# HUK-COBURG Privat-, Berufs- und Verkehrs: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-huk-coburg-privat-beruf-verkehr.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-huk-coburg-privat-beruf-verkehr.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [HUK-COBURG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2025)](https://www.huk.de/content/dam/hukde/pdf/rechtsschutz/bedingungen_rs.pdf), Fassung ARB 2026, Stand 01.10.2026 (RARB26PBV)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | ja, bis 5 Mio. € | Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese beträgt 5 Mio. €. Haben Sie Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart? Dann ist die Versicherungssumme unbegrenzt. | B.4, Seite 15 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. | B.4, Seite 15 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis 2 Mio. € | Muss eine Kaution gestellt werden, um Sie vorläufig von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen? Dann sorgen wir für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 2 Mio. €. | B.4.3.6, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | 150 € | Aus der konkreten SF-Klasse ergibt sich Ihre Selbstbeteiligung. | G.1, Seite 26 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird Ihr Vertrag schadenbelastet (siehe G.5.2.1), stufen wir ihn ab diesem Zeitpunkt zurück. | G.4.1, Seite 27 |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | ja | Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen (siehe G.5.1) und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse ein. | G.3.1, Seite 26 |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | Der Rechtsschutzfall wird mit einer Erstberatung erledigt, oder mit Hilfe eines Services nach B.3.8. Oder mit einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2. | C.3.1, Seite 22 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten: • In Europa. • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. • Auf den Kanarischen Inseln. • Auf Madeira. • Auf den Azoren. | D.1, Seite 23 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: | C.1.1.1, Seite 18 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4.2). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). | C.1.1.1, Seite 18 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17), falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben. | C.1.1.1, Seite 18 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). | C.1.1.1, Seite 18 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen wahr, die im Zusammenhang mit dem Verkehrs-Rechtsschutz stehen. | C.1.1.1, Seite 18 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | Hatten Sie eine Vorversicherung? Und beginnt Ihr Vertrag in unmittelbarem Anschluss an den vorausgegangenen Versicherungsvertrag? Dann rechnen wir Wartezeiten an, die Sie beim Vorversicherer für das betroffene Risiko erfüllt haben. | C.1.1.1, Seite 18 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Wir berücksichtigen diese Rechtsverstöße nicht, wenn sie länger als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung für das betroffene Risiko zurückliegen. | B.5.4, Seite 18 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. | B.3.1, Seite 10 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen: • Aus Arbeitsverhältnissen. | B.3.9, Seite 12 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben. | B.1.4, Seite 8 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für alle selbst, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten in Deutschland. | B.1.4, Seite 8 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben. | B.1.5, Seite 8 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. | B.3.2, Seite 10 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Steuer-Rechtsschutz gilt in Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. | B.3.3, Seite 10 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind. | B.3.3, Seite 10 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. | B.3.10, Seite 12 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind. | B.3.10, Seite 12 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen auch in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dies umfasst sowohl Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten als auch Widerspruchsverfahren | B.3.4.2, Seite 10 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. | B.3.11, Seite 13 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen? Dann haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Sie erhalten aber rückwirkend Versicherungsschutz, wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden. | B.3.5.2, Seite 11 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | B.3.6, Seite 11 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. | B.3.7, Seite 11 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen. | B.3.12, Seite 13 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis 1.500 € | Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahrnehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall. | B.3.18.4 a., Seite 14 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis 1.500 € | Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahrnehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall. | B.3.18.4 a., Seite 14 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Leasingnehmer, • Erwerber (nach B.5.5), • Fahrer, • Insasse | B.1.1.1 a., Seite 7 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutz besteht auch für Verträge, mit denen Sie zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch Motorfahrzeuge zu Lande oder Anhänger erwerben wollen. | B.3.2, Seite 10 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. | B.3.5.1, Seite 11 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Halt- und Parkverstößen, die in Deutschland begangen worden sein sollen, gilt: Wir erstatten die Kosten für Ihre Verteidigung bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 € je Rechtsschutzfall. | C.2.3.4, Seite 21 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dieser gilt sowohl vor Verwaltungsgerichten als auch vor Verwaltungsbehörden. | B.3.4.1, Seite 10 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | Als Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und Inlineskater. • Als Fahrer von Fahrrädern. | B.1.1.1 d., Seite 8 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja, bis 5.000 € | Sie haben Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentümer, Halter oder Leasingnehmer wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Wasserfahrzeuge ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung nutzen. Die Kostenerstattung ist auf 5.000 € je Rechtsschutzfall begrenzt. | B.1.1.1 c., Seite 8 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | ja | Als Fahrer von Fahrrädern. Hierzu zählen auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs. | B.1.1.1 d., Seite 8 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben auch Versicherungsschutz, um sich gegen den Vorwurf eines Vergehens zu verteidigen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. | B.3.18.6, Seite 14 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Merkmale zur Identifizierung oder Authentifizierung ungenehmigt und in betrügerischer Absicht verwendet werden. | B.3.1 b., Seite 10 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Schädigung der Online-Reputation gilt die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts über soziale Netzwerke, Blogs, Diskussionsforen oder Webseiten. | B.3.1 a., Seite 10 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis 5.000 € | Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 5.000 € pro Versicherungsjahr. | B.3.16, Seite 13 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | ja, bis 20.000 € | Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen aus den in C.2.2.9 b. aufgeführten Kapitalanlagegeschäften wahrzunehmen. | B.3.18.1 a., Seite 13 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben: | C.2.2.4, Seite 20 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten des Dienstleisters, die auf Sie persönlich entfallen, übernehmen wir in voller Höhe. | B.4.1.2 c., Seite 16 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatungsgespräche durch unabhängige Rechtsanwälte. | B.3.8.2, Seite 12 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein Beratungsbedarf in eigenen Angelegenheiten vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihre Rechtslage geändert hat. | B.5.1.5, Seite 17 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen. | B.4.1.3, Seite 16 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht. | B.4.2.2, Seite 17 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurden Sie im Ausland verhaftet, oder werden Sie dort mit Haft bedroht? Dann übernehmen wir die übliche Vergütung eines Dolmetschers | B.4.2.3 b., Seite 17 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Kosten, die für die vierte oder jede weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. | C.3.2.4, Seite 22 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten einer gütlichen Einigung, die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. | C.3.2.2, Seite 22 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. | B.4.1.1 a., Seite 15 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten: • In Europa. • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. | D.1, Seite 23 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis 1 Mio. € | Nehmen Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 wahr? Dann tragen wir Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. €. | D.2, Seite 23 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl. | E.2.3, Seite 24 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend. | C.4.2, Seite 22 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | keine | Was können Sie dagegen unternehmen („Stichentscheid“)? | C.4.2, Seite 22 |
| Single-Tarif (eine Person) | ja | Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns den Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz vereinbaren. | M.2 a., Seite 33 |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Mitversicherter Lebenspartner ist: a. Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner. | B.2.1.1, Seite 9 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | Die Mitversicherung eines volljährigen Kindes endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Kind erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt ist | B.2.1.2 b., Seite 9 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | ja | Voraussetzung für den Abschluss des Rechtsschutz60 ist, dass Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben. | M.1, Seite 33 |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Verkehrsbereich. | C.2.2.11, Seite 20 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nein | Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen. | C.2.2.11, Seite 20 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben: | C.2.2.4, Seite 20 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften | C.2.2.9 a., Seite 20 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (zum Beispiel auch spekulative Geschäfte mit sog. Kryptowährungen) | C.2.2.9 a., Seite 20 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts. | C.2.2.10, Seite 20 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander oder gegen Sie. | C.2.4.1, Seite 21 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. | C.2.5, Seite 21 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Sind mindestens drei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, für die Versicherungsschutz besteht? In diesem Fall können auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. | F.3.2, Seite 26 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung dieses Versicherungsschutzes erstmals geltend. | C.1.3, Seite 19 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | ja | Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode | F.2.4, Seite 25 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: HUK-COBURG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2025)

```text
[Seite 1]
                             Rechtsschutzversicherung

                             Allgemeine Bedingungen für die Privat-,
                             Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz­
                             versicherung mit optionalem Wohnungs-
                             und Grundstücks-Rechtsschutz ARB 2026
                             mit Kundeninformation
                             Stand 01.10.2026
RARB26PBV, Stand: 01.10.26


                             HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
                             HUK-COBURG-Platz 1, 96443 Coburg

[Seite 2]
Kundeninformation

Identität des Versicherers
Versicherer ist die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG. Register-Gericht Coburg.
Handelsregister-Nr. 240. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.


Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Unsere ladungsfähige Anschrift ist:
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Vertretungsberechtigt sind Dr. Anne von Häfen, Michael Müller und Dr. Nico Zachert.
Ladungsfähige Anschrift des Schadenabwicklungsunternehmens
Wir, die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, haben mit der Bearbeitung von Rechtsschutzfällen die HUK-COBURG
Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH (Register-Gericht Coburg, HRB 6386) beauftragt. Deren ladungsfähige Anschrift lautet:
HUK-COBURG Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg.
Vertretungsberechtigt ist Antje Schaarschmidt.


Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung betreibt das Rechtsschutzversicherungsgeschäft.


Vertragsgrundlagen und Art und Umfang der Versicherungsleistung
Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die jeweils
maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2026).
Bei Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalls tragen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme insbesondere
• die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (zum Beispiel Mediation) in Deutschland;
• die Kosten des für Sie tätigen Rechtsanwalts;
• Gerichtskosten und Kosten für Sachverständige;
• die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, soweit Sie diese zu tragen haben;
• Übersetzungskosten;
• Kautionsdarlehen bis zur Höhe von 2 Mio. €;
• auf Wunsch zusätzlich die Kosten einer von uns vermittelten telefonischen Erstberatung.
Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung ver-
pflichtet sind oder die Verpflichtung bereits erfüllt haben.


Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen
Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe.
Der erste Beitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb von
zwei Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
zur Zahlung fällig.
Ist Lastschrifteinzug von Ihrem Konto vereinbart, erfolgt die Abbuchung nach Fälligkeit.


Gültigkeitsdauer des Angebots
Liegt zwischen Angebot und Vertragsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Wochen, können sich die Beiträge verändern, wenn
zwischenzeitlich ein neuer Tarif eingeführt wird oder auf Grund von I. ARB eine Beitragsanpassung stattfindet.


Zustandekommen des Versicherungsvertrags und Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des
Versicherungsscheins.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
  • der Versicherungsschein,
  • die Vertragsbestimmungen,
      einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
     lich der Tarifbestimmungen,
  • diese Belehrung,
  • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


                                                               –2–

[Seite 3]
 • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96443 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungs-
schutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. Telefonanrufe, E-Mails,
über das Internet o.ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem
Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrück-
lich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehal-
ten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung)
oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher
Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen
Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs-
rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit
dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er
einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grund-
lage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufs-
rechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
  1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
      ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
  2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
      Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
      eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
      Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
      ten Form;
  3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
  4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
      des Versicherers;
  5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
      auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
      wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
      Überprüfung des Preises ermöglichen;
  6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
  7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
      befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
  8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
      schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
  9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
      Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
      einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
      Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
      erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
 11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
      Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                                               –3–

[Seite 4]
  12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
       Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
  13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
       zuständige Gericht;
  14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
       werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
       der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
  15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
       die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
       Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
  16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
       hörde.
Ende der Widerrufsbelehrung


Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich
jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag rechtzeitig kündigen.


Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, wir mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versiche-
rungsjahres ordentlich und ohne Angabe von Gründen kündigen (F.2 ARB). Weitere Kündigungsrechte sind in F.3, I. und J. ARB gere-
gelt.
Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.


Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik
Deutschland zu Grunde.


Auf den Vertrag anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.


Zuständiges Gericht
Klagen gegen uns als Versicherer oder gegen das für uns tätige Schadenabwicklungsunternehmen:
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder
am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Rechtsschutz gerichtlich geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Klage gegen das von uns beauf-
tragte Schadenabwicklungsunternehmen richten. Sie können die Klage am Sitz des Unternehmens einreichen.
In beiden Fällen können Sie, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen. Haben Sie keinen
Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht
  Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
  Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

Sprachen
Die Versicherungsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit. Während der Laufzeit dieses Vertrags
kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch.


Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann e.V.
Sind Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten
Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungs­ombudsmann e. V., Postfach
080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Online: www.versicherungsombudsmann.de, Telefon:
0800 369 60 00 *, Fax: 0800 369 90 00 * (*kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet.
Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.


                                                               –4–

[Seite 5]
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden? Oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf? Dann
können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
E-Mail: poststelle@bafin.de, Online: www.bafin.de, Telefon: 0228 41080, Fax: 0228 41 08 15 50.
Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde.


                                                              –5–

[Seite 6]
Inhaltsverzeichnis

A.      Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung?                                                      7

B.      Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                                       7

B.1     Welche Lebensbereiche umfasst Ihr Versicherungsschutz?                                                7
B.2     Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?                                                  9
B.3     Für welche Rechtsangelegenheiten besteht Rechtsschutz?                                               10
B.4     Welche Kosten übernehmen wir?                                                                        15
B.5     Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?                                            17


C.      Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?                                         18

C.1     Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten?                                                                18
C.2     Welche inhaltlichen Ausschlüsse gelten?                                                              19
C.3     In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?                                         22
C.4     Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit – Was können Sie dagegen tun?        22


D.      Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?                                                                23

D.1     Wo gilt Ihr Versicherungsschutz?                                                                     23
D.2     Wo haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen?                                                23


E.      Was müssen Sie beachten?                                                                             23

E.1	Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? Was gilt bei einer Änderung Ihrer
     Anschrift oder Ihres Namens?                                                                            23
E.2     Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?                                                             23
E.3     Welche weiteren besonderen Obliegenheiten sind zu beachten?                                          25


F.	Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen
    Ihnen und uns?                                                                                          25

F.1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                25
F.2     Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen und wann endet er?                                    25
F.3     In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?                                       25
F.4     Was gilt bei einem Versichererwechsel?                                                               26


G.      Wie wirkt sich die Schadenfreiheit auf Ihre Selbstbeteiligung aus?                                   26

G.1     Wie funktioniert unser Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung?                       26
G.2     Wie stufen wir Ihren Vertrag bei Vertragsbeginn ein?                                                 26
G.3     Wie wirkt sich ein schadenfreier Verlauf aus?                                                        26
G.4     Wie wirkt sich ein schadenbelasteter Verlauf aus?                                                    27
G.5     Was ist ein schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne unseres Schadenfreiheitssystems?   27
G.6     Nach welchen Tabellen richtet sich unser Schadenfreiheitssystem?                                     28


H.      Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?                                                    28

H.1     Was gilt für die Versicherungsteuer und die mit uns vereinbarte Zahlungsperiode?                     28
H.2     Was gilt für die Zahlung des Erstbeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?      29
H.3     Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?     29
H.4     Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)?                             29
H.5     Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?                                         29


                                                               –6–

[Seite 7]
I.	Wie erfolgt die Beitragsberechnung und welche Anpassungsregelungen
    gibt es hinsichtlich des Beitrags bzw. der Bedingungen (ARB)?                                                            30

I.1       Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation                                                         30
I.2       Wann können wir die Beiträge anpassen?                                                                             30
I.3       Welche Regelungen zur Beitragsanpassung gelten für den Rechtsschutz nach B.1.5?                                    30
I.4       Wann können wir die Versicherungsbedingungen (ARB) anpassen?                                                       31


J.	Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen oder
    sachlichen Verhältnisse auf den Beitrag aus?                                                                             31

J.1       Was gilt bei einer Veränderung Ihrer Risikolage?                                                                   31
J.2       Was gilt im Fall eines Wohnortwechsels?                                                                            32


K.	Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht
    zufrieden sind?                                                                                                          32

K.1       Versicherungsombudsmann e.V.                                                                                       32
K.2       Versicherungsaufsicht                                                                                              33
K.3       Rechtsweg                                                                                                          33


L.        Welches Recht gilt?                                                                                                33

M.        Sonderklauseln                                                                                                     33

M.1       Rechtsschutz60 (Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz)                                                                 33
M.2       Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz                                                                  33


Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers
(w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.


