# ÖRAG Rundum-Schutz für Privatkunden: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-oerag-privat.php
- Rechtlicher Träger: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-oerag-privat.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ÖRAG ARB 2021, Rundum-Schutz für Privatkunden (Auszug)](https://oerag.de/content/_resources/downloads/produkte/ARB_2021.pdf), Fassung ARB der ÖRAG, gültig ab 01.07.2021 (Auszug, TARB 450721-PVHB)
- Original beim Versicherer (PDF): [Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz (BavariaDirekt, ÖRAG)](https://www.bavariadirekt.de/fileadmin/content/Dokumente/Rechtsschutzversicherung/PIB_Privat-RS_PVHB_PDF_Version_PIBP_450716_final.pdf), Fassung Produktinformationsblatt Tarif 2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Versicherungsschein | Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall bis zur vereinbarten | § 5 Abs. 4 ARB, Seite 9 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall bis zur vereinbarten | § 5 Abs. 4 ARB, Seite 9 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja | die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe | § 5 Abs. 5 b ARB, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja | Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts | § 5 Abs. 3 b ARB, Seite 9 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz | § 5 Abs. 3 b ARB, Seite 9 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. | § 6 Abs. 1 ARB, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | keine | Für die nachstehend genannten Leistungsarten besteht Versiche | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Für die nachstehend genannten Leistungsarten besteht Versiche | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | der Wechsel des versicherten Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. | § 4 a ARB, Seite 8 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des | § 4 Abs. 2 ARB, Seite 8 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche, auch in Form | § 2 a ARB, Seite 4 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufhebungsvertrags-Rechtsschutz als Arbeitnehmer | § 2 b ARB, Seite 4 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten | § 21 Abs. 3 ARB, Seite 14 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten | § 21 Abs. 3 ARB, Seite 14 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | nein | zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten | § 21 Abs. 3 ARB, Seite 14 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen | § 2 d ARB, Seite 4 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten | § 2 e ARB, Seite 5 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | auch in Einspruchs-/Widerspruchsverfahren, die diesen Verfahren | § 2 e ARB, Seite 5 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Sozial | § 2 f ARB, Seite 5 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren | § 2 f ARB, Seite 5 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | in sonstigen Angelegenheiten des privaten Bereiches vor deutschen | § 2 g bb ARB, Seite 5 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren | § 2 h ARB, Seite 5 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den | § 2 i bb ARB, Seite 5 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen | § 2 j ARB, Seite 5 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deut | § 2 l ARB, Seite 5 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | ja | für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem | § 2 m ARB, Seite 6 |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | für eine Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechts | § 2 k aa ARB, Seite 5 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis 1.000 € | Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung | § 2 k aa ARB, Seite 5 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis 1.000 € | Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung | § 2 k aa ARB, Seite 5 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer | § 21 Abs. 2 d ARB, Seite 14 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Kauf oder Leasing eines fabrikneuen Motorfahrzeugs zu Lande | § 4 Abs. 1 ARB, Seite 7 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird | § 2 i aa ARB, Seite 5 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja | Halt- oder Parkverstoßes | § 3 Abs. 1 e ARB, Seite 7 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen | § 2 g aa ARB, Seite 5 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | Fahrgäste, Fußgänger, Radfahrer | PIB, Wer oder was ist versichert (V), Seite 1 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher ... Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft | § 21 Abs. 4 ARB, Seite 14 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | nicht geregelt |  |  |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja | Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 | § 2 i cc ARB, Seite 5 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Identitätsmissbrauches durch unbefugte und in Schädi | § 2 o c bb ARB, Seite 6 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja | einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch | § 2 o c aa ARB, Seite 6 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis 1.000 € | aufgrund einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines | § 2 o b ARB, Seite 6 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | nein | Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren | § 3 Abs. 2 g ARB, Seite 6 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude | § 3 Abs. 1 b bb ARB, Seite 6 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 3.000 € | Kosten des von uns vermittelten Mediators bis zu | § 5 a Abs. 3 ARB, Seite 9 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen | § 2 n ARB, Seite 6 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja | für einen Sachverständigen oder eine rechtsfähige Sachver | § 5 Abs. 1 f ARB, Seite 8 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Reisekosten bis zur Höhe der | § 5 Abs. 1 g ARB, Seite 9 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtli | § 5 Abs. 5 c ARB, Seite 9 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnah | § 5 Abs. 1 j ARB, Seite 9 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die | § 5 Abs. 1 i ARB, Seite 9 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | Wir erstatten maximal die gesetzliche Ver | § 5 Abs. 1 a ARB, Seite 8 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. | § 6 Abs. 1 ARB, Seite 9 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis 500.000 € | höchstens jedoch 500.000 | § 6 Abs. 2 a ARB, Seite 10 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl | § 17 Abs. 3 ARB, Seite 13 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung des Rechtsanwalts (»Stichentscheid«) ist für Sie und | § 3 a Abs. 2 ARB, Seite 7 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | keine | Die Entscheidung des Rechtsanwalts (»Stichentscheid«) ist für Sie und | § 3 a Abs. 2 ARB, Seite 7 |
| Single-Tarif (eine Person) | ja | Der Versicherungsschutz gilt nur für die im Versicherungsschein | Klausel 94 (Single-Rechtsschutz), Seite 15 |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Ihr Lebenspartner | § 21 Abs. 2 a ARB, Seite 14 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen | § 21 Abs. 2 c ARB, Seite 14 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher | § 21 Abs. 1 ARB, Seite 14 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude | § 3 Abs. 1 b bb ARB, Seite 6 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wett | § 3 Abs. 2 f ARB, Seite 6 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren | § 3 Abs. 2 g ARB, Seite 6 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts | § 3 Abs. 2 h ARB, Seite 6 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten | § 3 Abs. 4 a ARB, Seite 7 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begange | § 3 Abs. 5 ARB, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Es sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf | § 13 Abs. 2 a ARB, Seite 12 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach | § 4 Abs. 4 c ARB, Seite 8 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | ja | kann er für maximal | Klausel 89, Seite 15 |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | ja | Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs | § 12 Abs. 1 ARB, Seite 12 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ÖRAG ARB 2021, Rundum-Schutz für Privatkunden (Auszug)

```text
[Seite 1]
Rundum-Schutz für Privatkunden
Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)
– Gültig ab 01.07.2021 –

Verbraucherinformation nach § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung
Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung
Allgemeine Vertragsinformationen


Partner der öffentlichen Versicherer und der s Finanzgruppe

[Seite 2]
Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                                                                                                        1|18


                                                              Informationen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung
                                                                                                        – Gültig ab 01.07.2021 –


Inhaltsübersicht
Verbraucherinformation nach § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 1
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ÖRAG ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3
Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 15
Allgemeine Vertragsinformationen ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 17


                              Verbraucherinformation nach § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der                                                        Dauer des Vertrags
ÖRAG bilden die Grundlage für unseren Rechtsschutzvertrag.
                                                                                                                              Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen,
Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt                                                     mindestens für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr,
sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und dessen Nachträgen.                                                           wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.

Versicherer                                                                                                                   Beendigung des Vertrags
Versicherer ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG. Sitz des Unter­                                                        Sie können den Vertrag ebenso wie wir mit einer Frist von drei Monaten zum
nehmens: Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, Registergericht Düsseldorf,                                                        jeweiligen Versicherungsablaufdatum ordentlich und ohne Angabe von
HRB 12073.                                                                                                                    Gründen kündigen (§ 8 ARB). Weitere Kündigungsrechte sind in den §§ 10,
                                                                                                                              11 und 13 ARB geregelt.
Ladungsfähige Anschrift des Versicherers                                                                                      Vertragsstrafen gibt es nicht.
ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf.                                                          Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des
Vorstand: Dragica Mischler (Vorsitzende), Marcus Hansen und ­Betina Nickel.                                                   Vertrags zugrunde legt:
                                                                                                                              Wir legen der Aufnahme einer Vertragsanbahnung mit Ihnen vor Abschluss des
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers                                                                                      Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG betreibt das Rechtsschutzversi-                                                         Auf den Vertrag anwendbares Recht:
cherungsgeschäft und die Rückversicherung.
                                                                                                                              Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
Vertragsgrundlagen, Art und Umfang der Versicherungsleistung
Grundlagen des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Bedingungen                                                         Zuständiges Gericht:
für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ÖRAG zum Vertragsstand,                                                            Klagen gegen uns als Versicherer
­Antrag, Versicherungsschein und ggf. Nachträge dazu.
                                                                                                                              Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten
Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls (eine versicherte Rechtsangelegenheit)                                                   einreichen:
tragen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
                                                                                                                              –	Am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für
– die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (z. B. Mediation);                                                       ­Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
– die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts;                                                                             –	Wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes.
– Gerichtskosten und Kosten für Sachverständige;                                                                                  (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »­ juristischen
– die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, soweit Sie diese zu tragen haben;                                                         Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein.)
– Übersetzungskosten;                                                                                                             Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge-
– Kautionsdarlehen bis zur vereinbarten Höhe;                                                                                     wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
–	zusätzlich die Kosten einer von uns auf Wunsch vermittelten telefoni-
   schen Erstberatung nach § 2 n).                                                                                            Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen,                                                           Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten
sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder die                                                   einreichen:
Verpflichtung bereits erfüllt haben.
                                                                                                                              –	Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes.
                                                                                                                                 (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristi-
Versicherungsbeitrag                                                                                                             schen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen.                                                              Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht
Der Jahresbeitrag berücksichtigt die Versicherungssteuer.                                                                        Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
                                                                                                                              –	Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt
Beitragszahlung                                                                                                                  der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungs-
Der erste oder einmalige Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versi-                                                          unternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Nieder-
cherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von zwei                                                       lassung.
Wochen) zu zahlen.                                                                                                            –	Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesell-
                                                                                                                                 schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-                                                         eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem
rechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.                                                                               Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Ist Lastschrifteinzug von Ihrem Konto vereinbart, erfolgt die Abbuchung
nach Fälligkeit.                                                                                                              Sprachen
                                                                                                                              Die Versicherungsbedingungen und -informationen teilen wir in deutscher
Gültigkeitsdauer des Angebots                                                                                                 Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit
Liegt zwischen Angebot und Vertragsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier                                                      Ihnen in deutscher Sprache.
Wochen, können sich die Beiträge verändern, wenn zwischenzeitlich ein
neuer Tarif eingeführt wird oder aufgrund von § 10 ARB eine Beitragsanpas-                                                    Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
sung stattfindet.                                                                                                             Wenn Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden
                                                                                                                              sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden
Zustandekommen des Versicherungsvertrags und Beginn                                                                           (Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail:
des Versicherungsschutzes                                                                                                     beschwerde@versicherungsombudsmann.de). Der Ombudsmann für Versi-
                                                                                                                              cherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag                                                        Schlichtungsstelle.
annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungs-
scheins.                                                                                                                      Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungs-                                                    Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde:
schein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem ver-                                                    Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsver-
einbarten Zeitpunkt.                                                                                                          schiedenheiten auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsichts-
                                                                                                                              behörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor
                                                                                                                              Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden.

[Seite 3]
2|18                                                                           Verbraucherinformation nach § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung


Widerrufsbelehrung                                                             7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
                                                                                   mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
Abschnitt 1                                                                        insbesondere hinsichtlich des Preises;
                                                                               8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise                             den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
                                                                                   Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden
Widerrufsrecht                                                                     sein soll;
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen           9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedin-
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.         gungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                                          derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
–   der Versicherungsschein,                                                       Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
                                                                                   den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
–	die Vertragsbestimmungen,                                                       die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen              lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
  Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbe-             Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
  stimmungen,                                                                  10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
–	diese Belehrung,                                                                b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
–	das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                            11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag-
–	und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                       lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
jeweils in Textform zugegangen sind.                                                soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                                                                                    einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des                dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:                                          teten Form;
ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG,                                             12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versiche-
Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, E-Mail: info@oerag.de                             rer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-
oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler.                            cherungsvertrages zugrunde legt;
                                                                               13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
Widerrufsfolgen                                                                     auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und
                                                                               14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Ab-
der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
                                                                                    schnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben,
                                                                                    Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                                    die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um      15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Der                 und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30                diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.                                       lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,         16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-
so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen                  lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszuge-
ben sind.
