# KS/AUXILIA Rechtsschutz (ARB 2016): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-auxilia-arb-2016.php
- Rechtlicher Träger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-auxilia-arb-2016.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AUXILIA ARB 2016](https://vermittler.ks-auxilia.de/fileadmin/Dokumente/Vertragsgrundlagen/ARB_2016_23_VVG.pdf), Fassung ARB/2016, Stand 01.10.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Versicherungsschein | Vereinbart gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze. | Tarifbestimmungen 1.3, Seite 28 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme | § 5 Abs. 1, Seite 9 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die darlehensweise Bereitstellung der Strafkaution erfolgt in unbegrenzter Höhe. | Tarifbestimmungen 1.4, Seite 28 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja | Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer je Rechtsschutzfall selbst zu tragen hat. | Tarifbestimmungen 1.9, Seite 28 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | 400 € | Rückstufung für die Produkte der Privatkunden mit fallender SB unabhängig von der bereits erreichten SB-Stufe - jeweils in SB-Stufe 400,- €. | Tarifbestimmungen 1.9.4, Seite 29 |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | ja | Die SB reduziert sich für Produkte mit fallender SB schrittweise um 100,- € jeweils zur Hauptfälligkeit der Police, wenn im abgelaufenen Versicherungsjahr kein eintrittspflichtiger Schaden gemeldet wurde. | Tarifbestimmungen 1.9.4, Seite 28 |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | bei fallabschließender Erstberatung durch einen von der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalt | Tarifbestimmungen 1.9.1, Seite 28 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | § 6 Abs. 1, Seite 10 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Keine Wartezeiten bestehen im Verkehrsbereich. | Tarifbestimmungen 1.8.2, Seite 28 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt. | Tarifbestimmungen 1.8.5, Seite 28 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers tatsächliche und behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr … vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. | § 4 Abs. 3 a), Seite 9 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen | § 2 a), Seite 5 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche | § 2 b), Seite 6 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben | § 2 c), Seite 6 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben | § 2 c), Seite 6 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden maximal 5 vermietete Wohneinheiten versichert. | Tarifbestimmungen 3, Seite 31 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten | § 2 d), Seite 6 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten | § 2 e), Seite 6 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | im privaten Bereich für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden | § 2 e) bb), Seite 6 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | vor deutschen Sozialgerichten | § 2 f) aa), Seite 6 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden | § 2 f) bb), Seite 6 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten | § 2 g) bb), Seite 6 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren | § 2 h), Seite 6 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. | § 2 i) bb), Seite 6 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit | § 2 k), Seite 6 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger | § 2 j), Seite 6 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten | § 2 l), Seite 6 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis 1.500 € | Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet. | § 2 l) bb), Seite 6 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis 1.500 € | Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet. | § 2 l) bb), Seite 6 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten | § 26 Abs. 1, Seite 16 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges | § 26 Abs. 4, Seite 14 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten | § 2 i) aa), Seite 6 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit | § 2 k), Seite 6 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten | § 2 g) aa), Seite 6 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers | § 26 Abs. 1, Seite 16 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft. | § 26 Abs. 5, Seite 17 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen vereinbart wurde. | § 2 q) dd), Seite 7 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen | § 2 q) cc) bbb), Seite 7 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder | § 2 q) cc) aaa), Seite 7 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis 120 € | Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet. | § 2 q) bb), Seite 6 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes | § 3 Abs. 2 e) aa), Seite 7 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet | § 3 Abs. 1 d) bb), Seite 7 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 3.000 € | bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren | § 5 a Abs. 4 a), Seite 10 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | steht die telefonische Rechtsberatung der AUXILIA durch unabhängige Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089/539 81-333 in versicherten, in nicht versicherten und in nicht versicherbaren Angelegenheiten kostenfrei zur Verfügung. | Tarifbestimmungen 1.11, Seite 29 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs zur Erstellung oder Änderung einer Vorsorgeverfügung (Patienten- und Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht) im privaten Bereich vermittelt die AUXILIA auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung | § 2 o), Seite 6 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer … rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation | § 5 Abs. 2 g), Seite 10 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. | § 5 Abs. 2 h), Seite 10 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen | § 5 Abs. 2 i), Seite 10 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen | § 5 Abs. 4 c), Seite 9 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen | § 5 Abs. 4 a) bb), Seite 10 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes | § 5 Abs. 2 a), Seite 9 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | § 6 Abs. 1, Seite 10 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang | § 6 Abs. 2 a), Seite 10 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der | § 17 Abs. 3, Seite 13 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. | § 3 a Abs. 2, Seite 8 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | keine | Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. | § 3 a Abs. 2, Seite 8 |
| Single-Tarif (eine Person) | ja | Alle Personen, die weder in einer ehelichen / eingetragenen oder sonstigen Partnerschaft leben, können den Single-Tarif abschließen. | Tarifbestimmungen 2.1.4, Seite 30 |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. | § 26 Abs. 1, Seite 16 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben | § 26 Abs. 2 a) bb), Seite 13 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | ja | Rechtsschutzkombination JURSENIOR: Der Arbeits-Rechtsschutz ist ausgeschlossen. | Tarifbestimmungen 2.1.3, Seite 30 |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit | § 26 Abs. 1, Seite 16 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | ja, bis 24.000 € | Der Gesamtbruttoumsatz aus der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit darf | Tarifbestimmungen 2.6.1, Seite 31 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet | § 3 Abs. 1 d) bb), Seite 7 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen | § 3 Abs. 2 i), Seite 8 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | sonstigen Kapitalanlagen aller Art | § 3 Abs. 2 e) aa) 9), Seite 7 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft | § 2 l) bb), Seite 6 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer | § 3 Abs. 4 a), Seite 8 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurde. | § 3 Abs. 5, Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder abgelehnt | § 13 Abs. 2, Seite 12 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird | § 4 Abs. 5 b), Seite 9 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nein | Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. | Tarifbestimmungen 1.12, Seite 29 |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja | Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– € | § 5 Abs. 4 e), Seite 9 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AUXILIA ARB 2016

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                V e r trag sg rund lagen
                (A U X I L I A A R B / 2016)
                zur Recht sschut zver sicher ung
                Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Rechtsschutzversicherung der
                AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und das uns damit entgegen­gebrachte
                Vertrauen.


                Produktinformationsblatt                                                Seite 3
                Versicherungsinformationen                                              Seite 4
                Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2016)     Seite 5
                und Allgemeine Tarifbestimmungen
                Hinweis zur Anzeigepflicht                                              Seite 37
                Widerrufsbelehrung                                                      Seite 38
                Datenschutzhinweise                                                     Seite 39
                Information zur Bonitätsprüfung                                         Seite 41
                Dienstleisterliste                                                      Seite 42

                Stand 01.10.2023


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                                                                                        Ihr d   irekter Dra
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                                                                                         089/539 8                         24-Stunden
                                                                                                                                        -Service


                A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
M-005/10/2023


                Postfach 15 02 20 · 80042 München
                Telefon 089/539 81-222 · Telefax 089/539 81-270
                vertrags-service@ks-auxilia.de · www.ks-auxilia.de

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Recht s s c hut z ve r s i c h e r u n g                                                                                                   AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Produktinformationsblatt
Unternehmen: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                          Produkt: Rechtsschutz
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.
Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den von Ihnen versicherten
Lebensbereichen wahrnehmen können.


        Was ist versichert?                                                                         Was ist nicht versichert?

 Mit der Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen einen bedarfsge-                           In bestimmten Leistungsarten ist eine dreimonatige Wartezeit vereinbart:
    rechten Rechtsschutz, z.B. im privaten Lebensbereich, im beruflichen                        Versicherungsschutz erhalten Sie nur für Streitigkeiten, deren erste
    und / oder verkehrsrechtlichen Bereich.                                                     Ursache nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
                                                                                                Eine Streitigkeit kann mehrere Ursachen haben: Versicherungsschutz

 Der Rechtsschutz bietet Versicherungsschutz für die wichtigsten                                haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Beginn des Versicherungs-
    Rechtsbereiche (z.B. Schadenersatz- oder Arbeits-Rechtsschutz).                              schutzes eingetreten ist.
    Diese Rechtsbereiche werden Leistungsarten genannt.
                                                                                                 W ir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der vereinbarten
    Welche Kosten übernehmen wir?                                                                 Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten eines Rechtsschutzfalls selbst
                                                                                                  tragen.

 Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts
Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher
 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht                                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?
    heranzieht
                                                                                             Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten

 Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflichtet sind, diese zu tragen                     wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb umfasst der
                                                                                             Rechtsschutz einige Rechtsangelegenheiten nicht, zum Beispiel:
Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalb­
    fachen Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines Gerichts erster                         ! Streitigkeiten um Kauf oder Verkauf eines Baugrundstücks oder eines
    Instanz entstehen würden                                                                   nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles
                                                                                             ! Streitigkeiten um Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder

 Kosten einer Mediation*                                                                      Gebäudeteiles
                                                                                             ! Streitigkeiten um die Finanzierung eines dieser Vorhaben
* Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 5 a der AUXILIA/ARB 2016.                        ! Streitigkeiten um die Finanzierung eines von Ihnen oder von mitver­
                                                                                               sicherten Personen gekauften Gebäudes oder Gebäudeteiles, das selbst
                                                                                               bewohnt werden soll
    Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                     ! Streitigkeiten um Aktien, Zertifikate, Optionen, Swaps, Beteiligungen an
                                                                                               Fonds oder stillen Gesellschaften, fondsgebundene oder fremdfinanzier-

 Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist unbegrenzt, soweit                            te Lebens- oder Rentenversicherungsverträge sowie um sonstige Kapital-
    nicht im Einzelfall Höchstbeträge / Höchstentschädigungen vereinbart                       anlagen aller Art
    sind.                                                                                    ! Streitigkeiten um die Vergabe von Studienplätzen


        Wo bin ich versichert?

 Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln,
    den Azoren oder auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interessen dort verfolgen.
    Dies gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich (z.B. Steuer-Rechtsschutz) auf deutsche Gerichte oder deutsche Behörden beschränkt ist.

 Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit Versicherungsschutz.
Die Kosten tragen wir in einem solchen Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die nach deutschem Gebührenrecht angefallen wären.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
   Dies betrifft auch die Fragen nach früheren Rechtsschutzverträgen und Rechtsschutzfällen.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
– Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
   Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.


        Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann sie die weiteren Beiträge zahlen müssen,
teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von ihrem Konto einzuziehen.


        Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und
vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen
(das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Sie können den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn wir nach einem Rechtsschutzfall den Versicherungsschutz anerkannt oder abgelehnt
haben oder wenn wir den Beitrag erhöhen.
Wenn innerhalb von zwölf Monaten drei Rechtsschutzfälle eingetreten sind, können auch wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.

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Ve r s i cherung sinformationen
gemäß Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Rechtsschutzversicherung
    A.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 1-5 – über AUXILIA                                         § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
    Nr. 1    AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                           Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
             Postfach 15 02 20, 80042 München                                                des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
             Uhlandstraße 7, 80336 München                                                   AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
             Vorsitzender des Aufsichtsrates: Reinhold Gleichmann                            Postfach 15 02 20, 80042 München
             Vorstand: Rainer Huber (Vors.), Duygu Besli, Ole Eilers, Bernd                  Uhlandstraße 7, 80336 München
             Rademacher.                                                                     Telefax: 089/539 81-270
             Eingetragen im Handelsregister München, HRB 42150                               E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de
    Nr. 2    –*
    Nr. 3    Ladungsfähige Anschrift:                                                        Widerrufsfolgen
             Uhlandstraße 7, 80336 München
                                                                                             Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
    Nr. 4    Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist der Betrieb der                    und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
             Rechtsschutzversicherung in Deutschland.                                        entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zugestimmt haben, dass
             Zuständige Aufsichtsbehörde:                                                    der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)                                Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
             Graurheindorfer Straße 108                                                      entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
             53117 Bonn                                                                      entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen
                                                                                             Beitrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjah-
    Nr. 5    –*
                                                                                             resbeitrages, 1/90 des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monats-
    B.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 6 - 11 – Information zu den                                beitrages pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zah-
                                                                                             lungsweise sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und
             angebotenen Leistungen
                                                                                             „Zahlungsweise“ ausgewiesen.
    Nr. 6    a) Die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG erbringt nach Ein-                 Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spä-
                tritt eines Rechtsschutzfalles die für die Wahrnehmung der recht-            testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche-
                lichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicher-               rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
                ten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Leis-              Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
                tungen regeln sich nach den AUXILIA ARB/2016 und dem gülti-                  und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
                gen Tarif. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
           b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer
                Leistungen sind in den AUXILIA ARB/2016 und den dazugehöri-                  Besondere Hinweise
                gen Tarifbestimmungen geregelt.                                              Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli-
    Nr. 7		     Angaben über die Beitragshöhe einschließlich aller Steuern und               chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
                sonstigen Preisbestandteile sowie die Zahlungsweise finden Sie               ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                im Antrag und im Versicherungsschein; dort ist auch der insge-      Nr. 14   Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr
                samt von Ihnen zu entrichtende Beitrag aufgeführt.                           abgeschlossen.
    Nr. 8  Nebengebühren werden nicht erhoben.                                      Nr. 15   Danach verlängern sich die Versicherungsverträge stillschweigend
    Nr. 9  Die angegebenen Beiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise                  von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonati-
           Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatsbeiträge. Die Versi-              gen Kündigungsfrist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) von Ihnen
           cherungsteuer ist in den Versicherungsbeiträgen enthalten. Die Bei-               oder uns gekündigt werden.
           träge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von Fälligkeit zu         Nr. 16   Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
           Fälligkeit. Der erste Beitrag wird vom Vertragsbeginn bis zum Zeit-      Nr. 17   Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und 2 AUXILIA
           punkt der vereinbarten Fälligkeit erhoben.                                        ARB/2016.
    Nr. 10 Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,         Nr. 18   Die Informationen und die Kommunikation erfolgen ausschließlich
           insbesondere die in den Angeboten genannten Beiträgen, entneh-                    in deutscher Sprache.
           men Sie bitte Ihrem Angebot.
    Nr. 11 –*                                                                       D.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 19 -20 – Information zum Rechtsweg
                                                                                    Nr. 19   Es stehen Ihnen die außergerichtlichen Beschwerden und Rechtsbe-
    C.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 12 - 18 – Informationen zum Vertrag                        helfsverfahren offen. Sie können sich schriftlich an den Vorstand der
    Nr. 12   Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt zwei übereinstim-              AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
             mende Willenserklärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsver-               Postfach 15 02 20, 80042 München
             trag kommt durch Ihren Antrag und Übersendung des Versiche-                     Uhlandstraße 7, 80336 München
             rungsscheines / Annahmeerklärung durch uns oder durch Übersen-
                                                                                             oder an unser KS/AUXILIA Beschwerdemanagement
             den des Angebotes durch uns und Annahmeerklärung durch Sie
             wirksam zustande.                                                               Uhlandstraße 7, 80336 München
             Beginn der Versicherungsverträge ist frühestens am Tag nach Ein-                Telefax: 089/53 981-220
             gang des Antrages oder der Annahmeerklärung bei uns.                            E-Mail: lobundkritik@ks-auxilia.de
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                   wenden.
             angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag unverzüglich nach                 Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer verbrau-
             Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines                    cherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an
             gezahlt wird.                                                                   den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
             Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem                 Dieses außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos.
             späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab              Versicherungsombudsmann e. V.
             diesem Zeitpunkt.                                                               Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
             Der Antragsteller ist 14 Tage an den Antrag gebunden. Die Frist be-             Leipziger Straße 121, 10117 Berlin
             ginnt mit der Absendung des Antrages an die AUXILIA Rechts-                     Telefon: 0800/369 60 00, Telefax: 0800/369 90 00
             schutz-Versicherungs-AG zu laufen.                                              E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                             Ihre Möglichkeit, bei Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu
    Nr. 13   Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen                     beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Soweit Sie als Verbraucher
             des Widerrufs                                                                   diesen Vertrag online geschlossen haben, können Sie Ihre Be-
             Widerrufsrecht                                                                  schwerde auch die Online-Streitbeilegungsplattform
             Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne An-               http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen. Ihre Beschwerde wird
             gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.              von dort aus an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
             Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver-       Nr. 20   Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der
             tragsbestimmungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1                   Aufsichtsbehörde
             und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh-                Sektor Versicherungsaufsicht
             rung jeweils in Textform erhalten haben.
                                                                                             Graurheindorfer Straße 108
             Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 g
             Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt diese Frist je-             53117 Bonn
             doch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs.1     * Die Nummern 2, 5 und 11 haben keine Bedeutung für das Vertragsverhältnis
             Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246       mit der AUXILIA.
4

[Seite 5]
A l l g emeine R echtsschutz -Ve rs ic h e ru n g s b e d in g u n g e n
(AUXILIA ARB/2016)

Inhaltsübersicht


1. Was ist Rechtsschutz                                        3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?

   §1     Welche Aufgaben hat die                                 § 17   Welche Rechte und Pflichten bestehen nach
          Rechtsschutzversicherung?                                      Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
   §2     Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es                § 18   entfällt
          Rechts­schutz?
                                                                  § 19   Welche Streitschlichtungsstelle ist für Beschwerden
   §3     Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der                       aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig?
          Rechts­schutz nicht?
                                                                  § 20   Welches Gericht ist für Klagen aus dem
   §3a    Wann wird Rechtsschutz abgelehnt?                              Rechtsschutzvertrag zuständig?
   §4     Wann entsteht der Anspruch auf eine
          Rechtsschutzleistung?                                4. In welchen Formen wird der AUXILIA-Rechtsschutz
   §4a    Was gilt bei Versichererwechsel?
                                                                  angeboten?

   §5     Welche Kosten übernimmt die AUXILIA?                    § 21   Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige
                                                                         und freiberuflich Tätige
   §5a    Mediations-Rechtsschutz
                                                                  § 21 a entfällt
   §6     Wo gilt der AUXILIA-Rechtsschutz?
                                                                  § 21 b Verkehrs-Rechtsschutz flex
                                                                  § 22   entfällt
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
                                                                  § 23   entfällt
   zwischen der AUXILIA und den Versicherten?
                                                                  § 24   Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
   §7     Wann beginnt der Versicherungsschutz und in                    freiberuflich Tätige
          welchen Fällen besteht ein Widerspruchsrecht?
                                                                  § 24 a Rechtsschutz für Vereine
   §8     Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
                                                                  § 25   Privat-Rechtsschutz
   § 8a   Versicherungsjahr
                                                                  § 25 a Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
   §9     Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und
                                                                  § 26   Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
          welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
                                                                  § 27   Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
   § 10   Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung
          der Versicherungsbedingungen und der                    § 28   Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
          Versicherungsbeiträge führen?                                  freiberuflich Tätige
   § 11   Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen        § 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen,
          oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf              Selbständige und freiberuflich Tätige
          den Versicherungsbeitrag aus?
                                                                  § 29   Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder
   § 12   Was geschieht, wenn der Gegenstand der                         Mieter von Gebäuden, Wohnungen und
          Versicherung wegfällt?                                         Grundstücken
   § 13   In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
          gekündigt werden?                                    A. Klauseln
   § 14   Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
                                                               B. Sonderbedingungen für den Anstellungsvertrags-
   § 15   Welche Rechtsstellung haben mitversicherte              Rechtsschutz (AnVRS/2016)
          Personen?
   § 16   Wie sind Erklärungen gegenüber der AUXILIA           C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
          abzugeben?                                              (SSR/2016)

                                                               D. Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz

                                                               E. Sonderbedingungen für den Firmen-Vertrags-Rechts-
                                                                  schutz (FVRS/2016)

                                                               Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB


                                                                                                             Stand: Oktober 2023


   A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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                                                                                                                                   5

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    1. Inhalt der Versicherung                                                            bb) 	für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Straf-
                                                                                                 prozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die ver­
    §1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                  sicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden
    Die AUXILIA erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                      Taten verletzt ist;
    des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen              cc) 	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in
    im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).                                                       nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des
                                                                                                 so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen
    §2    Leistungsarten                                                                         Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden
    Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis                         Tat;
    § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst            dd) 	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
    der Versicherungsschutz                                                                      vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Wider-
    a)    Schadenersatz-Rechtsschutz                                                             spruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschä-
          für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese                       digungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit
          nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines                    er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist,
          dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen                        dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern
          beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungs-                    nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
          art n) oder q) cc) enthalten ist;                                               Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten ge­tötet wor-
    b)    Arbeits-Rechtsschutz                                                            den, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                                                                                          sen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
                                                                                          Nebenkläger.
          sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
          dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;                              k)   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
                                                                                          Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
    c)    Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                                                                                     l)   Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver-
          hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,             aa) für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
          die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;                       Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und
                                                                                                 erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer an-
    d)    Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                                                                                                 deren gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusam-
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen                       menhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft
          Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche-                       erstattet die AUXILIA die Kosten einer außergerichtlichen
          rungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c), n) oder q) aa) ent-                Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 a;
          halten ist;
                                                                                          bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über Rat oder Aus-
    e)    Steuer-Rechtsschutz                                                                    kunft nach aa) hinaus, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe-                      nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung,
          rechtlichen Angelegenheiten                                                            Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, rechtlichen
          aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;                                    Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGB oder damit verbundenen Re-
          bb) 	im privaten Bereich für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw.                      gelungen steht und soweit ein deutsches Gericht gesetzlich zu-
    		           Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;                                   ständig wäre. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu
                                                                                                 einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
    f)    Sozial-Rechtsschutz
                                                                                     m) 	Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                                          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusam-
          aa) vor deutschen Sozialgerichten;
                                                                                          menhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungs-
          bb) 	im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren          nehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1
                 vor deutschen Behörden;                                                  und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
    g)    Verwaltungs-Rechtsschutz                                                   n)   Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in                                   für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
          aa) verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden                 –      Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und / oder Tagesgeldkonten
                 und vor Verwaltungsgerichten,
                                                                                          –      Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen mit
          bb) nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Ver-                       Garantiezins, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 2 e) bb) fallen
                 waltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten;
                                                                                          –      Kapitalanlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen
    h)    Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                  nach dem Vermögensbildungsgesetz
          für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;                –      Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge,
    i)    Straf-Rechtsschutz                                                                     begrenzt auf die aus der Entgeltumwandlung finanzierten Bei-
          für die Verteidigung wegen des Vorwurfes                                               träge. Soweit diese über den gesetzlichen Anspruch gegen den
          aa) 	eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil                       Arbeitgeber hinausgehen, gilt für den überschießenden Teil der
                 rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das                    Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
                 Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der              –      Kapitalanlagen, für die der Versicherungsnehmer gemäß §§ 10
                 AUXILIA die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung                 a, 79 ff. EStG („Riester-Rente“) oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b)
                 wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen                     EStG („Rürup-Rente“) eine steuerliche Förderung erhält, soweit
                 hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen                   die Höchstgrenze der steuerlichen Förderungsfähigkeit nicht
                 rechtskräftigen Strafbefehl.                                                    überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für
          bb) 	eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahr-                    den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
                 lässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs­                –      Verträgen über Kauf oder Verkauf eines vom Versicherungs­
                 nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem                    nehmer oder einer mitversicherten Person selbst zu Wohn­
                 Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver­                       zwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles. Falls jedoch
                 gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend                        die Voraussetzungen des Ausschlusses § 3 Abs. 1 d) vorliegen, gilt
                 Ver­sicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird,               dieser.
                 dass er vorsätzlich gehandelt hat.                                       Insoweit gilt der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e) nicht, wenn vor­
    		          Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein                   stehend nichts anderes geregelt ist.
                 Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines             o)   Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
                 Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Be-            bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs zur Erstellung oder Änderung
                 leidigung, Diebstahl, Betrug).                                           einer Vorsorgeverfügung (Patienten- und Betreuungsverfügung,
    		Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes                            Vorsorgevollmacht) im privaten Bereich vermittelt die AUXILIA auf
                 noch den Ausgang des Strafverfahrens an;                                 Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechts-
    j)    Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten                                 anwälte. Diese umfasst auch die Unterstützung bei der Registrierung
          aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deut-                  der Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundes-
                 schen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger,           notarkammer. Die diesbezüglichen Registrierungsgebühren werden
                 wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vor-            erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
                 sätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1                     p)   entfällt
                 Nr. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),             q)   Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet-
                 Nr. 2 (Straftaten gegen das Leben)                                       nutzung
                 Nr. 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie            aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die
                 Nr. 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)                               im privaten Bereich
                 der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmun-                      aaa) über das Internet oder
                 gen verletzt oder betroffen ist;
6