Allgemeine Bedingungen für die Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB 2026)

A.        Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung?

	Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Oder im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung versuchen,
  einen Konflikt außergerichtlich zu lösen, bspw. mit Hilfe einer Mediation? Wir unterstützen Sie hierbei mit den Leistungen,
  die Sie mit uns vereinbart haben. Deren Umfang ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen
  Versicherungsbedingungen (ARB) beschrieben. Unsere Leistungen werden erbracht von der HUK-COBURG Rechtsschutz-
  Schadenregulierung GmbH (HRS GmbH). Bitte wenden Sie sich daher im Rechtsschutzfall an die HRS GmbH.


B.        Welchen Rechtsschutz haben Sie?

B.1       Welche Lebensbereiche umfasst Ihr Versicherungsschutz?

	Stets versichert sind die Lebensbereiche nach B.1.1 bis B.1.3. Das sind der Verkehrs-Rechtsschutz, der Privat-Rechts-
  schutz und der Berufs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz für Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke
  nach B.1.4 oder B.1.5 besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag. Den Umfang Ihres Versicherungs-
  schutzes finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
B.1.1     Verkehrs-Rechtsschutz
B.1.1.1   Großer Verkehrs-Rechtsschutz
          a. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
		 • Eigentümer,
		 • Halter,
		 • Leasingnehmer,
		 • Erwerber (nach B.5.5),
		 • Fahrer,
		 • Insasse


                                                               –7–

[Seite 8]
		von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Das schließt auch solche Motorfahrzeuge mit Elektro-, Erdgas-,
   Hybrid- oder sonstigem alternativen Antrieb mit ein. Die Fahrzeuge oder Anhänger müssen:
		 • entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
		 • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein
        b. A
            ußerdem besteht Versicherungsschutz für Sie als Mieter von Motorfahrzeugen zu Lande. Das schließt auch solche mit
           Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativen Antrieb mit ein. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug zum
           vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemietet haben. Das Gleiche gilt für zum vorübergehen-
           den Eigengebrauch gemietete Anhänger.
        c. F
            ür Motorfahrzeuge zu Wasser gilt: Sie haben Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentümer,
           Halter oder Leasingnehmer wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Wasserfahrzeuge ausschließlich zur
           privaten Freizeitgestaltung nutzen. Die Kostenerstattung ist auf 5.000 € je Rechtsschutzfall begrenzt. Kein Versiche-
           rungsschutz besteht insoweit für Angelegenheiten aus dem Bereich des Vertrags- und Sachenrechts.
		 Kein Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als deren Erwerber, Mieter oder Vermieter.
		Für Motorfahrzeuge in der Luft gilt: Sie haben keinen Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentü-
   mer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter oder Leasingnehmer wahrzunehmen.
        d.	Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn Sie in folgenden Eigenschaften am öffentlichen Verkehr teilnehmen:
		 • A
      ls Fahrer von fremden Fahrzeugen. „Fremd“ heißt, dass diese Ihnen nicht gehören, nicht auf Sie zugelassen und nicht
     auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
		 • Als Fahrgast.
		 • Als Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und Inlineskater.
		 • Als Fahrer von Fahrrädern. Hierzu zählen auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs.


B.1.2   Privat-Rechtsschutz
        Sie haben Versicherungsschutz für den privaten Bereich.
        Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von:
        • Rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen
          Tätigkeit.
        • Rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines Motorfahr-
          zeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft handelt.


B.1.3   Berufs-Rechtsschutz
        Sie haben Versicherungsschutz für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich.
        Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von:
        • Rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen
          Tätigkeit.
        •Rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahr-
         zeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft handelt.


B.1.4   Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten
	Der Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns
  vereinbart haben. Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für alle selbst, ausschließlich zu Wohnzwecken
  genutzten Wohneinheiten in Deutschland.
	Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen. Für diese haben Sie auch dann
  Versicherungsschutz, wenn sie erst nach dem Auszug aus einem versicherten Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für
  Rechtsschutzfälle, die sich auf ein Nachfolgeobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
  eintreten.
	Der Versicherungsschutz schließt Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze ein, die einer Wohneinheit zuzurechnen sind.
	Nicht versichert sind Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohneinheit stehen. Oder im Zusam-
  menhang mit einer Wohneinheit, die einer freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient.
	Sie können den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten auch dann abschließen, wenn die Wohneinheit
  teilweise gewerblich genutzt wird. Das setzt aber voraus, dass der Anteil der gewerblichen Nutzung höchstens 20%
  beträgt. Auch in diesem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang
  mit einer gewerblichen Nutzung wahrzunehmen.


B.1.5   Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke
	Der Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke besteht nur, wenn
  Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben. Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für die
  im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Der Versicherungsschutz besteht für
  Sie in Ihrer Eigenschaft als deren:
        • Eigentümer.
        • Vermieter.
        • Verpächter.
        • Mieter.
        • Pächter.
        • Nutzungsberechtigter.
	Der Versicherungsschutz schließt Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze ein, die einer Wohneinheit zuzurechnen sind.


                                                               –8–

[Seite 9]
B.2       Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?

	Für mitversicherte Personen gelten die Bestimmungen, die Sie als Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß. Wenn eine
  mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie aber widersprechen.
 Ausnahme: Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner verlangt Rechtsschutz. In diesem Fall können Sie nicht
	
 widersprechen.


B.2.1     Mitversichert sind:
B.2.1.1   Ihr Lebenspartner.
          Mitversicherter Lebenspartner ist:
          a. Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner.
          b.	Ihr nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass Sie miteinander in häuslicher
              Lebensgemeinschaft leben. Zudem dürfen weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet sein. Auch darf für
              keinen von Ihnen anderweitig eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen.
B.2.1.2   Ihre Kinder.
          Mitversicherte Kinder sind:
          a.	Ihre minderjährigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder
              handelt.
          b.	Ihre volljährigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder
              handelt. Voraussetzung ist aber, dass diese unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
              schaft leben.
		Die Mitversicherung eines volljährigen Kindes endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Kind erstmalig
   eine berufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt ist und für die es ein leistungsbezogenes Entgelt erhält. Das
   schließt auch selbstständige Tätigkeiten mit ein.
          c.	Ihre Enkelkinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Enkel, Adoptiv- oder Stiefenkel oder Pflegekinder
              handelt. Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. Der Versicherungs-
              schutz setzt außerdem voraus, dass die Enkel unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
              schaft leben.
		Die Mitversicherung eines Enkels endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Enkelkind erstmalig eine auf
   Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt, für die es ein leistungsbezogenes Entgelt erhält. Das schließt auch
   selbstständige Tätigkeiten mit ein.
B.2.1.3	Ihre Eltern und Großeltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Eltern/Großeltern oder Adoptiv-
         Stiefeltern/-großeltern handelt. Oder um Ihre ehemaligen Pflegeeltern.
	Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. Außerdem müssen sie sich im
  Ruhestand befinden.
B.2.1.4   Mitversicherte Personen im Rechtsschutz PLUS:
          Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann sind zudem mitversichert:
          a. Ihre Geschwister. Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind.
          b.	Ihre weiteren Verwandten, für die ein Pflegegrad nach der Sozialen Pflegeversicherung anerkannt wurde. Voraussetzung
              ist, dass diese Verwandten mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind.
          c.	Ihre pflegebedürftigen Verwandten, für die ein Pflegegrad nach der Sozialen Pflegeversicherung anerkannt wurde und
              die in einem Pflegeheim leben. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: Diese Personen haben zuvor mit
              Ihnen im selben Haushalt gelebt und waren dort gemeldet. Die Unterbringung im Pflegeheim hat sich daran unmittel-
              bar angeschlossen. Es besteht zudem kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Rechtsschutzversicherung.
          d.	Ihr pflegebedürftiger nichtehelicher Lebenspartner nach B.2.1.1 b., für den ein Pflegegrad der Sozialen Pflegeversiche-
              rung anerkannt wurde und der in einem Pflegeheim lebt. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: Ihr
              nichtehelicher Lebenspartner hat zuvor mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und war dort gemeldet. Die
              Unterbringung im Pflegeheim hat sich daran unmittelbar angeschlossen.
B.2.1.5   Mitversicherte Personen im Rechtsschutz für Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke:
	Haben Sie den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 gegen Mehrbeitrag versichert? Oder den
  Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann sind
  insoweit auch Miteigentümer und Mitmieter versichert.


B.2.2     Mitversicherung Dritter im Verkehrsbereich:
	Mitversichert im Verkehrsbereich sind alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen folgender Motor-
  fahrzeuge zu Lande oder Anhänger:
          • Solche, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem
            Versicherungskennzeichen versehen waren. Oder auf Ihren mitversicherten Lebenspartner, die mitversicherten Kinder
            oder Eltern.
          • Solche, die Sie bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
            henden Gebrauch gemietet haben. Oder Ihr mitversicherter Lebenspartner, die mitversicherten Kinder oder Eltern.


B.2.3     Ansprüche Dritter bei Tötung oder Verletzung einer versicherten Person:
	Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes in folgenden Fällen
  zustehen:
          • Sie als Versicherungsnehmer wurden verletzt oder getötet.
          • Eine mitversicherte Person wurde verletzt oder getötet.


                                                                   –9–

[Seite 10]
B.2.4     Beteiligung als Nebenkläger bei Tötung einer versicherten Person durch eine Straftat:
	Wurden Sie als Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat nach B.3.7 getötet? Dann
  besteht zudem Versicherungsschutz, um sich als Nebenkläger nach B.3.7 am Strafverfahren zu beteiligen. Dieser gilt für
  folgende Personen:
          • Den jeweiligen ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder
          • eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kinder, Eltern und Geschwister.


B.3       Für welche Rechtsangelegenheiten besteht Rechtsschutz?

	Stets versichert sind die Leistungsarten nach B.3.1 bis B.3.16. Für die Leistungsarten nach B.3.17 (Wohnungs- und
  Grundstücks-Rechtsschutz) und B.3.18 (Rechtsschutz PLUS) gilt: Sie haben nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie
  diesen ausdrücklich gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart haben.


B.3.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          Sie haben Rechtsschutz, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
	Über den Schadenersatz-Rechtsschutz sind diese Ansprüche aber nur versichert, wenn sie nicht gleichzeitig auf einer
  Vertragsverletzung beruhen. Auch dürfen sie nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken,
  Gebäuden oder Teilen von Gebäuden beruhen.
          (Das bedeutet zum Beispiel:
          • Wir decken die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den
            Schädiger. Wir decken aber nicht Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur.
          • Wir decken die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Autounfalls gegen den Unfallgegner. Wir
            decken aber nicht Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur.
          Solche Ansprüche fallen unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2.)
          Versicherungsschutz besteht auch, um Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen wegen:
          a. Schädigung Ihrer Online-Reputation:
		Als Schädigung der Online-Reputation gilt die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts über soziale
   Netzwerke, Blogs, Diskussionsforen oder Webseiten. Zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleum-
   dung mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen.
          b. Identitätsmissbrauchs:
		Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Merkmale zur Identifizierung oder Authentifizierung ungenehmigt und in
   betrügerischer Absicht verwendet werden. Solche Merkmale sind zum Beispiel: Anschrift, Telefonnummer, Ausweisdo-
   kumente, Login-Daten, Passwörter oder Ihr digitaler Fingerabdruck.
          c. Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
		Ein Missbrauch von Zahlungsmitteln liegt beispielsweise vor, wenn Ihre Kreditkartendaten für Online-Einkäufe von
   unbefugten Dritten verwendet werden.


B.3.2     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
	Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen
  Rechten wahrzunehmen.
	Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus einem der folgenden Bereiche handelt:
          • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1).
          • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17).
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz über die genannten Leistungsarten, soweit diese vereinbart sind.
	Der Rechtsschutz besteht auch für Verträge, mit denen Sie zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch Motorfahr-
  zeuge zu Lande oder Anhänger erwerben wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Fahrzeuge auf Sie zugelassen oder
  auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
	Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach
  B.3.18.1.


B.3.3     Steuer-Rechtsschutz
	Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen.
  Der Steuer-Rechtsschutz gilt in Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Versicherungsschutz besteht
  auch, um rechtliche Interessen in Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren
  vorgeschaltet sind.


B.3.4     Verwaltungs-Rechtsschutz
B.3.4.1   Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
	Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dieser
  gilt sowohl vor Verwaltungsgerichten als auch vor Verwaltungsbehörden.
B.3.4.2   Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
	Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen auch in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzuneh-
  men. Dies umfasst sowohl Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten als auch Widerspruchsverfahren, die den
  Gerichtsverfahren vorangehen.
          Dies gilt nur, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in einer der folgenden Leistungsarten enthalten ist:


                                                                – 10 –

[Seite 11]
          • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3).
          • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).
          • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe B.3.11).
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17).
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz über die genannten Leistungsarten, soweit diese vereinbart sind.


B.3.5     Straf-Rechtsschutz
B.3.5.1   Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen:
          Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
 Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall müssen
	
 Sie die entstandenen Kosten an uns zurückzahlen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird.
B.3.5.2   Rechtsschutz für sonstige Vergehen:
	Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein sonstiges, das heißt ein nicht verkehrsrechtliches,
  Vergehen vorgeworfen wird.
          Dieser Versicherungsschutz besteht unter den folgenden Voraussetzungen:
          • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar.
          • Ihnen wird nur ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
	Wird Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen? Dann haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Sie erhalten
  aber rückwirkend Versicherungsschutz, wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden.
	Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten? Dann besteht schon ab diesem Zeitpunkt
  Versicherungsschutz.
          In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
          • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. (Verbrechen sind zum Beispiel: Totschlag, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewalti-
            gung oder Brandstiftung.)
          • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (Nur vorsätzlich begehbare Vergehen
            sind zum Beispiel: Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.)
          In diesen Fällen ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
	Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach
  B.3.18.6.


B.3.6     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
	Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie
  verstoßen gegen die Gurtpflicht. Oder Sie verursachen unzulässigen Lärm.)


B.3.7     Opfer-Rechtsschutz
	Sie haben Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraus-
  setzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei:
          • Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
          • Schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.
          • Schwerer Verletzung der persönlichen Freiheit.
          • Mord oder Totschlag.
