# KS/AUXILIA Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-auxilia-basis-2016.php
- Rechtlicher Träger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-auxilia-basis-2016.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AUXILIA ARB BASIS 2016](https://vermittler.ks-auxilia.de/fileadmin/Dokumente/Vertragsgrundlagen/ARB_BASIS2016_23_VVG.pdf), Fassung ARB BASIS/2016, Stand 01.10.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | ja, bis 300.000 € | Vereinbart gilt eine Versicherungssumme von 300.000,- € je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und | Tarifbestimmungen 1.3, Seite 17 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme | § 5 Abs. 1, Seite 9 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis 300.000 € | Die darlehensweise Bereitstellung der Strafkaution erfolgt bis zu einer Höhe von 300.000,- €. | Tarifbestimmungen 1.4, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | 300 € | Der SB ermäßigt sich von 300,- € auf 150,- € bei Beauftragung eines von der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalts. | Tarifbestimmungen 1.8.3, Seite 17 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | bei fallabschließender Erstberatung durch einen von der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalt | Tarifbestimmungen 1.8.1, Seite 17 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den … Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | § 6 Abs. 1, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. | § 4 Abs. 1 f), Seite 8 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Keine Wartezeiten bestehen im Verkehrsbereich. | Tarifbestimmungen 1.7.2, Seite 17 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt. | Tarifbestimmungen 1.7.4, Seite 16 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers tatsächliche und … behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. | § 4 Abs. 3 a), Seite 8 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch … auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen | § 2 a), Seite 6 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche | § 2 b), Seite 6 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Mietverhältnis, das eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat | § 2 c), Seite 6 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | nein | Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. | § 26 Abs. 3, Seite 14 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | nein | Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. | § 26 Abs. 3, Seite 14 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten | § 2 d), Seite 6 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten | § 2 e), Seite 6 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten | § 2 e), Seite 3 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten | § 2 f), Seite 5 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | nein | Sozialgerichts-Rechtsschutz | § 2 f), Seite 6 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten | § 2 g) bb), Seite 6 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren | § 2 h), Seite 6 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. | § 2 i) bb), Seite 6 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, sofern | § 2 k), Seite 6 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger | § 2 j), Seite 6 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und | § 2 l), Seite 6 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | nein | aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht | § 3 Abs. 2 f), Seite 7 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | nein | aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht | § 3 Abs. 2 f), Seite 7 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten | § 26 Abs. 1, Seite 14 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges | § 26 Abs. 4, Seite 14 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten | § 2 i) aa), Seite 6 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | für den vorgeworfenen Verstoß die Eintragung von mehr als einem Punkt in das Verkehrszentralregister angedroht wird | § 2 k) aa), Seite 6 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten | § 2 g) aa), Seite 6 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers | § 26 Abs. 1, Seite 14 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | nein | Nicht versichert sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft. | Tarifbestimmungen 2.1, Seite 18 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | nicht geregelt |  |  |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen | § 2 q) cc) bbb), Seite 6 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder | § 2 q) cc) aaa), Seite 6 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis 120 € | Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet. | § 2 q) bb), Seite 6 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes | § 3 Abs. 2 e) aa), Seite 7 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet | § 3 Abs. 1 d) bb), Seite 7 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 3.000 € | bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren | § 5 a Abs. 4 a), Seite 10 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | steht die telefonische Rechtsberatung der AUXILIA durch unabhängige Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089/539 81-333 in versicherten, in nicht versicherten und in nicht versicherbaren Angelegenheiten kostenfrei zur Verfügung. | Tarifbestimmungen 1.10, Seite 17 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs zur Erstellung oder Änderung einer Vorsorgeverfügung (Patienten- und Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht) im privaten Bereich vermittelt die AUXILIA auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung | § 2 o), Seite 6 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | eines öffentlich bestellten … technischen Sachverständigen oder einer | § 5 Abs. 2 g), Seite 6 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. | § 5 Abs. 2 h), Seite 9 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen | § 5 Abs. 2 i), Seite 9 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen | § 5 Abs. 4 c), Seite 10 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen | § 5 Abs. 4 a) bb), Seite 9 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes | § 5 Abs. 2 a), Seite 9 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den … Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | § 6 Abs. 1, Seite 6 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechtsschutz weltweit … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang | § 6 Abs. 2 a), Seite 10 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der | § 17 Abs. 3, Seite 13 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. | § 3 a Abs. 2, Seite 8 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | keine | Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. | § 3 a Abs. 2, Seite 8 |
| Single-Tarif (eine Person) | nicht geregelt |  |  |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. | § 26 Abs. 1, Seite 13 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben | § 26 Abs. 2 a) bb), Seite 14 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit | § 26 Abs. 1, Seite 14 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet | § 3 Abs. 1 d) bb), Seite 7 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen | § 3 Abs. 2 i), Seite 7 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | sonstigen Kapitalanlagen aller Art | § 3 Abs. 2 e) aa) 9), Seite 7 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht | § 3 Abs. 2 f), Seite 7 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und … mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer | § 3 Abs. 4 a), Seite 8 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurde. | § 3 Abs. 5, Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder abgelehnt | § 13 Abs. 2, Seite 13 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird | § 4 Abs. 5 b), Seite 8 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nein | Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. | Tarifbestimmungen 1.11, Seite 17 |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja | Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– € | § 5 Abs. 4 e), Seite 10 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AUXILIA ARB BASIS 2016

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                V e r trag sg rund lagen BASIS
                (A U X I L I A A R B B ASI S/ 2016)
                zur Recht sschut zver sicher ung
                Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Rechtsschutzversicherung der
                AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und das uns damit entgegengebrachte
                Vertrauen.


                Produktinformationsblatt                                                       Seite 3
                Versicherungsinformationen                                                     Seite 4
                Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB  BASIS / 2016)   Seite 5
                und Allgemeine Tarifbestimmungen
                Hinweis zur Anzeigepflicht                                                     Seite 23
                Widerrufsbelehrung                                                             Seite 24
                Datenschutzhinweise                                                            Seite 25
                Information zur Bonitätsprüfung                                                Seite 27
                Dienstleisterliste                                                             Seite 28

                Stand 01.10.2023


                                                                                                                                       fragen
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                                                                                           Ihr d   irekter Dra
                                                                                                     1                         - 333
                                                                                           089/539 8                          24-Stunden
                                                                                                                                           -Service


                A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
M-010/10/2023


                Postfach 15 02 20 · 80042 München
                Telefon 089/539 81-222 · Telefax 089/539 81-270
                vertrags-service@ks-auxilia.de · www.ks-auxilia.de

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Recht s s c hut z ve r s i c h e r u n g                                                                                                      AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Produktinformationsblatt
Unternehmen: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                          Produkt: Rechtsschutz BASIS
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.
Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den von Ihnen versicherten
Lebensbereichen wahrnehmen können.


        Was ist versichert?                                                                         Was ist nicht versichert?

 Mit der Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen einen bedarfsge-                           In bestimmten Leistungsarten ist eine sechsmonatige Wartezeit ver­
    rechten Rechtsschutz, z.B. im privaten Lebensbereich, im beruflichen                        einbart: Versicherungsschutz erhalten Sie nur für Streitigkeiten, deren
    und/oder verkehrsrechtlichen Bereich. Beim BASIS-Rechtsschutz bieten                        erste Ursache nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
    wir Ihnen eine Grundabsicherung.                                                            Eine Streitigkeit kann mehrere Ursachen haben: Versicherungsschutz
                                                                                                 haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Beginn des Versicherungs-

 Der Rechtsschutz bietet Versicherungsschutz für die wichtigsten                                schutzes eingetreten ist.
    Rechtsbereiche (z. B. Schadenersatz- oder Arbeits-Rechtsschutz). Diese
                                                                                                 W ir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der vereinbarten
    Rechtsbereiche werden Leistungsarten genannt.
                                                                                                  Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten eines Rechtsschutzfalls selbst
    Welche Kosten übernehmen wir?                                                                 tragen.


 Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts
Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher
                                                                                                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht
                                                                                             Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten
    heranzieht
                                                                                             wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb umfasst der

 Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflichtet sind, diese zu tragen                     Rechtsschutz einige Rechtsangelegenheiten nicht, zum Beispiel:
Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalb­                     ! Streitigkeiten um Kauf oder Verkauf eines Grundstücks,
    fachen Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines Gerichts erster                           eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
    Instanz entstehen würden                                                                 ! Streitigkeiten um Planung oder Errichtung eines Gebäudes
                                                                                               oder Gebäudeteiles

 Kosten einer Mediation*
                                                                                             ! Streitigkeiten um die Finanzierung eines dieser Vorhaben
                                                                                             ! Streitigkeiten um Aktien, Zertifikate, Optionen, Swaps, Beteiligungen
* Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 5 a der AUXILIA ARB BASIS/2016.                   an Fonds oder stillen Gesellschaften, fondsgebundene oder fremd­
                                                                                               finanzierte Lebens- oder Rentenversicherungsverträge sowie um sonstige
                                                                                               Kapitalanlagen aller Art
    Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                     ! Streitigkeiten um die Vergabe von Studienplätzen


 Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt 300.000,– €,
    soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.


        Wo bin ich versichert?

 Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln,
 den Azoren oder auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interessen dort verfolgen. Dies gilt nicht, wenn ein versicherter
 Rechts­bereich (z. B. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten) auf deutsche Gerichte beschränkt ist.

 Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit Versicherungsschutz. Die Kosten tragen
  wir in einem solchen Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die nach deutschem Gebührenrecht angefallen wären.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die Fragen nach früheren
   Rechtsschutzverträgen und Rechtsschutzfällen sowie nach dem Jahresbruttohaushaltseinkommen bzw. der Jahresbruttomiete.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
– Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
   Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.


        Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen,
teilen wir Ihnen mit. Sie müssen uns ermächtigen, diese von ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).


        Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und
vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen
(das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Sie können den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn wir nach einem Rechtsschutzfall den Versicherungsschutz anerkannt oder abgelehnt
haben oder wenn wir den Beitrag erhöhen.
Wenn innerhalb von zwölf Monaten zwei Rechtsschutzfälle eingetreten sind, können auch wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.

