# ROLAND Rechtsschutz ROLAND TOP Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-roland-top-basis.php
- Rechtlicher Träger: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-rechtsschutz-roland-top-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ROLAND TOP Rechtsschutz Basis, Vertragsunterlagen mit ARB 2022 und IPID](https://www.roland-rechtsschutz.de/media/konfigurator-2020/pdf/20220406_vertragsunterlagen_roland_top_rechtsschutz_basis_arb_2022_ipid_dsgvo.pdf), Fassung ARB 2022, Version 22.11.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Versicherungsschein | Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bis auf wenige Ausnahmen ist sie unbegrenzt. | Informationsblatt, Wie hoch ist die Versicherungssumme?, Seite 4 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | Ziffer A 5, Seite 21 |
| Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonen | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. | Ziffer A 5.3.6, Seite 24 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | 300 € | Sie starten mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 300 Euro. | Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, Seite 6 |
| Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung) | 500 € | Bei einem leistungspflichtigen Schadenfall innerhalb der nächsten zwölf Monate steigt sie auf maximal 500 Euro an. | Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, Seite 6 |
| Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahren | ja | Die Selbstbeteiligung reduziert sich je schadenfreiem Versicherungsjahr um 100 Euro, bis auf 0 Euro. | Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, Seite 6 |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird. | Ziffer A 7.4, Seite 28 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstand | ja | Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren. | Ziffer A 4.1, Seite 20 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | ja | Wir garantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versicherungsfalls aktuell sind. | Ziffer A 2.1, Seite 14 |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | keine | Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. | Ziffer A 6.1.1, Seite 24 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht | ja | Im Berufs-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz | Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, Seite 6 |
| Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrecht | ja | In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz | Ziffer Ip 6.1.1, Seite 124 |
| Wartezeit im Vertrags- und Sachenrecht | ja | Im Privat-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht | Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, Seite 6 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Im Verkehrs-Bereich drei Monate Wartezeit in den folgenden Leistungsarten: Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, Seite 6 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. | Ziffer A 9.2.7, Seite 30 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. | Ziffer A 3.1, Seite 14 |
| Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. | Ziffer B 3.2, Seite 109 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge | Ziffer Ip 1.1, Seite 123 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge | Ziffer Ip 1.1, Seite 123 |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter) | ja, bis zur Versicherungssumme | Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen (Iv) | Inhaltsverzeichnis, Baustein Iv, Seite 13 |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. | Ziffer A 3.4, Seite 15 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichten | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich in privaten Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. | Ziffer P 3.5, Seite 106 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. | Ziffer A 3.5, Seite 15 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. | Ziffer A 3.6, Seite 15 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. | Ziffer A 3.6, Seite 15 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. | Ziffer P 3.7, Seite 106 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. | Ziffer A 3.8, Seite 15 |
| Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. | Ziffer A 3.9, Seite 15 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | Ziffer A 3.10, Seite 15 |
| Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Opfer einer Gewaltstraftat haben Sie Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines:einer Rechtsanwält:in in Ermittlungsverfahren, Nebenklageverfahren | Ziffer A 3.12, Seite 16 |
| Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO) | nein | Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. | Ziffer P 3, Seite 105 |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. | Ziffer A 3.11, Seite 16 |
| Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang) | ja, bis 5.000 € | Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen | Ziffer +p 3.11, Seite 126 |
| Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht) | ja, bis 5.000 € | um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. | Ziffer +p 3.11, Seite 126 |
| Schadenersatz nach Verkehrsunfällen | ja, bis zur Versicherungssumme | Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken | Ziffer V1p 3.1, Seite 112 |
| Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. | Ziffer V1p 3.4, Seite 112 |
| Verkehrs-Straf-Rechtsschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. | Ziffer V1p 3.9, Seite 113 |
| Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehr | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | Ziffer A 3.10 mit V1p 3.10, Seite 15 |
| Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot) | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. | Ziffer V1p 3.7, Seite 113 |
| Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast | ja | Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Fußgänger:in, Radfahrer:in oder Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. | Ziffer V1p 1.2, Seite 111 |
| Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichert | ja | von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. | Ziffer V1p 1.1, Seite 111 |
| Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec) | ja | Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Insass:in, Fußgänger:in, Radfahrer:in oder Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. | Ziffer P 1.1, Seite 104 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt) | ja, bis 1 Mio. € | Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann. | Ziffer S+p 3.9, Seite 132 |
| Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen: Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing Identitätsmissbrauch | Ziffer P 3.9, Seite 106 |
| Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkosten | ja, bis 800 € | Über A 3.18 hinaus übernehmen wir einmal je Kalenderjahr die Kosten eines:einer Rechtsanwält:in für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten bis zu insgesamt 800 Euro je Versicherungsfall. | Ziffer P 3.18, Seite 106 |
| Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing) | ja, bis 500 € | Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Kalenderjahr. | Ziffer A 3.18, Seite 17 |
| Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | haben Sie im privaten Bereich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt. | Ziffer +p 3.4, Seite 126 |
| Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau) | nein | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten | Ziffer A 6.2.2, Seite 25 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie wählen unsere:n Mediator:in? Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. | Ziffer A 5.1.1, Seite 22 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | telefonische Rechtsberatung | Ziffer A 3.21.1, Seite 17 |
| Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung) | ja, bis 250 € | Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis maximal 250 Euro. | Ziffer A 3.19, Seite 17 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche technische Sachkunde verfügt. | Ziffer V1p 5.1, Seite 113 |
| Reisekosten zu einem ausländischen Gericht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigte:r oder Prozesspartei erscheinen müssen | Ziffer A 5.2.2, Seite 23 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines:einer Dolmetscher:in, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. | Ziffer A 5.2.3, Seite 23 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen | Ziffer A 7.5, Seite 28 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. | Ziffer A 7.2, Seite 27 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. | Ziffer A 5.1.2, Seite 22 |
| Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten | ja, bis zur Versicherungssumme | in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren. | Ziffer A 4.1, Seite 20 |
| Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag) | ja, bis 250.000 € | Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro. | Ziffer A 4.2, Seite 21 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Den:die Rechtsanwält:in können Sie auswählen. | Ziffer A 11.3, Seite 31 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung des:der Rechtsanwält:in ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. | Ziffer A 10.2, Seite 30 |
| Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid | keine | In diesem Fall können Sie eine:n für Sie tätige:n oder noch zu beauftragende:n Rechtsanwält:in veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben | Ziffer A 10.2, Seite 30 |
| Single-Tarif (eine Person) | ja | Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Elternteil mitversichert. | Ziffer P 2, Seite 105 |
| Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartner | ja | Mitversicherte Personen sind Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in | Ziffer P 2, Seite 105 |
| Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung) | ja | Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. | Ziffer P 2, Seite 105 |
| Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeit | ja | Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) | Inhaltsverzeichnis, Baustein 55+, Seite 13 |
| Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeit | ja | Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. | Ziffer A 6.2.23, Seite 27 |
| Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenze | nein | Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: einer gewerblichen Tätigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit, einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. | Ziffer P 1.1, Seite 104 |
| Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. | Ziffer A 6.2.2, Seite 25 |
| Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagen | ja | Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von verzinslichen Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen. | Ziffer A 6.2.9, Seite 26 |
| Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfte | ja | Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. | Ziffer A 6.2.8, Seite 26 |
| Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinaus | ja | Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Sie haben die Beratung nach Ziffer A 3.11 vereinbart. | Ziffer A 6.2.10, Seite 26 |
| Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinander | ja | von Mitversicherten gegen Sie, von Mitversicherten untereinander. | Ziffer A 6.2.18, Seite 27 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht. | Ziffer A 6.2.22, Seite 27 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. | Ziffer A 14.2.5.2, Seite 34 |
| Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werden | ja | Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. | Ziffer A 6.1.3, Seite 25 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit | ja | Wir bieten Ihnen als Privatkund:in die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen. | Ziffer A 18.1, Seite 38 |
| Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ROLAND TOP Rechtsschutz Basis, Vertragsunterlagen mit ARB 2022 und IPID

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[Seite 1]
                     Informationen für Verbraucher:innen zu den

                       Rechtsschutz-Bedingungen
                                   ARB 2022


Version 22.11.2021

[Seite 3]
Herzlich willkommen bei ROLAND!

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung bei uns entschieden haben. Mit uns haben Sie ei-
nen erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Wir stehen für nachhaltige, chancengleiche und faire Konfliktlösung – unab-
hängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft.

Sie haben eine Frage oder einen rechtlichen Konflikt? Rufen Sie uns an. Unter 0221 8277-500 sind wir rund um die
Uhr für Sie erreichbar. Wir unterstützen Sie zielgerichtet auf Ihrem Weg zum Recht und einer nachhaltigen Konflikt-
lösung. Sie stehen dabei für uns im Mittelpunkt.

Wir bieten Ihnen nicht nur eine Kostenerstattung. Wir vermitteln Ihnen jederzeit schnelle, unkomplizierte und
nachhaltige Hilfe:

     •      Soforthilfe am Telefon
     •      Mediation
     •      weitere außergerichtliche Konfliktbeilegungs-Verfahren
     •      auf Ihr Anliegen spezialisierte Rechtsanwält:innen

Ein rechtlicher Konflikt muss nicht immer vor Gericht enden. Viele Fälle lassen sich auch auf andere Weise klären.
Aber wenn Ihr Fall vor Gericht geht, sorgen wir für die Unterstützung, die Sie brauchen.

Gehen Sie mit einem sicheren Gefühl durchs Leben: Wir setzen uns als Ihr starker Partner in Rechtsfragen für Sie
ein.

Freundliche Grüße
Ihr Team der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG


Beachten Sie bitte: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten Inhalte/der konkrete Bedingungstext sind den
Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder Baustein deckt Ihr Rechtsschutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere
ergänzt werden. Eine erste Übersicht über die Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für alle Produkt-Bausteine gelten,
sind unter „Allgemein“ (A.) zusammengefasst.

Privat-Rechtsschutz                                         P.
Berufs-Rechtsschutz                                         B.
Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge             V1p.
Firmen-Rechtsschutz                                         F.

Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es handelt sich nur um ein allgemeines Beispiel.
Im Folgenden sind vollständig alle Passagen zusammengestellt. Die für Sie relevanten Kürzel entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Daraus ergibt sich der für Sie gültige Bedingungstext

[Seite 4]
Rechtsschutz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                                                 Produkt:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                                         Rechtsschutz-
Deutschland                                                                                  Versicherung


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versiche-
rung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den
von Ihnen versicherten Lebensbereichen wahrnehmen können.


        Was ist versichert?                                                 Was ist nicht versichert?
            Mit der Rechtsschutz-Versicherung bieten wir                       Wir haben eine Wartezeit vereinbart: Versi-
            Ihnen einen bedarfsgerechten Rechtsschutz,                         cherungsschutz erhalten Sie nur für Streitig-
            zum Beispiel im privaten Lebensbereich, im be-                     keiten, deren erste Ursache nach Ablauf der
            ruflichen und/oder verkehrsrechtlichen Bereich.                    Wartezeit eingetreten ist.
            Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Leistungs-                     Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versi-
            arten. Diese decken die wichtigsten Rechtsbe-                      cherungsschutz haben Sie nur, wenn die erste
            reiche ab (zum Beispiel Schadenersatz- oder                        Ursache nach Versicherungsbeginn liegt.
            Arbeitsrecht).                                                     Wir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart:
                                                                               In Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung
        Welche Kosten übernehmen wir?*                                         müssen Sie die Kosten eines jeden Versiche-
            Gesetzliche Gebühren für Ihre:n Rechtsan-                          rungsfalls selbst tragen.
            wält:in.
            Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher:in-
            nen.                                                            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
            Entschädigung für Zeug:innen und Sachver-                          Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
            ständige, die das Gericht heranzieht.                              versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
                                                                               höheren Beitrag verlangen. Deshalb umfasst
            Kosten der:des Prozessgegner:in, wenn Sie                          der Rechtsschutz einige Rechtsangelegenhei-
            verpflichtet sind, diese zu tragen.                                ten nicht, zum Beispiel:
            Im außergerichtlichen Verfahren die übliche                        Streitigkeiten um Kauf, Verkauf oder Finanzie-
            Vergütung von technisch sachkundigen Sach-                         rung eines Grundstücks, das bebaut werden
            verständigen.                                                      soll,
            Kosten eines außergerichtlichen Konfliktbei-                       Streitigkeiten um Erwerb, Veräußerung,
            legungsverfahrens wie zum Beispiel einer                           Verwaltung und Finanzierung von Kapital-
            Mediation. Ihre sowie die Kosten Ihres:Ihrer                       anlagen,
            Gegner:in im Falle von telefonischer oder
                                                                               Streitigkeiten um die Vergabe von Darlehen,
            online geführter Konfliktbeilegung.
                                                                               um Spiel- oder Wettverträge oder um Ge-
        * Bei Sonderkonzepten können Abweichungen bestehen.                    winnzusagen.

        Wie hoch ist die Versicherungssumme?
            Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
            summe je Versicherungsfall können Sie Ihrem
            Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
            entnehmen. Bis auf wenige Ausnahmen ist sie
            unbegrenzt.


        Wo bin ich versichert?
            Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des
            Mittelmeers, auf den kanarischen Inseln oder auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen In-
            teressen dort verfolgen. Das gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich (zum Beispiel Steuer-Rechtsschutz)
            auf deutsche Gerichte beschränkt ist.
            Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit
            Versicherungsschutz. Die Kosten tragen wir dann grundsätzlich bis zu 250.000 Euro.

[Seite 5]
              Welche Verpflichtungen habe ich?
                   Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die
                   Fragen nach früheren Rechtsschutz-Verträgen und Versicherungsfällen.
                   Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden
                   müssen.
                   Sie müssen uns und Ihre:n Anwält:in vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
                   Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
                   Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
                   Hierzu sollten Sie uns oder Ihre:n Rechtsanwält:in befragen.
                   Sie müssen uns Ihren Rechtsschutzfall unverzüglich telefonisch, per E-Mail oder online melden.*


              Wann und wie zahle ich?
                   Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
                   weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen,
                   sie von Ihrem Konto einzuziehen. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halb-
                   jährlich oder jährlich sein.


              Wann beginnt und endet die Deckung?
                   Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
                   Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte
                   Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
                   Sie oder wir sie nicht kündigen.


              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                   Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
                   Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
                   Es sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und für diese besteht Ver-
                   sicherungsschutz: Dann können Sie oder wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
                   Sie können auch kündigen, wenn wir den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen.


* Wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, melden Sie sich unverzüglich bei uns, bevor Sie eine:n Rechtsanwält:in mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
  Interessen beauftragen. Sie müssen den Rechtsschutzfall auf einem der folgenden Wege melden und zwar: telefonisch bei einem:einer Mitarbeiter:in unseres
  Hauses, per E-Mail an leistung@roland-rechtsschutz.de oder über das Schadenmeldeformular im ROLAND Serviceportal. Bitte beachten Sie, dass die Inanspruch-
  nahme einer telefonischen Rechtsberatung über die ROLAND Hotline allein keine telefonische Schadenmeldung im Sinne dieser Obliegenheit darstellt. Haben
  Sie bereits eine:n Rechtsanwält:in beauftragt, wenn Sie den Rechtsschutzfall melden, verletzen Sie Ihre Obliegenheit. Geschieht dies mindestens grob fahrlässig,
  führt das zu einer sofortigen Erhöhung Ihrer Selbstbeteiligung um 200 Euro, höchstens jedoch auf 500 Euro. Ihre Selbstbeteiligung bleibt bestehen, wenn
  Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Wenn Sie Ihre Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben, bleibt die Selbstbeteiligung
  auch in folgendem Fall unverändert: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Ursache war für die Feststellung des Versichrungsfalls noch für
  die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.

[Seite 6]
Top-Rechtsschutz Basis
Telefonischer Meldetarif
Übersicht PBV/PBVI


Obliegenheit zur telefonischen oder Online-Schadenmeldung:

Wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, melden Sie sich unverzüglich bei uns, bevor Sie eine:n
Rechtsanwält:in mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sie müssen den
Rechtsschutzfall auf einem der folgenden Wege melden und zwar:
• telefonisch bei einem:einer Mitarbeiter:in unseres Hauses,
• per E-Mail an leistung@roland-rechtsschutz.de oder
• über das Schadenmeldeformular im ROLAND Serviceportal.

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme einer telefonischen Rechtsberatung über die ROLAND
Hotline allein keine telefonische Schadenmeldung im Sinne dieser Obliegenheit darstellt. Haben Sie
bereits eine:n Rechtsanwält:in beauftragt, wenn Sie den Rechtsschutzfall melden, verletzen Sie Ihre
Obliegenheit. Geschieht dies mindestens grob fahrlässig, führt das zu einer sofortigen Erhöhung Ihrer
Selbstbeteiligung um 200 Euro, höchstens jedoch auf 500 Euro. Ihre Selbstbeteiligung bleibt bestehen,
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Wenn Sie Ihre
Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben, bleibt die Selbstbeteiligung auch in folgendem Fall unver-
ändert: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Ursache war für die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.


Folgende Abweichungen gelten zu den Tarif-Leistungen:
   Obliegenheit
   	            zur telefonischen oder Online-Schadenmeldung (siehe oben)
   Im
   	 Privat-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht
   Im
   	 Berufs-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz
   Im
   	 Verkehrs-Bereich drei Monate Wartezeit in den folgenden Leistungsarten: Vertrags- und
   Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechts-
   schutz

Bonus-Selbstbeteiligung:

Sie starten mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 300 Euro. Die Selbstbeteiligung reduziert sich je
schadenfreiem Versicherungsjahr um 100 Euro, bis auf 0 Euro. Bei einem leistungspflichtigen Scha-
denfall innerhalb der nächsten zwölf Monate steigt sie auf maximal 500 Euro an.


ROLAND                                               Telefon 0221 8277- 500
Rechtsschutz-Versicherungs-AG                        E-Mail service@roland-rechtsschutz.de
50664 Köln                                           www.roland-rechtsschutz.de

[Seite 7]
                        Allgemeine Informationen für Kund:innen
               nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)

1.   Gesellschaftsangaben                                                                              A
     ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
     Rechtsform                          Aktiengesellschaft
     Postanschrift                       50664 Köln
     Hausanschrift und Sitz der          Deutz-Kalker Straße 46,
     Gesellschaft                        50679 Köln (ladungsfähige Anschrift)
     Vorstandsvorsitzender               Rainer Brune
     Vorstand                            Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen
     Registergericht                     Amtsgericht Köln
     Registernummer                      HRB 2164

     ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG                                                               55+
     Rechtsform                          Aktiengesellschaft
     Postanschrift                       50664 Köln
     Hausanschrift und Sitz der          Deutz-Kalker Straße 46,
     Gesellschaft                        50679 Köln (ladungsfähige Anschrift)
     Vorstand                            Andreas Tiedtke, Dr. Sebastian Lütje
     Registergericht                     Amtsgericht Köln
     Registernummer                      HRB 9084

2.   Hauptgeschäftstätigkeit                                                                           A
     Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbe-
     hörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt.

     Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen                       55+
     Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt.

3.   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                                    A
     Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen übernehmen
     wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und erbringen weitere Service-Leis-
     tungen.
     Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Bau-
     steinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres Vertrags sind die beigefügten All-
     gemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils ver-
     einbarten Klauseln und Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen.
     Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der ARB. Wir
     erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Versicherungsfalls (siehe Ziffer
     A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entste-
     henden Kosten.

     Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten
     a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, das den Schaden ausgelöst hat/ha-
         ben soll,
     b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Änderung der per-
         sönlichen Rechtslage,
     c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei JurWay, JurLine,der Bonus-
         Konfliktbeilegung und Bonus-Rechtsberatung durch das Ereignis, das aufgrund konkreter
         Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen,
     d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens,
     e) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
         der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen wor-
         den sein soll,
     f) soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der:die Gegner:in
         erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen
         haben sollen.


                                                      4

[Seite 8]
     Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen
     Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten,
     besteht jedoch kein Kostenschutz.

     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.   Zu zahlender Gesamtbeitrag                                                                          A
     Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten Selbstbeteiligung.
     Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden
     Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein
     konkret ausgewiesen.

     Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
     Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei vierteljährlicher Zah-
     lungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise sieben Prozent. Monatliche Zah-
     lung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA-Mandat und eine Mindestrate in Höhe von
     fünf Euro voraus. Die Risikozuschläge ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem
     erhöhten Verwaltungsaufwand.

     Zahlungsweise
     Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatli-
     che Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Vorschlag.
         Erstbeitrag
          Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
          lich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
         Folgebeitrag
          Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum Monatsersten
          der im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird.
         SEPA-Lastschriftmandat
          Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem
          Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche-
          rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen wer-
          den kann und Sie einer berechtigten Einziehung nichtwidersprechen.

5.   Gültigkeitsdauer von Vorschlägen                                                                    A
     Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines Versicherungs-Vertrags
     zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Ver-
     sicherungs-Vertrag abgeschlossen wird. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnah-
     men (Broschüren, Annoncen etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den
     betreffenden Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an
     die darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden.

6.   Zustandekommen des Vertrags
     Grundsätzlich kommt der Versicherungs-Vertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstim-
     menden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung
     nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

     Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

7.   Beginn des Versicherungsschutzes                                                                    A
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
     wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
     Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder
     einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu
     einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt.

     Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von
     drei oder sechs Monaten ab Versicherungsbeginn.


                                                       5

[Seite 9]
8.    Vorläufige Deckung                                                                            A
      Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu
      klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zu-
      nächst ein eigenständiger Versicherungs-Vertrag, der insbesondere nach endgültigem Ab-
      schluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgülti-
      gen Versicherungsschutz endet. Vorläufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von
      bekannten Schäden gewährt.

9.    Bindefristen                                                                                  A
      Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Vertrags einen Monat gebunden.

10.   Widerrufsbelehrung
                                                                                                    A
               Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                              Widerrufsrecht
      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
      Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen.

      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
       der Versicherungsschein,
       die Vertragsbestimmungen,
         einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
         gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
       diese Belehrung,
       das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
       und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
      jeweils in Textform zugegangen sind.

      Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
      Widerruf ist zu richten an:

      ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
      Deutz-Kalker Straße 46
      50679 Köln
      E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de

                                             Widerrufsfolgen
      Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer
      hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
      erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
      Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wider-
      rufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
      einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
      1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Viertel-
      jahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei
      monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versiche-
      rungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser Berechnung ist
      in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Be-
      träge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

      Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk-
      same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezo-
      gene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                                         Besondere Hinweise
      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
      von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
      haben.


                                                      6

[Seite 10]
  Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informa-
tionspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
    schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
    eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
    schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
    Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
    nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
    Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
    standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhält-
    nis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer
    Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
    Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
    der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
    weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
    Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
    Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
    heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
    der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
    ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
    hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs-
    bedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
    nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
    von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
    wendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
    Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
    verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver-
    trages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
    behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
    ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
    schreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
    schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

Ende der Widerrufsbelehrung


                                                7

[Seite 11]
11.   Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags                                                   A
      Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Antrag sowie auf
      Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen.

12.   Anwendbares Recht/Gerichtsstand                                                                      A
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
      Klagen gegen den Versicherer können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem Wohnsitz
      einreichen. Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen
      Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.2 und 19.3 der ARB geregelt.

13.   Vertragssprache                                                                                      A
      Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die Kommunikation finden
      in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten
      oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.

14.   Zuständige Aufsichtsbehörde                                                                          A
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Bereich Versicherungen
      Graurheindorfer Straße 108
      53117 Bonn

15.   Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen                                            A
      Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden
      sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und
      versuchen, eine Lösung zu finden.

      Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
      ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsit-
      zender), Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen
      Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.

      Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtli-
      chen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versi-
      cherungsombudsmann anzusprechen:
      Versicherungsombudsmann e. V.
      Postfach 080632
      10006 Berlin
      Telefon: 0800 3696000
      Telefax: 0800 3699000
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Internet: www.versicherungsombudsmann.de

      Verbraucher:innen, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-
      Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch an folgende Plattform
      wenden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
      form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

      Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren:
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Bereich Versicherungen
      Graurheindorfer Straße 108
      53117 Bonn
      Tel: 0800 2100500
      E-Mail: poststelle@bafin.de
      Internet: https://www.bafin.de

      Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbind-
      lich entscheiden kann.

      Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie je-
      doch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe A 6.2.11).
                                                         8

[Seite 12]
A
                                               Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2022                                                              11
1.   Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung?                                                           11
2.   Was ist grundsätzlich zu beachten?                                                                               11
3.   In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten)                                                 11
4.   In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                                          17
5.   Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?                                                  18
6.   Was ist nicht versichert?                                                                                        21
7.   In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?          24
8.   Wie sehen die variablen Selbstbeteiligungen aus?                                                                 25
9.   Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?                       26
10. Wann können wir den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen?
    (Stichentscheidverfahren)                                                                                   27
11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten)                                27
12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag?                                                           29

Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2022                                                                 30
13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen?                                                   30
14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung?                                                            31
15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?                                                                     32
16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung?                                                                               34
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung                                                            34
18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit an?           35
19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?                                                        36
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen?                                               37
21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie?                                                           37
22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an?                                                38
23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung?                                                                                 39

Besondere Bedingungen der ARB 2022
Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie erhalten, ist abhängig von den
geählten Bausteinen.
     Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)
     Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g)
     Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-Einzelfahrzeuge (V2g)
     Besondere Bedingungen für den Fahrer:innen-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)
     Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig)
     Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g)
     Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg)
     Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
     Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St)
     Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R)
     Besondere Bedingungen für JurCyber (CY)
     Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoneyPlus (JM)
     Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene
     Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ)
     Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen (AI)

                                                               9

[Seite 13]
A
    Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater:innen (St)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge (V1p)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den Kunden zugelassene
    Privatfahrzeuge (V2p)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug (V3p)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen (Ip)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p)
    Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
    Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ)
    Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Steuerberater:innen (aSt)
    Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen (Iv)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz (L)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirt:innen (+L)
    Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für landwirtschaftlichen Nebenbetriebe (LN)
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)

Glossar


                                                           10

[Seite 14]
A
                 Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2022
Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen Besonderen Teil der Bedingun-
gen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den versicherten Bausteinen. Die im Text unterstrichenen
Begriffe erläutern wir im Glossar.

Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2022


1. Was sind die Auf-          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
                              Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein
gaben einer Rechts-           und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.
schutz-Versiche-
rung?


2. Was ist grund-             2.1 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in unregelmäßigen
                              Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechtsschutz-Versicherung bekannt. Wir ga-
sätzlich zu beach-            rantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleicharti-
ten?                          gen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres
                              Versicherungsfalls aktuell sind.

                              2.2 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:
                              Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
                              a) aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die folgenden, auf die
                                  Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:
                                      Wirtschaftssanktionen,
                                      Handelssanktionen,
                                      Finanzsanktionen oder
                                      Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
                              Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.

                              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
                              Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bun-
                              desrepublik Deutschland entgegenstehen.

                              b) das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.

3. In welchen                 Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten, ergänzt durch
                              die ROLAND Rechts-Services und ROLAND Support-Services. Den konkreten Umfang der für Sie
Rechtsbereichen               geltenden Leistungen entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Bau-
sind Sie versichert?          stein.
(Leistungsarten)
                              3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                              für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

                              Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder
                              einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beru-
                              hen.

                              3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
                               Arbeitsverhältnissen,
                               öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungs-
                                  rechtlicher Ansprüche.

                              3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
                               Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung),
                               sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht),
                               dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel
                                 Streit mit dem:der Nachbar:in um den Verlauf der Grundstücksgrenze).


                                                             11

[Seite 15]
A
    3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und
    dinglichen Rechten.

    Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere Bedingungen der
    jeweiligen Produkte):
       Privat-Rechtsschutz,
       Verkehrs-Rechtsschutz und
       Landwirtschafts-Rechtsschutz.

    Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die in
    einem der folgenden Bereiche versichert gilt:
     Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den Ersatz für Ihr ge-
        stohlenes Handy),
       Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder um Ihr Arbeitsver-
        hältnis) oder
       Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel Streit aus Ihrem
        Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer:in oder Besitzer:in eines Grundstücks oder Ge-
        bäudes betroffen sind).

    3.5 Steuer-Rechtsschutz
    um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in Einspruchsver-
    fahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Finanz- und Ver-
    waltungsgerichten wahrzunehmen.

    3.6 Sozial-Rechtsschutz
    um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Kla-
    geverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.

    3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
     in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
        Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
     im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Wi-
        derspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deut-
        schen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
     im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbststän-
        digen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor
        deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich-
        ten wahrzunehmen.

    3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
    für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.

    3.9 Straf-Rechtsschutz
    für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Ver-
    sicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
     Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
     Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

    Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi-
    cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie
    rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi-
    ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

    In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
     Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
     Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei-
        spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
    geht.

    3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
    für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
    (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)


                                    12

[Seite 16]
A
    3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
    für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in Fa-
    milien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir erstatten die Kosten für
    eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird.

    Es besteht Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer A 5.1.1.

    3.12 Opfer-Rechtsschutz
    als Opfer einer Gewaltstraftat haben Sie Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines:einer
    Rechtsanwält:in in
     Ermittlungsverfahren,
     Nebenklageverfahren,
     für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
     für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in
        nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

    Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprü-
    chen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgen-
    den Voraussetzungen:
     Sie sind nebenklageberechtigt,
     Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
     es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.

    Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines:einer Rechtsanwält:in als Beistand gemäß
    §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, be-
    steht kein Versicherungsschutz.

    3.13 Daten-Rechtsschutz
     für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz
       (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679) sowie Daten-
       schutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
       Löschung,
     für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
       gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus anderen deutschen Ge-
       setzen begangen zu haben.

    Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene
    Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt
    sich auf die Organe und Mitarbeiter:innen Ihres Unternehmens, zu denen auch der:die Daten-
    schutzbeauftragte zählt.

    Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der
    Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt werden.
    In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten.

    3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
    um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung Ihrer Be-
    treuung nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmen.

    3.15 JurMoneyPlus
    für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro.
    Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zustän-
    dig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten ge-
    werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien-
    Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unterneh-
    men. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung
    die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer JM 5 bzw. F 5.

    3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-
    Verfahren
    für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in privaten Ver-
    braucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500
    Euro je Versicherungsfall. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die
    Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird.


                                   13

[Seite 17]
A
    3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers
    für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer:in für Rat oder Auskunft eines:einer
    in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitge-
    bers und dadurch drohender Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses. Wir übernehmen die Kosten
    bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. Wird der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig,
    erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung.

    3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
    für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in als Reaktion auf
    eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im
    Internet erhalten haben.
    Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Kalenderjahr. Wir erstatten die Kosten für eine Be-
    ratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird.

    3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
    für einen Rat oder eine Auskunft durch einen:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in
    in Bezug auf ein(e)
     Betreuungsverfügung,
     Vorsorgevollmacht,
     Patientenverfügung,
     Testament.

    Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis maximal
    250 Euro. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in
    über die Beratung hinaus tätig wird.

    3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
    Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leistungsumfang Ihres
    Vertrages hinausgeht? Wir bieten Ihnen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A
    3.22.1) oder Rechtsberatung als Bonus-Leistung bei schadenfreien Verträgen an.

    Voraussetzungen sind, dass:
     Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und
     die Rechtsberatung durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in Angele-
       genheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder
     die telefonische Mediation durch eine:n von uns vermittelte:n Mediator:in erfolgt.

    Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten Versicherungsfalls
    eine Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu laufen.
    Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall

       Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung,
       JurWay Basic,
       JurWay Privat,
       JurWay Gewerbe,
       Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ und
       Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:in-
        nen und Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen.

    Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. Wir erstatten
    die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus
    tätig wird.

    Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht.

    Ausnahme Die Bonus-Leistungen aus 3.20 können Sie nicht in Anspruch nehmen, um aus dem
    Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11).

    3.21 ROLAND Rechts-Services
    Sie profitieren von unseren umfangreichen Rechts-Services, die Ihnen eine schnelle und nachhal-
    tige Hilfe bieten. Unser Ziel ist es, für Ihr persönliches Anliegen gemeinsam die beste Lösung zu
    finden.

    3.21.1 JurWay Basic
    Die folgenden Leistungen sind in jedem Baustein enthalten.
    • JurLine – telefonische Rechtsberatung
       für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in

                                    14

[Seite 18]
A
        Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in
        Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be-
        treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
        JurLine Call-Back-Service
         Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular
         vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in
         (JurLine).
        JurLoad
         für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem privaten Lebens-
         bereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal im Internet
        (www.roland-service.de).

    Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2. gelten nicht. Ausnahme: Sie können JurWay Basic nicht ver-
    wenden, um aus dem Versicherungs-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11).

    Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an.

    3.21.2 JurWay Privat
    Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Privat abgeschlossen ha-
    ben
    • JurLine – telefonische Rechtsberatung
       für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch eine:n in
       Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in
       Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be-
       treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
    • JurLine Call-Back-Service
       Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular
       vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in
       (JurLine) .
    • JurOnline – Online-Rechtsberatung
       für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n
       Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss deutsches Recht anwendbar
       sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
       eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu er-
       fassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-
       Beratung geeignet sein.
    • JurCheck – präventive Vertragsprüfung
       für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die Sie im privaten Le-
       bensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft
       wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher:in rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält.
       Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n
       in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassen-
       den Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Bera-
       tung geeignet sein.
    • JurLoad
       für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem privaten Lebens-
       bereich über das ROLAND-Beratungsportal im Internet
    • JurRadar/Online-Schutz-Radar
       Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das
       ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststel-
       lung von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann. Hierbei wird das Internet
       sieben Tage die Woche und rund um die Uhr von unserem Dienstleister zu den von Ihnen
       gewählten Suchtermini „gescannt“, um etwaige Risiken durch die Offenlegung persönlicher
       Daten zu erkennen.
       Sie können folgende Suchtermini überwachen lassen:
         •   Name, Vorname,
         •   Anschrift (postalische Adresse),
         •   E-Mail-Adresse,
         •   Telefonnummer (Handy und Festnetz),
         •   Kreditkartennummer,
         •   Debit-Card-Nummer (z.B. Maestro Card),
         •   Social Media Accounts (vorausgesetzt, dass Login-Daten von Ihnen bereitgestellt wer-
             den),
        •    Personalausweisnummer,
        •    Reisepassnummer,
        •    Bankkonto-Nummer (IBAN).

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[Seite 19]
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       Sie haben hierbei die freie Wahl, insgesamt 10 Suchtermini zu hinterlegen und dürfen dabei
       einzelne Kriterien mehrmals einrichten, solange die Gesamtsumme von 10 Termini nicht
       überschritten wird.
       Die identifizierten Risiken rund um Ihre persönlichen Daten erhalten Sie proaktiv in Form ei-
       ner E-Mail.

    Es gelten nur die speziell auf JurWay Privat zugeschnittenen Ausschlüsse.

    Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an.

    3.21.3 JurWay Gewerbe
    Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Gewerbe abgeschlossen
    haben.
     JurLine – telefonische Rechtsberatung
       für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch eine:n in
       Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in
       Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be-
       treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
     JurLine Call-Back-Service
       Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular
       vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in
       (JurLine).
     JurOnline – Online-Rechtsberatung
       für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n
       Rechtsanwält:in in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufli-
       che Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über
       das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelas-
       sene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne
       weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein.
     JurCheck – präventive Vertragsprüfung
       für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie im versicherten selbstständi-
       gen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht an-
       wendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie rechtlich unwirksame Vertragsklauseln ent-
       hält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
       eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu er-
       fassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-
       Beratung geeignet sein.
     JurLoad
       für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem gewerblichen Be-
       reich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) im Internet.
     JurWebCheck
       für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte selbstständige oder freibe-
       rufliche Tätigkeit im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft wird Ihre Internet-
       seite auf die rechtlichen Anforderungen an Impressum und Datenschutzerklärung, soweit
       deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genom-
       men werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
       eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in.

    Es gelten nur die speziell auf JurWay Gewerbe zugeschnittenen Ausschlüsse.

    Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an.

    3.22 Rechtsdienstleistungen
    Wir stehen für nachhaltige und zielgerichtete Problemlösung. Um langwierige und nervenaufrei-
    bende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vermitteln wir Ihnen daher im Leistungsfall schnelle
    und unkomplizierte Hilfe. Denn wir sind überzeugt, dass im Interesse eines guten sozialen Mitei-
    nanders rechtliche Konflikte auch ohne ein Gerichtsverfahren gerecht und nachhaltig gelöst wer-
    den können.

    3.22.1 Außergerichtliche Konfliktbeilegung
    Ein Gerichtsverfahren führt häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Oftmals entstehen durch
    Gerichtsurteile Gewinner und Verlierer. Gleichzeitig wird nicht immer eine nachhaltige Konflikt-
    lösung erreicht. Denn häufig spielen andere Aspekte eine große Rolle, die das Recht alleine nicht
    lösen kann. Finden Sie mit den von uns vermittelten Anwalts-Mediator:innen eine akzeptable
    und faire Lösung, die den Interessen und Bedürfnissen aller Beteiligten entspricht. Nutzen Sie die
    außergerichtliche Konfliktbeilegung, um in geeigneten Fällen ohne Gerichtsverfahren schnell,

                                     16

[Seite 20]
A
                   konstruktiv und nachhaltig zum Ziel zu kommen.

                   Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, ist das für Sie kein Nachteil. Wir empfehlen
                   Ihnen dann auf Wunsch gerne geeinete Rechtsanwält:innen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
                   (s. auch A 3.22.3).

                   Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an.

                   3.22.2 Spezialisierte Interessenvertretung
                   Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich vermitteln wir Ihnen in
                   ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert – einen passenden Rechtsdienstleister
                   zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

                   Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an, wenn die Angelegenheit
                   außergerichtlich erledigt wird.

                   3.22.3 Anwaltsempfehlung
                   Wir empfehlen Ihnen unverbindlich eine:n unabhängige:n Rechtsanwält:in aus unserem Partner-
                   anwaltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch eine:n Anwält:in Ihrer Wahl beauftragen.

                   3.23 ROLAND Support-Services
                   Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                   Dienstleistern. Die genauen Inhalte entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung in den Bausteinen
                   im Besonderen Teil der Bedingungen.
                    Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros,
                    Reputationsmanagement,
                    Datenrettung,
                    IT-Erste-Hilfe,
                    Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“,
                    Präventationsworkshop zur Reputation,
                    Professionelles Krisenmanagement,
                            Reputationsmanagement,
                            Psychologische Beratung,
                            Löschungskosten im Internet,
                    BonitätsService,
                    Lebenslagenberatung,
                    Service-Leistungen Reisen,
                    Service-Leistungen Alltag,
                    Service-Leistungen Gesundheit,
                    Service-Leistungen für Vermieter:innen.

4. In welchen      4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
                   Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten ge-
Ländern sind Sie   setzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
versichert?         in Europa,
                    in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
                    auf den Kanarischen Inseln,
                    auf Madeira,
                    auf den Azoren.

                   Ausnahme: Haben Sie
                    Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5),
                    Sozial-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.6),
                    Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7),
                    Opfer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.12) oder
                    Wettbewerbs-Rechtsschutz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g)
                   versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten und Behörden.

                   Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich auch aus den Leistungsarten


                                                  17

[Seite 21]
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                       Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen-
                        Bausteinen
                            Architekt:innen und Ingenieur:innen (AI.),
                            Niedergelassene Ärzt:innen (nÄ.),
                            Landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN)
                         sowie in den Bausteinen
                            Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS),
                            JurContract (JC) und
                            im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (als
                             Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g),
                       Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11),
                       Daten-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.13),
                       Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14),
                       JurMoneyPlus (siehe Ziffer A 3.15),
                       JurWay Basic (siehe Ziffer A 3.21.1),
                       JurWay Privat (siehe Ziffer A 3.21.2),
                       JurWay Gewerbe (siehe Ziffer A 3.21.3),
                       aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines:einer in Deutsch-
                        land zugelassenen Rechtsanwält:in bestehen (siehe Ziffern A 3.16 bis A 3.20).

                    4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
                    Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A
                    4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro. Dies tun wir unter fol-
                    genden Voraussetzungen:
                     Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten
                        sein,
                     der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen
                        zu Ziffer A 4.1)
                       Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                        dinglichen Rechten wahr,
                       Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
                        gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.

5. Wie sieht der    Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläu-
                    terten Umfang wahrnehmen können.
Leistungsumfang
aus/Welche Kosten   Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versiche-
übernehmen wir?     rungssumme.

                    Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen
                    wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich
                    und ursächlich zusammenhängen.

                    5.1 Leistungsumfang im Inland
                    Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die dafür erforderlichen
                    Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein
                    und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.

                    5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, un-
                    kompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:

                       Wir übernehmen die Kosten im hier aufgeführten Rahmen für:
                            JurWay Basic:
                             JurLine – 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.21.1). Wir überneh-
                             men die Kosten für die von uns vermittelte Beratung.
                             JurLoad – Download von Musterverträgen (siehe Ziffer A 3.21.1).
                            JurWay – nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versicherten Lebensbe-
                             reich (siehe Ziffer A 3.21.2 für JurWay Privat bzw. A 3.21.3 für JurWay Gewerbe). Wir
                             übernehmen die Kosten für die über unser Service-Portal genutzte Online-Beratung.


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[Seite 22]
A
                                      In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende Möglichkeiten:
                                             Außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.22.1). Wir übernehmen die Kosten
                                              für alle Beteiligten,
                                             Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.22.2)
                                             Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation,
                                             Außergerichtliche Mediation:
Beispiel: Sie und Ihr:e Ehe-                   Sie wählen unsere:n Mediator:in?
partner:in haben einen Kon-                        Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungs-
flikt mit einem Dritten. Die                       verfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten.
Kosten des:der Mediator:in                         Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir
werden hälftig zwischen den                        die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese Kosten überneh-
Parteien geteilt. Die Kosten,                      men wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist, beide Konflikt-
die auf Sie und Ihre:n Ehe-                        parteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfin-
partner:in als Streitpartei ent-                   det.
fallen, tragen wir. Der Dritte
muss seinen Kostenanteil,                        Abweichend von den in Ziffer A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau mit
also 50 %, selbst bezahlen.                      Handwerker:innen), Ziffer A 6.2.16 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbarstrei-
                                                 tigkeiten), Ziffer A 6.2.19 (Konflikt unter mitversicherten Personen) beschriebenen
                                                 Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten des von uns vorge-
                                                 schlagenen Dienstleisters, zum Beispiel des:der Mediator:in .

                                                Sie wählen selbst eine:n Mediator:in?
                                                 Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf eine:n Mediator:in geeinigt?
                                                 Dann übernehmen wir ebenfalls die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen wir
                                                 bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatli-
                                                 chen Gerichts erster Instanz entstehen würden.

                                                 Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwält:innen sind wir
                                                 nicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmit-
                                                 telbar haften.

                                   Was ist ein Mediationsverfahren?
                                   Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, nachhaltigen Beile-
                                   gung eines Konfliktes. Ein:e unabhängige:r Mediator:in unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei,
                                   eine gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen ent-
                                   spricht. Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfol-
                                   gen.

                                   5.1.2 Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche
                                   Tätigkeit durch eine:n Rechtsanwält:in

Wenn Sie mehr als eine:n           Wir übernehmen die Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die Ihre Interessen vertritt.
Rechtsanwält:in beauftragen,
tragen wir die dadurch ent-        Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die am Ort
stehenden Mehrkosten nicht.        des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach
Auch Mehrkosten aufgrund           dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
eines Wechsels des:der
Rechtsanwält:in tragen wir         Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh-
nicht.                             men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe
                                   der gesetzlichen Vergütung eines:einer anderen Rechtsanwält:in ,der:die nur den Schriftverkehr
                                   mit dem:der Rechtsanwält:in am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannten Verkehrsan-
                                   wält:in). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz.

                                   Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen
                                   wir diese weiteren Kosten nicht.

                                   Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh-
                                   men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen
                                   Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigte:r oder Partei dort erscheinen
                                   müssen.

                                   Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen
                                   nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.

                                   Können Sie den:die Rechtsanwält:in wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebre-
                                   chen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und


                                                                   19

[Seite 23]
A
    Abwesenheitsgelder eines:einer Rechtsanwält:in für den Besuch bei Ihnen. Der:die Rechtsan-
    wält:in muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein.

    Wenn sich die Tätigkeit des:der Rechtsanwält:in auf die folgenden Leistungen beschränkt, tra-
    gen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten
    von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:
     Ihr:e Rechtsanwält:in erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
     gibt Ihnen eine Auskunft oder
     erarbeitet für Sie ein Gutachten.

    5.1.3 Alle Bestimmungen, die den:die Rechtsanwält:in betreffen, gelten auch
     im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum
        Beispiel: Steuerberater:innen),
       in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-, Le-
        benspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für Notare.

    5.2 Leistungsumfang im Ausland
    5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für eine:n Rechtsanwält:in ,
    der für Sie am zuständigen Gericht tätig wird.
    Dies kann entweder
     ein:e am Ort des zuständigen Gerichts ansässige:r ausländische:r Rechtsanwält:in oder
     ein:e Rechtsanwält:in in Deutschland
    sein.

    Den:die Rechtsanwält:in in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort des
    Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.

    Wir tragen die Kosten des:der ausländischen Rechtsanwält:in maximal bis zur Höhe der gesetzli-
    chen Vergütung eines:einer in Deutschland ansässigen Rechtsanwält:in, sofern es um versicherte
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen geht.

    Ist ein:e ausländische:r Rechtsanwält:in für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luft-
    linie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kos-
    ten eines:einer Rechtsanwält:in an Ihrem Wohnort. Diese:n Rechtsanwält:in bezahlen wir dann
    bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die den Schriftverkehr
    mit dem:der Rechtsanwält:in am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannte Verkehrsan-
    wält:in). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz.

    Wenn sich die Tätigkeit des:der Rechtsanwält:in auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann
    tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
     Ihr:e Rechtsanwält:in erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
     gibt Ihnen eine Auskunft oder
     erarbeitet für Sie ein Gutachten.

    5.2.2 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
     Sie dort als Beschuldigte:r oder Prozesspartei erscheinen müssen und
     Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.

    Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deut-
    scher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze.

    5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines:einer Dol-
    metscher:in, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzuneh-
    men. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des:der
    Dolmetscher:in anfallen.

    5.2.4 Alle Bestimmungen, die den:die Rechtsanwält:in betreffen, gelten auch für im Ausland an-
    sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

    5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
    diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie
    den Betrag vorgestreckt haben.

    5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
    5.3.1 Wir tragen


                                    20

[Seite 24]
A
                                   die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
                                    vom Gericht herangezogen werden,
                                   die Kosten des:der Gerichtsvollzieher:in,
                                   die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung ge-
                                    stellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeug:innen und Sachverständige, die von
                                    der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Ver-
                                    waltungsweg.

                                5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis
                                zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster
                                Instanz entstünden.

                                Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das
                                Inland.

                                5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres:Ihrer Prozessgegner:in wenn Sie
                                zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

                                5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines:einer Dolmetscher:in für Gebärdensprache, wenn dies
                                notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten.

                                5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                                 zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
                                 diese Kosten bereits gezahlt haben.

                                5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir
                                für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der
                                in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.

                                5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließ-
                                lich Strafvollstreckungsverfahren.

6. Was ist nicht ver-           Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag ent-
                                nehmen Sie Ziffer 6 der Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein.
sichert?
                                6.1 Zeitliche Ausschlüsse
                                6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
Dies kann sich sowohl aus ei-   eingetreten ist.
ner zeitlichen Komponente,
z.B. der Wartezeit, als auch    In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
aus einer inhaltlichen Kom-
ponente ergeben. Greifen           Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
eine Wartezeit oder ein in-        Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
haltlicher Ausschluss, so be-       um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
steht kein Versicherungs-           Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
schutz.                            Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                                    dersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständi-
                                    gen Tätigkeit handelt
                                   Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi-
                                    gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
                                   Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
                                   Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah-
                                    ren (siehe Ziffer A 3.16)
                                   Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A
                                    3.17)

                                In den folgenden Produkten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn.

                                   JurContract
                                   Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

                                Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                                sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                                6.1.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging je-
                                doch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn


                                                               21

[Seite 25]
A
                                    einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
Beispiele:                          einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt
• Bestimmung des Grades              haben.
    einer Behinderung, Un-          ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des ge-
    fallanzeige bei einer Be-        kündigten Vertrages zusammenhängt.
    rufsgenossenschaft, Wie-
    dererteilung der Fahrer-     6.1.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre
    laubnis                      für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
• Anspruch auf BU-Rente          Ausnahme:
    oder Unfall Invaliditäts-    Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsa-
    leistung                     chen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach
• Sie haben einen Mietver-       Kenntniserlangung.
    trag gekündigt und nach
    Versicherungsbeginn gibt     6.1.4 Sie üben ein Recht (Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausü-
    es Streit um die Kaution     ben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
    oder Schönheitsreparatu-      der Aufklärung,
    ren                           Belehrung oder
                                  Beratung
Beispiel: Sie üben Ihr Wider-    über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes
rufsrecht für Ihre Lebensver-    geschlossen worden ist.
sicherung aus, die Sie vor Be-
ginn der Rechtsschutzversi-      6.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraus-
cherung geschlossen haben.       setzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbe-
Dabei machen Sie geltend,        ginn.
dass die Widerrufsbelehrung
bei Abschluss der Lebensver-     6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
sicherung mangelhaft war.        In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz

                                 6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
                                  Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
                                     sperrung oder Erdbeben,
                                  Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
                                     medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Ihrem Arbeits-
                                     verhältnis stehen.
                                  Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf-
                                     grund von Fracking oder von durch dieses Verfahren verursachten Emissionen,
                                  Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
                                     Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

                                 6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
                                  dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
                                  dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nutzenden bzw. ge-
                                     nutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,
                                  der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
                                     oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,
                                  der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge-
                                     bäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Ei-
                                     gentum oder Besitz oder Sie möchten es oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen.

                                 Auch für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung ei-
                                 nes der unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.

                                 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.

                                 Ausnahme:
                                  Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung.

                                 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht

                                 6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
                                 gesetzliche:r Vertreter:innen juristischer Personen

                                 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
                                 schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
                                 gentum.

                                 6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

                                                                 22

[Seite 26]
A
                                 6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
                                 waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Hierzu zählen auch Direktinvest-
                                 ments.

                                 Ausgenommen hiervon sind:
                                  Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
                                  Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge
                                    betroffen sind,
                                  Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
                                    genutzt werden sollen,
                                  Werkverträge mit Handwerker:innen und der Dienstleistungsvertrag mit der Hausverwaltung
                                    bezüglich vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 10 Wohneinheiten
                                    vermieten.

                                 6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
                                  der Vergabe von verzinslichen Darlehen,
                                  Spiel- oder Wettverträgen,
                                  Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
                                  Gewinnzusagen.

                                 6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.

                                 Ausnahme: Sie haben die Beratung nach Ziffer A 3.11 vereinbart.

                                 6.2.11 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. Sie wollen
                                 gegen den Versicherungsvermittler wegen der Vermittlung dieses Vertrags und der Beratung
                                 darüber vorgehen.

                                 6.2.12 Streitigkeiten wegen
                                  Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
                                  Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

                                 Ausnahmen:
                                  Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.

                                 6.2.13 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Me-
                                 dien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser:in Sie sind oder sein sollen.

                                 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
                                  vor Verfassungsgerichten oder
                                  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
                                    richtshof)

                                 Ausnahmen:
                                 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationa-
                                 ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnissen.

                                 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver-
                                 fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde
Beispiel: Zwangsversteige-
                                 oder eröffnet werden soll.
rung des Fahrzeugs infolge
Ihres Insolvenzantrags
                                 Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol-
                                 venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen.

                                 6.2.16 Streitigkeiten
                                  in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
                                  in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

                                 6.2.17 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt-
Das heißt, dass Ihnen als Hal-   oder Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der Kostenfolge gemäß § 25 a Straßen-
ter:in des Kraftfahrzeugs von    verkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten Zah-
der Behörde Kosten auferlegt     lungen zurückerstatten. Auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Ver-
werden, weil der:die Fah-        sicherungsschutz ausgeschlossen.
rer:in nicht ermittelt werden
konnte                           6.2.18 Es bestehen Streitigkeiten


                                                                23

[Seite 27]
A
                                      zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmer:innen desselben Versicherungs-Vertrags,
                                      von Mitversicherten gegen Sie,
                                      von Mitversicherten untereinander.
                                      von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von
                                       diesen gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch
                                       nach deren Beendigung.

                                   6.2.19 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner:innen (nicht eheliche und nicht eingetragene Le-
                                   benspartner:innen, gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ur-
                                   sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft
                                   beendet ist.

Beispiel: Ihr:e Arbeitskolleg:in   6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge-
hat einen Verkehrsunfall und       gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
überträgt seine:ihre Scha-
denersatzansprüche auf Sie.
Diese wollen Sie gegenüber
dem:der Unfallgegner:in gel-
tend machen. Dies ist nicht
versichert.
                                   6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlich-
Beispiel: Ihr:e Arbeitskol-        keiten eines anderen einstehen.
leg:in kauft ein Fahrzeug. Sie
bürgen für den Darlehens-
vertrag mit dem Autohaus.
Streitigkeiten aus dem Bürg-
schaftsvertrag sind nicht ver-
sichert.
                                   6.2.22 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 die Wahrnehmung Ihrer recht-
Dies gilt zum Beispiel, wenn       lichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.
Sie eine Straftat vorsätzlich
und rechtswidrig begangen          Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie sind verpflichtet,
haben oder wenn Sie bei Ab-        die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
schluss eines Vertrags vor-
sätzlich und rechtswidrig fal-     6.2.23 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten
sche Angaben gemacht ha-           oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Hierzu
ben.                               zählen auch Streitigkeiten, die mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang
                                   stehen.

                                   6.2.24 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 Interessen wahrnehmen im
                                   Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing)
                                   an:
                                    Grundstücken,
                                    Gebäuden,
                                    Gebäudeteilen.

                                   6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-/Migrationsrechts so-
                                   wie aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunterhalts.

                                   6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen.

                                   6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung oder der
                                   Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich.

                                   6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
                                   einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift,
                                   die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.

                                   Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
7. In welchen Fällen
                                   7.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
ist unsere Leistungs-
pflicht einge-                     7.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des
schränkt? Wann                     von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf
                                   die gesamten Kosten der Streitigkeit.


                                                                   24

[Seite 28]
A
ziehen wir eine                 Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (Beispiel: In der ersten
                                Instanz vor dem Arbeitsgericht)
Selbstbeteiligung
ab?
Beispiel: Sie verlangen Scha-
denersatz in Höhe von
10.000 Euro. In einem Ver-
gleich mit dem:der Geg-
ner:in erlangen Sie einen Be-
trag von 8.000 Euro (= 80
Prozent des angestrebten Er-
gebnisses). In diesem Fall
übernehmen wir 20 Prozent
der entstandenen Kosten –
nämlich für den Teil, den Sie
nicht durchsetzen konnten.

Beispiel: Streit ums Zeugnis    7.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen
im Zusammenhang mit einer       wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Kündigung
                                Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aus-
                                gangsstreit.

                                7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe
                                Versicherungsschein) je Versicherungsfall ab.

                                Ausnahmen:

                                   Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren
                                    Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
                                   Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leis-
                                    tungsarten beschränkt:
                                         JurMoneyPlus (siehe Ziffer A 3.15),
                                         Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.20),
                                         JurWay Basic (siehe Ziffer A 3.21.1),
                                         JurWay Privat (siehe Ziffer A 3.21.2),
                                         JurWay Gewerbe (siehe Ziffer A 3.21.3),
                                         Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichlich erledigt
                                          wird (siehe Ziffer A 3.22.2)
                                         Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+) oder
                                         Reputations-Service (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzt:innen und
                                         Heilberufe, Architekt:innen und Ingenieur:innen sowie Steuerberater:innen),
                                        Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).

                                Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis
                                250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
Ist Ihre Haftpflichtversiche-   7.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
rung zur Zahlung von Ge-         die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre-
bühren von Rechtsanwält:in-         ckungstitel entstehen,
nen verpflichtet, kann diese
                                 die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
die Zahlung nicht mit der
Begründung verweigern,
                                7.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versiche-
dass Sie eine Rechtsschutz-
                                rungs-Vertrag nicht bestünde.
versicherung abgeschlossen
haben.

8. Wie sehen die                8.1 Die Bonus-Selbstbeteiligung
                                Wenn Ihrem Vertrag die Bonus-Selbstbeteiligung zugrunde liegt, startet diese bei 300 €. Bestand
variablen Selbstbe-             bereits eine schadenfreie Vorversicherung mit gleichartigem Versicherungsumfang, kann Ihre an-
teiligungen aus?                fängliche Selbstbeteiligung auch niedriger ausfallen (siehe Versicherungsschein).

                                Was führt zur Veränderung der Selbstbeteiligungshöhe?
                                Haben Sie seit Vertragsbeginn von uns ein Jahr lang keine Kostenzusage erhalten, reduziert sich
                                Ihre Selbstbeteiligung um 100 Euro, in jedem weiteren Jahr ohne Kostenzusage um jeweils 100
                                Euro bis auf 0 Euro.

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                                  Melden Sie einen Versicherungsfall, auf den eine Kostenzusage erfolgt, erhöht sich Ihre Selbstbe-
                                  teiligung auf 500 Euro.

                                  Melden Sie seit der letzten Hochstufung ein Jahr lang keinen Versicherungsfall mit Kostenzusage,
                                  reduziert sich auch in diesem Fall die Selbstbeteiligung um 100 Euro, in jedem weiteren Jahr
                                  ohne Versicherungsfall mit Kostenzusage um jeweils 100 Euro bis auf 0 Euro.

                                  Nutzen Sie die folgenden Leistungen, führt dies nicht zu einer Hochstufung:
                                   JurMoneyPlus,
                                   Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatunng,
                                   JurWay Basic,
                                   JurWay Privat,
                                   JurWay Gewerbe,
                                   Außergerichtliche Konfliktbeilegung,
                                   Spezialisierte Interessenvertretung,
                                   Mediation,
                                   Service-Leistungen 55+
                                   Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteine für Niedergelassene Ärzt:innen und Heilbe-
                                     rufe, Architekt:innen und Ingenieur:innen sowie Steuerberater:innen
                                   bei Deckungszusagen für eine Beratung.

                                  Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
                                  Maßgeblicher Zeitpunkt für die Selbstbeteiligungshöhe im Versicherungsfall ist die Meldung des
                                  Versicherungsfalls.

                                  8.2 Die 0 Euro variable Selbstbeteiligung
                                  Sofern die 0 Euro variable Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt diese bei Abschluss des
                                  Vertrags 0 Euro. Sie erhöht sich nach einem Versicherungsfall um 100 Euro, bei jedem weiteren
                                  Versicherungsfall innerhalb eines Jahres um weitere 100 Euro. Die Selbstbeteiligung kann maxi-
                                  mal 300 Euro betragen und senkt sich je schadenfreiem Jahr um 100 Euro ab.

9. Welche Voraus-                 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
setzungen müssen                  Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs-
vorliegen, damit Sie              schutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Anspruch auf Versi-
cherungsschutz ha-                Ausnahme: Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die vor Be-
                                  ginn der Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit eingetreten sind. Dies gilt abweichend von
ben?                              den Regelungen unter Ziffern A 6.1.2 bis A 6.1.5.

                                  Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
                                   Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendmachung eines An-
                                     spruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist.
                                   Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tat-
                                     sachen nicht eher geltend machen.

                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach Ihrem bei uns bestehenden Rechts-
                                  schutz-Vertrag.

                                  9.2 Was gilt als Versicherungsfall?

                                  9.2.1 In den folgenden Leistungsarten das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das
                                  Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
                                   JurWay (siehe Ziffern A 3.21.1, A 3.21.2 und A 3.21.3),
                                   Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.20).

                                  9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist
Beispiel: Sie sind durch          oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung.
schlecht verlegte Pflaster-       Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
steine auf dem Bürgersteig        nicht an.
gestürzt und haben sich da-
bei verletzt. Sie wollen Scha-    9.2.3 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht das Ereignis, das zur Än-
denersatzansprüche bei der        derung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
Gemeinde geltend machen.
Versicherungsfall ist der Zeit-
punkt des Sturzes und nicht

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A
etwa der Zeitpunkt, zu dem     9.2.4 Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
das Pflaster mangelhaft ver-   der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen worden sein
legt wurde                     soll.

                               9.2.5 Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der:die Gegner:in
                               erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben
                               sollen.

                               9.2.6 Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur des-
                               sen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
                                bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
                                wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.

                               9.2.7 Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versi-
                               cherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß in-
                               nerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechts-
                               verstoß vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.

                               Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Ver-
                               stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.
                               Ausnahme: Dies gilt nicht bei einem Dauerverstoß.

10. Wann können                10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
wir den Versiche-              10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A 3.7 keine hinrei-
rungsschutz wegen              chende Aussicht auf Erfolg hat oder
mangelnder Erfolgs-
                               10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann
aussichten oder                vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange-
wegen Mutwilligkeit            strebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht behilflich sein, weil die berechtigten Inte-
ablehnen?                      ressen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
(Stichentscheidver-            Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit
fahren)                        Begründung.

                               10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen und Sie damit
                               nicht einverstanden sind?

                               In diesem Fall können Sie eine:n für Sie tätige:n oder noch zu beauftragende:n Rechtsanwält:in
                               veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
                                Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
                                steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
                                   angestrebten Erfolg
                               Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.

                               Die Entscheidung des:der Rechtsanwält:in ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
                               Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

                               10.3 Damit der:die Rechtsanwält:in die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollstän-
                               dig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel
                               angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.

11. Wie müssen Sie             Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
                               beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
sich im Versiche-
rungsfall verhalten?           11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz
(Erfüllung von                 brauchen?
Obliegenheiten)                11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Gerne können Sie uns unter
                               0221 8277-500 anrufen, so können wir Sie schnellstmöglich unterstützen.

                               11.1.2 Sie müssen uns
                                vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrich-
                                  ten,
                                alle Beweismittel angeben und
                                uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.


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                                 11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, so-
                                 weit dies für Sie zumutbar ist.

                                 11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versi-
                                 cherungsfall besteht.

                                 Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
                                  bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und
                                  entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?