	Sie haben in diesen Fällen auch Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts. Das gilt für folgende
  Angelegenheiten:
          • Ermittlungsverfahren vor einer deutschen Behörde.
          • Strafverfahren vor einem deutschen Gericht.
          • Den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz.
          • Den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
	Mitversichert ist in diesen Fällen auch die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für Sie oder eine
  mitversicherte Person.
	Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz, um Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch außergerichtlich durchzusetzen.
  Das gilt auch für Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz.
          Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen:
          • Sie sind nebenklageberechtigt.
          • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt.
          • Dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
 Ausnahme: Sie haben nach der Strafprozessordnung Anspruch darauf, dass Ihnen kostenlos ein Rechtsanwalt als
	
 Beistand beigeordnet wird. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn die genannten Voraussetzungen
 vorliegen.


B.3.8     Beratungs- und Online-Services
B.3.8.1   Mustervorlagen und -verträge
	Wir stellen Ihnen rechtliche Mustervorlagen und -verträge aus dem privaten Bereich zum Download über unseren
  Dienstleister bereit. Den Zugang zu diesem Service erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite.


                                                                – 11 –

[Seite 12]
B.3.8.2   Anwaltliche Sofortberatung
	Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatungsgespräche durch unabhän-
  gige Rechtsanwälte.
          Versicherungsschutz besteht:
          • Für den privaten Bereich.
          • Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich.
          Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an.
	Die Voraussetzungen für die telefonische Erstberatung prüfen wir nach Ihrer telefonischen Anfrage. Auf Ihren Wunsch hin
  verbinden wir Sie auf unsere Kosten mit einer unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei. Für deren Tätigkeit sind wir nicht
  verantwortlich.
B.3.8.3   Online-Rechtsberatung
	Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte Online-Rechtsberatungen (Erstberatungen) durch unabhängige
  Rechtsanwälte. Den Zugang hierzu erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite.
          Versicherungsschutz besteht:
          •Für den privaten Bereich.
          • Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich.
          Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an.
	Wenn die Voraussetzungen für die Online-Rechtsberatung vorliegen, nimmt eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei die
  Online-Rechtsberatung vor. Für deren Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich.
B.3.8.4   Vertrags-Check
	Der Versicherungsschutz umfasst die von uns vermittelte Prüfung von Verträgen und Vertragsentwürfen durch unabhän-
  gige Rechtsanwälte. Den Zugang hierzu erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite.
          Versicherungsschutz besteht für Verträge, die Sie abschließen wollen oder abgeschlossen haben:
          • Im privaten Bereich.
          • Im nichtselbstständigen beruflichen Bereich.
          Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an.
	Versicherungsschutz besteht für eine Prüfung je Vertrag. Auf den Vertrag muss deutsches Recht anwendbar sein, und er
  muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
	Wenn die Voraussetzungen für den Vertrags-Check vorliegen, führt eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei die rechtliche
  Prüfung des Vertrags durch. Für deren Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich.
B.3.8.5   Psychologische Hilfe am Telefon
	Der Versicherungsschutz umfasst die von uns vermittelte psychologische Hilfe am Telefon. Dies setzt voraus, dass bei
  Ihnen seelische Belastungen als Folge einer der hier genannten Sachverhalte hervorgerufen wurden:
          • Nach einem Verkehrsunfall.
          • Wenn Sie Opfer von Cybermobbing sind.
          • Wenn Sie Opfer einer Nachstellung nach § 238 StGB („Stalking“) sind.
          • Wenn Sie Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz sind.
          • Wenn Ihr Arbeitsplatz gekündigt wurde.
          • Wenn Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden und dabei der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers besteht.
	Liegen die Voraussetzungen für eine psychologische Hilfe am Telefon vor, vermitteln wir Sie an einen unabhängigen
  Dienstleister. Dieser berät Sie über die Möglichkeiten Ihre seelische Situation zu verbessern. Für dessen Tätigkeit sind wir
  nicht verantwortlich. Über den Inhalt der Beratung werden keine Informationen an uns oder Dritte weitergegeben.
  Wir übernehmen die Kosten einmal pro Versicherungsjahr.
B.3.8.6   Reputations-Check
          Ihr Ruf als Privatperson wurde im Internet geschädigt?
          Dies geschieht zum Beispiel durch
          • beleidigende Äußerungen oder
          • bloßstellende Bilder oder Videos, die in Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites verbreitet werden.
	Wir vermitteln Sie an einen spezialisierten Dienstleister. Für dessen Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. Dieser prüft,
  ob rufschädigende Inhalte im Internet auf öffentlichen Seiten vorhanden sind. Werden solche Inhalte gefunden, dann
  sind bis zu drei Löschversuche versichert.
  Wir übernehmen die Kosten einmal pro Versicherungsjahr.


B.3.9     Arbeits-Rechtsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen:
          • Aus Arbeitsverhältnissen.
          • Aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, soweit es um dienstrechtliche oder versorgungsrechtliche Ansprüche
            geht.
	Darüber hinaus haben Sie auch als Arbeitgeber Ihrer hauswirtschaftlichen Hilfen und Pflegekräfte Versicherungsschutz.


B.3.10 Sozial-Rechtsschutz
	Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzuneh-
  men. Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen
  Verfahren vorgeschaltet sind.


                                                                – 12 –

[Seite 13]
B.3.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
	Sie haben Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Im Disziplinarrecht
  geht es um Dienstvergehen, zum Beispiel von Beamten oder Soldaten. Im Standesrecht geht es um berufsrechtliche
  Belange von freien Berufen. Dies betrifft zum Beispiel angestellte Ärzte oder angestellte Rechtsanwälte.)


B.3.12 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
	Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
  Angelegenheiten beraten zu lassen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung oder eine Auskunft hinaus tätig? Dann
  erstatten wir nur die durch den Rat oder die Auskunft entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehe-
  nen gesetzlichen Gebühren (siehe B.4.1.1). Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir nicht ab.
	Hat Sie ein im Ausland zugelassener Rechtsanwalt beraten? Dann erstatten wir die Kosten in folgendem Umfang: Bis zur
  Höhe des Betrags, der entstanden wäre, wenn die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt
  worden wäre.
	Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach
  B.3.18.4.


B.3.13 Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen
	Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation
  oder dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wahrzunehmen.
        Die Ausschlüsse nach C.2.2.4 und C.2.2.12 wenden wir insoweit nicht an.
        Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
        • Die Anlage ist nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs- beziehungsweise verfahrensfrei.
        • Außerdem muss sich die Anlage auf der Dachfläche eines Objekts befinden, dessen Eigentümer Sie oder eine mitversi-
          cherte Person sind.
	Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 10.000 € je Rechtsschutzfall. Über diesen Betrag hinaus haben Sie nur dann
  Versicherungsschutz, wenn Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart haben. Sehen Sie hierzu
  unter B.3.18.2.


B.3.14 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
	Wurde über das Vermögen Ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren beantragt, aber der Rechtsschutzfall ist noch nicht
  eingetreten? Dann haben Sie trotzdem Versicherungsschutz, um sich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechts-
  anwalt beraten zu lassen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung oder eine Auskunft hinaus tätig? Dann erstatten wir
  nur die durch den Rat oder die Auskunft entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzli-
  chen Gebühren (siehe B.4.1.1). Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir nicht ab.


B.3.15 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
	Möchten Sie rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach §§ 1814 ff. BGB
  wahrnehmen? Dann haben Sie Versicherungsschutz, wenn die Anordnung gegen Sie oder eine mitversicherte Person
  ergeht.


B.3.16 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
	Bei Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Urheberrechten haben Sie Versicherungsschutz für ein Erstbera-
  tungsgespräch mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Den Ausschluss nach C.2.2.7 wenden wir insoweit
  nicht an.
	Voraussetzung ist, dass Ihnen oder einer mitversicherten Person als Privatperson ein Urheberrechtsverstoß im Internet
  vorgeworfen wird.
	Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig? Dann erstatten wir auch die über die Erstberatung hinausgehen-
  den, außergerichtlich entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren
  (siehe B.4.1.1).
        Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 5.000 € pro Versicherungsjahr.


B.3.17 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
	Haben Sie gegen Mehrbeitrag den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 mit uns vereinbart? Oder
  den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann
  haben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus:
        • Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streitigkeiten wegen Mieterhöhung).
        • Sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohnrecht).
        • Dinglichen Rechten.
	Dieser Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn Ihre Interessenwahrnehmung Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
  betrifft. (Beispiel: Streitigkeiten um den Verlauf der Grundstücksgrenze.)


B.3.18 Rechtsschutz PLUS
	Haben Sie gegen Mehrbeitrag den Rechtsschutz PLUS mit uns vereinbart? Dann haben Sie zusätzlichen Versicherungs-
  schutz in folgendem Umfang:
B.3.18.1 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2
        a.	Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen aus den in C.2.2.9 b. aufgeführten Kapitalanlagegeschäften
            wahrzunehmen. Das gilt auch für die dort aufgeführten Geld- und Vermögensanlagen.


                                                              – 13 –

[Seite 14]
         b.	Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten
             (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrzunehmen. Das betrifft gleichermaßen deren
             Erwerb als auch deren Veräußerung. Den Ausschluss nach C.2.2.13 wenden wir dann nicht an.
	Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 20.000 € je Rechtsschutzfall. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen
  auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir hierbei zusammen.
	Für folgende Geld- oder Vermögensanlagen nach C.2.2.9 b., B.3.18.1 a. tragen wir auch Kosten, die über 20.000 € hinausge-
  hen:
		 • Sparbücher, Girokonten, Tagesgeldkonten und Festgeldkonten.
		 • Bausparverträge mit Bausparkassen.
		 • Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermGB).
		 • S
      teuerlich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgeprodukte („Rürup-Rente“, „Riester-
     Rente“).
		 • K
      lassische Kapitallebensversicherungen mit einem klassischen Kapitalstock und klassische Rentenversicherungen
     mit einem klassischen Kapitalstock. Nicht erfasst sind Produkte, bei denen die Kundengelder direkt in Fondsanlagen
     investiert werden.
B.3.18.2	Erweiterter Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen und Rechtsschutz für das Einspeisen von Strom mit Anlagen zur
          Nutzung erneuerbarer Energien
         a.	Für Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation oder dem Betrieb einer Photovoltaikan-
             lage nach B.3.13 gilt: Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn die entstehenden Kosten 10.000 € überschreiten.
         b.	Sie haben zudem Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn Sie mit sonstigen Anlagen
             zur Nutzung erneuerbarer Energien Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Sonstige Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
             Energien sind zum Beispiel Kleinwindkraftanlagen. Die Ausschlüsse nach C.2.2.4 und C.2.2.11 wenden wir insoweit
             nicht an.
		 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
		 • Die Anlage ist nach der einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs- beziehungsweise verfahrensfrei.
		 • D
      ie Anlage muss sich auf einem Grundstück befinden, dessen Eigentümer Sie oder eine mitversicherte Person sind.
     Außerdem müssen Sie das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, zu privaten Zwecken nutzen.
		 Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 1.000 € je Rechtsschutzfall.
B.3.18.3 Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung in Bausachen
	Für die in C.2.2.4 geregelten Angelegenheiten gilt: Sie haben je Bausache Versicherungsschutz für eine von uns vermittelte
  außergerichtliche Konfliktbeilegung nach B.4.1.2. Beispielsweise für eine Mediation.
B.3.18.4 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
         a.	Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahr-
             nehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall.
         b.	Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn es um eines der folgenden Anliegen
             geht:
		 • E
      ine Patientenverfügung zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im
     Zentralen Vorsorgeregister.
		 • E
      ine Vorsorgevollmacht zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im
     Zentralen Vorsorgeregister.
		 • Ein Testament zu erstellen oder zu ändern.
		 • Eine Bestattungsverfügung zu erstellen oder zu ändern.
		 • E
      ine Betreuungsverfügung zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im
     Zentralen Vorsorgeregister.
		 • Eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen oder zu ändern.
		 • Eine Regelung zum digitalen Nachlass zu erstellen oder zu ändern.
		Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu insgesamt 500 € pro Versicherungsjahr. Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbe-
   teiligung ziehen wir nicht ab.
         c.	Ist die Tätigkeit nach a. oder b. durch einen im Ausland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt? Dann übernehmen wir die
             Vergütung in folgendem Umfang: Bis zur Höhe des Betrags, der entstanden wäre, wenn die Vergütung nach dem
             Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt worden wäre.
B.3.18.5 Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
	In Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts haben Sie Versicherungsschutz für ein von uns
  vorgeschlagenes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren nach B.4.1.2 je Rechtsschutzfall. Beispielsweise für eine
  Mediation.
         Den Ausschluss nach C.2.2.10 wenden wir insoweit nicht an.
	Geht es um einen Rechtsschutzfall, der in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ehe oder Partnerschaft steht? Dann
  können Sie in Angelegenheiten des Familien- und Lebenspartnerschaftsrechts nur einmalig ein von uns vorgeschlagenes
  außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren nach B.4.1.2 in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Ehe oder
  Partnerschaft bereits beendet ist.
B.3.18.6 Erweiterter Straf-Rechtsschutz nach B.3.5
	Sie haben auch Versicherungsschutz, um sich gegen den Vorwurf eines Vergehens zu verteidigen, das nur vorsätzlich
  begangen werden kann. (Nur vorsätzlich begehbare Vergehen sind zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.) Dies
  setzt voraus, dass es sich um ein Vergehen handelt, das Sie in einem der folgenden Bereiche begangen haben sollen:
         • Im privaten Bereich.
         • Im nichtselbstständigen beruflichen Bereich.
         • Bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
	Sie haben Versicherungsschutz, solange Sie nicht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt werden. Steht dies aber
  rechtskräftig fest, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie die von uns für Ihre Verteidigung
  getragenen Kosten zurückerstatten.

                                                              – 14 –

[Seite 15]
	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Verbrechen sind zum Beispiel
  Totschlag, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Brandstiftung.)
B.3.18.7 Aktiver Straf-Rechtsschutz
	a. W
      urden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer eines Identitätsmissbrauchs? Oder wurde Ihre Online-Reputation
     (siehe B.3.1 a.) geschädigt? Dann haben Sie Versicherungsschutz, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu
     erstatten. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit der privaten
     Internetnutzung begangen wurde.
		 Beispiel: Sie wurden Opfer von Cyber-Mobbing in einem sozialen Netzwerk.
		 Wir erstatten in diesen Fällen Kosten von bis zu 1.000 € je Versicherungsjahr.
          b.	Wurden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Nachstellung im Sinne von § 238 StGB („Stalking“)? Dann
              haben Sie Versicherungsschutz, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu erstatten.
		 Wir erstatten in diesen Fällen Kosten von bis zu 1.000 € je Versicherungsjahr.
B.3.18.8 Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
	Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Verbrau-
  cherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren beraten zu lassen.
	Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig? Dann erstatten wir auch die über die Erstberatung hinausgehen-
  den, außergerichtlich entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren
  (siehe B.4.1.1).
          Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis 1.000 € je Rechtsschutzfall.
B.3.18.9 Rechtsschutz für Studienplatzklagen
	Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium. Wir tragen dabei folgende
  Kosten: Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und für ein dazugehörendes Eilverfahren. Jede versicherte
  Person kann diese Leistung einmal während der gesamten Vertragsdauer für sich in Anspruch nehmen.