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Ve r s i cherung sinformationen
gemäß Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Rechtsschutzversicherung
    A.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 1-5 – über AUXILIA                                         § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
    Nr. 1    AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                           Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
             Postfach 15 02 20, 80042 München                                                des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
             Uhlandstraße 7, 80336 München                                                   AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
             Vorsitzender des Aufsichtsrates: Reinhold Gleichmann                            Postfach 15 02 20, 80042 München
             Vorstand: Rainer Huber (Vors.), Duygu Besli, Ole Eilers, Bernd                  Uhlandstraße 7, 80336 München
             Rademacher.                                                                     Telefax: 089/539 81-270
             Eingetragen im Handelsregister München, HRB 42150                               E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de
    Nr. 2    –*
    Nr. 3    Ladungsfähige Anschrift:                                                        Widerrufsfolgen
             Uhlandstraße 7, 80336 München
                                                                                             Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
    Nr. 4    Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist der Betrieb der                    und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
             Rechtsschutzversicherung in Deutschland.                                        entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zugestimmt haben, dass
             Zuständige Aufsichtsbehörde:                                                    der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)                                Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
             Graurheindorfer Straße 108                                                      entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
             53117 Bonn                                                                      entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen
                                                                                             Beitrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjah-
    Nr. 5    –*
                                                                                             resbeitrages, 1/90 des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monats-
    B.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 6 - 11 – Information zu den                                beitrages pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zah-
                                                                                             lungsweise sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und
             angebotenen Leistungen
                                                                                             „Zahlungsweise“ ausgewiesen.
    Nr. 6    a) Die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG erbringt nach Ein-                 Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spä-
                tritt eines Rechtsschutzfalles die für die Wahrnehmung der recht-            testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche-
                lichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicher-               rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
                ten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Leis-              Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
                tungen regeln sich nach den AUXILIA ARB/2016 und dem gülti-                  und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
                gen Tarif. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
           b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer
                Leistungen sind in den AUXILIA ARB/2016 und den dazugehöri-                  Besondere Hinweise
                gen Tarifbestimmungen geregelt.                                              Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli-
    Nr. 7		     Angaben über die Beitragshöhe einschließlich aller Steuern und               chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
                sonstigen Preisbestandteile sowie die Zahlungsweise finden Sie               ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                im Antrag und im Versicherungsschein; dort ist auch der insge-      Nr. 14   Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr
                samt von Ihnen zu entrichtende Beitrag aufgeführt.                           abgeschlossen.
    Nr. 8  Nebengebühren werden nicht erhoben.                                      Nr. 15   Danach verlängern sich die Versicherungsverträge stillschweigend
    Nr. 9  Die angegebenen Beiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise                  von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer dreimonati-
           Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatsbeiträge. Die Versi-              gen Kündigungsfrist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) von Ihnen
           cherungsteuer ist in den Versicherungsbeiträgen enthalten. Die Bei-               oder uns gekündigt werden.
           träge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von Fälligkeit zu         Nr. 16   Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
           Fälligkeit. Der erste Beitrag wird vom Vertragsbeginn bis zum Zeit-      Nr. 17   Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und 2 AUXILIA
           punkt der vereinbarten Fälligkeit erhoben.                                        ARB/2016.
    Nr. 10 Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,         Nr. 18   Die Informationen und die Kommunikation erfolgen ausschließlich
           insbesondere die in den Angeboten genannten Beiträgen, entneh-                    in deutscher Sprache.
           men Sie bitte Ihrem Angebot.
    Nr. 11 –*                                                                       D.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 19 -20 – Information zum Rechtsweg
                                                                                    Nr. 19   Es stehen Ihnen die außergerichtlichen Beschwerden und Rechtsbe-
    C.       Zu § 1 VVG-InfoV Nr. 12 - 18 – Informationen zum Vertrag                        helfsverfahren offen. Sie können sich schriftlich an den Vorstand der
    Nr. 12   Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt zwei übereinstim-              AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
             mende Willenserklärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsver-               Postfach 15 02 20, 80042 München
             trag kommt durch Ihren Antrag und Übersendung des Versiche-                     Uhlandstraße 7, 80336 München
             rungsscheines / Annahmeerklärung durch uns oder durch Übersen-
                                                                                             oder an unser KS/AUXILIA Beschwerdemanagement
             den des Angebotes durch uns und Annahmeerklärung durch Sie
             wirksam zustande.                                                               Uhlandstraße 7, 80336 München
             Beginn der Versicherungsverträge ist frühestens am Tag nach Ein-                Telefax: 089/53 981-220
             gang des Antrages oder der Annahmeerklärung bei uns.                            E-Mail: lobundkritik@ks-auxilia.de
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                   wenden.
             angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag unverzüglich nach                 Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer verbrau-
             Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines                    cherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an
             gezahlt wird.                                                                   den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
             Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem                 Dieses außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos.
             späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab              Versicherungsombudsmann e. V.
             diesem Zeitpunkt.                                                               Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
             Der Antragsteller ist 14 Tage an den Antrag gebunden. Die Frist be-             Leipziger Straße 121, 10117 Berlin
             ginnt mit der Absendung des Antrages an die AUXILIA Rechts-                     Telefon: 0800/369 60 00, Telefax: 0800/369 90 00
             schutz-Versicherungs-AG zu laufen.                                              E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                             Ihre Möglichkeit, bei Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu
    Nr. 13   Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen                     beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Soweit Sie als Verbraucher
             des Widerrufs                                                                   diesen Vertrag online geschlossen haben, können Sie Ihre Be-
             Widerrufsrecht                                                                  schwerde auch die Online-Streitbeilegungsplattform
             Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne An-               http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen. Ihre Beschwerde wird
             gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.              von dort aus an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
             Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver-       Nr. 20   Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der
             tragsbestimmungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1                   Aufsichtsbehörde
             und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh-                Sektor Versicherungsaufsicht
             rung jeweils in Textform erhalten haben.
                                                                                             Graurheindorfer Straße 108
             Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 g
             Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt diese Frist je-             53117 Bonn
             doch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs.1     * Die Nummern 2, 5 und 11 haben keine Bedeutung für das Vertragsverhältnis
             Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246       mit der AUXILIA.
4

[Seite 5]
A l l g emeine R echtsschutz -Ve rs ic h e ru n g s b e d in g u n g e n
(AUXILIA ARB BASIS /2016)

Inhaltsübersicht


1. Was ist Rechtsschutz                                         3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?

   §1     Welche Aufgaben hat die                                  § 17   Welche Rechte und Pflichten bestehen nach
          Rechtsschutzversicherung?                                       Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
   §2     Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es                 § 18   entfällt
          Rechts­schutz?
                                                                   § 19   Welche Streitschlichtungsstelle ist für Beschwerden
   §3     Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der                        aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig?
          Rechts­schutz nicht?
                                                                   § 20   Welches Gericht ist für Klagen aus dem
   §3a    Wann wird Rechtsschutz abgelehnt?                               Rechtsschutzvertrag zuständig?
   §4     Wann entsteht der Anspruch auf eine
          Rechtsschutzleistung?                                 4. In welchen Formen wird der AUXILIA-Rechtsschutz
   §4a    Was gilt bei Versichererwechsel?
                                                                   angeboten?

   §5     Welche Kosten übernimmt die AUXILIA?                     § 21   entfällt
   §5a    Mediations-Rechtsschutz                                  § 21 a entfällt
   §6     Wo gilt der AUXILIA-Rechtsschutz?                        § 21 b entfällt
                                                                   § 22   entfällt
                                                                   § 23   entfällt
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
   zwischen der AUXILIA und den Versicherten?                      § 24   entfällt
                                                                   § 25   entfällt
   §7     Wann beginnt der Versicherungsschutz und in
          welchen Fällen besteht ein Widerspruchsrecht?            § 26   Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                          BASIS flex
   §8     Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
                                                                   § 27   entfällt
   § 8a   Versicherungsjahr
                                                                   § 28   entfällt
   §9     Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und
          welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?       § 28 a entfällt
   § 10   Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung           § 29   Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines
          der Versicherungsbedingungen und der                            Einfamilienhauses BASIS flex
          Versicherungsbeiträge führen?
   § 11   Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen
          oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf     Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB
          den Versicherungsbeitrag aus?
   § 11 a Was geschieht bei einer Gefahrerhöhung?
                                                                                                              Stand: Oktober 2023
   § 12   Was geschieht, wenn der Gegenstand der
          Versicherung wegfällt?
   § 13   In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
          gekündigt werden?
   § 14   Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
   § 15   Welche Rechtsstellung haben mitversicherte
          Personen?
   § 16   Wie sind Erklärungen gegenüber der AUXILIA
          abzugeben?


           A U X I L I A Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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[Seite 6]
    1. Inhalt der Versicherung                                                              cc)   für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in
                                                                                                  nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so
    §1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                   genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Straf-
    Die AUXILIA erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                       gericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
    des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen               dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
    im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).                                                        vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Wider-
                                                                                                  spruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschä-
    §2    Leistungsarten                                                                          digungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit
    Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 26 und                          er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist,
    § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst                    dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern
    der Versicherungsschutz                                                                       nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
    a) 	Schadenersatz-Rechtsschutz                                                        Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet wor-
          für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese                 den, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
          nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines              sen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als
          dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen                  Nebenkläger.
          beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungs-         k)   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
          art n) oder q) cc) enthalten ist;                                                Vorwurfes
    b)    Arbeits-Rechtsschutz                                                             aa) einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, sofern
    	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen                         – 	die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregis-
          sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich                              ter angedroht wird und dieses bereits mit mindestens
          dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;                                                  sechs Punkten belastet ist oder
          für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht                         –      für den vorgeworfenen Verstoß die Eintragung von mehr
          Rechtsschutz nur vor deutschen Arbeitsgerichten;                                               als einem Punkt in das Verkehrszentralregister angedroht
    c)    Wohnungs-Rechtsschutz                                                                          wird oder
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Mietverhältnis,                    –      ein Fahrverbot angedroht wird;
          das eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat;                    bb) einer nicht verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;
    d)    Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                   l) 	Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen                 für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsan-
          Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen,                waltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angele-
          soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c),           genheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
          n) oder q) aa) enthalten ist;                                                    Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Anstelle der Kosten
    e)    Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten                                                für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIA die Kosten einer außerge-
                                                                                           richtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 a;
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe-
          rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-          m)   Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
          gerichten;                                                                       für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusam-
    f)    Sozialgerichts-Rechtsschutz                                                      menhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungs-
                                                                                           nehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 Abs.
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
                                                                                           1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
    g)    Verwaltungs-Rechtsschutz
                                                                                      n)   Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
                                                                                           für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
          aa) verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
                                                                                           –      Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und / oder Tagesgeldkonten
                 und vor Verwaltungsgerichten,
                                                                                           –      Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Garan-
          bb) nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Ver-
                                                                                                  tiezins, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 2 e) bb) fallen
                 waltungsgerichten;
                                                                                           –      Kapitalanlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen
    h) 	Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
                                                                                                  nach dem Vermögensbildungsgesetz
          für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
                                                                                           –      Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge,
    i)    Straf-Rechtsschutz                                                                      begrenzt auf die aus der Entgeltumwandlung finanzierten Bei-
          für die Verteidigung wegen des Vorwurfes                                                träge. Soweit diese über den gesetzlichen Anspruch gegen den
          aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil                          Arbeitgeber hinausgehen, gilt für den überschießenden Teil der
                 rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das                     Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
                 Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der               –      Kapitalanlagen, für die der Versicherungsnehmer gemäß §§ 10
                 AUXILIA die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung                  a, 79 ff. EStG („Riester-Rente“) oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b)
                 wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen                      EStG („Rürup-Rente“) eine steuerliche Förderung erhält, soweit
                 hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen                    die Höchstgrenze der steuerlichen Förderungsfähigkeit nicht
                 rechtskräftigen Strafbefehl.                                                     überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für
          bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahr-                       den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
                 lässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsneh-              Insoweit gilt der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e) nicht, wenn vor­
                 mer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem                 stehend nichts anderes geregelt ist.
                 Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Verge-          o)   Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
                 hen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versi-
                                                                                           bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs zur Erstellung oder Änderung
                 cherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass
                                                                                           einer Vorsorgeverfügung (Patienten- und Betreuungsverfügung, Vor-
                 er vorsätzlich gehandelt hat.
                                                                                           sorgevollmacht) im privaten Bereich vermittelt die AUXILIA auf
                 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versi-             Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige
                 cherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Verge-                 Rechtsanwälte. Diese umfasst auch die Unterstützung bei der Regist-
                 hens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi-             rierung der Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der
                 gung, Diebstahl, Betrug).                                                 Bundesnotarkammer. Die diesbezüglichen Registrierungsgebühren
                 Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes                   werden erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt
                 noch den Ausgang des Strafverfahrens an;                                  nicht an.
    j)    Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten                             p)   entfällt
          aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deut-              q)   Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung
                 schen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger,            aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die
                 wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vor-                    im privaten Bereich
                 sätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Ziff.
                                                                                                  aaa) über das Internet oder
                 Nr. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
                                                                                                  bbb) 	mit Providern bzgl. des Zugangs zum Internet
                 Nr. 2 (Straftaten gegen das Leben)
                                                                                                  abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen;
                 Nr. 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie
                                                                                           bb) für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Ab-
                 Nr. 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)                                mahnung, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicher-
                 der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen                     te Person als Privatperson wegen eines behaupteten Urheber-
                 verletzt oder betroffen ist;                                                     rechtsverstoßes im Internet erhalten hat. Insoweit kommt der
          bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Straf­                        Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) aa) nicht zur Anwendung. Die
                 prozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versi-                  Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden pro
                 cherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden                     Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet.
                 Taten verletzt ist;                                                              Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.