                                 Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Ein-
                                 leitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

                                 11.3 Den:die Rechtsanwält:in können Sie auswählen.

                                 Wir wählen den:die Rechtsanwält:in aus,
                                  wenn Sie das wünschen oder
                                  wenn Sie keine:n Rechtsanwält:in benennen und uns die umgehende Beauftragung eines:ei-
                                    ner Rechtsanwält:in notwendig erscheint.

                                 Wir beauftragen den:die Rechtsanwält:in in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein
                                 zwischen Ihnen und dem:der Rechtsanwält:in, d.h. wir sind für die Tätigkeit des:der Rechtsan-
                                 wält:in nicht verantwortlich

                                 11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des:der Rechtsanwält:in Folgendes tun:

                                 Ihre:n Rechtsanwält:in
                                  vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
                                  die Beweismittel angeben,
                                  die möglichen Auskünfte erteilen,
                                  die notwendigen Unterlagen beschaffen und
                                  uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

                                 11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich ver-
                                 letzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

                                 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu
                                 kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

                                 Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
                                 letzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes füh-
                                 ren. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über
                                 diese Pflichten informiert haben.

                                 Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten
                                 nicht grob fahrlässig verletzt haben.

                                 Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Beispiel: Sie haben die Einle-   Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
gung des Rechtsmittels mit        für den Eintritt des Versicherungsfalls,
uns nicht abgestimmt. Bei         für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
nachträglicher Prüfung hät-       für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
ten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung         Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt ha-
die Kostenübernahme bestä-       ben.
tigt.
                                 11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis ab-
                                 treten. Unser Einverständnis bedarf der Textform.

Beispiel: Sie sind mit der Be-   Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche ge-
zahlung einer Gerichtskos-       gen uns haben.
tenrechnung ausnahmsweise
in Vorleistung getreten          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
                                 gerichteter Anspruch vor.

                                 11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser An-
                                 spruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die

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                                Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch-
                                setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern.
                                Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den anderen nicht
                                erstattet bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung insoweit rückwirkend und wir
                                sind berechtigt, die bereits getragenen Kosten zurückzuverlangen.

                                Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der
                                Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie
                                nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zu-
                                rückerstatten.

                                11.8 Hat Ihnen eine andere Person Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zu-
                                vor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

12. Wann verjähren              12.1 Gesetzliche Verjährung
                                Die Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung rich-
Ansprüche aus dem               tet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Versicherungs-
Vertrag?
                                12.2 Wann wird die Verjährung ausgesetzt?
                                Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Das heißt: Bei der Berech-
                                Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
nung der Verjährungsfrist be-
                                Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
rücksichtigen wir zu Ihren
Gunsten den Zeitraum von
der Meldung bis zum Eintref-
fen unserer Entscheidung bei
Ihnen nicht.


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A
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2022


13. Welche Anzeige-    13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
                       Umstände
pflichten müssen Sie   Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen bekannten Gefahrum-
bei Antragstellung     stände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren
erfüllen?              Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
                       zur Anzeige verpflichtet, wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
                       Textform Fragen stellen.

                       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszu-
                       üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

                       Wird der Vertrag von einem:einer für uns tätigen Vertreter:in geschlossen und kennt diese:r den
                       gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon
                       Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

                       13.2 Rücktritt vom Vertrag
                        Voraussetzungen für den Rücktritt
                          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
                          uns, vom Versicherungs-Vertrag zurückzutreten.

                          Ausschluss des Rücktrittsrechts
                           Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr:e Vertreter:in die un-
                           richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ha-
                           ben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                           nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                           Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

                          Folgen des Rücktritts
                           Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

                           Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz
                           nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
                           stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
                           der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
                           wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

                           Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
                           abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

                       13.3 Kündigung
                       Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vor-
                       satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
                       von einem Monat in Textform kündigen.

                       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
                       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
                       hätten.

                       13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung
                       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                       angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die
                       anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                       Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
                       cherungsperiode Vertragsbestandteil.

                       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen
                       wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in-
                       nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.

                       13.5 Ausübung der Rechte
                       Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
                       schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
                       der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere

                                                       30

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                                Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung
                                abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

                                Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit-
                                teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

                                Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
                                fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

                                13.6 Anfechtung
                                Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
                                Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
                                erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

14. Wann beginnt                14.1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vo-
und endet Ihre                  raussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag un-
Rechtsschutz-                   verzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer
Versicherung?                   15.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

                                14.2 Dauer und Ende des Vertrags
                                14.2.1 Vertragsdauer
                                Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

                                Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen wer-
                                den. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen
                                wird ein Beitragszuschlag berechnet.

                                14.2.2 Stillschweigende Verlängerung
                                Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen
                                können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate
                                vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen.

                                14.2.3 Vertragsbeendigung
                                Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeit-
                                punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
                                können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres
                                kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in
                                Textform zugehen.

Beispiel: Sie teilen uns mit,   14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Ver-
dass Sie kein Auto mehr ha-     tragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgen-
ben oder die versicherte        des:
Wohnung verkauft haben.
                                14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geän-
                                dert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.

                                14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versiche-
                                rungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht
                                aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Ver-
                                sicherungsschutz bestehen.

                                Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des:der verstor-
                                benen Versicherungsnehmer:in. Er:Sie kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlan-
                                gen, dass der Versicherungs-Vertrag zum Todestag beendet wird.

                                14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall
                                14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung ver-
                                pflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb
                                eines Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.

                                14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und
                                besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag
                                vorzeitig kündigen.


                                                                31

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                                 Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Mo-
                                 nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt
                                 haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

                                 Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch be-
                                 stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
                                 Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten
                                 haben, wirksam.

                                 14.2.6 Versichererwechsel
                                 Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegen-
                                 über Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Rege-
                                 lungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5,):

                                    Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt
                                     auch dann, wenn ein Fall von Ziffern A 6.1.2, 6.1.4, und A 6.1.5 vorliegt.
                                    Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
                                     aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
                                     Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
                                     worden sein.
Beispiel Steuerbescheid: Sie        Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Ver-
erhalten in unserer Vertrags-        tragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Ver-
laufzeit einen Steuerbe-             tragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
scheid, der ein Steuerjahr in       Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versi-
der Vertragszeit des Vorversi-       cherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Be-
cherers betrifft.                    endigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall
                                     in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.

                                 Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
                                  Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,
                                  Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
                                  der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.

                                 In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorver-
                                 sicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
                                 Vertrags.

15. Wann und wie                 15.1 Beitragszahlung
                                 Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebengebühren werden
müssen Sie Ihren                 nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden
Beitrag zahlen?                  auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nach-
                                 lässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembe-
                                 dingt zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen.
                                 Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr-
                                 lich bezahlen. Für unterjährige Zahlungsweise fallen Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus
                                 risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand.

                                 15.2 Versicherungsjahr
Beispiel: Bei einer Vertrags-    Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
dauer von 15 Monaten be-         jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die fol-
trägt das erste Versiche-        genden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
rungsjahr drei Monate, das
folgende Versicherungsjahr       15.3 Versicherungssteuer
zwölf Monate.                    Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz be-
                                 stimmten Höhe zu entrichten haben.

                                 15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag)
                                 15.4.1 Fälligkeit der Zahlung
                                 Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
                                 nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.

                                 15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
                                 Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungs-
                                 schutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir
                                 Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallenden
                                 Hinweis im Versicherungsschein.


                                                                 32

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    Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Ver-
    sicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

    15.4.3 Rücktritt
    Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten,
    solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass
    Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

    15.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag)
    15.5.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fälligkeit vereinbart ist.

    15.5.2 Verzug
    Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass
    Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
    verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des Jah-
    resbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
    Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
    verlangen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet ha-
    ben.

    15.5.3 Zahlungsaufforderung
    Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist ein-
    räumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens
    zwei Wochen betragen.

    Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
     Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
     die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der Fristüberschreitung
       verbunden sind.

    15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
     Verlust des Versicherungsschutzes
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie für Versi-
       cherungsfälle, die ab dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetre-
       ten sind, keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsauffor-
       derung nach Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
     Kündigung des Versicherungs-Vertrags
       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den
       Vertrag in Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei un-
       serer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung
       hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb ei-
       nes Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben
       Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten
       Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.

    15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
    Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs
    Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschrift-
    zahlung den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch Rechnungsstellung). Bei wiederkeh-
    renden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrichtung
    vor dem ersten Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.

    15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zah-
    lung als rechtzeitig, wenn
     der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
     Sie der Einziehung nicht widersprechen.

    Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In
    diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in
    Textform unverzüglich zahlen.

    15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens
    Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind
    wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann
    zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.


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A
                                15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche-
                                rungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

16. Wie erfolgt eine            16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im Kalenderjahr be-
                                rechtigt und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprüfen, ob sie beibehalten werden
Beitragsanpassung?              können oder ob eine Anpassung vorgenommen werden muss.

                                Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen:
Eine Anpassung führt zu ei-      die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den
ner Erhöhung oder Absen-          Versicherungsverträgen,
kung der Beiträge.               die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
                                 das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versicherungsschutz bieten)
                                  und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei der Überprüfung wenden wir die aner-
                                  kannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versiche-
                                  rungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risi-
                                  koverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.

                                16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tat-
                                sächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Entwicklung
                                der Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei grei-
                                fen wir auch auf die Zahlen zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtver-
                                bands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von
                                Rechtsschutz-Versicherern festgestellt hat.

                                Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert.

                                16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die
                                Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir ver-
                                pflichtet, sie um die Differenz abzusenken.

                                16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
                                schließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschlie-
                                ßenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und den
                                gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge
                                für neu abzuschließende Verträge verlangen.

                                16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

                                16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam,
                                wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform
                                mitteilen. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
                                teilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, in-
                                dem die Erhöhung wirksam werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mitteilung auf
                                das Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kün-
                                digungsrecht.

17. Änderung we-                17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
                                Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
sentlicher Umstände             damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
der Beitragsfestset-
zung
                                Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müs-
Beispiel: Sie haben ein Auto
                                sen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
bei uns versichert und schaf-
fen sich jetzt zusätzlich ein
                                In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs-Vertrag in Textform kündigen:
Motorrad an.
                                 Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
                                 wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag
                                    innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist
                                    kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nach-
                                    dem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
                                    Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

                                17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbar-
                                ten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Beitrag
                                verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns

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                       nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt
                       herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

                       17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
                       17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicher-
                       ten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines
                       Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch hin nachzuweisen.
                       Bei unrichtigen oder fehlenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Ver-
                       tragsstrafe in Höhe Ihres letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im laufenden
                       Jahr den doppelten Jahresbeitrag bezahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie
                       an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen der Angaben kein Verschulden trifft.

                       17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Hauptfällig-
                       keit Ihres Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht un-
                       terschritten werden.

                       17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhebung der Vertrags-
                       strafe nachmelden, wird diese hinfällig.

18. Zahlungspause –    18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkund:in die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu
                       erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen.
Unter welchen
Voraussetzungen        Die Voraussetzungen hierfür sind:
bieten wir eine         Sie oder Ihr:e Ehe-/Lebenspartner:in sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III)
                          bzw. berufs- oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Beitragsfreiheit bei    Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher noch nicht in An-
Arbeitslosigkeit an?      spruch genommen.
                        Sie sind Privatkund:in und haben die Einzel-Bausteine P, B, V1p, V2p, V3p oder Ip (also Pri-
                          vat-, Berufs-, Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Eigentümer:in oder Mieter:in) oder
                          den Landwirtschafts-Rechtsschutz (L) ohne Kombination mit Produkten für Gewerbekunden
                          abgeschlossen.
                        Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens für ein Jahr. Dies
                          gilt auch dann, wenn während der Zahlungspause mehrere dieser Voraussetzungen gegeben
                          sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Zah-
                          lungspause für die Person, die den Versicherungs-Vertrag mit uns fortführt.

                       18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 22.1. tritt nicht ein,
                       18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen –
                       davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht –, oder

                       18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig
                       geworden sind oder

                       18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder ein(e) sonstige(s) auf
                       (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s) Maßnahme/Angebot be-
                       kannt ist oder

                       18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von zwölf
                       Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt oder

                       18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
                        militärische Konflikte,
                        innere Unruhen,
                        Streiks oder
                        Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder

                       18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich ver-
                       ursacht wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzli-
                       chen Straftat steht oder

                       18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle fälligen Versi-
                       cherungsbeiträge gezahlt haben.

                       18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend machen. Sie müssen


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                          uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
                          nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. gegeben ist.
                           Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.

                       18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzule-
                       gen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfüllen. Wenn Sie dieser Aufforde-
                       rung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause
                       tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachge-
                       reicht werden. Die Ziffern 18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer be-
                       reits erbrachter Nachweis für die Zahlungspause noch vorliegt.

                       18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versicherungsschutz für Gewer-
                       berisiken – auch in Kombination mit Produkten für Privatkund:innen – abgeschlossen haben.

                       18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen und nicht für Erweiterun-
                       gen des Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause eventuell vereinbart werden.

19. Welches Recht      19.1 Anzuwendendes Recht
                       Für diesen Versicherungs-Vertrag gilt deutsches Recht.
ist anzuwenden und
wo ist der Gerichts-   19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
stand?
                       Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
                        Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Nie-
                         derlassung oder
                        wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen
                         Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

                       19.3 Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in
                       Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
                        Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohn-
                          sitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
                        Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
                          nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Ver-
                          trag zuständigen Niederlassung.
                        Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
                          schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist
                          das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

                       19.4 Außergerichtliche Schlichtungsstellen
                       Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein,
                       rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versu-
                       chen, eine Lösung zu finden.

                       Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
                       ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsitzen-
                       der), Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen
                       Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.

                       Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen
                       Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versiche-
                       rungsombudsmann anzusprechen:

                       Versicherungsombudsmann e. V.
                       Postfach 080632
                       10006 Berlin
                       Telefon: 0800 3696000
                       Telefax: 0800 3699000
                       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                       Internet: www.versicherungsombudsmann.de

                       Verbraucher:innen, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail)
                       abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an folgende Plattform wen-
                       den: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an
                       den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

                       Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren:

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A
                               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                               Bereich Versicherungen
                               Graurheindorfer Straße 108
                               53117 Bonn
                               Tel: 0800 2100500
                               E-Mail: poststelle@bafin.de
                               Internet: https://www.bafin.de

                               Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
                               entscheiden kann.

                               Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie jedoch,
                               dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe Ziffer A 6.2.11).

20. Wie können Sie             Vorsorge-Versicherung
                               Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn
Ihren Versicherungs-           Sie oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder eine Immobilie gekauft haben. Es
vertrag an neue                kann sich auch um die Aufnahme einer versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti-
Risiken anpassen?              gen selbstständigen Tätigkeit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer
                               weiteren Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen (zum Beispiel, Ihr
                               mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf).

                               Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Ihr Ver-
                               trag wird entsprechend angepasst oder wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es
                               gilt dann keine erneute Wartezeit für gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in
                               Ihrem Vertrag enthalten sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten
                               entstehen, wenn sie für Risiken abgeschlossen werden, die bereits vorher bestanden oder die
                               vom bisherigen Versicherungsschutz stark abweichen, also nicht gleichartig sind.

                               Ausnahmen:
                                Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengründung, entfällt die War-
                                  tezeit nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechtsschutz-Vertrag bei uns den Baustein F
                                  (das ist der gleichartige Baustein) abgeschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit
                                  an, wenn Ihrem Vertrag der Einzel-Baustein P, B oder L zugrunde liegt (das heißt, dass P, B
                                   und L bei Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine behandelt werden).
                                  Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsorgeversicherung.

                               Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeit-
                               punkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                               gilt diese weiter, auch in einem etwaigen neuen oder weiteren Vertrag.

                               Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
                                Ihr Versicherungs-Vertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
                                Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versi-
                                  cherungsschutz hierfür wünschen.

                               Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres
                               Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft
                               verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich
                               nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.

21. Unter welchen              Leistungs-Update-Garantie
                               Bieten wir unseren Neukund:innen in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutz-
Umständen gelten               Bedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem vertraglich vereinbarten Leistungs-
die neusten ARB                umfang an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren
für Sie?                       Vertrag.

                               Voraussetzung:
Änderung Tarifbeitrag: Außer    Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif gleich und
durch eine Beitragsanpas-       der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leistungsumfang nach
sung nach Ziffer 16               den zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für Sie mit sich.
Änderung Leistungsumfang:
Ausschließlich Leistungsver-   Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazugehörigen ARB
besserungen, also keine Ver-   nicht für alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die Vereinbarung dauerhaft.
schlechterungen in einem


                                                                37

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A
Baustein Ihres Versicherungs-
Vertrags

22. Unter welchen               22.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
                                Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen?
Voraussetzungen                 Dann können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen. Dies ist eine Anschlussdeckung, die
bieten wir eine Dif-            Ihren Versicherungsschutz aus dem anderen Rechtsschutz-Vertrag ergänzt.
ferenzdeckung an?
                                Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags wenigstens teilweise
                                die bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst.

                                Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungs-
                                schutz aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor. Die Differenzdeckung können Sie mit
Das heißt, wenn Sie zum Bei-
                                uns vereinbaren, wenn Sie als Privatkund:in mindestens den Baustein P abgeschlossen haben.
spiel bei dem anderen Versi-
                                Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Unternehmen mindestens
cherer einen Privat-Rechts-
                                den Baustein F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren,
schutz versichert haben und
                                wenn Sie als Land- oder Forstwirt:in mindestens den Baustein L abgeschlossen haben.
bei uns die Bausteine Privat,
Beruf und Verkehr abschlie-
                                22.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versicherungsschutz, die
ßen.
                                nach Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind,
                                und zwar bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von
                                der anderen Rechtsschutz-Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbrin-
                                genden Leistungen ziehen wir von unseren Leistungen ab.

                                22.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der bestanden hat, als
                                Sie die Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der Umfang der Differenzdeckung kann
Wenn Sie zum Beispiel bei
                                nicht durch nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderen Versicherung geändert
der anderen Versicherung
                                werden.
den Verkehrs-Rechtsschutz
nachträglich ausschließen,
                                Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere Versicherung nicht
heißt das nicht, dass Sie bei
                                erbracht wurden, weil
uns den vollen Versiche-
rungsschutz des Bausteins        Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versicherer sich wegen
Verkehr erhalten.                  vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine
                                   Leistungsfreiheit beruft,
                                 grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Ver-
                                   schuldens geführt hat,
                                 zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat oder
                                 aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädi-
                                   gung erbracht wurde.

                                22.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Diffe-
                                renzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat.

                                22.5 Besondere Obliegenheiten
                                In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
                                 Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versiche-
                                    rungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen
                                    einzureichen.
                                 Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der ande-
                                    ren Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu ma-
                                    chen.
                                 Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Versiche-
                                    rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie
                                    uns den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.

                                22.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 22.5 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung
                                   zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, un-
                                   sere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
                                   Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
                                 Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflich-
                                   tet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder


                                                               38

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A
                           die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                           Leistungspflicht ursächlich ist.
                          Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
                           rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
                           durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

                       22.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin der
                       anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Diffe-
                       renzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet
                       die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns un-
                       verzüglich darüber informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses
                       Vertrags.

                       Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der anderweitig beste-
                       henden Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Ab dem Zeitpunkt der
                       Umstellung unseres Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Bei-
                       trag zu entrichten.

23. Wie erfolgt eine   23.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie der:des betrieblichen
                       Datenschutzbeauftragten
Bonitätsprüfung?       infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden

                       Der:die betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abtei-
                       lung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.

                       23.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
                       Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informa-
                       tionen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur
                       Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben.
                       Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
                       Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe,
                       beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu kön-
                       nen. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen
                       gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfängervor wirtschaftlichen Verlusten und schützen
                       Verbraucher:innen gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung
                       der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung von
                       Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

                       23.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
                       Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzauf-
                       sichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD
                       erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverord-
                       nung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wah-
                       rung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und so-
                       fern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezoge-
                       ner Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen
                       nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des:der Betroffenen vorliegt oder von den Ver-
                       tragspartner n ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine
                       Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
                       dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben.

                       23.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
                       Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
                       frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff.
                       23.5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreich-
                       barkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. ge-
                       speichert.

                       23.5 Herkunft der Daten der ICD
                       Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuld-
                       nerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen
                       Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend
                       auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden perso-
                       nenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den
                       Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.


                                                       39

[Seite 43]
A
    23.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
    Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen,
    die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbri-
    tannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels-
    bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister
    (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Dar-
    über hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einzie-
    hen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwält:innen e.

    23.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD
    Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange,
    wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwen-
    dung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of
    Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunftei-
    unternehmen.
     Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange de-
       ren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speiche-
       rung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung be-
       kannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre
       danach.
     Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen
       nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, je-
       doch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach-
       gewiesen wird.
     Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren
       werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung
       oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
     Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung
       der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden tagge-
       nau nach drei Jahren gelöscht.
     Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
     Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erfor-
       derlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie tagge-
       nau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speiche-
       rung erforderlich ist.

    23.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD
    Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das
    Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das
    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die
    Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutzbeauf-
    tragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wenden.
    Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen wer-
    den. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden.
    Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeite-
    ten personenbezogenen Daten.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der be-
    sonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen
    werden.

    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie wel-
    che Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen -
    schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrecht-
    lichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung
    Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch
    Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname),
    Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf.
    Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft)
    Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD
    die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
    Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbst-
    auskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.

    23.9 Profilbildung/Profiling/Scoring
    Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird
    anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere

                                    40

[Seite 44]
A
    über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer be-
    troffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbe-
    zogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfah-
    ren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in
    der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der
    ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
    einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 22.4. und 22.5.), zu Schuld-
    nerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u. 22.5.), Geschlecht und
    Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Ad-
    resse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), An-
    schriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld
    (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.

    Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit,
    ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder
    gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die
    Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD
    gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD
    selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rah-
    menbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Ver-
    tragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung.
    Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Ent-
    scheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.


                                   41

[Seite 45]
F
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich-
                     nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Sie haben hier keinen
schutz haben Sie?    umfassenden Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Firmen-Vertrags-Rechtsschutz).

                     Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                     nehmen als
                      Eigentümer:in,
                      Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Fahrer:in
                     eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.

                     1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
                     Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleich-
                     behandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
                     Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungs-
                     schutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer
                     im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.

                     1.3 In JurMoneyPlus
                     Sie haben Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforde-
                     rungen von bis zu 100.000 Euro.

                     Voraussetzung ist,
                      dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist und
                      dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
                        freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen.

                     Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall
                     der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden
                     Kosten gemäß Ziffer F 5.

                     1.4 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

                     Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Firmen-Rechts-
                     schutz enthalten:
                      Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
                      die Grund-Bausteine
                             Verkehrs-Rechtsschutz
                             Immobilien-Rechtsschutz,
                      außerdem die Bausteine für Privatkund:innen und sonstige Bausteine wie zum Beispiel Jur-
                        Contract.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Inhaber:innen
                      geschäftsführende Gesellschafter:innen
                      die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                     Voraussetzung:
                     Die mitversicherten Personen sind
                      für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                      in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen


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Version 09.09.2021

[Seite 46]
F
                       Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen
                       Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in kön-
                       nen Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.

                       Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
                        sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
                          men unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
                        In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
                               Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Un-
                                ternehmens,
                               Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
                        Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der oben ge-
                          nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen
                          Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
                        Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines
                          mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in-
                          nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom
                          Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab-
                          schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger
                          Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der
                          nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege-
                          benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung
                          nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
                          dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
                        Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                          ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter-
                          gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in-
                          direkt zusteht, entweder durch
                               die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder
                               das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                                Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in
                                sind, oder
                               durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
                                mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
                                stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an
                                denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.

                       Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur
                       zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber werden alle Be-
                       stimmungen, die für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Un-
                       ternehmen entsprechend angewendet.

                       Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu
                       gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheits- beteiligungsunterneh-
                       men ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind ver-
                       pflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu
                       melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei
                       uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser
                       Versicherungsschutz rückwirkend.
                        Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi-
                           cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten
                           nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Anti-
                           diskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.

                       Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen
                       Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in kön-
                       nen Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz
sind Sie versichert?   aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.


                                                      43

[Seite 47]
F
    3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
    für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

    Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von
    Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü-
    che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benach-
    teiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Dul-
    dungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme
    von Handlungen sein.

    3.2 Arbeits-Rechtsschutz

    3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    abweichend von Ziffer A. 3.4 für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwi-
    schen Ihnen und Ihren Vertragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Bera-
    ter:innen) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder
    sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).

    Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht außerdem im Zusammenhang mit Ihrer im
    Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
    aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen:
     über Investitionsgütergeschäfte.
       Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.

       über Nebengeschäfte.
        Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.

    Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung
    rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Ge-
    bäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.

       für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfä-
        higkeits-Versicherung)

       sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicher-
        ten Tätigkeit stehen.
        Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.

    Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
    aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.

    3.5 Steuer-Rechtsschutz
    ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen
    in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie
    Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

    3.6 Sozial-Rechtsschutz

    3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
    um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versichertenselbstständigen, freiberuflichen oder sonsti-
    gen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie
    in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

    3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

    3.9 Straf-Rechtsschutz

    3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

    3.13 Daten-Rechtsschutz

    3.15 JurMoneyPlus


                                   44

[Seite 48]
F
                        3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                        3.21.1 JurWay Basic

                        3.22 Rechtsdienstleistungen

                        3.23 ROLAND Support-Service
                        Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                        Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                        Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
                        Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fäl-
                        ligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder
                        sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

4. In welchen Län-      Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
                        Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A
dern haben Sie Ver-     4.1 der Allgemeinen Bedingungen.
sicherungsschutz?


5. Wie sieht der        Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang         5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten       Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge-
übernehmen wir?         bühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn
                        ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.

                        Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort
                        die Kosten eines:einer Verkehrsanwält:in unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessge-
                        richts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

                        5.2 Leistungsumfang im Ausland
                        Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
                        nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags,
                        der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.
                        Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die-
                        ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-
                        schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
                        tungsgesetz (RVG) übernommen.

                        Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum JurMoneyPlus Folgendes:

                        Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
                        gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet
                        die Kosten für
                         die außergerichtliche Mahnung,
                         die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
                         bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.

                        Kosten für Rechtsanwält:innen werden nicht getragen.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn


                                                       45

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F
                           Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                           Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                            dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                            handelt
                           Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-
                            Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)

                        Für alle weiteren im Baustein Firmen-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsarten gilt keine Warte-
                        zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
                        Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab-
                        wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf
                        dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen
                        Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.

                        6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs-
                        recht in Unternehmen und Betrieben).
                        Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset-
                        zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
                        auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili-
                        gungsverboten beruhen.

                        6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhal-
                        tung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).

                        Inhaltliche Ausschlüsse zu JurMoneyPlus
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten für JurMoneyPlus ausschließlich die folgenden Aus-
                        schlüsse:
                         für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt
                           war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermö-
                           gen des:der Schuldner:in ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie
                         für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich
                           an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder
                         wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den:die
                           Schuldner:in nicht positiv ausfällt oder
                         wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder
                         wenn der:die Schuldner:in während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung er-
                           hebt.

7. In welchen Fällen    Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für JurMoneyPlus Folgendes:
ist unsere Leistungs-   7.5
pflicht einge-          Wir übernehmen nicht die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der
schränkt?               sechsten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.

                        7.7
                        Wir übernehmen keine Kosten, wenn
                         nach der Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
                            Forderung nicht beigebracht werden kann, oder
                         der:die Schuldner:in Einwände gegen die Forderung erhebt oder
                         im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.

9. Welche Voraus-       Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie    Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi-
Anspruch auf Versi-     cherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum - eingetreten ist.
cherungsschutz ha-      Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
ben?                    Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
                         innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                         im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


                                                       46

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F
    9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
    Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für JurMoneyPlus als Versicherungsfall die Beauf-
    tragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der:die Schuld-
    ner:in mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).


                                   47

[Seite 51]
V1g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
fahrzeuge (V1g)


1 Welchen Rechts-    1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
                      Eigentümer:in,
schutz haben Sie?     Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Fahrer:in
                     von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu Lande einschließ-
                     lich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern.
                     Veränderungen müssen im Rahmen des Stichtagverfahrens gemeldet werden.

                     Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abgeschlossen haben,
                     sind alle Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mitversichert, und zwar unabhängig da-
                     von, wie viele Fahrzeuge vorhanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.

                     Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
                      bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen
                        sein oder
                      auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzei-
                        chen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
                      zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder
                      zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nut-
                        zer:in gebucht sein.

                     Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sind in der Kombination von V1g und dem
                     Grund-Baustein F auch als Fahrer:innen in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäft-
                     lich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.

                     1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi-
                     chert.

                     Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                     zwar als
                      Fußgänger:in,
                      Radfahrer:in oder
                      Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen

                     Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.

                     Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des:der im Versicherungsschein für den priva-
                     ten Bereich genannten Inhaber:in oder Geschäftsführer:in .

                     1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte
                        Fahrer:innen oder Insass:innen der versicherten Motorfahrzeuge.
                      Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte
                        Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Dessen mitversicherte Personen sind
                            Der:die eheliche/eingetragene Lebenspartner:in,
                            Der:die im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner:in, wenn beide unter
                             derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern der:die Inhaber- oder Ge-
                             schäftsführer:in oder der:die mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig


                                                     48
Version 05.08.2021

[Seite 52]
V1g
                                       verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Part-
                                       ner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
                                      die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber- oder
                                       Geschäftsführer:in lebende Pfleg
                                      ekinder.
                                      die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der
                                       Inhaber:in/Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer ein-
                                       getragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern
                                       endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte
                                       berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
                                       wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B.
                                       Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                      die im Versicherungsschein genannten Eltern des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in.
                                       Voraussetzung:
                                       Die Eltern
                                        sind mindestens 65 Jahre alt,
                                        leben im Haushalt des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in, d.h. in der Wohnein-
                                            heit des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in oder in einer Einliegerwohnung im
                                            Haus des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in
                                        sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                        sind nicht berufstätig.
                                       Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des:der mitversicherten Ehe-, einge-
                                       tragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichert werden, nicht jedoch die Eltern
Beispiel: Wenn Sie bei einem           sonstiger mitversicherter Personen.
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre       Widerspruchsrecht:
nächsten Angehörigen Versi-    Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
cherungsschutz und können      Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
damit Unterhaltsansprüche      übernehmen sollen.
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.         Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
                               dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
sind Sie versichert?           für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                               Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen
                               den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis-
                               tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts-
                               schutz nach Ziffer A 3.4 versichert.

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                               Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
                               zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
                               Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei-
                               nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmerin im öffentlichen
                               Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.

                               Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann
                               besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder
                               nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind. Es besteht beim
                               Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ih-
                               rer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
                               Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmenfahrzeuge: Sie sind als Eigentümer:in, Halter:in,
                               Erwerber:in, Leasingnehmer:in von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen, nicht aber als
                               Vermieter:in von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen-
                               heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich-
                               ten wahrzunehmen.

                                                              49

[Seite 53]
V1g
                               3.6 Sozial-Rechtsschutz

                               3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
                               genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                               3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
                               Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge-
                               hen vorgeworfen wird.

                               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                               ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                               es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                               3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Wenn Sie zum Beispiel als      3.12 Opfer-Rechtsschutz
Halter:in für einen Parkver-
stoß belangt werden sollen,    3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
den ein:e Freund:in mit Ih-
rem Auto begangen hat.         3.21.1 JurWay Basic

                               3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der               Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/ Welche Kosten             Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche
übernehmen wir?                technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                               staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                               DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                               Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                                in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                                  Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                                wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo-
                                  torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                               5.2 Kostenübernahme im Ausland
                               5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
                               Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                               Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
                               Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra-
                               gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
                               Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
                               Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in.