[Seite 7]
              bbb) mit Providern bzgl. des Zugangs zum Internet                            – einer nicht genehmigungs-, anzeige- und/oder freistel-
              abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen;                                   lungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grund-
        bb) 	für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund                             stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
              einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer oder                  e)  der Verbreitung von Krankheitserregern oder gentechnisch ver-
              eine mitversicherte Person als Privatperson wegen eines                änderten Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut oder Tieren und
              behaupteten Ur­heberrechtsverstoßes im Internet erhalten               deren Erzeugnisse, soweit die Verbreitung im Zusammenhang
              hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d)              mit einer landwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen
              aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Aus-                  oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsneh-
              kunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu                mers steht und Behörden vor dem Konsum der Erzeugnisse
              einem Höchst­betrag von 120,- € erstattet. Eine eventuell              warnen;
              vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.                      f)  dem Erwerb, der Veräußerung, der Installation oder dem Be-
        cc) 	für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unter­                   trieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
              lassungsansprüchen wegen                                               Energien;
              aaa) einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts       g)  Wirtschaftssanktionen, Handelssanktionen, Finanzsanktionen
                     (z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromit-             oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
                     tierende Bilder/Videos in sozialen Netzwerken,Blogs,            lik Deutschland, soweit diese auf den Versicherungsnehmer di-
                     Diskussionsforen oder auf Websites);                            rekt anwendbar sind.
              bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                      und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung                  bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
                      von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse,               erlassen werden, sofern diese nicht europäischen oder deut-
                      Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personal-                 schen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
                      ausweis) oder Identitätsauthentifizierungselemen-      (2) a)	zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass
                      ten (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen,              diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
                      IP- oder E-Mail-Adressen);                                 b)  aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
              ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z.B. EC-              c)  aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-
                      Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste);                     verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
        dd) 	für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrecht-          d)  in ursächlichem Zusammenhang mit
              lichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidi-               aa) Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
              gung, üble Nachrede, Verleumdung), soweit der Spezial-                        Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
              Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen verein-                            geistigem Eigentum;
              bart wurde.
                                                                                     bb) Arbeitnehmererfindungen, technischen Ver­besserungs­­-
     	Der Internet-Rechtsschutz gilt nur im Zusammenhang mit einer                        vorschlägen bzw. einem betrieblichen Vorschlagswesen;
        ausschließlich privaten Internetnutzung.
                                                                                     cc) dem Kartell- und dem sonstigen Wettbewerbsrecht;
     r) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
                                                                                 e)  aa) in ursächlichem Zusammenhang mit
        aa) 	für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener
                                                                             			1)	einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
              nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Aus-
                                                                                                 des Gesetzes über das Kreditwesen, an dem der Ver-
              kunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personen-
                                                                                                 sicherungsnehmer als Kunde beteiligt ist,
              bezogener Daten;
                                                                             			2)	Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa-
        bb) 	für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer
                                                                                                 pierhandelsgesetzes, insbesondere mit
              Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 42, 43 BDSG.
                                                                                                 – Aktien,
     		Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straf-                                    – Schuldtiteln,
              tat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, besteht kein
                                                                             				 – Zertifikaten, die Aktien oder Schuldtitel vertreten,
              Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
              wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In die-   			3)	Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 1a des
              sem Fall ist er verpflichtet, der AUXILIA die erbrachten                           Wertpapierhandelsgesetzes,
              Leistungen zurückzuerstatten.                                  			4)	Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhan-
                                                                                                 delsgesetzes, insbesondere mit
§3   Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                   				 – Termingeschäften,
                                                                             				 – finanziellen Differenzgeschäften,
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                       				 – Kreditderivaten,
(1)  in ursächlichem Zusammenhang mit                                        			5)	Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren im Sinne
                                                                                                 des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes,
     a)    Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
           Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;                			6)	Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-
                                                                                                 mögensanlagengesetzes, insbesondere mit
     b)    Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstan-
           den sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese      				 – Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
           nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;                              Unternehmens gewähren,
     c)    aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund               				 – Treuhandvermögen,
                  von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken,          				 – partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen,
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen,                               				 – Genussrechten,
           bb) Fracking;                                                     				 – Namensschuldverschreibungen.
     d)    aa)	dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken          			Soweit vorstehend in 1) bis 6) auf Vorschriften des Geset-
                  bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsneh-                        zes über das Kreditwesen, des Wertpapierhandelsgeset-
                  mer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohn-                   zes oder des Vermögensanlagengesetzes verwiesen wird,
                  zwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,                            wird auf den Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften
           bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge-                          zu den ARB“ hingewiesen.
                  bäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Ver­     			            7)	Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Genossen-
                  sicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben                         schaften, offenen oder geschlossenen Fonds ein-
                  oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,                                         schließlich treugeberischer Beteiligungen,
           cc) der genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungs-           			            8)	 A nsparverträgen oder Sparplänen, soweit diese
                  pflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,                          fondsgebunden, index-, zertifikats- oder derivatsba-
                  Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder                         siert sind,
                  Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser   			            9)	sonstigen Kapitalanlagen aller Art;
                  zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,         		 bb) in ursächlichem Zusammenhang mit
           dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten                       1) fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivats­
                  Vorhaben;                                                                       basierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen,
           ee) der Finanzierung                                                             2) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
                  – des Erwerbs eines nicht zu Bauzwecken bestimmten                             denen im Streitfalle kein inländischer Gerichtsstand
                    Grundstücks,                                                                  gegen den Versicherer besteht,
                  – des Erwerbs eines vom Versicherungsnehmer oder mit-                    3) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
                    versicherten Personen selbst zu Wohnzwecken be-                               denen die Beiträge ganz oder teilweise fremdfinan-
                    stimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles                                          ziert werden,
                  oder


                                                                                                                                                         7

[Seite 8]
                       4)      Widerrufen von und Widersprüchen gegen Lebens-                 b)     in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der
                               und Rentenversicherungsverträge(n), soweit diese                      rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
                               später als 18 Monate nach Abschluss des Lebens-                       hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die AUXILIA die Erfolgs-
                               oder Rentenversicherungsvertrages erfolgen;                           aussichten der Verteidigung nicht;
                  cc) 	Ausgeschlossen ist auch die Wahrnehmung rechtlicher                        oder
                  	Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der (auch                     c)     die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
                         teilweisen) Finanzierung der vorstehend unter § 3 Abs. 2                    Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung
                         e) aa) sowie bb) 1) und 2) genannten Angelegenheiten.                       der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten-
                  dd) Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Aus-                          aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
                  	schlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens bei                            Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
          		             oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische,                      angestrebten Erfolg steht.
                         bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche                    In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die
                         An­ s prüche sowie solche im Zusammenhang mit                        Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüg-
                         behaupteten oder begangenen Straftaten oder                          lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
                         Ord­nungswidrigkeiten umfasst.                                 (2)   Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und
          f)     aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-                stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILIA nicht
                 rechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;                     zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts-
          g)     aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIA                   anwalt auf Kosten der AUXILIA veranlassen, dieser gegenüber eine
                 oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;                     begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung
          h)     wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäu-                    rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum ange-
                 den oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sons-                  strebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
                 tiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend er-              Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
                 hobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;                       offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
          i)     in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen             (3)   a)     Frist zur Informationsbeschaffung
                 sowie Gewinnzusagen;                                                                Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
          j)     in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Ver-                           mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungs-
                 äußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grund­                            nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
                 stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;                                               über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzu-
                                                                                                     geben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 ab-
    (3)   a)     in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
                                                                                                     geben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflich-
          b)     in Verfahren vor internationalen oder supranationalen                               tung nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach,
                 Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung                              entfällt der Versicherungsschutz.
                 rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler
                                                                                                     Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-
                 oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen
                                                                                                     drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge
                 oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt. Dies
                                                                                                     hinzuweisen.
                 gilt auch, wenn ein deutsches Gericht das Verfahren dem Euro-
                 päischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.                   b)     Frist für die Abgabe des Stichentscheids
          c)     in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,                          Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe
                 das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer                           der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten
                 mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;                    setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung
                                                                                                     nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach, ent-
          d)     in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
                                                                                                     fällt der Versicherungsschutz.
                 Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
                                                                                                     Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-
          e)     in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen
                                                                                                     drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge
                 des Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes, bei denen die
                                                                                                     hinzuweisen.
                 deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in
                 das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem) und darü-
                 ber hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsver-           §4    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
                 fahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes im Ausland;               (1)   Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechtsschutzfall einge-
          f)     in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;                         treten ist. Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn des Versicherungs-
          g)     in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen              schutzes (§ 7) und vor dessen Ende eingetreten sein.
    (4)   a)     mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz­ver-                     a)    Der Rechtsschutzfall im
                 sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen                        –      Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a),
                 untereinander und mitversicherter Personen gegen den                               –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva-
                 Versicherungsnehmer;                                                                      ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für den Unterpunkt cc)
          b)     sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene                     ist von dem Schadenereignis an eingetreten, das dem Anspruch
                 Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in                         zugrunde liegt.
                 ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
                                                                                              b)    Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
                 deren Beendigung;
                                                                                                    nerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) ist von dem Ereignis an
          c)     aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des                       eingetreten, das die Änderung der Rechtslage des Versiche-
                 Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen                          rungsnehmers zur Folge hat.
                 worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um An-
                                                                                              c)    Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                 sprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechts-
                                                                                                    gemäß § 2 m) ist eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung
                 schutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motor-
                                                                                                    gegen den Versicherungsnehmer ergeht.
                 fahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten über-
                 gegangen sind;                                                               d)    Der Rechtsschutzfall im
          d)     aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge-                           –      Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i),
                 machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung                         –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten gemäß § 2 j),
                 für Verbindlichkeiten anderer Personen;                                            –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 k),
    (5) 	soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des                           –      Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
          § 2 a) – h) sowie n) und q) aa) – cc) und die damit gewöhnlich verbun-                           gemäß § 2 r) für den Unterpunkt bb)
          dene Kostenbelastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich                            ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem die vorgeworfene
          verursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zu-                         Tat begangen worden ist oder worden sein soll.
          sammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherungs-                   e)    Der Rechtsschutzfall im
          nehmer habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf die
                                                                                                    –      Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e),
          AUXILIA die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit
          vorläufig verweigern.                                                                     –      Sozial-Rechtsschutz gemäß § 2 f),
                                                                                                    –      Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g)
    § 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder                                             ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versiche-
          Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid                               rungsnehmer oder eine beteiligte Behörde gegen Rechtspflich-
                                                                                                    ten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll.
    (1)   Die AUXILIA kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
                                                                                                    Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit
          a)    in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa)               von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von
                die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen-                        drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht
                de Aussicht auf Erfolg hat oder                                                     daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht, soweit es sich um die
                                                                                                    Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Per-
                                                                                                    sonen oder Motorfahrzeuge handelt.
8

[Seite 9]
      f)    Der Rechtsschutzfall im                                                          Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß
            –      Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b),                                        gem. § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des
            –      Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                          Versicherungsvertrages eintritt;
                   gemäß § 2 c),                                                      b)     der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
            –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d),                   fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre
                                                                                             nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber
            –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h)
                                                                                             der AUXILIA geltend gemacht wird;
            –      Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz gemäß § 2 n),
                                                                                      c)     eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht an-
            –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva-                      lässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versiche-
                   ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte                      rungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit
                   aa) und bb),                                                              eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z.B.
            –      Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine                   Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 f) erst während der
                   gemäß § 2 r) für den Unterpunkt aa)                                       Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
     	ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der                             d)     im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupte-
     	Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen                              ten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde
            Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder                        liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit
     	begangen haben soll.                                                                  des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein
            Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit                     sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) erst während der Ver-
            von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von                      tragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
            drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht                  allerdings in den Fällen a) - d) nur dann, wenn bezüglich des betroffe-
            daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht für den Disziplinar- und         nen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. Besteht lücken-
            Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), den Daten-Rechtsschutz für                  loser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte Wartezeit.
            Selbständige, Firmen und Vereine (§ 2 r) und soweit es sich um
                                                                                (2)   Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des
            die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter
                                                                                      Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in
            Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
                                                                                      dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
(2)  Zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls des Abs. 1 e) und f) ist Folgen-
     des zu berücksichtigen:
     a)     Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr,           §5    Leistungsumfang
            indem er einen eigenen Anspruch bzw. eine eigene Forderung          (1)   Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
            außergerichtlich oder gerichtlich geltend macht, sind nicht nur           Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
            die von ihm vorgetragenen begangenen oder behaupteten Ver-                mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles wer-
            stöße der Gegenseite zu berücksichtigen, sondern auch die von             den hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf-
            der Gegenseite im Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen be-              grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam-
            gangenen oder behaupteten Verstöße des Versicherungsnehmers.              menhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt die AUXILIA
     b)     Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr,                 für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungs-
            indem er einen gegnerischen Anspruch bzw. eine gegnerische                schein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss,
            Forderung außergerichtlich oder gerichtlich abwehrt, sind nicht           um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaß-
            nur die von der Gegenseite vorgetragenen begangenen oder                  nahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der
            behaupteten Verstöße des Versicherungsnehmers zu berück-                  Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung
            sichtigen, sondern auch die vom Versicherungsnehmer im                    zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer
            Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen begangenen oder                    selbst zu tragenden Betrag von 1.000,– € übersteigt.
            behaupteten Verstöße der Gegenseite.                                (2)   Die AUXILIA erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahr­
(3)  a)	Werden mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen, ist der erste ent-                nehmung rechtlicher Interessen und trägt
            scheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Ver-             a)     bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
            sicherungsnehmers tatsächliche und behauptete Verstöße, die                      für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
            länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zu-                     Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
            rückliegen.                                                                      Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in
     b)	Erstreckt sich ein behaupteter Rechtsverstoß hingegen über                          denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Ertei-
            einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeb-                     lung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Aus-
            lich. Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn                                           kunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichti-
            –    gleichartige oder sich wiederholende Verstöße begangen                    gen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines
                   wurden oder worden sein sollen oder                                       Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je
            –      ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt                      Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250,– €.
                   wurde oder worden sein soll.                                              Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
(4)	Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7)                     vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
     oder während der drei Monate Wartezeit nach Versicherungsbeginn                         Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIA in erster In-
     eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene                      stanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), n), q) aa) und
     Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis                        cc) sowie r) aa) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort
     vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösen-                     des zuständigen Gerichtes oder weitere Kosten für einen im
     den Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der AUXILIA                      Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
     versichert ist.                                                                         Rechtsanwalt, jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
                                                                                             eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
(5)  Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
                                                                                             Prozessbevollmächtigten führt;
     a)     eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
                                                                                      b)     bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
            Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
                                                                                             eines für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des
            Abs. 1 e) und f) ausgelöst hat;
                                                                                             zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im
     b)     der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre                     Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt die
            nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffe-                      AUXILIA die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Ver­
            nen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird;                            gütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
     c)     der Versicherungsnehmer ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt oder                    der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versi-
            ausüben möchte und sich als Voraussetzung dafür auf die Man-                     cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
            gelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über                       Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den
            dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und                     Versicherungsnehmer tätig, trägt die AUXILIA weitere Kosten
            dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlos-                    für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an-
            sen wurde oder geschlossen worden sein soll.                                     sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
     d)     im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupte-                  eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem aus-
            ten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde lie-                      ländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch
            gende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versiche-                        einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten
            rungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten                         und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schaden­
            sind oder eingetreten sein sollen.                                               regulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im In-
                                                                                             land erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Aus-
§ 4 a Versichererwechsel                                                                     land notwendig wird, trägt die AUXILIA auch eine entstandene
                                                                                             Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
(1)   Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht
                                                                                      c)     die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
      abweichend von § 4 Abs. 5 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
                                                                                             und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden
      a)    eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn                        sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
            des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die
                                                                                      d)     die Kosten für Mediationsverfahren gemäß § 5 a;
                                                                                                                                                                  9

[Seite 10]
           e)   die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis                           durch einen von der AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt abge-
                zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der An-                          schlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und
                rufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz                         ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die
                entstehen;                                                                            Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
           f)   die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließ-                    c)     Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs-
                lich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die                            vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
                von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die                       d)     Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
                Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;                                          später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
           g)   die übliche Vergütung                                                                 eingeleitet werden;
                aa) 	 eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen                e)     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-
                        oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen-                        kraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– €;
                        organisation in Fällen der                                             f)     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
                        – 	Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungs-                  wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
                             widrigkeitenverfahren,                                      (5)   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
                        – 	Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf-                   a)     in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
                             und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu                            Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
                             Lande sowie Anhängern,                                                   (§ 2 l) für Notare;
                bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen                     b)     im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerbera-
                        der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der                             tenden Berufe;
                        im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor-                     c)     bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
                        fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers                                           ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
           h)   die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-             (6)   Abweichend von Abs. 2 b) trägt die AUXILIA bei Eintritt eines Rechts-
                ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter                     schutzfalles im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für den
                oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der                 Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur
                für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden                     Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der
                Sätze übernommen;                                                              rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen
           i)   die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der                     deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter
                rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland                     Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte an-
                notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen                         gefallen wären.
                Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
           j)   die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                                         § 5 a Mediations-Rechtsschutz
                entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer auf-
                grund prozessualer Vorschriften zu deren Erstattung verpflichtet         (1)   Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streit-
                ist (prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die AUXILIA                      beilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neut-
                erstattet nicht die Kosten, die dem Gegner durch eine behaup-                  ralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlö-
                tete oder begangene pflichtwidrige Handlung des Ver­                           sung erarbeiten. Die AUXILIA benennt dem Versicherungsnehmer
                sicherungsnehmers bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung                    einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in
                des Versicherungsnehmers entstanden sind, z.B. aus Schuldner-                  Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 4.
                verzug oder aus unerlaubter Handlung (materiell-rechtlicher              (2)   a) 	Als Rechtsschutzfall für die Inanspruchnahme der Mediation
                Kostenerstattungsanspruch);                                                           gilt neben § 4 Abs. 1 a) bis f) auch die Verhandlung über einen
           k)   die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im                          Aufhebungsvertrag oder die Androhung einer Kündigung eines
                Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsan-                            Arbeitsverhältnisses.
                waltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls,                         b)     Falls ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs.1 f) eingetreten
                Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechts-                          ist, umfasst der Mediations-Rechtsschutz abweichend von
                anwalt nicht selbst aufsuchen kann.                                                   § 3 Abs. 2 b) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
           l)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die in den ein-                   dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht.
                zelnen Bestimmungen genannten erstattungsfähigen Höchst-                 (3)   Der Versicherungsschutz für den Mediations-Rechtsschutz kann auf
                beträge / Höchstentschädigungen:                                               alle nach § 3 ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten erweitert wer-
                –	     eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist               den (MediationXL-Deckung).
                        hierin bereits enthalten                                         (4)   a) 	Die AUXILIA trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallen-
                –       die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung                      den Anteil an den Kosten des von ihr benannten Mediators für
                        wird von dem genannten Höchstbetrag/der genannten                             die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis
                        Höchstentschädigung abgezogen, sofern es sich nicht um                        zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren,
                        eine fallabschließende Erstberatung durch einen von der                       jedoch nicht mehr als 6.000,– € für alle in einem Kalenderjahr
                        AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt handelt.                                     eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfah-
                Dies gilt auch für Regelungen, in denen die Begriffe „höchs-                          ren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die
                tens“, „maximal“ oder „maximiert“ verwendet werden.                                   AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht
                                                                                                      versicherten Personen.
     (3)   a) 	Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der
                AUXILIA zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist,                    b)     Eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung hat
                dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflich-                       der Versicherungsnehmer nur im Falle der MediationXL-
                tung bereits erfüllt hat;                                                             Deckung nach Abs. 3 zu tragen.
           b)   Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte                   (5)   Für die Tätigkeit des Mediators ist die AUXILIA nicht verantwortlich.
                Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er-               (6) 	Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den
                stattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt                   Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet die AUXILIA ab-
                wurden.                                                                        weichend von Abs. 4 a) höchstens acht Sitzungsstunden á maximal
     (4)   Die AUXILIA trägt nicht                                                             180,- €. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den
                                                                                               alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauf-
           a)   aa) K  osten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
                                                                                               tragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per-
                       übernommen hat;
                                                                                               sonen beteiligt, übernimmt die AUXILIA die Kosten anteilig im Ver-
                bb) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung ent-                    hältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
                        standen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
                        Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er-
                        zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, das eine hier-        §6    Örtlicher Geltungsbereich
                        von abweichende Kostenverteilung gesetzlich vor­                 (1)   Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
                        geschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf              In­ter­essen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
                        das wirtschaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie                  Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein
                        zum Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermei-                 Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist
                        dung einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht;                          oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
                cc) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für For-                 Verfahren eingeleitet werden würde.
                        derungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf   (2)   a) 	Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechts-
                        den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen.                       schutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
                Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erledigung.                                ursächlichem Zusammenhang
           b)   die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung                               –      mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
                je Leistungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechts-                          –      aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
                schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG                           –      mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work
                (vgl. Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“),                                 & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand
10

[Seite 11]
                  einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem          (3)  Zahlungsaufforderung
                  Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist,                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die AUXILIA dem
            –     mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als            Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
                  ein Schuljahr dauert,                                               bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
            –     mit einem Aufenthalt als Au-pair,                                   mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitra-
            –     mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet.          ges, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
      b)    Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten               gibt, die nach den Abs. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
            Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder             (4) Kein Versicherungsschutz
            Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Ausgeschlossen ist
                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
            die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu­
                                                                                      mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
            sammenhang mit
                                                                                      lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-
            –     einer beruflichen Tätigkeit, soweit es sich nicht um ein            rung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
                  Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als
                                                                                 (5)  Kündigung
                  Au-pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
            –     dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech-                Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
                  ten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.                   mit der Zahlung in Verzug, kann die AUXILIA den Vertrag ohne Ein-
                                                                                      haltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit
                                                                                      der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
2. Versicherungsverhältnis
                                                                                      Hat die AUXILIA gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer da-
§7    Beginn des Versicherungsschutzes                                                nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
                                                                                      Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Abs. 4 ge-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-                 nannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung einge-
benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag unver-               treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
züglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B. Abs.1 zahlt. Eine vereinbarte
                                                                                 D.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wartezeit bleibt unberührt.
                                                                                 (1)  Rechtzeitige Zahlung
                                                                                      Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die
§8    Dauer und Ende des Vertrages
                                                                                      Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag einge-
(1) 	Vertragsdauer                                                                  zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
       Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-           Einziehung nicht widerspricht.
       schlossen.                                                                     Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
(2)    Stillschweigende Verlängerung                                                  mers von der AUXILIA nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich              dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
       der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spä-           abgegebenen Zahlungsaufforderung der AUXILIA erfolgt.
       testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer           (2)  Beendigung des Lastschriftverfahrens
       eine Kündigung zugegangen ist.                                                 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
(3)    Vertragsbeendigung                                                             rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der
       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,          Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der
       ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.               Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist die AUXILIA berechtigt,
                                                                                      künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                                                                                      Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet,
§ 8 a Versicherungsjahr
                                                                                      wenn er von der AUXILIA hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf               E. 	Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
                                                                                      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die AUXILIA, soweit
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgen-
                                                                                      nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
den Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind dann je-
                                                                                      trages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-
weils ganze Jahre.
                                                                                      standen hat.