6

[Seite 7]
     cc)    für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas-             				 – Schuldtiteln,
            sungsansprüchen wegen                                               				 – Zertifikaten, die Aktien oder Schuldtitel vertreten,
            aaa) einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts        			3)	Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 1a des
                   (z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittie-                           Wertpapierhandelsgesetzes,
                   rende Bilder / Videos in sozialen Netzwerken, Blogs, Dis-    			4)	Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhan-
                   kussionsforen oder auf Websites);                                                delsgesetzes, insbesondere mit
            bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und         				 – Termingeschäften,
                   in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifi-
                                                                                				 – finanziellen Differenzgeschäften,
                   zierungselementen (z.B. Postadresse, Telefonnummer,
                   Bankverbindungsdaten, Personalausweis) oder Identitäts-      				 – Kreditderivaten,
                   authentifizierungselementen (z.B. Login-Daten, Passwör-      			5)	Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren im Sinne
                   ter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-Adressen);                                   des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes,
            ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z.B. EC-Karte,          			6)	Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-
                   Kreditkarte, Online-Bezahldienste);                                              mögensanlagengesetzes, insbesondere mit
     Der Internet-Rechtsschutz gilt nur im Zusammenhang mit einer              				 – Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
      ausschließlich privaten Internetnutzung.                                                         Unternehmens gewähren,
                                                                                				 – Treuhandvermögen,
§3   Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                      				 – partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen,
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für      				 – Genussrechten,
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                          				 – Namensschuldverschreibungen.
(1)  in ursächlichem Zusammenhang mit                                           			Soweit vorstehend in 1) bis 6) auf Vorschriften des Geset-
     a)    Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,                           zes über das Kreditwesen, des Wertpapierhandelsgeset-
           Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;                                  zes oder des Vermögensanlagengesetzes verwiesen wird,
     b)    Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstan-                         wird auf den Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften
           den sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese                        zu den ARB“ hingewiesen.
           nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;          			            7)	Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Genossen-
     c)    aa) 	Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund von                                schaften, offenen oder geschlossenen Fonds ein-
                  bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Ge-                                 schließlich treugeberischer Beteiligungen,
                  bäuden oder Gebäudeteilen,                                    			            8)	 A nsparverträgen oder Sparplänen, soweit diese
           bb) Fracking;                                                                            fondsgebunden, index-, zertifikats- oder derivatsba-
     d)    aa) 	dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstückes,                                siert sind,
                  Gebäudes oder Gebäudeteils,                                   			            9)	sonstigen Kapitalanlagen aller Art;
           bb) 	der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge-                    bb) in ursächlichem Zusammenhang mit
                  bäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi-         		          1) 	fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivats-
                  cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben                              basierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträ-
                  oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,                                            gen,
           cc) 	 der genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungs-              		          2) 	L ebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
                  pflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,                             denen im Streitfalle kein inländischer Gerichtsstand
                  Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder                            gegen den Versicherer besteht,
                  Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser         		          3) 	L ebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei
                  zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,                                denen die Beiträge ganz oder teilweise fremdfinan-
           dd) 	der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten                             ziert werden,
                  Vorhaben;                                                        		          4) 	mit Widerrufen von und Widersprüchen gegen Lebens-
           ee)	der Finanzierung einer nicht genehmigungs-, anzeige-                                und Rentenversicherungsverträge(n), soweit diese später
                  und/oder freistellungspflichtigen baulichen Veränderung                           als 18 Monate nach Abschluss des Lebens- oder Renten-
                  eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;                                  versicherungsvertrages erfolgen;
     e)    der Verbreitung von Krankheitserregern oder gentechnisch ver­                cc) 	Ausgeschlossen ist auch die Wahrnehmung rechtlicher
           änderten Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut oder Tieren und                          Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der (auch
           deren Erzeugnissen, soweit die Verbreitung im Zusammenhang                          teilweisen) Finanzierung der vorstehend unter
           mit einer landwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen                       § 3 Abs. 2 e) aa) sowie bb) 1) und 2) genannten Angele-
           oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsneh-                        genheiten.
           mers steht und Behörden vor dem Konsum der Erzeugnisse                       dd) 	Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Aus-
           warnen;                                                                             schlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens bei
     f)    dem Erwerb, der Veräußerung, der Installation oder dem Be-                          oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische, berei-
           trieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren                          cherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche Ansprüche
           Energien;                                                                           sowie solche im Zusammenhang mit behaupteten oder be-
     g)    Wirtschaftssanktionen, Handelssanktionen, Finanzsanktionen                          gangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst.
           oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-              f) 	aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
           lik Deutschland, soweit diese auf den Versicherungsnehmer di-                rechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;
           rekt anwendbar sind.                                                    g) 	aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIA
           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen              oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
           bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika            h) 	wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäu-
           erlassen werden, sofern diese nicht europäischen oder deut-                  den oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sons-
           schen Rechtsvorschriften entgegenstehen.                                     tiger Anliegerabgaben;
(2)  a) 	zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass                i) 	in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen
           diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;                                  sowie Gewinnzusagen;
     b)    aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;                              j) 	in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Ver-
     c)    aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-                äußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstü-
           verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;                  cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
     d)    in ursächlichem Zusammenhang mit                                    (3) a)   in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
           aa) 	Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Ge-                b) 	in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts­
                  brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geisti-               höfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
                  gem Eigentum;                                                         Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationa-
           bb) 	Arbeitnehmererfindungen, technischen Verbesserungs-                    ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-
                  vorschlägen bzw. einem betrieblichen Vorschlagswesen;                 rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; Dies gilt auch, wenn
           cc) dem Kartell- und dem sonstigen Wettbewerbsrecht;                         ein deutsches Gericht das Verfahren dem Europäischen Ge-
                                                                                        richtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.
     e)    aa) in ursächlichem Zusammenhang mit
                                                                                   c) 	in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
 			1)	einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
                                                                                        das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer
                       des Gesetzes über das Kreditwesen, an dem der Ver-
                                                                                        mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden
                       sicherungsnehmer als Kunde beteiligt ist,
                                                                                        soll;
 			2)	Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa-
                                                                                   d) 	in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
                       pierhandelsgesetzes, insbesondere mit
                                                                                        Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
 				 – Aktien,
                                                                                                                                                               7

[Seite 8]
          e) 	in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen                  § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
                 des Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes;
                                                                                        (1)   Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechtsschutzfall einge-
          f)     in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;                         treten ist. Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn des Versicherungs-
          g) 	in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen                schutzes (§ 7) und vor dessen Ende eingetreten sein.
    (4)   a) 	mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversi-                      a)    Der Rechtsschutzfall im
                 cherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen un-                      –      Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a),
                 tereinander und mitversicherter Personen gegen den Versiche-
                                                                                                    –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva-
                 rungsnehmer;
                                                                                                           ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für den Unterpunkt cc)
          b) 	sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene
                                                                                              	ist von dem Schadenereignis an eingetreten, das dem Anspruch zu-
                 Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ur-
                                                                                                    grunde liegt.
                 sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
                                                                                              b)    Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
                 deren Beendigung;
                                                                                                    nerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) ist von dem Ereignis an
          c) 	aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
                                                                                                    eingetreten, das die Änderung der Rechtslage des Versiche-
                 Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen
                                                                                                    rungsnehmers zur Folge hat.
                 worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um An-
                                                                                              c)    Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                 sprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechts-
                                                                                                    gemäß § 2 m) ist eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung
                 schutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motor-
                                                                                                    gegen den Versicherungsnehmer ergeht.
                 fahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten über-
                 gegangen sind;                                                               d)    Der Rechtsschutzfall im
          d) 	aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge-                             –      Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i),
                 machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung                         –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten gemäß § 2 j),
                 für Verbindlichkeiten anderer Personen;                                            –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 k),
    (5)   soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) – h)               ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem die vorgeworfene
          sowie n) und q) aa) – cc) und die damit gewöhnlich verbundene Kosten-                     Tat begangen worden ist oder worden sein soll.
          belastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht                      e)    Der Rechtsschutzfall im
          wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein                     –      Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e),
          begründeter Verdacht besteht, der Versicherungsnehmer habe vorsätz-
                                                                                                    –      Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f),
          lich eine Straftat begangen, darf die AUXILIA die Kostenübernahme bis
          zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern.                                       –      Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g)
                                                                                                    ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versiche-
                                                                                                    rungsnehmer oder eine beteiligte Behörde gegen Rechtspflich-
    § 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
                                                                                                    ten oder Rechtsvorschiften verstoßen hat oder haben soll.
          Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
                                                                                                    Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit
    (1) Die AUXILIA kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach                      von sechs Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von
        a)     in einem der Fälle des § 2 a) bis g) sowie n), q) aa) und cc) die                    sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht
               Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende                            daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht, soweit es sich um die
               Aussicht auf Erfolg hat oder                                                         Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Per-
        b) 	in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der                              sonen oder Motorfahrzeuge handelt.
               rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg                  f)    Der Rechtsschutzfall im
               hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die AUXILIA die Erfolgs-                        –      Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b),
               aussichten der Verteidigung nicht; oder
                                                                                                    –      Wohnungs-Rechtsschutz gemäß § 2 c),
        c)     die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
                                                                                                    –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d),
               Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung
               der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten-                       –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h)
               aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der                          –      Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz gemäß § 2 n),
               Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum                          –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der priva-
               angestrebten Erfolg steht.                                                                  ten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte
    	In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die                                     aa) und bb),
        Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüg-                         ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versicherungs-
        lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.                                       nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
    (2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und                             oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben
        stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILIA nicht                             soll.
        zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts-                         Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit
        anwalt auf Kosten der AUXILIA veranlassen, dieser gegenüber eine                            von sechs Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von
        begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung                                    sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht
        rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum ange-                           daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht für den Disziplinar- und
        strebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.                      Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) und soweit es sich um die Wahr-
        Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie of-                     nehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen
        fenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.                          oder Motorfahrzeuge handelt.
    (3) a) 	Frist zur Informationsbeschaffung                                          (2)   Zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls des Abs. 1 e) und f) ist Folgen-
    		Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von                                des zu berücksichtigen:
               mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungs-                   a)    Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr,
               nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß                               indem er einen eigenen Anspruch bzw. eine eigene Forderung
               über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzu-                         außergerichtlich oder gerichtlich geltend macht, sind nicht nur
               geben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 ab-                           die von ihm vorgetragenen begangenen oder behaupteten Ver-
               geben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflich-                          stöße der Gegenseite zu berücksichtigen, sondern auch die von
               tung nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach,                       der Gegenseite im Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen
               entfällt der Versicherungsschutz.                                                    begangenen oder behaupteten Verstöße des Versicherungsneh-
               Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-                           mers.
               drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge                   b)    Nimmt der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahr,
               hinzuweisen.                                                                         indem er einen gegnerischen Anspruch bzw. eine gegnerische
        b)     Frist für die Abgabe des Stichentscheids                                             Forderung außergerichtlich oder gerichtlich abwehrt, sind nicht
               Die AUXILIA kann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe                              nur die von der Gegenseite vorgetragenen begangenen oder
               der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten                             behaupteten Verstöße des Versicherungsnehmers zu berück-
               setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung                           sichtigen, sondern auch die vom Versicherungsnehmer im
               nicht innerhalb der von der AUXILIA gesetzten Frist nach, ent-                       Wege der Anspruchsabwehr vorgetragenen begangenen oder
               fällt der Versicherungsschutz.                                                       behaupteten Verstöße der Gegenseite.
               Die AUXILIA ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-               (3)   a) 	Werden mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen, ist der erste ent-
               drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge                         scheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Ver-
               hinzuweisen.                                                                         sicherungsnehmers tatsächliche und behauptete Verstöße, die
                                                                                                    länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zu-
                                                                                                    rückliegen.
                                                                                              b)    Erstreckt sich ein behaupteter Rechtsverstoß hingegen über
                                                                                                    einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeb-
                                                                                                    lich. Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn

8

[Seite 9]
            –     gleichartige oder sich wiederholende Verstöße begangen                      Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
                  wurden oder worden sein sollen oder                                         vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
            –     ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt                        Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIA in erster In-
                  wurde oder worden sein soll.                                                stanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), n), q) aa) und
(4)   entfällt                                                                                cc) entweder die Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zustän-
                                                                                              digen Gerichtes oder weitere Kosten für einen im Landgerichts-
(5)   Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
                                                                                              bezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, je-
      a)    eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des                     weils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan-
            Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß                              waltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmäch-
            nach Abs.1 e) und f) ausgelöst hat;                                               tigten führt;
      b)    der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre                b)    bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
            nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffe-                       eines für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des zu-
            nen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird;                             ständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im In-
      c)    der Versicherungsnehmer ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt oder                     land zugelassenen Rechtsanwaltes. In beiden Fällen trägt die
            ausüben möchte und sich als Voraussetzung dafür auf die Man-                      AUXILIA die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
            gelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über                        tung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
            dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und                      der inländische Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
            dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlos-               c)    –      die Gerichtskosten,
            sen wurde oder geschlossen worden sein soll.
                                                                                              – 	die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
      d)    im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen                           vom Gericht herangezogen werden, es sei denn, es han-
            oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit                               delt sich um einen auf Antrag des Versicherungsnehmers
            zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im                              nach § 109 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) herangezo-
            Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn einge-                              genen Sachverständigen,
            treten sind oder eingetreten sein sollen.
                                                                                              –      die Kosten des Gerichtsvollziehers;
                                                                                        d)    die Kosten für Mediationsverfahren gemäß § 5 a;
§ 4 a Versichererwechsel
                                                                                        e)    die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
(1)   Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht                    zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der An-
      abweichend von § 4 Abs. 5 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn                               rufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
      a)     eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des                    entstehen;
             Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertrags-                  f)    die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließ-
             laufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem.                        lich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
             § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des Versi-                von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die
             cherungsvertrages eintritt;                                                      Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
      b)     der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers         g) 	die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
             fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre                    ständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber                   wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Mo-
             der AUXILIA geltend gemacht wird;                                                torfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
      c)     eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht an-                h) 	die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
             lässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versiche-                 ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter
             rungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit                         oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der
             eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z.B.                    für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
             Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs.  1 f) erst während der                   Sätze übernommen;
             Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;                      i)	die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der
      d)     im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen                   rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
             oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit                       notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Spra-
             zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während                        che in die ausländische Gerichtssprache;
             der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetre-           j) 	die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
             ten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) erst während                  entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer auf-
             der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;                        grund prozessualer Vorschriften zu deren Erstattung verpflich-
      allerdings in den Fällen a) - d) nur dann, wenn bezüglich des                           tet ist (prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die AUXILIA
      betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.                            erstattet nicht die Kosten, die dem Gegner durch eine behaup-
      Besteht lückenloser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte                      tete oder begangene pflichtwidrige Handlung des Versiche-
      Wartezeit.                                                                              rungsnehmers bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung des
(2)   Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des                          Versicherungsnehmers entstanden sind, z.B. aus Schuldnerver-
      Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in                     zug oder aus unerlaubter Handlung (materiell-rechtlicher Kos-
      dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.                                               tenerstattungsanspruch);
                                                                                        k) 	die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im
§ 5 Leistungsumfang                                                                           Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsan-
                                                                                              waltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls,
(1)   Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
                                                                                              Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechts-
      Versicherungssumme von 300.000,- €. Zahlungen für den Versiche-
                                                                                              anwalt nicht selbst aufsuchen kann.
      rungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechts-
      schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für                 l) 	Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die in den ein-
      Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ur-                     zelnen Bestimmungen genannten erstattungsfähigen Höchst-
      sächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme                               beträge / Höchstentschädigungen:
      sorgt die AUXILIA für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der                  –	eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist
      im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt                           hierin bereits enthalten
      werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafver-                       –	die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung
      folgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird                              wird von dem genannten Höchstbetrag / der genannten
      als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheits-                       Höchstentschädigung abgezogen, sofern es sich nicht um
      leistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungs-                         eine fallabschließende Erstberatung durch einen von der
      nehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000,– € übersteigt.                                    AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt handelt.
(2)   Die AUXILIA erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh-                       Dies gilt auch für Regelungen, in denen die Begriffe „höchs-
      mung rechtlicher Interessen und trägt                                                   tens“, „maximal“ oder „maximiert“ verwendet werden.
      a)     bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines    3)    a) 	Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der
             für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur                       AUXILIA zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist,
             Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen                     dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflich-
             Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in                        tung bereits erfüllt hat;
             denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Ertei-               b) 	Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
             lung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Aus-                   Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er-
             kunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichti-                  stattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
             gen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines                       wurden.
             Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je        (4)   Die AUXILIA trägt nicht
             Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250,– €.                a)    aa) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
                                                                                                     übernommen hat;


                                                                                                                                                                   9

[Seite 10]
                 bb)     Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung ent-                alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauf-
                         standen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom                  tragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per-
                         Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er-                   sonen beteiligt, übernimmt die AUXILIA die Kosten anteilig im Ver-
                         zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, das eine hier-              hältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
                         von abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorge-
                         schrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das      § 6 Örtlicher Geltungsbereich
                         wirtschaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie zum
                         Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermeidung            (1) 	Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                         einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht;                               sen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanari-
                                                                                                schen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht
                  cc) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für For-
                                                                                                oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zu-
                         derungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf
                                                                                                ständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren ein-
                         den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen.
                                                                                                geleitet werden würde.
                  Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erledigung.
                                                                                          (2)   a) 	Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechts-
           b)     die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je                         schutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
                  Leistungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutz-                    ursächlichem Zusammenhang
                  fall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG (vgl.
                                                                                                      –     mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
                  Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“),
                  durch einen von der AUXILIA empfohlenen Rechtsanwalt abge-                          –     aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
                  schlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und                    –     mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work
                  ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die                                & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand
                  Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;                                                   einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
           c)     aa)     K
                           osten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren                             Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist,
                          Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel                         –     mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als
                          entstehen;                                                                        ein Schuljahr dauert,
                  bb) Kosten, die im Ausland aufgrund der zweiten oder jeder                          –     mit einem Aufenthalt als Au-pair
                         weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre-                           –     mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet.
                         ckungstitel entstehen;                                                 b)    Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten
           d)     Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die                              Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Ge-
                  später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels                     schäftsreisen, wenn sie befristet sind. Ausgeschlossen ist die
                  eingeleitet werden;                                                                 Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam-
           e)     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-                      menhang mit
                  kraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– €;                                    –     einer beruflichen Tätigkeit, soweit es sich nicht um ein Fe-
           f)     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,                                 rienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als Au-
                  wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.                                 pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
     (5)   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend                     –     dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech-
           a)     in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Rechts-                           ten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
                  schutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)
                  für Notare                                                              2. Versicherungsverhältnis
           b)     im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige
                  der steuerberatenden Berufe;
                                                                                          § 7 Beginn des Versicherungsschutzes
           c)     bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-
                  ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.                      benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag unver-
     (6)   Abweichend von Abs. 2 b) trägt die AUXILIA bei Eintritt eines Rechts-          züglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B. Abs.1 zahlt. Eine vereinbarte
           schutzfalles im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für den              Wartezeit bleibt unberührt.
           Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur
           Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der                    § 8 Dauer und Ende des Vertrages
           rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen           (1) Vertragsdauer
           deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter
                                                                                          	Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
           Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte an-
                                                                                              schlossen.
           gefallen wären.
                                                                                          (2) Stillschweigende Verlängerung
                                                                                          	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
     § 5 a Mediations-Rechtsschutz
                                                                                              der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spä-
     (1)   Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streit-           testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer
           beilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neut-               eine Kündigung zugegangen ist.
           ralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlö-             (3) Vertragsbeendigung
           sung erarbeiten. Die AUXILIA benennt dem Versicherungsnehmer                       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
           einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in                        ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
           Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 4.
     (2)   a) 	Als Rechtsschutzfall für die Inanspruchnahme der Mediation
                                                                                          § 8 a Versicherungsjahr
                 gilt neben § 4 Abs. 1 a) bis f) auch die Verhandlung über einen
                 Aufhebungsvertrag oder die Androhung einer Kündigung eines               Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Mona-
                 Arbeitsverhältnisses.                                                    ten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren,
           b)    Falls ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs. 1 f) eingetreten ist,          wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Ver-
                 umfasst der Mediations-Rechtsschutz abweichend von § 3                   sicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind dann jeweils
                 Abs. 2 b) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                ganze Jahre.
                 dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht.
     (3)   entfällt                                                                       § 9 Beitrag
     (4)   a) 	Die AUXILIA trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallen-              A.    Beitrag und Versicherungsteuer
                 den Anteil an den Kosten des von ihr benannten Mediators für             (1)   Beitragszahlung
                 die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis
                                                                                                Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljah-
                 zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren,
                                                                                                res-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versiche-
                 jedoch nicht mehr als 6.000,– € für alle in einem Kalenderjahr
                                                                                                rungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Viertel-
                 eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfah-
                                                                                                jahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr
                 ren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die
                                                                                                und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
                 AUXILIA die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht
                 versicherten Personen.                                                   (2)   Versicherungsteuer
           b)    Eine im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung hat                  Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
                 der Versicherungsnehmer zu tragen.                                             der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
                                                                                                Höhe zu entrichten hat.
     (5)   Für die Tätigkeit des Mediators ist die AUXILIA nicht verantwortlich.
                                                                                          B.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
     (6)   Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den
           Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet die AUXILIA ab-            (1)   Fälligkeit der Zahlung
           weichend von Abs. 4 a) höchstens acht Sitzungsstunden á maximal                      Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
           180,- €. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den                nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.


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(2)    Späterer Beginn des Versicherungsschutzes                                       –      Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund-
       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig,                    schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe-
       sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-                        hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen
       schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer                        oder zu ersetzen (Anpassung).
       durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen      (2)   Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen-
       Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam                 stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten
       gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-               des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung,
       weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                         Vertragsdauer und Kündigung.
(3)    Rücktritt                                                                 (3)   Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände-
       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig,             rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis
       kann die AUXILIA vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht            zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße
       gezahlt ist. Die AUXILIA kann nicht zurücktreten, wenn der Versiche-            gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung
       rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten              einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann
       hat.                                                                            zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal-
C.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag                           ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin-
                                                                                       gungen treten.
(1)    Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                 (4)   Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
(2)    Verzug
                                                                                       Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach-
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-            tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
       rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die ver-               geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss
       spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die AUXILIA ist berechtigt, Er-         nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter
       satz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.               Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(3)    Zahlungsaufforderung                                                      (5)   Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus-
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die AUXILIA               setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der
       dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-                 AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun-
       lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.                 gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
       Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge        (6)   Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem
       des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die                 unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be-
       Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs. 4 und 5 mit dem Fristablauf              stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung
       verbunden sind.                                                                 eines Treuhänders gelten entsprechend.
(4)    Kein Versicherungsschutz                                                  (7)   Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in
       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch               Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt,
       mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-             wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen
       lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-                nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be-
       rung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.                                      kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt
(5)    Kündigung                                                                       die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch         (8)   Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die
       mit der Zahlung in Verzug, kann die AUXILIA den Vertrag ohne Ein-               AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider-
       haltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit              spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen
       der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen hat.                    zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten
       Hat die AUXILIA gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer da-                an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
       nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der           B. Beitragsanpassung
       Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Abs. 4 ge-       (1)   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres,
       nannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung einge-             um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und
       treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.                           Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka-
D.     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                          lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht
(1)    Rechtzeitige Zahlung                                                            oder vermindert hat.
       Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die           Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere,
       Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag einge-          durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.
       zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten                Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
       Einziehung nicht widerspricht.                                                  Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts-
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-               schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die-
       mers von der AUXILIA nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch              ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt
       dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform             die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt
       abgegebenen Zahlungsaufforderung der AUXILIA erfolgt.                           durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2)    Beendigung des Lastschriftverfahrens                                      (2)   Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXI-
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-            LIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Fol-
       rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der                 gejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch
       Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Bei-             nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertra-
       trag nicht eingezogen werden kann, ist die AUXILIA berechtigt, künf-            ges. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung gel-
       tig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Ver-          tenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unter-
       sicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn          bleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den fol-
       er von der AUXILIA hierzu in Textform aufgefordert worden ist.                  genden Jahren zu berücksichtigen.
E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                    (3)   Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Ja-
                                                                                       nuar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders er-
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die AUXILIA, soweit
                                                                                       folgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der
       nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
                                                                                       Beitragsrechnung mitgeteilt.
       trages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-
       standen hat.                                                              (4)   Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
                                                                                       rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
                                                                                       AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
§ 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
                                                                                       kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die
A. Bedingungsanpassung                                                                 AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
(1)   Die AUXILIA ist berechtigt, bei                                                  digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
      –    Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor-                    nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Bei-
           schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des               tragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be-
           Versicherungsvertrages auswirken,                                           gründet kein Kündigungsrecht.
      –    den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst-
           richterlichen Rechtsprechung,
      –    rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedin-
           gungen durch ein Gericht,
      –    Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht
           nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder
           Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs-
           aktes oder