                               5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen.
                               Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
                               nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                               sicherungsbeginn eintreten.

11. Wie sehen                  Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere

                                                              50

[Seite 54]
V1g
Verhaltensregeln/                 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
                                  gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im                  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Verkehrs-Rechts-                     haben.
schutz aus?                        Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
                                   Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                                     schild) und eine Betriebserlaubnis haben.

                                  Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                                  Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                                  stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht
                                  fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                                  tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                                  Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                                  der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                                  stehen:
                                  Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                                  für
                                   den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                   die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                                  11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
Beispiel: Sie leisten eine An-    Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
zahlung für ein Fahrzeug,         Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
der:die Verkäufer:in weigert      versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal
sich aber, dieses auszuliefern.   einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.

                                  Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
                                  dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.

                                  Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
                                  Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
                                  genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
                                  oder leicht fahrlässig versäumt haben.

                                  Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
                                  und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs-
                                  sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.

                                  Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
                                  Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
                                   für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                   für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   für den Umfang unserer Leistung.

                                  Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:
                                   Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
                                   Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf Ih-
                                     ren Namen versehen.

                                  Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags
                                  nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.

20. Wie können Sie                Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
                                  Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Ihren Versicherungs-
vertrag an neue Risi-             Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1
ken anpassen?                     erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.

                                  Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art
                                  der zu versichernden Fahrzeuge melden.

                                  Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und un-
                                  seres dann geltenden Tarifs.


                                                                 51

[Seite 55]
V2g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
Einzelfahrzeuge (V2g)


1 Welchen Rechts-    1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
                      Eigentümer:in,
schutz haben Sie?     Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Fahrer:in
                      Insass:in
                     von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeugen zu Lande, zu
                     Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alter-
                     nativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.

                     Dabei kommt es nicht darauf an, ob
                      die Fahrzeuge auf Sie als Unternehmen zugelassen sind oder
                      die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen (sogenannten Nummernschild) auf Sie
                        als Unternehmen versehen sind.

                     1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi-
                     chert.

                     Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                     zwar als
                      Fußgänger:in,
                      Radfahrer:in oder
                      Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen

                     Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.

                     1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte
                        Fahrer:innen oder Insass:innen der versicherten Motorfahrzeuge.
                      Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte
                        Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Dessen mitversicherte Personen sind
                            Der:die eheliche/eingetragene Lebenspartner:in,
                            Der:die im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner:in, wenn beide unter
                             derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern der:die Inhaber- oder Ge-
                             schäftsführer:in oder der:die mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verhei-
                             ratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:in (Ex-
                             Partner:in) nicht mitversichert.
                            die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber- oder
                             Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder.
                            die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der
                             Inhaber:in/Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer ein-
                             getragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern
                             endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte
                             berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,


                                                     52
Version 05.08.2021

[Seite 56]
V2g
                                        wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B.
                                        Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                       die im Versicherungsschein genannten Eltern des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in.
                                        Voraussetzung:
                                        Die Eltern
                                         sind mindestens 65 Jahre alt,
                                         leben im Haushalt des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in, d.h. in der Wohnein-
                                             heit des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in oder in einer Einliegerwohnung im
                                             Haus des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in
                                         sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                         sind nicht berufstätig.
                                        Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des:der mitversicherten Ehe-, einge-
                                        tragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichert werden, nicht jedoch die Eltern
                                        sonstiger mitversicherter Personen.

                               Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kön-
                               nen Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir
                               Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.

Beispiel: Wenn Sie bei einem   Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Verkehrsunfall schwer ver-     dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.


3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
sind Sie versichert?           für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                               Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen
                               den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis-
                               tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts-
                               schutz nach Ziffer A 3.4 versichert.

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                               Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
                               zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.

                               Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei-
                               nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie als Teilnehmer im öffentlichen
                               Straßenverkehr betroffen sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.

                               Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann
                               besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder
                               nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind.

                               Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Bereich
                               Firmen-Rechtsschutz.
                               Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge: Sie sind als Eigentümer:in,
                               Halter:in, Erwerber:in, Leasingnehmer:in von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen, nicht
                               aber als Vermieter:in von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen-
                               heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich-
                               ten wahrzunehmen.


                                                              53

[Seite 57]
V2g
                               3.6 Sozial-Rechtsschutz

                               3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
                               genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                               3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
                               Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge-
                               hen vorgeworfen wird.

                               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                               ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                               es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Wenn Sie zum Beispiel als
Halter:in für einen Parkver-   3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
stoß belangt werden sollen,
den ein:e Freund:in mit Ih-    3.12 Opfer-Rechtsschutz
rem Auto begangen hat.
                               3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                               3.21.1 JurWay Basic

                               3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der               Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten              Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir?                technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                               staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                               DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                               Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                                in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                                  Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                                wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo-
                                  torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                               5.2 Kostenübernahme im Ausland
                               5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
                               Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                               Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
                               Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra-
                               gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.

                               Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
                               Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in.

                               5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen.
                               Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
                               nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                               sicherungsbeginn eintreten.


                                                              54

[Seite 58]
V2g
11. Wie sehen                     Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besondere Verhal-                 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/                       gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im                  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                                     haben.
Verkehrs-Rechts-                   Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus?                        Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                                     schild) und eine Betriebserlaubnis haben.

                                  Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                                  Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                                  stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht
                                  fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                                  tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                                  Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                                  der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                                  stehen:
                                  Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                                  für
                                   den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                   die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                                  11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
                                  Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
                                  Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
                                  versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal
                                  einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.

                                  Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
                                  dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Beispiel: Sie machen eine An-
zahlung für ein Fahrzeug,         Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
der:die Verkäufer:in weigert      Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
sich aber, dieses auszuliefern.   genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
                                  oder leicht fahrlässig versäumt haben.

                                  Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
                                  und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs-
                                  sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.

                                  Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
                                  Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
                                   für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                   für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   für den Umfang unserer Leistung.

                                  Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:
                                   Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
                                   Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenannten Nummern-
                                     schild) auf Ihren Namen versehen.

                                  Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags
                                  nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.


                                                                 55

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Fag
Besondere Bedingungen für den Fahrer:innen-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)


1 Welchen Rechts-      1.1 Ihre Fahrer:innen haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung ihrer berufli-
                       chen Tätigkeit für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem
schutz haben Sie?      Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-,
                       Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhänger.

                       Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer:innen auch, wenn sie für Sie am öffentlichen Straßenver-
                       kehr teilnehmen, und zwar als
                        Insass:in ,
                        Fußgänger:in,
                        Radfahrer:in oder
                        Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.

                       Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung
                       eines Firmen- und Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist             Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer:innen.
mitversichert?


3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer:innen-Rechts-
sind Sie versichert?   schutz für Unternehmen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen
                       den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis-
                       tung – wie aus einer Autoreparatur.

                       3.5 Steuer-Rechtsschutz
                       ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtli-
                       chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Ver-
                       waltungsgerichten wahrzunehmen.

                       3.6 Sozial-Rechtsschutz

                       3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                       ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
                       genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                       3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                       3.9 Straf-Rechtsschutz
                       abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
                       Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge-
                       hen vorgeworfen wird.

                       Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                       ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                       Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                       es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                       3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                       3.12 Opfer-Rechtsschutz


                                                       56
Version 05.08.2021

[Seite 60]
Fag
Wenn Sie zum Beispiel als      3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Halter:in für einen Parkver-
stoß belangt werden sollen,    3.21.1 JurWay Basic
den ein:e Freund:in mit Ih-
rem Auto begangen hat.         3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der               Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten              Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir?                technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                               staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                               DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                               Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                                in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                                  Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                                wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo-
                                  torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                               5.2 Kostenübernahme im Ausland
                                Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Aus-
                                   land eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                                   Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit
                                   der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben
                                   ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.

                                  Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli-
                                  chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in. Wir tragen
                                  die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
                                  wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor-
                                  fahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht               In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen aufgezeigt.
versichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                               sicherungsbeginn eintreten.

11. Wie sehen                  Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere Verhal-              11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/                    gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im               Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                                  haben.
Verkehrs-Rechts-                Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus?                     Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                                  schild) und eine Betriebserlaubnis haben.

                               Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                               Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                               stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht
                               fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                               tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                               Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                               der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                               stehen:
                               Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                               für
                                den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


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Ig
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäfts-
kunden (Ig)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
                       Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften ausschließlich selbst nutzen als:
schutz haben Sie?       Eigentümer:in,
                        Mieter:in,
                        Pächter:in,
                        sonstige:r Nutzungsberechtigte:r.

                       Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder
                       der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein.

                       Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechts-
                       schutz) abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich selbstgenutzten Gewerbeeinheiten so-
                       wie unbebaute gewerblich und ausschließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert.

                       Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen, geht der Versiche-
                       rungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
                        die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
                        die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug ein-
                          treten.

                       Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
                       Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige Objekt – weder
                       nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten bedarf es einer Anpassung des Rechts-
                       schutz-Vertrags.

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko (versicherte Immobilie) in
                       Deutschland belegen ist.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts-
sind Sie versichert?   schutz für Geschäftskunden aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

                       3.5 Steuer-Rechtsschutz
                       ausschließlich in Immobiliensachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele-
                       genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
                       richten wahrzunehmen.

                       3.9 Straf-Rechtsschutz
                       ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für die Verteidigung, wenn
                       Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter fol-
                       genden Voraussetzungen:
                        Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
                        Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

                       Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi-
                       cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie
                       rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi-
                       ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

                       In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
                        Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
                        Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann.

                       Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
                       geht.


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Ig
                              3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                              ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn
                              Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)

Wenn Sie zum Beispiel ein     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Objekt kaufen und dies ver-
mieten wollen                 3.21.1 JurWay Basic

                              3.22 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht ver-
                              In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sichert?                      sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden aufgezeigt.

                              6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                              6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.

                              Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten
                              nach Versicherungsbeginn eintritt.

                                 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                                  um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                                  Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

                              Für alle weiteren im Baustein Immobilien-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsarten gilt keine
                              Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn ein-
                              treten.


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+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz im ge-
                     werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich versichert.
schutz haben Sie?
                     Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei-
                     nen (F, V1g, Ig).

                     1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz
                     Als Geschäftskunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutschland
                     gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wer-
                     den. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunterneh-
                     mer, nachdem deren Arbeitnehmer:innen Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.

                     1.3 Drohnen-Rechtsschutz
                     Wenn Sie den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) abgeschlos-
                     sen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                     sen als
                      Eigentümer:in,
                      Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Pilot:in/Führer:in/Lenker:in
                     von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis
                     zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.

                     1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
                     Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten (Ig) abgeschlos-
                     sen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betreiben von
                     Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf-
                     fentliche Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder
                     Mühlräder. Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Ei-
                     gentum befindlichen, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehö-
                     rigen Grundstücks sein. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.

                     1.5 JurWay Gewerbe
                     Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über
                     unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freiberufli-
                     che oder sonstige selbstständige Tätigkeit.

                     1.6 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Inhaber:in
                      geschäftsführende Gesellschafter:innen
                      die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                     Voraussetzung:
                     Die mitversicherten Personen sind
                      für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                      in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen

                     Widerspruchsrecht:
                     Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
                     verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen,
                     ob wir Kosten für mitversicherte Personen oder Unternehmen übernehmen sollen.


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+g
3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Ge-
sind Sie versichert?   werbe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Firmen-
                       Rechtsschutz:

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen einen Ihrer Subunterneh-
                       mer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wurden.

                       Außerdem haben Sie abweichend von Ziffer A 6.2.7 Versicherungsschutz für die Geltendma-
                       chung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Ge-
                       setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Die Kostenüber-
                       nahme ist auf maximal 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.

                       3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                       Sie haben als Arbeitgeber:in auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung hinsichtlich eines
                       schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Auf-
                       hebungs-Vertrag). Die Beratung muss tatsächlich erbracht und separat abrechenbar sein. Abwei-
                       chend von Ziffer A 9.2.3 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
                       Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.

                       Ebenso haben Sie Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz-
                       Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein:e Arbeitnehmer:in eines von Ihnen
                       beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen
                       Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.

                       Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
                       cher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       Es besteht ausschließlich Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtli-
                       chen Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG)
                       vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je
                       Kalenderjahr.

                       3.6 Sozial-Rechtsschutz
                       Ausschließlich vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
                       mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG).

                       3.13 Daten-Rechtsschutz
                        um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutzgrundverordnung auf Unter-
                          lassung gerichtlich abzuwehren,
                        um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und ande-
                          ren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.

                       3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
                       Abweichend von A 3.19 für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelas-
                       sene:n Rechtsanwält:in für alle Verfügungen in Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbst-
                       ständigen beruflichen Tätigkeiten. Wir übernehmen die Kosten bis 500 Euro je Kalenderjahr. Wir
                       erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Bera-
                       tung hinaus tätig wird.

                       3.21.3 JurWay Gewerbe
                        JurLine – telefonische Rechtsberatung
                        JurLine Call-Back-Service
                        JurOnline – Online-Rechtsberatung
                        JurCheck – präventive Vertragsprüfung
                        JurLoad
                        JurWebCheck


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[Seite 65]
+g
                      3.23 ROLAND Support-Services
                      Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                      Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                      Reputationsmanagement
                      Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder
                      durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuver-
                      lässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich
                      leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren
                      und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird.

                      Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie z.B. in einem Bewertungs-
                      portal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht ausfallen, das
                      heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie in ei-
                      nem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie
                      müssen dem:der Rechtsanwält:in bzw. dem:der Berater:in Vollmacht sowie alle erforderlichen
                      Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

                      Datenrettung
                       Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgen-
                         den für das versicherte Unternehmen genutzten Geräte:
                             PC,
                             Notebook/Laptop,
                             Smartphone oder
                             Tablet.
                         Unter der Voraussetzung, dass:
                             die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden
                              müssen oder
                             ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z.B. Viren oder Würmer) eingetre-
                              ten ist.
                       Im Falle des Verlusts von gespeicherten Webseiten und Cloudservices aufgrund schädlicher
                         Programme (z.B. Viren oder Würmer) organisieren wir einen professionellen Datenrettungs-
                         versuch.

                      Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis ma-
                      ximal 1.000 EUR, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren.

                      IT-Erste-Hilfe
                      Wenn Ihr versicherter Betrieb nach einem sogenannten Hackerangriff stark eingeschränkt oder
                      betriebsunfähig ist, gibt unser Dienstleister Ihnen telefonische Hilfestellung durch professionelle
                      IT Forensiker:innen, um geeignete Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Wir übernehmen die
                      Kosten bis maximal 1.000 EUR je Schadenfall.

                      Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien-
                      Rechtsschutz:

                      3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                      Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
                      lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch ge-
                      regelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
                      Voraussetzung ist, dass Sie den Baustein Immobilien-Rechtsschutz Ig mit abgeschlossen haben.

                      3.5 Steuer-Rechtsschutz
                      Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
                      Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
                      Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga-
                      ben.

4. In welchen Län-    Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver-   Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
sicherungsschutz?
                      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A
                      4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen-
                      den Voraussetzungen:


                                                      62

[Seite 66]
+g
                           Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
                            ten sein,
                           der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen
                            zu Ziffer A 4.1),
                           Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                            dinglichen Rechten wahr,
                           Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
                            gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.

5. Wie sieht der        Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt im Zusammenhang mit den Grund-Bausteinen Firmen- und
                        Verkehrs-Rechtsschutz Folgendes:
Leistungsumfang
aus/ Welche Kosten      Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für
übernehmen wir?         eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie
                        vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben.


6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
sichert?                Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung mit dem
                        Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt.

                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                            um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                            Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
                         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                            dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                            handelt

                        Für alle weiteren im Plus-Baustein Gewerbe enthaltenen Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie
                        haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.

                        Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen.
                        Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem deutschen Mindestlohngesetz
                        (MiLoG).

                        6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht

                        Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht im Plus-Baustein Gewerbe (siehe Ziffer +g 3.2).

                        6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
                        schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
                        gentum.

                        Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht im Plus-Baustein Gewerbe. Wir übernehmen Anwaltskos-
                        ten bis 1.000 Euro je Kalenderjahr.

                        6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

                        Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht für die Abwehr und die Geltendmachung von Ansprüchen
                        aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) (siehe Ziffer +g 3.1). Wir übernehmen die Kosten
                        bis 10.000 Euro je Kalenderjahr.

                        6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge-
                        gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.


                                                        63

[Seite 67]
+g
     Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindest-
     lohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.

     6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines:einer anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Ver-
     bindlichkeiten eines:einer anderen einstehen.

     Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet
     sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunter-
     nehmer einzustehen.

     Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
      aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
      von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
        der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
        schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
      aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

     Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung mit dem
     Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz aufgezeigt.

     6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

     6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.

     Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten
     nach Versicherungsbeginn eintritt.

        Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
         um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
         Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen

     Für alle weiteren im Plus-Baustein Gewerbe enthaltenen Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie
     haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

     6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

     6.2.12 Streitigkeiten wegen
      der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
      Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

     Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt hinsichtlich der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungs-
     abgaben nicht für den Plus-Baustein Gewerbe, wenn der Baustein Ig mit abgeschlossen wurde
     (siehe Ziffer +g 3.5).

     6.2.16 Streitigkeiten
      in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
      in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

     Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt teilweise nicht im Plus-Baustein Gewerbe (siehe Ziffer +g 3.3).


                                    64

[Seite 68]
+g
                       Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung JurWay
                       Gewerbe aufgezeigt.

                       Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im JurWay Gewerbe ausschließlich die folgenden Aus-
                       schlüsse:

                       Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der Online-Rechtsberatung sowie JurCheck im gewerbli-
                       chen Bereich,
                        um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen
                        für die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
                        die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,
                        die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
                          Besonderen Versicherungsbedingungen,
                        die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Le-
                          bensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,
                        die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländerrecht sowie Patent-, Urheber-, Li-
                          zenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
                          geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,
                        in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder
                          vollständigen Versagung einer Subvention.


9. Welche Voraus-      Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Plus-Baustein Gewerbe Folgendes:
setzungen müssen       9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-    9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das
                       Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
cherungsschutz ha-      Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19).
ben?


                                                      65

[Seite 69]
JWg
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg)


1. Welchen Rechts-      1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene an-
                        dere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-service.de rund um Ihre versicherte,
schutz haben Sie?       gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.

                        1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                        ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                        Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                        Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist              Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                        nen.
mitversichert?
                        Mitversicherte Personen sind
                         Inhaber:innen
                         geschäftsführende Gesellschafter:innen
                         die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                        Voraussetzung:
                        Die mitversicherten Personen sind
                         für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                         in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen

                        Widerspruchsrecht:
                        Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
                        verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen,
                        ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
                        Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
                        dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.

3. In welchen           Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                        Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen         ten finden Sie unter Ziffer A 3.
sind Sie versichert?
(Leistungsarten)        3.21.3 JurWay Gewerbe
                         JurLine – telefonische Rechtsberatung
                         JurOnline – Online-Rechtsberatung
                         JurCheck – präventive Vertragsprüfung
                         JurLoad
                         JurWebCheck

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zu JurWay Gewerbe aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                        ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Bausteins JurWay Gewerbe ausschließlich die folgenden
                        Ausschlüsse:

                        Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der telefonischen und Online-Rechtsberatung sowie
                        JurCheck im gewerblichen Bereich,


                                                       66
Version 05.08.2021

[Seite 70]
JWg
         um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen
         für die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
         die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,
         die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
          Besonderen Versicherungsbedingungen,
         die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Le-
          bensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,
         die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländerrecht sowie Patent-, Urheber-, Li-
          zenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
          geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,
         in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder
          vollständigen Versagung einer Subvention.


                                     67

[Seite 71]
S+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
                       wahrnehmen als Beschuldigte:r in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in diszipli-
schutz haben Sie?      nar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit.

                       Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versicherungsfall.

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Auch für Ihre Mit-
                       arbeiter muss das Risiko in Deutschland belegen sein.

                       Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                       Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
                        (Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein
                          Unternehmen ist.
                        Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                          ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe
                          von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
                        Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel-
                          ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entspre-
                          chend anwendbar.
                        Versichert sind
                                Sie
                                die mitversicherten Unternehmen,
                                die gesetzlichen Vertreter:innen
                                sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen
                           bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
                           cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
                        Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
                          sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
                          chert.
                        Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
                        Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
                          versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ih-
                          rer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-
                          Gewährung zustimmen.

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Ge-
sind Sie versichert?   werbe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen An-
                       spruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Strafprozessordnung vor
                       einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf
                       einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen.

                       3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                       Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:
                        in Verkehrssachen,
                           um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
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          Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidi-
          gung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungs-
          widrigkeitenverfahren zu unterstützen.
          Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer:innen eines zugelas-
          senen Motorfahrzeugs.
         in Verwaltungsverfahren
          für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenhei-
          ten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in ei-
          nem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
          verfahren zu unterstützen.
         zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
          für die Inanspruchnahme eines:einer Rechtsanwält:in für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
          ressen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines ver-
          sicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwal-
          tungsverfahrens zu vermeiden.
         für Verwaltungsgutachten
          durch eine:n Rechtsanwält:in für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen
          deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versi-
          cherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
         in Aussetzungsverfahren
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
          Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass-
          ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrecht-
          lichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o-
          der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.

      3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

      3.9 Straf-Rechtsschutz
       Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der
          versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
                Strafrechts,
                Ordnungswidrigkeitenrechts,
                Disziplinar- und Standesrechts
           in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag beschriebenen Tätig-
           keit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versi-
           cherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
                eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
                eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr-
                 lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
           Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
           Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird
           rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versi-
           cherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver-
           teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
           Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber
           hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vor-
           satz) bestehen.
           Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
       Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versi-
          cherungsschutz.
       Verkehrsrisiko
          Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrs-
          rechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
           Ausnahme: Für den:die Fahrer:in eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein
           Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsge-
           setzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vor-
           geworfen wird.
       Privatklageverfahren
           Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft
           als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
           einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
       Aktive Strafverfolgung
           Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer
           Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat un-
           mittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen ge-
           richtet hat.

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                      3.21.1 JurWay Basic

                      3.22 Rechtsdienstleistungen

4. In welchen Län-    Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
                      Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?


5. Wie sieht der      Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang       5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho-
aus/Welche Kosten     norarvereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in .
übernehmen wir?
                      Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwält:innen nach der Honorarvereinbarung die ge-
                      setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü-
                      tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
                      insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan-
                      wält:in und der Schwierigkeit der Sache.

                      Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.

                      Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
                       wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
                       Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben.

                      Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter:innen von einem Strafverfahren betroffen,
                      tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrneh-
                      mung durch mehrere Strafverteidiger:innen, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.

                      Beauftragung eines:einer Koordinator:in
                      Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines:einer Rechtsan-
                      wält:in, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den
                      Verteidiger:innen anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter
                      – Personen abstimmt.

                      5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des
                      zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten wer-
                      den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen übernommen.

                      Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die-
                      ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-
                      schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
                      tungsgesetz (RVG) übernommen.

                      5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
                      5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgut-
                      achten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben ha-
                      ben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwält:innen
                      sinngemäß.

                      5.3.2 Wir übernehmen die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren
                      gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass
                      das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten
                      des:der Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur Höhe der ge-
                      setzlichen Vergütung.

                      Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des:der Rechtsanwält:in :
                       Firmenstellungnahme
                         Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf
                         dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte


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                            Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche
                            Stellungnahme des Unternehmens.
                           Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
                            Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
                            verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
                           Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
                            Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrecht-
                            lichen Verfahren.
                           Zeugenbeistand
                            Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn
                            Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeug:in vernommen werden und
                            die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen
                            mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in für eine dritte Person,
                            die als Entlastungszeug:in in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs-
                            schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
                           Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
                            Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des:der für Sie tätigen Rechtsan-
                            wält:in in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                        sicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe ausschließlich die fol-
                        genden Ausschlüsse.

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.

                        Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn
                        der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten
                        Straftatbestands geltend gemacht wird.

                        6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
                        einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift,
                        die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.

9. Welche Voraus-       Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
vorliegen, damit Sie    Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs-
Anspruch auf Versi-     schutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum - eingetreten ist.
cherungsschutz ha-      Ausnahme:
ben?                    Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre-
                        ten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewähren wir Ihnen
                        bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern eine prämienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Ver-
                        tragsbeendigung (Nachhaftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende
                        Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen
                        worden sein soll.

                        Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die
                        Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be-
                        stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat.

                        9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
                         in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
                            gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt
                            wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre-
                            tene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
                         in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtli-
                            chen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versi-
                            cherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder


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S+g
          Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, han-
          delt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
         Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Auffor-
          derung an den:die Versicherte:n zur Zeugenaussage .
         Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
          Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon-
          nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvor-
          schrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt
          der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versi-
          cherungs-Vertrag noch besteht.
         In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivil-
          rechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
         In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch
          den:die Privatkläger:in oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klage-
          erhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen
          Rechtsvorschriften.
         In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.


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[Seite 76]
S+St
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen,
                     wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigte:r in Straf- und Ordnungswid-
schutz haben Sie?    rigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusam-
                     menhang mit der Tätigkeit einer Praxis für Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung erge-
                     ben. Ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines:einer
                     Steuerberater:in nach § 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) verein-
                     bar sind.

                     Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organmitglieder (Praxis-
                     inhaber:innen) des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammen-
                     hang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich
                     eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind.
                     Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassun-
                     gen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen.

                     Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Versicherungsfall.

                     Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversicherte Unterneh-
                     men nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags
                     sofortiger Versicherungsschutz. Der vorsorgliche Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns
                     innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu hinzugetrete-
                     nen Tätigkeiten mitgeteilt haben.

                     1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
                      Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh-
                        men ist.
                      Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                        ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe
                        von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
                      Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel-
                        ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entspre-
                        chend anwendbar.
                      Versichert sind
                              Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer
                              die mitversicherten Unternehmen
                              die gesetzlichen Vertreter:innen
                              sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen
                         bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
                         cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
                      Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
                        sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
                        chert.
                      Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
                      Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
                        versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ih-
                        rer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-
                        Gewährung zustimmen.

                     Widerspruchsrecht:
                     Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
                     verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen,
                     ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.

                     Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                     Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den

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Version 05.08.2021

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3. In welchen          Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Strafrecht-
                       Plus für Steuerberater:innen aufgezeigt.
Rechtsbereichen
sind Sie versichert?   Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
(Leistungsarten)       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen An-
                       spruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor ei-
                       nem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf ei-
                       nem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen.

                       3.4 Steuer-Rechtsschutz
                       für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen
                       Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
                       Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.

                       3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                       Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:
                        in Verkehrssachen,
                           um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbe-
                           hörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem
                           eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
                           fahren zu unterstützen.
                           Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer:innen eines zuge-
                           lassenen Motorfahrzeugs.
                        in Verwaltungsverfahren
                           für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenhei-
                           ten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in ei-
                           nem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
                           verfahren zu unterstützen.
                        zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
                           für die Inanspruchnahme eines:einer Rechtsanwält:in für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
                           ressen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines ver-
                           sicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwal-
                           tungsverfahrens zu vermeiden.
                        für Verwaltungsgutachten
                           durch eine:n Rechtsanwält:in für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen
                           deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versi-
                           cherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
                        in Aussetzungsverfahren
                           für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
                           Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass-
                          ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrecht-
                          lichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o-
                          der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.

                       3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                       3.9 Straf-Rechtsschutz
                       Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der
                       versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
                        Strafrechts,
                        Ordnungswidrigkeitenrechts,
                        Disziplinar- und Standesrechts
                       in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag beschriebenen Tätigkeit.
                       Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versiche-
                       rungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
                        eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
                        eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
                           Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

                       Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Ver-
                       letzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechts-
                       kräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungs-
                       schutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung we-
                       gen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.

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                      Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung lediglich wegen be-
                      dingten Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt
                      wird.

                      Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hin-
                      aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be-
                      stehen.

                      Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.

                      Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche-
                      rungsschutz.

                      Verkehrsrisiko
                      Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtli-
                      che Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.

                      Ausnahme: Für den:die Fahrer:in eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versi-
                      cherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder
                      der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird.

                      Privatklageverfahren
                      Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
                      Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein-
                      schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

                      Untersuchungsausschüsse
                      Wir tragen die Kosten eines für Sie tätige:n Rechtsanwält:in als Beistand in Verfahren vor parla-
                      mentarischen Untersuchungsausschüssen.

                      Aktive Strafverfolgung
                      Wir tragen die Kosten eines für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige
                      durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen
                      Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.

                      Kronzeugenregelung
                      Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des:der Versicherten
                      wenn diese:r als (Mit-)Täter:in freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und
                      daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann.

                      3.21.1 JurWay Basic

                      3.22 Rechtsdienstleistungen

                      3.23 ROLAND Support-Services
                      Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                      Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                      Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
                      Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes ge-
                      gen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und/o-
                      der einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie durch eine:n von uns ausgewählte:n Spezialist:in. Bei
                      Inanspruchnahme der vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie über-
                      nehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe von
                      insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall.

4. In welchen Län-    Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
                      Im StrafrechtPlus für Steuerberater:innen besteht Versicherungsschutz weltweit.
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?


5. Wie sieht der      Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang       5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho-
                      norarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwält:in

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aus/Welche Kosten
                    Ausnahme: Wenn die Gebühren für den:die Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die
übernehmen wir?     gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Ver-
                    gütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
                    falls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der
                    Rechtsanwält:in und der Schwierigkeit der Sache.

                    Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.

                    Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
                     wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
                     Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben.

                    5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzliche:n Vertreter:in von einem Strafverfahren betrof-
                    fen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahr-
                    nehmung durch mehrere Strafverteidiger:innen, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.

                    Beauftragung eines Koordinators
                    Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines:einer Rechtsan-
                    wält:in, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den
                    Verteidiger:innen anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter
                    – Personen abstimmt.

                    5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des
                    zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten wer-
                    den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen übernommen.

                    Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die-
                    ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-
                    schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
                    tungsgesetz (RVG) übernommen.

                    5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
                    5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie
                    selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich
                    der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung für Rechtsanwält:innen sinngemäß.

                    5.3.2 Wir übernehmen die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren
                    gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass
                    das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten ei-
                    nes:einer Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur Höhe der ge-
                    setzlichen Vergütung.

                    Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des:der Rechtsanwält:in:
                     Firmenstellungnahme
                       Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf
                       dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Per-
                       sonen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche
                       Stellungnahme des Unternehmens.
                     Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
                       Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
                       verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
                     Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
                       Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrecht-
                       lichen Verfahren.
                     Zeugenbeistand
                       Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn
                       Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeug:in vernommen werden und
                       die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen
                       mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in für eine dritte Person,
                       die als Entlastungszeug:in in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs-
                       schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
                     Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
                       Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des:der für Sie tätigen Rechtsan-
                       wält:in in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
                     Durchsuchungen und Beschlagnahmen
                       Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht

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S+St
                           Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig
                           davon, ob Sie von der Maßnahme als Verdächtige:r oder in sonstiger Eigenschaft betroffen
                           sind.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                        sicherungsbeginn eintreten.

                        6.1.4 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutzfälle melden, die
                        während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbegrenzte Nachmeldefrist).

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater:innen aus-
                        schließlich die folgenden Ausschlüsse.

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.

                        Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn
                        der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten
                        Straftatbestands geltend gemacht wird.