                                                                               Ihre ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2

Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen
werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung
zu stellen:
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die
    der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
    delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge-
    hörige Registernummer;
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
    die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
    -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
    Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
    lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
    Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere
    Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
    sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen
    sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
    cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht
    angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berech-
    nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere
    zur Zahlungsweise der Prämien;

[Seite 4]
Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                                                                                               3|18


                             Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ÖRAG
                                                                                                     – Gültig ab 01.07.2021 –

                                     Inhaltsübersicht
1. Was ist Rechtsschutz?������������������������������������������������������������������������������ 3              3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?������������������������������������������12
§ 1 – Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?�����������������������3                                       § 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt
§2 – F  ür welche Rechtsangelegenheiten gibt es ­Rechtsschutz?���������������3                                              eines Rechtsschutzfalles?���������������������������������������������������������������������12
§ 3 – Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?��5                                                § 18 – (entfallen) �������������������������������������������������������������������������������������������������12
§3a – A   blehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder                                                         § 19 - Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ���������������������������������12
         Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit �������������������������������������6                            § 20 – Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zu-
§ 4 – Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ���������6                                                  ständig und welches Recht ist anzuwenden?�������������������������������������� 13
§ 4 a – Was gilt bei einem Versichererwechsel? ���������������������������������������������7
                                                                                                                       4. I n welchen Formen wird der Rechtsschutz a
                                                                                                                                                                    ­ ngeboten? ������������������13
§ 5 – Welche Kosten übernehmen wir?�������������������������������������������������������������7
§5a – E   inbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens��������8                                           4.1 Formen des privaten Versicherungsschutzes����������������������������������13
§ 6 – Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? �������������������������������������������������8                        § 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – �������������������������������������13
2. Nach welchen Regeln richtet sich das
   Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns?�������������������������������������� 9
§ 7 – Wann beginnt der Versicherungsschutz?�����������������������������������������������9
§ 8 – Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? �������������������������������9
§ 9 – Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?�����������������������������9
§ 10 – Beitragsanpassung���������������������������������������������������������������������������������10
§ 11 – Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen
       oder sachlichen Verhältnisse auf die Beitragshöhe aus?���������������10
§ 12 – Was geschieht, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt
       oder bei Wegfall des versicherten Interesses?���������������������������������11
§ 12 a – Was gilt bei Sitz im Ausland, Sitzverlegung ins ­Ausland
           oder Verträgen mit Auslandsbezug? �����������������������������������������������11
§ 13 – I n welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
        gekündigt werden?���������������������������������������������������������������������������������11
§ 14 – Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?�11
§ 15 – Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?����������������������11
§ 16 – Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber
       zu beachten?���������������������������������������������������������������������������������������������11


1. Was ist Rechtsschutz?                                                                                                   Das bedeutet, dass wir z. B. Schadenersatzansprüche
                                                                                                                           –	wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger
§ 1 – Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?                                                                       abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseher-
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen oder eine außerge-                                                         reparatur;
richtliche Konfliktbeilegung (z. B. eine Mediation) durchführen? Für Ihre                                                  –	wegen eines Autounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht
notwendige Interessenwahrnehmung erbringen wir die erforderlichen Leis-                                                       aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie
tungen im vereinbarten Umfang. Der Umfang unserer Leistungen, mit denen                                                       aus einer Autoreparatur.
wir Sie hierbei unterstützen, ist im Versicherungsantrag, im Versicherungs-                                                Diese vertraglichen Ansprüche können über den Rechtsschutz im Ver-
schein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.                                                                 trags- und Sachenrecht nach § 2 d) versichert werden.
                                                                                                                      b) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 – Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es                                                                          aa)	um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus
       ­Rechtsschutz?                                                                                                 		– Arbeitsverhältnissen,
Wir weisen Sie auf Folgendes hin:                                                                                     		      –	öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich ­dienst-
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit                                                                                         und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
–	dem nicht die folgenden auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren                                                     bb)	Aufhebungsvertrags-Rechtsschutz als Arbeitnehmer: Wir überneh-
    Maßnahmen entgegenstehen:                                                                                                   men im Falle eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur
    – Wirtschaftssanktionen,                                                                                                    Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne
    – Handelssanktionen,                                                                                                        Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Abs. 1 c) bis zu 1.000,– EUR Rechts-
    – Finanzsanktionen oder                                                                                                     anwaltskosten. In diesem Fall gilt die arbeitgeberseitige Vorlage
    –	Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik                                                                  des Aufhebungsvertragsangebotes als Rechtsschutzfall. Eine ver-
        Deutschland.                                                                                                            einbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht.
      Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.                                                cc)	AGG-Rechtsschutz als Arbeitgeber: Als Arbeitgeber haben Sie
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.                                                          Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem
  Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht                                                                Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Zusammenhang
  Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik                                                             mit der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen.
  Deutschland entgegenstehen.                                                                                              dd)	Rechtsschutz als Arbeitgeber im Zusammenhang mit geringfügig
–	das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.                                                                           beschäftigten Hausangestellten und Pflegekräften nach § 8 Abs. 1
   Das heißt, dass                                                                                                              SGB IV. Dieser Rechtsschutz umfasst auch Streitigkeiten aus dem
   – versicherte Immobilien in Deutschland stehen müssen,                                                                       Bereich des Sozial-Rechtsschutzes nach § 2 f), des Straf-Rechts-
   – versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen,                                                               schutzes nach § 2 i) und des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes
   – Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen,                                                                       nach § 2 j). Voraussetzung ist, dass diese Streitigkeiten im Zusam-
   – Sie Ihren Firmensitz in Deutschland haben müssen,                                                                          menhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
   – Sie Ihren Vereinssitz in Deutschland haben müssen,                                                                    ee)	Rechtsschutz als Arbeitnehmer in geringfügig entlohnter Beschäf-
   – Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland haben müssen.                                                        tigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV.
	Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftli-                                                    ff)	Arbeitgeberinsolvenz-Rechtsschutz für Arbeitnehmer: Wir über­
  chen Betriebssitzes als Sitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.                                                      nehmen für die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Arbeit-
Je nach Vereinbarung (vgl. Sie hierzu die §§ 21 bis 30) umfasst der Versiche-                                                   nehmer bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers ohne
rungsschutz folgende Leistungsarten:                                                                                            Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Abs. 1 c) bis zu 1.000,– EUR Rechts-
                                                                                                                                anwaltskosten. In diesem Fall gilt die Beantragung des Insolvenz-
a)    Schadenersatz-Rechtsschutz
                                                                                                                                verfahrens als Rechtsschutzfall. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung
      für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche, auch in Form
                                                                                                                                wird in Abzug gebracht.
      von Unterlassungsansprüchen.
                                                                                                                      c)	Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für in Deutschland gele­gene
      Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer
                                                                                                                          Immobilien und Grundstücke um Ihre rechtlichen Interessen wahrzu-
      Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an
                                                                                                                          nehmen, aus
      Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Dingliche Rech-
      te sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respek­                                                 –	Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streitigkeiten wegen Miet-
      tiert werden müssen, z. B. Eigentum.)                                                                                   erhöhung),

[Seite 5]
4|18                    Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)


     –	sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein                   	Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen
        Wohnrecht),                                                                        vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindest-
     –	dinglichen Rechten. (Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber                   maß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
        jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, z. B.                  bb)	sonstiges, d. h. nicht verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen
        Eigentum.)                                                                            wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Frei-
     Dies gilt nur dann, wenn Ihre Interessenwahrnehmung Grundstücke,                         heitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)
     Gebäude oder Gebäudeteile betrifft (Beispiel: Streitigkeit um den Verlauf           	Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den
     der Grundstücksgrenze).                                                               Vorwurf eines reinen Vorsatzvergehens und gegen den Vorwurf, ein
                                                                                           Vergehen fahrlässig begangen zu haben. Wir übernehmen die hier-
                                                                                           für anfallende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts nach § 5
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,                                              Abs. 1 a.
   um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen
   Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Dingliche Rechte sind                    	Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Verge-
   Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert                        hen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflich-
   werden müssen, z. B. an Eigentum.) Ein Streit über ein dingliches Recht                 tet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
   kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf                          In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
   Herausgabe einer Sache bestehen. Ein Schuldverhältnis hingegen be-                        –	Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Min-
   steht z. B. nur zwischen Käufer und Verkäufer, ist also kein dingliches Recht.               destmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
     Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angele-                   –	Es erfolgt eine rechtskräftige Feststellung, dass ein Vergehen
     genheit aus folgenden Bereichen handelt:                                                   von Ihnen vorsätzlich begangen wurde.
     –   Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),                                             cc)	Vergehen im beruflichen Bereich nichtselbständiger Tätigkeit vor-
     –	Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) (Beispiel: Streit aus Ihrem oder um Ihr                  geworfen wird. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz um den
        ­Arbeitsverhältnis)                                                                   Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 er-
     oder                                                                                     weitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungs-
                                                                                              schutz auf Ihre berufliche Tätigkeit und auf die berufliche Tätigkeit
     –	Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe § 2 c) (Beispiele:                     der ggf. mitversicherten Personen als Arbeitnehmer oder Beamter.
        Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder
        Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind).                        dd)	Vergehen in Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Stiftungen
                                                                                              und nicht wirtschaftlichen Vereinen vorgeworfen wird. In diesem Fall
     Versicherungsschutz besteht auch für Verträge, die Sie über das Internet                 wird der Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz
     abgeschlossen haben (Internet-Rechtsschutz), siehe hierzu auch § 6                       der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR
     Abs. 2.                                                                                  bezieht sich der Versicherungsschutz auf die ehrenamtliche Tätigkeit
     Versicherungsschutz besteht auch für die Interessenwahrnehmung von                       des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten Person in
     Pensionären im Zusammenhang mit Betriebsrenten, Pensionen und                            Stiftungen und nicht wirtschaftlichen Vereinen.
     Beihilfen aus nicht mehr aktiven Arbeitsverhältnissen, soweit der Ver-         j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
     sicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach 2 a) oder 2 b) ent-          	für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen
     halten ist.                                                                       wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht.)
e)   Steuer-Rechtsschutz,                                                           k)	Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner-
     um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und                     schafts- und Erbrecht sowie in Betreuungsverfahren
     Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzuneh-
     men, auch in Einspruchs-/Widerspruchsverfahren, die diesen Verfahren                aa)	für eine Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechts-
     vorangehen.                                                                              anwalt in Familien-, Lebenspartnerschafts- oder erbrechtlichen
                                                                                              Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte
     Im Verkehrs-Rechtsschutz umfasst der Versicherungsschutz auch das                        Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
     steuerrechtliche Verwaltungsverfahren.
                                                                                    		Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung
f)   Sozial-Rechtsschutz                                                               hinaus tätig, übernehmen wir insgesamt bis zu 1.000,– EUR Rechts-
     für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Sozial-            anwaltskosten (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine verein-
     gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren            barte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen ab.
     vorangehen.
                                                                                    		Anstelle einer Beratung oder Vertretung kann auch eine Mediation
g) Verwaltungs-Rechtsschutz,                                                           nach § 5 a) Abs. 3 erfolgen.
   aa)	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
        Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs-                		In Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
        gerichten.                                                                     rechts kann für Rechtsschutzfälle in ursächlichem Zusammenhang
                                                                                       mit einer Ehe oder Partnerschaft, auch nach deren Beendigung, nur
     bb)	in sonstigen Angelegenheiten des privaten Bereiches vor deutschen            einmalig eine erste Beratung oder eine Mediation gemäß § 5 a)
          Verwaltungsgerichten und in vorangehenden Widerspruchsverfah-                Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
          ren vor deutschen Verwaltungsbehörden; dies gilt nicht bei Asyl-
          rechts- und Ausländerrechtsverfahren.                                          bb)	für eine Beratung in Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1896 ff. BGB,
                                                                                              die im Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen Sie oder
     	Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren für die                        eine mitversicherte Person steht (Betreuungs-Rechtsschutz), ohne
       Vergabe von Studienplätzen besteht Versicherungsschutz für ins-                        Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Abs. 1 c). In diesem Fall gilt die Bean-
       gesamt ein verwaltungsrechtliches Verfahren (Hauptsacheverfahren                       tragung des Betreuungsverfahrens gegen Sie als Rechtsschutzfall. Eine
       einschließlich eines dazugehörigen Eilverfahrens) pro Kalenderjahr.                    vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
     cc)	in sonstigen Angelegenheiten des gewerblichen und freiberuflichen         		Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung
          Bereiches außerhalb des Verkehrsbereiches vor deutschen Verwal-              hinaus tätig, übernehmen wir insgesamt bis zu 1.000,– EUR Rechts-
          tungsgerichten und in vorangehenden Widerspruchsverfahren vor                anwaltskosten (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine verein-
          deutschen Verwaltungsbehörden; kein Versicherungsschutz besteht              barte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen ab.
          für Verfahren in ursächlichem Zusammenhang mit berufsständi-
          schen Versorgungseinrichtungen.                                           		Anstelle einer Beratung oder Vertretung kann auch eine Mediation
                                                                                       nach § 5 a) Abs. 3 erfolgen.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
   für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (im              l)   Opfer-Rechtsschutz
   Disziplinarrecht geht es um Dienstvergehen, z. B. von Beamten oder                    als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deut-
   Soldaten; im Standesrecht geht es um berufsrechtliche Belange von                     schen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicher-
   freien Berufen, z. B. von Ärzten oder Rechtsanwälten).                                te Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
i)   Straf-Rechtsschutz                                                                  Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestim-
     für die Verteidigung, wenn Ihnen ein                                                mung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der
                                                                                         persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
     aa)	verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Ein verkehrsrecht-
          liches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit           Sie haben bei den oben genannten Straftaten auch Versicherungsschutz
          und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindest-              für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts:
          maß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe             –   im Ermittlungsverfahren,
          bedroht ist.) Wir übernehmen die hierfür anfallende gesetzliche                –   im Nebenklageverfahren,
          Vergütung des Rechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 a.
                                                                                         –   für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
     	Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Verge-
       hen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflich-                –	für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1
       tet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.                                       Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

[Seite 6]
Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                  5|18


    Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche               b) aa)	dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks, das be-
    Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem                            baut werden soll; dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht
    Opferentschädigungsgesetz.                                                               selbst oder von einer mitversicherten Person zu eigenen Wohn-
    Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:                                                zwecken dauerhaft genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
                                                                                             Gebäudeteils bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren Betei-
    –   Sie sind nebenklageberechtigt und                                                    ligung an einer nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken dauerhaft
    –   Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und                     genutzten Immobilie oder baulichen Anlage. Bei nicht aus-
    –   es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.                                schließlicher Selbstnutzung besteht für den nicht selbst ge-
                                                                                             nutzten Teil kein Versicherungsschutz.
	Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts
  als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1, 406 g Abs. 3 Strafprozessordnung                    bb)	der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
  in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.                                 teiles sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich in Ihrem
                                                                                               ­Eigentum oder Besitz befinden oder die Sie erwerben oder in
m) Daten-Rechtsschutz                                                                           Besitz nehmen möchten.
   aa)	für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
        Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grund-                      cc)	der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung
        verordnung (DSGVO EU 2016/679) auf Auskunft, Berichtigung,                             eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles bzw. einer
        ­Löschung, Sperrung und Datenübertragbarkeit.                                          mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einer Immobi-
                                                                                               lie oder baulichen Anlage, die sich in Ihrem Eigentum oder
    bb)	für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ord-                      Besitz befindet oder die Sie erwerben oder in Besitz nehmen
         nungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 41, 42, 43 Bundesdaten-                        möchten.
         schutzgesetz (BDSG).