                                                                                                                                                                  11

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     § 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen                                         –	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
          Umstände                                                                                          Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
     (1)   entfällt                                                                                         eine Kündigung nicht erfolgt war.
     (2)   entfällt                                                                 (2)   Nachträgliche Erkenntnis der Gefahrerhöhung
     (3)   Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats                 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilli-
           nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor-               gung der AUXILIA eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-
           derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer                  tet hat, hat er die Gefahrerhöhung der AUXILIA unverzüglich anzuzei-
           diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer             gen. Dies löst folgende Rechte aus:
           Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis              a)    Kündigung wegen Gefahrerhöhung
           zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er               Die AUXILIA kann den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs-
           die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall                und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex und – sofern versichert -
           später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben                    § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines Einfa-
           der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsneh-                      milienhauses BASIS flex) unter Einhaltung einer Frist von einem
           mer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der                     Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
           Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Un-                   innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der
           terlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf                  Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wieder-
           grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versiche-                     hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
           rungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-              b)    Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
           rungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für                    aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-
           das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-                          punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-
           rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche-                               sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag
           rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für                        verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
           die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt                            schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung erlischt, wenn
           hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                        es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der
           Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Um-                           AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder
           fang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.                                               wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
     (4)   entfällt                                                                                    fahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                                bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
     § 11a Gefahrerhöhung                                                                              mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
                                                                                                       cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
     (1)
      Beträgt das Jahresbruttohaushaltseinkommen aller versicherten Perso-
                                                                                                       rungsnehmer den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs-
      nen zusammen mehr als 24.000,- €, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar
                                                                                                       und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex und – sofern versi-
      und löst für den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-
                                                                                                       chert – § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder
      Rechtsschutz und – sofern versichert - § 29 Rechtsschutz für Mieter
                                                                                                       eines Einfamilienhauses BASIS flex) innerhalb eines Mo-
      einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses) folgende Rechte aus:
                                                                                                       nats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Ein-
      a)    Kündigung wegen Gefahrerhöhung                                                             haltung einer Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Ver­
     		Die AUXILIA kann den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs-                                   sicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hin-
            und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex und – sofern versichert –                             zuweisen.
            § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines Einfa-                  c)    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
            milienhauses BASIS flex) ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
                                                                                                aa) Die AUXILIA ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
            es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Gefahrerhöhung
                                                                                                       Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeit-
            weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten. Beruht die
                                                                                                       punkt eintritt, zu dem die Anzeige der AUXILIA hätte zu-
            Gefahrerhöhung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA
                                                                                                       gegangen sein müssen, es sei denn, der AUXILIA war die
            unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                       Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die
     		Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                                    AUXILIA ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung
            Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung                                  der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall einer
            ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der                             grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist die
            vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                                                      AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
      b)    Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung                                                      des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
            aa) Die AUXILIA kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeit-                                den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
                   punkt der Gefahrerhöhung einen ihren Geschäftsgrund-                                gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
                   sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag                               mer.
                   verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-                       bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-
                   schließen. Das Recht auf Beitragserhöhung und das Recht                             pflichtet,
                   auf Ausschluss der höheren Gefahr erlischt, wenn                                    –	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
                   es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der                                      Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der
                   AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder                                        Leistungspflicht war, oder
                   wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
                                                                                                       –	wenn zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalles die
                   fahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                                            Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen und
            bb) Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um                                     eine Kündigung nicht erfolgt war.
                   mehr als zehn Prozent oder schließt die AUXILIA die Absi-
                   cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
                   rungsnehmer den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs-          § 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
                   und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex und – sofern versi-              Tod des Versicherungsnehmers
                   chert – § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder          (1)   Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg,
                   eines Einfamilienhauses BASIS flex) innerhalb eines                    endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand,
                   Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne                     soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXI-
                   Einhaltung einer Frist kündigen. Die AUXILIA hat den Ver-              LIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der
                   sicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hin-               Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeit-
                   zuweisen.                                                              punkt der Kenntniserlangung zu.
      c)    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                  (2)   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
            aa) Tritt der Rechtsschutzfall nach der Gefahrerhöhung ein,                   rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
                   ist die AUXILIA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der              der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Grün-
                   Versicherungsnehmer die Gefahr vorsätzlich erhöht hat.                 den ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird
                   Im Fall einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung ist die                 der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versi-
                   AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere                 cherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht-
                   des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-                     erhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
                   chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das                   wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er
                   Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-            kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
                   cherungsnehmer.                                                        Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
            bb) Abweichend von aa) ist die AUXILIA zur Leistung ver-                (3)   Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein be-
                   pflichtet,                                                             zeichnete, selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Ein-
                   –	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den                  familienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über,
                        Eintritt des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der               sofern die Jahresbruttomiete (Kaltmiete und vereinbarte Nebenkos-
                        Leistungspflicht war, oder                                        ten) der neuen Wohnung oder des neuen Einfamilienhauses ebenso


12

[Seite 13]
      bis 9.000,- € beträgt. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusam-                       –	nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel
      menhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach                                     kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden
      dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für                               kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inan-
      Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor des-                              spruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenos-
      sen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.                                                  sen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klage-
                                                                                                         erhebung),
§ 13 Außerordentliche Kündigung                                                                     – 	auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der ak-
                                                                                                         tuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
(1)   Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die AUXILIA ihre Leis-
      tungspflicht anerkannt oder abgelehnt, ist der Versicherungsnehmer                            – 	vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen ge-
      berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.                                      richtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder
                                                                                                         rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechts-
(2)   Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
                                                                                                         streit haben kann,
      von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab-
      gelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monats nach Anerkennung                               – 	vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche
      oder Ablehnung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden wei-                                einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendma-
      teren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vor-                                chung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft
      zeitig zu beenden.                                                                                 der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
(3)   Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die Kündigung in Textform                              – 	in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze
      (z.B. Brief, Fax, E-Mail) dem Vertragspartner nicht innerhalb eines                                Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von
      Monats nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.                                   Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsan-
                                                                                                         walt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen,
(4)   Kündigt der Versicherungsnehmer wird seine Kündigung sofort nach
                                                                                                         der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
      ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungsnehmer
      kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-                             Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Scha-
      punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirk-                            dens Weisungen der AUXILIA einzuholen und zu befol-
      sam wird.                                                                                     gen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung
                                                                                                    zu beauftragen.
      Eine Kündigung der AUXILIA wird einen Monat nach ihrem Zugang
      beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                      cc) 	den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer an-
                                                                                                    zuzeigen, nachdem die AUXILIA den Versicherungsschutz
                                                                                                    wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Ver-
§ 14 Gesetzliche Verjährung                                                                         sicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu die-
1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                                  sem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weni-
      Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen                                 ger als drei Jahren beendet wurde.
      Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                               (2)   Die AUXILIA bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-
(2)   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der AUXILIA ange-             stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
      meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem                  Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
      Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der AUXILIA dem Ver-                 die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen
      sicherten in Textform zugeht.                                                   durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten,
                                                                                      die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß-
                                                                                      nahmen zu tragen hätte.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
                                                                                (3)   Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
(1)   Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im je-              aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
      weils bestimmten Umfang für die in § 26 oder im Versicherungsschein             Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIA wählt den
      genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungs-                   Rechtsanwalt aus,
      schutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung              a)     wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
                                                                                      b)     wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
      Person kraft Gesetzes zustehen.
                                                                                             und der AUXILIA die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan-
(2)   Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be-                     waltes notwendig erscheint.
      treffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer
                                                                                (4)   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
      kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechts-
                                                                                      beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIA im Namen des Versiche-
      schutz verlangt.
                                                                                      rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die
                                                                                      AUXILIA nicht verantwortlich.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                          (5)   Der Versicherungsnehmer hat
(1)   Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an              a)     den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
      die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden.                                      Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten,
(2)   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der                         ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu
      AUXILIA nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem                    erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
      Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines                b)     der AUXILIA auf Verlangen Auskunft über den Stand der Ange-
      eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannten                           legenheit zu geben.
      Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als    (6)   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vor-
      zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände-               sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
      rung des Versicherungsnehmers.                                                  rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
                                                                                      die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver-
3. Rechtsschutzfall                                                                   schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                                                                                      kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                                 schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutz-
(1)   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-               falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-
      mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er                aussetzung, dass die AUXILIA den Versicherungsnehmer durch geson-
      a)   der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch                  derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
           mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                                    Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
      b)   die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche                  grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
           Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis-              Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche-
           mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung                rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
           zu stellen;                                                                für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für
      c)   soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,              die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                                                                                      Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
           aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzu-
                                                                                      mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                 stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
                 von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln           (7)   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
                 die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;                               genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
                                                                                      Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
           bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG
                                                                                      Rechtsschutzfalles gegenüber der AUXILIA übernimmt.
                 zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskos-
                 ten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von          (8)   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
                 mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versiche-                 Einverständnis der AUXILIA abgetreten werden.
                 rungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er
                 z.B. (Aufzählung nicht abschließend):