§9    Beitrag                                                                    § 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
A.    Beitrag und Versicherungsteuer
                                                                                 A. Bedingungsanpassung
(1)   Beitragszahlung
                                                                                 (1)   Die AUXILIA ist berechtigt, bei
      Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Viertel­
                                                                                       –     Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor-
      jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Ver­
                                                                                             schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des
      sicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei
                                                                                             Versicherungsvertrages auswirken,
      Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
                                                                                       –     den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst-
      Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
                                                                                             richterlichen Rechtsprechung,
(2)   Versicherungsteuer
                                                                                       –     rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be­
      Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
                                                                                             dingungen durch ein Gericht,
      der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
                                                                                       –     Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht
      Höhe zu entrichten hat.
                                                                                             nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder
B.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
                                                                                             Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs-
(1)   Fälligkeit der Zahlung                                                                 aktes oder
      Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen                  –     Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund-
      nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.                                          schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe-
(2)   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes                                              hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen
      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig,                    oder zu ersetzen (Anpassung).
      sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-            (2)   Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen-
      schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer                  stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten
      durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen             des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung,
      Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam                  Vertragsdauer und Kündigung.
      gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-          (3)   Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände-
      weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                          rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis
(3)   Rücktritt                                                                        zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße
      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann         gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung
      die AUXILIA vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt          einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann
      ist. Die AUXILIA kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer           zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal-
      nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                      ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin-
C.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag                            gungen treten.
(1)   Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.     (4)   Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
(2)   Verzug                                                                           Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach-
                                                                                       tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
                                                                                       geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss
      rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die ver-
                                                                                       nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter
      spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die AUXILIA ist berechtigt, Er-
                                                                                       Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
      satz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


                                                                                                                                                                 11

[Seite 12]
     (5)   Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus-                   der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs­
           setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der                      nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war
           AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun-                der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das
           gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.                                Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe
     (6)   Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem                  auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi-
           unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be-                   cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
           stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung                  cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast
           eines Treuhänders gelten entsprechend.                                            für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
     (7)   Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in                     rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche-
           Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt,                 rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für
           wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen                     die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt
           nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be-               hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
           kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt                  Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den
           die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.                                      Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
     (8)   Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die        (4)   Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich
           AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider-                     die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
           spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen                  vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein
           zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten                 soll.
           an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
     B.    Beitragsanpassung                                                           § 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
     (1)   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres,            Tod des Versicherungsnehmers
           um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und           (1)   Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet
           Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka-                  der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit
           lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht                 keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXILIA später
           oder vermindert hat.                                                              als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versiche-
           Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere,                 rung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der
           durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.                                               Kenntniserlangung zu.
           Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die         (2)   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
           Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts-               rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
           schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die-             der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Grün-
           ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt            den ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird
           die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt               der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versi-
           durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.                        cherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht-
     (2)   Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die                      erhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
           AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den              wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
           Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je-               Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
           doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver-              Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
           trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung             (3)   Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein be-
           geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un-               zeichnete, selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Ein-
           terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den            familienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
           folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                              Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
     (3)   Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar         Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
           des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten,               bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
           fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags-                 sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
           rechnung mitgeteilt.                                                              tatsächlichem Bezug eintreten.
     (4)   Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-         (4)   Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine ge-
           rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der                werbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst
           AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt                nutzt, findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.
           kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
           Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das           § 13 Außerordentliche Kündigung
           Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
                                                                                       (1)   Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die AUXILIA ihre
           rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
                                                                                             Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, ist der Versicherungsneh-
           Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
                                                                                             mer berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
           begründet kein Kündigungsrecht.
                                                                                       (2)   Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb
                                                                                             von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab-
     § 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen                               gelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monats nach Anerkennung
          Umstände                                                                           oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden
     (1)   Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der              weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung
           AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,                  vorzeitig zu beenden.
           kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch         (3)   Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die Kündigung in Textform
           entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird                     (z.B. Brief, Fax, E-Mail) dem Vertragspartner nicht innerhalb eines
           die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen                     Monats nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
           höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche-             (4)   Kündigt der Versicherungsnehmer wird seine Kündigung sofort nach
           rung der höheren Gefahr ausschließen.                                             ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungsnehmer
           Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als                      kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
           10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren                  punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirk-
           Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb                    sam wird.
           eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal-                  Eine Kündigung der AUXILIA wird einen Monat nach ihrem Zugang
           tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver-             beim Versicherungsnehmer wirksam.
           sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
           AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis
                                                                                       § 14 Gesetzliche Verjährung
           ausüben.
     (2)   Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der        (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
           AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,               Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
           kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge-                des Bürgerlichen Gesetzbuches.
           ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen            (2)   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der AUXILIA an­
           Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an,               gemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
           wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.                    Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der AUXILIA dem Ver-
     (3)   Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats                    sicherten in Textform zugeht.
           nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor-
           derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer               § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
           diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer
                                                                                       (1)   Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im je-
           Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis
                                                                                             weils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche-
           zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er
                                                                                             rungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi-
           die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall
                                                                                             cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
           später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben
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      Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitver-               Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIA wählt den
      sicherten Person kraft Gesetzes zustehen.                                        Rechtsanwalt aus,
(2)   Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be-               a)     wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      treffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer                       b)     wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
      kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechts-                      und der AUXILIA die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan-
      schutz verlangt.                                                                        waltes notwendig erscheint.
                                                                                 (4)   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                 beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIA im Namen des Versiche-
(1)   Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an               rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die
      die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden.                                AUXILIA nicht verantwortlich.
(2)   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der             (5)   Der Versicherungsnehmer hat
      AUXILIA nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem              a)     den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
      Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines                        Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten,
      eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannten                            ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu
      Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als                  erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
      zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung             b)     der AUXILIA auf Verlangen Auskunft über den Stand der An­
      des Versicherungsnehmers.                                                               gelegenheit zu geben.
(3)   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebe-         (6)   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vor-
      trieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie-            sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
      derlassung die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.                                rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
                                                                                       die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver-
3. Rechtsschutzfall                                                                    schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                                                                                       kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                                  schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutz-
                                                                                       falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-
(1)   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-
                                                                                       aussetzung, dass die AUXILIA den Versicherungsnehmer durch geson-
      mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
                                                                                       derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
      a)     der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch                 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
             mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                                   grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      b)     die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche                 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche-
             Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis-             rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
             mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung               für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für
             zu stellen;                                                               die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
      c)     soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,             Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
             aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzu-                      mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                   stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr             (7)   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
                   von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln                genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
                   die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;                              Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
             bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG                  Rechtsschutzfalles gegenüber der AUXILIA übernimmt.
                   zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskos-      (8)   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
                   ten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von               Einverständnis der AUXILIA abgetreten werden.
                   mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versiche-          (9)   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
                   rungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er                von Kosten, die die AUXILIA getragen hat, gehen mit ihrer Entste-
                   z.B. (Aufzählung nicht abschließend):                               hung auf die AUXILIA über. Die für die Geltendmachung der Ansprü-
                   – 	nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos-         che notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXI-
                        tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann            LIA auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen
                        (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnah-             auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstat-
                        me von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweite-           tete Kosten sind an die AUXILIA zurückzuzahlen.
                        rung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
                   – 	auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der           die AUXILIA zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIA
                        aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig            infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
                        sind,                                                          einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIA
                   – 	vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen ge-             berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                        richtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder         Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-
                        rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechts-            weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
                        streit haben kann,                                             Versicherungsnehmer.
                    – 	vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche
                                                                                 § 18 entfällt
                        einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendma-
                        chung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft
                        der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,    § 19 Versicherungsombudsmann e.V.
                   – 	in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze         (1)  Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung
                        Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von          der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitig-
                        Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsan-             keiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
                        walt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen,       (2)  Die AUXILIA ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat
                        der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.             sich zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet.
             	Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Scha-              (3)  Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer ver­
                   dens Weisungen der AUXILIA einzuholen und zu befolgen.            braucherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an
                   Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu                den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
                   beauftragen.                                                  	Versicherungsombudsmann e.V.
             cc) den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer an-             Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
                   zuzeigen, nachdem die AUXILIA den Versicherungsschutz              Telefon: 0800 / 369 60 00, Telefax: 0800 / 369 90 00,
                   wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Ver-          E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                   sicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu die-
                   sem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weni-       § 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
                   ger als drei Jahren beendet wurde.
(2)   Die AUXILIA bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-          (1)   Klagen gegen die AUXILIA
      stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer                Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIA
      Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor                   erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
      die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen                dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsver-
      durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten,                 hältnis zuständigen Niederlassung.
      die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß-             Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge-
      nahmen zu tragen hätte.                                                          richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
(3)   Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt                  Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
      aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der                   solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                 (2)   Klagen gegen den Versicherungsnehmer

                                                                                                                                                                13

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           a)	Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen                           bb)    die minderjährigen Kinder,
                  Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem                             cc)    die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
                  Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in                                 sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
                  Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf-                              der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
                  enthaltes zuständig ist.                                                                 malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
           b)     Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt                            üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
                  sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-                      dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
                  derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn                              nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
                  der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,                                 nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
                  Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder                             längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
                  eine eingetragene Partnergesellschaft ist.                                               auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
     (3)   Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers                                                   hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
           Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-                      ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
           nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt                                  gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
           sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs-                           Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
           vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIA                   	Versicherungsschutz gem. Abs. 4 besteht für den Versiche-
           oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.                       rungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer
                                                                                                    jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch
                                                                                                     auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versiche-
     4. Formen des Versicherungsschutzes                                                             rungskennzeichen versehen ist.
     § 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und                                 b)      Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Perso-
          freiberuflich Tätige                                                                       nen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
                                                                                                     oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
     (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner                           mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr-
         Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss                          zeuges oder Anhängers.
         oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei-
                                                                                        (8)  Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
         nen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
                                                                                             ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
         Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
                                                                                             und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-
         gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
                                                                                             kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-
         Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen
                                                                                             steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-
         in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
                                                                                             stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
         dieser Motorfahrzeuge.
                                                                                             Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
     (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge                        heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
         gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils                      des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
         –       PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne                    zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
                 Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1),                                  nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
         –       Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-                 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
                 Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs-                    Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
                 pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An-                   heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-
                 hänger (Fahrzeugart 2/3),                                                   les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-
         –       Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu-               genden Leistung ursächlich war.
                 ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4),               (9)  Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
         –       Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5),                      Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht
         –       Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile                 mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen verse-
                 mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6).                              hen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf
     (3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche-                    Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des
         rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne-                  Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
         te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An-               (10) Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der
         hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche-                  AUXILIA innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folge-
         rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver-                   fahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten
         sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).                        besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die An-
     (4) Der Versicherungsschutz umfasst:                                                    zeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahr-
                                                                                             lässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Ob-
         –       Schadenersatz-Rechtsschutz                            (§ 2 a),
                                                                                             liegenheiten ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der
         –       Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht             (§ 2 d),              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
         –       Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                     (§ 2 e) aa)),         den Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
         –       Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten                     (§ 2 f ) aa)),        dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der
         –       Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen            (§ 2 g) aa)),         Versicherungsschutz bestehen.
         –       Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                 (§ 2 h),              Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
         –       Straf-Rechtsschutz                                    (§ 2 i),              Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
                                                                                             längstens jedoch bis zu einem Monat nach Erwerb des Folgefahr-
         –       Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                     (§ 2 k).
                                                                                             zeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines
     (5) entfällt                                                                            Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats
     (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden             nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet,
         Fällen:                                                                             dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
         a)      In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver-
                 trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti-              § 21 a entfällt
                 gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug
                 zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen-
                                                                                        § 21 b Verkehrs-Rechtsschutz flex
                 den Eigengebrauch erworben wird.
         b)      Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg-              (1)   a) 	Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
                 lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah-                    seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 2 ge-
                 me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                      nannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdau-
     (7) a)	Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als                      er auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Ver-
                 Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver-                     sicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von
                 sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer                          ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
                 und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts-                 Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhän-
                 schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in                    gers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in
                 ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah-                       ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insas-
                 me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen                     sen dieser Motorfahrzeuge.
                 aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern                     b)   Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für im Versiche-
                 wahrgenommen.                                                                     rungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Be-
     		Mitversichert sind:                                                                         sitz des Versicherungsnehmers befinden, auch wenn diese nicht
                                                                                                   auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
                 aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
                                                                                                   Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
                        schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche-
                        rungsnehmers,
14

[Seite 15]
      c)  Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung                     kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-
          der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang                   steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-
          mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuf-              stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
          lichen Tätigkeit steht.                                                      Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
(2) Der Versicherungsschutz gemäß Abs. 1 beschränkt sich auf PKWs,                     heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
    Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung                      des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
    sowie Anhänger. Er umfasst nicht Motorfahrzeuge zu Wasser und in                   zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
    der Luft.                                                                          nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:                                                   Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
    –     Schadenersatz-Rechtsschutz                             (§ 2 a),              Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
                                                                                       heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-
    –     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht              (§ 2 d),
                                                                                       les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-
    –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                      (§ 2 e) aa)),         genden Leistung ursächlich war.
    –     Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten                      (§ 2 f) aa)),   (7)   Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande
    –     Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen             (§ 2 g) aa)),         mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf
    –     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                  (§ 2 h),              seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und
    –     Straf-Rechtsschutz                                     (§ 2 i),              befindet sich gemäß Abs. 1 b) auch keines mehr im Besitz des Versi-
    –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                      (§ 2 k).              cherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des
                                                                                       Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgen-
    den Fällen:                                                                  § 22 entfällt
    a)    In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver-            § 23 entfällt
          trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti-
          gen Motorfahrzeuges. Die gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug            § 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und
          zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen-                   freiberuflich Tätige
          den Eigengebrauch erworben wird.                                       (1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeich-
    b)    Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg-                  nete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
          lich der unter Abs. 1 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme ge-              des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungs-
          mieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                    nehmer angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
(5) a)	Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als             für den Versicherungsnehmer.
          Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versi-        (2) Der Versicherungsschutz umfasst:
          cherungsschutz gem. Abs. 3 für den Versicherungsnehmer und die             –     Schadenersatz-Rechtsschutz                          (§ 2 a),
          mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im
                                                                                     –     Arbeits-Rechtsschutz                                (§ 2 b),
          Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem
          Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentli-               –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                   (§ 2 e) aa)),
          chen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtli-         –     Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten                   (§ 2 f) aa)),
          chen Verträgen mit anderen Versicherern wahr­genommen.                     –     Verwaltungs-Rechtsschutz                            (§ 2 g) bb),
		Mitversichert sind:                                                                –     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz               (§ 2 h),
          aa)	der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-                –     Straf-Rechtsschutz                                  (§ 2 i),
                 schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche-                –     Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
                 rungsnehmers,                                                       –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                   (§ 2 k),
          bb) die minderjährigen Kinder,                                             –     Daten-Rechtsschutz für Selbständige,
          cc)	die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder                      Firmen und Vereine                                  (§ 2 r).
                 sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-                  Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
                 der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-              Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers,
                 malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-                  zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
                 üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
                                                                                 (3) a) 	 Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
          dd)	die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,                     rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
                 nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-                   Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
                 nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch                       einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
                 längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine                 zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
                 auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
                                                                                 		        (Hinweis: Versicherbar über § 21 oder § 28)
                 hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
                                                                                     b) 	 Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
          ee)	die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
                                                                                           rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
                 gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
                                                                                           Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken,
                 Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
                                                                                           Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
          Versicherungsschutz gem. Abs. 3 besteht für den Versicherungs-
                                                                                 (4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeab-
          nehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes
                                                                                     meldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen
          Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie
                                                                                     Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die
          zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
                                                                                     innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsver-
          zeichen versehen ist.
                                                                                     trages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungs-
    b)    Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Perso-            schein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
          nen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
          oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
          mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr-               § 24 a Rechtsschutz für Vereine
          zeuges oder Anhängers.
                                                                                 (1)   Versicherungsschutz besteht für Vereine sowie für deren gesetzliche
    c)    Für die unter Abs. 5 a) genannten Personen kann abweichend                   Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der
          von Abs. 5 b) vereinbart werden, dass für diese auch Versiche-               Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
          rungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Fah-
                                                                                 (2)   Der Versicherungsschutz umfasst:
          rer im Umfang des Abs. 2 besteht (Verkehrs-Rechtsschutz flex
                                                                                       –     Schadenersatz-Rechtsschutz                         (§ 2 a),
          für die Familie) für
                                                                                       –     Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber               (§ 2 b),
          aa) auf sie zugelassene oder auf ihren Namen mit einem Ver-
                 sicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuges zu                    –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                  (§ 2 e) aa)),
                 Lande oder                                                            –     Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten                  (§ 2 f) aa)),
          bb) im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu                        –     Verwaltungs-Rechtsschutz                           (§ 2 g) bb)),
                 Lande, die sich im Besitz der unter Abs. 5 a) genannten               –     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz              (§ 2 h),
                 Personen befinden, auch wenn diese nicht auf diese Per-               –     Straf-Rechtsschutz                                 (§ 2 i),
                 sonen zugelassen oder nicht auf deren Namen mit einem                 –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                  (§ 2 k),
                 Versicherungskennzeichen versehen sind.
                                                                                       –     Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
		Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der
                                                                                       – 	  Daten-Rechtsschutz für Selbständige,
          rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit
          einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen                   Firmen und Vereine                                 (§ 2 r).
          Tätigkeit steht.                                                                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und
                                                                                             Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
                                                                                             Datenschutzbeauftragte zählt.
    ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
    und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-
                                                                                                                                                                15