                                                                                          dd)	dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen
    Wird Ihnen vorgeworfen, eine Straftat nach § 42 BDSG begangen zu                           Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder Teilnut-
    haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die rechtskräftige Fest-                     zungsrechtes (Timesharing) bzw. einer mittelbaren oder un-
    stellung (Strafbefehl, Urteil) der Vorsatztat erfolgt. In diesem Fall sind                 mittelbaren Beteiligung an einer derartigen Immobilie oder
    Sie verpflichtet, uns die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.                         baulichen Anlage.
n)	Telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen                     ee)	der Finanzierung eines der unter b) aa) bis dd) genannten Vor-
    Rechtsanwalt für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung                         haben.
    ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches
    Recht anwendbar ist.                                                             c)	Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
                                                                                         Aussperrung.
    aa)	Ein Anspruch auf diese Leistung besteht für Sie als Versicherungs-
         nehmer bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in allen Ihren         (2) a)	Sie wollen Schadenersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche
         eigenen Rechtsangelegenheiten.                                                  abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner
                                                                                         verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechts-
    bb)	Die ÖRAG stellt Ihnen mit dem Versicherungsschein eine Rufnum-                  schutzversicherung, sondern im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversi-
         mer zur Verfügung, die Ihnen den Zugang zur Vermittlung einer                   cherung versichert.)
         ersten telefonischen Beratung durch einen in Deutschland zuge-
         lassenen Rechtsanwalt ermöglicht.                                       		Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertrags-
                                                                                    verletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt
    	Dieser Service kann während der Laufzeit des Rechtsschutzvertra-              Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des
      ges beliebig oft in Anspruch genommen werden.                                 Mietvertrags über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    cc)	Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,         versichert.)
         gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 2 und 3 a bis 20 ARB entspre-          b)	Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel:
         chend.                                                                          das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
o) Cyber-Rechtsschutz im Zusammenhang mit privater Internetnutzung                   c)	Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Kapi-
   a)	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die im                  talgesellschaften, der Genossenschaften, der stillen und atypisch
       Privatbereich über das Internet abgeschlossen werden bzw. worden                  stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts
       sein sollen.                                                                      sowie aus der Beteiligung an solchen Gesellschaften.
    b)	aufgrund einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines               d)	Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
        behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben.                   Marken-, Design-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten
        Wir übernehmen die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten bis                   oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
        zu 1.000,– EUR pro Rechtsschutzfall. Die Risikoausschlüsse nach
        § 3 Abs. 2 a) und d) kommen insoweit nicht zur Anwendung. Eine               e)   Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
        vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen ab.                f)	Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wett-
    c)	für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungs-                     verträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulati-
        ansprüchen wegen                                                                 onsgeschäften, Gewinnversprechen.
        aa)	einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch            g)	Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren
             Cyber-Mobbing (z. B. durch abwertende Äußerungen oder durch                 ­Finanzierung.
             kompromittierende Bilder in sozialen Netzwerken, Blogs, Foren           h)	Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts-
             oder auf Websites).                                                         und Erbrechts.
        bb)	eines Identitätsmissbrauches durch unbefugte und in Schädi-             	Ausnahme: Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
             gungsabsicht erfolgte Verwendung von Elementen zur Identi-                ­Lebenspartnerschafts- und Erbrecht; Betreuungs-Rechtsschutz
             fizierung (z. B. Postanschrift, Telefonnummer, Bankkontodaten              nach § 2 k).
             oder Ausweisdokumente) oder Indentitätsauthentifizierung                i)	Sie wollen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen unser
             (z. B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-             Unternehmen, den Vermittler oder ein für unser Unternehmen tä-
             Adressen).                                                                  tiges Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
        cc)	eines Missbrauches von Zahlungssystemen (z. B. Kreditkarten,            j)	Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
             Bezahlsysteme).                                                             juristischer Personen (das sind z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder
    d)	für die Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten, die im Zusammen-           Vorstände einer Aktiengesellschaft).
        hang mit der privaten Internetnutzung begangen wurden (z. B. bei             k)	Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
        Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch abwertende
        Äußerungen oder durch kompromittierende Bilder in sozialen Netz-             	Ausnahmen: Es handelt sich um eine Folgeerschließung oder um-
        werken, Blogs, Foren oder auf Websites). Sie haben Versicherungs-              laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.
        schutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf         l)	Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung,
        die Erstattung einer Strafanzeige. Voraussetzung ist, dass Sie als               der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage über
        Opfer der Straftat betroffen sind. Wir übernehmen die hierfür anfal-             10 kWp.
        lenden Rechtsanwaltskosten bis zu 1.000,– EUR pro Rechtsschutzfall.          m)	Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen,
        Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen ab.               extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen
                                                                                         ­Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen.
§ 3 – Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der
                                                                                     n)	Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Kredit- und Dar-
       Rechtsschutz nicht?                                                               lehensverträgen aller Art.
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:                            o)	Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusam-
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit                          menhang mit gesetzlichen Vorgaben oder behördlichen Anord­
    a)	Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine                    nungen zum Schutze der Umwelt stehen.
        medizinische Behandlung zurückzuführen sind.                             (3) a)	Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten
                                                                                         wahr.

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    b)	Sie nehmen Ihre Interessen vor internationalen oder supranationa-             b)	Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mut-
        len Gerichtshöfen (Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.                      willigkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden
    	Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Be-                       Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
      diensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus                  stehen. In diesem Fall lehnen wir Ihren Antrag auf Versicherungs-
      Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.               schutz ab, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemein-
                                                                                          schaft beeinträchtigt würden.
    c)	Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
        einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde                	Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüg-
        oder eröffnet werden soll (Beispiel: Zwangsversteigerung Ihres Fahr-            lich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. (»Unverzüglich«
        zeugs infolge eines Insolvenzverfahrens) und in ursächlichem Zu-                heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern
        sammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen.                                   bzw. so schnell wie eben möglich«.)
    d)	Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereini-          (2)	Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach § 3 a Abs. 1 ablehnen
        gungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie                   und Sie damit nicht einverstanden sind?
        in ursächlichem Zusammenhang mit Erdbeben- und Bergbauschä-                   In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragen-
        den an Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen                    den Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzu-
        baulichen Anlagen.                                                            geben, und zwar zu folgenden Fragen:
    e)	In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines                 –    Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
        Halt- oder Parkverstoßes.                                                     –	steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem an-
    	Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die deutsche Buß-                     gemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
      geldkatalog-Verordnung (BKatV) und die deutsche Fahrerlaubnis-                  Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
      Verordnung (FeV) Anwendung finden und diese für den Halte- oder
      Parkverstoß einen Eintrag von Punkten in das deutsche Fahreig-                  Die Entscheidung des Rechtsanwalts (»Stichentscheid«) ist für Sie und
      nungsregister vorsehen.                                                         uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der
                                                                                      tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
    f)	Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen im Rahmen eines Ordnungs-
        widrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsver-           (3)	Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens ei-
        bote oder Verkehrsbeschränkungen in ursächlichem Zusammen-                     nem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben
        hang mit umweltrechtlichen Vorschriften wahr.                                  kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sach-
                                                                                       lage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
    g)	Im Landwirte-Rechtsschutz: Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
        in ursächlichem Zusammenhang mit der Gewährung und der Ver-               	Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, entfällt
        sagung einer Subvention im landwirtschaftlichen Bereich. Subven-            Ihr Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem
        tion ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teil-        Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschut-
        weise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der                   zes) hinzuweisen.
        Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen
        dienen soll. In der Landwirte-Rechtsschutzkombination nach § 27           § 4 – Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutz-
        besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit behaupteten                      leistung?
        oder tatsächlichen Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften          (1)	Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls,
        (Direktzahlungen in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Fut-               der nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende
        termittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz) in ihrer              eingetreten ist, soweit in den §§ 21 bis 30 nichts anderes vereinbart ist.
        jeweils geltenden Fassung.
                                                                                      Der Rechtsschutzfall tritt ein
(4) a)	Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr bei Streitigkeiten zwi-
        schen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Ver-                  a)	im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadener-
        sicherungsvertrags.                                                               eignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt.
		Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten                 b)	im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
   untereinander bzw. gegen Sie.                                                          gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung Ihrer Rechts-
                                                                                          lage oder die Änderung der Rechtslage einer mitversicherten Person
    b)	Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht                  zur Folge hat.
        eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) unterei-
        nander im Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren                 c)	in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein
        Beendigung.                                                                       anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif-
                                                                                          ten begangen hat oder begangen haben soll.
    c)	Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder
        sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits               	Für die nachstehend genannten Leistungsarten besteht Versiche-
        eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall         rungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei oder
        und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie            zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
        gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)             Für die Leistungsarten nach
    d)	Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen (Beispiel:                   –   § 2 b) (Arbeits-Rechtsschutz),
        Sie lassen sich die Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen                    –   § 2 c) (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz),
        einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen. Dies ist nicht
        versichert.)                                                                       –   § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
		oder                                                                                     –   § 2 g) bb) und § 2 g) cc) (Verwaltungs-Rechtsschutz),
		Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen oder haben                	besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei ­Monaten
   diese Verbindlichkeiten bereits erfüllt und verlangen Ersatz. (Beispiel:             nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
   Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehens-           		Ausnahme:
   vertrag mit dem Autoverkäufer. Sie werden auf Zahlung in Anspruch               	Bei Kauf oder Leasing eines fabrikneuen Motorfahrzeugs zu Lande
   genommen und wollen Ersatz von Ihrem Arbeitskollegen. Jegliche                    ­besteht für die Leistungsart nach § 2 d) – Rechtsschutz im Vertrags-
   Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)                  und Sachenrecht – keine Wartezeit.
(5)	Es besteht in den Leistungsarten nach §§ 2 a) bis 2 h), 2 k) bis 2 m) ein        	In Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen nach § 2 g) bb)
     ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begange-                 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von zwölf
     nen Straftat.                                                                      Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
	Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrach-
  ten Leistungen zurückzuzahlen.

§ 3 a – Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen man-
         gelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
(1)	Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf­
     fassung nach
    a)	die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach §§ 2 a) bis 2 h)
        und 2 m) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
    oder

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Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                       7|18


(2)	Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt          –	Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur
     (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauer-              Bestimmung des Rechtsschutzfalls. Der Rechtsschutzfall ist nach den
     verstoß liegt vor bei sich gleichartig wiederholenden Verstößen (Bei-             Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages
     spiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutz-          eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der
     fall ist der erste Lohnausfall.) oder wenn ein andauernder rechtswidriger         Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
     Zustand herbeigeführt worden sein soll. (Beispiel: Bei Beginn eines            Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen,
     Mietverhältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand überge-             dass
     ben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versiche-
     rungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Der Rechts-            –   Sie bei uns gegen dieses Risiko versichert sind und
     schutzfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.)                       –	Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko im gleichen
	Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutz-                Umfang versichert waren und
  fälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechts-          –   der Wechsel des versicherten Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
  schutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
  Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versiche-                § 5 – Welche Kosten übernehmen wir?
  rung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen
                                                                                    (1)	Tritt der Rechtsschutzfall ein, erbringen und vermitteln wir Dienstleis-
  Zeitraum erstreckt, beendet ist.
                                                                                         tungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang
(3)	Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß                 wahrnehmen können.
     § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht im Bereich der
                                                                                        Wir übernehmen folgende Kosten:
     Privat-Rechtsschutzbausteine nach §§ 21 bis 23 a und §§ 24 bis 25 sowie
     der Privat-Rechtsschutzkombinationen zu den Firmen-Rechtsschutz-                   a)	Bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für Sie
     kombinationen und zum Landwirte-Rechtsschutz sowie im Rechtsschutz                     tätigen Rechtsanwalts. Wir erstatten maximal die gesetzliche Ver-
     für Vermieter und Verpächter von Wohnungen und Grundstücken nach                       gütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts
     § 29 dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens                  ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach
     drei Jahren ununterbrochen bei uns nach dem Tarif zu diesen ARB der                    dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
     ÖRAG versichert ist.                                                               	Bei einer versicherten Beratung oder Gutachtenausarbeitung, die
	Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen der Rechts-                   nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen-
  schutzfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages noch nicht bekannt                   hängt, trägt der Versicherer die angemessene Vergütung bis zur
  ist und weder bei uns noch einer anderen Rechtsschutzversicherung                       Höhe einer 1,0-Gebühr, höchstens jedoch 250,– EUR, für ein erstes
  schon gemeldet war oder gemeldet werden konnte.                                         Beratungsgespräch höchstens 190,– EUR. Dies gilt auch für den
                                                                                          Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k und die telefonische Erstbera-
(4) In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
                                                                                          tung nach § 2 n.
    a)	Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungs-
                                                                                        	Darüber hinaus übernehmen wir die Vergütung eines weiteren
        schutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungs­
                                                                                          Rechtsanwalts, wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
        beginn
                                                                                          Gericht entfernt wohnen, nach folgenden Grundsätzen:
		       –	einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele:
                                                                                        	Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in den
            ­Bestimmung des Grades der Behinderung, Unfallanzeige bei der
                                                                                          Leistungsarten nach §§ 2 a) bis 2 g), 2 l) und 2 m) weitere anwaltliche
             Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis)
                                                                                          ­Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen
		       –	einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungs-                     Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt
            vertrag gestellt haben (Beispiele: Antrag auf Berufsunfähigkeits-              am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan-
            Rente, Antrag auf Unfall-Invaliditätsleistung)                                 walt). Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz.
		Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als                    b)	Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland tragen wir die Kosten für
   ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden.                           einen für Sie tätigen Rechtsanwalt. Dies kann sein entweder
    b)	Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Vertrag                        –	ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer
        abgeschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht                           Rechtsanwalt
        aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags
                                                                                            oder
		       –	über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur
                                                                                            –    ein Rechtsanwalt in Deutschland.
            unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder
                                                                                        	Die Vergütung des Rechtsanwalts im Ausland ist begrenzt auf die
		       –	die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschrie-
                                                                                          gesetzliche Vergütung, sofern dort eine gesetzliche Vergütung ge-
            benen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehö-
                                                                                          regelt ist. In allen anderen Fällen übernehmen wir die angemesse-
            rigen Form erhalten zu haben.