                                                                                                                                                                     13

[Seite 14]
     (9)   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung          § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex
           von Kosten, die die AUXILIA getragen hat, gehen mit ihrer Entste-
                                                                                   (1)   Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
           hung auf die AUXILIA über. Die für die Geltendmachung der Ansprü-
                                                                                         des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder
           che notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der
                                                                                         im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners.
           AUXILIA auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die ande-
                                                                                         Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigen-
           ren auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits er-
                                                                                         schaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Ver-
           stattete Kosten sind an die AUXILIA zurückzuzahlen.
                                                                                         tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
                                                                                         oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
           die AUXILIA zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIA
                                                                                         nen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
           infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
                                                                                         zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu
           einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIA
                                                                                         Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
           berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                                                                                         alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berech-
           Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-
                                                                                         tigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
           weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
                                                                                         Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
           Versicherungsnehmer.
                                                                                         Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
                                                                                         oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich
     § 18 entfällt                                                                       um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Ver-
                                                                                         kehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mo-
     § 19 Versicherungsombudsmann e.V.                                                   peds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern diese
     (1)   Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung             Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
           der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitig-     (1 a) entfällt
           keiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.                      (2)   Mitversichert sind
     (2)   Die AUXILIA ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat              a)     aa) die minderjährigen Kinder;
           sich zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet.                      bb) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, un-
     (3)   Sie können sich als Verbraucher bzw. wenn Sie sich in einer verbrau-                        verheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonsti-
           cherähnlichen Lage befinden, jederzeit mit einer Beschwerde an den                          gen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis
           Versicherungsombudsmann e.V. wenden.                                                        zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens
           Versicherungsombudsmann e.V.                                                                bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
           Postfach 080632, 10006 Berlin,                                                              angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
           Tel. 0800 3696000 Fax 0800 3699000,                                                         leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
           E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                  b)     aa) 	die unter Abs. 2 a) genannten Personen in ihrer Eigen-
                                                                                                      schaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten,
                                                                                                      bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf
     § 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht                                                    sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versi-
     (1)   Klagen gegen die AUXILIA                                                                   cherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von
           Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIA                          ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
           erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach                          henden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande
           dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsver-                        sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer
           hältnis zuständigen Niederlassung.                                                         oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
           Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge-                 bb) Abweichend von Abs. 1 besteht Versicherungsschutz für
           richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur                       im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu
           Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines                           Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers be-
           solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                                finden, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsneh-
     (2) 	Klagen gegen den Versicherungsnehmer                                                        mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
                                                                                                       Versicherungskennzeichen versehen sind.
           Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
           aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben                       cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher/eingetragener
           werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,                         oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Le-
           den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.                                     benspartner und die unter Abs. 2 a) genannten Personen
                                                                                                       in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu
     (3)   Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
                                                                                                       Lande, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen
           Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-                         oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzei-
           nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt                              chen versehen ist.
           sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs-
                                                                                   (3)   Der Versicherungsschutz umfasst:
           vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIA
           oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.            –      Schadenersatz-Rechtsschutz 		 (§ 2 a),
                                                                                         –      Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber
                                                                                                aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs-
                                                                                                und Pflegeverhältnissen 		 (§ 2 b),
     4. Formen des Versicherungsschutzes
                                                                                         –      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 		 (§ 2 d),
     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Jahresbruttohaus-           –      Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten 		 (§ 2 e),
     haltseinkommen aller versicherten Personen (siehe § 26 Abs. 1 und 2 a)) zu-         –      Sozialgerichts-Rechtsschutz 		 (§ 2 f),
     sammen nicht mehr als 24.000,- € im Kalenderjahr beträgt.                           –      Verwaltungs-Rechtsschutz 		 (§ 2 g),
     Beträgt das Jahresbruttohaushaltseinkommen aller versicherten Personen              –      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 		 (§ 2 h),
     zusammen mehr als 24.000,- €, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar und               –      Straf-Rechtsschutz 		 (§ 2 i),
     löst die Rechte gemäß § 11a aus.
                                                                                         –      Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten 		 (§ 2 j),
     Für die zusätzliche Versicherungsmöglichkeit nach § 29 ist Voraussetzung,
                                                                                         –      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 		 (§ 2 k),
     dass die Jahresbruttomiete (Kaltmiete + vereinbarte Nebenkosten) für die
     im Versicherungsschein genannte Wohnung oder das Haus einschließlich                –      Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
     der zugehörigen Garagen bis 9.000,- € im Kalenderjahr beträgt.                             und Erbrecht		 (§ 2 l),
                                                                                         –      Betreuungs-Rechtsschutz 		 (§ 2 m),
     § 21 entfällt                                                                       –      Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz 		 (§ 2 n),
     § 21a entfällt                                                                      –      Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung 		 (§ 2 o),
     § 22 entfällt                                                                       –      Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang
                                                                                                mit der privaten Internetnutzung 		 (§ 2 q).
     § 23 entfällt
                                                                                         Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher In-
     § 24 entfällt
                                                                                         teressen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nut-
     § 25 entfällt                                                                       zungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
                                                                                         (Hinweis: Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines
                                                                                         Einfamilienhauses ist versicherbar über § 29)


14

[Seite 15]
(4)   Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu-
      sammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motor-
      fahrzeuges zu Lande. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum ge-
      werblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigenge-
      brauch erworben wird.
      Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu-
      sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter
      Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemiete-
      ter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5)   Motorfahrzeuge zu Lande im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs,
      Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung
      sowie Anhänger.
(6)   Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebe-
      ne Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein
      und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungs-
      kennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit be-
      steht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Ver-
      stoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
      Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen-
      heit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
      des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
      zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
      nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
      Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
      heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfal-
      les noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA oblie-
      genden Leistung ursächlich war.

§ 27 entfällt
§ 28 entfällt
§ 28a entfällt

§ 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines
     Einfamilienhauses BASIS flex
(1)   Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer als Mieter
      der im Versicherungsschein genannten Wohnung oder des genann-
      ten Einfamilienhauses. Die dieser Wohnung bzw. diesem Einfamilien-
      haus zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind
      eingeschlossen.
(2)   Der Versicherungsschutz umfasst:
      –     Wohnungs-Rechtsschutz                           (§ 2 c),
      –     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten               (§ 2 e),
      –     Straf-Rechtsschutz                              (§ 2 i) bb),
      –     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz               (§ 2 k) bb).


                                                                               15

[Seite 16]
     Anhang: Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB                           4.	als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder
                                                                                        Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem
     Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) – Auszug                     Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
                                                                                    5.	Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG)
     § 1 Begriffsbestimmungen
                                                                                        Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der
     §1    Absatz 1) KWG                                                                Nummer 2 erfüllen.
     Bankgeschäfte sind
          1.	die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbe-            §2    Abs. 2b WpHG
               dingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzah-        Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des
               lungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-        Absatzes 1, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
               gen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet        Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes
               werden (Einlagengeschäft),                                           1a, Derivate im Sinne des Absatzes 2, Rechte auf Zeichnung von Wertpapie-
                                                                                    ren und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanla-
     Gesetz über den Wertpapierhandel                                               gengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne
     (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) – Auszug                                      des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen,
                                                                                    die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbar-
     § 2 Begriffsbestimmungen                                                       ten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte
     § 2 Absatz 1 WpHG                                                              Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der
     Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über       Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem
     sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit        CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
     Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz-          zes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt
     märkten handelbar sind, insbesondere                                           worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im
     1. 	 Aktien,                                                                  Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
                                                                                    Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangi-
     2.	andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Perso-
                                                                                    gen Gläubiger zurückgezahlt wird.
           nengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien
           vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
     3.    Schuldtitel,                                                             Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz –
                                                                                    VermAnlG) -Auszug
           a)	insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibun-
                 gen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die          §1    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
                 Schuldtitel vertreten,
                                                                                    §1    Abs. 2 VermAnlG
           b)	sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung
                 von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen              Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im
                 oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wert-     Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an
                 papieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen,         Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
                 von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird.                  buchs ausgestaltete


     §2    Absatz 1a WpHG                                                           1. 	 Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-
                                                                                          währen,
     Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gattungen von
                                                                                    2.    Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eige-
     Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die üblicherweise auf dem
                                                                                          nem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
     Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
                                                                                          mögen),
                                                                                    3.    partiarische Darlehen,
     §2    Absatz 2 WpHG
                                                                                    4.    Nachrangdarlehen,
     Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind                                         5.    Genussrechte,
     1.    als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder       6.    Namensschuldverschreibungen und
           Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren
                                                                                    7.    sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzah-
           Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
                                                                                          lung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von
           wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basis-
                                                                                          Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch
           werte:
                                                                                          vermitteln,
           a)    Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
                                                                                    sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1
           b)    Devisen oder Rechnungseinheiten,                                   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
           c)    Zinssätze oder andere Erträge,
           d)	Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b oder c, andere            Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechts­
                 Finanz­indices oder Finanzmessgrößen oder                          anwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) – Auszug
           e)    Derivate;
     2.	Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberech-         § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
           tigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten    § 34 Absatz 1 und 2
           oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögens-
                                                                                    (1)   Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Bera-
           werte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
                                                                                          tung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-
           a)	durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei              sammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
                 das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass              und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Ge-
                 dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereig-            bührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Ver-
                 nis begründet ist,                                                       gütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine
           b)	auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen                 Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh-
                 Handelssystem geschlossen werden oder                                    ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Sat-
           c)	nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.                zes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Bera-
                 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durch-                  tung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
                 führung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments            höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Be-
                 und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wert-            ratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
                 papierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-        (2)   Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung
                 renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und                auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zu-
                 bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241         sammenhängt, anzurechnen.
                 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nichtkommer­
                 ziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des
                 Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,
           und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2
           der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;
     3.    finanzielle Differenzgeschäfte;


16

[Seite 17]
AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen - BASIS 2016 (Stand: 01.10.2023)

1. Allgemeines                                                                  1.7.3.Eine Wartezeit von sechs Monaten besteht für die Leistungsarten:
1.1.	Voraussetzungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen              – Arbeits-Rechtsschutz
    der AUXILIA                                                                 – Wohnungs-Rechtsschutz
Die Mitgliedschaft im KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS e.V.) ist Voraus­             – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
setzung für den Abschluss von Versicherungsverträgen bei der AUXILIA            – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Das Mitglied bzw. der Versicherungsneh-          – Sozialgerichts-Rechtsschutz
mer und der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner müssen ihren Erstwohnsitz
                                                                                – Verwaltungs-Rechtsschutz
in Deutschland haben.
                                                                                – Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
                                                                                – 	Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet­
1.2. Vertragsgrundlagen                                                              nutzung gemäß § 2 q) aa) und bb) AUXILIA ARB BASIS/2016
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen BASIS
(AUXILIA ARB BASIS/2016, Stand 01.10.2023), gesetzliche Bestimmungen            1.7.4.Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen
und die Bestimmungen des Antrages.                                                    Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Ver-
                                                                                      tragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt.
1.3. Versicherungssumme                                                         Dies gilt auch, wenn der Antragsteller in einem Vertrag der Eltern bzw. des
Vereinbart gilt eine Versicherungssumme von 300.000,- € je Rechtsschutz-        ehelichen / eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichert war.
fall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze.
                                                                                1.8. Selbstbeteiligung
1.4. Strafkaution                                                               Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer je
Die darlehensweise Bereitstellung der Strafkaution erfolgt bis zu einer Höhe    Rechtsschutzfall selbst zu tragen hat.
von 300.000,- €. Im privaten Verkehrsbereich wird im Ausland als Teil der
Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Ver-
fügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu           1.8.1. Kein SB-Abzug
tragenden Betrag von 1.000,- € übersteigt.                                      – in Auslandsfällen
                                                                                – im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) AUXILIA ARB BASIS/2016)
                                                                                – 	im Internet-Rechtsschutz für die Beratung im Zusammenhang mit einer
1.5. Laufzeit                                                                        erhaltenen Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes
Die Versicherungsverträge sind zunächst von Beginn an für 1 Jahr abgeschlos-         (§ 2 q) bb) AUXILIA ARB BASIS /2016)
sen. Danach verlängern sie sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie      – 	bei fallabschließender Erstberatung durch einen von der AUXILIA
nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Versiche-             vermittelten Rechtsanwalt
rungsnehmer oder Versicherer schriftlich gekündigt werden.
                                                                                – 	bei Online-Beratung und telefonischer Mediation - wenn ein eintritts-
Die Versicherungsverträge enden außerdem mit dem Ausscheiden aus dem                 pflichtiger Versicherungsfall vorliegt
KS e.V.
Das Beginndatum ist zugleich das Datum der Hauptfälligkeit. Eine hiervon
abweichende Hauptfälligkeit ist gesondert zu beantragen und verlängert          1.8.2.Einmaliger SB-Abzug
entsprechend die Mindestlaufzeit.                                               Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfäl-
Frühester Beginn ist der Tag nach Eingang des Antrags beim KS e.V..             len wird die SB nur einmalig in Abzug gebracht.
Der Versicherungsbeginn kann bis zu einem Jahr ab Antragstellung
vordatiert werden.
                                                                                1.8.3.Ermäßigung der SB
                                                                                Der SB ermäßigt sich von 300,- € auf 150,- € bei Beauftragung eines von
1.6. Zahlungsweise
                                                                                der AUXILIA vermittelten Rechtsanwalts.
Die Versicherungsbeiträge sind im Voraus zu zahlen und dann weiter von
Fälligkeit zu Fälligkeit. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Mo-
nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträge entrichtet werden. Die    1.9. Vorvertraglichkeit / Versichererwechsel
Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Viertel-      Für die Bestimmung der Eintrittspflicht der AUXILIA im Falle eines Ver­
jahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei   sichererwechsels gelten die Regelungen gemäß § 4 und § 4 a AUXILIA ARB
Jahresbeiträgen ein Jahr.                                                       BASIS/2016.
Die Vereinbarung eines Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Mandat) ist            Zusätzlich erklärt die AUXILIA ihre Eintrittspflicht, wenn die Eintrittspflicht
obligatorisch. Nach zweimaligem Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens       des Vorversicherers oder der AUXILIA gegeben ist, aber zwischen den Ge-
bzw. Nichteinlösung der Lastschrift werden die Mitgliedschaft / die Rechts-     sellschaften streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Rechtsschutzfall ein-
schutzverträge gekündigt.                                                       getreten ist.