[Seite 16]
     (3) 	Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher                    –   als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
           Interessen                                                                              Pflegeverhältnissen oder
           a)    als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Leasing-               –     aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber
                 nehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem                       seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
                 Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu               (4)	
                                                                                              a) 	 Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
                 Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.                                 rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
                 (Hinweis: Versicherbar über § 21)                                                  Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
           b)    als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder                        einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
                 Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Ge-                           zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers
                 bäudeteilen.                                                             		        (Hinweis: Versicherbar über § 26).
                 (Hinweis: Versicherbar über § 29)                                            b) 	Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung recht-
     (4)   Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des versicherten                          licher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
           Vereins, wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz                      Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäu-
           auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren                        den oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
           nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im
           Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigen-                  § 25 a Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
           schaft des Versicherungsnehmers stehen.                                        (1)   Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versiche-
                                                                                                rungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Ver­
     § 25 Privat-Rechtsschutz                                                                   sicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Versiche-
                                                                                                rungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als
     (1)   Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versiche-
                                                                                                Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsab-
           rungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Ver­
                                                                                                schluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder
           sicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Kein Versi-
                                                                                                auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
           cherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                                                und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
           im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sons-
                                                                                                vor­übergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie An­
           tigen selbständigen Tätigkeit.
                                                                                                hängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in
     (1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die                      ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen die-
           Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-                        ser Motorfahrzeuge.
           hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
                                                                                                Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
           zur Erzeugung von Strom
                                                                                                Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
           a)     aus Biomasse;                                                                 oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich
           b)     aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen                   um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des
                  und Offshore-Anlagen handelt;                                                 Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas,
           c)     aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An-                 Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern
                  lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers                        diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
                  bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an               (1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die
                  dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifa-                       Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-
                  milienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-                hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
                  rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.                   zur Erzeugung von Strom
           Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-                  a)     aus Biomasse;
           ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-                     b)     aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen
           de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (ab ARB/2012) ver-                          und Offshore-Anlagen handelt;
           sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
                                                                                                c)     aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An-
           licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
                                                                                                       lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers
           von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
                                                                                                       bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an
     (2)   Mitversichert sind                                                                          dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifa-
           a)     die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer ein­                      milienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-
                  getragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden voll­                         rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
                  jährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in           Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-
                  dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit               ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-
                  ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;                  de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (ab ARB/2012) ver-
           b)     die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht                 sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
                  in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft                     licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
                  lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem                von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
                  Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte beruf-         (2)   Mitversichert sind
                  liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Ent-
                                                                                                a)     aa) die minderjährigen Kinder;
                  gelt erhalten;
                                                                                                       bb) 	die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
           c)     die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort ge-
                                                                                                              sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
                  meldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern
                                                                                                              der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
                  des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
                                                                                                              erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
     (3) 	Der Versicherungsschutz umfasst:                                                                   ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er-
           –      Schadenersatz-Rechtsschutz                             (§ 2 a),                             halten;
           –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht              (§ 2 d),                      cc) 	die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
           –      Steuer-Rechtsschutz                                    (§ 2 e),                             nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
           –      Sozial-Rechtsschutz                                    (§ 2 f),                             nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
           –      Verwaltungs-Rechtsschutz                               (§ 2 g) bb) ),                       längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
                                                                                                              auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
           –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                  (§ 2 h),
                                                                                                              hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
           –      Straf-Rechtsschutz                                     (§ 2 i) bb) ),
                                                                                                       dd) 	die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
           –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
                                                                                                              gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
           –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                      (§ 2 k),                             Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
           –      Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-                              b)     aa) 	die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in
                  und Erbrecht                                           (§ 2 l),                             ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5
           –      Rechtsschutz in Betreuungsverfahren                    (§ 2 m),                             genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Ver-
           –      Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz                (§ 2 n),                             tragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
           –      Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung                     (§ 2 o),                             mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
           –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang                                                       Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
                                                                                                              zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
                  mit der privaten Internetnutzung                       (§ 2 q).
                                                                                                              zeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte
           Hinweis:                                                                                           Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
           Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher                           bb) 	Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für
           Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)                                                im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
           (Hinweis: Versicherbar über § 26).                                                                 Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers
           Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mit-                               oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person
           versicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
16

[Seite 17]
       		befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personen-                    § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
                      kreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit
                                                                                  (1)     Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
                      einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
                                                                                          des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder
                cc) 	der Versicherungsnehmer, sein ehelicher/eingetragener               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners.
                      oder im Versicherungsschein genannter sonstiger
                                                                                          Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigen-
                      Lebenspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genann-
                                                                                          schaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Ver-
                      ten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motor-
                                                                                          tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen
                      fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelas-
                                                                                          oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
                      sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
                                                                                          nen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
                      zeichen versehen ist.
                                                                                          zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:                                                      Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen
       –        Schadenersatz-Rechtsschutz 		 (§ 2 a),                                    in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
       –        Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 		 (§ 2 d),                     dieser Motorfahrzeuge.
       –        Steuer-Rechtsschutz 		 (§ 2 e),                                           Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
       –        Sozial-Rechtsschutz 		 (§ 2 f),                                           Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
       –        Verwaltungs-Rechtsschutz 		 (§ 2 g),                                      oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn es handelt sich um
                                                                                          die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-
       –        Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 		 (§ 2 h),
                                                                                          Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas,
       –        Straf-Rechtsschutz 		 (§ 2 i),                                            Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern
       –        Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten 		 (§ 2 j),               diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
       –        Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 		 (§ 2 k),                     (1 a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die
       –        Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-                          Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-
                und Erbrecht 		 (§ 2 l),                                                  hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
       –        Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 		 (§ 2 m),                           zur Erzeugung von Strom
       –        Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz 		 (§ 2 n),                     a)       aus Biomasse;
       –        Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung 		 (§ 2 o),                          b)       aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen
       – 	Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit                                            und Offshore-Anlagen handelt;
                der privaten Internetnutzung 		 (§ 2 q).                                c)       aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese
                                                                                                 Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers
	Hinweis:
                                                                                                 bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw.
       Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
                                                                                                 an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein-oder Zwei-
       Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
                                                                                                 familienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-
       (Hinweis: Versicherbar über § 26).                                                        rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
       Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mit-             Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c)
       versicherte Lebenspartner rechtliche Interessen                                   genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück,
       – 	    als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-                 Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29
                und Pflegeverhältnissen oder                                             (ab ARB/2012) versichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die
       –        aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber             Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu
                seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.                                   einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
	Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher          (2)     Mitversichert sind
       Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder            a)      aa) die minderjährigen Kinder;
       Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-                             bb) 	die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
       teilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).                                                       sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
(4)    Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu­                               Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
       sammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahr-                                   erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
       zeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiter-                             ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
       verkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.                               erhalten;
       Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu-                         cc) 	die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
       sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter                               nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
       Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemiete-                              nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
       ter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                                              längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
(5)    Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis,                                    auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
       Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie                                     hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
       Anhänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt                        dd) 	die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
       ist, bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge                           gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
       zu Lande, zu Wasser und in der Luft.                                                            Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
(6)    Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-            b)      aa) 	die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in
       ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein                               ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5
       und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-                                  genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Ver-
       kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-                             tragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
       steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-                             mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und
       stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.                             als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahr-
       Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-                            zeuges zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
       heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere                             Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als
       des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis                              berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
       zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis                              Motorfahrzeuge;
       nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                       bb) 	Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte                              im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
       Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-                             Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder
       heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-                          einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person befin-
       les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA ob­                               den, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zu-
       liegenden Leistung ursächlich war.                                                              gelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem
(7)    Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und                               Versicherungskennzeichen versehen sind.
       kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversi-                          cc) 	der Versicherungsnehmer, sein ehelicher / eingetragener
       cherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem                                      oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Le-
       Ver­ s icherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß                                    benspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genann-
       Abs. 2 b) bb) auch kein Motorfahrzeug zu Lande mehr im Besitz des                               ten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motor-
       Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer verlangen,                                   fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelas-
       dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewan-                                sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
       delt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die                               zeichen versehen ist.
       gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer             (3)     Der Versicherungsschutz umfasst:
       und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis
                                                                                         –      Schadenersatz-Rechtsschutz                          (§ 2 a),
       haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
                                                                                          – 	Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber
       ursächlichen Tatsachen der AUXILIA später als zwei Monate nach
                                                                                                 aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
       ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungs-
                                                                                                 Pflegeverhältnissen 		                              (§ 2 b),
       schutzes erst ab Eingang der Anzeige.
                                                                                                                                                                    17

[Seite 18]
           –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht              (§ 2 d),           Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-
           –      Steuer-Rechtsschutz                                    (§ 2 e),           ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-
           –      Sozial-Rechtsschutz                                    (§ 2 f),           de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 27 (ab ARB/2012) ver-
                                                                                            sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
           –      Verwaltungs-Rechtsschutz                               (§ 2 g),
                                                                                            licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 in unmittelbarem Zusammen-
           –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                  (§ 2 h),           hang mit den unter b) und c) genannten Anlagen bis zu einem
           –      Straf-Rechtsschutz                                     (§ 2 i),           Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
           –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),            (2)   Mitversichert sind
           –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                      (§ 2 k),           a)     aa) 	der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
           –     Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-                                         schein genannte sonstige Lebenspartner des Versiche-
                  und Erbrecht		                                         (§ 2 l),                          rungsnehmers,
           –      Rechtsschutz in Betreuungsverfahren                    (§ 2 m),                  bb) die minderjährigen Kinder,
           –      Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz                (§ 2 n),                  cc) 	die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sons-
           –      Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung                     (§ 2 o),                          tigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
           – 	   Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang                                                    Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
                  mit der privaten Internetnutzung 		                    (§ 2 q).                          erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
                                                                                                           üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
     	Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
           Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder                  dd) 	die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
           Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen                              nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens­
           (Hinweis: Versicherbar über § 29).                                                              partnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
                                                                                                           längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
     (4) 	Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu­
                                                                                                           auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
           sammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahr-
                                                                                                           hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
           zeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiter-
           verkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.                       ee) 	die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
                                                                                                           gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
     	Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im
                                                                                                           Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners,
           Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der
           unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme                         ff) 	die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie
           gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                                       deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungs-
                                                                                                           schein genannte sonstige Lebenspartner und die minder-
     (5) 	Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis,
                                                                                                           jährigen Kinder dieser Personen,
           Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie An-
           hänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist,                   gg) 	die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im
           bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu                             Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohn-
           Lande, zu Wasser und in der Luft.                                                               haften Hoferben sowie deren eheliche / eingetragene oder
                                                                                                           im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner
     (6) 	Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
                                                                                                           und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
           ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
           und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-                          hh) 	die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im
           kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-                             Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altentei-
           steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-                             ler sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versiche-
           stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.                             rungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die
           Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-                            minderjährigen Kinder dieser Personen,
           heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere              b)     aa) 	die unter Abs. 2 a) aa) bis hh) genannten Personen
           des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis                              in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in
           zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis                              Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während
           nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                             der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren
     	Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte                                  Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
           Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-                             und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermiet-
           heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz­                             fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
           falles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA                                Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als
           obliegenden Leistung ursächlich war.                                                            berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Mo-
                                                                                                           torfahrzeuge. Dies gilt nicht, sofern diese Motorfahrzeuge
                                                                                                           für eine eigene gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
     § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                                                           selbständige Tätigkeit der mitversicherten Personen
     (1)    Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Ver­                               genutzt werden.
            sicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeich-                      bb) 	abweichend von Abs. 1 besteht Versicherungsschutz für
            neten land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den                           im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
            privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.                              Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder
            Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner                              einer unter Abs. 2 a) aa) bis hh) genannten Person befin-
            Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei                            den, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zu-
            Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelasse-                            gelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem
            nen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-                              Versicherungskennzeichen versehen sind.
            sehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahr-                     cc) 	der Versicherungsnehmer und die unter Abs. 2 a) aa) bis
            zeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges                                   hh) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer
            sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Per-                          jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch
            sonen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte In-                         auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Ver­
            sassen dieser Motorfahrzeuge.                                                                  sicherungskennzeichen versehen ist,
     (1 a) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte-               c)     die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angestellten
            ressen im Zusammenhang mit im Versicherungsschein genannten Ne-                        Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
            benbetrieben, auch wenn diese gewerbesteuerpflichtig sind, erwei-         (3)   Der Versicherungsschutz umfasst:
            tert werden, soweit die Nebenbetriebe dem landwirtschaftlichen
                                                                                            –      Schadenersatz-Rechtsschutz                              (§ 2 a),
            Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Der Versicherungs-
            schutz für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe umfasst nicht den              – 	  Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber
            Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d). Dies gilt nicht, so-                aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-
            weit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen                        und Pflegeverhältnissen 		                              (§ 2 b),
            gemäß Klausel 3 zu den ARB/2016 handelt.                                        – 	  Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-
      (1 b) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die                       Rechtsschutz für privat selbst bewohnte sowie
            Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammen-                          für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
            hang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen                      Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile im Inland (§ 2 c),
            zur Erzeugung von Strom                                                         –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht               (§ 2 d),
            a)    aus Biomasse;                                                             –      Steuer-Rechtsschutz                                     (§ 2 e),
            b)    aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen               –      Sozial-Rechtsschutz                                     (§ 2 f),
                  und Offshore-Anlagen handelt;                                             –      Verwaltungs-Rechtsschutz                                (§ 2 g),
            c)    aus solarer Strahlungsenergie. Diese Anlagen müssen sich im               –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                   (§ 2 h),
                  Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten              –      Straf-Rechtsschutz                                      (§ 2 i),
                  Person befinden.                                                          –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
                                                                                            –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                       (§ 2 k),
18

[Seite 19]
      –       Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-                         (2)   Mitversichert sind
             und Erbrecht                                         (§ 2 l),                   a)    aa)	  der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungs-
      –       Rechtsschutz in Betreuungsverfahren                 (§ 2 m),                                schein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungs-
      –       Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz                                                     nehmers oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Person,
             für den privaten Bereich                             (§ 2 n),                         bb) die minderjährigen Kinder,
      –       Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung                  (§ 2 o),                         cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
      –       Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang                                                       sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-
             mit der privaten Internetnutzung                     (§ 2q),                                 der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
      –       Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen                                                 malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
             und Vereine                                         (§ 2 r).                                üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
		Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und                                       dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
              Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der                                    nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
              Datenschutzbeauftragte zählt.                                                               nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
                                                                                                          längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
      Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu-
                                                                                                          auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
      sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter
                                                                                                          hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
      Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemiete-
      ter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                                           ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
                                                                                                          gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
      Der Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gilt nicht
                                                                                                          Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners,
      für privat selbst bewohnte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
      der unter Abs. 2 a) ff) – hh) genannten Personen.                                            ff)    die vom Versicherungsnehmer angestellten Personen
                                                                                                          in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versiche-
(4) 	Der Versicherungsschutz kann in teilweiser Abweichung von § 3 Abs.
                                                                                                          rungsnehmer.
      3 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-,
      Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren erweitert werden.                     b)    aa) 	die in Abs. 2 a) aa) bis ee) genannten Personen in ihrer
                                                                                                          Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 4
(5) 	Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind
                                                                                                          genannten, und bei Vertragsabschluss oder während der
      –       PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds sowie Anhänger,                                     Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen
      –       land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge,                                           mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
      und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist,                                      Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
      bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu                                 zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
      Lande. Für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft besteht bei ge-                                 zeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte
      werblicher Nutzung kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                   Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
      (§ 2 d).                                                                                            Dies gilt nicht, sofern diese Motorfahrzeuge für eine eige-
(6) 	Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-                              ne gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
      ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein                                   Tätigkeit der mitversicherten Personen genutzt werden.
      und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-                               bb) 	abweichend von Abs.1 c) besteht Versicherungsschutz für
      kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-                                 im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
      steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-                                 Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers
      stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.                                 oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis ee) genannten Person
      Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-                                befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personen-
      heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere                                 kreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit
      des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis                                  einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
      zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis                           cc) 	der Versicherungsnehmer und die unter Abs. 2 a) aa)
      nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                 bis ee) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte                                  jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch
      Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit                              auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Ver­
      weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch                            sicherungskennzeichen versehen ist.
      für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA obliegenden Leis-           (3)   Der Versicherungsschutz umfasst:
      tung ursächlich war.                                                                   –     Schadenersatz-Rechtsschutz		 (§ 2 a),
                                                                                             –     Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und                                             hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und
     freiberuflich Tätige                                                                          Pflegeverhältnissen		 (§ 2 b),
(1)   Versicherungsschutz besteht                                                            –     Gebäude-, Wohnungs- und
      a)     für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, frei­berufliche               Grundstücks-Rechtsschutz
             oder sonstige selbständige Tätigkeit des Ver­sicherungsnehmers;                       für privat selbst bewohnte sowie
                                                                                                   für im Versicherungsschein bezeichnete
      b)     für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
                                                                                                   gewerblich selbst genutzte Grundstücke,
             genannte Person auch im privaten Bereich und für die Aus-
                                                                                                   Gebäude oder Gebäudeteile im Inland 		 (§ 2 c),
             übung nichtselbständiger Tätigkeiten.
                                                                                             – 	Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
      c)     für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentü-
                                                                                                   für den privaten Bereich, die Ausübung
             mer oder Halter der in Abs. 4 genannten, bei Vertragsabschluss
                                                                                                   nicht­selbständiger Tätigkeiten und im
             oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf
                                                                                                   Zusammen­hang mit der Eigenschaft als
             seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
                                                                                                   Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
             nen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahr-
                                                                                                   Leasingnehmer der im Versicherungsschein
             zeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
                                                                                                   genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
             zeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt
                                                                                                   und in der Luft sowie Anhängern, nicht jedoch
             sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
                                                                                                   bei gewerblicher Nutzung von Motorfahrzeugen
             oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
                                                                                                   zu Wasser und in der Luft 		 (§ 2 d),
(1a)	Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) im privaten                   –     Steuer-Rechtsschutz 		 (§ 2 e),
      Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem                    –     Sozial-Rechtsschutz 		 (§ 2 f),
      Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb                          –     Verwaltungs-Rechtsschutz 		 (§ 2 g),
      von Anlagen zur Erzeugung von Strom                                                    –     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 		 (§ 2 h),
      a)     aus Biomasse;                                                                   –     Straf-Rechtsschutz 		 (§ 2 i),
      b)     aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen                     –     Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten 		 (§ 2 j),
             und Offshore-Anlagen handelt;                                                   –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 		 (§ 2 k),
      c)     aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese An-                   –     Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
             lagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers                                und Erbrecht 		 (§ 2 l),
             bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an                      –     Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 		 (§ 2 m),
             dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein-oder Zweifami-                        –     Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
             lienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versiche-                          für den privaten Bereich 		 (§ 2 n),
             rungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.                     –     Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung 		 (§ 2 o),
      Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genann-                    –     Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang
      ten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäu-                             mit der privaten Internetnutzung 		 (§ 2 q),
      de oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 28 (ab ARB/2012) ver-
      sichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung recht-
      licher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag
      von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
                                                                                                                                                                         19

[Seite 20]
           –    Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen                             d)    Mieter,
                und Vereine 		 (§ 2 r).                                                 e)    Pächter,
                Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und               f)    Nutzungsberechtigter
                Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der
                                                                                        von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Ver­
                Datenschutzbeauftragte zählt.
                                                                                        sicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
         Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im
                                                                                        Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
         Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der
         unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme          (2)   Der Versicherungsschutz umfasst:
         gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.                                      –     Gebäude-, Wohnungs- und
     (4) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind                                       Grundstücks-Rechtsschutz                          (§ 2 c),
         –      PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne                –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                 (§ 2 e) aa)),
                Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1),                              –     Straf-Rechtsschutz                                (§ 2 i) bb)),
         –      Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-             –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                 (§ 2 k).
                Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs-
                pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An-         Klauseln und Sonderbedingungen zu den ARB/2016
                hänger (Fahrzeugart 2/3),
                                                                                  Soweit in den folgenden Klauseln und Sonderbedingungen auf die
         –      Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen sowie         „ARB/2016“ verwiesen wird, sind damit die vorstehend aufgeführten Allge-
                Anhänger (Fahrzeugart 4)                                          meinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen 2016 der AUXILIA gemeint.
     	und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, bei aus-
         schließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande.      A. Klauseln
         Für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft besteht bei gewerbli-
         cher Nutzung kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d).     (1)  Klausel zu § 25 a ARB/2016 – Senioren-Rechtsschutz ohne
         Fahrzeugart 4 sowie Omnibusse bis 9 Sitze sind bei Speditionen, Fuhr-         Arbeits-Rechtsschutz
         und Transportunternehmen nicht mitversichert (versicherbar über § 21).   (1)  Versicherungsschutz besteht im Rahmen des § 25 a Abs. 1 ARB/2016
         In den Tarifen für niedergelassene Ärzte und weitere Heilwesenberufe          für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen / eingetragenen
         sowie bei JURATAXX, JURSHOP, JURHOGA und JURSTUDIO sind PKW-                  oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner.
         Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, zulassungspflichtige Sonderfahr-       (2)	Mitversichert sind ergänzend zu § 25 a Abs. 2 a) ARB/2016:
         zeuge und Arbeitsmaschinen sowie Fahrzeugart 4 nicht mitversichert.           im privaten Bereich die im Versicherungsschein genannten Kinder, En-
     (5) Es besteht kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer eigenen                kelkinder oder Geschwister des Versicherungsnehmers oder des mit-
         selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit mitversicherter Personen         versicherten Lebenspartners, solange diese Personen ihren einzigen
         gemäß Abs. 2 a) aa) bis ff) sowie für auf deren Geschäftsbetrieb zu-          Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben, als Pflege-
         gelassene gewerblich genutzten Motorfahrzeuge.                                person des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten
     (6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-        Lebenspartners bei der Pflegekasse gemeldet sind und es sich nicht
         ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein             um eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit handelt.
         und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-           (3)  Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von § 25 a Abs. 3
         kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-           ARB/2016 zusätzlich
         steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-           a)     Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) ARB/2016)
         stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
                                                                                              auch für ein erstes Beratungsgespräch gem. § 34 RVG (190,- €)
         Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
                                                                                              eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes zu
         heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
         des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis                   –      Anträgen auf Feststellung oder Änderung der Pflegestufe
         zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis                          (Erstantrag oder Höherstufungsantrag),
         nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                  –      Anträgen auf Feststellung oder Änderung des Grades der
         Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte                          Behinderung oder
         Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-                  – 	einem fehlerhaften Rentenanpassungsbescheid
         heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-                      des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten
         les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-                        Lebenspartners.
         genden Leistung ursächlich war.                                          		Diese Kosten werden maximal einmal im Kalenderjahr übernom-
     (7) Wird die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig-               men und unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzfall nach § 4
         keit des Versicherungsnehmers aufgegeben, wandelt sich der Versi-                    Abs. 1 e) ARB/2016 vorliegt.
         cherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen               b)     Pflege-Beratungs-Rechtsschutz
         nach § 26 und § 29 (Rechtsschutz für alle gemieteten / selbst be-
                                                                                              für ein erstes Beratungsgespräch gem. § 34 RVG (190,- €) eines
         wohnten Wohnungen, Einfamilienhäuser im Inland) um.
                                                                                              in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn der Versi-
     (8) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeab-                       cherungsnehmer, der mitversicherte Lebenspartner oder die El-
         meldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen                      tern des Versicherungsnehmers / mitversicherten Lebenspart-
         Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die                    ners pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB XI)
         innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertra-                   werden.
         ges eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
                                                                                  		Diese Kosten werden maximal einmal im Kalenderjahr übernom-
         genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
                                                                                              men und unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzfall nach
                                                                                              § 4 Abs.1 e) ARB/2016 vorliegt.
     § 28a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen,                             c)	Nachsorge-Rechtsschutz
           Selbständige und freiberuflich Tätige
                                                                                              für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem abge-
     (1)   Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inter-                 schlossenen Bestattungs- bzw. Bestattungsvorsorgevertrag.
           essen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers                          Dieser Versicherungsschutz besteht für die Erben des Versiche-
           a)    die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-                  rungsnehmers.
                 schein bezeichneten selbständigen oder freiberuflichen Tätig-    (4)  Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b) ARB/2016 ist nicht versichert. Dies
                 keit des Versicherungsnehmers stehen;                                 gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversi-
           b)    die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein          cherte Lebenspartner
                 genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung           a)     einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sowie
                 seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat.              b)     bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     (2)   Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-                   –      als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-
           cher Interessen aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtige                       und Pflegeverhältnissen und
           oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeu-
                                                                                              –      aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung ge-
           ge zu Lande, zu Wasser und in der Luft (Hinweis: Versicherbar über §
                                                                                                     genüber dem früheren Arbeitgeber.
           28) sowie aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der AUXILIA.
                                                                                  (5)  Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 d) cc)
                                                                                       ARB/2016 auch für bauliche Veränderungen, die wegen Alters zur
     § 29 Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder Mieter von                       Gestaltung des selbst bewohnten Wohnraumes im Inland (Erstwohn-
          Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken                                         sitz) medizinisch notwendig sind.
     (1)   Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner           Falls die Voraussetzungen des Ausschlusses in § 3 Abs. 1 d) aa), bb),
           im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als                         dd) und / oder ee) ARB/2016 vorliegen, gilt dieser.
           a)    Eigentümer,                                                      (6)  Ergänzend zu § 5 Abs. 2 a) ARB/2016 wird an Stelle der Vergütung
           b)    Vermieter,                                                            eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines im Rechtsdienstleis-
           c)    Verpächter,                                                           tungsregister registrierten Rentenberaters bis zur Höhe der gesetzli-
                                                                                       chen Vergütung eines Rechtsanwaltes getragen.
20