                                                                                          ne ortsübliche Vergütung.
		Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf oder der Widerspruch nach
                                                                                        	Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der
   Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.
                                                                                          Rechtsstreit am Ort seines Rechtsanwaltsbüros in Deutschland
    c)	der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach                 gerichtlich geltend zu machen.
        Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Ge-
                                                                                            Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
        genstand der Versicherung geltend gemacht wird.
                                                                                        	Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie
(5)	Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die
                                                                                          mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland)
     tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angele-
                                                                                          entfernt?
     genheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem
     im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten                	Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts
     sind oder eingetreten sein sollen.                                                   an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur
                                                                                          Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
§ 4 a – Was gilt bei einem Versichererwechsel?                                            Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Ge-
                                                                                          richts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben,
haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden                   	Die Kostenübernahme betreffend den Verkehrsanwalt gilt nur für
Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen in § 4 Abs. 4 und 5):                     die erste Instanz.
–	Der Rechtsschutzfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der                c)	Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
   Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der Antrag, der den Rechts-                     und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden.
   schutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.         d)	Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
–	Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversiche-                 Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
   rers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Been-                   staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Die Übernahme der
   digung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vor-                        Kosten für ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, z. B.
   versicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt                  Mediation, richtet sich ausschließlich nach § 5 a, die Kosten des Sach-
   worden sein. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt                verständigenausschusses, die eine versicherte Person nach den
   die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße: Sie                    Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) bei einer
   hatten einen Verkehrsunfall und dadurch Rechtsverfolgungskosten, ha-                     Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe entsprechend dem
   ben das aber nicht Ihrer Rechtsschutzversicherung gemeldet.)                             Unterliegen zu übernehmen hat, werden von uns getragen.
–	Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt         e)	Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
   in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgaben-                der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
   festsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetre-              Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
   ten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid,           Vollstreckung im Verwaltungswege.
   der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)

[Seite 9]
8|18                   Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)


    f)   Die übliche Vergütung                                                            sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen,
         aa)	für einen Sachverständigen oder eine rechtsfähige Sachver-                  tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung
              ständigenorganisation mit der erforderlichen technischen                    im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent-
              Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige,                 spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz-
              die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle be-             versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen-
              stellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen              tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht
              akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenüber-             den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf
              nahme gilt für folgende Fälle:                                              Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In
                                                                                          diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
    		       –	In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen
                Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.                        (4)	Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall bis zur vereinbarten Versiche-
                                                                                      rungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund
    		       –	Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repa-              desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies
                raturverträgen von Kraftfahrzeugen zu Lande und Anhän-                gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeit-
                gern wahrnehmen.                                                      lich und ursächlich zusammenhängen.
         bb)	für einen im Ausland ansässigen Sachverständigen, wenn Sie         (5) Wir sorgen für
              Ersatzansprüche wegen einer im Ausland eingetretenen Be-
              schädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend           a)	die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
              machen wollen.                                                             rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen
                                                                                         dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
    g)	Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Reisekosten bis zur Höhe der
        für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze             b)	die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe
        für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie dort als Be-             für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von
        schuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und Sie Rechts-                 Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
        nachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.            c)	die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtli-
    h)	Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes-                 chen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmet-
        sen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung aufgrund                 schers und tragen die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
        eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches verpflichtet sind.        (6)	Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre-
    i)	Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die              chend
        dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erziel­            a)	in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Bera-
        ten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in                tungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
        Höhe von 1.000,– EUR [= 100 %]. Sie einigen sich mit dem Gegner                  recht und Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k) für Notare.
        und erhalten einen Betrag in Höhe von 800,– EUR [= 80 %]. In diesem          b)	im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden
        Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für                   Berufe.
        den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies gilt nicht, wenn
        eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrie-            c)   für registrierte Rechtsbeistände.
        ben ist. Dabei ist ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis           d)	bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort an-
        abzustellen, andere Überlegungen wie z. B. die Vermeidung einer                  sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
        Beweisaufnahme oder das offene Prozesskostenrisiko sind nicht zu         (7) Künftige Bedingungsverbesserungen
        berücksichtigen. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei
        mit erledigten Angelegenheiten erforderlich.                                 Werden die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                                                                                     (ARB) der ÖRAG für einen zukünftigen Tarif ausschließlich zum Vorteil
    j)	Die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnah-              des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
        men je Vollstreckungstitel innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft        die Bedingungsverbesserungen (Leistungen) mit sofortiger Wirkung
        des Vollstreckungstitels.                                                    auch für den nach diesen ARB abgeschlossenen Vertrag.
    k)	Reisekosten und Auslagenvergütung eines Rechtsanwalts im Pri-
        vatbereich – P – und in Rechtsschutzkombinationen mit – P –:             § 5 a – Einbeziehung des außergerichtlichen Mediations-
    	Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                        verfahrens
      aufgrund ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen an           (1)	Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Konflikt-
      einen bestimmten Ort (z. B. Krankenhaus) gebunden ist und dort                  beilegung, bei dem die Parteien des Konflikts mit Hilfe der Moderation
      für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Rechts-                 eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Pro-
      schutzfall den Besuch eines Rechtsanwaltes benötigt, dann wird im               blemlösung erarbeiten. Anspruch auf Rechtsschutz für ein Mediations-
      privaten Bereich die zusätzlich anfallende Auslagenvergütung nach               verfahren besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles nach § 4, wenn
      dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt.                                bei den nach § 5 a Abs. 2 bezeichneten versicherten Leistungsarten der
(2) a)	Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachwei-              außergerichtliche Bereich versichert ist.
        sen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Kosten           Wir schlagen Ihnen einen Mediator zur Durchführung des Mediations-
        bereits gezahlt haben.                                                       verfahrens in Deutschland vor und tragen dessen auf Sie entfallene
    b)	Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten            Kosten im Rahmen von § 5 a Abs. 3.
        wir sie Ihnen in EUR. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den              Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder
        Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.             auch online erfolgen.
(3) Einschränkung unserer Leistungspflicht                                       (2)	Der Versicherungsschutz für Mediation ist für die Leistungsarten
    Wir können folgende Kosten nicht erstatten:                                       nach §§ 2 a) bis 2 k und 2 m) möglich. Versicherungsschutz für die Medi-
    a)	Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich-              ation besteht nicht bei Rechtsschutzfällen im Ausland. Ausnahme: Sie
        tet zu sein.                                                                  und Ihr Konfliktpartner sind in Deutschland wohnhaft und das Verfahren
                                                                                      der außergerichtlichen Konfliktbeilegung findet in Deutschland nach
    b)	Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts-           deutschem Recht statt.
        schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz
        (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst-   (3)	Kommt mit unserer Hilfe zwischen den Parteien ein Mediationsvertrag
        beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder           zur Durchführung der Mediation zustande, tragen wir den auf Sie entfal-
        Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen meh-            lenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators bis zu
        rere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir           3.000,– EUR je Mediation, für alle im Kalenderjahr eingeleiteten Media-
        zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.                         tionen jedoch nicht mehr als 6.000,– EUR. Sind am Mediationsverfahren
                                                                                      auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten
    	Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um                   anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Aus-
      150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts-                 nahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen
      schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.                         Mediator geeinigt. Dann tragen wir entsprechend der vorstehenden Gren-
    c)	Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen-                ze von 3.000,– EUR Mediationskosten anteilig dessen Kosten.
        de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden       (4)	Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Dies be-
        und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten,                deutet, dass dieser Ihnen gegenüber selbst und unmittelbar haftet.
        z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
                                                                                 	Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten
    d)	Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn             die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 7 bis 14, 16, 17 und 20 entsprechend.
        der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
    e)	Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten    § 6 – Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
        Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche-
                                                                                 (1) Hier haben Sie Versicherungsschutz:
        rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal-
        lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils              Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in
        zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver-            folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre

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Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                       9|18


    Rechtsinteressen dort verfolgen:                                               (3) Vertragsbeendigung
    –   In Europa.                                                                 	a)	Bei Sitz im Ausland, Sitzverlegung ins Ausland, bei Verträgen mit
    –   In den Anliegerstaaten des Mittelmeers.                                          Auslandsbezug oder bei der Zulassung des versicherten Fahrzeugs
                                                                                         im Ausland gilt § 12 a.
    –   Auf den Kanarischen Inseln.
                                                                                        b)	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
    –   Auf den Azoren oder auf Madeira.                                                    trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
    Ausnahmen: Steuer-, Sozial-, Verwaltungs- und Opfer-Rechtsschutz                        Zeitpunkt.
    (siehe § 2 e), § 2 f), § 2 g), § 2 l) gelten nur vor deutschen Gerichten.
    Haben Sie Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-           § 9 – Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
    und Erbrecht oder Betreuungs-RS (siehe § 2 k) versichert sowie bei der         A. Beitrag und Versicherungssteuer
    telefonischen Erstberatung nach § 2 n) können Sie sich nur von einem
                                                                                   	Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in
    in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beraten lassen.
                                                                                     der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
(2) Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
                                                                                   B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
    a)	Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des
                                                                                   (1) Fälligkeit der Zahlung
        Geltungsbereichs nach § 6 Abs. 1 tragen wir im Rahmen der verein-
                                                                                       Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den
        barten Leistungsarten bei Auslandsaufenthalten die notwendigen
                                                                                       ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (»Un-
        Rechtskosten, insbesondere die Vergütung des von Ihnen beauf-
                                                                                       verzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes
        tragten ausländischen Rechtsanwalts bis zu dem Betrag, der sich
                                                                                       Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) Ist Zahlung des Jahresbei-
        bei entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsge-
                                                                                       trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag die erste Rate des ersten
        setzes (RVG) ergeben würde, höchstens jedoch 500.000,– EUR je
                                                                                       Jahresbeitrags.
        Rechtsschutzfall. Wir leisten unter folgenden Voraussetzungen:
                                                                                   (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
        –	Ihr Rechtsschutzfall außerhalb des Geltungsbereiches nach
                                                                                       Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen,
           § 6 Abs. 1 muss dort während eines höchstens zweijährigen
                                                                                       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
           Aufenthalts eingetreten sein.
                                                                                       Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings
		      –	Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte be-                aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
           schränkt sein (siehe Ausnahme zu § 6 Abs. 1).                               oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
		      –    Ihr Erstwohnsitz in Deutschland besteht fort.                              Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver-
    b)	Für Internet-Rechtsschutzfälle außerhalb des Geltungsbereiches                  schuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten
         nach Abs. 1 beträgt die Deckungssumme 500.000,– EUR je                         Zeitpunkt.
        ­Rechtsschutzfall.                                                         (3) Rücktritt
                                                                                       Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom
                                                                                       Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können
2. Nach welchen Regeln richtet sich das                                               nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zah-
                                                                                       lung nicht verschuldet haben.
   Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
                                                                                   C.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
§ 7 – Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                        (1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
(1)	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an-             (2) Verzug
     gegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,               Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in
     dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach                 Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir
     Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.                  sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch
     (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort», sondern »ohne schuld-             den Verzug entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die
     haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)                                 verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
    Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (d. h.: Sie gilt in jedem Fall).   (3)	Folgen bei verspäteter Zahlung für unterjährige Versicherungsperioden
(2)	Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart werden,             Sind Sie mit der Zahlung des Beitrages für eine unterjährige Versiche-
     dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines               rungsperiode in Verzug geraten, so sind alle Beiträge bis zum Erreichen
     beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Zusage               der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr sofort fällig.
     des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person (vorläufige        (4) Zahlungsaufforderung
     Deckung). Die vorläufige Deckung endet spätestens nach drei Monaten.              Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir
(3)	Die vorläufige Deckung endet mit dem Zugang der Erklärung des Ver-                Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (z. B.
     sicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf Ab-                 Brief, Fax, E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss min-
     schluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch, wenn der              destens zwei Wochen betragen.
     Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden Versicherungs-                   Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Infor-
     schein widerspricht, von einem Widerrufsrecht nach § 8 VVG oder einem              mationen enthält:
     Widerspruchsrecht nach § 5 VVG Gebrauch macht. In diesen Fällen ge-                –	Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im
     bührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung der                    Einzelnen beziffert sein und
     vorläufigen Deckung.
                                                                                        –	die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach § 9 C Abs. 4 mit
(4)	Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag                 der Fristüberschreitung verbunden sind.
     angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei Wochen
     nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines bei dem               (5) Fristüberschreitung
     Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungsnehmer                   – Verlust des Versicherungsschutzes
     zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt                	Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt
     die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht                       haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Ver-
     innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines wider-                   sicherungsschutz.
     sprochen hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn           	Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach
     der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf                  § 9 C Abs. 4 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen
     der Monatsfrist eingelöst wird.                                                      haben.
                                                                                        – Kündigung des Versicherungsvertrags
§ 8 – Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?                                   	Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt
(1) Vertragsdauer                                                                         haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhal-
	Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge­                    ten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
    schlossen.                                                                            nach § 9 C Abs. 4 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewie-
                                                                                          sen haben.
(2) Stillschweigende Verlängerung
    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der               	Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb
    Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt                eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Ver-
    wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss                     trag fort. Dann aber haben Sie für Rechtsschutzfälle, die zwischen
    Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit                 dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind,
    in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugehen.                                       keinen Versicherungsschutz.
    Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag        D. Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
    schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres         (1)	Wenn Sie mit uns die Einziehung des Beitrags von einem Konto verein-
    kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf                 bart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
    des jeweiligen Jahres in Textform zugehen.