B.4       Welche Kosten übernehmen wir?

	Ist der Rechtsschutzfall eingetreten? Dann erbringen und vermitteln wir Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen
  wahrnehmen können. Dies tun wir im nachfolgend erläuterten Umfang.
	Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese beträgt 5 Mio. €. Haben Sie
  Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart? Dann ist die Versicherungssumme unbegrenzt.
          Dies gilt, soweit nicht für einzelne Leistungsarten Höchstbeträge vereinbart sind.
	Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt
  auch für Zahlungen auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.


B.4.1     Leistungsumfang für Rechtsschutzfälle in Deutschland
B.4.1.1   Wir übernehmen folgende Anwaltskosten:
          a. Bei einem Rechtsschutzfall in Deutschland tragen wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts.
		Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig
   ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
		Können Sie den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen, weil Sie auf Grund eines Unfalls oder wegen körperlicher
   Gebrechen daran gehindert sind? Dann übernehmen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für den
   Hausbesuch eines Rechtsanwalts bei Ihnen. Übernommen werden die innerhalb des Landgerichtsbezirks entstande-
   nen Besuchskosten. Wir tragen diese bis zur Höhe der Sätze, die nach dem RVG für Geschäftsreisen von Rechtsanwäl-
   ten gelten.
		 Beschränkt sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf eine der folgenden Leistungen?
		 • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat.
		 • Ihr Rechtsanwalt gibt Ihnen eine Auskunft.
		 • Ihr Rechtsanwalt erarbeitet für Sie ein Gutachten.
		Dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten bis zu den Obergrenzen, die nach dem RVG für die Beratung eines Verbrau-
   chers gelten. Diese Grenzen sind derzeit in § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG geregelt. Maßgeblich ist die Fassung des RVG, die
   bei Eintritt des Rechtsschutzfalls gültig ist.
		 Auf Ihren Wunsch hin tragen wir im Rechtsschutzfall (siehe B.5) zusätzlich die Kosten für:
		 • Eine von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatung.
		 • Eine von uns vermittelte Online-Rechtsberatung.
		 Die Beratung bieten wir im Rahmen Ihres vereinbarten Deckungsumfangs.
          b. Darüber hinaus übernehmen wir in folgenden Fällen die Vergütung eines weiteren Rechtsanwalts:
		           aa. 	Der erste Rechtsanwalt wurde von uns empfohlen und Sie waren nicht zufrieden. Ihr Rechtsanwaltswechsel
                 erfolgt spätestens nach der Erstberatung.
		           bb.	Das ursprüngliche Mandat endete auf Grund einer Schließung der Kanzlei, Verlust der Anwaltszulassung oder Tod
                des Rechtsanwalts.
			Ausnahme: Das Mandat kann innerhalb der Kanzlei fortgeführt werden, oder von deren Abwickler.
		           cc. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
			Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in folgenden Leistungsarten weitere anwaltliche Kosten:
			             • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1).
			             • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2).
			             • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3).
			             • Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4).


                                                                – 15 –

[Seite 16]
			              • Opfer-Rechtsschutz (siehe B.3.7).
			              • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).
			              • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10).
			              •F
                   alls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben, Wohnungs- und Grund-
                  stücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17).
			Übernommen werden die Kosten für einen sogenannten Verkehrsanwalt. Das ist ein zusätzlicher Rechtsanwalt, der
    nur den Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt. Wir erstatten diese Kosten
    bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz.
B.4.1.2   Wir übernehmen auch Kosten für außergerichtliche Konfliktbeilegungen im nachfolgend beschriebenen Umfang:
          a.	Es gibt eine Vielzahl von Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung. (Solche Verfahren sind zum Beispiel
              Schieds- oder Schlichtungsverfahren, alternative Konfliktlösungsunterstützung, außergerichtliche oder gerichtsnahe
              Mediation.)
		Ist ein Rechtsschutzfall (siehe B.5) eingetreten? Und möchten Sie zunächst versuchen, den Konflikt außergerichtlich
   beizulegen? Dann prüfen wir, ob Ihr konkretes Anliegen Potential für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung hat.
          b. In nach B.4.1.2 a. geeigneten Fällen unterstützen wir Sie folgendermaßen:
		 • W
      ir helfen Ihnen dabei, ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auszuwählen, das Ihrem konkreten
     Anliegen am besten gerecht wird.
		 • W
      ir schlagen Ihnen einen geeigneten Dienstleister vor, wenn Sie das wünschen. Das kann zum Beispiel ein Schlichter,
     eine Schiedsperson oder ein Mediator sein. Wir schlagen Ihnen ausschließlich Dienstleister vor, die die jeweils
     aktuellen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zudem muss der Dienstleister ausreichend Erfahrung in dem konkret
     ausgewählten Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorweisen können.
		Alle Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung können nur freiwillig erfolgen. Das heißt, mit dem vorgeschla-
   genen Verfahren und dem vorgeschlagenen Dienstleister müssen alle Parteien einverstanden sein. Also sowohl Sie als
   auch Ihr Konfliktpartner.
          c. Die Kosten des Dienstleisters, die auf Sie persönlich entfallen, übernehmen wir in voller Höhe.
  Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Dienstleister geeinigt. Dann tragen wir die
		
  auf Sie entfallenden Kosten bis zur Höhe der Gerichtsgebühren, die in erster Instanz entstünden.
		In der Regel sind an der Konfliktbeilegung auch nicht versicherte Personen beteiligt. In diesem Fall übernehmen wir
   anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen
   Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf
   Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst zahlen).
          d.	Möchten Sie sich im Rahmen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auch rechtlich beraten lassen? Dann dürfen Sie
              die außergerichtliche Konfliktbeilegung gerne durch einen Parteianwalt Ihrer Wahl begleiten lassen. Der für die
              außergerichtliche Konfliktbeilegung hinzugezogene Dienstleister ist aus rechtlichen Gründen daran gehindert, Sie in
              dieser Angelegenheit zu beraten. Auf Ihren Wunsch hin empfehlen wir Ihnen gerne einen geeigneten Anwalt. Wir tragen
              die Kosten für den beratenden Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Gebühren.
		 Falls während der Konfliktbeilegung eine weitere rechtliche Beratung erforderlich wird, gilt das Gleiche.
		 In beiden Fällen tragen wir die Kosten für den beratenden Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Gebühren.
		Wünschen Sie während einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung noch zusätzlich eine telefonische anwaltliche
   Beratung? Dann vermitteln wir diese und tragen deren Kosten.
          e.	Bei Rechtsschutzfällen im Ausland haben Sie keinen Versicherungsschutz für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung.
  Ausnahme: Sie und Ihr Konfliktpartner sind beide in Deutschland wohnhaft. Außerdem muss das Verfahren der
		
  außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland nach deutschem Recht stattfinden.
          f. Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.
B.4.1.3	Wir tragen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen. Oder für eine rechtsfä-
         hige, technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra). Dies gilt in folgenden Fällen:
          • Sie möchten sich in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren verteidigen.
          • Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- oder Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern wahr.
B.4.1.4   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend für folgende Berufe:
          • Für Notare, soweit es um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, oder den Beratungs-Rechtsschutz im
            Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe B.3.12).
          • Für Angehörige der steuerberatenden Berufe, soweit es um den Steuer-Rechtsschutz geht (siehe B.3.3).
          • Für Rentenberater, soweit es um den Sozial-Rechtsschutz geht (siehe B.3.10).


B.4.2     Leistungsumfang für Rechtsschutzfälle im Ausland
B.4.2.1   a.	Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland tragen wir die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies kann sein:
		 • Ein im Ausland tätiger Anwalt, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist.
		 • Ein Rechtsanwalt in Deutschland.
		Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir folgendermaßen: Als wäre der Rechtsstreit am Ort seiner Kanzlei in
   Deutschland gerichtlich geltend zu machen.
		 Die Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
          b.	Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
              (im Ausland) entfernt?
		Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diese tragen wir bis zur
   Höhe der gesetzlichen Vergütung eines sogenannten Verkehrsanwalts. Das ist ein Rechtsanwalt, der nur den Schriftver-
   kehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt. Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz.
          c.	Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall mit einem Fahrzeug aus einem EU-Staat eingetreten? Und ist dies
              im europäischen Ausland geschehen? Dann tragen wir zusätzlich Kosten für einen in Deutschland zugelassenen


                                                                  – 16 –

[Seite 17]
            Rechtsanwalt bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle in
            Deutschland. Wir vergüten diese Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren.
B.4.2.2	Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht. Voraussetzungen dafür
         sind:
          • Sie müssen dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen.
          • Außerdem können Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden.
	Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der Sätze, die nach dem RVG für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten gelten.
B.4.2.3   a.	Müssen Unterlagen übersetzt werden, damit Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen können? Dann
              sorgen wir für deren Übersetzung. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
          b.	Wurden Sie im Ausland verhaftet, oder werden Sie dort mit Haft bedroht? Dann übernehmen wir die übliche Vergütung
              eines Dolmetschers, damit Sie Ihre Interessen wahrnehmen können.
B.4.2.4	Haben Sie Kosten in fremder Währung gezahlt? Dann erstatten wir Ihnen diese in Euro (€). Abrechnungsgrundlage ist der
         Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
B.4.2.5	Wollen Sie Ersatzansprüche geltend machen, weil ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger im Ausland beschädigt wurde?
         Dann tragen wir die übliche Vergütung für einen im Ausland ansässigen Sachverständigen.
B.4.2.6	Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend für im Ausland ansässige rechts- und sachkun-
         dige Bevollmächtigte.


B.4.3     Gemeinsame Regelungen für Rechtsschutzfälle in Deutschland und im Ausland
          Über die Bestimmungen in B.4.1 und B.4.2 hinaus gilt sowohl in Deutschland als auch im Ausland Folgendes:
B.4.3.1	Wir übernehmen die Gerichtskosten. Das schließt auch Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige mit ein, die
         vom Gericht herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten eines Gerichtsvollziehers.
B.4.3.2	Wir übernehmen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Das schließt auch Entschädigungen für Zeugen und
         Sachverständige mit ein, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten
         einer Vollstreckung im Verwaltungswege.
B.4.3.3	Gebühren für ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren erstatten wir ausschließlich nach B.4.1.2. (Dies betrifft
         zum Beispiel Schieds-, Schlichtungsverfahren oder Mediation.)
B.4.3.4	Sind Sie verpflichtet, dem Gegner Kosten zu erstatten, die ihm durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
         entstanden sind? Dann tragen wir diese Kosten.
B.4.3.5   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie Folgendes nachweisen:
          • Sie sind zu deren Zahlung verpflichtet oder
          • Sie haben diese Kosten bereits gezahlt.
B.4.3.6	Muss eine Kaution gestellt werden, um Sie vorläufig von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen? Dann sorgen wir für
         die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 2 Mio. €.
	Im Verkehrsbereich stellen wir als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur
  Verfügung. Dies tun wir, soweit die Sicherheitsleistung einen Betrag von 300 € übersteigt, den Sie selbst tragen müssen.
B.4.3.7	Wir übernehmen die Kosten eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen
         Interessen im außergerichtlichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Kosten nicht durch einen
         Dritten (zum Beispiel gesetzliche Krankenkasse) zu tragen sind.


B.5       Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?

	Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber
  nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes (siehe F.1) und vor dessen Ende eingetreten ist.


B.5.1     Eintritt des Rechtsschutzfalls in den einzelnen Leistungsarten
	Für die Frage, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist, gibt es je nach Leistungsart unterschiedliche Regelungen.
B.5.1.1	Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach B.3.1 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt mit dem Schadenereignis ein, das dem
         Anspruch zu Grunde liegt.
B.5.1.2	Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.12 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt
         mit dem Ereignis ein, das die Änderung Ihrer Rechtslage zur Folge hat. Oder die Änderung der Rechtslage einer mitversi-
         cherten Person.
B.5.1.3	Im Erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach B.3.18.4 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein Beratungsbedarf in
         eigenen Angelegenheiten vorliegt.
B.5.1.4	Im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren nach B.3.15 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, sobald ein Betreuungsverfahren
         eingeleitet wurde.
B.5.1.5	Im Rahmen der Anwaltlichen Sofortberatung, der Online-Rechtsberatung, des Vertrags-Checks, der Psychologischen
         Hilfe am Telefon und des Reputations-Checks nach B.3.8.2 bis B.3.8.6 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein
         Beratungsbedarf in eigenen Angelegenheiten vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihre Rechtslage geändert
         hat. Genauso wenig ist erforderlich, dass ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt.
B.5.1.6	In allen anderen Fällen tritt der Rechtsschutzfall zu folgendem Zeitpunkt ein: Zu dem Zeitpunkt, in dem Sie oder ein
         anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
B.5.1.7   Im Arbeits-Rechtsschutz gilt ergänzend zu B.5.1.6:
          • Der Rechtsschutzfall tritt auch durch das Angebot eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber ein.
          • Der Rechtsschutzfall tritt auch durch die individuelle Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein.


                                                               – 17 –

[Seite 18]
B.5.2     Fünfjahresregel
	Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach F.1 oder während der Wartezeit eingetreten? Dann
  haben Sie trotzdem Rechtsschutz, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
          • Das betroffene Risiko ist seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert.
          • Der Vertrag ist bis zur Meldung des Rechtsschutzfalls ohne Schadenaufwendungen verlaufen.


B.5.3     Dauerverstoß
          Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.


B.5.4     Ursächlichkeit mehrerer Rechtsverstöße
	Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße ursächlich?
  Dann ist der erste davon entscheidend.
	Liegt bei mehreren ursächlichen Rechtsverstößen einer oder mehrere vor Beginn Ihres Versicherungsschutzes? Dann gilt
  zu Ihren Gunsten: Wir berücksichtigen diese Rechtsverstöße nicht, wenn sie länger als ein Jahr vor Beginn der Rechts-
  schutzversicherung für das betroffene Risiko zurückliegen. Bei einem Dauerverstoß gilt Folgendes: Bei ursächlichen
  Rechtsverstößen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung an. Liegt die
  Beendigung mehr als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung für das betroffene Risiko zurück? Dann gilt zu
  Ihren Gunsten: Wir lassen diese Rechtsverstöße unberücksichtigt. Das heißt, wir wenden wegen dieser Fälle keine
  Vorvertraglichkeit ein.


B.5.5     Besonderheit bei Zulassung eines Motorfahrzeugs zu Lande
	Wurde ein Motorfahrzeug zu Lande zugelassen und beginnt der Versicherungsschutz danach innerhalb von einer Woche
  (siehe F.1)? Dann gilt im Verkehrs-Rechtsschutz zu Ihren Gunsten: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutz-
  fälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs stehen. Hierfür stellen wir
  nicht darauf ab, ob der Rechtsschutzfall vor oder nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.


C.        Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?

C.1       Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten?


C.1.1     Wartezeit
	Für bestimmte Leistungsarten besteht eine Wartezeit (siehe C.1.1.1 und C.1.1.2). Wartezeit bedeutet: Der Versicherungs-
  schutz beginnt erst mit Ablauf des angegebenen Zeitraumes (zum Beispiel drei Monate), gerechnet ab Versicherungsbe-
  ginn. Kein Versicherungsschutz besteht somit für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eingetreten sind.