                        6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
                         vor Verfassungsgerichten oder
                         vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
                           richtshof)

                        Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in
                        Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung in einem eingeleiteten und
                        vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen.

                        6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
                        einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift,
                        die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.

9. Welche Voraus-       Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die-
vorliegen, damit Sie    sen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs-
Anspruch auf Versi-     schutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-      Ausnahme:
ben?                    Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre-
                        ten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewähren wir Ihnen
                        bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter:innen eine prämienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach
                        Vertragsbeendigung (Nachhaftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde lie-
                        gende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder began-
                        gen worden sein soll.

                        Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die
                        Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be-
                        stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat.

                        9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
                         in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-
                            gen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt
                            wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre-
                            tene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
                         in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
                            Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte
                            Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkei-
                            tenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den-
                            selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
                         Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die
                            Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der

                                                       77

[Seite 81]
S+St
           Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfah-
           ren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung
           durch eine:n Rechtsanwält:in oder sonstige:n Verteidiger:in im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und
           A 5.3.2.
          Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforde-
           rung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
          Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
           Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon-
           nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvor-
           schrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt
           der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versi-
           cherungs-Vertrag noch besteht.
          In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtli-
           che Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
          In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch
           den:die Privatkläger:in oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klage-
           erhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen
           Rechtsvorschriften.
          in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen die Aufforderung zur Aussage an den Versicher-
           ten
          bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihre:n Man-
           dant:in ermittelt wird – der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
          In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.


                                       78

[Seite 82]
R
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R)


1. Welchen Rechts-     Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer
                       rechtlichen Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in den Medien ein Reputations-
schutz haben Sie?      schaden entsteht.

                       Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird.

                       Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechtsschutzfälle ist auf
                       die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
                        Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer sowie
                        die gesetzlichen Vertrer:innen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.
                        Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.
                        Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und rechtlich selb-
                          ständige Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften und/oder ihre gesetzlichen Ver-
                          treter:innen im Inland in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.

                       Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
                       schenden Einfluss ausüben können; entweder durch
                        die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder
                        das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Lei-
                          tungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der:die Versicherungsnehmer:in gleichzeitig
                          Gesellschafter:in ist oder
                        durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens.

                       Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapi-
                       tals halten.

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie
                       dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mit-
                       versicherte Personen übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechts-
sind Sie versichert?   schutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche, soweit der Schaden durch die
                       Veröffentlichung in den Medien entstanden ist.

                       3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse
                       für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der rufschädigenden und verletzen-
                       den Äußerung.

                       Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Hierzu
                       muss die Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar bevorstehen.

                       3.1.2. Löschung
                       für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der rufschädigenden und verletzenden
                       Äußerung.

                       Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den:die Verursacher:in und das Vorgehen gegen den
                       Provider oder Bewertungsportale.


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Version 05.08.2021

[Seite 83]
R
                                3.1.3. Widerruf, Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse
                                für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung zur Ab-
                                wehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen sind.

                                Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbe-
                                hauptung handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Stö-
                                rung zu schaffen.

                                3.1.4. Gegendarstellung
                                für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung.

                                3.1.5. Geldentschädigung
                                für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung, wenn die durch eine schwer-
                                wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend aus-
                                geglichen werden können.

Beispiel: Hierzu gehören zum    3.1.6. Herausgabe
Beispiel Gewinne, die der:die   Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe dessen, was der:die Verletze durch die
Verletze durch die Persön-      Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne rechtlichen Grund erlangt
lichkeitsrechtsverletzung er-   hat.
halten hat.
                                3.9 Straf-Rechtsschutz
                                Abweichend von Ziffer A 3.9 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich:

                                Privatklageverfahren
                                Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
                                Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein-
                                schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

                                Aktive Strafverfolgung
                                Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafan-
                                zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar
                                gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.

                                3.21.1 JurWay Basic

                                3.22 Rechtsdienstleistungen

                                3.23 ROLAND Support-Services
                                Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                                Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                                Präventionsworkshop zur Reputation
                                Wir stellen Ihnen einen kostenfreien eintägigen Workshop zu einem von uns zur Auswahl gestell-
                                ten Veranstaltungstermin und -ort zur Verfügung. Der Workshop wird durch von uns ausge-
                                wählte externe Experten durchgeführt.

                                Wir übersenden Ihnen mit dem Versicherungsschein eine entsprechende Einladung. Während
                                der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop teilnehmen.

                                Professionelles Krisenmanagement
                                Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen:

                                Reputationsmanagement
Beispiel: Wir vermitteln        Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten für ein professio-
eine:n Expert:in, der:die mit   nelles Reputationsmanagement durch eine:n von uns vermittelte:n Kommunikationsberater:in.
Ihnen einen individuellen
Fahrplan durch die Krise er-    Dies gilt auch, wenn die Beratung durch eine:n von uns vermittelte:n Rechtsanwält:in erfolgt.
stellt.
                                Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere:
                                 die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie
                                 journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung
                                 Beratung zur Rechtskommunikation

                                Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken oder den ent-
                                standenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern.


                                                                80

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R
                      Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme.

                      Psychologische Beratung
                      Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfal-
                      les zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen Stress-Situation psychologische Un-
                      terstützung, so bieten wir nach einer Bedarfsanalyse die Beratung durch eine:n von uns ausge-
                      wählte:n, spezialisierte:n Psycholog:in an. Je nach Bedarf wird die Beratung in folgenden Stufen
                      zur Verfügung gestellt:
                       Telefonische Beratung durch eine:n Psycholog:in ,
                       Persönliche Beratung durch eine:n Psycholog:in nach Terminvereinbarung,
                       Akutbetreuung durch eine:n Psycholog:in auch am Wohnort des:der Versicherten.

                      Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch eine:n von uns ausgewählte:n
                      Psycholog:in für maximal fünf Beratungsstunden.

                      Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und ursächlichen Zu-
                      sammenhang stehen, einmalig gewährt.

                      Löschungskosten im Internet
                      Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte.

                      Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert. Es werden bis
                      zu drei Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen.
                      Absender:in können
                       Verfasser:in rufschädigender Inhalte,
                       Betreiber:in von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
                       Betreiber:in von Social-Media-Plattformen sein.

                      Als Absender:in gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder
                      das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw.
                      „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein:e Ab-
                      sender:in.

                      Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten
                      bis zu einer Höhe von 750 Euro je Versicherungsfall, um die negativen Inhalte mit vielen positi-
                      ven Einträgen in der Platzierung der Internetdarstellung nach hinten zu verdrängen.

4. In welchen Län-    Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver-   Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland er-
sicherungsschutz?     folgt und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre.


5. Wie sieht der      Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang       5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten     5.1.1 Mediationsverfahren
übernehmen wir?       Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des:der von uns vermittelten Media-
                      tor:in bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Mediation, für alle in einem Versicherungsjahr ein-
                      geleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 20.000 Euro. Sind am Mediationsverfahren auch
                      nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicher-
                      ter zu nicht versicherten Personen.

                      5.1.2 Kosten für Rechtsanwält:innen
                      Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorar-
                      vereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in .

                      Ausnahme: Wenn die Gebühren für die Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die ge-
                      setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü-
                      tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
                      insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan-
                      wält:in und der Schwierigkeit der Sache.

                      Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
                      Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,


                                                     81

[Seite 85]
R
                           wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
                           Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben.

                        Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des zuständi-
                        gen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe
                        der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwält:innen geltenden Sätze übernommen.


                        5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes:

                           Verfahrenskosten
                            Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen aufer-
                            legten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.

                           Einstweiliger Rechtsschutz
                            Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes
                            Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den
                            Erlass einer einstweiligen Verfügung.

                           Sachverständigen- und Rechtsgutachten
                            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und
                            Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.

                           Schieds- und Schlichtungsverfahren
                            Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlich-
                            tungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung
                            eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.

                           Abmahnung
                            Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hier-
                            durch entstandenen Kosten.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver-
                        sicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 inhaltliche Ausschlüsse
                        In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.

                        Kein Rechtsschutz besteht für
                         die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertra-
                           ges untereinander,
                         Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-
                           Plattformen, deren Verfasser:in eine mitversicherte Person ist.

9. Welche Voraus-       Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-     Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den Medien, die den Re-
                        putationsschaden ausgelöst hat oder haben soll.
cherungsschutz ha-
ben?                    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                        Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem,
                        insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Für die Beurteilung des versi-
                        cherten Zeitraums ist der erste Versicherungsfall maßgeblich.

                        Vorsorglicher Rechtsschutz
                        Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalles die Kosten der notwendigen
                        ersten Beratung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                        der Vermeidung eines Reputationsschadens dient oder dienen könnte.


                                                       82

[Seite 86]
CY
Besondere Bedingungen für JurCyber (CY)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisierung und IT. Die-
                     ser gilt, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit
schutz haben Sie?     Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverar-
                         beitenden Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie
                      dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-
                         DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen

                     Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu den informations-
                     verarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Internet verbundenen elektronischen Ge-
                     räten auch Ihre
                      sonstigen funktechnischen Geräte,
                      externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks) sowie
                      Kommunikationsanlagen.

                     Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Beeinträchtigung der
                      Verfügbarkeit
                      Integrität oder
                      Vertraulichkeit
                     als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse:

                     Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sogenannte Hackerangriffe oder
                     sonstige Akte von Cyberkriminalität.

                     Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von außen, sondern
                     von Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für unwissentlich verursachte Informa-
                     tionssicherheitsbeeinträchtigungen.

                     Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit
                     Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen in Bezug auf Cy-
                     ber Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicherheitskonzept über die gesamte Wert-
                     schöpfungskette hinweg- vom Rechenzentrum über das Netz bis hin zum Smartphone.

                     Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277-9698.
                     Unsere Mitarbeiter:innen sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.

                     1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?       Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
                      Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh-
                         men ist.
                      Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                         ter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum
                         Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
                      Sie sind allein Beitragsschuldner:in.
                      Versichert sind
                              Sie
                              die mitversicherten Unternehmen
                              die gesetzlichen Vertreter:innen
                              sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen
                          bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
                          cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
                      Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
                         sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
                         chert.
                      Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
                      Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
                         versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus

                                                    83
Version 05.08.2021

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CY
                                 ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechts-
                                 schutz-Gewährung zustimmen.

                              Widerspruchsrecht:
                              Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie
                              dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mit-
                              versicherte Personen übernehmen sollen.

3. In welchen                 Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                              Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen               ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt.
sind Sie versichert?
(Leistungsarten)              Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                              Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                              3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                              ausschließlich für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus besteht Versi-
zum Beispiel zur Geltendma-
                              cherungsschutz auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus da-
chung von Unterlassungs-
                              tenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen ergeben. Solche Schadenersatzansprüche dürfen aller-
und Schadenersatzansprü-
                              dings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
chen gegenüber Dritten
nach einem Hackerangriff
                              3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                              zum Beispiel im Fall einer Kündigung eines:einer Mitarbeiter:in aufgrund Computersabotage
                              oder Datenabschöpfung.

                              3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                              abweichend von Ziffer A 3.4 ausschließlich:
zum Beispiel nach Betriebs-
stilllegung aufgrund einer     um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von
Cyberattacke                      elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen wahrzunehmen. Hierzu
                                  zählt auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Ab-
                                  wehr vertraglicher Schadenersatzansprüche
                               für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver-
                                  tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus schuldrecht-
                                  lichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
                                  gen Bereich (Wirtschaftsmediation).
                               Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
                               Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
                                  reich, um Ihre Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken rechtlich
                                  durchzusetzen.
                               Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.

                              3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                              im beruflichen Bereich und ausschließlich:
                               für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden (zum Bei-
                                  spiel vor der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) sowie in Klageverfahren vor deutschen
                                  Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit einer unter Ziffer 1.1 genannten Vorausset-
                                  zung oder sonstigen Datenschutzpflichtverletzung.
                               Kürzung, Rückforderung oder vollständiger Versagung von Subventionen zur Förderung der
                                  Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen, soweit diese in Form von Direktzahlun-
                                  gen gewährt werden (inkl. Darlehen).
                               Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.

                                  Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen ha-
                                  ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.

                              3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                              3.9 Straf-Rechtsschutz
                              Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands in Ver-
                              fahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
                               Strafrechts,
                               Ordnungswidrigkeitenrechts,
                               Disziplinar- und Standesrechts

                              bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von infor-
                              mationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf sonstige datenschutzrechtliche Pflichtver-
                              stöße.

                                                             84

[Seite 88]
CY
                               Abweichend von Ziffer A 6.2.27 haben Sie Versicherungsschutz auch für strafrechtliche Verfah-
zum Beispiel bei Vorwurf von   ren, die sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer Subvention zur Förderung der Digi-
Subventionsbetrug              talisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen ergeben.

                               Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
                                eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
                                eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
                                   Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Wird rechtskräftig festge-
                                   stellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rück-
                                   wirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des
                                   Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
                                nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig
                                   festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz
                                   rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen
                                   des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.

                               Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutzdarüber hin-
                               aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be-
                               stehen.

                               Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.

                               Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche-
                               rungsschutz.

                               Privatklageverfahren
                               Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
                               Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein-
                               schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

                               Aktive Strafverfolgung
                               Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafan-
                               zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar
                               gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.

                               3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                               zum Beispiel, wenn Ihnen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Meldepflichten vorgeworfen
                               wird.

                               3.13 Daten-Rechtsschutz
                               Ergänzend zu Ziffer A 3.13, um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und an-
                               deren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.

                               3.21.1 JurWay Basic

                               3.22 Rechtsdienstleistungen

                               3.23 ROLAND Support-Services
                               Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                               Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                               Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
                               Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes ge-
                               gen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und /
                               oder einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie durch einen:einer von uns ausgewählten Spezialist:in.
                               Bei Inanspruchnahme der vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie
                               übernehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe
                               von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall.

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                               eingetreten ist.


                                                               85

[Seite 89]
CY
     In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
      Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer CY 3.4)
      Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)

     Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
     sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

     6.2 inhaltliche Ausschlüsse
     6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
     Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Abwehr eines gegen versicherte Personen ge-
     richteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff.
     Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird.
     Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusam-
     menhang mit Datenschutzrecht beruhen.

     6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
     schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
     gentum.
     Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zuge-
     lassenen Rechtsanwält:in bei Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen in Folge eines
     eingetretenen Rechtsschutzfalles. Voraussetzung ist, dass diese Rechtsberatung tatsächlich erfolgt
     und separat abrechenbar ist. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro.

     6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver-
     fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde
     oder eröffnet werden soll (zum Beispiel Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insol-
     venzantrags).
     Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zuge-
     lassenen Rechtsanwält:in bei drohender Insolvenz in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfal-
     les. Wird der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für
     die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro.

     6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
      zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys-
         teme (Umweltrecht),
      im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention
         im gewerblichen Bereich,
      Im Zusammenhang mit Bürgschaften, Beteiligungen und Garantien.
     Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT-
     Sicherheit gemäß Ziffer CY 3.7.

     6.2.28 Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungs-
     Verträgen
     Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über
     Cyber-Risiken gemäß Ziffer CY 3.4.


                                     86

[Seite 90]
JM
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoneyPlus (JM)


1. Welchen Rechts-      1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und
                        fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der ge-
schutz haben Sie?       richtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in
                        unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti-
                        gen selbstständigen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt
                        durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder voll-
                        ständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer
                        JM 5.

                        1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                        ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                        Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                        Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

3. In welchen           Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                        Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen         ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurMoneyPlus aufge-
sind Sie versichert?    zeigt.
(Leistungsarten)
                        Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                        Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                        3.15 JurMoneyPlus

5. Wie sieht der        Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang         Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
aus/Welche Kosten       gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet
übernehmen wir?         die Kosten für
                         die außergerichtliche Mahnung,
                         die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
                         bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.

                        Kosten für Rechtsanwält:innen werden nicht getragen.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zu JurMoneyPlus aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                        ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurMoneyPlus ausschließlich die folgenden
                        Ausschlüsse:
                         für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt
                            war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermö-
                            gen des:der Schuldner:in ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie
                         für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich
                            an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder
                         wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den:die
                            Schuldner:in nicht positiv ausfällt oder
                         wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder
                         wenn der:die Schuldner:in während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung er-
                            hebt.

7. In welchen Fällen    Abweichend von Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leistungs-   7.5
pflicht einge-          Wir übernehmen nicht die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der
schränkt?               sechsten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.


                                                       87
Version 05.08.2021

[Seite 91]
JM
                       7.7
                       Wir übernehmen keine Kosten, wenn
                        nach der Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
                           Forderung nicht beigebracht werden kann, oder
                        der:die Schuldner:in Einwände gegen die Forderung erhebt oder
                        im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.

9. Welche Voraus-      Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unterneh-
                       mens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der:die Schuldner:in mit der Leistung in Verzug
setzungen müssen       ist (§ 286 BGB).
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-
cherungsschutz ha-
ben?


                                                     88

[Seite 92]
nÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                       Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungsschein genannte Tätigkeit.
schutz haben Sie?
                       1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre (Haupt-)Praxisniederlassung in Deutschland ha-
                       ben.

                       Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Inhaber:in
                        geschäftsführende Gesellschafter:innen
                        die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                       Voraussetzung:
                       Die mitversicherten Personen sind
                        für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                        in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Nie-
sind Sie versichert?   dergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       Sie haben Versicherungsschutz für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine
                       mitversicherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und
                       bei Cyber-Mobbing).

                       Je Versicherungsfall
                        ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert.
                        Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender:in unternommen.

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       Sie haben Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
                       aus schuldrechtlichen Verträgen.
                       Voraussetzung:
                       Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
                       zeichneten Tätigkeit.

                       Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro.

                       Sind Sie Apotheker:in?
                       Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe Versiche-
                       rungsschutz auch für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus der Pro-
                       duktion und dem Vertrieb eigener Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger pharmazeutischer Pro-
                       dukte. Dies gilt nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen Gewerbebetrieb unterhal-
                       ten.

                       Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro.


                                                      89
Version 05.08.2021

[Seite 93]
nÄ
                              3.6 Sozial-Rechtsschutz
                              Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die sich
                              aus Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Trä-
                              ger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behand-
                              lungsweise ergeben.

                              Sind Sie Apotheker:in?
                              Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Spitzen-
                              verband Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker:innen wegen un-
                              wirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln gegen Sie eingeleitet werden.

                              3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel Ihre
Praxis an eine:n Nachfol-     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
ger:in übergeben und sich
über die Modalitäten infor-   3.21.1 JurWay Basic
mieren möchten.
                              3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-         In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                              sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufge-
sichert?                      zeigt.

                              6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                              6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                              eingetreten ist.

                              In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                               Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4)

                              Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                              sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                              6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                              In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                              sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufge-
                              zeigt.
                              Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                               aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
                               von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
                                  der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
                                  schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
                               aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

7. In welchen Fällen          Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
                              Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In
ist unsere Leistungs-         diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
pflicht einge-                Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
schränkt?


9. Welche Voraus-             Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen              Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen
vorliegen, damit Sie          Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut-
Anspruch auf Versi-           zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-            Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
ben?                          Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
                               innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                               im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


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[Seite 94]
AI
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekt:innen
und Ingenieur:innen (AI)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                       Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
schutz haben Sie?
                       1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben.

                       Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Inhaber:in
                        geschäftsführende Gesellschafter:innen
                        die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                       Voraussetzung:
                       Die mitversicherten Personen sind
                        für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                        in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Ar-
sind Sie versichert?   chitekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet
                       werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing).
                       Je Versicherungsfall
                        ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert.
                        Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender:in unternommen.

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       3.4.1 Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer
                       rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen

                       Voraussetzung:
                       Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
                       zeichneten Tätigkeit.

                       Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.

                       Ausnahme:
                       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass
                        Die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch berechtigte Einwendungen
                          oder Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben
                               in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine oder
                               in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen.
                        Bei frei verhandelten Honorarvereinbarungen die Orientierungswerte der HOAI oder einer
                          vergleichbaren Honorarordnung für den jeweiligen Berufsstand überschritten wurden.

                       Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstatten.


                                                      91
Version 09.09.2021

[Seite 95]
AI
                                3.4.2 Prüfung der Schlussrechnung
                                Wir übernehmen vorgerichtlich die Kosten für die formelle Prüfung Ihrer Schlussrechnung in
                                Höhe von maximal 500 Euro. Dafür benennen wir Ihnen eine:n spezialisierte:n Rechtsanwält:in,
                                der:die die streitgegenständliche Rechnung daraufhin prüft, ob die formellen Anforderungen an
                                eine korrekte Schlussrechnung eingehalten wurden.

                                Voraussetzungen:
                                 Es ist ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer
                                   Honoraransprüche eingetreten,
                                 die Schlussrechnung ist in dem Versicherungsfall streitgegenständlich,
                                 es ist diesbezüglich noch keine Klage eingereicht.

                                3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

Wenn Sie zum Beispiel eine      3.21.1 JurWay Basic
Kooperationsgemeinschaft        Die JurLine können Sie auch unabhängig von einem Versicherungsfall durch eine:n von uns ver-
gründen oder es in der Ko-      mittelte:n spezialisierte:n Rechtsanwält:in zu Fragen aus dem Architekten- und Ingenieurrecht in
operationsgemeinschaft zwi-     Anspruch nehmen. Dies gilt für maximal zwei Anfragen je Kalenderjahr.
schen Ihnen und Ihren Kol-
leg:innen zu Missverständnis-   3.22 Rechtsdienstleistungen
sen gekommen ist.

5. Wie sieht der                Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                 5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für
aus/Welche Kosten               das Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
übernehmen wir?
                                5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach der Streitlö-
                                sungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeile-
                                gungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie entfallenden Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalen-
                                derjahr. Gleiches gilt für die Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkam-
                                mer und nach der SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.

6. Was ist nicht ver-           In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                                sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt.
sichert?
                                6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                                6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                                eingetreten ist.

                                In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                                 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4)

                                Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                                sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                                6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                                In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                                sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt.

                                Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                 aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
                                 von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
                                   der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
                                   schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
                                 aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

7. In welchen Fällen            Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leistungs-           Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In
pflicht einge-                  diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
schränkt?                       Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).


                                                                 92

[Seite 96]
AI
9. Welche Voraus-      Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen       Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen
vorliegen, damit Sie   Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut-
Anspruch auf Versi-    zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-     Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
ben?                   Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
                        innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                        im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


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[Seite 97]
St
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
Steuerberater:innen (St)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                       Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
schutz haben Sie?
                       1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben.

                       Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Inhaber:innen
                        geschäftsführende Gesellschafter:innen
                        die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen

                       Voraussetzung:
                       Die mitversicherten Personen sind
                        für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
                        in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steu-
sind Sie versichert?   erberater:innen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       ausschließlich für:
                        die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer:innen
                           während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei
                           der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der ge-
                           legentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversi-
                           cherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte Insass:innen dieser Fahrzeuge.

                           Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit-
                           nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr
                           nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum
                           beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versi-
                           cherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für
                           die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.

                           Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:in oder für die be-
                           nutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsge-
                           mäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
                          die Löschung rufschädigender Inhalte (Reputations-Service), die über Sie oder eine mitversi-
                           cherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei
                           Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versi-
                           chert.

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtli-
                       chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.


                                                      94
Version 22.11.2021

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St
     Voraussetzung:
     Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
     zeichneten Tätigkeit.

     Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.

     3.5 Steuer-Rechtsschutz
     ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen
     in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/Verwaltungsbehörden und Finanz-
     sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

     3.6 Sozial-Rechtsschutz
     Versicherungsschutz besteht auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen
      während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)
      bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
      bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
     Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In-
     sass:innen dieser Fahrzeuge.

     Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit-
        nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort-
        hin.
      Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
        weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
        tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
        gerung des Aufenthaltes am Zielort.

     Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
      Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder
      Für die benutzten Kraftfahrzeuge
     besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.

     3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
     ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal-
     tungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen

     Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen
      während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
      bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
      bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
     Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In-
     sass:innen dieser Fahrzeuge.

     Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit-
        nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort-
        hin.
      Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
        weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
        tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
        gerung des Aufenthaltes am Zielort.

     Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
      zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder
      für die benutzten Kraftfahrzeuge
     besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.

     3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

     3.9 Straf-Rechtsschutz
     Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen
      während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
      bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
      bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
     Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In-
     sass:innen dieser Fahrzeuge.

                                     95

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St
                        Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
                         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit-
                           nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr
                           dorthin.
                         Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
                           weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
                           tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
                           gerung des Aufenthaltes am Zielort.

                        Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
                         zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder
                         für die benutzten Kraftfahrzeuge
                        besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.

                        3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                        Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen
                         während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
                         bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
                         bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
                        Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In-
                        sass:innen dieser Fahrzeuge.

                        Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
                         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit-
                           nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort-
                           hin.
                         Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
                           weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
                           tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
                           gerung des Aufenthaltes am Zielort.

                        Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
                         zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder
                         für die benutzten Kraftfahrzeuge
                        besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.

                        3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                        3.21.1 JurWay Basic

                        3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater:innen aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4)

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater:innen aufgezeigt.

                        Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                         aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
                         von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
                           der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
                           schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
                         aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.


                                                        96

[Seite 100]
St
7. In welchen Fällen    Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
ist unsere Leistungs-   Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater:innen
pflicht einge-          und Mandant:innen mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abge-
schränkt?               rechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abge-
                        rechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind.
                        Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die
                        Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal
                        in Ansatz gebracht.

9. Welche Voraus-       Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen        Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen
vorliegen, damit Sie    Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut-
Anspruch auf Versi-     zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-      Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
ben?                    Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
                         innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                         im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


                                                      97

[Seite 101]
FVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
(FVRS)


1. Welchen Rechts-            1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich-
                              nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
                              Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                              nehmen als
                               Eigentümer:in,
                               Halter:in,
                               Erwerber:in,
                               Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                               Fahrer:in
                              eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.

                              1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                              ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                              Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist                    Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Sie als unseren
                              Versicherungsnehmer.
mitversichert?
                              Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
3. In welchen                 Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
                              ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-
Rechtsbereichen               Rechtsschutz aufgezeigt.
sind Sie versichert?
(Leistungsarten)              Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                              Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                              3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                              Sie haben abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich Versicherungsschutz vor deutschen Ge-
Ein „Schuldverhältnis“ be-
                              richten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die
steht zum Beispiel zwischen
                              im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ste-
Käufer:in und Verkäufer:in.
                              hen.

                              Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.

6. Was ist nicht ver-         In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                              sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                              6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                              6.1.2 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                              eingetreten ist.

                              In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
                               Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)

                              6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
                              Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                               aus Versicherungs-Verträgen,
                               aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
                               von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
                                  der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
                                  schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
                               aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.


                                                             98
Version 05.08.2021

[Seite 102]
JC
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich-
                               nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
                               Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                               nehmen als
                                Eigentümer:in,
                                Halter:in,
                                Erwerber:in,
                                Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                                Fahrer:in
                                    eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                               Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-           Der Versicherungsschutz im JurContract gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsneh-
                               mer.
chert?


3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt.
sind Sie versichert?
(Leistungsarten)               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Ein „Schuldverhältnis“ be-
                               Sie haben abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich Versicherungsschutz vor deutschen Ge-
steht zum Beispiel zwischen
                               richten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die
Käufer:in und Verkäufer:in.
                               im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ste-
                               hen.

                               Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.

                               3.23 ROLAND Support-Services
                               Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                               Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                               BonitätsService – Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität
                               Ihrer möglichen gewerblichen Vertragspartner einholen. Den BonitätsService erreichen Sie unter
                               0221 8277-500.

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                               6.1.2 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                               eingetreten ist.

                               In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
                                JurContract

                               Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                               sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                               6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
                               Abweichend von Ziffer A 6.2.2 ARB besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit
Am Bauwesen beteiligt sind     dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Ver-
zum Beispiel Architekt:innen   änderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt.
und Dachdecker:innen

                                                              99
Version 05.08.2021

[Seite 103]
JC
     Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
      aus Versicherungs-Verträgen,
      aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
      von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
        der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
        schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
      aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.


                                  100

[Seite 104]
P
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbereich.
schutz haben Sie?              Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                               zwar als
                                Insass:in,
                                Fußgänger:in,
                                Radfahrer:in oder
                                Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.

                               Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehlverhalten bei der
                               Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des Führerscheins droht. Dafür benötigen
                               Sie den Verkehrs-Rechtsschutz.

                               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
                               mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
                                einer gewerblichen Tätigkeit,
                                einer freiberuflichen Tätigkeit,
                                einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
                               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
                               künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von
                               Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie ver-
                               mieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benöti-
                               gen Sie den Vermieter:innen-Rechtsschutz.

                               Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                               nehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer
Das heißt zum Beispiel, die    Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf-
Anlage des:der Eigentü-        fentliche Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel eine Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlage
mer:in eines Zweifamilien-     oder ein Mühlrad.
hauses ist versichert, wenn
sie dem:der Eigentümer:in      Voraussetzung dafür ist:
des Hauses alleine gehört,      Sie sind alleinige:r Eigentümer:in, Betreiber:in und Nutznießer:in der Anlage und
die Anlage einer Eigentümer-    die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohnge-
gemeinschaft auf einem            bäudes.
Mehrfamilienhaus dagegen
                               Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Privat-
nicht.                         Rechtsschutz enthalten:
                                Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
                                die Grund-Bausteine
                                      Berufs-Rechtsschutz,
                                      Verkehrs-Rechtsschutz,
                                      Immobilien-Rechtsschutz,
                                außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.

                               Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                               nehmen als
                                Eigentümer:in,
                                Halter:in,
                                Erwerber:in,
                                Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                                Fahrer:in
                               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
                               Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne
                               Motorantrieb, sowie Anhängern. Dieses Risiko können Sie in einem separaten Baustein absichern.

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen.

                               Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.


                                                             101
Version 05.08.2021

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2. Wer ist                     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                               nen.
mitversichert?
                               Mitversicherte Personen sind
                                Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                  derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                                  benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                  oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                   Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                                   oder sonstige:r Partner:in oder Elternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine
                                   eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Part-
                                   ner:in oder einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf
                                   den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                   der.
                                  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                   Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                                   Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                   diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                                   men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                                   sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                                   Voraussetzung:
                                   Ihre Eltern
                                        sind mindestens 65 Jahre alt,
                                        leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                         Ihrem Haus
                                        sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                        sind nicht berufstätig.
                                    Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                                    nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                                    tiger mitversicherter Personen.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen.
                               Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungs-
                               schein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.

                               Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Beispiel: Wenn Sie bei einem
                               dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den
                               privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungs-
Rechtsbereichen                beschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Beson-
sind Sie versichert?           derheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Das bedeutet zum Beispiel,
                               3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
dass wir Schadenersatzan-
sprüche wegen der Beschädi-
gung eines Fernsehers gegen
den:die Schädiger:in abde-
cken, nicht aber Ansprüche
bei einer mangelhaften

                                                              102

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Fernseherreparatur. Diese
sind über den Vertrags-
Rechtsschutz versichert.
                                  3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                                  Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Ver-
                                  trägen wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefer-
                                  tigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Bei-
                                  spiel einer Küche oder einem Einbauschrank).

                                  3.5 Steuer-Rechtsschutz
                                  ausschließlich in privaten Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen
                                  Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwal-
                                  tungsgerichten wahrzunehmen.

                                  3.6 Sozial-Rechtsschutz

                                  3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                                  Ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchs-
                                  verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwal-
                                  tungsgerichten wahrzunehmen.