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     –     der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann                    (2.2) Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
     und                                                                                   	Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln
                                                                                             wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen
     –     Sie der Einziehung nicht widersprechen.                                           individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Er-
     Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einge-               mittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln
     zogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch recht-                 entsprechend an.
     zeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)   (3)	Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Verände-
     unverzüglich zahlen. (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, son-              rungswert?
     dern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)                	Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens                                                    grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige
	Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht ein-                   Treuhänder ermittelt hat (siehe § 10 Abs. 2.1).
    gezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zah-                 	Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Ver-
    lungsweise zu verlangen. Sie müssen jedoch erst dann zahlen, wenn wir                änderungswert mit dem vom Treuhänder nach § 10 Abs. 2.1 ermittelten
    Sie dazu in Textform aufgefordert haben.                                             Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitrags-
(3) Ankündigung eines unterjährigen Lastschrifteinzugs                                   anpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, dass unser Wert
	Ist eine unterjährige Zahlungsweise vereinbart, erfolgt eine Ankündi-                  unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt, und dies auch in den
    gung der Einziehung des Beitrags nur zur Hauptfälligkeit, sofern der                 zwei letzten Kalenderjahren der Fall war, in denen eine Beitragsanpas-
    Beitrag zu den Nebenfälligkeiten unverändert bleibt.                                 sung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht
E.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                          notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
     In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem          (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung
     Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit gesetz-               Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treu-
     lich nicht etwas anderes bestimmt ist.                                                händer ermittelte Veränderungswert (siehe § 10 Abs. 2.1) geringer +5 %
                                                                                           oder größer –5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung
                                                                                           der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berück-
§ 10 – Beitragsanpassung
                                                                                           sichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten
(1) Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?                                           wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zah-
    Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen.                   lungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf an Zahlungen aus
     Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen                 dem »festgehaltenen« Bezugsjahr verglichen.)
     in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb              Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine
     jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs                  Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungs-
     anzupassen ist.                                                                       beginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
     Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe § 10 Abs. 2) kann dazu                (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags
     führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen              Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind
     Höhe bestehen bleibt.                                                                 wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste
(2)	Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung                  Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbei-
     Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der                  trag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert –5 % oder weniger be-
     Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.                                       trägt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
(2.1)	Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder                     (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
		Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden                       Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam,
       Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der                        der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung folgt. Sie gilt für
       Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst                     alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober
       großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung                       fällig werden.
       anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den ge-                     In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungs-
       samten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich wider-                        recht hin.
       spiegelt.
                                                                                       (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
     	Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung                   Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit
       (Berechnungsmethode) zugrunde:                                                      sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem
     	Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für                 Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre
       Z­ahlungen (d. h.: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durch-                     Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen
       schnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalen-                       unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
       derjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?                                       Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versi-
     	
      (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in                   cherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen
      diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle geteilt durch die Anzahl                   Kündigung nicht zu.
      der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die
      Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Ver-            § 11 – Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer
      träge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der                           persönlichen oder sachlichen Verhältnisse auf die
      Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle
      in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe                       Beitragshöhe aus?
      der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle                 (1)	Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren
      wird durch deren Anzahl geteilt.)                                                     als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von
     	Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (z. B.: Einschluss                    da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine
       einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder                   höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben den Verkehrs-Rechtsschutz des
       nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren                     § 23 für ein Fahrzeug versichert und Sie schaffen sich jetzt als zweites
       zum Leistungsinhalt gehörten.                                                        Fahrzeug ein Motorrad an.)
     	Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für fol-                     Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht
       gende Vertragsgruppen gemäß                                                         versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr
                                                                                           ausschließen.
           –   § 23,
                                                                                           In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
           –   §§ 22, 24, 25, 28 und 29,                                                   Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder wir lehnen die Absiche-
           –   §§ 21 und 27,                                                               rung der höheren Gefahr ab.
           –   § 26                                                                        In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nach-
     	nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert. Innerhalb                     dem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen.
       jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Ver-                    In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
       träge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten                  Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben,
       Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe                 müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats
       zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.                         ausüben.
     	Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Verände-                  (2)	Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren
       rungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl                   als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von
       ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die                     da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns
       nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise                   diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns
       wird – 8,4 % auf –7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich                   nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
       von –5 % bis +5 % werden nicht gerundet.                                             erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

[Seite 12]
Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                  11|18


(3)	Wenn wir Sie entsprechend auffordern, uns die zur Beitragsberechnung         § 13 – In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
     erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb                     gekündigt werden?
     eines Monats zuschicken. Die dazu konkret erforderlichen Angaben
     teilen wir Ihnen mit. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen,        (1)	Nach jedem Eintritt eines Rechtsschutzfalls haben Sie im Nachgang zur
     können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat               Bestätigung unserer Eintrittspflicht das Recht, den Vertrag vorzeitig zu
     kündigen.                                                                         kündigen.
    Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob            Das Kündigungsrecht gilt auch bei einer unberechtigten Ablehnung des
    fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:          Versicherungsschutzes.
    Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich             Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach unserer Rechts-
    hohem Maße.)                                                                      schutzentscheidung zugehen.
    In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:                     (2) In welchen Fällen können auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen?
    Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. Sie unter-            a)	Es sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf
    lassen vorsätzlich erforderliche Angaben.                                             Monaten eingetreten und für diese besteht Versicherungsschutz,
    Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt             b)	darüber hinaus auch nach jedem weiteren Rechtsschutzfall, für den
    ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müs-                   Versicherungsschutz besteht.
    sen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitrags-           Eine Rechtsschutzleistung durch die ÖRAG ohne Eintritt eines Rechts-
    berechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren.                          schutzfalles (z. B. im Aufhebungsvertrags-Rechtsschutz nach § 2 b) bb),
    Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Anga-               im Arbeitgeberinsolvenz-Rechtsschutz nach § 2 b) ff) und im Rundum-
    ben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen,               Schutz-PLUS nach § 21 a) löst wie ein Rechtsschutzfall ein außerordent-
    und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden                   liches Kündigungsrecht aus.
    Verhältnis.                                                                       Wann müssen wir kündigen? Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
    Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.            Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten
    (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr       oder einen weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
    erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)                               muss schriftlich erfolgen.
    Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:             Rechtsschutzfälle aus dem Bereich der telefonischen Erstberatung nach
    Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versi-           § 2 n) lösen kein außerordentliches Kündigungsrecht aus.
    cherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.        (3)	Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht.
    Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht ge-              Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
    kündigt.                                                                           Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungs-
    Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn                   jahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten
    die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung             haben, wirksam.
    der Beiträge führen würde, oder ersichtlich ist, dass diese Veränderung
    mitversichert sein soll.                                                      § 14 – Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versiche-
                                                                                          rungsvertrag?
§ 12 – Was geschieht, wenn der Versicherungsnehmer ver-                          (1) Gesetzliche Verjährung
        stirbt oder bei Wegfall des versicherten Interesses?                          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
(1)	Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs-           Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
     schutz bis zum Ende der Versicherungsperiode, wenn der Beitrag am                Bürgerlichen Gesetzbuchs.
     Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen        (2)	Die Verjährung wird ausgesetzt (»gehemmt«): Wenn Sie einen Anspruch
     beendet oder ein Wegfall des Gegenstands der Versicherung gegeben                 aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Ver-
     ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versiche-          jährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu
     rungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang bestehen.                       dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z. B.
    Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird            Brief, Fax, E-Mail) zugeht. (Das heißt: Bei der Berechnung der Verjäh-
    anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb                   rungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der
    eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsver-               Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)
    trag vom Todestag an beendet wird.
(2)	Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren
                                                                                  § 15 – Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
     Umstände geändert haben? (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie in den      (1)	Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang
     Ruhestand gegangen sind und den Berufs-RS nicht mehr benötigen.)                  für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
                                                                                       Personen.
    Dann gilt Folgendes (wenn der Versicherungsschutz nicht für Mitversi-
    cherte benötigt wird):                                                            Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
                                                                                      Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversi-
    Der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand der Versi-
                                                                                      cherte Person verletzt oder getötet wurden. (Eine »natürliche Person«
    cherung endet, sobald wir erfahren haben, dass die Veränderung einge­
                                                                                      ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen Person«; das ist z. B. eine
    treten ist. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
                                                                                      GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein.)
(3)	Wechseln Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
                                                                                      Sind Sie oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat nach § 2 l)
     Objekt (Wohnung oder Gewerbeeinheit), geht der Versicherungsschutz
                                                                                      getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Beteiligung als Nebenklä-
     mit dem Bezug auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutz-
                                                                                      ger gemäß § 2 l) für den jeweiligen Ehegatten/eingetragenen Lebenspart-
     fälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit
                                                                                      ner oder eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kinder, Eltern
     sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das
                                                                                      und Geschwister.
     Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen
     und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.                 (2) Mitversicherte Lebenspartner sind der
                                                                                      a)   eheliche oder eingetragene Lebenspartner.
§ 12 a – Was gilt bei Sitz im Ausland, Sitzverlegung ins                             b) nicht eheliche oder nicht eingetragene Lebenspartner.
          ­Ausland oder Verträgen mit Auslandsbezug?                              	Die Mitversicherung des nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Le-
(1)	Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz, Firmensitz oder Vereinssitz ins Ausland           benspartners setzt voraus, dass bei Eintritt des Rechtsschutzfalles eine
     verlegen oder sich der Sitz bereits dort befindet, müssen Sie uns unver-       häusliche Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Erstwohnsitz
     züglich mit Angabe des Datums der Sitzverlegung über diesen Umstand            besteht und weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet
     informieren. Wenn Sie Ihr versichertes Fahrzeug im Ausland zulassen oder       sind oder eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
     dieses bereits im Ausland zugelassen ist, müssen Sie uns unverzüglich
                                                                                  (3)	Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen
     mit Angabe des Zulassungsdatums über diesen Umstand informieren.
                                                                                       sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte
(2)	An dem Tag, an dem Sie Ihren Erstwohnsitz, Firmensitz oder Vereinssitz            Person Rechtsschutz verlangt.
     ins Ausland verlegen oder Sie Ihr versichertes Fahrzeug im Ausland
     zulassen, endet das Vertragsverhältnis und der Versicherungsschutz           § 16 – Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegen-
     entfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt
     entfällt unser Anspruch auf den Versicherungsbeitrag. Überzahlungen
                                                                                          über zu beachten?
     erstatten wir an Sie. Dies gilt auch dann, wenn Sie uns nicht unverzüg-      (1)	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
     lich über die Sitzverlegung oder die Fahrzeugzulassung im Ausland                 (z. B. Brief, Fax, E-Mail) abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung
     gemäß § 12 a Abs. 1 informiert haben.                                             oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-
                                                                                       ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
                                                                                  	Die Anzeige von Rechtsschutzfällen kann bei der Hauptverwaltung auch
                                                                                    telefonisch erfolgen.

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(2)	Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt            –   für den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
     für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Ab-           –   für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
     sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte
     Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie              –	für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel:
     Ihnen ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung                    Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt.
     zugegangen sein würde.                                                             Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger
                                                                                        Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
                                                                                     Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen-
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?                                          heit arglistig verletzt haben.
                                                                                 (7)	Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unse-
§ 17 – Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt                            rem schriftlichen Einverständnis abtreten. (»Abtreten« heißt: Sie über-
                                                                                      tragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
        eines Rechtsschutzfalles?                                                     haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.)
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die
                                                                                 	Unser Einverständnis bedarf der Textform.
versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
rungsschutz zu erhalten.                                                         	Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld
                                                                                   gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der
(1)	Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versi-
                                                                                   Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
     cherungsschutz brauchen?
                                                                                   getreten.).
    a)	Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich – gerne auch telefo-
                                                                                 	Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen
        nisch – unserer Hauptverwaltung anzeigen. (»Unverzüglich« heißt
                                                                                   sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
        nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw.
        so schnell wie eben möglich«.)                                           (8)	Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechts-
                                                                                      verfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über,
    b)	Sie sind verpflichtet, uns vollständig und wahrheitsgemäß über
                                                                                      soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben.
        sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten und
                                                                                     Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um
        –    alle Beweismittel anzugeben und
                                                                                     diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs
        –	uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sämt-              müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
           liche von Ihnen eingereichte Unterlagen werden mit der Über-
                                                                                     Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten
           sendung gleichzeitig in unser Eigentum übertragen;
                                                                                     von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die
    c)	Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen,                 geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn
        soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für Kosten verursachende         Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in
        Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).         einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
    d)	Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie zur Minderung des               kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt
        Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 VVG          haben. (Beispiel für »grob fahrlässiges Verhalten«: Jemand verletzt die
        (Versicherungsvertragsgesetz).                                               im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
(2)	Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für              In manchen Fällen kann es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls auch
     den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnah-            zu Rückzahlungen kommen, die ganz oder teilweise uns zustehen könn-
     men zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Um-            ten und daher an uns zurückgezahlt werden müssen. Bitte setzen Sie
     fang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und entstehen durch             sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung.
     solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei            Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden
     einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser               so spätere Rückforderungen.
     Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.                                              (»Unverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuld-
(3)	Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h., den Rechtsanwalt        haftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.)
     können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü-          (9)	Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
     tung wir nach § 5 Abs. 1 a) und b) tragen. An eine Empfehlung durch uns          Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und
     sind Sie nicht gebunden.                                                         das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzei-
	Haben Sie Ihren Rechtsanwalt noch nicht beauftragt, können wir dies                 chen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht
  in Ihrem Namen tun.                                                                 Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
                                                                                      Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten;
(4) Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
                                                                                      bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist der Ver-
    – wenn Sie das verlangen oder
                                                                                      sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
    –	wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende                    dens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.                          Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob
    Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem                 fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
    Namen, so dass ein Mandatsvertrag zwischen Ihnen und dem beauf-                  Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
    tragten Rechtsanwalt entsteht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind          Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
    wir nicht verantwortlich.                                                        weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:                für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
    – Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,                Leistung ursächlich war.
    –   die Beweismittel angeben,
                                                                                 § 18 – (entfallen)
    –   die möglichen Auskünfte erteilen,
    –   die notwendigen Unterlagen beschaffen und                                § 19 - Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
    –	uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit             (1)	Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen.
       geben.                                                                         Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt
(6)	Wenn Sie eine der in den Abs.n 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vor-             Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären:
     sätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.                	ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
    Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt,       Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf
    unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Ver-          	Wir sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0211 529-5555 in allen
    schuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für »grob fahrlässiges          Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da.
