliegen rund um das Thema Betreuung. Ist eine volljährige Person aufgrund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, Angelegenheiten ganz
oder teilweise eigenständig zu erfüllen, wird eine Betreuung gesetzlich angeordnet. Dies geschieht dann, wenn im Vorhinein keine
Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

Bußgeld
Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es
sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dingliche Rechte
Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum.

Erneuerbare Energieträger
Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-
Blockheizkraftwerke.

Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw.
in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für
vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden
(zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet.

Natürliche Person/Juristische Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie
können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden.

Regressmaßnahmen
Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An-
spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer
muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten.

Strafbefehl
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein
schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver-
handlung stattgefunden hat.

Straftat
Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit
einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft.


68                                                     Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der
Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

Sonstige Lebenspartnerschaft
Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sonstiger Nutzungsberechtigter
Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh-
nungsleihe.

Tätlicher Angriff
Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird.

Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin,
Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu-
legen.
Der Versicherungsobmann
• arbeitet für Verbraucher kostenfrei,
• überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers,
• kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten,
• erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.


Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                          69
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