1.7. Wartezeiten
                                                                                1.10. Telefonische Rechtsberatung
1.7.1.Keine Wartezeiten bestehen für die Leistungsarten:                       Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Fa-
– Schadenersatz-Rechtsschutz                                                    miliendefinition steht die telefonische Rechtsberatung der AUXILIA durch
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                         unabhängige Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089/539 81-333 in
– Straf-Rechtsschutz                                                            versicherten, in nicht versicherten und in nicht versicherbaren Angelegen-
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten                               heiten kostenfrei zur Verfügung.
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
– 	Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht               1.11. Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren                                           Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindes-
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung                                            tens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er
– 	Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internet­            Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit
     nutzung gemäß § 2 q) cc) AUXILIA ARB BASIS/2016                            sofortiger Wirkung kündigen. Nach Beendigung des Bezuges des Arbeits­
                                                                                losengeldes nach § 117 SGB III, kann er verlangen, dass ein neuer nach den
1.7.2.Keine Wartezeiten bestehen im Verkehrsbereich.                            aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag
                                                                                ohne Wartezeiten abgeschlossen wird. Dieses Recht erlischt drei Monate
                                                                                nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III. Der
                                                                                Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf
                                                                                Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.


                                                                                                                                                                  17

[Seite 18]
     1.12. Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
     Rechtsschutz für Streitigkeiten nach dem AGG besteht in vollem Umfang,
     wenn die der Streitigkeit zuzuordnende Leistungsart versichert ist.

     1.13. Familiendefinition
     Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im
     Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers
     und deren
     – minderjährige Kinder
     – 	im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, unverheirateten,
         nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben-
         den volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch
         längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer an-
         gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezoge-
         nes Entgelt erhalten.

     2. Produkte
     2.1. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex
     Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex steht unter den
     nachfolgenden Voraussetzungen allen natürlichen Personen offen und
     kann auch abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller und / oder des-
     sen ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonsti-
     ger Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständi-
     ge Tätigkeit ausüben.
     Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
     sen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti-
     gen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Wahrneh-
     mung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl.
     PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung
     sowie Anhänger, sofern diese auch privat genutzt werden.
     Soweit Motorfahrzeuge versichert sind erstreckt sich der Versicherungs-
     schutz auf Motorfahrzeuge zu Lande. Dies sind PKWs, Kombis, Krafträder,
     Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger.
     Nicht versichert sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft.
     Im Besitz befindliche Fahrzeuge: Eine Mitversicherung kann auch für Fahr-
     zeuge beantragt werden, die nicht auf den Versicherungsnehmer und/oder
     den versicherten Personenkreis zugelassen sind. Voraussetzungen hierfür
     sind:
     – 	der Versicherungsnehmer / versicherte Personenkreis hat die tatsächli-
          che andauernde Sachherrschaft über das Fahrzeug
     – 	es handelt sich um PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohn­
          mobile ohne Vermietung sowie Anhänger
     – 	die Mitversicherung ist mit Kennzeichen beantragt und im Versiche-
          rungsschein dokumentiert.

     2.1.1.Voraussetzung für die Versicherbarkeit
     Das Jahresbruttohaushaltseinkommen aller versicherten Personen darf
     24.000,- € nicht übersteigen.
     Als Jahresbruttohaushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der versicherten
     Personen aus nichtselbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit, Kapitalan­
     lagen, Vermietung und Verpachtung etc.

     2.1.2.Annahmerichtlinien
     Wenn der Antragsteller und / oder der eheliche / eingetragene oder der im
     Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner eine der nachfolgen-
     den beruflichen Tätigkeiten ausübt, ist eine Direktionsanfrage erforderlich.
     – Berufs- und Lizenzsportler / -Trainer
     – Schauspieler, Moderatoren (Film und TV)
     – Wertpapierhändler, Börsenmakler sowie Investmentbanker
     – Rechtsanwälte
     – 	Vorstände / Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften

     2.2.	Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses
          BASIS flex
     2.2.1.Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
     – Jahresbruttomiete bis 9.000,- €
     – 	nur in Verbindung mit dem Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
          BASIS flex versicherbar
     Objekte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nicht versicherbar.
     Versichert ist eine selbst genutzte Wohnung / ein selbst genutztes Einfamili-
     enhaus (Erstwohnsitz oder die im Versicherungsschein genannte Risiko-
     adresse) mit den zugehörigen Garagen / Kfz-Abstellplätzen.


18

[Seite 19]
In den aktuellen Tarifbestimmungen und Bedingungen werden folgende Leistungserweiterungen /
-verbesserungen ohne Mehrbeitrag eingeführt.
Diese Änderungen sind ab dem 01.10.2023 wirksam.


AUXILIA Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2016 - BASIS
3. BU-Antrags-Check
Bei der Beantragung der Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es Vieles zu beachten.
Wer hier einen Fehler macht, sieht sich später oft einem unerwarteten Rechtsstreit ausgesetzt. Daher
bietet die AUXILIA ihren Kunden mit versichertem Privat-Bereich die Möglichkeit, sich bei der Beantra-
gung einer Berufsunfähigkeitsrente von einem spezialisierten Dienstleister kostenfrei telefonisch
unterstützen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn vom Versicherungsnehmer bereits ein Rechtsanwalt
beauftragt worden ist.
Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist:
  die Prüfung der vorliegenden Leistungsansprüche
  eine mündliche Ersteinschätzung zur versicherungsrechtlichen Sachlage
  eine mündliche Erläuterung der Handlungsoptionen
  die mündliche Abstimmung der Angaben im Leistungsantrag an die Versicherungsgesellschaft
  sowie die Klärung, ob alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Nicht Gegenstand des BU-Antrags-Checks ist eine Tätigkeit für die Kunden der AUXILIA nach
Einreichung des Leistungsantrags.
Hierzu können der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen gemäß Familiendefinition
den Sachverhalt unter 089/539 81-333 melden.
Bei bestehendem Versicherungsschutz kann sich der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person
anschließend mit dem genannten Dienstleister in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen
besprechen.
Für diesen Service besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn.


Hinweis:
Der beschriebene BU-Antrags-Check gilt in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzun-
gen auch für die Beantragung von Leistungen aus einer privaten Erwerbsunfähigkeits- bzw. Grund­
fähigkeitsversicherung.

4. Bußgeld-Check
Die AUXILIA stellt ihren Kunden ein kostenfreies Online-Tool für die Prüfung von Geschwindigkeits-,
Abstands-, Rotlicht- sowie Halte- und Parkverstößen im Verkehrsbereich zur Verfügung.
Die Kunden erhalten Informationen zur Höhe der angedrohten Geldbuße sowie zu einem möglichen
Fahrverbot bzw. Punkten. Außerdem sind in Form einer Pro/Contra-Gegenüberstellung Kriterien auf-
geführt, anhand derer die Entscheidung, ob sich im konkreten Fall ein rechtliches Vorgehen empfiehlt,
erleichtert wird.
Der Bußgeld-Check ist im Kundenportal der AUXILIA, unter www.ks-auxilia.de/kundenportal zu
finden.
Für diesen Service besteht keine Wartezeit.


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[Seite 20]
     Bedingungen (AUXILIA ARB BASIS/2016)
     § 10 B. Beitragsanpassung (Hinweis: die folgende Regelung ersetzt die bisher geltende Regelung in
     § 10 B.)
     (1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIA einmal im Kalenderjahr berechtigt und
     verpflichtet eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vorzunehmen zu
     lassen. Dieser ermittelt zum 1.Juli eines jeden Jahres, ob diese beibehalten werden können oder ob
     eine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
     Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicher zu stellen:
       die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
       die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
       die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungs-
     schutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
     (2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands
     und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien)
     kalkuliert.
     Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraus-
     sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt.
     Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
     Versicherungstechnik angewendet.
     (3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
     Beträgt der Veränderungswert + 7,5% oder mehr, ist die AUXILIA berechtigt, die Beiträge
     entsprechend zu erhöhen.
     Beträgt er – 5% oder ist noch niedriger, ist die AUXILIA verpflichtet, die Beiträge entsprechend
     abzusenken.
     Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für
     die Berechtigung zur Erhöhung (ab +7,5%) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (ab -5%)
     nicht erreicht wurde.
     Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
     + 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
     – 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
     + 8,2 %: Die AUXILIA ist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
     – 5,8 %: Die AUXILIA ist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
     Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert
     für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht
     wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste
     Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
     Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIA berechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (ab +7,5%),
     kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpas-
     sung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
     Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit
     dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
     Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
     (4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die ab dem
     01.Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.


20

[Seite 21]
(5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex
Abs.3 lit.2 Arbeits-Rechtsschutz [...]
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4
Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer, wenn
vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz
besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstat-
tet.


Hinweis: Sie können innerhalb eines Monats nach erstmaliger Mitteilung dieser Änderungen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) widersprechen. Zur Wahrung der Wider-
spruchsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist zu richten an:
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Postfach 15 02 20, 80042 München
Uhlandstraße 7, 80336 München
E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de
Telefax: 089/53981-270


Stand: Oktober 2023


                                                                                                      21

[Seite 22]
     H inw ei s zur Anzeigepflicht n a c h
     § 19 A b s. 5 Versicherungsv e r tra g s g e s e tz ( VVG )
     Damit wir Ihren Versicherungsantrag / Ihre Angebotsanfrage ordnungsge-         3. Vertragsänderung
     mäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag / in der       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
     Angebotsanfrage wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.                       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
     Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie        zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Be-
     unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu             dingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die An-
     den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehen-         zeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rück-
     den Information entnehmen.                                                        wirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos
                                                                                       verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versi-
                                                                                       cherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
     Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-      oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
     kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt            Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
     haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer             gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
     Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-         Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
     lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

                                                                                    4. Ausübung unserer Rechte
     Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzei-                  Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
     gepflicht verletzt wird?                                                          tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                       Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                                                                                       Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
     1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die
         Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-         Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
         trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder           gründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
         Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                   für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
         Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein            Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
         Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-         Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
         gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos-               fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
         sen hätten.                                                                   Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
         Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt
         den Rücktritt nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, bleiben wir dennoch       nicht für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
         zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder           Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
         nicht richtig angegebene Umstand                                              oder arglistig verletzt haben.
         – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles
         – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                                                                                    5. Stellvertretung durch eine andere Person
         ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die
         Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.                                      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
                                                                                       vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kün-
         Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis
                                                                                       digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus-
         zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
                                                                                       übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als
         zeit entspricht.
                                                                                       auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
                                                                                       sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
                                                                                       sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
     2. Kündigung
                                                                                       noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
         Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
         haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
         Monat kündigen.
         Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch
         bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
         Bedingungen, geschlossen hätten.