    Verhalten«: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich         E-Mail: info@oerag.de
    hohem Maße.)                                                                     Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
    Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt          (2)	Versicherungsobmudsmann
    des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder
    teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch       	Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden
    voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.     sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden:
    Brief, Fax, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.                       Versicherungsombudsmann e.V.
    Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass               Postfach 080632
    Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.                     10006 Berlin
                                                                                     Tel.: 0800 3696000
    Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:                  Fax: 0800 3699000
    Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                     Internet: www.versicherungsombudsmann.de

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Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)                                                                           13|18


	Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für                     c)	Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
  Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns                    Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs-
  verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                               tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an-
	Verbraucher, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Web-                    gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe-
  seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Be-                  zogenes Entgelt erhalten.
  schwerde auch online an die Plattform wenden: http://ec.europa.eu/                 d)	alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
  consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an                      rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
  den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.                                            Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder
                                                                                         die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit
(3)	Versicherungsaufsicht                                                               einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich                        Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing-
  auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-                     Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
  unternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für                         zeuges zu Lande sowie Anhängers.
  Finanzdienstleistungsaufsicht:                                                     e)	Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                              im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
    Sektor Versicherungsaufsicht                                                         Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit-
    Graurheindorfer Straße 108                                                           versichert.
    53117 Bonn                                                                  		Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
    Tel.: 0800 2 100 500                                                           Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
    E-Mail: poststelle@bafin.de                                                    Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande,
    Internet: https://www.bafin.de                                                 zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
	Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne            f)	Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden.
  Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
                                                                                (3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(4) Rechtsweg                                                                       Schadenersatz-Rechtsschutz��������������������������������������������������������������� (§ 2 a),
	Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.                  Arbeits-Rechtsschutz���������������������������������������� (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff),
  Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz
  besteht (siehe § 3 Abs. 2i).                                                       Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                                                                                     (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen
§ 20 – Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungs-                        nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen
        vertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden?                          Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten,
                                                                                     Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping-
(1) Anzuwendendes Recht                                                              Stellplätze und Schrebergärten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  (§ 2 c),
    Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
                                                                                     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht �����������������������������������(§ 2 d),
(2) Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
    Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden                 Steuer-Rechtsschutz
    Orten einreichen:                                                                (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst
                                                                                     genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) ����������� (§ 2 e),
    –	am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für
       Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung                                       Sozial-Rechtsschutz.������������������������������������������������������������������������������� (§ 2 f),
    oder,                                                                            Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen����������������������������(§ 2 g aa),
    –	wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohn-             Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten����� (§ 2 g bb),
       sitzes.                                                                       Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz���������������������������������������������(§ 2 h),
    (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juristischen         Straf-Rechtsschutz��������������������������������������������������������������������������������� (§ 2 i ),
    Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein).        Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ����������������������������������������������� (§ 2 j ),
    Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge-             erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens­
    wöhnlichen Aufenthalts einreichen.                                               partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz������������� (§ 2 k),
(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer                                             Opfer-Rechtsschutz��������������������������������������������������������������������������������������������(§ 2 l ),
    Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden
    Orten einreichen:                                                                telefonische Erstberatung���������������������������������������������������������������������(§ 2 n),
    –	Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes.            Cyber-Rechtsschutz �������������������������������������������������������������������������������(§ 2 o).
       (Eine »natürliche Person« ist ein Mensch, im Gegensatz zur »juris-       (4)	Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
       tischen Person«; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein eingetra-          sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
       gener Verein.)                                                                Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist
    	Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres               versichert.
      gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.                                      (5)	Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte
    –	Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt              private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge-
       der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versiche-                schlossen werden.
       rungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen         (6)	Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus-
       Niederlassung.                                                                geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen
    –	Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsge-             Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz
       sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen                  des Bausteins P umfasst.
       Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das        (7)	Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine
       Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.                     Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs-
                                                                                     schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs-
                                                                                     Rechtsschutzvertrag subsidiär.
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz
   ­angeboten?                                                                  Spezialklauseln (Auszug)
                                                                                Klausel 76
4.1 Formen des privaten Versicherungsschutzes
                                                                                Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
§ 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –
                                                                                der ÖRAG (SSR)
        Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr,
        Haus und Wohnung, Beruf                                                 § 1 Versicherte Personen
(1)	Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich.    (1)	Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und nach
     Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher                Zustimmung des Versicherungsnehmers für die von ihm beschäftigten
     Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen,                 Personen (Mitversicherte) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
     freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.                         den Versicherungsnehmer.
(2) Mitversichert sind                                                          (2)	Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den Diens-
    a) Ihr Lebenspartner,                                                            ten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für Rechts-
    b) Ihre minderjährigen Kinder,                                                   schutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
                                                                                     nehmer ergeben, Versicherungsschutz.

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14|18                  Rundum-Schutz für Privatkunden · Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG (ARB)


(3)	Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit, er-             b)	die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungs-
     streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn             schein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
     der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb zweier Monate nach                  muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaß-
     deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der             nahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer ge-
     Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des               leisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch
     Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.                  der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautions-
                                                                                        leistung des Versicherers einverstanden war.
§ 2 Umfang der Versicherung                                                     (3)	Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für jeden Rechts-
Der Versicherungsschutz umfasst:                                                     schutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
(1)	Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Ver-
     gehen begangen zu haben.                                                   § 6 Anzuwendendes Recht
    Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vor-     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestim-
    sätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten      mungen der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
    zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines     versicherung (ARB) der ÖRAG.
    vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
                                                                                Klausel 89
(2)	Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
     Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
                                                                                Klausel zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25 ARB der ÖRAG
(3)	Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Diszipli-
     nar- und Standesrechtsverfahren.
                                                                                – Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit –
                                                                                Wird der Versicherungsnehmer arbeitslos im Sinne des § 138 Sozialgesetz-
(4)	Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung
                                                                                buch (SGB) III und bezieht Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III oder wird er
     einer versicherten Person in einem versicherten Verfahren als Zeuge,
                                                                                berufs- bzw. erwerbsunfähig nach § 43 Abs. 2 SGB VI, kann er für maximal
     wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
                                                                                ein Jahr eine zukünftige Beitragsfreistellung beantragen.
     (Zeugenbeistand).
                                                                                Die Beitragsfreistellung setzt voraus, dass
(5)	Die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird, weil sich
     das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen bezieht,         –	der Versicherungsnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens
     ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmen-            zwei Jahre ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befris-
     stellungnahme).                                                               teten Arbeitsverhältnis stand,
(6)	Eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die dazu dient,   –   der Anspruch unverzüglich geltend gemacht wird,
     die Verteidigung in eingeleiteten und versicherten Straf- und Ordnungs-    –	zwischen Versicherungsbeginn und Arbeitslosigkeit mindestens ein
     widrigkeitenverfahren zu unterstützen.                                        Jahr liegt.
                                                                                Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                       der fällige Beitrag für die aktuelle Versicherungsperiode nicht bezahlt war.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:                                          Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
(1)	Die Verteidigung bei Verletzung von Vorschriften des Kartell- oder sons-   Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn der Versiche-
     tigen Wettbewerbsrechtes und hiermit im Zusammenhang verfolgten            rungsnehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt.
     Vergehen und Ordnungswidrigkeiten.
                                                                                Die Vertragslaufzeit des Rechtsschutzvertrages verlängert sich um den Zeit-
(2)	Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrs­          raum der Beitragsbefreiung.
     rechtlichen Vorschrift.
(3)	Die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Straf- oder Ordnungswidrig-       Klausel 90
     keitenvorschrift des Steuerrechtes verletzt zu haben, wenn das Ermitt-
     lungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird.                         Klausel zum Privat-Rechtsschutz P in den §§ 21, 22 ARB
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz                           der ÖRAG
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
                                                                                – Mitversicherung von geringfügigen
innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt die Einlei-    Beschäftigungsverhältnissen –
tung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungs-       Der Versicherungsschutz umfasst Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrneh-
verfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als         mung rechtlicher Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung nach
solches verfügt ist.                                                            § 8 Abs. 1 SGB IV.

§ 5 Leistungsumfang                                                             Klausel 94
(1) Der Versicherer trägt
    a)	die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz            Klausel zu §§ 21, 21 a, 22, 23 a), 24 und 25 ARB der ÖRAG
        umfassten Verfahren.                                                    – Single-Rechtsschutz –
    b)	die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen            Abweichend von §§ 21, 21 a, 22, 23 a), 24 und 25 ARB ist der Versicherungs-
        Rechtsanwalts. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Ver-         schutz für andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst ausge-
        gütung bestimmt sich nach den §§ 3 a, 14 des Gesetzes über die          schlossen. Der Versicherungsschutz gilt nur für die im Versicherungsschein
        Vergütung der Rechtsanwälte (RVG) unter Berücksichtigung aller          als Versicherungsnehmer genannte Person.
        Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
        Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.              Klausel 95
    c)	die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versi-
        cherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerich-       Leistungs-Garantie
        tes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung
                                                                                In welchem Fall haben Sie eine Leistungs-Garantie? Sie sind bereits Kunde
        richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen
                                                                                der ÖRAG und Sie stellen Ihren bisherigen ÖRAG-Rechtsschutzvertrag auf
        von deutschen Rechtsanwälten.
                                                                                den aktuellen Tarif der ÖRAG, gültig ab 01.01.2020, um.
    d)	die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gege-
                                                                                Zusätzlich zu allen Leistungsverbesserungen im aktuellen Tarif garantieren
        benen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung er-
                                                                                wir Ihnen alle Leistungen aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen
        forderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Krite-
                                                                                des Tarifes, der auf Ihren unmittelbar und nahtlos vorangehenden Rechts-
        rien aus § 5 Abs. 1 b) SSR sinngemäß.
                                                                                schutzvertrag bei der ÖRAG Anwendung findet. Unsere Garantie bezieht sich
    e)	die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger          nur auf die Bausteine bzw. die Versicherungsformen, die im vorangehenden
        tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Über-        Rechtsschutzvertrag versichert waren und weiterhin versichert sind. (Beispiel:
        nahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens         Sie haben bei der ÖRAG seit 2010 einen Einzelbaustein P und stellen Ihren
        erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.         Rechtsschutzvertrag auf die Bausteinkombination PVHB um. Die Leistungs-
                                                                                                                                                                 FMA TARB 450721-PVHB


    f)	die Kosten für die Reise des Versicherten an den Ort des zustän-        Garantie gilt lediglich für Baustein P.)
        digen ausländischen Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschul-        Die Regelungen zur Selbstbeteiligung richten sich ausschließlich nach Ihrem
        digter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen           aktuellen Rechtsschutzvertrag. Regelungen zur Selbstbeteiligung im Alt-
        erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-       vertrag sind nicht von der Leistungs-Garantie umfasst.
        schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
                                                                                Unsere Leistungs-Garantie findet keine Anwendung, wenn Sie Ihren Rechts-
        übernommen.
                                                                                schutzvertrag bei einer anderen Rechtsschutzversicherung beendet haben
(2) Der Versicherer sorgt für                                                   und zur ÖRAG wechseln.
    a)	die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
        sen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unter-
        lagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

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Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung                                                                                               15|18
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                                  Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur mit Hilfe der elektro-         erforderlich sind, erfolgt diese auf Basis von Artikel 9 Abs. 2 f DSGVO.
nischen Datenverarbeitung erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-      Darüber hinausgehend holen wir Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Abs. 2 a
nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln. Darüber hinaus          in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein.
bietet die elektronische Datenverarbeitung einen besseren Schutz der         Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die             erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
bisherigen manuellen Verfahren.                                              wahren. Dazu gehören insbesondere:
Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezoge-          –   Die Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs.
nen Daten durch die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG und die Ihnen
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                    –   Die Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und
                                                                                     für andere Produkte der Unternehmen der Sparkassen-Finanz-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                           gruppe und von deren Kooperationspartnern sowie Markt- und
ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG                                                    Meinungsumfragen.
Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf                                                 –   Die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesonde-
Fax: 0211 529-5199                                                                   re durch Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
E-Mail: info@oerag.de                                                                Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Weitere Informa-
Service-Nummer: 0211 529-5555                                                        tionen hierzu finden Sie im Abschnitt zum Hinweis- und Infor-
                MEINRECHT – Rechtsservice von A bis Z                                mationssystem der Versicherungswirtschaft.
                                                                             Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er-
Vorstand: Dragica Mischler (Vorsitzende),                                    füllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
Marcus Hansen, Betina Nickel                                                 handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
                                                                             Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in
Registergericht: Düsseldorf, HRB 12073
                                                                             diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben        Artikel 6 Abs. 1 c DSGVO.
genannten Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder              Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
per E-Mail unter: datenschutz@oerag.de.                                      nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor infor-
                                                                             mieren.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der daten-        Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
schutzrechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundver-         Rückversicherer:
ordnung (DSGVO), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes-        Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir auch auf einen
datenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.        Ausgleich der von uns übernommenen Risiken. Zu diesem Zweck haben
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die »Verhaltensregeln für
                                                                             wir Rückversicherungsverträge geschlossen, die einen Teil der Risiken
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche-
                                                                             übernehmen. Hierfür benötigt der Rückversicherer entsprechende versi-
rungswirtschaft« verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die
                                                                             cherungstechnische Angaben zur Art des Versicherungsschutzes und des
Versicherungswirtschaft präzisieren (Code of Conduct). Diese können Sie
                                                                             Risikos. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet dabei jedoch
im Internet unter www.oerag.de/datenschutz abrufen.
                                                                             nicht statt.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die
                                                                             Vermittler:
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages.
Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten, um das von uns zu             In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Vermittler be-
übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt               treut. Dies können neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaf-
der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur           ten sein. Um die Betreuungsaufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können,
Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung.         erhält der Vermittler von uns für die Betreuung und Beratung notwendi-
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob              ge Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das sind
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.              insbesondere Versicherungsnummer, Art des Versicherungsschutzes und
                                                                             des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungs-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages               leistungen. Der Vermittler verarbeitet und nutzt die personenbezogenen
ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.                         Daten im Rahmen der Beratung und Betreuung.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er-            Externe Dienstleister:
stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwick-
                                                                             Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
lung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Bei
                                                                             Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
der Entwicklung neuer Produkte und Tarife sind wir auch darauf ange-
wiesen, Versicherungsdaten zum Testen neuer elektronisch unterstütz-         Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
ter Verfahren und Prozesse nutzen zu können, um damit die Datenver-          leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
arbeitung hinreichend sicher zu gestalten. Die Daten nutzen wir              bestehen, sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zent-
weiterhin für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei-            ralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie der jeweils ak-
spielsweise für die Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder       tuellen Version unserer Website unter www.oerag.de entnehmen.
für umfassende Auskunftserteilungen.                                         Weitere Empfänger:
Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG speichert Daten, die für den           Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Versicherungsvertrag notwendig sind. Dies sind Ihre Angaben im Antrag        Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
(Antragsdaten) sowie weitere zur Vertragsführung und -abwicklung not-        Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehör-
wendige versicherungstechnische Daten, z. B. Versicherungsnummer,            den, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Ferner übermit-
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung. Soweit dies erforderlich        teln wir Ihre personenbezogenen Daten an Kreditinstitute zur Abwicklung
ist, werden auch Angaben von Dritten (z. B. mitversicherte Personen, Ver-    des Zahlungsverkehrs. Des Weiteren können wir Ihre personenbezogenen
mittler) gespeichert. Melden Sie uns einen Versicherungsfall, speichern      Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken oder zur
wir Angaben zum Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie         Datenanalyse an Verbände (z. B. Gesamtverband der Deutschen Versi-
z. B. die Daten des von Ihnen mandatierten Rechtsanwaltes.                   cherungswirtschaft e. V., Verband öffentlicher Versicherer) weitergeben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und ver-
tragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO. Soweit      Dauer der Datenspeicherung
besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheits-        Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben ge-
daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechtsschutzfällen)            nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,

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dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der          Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 b und
Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können             Artikel 6 Abs. 1 f der DSGVO.
(gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem   Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO dürfen
speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich      nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der ÖRAG
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten       Rechtsschutzversicherungs-AG oder Dritter erforderlich ist und nicht die
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch und der Abga-          Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,
benordnung. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.          die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Betroffenenrechte                                                           Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetz-
                                                                            licher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu
                                                                            von Kunden (§ 505 a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Lö-          Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch
schung Ihrer Daten verlangen. Ihnen können weiterhin ein Recht auf          zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-         Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren
ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,       Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Eu-
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                             ropäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur
                                                                            Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.
                                                                            Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-
   Widerspruchsrecht                                                        Informationsblatt nach Artikel 14 DSGVO entnommen oder online unter
   Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezo-              www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
   genen Daten zu Zwecken der Werbung zu widersprechen.
   Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-             Automatisierte Einzelfallentscheidungen
   sen, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich                Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
   aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen.                   befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustande-
                                                                            kommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüs-
                                                                            se oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Beschwerderecht
Daneben haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben    Versicherungsombudsmann e. V.
genannten Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzaufsichtsbe-         Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
hörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:    e. V. Sie können damit in privaten Angelegenheiten das kostenlose,
Landesbeauftragte für Datenschutz und                                       außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
                                                                            Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 20 04 44
                                                                            Postfach 08 06 32
40102 Düsseldorf
                                                                            10006 Berlin
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft                 Telefon: 0800 3696000
                                                                            Fax: 0800 3699000
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem
                                                                            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
(HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung bei der Risikobeurteilung
im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung         Zuständige Aufsichtsbehörde
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein
                                                                            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erfor-
                                                                            Graurheindorfer Straße 108
derlich. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versiche-
                                                                            53117 Bonn
rungsvertrages richten wir Anfragen zum Antragsteller an das HIS und
                                                                            Telefon: 0228 4108-0
speichern das Ergebnis dieser Anfragen. Sollten wir Ihre Daten an das
                                                                            Fax: 0228 4108-1550
HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen.
informa HIS GmbH
Abteilung Datenschutz                                                       *Ermittlung der Mitarbeiterzahl: 1 Mitarbeiter entspricht 2 Teilzeitbe-
Kreuzberger Ring 68                                                          schäftigten (bis 50 %), 2 Auszubildenden, 2 Saisonarbeitern, 4 pauschal
65205 Wiesbaden                                                              besteuert Beschäftigten oder 4 Heimarbeitern (nicht Homeoffice).

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt »Infor-
mationen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf
Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO«, das Sie insbesondere auf
unserer Homepage www.oerag.de finden.

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre
Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf
ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch
von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten
früheren Versicherer erfolgen. Diese erfolgt auf Grundlage von Artikel 6
Abs. 1 b und Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO, darüber hinaus nur, wenn Sie die-
ser Anfrage vorab schriftlich zugestimmt haben.

Datenübermittlung an die SCHUFA für Firmenkunden ab
51 Mitarbeitern*
Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG übermittelt im Rahmen dieses
                                                                            ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Be-
                                                                            Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf
                                                                                                                                                       FMA TMDV 450722


antragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbezie-
                                                                            E-Mail: info@oerag.de
hung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrü-
                                                                            Vorstand: Dragica Mischler (Vorsitzende),
gerisches Verhalten an die:
                                                                            Marcus Hansen, Betina Nickel
SCHUFA Holding AG                                                           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Wolfgang Breuer
Kormoranweg 5                                                               Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
65201 Wiesbaden                                                             Registergericht: Düsseldorf HRB 12073

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Allgemeine Vertragsinformationen                                                                                                            17|18


                                               Allgemeine Vertragsinformationen

Auf Grundlage von § 7 Abs. 2 und 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)      12. Widerrufsbelehrung
in Verbindung mit § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung möchten
                                                                             Abschnitt 1
wir Ihnen folgende Informationen geben:
                                                                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
1.	Versicherer ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG.
                                                                             Widerrufsrecht
	Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht Düsseldorf HRB
  12073, Anschrift: Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf.                         ie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14
                                                                             S
                                                                             Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
2. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG wird vertreten durch
                                                                             E-Mail) widerrufen.
   den Vorstand.
                                                                             Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
3. Die ÖRAG ist eine Rechtsschutzversicherung. Zuständige Auf-
   sichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,           –   der Versicherungsschein,
   Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.                                   –	die Vertragsbestimmungen,
4. Die wesentlichen Inhalte der Versicherungsleistung entnehmen                 einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
   Sie bitte unseren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-               Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
   versicherung (ARB). Auf den Versicherungsvertrag ist deutsches                einschließlich der Tarifbestimmungen,
   Recht anwendbar. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfül-          –	diese Belehrung,
   lung der Leistung finden Sie im Produktinformationsblatt und in
   den ARB der ÖRAG.                                                         –	das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,

5. Den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern             –	und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
   und sonstigen Preisbestandteile entnehmen Sie bitte dem beige-            jeweils in Textform zugegangen sind.
   fügten Antrag.
                                                                             Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-
6. Die ÖRAG bietet nicht nur eine Versicherung im Schadensfall. Wir          dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
   sind unter der MEINRECHT-Rufnummer 0211 529-5555 in allen
                                                                             ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG,
   Fragen rund um Rechtsschutz für Sie da.
                                                                             Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, E-Mail: info@oerag.de
7. Die erste Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen            oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler.
   nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist die Zahlung der
                                                                             Widerrufsfolgen
   Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die ers-
   te Rate der ersten Jahresprämie. Die Folgeprämien werden zu dem           Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs-
   jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Ist die Einziehung der Prämie      schutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
   von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn        des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie
   die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und ei-           zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
   ner berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird.                     der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
                                                                             zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem
8. Der Vertrag kommt durch Annahme des von Ihnen gestellten An-
                                                                             Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie
   trages zustande. Der Versicherungsbeginn befindet sich auf dem
                                                                             für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Der Versicherer hat zu-
   Antrag (ist jedoch frühestens einen Tag nach Antragstellung).
                                                                             rückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
9. Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr. Die Laufzeit          Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
   Ihres Vertrages befindet sich auf dem Antrag. Bei einer Vertrags-
                                                                             Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-
   dauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag
                                                                             rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfange-
   stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspart-
                                                                             ne Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.
   ner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegan-
                                                                             Zinsen) herauszugeben sind.
   gen ist. Weitere Kün-digungsmöglichkeiten finden Sie in den ARB
   (dort §§ 10, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2).                               Besondere Hinweise
10. Das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständige Gericht entneh-        Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli-
    men Sie bitte § 20 ARB.                                                  chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän-
                                                                             dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
11. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungs­
    ombudsmann e. V. Sie können damit in privaten Angelegenheiten
    das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
                                                                             Abschnitt 2
    Anspruch nehmen. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei-
    ten, bleibt davon unberührt. Dies gilt auch für die Möglichkeit der      Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
    Beschwerde bei der unter Punkt 3 genannten Aufsichtsbehörde.             weiteren Informationen
    Die Adresse des Ombudsmannes lautet:                                     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa-
    Versicherungsombudsmann e. V.,                                           tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
    Postfach 08 06 32,                                                       nen aufgeführt:
    10006 Berlin,
    Telefon 0800 3696000,
    Fax 0800 3699000,                                                        Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
    E-Mail beschwerde@versicherungs­ombudsmann.de.                           Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung
                                                                             zu stellen:
                                                                             1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas-
                                                                                 sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
                                                                                 geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
                                                                                 eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

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   2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere      15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
       Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-            Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
       sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,          falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
       Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei-                 drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
       nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch               den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
       Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
                                                                         16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
       Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
                                                                              die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
       die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
       stalteten Form;
   3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                         Ihre ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
   4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-
       sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
       des Versicherers;
   5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu-
       ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-
       zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis
       mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
       oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
       Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen
       eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
   6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, ins-
       besondere zur Zahlungsweise der Prämien;
   7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-
       ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-
       teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
   8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson-
       dere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
       rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der An-
       tragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
   9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so-
       wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
       dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der
       der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
       rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im
       Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
       die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
       gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
       gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobe-
       nen und deutlich gestalteten Form;
   10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
        b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den
        vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwai-
        ger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
        der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
        nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
   12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
        Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
        schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
   13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel
        über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zu-
        ständige Gericht;
   14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
        diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
        werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
        pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
        der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
                                                                                                                                              FMA TAVI 450722

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                                                                                                 FMA TARB 450722-PVHB


                                                ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
                                                Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf
                                                E-Mail: info@oerag.de
Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen immer    Vorstand: Dragica Mischler (Vorsitzende),
an MEINRECHT – erreichbar unter der Rufnummer   Marcus Hansen, Betina Nickel
0211 529-5555.                                  Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Wolfgang Breuer
                                                Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
                                                Registergericht: Düsseldorf HRB 12073
```

## Volltext der Bedingungen: Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz (BavariaDirekt, ÖRAG)

```text
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Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über
die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht ab-
schließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versiche-
rungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die
gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.


1      Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
       Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Rechtsschutzversicherer ist
       die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf.
       Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
       versicherung (ARB) der ÖRAG, nachfolgend ARB genannt, sowie alle weiteren im
       Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.


2      Welche Risiken sind versichert?
       Die Lebensumstände, aus denen rechtliche Auseinandersetzungen und damit
       verbun­dene Kosten entstehen können, sind vielfältig. Deshalb bieten wir Rechts-
                                                                                                    Ihr gewünschter
                                                                                                    ­Versicherungsumfang:


       schutz für ­unterschiedliche Gebiete an, je nach Ihrem persönlichen Bedarf.                        P Privat-
                                                                                                            Rechtsschutz

       Wer oder was ist versichert?
       (Bitte beachten Sie den von Ihnen gewählten Versicherungsumfang!)
                                                                                                          V Verkehrs-
                                                                                                            Rechtsschutz


       n Versicherungsnehmer                                                                              H Haus- und Wohnungs-

 P     n Lebenspartner
                                                                                                            Rechtsschutz


       n Minderjährige Kinder
       n	Volljährige Kinder (unverheiratet/nicht in einer Lebenspartnerschaft lebend
                                                                                                          B Berufs-
                                                                                                            Rechtsschutz

          bis zur ersten auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit)                                     Mehrfahrzeug-
       n Minderjährige Enkelkinder in Obhut                                                              Rechtsschutz
       n	Ältere, nicht mehr erwerbstätige, im selben Haus lebende                                       (bei Abschluss von V mit P
                                                                                                         bereits enthalten)
          Angehörige ab 60 Jahre
       n Nicht mehr erwerbstätige Eltern ab 60 Jahre in einem Pflegeheim


 V
       n	Versicherungsnehmer/Lebenspartner
          mitversicherte Kinder als Eigentümer oder Halter der auf sie zugelassenen
          Fahrzeuge zu Lande, Mieter oder berechtigte Fahrer fremder Fahrzeuge,
          ­Fahrgäste, Fußgänger, Radfahrer
       n Berechtigte Fahrer und Insassen

       Wird kein Mehrfahrzeug-Rechtsschutz oder Baustein V ohne den Baustein P abge-
       schlossen, sind abweichend Lebenspartner und Kinder sowie die auf sie zugelas-
       senen Fahrzeuge nicht mitversichert, sondern nur ein auf den Versicherungsneh-
       mer zugelassenes Kraftfahrzeug zu Lande.

       n Versicherungsnehmer
H n Lebenspartner
       n Minderjährige Kinder
       n	Volljährige Kinder (unverheiratet/nicht in einer Lebenspartnerschaft lebend
          bis zur ersten auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit)
       n	Alle im Inland gelegenen selbst genutzten privaten Wohneinheiten der versi-
          cherten Personen (Einfamilienhaus, Wohnung, Ferienwohnung bzw. -haus, auch
          Schrebergärten, Dauercamping-Stellplätze sowie Garagen und Kfz-Stellplätze)

1 · ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG · Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz · Tarif 2015

[Seite 2]
       n Versicherungsnehmer
 B n Lebenspartner
       n Minderjährige Kinder
       n	Volljährige Kinder (unverheiratet/nicht in einer Lebenspartnerschaft lebend
          bis zur ersten auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit)

       Was wird gezahlt?