[Seite 21]
(2)   Klausel zu § 28 Abs. 3 ARB/2016 – Regress- / Abrechnungs-                        führer gemäß §§ 26 und 29 ARB/2016 und ändert sich das Risiko des
      Rechtsschutz in Vorverfahren für Ärzte und Heilwesenberufe                       Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, indem
(1)   Soweit der Versicherungsnehmer als Arzt versichert ist, wird der Ver-            –     ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko
      sicherungsschutz des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahrneh-                        erstmalig neu hinzukommt oder
      mung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen              –     ein Versicherter eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherba-
      durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und                     re gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig-
      der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirt-                          keit aufnimmt oder
      schaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungs-                –     die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person ent-
      weise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme                           steht oder entfällt,
      gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen im Versicherungsschein ge-                   besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit mit tariflich größtmögli-
      nannten Höchstbetrag begrenzt werden (Regress-Rechtsschutz).                     chem Leistungsumfang und tariflich niedrigster Selbstbeteiligung.
(2)   Soweit der Versicherungsnehmer als Apotheker versichert ist, wird                Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im
      der Versicherungsschutz des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahr-              Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko.
      nehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die in unmittelbarem             Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA das neue oder geänderte
      Zusammenhang mit den Verpflichtungen des § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4                Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer
      SGB V stehen. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme                      Aufforderung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzuzei-
      gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen im Versicherungsschein ge-                   gen. Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko
      nannten Höchstbetrag begrenzt werden.                                            nicht innerhalb der Frist an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz.
(3)   Soweit der Versicherungsnehmer als Leistungserbringer von Heil­                  Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
      mitteln nach § 124 SGB V versichert ist, wird der Versicherungsschutz            nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in
      des § 2 f) ARB/2016 erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte-              Textform erklärt.
      ressen in Vorverfahren, die sich aus der Abrechnung mit den Trägern
      der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Erstattung von              (5)   entfällt
      Kosten für die Erbringung von Heilmitteln ergeben. Für das Vorverfah-
      ren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 Abs. 2 ARB/2016 auf einen           (6)   Klausel zu §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25 a Abs. 1, 26 Abs. 1, 27
      im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.                   Abs. 1, 28 Abs. 5 ARB/2016 und § 2 Abs. 1 b
      Wichtig: Der Höchstbetrag, auf den die Kostenübernahme in den                    Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
      oben genannten Vorverfahren begrenzt ist, beträgt 1.000,– € ohne                 (SSR/2016) – Kleinunternehmer-Rechtsschutz
      Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.
                                                                                 (1)   Versicherungsschutz besteht abweichend von §§ 24 Abs. 1, 25 Abs.
      (Hinweis gilt nur ab ARB/2007. Höchstentschädigung bei den                       1, 25 a Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 5 ARB/2016 und
      ARB/2003 sowie ARB/2005 750,– €; Höchstentschädigung bei älteren                 § 2 Abs. 1 b Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
      ARB 512,– €).                                                                    (SSR/2016). Versichert ist die im Versicherungsschein genannte
                                                                                       Person für ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, frei­
(3)   Klausel zu §§ 28 Abs. 3 ARB, 27 Abs. 1 a) ARB/2016 –                             berufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit, soweit der Gesamt-
      Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte und eingekaufte                         Bruttoumsatz dieser Tätigkeit 24.000,– € – bezogen auf das letzte Ka-
      Dienstleistungen                                                                 lenderjahr – nicht übersteigt.
(1)    Der Versicherungsschutz gemäß § 2 d) ARB/2016 wird auf die Wahr-          (2)   Der Versicherungsschutz umfasst:
       nehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Ver­               –     Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) ARB/2016),
       trägen erweitert, die                                                           –     Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) ARB/2016),
       a)    in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-,                     –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa) ARB/2016),
             Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtungen stehen;            –     Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa) ARB/2016),
       b)    sich auf Kauf-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturverträge von             –     Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) ARB/2016),
             ausschließlich selbst genutzten
                                                                                       –     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) ARB/2016),
             –      Werkzeugen,
                                                                                       –     Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) ARB/2016),
             –      nicht zulassungspflichtigen Maschinen,
                                                                                       –     Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j) ARB/2016),
             –      Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der
                                                                                       –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) ARB/2016),
                    dazu gehörigen Software beziehen;
                                                                                       –     Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine (§ 2 r)
       c)    den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte
                                                                                             ARB/2016). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
             Unternehmen zum Gegenstand haben:
                                                                                             Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen
             –      ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienst-                 auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
                    leistungen,
                                                                                       –     Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen für den
             –      Werbedienstleistungen,                                                   Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016).
             –      ordnungsgemäße Aktenentsorgung,                              (3)   Übersteigt der Gesamt-Bruttoumsatz der versicherten Tätigkeit
             –      Catering,                                                          24.000,- € - bezogen auf das letzte Kalenderjahr – wandelt sich der
             –      Messe- und Eventmanagement.                                        Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Spezial-
(2)    Ferner besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher              Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
       Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die             gem. § 28 ARB/2016 und Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonder­
       in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Ver-                  bedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß ARB/2016 um.
       trägen stehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-
       mung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen für zulas-         (7)   Klausel zu §§ 21, 21 b, 24-29 ARB/2016 und zu den
       sungspflichtige oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene               Sonderbedingungen für den Anstellungsvertrags-
       Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft                              Rechtsschutz (AnVRS/2016), Spezial-Straf-Rechtsschutz
       (Hinweis: Versicherbar über § 28 ARB/2016) sowie aus Rechtsschutz-              (SSR/2016) und Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS/2016) –
       Versicherungsverträgen mit der AUXILIA.                                         Aktualisierungs-Service und Update-Garantie
(3)   a) 	Nicht versichert nach Abs. 1 und 2 ist die Wahrnehmung recht-        (1)   Bei Einführung eines neuen Tarif- und Bedingungswerkes wird die
             licher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belas-            AUXILIA den Versicherungsnehmer zur Hauptfälligkeit über die Prämi-
             tung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsteilen sowie                 enunterschiede und die Änderungen des Versicherungs- und Leis-
             Praxen.                                                                   tungsumfanges informieren und eine Umstellung des Vertrages auf
       b)    Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Inter-              das geänderte Tarif- und Bedingungswerk anbieten.
             essen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentli-         Nach Annahme des Angebotes erhält der Versicherungsnehmer einen
             chen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind.                Nachtrag zum Versicherungsschein.
       c)    Ausgeschlossen ist insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher               Nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot zur Umstellung nicht
             Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit Dienstleistun-                an, erfolgt zukünftig kein weiteres derartiges Angebot und der Ver-
             gen, die ganz oder teilweise Bestandteil einer vom Versiche-              trag besteht zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Dies gilt
             rungsnehmer zu erbringenden Leistung sind (z.B. Subunterneh-              auch, sofern der Versicherungsnehmer erst nach Übersendung der
             merverträge).                                                             Versicherungsunterlagen von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht
                                                                                       nach § 8 VVG Gebrauch macht (Aktualisierungs-Service).
(4)   Klausel zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28, 29 ARB/2016 sowie zum                  (2)   Werden in den aktuellen Tarifbestimmungen und Bedingungen Leis-
      Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer gemäß                         tungserweiterungen / -verbesserungen ohne Mehrbeitrag eingeführt,
      §§ 26, 29 ARB/2016 – Vorsorge-Rechtsschutz                                       gelten diese automatisch auch für bestehende Versicherungsverträge,
      Besteht Versicherungsschutz gemäß §§ 25, 25a, 26, 27, 28 und /                   denen die AUXILIA ARB/2016 zugrunde liegen (Update-Garantie).
      oder 29 ARB/2016 oder Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäfts-


                                                                                                                                                                  21

[Seite 22]
     (8)   Klausel zu § 28 ARB/2016 Dienstreise-Rechtsschutz                          §6    Leistungsumfang und Versicherungssumme
     (1)   Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Arbeitnehmer           Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
           des Versicherungsnehmers während vom Versicherungsnehmer ange-             gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016 bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,-
           ordneter Dienstfahrten.                                                    € je Rechtsschutzfall. Dieser Höchstbetrag umfasst alle Zahlungen, die die
     (2)   Der Versicherungsschutz umfasst:                                           AUXILIA auf Rechtsschutzfälle leistet, die zeitlich und ursächlich mit dem
           –      Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) ARB/2016),                       Ausgangsstreit zusammenhängen.
           –      Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) aa) ARB/2016),
           –      Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) ARB/2016),   §7    Verhalten des Versicherungsnehmers bei Veränderung der Tätigkeit
           –      Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) ARB/2016),                               Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, in deren Funktion er versi-
           –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) ARB/2016).                chert ist und nimmt er eine neue gemäß § 2 versicherbare Funktion bei der-
                                                                                      selben oder einer anderen gemäß § 2 versicherbaren juristischen Person
           Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zuge-
                                                                                      auf, ist die Beendigung der Tätigkeit bzw. die Aufnahme der neuen Tätigkeit
           lassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von
                                                                                      der AUXILIA innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen.
           Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
                                                                                      Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur,
           Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des
                                                                                      wenn der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht ohne Verschulden
           Versicherungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
                                                                                      oder leicht fahrlässig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser
     (3)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der          Obliegenheit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
           Wohnung des Arbeitsnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
           und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht         kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
           in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu       grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
           persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten         Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
           Eigenschaft nach § 28 ARB/2016 in keinem Zusammenhang stehen,              nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
           unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufent-       die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Um-
           haltes am Zielort.                                                         fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
     (4)   Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder           nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
           für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechts-
           schutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht wer-
                                                                                      §8    Gefahrerhöhung
           den können, besteht kein Rechtsschutz. Mit der Anzeige des Rechts-
           schutzfalles nach § 17 ARB/2016 hat der Versicherungsnehmer der            (1)   Übersteigt das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammen-
           AUXILIA eine schriftliche Bestätigung darüber zu erteilen, dass die              hang mit der versicherten Tätigkeit gem. § 2 120.000 €, stellt dies
           mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbstfahrer-Vermiet-               eine Gefahrerhöhung dar und löst folgende Rechte aus:
           fahrzeuge nicht über eigene Rechtsschutzversicherungen verfügen                  a)	Kündigung wegen Gefahrerhöhung
           bzw. diese bedingungsgemäß nicht eintrittspflichtig sind.                              Die AUXILIA kann den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ohne
                                                                                                  Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungs-
     (9)   Klausel zu § 28 ARB/2016 Vertrags-Rechtsschutz für die                                 nehmer hat die Gefahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob
           selbständige Tätigkeit                                                                 fahrlässig zu vertreten. Beruht die Gefahrerhöhung auf einfa-
     Der Versicherungsschutz umfasst auch die gerichtliche Wahrnehmung recht­                     cher Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA unter Einhaltung einer
     licher Interessen im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Zu-                Frist von einem Monat kündigen.
     sammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, frei-                   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
     beruflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers.                 Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung
                                                                                                  ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
     B. S onderbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                              vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
         (AnVRS)                                                                            b)    Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
                                                                                                  aa)	Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
     §1    Gegenstand der Versicherung                                                                   punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
     Abweichend von § 3 Abs. 2 c) ARB/2016 besteht Versicherungsschutz für                               sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
     den Versicherungsnehmer für die im Versicherungsschein bezeichnete                                  verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
     Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person mit Sitz in der                       schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
     Bundesrepublik Deutschland.                                                                         es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
                                                                                                         AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
                                                                                                         wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
     §2    Voraussetzungen der Versicherung                                                              Gefahrerhöhung bestanden hat.
     Versichert werden kann die Funktion als Geschäftsführer einer GmbH                           bb)	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
     (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. als Vorstand einer AG (Aktien-                         mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
     gesellschaft), wenn das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusam-                                cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
     menhang mit dieser Tätigkeit 120.000,- € - bezogen auf das letzte Kalen-                            rungsnehmer den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
     derjahr - nicht übersteigt.                                                                         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
                                                                                                         AUXILIA ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
     §3    Umfang der Versicherung                                                                       Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
                                                                                                         lung auf dieses Recht hinzuweisen.
     Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     aus dem Anstellungsvertrag mit der im Versicherungsschein bezeichneten                 c)    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     juristischen Person.                                                                         aa)	Tritt der Rechtsschutzfall nach der Gefahrerhöhung ein,
                                                                                                         ist die AUXILIA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                                                                                                         Versicherungsnehmer die Gefahr vorsätzlich erhöht hat.
     §4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
                                                                                                         Im Fall einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung ist die
     Über die Ausschlüsse des § 3 ARB/2016 hinaus besteht auch kein Versicherungs-                       AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
     schutz                                                                                              des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
     (1)    für die Abwehr jeglicher Schadenersatzansprüche, unabhängig                                  chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
            davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dies gilt auch                             Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver­
            –     für die Abwehr von im Wege der Aufrechnung erhobenen                                   sicherungsnehmer.
                  Schadenersatzansprüchen,                                                        bb)	Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-
            –     für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines                               pflichtet,
                  Schadenersatzanspruchs (sog. negative Feststellungsklage);                             – 	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
     (2)    in ursächlichem Zusammenhang mit Aktienoptionen.                                                  Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
                                                                                                              Leistungspflicht war, oder
     §5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz                                             – 	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
                                                                                                              Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
     Für den Anspruch auf Rechtsschutz gilt § 4 Abs. 1 f), Abs. 2 – 5 ARB/2016.                               eine Kündigung nicht erfolgt war.
     Hinweis zu § 4 Abs. 1 f) ARB/2016:                                               (2)   Nachträgliche Erkenntnis der Gefahrerhöhung
     Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor             Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilli-
     Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht                    gung der AUXILIA eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-
     daher kein Rechtsschutz.                                                               tet hat, hat er die Gefahrerhöhung der AUXILIA unverzüglich anzuzei-
                                                                                            gen. Dies löst folgende Rechte aus:


22

[Seite 23]
      a)    Kündigung wegen Gefahrerhöhung                                                  cc) 	die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten,
            Die AUXILIA kann den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz unter                             nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
            Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-                             nerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch
            gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab                            längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
            der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt                                auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
            wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der                           hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
            Gefahrerhöhung bestanden hat.                                                   dd) 	die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort
      b)    Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung                                                   gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und
            aa)	Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-                            Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
                  punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-          (2)   Aufgrund besonderer Vereinbarung können der in Abs. 1 genannte
                  sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag               Personenkreis rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunter-
                  verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-              nehmen sowie diese Unternehmen selbst mitversichert werden.
                  schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn      (3)   Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des Versiche-
                  es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der                 rungsnehmers ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz für
                  AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder                   Rechtsschutzfälle erhalten, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für
                  wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-             den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutz-
                  fahrerhöhung bestanden hat.                                         gewährung nicht widerspricht.
            bb)	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um        (4)   Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein be-
                  mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-           zeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
                  cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-                  die neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung sei-
                  rungsnehmer den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz in-                ner Tätigkeit innerhalb von 2 Monaten nach deren Aufnahme anzeigt.
                  nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der                 Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
                  AUXILIA ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die                   die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige
                  AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung               bei der AUXILIA. § 11 ARB/2016 bleibt unberührt.
                  auf dieses Recht hinzuweisen.
      c)    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                              §3    Umfang der Versicherung
            aa)	Die AUXILIA ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der      Der Versicherungsschutz umfasst
                  Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeit-
                                                                                     a)     Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
                  punkt eintritt, zu dem die Anzeige der AUXILIA hätte zu-
                                                                                            der Verletzung von Vorschriften des Strafrechtes.
                  gegangen sein müssen, es sei denn, der AUXILIA war
                  die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die                       aa) 	In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich
                  AUXILIA ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung                      begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der
                  der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall einer                      Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechts-
                  grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist die                         schutzgewährung nicht widerspricht.
                  AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere                    bb) 	Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte die
                  des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-                          Straftat vorsätzlich begangen hat, entfällt rückwirkend
                  den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-                      der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte
                  liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-                     verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten, die
                  nehmer.                                                                         diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
            bb)	Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-                             vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei
                  pflichtet,                                                                      Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen
                                                                                                  Strafbefehl.
                  – 	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
                       Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der           b)     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung
                       Leistungspflicht war, oder                                           wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
                  – 	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die         c)     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in
                       Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und                   Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
                       eine Kündigung nicht erfolgt war.                             d)     die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Verneh-
                                                                                            mung einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die
                                                                                            Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
§9    Anzuwendendes Recht
                                                                                     e)     die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse des
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestim-                  versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Er-
mungen der §§ 1, 3 – 20 sowie Klausel 7 ARB/2016.                                           mittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht,
                                                                                            ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016)                          (Firmenstellungnahme);
§1    Gegenstand der Versicherung                                                    f)     die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, wel-
                                                                                            che dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord-
Die AUXILIA übernimmt nachfolgende, unter § 6 aufgeführten Kosten in                        nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz um-
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes-, disziplinar-                    fasst werden, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn in Straf- und Ordnungswid-
rigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschul-
                                                                                §4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
digt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinar-
rechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden.                      Versicherungsschutz besteht nicht
                                                                                (1)   für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
§2    Versicherte                                                                     a)      einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungs-
                                                                                              widrigkeitenrechtes;
(1)   Versicherungsschutz besteht
                                                                                      b)      einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf-
      a)    für die im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit des Unter-
                                                                                              oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zu-
            nehmens als Versicherungsnehmer sowie für seine Inhaber, ge-
                                                                                              sammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird;
            setzlichen Vertreter und die von ihm angestellten Personen
            (Mitversicherte), in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den   (2)   für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
            Versicherungsnehmer;                                                      a)      Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen sowie
      b)    und / oder, soweit vereinbart, für den Versicherungsnehmer,               b)      Verfahren wegen der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung
            seinen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein                      einer terroristischen Vereinigung.
            genannten sonstigen Lebenspartner im privaten, ehrenamtli-
            chen sowie für den beruflichen Bereich in Ausübung einer            §5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
            nichtselbständigen Tätigkeit.
                                                                                Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
      c)    Mitversichert sind:                                                 innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt
            aa) die minderjährigen Kinder,                                            a)    in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung
            bb) 	die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder                    eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermitt-
                   sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kin-                 lungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
                   der, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie                   Behörde als solches verfügt ist;
                   erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit            b)    in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung
                   ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er-                   dieser Verfahren gegen den Versicherten;
                   halten,
                                                                                      c)    für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Auffor-
                                                                                            derung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