C.1.1.1   Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten:
          • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2).
          • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4.2).
          • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).
          • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10).
          • Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen (siehe B.3.13).
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17), falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen
            Mehrbeitrag versichert haben.
 Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen wahr, die im Zusammenhang mit dem Verkehrs-Rechtsschutz stehen.
	
	Hatten Sie eine Vorversicherung? Und beginnt Ihr Vertrag in unmittelbarem Anschluss an den vorausgegangenen
  Versicherungsvertrag? Dann rechnen wir Wartezeiten an, die Sie beim Vorversicherer für das betroffene Risiko erfüllt
  haben.
C.1.1.2   Im Rechtsschutz PLUS gelten zusätzlich folgende Wartezeiten:
          a. Drei Monate Wartezeit bei folgenden Leistungsarten:
		 aa. E
        rweiterter Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen und Rechtsschutz für das Einspeisen von Strom mit Anlagen zur
       Nutzung erneuerbarer Energien (siehe B.3.18.2).
		 bb. E
        rweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe B.3.18.4 a.). Die Wartezeit
       besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungsangelegenheit handelt, oder um eine Aufhe-
       bungsangelegenheit in Lebenspartnerschaftssachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeangelegenheiten.
		 cc. Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe
       B.3.18.5). Die Wartezeit besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungsangelegenheit handelt,
       oder um eine Aufhebungsangelegenheit in Lebenspartnerschaftssachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeangelegen-
       heiten.
          b. Drei Jahre Wartezeit beim Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe B.3.18.9).


C.1.2     Vor Vertragsbeginn angelegte Rechtsschutzfälle
	Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Konstellationen: Der Rechtsschutzfall liegt zwar nach Beginn des
  Versicherungsschutzes. Diesem ging jedoch eines der folgenden Ereignisse voraus:
          a.	Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gestellt. Der Rechtsschutzfall
              hängt mit dieser Antragstellung ursächlich zusammen.
		(Beispiel: Sie haben vor Versicherungsbeginn einen Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) beim
   Versorgungsamt gestellt. Das Versorgungsamt lehnt Ihren Antrag zu einem Zeitpunkt ab, zu dem schon Versicherungs-
   schutz bestand. Für den Streit mit dem Versorgungsamt um die Ablehnung besteht kein Versicherungsschutz.)


                                                                   – 18 –

[Seite 19]
          b.	Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt. Der
              Rechtsschutzfall hängt mit dieser Antragstellung ursächlich zusammen.
		(Beispiele:
		 • S
      ie können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Vor Beginn Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen Sie
     deshalb bei Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag lehnt der
     Versicherer zu einem Zeitpunkt ab, zu dem Sie schon bei uns rechtsschutzversichert waren. Für den hieraus entste-
     henden Streit besteht kein Versicherungsschutz.
		 • N
      ach einem Unfall haben Sie aus Ihrer privaten Unfallversicherung einen Antrag auf Invaliditätsleistung gestellt. In der
     Folgezeit schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab. Innerhalb der rechtsschutzversicherten Zeit kommt es zu
     Streitigkeiten mit Ihrem Unfallversicherer über die Höhe der Invaliditätsleistung. Hierfür besteht kein Versicherungs-
     schutz.)
          c.	Vor Versicherungsbeginn haben Sie oder Ihr Vertragspartner ein Kündigungsrecht ausgeübt. Der Rechtsschutzfall
              hängt mit der Beendigung des gekündigten Vertrags ursächlich zusammen.
		(Beispiele:
		 • I hr Arbeitgeber hat Ihnen vor Versicherungsbeginn gekündigt. Nach Versicherungsbeginn kommt es zu einem Streit
     um das Endzeugnis. Für diesen Streit besteht kein Versicherungsschutz.
		 • S
      ie haben vor Versicherungsbeginn einen Mietvertrag gekündigt. Nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die
     Kaution. Für den Streit um die Kaution besteht kein Versicherungsschutz.)
	Zu Ihren Gunsten gilt aber Folgendes: Unberücksichtigt bleiben Anträge und Kündigungen, die länger als ein Jahr vor
  Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgesprochen wurden.


C.1.3     Ablauf des Nachhaftungszeitraums
	Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgendem Fall: Der Versicherungsschutz für den betroffenen Gegenstand der
  Versicherung besteht nicht mehr. Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung
  dieses Versicherungsschutzes erstmals geltend.
          Ausnahme: Sie konnten Ihre Ansprüche nicht geltend machen, weil Sie noch keine Kenntnis von den Umständen hatten,
          die den Rechtsschutzfall begründen. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns den Rechtsschutzfall unverzüg-
          lich nach Kenntniserlangung melden.


C.1.4	Ausübung von Gestaltungsrechten bei Verträgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen
       wurden
	Kein Versicherungsschutz besteht in folgendem Fall: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-,
  Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlossen. Sie üben ein damit verbundenes Widerrufs-, Widerspruchs-, Rücktritts-
  oder Anfechtungsrecht aus. Dafür berufen Sie sich darauf, dass es bei Abschluss des Vertrags zu einer der folgenden
  Unzulänglichkeiten gekommen sei:
          • Sie wurden nicht, nur unzureichend oder fehlerhaft aufgeklärt oder beraten.
          • Sie wurden über ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht, nur unzureichend oder fehlerhaft aufgeklärt oder belehrt.
	Dies gilt auch, wenn Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder Anfechtung nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgen.
  (Beispiel: Vor Beginn der Rechtsschutzversicherung kaufen Sie ein Auto. Sie finanzieren das Fahrzeug über ein Bankdarle-
  hen. Nach Beginn des Versicherungsschutzes widerrufen Sie den Darlehensvertrag, weil die Widerrufsbelehrung bei
  Vertragsabschluss mangelhaft war.)


C.1.5     Besonderheit im Steuer-Rechtsschutz
	Im Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3 gilt: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten
  Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben vor Versicherungsbeginn liegen. (Abgaben sind beispielsweise
  Steuern oder Gebühren.)


C.2       Welche inhaltlichen Ausschlüsse gelten?


C.2.1     Ausschluss besonderer Risiken:
	Sie haben keinen Versicherungsschutz für jede Interessenwahrnehmung, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem
  der folgenden Ereignisse oder Schäden steht:
C.2.1.1	Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. „Krieg“ schließt auch rein
         digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg).
          Ausnahme: Der Kriegsausschluss gilt nicht für Schäden in ursächlichem Zusammenhang mit der Explosion eines Bomben-
           blindgängers aus dem 2. Weltkrieg. Diese bleiben versichert.
C.2.1.2   Nuklear- und genetischen Schäden.
          Ausnahme: Nuklear- und genetische Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung
           stehen, bleiben versichert.
C.2.1.3	Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf Grund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden
         oder Gebäudeteilen. (Solche Einwirkungen sind zum Beispiel Erschütterungen.)


C.2.2     Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten:
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für folgende Rechtsangelegenheiten:
C.2.2.1	Sie wollen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als Rechtsschutzversicherer vorgehen, oder gegen das
         für unser Unternehmen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
C.2.2.2	Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadener-
         satz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt, sondern im Rahmen einer Haftpflichtversi-
         cherung versicherbar.)

                                                               – 19 –

[Seite 20]
 Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter eines Mietfahrzeugs
	
 verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Auf Grund des Mietvertrags greift hier der Rechtsschutz im
 Vertrags- und Sachenrecht.)
C.2.2.3	Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornografischen
         oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen
         oder veranlasst worden sein sollen.
C.2.2.4	Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben:
          a. Dem Kauf oder Verkauf von:
		 • Einem Grundstück, das bebaut werden soll.
		 • E
      inem von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht ausschließlich selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
     oder Gebäudeteil.
          b. Der Planung oder Errichtung von:
		 • Einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Ihr Eigentum oder Ihr Besitz ist.
		 • Einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
          c. Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung von:
		 • Einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, das Ihr Eigentum oder Besitz ist.
		 • Einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
          Auch bei der Finanzierung eines der unter C.2.2.4 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
C.2.2.5	Nicht versichert sind Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht. (Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in
         Unternehmen und Betrieben.)
C.2.2.6	Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
         gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
C.2.2.7	Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Rechten aus geistigem Eigentum. Dazu zählen
         insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte.
 Ausnahme: Für den Vorwurf privater Urheberrechtsverstöße im Internet haben Sie Versicherungsschutz im Umfang von
	
 B.3.16.
C.2.2.8   Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
C.2.2.9   Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit folgenden Geschäften:
          a.	Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (zum Beispiel auch
              spekulative Geschäfte mit sog. Kryptowährungen) sowie deren Finanzierung.
		Dies erfasst auch Fälle, in denen Ihre Vermögenswerte absprachewidrig nicht oder nicht wie vereinbart investiert
   wurden.
          b.	Dem Ankauf, dem Abschluss, der Veräußerung, der Verwaltung, der Beendigung oder der Finanzierung von folgenden
              Anlageformen:
		 • Wertpapieren. (Das sind zum Beispiel Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile.)
		 • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen.
		 • Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften).
		 • G
      eld- oder Vermögensanlagen. (Dazu zählen zum Beispiel Lebens- und Rentenversicherungen, Sparverträge und
     vermögenswirksame Leistungen. Nicht dazu zählen Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. Auch zählen nicht dazu
     Gebäude oder Gebäudeteile, die Sie oder eine mitversicherte Person ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
     nutzen.)
		Dies erfasst auch Fälle, in denen Ihre anzulegenden Vermögenswerte absprachewidrig nicht oder nicht in die verein-
   barte Anlage investiert wurden.
  Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann haben Sie Versicherungsschutz nach
		
  B.3.18.1 für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter C.2.2.9 b. aufgezählten Anlageformen.
C.2.2.10 Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts.
          Ausnahmen:
          • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.12.
          • Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht auch Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im
            Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.18.4.
C.2.2.11	Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
          oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Verkehrsbereich.
C.2.2.12	Nicht versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer
          Photovoltaikanlage.
          Ausnahmen:
          • Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen nach B.3.13.
          • Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht auch Erweiterter Rechtsschutz für Photovol-
            taikanlagen nach B.3.18.2.
C.2.2.13	Sie haben keinen Versicherungsschutz, um Interessen wahrzunehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu-
          ßerung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an:
          • Grundstücken.
          • Gebäuden.
          • Gebäudeteilen.
 Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Versicherungsschutz nach B.3.18.1
	
 b.


                                                                – 20 –

[Seite 21]
C.2.2.14 Nicht versichert sind Streitigkeiten wegen:
          • Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
          • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
 Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.


C.2.3     Ausschluss bestimmter Verfahren:
C.2.3.1   Nicht versichert sind Verfahren vor Verfassungsgerichten.
C.2.3.2	Nicht versichert sind Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. (Beispiel: Europäischer
         Gerichtshof.)
 Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
	
 nissen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen wahr.
C.2.3.3	Nicht versichert sind Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit folgenden Insolvenzverfahren stehen:
         Solchen, die über Ihr Vermögen eröffnet wurden oder werden sollen. (Beispiel: Zwangsversteigerung Ihres Fahrzeugs
         infolge Ihres Insolvenzantrags.)
          Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Beratungs-Rechtsschutz in
           Verbraucherinsolvenzverfahren nach B.3.18.8.
C.2.3.4   Nicht versichert sind:
          • Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland.
          • Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland.
	Für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Halt- und Parkverstößen, die in Deutschland begangen worden sein sollen,
  gilt: Wir erstatten die Kosten für Ihre Verteidigung bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 € je Rechtsschutzfall. Über
  diesen Betrag hinaus besteht kein Versicherungsschutz.
C.2.3.5   Nicht versichert sind Asyl- und/oder Ausländerrechts-, sowie Migrationsrechtsverfahren.
C.2.3.6	Nicht versichert sind Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen stehen.
          Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Rechtsschutz für Studienplatzkla-
           gen nach B.3.18.9.
C.2.3.7	Nicht versichert sind Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und
         Wasser) dienen.
C.2.3.8   Nicht versichert sind Streitigkeiten in:
          • Enteignungs- und Planfeststellungsangelegenheiten.
          • Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.


C.2.4     Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung:
C.2.4.1   Nicht versichert sind:
          • Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags.
          • Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander oder gegen Sie.
C.2.4.2	Nicht versichert sind Streitigkeiten nicht ehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner untereinander, wenn ein
         ursächlicher Zusammenhang mit der Partnerschaft besteht. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
C.2.4.3	Nicht versichert ist folgender Fall: Ein Anspruch oder eine Verbindlichkeit wird auf Sie übertragen oder ist auf Sie
         übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsun-
         fall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.)
C.2.4.4	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie die Ansprüche eines anderen geltend machen wollen. (Beispiel: Sie
         lassen sich die Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen.)
	Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen haften sollen. Dabei macht es
  keinen Unterschied, ob Sie sich vertraglich dazu bereit erklärt haben, für die Verbindlichkeit einstehen zu wollen, oder ob
  Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften haften. (Beispiel für eine Streitigkeit aus einem vertraglich vereinbarten Einstehen:
  Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Es kommt zu Streitig-
  keiten aus dem Bürgschaftsvertrag. Beispiel für eine gesetzliche bedingte Haftung: Um einer Zwangsvollstreckung zu
  entgehen, überträgt ein Freund Vermögenswerte auf Sie. Der Gläubiger will dagegen vorgehen und nimmt Sie nach dem
  Anfechtungsgesetz in Anspruch.)
C.2.4.5   Nicht versichert sind Streitigkeiten unter Miteigentümern oder Mitmietern desselben versicherten Objekts.


C.2.5     Ausschluss bei Vorsatztat:
	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begange-
  nen Straftat besteht. Der Ausschluss gilt bei folgenden Leistungsarten:
          • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1).
          • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2).
          • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3).
          • Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4).
          • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).
          • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10).
          • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe B.3.11).
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17).
	Wird erst später bekannt, dass solch ein Zusammenhang besteht, müssen Sie uns die erbrachten Leistungen zurückzah-
  len.


                                                                – 21 –

[Seite 22]
C.3       In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?


C.3.1     Abzug der Selbstbeteiligung
          Von den Kosten, die wir tragen müssen, ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung nach G. ab.
          Ausnahmen:
          • Der Rechtsschutzfall wird mit einer Erstberatung erledigt, oder mit Hilfe eines Services nach B.3.8. Oder mit einer
            außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2. In diesen Fällen
            übernehmen wir die entstehenden Kosten, ohne die Selbstbeteiligung abzuziehen.
          • Mehrere Rechtsschutzfälle hängen zeitlich und ursächlich zusammen. In diesem Fall ziehen wir zu Ihren Gunsten die
            Selbstbeteiligung nur einmal ab.


C.3.2     Nicht erstattungsfähige Kosten
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:
C.3.2.1   Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
C.3.2.2	Kosten einer gütlichen Einigung, die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
         entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von 1.000 € (= 100 %). Sie einigen sich mit dem Gegner und
         erhalten einen Betrag in Höhe von 800 € (= 80 %). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich
         für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
          Wir tragen diese Kosten nur, soweit die abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
C.3.2.3   Kosten, die für eine Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche anfallen.