22

[Seite 23]
Wi derrufsbelehrung nach § 8 Ab s . 2 N r. 2
V e rsi cherungsvertragsgeset z ( VVG )
Widerrufsrecht                                                  Widerrufsfolgen
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen        Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs-
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)   schutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungs-   des Widerrufs entfallenden Teil Ihres Beitrages, wenn sie zuge-
schein, die Vertragsbestimmungen, die weiteren Informationen    stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in      Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit
Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-    bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten     Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von
haben.                                                          Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Beitrag in Höhe von
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß          1/360 des Jahresbeitrages, 1/180 des Halbjahresbeitrages, 1/90
§ 312 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt     des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monatsbeitrages pro
diese Frist jedoch nicht vor der Erfüllung unserer Pflichten    Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise
gemäß § 312 g Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in     sind im Versicherungsantrag unter „Gesamtbeitrag“ und „Zah-
Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum      lungsweise“ ausgewiesen.
Bürgerlichen Gesetzbuch.                                        Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg-
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-   lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt
dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:             der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                           hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
Postfach 15 02 20, 80042 München                                tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zin-
Uhlandstraße 7, 80336 München                                   sen) herauszugeben sind.
Telefax: 089/539 81-270
E-Mail: vertrags-service@ks-auxilia.de                          Besondere Hinweise
                                                                Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
                                                                drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
                                                                ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                                Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                                                    23

[Seite 24]
     D a tenschutzhinweise

     Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer perso-     Vermittler:
     nenbezogenen Daten durch die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG              Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler be-
     und den KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (im folgenden KS/AUXILA genannt)                treut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
     und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                     führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
                                                                                     Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an den Sie betreuenden
     Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                      Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
     AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                           tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten be-
     Uhlandstraße 7                                                                  nötigt.
     80336 München
     Telefon: 089/539 81 - 0                                                         Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
     Fax: 089/539 81 - 250                                                           Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. nimmt bestimmte Datenverarbeitungsauf-
     E-Mail: zentrale@ks-auxilia.de                                                  gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. So-
                                                                                     weit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
     Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g.           Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
     Adresse oder per Mail unter: datenschutzbeauftragter@ks-auxilia.de.             len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
                                                                                     zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge-
     Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                               meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
     Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-            verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh-
     Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes              men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
     (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
     rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.          Externe Dienstleister:
     Darüber hinaus haben wir uns auf die „Verhaltensregeln für den Umgang           Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
     mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt-               Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
     schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs-
     wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter                      Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
     www.ks-auxilia.de/datenschutz abrufen.                                          zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
                                                                                     nen Sie der Übersicht im Anhang entnehmen. Die jeweils aktuelle Version
     Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von         finden Sie auf unserer Internetseite unter www.ks-auxilia.de/datenschutz.
     Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur
     Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versiche-          Weitere Empfänger:
     rungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
     Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Anga-      Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
     ben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi-          Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
     cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                          Strafverfolgungsbehörden).

     Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die     Dauer der Datenspeicherung
     Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                       Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-
                                                                                     nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
     Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel-           dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
     lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung       sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (ge-
     neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten        setzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
     aller mit uns bestehender Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der ge-      chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
     samten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer          pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten er-
     Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfas-         geben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
     sende Auskunftserteilungen.                                                     nung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis
                                                                                     zu zehn Jahren.
     Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorver-
     tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür      Betroffenenrechte
     besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Ihre Gesund-             Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
     heitsdaten, erforderlich sind, verarbeiten wir diese gem. Art. 9 Abs. 2 f)      speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
     DSGVO. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies       Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
     auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.                    gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
                                                                                     Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
     Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder         Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
     von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere er-      stehen.
     forderlich sein:
     – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
     –	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie für an-           Widerspruchsrecht
          dere Produkte von KS/AUXILIA und deren Kooperationspartner sowie
          für Markt- und Meinungsumfragen,                                           Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
     – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen           zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
          wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
          Versicherungsmissbrauch hindeuten können.                                  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
                                                                                     Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
     Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-          Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
     lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
     handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
     tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall
     die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

     Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
     Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be-
     stimmungen darüber zuvor informieren.

     Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
     Rückversicherer:
     Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
     unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
     trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
     damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall
     machen kann.


24

[Seite 25]
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Bayr.Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27 (Schloss)
91522 Ansbach

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mit-
nahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Aus-
tausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag be-
nannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum
Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung
des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestim-
mungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen,
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detail-
lierte Informationen zur ICD i.S.d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrund-
verordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu
Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
auf der folgenden Seite, beziehungsweise unter
www.ks-auxila.de/datenschutz.


                                                                              25

[Seite 26]
     I nformati on zur B onitätsprü f u n g
     Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)

     1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des            –	Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuld-
     betrieblichen Datenschutzbeauftragten                                               befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des
     infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden                       Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Rest-
     Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a.                  schuldbefreiung gelöscht.
     Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:                –	Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels
     datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.                                         Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versa-
     2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD                                             gung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren ge-
     Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Ver-             löscht.
     tragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von na-       –	Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren
     türlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit            gelöscht.
     von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hier-         –	Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt
     zu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und                 die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für
     übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zah-               weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht
     lungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder            zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung er-
     bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können.             forderlich ist.
     Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen          8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
     der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor           Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach
     wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der       Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht
     Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt        auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verar-
     darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung      beitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich
     von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.                          an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landesdatenschutzbe-
     3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD                          auftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173
     Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen     Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem be-
     Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten           treffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilli-
     durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a        gungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Wider-
     i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage            ruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf
     des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der be-         verarbeiteten personenbezogenen Daten.
     rechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich
     ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person,       Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
     die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die        sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegen-
     ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfü-                           über der ICD widersprochen werden.
     gung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Ver-
     tragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dar-
     gelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zuläs-       Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert
     sig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Ge-      und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne
     schäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kredit-      im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die
     vergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertra-       ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen
     ges).                                                                          keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizie-
                                                                                    rung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des
     4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
                                                                                    Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende An-
     Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburts-             gaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum,
     datum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidri-       Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voran-
     gen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintra-     schriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu ertei-
     gungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter      lenden Auskunft).
     der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet
                                                                                    Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, er-
     bzw. gespeichert.
                                                                                    leichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit
     5. Herkunft der Daten der ICD                                                  mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
     Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen        https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstaus-
     sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsge-     kunft-anfordern.html beantragen.
     richten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern         9. Profilbildung/Profiling/Scoring
     der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtli-
                                                                                    Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim
     chen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden
                                                                                    Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der
     personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-
                                                                                    Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlich-
     here Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
                                                                                    keiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen
     chert.
                                                                                    Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von
     6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD               adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis ma-
     Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbeson-     thematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Re-
     dere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im     gression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit
     europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz             ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
     haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw.           Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei
     eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Fi-              nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten
     nanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs-     zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldner-
     und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertrags-        verzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Ge-
     partnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa In-          schlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Na-
     kassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.                       mens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im
     7. Dauer der Datenspeicherung der ICD                                          Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten
     Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit,     (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnum-
     nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO     feld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
     notwendig ist.                                                                 Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur
     Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entspre-            Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiö-
     chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die           sen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berech-
     Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunter-           nung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendma-
     nehmen.                                                                        chung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei
     –	Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben ge-        der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Ein-
          speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die      fluss auf das Scoring.
          Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau      Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechts-
          nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt      geschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlar-
          gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten tagge-         ten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit
          nau drei Jahre danach.                                                    ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Ri-
     –	Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsge-       sikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf
          richte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden      basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
          taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
          eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen
          wird.
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D ienstl ei sterliste
Stand: März 2023


Gesellschaften der KS-Gruppe, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Stammdaten teilnehmen:
AUXILIA Rechtsschutz–Versicherungs-AG
KS Versicherungs-AG
KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.


I. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelnennung)

 Auftraggebende Gesellschaft               Dienstleister                                  Gegenstand / Zweck der Beauftragung

 AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG      KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                        – Zentrale Dienste
                                                                                          – Vertragsverwaltung und -service
                                                                                          – T eilweise Finanz- und Rechnungswesen
                                                                                          – E-Mail Services
                                                                                          – IT
                                                                                          – Datenschutzmanagement
                                           advaro Services GmbH                           – Inkassodienstleister für vertragliche
                                                                                             Forderungen
                                           eConsult (Webakte)                             – t echnische Bereitstellung Webservice
                                                                                             elektronische Kommunikation mit Anwälten

 KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                   KS-Software sp. z o.o.                         –W
                                                                                            artung und Entwicklung von Software
                                           IMA Deutschland GmbH                           – Regulierung der Clubleistungen
                                           Königs Inkasso                                 – Forderungsmanagement
                                           Deutsche Post Inhouse Services GmbH            – Versand von Postsendungen
                                           und Deutsche Post AG
                                           CleverReach GmbH & Co. KG                      – Versand vom E-Mail-Newsletter
                                           ABIS GmbH                                      – Ermittlung Nachsendeadressen
                                                                                          – Adressermittlung / Adressprüfung
                                           caralegal GmbH                                 – Bereitstellung System zur Durchführung des
                                                                                            Datenschutzmanagements
                                           Infoscore Consumer Data GmbH                   –B
                                                                                            onitätsprüfung in der Antragsbearbeitung
                                           ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG            – verwaltet Zusatz-Sterbegeldversicherung


                                                                                                                                         27

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     II. Kategorien von Dienstleistern

      Auftraggebende Gesellschaft            Dienstleister                             Gegenstand / Zweck der Beauftragung

      AUXILIA Rechtschutz-Versicherungs-AG   Rechtsanwälte                             – Telefonische Beratung
                                                                                       – Onlineberatung
                                                                                       – Regressverfahren
                                                                                       – Abwehr von Deckungsklagen
                                                                                       – Beratung in Deckungsfragen
                                                                                       – Beratung bei Beantragung von Leistungen aus einer
                                                                                         privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
                                                                                       – Beratung und Vertretung in weiteren rechtlichen
                                                                                         Fragen
                                             Dienstleister für BU-Antrags-Check        – Beratung bei Beantragung von Leistungen aus einer
                                                                                         privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
                                             Mediatoren                                – Mediation
                                             Rückversicherung                          – Rückversicherung
                                             Forderungsmanagement                      – Realisierung von Forderungen
                                             Angebot Inkassodienstleistungen           – Angebot von Inkassodienstleistungen für Kunden
                                             Dienstleister für Reputations- und        –U
                                                                                         nterstützung bei Löschungs- oder Änderungsan-
                                             Bewertungscheck für Kunden                 fragen von Rezensionen und negativen oder
                                                                                        unerwünschten Einträgen imInternet
                                                                                       – S ichtung von und Beratung zu aktueller Reputation
                                             Beratungsdienstleister gegen Cyber-       – P sychologische Beratung bei Cybermobbing
                                             mobbing für Kunden
                                             Banken                                    – Abwicklung des Zahlungsverkehrs
                                             Wirtschaftsprüfer                         – Buchprüfung, Revision


      KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.                Marketing Agenturen /-tools/-provider     –M
                                                                                         arketing-Aktionen und Unternehmenskommuni-
                                                                                        kation zu Produkten und Dienstleistungen
                                             Beratungsdienstleister gegen Cyber-       – P sychologische Beratung bei Cybermobbing
                                             mobbing für Kunden

                                             Rechtsanwälte                             –B
                                                                                         eratung und Vertretung in rechtlichen Fragen
                                             Online-PR und Reputationsmanagement       –A
                                                                                         nnahme von Anträgen zur Datenlöschung
                                                                                       – L öschung reputationsschädigender Internetinhalte
                                                                                          sowie Wiederherstellung sog. E-Reputation
                                                                                       –K
                                                                                         ontinuierliches Monitoring der persönlichen
                                                                                        Daten, Warn-Service per E-Mail bei kritischen
                                                                                        Funden
                                                                                       – E inholung Beratung
                                                                                       –K
                                                                                         ontinuierliches Reporting zu den bisherigen und
                                                                                        aktuellen (auch gelöschten) Bewertungen
                                                                                       – Datenrettung
                                             IT-Wartungsdienstleister                  – Wartung von Systemen und Anlagen
                                             IT- und Telekommunikationsdienstleister   – IT-, Netzwerk- und Telefoniebetreiber, Internet,
                                                                                          E-Mail Services
                                             Entsorger                                 – Vernichtung von vertraulichen Unterlagen
                                             Maklerverwaltungsprogramme                – Datentransfer mit Vermittlern
                                             Hoster                                    – Korrektur und Erfassen von Daten
                                             Banken                                    – Abwicklung des Zahlungsverkehrs


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