                                                                                                                                                                    23

[Seite 24]
     §6    Leistungsumfang                                                             §2    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
     (1)   Die AUXILIA trägt                                                           (1)   Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn
           a)   die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz                 a)    der Versicherungsnehmer dem ihm durch die AUXILIA benann-
                umfassten Verfahren im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016;                       ten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zu-
           b)   die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes in der                stehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte
                nachgenannten Höhe. Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsan-                        Forderung beizutreiben;
                wälten beträgt die Höchstentschädigung bei Selbständigen, Inha-              b)    die ungeteilte Forderung höchstens 25.000,– € beträgt;
                bern, gesetzlichen Vertretern und Prokuristen sowie bei dem Versi-           c)    die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des
                cherungsnehmer gem. § 2 Abs. 1 b):                                                 Inkassounternehmens unstreitig ist, wobei die Fälligkeit längs-
                –      im Ermittlungsverfahren 5.300 €                                             tens 12 Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den
                –      in der Hauptverhandlung je Tag 2.000 €                                      Inkasso-Rechtsschutz eintrat;
                –      in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhand-                d)    keine aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht werden kann;
                       lung 5.300 €                                                          e)    die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoun-
                –      im Zeugenbeistand 2.600 €                                                   ternehmens weder außergerichtlich von diesem Inkassounter-
                Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die                           nehmen geltend gemacht worden war noch gerichtlich an-
                Höchstentschädigung bei allen übrigen Versicherten:                                oder rechtshängig und nicht tituliert war;
                –      im Ermittlungsverfahren 1.300 €                                       f)    der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassoun-
                                                                                                   ternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war und
                –      in der Hauptverhandlung je Tag 1.300 €
                                                                                             g)    das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil
                –      in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Haupt­
                       verhandlung 1.300 €                                                         –      die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beigetrieben
                                                                                                          werden kann und deshalb das Inkasso wegen Unein-
                –      im Zeugenbeistand 1.300 €
                                                                                                          bringlichkeit endgültig eingestellt wird oder
                Die Höchstentschädigung für Honorarvereinbarungen mit Rechts-
                                                                                                   –      der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die
                anwälten bei Firmenstellungnahmen beträgt 3.000 €. Die Höhe des
                                                                                                          Forderung erstmalig bestreitet oder
                im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksich-
                tigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angele-                      –      der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Wider-
                genheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen                              spruch oder Einspruch einlegt.
                Tätigkeit.                                                                                Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten
           c)   die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicher-                      Voraussetzungen auch für Forderungen aus der gewerbli-
                ten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder                      chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig-
                den Sitz der Ermittlungsbehörde, jedoch höchstens bis zu 3.000 €;                         keit, die innerhalb dreier Kalendermonate nach Ablauf
                                                                                                          des Versicherungsverhältnisses fällig werden.
           d)   die Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachver-
                ständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind,      (2)   Kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht,
                jedoch höchstens bis zu einem Stundensatz des Sachverständigen               –     wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung
                von 300 €, maximiert auf 25.000 € für alle Gutachten;                              des Inkassoauftrages die Uneinbringlichkeit bekannt war oder
           e)   die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger               –     wenn der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag nach Über-
                tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Über-                   gabe an das Inkassobüro zurückzieht sowie
                nahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens              –     für Forderungen, die im Ausland entstanden und / oder dort
                erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;                    beizutreiben sind oder
           f)   die Reisekosten des Versicherten gemäß § 5 Abs. 2 h) ARB/2016 bis            –     für Forderungen aus Wett- oder Glücksspiel.
                höchstens 3.000 € an den Ort des zuständigen ausländischen Ge-
                richtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.        §3    Leistungsumfang
     (2)   Die AUXILIA sorgt für
                                                                                             a)    Die AUXILIA trägt die Vergütung, die der Versicherungsnehmer
           a)   die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-                      dem durch die AUXILIA benannten Inkassounternehmen auf-
                ressen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen                       grund des Inkassovertrages schuldet (Inkassokosten).
                Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
                                                                                             b)    Darüber hinaus erstattet die AUXILIA die Auslagen des Inkas-
           b)   die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution, die ge-                    sounternehmens für das gerichtliche Mahnverfahren und die
                stellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Straf-                     Auslagen für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
                verfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der                            wenn eine vom Inkassounternehmen vor der Beantragung des
                von AUXILIA geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten                        Mahnbescheides eingeholte Bonitätsprüfung über den Schuld-
                Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern                     ner keine Merkmale für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit
                er mit der Kautionsleistung der AUXILIA einverstanden war.                         (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl zur
     (3)   a) 	Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver-                     Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, In-
                einbarte Versicherungssumme und übernimmt zusätzlich                               solvenzverfahren) ergibt. Die AUXILIA erstattet für das gerichtli-
                höchstens die vereinbarte Strafkaution; dies gilt auch, wenn                       che Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung keine Kosten,
                dem Versicherungsnehmer aufgrund desselben Rechtsschutz-                           wenn der Schuldner vorgerichtlich die Forderung bestritten hat.
                falles neben den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im                  c)    Neben den Inkassokosten erstattet die AUXILIA die notwendi-
                Spezial-Straf-Rechtsschutz auch Erstattungsansprüche gleichen                      gen Auslagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Ein-
                Inhaltes aus einem Versicherungsvertrag nach den ARB zustehen.                     wohnermeldeamt, beim Gewerbeamt und beim Handelsregis-
           b)   Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte                           ter sowie die Bonitätsprüfung nach § 3 b.
                Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden zusam-                 d)    Unabhängig von dem Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 2
                mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer                       sorgt die AUXILIA dafür, dass der Versicherungsnehmer über
                Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.                     das Inkassounternehmen Bonitätsauskünfte über Privatperso-
                                                                                                   nen einholen kann, mit denen er im Rahmen seiner gewerbli-
     §7    Örtlicher Geltungsbereich                                                               chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit die
     Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in Europa eintreten.                   Annahme eines Auftrages erwägt, dessen Nettovolumen mehr
                                                                                                   als 3.000,– € beträgt.
                                                                                             e)    Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens,
     §8    Anzuwendendes Recht
                                                                                                   da die Forderung strittig wird, empfiehlt die AUXILIA auf
     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmun-                 Wunsch des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt für die
     gen der §§ 1, 4 Abs. 5 b), 5 und 7 bis 20 sowie Klausel 6 und 7 ARB/2016.                     gerichtliche Durchsetzung der Forderung. Anwaltskosten er-
                                                                                                   stattet der Versicherer weder außergerichtlich noch im gericht-
     D. Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz                                             lichen Mahnverfahren. Kosten, Gebühren und Auslagen eines
                                                                                                   etwaigen streitigen Verfahrens trägt die AUXILIA ebenfalls
     §1    Aufgaben der Versicherung                                                               nicht. Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrag et-
     Die AUXILIA sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer durch ein von der                       waige bei dem Schuldner beigetriebene Verzugszinsen zuste-
     AUXILIA benanntes Inkassounternehmen vertragliche Forderungen aus sei-                        hen, erstattet die AUXILIA diese nicht. Ist der Versicherungs-
     ner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit                      nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstattet die AUXILIA
     außergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren beitreiben kann und                       keine Umsatzsteuer.
     trägt im Falle der Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür ange-
     fallenen Kosten gemäß § 3.                                                        §4    Versicherte Personen
                                                                                       Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsneh-
                                                                                       mer als Inhaber der Forderung.


24

[Seite 25]
§5    Verhalten des Versicherungsnehmers vor                                  §6    Leistungsumfang und Versicherungssumme
      Inanspruchnahme der Leistung                                            Die AUXILIA trägt die Kosten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Damit die AUXILIA dem Versicherungsnehmer das Inkassounternehmen be-          Interessen vor deutschen Gerichten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ARB/2016 bis
nennen kann, dessen Kosten im Rechtsschutzfall erstattet werden, wird         zu einem Höchstbetrag von 50.000,- € je Rechtsschutzfall. Dieser Höchstbe-
sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Inkassoauftrages mit der       trag umfasst alle Zahlungen, die die AUXILIA auf Rechtsschutzfälle leistet,
AUXILIA in Verbindung setzen, sofern dem Versicherungsnehmer das In-          die zeitlich und ursächlich mit dem Ausgangsstreit zusammenhängen.
kassounternehmen nicht bereits benannt wurde.                                 Die Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland werden nicht
Der Versicherungsnehmer ist gehalten, im Falle der Beauftragung des In-       übernommen.
kassounternehmens dieses alsbald nach Eintritt des Schuldnerverzuges zu
beauftragen.                                                                  §7    Gefahrerhöhung
                                                                              (1)  Übersteigt der jeweilige Gesamt-Bruttoumsatz die unter § 2 genann-
§6    Vorzeitige Beendigung                                                        ten Grenzen, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar und löst für den ge-
Lehnt das durch die AUXILIA benannte Inkassounternehmen den Inkassoauf-            samten Vertrag (Rechtsschutzkombination JURSTUDIO, JURSHOP
trag ab, obwohl die Forderung des Versicherungsnehmers die in § 2 Abs. 1           oder JURHOGA) folgende Rechte aus:
b) bis f) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann der Versicherungsnehmer         a)     Kündigung wegen Gefahrerhöhung
den Inkasso-Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Gleiches gilt, wenn die                      Die AUXILIA kann den Vertrag (Rechtsschutzkombination JUR-
AUXILIA den Rechtsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist.               STUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) ohne Einhaltung einer Frist
Die Kündigung muss der AUXILIA spätestens einen Monat nach Ablehnung                      kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ge-
des Inkassoauftrages bzw. Rechtsschutzes zugegangen sein. Die Kündigung                   fahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertre-
wird sofort mit ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungs-                  ten. Beruht die Gefahrerhöhung auf einfacher Fahrlässigkeit,
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren                        kann die AUXILIA unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres                   kündigen.
wirksam wird.
                                                                                          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                                          Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung
§7    Anzuwendendes Recht                                                                 ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestim-                vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
mungen der §§ 1, 7 bis 20 ARB/2016.                                                b)     Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
                                                                                          aa)	Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
E. Sonderbedingungen für den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS)                                 punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
                                                                                                 sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                  verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Der Versicherungsschutz umfasst auch vertragliche Streitigkeiten, die                            schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 28 Abs. 1a) ARB/2016                                es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
versicherten beruflichen Tätigkeit stehen. Diese Erweiterung muss im Ver­                        AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
sicherungsschein gesondert vereinbart sein und gilt nur im nachfolgend be-                       wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
schriebenen Rahmen.                                                                              fahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                          bb)	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
                                                                                                 mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
§2    Voraussetzungen der Versicherung
                                                                                                 cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs-
(1)	Rechtsschutzkombination JURSTUDIO                                                           nehmer den Vertrag (Rechtsschutzkombination JURSTUDIO,
     Die Rechtsschutzkombination JURSTUDIO kann versichert werden, so-                           JURSHOP oder JURHOGA) innerhalb eines Monats nach
     weit der Gesamt-Bruttoumsatz 500.000,- € – bezogen auf das letzte                           Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhaltung einer
     Kalenderjahr – nicht übersteigt.                                                            Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer
(2)  Rechtsschutzkombination JURSHOP                                                             in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
     Die Rechtsschutzkombination JURSHOP kann versichert werden, so-               c)     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     weit der Gesamt-Bruttoumsatz 1.000.000,- € – bezogen auf das letz-                   aa)	Tritt der Rechtsschutzfall nach der Gefahrerhöhung ein, ist
     te Kalenderjahr – nicht übersteigt.                                                         die AUXILIA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver­
(3)  Rechtsschutzkombination JURHOGA                                                             sicherungsnehmer die Gefahr vorsätzlich erhöht hat. Im Fall
     Die Rechtsschutzkombination JURHOGA kann versichert werden, so-                             einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung ist die AUXILIA be-
     weit der Gesamt-Bruttoumsatz 2.000.000,- € – bezogen auf das letz-                          rechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschul-
     te Kalenderjahr – nicht übersteigt.                                                         dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
                                                                                                 zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
                                                                                                 groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§3    Umfang der Versicherung
                                                                                          bb)	Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtli-                         pflichtet,
cher Interessen vor deutschen Gerichten aus vertraglichen Streitigkeiten,          		            – 	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nach § 28 Abs. 1 a)                                         Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
ARB/2016 versicherten beruflichen Tätigkeit stehen.                                                   Leistungspflicht war, oder
                                                                                                 – 	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
§4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                                           Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
Über die Ausschlüsse des § 3 ARB/2016 hinaus besteht auch kein Versiche-                              eine Kündigung nicht erfolgt war.
rungsschutz                                                                   (2)	Nachträgliche Erkenntnis der Gefahrerhöhung
(1)  für die Abwehr jeglicher Schadenersatzansprüche, unabhängig                   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilli-
     davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dies gilt auch              gung der AUXILIA eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
     –      für die Abwehr von im Wege der Aufrechnung erhobenen                   hat, hat er die Gefahrerhöhung der AUXILIA unverzüglich anzuzeigen.
            Schadenersatzansprüchen,                                               Dies löst folgende Rechte aus:
     –      für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Scha-         a)     Kündigung wegen Gefahrerhöhung
            deneratzanspruchs (sog. negative Feststellungsklage);                         Die AUXILIA kann den Vertrag (Rechtsschutzkombination
(2)  für Streitigkeiten von Gesellschaftern untereinander sowie der Gesell-               JURSTUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) unter Einhaltung einer
     schaft / des Unternehmens / Betriebes mit einem oder mehreren Ge-                    Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
     sellschaftern / Unternehmens- / Betriebsinhabern oder mit mitversi-                  wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
     cherten Gesellschaften / Unternehmen / Betrieben;                                    AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der
(3)	in ursächlichem Zusammenhang mit dem Handelsvertreter- oder                          Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be-
     Maklerrecht;                                                                         standen hat.
(4)	für die Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,             b)     Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
     Betrieben sowie Betriebsteilen.                                                      aa)	Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
                                                                                                 punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
                                                                                                 sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
§5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
                                                                                                 verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Für den Anspruch auf Rechtsschutz gilt § 4 Abs. 1 f), Abs. 2 – 5 ARB/2016.                       schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
Hinweis zu § 4 Abs. 1 f) ARB/2016:                                                               es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor                       AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht                              wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
daher kein Rechtsschutz.                                                                         fahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                                                                                               25

[Seite 26]
             bb)	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
                   mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die
                   Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
                   rungsnehmer den Vertrag (Rechtsschutzkombination
                   JURSTUDIO, JURSHOP oder JURHOGA) innerhalb eines
                   Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne
                   Einhaltung einer Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Ver-
                   sicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hin-
                   zuweisen.
          c) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
             aa)	Die AUXILIA ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                   Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeit-
                   punkt eintritt, zu dem die Anzeige der AUXILIA hätte zu-
                   gegangen sein müssen, es sei denn, der AUXILIA war die
                   Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt.
          		Die AUXILIA ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verlet-
                   zung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall
                   einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist
                   die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwe-
                   re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
                   chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
                   Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
                   cherungsnehmer.
             bb)	Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung verpflichtet,
          		       – 	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
                       Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
                       Leistungspflicht war, oder
                   – 	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
                       Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
                       eine Kündigung nicht erfolgt war.

     §8   Anzuwendendes Recht
     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Be­
     stimmungen der §§ 1, 3 – 5, 7 – 20 sowie Klausel 7 ARB/2016.


26

[Seite 27]
Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB                           4.	als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder
                                                                                   Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) – Auszug                     Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
                                                                               5.	Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
                                                                                   Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der
§1    Absatz 1) KWG                                                                Nummer 2 erfüllen.
Bankgeschäfte sind
     1.	die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbe-            §2    Abs. 2b WpHG
          dingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzah-        Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des
          lungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-        Absatzes 1, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
          gen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet        Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes
          werden (Einlagengeschäft),                                           1a, Derivate im Sinne des Absatzes 2, Rechte auf Zeichnung von Wertpapie-
                                                                               ren und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanla-
Gesetz über den Wertpapierhandel                                               gengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) – Auszug                                      des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen,
                                                                               die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbar-
§ 2 Begriffsbestimmungen                                                       ten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte
§ 2 Absatz 1 WpHG                                                              Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über       Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem
sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit        CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz-          zes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt
märkten handelbar sind, insbesondere                                           worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im
1. 	 Aktien,                                                                  Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
                                                                               Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangi-
2.	andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Perso-
                                                                               gen Gläubiger zurückgezahlt wird.
      nengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien
      vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
3.    Schuldtitel,                                                             Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz –
                                                                               VermAnlG) -Auszug
      a)	insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibun-
            gen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die          §1    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
            Schuldtitel vertreten,
                                                                               §1    Abs. 2 VermAnlG
      b)	sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung
            von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen              Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im
            oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wert-     Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an
            papieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen,         Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
            von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird.                  buchs ausgestaltete


§2    Absatz 1a WpHG                                                           1. 	 Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-
                                                                                     währen,
Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gattungen von
                                                                               2.    Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eige-
Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die üblicherweise auf dem
                                                                                     nem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
                                                                                     mögen),
                                                                               3.    partiarische Darlehen,
§2    Absatz 2 WpHG
                                                                               4.    Nachrangdarlehen,
Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind                                         5.    Genussrechte,
1.    als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder       6.    Namensschuldverschreibungen und
      Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren
                                                                               7.    sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzah-
      Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
                                                                                     lung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von
      wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basis-
                                                                                     Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch
      werte:
                                                                                     vermitteln,
      a)    Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
                                                                               sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1
      b)    Devisen oder Rechnungseinheiten,                                   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
      c)    Zinssätze oder andere Erträge,
      d)	Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b oder c, andere            Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechts­
            Finanz­indices oder Finanzmessgrößen oder                          anwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) – Auszug
      e)    Derivate;
2.	Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberech-         § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
      tigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten    § 34 Absatz 1 und 2
      oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögens-
                                                                               (1)   Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Bera-
      werte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
                                                                                     tung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-
      a)	durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei              sammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
            das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass              und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Ge-
            dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereig-            bührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Ver-
            nis begründet ist,                                                       gütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine
      b)	auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen                 Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh-
            Handelssystem geschlossen werden oder                                    ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Sat-
      c)	nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.                zes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Bera-
            1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durch-                  tung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
            führung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments            höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Be-
            und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wert-            ratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
            papierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-        (2)   Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung
            renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und                auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zu-
            bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241         sammenhängt, anzurechnen.
            S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nichtkommer­
            ziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des
            Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,
      und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2
      der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;
3.    finanzielle Differenzgeschäfte;


                                                                                                                                                               27

[Seite 28]
     AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen 2016 (Stand: 01.10.2023)
     1. Allgemeines                                                                    –         Kommunen, Verbände, Körperschaften
                                                                                       –         Parteien, Politische Vereinigungen, Gewerkschaften
     1.1.	Voraussetzungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen der AUXILIA
                                                                                       –         Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Religiöse Vereinigungen
     Die Mitgliedschaft im KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS e.V.) ist Vorausset-           –         Tiermast- und Tierzuchtbetriebe (auch als landwirtschaftlicher
      zung für den Abschluss von Versicherungsverträgen bei der AUXILIA Rechts-
                                                                                      		         Nebenbetrieb)
      schutz-Versicherungs-AG. Das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer und
      der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner müssen ihren Erstwohnsitz bzw.             –         Vereine mit Profi- und Lizenzsportlern
      ihren Firmensitz in Deutschland haben. Niederlassungen im Ausland (auch
      unselbständige Niederlassungen) sind nicht versicherbar.                        1.7.2. Nicht versicherbare Branchen
                                                                                      D ie folgenden Branchen sind im JURAFIRM / Spezial-Rechtsschutz mit
     1.2. Vertragsgrundlagen                                                           Spezial-Straf-Rechtsschutz / Spezial-Rechtsschutz / Spezial-Straf-Rechts-
     Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2016,              schutz nicht versicherbar:
      Stand 01.10.2023), Sonderbedingungen, Klauseln, gesetzliche Bestimmun-           – Abwasserbeseitigung / Klärwerk
      gen und die Bestimmungen des Antrages.                                           – Gasversorgung
                                                                                       – 	Kraftwerke (z.B. Photovoltaik-/Biogasanlagen, Wasser-/Windkraft, Um-
     1.3. Versicherungssumme                                                                spannwerke)
     Vereinbart gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts-          – Öl-Raffinerien inkl. Altölaufbereitung
      schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostenge-            – 	Recyclingbetriebe / Müllverwertung / Abfallbeseitigung / Mülldeponie /
      setze. Die Versicherungssumme des Firmen-Vertrags-Rechtsschutzes (Son-                Schrotthandel, Entsorgungsfirmen
      derbedingungen FVRS) und des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes (Son-            – Firmen, die ganz oder teilweise dem Waffenkontrollgesetz unterliegen
      derbedingungen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz) ist begrenzt auf jeweils
      50.000,- € je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenord-
                                                                                       ie folgenden Unternehmen / Branchen sind im Inkasso-Rechtsschutz nicht
                                                                                      D
      nungen und der Kostengesetze. Hierbei werden auch Zahlungen aufgrund
                                                                                      versicherbar:
      mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen,
      berücksichtigt.                                                                 – 	Unternehmen / Betriebe, die kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenos-
                                                                                           senschaft der Bauwirtschaft sind.
     1.4. Strafkaution
                                                                                      1.8. Wartezeiten
     Die darlehensweise Bereitstellung der Strafkaution erfolgt in unbegrenzter
      Höhe. Im privaten Verkehrsbereich wird im Ausland als Teil der Kautionsleis-    1.8.1. Keine Wartezeiten bestehen für die Leistungsarten:
      tung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung            – Schadenersatz-Rechtsschutz
      gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden        – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
      Betrag von 1.000,- € übersteigt.                                                – Straf-Rechtsschutz
                                                                                      – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
     1.5. Laufzeit                                                                    – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
     Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr abge-          – Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
      schlossen. Danach verlängern sie sich stillschweigend von Jahr zu Jahr,         – Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
      wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom
                                                                                      – Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
      Versicherungsnehmer oder Versicherer schriftlich gekündigt werden.
                                                                                      – 	Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet­
      Die Versicherungsverträge enden außerdem mit dem Ausscheiden aus dem
                                                                                           nutzung gemäß § 2 q) cc) und dd) AUXILIA ARB/2016
       KS e.V.
                                                                                      – Daten-Rechtsschutz (Verteidigung) für Selbständige, Firmen und Vereine
       Das Beginndatum ist zugleich das Datum der Hauptfälligkeit. Eine hiervon
       abweichende Hauptfälligkeit ist gesondert zu beantragen und verlängert
       entsprechend die Mindestlaufzeit.                                              1.8.2. Keine Wartezeiten bestehen im Verkehrsbereich.
       Frühester Beginn ist der Tag nach Eingang des Antrags beim KS e.V. Der
        Versicherungsbeginn kann bis zu einem Jahr ab Antragstellung vordatiert       1.8.3. 
                                                                                             Keine Wartezeiten bestehen für die neu hinzukommenden oder
        werden.                                                                              geänderten Risiken, wenn ein Vorsorge-Rechtsschutz besteht.