                                  3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                                  3.9 Straf-Rechtsschutz
                                  Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz. Wir tragen die Kosten ei-
                                  nes:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen:
                                   Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing
                                   Identitätsmissbrauch
                                   Opfer von Stalking-Attacken

                                  3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                                  3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

                                  3.12 Opfer-Rechtsschutz

                                  3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren

                                  3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-
                                  verfahren

                                  3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
                                  Über A 3.18 hinaus übernehmen wir einmal je Kalenderjahr die Kosten eines:einer Rechtsan-
                                  wält:in für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhal-
                                  ten bis zu insgesamt 800 Euro je Versicherungsfall.

                                  3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen

Wenn Sie sich zum Beispiel        3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Firmengründung
selbstständig machen möch-        3.21.1 JurWay Basic
ten.
                                  3.22 Rechtsdienstleistungen

                                  3.23 ROLAND Support-Services
                                  Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Beispiel: Sie brauchen nicht      Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
warten bis ein kleines Prob-
lem groß geworden ist.            Lebenslagenberatung
Nutzen Sie unseren Service        Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe
bei einer Veränderung im          bei psychosozialen Angelegenheiten erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im
Job die Sie belastet, bei fami-   Rahmen von maximal drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister.
liären Sorgen, bei Trauer
u.v.m.                            Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnah-
                                  men eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine
                                  Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussbe-
                                  ratung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt.

                                                                 103

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                                  Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533.

6. Was ist nicht ver-             In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                                  sind die Besonderheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                                  6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                                  6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                                  eingetreten ist.

                                  In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                                   Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)
                                   Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
                                   Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah-
                                      ren (siehe Ziffer A 3.16)

                                  Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                                  sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                                  6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                                  6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
                                  schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/ Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
                                  gentum.

                                  Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im
                                  Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.

                                  6.2.7 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.

                                  Ausnahme: Im Privat-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für eine Beratung nach Ziffer A
                                  3.11.

                                  6.2.9 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfah-
                                  ren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde o-
                                  der eröffnet werden soll.

                                  Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol-
                                  venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen.

9. Welche Voraus-                 Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Privat-Rechtsschutz Folgendes:
setzungen müssen                  9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-               9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das
                                  Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person ge-
cherungsschutz ha-                führt hat.
ben?
                                  9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das
Beispiele: Tod einer ver-         Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
wandten Person – dieses Er-        Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19).
eignis kann für Sie erbrechtli-
che Ansprüche begründen;
Trennung von dem:der Ehe-
partner:in – dieses Ereignis
kann für Sie u.a. unterhalts-
rechtliche Ansprüche oder
Pflichten begründen oder
verändern


                                                                 104

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B
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit
                     (zum Beispiel als Arbeitnehmer:in, verbeamtete Person, Richter:in).
schutz haben Sie?
                     Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
                     mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
                      einer gewerblichen Tätigkeit,
                      einer freiberuflichen Tätigkeit,
                      einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                     Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten beruflichen Lebensbereich,
                     sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zugeordnet.

                     Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
                     Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
                     künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.

                     Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                     nehmen als
                      Eigentümer:in,
                      Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Fahrer:in
                     von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
                     Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne
                     Motorantrieb, sowie Anhängern.

                     1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                      Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                        derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                        benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                        oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                         Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                         oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                         tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                         der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den
                         Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                        Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                         der.
                        Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                         Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                         Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                         diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                         men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                         sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.

                     Widerspruchsrecht:
                     Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                     Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                     übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                     im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.

                     Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
                     dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
                                                    105
Version 05.08.2021

[Seite 109]
B
Beispiel: Wenn Sie bei einem
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz
sind Sie versichert?           aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

                               3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                               Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
                               Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.

                               Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In-
                               teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver-
                               trags (Aufhebungs-Vertrag).
                               Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele-
                               genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
                               richten wahrzunehmen.

                               3.6 Sozial-Rechtsschutz

                               3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                               ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten Be-
                               reich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor
                               deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                               3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                               3.12 Opfer-Rechtsschutz

                               3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebersfür ver-
                               sicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer:in

Wenn Sie sich zum Beispiel     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Firmengründung
selbstständig machen wol-      3.21.1 JurWay Basic
len.
                               3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               6.1.1
                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein-
                               getreten ist.

                               In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn


                                                              106

[Seite 110]
B
                          Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                          Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)
                          Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A
                           3.17)
                          Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
                          Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah-
                           ren (siehe Ziffer A 3.16)

                       Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                       sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                       6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                       6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
                        vor Verfassungsgerichten oder
                        vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
                           richtshof).

                       Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder
                       supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver-
                       hältnissen.

9. Welche Voraus-      Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Berufs-Rechtsschutz Folgen-
                       des:
setzungen müssen
vorliegen, damit Sie   Nach Ziffer A 9.2.3 gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (siehe Ziffer B 3.2)
Anspruch auf Versi-    als Versicherungsfall.
cherungsschutz ha-
ben?


                                                     107

[Seite 111]
V1p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahr-
zeuge (V1p)


1 Welchen                  1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
                            Eigentümer:in,
Rechtsschutz                Halter:in,
haben Sie?                  Erwerber:in,
                            Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                            Fahrer:in
                            Insasse:in
                           von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit
                           Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahr-
                           zeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.

                           Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
                            bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein
                              oder
                            auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild)
                              versehen sein oder
                            zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
                            zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer:in gebucht
                              sein.

                           Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur
                           Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                           1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden Fahrzeugen versichert.

                           Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-
                           men, und zwar als
                            Fußgänger:in,
                            Radfahrer:in oder
                            Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.

Schäden an Ihrem           Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Fahrrad sind damit
nicht versichert. Hier-    1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland be-
für hilft Ihnen der Pri-   legen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen.
vat-Rechtsschutz.
                           Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsät-
                           zen.

2. Wer ist                 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten
                           Personen.
mitversichert?
                           Mitversicherte Personen sind
                            Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                            Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide
                              unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitver-
                              sicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind
                              diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitver-
                              sichert.

                               Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetra-
                               gene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen
                               Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer
                               sonstigen Partner:in oder einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Ver-
                               sicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Ver-
                               sicherung) erweitert werden.
                              Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pfle-
                               gekinder.
                              Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
                               lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
                               schaft leben.
                               Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt,

                                                                 108
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[Seite 112]
V1p
                             zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
                             hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine
                             Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“)
                             in Anspruch nimmt.
                            Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                             Voraussetzung:
                             Ihre Eltern
                                  sind mindestens 65 Jahre alt,
                                  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwoh-
                                   nung in Ihrem Haus
                                  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                  sind nicht berufstätig.

                             Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, ein-
                             getragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern
                             eventueller sonstiger mitversicherter Personen.

                         Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder In-
                         sass:innen der versicherten Motorfahrzeuge.

                         Widerspruchsrecht:
                         Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem wider-
                         sprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversi-
                         cherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten eheli-
                         chen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in
                         können Sie nicht widersprechen.

                         Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Ge-
Beispiel: Wenn Sie bei   setzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet
einem Verkehrsunfall     wurden.
schwer verletzt wer-
den, haben Ihre
nächsten Angehörigen
Versicherungsschutz
und können damit
Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfall-
gegner:in geltend ma-
chen.

3. In welchen            Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in
                         diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu
Rechtsberei-             den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum
chen sind Sie            Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge aufgezeigt.
versichert?
                         Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können
(Leistungsar-            Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
ten)
                         3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                         Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls ge-
                         gen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften
                         Handwerksleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den
                         Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.

                         3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                         Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und An-
                         hänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelas-
                         sen werden.

                         Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben
                         Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im
                         öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.

                         3.5 Steuer-Rechtsschutz
                         ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen An-
                         gelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Ver-
                         waltungsgerichten wahrzunehmen.


                                                               109

[Seite 113]
V1p
                          3.6 Sozial-Rechtsschutz

                          3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                          ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen
                          Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                          3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                          3.9 Straf-Rechtsschutz
                          Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Vertei-
                          digung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.

                          Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich began-
                          gen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                          Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird.
                          Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                          3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                          3.12 Opfer-Rechtsschutz

Wenn Sie zum Beispiel     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
als Halter:in für einen
Parkverstoß belangt       3.21.1 JurWay Basic
werden sollen, den
ein:e Freund:in mit Ih-   3.22 Rechtsdienstleistungen
rem Auto begangen
hat.

5. Wie sieht der          Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsum-              5.1 Kostenübernahme im Inland
fang aus/Wel-             Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erfor-
che Kosten                derliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige,
                          die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach
übernehmen                den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Bei-
wir?                      spiel: TÜV oder Dekra).

                          Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                           in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                              Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                           wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur
                              von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                          5.2 Kostenübernahme im Ausland
                          5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäi-
                          schen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                          Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw.
                          mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos
                          geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.

                          Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der ge-
                          setzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr.

                          5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständi-
                          gen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Be-
                          schädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Fol-
                          genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge auf-
versichert?               gezeigt.

                          6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                          Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                          ab Versicherungsbeginn eintreten.


                                                               110

[Seite 114]
V1p
11. Wie sehen            Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besondere Ver-           11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Be-
haltensregeln/           dingungen erfüllt sein:
Obliegenheiten            Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrer-
                             laubnis haben.
im Verkehrs-              Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz              Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Num-
aus?                         mernschild) haben.
                          Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.

                         Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                         Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von die-
                         sem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder
                         höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir
                         berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschul-
                         dens.

                         Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war,
                         bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgen-
                         den Fällen bestehen:
                         Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich
                         war für
                          den Eintritt des Versicherungsfalls,
                          die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                          die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                         11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
                         Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie
                         ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf
                         Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug ver-
                         sichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.

                         Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammen-
Beispiel: Sie machen     hang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
eine Anzahlung für ein
Fahrzeug, der:die Ver-   Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten
käufer:in weigert sich   melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß ge-
aber, dieses auszulie-   gen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Mel-
fern.                    dung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.

                         Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kür-
                         zen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht
                         grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.

                         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
                         Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache
                         war
                          für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                          für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                          für den Umfang unserer Leistung.

                         Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündi-
                         gen:
                          Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
                          Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                             schild) auf Ihren Namen versehen.

                         Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungs-
                         beitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.


                                                               111

[Seite 115]
V2p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den
Kunden zugelassene Privatfahrzeuge (V2p)


1 Welchen Rechts-                 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
                                   Eigentümer:in,
schutz haben Sie?                  Erwerber:in,
                                   Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                                   Fahrer:in
                                   Insasse:in
                                  der privat genutzten, im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
                                  und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem
                                  Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.

                                  1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                                  ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen.

                                  Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus-
                                  übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                                  1.3 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi-
                                  chert.

                                  Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                                  zwar als
                                   Fußgänger:in,
                                   Radfahrer:in oder
                                   Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Schäden an Ihrem Fahrrad
sind damit nicht versichert.
                                  Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Hierfür hilft Ihnen der Privat-
Rechtsschutz.

2. Wer ist                        Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                                  nen.
mitversichert?
                                  Mitversichert sind
                                   Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                   Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                     derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Le-
                                     benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                     oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                      Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                                      oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                      tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                                      der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den
                                      Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                     Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                      der.
                                     Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                      Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                                      Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                      diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein


                                                                 112
Version 05.08.2021

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V2p
                                    Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abge-
                                    schlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                   Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                                    Voraussetzung:
                                    Ihre Eltern
                                         sind mindestens 65 Jahre alt,
                                         leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                          Ihrem Haus
                                         sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                         sind nicht berufstätig.

                                    Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                                    nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                                    tiger mitversicherter Personen.

                                Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder Insass:innen
                                der versicherten Motorfahrzeuge.

                                Widerspruchsrecht:
                                Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                                Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                                übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
Beispiel: Wenn Sie bei einem    im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre        Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
nächsten Angehörigen Versi-     dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                   Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                                Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                 ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
sind Sie versichert?            für nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                                Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                                Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                                3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel,
                                3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
dass wir Schadenersatzan-
                                Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
sprüche wegen eines Auto-
                                zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
unfalls gegen den:die Unfall-
gegner:in abdecken, nicht
                                Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei-
aber Ansprüche bei einer
                                nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im öffentlichen
mangelhaften Handwerks-
                                Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
leistung – wie aus einer Au-
toreparatur. Diese sind, so-
                                3.5 Steuer-Rechtsschutz
weit vereinbart, über den
                                ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen-
Vertrags-Rechtsschutz versi-
                                heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich-
chert.
                                ten wahrzunehmen.

                                3.6 Sozial-Rechtsschutz

                                3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                                ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
                                genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                                3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                                3.9 Straf-Rechtsschutz
                                Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung,
                                wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.


                                                               113

[Seite 117]
V2p
                        Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                        ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                        Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                        es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                        3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                        3.12 Opfer-Rechtsschutz

                        3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                        3.21.1 JurWay Basic

                        3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der        Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang         5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten       Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir?         technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                        staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                        DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                        Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                         in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                            Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                         wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
                            Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                        5.2 Kostenübernahme im Ausland
                        5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
                        Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                        Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
                        Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra-
                        gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.

                        Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
                        Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr.

                        5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen.
                        Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
                        nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den:die Kund:in zugelassene
sichert?                Privatfahrzeuge aufgezeigt.

                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                        ab Versicherungsbeginn eintreten.

11. Wie sehen           Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besondere Verhal-       11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/             gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im        Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                            haben.
Verkehrs-Rechts-         Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus?              Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                            schild) haben.
                         Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.

                        Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                        Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                        stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht


                                                       114

[Seite 118]
V2p
                                  fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                                  tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                                  Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                                  der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                                  stehen:
                                  Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                                  für
                                   den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                   die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                                  11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
                                  Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
                                  Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
                                  versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal
                                  einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie machen eine         Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
Anzahlung für ein Fahrzeug,       dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
der:die Verkäufer:in weigert
sich aber, dieses auszuliefern.   Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
                                  Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
                                  genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
                                  oder leicht fahrlässig versäumt haben.

                                  Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
                                  und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs-
                                  sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.

                                  Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
                                  Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
                                   für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                   für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   für den Umfang unserer Leistung.

                                  Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:
                                   Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
                                   Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf
                                      Ihren Namen versehen.

                                  Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags
                                  nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.


                                                                115

[Seite 119]
V3p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige
Privatfahrzeug (V3p)


1 Welchen Rechts-                 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
                                   Eigentümer:in,
schutz haben Sie?                  Halter:in
                                   Erwerber:in,
                                   Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                                   Fahrer:in
                                   Insass:in
                                  Ihres Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
                                  Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern.

                                  Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
                                   bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder
                                   auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) verse-
                                     hen sein oder
                                   zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
                                   zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer:in gebucht sein.

                                  Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus-
                                  übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                                  1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden Fahrzeugen versichert.

                                  Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                                  zwar als
                                   Fußgänger:in,
                                   Radfahrer:in oder
Schäden an Ihrem Fahrrad           Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
sind damit nicht versichert.      Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Hierfür hilft Ihnen der Privat-
Rechtsschutz.                     1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                                  ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen.

                                  Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-              Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                                  nen.
chert?
                                  Mitversicherte Personen sind
                                   Ihr:e ehelicher/eingetragener Lebenspartner:in,
                                   Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                     derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Le-
                                     benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                     oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
                                     Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener
                                     oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                     tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                                     der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den
                                     Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                   Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                     der.
                                   Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                     Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                                     Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                     diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein


                                                                 116
Version 05.08.2021

[Seite 120]
V3p
                                   Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abge-
                                   schlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                                   Voraussetzung:
                                   Ihre Eltern
                                        sind mindestens 65 Jahre alt,
                                        leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                         Ihrem Haus
                                        sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                        sind nicht berufstätig.
                                    Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                                    nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                                    tiger mitversicherter Personen.

                               Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:in oder Insass:in der versi-
                               cherten Motorfahrzeuge.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.

Beispiel: Wenn Sie bei einem   Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Verkehrsunfall schwer ver-     dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Ver-
letzt werden, haben Ihre       kehr verletzt oder getötet wurden.
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
sind Sie versichert?           für das einzige Privatfahrzeug aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                               Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen
                               den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis-
                               tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts-
                               schutz nach Ziffer A 3.4 versichert.

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                               Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
                               zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.

                               Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei-
                               nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im öffentlichen
                               Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen-
                               heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich-
                               ten wahrzunehmen.

                               3.6 Sozial-Rechtsschutz

                               3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
                               genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.


                                                               117

[Seite 121]
V3p
                               3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
                               Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge-
                               hen vorgeworfen wird.
                               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                               ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                               es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                               3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                               3.12 Opfer-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel als
Halter für einen Parkverstoß   3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
belangt werden sollen, den
ein:e Freund:in mit Ihrem      3.21.1 JurWay Basic
Auto begangen hat.
                               3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der               Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten              Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir?                technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                               staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                               DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                               Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                                in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
                                   Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                                wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
                                   Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                               5.2 Kostenübernahme im Ausland
                               5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
                               Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
                               Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
                               Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra-
                               gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
                               Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
                               Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr.

                               5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen.
                               Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
                               nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten.
                               Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

11. Wie sehen                  Ergänzend zu Ziffer A 11gilt Folgendes:
besondere Verhal-              11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/                    gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im               Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                                   haben.
Verkehrs-Rechts-                Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus?                     Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                                   schild) haben.
                                Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.


                                                              118

[Seite 122]
V3p
                                  Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                                  Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                                  stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht
                                  fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                                  tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                                  Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                                  der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                                  stehen:
                                  Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                                  für
                                   den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                   die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                                  11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
                                  Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
                                  Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
                                  versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal
                                  einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.

                                  Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
                                  dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.

                                  Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
                                  Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
                                  genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
Beispiel: Sie machen eine An-     oder leicht fahrlässig versäumt haben.
zahlung für ein Fahrzeug,
der:die Verkäufer:in weigert      Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
sich aber, dieses auszuliefern.   und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs-
                                  sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.

                                  Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
                                  Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
                                   für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                   für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                   für den Umfang unserer Leistung.

                                  Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:
                                   Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
                                   Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf
                                      Ihren Namen versehen.

                                  Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags
                                  nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.

20. Wie können Sie                Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
                                  Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Ihren Versicherungs-
vertrag an neue Risi-             Neu hinzukommende Motorfahrzeuge, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1p 1.1 erfüllen,
ken anpassen?                     sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.

                                  Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der
                                  zu versichernden Fahrzeuge melden.

                                  Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und un-
                                  seres dann geltenden Tarifs.

                                  Ihr Vertrag wandelt sich dann in einen Vertrag mit dem Einzel-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für
                                  alle Privat-Fahrzeuge nach V1p um und Sie erhalten einen neuen Versicherungsschein mit
                                  neuem Beitrag auf der Grundlage des dann geltenden Tarifs.


                                                                119

[Seite 123]
Ip
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkund:innen (Ip)


1. Welchen Rechts-               1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge-
                                 nutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als
schutz haben Sie?                 Eigentümer:in,
                                  Mieter:in,
                                  Pächter:in,
                                  Sonstige:r Nutzungsberechtigte:r.

Dies bedeutet, dass eine se-     Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der
parat angemietete Garage         zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit
nicht mitversichert ist.         zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

                                 Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betreiben von Anla-
Das heißt zum Beispiel, die
                                 gen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentli-
Anlage des:der Eigentü-
                                 che Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder
mer:in eines Zweifamilien-       Mühlräder.
hauses ist versichert, wenn
sie dem:der Hauseigentü-         Voraussetzung dafür ist:
mer:in alleine gehört, die An-    Sie sind alleinige:r Eigentümer:in, Betreiber:in und Nutznießer:in der versicherten Anlage und
lage einer Eigentümerge-          diese ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Gebäudes, in
meinschaft auf einem Mehr-          dem sich die versicherte Wohneinheit befindet.
familienhaus dagegen nicht.
                                 Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, ausschließlich selbst genutzte Wohnobjekt
                                 wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versi-
                                 cherungsfälle,
                                  die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten oder
                                  die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Ein-
                                    zug eintreten.

                                 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                                 ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in Deutschland befinden müssen.

                                 Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                                 nen.
chert?
                                 Mitversicherte Personen sind
                                  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                  Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                    derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                                    benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                    oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                     Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener
                                     oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                     tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem
                                     Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in
                                     oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                    Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                     der.
                                    Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                     Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                                     Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                     diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                                     men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                                     sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.

                                 Widerspruchsrecht:
                                 Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                                 Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen


                                                                120
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[Seite 124]
Ip
Beispiel: Wenn Sie bei einem   übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
Verkehrsunfall schwer ver-     im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-    Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
cherungsschutz und können      dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts-
sind Sie versichert?           schutz für Privatkund:innen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich im Immobilienbereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele-
                               genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
                               richten wahrzunehmen.

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Immobiliensachen für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Verge-
                               hen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
                                Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
                                Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
                               Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi-
                               cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie
                               rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi-
                               ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

                               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
                                Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
                                Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei-
                                   spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
                               Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
                               geht.

                               3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit
                               vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)

Wenn Sie sich zum Beispiel     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
ein Haus kaufen und dies
vermieten wollen               3.21.1 JurWay Basic

                               3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-          In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                               sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen aufgezeigt.
sichert?
                               6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                               6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                               eingetreten ist.

                               In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                                Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                                   um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                                   Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

                               Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                               sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.


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[Seite 125]
+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz als Pri-
                       vatperson versichert.
schutz haben Sie?
                       Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei-
                       nen (P, B, V1p, Ip).

                       In der Kombination P, B, V1p und Ip bzw. P, V1p, Ip und 55+ sind alle selbst genutzten
                       Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst genutzten Grundstücke
                       innerhalb Deutschlands versichert.

                       In Verbindung mit Ip haben Sie auch Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehöhren-
                       den Einliegerwohnung.

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen, die versicherten
                       Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen und sich die Immobilien in Deutschland befin-
                       den müssen.

                       Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-   Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
chert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                        Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                          derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                          benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                          oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                           Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                           oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                           tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                           der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die
                           Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.

                          Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                           der.
                          Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                           Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                           Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                           diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                           men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                           sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.

                       Im Privat- und Verkehrsbereich zusätzlich:
                        Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                           Voraussetzung:
                           Ihre Eltern
                                sind mindestens 65 Jahre alt,
                                leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                 Ihrem Haus
                                sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                sind nicht berufstätig.
                       Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen
                       oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sonstiger mit-
                       versicherter Personen.
                        Ihre pflegebedürftigen Verwandten
                           Voraussetzungen:
                                Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
                                Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetra-
                                 gen oder sonstigen Lebenspartner:in
                                Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie


                                                       122
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+p
                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.

                               Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Beispiel: Wenn Sie bei einem   dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3.
sind Sie versichert?
(Leistungsarten)               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-
                               Rechtsschutz:

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                               Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Bereich Versicherungs-
                               schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der
                               Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht
                               übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.

                               Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versicherungsschutz für die
                               private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 50.000 Euro. Bei einer höheren
                               Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.

                               3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
                                Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht) ha-
                                  ben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Fami-
                                  lien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir über-
                                  nehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.

                                   Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesa-
                                   chen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen.

                                  Es besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelas-
                                   senen Rechtsanwält:in in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII
                                   - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist,
                                   dass die Beratung tatsächlich erfolgt ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen
                                   wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von
                                   Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.

                               3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                               Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
                               für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in im
                               Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches
                               Recht anwendbar sein.

                               3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
                               ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes:
                               Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                               Interessen bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.


                                                              123

[Seite 127]
+p
                        Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Berufs-
                        Rechtsschutz:

                        3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                        Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In-
                        teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver-
                        trags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.

                        Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien-
                        Rechtsschutz:

                        3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                        Sie haben Versicherungsschutz auch:
                         als Vermieter:in einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine
                            zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem versicherten selbstbe-
                            wohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer:in vermietet wird,
                         für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohnein-
                            heit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Ein-
                            zelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter
                            als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
                         Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
                            lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch
                            geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.

                        3.5 Steuer-Rechtsschutz
                        Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
                        Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
                        Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga-
                        ben.

4. In welchen Län-      Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Fol-
                        gendes:
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?       4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
                        Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A
                        4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen-
                        den Voraussetzungen:
                         Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
                            ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag
                            im Internet abgeschlossen haben,
                         der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen
                            zu Ziffer A 4),
                         Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                            dinglichen Rechten wahr,
                         Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
                            gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.

5. Wie sieht der        Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt im Zusammenhang mit dem Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
                        Folgendes:
Leistungsumfang
aus/ Welche Kosten      Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für
übernehmen wir?         eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie
                        vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben.


6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
sichert?                Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund-
                        Baustein Privat-Rechtsschutz (P) aufgezeigt.

                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                           In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn-
                            Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)


                                                        124

[Seite 128]
+p
     Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
     sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

     6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

     6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
     schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
     gentum.

     Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im
     Internet (siehe Ziffer +p 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.

     6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
     waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen.

     Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Privat gilt dieser Ausschluss teilweise nicht
     (siehe Ziffer +p 3.4).

     Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund-
     Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) aufgezeigt.

     6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
     6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
     eingetreten ist.

     In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
      Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)

     Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
     sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

     Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund-
     Baustein Immobilien-Rechtsschutz (Ip) aufgezeigt.

     6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
     6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
     eingetreten ist.

     In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
         um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
         Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen

     Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
     sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

     6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

     6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
     waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen.

     Ausnahme: Unter den in Ziffern +p 1.2 und +p 3.3 genannten Voraussetzungen gilt dieser Aus-
     schluss nicht für die Vermietung Ihrer Einliegerwohnung und die gelegentliche Vermietung Ihrer
     selbst genutzten Wohneinheit.

     6.2.12 Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchs-
     verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Er-
     schließungsabgaben.

     6.2.16 Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in Enteignungs-,
     Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bauge-
     setzbuch geregelt sind. Wir übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.


                                   125

[Seite 129]
JWp
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene an-
                               dere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-service.de rund um Ihren Privatbe-
schutz haben Sie?              reich.

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen.

                               Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                               Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                               nen.
chert?
                               Mitversichert sind
                                Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                  derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                                  benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                  oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                   Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                                   oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                   tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                                   der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die
                                   Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                   der.
                                  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                   Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                                   Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                   diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                                   men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                                   sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                                   Voraussetzung:
                                   Ihre Eltern
                                        sind mindestens 65 Jahre alt,
                                        leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                         Ihrem Haus
                                        sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                        sind nicht berufstätig.

                                   Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                                   nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                                   tiger mitversicherter Personen.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem
                               Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Verkehrsunfall schwer ver-
                               dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.


                                                              126
Version 05.08.2021

[Seite 130]
JWp
3. In welchen           Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                        Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen         ten finden Sie unter Ziffer A 3.
sind Sie versichert?    Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
(Leistungsarten)        Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                        3.21.2 JurWay Privat
                         JurLine – telefonische Rechtsberatung
                         JurLine Call-Back-Service
                         JurOnline – Online Rechtsberatung
                         JurCheck – präventive Vertragsprüfung
                         JurLoad
                         JurRadar/Online-Schutz-Radar

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zu JurWay Privat aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                        ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurWay Privat ausschließlich die folgenden Aus-
                        schlüsse:

                        Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der präventiven Vertragsprüfung
                        JurCheck im privaten Lebensbereich gemäß Ziffer A 3.21.2 für
                         die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
                         die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
                            Verbrauchervertrags,
                         die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpa-
                            pieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren
                            gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften,
                            Genossenschaften) und deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht),
                         die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern sowie aus dem Be-
                            reich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit Eheverträge, Unterhaltsvereinba-
                            rungen, Adoptionsverträge, Güterstandsbeendigungsverträge oder Erbverträge Gegenstand
                            der Prüfung sind,
                         die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
                            Besonderen Versicherungsbedingungen.

                        Außerdem können Sie JurWay nicht verwenden, um aus dem Versicherungs-Vertrag gegen uns
                        vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11).


                                                      127

[Seite 131]
S+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
                               wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
schutz haben Sie?              und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen,
                               nicht selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million
                               Euro je Versicherungsfall.

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen.

                               Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                               Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                               nen.
chert?
                               Mitversichert sind
                                Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                Ihr im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter der-
                                  selben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Lebens-
                                  partner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder
                                  eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                   Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener
                                   oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                   tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                                   der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die
                                   Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
                                  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                   der.
                                  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                   Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                                   Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                   diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                                   men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                                   sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                                   Voraussetzung:
                                   Ihre Eltern
                                        sind mindestens 65 Jahre alt,
                                        leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                         Ihrem Haus
                                        sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                        sind nicht berufstätig.

                                   Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                                   nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                                   tiger mitversicherter Personen.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem
                               Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
Verkehrsunfall schwer ver-
                               dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
letzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.


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S+p
3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat
sind Sie versichert?   aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                       3.9 Straf-Rechtsschutz
                       für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.

                       Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
                        Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
                        Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

                       Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich
                       begangen werden kann. Ebenso besteht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf
                       eines Verbrechens, wenn der Vorwurf auf einer ehrenamtlichen oder beruflichen, nicht selbst-
                       ständigen Tätigkeit basiert.

                       Voraussetzung ist,
                        dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und
                        dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben,
                          dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt.

                       Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
                       Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver-
                       teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.

                       Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hin-
                       aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be-
                       stehen.

                       Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.

                       Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche-
                       rungsschutz.

                       3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

4. In welchen Län-     Hier haben Sie Versicherungsschutz
                       Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz.
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?


5. Wie sieht der       5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für einen Verkehrsan-
                       walt nicht übernommen.
Leistungsumfang
aus/Welche Kosten      Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsan-
übernehmen wir?        wält:in an den Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbe-
                       hörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:in-
                       nen übernommen.

                       5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen
                       ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten
                       werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach
                       dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.

                       5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für solche Sachver-
                       ständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag
                       gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinnge-
                       mäß.


                                                      129

[Seite 133]
S+p
                        5.3.6 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließ-
                        lich Strafvollstreckungsverfahren.
                        5.3.6.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
                        Honorarvereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in.

                        Ausnahme: Wenn die Gebühren des:der Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die ge-
                        setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü-
                        tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
                        insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan-
                        wält:in und der Schwierigkeit der Sache.

                        Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
                        Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
                         wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet
                           hatten, oder
                         Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:inbeauftragt haben.

                        5.3.6.2 Wir übernehmen außerdem die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder
                        Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu er-
                        reichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.
                        Die Kosten für den:die Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur
                        Höhe der gesetzlichen Vergütung.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
                        ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                        Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgen-
                        den Ausschlüsse:

                        Kein Rechtsschutz besteht
                         für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es
                           egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
                         für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift
                           des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen
                           Motorfahrzeugen,
                         bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
                         für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den
                           Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
                           rechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen
                           Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Berei-
                           chen.
                         für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren
                           durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
                         für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der
                           Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (Beispiel: Geschäftsführer:in einer GmbH oder
                           Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt
                           sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Ge-
                           winnerzielungsabsicht.

9. Welche Voraus-       9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
                        9.4 Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall
setzungen müssen         in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-
vorliegen, damit Sie        gen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt
Anspruch auf Versi-         wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre-
                            tene Vorfälle, wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
cherungsschutz ha-       in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
ben?                        Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte
                            Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkei-
                            tenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den-
                            selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.


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aÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                     Interessen im beruflichen Bereich als angestellte:r Ärzt:in; Zahnärzt:in ,Tierärzt:in und Apothe-
schutz haben Sie?    ker:in.

                     Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
                     mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
                      einer gewerblichen Tätigkeit,
                      einer freiberuflichen Tätigkeit,
                      einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                     Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
                     Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
                     künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.

                     Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als
                     Ärzt:in oder Apotheker:in ausüben, sind diese mitversichert.

                     Dazu zählen Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
                      als Gutachter:in und beratender Konsiliarärzt:in sowie
                      im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
                      im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
                      im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
                      im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
                        Vereinigung,
                      im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis, als
                        Ärzt:in auf Veranstaltungen sowie
                      im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.