C.3.2.4   Kosten, die für die vierte oder jede weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
	Geht es um Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7
  stehen? Dann greift der Ausschluss erst ab der sechsten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel.
C.3.2.5	Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
         eingeleitet werden.
	Geht es um Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7
  stehen? Dann greift der Ausschluss nur bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als zehn Jahre nach Rechtskraft
  des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
C.3.2.6   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €.
C.3.2.7   Kosten, die ein anderer übernehmen müsste, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.


C.4       Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit - Was können Sie dagegen tun?


C.4.1	Unter welchen Voraussetzungen können wir wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
       ablehnen?
	Wir können den Versicherungsschutz auch ablehnen, wenn unserer Auffassung nach einer der folgenden Fälle vorliegt:
          a.	Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen mangelnder
              Erfolgsaussichten können wir aber nur bei den folgenden Leistungsarten ablehnen:
		 • Schadenersatz-Rechtsschutz nach B.3.1.
		 • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2.
		 • Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3.
		 • Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.4.
		 • Arbeits-Rechtsschutz nach B.3.9.
		 • Sozial-Rechtsschutz nach B.3.10.
		 • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach B.3.17.
          b.	Sie wollen Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen. (Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich
              entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.) In diesem Fall lehnen wir Ihren
              Antrag auf Versicherungsschutz ab, weil sonst die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträch-
              tigt würden.
	Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit Begründung.


C.4.2     Was können Sie dagegen unternehmen („Stichentscheid“)?
          Haben wir eine Leistungspflicht nach C.4.1 abgelehnt und sind Sie damit nicht einverstanden?
	In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
  Stellungnahme abzugeben. Diese muss zu den beiden folgenden Fragen Stellung beziehen:
          • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
          • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
	Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend.
  Dies gilt aber nicht, wenn die Entscheidung des Rechtsanwalts offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage
  erheblich abweicht.


C.4.3     Welche Mitwirkungspflichten Ihrerseits setzt der Stichentscheid voraus?
	Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die
  Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach,
  entfällt Ihr Versicherungsschutz.


                                                                – 22 –

[Seite 23]
D.        Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?

D.1       Wo gilt Ihr Versicherungsschutz?

          Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten:
          • In Europa.
          • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers.
          • Auf den Kanarischen Inseln.
          • Auf Madeira.
          • Auf den Azoren.
	Für den Versicherungsschutz müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Gericht oder eine Behörde
  ist oder wäre in einem dieser Gebiete gesetzlich zuständig. Außerdem verfolgen Sie Ihre Rechtsinteressen dort.
          Ausnahmen:
          Für die folgenden Leistungsarten haben Sie nur vor deutschen Gerichten bzw. Behörden Versicherungsschutz:
          • Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3.
          • Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7.
          • Sozial-Rechtsschutz nach B.3.10.
          • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.4.2.
	Bei den folgenden Leistungsarten können Sie sich nur von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beraten
  lassen:
          • Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers nach B.3.14.
          • Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet nach B.3.16.
          • Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren nach B.3.18.8.
          Versicherungsschutz besteht, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben (siehe F.2.5).


D.2       Wo haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen?

	Nehmen Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 wahr? Dann tragen wir Kosten bis zu
  einem Höchstbetrag von 1 Mio. €.
	Wir übernehmen diese Kosten im Rahmen der vereinbarten Leistungsarten und unter folgenden Voraussetzungen:
          • Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines Aufenthalts von höchstens drei Jahren eingetreten. Oder Sie möchten
            rechtliche Interessen aus einem privaten Vertrag wahrnehmen, den Sie über das Internet geschlossen haben.
          • Unser Versicherungsschutz ist nicht auf deutsche Gerichte beschränkt (siehe Ausnahme zu D.1).
          Versicherungsschutz besteht, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben (siehe F.2.5).


E.        Was müssen Sie beachten?

E.1	Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? Was gilt bei einer Änderung Ihrer An-
     schrift oder Ihres Namens?


E.1.1     Wohin müssen Sie Anzeigen und Erklärungen richten, und in welcher Form sind sie abzugeben?
	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Richten Sie diese bitte an unsere
  Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle. Welche das ist, finden Sie im Versicherungsschein oder in
  dessen Nachträgen.


E.1.2     Was gilt im Fall einer Anschrifts- oder Namensänderung?
          Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name geändert hat.
	Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift geändert hat? Dann genügt es für eine Willens-
  erklärung (bspw. Kündigung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns bekannte Anschrift senden.
  Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Sie uns nicht mitgeteilt haben.
          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.


E.2       Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?

	Sie und die versicherten Personen müssen verschiedene Obliegenheiten beachten. Wenn Sie das nicht tun, gefährden Sie
  Ihren Versicherungsschutz.


E.2.1     Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
E.2.1.1   Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen. Das können Sie auch telefonisch tun.
E.2.1.2   Sie müssen uns zum Rechtsschutzfall informieren:
          • Unterrichten Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls.
          • Geben Sie die Beweismittel an.


                                                                 – 23 –

[Seite 24]
        • Stellen Sie uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung.
E.2.1.3	Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
         (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.)


E.2.2	Wer übernimmt die Kosten für Maßnahmen, die Sie vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch uns
       ergreifen?
	Haben Sie schon Maßnahmen ergriffen, um Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, bevor wir den Versicherungs-
  schutz bestätigt haben? Und entstehen durch diese Maßnahmen Kosten?
	Dann tragen wir nur folgende Kosten: Diejenigen Kosten, die wir hätten übernehmen müssen, wenn wir den Versiche-
  rungsschutz schon bestätigt hätten, bevor Sie die Maßnahmen eingeleitet haben.


E.2.3   Was bedeutet die freie Anwaltswahl für Sie?
	Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl. Das heißt: Den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsan-
  wälte auswählen, deren Vergütung wir nach B.4.1.1 und B.4.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht
  gebunden.


E.2.4   In welchen Fällen dürfen wir den Rechtsanwalt auswählen?
        In den folgenden Fällen wählen ausnahmsweise wir den Rechtsanwalt aus:
        • Sie bitten uns darum.
        • Sie haben noch keinen Rechtsanwalt benannt und es erscheint uns notwendig, umgehend einen Rechtsanwalt zu
          beauftragen.
	Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir
  nicht verantwortlich.


E.2.5   Was müssen Sie tun, sobald der Rechtsanwalt beauftragt ist?
        Sobald der Rechtsanwalt beauftragt ist, müssen Sie Folgendes tun:
        • Unterrichten Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß.
        • Geben Sie die Beweismittel an.
        • Erteilen Sie die möglichen Auskünfte.
        • Beschaffen Sie die notwendigen Unterlagen.
        • Geben Sie uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit.


E.2.6   Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten möglich?
	Wenn Sie eine der in E.2.1 und E.2.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs-
  schutz. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang
  der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar
  nicht leisten.
	Haben Sie eine nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt? Dann
  sind wir nur unter folgender Voraussetzung vollständig oder teilweise leistungsfrei: Wenn wir Sie vorher durch gesonderte
  Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
	Wir dürfen unsere Leistung nicht kürzen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
  haben.
	Wir bleiben auch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung für keinen der
  folgenden Fälle ursächlich war:
        • Weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls,
        • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. (Beispiel: Sie haben die Einlegung eines Rechtsmit-
          tels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die
          Kostenübernahme bestätigt.)
        Dies gilt aber nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.


E.2.7   Was ist bei der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen zu beachten?
	Ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen ist in der Regel auf Freistellung gerichtet. Das heißt, wir stellen Sie von
  Forderungen Dritter frei, zum Beispiel von noch nicht gezahlten Kostenrechnungen. Freistellungsansprüche können Sie
  nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die
  Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
	Ist Ihr Anspruch gegen uns auf Geld gerichtet? Zum Beispiel, weil Sie mit der Zahlung einer Gerichtskostenrechnung
  ausnahmsweise in Vorleistung getreten sind? Auf Geld gerichtete Ansprüche können Sie auch ohne unser Einverständnis
  abtreten.


E.2.8	Was gilt für den Übergang von Erstattungsansprüchen auf uns und welche Mitwirkungspflichten haben Sie
       bei deren Durchsetzung?
	Muss ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten? Dann geht dieser Anspruch
  kraft Gesetzes auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben.
	Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung
  des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
	Haben Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich verletzt und können wir deshalb diese Kosten von dem anderen nicht
  erstattet bekommen? Dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Haben


                                                               – 24 –

[Seite 25]
        Sie grob fahrlässig gehandelt? Dann sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
        chenden Verhältnis zu kürzen. Wir dürfen nicht kürzen, wenn Sie beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt
        haben.


E.2.9   Was ist bei Rückzahlungen nach Abschluss des Rechtsschutzfalls zu beachten?
	Ist es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls zu Rückzahlungen an Sie gekommen? Dann kann es sein, dass Sie uns diese
  ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, wenn sie uns zustehen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang
  unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere
  Rückforderungen.


E.3     Welche weiteren besonderen Obliegenheiten sind zu beachten?
	Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Außerdem muss er zum
  Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
  versehen sein.
	Bei Verstoß gegen eine dieser Obliegenheiten gilt: Rechtsschutz besteht nur für diejenigen Personen, die von diesem
  Verstoß keine Kenntnis hatten. (Insoweit verzichten wir auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis).
	Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, soweit die versicherte Person oder der Fahrer Folgendes nachweist: Die
  Verletzung der Obliegenheit war für keinen der folgenden Fälle ursächlich:
        • Weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls,
        • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.


F.      Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns?

F.1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?

	Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt
  haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
        Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall.


F.2     Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen und wann endet er?


F.2.1   Vertragsdauer:
        Der Vertrag ist für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen (= Versicherungsperiode).


F.2.2   Stillschweigende Verlängerung:
        Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag rechtzeitig kündigen.


F.2.3   Ordentliche Kündigung:
	Kündigen Sie den Versicherungsvertrag, muss uns die Kündigung spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen
  Versicherungsjahres zugegangen sein.
	Kündigen wir den Versicherungsvertrag, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
  Versicherungsjahres zugegangen sein.


F.2.4   Tod des Versicherungsnehmers:
	Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versiche-
  rungsperiode:
        • Der Beitrag war am Todestag gezahlt.
        • Die Versicherung war nicht aus sonstigen Gründen beendet.
        • Es war kein Wegfall des Gegenstands der Versicherung gegeben.
	Wenn auch der nächste fällige Beitrag gezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag
  gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird dann anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb
  eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.


F.2.5   Umzug ins Ausland
	Der Vertrag endet, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben. Einer Kündigung bedarf es nicht. Als
  Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort,
  wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
  benutzen wird.


F.3     In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?


F.3.1   Ihr Kündigungsrecht im Rechtsschutzfall
	Nach jedem Eintritt eines Rechtsschutzfalls haben Sie im Nachgang zu unserer Rechtsschutzentscheidung das Recht,
  den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Wenn Sie kündigen möchten, haben Sie dafür einen Monat Zeit, gerechnet ab unserer
  Entscheidung. Ihre Kündigung muss uns innerhalb dieses Monats zugehen.


                                                              – 25 –

[Seite 26]
F.3.2   Unser Kündigungsrecht im Rechtsschutzfall
	Sind mindestens drei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, für die Versicherungsschutz besteht?
  In diesem Fall können auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Dafür haben wir einen Monat Zeit, nachdem wir unsere
  Leistungspflicht für den dritten oder einen weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform
  erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei Ihnen an.


F.3.3   Wirksamwerden der Kündigung
	Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung
  zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Der späteste mögliche Zeitpunkt ist das Ende des Versicherungsjahres.
        Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem sie Ihnen zugegangen ist, wirksam.


F.4     Was gilt bei einem Versichererwechsel?

	Bei einem Versichererwechsel sollen Sie möglichst keine Nachteile haben. Deshalb haben Sie uns gegenüber Anspruch
  auf Versicherungsschutz in den nachfolgend beschriebenen Fällen. Die Ausschlüsse nach C.1.2 bis C.1.5 wenden wir
  insoweit nicht an.
        • Der Rechtsschutzfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Ein in C.1.2 beschriebenes Ereignis, mit dem der
          Rechtsschutzfall ursächlich zusammenhängt, fällt aber in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers.
        • Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers. Sie machen den Anspruch aber erstmals
          später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend. Die Meldung beim Vorversicherer darf dabei nicht
          vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
        • Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit. Die Grundlagen
          für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie
          erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid. Dieser betrifft ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversi-
          cherers.)
        • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls: Der Rechts-
          schutzfall ist den Bedingungen des Vorversicherers zufolge nach Beendigung des mit ihm geschlossenen Vertrags
          eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
	Der Versicherungsschutz für die genannten Fälle setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:
        • Sie sind bei uns gegen dieses Risiko versichert.
        • Sie waren bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert.
        • Ihr Versicherungsschutz bei uns schließt sich zeitlich nahtlos an den Ihrer Vorversicherung an.
	Versicherungsschutz haben Sie in dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten. Höchstens leisten wir
  aber im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.


G.      Wie wirkt sich Schadenfreiheit auf Ihre Selbstbeteiligung aus?

G.1     Wie funktioniert unser Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung?

	Anknüpfungspunkt für unser Schadenfreiheitssystem (SF-System) ist Ihre Selbstbeteiligung. Je nach Schadenverlauf
  stufen wir Ihren Vertrag in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) ein. Diese können sich während der Vertragslaufdauer
  verändern. Aus der konkreten SF-Klasse ergibt sich Ihre Selbstbeteiligung. (Näheres hierzu finden Sie in den Tabellen nach
  G.6.)


G.2     Wie stufen wir Ihren Vertrag bei Vertragsbeginn ein?


G.2.1   Ersteinstufung in SF-Klasse 0:
	Vereinbaren Sie das SF-System mit variabler Selbstbeteiligung erstmalig mit uns? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die
  SF-Klasse 0 ein.


G.2.2   Schadenverlauf aus Vorverträgen:
	Bei der Festlegung Ihrer SF-Klasse rechnen wir den Schadenverlauf aus Vorverträgen bei anderen Versicherern nicht an.
  Das Gleiche gilt, wenn der Vorvertrag bei uns ohne SF-System bestanden hat.


G.2.3   Anrechnung des Schadenverlaufs nach Vertragsunterbrechung bei uns:
	Liegen zwischen Beendigung und Neuabschluss Ihres Versicherungsvertrags höchstens vier Jahre? Dann stufen wir Ihren
  Versicherungsvertrag in die SF-Klasse ein, die zum Zeitpunkt der Beendigung maßgeblich war.
        Bei einem Zeitraum von mehr als vier Jahren erhält Ihr Vertrag die SF-Klasse 0.


G.3     Wie wirkt sich ein schadenfreier Verlauf aus?


G.3.1   Jährliche Besserstufung:
	Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen (siehe G.5.1) und hat der Versicherungsschutz
  während dieser Zeit ununterbrochen bestanden? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse ein.
  Näheres hierzu finden Sie in der Tabelle unter G.6.1.


                                                               – 26 –

[Seite 27]
G.3.2     Wirksamwerden:
          Die Besserstufung gilt ab Beginn des neuen Versicherungsjahres.