     1.6. Zahlungsweise                                                               1.8.4. Eine Wartezeit von drei Monaten besteht für die Leistungsarten:
     Die Versicherungsbeiträge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von          – Arbeits-Rechtsschutz
      Fälligkeit zu Fälligkeit. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch        – Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
      Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträge entrichtet werden.      – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
      Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei           – Steuer-Rechtsschutz
      Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr
                                                                                      – Sozial-Rechtsschutz
      und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
                                                                                      – Verwaltungs-Rechtsschutz
      Monatliche Zahlungsweise kann nur in Verbindung mit dem Lastschrift­
       einzugsverfahren (SEPA-Mandat) vereinbart werden. Bei Widerruf des Last-       – Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
       schrifteinzugsverfahrens bzw. Nichteinlösung der Lastschrift wird die Zah-     – 	Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet­
       lungsweise auf vierteljährlich geändert.                                            nutzung gemäß § 2 q) aa) und bb) AUXILIA ARB/2016

     1.7. Annahmerichtlinien                                                          1.8.5. Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen
     1.7.1.Direktionsanfragen                                                                Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Ver-
                                                                                             tragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt.
     Wenn der Antragsteller und / oder der eheliche / eingetragene oder der im
      Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner eine der nachfolgen-        Dies gilt auch, wenn der Antragsteller in einem Vertrag der Eltern bzw. des
      den beruflichen Tätigkeiten ausübt, ist eine Direktionsanfrage erforderlich.    ehelichen / eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichert war.
      – Privater Bereich
          –      Berufs- und Lizenzsportler / -Trainer                                1.9. Selbstbeteiligung
                                                                                      Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer je
          –      Schauspieler, Moderatoren (Film und TV)
                                                                                      Rechtsschutzfall selbst zu tragen hat.
          –      Wertpapierhändler, Börsenmakler sowie Investmentbanker
          –      Rechtsanwälte
                                                                                      1.9.1. Kein SB-Abzug
          –      Vorstände / Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften
                                                                                      – in Auslandsfällen
      – Geschäftlicher Bereich
                                                                                      – im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) AUXILIA ARB/2016)
          –      Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeitsunternehmen, Personalleasing
                                                                                      – 	im Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet-
          –      Bewachungsunternehmen                                                     nutzung für die Beratung im Zusammenhang mit einer erhaltenen
          –      Diskothek, Nachtclub, Kabarett o.ä.                                       Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes
          –      Gebäudereinigung                                                          (§ 2 q) bb) AUXILIA ARB/2016)
          –      Geldinstitut, Banken, Sparkassen und ähnliche Geldinstitute          – 	bei fallabschließender Erstberatung durch einen von der AUXILIA ver-
          –      Spielsalon, Wettbüro                                                      mittelten Rechtsanwalt
          –      Organisatoren von Groß- / Massenveranstaltungen                      – 	bei Online-Beratung und telefonischer Mediation - wenn ein eintritts-
                                                                                           pflichtiger Versicherungsfall vorliegt
          –      Rechtsanwälte

28

[Seite 29]
     1.9.2. Einmaliger SB-Abzug                                                                            1.10. Vorvertraglichkeit / Versichererwechsel
     Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfäl-                               Für die Bestimmung der Eintrittspflicht der AUXILIA im Falle eines Versiche-
     len wird die SB nur einmalig in Abzug gebracht.                                                       rerwechsels gelten die Regelungen gemäß § 4 und § 4 a AUXILIA ARB/2016.
                                                                                                           Zusätzlich erklärt die AUXILIA ihre Eintrittspflicht, wenn die Eintrittspflicht
     1.9.3. Ermäßigung der SB                                                                              des Vorversicherers oder der AUXILIA gegeben ist, aber zwischen den Ge-
     Im Verkehrs-Rechtsschutz flex ermäßigt sich die SB von 300,- € auf 150,- €                            sellschaften streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Rechtsschutzfall ein-
     bei Beauftragung eines von der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalts.                                    getreten ist.


     1.9.4. Fallende SB                                                                                    1.11. Telefonische Rechtsberatung
     – Eine SB-Stufe entspricht einem Versicherungsjahr.                                                   Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Fa-
                                                                                                           miliendefinition steht die telefonische Rechtsberatung der AUXILIA durch
     – 	Die SB reduziert sich für Produkte mit fallender SB schrittweise um
                                                                                                           unabhängige Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089/539 81-333 in
          100,- € jeweils zur Hauptfälligkeit der Police, wenn im abgelaufenen
                                                                                                           versicherten, in nicht versicherten und in nicht versicherbaren Angelegen-
          Versicherungsjahr kein eintrittspflichtiger Schaden gemeldet wurde.
                                                                                                           heiten kostenfrei zur Verfügung.

                                                                                                           1.12. Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit
     Entwicklung der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren für die
                                                                                                           Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindes-
     Produkte der Privatkunden                                                                             tens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Ar-
                                                                                                           beitslosengeld nach § 117 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit so-
                                                                                                           fortiger Wirkung kündigen. Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslo-
                                                                                                           sengeldes nach § 117 SGB III, kann er verlangen, dass ein neuer nach den
                                                                                                           aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag
  Selbstbeteiligung in €


                                                                                                           ohne Wartezeiten abgeschlossen wird. Dieses Recht erlischt drei Monate
                                                                                                           nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III. Der
                                                                                                           Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf
                                                                                                           Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

     SB-Stufe 400,–        300,–   200,–   100,–   0,–      0,–     0,–     0,–     0,–     0,–     0,–    1.13. Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
                                                                                                           Rechtsschutz für Streitigkeiten nach dem AGG besteht in vollem Umfang,
                                                                                                           wenn die der Streitigkeit zuzuordnende Leistungsart versichert ist.
     Entwicklung der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren für die
     Produkte der Geschäftskunden                                                                          1.14. Familiendefinition
                                                                                                           Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im
                                                                                                           Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers
                                                                                                           und deren
                                                                                                           – minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder,
                                                                                                           – 	unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspart-
Selbstbeteiligung in €


                                                                                                               nerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie
                                                                                                               Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals
                                                                                                               eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
                                                                                                               ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
                                                                                                           – 	im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern
                                                                                                               und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers
  SB-Stufe 1.000,– 900,–           800,–   700,–   600,–   500,–   400,–   300,–   300,–   300,–   300,–
                                                                                                               leben und dort gemeldet sind.
                                                                                                           Die Mitversicherung des Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist
                                                                                                           schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die
     – 	Rückstufung nach der Meldung eines seitens der AUXILIA eintritts-                                 Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit kein Vorsorge-Rechtsschutz
          pflichtigen Schadens, unabhängig von einer bereits geleisteten oder                              besteht.
          noch zu leistenden Schadenzahlung:
          – 	Rückstufung für die Produkte der Privatkunden mit fallender SB
                                                                                                           2. Kundengruppen / Besonderheiten
                 unabhängig von der bereits erreichten SB-Stufe - jeweils in SB-
                 Stufe 400,- €.                                                                            2.1. Privatkunden
     		Nach 6 schadenfreien Jahren in SB-Stufe 0,- € erfolgt keine                                        2.1.1. Nichtselbständige / Selbständige
                 Rückstufung mehr.
                                                                                                           Der Tarif für Privatkunden steht allen natürlichen Personen offen und kann
          – 	Rückstufung für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender                               auch abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller und / oder dessen ehe-
                 SB unabhängig von der bereits erreichten SB-Stufe - jeweils in                            licher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Le-
                 SB-Stufe 1.000,- €.                                                                       benspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tä-
     		Nach 3 schadenfreien Jahren in SB-Stufe 300,- € erfolgt keine                                      tigkeit ausüben.
                 Rückstufung mehr.                                                                         Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
     – 	Anrechnung der unmittelbar bis zum Wechsel zur AUXILIA beim Vor-                                  sen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti-
          versicherer zusammenhängenden schadenfreien Versicherungsjahre                                   gen selbständigen Tätigkeit.
          mit vergleichbarem Versicherungsumfang:                                                          Abweichend hiervon besteht in den §§ 25 a und 26 AUXILIA ARB/2016 Ver-
          – 	Einstufung für die Produkte der Privatkunden mit fallender SB: 2                             sicherungsschutz im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes auch bei einer
                 schadenfreie Jahre in SB-Stufe 200,- €, 3 schadenfreie Jahre in                           gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des
                 SB-Stufe 100,- €, 4 und mehr schadenfreie Jahre in die erste SB-                          Versicherungsnehmers sowie seines ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
                 Stufe 0,- €.                                                                              cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Dies gilt für auf den
     		Definition vergleichbarer Versicherungsumfang: mind. Privat,-                                      Versicherungsnehmer sowie den mitversicherten Lebenspartner zugelasse-
                 Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz.                                                        ne Pkw‘s, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermie-
          – 	Einstufung für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender SB:                            tung sowie Anhänger, sofern diese auch privat genutzt werden.
                 2 schadenfreie Jahre in SB-Stufe 800,- €, 3 schadenfreie Jahre in                         Der Verkehrs-RS flex und der Verkehrs-RS flex Familie (§ 21 b AUXILIA
                 SB-Stufe 700,- €, 4 schadenfreie Jahre in SB-Stufe 600,- €, 5 scha-                       ARB/2016) kann nur von Nichtselbständigen abgeschlossen werden.
                 denfreie Jahre in SB-Stufe 500,- €, 6 schadenfreie Jahre in SB-Stufe
                 400,- €, 7 und mehr schadenfreie Jahre in SB-Stufe 300,- €.                              2.1.2. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes
     		Definition vergleichbarer Versicherungsumfang: Geschäftskun-                                       Für die Anwendung des Tarifes für Beamte und Angehörige des öffentlichen
                 den / Ärzte und Heilwesenberufe mind. Spezial-Rechtsschutz                                Dienstes gelten die Bestimmungen des letztgültigen Positiv- / Negativ-Kata-
                 (oder vergleichbar); Landwirte mind. Landwirtschafts- und Ver-                            loges für die Tarifgruppe B der Kraftfahrt-Versicherung.
                 kehrs-Rechtsschutz; Vereine mind. Vereins- und Verkehrs-Rechts-
                                                                                                           Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller und / oder dessen ehelichen /
                 schutz sowie Rechtsschutz für Gebäude, Wohnungen und
                                                                                                           eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
                 Grundstücke.
                                                                                                           Lebenspartners zu erfüllen.
     – 	Für die Produkte der Geschäftskunden mit fallender SB gilt abweichend
          für den privaten Bereich eine feste SB von 300,- €.
     – Folgende Schäden bleiben bei der Umstufung/Neueinstufung unbe-
          rücksichtigt: telefonische Rechtsberatung, Online-Beratung,
          telefonische Mediation, Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung.


                                                                                                                                                                                             29

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     2.1.3. Senioren                                                                   2.2.6. Personenbezogene Versicherungen des Versicherungsnehmers
     Rechtsschutzkombination JURSENIOR: Der Arbeits-Rechtsschutz ist ausge-            Mitversichert sind auch Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit personen-
     schlossen. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen /eingetrage-          bezogenen Versicherungen des Versicherungsnehmers (z. B. Berufsunfähig-
     nen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner                 keitsversicherung und -zusatzversicherung, Unfallversicherung, Kranken­
     besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz                                      tagegeldversicherung).
     – 	für eine geringfügige Beschäftigung,
     – 	als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege-          2.3. Vereine
          verhältnissen,                                                               Versicherbare Vereine:
     – 	aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem              – Geselligkeitsvereine
          früheren Arbeitgeber.                                                        – Gesangs- und Musikvereine
     2.1.4. Singles                                                                    – 	Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine,
     Alle Personen, die weder in einer ehelichen / eingetragenen oder sonstigen             Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und
     Partnerschaft leben, können den Single-Tarif abschließen. Der Versiche-                sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz-
     rungsnehmer ist verpflichtet, der AUXILIA die Aufnahme der häuslichen Ge-              sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine)
     meinschaft mit einem ehelichen / eingetragenen oder sonstigen                     – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine
     Lebenspartner anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
                                                                                       – Freiwillige Feuerwehren
     eines Singletarifes nicht mehr gegeben, wird der Normaltarif mit Eingang
     der Meldung berechnet.                                                            – Sanitätsvereine
     Besonderheit: Mitversichert sind alle Familienangehörigen gemäß Familien-         – Fischerei- und Alpenvereine
     definition mit Ausnahme des ehelichen / eingetragenen Lebenspartner des           – Theaterspiel- und Laiengruppen
     Versicherungsnehmers.
                                                                                       2.4. Niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe
     2.2.	Geschäftskunden                                                             2.4.1. Berechnungsschema der Anzahl der Beschäftigten
     2.2.1. Berechnungsschema der Anzahl der Beschäftigten                             Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge-
     Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge-           hend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. Inha-
     hend im Betrieb des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. In­              ber der Praxis und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefi-
     haber des Betriebes und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Famili-           nition) werden nicht mitgezählt.
     endefinition) werden nicht mitgezählt.                                            1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter
     1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter                                              2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter
     2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter                                              4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte = 1 Beschäftigter
     4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte / Saisonarbeiter / Heimarbeiter /      Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle
     Leiharbeiter (vom Versicherungsnehmer entliehen) = 1 Beschäftigter                0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet.
     Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle
     0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet.                   2.4.2. Versicherbare Heilwesenberufe
                                                                                       Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwes-
     2.2.2. Personalunion / Tochtergesellschaften                                      tern, Apotheker, Diplom-Psychologen, Psychiater, Hebammen, Entbin-
     Mehrere Firmen können in einem Rechtsschutz-Vertrag zusammengefasst wer-          dungshelfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logo­
     den, wenn sie vom Versicherungsnehmer in Personalunion geführt werden. Eine       päden, Masseure, Optiker, Hörgeräteakustiker, Therapeuten (wie z.B. Atem-,
     Personalunion liegt vor, wenn mehrere Firmen vom gleichen Eigentümer ge-          Ergo-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Zahntechniker,
     führt werden, bzw. bei mehreren Eigentümern diese 100% gemeinsamen                Dentallabore, ambulante Pflegedienste, Notfallsanitäter sowie von Ärzten /
     Anteil an allen Firmen halten.                                                    Zahnärzten betriebene Tageskliniken.
                                                                                       Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige Tätigkeit in einem
     2.2.3. Spezial-Rechtsschutz / Spezial-Rechtsschutz mit SSR und alle              der genannten Heilwesenberufe.
             gewerblichen JUR-Produkte                                                 Versicherungsschutz ist für ein MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
     – 	Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge und Omnibusse über            bis max. 100 Beschäftigte über JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-
          9 Sitze sind nicht ver­sichert und können zusätzlich über den Verkehrs-      Straf-Rechtsschutz für Ärzte oder Spezial-Rechtsschutz für Ärzte möglich.
          oder Fahrzeug-Rechtsschutz versichert werden.                                Der ärztliche Leiter ist im privaten Bereich versichert. Jeder weitere ärztliche
                                                                                       Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber
     – 	Bei Speditionen, Fuhr- und Transportunternehmen sind Nutzfahrzeuge
                                                                                       abschließen.
          über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Omnibusse über 9 Sitze und
          Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger nicht versichert und          Vertragsärzte des MVZ müssen einen eigenständigen Rechtsschutz-Vertrag
          können zusätzlich über den Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutz ver-         (JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-Straf-Rechtsschutz oder
          sichert werden.                                                              Spezial-Rechtsschutz) abschließen.
     – 	Für Kfz- und Nutzfahrzeug-Händler besteht kein Rechtsschutz bezüg-            Nicht versicherbar im Tarif für niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe:
          lich des gewerblichen Kaufes / Verkaufes von Fahrzeugen. Für den nicht       Krankenhäuser / Kliniken, Pflegeheime (hier ist ein Rechtsschutz-Produkt
          nur vorübergehenden Erwerb von Fahrzeugen zur Eigennutzung be-               aus dem Tarif für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige zu wählen).
          steht Rechtsschutz.                                                          Angestellte in Heilwesenberufen sind im Rahmen des JURPRIVAT auch für
                                                                                       Rechtsschutzfälle aus einer vorübergehenden Praxisvertretung sowie aus
     2.2.4. JURATAXX                                                                   einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit versichert.
     Rechtsschutzkombination für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer
                                                                                       2.5. Landwirte
     2.2.5. JURSHOP / JURSTUDIO / JURHOGA                                              2.5.1. Voraussetzung für die Versicherbarkeit
     Rechtsschutzkombinationen mit allgemeinem Firmenvertrags-Rechtsschutz             Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR können nur
     vor deutschen Gerichten für ausgewählte Einzelhandelsunternehmen,                 dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber
     Dienstleistungsunternehmen und Hotel- / Gastronomiebetriebe.                      des land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der land- und /
                                                                                       oder forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist und der Betrieb nicht
     Versicherbare Branchen:
                                                                                       gewerbesteuerpflichtig ist.
     JURSHOP (maximaler Jahresbruttoumsatz 1.000.000,- €):
                                                                                       Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein. Eine landwirt-
     Bäcker, Blumen / Florist, Buchhandlung, Chemische Reinigung / Wäscherei /         schaftliche GbR ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt
     Waschsalon, Computer- Elektronik, Copyshop, Drogerie, Fahrradhandel,              und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Personen besteht.
     Geschenkartikel, Haushaltswaren, Kiosk, Lebensmittelhandel, Lottoannah-
                                                                                       Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie
     me, Metzger, Mode und Bekleidung / Sportartikel, Musikgeschäft, Paket-
                                                                                       JURAGRAR sind juristische Personen, z.B. eine GmbH oder eine eingetrage-
     shop, Parfümerie, Reformhaus, Reisebüro / Reiseveranstalter, Schreibwa-
                                                                                       ne Genossenschaft. Ebenfalls nicht versicherbar sind Maschinenringe und
     ren  / Bürobedarf / Bastelbedarf, Solarium /Sauna, Spielwaren, Tabakwaren,
                                                                                       Großmastbetriebe.
     Telefonshop, Wohnaccessoires, Zoo- / Tierhandlung.
                                                                                       Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über
     JURSTUDIO (maximaler Jahresbruttoumsatz 500.000,- €):
                                                                                       JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und frei-
     Ernährungsberatung, Fitnessstudio / Sportstudio, Friseur, Fußpflegesalon,         beruflich Tätige versichern.
     Kosmetikstudio, Tätowierstudio, Wellness-/Massagesalon.
     JURHOGA (maximaler Jahresbruttoumsatz 2.000.000,- €):
     Hotel / Pension / Jugendherberge, sonstige Hotel / Gastronomie, Gast­
     stätte  / Restaurant, Billiardsalon / Bowlingcenter / Kegelbahn, Bistro / Café,
     Eisdiele, Imbiss / Trinkhalle, Internet-Café, Kantinenbetrieb / Küchenbetrieb,
     Partyservice / Catering.


30

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2.5.2. JURAGRAR                                                                     Die Einliegerwohnung muss sich dadurch auszeichnen, dass sie separat
Mitversichert sind                                                                  zu vermieten ist. Dabei muss sie jedoch nicht zwangsläufig abgeschlos-
– 	Nebenbetriebe                                                                   sen sein.
	Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gem. § 27 Abs.1a AUXILIA             – 	Unentgeltlich überlassene Wohneinheiten sind im Rechtsschutz für
     ARB/2016 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirt-            Mieter und Eigentümer für die gemieteten / selbst bewohnten Woh-
     schaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer und/oder              nungen, Einfamilienhäuser im Inland beitragsfrei mitversichert. Eine un-
     einer nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Person betrieben              entgeltliche Überlassung liegt nur dann vor, wenn der Überlasser das
     wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR betrieben ist dieser nur             vollständige, uneingeschränkte Nutzungsrecht am Objekt hat (dies ist
     dann mitversichert, wenn sich die GbR ausschließlich aus dem Versiche-         nicht der Fall wenn z.B. die Wohneinheit mit einem Nießbrauch/Wohn-
     rungsnehmer und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten                 recht belastet ist oder der Versicherungsnehmer nicht zu 100% Eigen-
     Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungs-                tümer ist).
     schein genannt sein.                                                       – 	Gehören dem Versicherungsnehmer und / oder den mitversicherten
	   Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der              Personen gemäß Familiendefinition in einem Objekt unter der gleichen
     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbe-          Anschrift mehrere Einheiten, müssen alle zum Objekt gehörenden Ein-
     steuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, so-         heiten versichert werden. Dies gilt sowohl für die vom Eigentümer
     weit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen                selbst bewohnten Wohn- oder selbst genutzten gewerblichen Einhei-
     gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2016 handelt.                               ten wie auch für vermietete Wohn- oder gewerblich vermietete / ver-
                                                                                    pachtete Einheiten. Die Auswahl einzelner Einheiten ist nicht möglich.
	Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist, können nicht
     mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über                 Es werden maximal 5 vermietete Wohneinheiten versichert.
     JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und        Zur Jahresbruttomiete/- pacht zählen der Mietzins, die vereinbarten Neben-
     freiberuflich Tätige versichern.                                           kosten und ggf. die Mehrwertsteuer (auch dann wenn der Versicherungs-
– 	auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s         nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist).
     und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen.                     Im Grundstücks- und Mietbereich des Spezial-Rechtsschutzes sind alle ge-
– 	die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststel-       werblich selbst genutzten Objekte des Versicherungsnehmers bis zu einer
     lungs- und Flurbereinigungsverfahren.                                      Gesamt-Jahresbruttomiete/ -pacht von max. 300.000,- € mitversichert. Vor-
                                                                                aussetzung ist die Angabe der Risikoanschriften.
                                                                                Objekte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nicht versicherbar.
2.6. Zusatzbausteine
2.6.1. Kleinunternehmer-Rechtsschutz
                                                                                4. Verkehrsbereich
– 	Versicherbar in Kombination mit allen Produkten, die einen Firmen-
     oder Privat-Rechtsschutz enthalten                                         4.1.	Erläuterungen zu den Fahrzeugarten bei Firmen, Selbständigen und
– 	Der Kleinunternehmer-RS kann vom Versicherungsnehmer, seinem ehe-                freiberuflich Tätigen
     lichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonsti-       Fahrzeugart 1: Pkw‘s, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile
     gen Lebenspartner abgeschlossen werden. Versicherungsschutz be-            ohne Vermietung sowie Anhänger
     steht für die im Versicherungsschein genannte Person und ihre im Ver-
                                                                                Fahrzeugart 2/3: Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze,
     sicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
                                                                                Pkw-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungspflichtige
     selbständige Tätigkeit (ohne Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht).
                                                                                Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger
– 	Der Gesamtbruttoumsatz aus der versicherten gewerblichen, freiberuf-
                                                                                Fahrzeugart 4: Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahr-
     lichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit darf – bezogen auf das
                                                                                zeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger
     letzte Kalenderjahr – 24.000,- € nicht übersteigen.
                                                                                Fahrzeugart 5: Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger
     Definition Gesamtbruttoumsatz:
	ist die Summe aller vereinbarten Erlöse inkl. Umsatzsteuer aus der ver-       Fahrzeugart 6: Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohn-
     sicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen       mobile mit Vermietung sowie Anhänger
     Tätigkeit der versicherten Person pro Kalenderjahr. So ist beim Verkauf    Es müssen alle Fahrzeuge einer versicherten Fahrzeugart, die auf den Versi-
     von Waren auf eigene Rechnung der volle Verkaufserlös unter Ein-           cherungsnehmer zugelassen sind, versichert werden. Hierbei ist jedes ein-
     schluss des Warenwertes ohne Rücksicht auf die Verdienstspanne, beim       zelne Fahrzeug beitragspflichtig.
     Verkauf von Waren auf fremde Rechnung die vereinnahmte Provision
     oder sonstige Vergütung ohne Berücksichtigung des sonstigen Waren-         4.2. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen
     wertes zugrunde zu legen.                                                  – 	Personenkraftwagen (Pkw)
                                                                                	Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen oder Kombi-
2.6.2. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                                              nationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von
Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (Sonderbedingungen für den Anstel-              Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
lungsvertrags-Rechtsschutz AUXILIA/ARB 2016) ist als Zusatzbaustein nur in      – 	Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped)
Verbindung mit § 26 AUXILIA ARB/2016 oder JURPRIVAT Tarif 2016                  	Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped) sind Fahrrä-
abschließbar.                                                                        der mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindig-
Versicherbar für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG mit               keit nicht über 50 km/h) und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn das Jahresbruttoeinkommen               über 50 km/h).
in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit 120.000,- € – bezogen         – Krafträder mit amtlichen Kennzeichen
auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt.
                                                                                	Krafträder mit amtlichen Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder
Definition Jahresbruttoeinkommen:                                                    (auch mit Beiwagen).
Das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammenhang mit der versi-
                                                                                – 	Wohnmobile
cherten Tätigkeit setzt sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständi-
ger Tätigkeit bzw. Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Hierunter fallen     	Wohnmobile sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge.
das Gehalt, variable Bezüge, sowie die als geldwerter Vorteil einzustufen-      – 	Nutzfahrzeuge
den Leistungen wie die Altersvorsorge, der Firmenwagen und andere Zu-           	Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum
satzleistungen. Erhält der Versicherungsnehmer daneben noch Gewinnaus-               Transport von Personen, Gütern und/oder zum Ziehen von Anhänger-
schüttungen oder sonstige Kapitalerträge erzielt er Einkünfte aus Kapital-           fahrzeugen bestimmt sind. (nicht: PKWs, Kombis, Krafträder).
vermögen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätig-          – Zugmaschinen
keit stehen. Diese sind dann ebenfalls zu berücksichtigen.                      	Zugmaschinen sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwie-
                                                                                     gend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind.
3. Grundstücks- und Mietbereich                                                 – Sattelzugmaschinen
                                                                                	Sattelzugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrich-
Rechtsschutz für Eigentümer, Vermieter oder Mieter von Gebäuden, Woh-
                                                                                     tung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentli-
nungen und Grundstücken (§ 29 AUXILIA ARB/2016)
                                                                                     cher Teil des Gewichtes des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine
– 	Alle gemieteten / selbst bewohnten Wohnungen bzw. Einfamilienhäu-                getragen wird.
    ser im Inland sind zu einem Jahresbeitrag versichert.                       – Taxen
–    itversichert sind alle zu einer versicherten Wohneinheit zuzurech-
    M                                                                           	Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen
                                                                                     Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem
    nenden selbst genutzten / gemieteten Garagen oder Kraftfahr-
                                                                                     vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
    zeug-Abstellplätze im Inland sowie alle zum vermieteten Objekt
                                                                                – Mietwagen
    gehörenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze im Inland.
                                                                                	Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4
    Einzeln gemietete / vermietete Garagen oder Kraftfahrzeug-Ab-
                                                                                     Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gele-
    stellplätze müssen unter Angabe der Anschrift und der Stellplatz-                genheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
    nummer separat versichert werden.                                                Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahr-
– 	Einliegerwohnung: Bei einer Einliegerwohnung handelt es sich um eine             zeuge).
    zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus. Diese hat aber nur eine
    untergeordnete Bedeutung gegenüber der Hauptwohnung.
                                                                                                                                                               31