                     „Gelegentlich“ bedeutet:
                      Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
                      Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
                      Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten
                        üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus.
                      Die übrigen gelegentlichen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr
                        aus.

                     Nehmen Sie und/oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in freiberufliche Tätigkeiten als
                     Ärzt:innen auf?
                     Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder
                     Ihr:e Partner:in als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten.
                     Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich
                     eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate.

                     Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungs-Vertrag automatisch in eine Kombination
                     aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit
                     Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ) um.

                     Falls Ihr:e mitversicherte:r Ehe-/Lebenspartner:in weiter angestellte:r Ärzt:in oder Apotheker:in ist
                     und hierfür Versicherungsschutz wünscht, muss zusätzlich der Zielgruppen-Baustein Angestellte
                     Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ) abgeschlossen werden.

                     Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusam-
                     menhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Ärzt:in oder Apotheker:in, die vor
                     Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind.

                     Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit
                     eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraus-
                     setzung ist, dass Sie oder Ihr:e Lebenspartner:in die Tätigkeit als niedergelassene:r Ärzt:in tat-
                     sächlich aufnehmen.


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aÄ
                       Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, ha-
                       ben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfah-
                       rens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der/die
                       Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Bera-
                       tung. Wir übernehmen die Kosten bis 1.000 Euro.

                       Voraussetzung ist, dass
                        Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzt:innn und Apothe-
                          ker:innen (aÄ) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und
                        Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachwei-
                          sen.

                       Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach,
                       haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu
                       nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzt:innen und Apo-
                       theker:innen (aÄ) noch keine zwei Jahre bei uns besteht.

                       Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr:e Anspruchsgegner:in der Mediation nicht zu-
                       stimmt, oder verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die
                       gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits-
                       und Kaufverträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlosse-
                       nen haben sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
                       Wir übernehmen die Kosten bis 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.

                       Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
                        Ihr Vertrag beendet wird,
                        der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund:innen geändert wird,
                        der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr:e Ehe- oder Lebens-
                           partner:in weiterhin angestellte:r ist –,
                        die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In die-
                           sem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine
                           Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Ihre zukünftige Praxis in Deutschland haben
                       müssen.

                       Die Einschätzung eines Wohn- oder Praxissitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
                       Grundsätzen.

2. Wer ist             Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
mitversichert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                        Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                          derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Leben-
                          spartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder
                          eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                          Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r
                          oder sonstige:r Partner:in mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Le-
                          benspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in einen ge-
                          meinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner nach Ziffer A 20 (Vor-
                          sorge-Versicherung) erweitert werden.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für an-
sind Sie versichert?   gestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.


                                                      132

[Seite 136]
aÄ
                             3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

                             3.2 Arbeits-Rechtsschutz

                             3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                             ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtli-
                             chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen
                             gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Arztpraxis
                             oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung.

                             3.5 Steuer-Rechtsschutz
                             Ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
                             rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz-
                             und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                             3.6 Sozial-Rechtsschutz

                             3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                             Ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie
                             selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren
                             vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich-
                             ten wahrzunehmen.

                             3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                             3.9 Straf-Rechtsschutz
                             für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
                             Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
                              Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
                              Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

                             Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in ur-
                             sächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Ärzt:in. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz
                             zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahr-
                             lässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann.

                             Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
                             Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver-
                             teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.

                             3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                             3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie sich zum Beispiel
durch eine Niederlassung     3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
selbstständig machen
                             3.21.1 JurWay Basic

                             3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-        In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                             sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen aufge-
sichert?                     zeigt.

                             6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                             6.1.1
                             Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein-
                             getreten ist.
                             In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                              Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                              Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                                 dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                                 handelt

                             Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                             sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                                                             133

[Seite 137]
aSt
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Steu-
erberater:innen (aSt)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                       Interessen im beruflichen Bereich als angestellte:r Steuerberater:in.
schutz haben Sie?
                       Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
                       mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
                        einer gewerblichen Tätigkeit,
                        einer freiberuflichen Tätigkeit,
                        einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

                       Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
                       Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
                       künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.

                       Nehmen Sie und/oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in freiberufliche Tätigkeiten als
                       Steuerberater:in auf?
                       So gilt diese als mitversichert, soweit der Gesamt-Bruttoumsatz dieser Tätigkeit einen Betrag in
                       Höhe von 20.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt. Dieser Versiche-
                       rungsschutz erstreckt sich auf die freiberufliche Nebentätigkeit im Rahmen der folgenden Bau-
                       steine:
                        Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F).
                        StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St.).

                       Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder
                       Ihr:e Partner:in als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die geplante Tätigkeit ableisten. Unter
                       den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, jedoch für längs-
                       tens 24 Monate.

                       Mit der Gründung Ihrer Praxis für Steuerberatung wandelt sich der Versicherungs-Vertrag auto-
                       matisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (S+St, F, V1g,
                       Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit dem Zielgruppen-Baustein Steuerberater:innen (St) um. Falls
                       Ihr:e mitversicherte:e Ehe-/Lebenspartner:in weiter angestellte:r Steuerberater:in ist und hierfür
                       Versicherungsschutz wünscht, muss zusätzlich der Zielgruppen-Baustein Angestellte Steuerbera-
                       ter:innnen (aSt) abgeschlossen werden.
                       Voraussetzung ist, dass Sie und/oder Ihr:e Lebenspartner:in die Tätigkeit als Steuerberater:innen
                       tatsächlich aufnehmen.

                       Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
                        Ihr Vertrag beendet wird,
                        der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund:innen geändert wird,
                        der Vertrag unverändert fortgeführt wird - Voraussetzung ist, dass Ihr:e Ehe- oder Lebens-
                           partner:in weiterhin angestellte:r Steuerberater:in ist,
                        die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt gegeben
                           worden ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und
                           es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer 6.1.1 des Allgemeinen Teils).

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz, sowie die Praxis für Steuerberatung ihren Sitz in
                       Deutschland haben müssen.

                       Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                       Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-   Der Versicherungsschutz in diesem Baustein gilt ausschließlich für Sie als Versicherungsneh-
                       mer:in.
chert?


3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für an-
                       gestellte Steuerberater:innen aufgezeigt.


                                                       134
Version 05.08.2021

[Seite 138]
aSt
sind Sie versichert?         Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                             Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
(Leistungsarten)
                             3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

                             3.2 Arbeits-Rechtsschutz

                             3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                             ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtli-
                             chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen
                             gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Praxis für
                             Steuerberatung im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung.

                             3.5 Steuer-Rechtsschutz
                             ausschließlich in der versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
                             rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz-
                             und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                             3.6 Sozial-Rechtsschutz

                             3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                             ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten Be-
                             reich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor
                             deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                             3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                             3.9 Straf-Rechtsschutz

                             3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Wenn Sie sich zum Beispiel   3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Firmengründung
selbstständig machen         3.21.1 JurWay Basic

                             3.22 Rechtsdienstleistungen

6. Was ist nicht ver-        In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                             sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Steuerberater:innen aufgezeigt.
sichert?
                             6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                             6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                             eingetreten ist.

                             In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                              Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                              Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                                 dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                                 handelt
                              Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi-
                                 gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)

                             Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                             sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.


                                                            135

[Seite 139]
55+
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versiche-
                               rungsschutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche
schutz haben Sie?              selbstständige oder freiberufliche Referent:innen- oder Vortragstätigkeiten.

                               „Gelegentlich" bedeutet:
                                Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
                                die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
                                Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus.

                               Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und
                               Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.23).

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen.

                               Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                               Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                               nen.
chert?
                               Mitversicherte Personen sind
                                Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                                Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                                  derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                                  benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                                  oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.

                                   Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener
                                   oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
                                   tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o-
                                   der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die
                                   Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.

                                  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                                   der.
                                  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                                   Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                                   Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                   diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                                   men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                                   sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                               Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                               übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                               im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem
Verkehrsunfall schwer ver-     Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
letzt werden, haben Ihre       dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ auf-
                               gezeigt.


                                                               136
Version 05.08.2021

[Seite 140]
55+
sind Sie versichert?   Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
(Leistungsarten)
                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

                       3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                       Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig
                       sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer
                       rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der be-
                       trieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts.

                       Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
                       Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber:in.

                       Auch als Arbeitgeber:in von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich Versicherungs-
                       schutz, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. (Das heißt, dass Auseinander-
                       setzungen mit einer hauptberuflich angestellten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versichert
                       sind).

                       Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein, muss der Grund-
                       Baustein B versichert werden, damit sie den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz
                       erhalten.

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldver-
                       hältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen,
                       selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.

                       „Gelegentlich“ bedeutet:
                        Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
                        die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
                        Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.

                       3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                       Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen wer-
                       den. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.

                       Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-
                       der) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert.

                       3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                       3.21.1 JurWay Basic

                       3.22 Rechtsdienstleistungen

                       3.23 ROLAND Support-Services
                       Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                       Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                       Service-Leistungen Reisen

                       Außerplanmäßige Rückreise
                       Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als
                       dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie
                       von einem der folgenden Ereignisse überrascht worden sind:
                        Ein:e Mitreisender:e oder ein:e nahe:r Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt oder verstor-
                            ben,
                        eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten,
                        am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen,
                        am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen eingetreten und da-
                            her ist die Weiterreise nicht möglich oder auf behördliche Anordnung nicht erlaubt.
                       Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren
                       Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten bis
                       maximal 2.600 Euro je Leistungsfall und Person.


                                                      137

[Seite 141]
55+
      Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust
      Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Verpflegung und
      Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen wir die Kosten für die Ersatzbeför-
      derung bis zu 210 Euro je Leistungsfall.
      Voraussetzung ist, dass
       sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert oder
       der gebuchte Flug annulliert wird oder
       Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder
       der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Zielflughafen umgeleitet
          wird oder
       der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehenden Flugs versäumt
          wird und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach Ankunft keine andere zumutbare Beförde-
          rung angeboten wird.

      Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre notwendigen Er-
      satzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes Gepäck nach tatsächlicher Ankunft
      des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort (nicht auf Heimflügen) verspätet oder nicht an-
      kommt (das müssen Sie uns durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen).
      Wir übernehmen
       ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall,
       ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall,
       ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall.
      Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten Flug-
      gesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und auf Anzeigetafeln im
      Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden.

      Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln
      Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothese verloren oder
      wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstimmung mit Ihnen nahestehenden Per-
      sonen – bei der Beschaffung und Zusendung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatzbrille, -prothese
      oder eines Ersatzrollstuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber
      die Kosten des Hilfsmittels selbst.

      Service-Leistungen Alltag

      Schlüsseldienst-Service
       Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte Wohnung an Ihrem
         ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen wir bei der Beschaffung von Ersatz-
         schlüsseln.
         Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen.
       Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüsselnotdienst und über-
         nehmen die Kosten bis maximal 260 Euro im Jahr.

      Haus- und Tierhüter-Service
       Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage
         einen Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter:in.
       Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von maximal sieben Tagen.
       Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung.

      Informations-Service
      Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für:
       Notar:innen,
       Rentenberater:innen,
       Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen,
       Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter:innen.

      Service-Leistungen Gesundheit

      Ärztliche Zweitmeinung
      Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen Diagnose und ärztli-
      chen Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Einschätzung, begutachten wir die Erstmei-
      nung auf Grundlage des Arztberichts, erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine ärztliche
      Zweitmeinung ein. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir.

      Reha-Manager
      Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge von Unfall oder
      Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, informieren wir Sie über entsprechende

                                     138

[Seite 142]
55+
                        Möglichkeiten und vermitteln Ihnen geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die Rehabilitations-
                        Maßnahmen werden nicht übernommen.

                        Pflegemanagement
                        Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
                         Voraussetzung ist, dass eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflege-
                            pflicht-Versicherung bzw. eine häusliche Pflege hierdurch vermieden oder zeitlich reduziert
                            werden kann, nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Be-
                            tracht kommt. Wir garantieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
                            innerhalb von 24 Stunden.
                             Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung
                             gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns zur Verfügung gestellter Pflegeheim-
                             platz nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, unterstützen wir Sie, indem wir ei-
                             nen geeigneten Pflegeheimplatz suchen bzw. organisieren.
                             Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich geltend machen,
                             indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden. Zusätzlich müssen Sie uns ein ärztli-
                             ches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorlegen.
                             Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der Anspruchsprüfung der Pfle-
                             gebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI) sowie bei Krankheit, Unfall oder nach ei-
                             nem Krankenhausaufenthalt.
                             Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen Pflegeeinstufung
                             erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit wiedererlangt
                             haben. Maximal erbringen wir die Leistungen für eine Dauer von drei Monaten und bis zur
                             Erreichung der jährlichen Höchstsummen.
                             Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer vollstationä-
                             ren Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle Unterbringungsfälle begrenzt, die
                             uns innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen
                             in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
                         Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten Krankenhausauf-
                            enthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht fortsetzen, vermitteln wir Ihnen
                            einen geeigneten Pflegedienst und übernehmen hierfür die Kosten für maximal fünf Tage.
                         Werden Sie oder ein:e mitversicherter Angehörige:r pflegebedürftig, vermitteln wir für die
                            pflegenden Angehörigen eine Pflegeschulung und übernehmen hierfür die Kosten bis zu 250
                            Euro.
                         Werden Sie oder eine mitversicherte Person pflegebedürftig, unterstützen wir Sie durch eine
                            allgemeine Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung, durch die Beratung und Be-
                            gleitung bei der Pflegeeinstufung und die Beratung zur Finanzierung von Pflegemaßnahmen.

5. Wie sieht der        Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Leistungsumfang         Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines:einer Rechtsanwält:in für
aus/Welche Kosten       den Besuch bei Ihnen. Der:die Rechtsanwält:inmuss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zuge-
übernehmen wir?         lassen sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des:der Rechtsanwält:in bei Ihnen auch un-
                        abhängig von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen.


6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                            dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                            handelt
                         Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.


                                                       139

[Seite 143]
Iv
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter:innen (Iv)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
                               Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als
schutz haben Sie?               Vermieter:in,
                                Verpächter:in.

Dies bedeutet, dass eine se-   Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der
parat vermietete Garage        zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit
nicht mitversichert ist.       zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

                               Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer:in versichert, wenn die Gesamtheit
                               der Ihnen gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versichert ist.

                               Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leerstehende Wohneinheiten sind ab ihrer
                               Vermietung versichert.

                               1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                               ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in Deutschland befinden müssen.

                               Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                               Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts-
sind Sie versichert?           schutz für Vermieter aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Ange-
                               legenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungs-
                               gerichten wahrzunehmen.

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Immobiliensachen für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Verge-
                               hen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
                                Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
                                Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

                               Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi-
                               cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie
                               rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi-
                               ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

                               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
                                Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
                                Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei-
                                   spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

                               Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
                               geht.

                               3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                               ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit
                               vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)


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Iv
                        3.13 Daten-Rechtsschutz

                        3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                        3.21.1 JurWay Basic

                        3.22 Rechtsdienstleistungen

                        3.23 ROLAND Support-Services
                        Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                        Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                        Service-Leistungen für Vermieter:innen
                         BonitätsCheck
                            Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem BonitätsCheck die Zahlungsfähigkeit
                            Ihrer möglichen Mieter:innen besser einschätzen. Rufen Sie einfach unsere-ServiceLine unter
                            der Telefonnummer 0221 8277-500 an. Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner:innen
                            montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwen-
                            digen Unterlagen zu, die Sie mit Mietinteressent:innen ausfüllen. Anhand dieser Unterlagen
                            veranlassen wir eine Bonitäts-Auskunft und Sie erfahren innerhalb von zwei Werktagen, wel-
                            che Informationen über Ihre Mietinteressent:innen gespeichert sind.
                         Bonitäts-Prüfung von Handwerker:innen
                            Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte jeKalenderjahr über die Bonität Ihrer mögli-
                            chen Handwerker:innen einholen, die die versicherte vermietete Wohn- bzw. Gewerbeein-
                            heit renovieren oder sanieren sollen.
                         Vermittlung von Handwerks-Notdiensten
                            Wenn Sie dringend und kurzfristig eine:n Handwerker:in für die versicherte und vermietete
                            Wohnung bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Hand-
                            werks -Notdienst.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                            um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                            Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

9. Welche Voraus-       Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.1 Nachhaftung
vorliegen, damit Sie    Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis zu einem Jahr
Anspruch auf Versi-     nach Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ursächlichem Zu-
                        sammenhang mit einem Sachverhalt stehen, der sich im versicherten Zeitraum ereignet hat.
cherungsschutz ha-
ben?                    Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die
                        Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be-
                        stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat.


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L
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz (L)


1. Welchen Rechts-             1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz
                                als Inhaber:in für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen
schutz haben Sie?                  Betrieb,
                                als Inhaber:in für Ihre nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Neben-
                                   betriebe,
                                für den privaten Bereich und
                                für die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten.

                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit
                               einer sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wahrnehmen.

                               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
                               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
                               künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von
                               Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit.

                               Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
                               Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter:innen-Rechts-
                               schutz.

                               Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
Eine Photovoltaikanlage kann   nehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von
zum Beispiel auf dem Scheu-    Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf-
                               fentliche Netz einzuspeisen. Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehen-
nendach oder Viehstall ange-
                               den, selbst genutzten, auf dem versicherten Hof befindlichen Wohneinheit und/oder des dazu-
bracht sein.                   gehörigen Grundstücks sein. Wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen auf dem Wohnhaus, Wind-
                               kraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder im Garten des Wohnhauses. Die jeweilige Anlage kann
                               auch auf den Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs angebracht sein. Voraussetzung ist,
                               dass Sie oder der landwirtschaftliche Betrieb Eigentümer:in der versicherten Anlage sind.

                               Ausnahme: Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz für Anlagen auf dem sons-
                               tigen landwirtschaftlichen Grundstück sowie auf Feldern und Äckern. Diesen Bereich können Sie
                               mit dem separaten Ergänzungs-Baustein für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN) versichern.

                               Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert.
                               Die fremden Fahrzeuge sind nicht versichert.
                               Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
                               zwar als
                                Insass:in,
                                Fußgänger:in,
                                Radfahrer:in oder
                                Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.

                               Versicherungsschutz besteht für Sie als
                                Eigentümer:in,
                                Halter:in,
                                Erwerber:in,
                                Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                                Fahrer:in
                               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
                               Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern.

                               Ausnahme: Lkw mit schwarzem Kennzeichen sind ausschließlich mitversichert, wenn diese auf
                               den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugelassen sind.

                               Die Motorfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder


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L
                          bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder die mitversicherten Perso-
                           nen zugelassen sein oder
                          auf Ihren Namen oder auf den Namen einer der mitversicherten Personen mit einem Versi-
                           cherungskennzeichen (sog. Nummernschild) versehen sein oder
                          zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Personen gemietet
                           sein oder
                          zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Personen als Carsha-
                           ring-Nutzer:in gebucht sein.

                       Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz.

                       Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen
                       zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungskennzeichen auf den Namen dieser Perso-
                       nen versehenen oder gemieteten oder im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge.

                       1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
                       Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen
                       Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländi-
                       schen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche-
                       rungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit
                       Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.

                       1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland haben müssen.

                       Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                       Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-   Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
chert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                        Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter
                          derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le-
                          benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe-
                          oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
                        Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                          der.
                        Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                          Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                           Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                           diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                           men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                           sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                          Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                           Voraussetzung:
                           Ihre Eltern
                                sind mindestens 65 Jahre alt,
                                leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                                 Ihrem Haus
                                sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                                sind nicht berufstätig.

                            Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                            nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                            tiger mitversicherter Personen.
                          im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber:innen, Altenteiler:innen
                           und Hoferb:innen sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte


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L
                                   sonstige Lebenspartner:innen, sofern diese auf dem Gelände Ihres versicherten Betriebs (Ih-
                                   rem Hof) wohnen,
                                  die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
                                  die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof
                                   wohnen.

                                    Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die
                                    Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
                                    erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen
                                    erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen
                                    hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                                  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie geschäftsführende Gesellschafter:innen
                                   und Inhaber:innen, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung
                                   dieser Tätigkeit betroffen sind.

                               Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
                                sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
                                  men unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
                                In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglie-
                                  der des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
                                  Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
                                Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der obenge-
                                  nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen
                                  Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
                                Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines
                                  mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in-
                                  nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom
                                  Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab-
                                  schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger
                                  Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der
                                  nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege-
                                  benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung
                                  nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
                                  dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
                                Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                                  ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter-
                                  gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in-
                                  direkt zusteht, entweder durch
                                       die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder
                                       das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                                        Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in
                                        sind, oder
                                       durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
                                        mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
                                        stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an
                                        denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.

                                   Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt
                                   nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in.

                                   Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit
                                   neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsun-
                                   ternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung.
                                   Sie sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prä-
                                   mienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Ein-
                                   gang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften
                                   zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.

                                   Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi-
                                   cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten
                                   nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende An-
                                   tidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem   Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
Verkehrsunfall schwer ver-
letzt werden, haben Ihre
                                                              144

[Seite 148]
L
nächsten Angehörigen Versi-   übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
cherungsschutz und können     im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
damit Unterhaltsansprüche
gegen den:die Unfallgeg-      Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
ner:in geltend machen.        dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.

3. In welchen                 Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                              Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen               ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts-
sind Sie versichert?          Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                              Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                              Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                              3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                              Das bedeutet zum Beispiel,
                               dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den:die
                                  Schädiger:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur.
                                  Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz versichert (siehe Ziffer A 3.4)
                                  oder
                               dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in ab-
                                  decken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleistung – wie aus einer Au-
                                  toreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4
                                  versichert.
                               Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von
                                  Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger An-
                                  sprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von
                                  Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Wider-
                                  rufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
                                  Vornahme von Handlungen sein.

                              3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                              Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
                              Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber:in.

                              Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In-
                              teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver-
                              trags (Aufhebungs-Vertrag).
                              Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.

                              3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                              ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäude-
                              teile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindlichen
                              Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung von bis zu acht auf dem versicherten Betriebs-
                              gelände befindlichen Betten an Feriengäste ist mitversichert.

                              3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                              ausschließlich für folgende Lebensbereiche (siehe Ziffer L 1):
                               Privat-Rechtsschutz,
                               Verkehrs-Rechtsschutz und
                               Landwirtschafts-Rechtsschutz.
                              Das bedeutet, es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungs-
                              schutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz. Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe können separat
                              über den entsprechenden Baustein versichert werden.

                              Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
                              wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten
                              Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer
                              Küche oder einem Einbauschrank).

                              Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang
                              mit schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen Rechtsverhältnissen wahrzunehmen.
                              Voraussetzung ist, dass diese Verträge im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftli-
                              cher Produkte stehen.


                                                            145

[Seite 149]
L
                                  für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver-
                                   tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus schuldrecht-
                                   lichen Verträgen im versicherten Bereich (Wirtschaftsmediation).

                               Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
                               zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
                               Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                               3.6 Sozial-Rechtsschutz

                               3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                               Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwal-
                               tungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verfahren wahrzunehmen. Das heißt,
                               dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Kürzung oder Rückfor-
                               derung von nationalen und EU-Fördergeldern für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

                               Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben.
                               In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.

                               3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                               3.9 Straf-Rechtsschutz
                               Sie haben auch Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches
                               Vergehen vorgeworfen wird.

                               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha-
                               ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
                               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist
                               es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

                               3.10 Ordnungwidrigkeiten-Rechtsschutz

                               3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

                               3.12 Opfer-Rechtsschutz

                               3.13 Daten-Rechtsschutz

                               3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren

                               3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-
                               verfahren

                               3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für ver-
                               sicherte Personen in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer

                               3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet

                               3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen

Wenn Sie zum Beispiel Ihren    3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Betrieb an den:die Unterneh-
mensnachfolger:in überge-      3.21.1 JurWay Basic
ben.
                               3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der               Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang                5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten              Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir?                technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
                               staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                               DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).


                                                              146

[Seite 150]
L
                        Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
                         in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
                           fahren,
                         wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo-
                           torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                        Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis
                        zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster
                        Instanz angerufen würde.

                        Des Weiteren tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort die Kosten eines:einer Ver-
                        kehrsanwält:in unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen
                        bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

                        5.2 Leistungsumfang im Ausland
                        Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
                        wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor-
                        fahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

                        Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
                        nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags,
                        der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.

                        Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die-
                        ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-
                        schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
                        tungsgesetz (RVG) übernommen.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                            um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                            Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
                         Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi-
                            gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
                         Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
                         Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah-
                            ren (siehe Ziffer A 3.16)
                         Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A
                           3.17)

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
                        Ausnahmen: im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab-
                        wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem
                        Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechts-
                        vorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.

                        6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs-
                        recht in Unternehmen und Betrieben).
                        Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset-
                        zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
                        auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili-
                        gungsverboten beruhen.


                                                      147

[Seite 151]
L
                       6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
                       schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
                       gentum.
                       Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im
                       Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.

                       6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
                       Ausnahme: Im Landwirtschafts-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für eine Beratung
                       nach Ziffer A 3.11.

                       6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
                        vor Verfassungsgerichten oder
                        vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
                          richtshof).
                       Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder
                       supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver-
                       hältnissen.

                       6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver-
                       fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde
                       oder eröffnet werden soll.
                       Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol-
                       venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen.

                       6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
                        zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys-
                           teme (Umweltrecht).
                        im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention
                           im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-Rechtsschutz greift.

9. Welche Voraus-      Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen       9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-    9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das
                       Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person ge-
cherungsschutz ha-     führt hat.
ben?
                       In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Bera-
                       tungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
                        Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19)

11. Wie sehen die      Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besonderen             11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
Verhaltensregeln/      gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im       Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
                          haben.
Verkehrsbereich         Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
aus?                    Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern-
                          schild) und eine Betriebserlaubnis haben.

                       Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                       Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver-
                       stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht
                       fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                       tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.

                       Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
                       der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
                       stehen:
                       Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war
                       für
                        den Eintritt des Versicherungsfalls,
                        die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                        die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                                                     148

[Seite 152]
+L
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirt:innen (+L)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Landwirtschafts-Rechtsschutz
                     versichert.
schutz haben Sie?
                     1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen sind
                      Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
                      Ihr im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter der-
                        selben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebens-
                        partner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder
                        eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
                      Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
                        der.
                      Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender
                        Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

                          Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                          diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
                          men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos-
                          sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
                        Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
                          Voraussetzung:
                          Ihre Eltern
                              sind mindestens 65 Jahre alt,
                              leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in
                               Ihrem Haus
                              sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
                              sind nicht berufstätig.

                         Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage-
                         nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons-
                         tiger mitversicherter Personen.

                        Ihre pflegebedürftigen Verwandten
                         Voraussetzungen:
                              Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
                              Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetra-
                               genen oder sonstigen Lebenspartner:in
                              Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
                        Die im Versicherungsschein genannten und in Ihrem Betrieb tätigen Mitinhaber:innen und
                         ehemals dort tätigen Altenteiler:innen sind auch dann versichert, wenn sie nicht auf Ihrem
                         Hof, sondern im Umkreis von 50 Kilometer Luftlinie zu Ihrem Betrieb wohnen. Die dort selbst
                         genutzten Wohneinheiten der Altenteiler:innen und Mitinhaber:innen sind dann ebenfalls
                         versichert.
                              die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
                              die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof
                               wohnen.

                         Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                         Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
                         sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein


                                                    149
Version 05.08.2021

[Seite 153]
+L
                                   Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung ab-
                                   geschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.

                                  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie geschäftsführende Gesellschafter:innen
                                   und Inhaber:innen, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung
                                   dieser Tätigkeit betroffen sind,

                               Widerspruchsrecht:
                               Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem   Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
Verkehrsunfall schwer ver-     übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
letzt werden, haben Ihre       im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
nächsten Angehörigen Versi-
cherungsschutz und können      Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
damit Unterhaltsansprüche      dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
gegen den:die Unfallgeg-
ner:in geltend machen.

3. In welchen                  Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                               Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen                ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Land-
sind Sie versichert?           wirt:innen aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                               Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                               Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                               3.2 Arbeits-Rechtsschutz
                               Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung hinsichtlich eines
                               schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Auf-
                               hebungs-Vertrag). Die Beratung muss tatsächlich erbracht und separat abrechenbar sein.
                               Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.

                               3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                               ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäude-
                               teile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindlichen
                               Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste ist mit-
                               versichert.

                                  Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in Enteignungs-, Plan-
                                   feststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bauge-
                                   setzbuch geregelt sind. Die Kostenübernahme ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall be-
                                   grenzt.
                                  Außerdem haben Sie Versicherungsschutz als Vermieter:in einer Ihnen gehörenden Einlieger-
                                   wohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung,
                                   die sich in Ihrem selbstbewohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer:in
                                   vermietet wird.
                                  Außerdem haben Sie Versicherungsschutz
                                        für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen, die sich auf Ih-
                                         rem Betriebsgelände befinden,
                                        für selbst genutzte Wohneinheiten, die sich außerhalb Ihres Betriebs – aber innerhalb
                                         Deutschlands – befinden. Voraussetzung ist, dass sie Ihnen, Ihrem:Ihrer mitversicherten
                                         Ehe- bzw. Lebenspartner:in oder Ihren mitversicherten Kindern gehören.

                               3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                               Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Bereich Versicherungs-
                               schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der
                               Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht
                               übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.

                               Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versicherungsschutz für die
                               private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 50.000 Euro. Bei einer höheren
                               Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.

                               3.5 Steuer-Rechtsschutz
                               Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
                               Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor


                                                              150

[Seite 154]
+L
                      deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga-
                      ben.

                      3.9 Straf-Rechtsschutz
                      auch für die Erstattung der Strafanzeige wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlich-
                      keitsrechts durch Rufschädigung über moderne Kommunikationsmittel, sog. Cyber-Mobbing.

                      3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
                       Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht) ha-
                         ben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Fami-
                         lien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.
                          Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.

                          Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesa-
                          chen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen.

                         Außerdem besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland
                          zugelassenen Rechtsanwält:inin Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch -
                          SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung
                          tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts
                          bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abwei-
                          chend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Rechtsschutz-Falls.

                      3.13 Daten-Rechtsschutz
                       um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-Grundverordnung auf Unter-
                         lassung gerichtlich abzuwehren,
                       um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und ande-
                         ren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.

                      3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
                      Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
                      für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in im
                      Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches
                      Recht anwendbar sein.

                      3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
                      Ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes:
                      Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                      Interessen bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.

4. In welchen Län-    Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver-   Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
sicherungsschutz?     Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A
                      4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen-
                      den Voraussetzungen:
                       Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
                          ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag
                          im Internet abgeschlossen haben,
                       der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen
                          zu Ziffer A 4),
                       Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                          dinglichen Rechten wahr,
                       Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
                          gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.

5. Wie sieht der      Ergänzend zu Ziffer A 5.1 gilt Folgendes:
Leistungsumfang       Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche
aus/Welche Kosten     technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
übernehmen wir?       staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
                      DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).

                      Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:


                                                    151

[Seite 155]
+L
                           in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
                            fahren,
                           wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo-
                            torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

                            Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies
                            tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
                            Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.

                        Abweichend zu Ziffer A 5.3.6 gilt Folgendes:

                        Wir stellen Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Vo-
                        raussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungs-
                        maßnahmen verschont bleiben.

6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Landwirt:innen aufgezeigt.
sichert?
                        6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
                            um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
                            Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
                         Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

                        6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
                        schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/ Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
                        gentum.