G.4       Wie wirkt sich ein schadenbelasteter Verlauf aus?


G.4.1     Laufende Verträge:
	Wird Ihr Vertrag schadenbelastet (siehe G.5.2.1), stufen wir ihn ab diesem Zeitpunkt zurück. Näheres hierzu finden Sie in
  der Tabelle unter G.6.2.
          Die neue Selbstbeteiligung gilt für den nächsten Rechtsschutzfall, den Sie melden.


G.4.2     Beendete Verträge:
	Für Rechtsschutzfälle, für die wir nach Vertragsbeendigung eine Deckungszusage erteilen, gilt: Maßgeblich ist die zum
  Zeitpunkt der Abrechnung bestehende Einstufung. Eine Rückstufung erfolgt nicht.


G.5       Was ist ein schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne unseres Schadenfreiheitssystems?


G.5.1     Schadenfreier Verlauf:
G.5.1.1   Ein schadenfreier Verlauf Ihres Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
          • Wir haben in außergerichtlichen Verfahren keine Zahlung geleistet.
          • Außerdem haben wir für gerichtliche Verfahren keine Deckungszusage erteilt. Auch sind keine Maßnahmen eingeleitet,
            die ein Kostenrisiko für uns auslösen. (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder
            die Einreichung einer Klage.)
G.5.1.2   In folgenden Fällen wirkt sich ein Rechtsschutzfall auf die Schadenfreiheit Ihres Vertrags nicht aus:
          • Der Rechtsschutzfall ist durch eine Erstberatung abgeschlossen.
          • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe eines Services nach B.3.8 abgeschlossen.
          • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen
            Dienstleister nach B.4.1.2 erledigt.


G.5.2     Schadenbelasteter Verlauf:
G.5.2.1   Ein schadenbelasteter Verlauf Ihres Vertrags liegt in folgenden Fällen vor:
          • Wir haben im außergerichtlichen Verfahren Zahlung geleistet.
          • Oder wir haben für gerichtliche Verfahren eine Deckungszusage erteilt. Außerdem sind Maßnahmen eingeleitet, die ein
            Kostenrisiko für uns auslösen. (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die
            Einreichung einer Klage.)
	Haben Sie in einem Versicherungsjahr mehrere Rechtsschutzfälle gemeldet, die zu einem schadenbelasteten Verlauf
  führen? Dann löst dies eine mehrfache Schadenbelastung aus. Damit verbunden sind dann auch mehrfache Rückstufun-
  gen nach der Tabelle unter G.6.2.
G.5.2.2   In folgenden Fällen wirkt sich ein Rechtsschutzfall nicht als schadenbelastend auf Ihren Vertrag aus:
          • Der Rechtsschutzfall ist durch eine Erstberatung abgeschlossen.
          • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe eines Services nach B.3.8 abgeschlossen.
          • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen
            Dienstleister nach B.4.1.2 erledigt.


G.5.3     Kündigungsrechte bleiben vom SF-System unberührt.


                                                                – 27 –

[Seite 28]
G.6      Nach welchen Tabellen richtet sich unser Schadenfreiheitssystem?


G.6.1    Einstufung und Selbstbeteiligung:


                                    Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs

                                                                   Selbstbeteiligung €           Selbstbeteiligung €
        Versicherungsjahre                SF-Klasse                    Start 300 €                   Start 150 €
               10                            10                            0                             0
                9                             9                            50                            0
                8                             8                           100                            50
                7                             7                           100                            50
                6                             6                           150                            50
                5                             5                           150                           100
                4                             4                           200                           100
                3                             3                           200                           100
                2                             2                           250                           150
                1                             1                           250                           150
                                              0                           300                           150
                                             M0                           350                           300
                                             M1                           400                           350
                                             M2                           450                           400
                                             M3                           500                           450
                                             M4                           550                           500


G.6.2    Rückstufung im Rechtsschutzfall:


                        aus SF-Klasse                                                nach SF-Klasse

                             10                                                            0
                             9                                                            M0
                             8                                                            M0
                             7                                                            M0
                             6                                                            M0
                             5                                                            M0
                             4                                                            M0
                             3                                                            M0
                             2                                                            M0
                             1                                                            M0
                             0                                                            M0
                             M0                                                           M4
                             M1                                                           M4
                             M2                                                           M4
                             M3                                                           M4
                             M4                                                           M4


H.       Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?

H.1      Was gilt für die Versicherungsteuer und die mit uns vereinbarte Zahlungsperiode?


H.1.1    Versicherungsteuer:
	Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen
  haben.

                                                          – 28 –

[Seite 29]
H.1.2   Zahlungsperiode:
	Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie für die jeweilige Zahlungsperiode im Voraus zahlen. Ob Ihre Zahlungsperi-
  ode ein Jahr oder einen kürzeren Zeitraum beträgt, steht in Ihrem Versicherungsschein.


H.2     Was gilt für die Zahlung des Erstbeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?


H.2.1   Rechtzeitige Zahlung und Fälligkeit:
	Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt wird. Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins
  fällig. Dieser Beitrag ist dann unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb von zwei Wochen) zu zahlen.
H.2.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes:
	Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
  Zeitpunkt. Das setzt aber voraus, dass wir Sie auf diese Folge einer verspäteten Zahlung aufmerksam gemacht haben.
  Dies muss in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein geschehen sein.
	Können Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben? Dann beginnt der Versicherungs-
  schutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
H.2.3   Rücktritt:
	Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies ist uns aber nur möglich,
  solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Weisen Sie nach, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben? Dann
  können wir nicht zurücktreten.


H.3     Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?


H.3.1   Rechtzeitige Zahlung und Fälligkeit:
	Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu
  zahlen.
H.3.2   Verzug:
	Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug. Eine Mahnung durch uns ist nicht erforderlich.
  Wir sind berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
	Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
H.3.3   Zahlungsaufforderung:
	Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in
  Textform und auf Ihre Kosten. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
	Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
        • Die offenen Beträge, die Zinsen und die Kosten sind im Einzelnen beziffert.
        • Die Rechtsfolgen sind angegeben, die nach H.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
H.3.4   Fristüberschreitung:
        a. Verlust des Versicherungsschutzes:
		Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht gezahlt? Dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur
   Zahlung keinen Versicherungsschutz. Das setzt aber voraus, dass wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach H.3.3
   auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
        b. Kündigung des Versicherungsvertrags:
		Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht gezahlt? Dann können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
   Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie in unserer Zahlungsaufforderung nach H.3.3 auf die fristlose Kündigungs-
   möglichkeit hingewiesen haben.
		Haben wir Ihren Vertrag gekündigt und Sie zahlen danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag? Dann
   besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetre-
   ten sind, haben Sie aber keinen Versicherungsschutz.


H.4     Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)?


H.4.1   Rechtzeitigkeit der Zahlung:
	Haben Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart? Dann gilt die Zahlung unter folgenden Voraussetzungen als
  rechtzeitig:
        • Der Beitrag kann zum Fälligkeitstag eingezogen werden
        und
        • der Einziehung wird nicht widersprochen.
	Was geschieht, wenn der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, Sie dies aber nicht verschuldet haben? In diesem
  Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
H.4.2   Beendigung des Lastschriftverfahrens:
	Konnten wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies verschuldet? Dann haben wir folgendes Recht: Wir
  können verlangen, dass Sie künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zahlen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
  wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.


H.5     Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
	Wurde der Vertrag vorzeitig beendet? In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
  entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

                                                              – 29 –

[Seite 30]
I.	Wie erfolgt die Beitragsberechnung und welche Anpassungsregelungen
    gibt es hinsichtlich des Beitrags bzw. der Bedingungen (ARB)?

I.1     Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation

	Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel sind
  faire und risikogerechte Beiträge. Wir müssen sicherstellen, dass wir die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
  dauerhaft erfüllen können.
	Für jeden mit uns abgeschlossenen Versicherungsvertrag nennen wir Ihnen den Versicherungsbeitrag. Bei diesem berück-
  sichtigen wir auch Merkmale, die sich auf Sie oder Ihre Verhältnisse beziehen.
	Beitragsberechnungsmerkmale können sein:
        • Auskünfte Dritter (zum Beispiel Auskunft des Vorversicherers zum Vertragsverlauf).
        • Tarifierungsmerkmale. Das sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und die wir im Versicherungsschein ausdrücklich
          als „Tarifierungsmerkmale“ ausweisen.
        • Weitere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag (zum Beispiel, ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen
          zahlen).
        Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer.
	Nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnen, steht in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungs-
  schein.


I.2     Wann können wir die Beiträge anpassen?


I.2.1   Jährliche Überprüfung
	Mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen wir die Beiträge von bestehenden Verträgen. Dazu sind wir berechtigt,
  aber auch verpflichtet. Zweck der Überprüfung ist, zu ermitteln, ob die Beiträge beibehalten werden können oder
  angepasst werden müssen. Eine Anpassung kann dazu führen, dass die Beiträge erhöht werden, aber auch dazu, dass wir
  sie absenken müssen.
        Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen:
        a. Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen.
        b. Die Beiträge sind sachgemäß berechnet (tarifiert).
        c.	Das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen Leistung (d. h. Versicherungsschutz bieten) und Gegen-
            leistung (d. h. Beitrag zahlen) bleibt erhalten.
I.2.2   Zu beachtende Regeln
        Bei der Überprüfung gilt:
        • Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
        • Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.
        • Wir berücksichtigen die Entwicklung von Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit
          und ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Unverändert bleibt der Ansatz für Gewinn. Das gilt
          auch für individuelle Beitragszuschläge und -abschläge.
        • Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind beispielsweise die statistischen Erkennt-
          nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Aber wir berücksichtigen sie nur, falls konzernei-
          gene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten.
I.2.3   Mögliche Folgen
	Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben.
	Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusenken.
I.2.4   Wirksamwerden der Anpassung
        Wir können die Anpassung erst für die nächste Versicherungsperiode vornehmen.
I.2.5   Rechtzeitige Mitteilung der Erhöhung
	Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat im Voraus mitteilen. Wir haben Sie
  in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht nach I.2.6 hinzuweisen.
I.2.6   Ihre Rechte bei einer Anpassung
	Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Tarifänderung zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu
  dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte (siehe I.2.4). Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb
  eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist. Eine Erhöhung nur der Versicherungsteuer führt
  zu keinem Kündigungsrecht.


I.3     Welche Regelungen zur Beitragsanpassung gelten für den Rechtsschutz nach B.1.5?

	Haben Sie den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke (siehe
  B.1.5) gegen Mehrbeitrag versichert? Und handelt es sich um ein vermietetes Objekt, für das der Beitrag auf Grund des
  Bruttojahresmietwerts berechnet wird? Dann gilt noch Folgendes:
	Ihr Beitrag ist abhängig davon, wie sich der Bruttojahresmietwert entwickelt hat. Der Bruttojahresmietwert erhöht oder
  vermindert sich anhand der Entwicklung eines bestimmten Preisindexes. Das ist der Preisindex für Wohnungsmieten des
  Statistischen Bundesamts. Maßgebend ist der Prozentsatz, um den sich der genannte Index gegenüber dem Vorjahres-
  wert verändert hat. Grundlage ist der jeweils für den Monat Juni veröffentlichte Index.
        Die Anpassung Ihres Beitrags wird wirksam mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

                                                                – 30 –

[Seite 31]
	Sie können der Anpassung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Im Fall eines Wider-
  spruchs sind wir berechtigt, die Leistungen im Verhältnis vom bisherigen Beitrag zum angepassten Beitrag zu kürzen.
  Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anpassung bei Eintritt des Rechtsschutzfalls schon wirksam geworden ist.


I.4       Wann können wir die Versicherungsbedingungen (ARB) anpassen?


I.4.1     Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung vorliegen?
	Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, ausnahmsweise einzelne Regelungen zu ändern, zu ergänzen oder zu
  ersetzen. Für eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
I.4.1.1   Unwirksamkeit einer Regelung
          Eine Regelung in Ihren ARB ist unwirksam geworden durch eines der folgenden Ereignisse:
          • Ein Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Regelungen des Versicherungsvertrags
            aus.
          • Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag.
          • Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbe-
            hörde beanstandet einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar.
	Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen eine Regelung eines anderen Unterneh-
  mens richtet. Voraussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhaltsgleich mit der anzupassenden
  Regelung in Ihren ARB ist.
I.4.1.2   Anpassungsfähige Regelungen
          Wir dürfen nur Regelungen anpassen über:
          • Gegenstand und Umfang der Versicherung.
          • Ausschlüsse.
          • Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss.
          • Beitragsanpassung.
          • Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung des Vertrags.
I.4.1.3   Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden
	Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag geführt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen
  Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem Maß. Außerdem sieht das Gesetz keine
  konkrete Bestimmung vor, mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann. Deshalb würde ein Festhalten am Vertrag
  eine unzumutbare Härte für Sie oder uns darstellen.
I.4.1.4   Angemessene Neuregelung
	Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Dabei müssen Ihre und unsere
  Interessen gewahrt sein.
I.4.1.5   Keine Verschlechterung
	Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Regelung, die bei Vertragsschluss galt. Das betrifft die
  geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des
  Vertrags.
I.4.1.6   Rechtzeitige Mitteilung
	Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin
  mitteilen und erläutern. Dafür haben wir die Textform einzuhalten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Wider-
  spruchsrecht nach I.4.2 belehrt haben.
I.4.2     Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
	Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Das müssen Sie in
  Textform tun. Der Widerspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen Frist absenden.
	Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Anderenfalls gilt die
  Anpassung als genehmigt. Haben Sie widersprochen, können wir den Versicherungsvertrag kündigen. Voraussetzung
  hierfür ist, dass es uns ohne die Anpassung unzumutbar wäre, am Vertrag festzuhalten. Wollen wir kündigen, müssen wir
  das innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihres Widerspruchs tun. Unsere Kündigung erfolgt dann mit einer Frist von acht
  Wochen zum jeweiligen Monatsende.


J.	Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen oder
    sachlichen Verhältnisse auf den Beitrag aus?

J.1       Was gilt bei einer Veränderung Ihrer Risikolage?


J.1.1     Wie verändert sich der Beitrag bei einer Erhöhung Ihrer Risikolage? Welche Rechte haben Sie?
	Tritt nach Vertragsabschluss ein gefahrerhöhender Umstand ein, der nach unserem Tarif einen höheren als den vereinbar-
  ten Beitrag rechtfertigt? In diesem Fall können wir den höheren Beitrag ab dem Eintritt dieses Umstands verlangen.
  Übernehmen wir die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch gegen einen höheren Beitrag nicht? Dann können wir deren
  Absicherung ausschließen. Diese Rechte können wir nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir Kenntnis von der
  höheren Gefahr erlangt haben.
          Wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, können Sie den Vertrag kündigen:
          • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
          • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
	Sie können den Vertrag dann innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist.
  In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.


                                                                – 31 –

[Seite 32]
J.1.2   Wie verändert sich der Beitrag bei einer Verminderung Ihrer Risikolage?
	Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
  rechtfertigt? In diesem Fall können wir vom Eintritt dieses Umstands an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
  Zeigen Sie uns diesen Umstand später als zwei Monate, nachdem er eingetreten ist, an? Dann setzen wir den Beitrag erst
  vom Eingang der Anzeige an herab.
J.1.3   Wie müssen Sie sich verhalten?
	Wenn wir Sie dazu auffordern, müssen Sie uns die Angaben machen, die erforderlich sind, um den Beitrag zu berechnen.
  Dazu haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen unsere Aufforderung zugegangen ist.
J.1.4   Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
	Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, können wir den Vertrag kündigen. Dabei müssen wir die
  Textform einhalten. Es ist uns nicht möglich zu kündigen, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrläs-
  sigkeit vorgelegen hat.
	Wenn Sie die erforderlichen Angaben vorsätzlich nicht rechtzeitig oder vorsätzlich unrichtig erteilen, haben Sie in
  folgendem Fall keinen Versicherungsschutz: Wenn der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
  eintritt, in dem uns die Angaben hätten zugehen müssen.
        Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns der Eintritt des Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
	Wenn Sie die erforderlichen Angaben grob fahrlässig nicht rechtzeitig oder grob fahrlässig unrichtig erteilen, können wir
  unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann
  dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Wir dürfen unsere Leistung nicht kürzen, wenn Sie nachweisen, dass
  keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.
        Unabhängig davon haben Sie insoweit Versicherungsschutz, als einer der folgenden Fälle gegeben ist:
        • Zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
        • Die Gefahrerhöhung war weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich.
J.1.5   Welche Besonderheiten gelten?
	Die Regelungen nach J.1.1, J.1.3 und J.1.4 sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat. Ist
  nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll? Dann gilt das Gleiche.


J.2     Was gilt im Fall eines Wohnortwechsels?

	Sie müssen uns spätestens bei Umzugsbeginn mitteilen, wenn Sie Ihren Wohnort wechseln. Je nach Wohnort kann der
  Beitrag variieren, soweit er sich nach Regionen berechnet. Eine Region besteht aus einem Postleitzahlenbereich oder
  mehreren Postleitzahlenbereichen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Beitrag nach Regionen
  berechnet wird. Die Region ist nie alleiniges, sondern eines von mehreren weiteren Merkmalen zur Berechnung des
  Beitrags.
	Ist Ihr Vertrag einer anderen Region nach unserem Tarif zuzuordnen als bisher? Dann berechnen wir den Beitrag nach der
  neuen Region, und zwar ab Umzugsbeginn. Ihr Beitrag kann sich dadurch erhöhen oder verringern.
	Erhöhen wir den Beitrag aufgrund Ihres Umzugs, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Das müssen Sie innerhalb eines
  Monats nach Zugang unserer Mitteilung tun. Ihre Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie uns zugegangen
  ist. Haben Sie fristgerecht gekündigt? Dann schulden Sie den Beitrag nur in der Höhe, die für Ihren bisherigen Wohnort
  maßgeblich ist.


K.      Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?

K.1     Versicherungsombudsmann e.V.

	Sind Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem
  gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
        Versicherungsombudsmann e.V.
        Postfach 080632, 10006 Berlin
        Telefon: 0800 369 60 00, Fax: 0800 369 90 00
        E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
        Online: www.versicherungsombudsmann.de
	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Wir
  haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet
  unter:
        www.versicherungsombudsmann.de.


                                                             – 32 –

[Seite 33]
K.2     Versicherungsaufsicht

	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden? Oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf?
  Dann können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der
  Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
        Sektor Versicherungsaufsicht
        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
        Telefon: 0228 41080, Fax: 0228 41 08 15 50
        E-Mail: poststelle@bafin.de
        Online: www.bafin.de
        Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


K.3     Rechtsweg

	Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Hierfür haben Sie aber keinen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag
  (siehe C.2.2.1).


L.      Welches Recht gilt?

        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


M.      Sonderklauseln

	Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn Sie diese ausdrücklich mit uns vereinbart haben. Eine Kombination des
  Rechtsschutz60 nach M.1 mit dem Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach M.2 ist nicht möglich.


M.1     Rechtsschutz60 (Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz):

	Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns einen eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz vereinbaren. Voraussetzung für
   den Abschluss des Rechtsschutz60 ist, dass Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von B.3.9 können Sie
   dann ausschließlich rechtliche Interessen wahrnehmen, die Folgendes betreffen:
        • Eine betriebliche Altersversorgung.
        • Ruhestandsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
        • Beihilferechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
        Darüber hinaus haben Sie auch als Arbeitgeber Ihrer hauswirtschaftlichen Hilfen und Pflegekräfte Rechtsschutz.
	Sie haben keinen Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen
  wahrzunehmen. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für den Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenz-
  verfahren des Arbeitgebers nach B.3.14. Das gilt auch für die mitversicherten Personen.


M.2     Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz:

        a.	Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns den Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz vereinbaren. Der
            Versicherungsschutz bezieht sich dann auf Sie. Haben Sie Kinder? Ihre Kinder nach B.2.1.2 sind unter den dort genann-
            ten Voraussetzungen im Single-Tarif mitversichert.
		 Für die in B.2.1.1, B.2.1.3 und B.2.1.4 genannten Personen besteht dagegen kein Versicherungsschutz.
        b.	Sie können den Rechtsschutz für Singles nur dann abschließen, wenn die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen:
		 • Sie sind unverheiratet.
		 • Sie haben keinen eingetragenen Lebenspartner.
		 • S
      ie haben keinen nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartner, der nach B.2.1.1 b. mitversichert wäre.
        c.	Die Regelungen nach B.2.2 und – sofern Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 vereinbart ist – B.2.1.5 gelten in verändertem
            Umfang:
		Für den Verkehrsbereich bleiben Fahrer und berechtigte Insassen mitversichert. Die Mitversicherung gilt abweichend
   von B.2.2 aber nur bei folgenden Motorfahrzeugen zu Lande oder Anhängern: Solchen, die bei Vertragsschluss oder
   während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
   waren. Oder die Sie während dieser Zeit als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet
   hatten. Das bedeutet: Die Mitversicherung gilt nicht bei Fahrzeugen, die auf andere Personen zugelassen, mit einem
   Versicherungskennzeichen versehen oder gemietet sind.
		Haben Sie den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 mitversichert? Oder den Rechtsschutz für
   nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann bleiben Miteigentü-
   mer insoweit jeweils mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von B.2.1.5 aber nicht für Mitmieter.
        d.	Was passiert, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert und eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht
            mehr auf Sie zutreffen? Dann wandelt sich Ihr Versicherungsschutz in den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
            um. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Sie und - soweit vorhanden - Ihre Kinder entfällt. Wir erheben
            den Mehrbeitrag rückwirkend zum Zeitpunkt Ihrer veränderten Lebenssituation. Erhöht sich durch die Umwandlung Ihr
            Beitrag um mehr als 10 %? Dann steht Ihnen ein Kündigungsrecht nach J.1.1 zu.


                                                              – 33 –

[Seite 34]
                           Information zur Verwendung Ihrer Daten

                           Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

                           HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung AG
                           HUK-COBURG-Platz 1
                           96443 Coburg
                           Telefon 09561 96100
                           Fax 09561 961 19 00
                           E-Mail-Adresse: info@huk-coburg.de
                           Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter
                           – oder mit E-Mail unter: datenschutz@huk-coburg.de


                           Zwecke der Datenverarbeitung

                           Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des
                           Bundesdaten­schutz­gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgeset-
                           zes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln
                           für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben
                           genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.huk.de/datenschutz
                           abrufen.
                           Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
                           des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
                           verarbeiten wir diese Daten zur Durch­führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs­stellung.
                           Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der
                           Schaden ist.
                           Die Schadenbearbeitung erfolgt in unserem Auftrag durch die HUK-COBURG Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH.
                           Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
                           nicht möglich.
                           Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken und
                           für die Entwicklung neuer Tarife, Produkte, Services, etc. sowie zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Ihre individuelle
                           Situation und Ihre Bedürfnisse sind uns sehr wichtig. Wir versuchen daher, Ihnen Informationen zu geben und Produkte und
                           Dienstleistungen anzubieten, die zu Ihnen passen. Auch deshalb nutzen wir Ihre Daten für eine umfassende Analyse und
                           Bewertung Ihrer Person und der gesamten Kundenbeziehung. Die Ergebnisse der Analyse können wir für verschiedene Zwecke
                           verwenden, insbesondere um Ihr potentielles Interesse an Produkten und Leistungen der HUK-­COBURG­-
                           Unternehmensgruppe zu ermitteln oder entsprechend Ihrem Risikoprofil zur Ergänzung oder Anpassung bestehender
                           Verträge sowie für Kulanzentscheidungen. Zur Weiterentwicklung und Optimierung unserer Prozesse, Tarife, Produkte und
                           Services entwickeln und verwenden wir auch eigene und fremde Anwendungen der Künstlichen Intelligenz. Die Verarbeitung
                           erfolgt unter Heranziehung der aktuellen Kundendaten und solcher aus der Vergangenheit.
                           Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere
                           erforderlich sein:
                           • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
                           • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der HUK-COBURG-Unter-
                             nehmensgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­um­fragen, soweit Sie der Nutzung Ihrer
                             Daten dafür nicht widersprochen haben,
                           • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die
                             auf Versicherungs­missbrauch hindeuten können,
                           • zur Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache,
                           • für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung.
                           Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts-
                           rechtlicher Vor­ga­ben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht.


                           Betroffenenrechte
RBDS_KURZ Stand: 10.2025


                           Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge­­spei­cherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
                           Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
                           Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
                           in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
                           Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Daten­schutz­beauftragten oder das Bayerische Landesamt
                           für Datenschutz­aufsicht, Postfach 606, 91511 Ansbach, zu wenden.

                                                                                          – 34 –

[Seite 35]
 Widerspruchsrecht

 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus
 Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Daten­­­verarbeitung sprechen.


Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer

Um Ihre Angaben bei Abschluss oder bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im
dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren
Versicherer erfolgen.


Automatisierte Einzelfallentscheidungen

Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert über die
Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.


 Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter www.huk.de/daten-
 schutz.
 Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gerne einen Ausdruck der vollständigen Informationen aus.


                                                             – 35 –

[Seite 36]
 Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter

Ganz ohne das „Kleingedruckte“ geht es leider nicht.
Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle sicherlich, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist. Mit dem Glossar
erklären wir Ihnen einige wichtige Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (ARB). Die nachfolgenden Erläuterungen stellen auch keinen Auslegungs-
maßstab hierfür dar. Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe rechtlich abschließend zu beschreiben. Wir wollen
vielmehr unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein möglichst klares Bild von deren Bedeutung haben.


1. Unverzüglich

„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern meint vielmehr „ohne schuldhaftes Zögern“. Es ist also so schnell wie
möglich zu handeln.


2. Textform

Für einige rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist
eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder beispiels-
weise als E-Mail zukommen lassen. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.
Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das
ist beispielsweise durch eine Grußformel möglich.


3. Grobe Fahrlässigkeit

„Fahrlässigkeit“ bezeichnet unachtsames Verhalten. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist – einfach ausgedrückt – eine schwere Form von
Fahrlässigkeit. Also besonders nachlässiges oder ausgesprochen leichtsinniges Verhalten.
Die Rechtsprechung formuliert das kompliziert: Sie stellt darauf ab, dass die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“ wurde. Dabei muss unbeachtet gelassen worden sein, „was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen“. Ein grob fahrlässiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung zudem ein Fehlverhalten voraus,
das „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar“ ist. Dieses muss „ein gewöhnliches Maß erheblich“ übersteigen.


4. Obliegenheiten

Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen
müssen, wenn Sie bestimmte Rechte aus dem Vertrag nicht verlieren wollen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den
Rechtsschutzfall anzuzeigen und dabei mitzuhelfen, ihn aufzuklären.
Beispiele: Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich melden. Außerdem müssen Sie Ihren Anwalt und uns bei der
Geltendmachung Ihrer Rechte unterstützen und uns immer wahrheitsgemäß und vollständig über sämtliche Umstände des
Rechtsschutzfalls unterrichten.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, diese
sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Ansprüche gegen uns aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten
vorsätzlich, müssen wir grundsätzlich gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir in der Regel das
Recht, unsere Leistung zu kürzen.


5. Natürliche Person und juristische Person

Eine „natürliche Person“ ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten, also z. B. auch Sie als Privatperson. Im Gegensatz
dazu ist eine „juristische Person“ ein künstliches rechtliches Gebilde – oft eine Personenvereinigung –, die ebenfalls Träger von
Rechten und Pflichten sein kann. Im Rechtsverkehr kann sie nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Das sind z. B. der
Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft.


6. Verbrechen und Vergehen; verkehrsrechtliches Vergehen

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist genau geregelt, wann eine Straftat ein Verbrechen ist, und wann ein Vergehen.
Danach ist ein Verbrechen eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.
Beispiel: Mord.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Beispiel:
Fahrlässige Körperverletzung.
Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist ein Vergehen, bei dem die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter
Strafe gestellt ist. Beispiele: Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich:
„Unfallflucht“).


                                                                – 36 –

[Seite 37]
7. Vollstreckungstitel

Vollstreckungstitel ist z. B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Ein wirksamer Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für die
Durchführung einer Zwangsvollstreckung.


8. Selbstfahrer-Vermietfahrzeug

Ein „Selbstfahrer-Vermietfahrzeug“ wird gewerblich vermietet und zum selbst Fahren, d. h. ohne Fahrer, zur Verfügung gestellt.
Landläufig werden solche Fahrzeuge auch als „Mietwagen“ bezeichnet.


9. Schuldverhältnis

Ein „Schuldverhältnis“ ist eine Sonderbeziehung, die zwischen zwei oder mehreren Personen besteht und Pflichten begründet. Ein
Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer einer Sache.


10. Dingliches Recht

Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen. Ein solches dingliches
Recht ist auch das Eigentum. Ein Streit über ein dingliches Recht besteht bspw., wenn der Eigentümer einer Sache vom aktuellen
Besitzer die Herausgabe verlangt, der Besitzer die Sache aber nicht herausgeben möchte.


11. Haushalt

Die ARB setzen für eine Mitversicherung bestimmter Personen voraus, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben. Beispiels-
weise, wenn es um die Mitversicherung Ihrer Eltern geht.
Der Begriff „Haushalt“ meint eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet einerseits, dass die betreffenden Personen mit Ihnen
zusammenwohnen müssen. Andererseits ist aber auch erforderlich, dass sie eine wirtschaftliche Einheit mit Ihnen bilden. Daher
sind bspw. Eltern dann mitversichert, wenn sie zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und wirtschaften.
Wohnen Sie und Ihre Eltern im gleichen Haus, aber in baulich strikt voneinander getrennten Wohneinheiten? Dann liegt kein
gemeinsamer Haushalt im Sinne der ARB vor. Beispiele: Sie und Ihre Eltern wohnen im selben Zweifamilienhaus, aber in getrennten
Wohnungen. Oder Ihre Eltern wohnen in einer eigenen Einliegerwohnung innerhalb Ihres Wohnhauses.


                                                                – 37 –
```