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     – 	Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge                                           4.3. Rabatte
     	Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig       Mengenrabatt
         ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.                         – 	Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 1, 4, 6 , 7a) und b),
     – Kraftomnibusse                                                                 8 - 9 ARB/2016, Klausel 7)
     	Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstat-    – 	Fahrzeug-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 3, 4, 7a) und b),
         tung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fah-         8 und 10 ARB/2016, Klausel 7)
         rer) geeignet und bestimmt sind.                                        Der Mengenrabatt beträgt ab einem Jahresbeitrag von 500,- € 10 %;
     – Leasing-Fahrzeuge                                                         1.000,- € 15 %; 1.500,- € 20 %; 2.500,- € 25 %
     	Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den         
         Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Ver-    Bestandsrabatt
         mieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen      – 	Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 1, 4, 6 , 7a) und b),
         werden.                                                                      8 - 9 ARB/2016, Klausel 7)
     – Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen                 – 	Fahrzeug-Rechtsschutz für Selbständige (§ 21 Abs. 3, 4, 7a) und b), 8
     	Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahr-           und 10 ARB/2016, Klausel 7)
         zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug      Der Bestandsrabatt beträgt 10 %. Die Berechnung erfolgt nach Abzug
         fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsma-      eines eventuellen Mengenrabatts.
         schinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für an-
                                                                                 Voraussetzung ist, dass mindestens 5 Kraftfahrzeuge versichert sind.
         dere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet
         sind:
     	Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen,
         Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuer-
         wehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen
         (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land-
         oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwa-
         gen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen,
         Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen-
         baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswa-
         gen, Werkstattwagen.
      	Nicht als zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen
         gelten: Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-
         Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen.
         Hinweis: Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
     – Im Besitz befindliche Fahrzeuge
     	Eine Mitversicherung kann auch für Fahrzeuge beantragt werden, die
         nicht auf den Versicherungsnehmer und/oder den versicherten Perso-
         nenkreis zugelassen sind. Voraussetzungen hierfür sind
         – 	der Versicherungsnehmer/ versicherte Personenkreis hat die tat-
                sächliche andauernde Sachherrschaft über das Fahrzeug
         –      das Fahrzeug gehört zur Fahrzeugart 1
         – 	die Mitversicherung ist mit Kennzeichen beantragt und im Versi-
                cherungsschein dokumentiert.


32

[Seite 33]
Im Rahmen der Update-Garantie (Klausel 7 Absatz 2 AUXILIA ARB/2016) werden in den aktuellen
Tarifbestimmungen und Bedingungen folgende Leistungserweiterungen / -verbesserungen ohne
Mehrbeitrag eingeführt.
Diese Änderungen sind ab dem 01.10.2023 wirksam.


AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2016
5. AUXILIA Serviceleistungen

5.1. BU-Antrags-Check
Bei der Beantragung der Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es Vieles zu beachten.
Wer hier einen Fehler macht, sieht sich später oft einem unerwarteten Rechtsstreit ausgesetzt. Daher
bietet die AUXILIA ihren Kunden mit versichertem Privat-Bereich die Möglichkeit, sich bei der Beantra-
gung einer Berufsunfähigkeitsrente von einem spezialisierten Dienstleister kostenfrei telefonisch
unterstützen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn vom Versicherungsnehmer bereits ein Rechtsanwalt
beauftragt worden ist.
Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist:
  die Prüfung der vorliegenden Leistungsansprüche
  eine mündliche Ersteinschätzung zur versicherungsrechtlichen Sachlage
  eine mündliche Erläuterung der Handlungsoptionen
  die mündliche Abstimmung der Angaben im Leistungsantrag an die Versicherungsgesellschaft
  sowie die Klärung, ob alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Nicht Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist eine Tätigkeit für die Kunden der AUXILIA nach
Einreichung des Leistungsantrags.
Hierzu können der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen gemäß Familiendefinition
den Sachverhalt unter 089/539 81-333 melden.
Bei bestehendem Versicherungsschutz kann sich der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person
anschließend mit dem genannten Dienstleister in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen
besprechen.
Für diesen Service besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn.

Hinweis:
Der beschriebene BU-Antrags-Check gilt in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzun-
gen auch für die Beantragung von Leistungen aus einer privaten Erwerbsunfähigkeits- bzw. Grund­
fähigkeitsversicherung.

5.2. Bußgeld-Check
Die AUXILIA stellt ihren Kunden ein kostenfreies Online-Tool für die Prüfung von Geschwindigkeits-,
Abstands-, Rotlicht- sowie Halte- und Parkverstößen im Verkehrsbereich zur Verfügung.
Die Kunden erhalten Informationen zur Höhe der angedrohten Geldbuße sowie zu einem möglichen
Fahrverbot bzw. Punkten. Außerdem sind in Form einer Pro/Contra-Gegenüberstellung Kriterien auf-
geführt, anhand derer die Entscheidung, ob sich im konkreten Fall ein rechtliches Vorgehen empfiehlt,
erleichtert wird.
Der Bußgeld-Check ist im Kundenportal der AUXILIA, unter www.ks-auxilia.de/kundenportal zu
finden.
Für diesen Service besteht keine Wartezeit.


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[Seite 34]
     Bedingungen (AUXILIA ARB/2016)
     § 10 B. Beitragsanpassung (Hinweis: die folgende Regelung ersetzt die bisher geltende Regelung in
     § 10 B.)
     (1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIA einmal im Kalenderjahr berechtigt und
     verpflichtet eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vorzunehmen zu
     lassen. Dieser ermittelt zum 1.Juli eines jeden Jahres, ob diese beibehalten werden können oder ob
     eine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
     Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicher zu stellen:
       die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
       die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
       die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungs-
     schutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
     (2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands
     und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien)
     kalkuliert.
     Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraus-
     sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt.
     Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
     Versicherungstechnik angewendet.
     (3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
     Beträgt der Veränderungswert + 7,5% oder mehr, ist die AUXILIA berechtigt, die Beiträge
     entsprechend zu erhöhen.
     Beträgt er – 5% oder ist noch niedriger, ist die AUXILIA verpflichtet, die Beiträge entsprechend
     abzusenken.
     Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für
     die Berechtigung zur Erhöhung (ab +7,5%) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (ab -5%)
     nicht erreicht wurde.
     Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
     + 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
     – 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
     + 8,2 %: Die AUXILIA ist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
     – 5,8 %: Die AUXILIA ist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
     Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert
     für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht
     wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste
     Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
     Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIA berechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (ab +7,5%),
     kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpas-
     sung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
     Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit
     dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
     Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
     (4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die ab dem
     01.Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.
     (5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von
     zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu


34

[Seite 35]
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
Abs.2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.

§ 24 a Rechtsschutz für Vereine
Abs.2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.

§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.

§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsverein-
barung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf
einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versiche-
rungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von
1.000.- € erstattet.

§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsverein-
barung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf


                                                                                                    35

[Seite 36]
     einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versiche-
     rungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von
     1.000.- € erstattet.

     (6) Klausel zu §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 a Abs.1, 26 Abs.1, 27 Abs.1, 28 Abs.5 ARB/2016 und
     § 2 Abs.1 b Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2016) - Kleinunter-
     nehmer-Rechtsschutz
     Abs. 2 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) ARB/2016)
     Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) ARB/2016 umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles
     gem. § 4 Abs. 1 f) ARB/2016 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als
     Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungs-
     vereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach
     Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit
     Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 ARB/2016 werden bis zu einem
     Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.


     Stand: Oktober 2023


36

[Seite 37]
Hi n w ei s zu r Anzeigepflicht n a c h
§ 19 A bs. 5 Versicherungsve r tra g s g e s e tz ( VVG )
Damit wir Ihren Versicherungsantrag / Ihre Angebotsanfrage ordnungsge-         3. Vertragsänderung
mäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag / in der       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Angebotsanfrage wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.                       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie        zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Be-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu             dingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die An-
den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehen-         zeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rück-
den Information entnehmen.                                                        wirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos
                                                                                  verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versi-
                                                                                  cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-      oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt            Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer             gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-         Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

                                                                               4. Ausübung unserer Rechte
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzei-                  Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
gepflicht verletzt wird?                                                          tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                  Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                                                                                  Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die
    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-         Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
    trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder           gründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
    Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                   für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein            Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
    Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-         Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
    gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos-               fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
    sen hätten.                                                                   Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt
    den Rücktritt nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, bleiben wir dennoch       nicht für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
    zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder           Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
    nicht richtig angegebene Umstand                                              oder arglistig verletzt haben.
    – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles
    – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                                                                               5. Stellvertretung durch eine andere Person
    ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die
    Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.                                      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
                                                                                  vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kün-
    Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis
                                                                                  digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus-
    zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
                                                                                  übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als
    zeit entspricht.
                                                                                  auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
                                                                                  sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
                                                                                  sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
2. Kündigung
                                                                                  noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
    Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
    haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
    Monat kündigen.
    Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch
    bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
    Bedingungen, geschlossen hätten.


                                                                                                                                                               37

[Seite 38]
     Wi derrufsbelehrung nach § 8 Ab s . 2 N r. 2
     V e rsi cherungsvertragsgeset z ( VVG )
     Widerrufsrecht                                                  Widerrufsfolgen
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen        Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs-
     ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)   schutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
     widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungs-   des Widerrufs entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zuge-
     schein, die Vertragsbestimmungen, die weiteren Informationen    stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
     nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in      Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit
     Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-    bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
     verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten     Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von
     haben.                                                          Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Beitrag in Höhe von
     Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß          1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjahresbeitrages, 1/90
     § 312 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt     des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monatsbeitrages pro
     diese Frist jedoch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten    Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise
     gemäß § 312 g Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in     sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und „Zah-
     Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum      lungsweise“ ausgewiesen.
     Bürgerlichen Gesetzbuch.                                        Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg-
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-   lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt
     dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:             der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,
     AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                           hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
     Postfach 15 02 20, 80042 München                                tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zin-
     Uhlandstraße 7, 80336 München                                   sen) herauszugeben sind.
     Telefax: 089/539 81-270
     E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de                          Besondere Hinweise
                                                                     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
                                                                     drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
                                                                     ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                                     Ende der Widerrufsbelehrung


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D a t enschutzhinweise

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer perso-     Vermittler:
nenbezogenen Daten durch die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG              Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler be-
und den KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (im folgenden KS/AUXILA genannt)                treut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                     führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
                                                                                Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an den Sie betreuenden
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                      Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                           tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten be-
Uhlandstraße 7                                                                  nötigt.
80336 München
Telefon: 089/539 81 - 0                                                         Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Fax: 089/539 81 - 250                                                           Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. nimmt bestimmte Datenverarbeitungsauf-
E-Mail: zentrale@ks-auxilia.de                                                  gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. So-
                                                                                weit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g.           Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
Adresse oder per Mail unter: datenschutzbeauftragter@ks-auxilia.de.             len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
                                                                                zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                               meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-            verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes              men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.          Externe Dienstleister:
Darüber hinaus haben wir uns auf die „Verhaltensregeln für den Umgang           Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt-               Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs-
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter                      Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
www.ks-auxilia.de/datenschutz abrufen.                                          zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
                                                                                nen Sie der Übersicht im Anhang entnehmen. Die jeweils aktuelle Version
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von         finden Sie auf unserer Internetseite unter www.ks-auxilia.de/datenschutz.
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versiche-          Weitere Empfänger:
rungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Anga-      Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
ben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi-          Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                          Strafverfolgungsbehörden).

Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die     Dauer der Datenspeicherung
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                       Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-
                                                                                nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel-           dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung       sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (ge-
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten        setzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
aller mit uns bestehender Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der ge-      chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
samten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer          pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten er-
Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfas-         geben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
sende Auskunftserteilungen.                                                     nung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis
                                                                                zu zehn Jahren.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorver-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür      Betroffenenrechte
besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Ihre Gesund-             Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
heitsdaten, erforderlich sind, verarbeiten wir diese gem. Art. 9 Abs. 2 f)      speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
DSGVO. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies       Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.                    gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
                                                                                Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder         Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere er-      stehen.
forderlich sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
–	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie für an-           Widerspruchsrecht
     dere Produkte von KS/AUXILIA und deren Kooperationspartner sowie
     für Markt- und Meinungsumfragen,                                           Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen           zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
     wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
     Versicherungsmissbrauch hindeuten können.                                  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
                                                                                Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-          Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen darüber zuvor informieren.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall
machen kann.


                                                                                                                                                               39

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     Beschwerderecht
     Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
     ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
     wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

     Bayr.Landesamt für Datenschutzaufsicht
     Promenade 27 (Schloss)
     91522 Ansbach

     Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
     Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mit-
     nahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung)
     bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei
     Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Aus-
     tausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag be-
     nannten früheren Versicherer erfolgen.

     Bonitätsauskünfte
     Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum
     Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung
     des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
     unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data
     GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
     Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1
     Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestim-
     mungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter
     Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die
     Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen,
     die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detail-
     lierte Informationen zur ICD i.S.d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrund-
     verordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu
     Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
     kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
     auf der folgenden Seite, beziehungsweise unter
     www.ks-auxila.de/datenschutz.


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I n fo rmati on zur Bonitätsprü f u n g
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)

1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des            –	Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuld-
betrieblichen Datenschutzbeauftragten                                               befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden                       Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Rest-
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a.                  schuldbefreiung gelöscht.
Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:                –	Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.                                         Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versa-
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD                                             gung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren ge-
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Ver-             löscht.
tragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von na-       –	Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren
türlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit            gelöscht.
von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hier-         –	Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt
zu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und                 die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für
übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zah-               weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht
lungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder            zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung er-
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können.             forderlich ist.
Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen          8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor           Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach
wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der       Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht
Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt        auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verar-
darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung      beitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich
von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.                          an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landesdatenschutzbe-
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD                          auftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen     Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem be-
Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten           treffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilli-
durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a        gungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Wider-
i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage            ruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf
des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der be-         verarbeiteten personenbezogenen Daten.
rechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich
ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person,         Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die          die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfü-                        gegenüber der ICD widersprochen werden.
gung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Ver-
tragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dar-
gelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zuläs-       Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert
sig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Ge-      und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne
schäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kredit-      im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die
vergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertra-       ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen
ges).                                                                          keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizie-
                                                                               rung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
                                                                               Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende An-
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburts-             gaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum,
datum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidri-       Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voran-
gen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintra-     schriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu ertei-
gungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter      lenden Auskunft).
der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet
                                                                               Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, er-
bzw. gespeichert.
                                                                               leichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit
5. Herkunft der Daten der ICD                                                  mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen        https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstaus-
sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsge-     kunft-anfordern.html beantragen.
richten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern         9. Profilbildung/Profiling/Scoring
der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtli-
                                                                               Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim
chen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden
                                                                               Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der
personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-
                                                                               Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlich-
here Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
                                                                               keiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen
chert.
                                                                               Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD               adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis ma-
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbeson-     thematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Re-
dere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im     gression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit
europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz             ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw.           Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei
eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Fi-              nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten
nanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs-     zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldner-
und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertrags-        verzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Ge-
partnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa In-          schlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Na-
kassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.                       mens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD                                          Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit,     (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnum-
nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO     feld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
notwendig ist.                                                                 Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entspre-            Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiö-
chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die           sen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berech-
Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunter-           nung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendma-
nehmen.                                                                        chung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei
–	Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben ge-        der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Ein-
     speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die      fluss auf das Scoring.
     Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau      Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechts-
     nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt      geschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlar-
     gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten tagge-         ten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit
     nau drei Jahre danach.                                                    ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Ri-
–	Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsge-       sikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf
     richte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden      basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
     taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
     eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen
     wird.
                                                                                                                                                                 41

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     D i enstl ei sterliste
     Stand: August 2020


     Gesellschaften der KS-Gruppe, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Stammdaten teilnehmen:
     AUXILIA Rechtsschutz–Versicherungs-AG
     KS Versicherungs-AG
     KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.


     I. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelnennung)

      Auftraggebende Gesellschaft                   Dienstleister                                      Gegenstand / Zweck der Beauftragung

      AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG          KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                            – Zentrale Dienste
                                                                                                       – Vertragsverwaltung und -service
                                                                                                       – Teilweise Finanz- und Rechnungswesen
                                                                                                       – E-Mail Services
                                                                                                       – IT

                                                    advaro Services GmbH                               – Inkassodienstleister für vertragliche
                                                                                                         Forderungen
                                                    eConsult (Webakte)                                 – technische Bereitstellung Webservice elektro-
                                                                                                         nische Kommunikation mit Anwälten


      KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                       KS-Software sp. z o.o.                             – Wartung und Entwicklung von Software
                                                    IMA Deutschland GmbH                               – Regulierung der Clubleistungen
                                                    Warneke Outsourcing                                – Forderungsmanagement
                                                    Deutsche Post Inhouse Services GmbH                – Versand von Postsendungen
                                                    und Deutsche Post AG
                                                    CleverReach GmbH & Co. KG                          – Versand vom E-Mail-Newsletter
                                                    ABIS GmbH                                          – Ermittlung Nachsendeadressen
                                                                                                       – Adressermittlung / Adressprüfung
                                                    Infoscore Consumer Data GmbH                       – Bonitätsprüfung in der Antragsbearbeitung
                                                    ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG                – verwaltet Zusatz-Sterbegeldversicherung

     II. Kategorien von Dienstleistern

      Auftraggebende Gesellschaft                   Dienstleister                                      Gegenstand / Zweck der Beauftragung

      AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG          Rechtsanwälte                                      – Telefonische Beratung
                                                                                                       – Onlineberatung
                                                                                                       – Regressverfahren
                                                                                                       – Abwehr von Deckungsklagen
                                                                                                       – Beratung in Deckungsfragen
                                                    Mediatoren                                         – Mediation
                                                    Rückversicherung                                   – Rückversicherung
                                                    Forderungsmanagement                               – Realisierung von Forderungen
                                                    Banken                                             – Abwicklung des Zahlungsverkehrs
                                                    Wirtschaftsprüfer                                  – Buchprüfung, Revision

      KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                       Marketingagenturen /-tools/-provider               – Marketing-Aktionen und Unternehmenskom-
                                                                                                         munikation zu Produkten und Dienstleistun-
                                                                                                         gen
                                                    Online-PR und Reputationsmanagement                – Annahme von Anträgen zur Datenlöschung /
                                                                                                         Löschung reputationsschädigender Inter-
                                                                                                         netinhalte sowie Wiederherstellung sog. E-
                                                                                                         Reputation / Kontinuierliches Monitoring der
                                                                                                         persönlichen Daten / Frühwarn-Service per E-
                                                                                                         Mail oder SMS bei kritischen Funden / Einho-
                                                                                                         lung einer Rechtsberatung / Datenrettung
                                                    IT-Wartungsdienstleister                           – Wartung von Systemen und Anlagen
                                                    IT- und Telekommunikationsdienstleister            – IT-, Netzwerk- und Telefoniebetreiber, Inter-
                                                                                                         net, E-Mail Services
                                                    Entsorger                                          – Vernichtung von vertraulichen Unterlagen
                                                    Maklerverwaltungsprogramme                         – Datentransfer mit Vermittlern
                                                    Hoster                                             – Korrektur und Erfassen von Daten
                                                    Banken                                             – Abwicklung des Zahlungsverkehrs
                                                    Wirtschaftsprüfer                                  – Buchprüfung, Revision


     Sofern sich Änderungen in der Liste der Dienstleister ergeben haben, finden Sie die aktualisierte Liste im Internet
42   unter www.ks-auxilia.de/datenschutz.

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