                        Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im
                        Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.

                        6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.

                        Ausnahme: Im Plus-Baustein für Landwirt:innen besteht Versicherungsschutz für eine Beratung
                        nach Ziffer A 3.11.

                        6.2.12 Streitigkeiten wegen
                         der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
                         Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

                        Ausnahme: Dies gilt teilweise nicht in Verbindung mit dem Plus-Baustein Landwirt:innen.

                        6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
                         vor Verfassungsgerichten oder
                         vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
                            richtshof).

                        Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder
                        supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver-
                        hältnissen.

                        6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver-
                        fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde
                        oder eröffnet werden soll.

                        Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol-
                        venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen.

                                                      152

[Seite 156]
+L
                       6.2.16 Streitigkeiten
                        in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
                        in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

                       Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Landwirte gilt dieser Ausschluss teilweise
                       nicht.

9. Welche Voraus-      Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen       9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-    9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das
                       Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
cherungsschutz ha-      Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19)
ben?
                       Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das Ereig-
                       nis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt
                       hat.

                       9.2.3 Ergänzend gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seitens des Arbeit-
                       gebers als Versicherungsfall.


                                                      153

[Seite 157]
LN
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für landwirtschaftli-
chen Nebenbetriebe (LN)


1. Welchen Rechts-   1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren im Versicherungsschein bezeich-
                     neten gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft.
schutz haben Sie?
                     Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz als Erzeuger von regenerativer Energie durch einen
                     nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (dies sind Photovoltaik-, Biogas- und Wind-
                     kraftanlagen).

                     Voraussetzung ist, dass der Nebenbetrieb auf der versicherten land- oder forstwirtschaftlichen
                     Fläche unterhalten wird und ausschließlich Ihnen gehört.

                     Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                     nehmen als
                      Eigentümer:in,
                      Halter:in,
                      Erwerber:in,
                      Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                      Fahrer:in
                          eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.

                     1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
                     Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen
                     Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländi-
                     schen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche-
                     rungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit
                     Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.

                     1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                     ist. Das heißt, dass Sie Ihren Firmensitz in Deutschland haben müssen.

                     Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als
                     Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist           Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                     nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
                     Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
                      die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie
                      geschäftsführende Gesellschafter:innen und Inhaber:innen,
                     soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betrof-
                     fen sind

                     Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
                      sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
                        men unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
                      In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für-Mitglie-
                        der des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
                        Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
                      Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der obenge-
                        nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen
                        Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
                      Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines
                        mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in-
                        nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom
                        Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab-
                        schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger
                        Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der
                        nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege-
                        benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung
                        nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
                        dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
                      Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
                        ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert.

                                                    154
Version 05.08.2021

[Seite 158]
LN
                           Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt
                           oder indirekt zusteht, entweder durch
                               die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder
                               das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                                Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in
                                sind, oder
                               durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
                                mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
                                stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an
                                denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.

                       Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur
                       zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in.
                       Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu
                       gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunterneh-
                       men ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind ver-
                       pflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu
                       melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei
                       uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser
                       Versicherungsschutz rückwirkend.

                       Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versiche-
                       rungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach
                       der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskrimi-
                       nierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.

                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder
                       im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für land-
sind Sie versichert?   wirtschaftliche Nebenbetriebe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
                       für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

                       Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von
                       Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü-
                       che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benach-
                       teiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Dul-
                       dungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme
                       von Handlungen sein.

                       3.2 Arbeits-Rechtsschutz

                       3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
                       Abweichend von Ziffer A 3.4 gilt ausschließlich Folgendes:
                        Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtli-
                           chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
                           Ihrem versicherten gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft stehen.
                        Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen im Zusam-
                           menhang mit
                               dem Verkauf des in Ihrer Energieanlage (Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage)
                                erzeugten Stroms sowie mit
                               Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an dieser Anlage.

                       Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.

                          für Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver-
                           tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus

                                                     155

[Seite 159]
LN
                         schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
                         selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).

                      3.5 Steuer-Rechtsschutz
                      um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
                      Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                      3.6 Sozial-Rechtsschutz

                      3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                      ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie
                      selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren
                      vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich-
                      ten wahrzunehmen.

                      3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                      3.9 Straf-Rechtsschutz

                      3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                      3.13 Daten-Rechtsschutz

                      3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung

                      3.21.1 JurWay Basic

                      3.22 Rechtsdienstleistungen

                      3.23 ROLAND Support-Services
                      Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
                      Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:

                      Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
                      Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fäl-
                      ligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder
                      sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

4. In welchen Län-    Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver-   Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht ausschließlich für die Interessenwahr-
sicherungsschutz?     nehmung vor deutschen Gerichten.

                      Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz ist auf den Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der Allge-
                      meinen Bedingungen beschränkt.

5. Wie sieht der      Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang       5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten     Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge-
übernehmen wir?       bühren eines Mediationsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein
                      zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.

                      Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort die
                      Kosten eines:einer Verkehrsanwält:in Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort
                      des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

                      5.2 Leistungsumfang im Ausland
                      Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
                      nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags,
                      der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.

                      Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die-
                      ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge-
                      schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
                      tungsgesetz (RVG) übernommen.


                                                    156

[Seite 160]
LN
6. Was ist nicht ver-   In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                        sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe aufgezeigt.
sichert?                6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)

                        6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                        eingetreten ist.

                        In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                         Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
                            dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit
                            handelt
                         Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi-
                            gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)

                        Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                        sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                        6.2 Inhaltliche Ausschlüsse

                        6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
                        Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab-
                        wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem
                        Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechts-
                        vorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.

                        6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs-
                        recht in Unternehmen und Betrieben).

                        Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset-
                        zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
                        auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili-
                        gungsverboten beruhen.

                        6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
                         zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys-
                            teme (Umweltrecht).
                         im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention
                            im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-Rechtsschutz greift.

                        Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                         aus Versicherungs-Verträgen,
                         aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
                         von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
                           der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
                           schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
                         aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

9. Welche Voraus-       Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen        9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-     Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi-
                        cherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-
ben?                    Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
                        Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
                         innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                         im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


                                                       157

[Seite 161]
Ver
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)


1. Welchen Rechts-     1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeich-
                       neten Verein.
schutz haben Sie?
                       Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
                       nehmen als
                        Eigentümer:in,
                        Halter:In,
                        Erwerber:in,
                        Leasingnehmer:in/Mieter:in,
                        Fahrer:in
                            eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.

                       1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
                       ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Vereinssitz in Deutschland haben müssen.

                       Die Einschätzung eines Vereinssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

2. Wer ist mitversi-   Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
                       nen.
chert?
                       Mitversicherte Personen sind
                        die gesetzlichen Vertreter:innen,
                        Angestellte und
                        Mitglieder des Vereins
                       im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben.


                       Widerspruchsrecht:
                       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
                       Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen
                       übernehmen sollen.

3. In welchen          Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
                       Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif-
Rechtsbereichen        ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz
sind Sie versichert?   aufgezeigt.
(Leistungsarten)
                       Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
                       Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.

                       3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

                       3.2 Arbeits-Rechtsschutz

                       3.5 Steuer-Rechtsschutz
                       um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
                       Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

                       3.6 Sozial-Rechtsschutz

                       3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
                       ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in Widerspruchsverfahren vor deutschen
                       Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzuneh-
                       men.


                                                     158
Version 05.08.2021

[Seite 162]
Ver
                             3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

                             3.9 Straf-Rechtsschutz

                             3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

                             3.13 Daten-Rechtsschutz

Wenn Sie zum Beispiel Ihre   3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Satzung überarbeiten müs-
sen.                         3.21.1 JurWay Basic

                             3.22 Rechtsdienstleistungen

5. Wie sieht der             Zusätzlich zu Ziffer A 5.2 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländi-
                             schen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden
Leistungsumfang              bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem
aus/Welche Kosten            Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
übernehmen wir?


6. Was ist nicht ver-        In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
                             sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
                             6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
                             6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
                             eingetreten ist.

                             In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
                              Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
                              Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7)

                             Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver-
                             sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.

                             6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
                             In folgenden Fällen haben sie keinen Versicherungsschutz:

                             6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhal-
                             tung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).

9. Welche Voraus-            Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen             Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi-
vorliegen, damit Sie         cherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Anspruch auf Versi-
                             Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
cherungsschutz ha-           Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
ben?                          innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und
                              im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


                                                           159

[Seite 163]
Glossar
Hier finden Sie Begriffe aus den Bedingungen, die wir Ihnen hier näher erläutern und teilweise mit Beispielen ergänzen. Im Be-
dingungstext sind diese Stellen auch hervorgehoben.


Absender:innen im Zusammenhang mit Schädigung der E-Reputation
Absender:innen können Verfasser:innen rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
Betreiber:innen von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender:in gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich
um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten
Absenderadressen als ein:e Absender:in.


Abtreten
Heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihre:n Rechtsanwält:in oder
eine andere Person – eine:n Dritte:n.


Änderung der Rechtslage
Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts:
Beispiele: Tod einer verwandten Person – dieses Ereignis kann für Sie erbrechtliche Ansprüche begründen; Trennung von
dem:der Ehe-partner:in – dieses Ereignis kann für Sie u.a. unterhaltsrechtliche Ansprüche oder Pflichten begründen oder verän-
dern


Ausschlüsse
Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, z.B. der Wartezeit, als auch aus einer inhaltlichen Komponente erge-
ben. Greift eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz.


Berechtigte Fahrer:in
Berechtigt ist jede Person, die das Motorfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.


Cyberkriminalität
ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit dessen Technologien erfolgen.


Cyber-Mobbing
Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressat:in-
nen. Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, sozi-
ale Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-SMS. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches ge-
nannt.


Dingliche Rechte
sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel das Eigentum.

Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem:der Eigentümer:in und dem:der Besitzer:in auf Heraus-
gabe einer beweglichen Sache bestehen.


Direktinvestments
Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von
Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investitions-
güter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.


Disziplinarrecht
Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel verbeamteteten Personen oder Soldat:innen.


Eigenheim
Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst.


Emissionen
Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie z.B giftige und umweltschädliche Stoffe (Schadstoffe und Reiz-
stoffe), aber auch Erschütterungen.

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Version 09.09.2021

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erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Das heißt, solange Ihr volljähriges Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, besteht die Mitversicherung. Die Mitversiche-
rung Ihres Kindes besteht also während der ersten Ausbildung, des Studiums oder der Beamtenanwärterschaft sowie während
einer vorübergehenden nicht erlernten beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme eines Erst-Studiums (ein Studium gilt auch nach
einem Fachwechsel so lange als Erst-Studium, wie noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde). Eine Tätigkeit in Behinder-
ten- oder Reha-Werkstätten zum Zwecke der Eingliederung bzw. Integration von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsle-
ben zählt nicht als berufliche Tätigkeit im Sinne der Klausel.


Folgesachen
Folgesachen im Zusammenhang mit Scheidung sind zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Vermögensauseinanderset-
zung, Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder


Fracking
Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl- und Gasressourcen aus unkonventionellen La-
gerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und Einpumpen von Frack-Fluids (mit Chemikalien ange-
reichertes Wasser) unter hohem Druck.


Freiberufliche Tätigkeiten
Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte Berufe wie zum Beispiel
Ärzt:in, Ingenieur:in, Rechtsanwält:in und Steuerberater:in.


Freie Mitarbeiter:innen
Freie Mitarbeiter:innnen sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen oder Werkser-
stellung für den:die Auftraggeber:in erbringen.


Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten
„Gelegentlich" bedeutet:
       Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
       die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
       Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen jeKalen-
        derjahr aus und
       Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.


Gesetzliche:r Vertreter:in juristischer Personen
Beispiel: Geschäftsführer:in einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft


Gewaltstraftat
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Körperver-
letzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung, Raubdelikte, erpresseri-
scher Menschenraub, Angriff auf See- und Luftverkehr und Geiselnahme


gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft
Zum Beispiel ein Hofladen oder eine Straußenwirtschaft jeweils mit Zukaufsware


Grob fahrlässiges Verhalten
Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.


Hackerangriff
Sogenannter Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende Systeme, z.B. mit Schadsoft-
ware.


Immissionen
Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Menschen und die natürliche Umwelt.


Investitionsgüter
Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Bei Direktinvests handelt es
sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer:in von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder
Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter.
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Glossar
Investitionsgütergeschäfte
Dies sind Geschäfte, die die berufsspezifische Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkei-
ten oder dazugehöriger unbebauter Flächen betreffen. Zum Beispiel: Erwerb oder Reparatur von technischen Anlagen, Produkti-
onsmaschinen oder Werkzeugen. Diese Geschäfte dürfen nicht zum Hauptgeschäft zählen. So ist bei einem Bäcker zum Beispiel
eine vertragliche Auseinandersetzung wegen mangelhafter Reparatur das Backofens versichert, der Streit mit dem Backmittel-
Lieferanten wegen schlechter Ware jedoch nicht. Hierfür ist ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder JurContract notwendig.


Juristische Person
Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.


Kollektives Arbeits- und Dienstrecht
Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben


Kostenverursachende Maßnahmen
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels


Mediationsverfahren
Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Ein:e unab-
hängige:r Mediator:in unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für ihren Konflikt zu finden, die ihren
Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder
auch online erfolgen. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig.
Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des:der Mediator:in werden hälftig zwischen
den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihre:n Ehepartner:in als Streitpartei entfallen, tragen wir. Der:die Dritte muss
seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.


Mitarbeiter:innen
Mitarbeiter:innen sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter:innen und Leiharbeitskräfte.


Moderne Kommunikationsmittel
Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder Handy-
SMS.


Natürliche Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch.


Nebengeschäfte
Dies sind Geschäfte, die die nicht zum Hauptgeschäft gehörende Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder
Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen betreffen, sowie Geschäfte, die der internen Verwaltung des
Betriebes dienen. Zum Beispiel: Anschaffung von Büromaterial, Zimmerpflanzen, Seife oder Einkauf von ausschließlich selbst
genutzten Telekommunikationsdienstleistungen, ordnungsgemäßer Aktenentsorgung oder Raumpflege durch einen Dienstleis-
ter. Für manche Unternehmen gehört der Einkauf von Telekommunikationsanlagen zum Nebengeschäft. Hier wären Streitigkei-
ten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um eine Telefon-Hotline sind Streitig-
keiten aus dem Kauf einer Telekommunikationsanlage nicht über die Nebengeschäfte, sondern vielmehr über die Investitionsgü-
tergeschäfte versichert, da die Telefonanlage grundlegend zur Ausführung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Für einen
umfassenden vertraglichen Versicherungsschutz wird ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder JurContract benötigt.


Schädigung der E-Reputation
Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des all-
gemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, wenn dies mithilfe von Fo-
tografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder
eine Website verbreitet werden, geschieht.


Schadenersatzansprüche abwehren
Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der:die Gegner:in verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die
Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung versichert.


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Schadenersatz aus Vertrag
Beispiel: Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie jedoch für den Fall, dass der.die Vermie-
ter:in des Mietfahrzeugs von Ihnen wegen verspäteter Rückgabe Schadenersatz verlangt. Dies ist aufgrund des Mietvertrags
über den Vertrags-Rechtsschutz im Baustein Verkehr versichert.


Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von
der anderen Person eine Leistung fordern kann zum Beispiel zwischen Käufer:in und Verkäufer:in.


Sicherung des Lebensunterhalts
Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe


Standesrecht
Unter Standesrecht fallen berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen.


Stalking
Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren
einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt.


Subvention
Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen soll.


Textform
Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch.


unverzüglich
Unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist“
Nicht „sofort“


Verbrechen
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.


Vergehen
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, zum
Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug.


Verkehrsrechtliches Vergehen
Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter
Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.


Verkehrs:anwält:in/Korrespondenz:anwält:in
Ein:e Verkehrsanwält:in, auch Korrespondenanwält:in, ist ein:e Rechtanwält:in, der:die in einem Gerichtsverfahren neben
dem:der Verfahrens- oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein:ihr Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs
des:der Mandant:in: mit dem:der Verfahrensbevollmächtigten.


Vollstreckungstitel
Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.


Wartezeit
Es besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Erst die Versicherungsfälle, die
nach Ablauf der Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz fallen.


Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zum Beispiel: Der:die Gerichtsvollzieher:in wird mit der Vollstreckung einer Geldforderung beauftragt. Er:sie pfändet daraufhin
Wertgegenstände des:der Schuldner:in in dessen:deren Wohnung.

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[Seite 167]
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   Wesentliche   Vertragsgrundlagen                                                                     Bedingungs- und Beitragsanpassung
Bestimmungen     Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den                            Während der Vertragsdauer können nach Ziffer A 20 ARB
                 Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung                              einzelne Bedingungen aufgrund von Gesetzesänderungen
                 (ARB 2022) und/oder den Allgemeinen Bedingungen für die                                u. Ä. ergänzt, ersetzt oder geändert sowie nach Ziffer A 16
                 Schutzbrief-Versicherung (ASB 2016), die mit dem Antrag                                ARB und/oder Ziffer 2 § 4 ASB Beitragsanpassungen vorge-
                 ausgehändigt werden. Die Verträge für die Rechtsschutz- und                            nommen werden. Bei den Beiträgen ist die zurzeit gültige
                 Schutzbrief-Versicherung sind rechtlich selbstständig und                              Versicherungssteuer von 19 % eingeschlossen. Wir empfeh-
                 voneinander unabhängig. Es werden getrennte Versiche-                                  len eine Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren, wobei eine
                 rungsscheine erstellt.                                                                 monatliche Zahlung grundsätzlich nur mit SEPA-Lastschrift-
                                                                                                        verfahren möglich ist (Mindestrate 5 EUR). Nebengebühren
                 Versicherungssumme, Strafkaution und Geltungsbereich                                   werden nicht erhoben.
                   für die Bausteine P, B, V1p, Ip
                   – unbegrenzte Versicherungssumme, bis zu 500.000 EUR                                 Nebenabreden
                     außerhalb Europas (auch für Internetstreitigkeiten)                                Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
                     abhängig von der Produkt-Variante
                   – 200.000 EUR darlehensweise für Strafkaution
                                                                                                        Anzeigepflicht
                                                                                                        Als unser Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, bis
                    für den Baustein JWp
                                                                                                        zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten
                    – unbegrenzte Versicherungssumme innerhalb
                                                                                                        Gefahrumstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich
                      Deutschlands
                                                                                                        in Textform gefragt hat, dem Versicherer mitzuteilen. Bitte
                    – keine Strafkaution
                                                                                                        überprüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse, ob zum Beispiel
                                                                                                        bei den Fragen zur Vorversicherung im Antrag nichts verges-
                    für den Baustein S+p
                                                                                                        sen wurde. Falsche oder unvollständige Angaben berechti-
                    – 1 Million EUR Versicherungssumme weltweit
                                                                                                        gen den Versicherer, vom Vertrag zurückzutreten oder den
                    – 200.000 EUR darlehensweise für Strafkaution
                                                                                                        Vertrag anzufechten und in bestimmten Fällen die Leistung
                                                                                                        zu verweigern. Genauere Informationen können Sie Ziffer
                 300 Euro Bonus-Selbstbeteiligung (SB):
                                                                                                        A 13 ARB entnehmen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer
                 Die Bonus-SB startet bei 300 Euro, wobei leistungsfreie Vorver-
                                                                                                        Angaben kann ein Datenaustausch mit anderen Versicherern
                 sicherungen angerechnet werden können. Sie reduziert sich
                                                                                                        erforderlich werden.
                 bei Schadenfreiheit jedes Jahr um 100 Euro. Melden Sie
                 einen Versicherungsfall, in dem wir eine Kostenzusage ertei-
                 len, beträgt die Selbstbeteiligung im nächsten Versicherungsfall                       Selbstständige Tätigkeit
                 innerhalb eines Jahres 500 Euro. Melden Sie ein Jahr keinen                            Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
                 eintrittspflichtigen Versicherungsfall, reduziert sich die Selbst-                     hang mit einer selbstständigen Tätigkeit besteht im Rahmen
                 beteiligung wieder jedes Jahr um 100 Euro.                                             der Privatkunden-Produkte kein Versicherungsschutz.

                 Unser Tipp: Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen bei der Lösung                          Widerspruch gegen telefonische, schriftliche und E-Mail-
                 Ihres Rechtsproblems weiter. Ihr Vorteil: Für eine durch uns                           Angebote
                 vermittelte telefonische Rechtsberatung oder durch unsere                              Der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken kann ich
                 Konfliktlösungsunterstützung erfolgt keine Hochstufung der                             jederzeit und ohne Einfluss auf den Vertrag bei der ROLAND
                 Selbstbeteiligung. Weitere Informationen zur Selbstbeteili-                            Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Kontaktdaten siehe unter
                 gungshöhe können Sie der Tabelle entnehmen.                                            Widerrufsbelehrung) widersprechen.

                    Versiche-                              Rückstufung                                  Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen
                                         SF-Klasse                                 SB
                    rungsjahr                              in SF-Klasse                                 Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten.
                                                                                                        Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter
                          3                    0                  500           0 EUR                   0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anlie-
                                                                                                        gen und versuchen, eine Lösung zu finden.
                          2                  100                  500          100 EUR
                                                                                                        Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
                          1                  200                  500          200 EUR                  ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
                                                                                                        vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsitzender),
                                                                                                        Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen,
                        Start                300                  500          300 EUR
                                                                                                        Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln.

                          –                  400                  500          400 EUR                  Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden
                                                                                                        sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die
                          –                  500                  500          500 EUR                  Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den
                                                                                                        Versicherungsombudsmann anzusprechen:

                 Vertragsdauer                                                                          Versicherungsombudsmann e. V.
                 Der Vertrag wird für die im Antrag und Versicherungsschein                             Postfach 080632
                 angegebene Zeit abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt                               10006 Berlin
                 in der Regel fünf Jahre. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen ist ein                      Telefon: 0800 3696000
                 Beitragszuschlag von 5 % auf den Fünfjahresbeitrag zu berech-                          Telefax: 0800 3699000
                 nen.                                                                                   E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                                        www.versicherungsombudsmann.de
                 Fristgerechte Kündigung
                 Ein Vertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren ein-
                 gegangen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum
                 Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein-
                 haltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt
                 werden. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
                 verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein
                 Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate
                 vor Ablauf eine Kündigung in Textform zugegangen ist.


                 ROLAND                                                   ROLAND                                              Hausanschrift:
                 Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln                      Schutzbrief-Versicherung AG, Köln                   Deutz-Kalker Str. 46
                 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher     Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune        50679 Köln
                 Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender),                   Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke      Telefon: 0221 8277-500
                 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen             Sitz der Gesellschaft: Köln                         www.roland-rechtsschutz.de
                 Sitz der Gesellschaft: Köln                              Handelsregister Köln HRB 9048                       service@roland-rechtsschutz.de
                 Handelsregister Köln HRB 2164

[Seite 169]
   Wesentliche
                                                                                           Widerrufsbelehrung
Bestimmungen
                                                                                              Abschnitt 1
                                                                        Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                                               Widerrufsrecht
                   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen.

                   Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                   • der Versicherungsschein,
                   • die Vertragsbestimmungen,
                      einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim
                      mungen,
                   • diese Belehrung,
                   • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                   • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
                   jeweils in Textform zugegangen sind.

                   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                   ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
                   Deutz-Kalker Straße 46
                   50679 Köln
                   E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de

                                                                                 Widerrufsfolgen
                   Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider-
                   rufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
                   beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
                   handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie (bei
                   halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie
                   (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte
                   Prämie als Grundlage dieser Berechnung ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
                   unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

                   Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
                   gen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                                                                               Besondere Hinweise
                   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
                   bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                                                       Abschnitt 2
                                                        Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
                   Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                                                                         Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                   Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

                   1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
                       register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                   2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
                       maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
                       Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
                       Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                   3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                   4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
                   5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
                       wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
                       werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
                   6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                   7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
                       sondere hinsichtlich des Preises;
                   8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
                       Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                   9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
                       derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
                       den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
                       lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                   10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                   	 b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                   11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
                       der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho-
                       benen und deutlich gestalteten Form;
                   12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
                       rungsvertrages zugrunde legt;
                   13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
                   14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
                       chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
                   15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
                       für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt
                       bleibt;
                   16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                   Ende der Widerrufsbelehrung


                 ROLAND                                                       ROLAND                                            Hausanschrift:
                 Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln                          Schutzbrief-Versicherung AG, Köln                 Deutz-Kalker Str. 46
                 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher         Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune      50679 Köln
                 Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender),                       Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke    Telefon: 0221 8277-500
                 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen                 Sitz der Gesellschaft: Köln                       www.roland-rechtsschutz.de
                 Sitz der Gesellschaft: Köln                                  Handelsregister Köln HRB 9048                     service@roland-rechtsschutz.de
                 Handelsregister Köln HRB 2164

[Seite 170]
Informationen   Das Thema „Datenschutz“ ist uns sehr wichtig. Daher infor-                               zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte
         zum    mieren wir Sie im Folgenden darüber, wie wir Ihre personen-                              und für andere Produkte der Unternehmen der ROLAND-
  Datenschutz   bezogenen Daten verarbeiten und welche Rechte Sie in diesem                              Gruppe sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
                Zusammenhang haben:                                                                      zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe-
                                                                                                         sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
                Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                               Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten
                Die verantwortliche Stelle ist Ihr Vertragspartner:                                      können.

                ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG                                                 Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
                Deutz-Kalker Str. 46                                                                 Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B.
                50679 Köln                                                                           aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher
                Telefon: 0221 8277-500                                                               Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
                Mail to: service@roland-rechtsschutz.de                                              Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall
                                                                                                     die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
                und/oder                                                                             DSGVO.

                ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG                                                   Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
                Deutz-Kalker Str. 46                                                                 nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im
                50679 Köln                                                                           Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor infor-
                Telefon: 0221 8277-500                                                               mieren.
                Mail to: service@roland-schutzbrief.de
                                                                                                     Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
                Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                             Daten
                der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter –                          Rückversicherer:
                oder per E-Mail unter: datenschutz@roland-ag.de                                      Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen
                                                                                                     Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann
                Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                    es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an
                Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach-                            einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein
                tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des                                 eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann.
                Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich
                relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes                            Vermittler:
                (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem
                hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln                          Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
                für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die                                 Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten
                deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben                         Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
                genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren.                       Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                Diese können Sie im Internet für beide Gesellschaften abrufen                        soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
                unter: www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz                                        tung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen.

                Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen                          Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
                wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-                              Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unter-
                schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu                            nehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungs-
                übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag                                aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen
                zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des                           zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen
                Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-                         und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe
                stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um                                 besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
                prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und                           Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
                wie hoch der Schaden ist.                                                            Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
                                                                                                     zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unterneh-
                Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-                               men der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
                vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezo-                              liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten
                genen Daten nicht möglich.                                                           Datenverarbeitung teilnehmen.
                Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten
                zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B.                      Externe Dienstleister:
                für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts-                       Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und
                rechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der genannten                        gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auf-
                ROLAND-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für                              listung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
                eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispiels-                            leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbezie-
                weise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung,                             hungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version
                -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende                             auf unserer Internetseite unter www.roland-rechtsschutz.de/
                Auskunftserteilungen.                                                                datenschutz (für beide Gesellschaften) entnehmen.

                Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-                               Weitere Empfänger:
                gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist                          Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten
                Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien                            an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden
                personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei                             zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozial-
                Schutzbrief-Schadenfällen) erforderlich sind, holen wir Ihre                         versicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungs-
                Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.                        behörden).
                Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt
                dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27                          Dauer der Datenspeicherung
                BDSG.                                                                                Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die
                                                                                                     oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, wenn
                Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von                       sich dies nicht nachteilig für Sie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 c)
                uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies                        DSGVO auswirken kann. Dabei kann es vorkommen, dass
                kann insbesondere erforderlich sein:                                                 personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in
                   zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                         der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht


                ROLAND                                                 ROLAND                                                Hausanschrift:
                Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln                    Schutzbrief-Versicherung AG, Köln                     Deutz-Kalker Str. 46
                Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher   Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune          50679 Köln
                Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender),                 Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke        Telefon: 0221 8277-500
                Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen           Sitz der Gesellschaft: Köln                           www.roland-rechtsschutz.de
                Sitz der Gesellschaft: Köln                            Handelsregister Köln HRB 9048                         service@roland-rechtsschutz.de
                Handelsregister Köln HRB 2164

[Seite 171]
Informationen   werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder                            Datenübermittlung in ein Drittland (gilt nur für Schutz-
         zum    bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personen-                           brief-Kunden)
  Datenschutz   bezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet                             Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer-
                sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten                             halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
                ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der                            erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die
                Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher-                               EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä-
                fristen betragen danach bis zu zehn Jahren.                                          tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
                                                                                                     (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschrif-
                Betroffenenrechte                                                                    ten oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detail-
                Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer                        lierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau
                Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                            bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie hier:
                nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung                            www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz
                oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin                        Sie können die Informationen auch unter den oben genannten
                ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten                             Kontaktinformationen anfordern.
                sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
                Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles-                            Automatisierte Einzelfallentscheidungen
                baren Format zustehen.                                                               Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko und zur Vorversicherung,
                                                                                                     zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, sowie auf der
                                                                                                     Grundlage des vereinbarten Vertragsumfangs und der Informa-
                Widerspruchsrecht
                                                                                                     tionen im Leistungsfall, die wir von Ihnen oder dem von Ihnen
                Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezo-
                                                                                                     beauftragten Rechtsanwalt erhalten, entscheiden wir vollau-
                genen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
                                                                                                     tomatisiert über einzelne Vorgänge. Die vollautomatisierten
                chen.
                                                                                                     Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher fest-
                                                                                                     gelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen.
                Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-
                sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
                sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die
                gegen die Datenverarbeitung sprechen.

                Beschwerderecht
                Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den
                oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Daten-
                schutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
                Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

                Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
                Nordrhein-Westfalen
                Kavalleriestraße 2-4
                40213 Düsseldorf

                Bonitätsauskünfte (betrifft nur Rechtsschutz-Kunden)
                Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen not-
                wendig ist, fragen wir bei der infoscore Consumer Data GmbH
                (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden Informationen zur
                Beurteilung Ihres Zahlungsausfallrisikos auf der Basis mathema-
                tisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschrif-
                tendaten ab. Dafür übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse
                und ggf. Geburtsdatum) an ICD. Rechtsgrundlagen dieser
                Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f)
                der Europäischen Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“).
                Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dür-
                fen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter
                Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist
                und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten
                der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener
                Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur
                ICD i. S. d. Art. 14 DSGVO, d.h. Informationen zum Geschäfts-
                zweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Daten-
                empfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf
                Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage 3
                der Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) sowie im
                Internet unter diesem Link www.roland-rechtsschutz.de/
                datenschutz Sie können die Informationen auch unter den
                oben genannten Kontaktinformationen anfordern.


                ROLAND                                                 ROLAND                                              Hausanschrift:
                Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln                    Schutzbrief-Versicherung AG, Köln                   Deutz-Kalker Str. 46
                Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher   Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune        50679 Köln
                Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender),                 Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke      Telefon: 0221 8277-500
                Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen           Sitz der Gesellschaft: Köln                         www.roland-rechtsschutz.de
                Sitz der Gesellschaft: Köln                            Handelsregister Köln HRB 9048                       service@roland-rechtsschutz.de
                Handelsregister Köln HRB 2164
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