       Wir helfen Ihnen und übernehmen im Falle eines Rechtsstreits – mit Ausnahme
       einer vereinbarten Selbstbeteiligung – die Kosten in unbegrenzter Höhe für
       n Anwälte            n Gerichte               n Sachverständige
       n Zeugen             n Reisekosten            n Dolmetscherkosten im Ausland
       Wenn erforderlich, auch die Kosten der Gegenseite. Näheres hierzu finden
       Sie in § 5 ARB.

       In vielen Leistungsarten übernehmen wir auch die Kosten eines Mediations­
       verfahrens. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte § 5 a ARB.

       Welche Leistungen sind versichert?                                                           Hier finden Sie ­typische
                                                                                                    Fälle, die Ihr Rechtsschutz
       In allen Bausteinen enthalten:                                                               ­abdeckt.
       Rechtsschutz für telefonische Erstberatung
       n bei konkretem Beratungsbedarf
       n zu allen privaten Rechtsangelegenheiten
       n ohne Selbstbeteiligung
       n unabhängig vom versicherten Baustein

       Sie werden von einem Fahrradfahrer angefahren. Sie müssen Ihren Anspruch                     Schadenersatz-
 P auf Schmerzensgeld durchsetzen.                                                                  Rechtsschutz

       Ihr Steuerberater vergisst, bei der Einkommenssteuererklärung Freibeträge zu                 Rechtsschutz im ­Vertrags-
       ­berücksichtigen. Die ausgebliebene Erstattung können Sie bei ihm einklagen.                 und Sachenrecht1

       Auf Ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus haben Sie eine Photovoltaikanlage                  Rechtsschutz im Vertrags-
       errichten lassen. Es stellt sich heraus, dass diese Anlage nicht richtig funktioniert.       und Sachenrecht 1
       Sie wollen Ihre Gewährleistungsansprüche durchsetzen.

       Die Krankenkasse weigert sich, die Kosten für eine Heilbehandlung zu über­                   Sozial-Rechtsschutz
       nehmen. Sie wollen Ihre Ansprüche durchsetzen.

       Das Finanzamt verlangt von Ihnen eine ungerechtfertigte Nachzahlung zur                      Steuer-Rechtsschutz
       ­Einkommens- oder Kapitalertragssteuer. Sie müssen nachweisen, dass diese
        ­ungerechtfertigt ist.

       Ihrem Kind wird die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-                    Verwaltungs-Rechtsschutz vor
       rungsgesetz (BAföG) verweigert. Sie wollen gerichtlich gegen diese Entscheidung              Gerichten im privaten Bereich1
       vorgehen.

       Nach einem Todesfall in Ihrer Familie geht es um die Klärung der Erbansprüche.               Beratungs-Rechtsschutz
       Sie benötigen ersten Rat.                                                                    im ­Familien-, Lebenspartner-
                                                                                                    schafts- und Erbrecht
       Sie werden Opfer einer Körperverletzung. Es kommt zur Gerichtsverhandlung. Als
       Opfer ist es Ihnen jetzt wichtig, aktiv Ihre Interessen als Nebenkläger zu vertreten         Opfer-Rechtsschutz
       und durchzusetzen.
                                                                                                    1
                                                                                                        Wartezeit: 3 Monate


2 · ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG · Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz · Tarif 2015

[Seite 3]
       Sie sind umgezogen und haben sich nicht rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt                   Ordnungswidrigkeiten-
       umgemeldet. Im eingeleiteten Bußgeldverfahren wollen Sie sich wehren.                        Rechtsschutz

       … bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen mit Hausangestellten                                Rechtsschutz als
       Ihnen wird vorgeworfen, die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Haushaltshilfe              Arbeitgeber …1
       nicht korrekt abgeführt zu haben.

       Ohne wichtigen Grund erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die schriftliche Kündi-              Arbeits-Rechtsschutz für gering­
       gung. Dagegen müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage erheben.                            fügige Beschäftigungsverhältnisse1

       Nach einem Unfall beim Inlineskaten erstattet der Unfallgegner Anzeige gegen Sie             Straf-/Disziplinar- und
       wegen Körperverletzung. Sie wollen sich wehren.                                              Standes-Rechtsschutz

       Obwohl Sie Ihr Ehrenamt stets gewissenhaft ausführen, werden Sie in Erfüllung Ih-            Spezial-Straf-Rechtsschutz
       rer Pflichten mit einer Strafanzeige überzogen. Sie wollen sich dagegen wehren.              für ehrenamtliche Tätigkeiten

       Im Spezial-Straf-Rechtsschutz geht der Versicherungsumfang über den normalen
       Straf-Rechtsschutz hinaus. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte Klausel 76 zu den
       ARB.

       Nach einem unverschuldeten Unfall wollen Sie Schadenersatz für den beschädig-                Schadenersatz-Rechtsschutz
 V ten Neuwagen in Form eines Neufahrzeuges durchsetzen. Die gegnerische Haft-
       pflichtversicherung verweist Sie auf die Reparatur.

       Das neue Fahrzeug entpuppt sich als „Montagsauto“. Nach mehreren miss­glückten               Rechtsschutz im Vertrags-
       Reparaturversuchen fordern Sie ein komplett neues Fahrzeug.                                  und Sachenrecht 2

       Ihnen wird vorgeworfen, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein.                             Ordnungswidrigkeiten-
                                                                                                    Rechtsschutz

       Ihnen wird vorgeworfen, mit dem Privatwagen beim Rangieren ein parkendes                     Straf-Rechtsschutz
       Fahrzeug beschädigt zu haben. Es wird wegen Unfallflucht ermittelt.

       Sie werden verpflichtet, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. S
                                                                            ­ ie sind               Verwaltungs-Rechtsschutz
       damit nicht einverstanden.                                                                   in Verkehrssachen

       Ihr Pkw wurde bei der Kfz-Steuer falsch eingestuft. Nach erfolglosem Einspruchs-             Steuer-Rechtsschutz
       verfahren klagen Sie vor dem Finanzgericht.

       Der Nachbar will Ihnen das sommerliche Grillen im Garten verbieten. Sie wollen               Wohnungs- und Grund-
H sich nicht einschränken lassen.                                                                   stücks-Rechtsschutz1

       Ihre Abwasserrechnung erscheint Ihnen deutlich zu hoch. Den Beweis der                       Steuer-Rechtsschutz
       ­richtigen Rechnung müssen Sie erbringen.

       Ohne wichtigen Grund erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die schriftliche                     Arbeits-Rechtsschutz1
 B ­Kündigung. Dagegen müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
       Ihr Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen. Sie möch-              Aufhebungsvertrags-
       ten eine höhere Abfindung und den Firmenwagen länger nutzen und b  ­ eauftragen              Rechtsschutz1
       für die Verhandlungen einen Rechtsanwalt.
                                                                                                    1
                                                                                                        Wartezeit: 3 Monate
                                                                                                    2
                                                                                                        Wartezeit: 3 Monate; entfällt
                                                                                                         bei Kauf/Leasing fabrikneuer
                                                                                                         Motorfahrzeuge zu Lande


3 · ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG · Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz · Tarif 2015

[Seite 4]
       Nach einem Arbeitsunfall wird Ihre Berufsunfähigkeit nicht anerkannt. Sie gehen              Sozial-Rechtsschutz
       vor das Sozialgericht.

       Ihr Arbeitgeber schickt Sie, Besorgungen zu machen. Sie haben einen Unfall und               Schadenersatz-­
       müssen Schadenersatz gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen.                                 Rechtsschutz

       Das Finanzamt stellt nicht nur die angegebene Entfernungspauschale in Frage, auch            Steuer-Rechtsschutz
       Ihr beruflich genutzter Computer soll keine Berücksichtigung in Ihrer Steuererklä-
       rung finden. Die steuerliche Geltendmachung des zweiten Wohnsitzes in der Nähe
       Ihres Arbeitsplatzes entwickelt sich ebenfalls zum Hindernislauf. Sie müssen handeln.

       Sie sind Kassiererin in einem Supermarkt, der überfallen wird. Sie werden von den            Opfer-Rechtsschutz
       Tätern schwer verletzt. Die Täter können glücklicherweise kurz darauf gefasst wer-
       den. Im sich anschließenden Strafprozess möchten Sie Ihre Interessen aktiv vertre-
       ten und als Nebenkläger auftreten.

       Das Mindesthaltbarkeitsdatum einiger Lebensmittel im Verkaufsregal ist über-                 Ordnungswidrigkeiten-
       schritten. Ein Bußgeldbescheid flattert auf den Tisch des angestellten, verantwort-          Rechtsschutz
       lichen Verkäufers.

       Gegen Sie wird ein Disziplinarverfahren wegen eines angeblichen Dienst­                      Straf-/Disziplinar- und
       vergehens eingeleitet. Sie möchten sich gegen die Vorwürfe wehren.                           Standes-Rechtsschutz

       Sie sind als Altenpflegerin tätig. Eine der zu pflegenden Personen beschuldigt Sie           Spezial-Straf-Rechtsschutz
       zu Unrecht des Diebstahls. Ihr Anwalt vertritt Sie in dem gegen Sie eingeleiteten            für den beruflichen Bereich
       Strafverfahren.                                                                              Nichtselbstständiger

       Im Spezial-Straf-Rechtsschutz geht der Versicherungsumfang über den normalen
       Straf-Rechtsschutz hinaus. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte Klausel 76 zu den
       ARB.


3      Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie sie bezahlen, und was passiert,
       wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?

       Jahresprämie, einschl. Versicherungssteuer                                             €


       Prämienfälligkeit	Jährlich, jeweils zum Datum des Vertragsbeginns.
                          Kürzere Versicherungsperioden mit halbjährlicher, viertel-
                          jährlicher und monatlicher Zahlungsperiode sind möglich.
                          Die Prämie ist gegenüber jährlicher Zahlung erhöht.

       Erstmals zum Versicherungsbeginn

       Vertragslaufzeit

       Die Lastschrift der ersten oder einmaligen Prämie erfolgt spätestens zwei ­Wochen
       nach Erhalt des Versicherungsscheins. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu Be-
       ginn der oben angegebenen Zeiträume fällig. Sorgen Sie bitte recht­zeitig für aus-
       reichende Deckung auf Ihrem Konto.


4 · ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG · Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz · Tarif 2015

[Seite 5]
       Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, kön-
       nen wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der
       Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei
       uns. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, die
       rückständige Prämie innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen.
       Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir
       den Vertrag kündigen.


4      Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
       Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine
       erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Ver-
       sicherungsschutz herausgenommen, z. B. Verfahren, die Scheidung, Trennung,
       Unterhalt oder Kapitalanlagen betreffen, siehe § 3 ARB. Diese Aufzählung ist nicht
       abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschluss-
       gründe entnehmen Sie bitte den ARB.


5      Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss, und welche Folgen können
       ­Verletzungen dieser Pflichten haben?
        Beantworten Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheits-
        gemäß und vollständig, damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können.
        Wenn Sie bereits rechtsschutzversichert sind oder waren, nennen Sie uns bitte
        den Rechtsschutzversicherer, bei dem Sie oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner zuletzt
        versichert waren. Unrichtige Angaben können zur Anfechtung des Vertrages füh-
        ren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den beigefügten ARB.


6      Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit, und welche Folgen
       können Verletzungen dieser Pflichten haben?
       Wenn Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben auf-
       grund geänderter Umstände angepasst werden müssen, sprechen Sie uns bitte an.
       Beim Verkehrs-Rechtsschutz haben Sie beispielsweise dafür zu sorgen, dass der
       Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Tun Sie dies nicht, kann eine Verlet-
       zung der Pflichten schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere
       der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise
       verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Einzel-
       heiten entnehmen Sie bitte u. a. § 11 und § 23 Abs. 8 und 9 der beigefügten ARB.


7      Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall, und welche Folgen können
       ­Verletzungen dieser Pflichten haben?
        Bitte setzen Sie sich schnellstens mit uns in Verbindung, um die Reichweite des
        Versicherungsschutzes abzuklären. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Auswahl
        eines kompetenten Fachmannes für Ihr Rechtsproblem. Selbstverständlich sind Sie
        verpflichtet, uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sach-
        verhalt zu informieren. Eine Verletzung der Pflichten kann schwerwiegende Konse-
        quenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Ver-
        sicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
        § 17 Abs. 3, 4, 5 und 6 der beigefügten ARB.


5 · ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG · Produktinformationsblatt Privat-Rechtsschutz · Tarif 2015

[Seite 6]
                        8      Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
                               Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
                               punkt, wenn die Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt. Den zugrunde gelegten
                               Zeitpunkt entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinwei-
                               se auf Vertragslaufzeit und -ende.
                               Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich auto-
                               matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätes-
                               tens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine
                               Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten
                               oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre
                               Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslauf-
                               zeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss. Einzelheiten entnehmen
                               Sie bitte Ihrem Antrag und § 8 der beigefügten ARB.


                        9      Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
                               Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen ­Kündigungsmöglichkeiten
                               zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu, z. B. bei
                               einer Prämienanpassung, einer Prämienerhöhung wegen einer Gefahrerhöhung
                               oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ferner können
                               Sie den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir für einen gemeldeten Versiche-
                               rungsfall Versicherungsschutz gewährt haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
                               §§ 10, 11 und 13 der beigefügten ARB.


                                                                                                                            Bei allen Fragen rund
FMA PIBP 450716 – PDF


                               Rechtsschutzversicherer der öffentlichen Versicherer und der                                 um Ihren Rechtsschutz:
                               Sparkassen-Finanzgruppe ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG,                           INFO§TEL 0800 4636835
                               ­Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf                                                            (deutschlandweit ­ge­bührenfrei)


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