# Allianz Travel Reiseversicherung (AVB AGA 2020): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-reise-allianz-travel-aga-2020.php
- Rechtlicher Träger: AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-reise-allianz-travel-aga-2020.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen AGA 2020](https://durchblicker.at:443/downloads/reiseversicherung/aga/AVB_AGA_2020.pdf), Fassung AVB gültig ab 01.07.2020 (AVB200701)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Gilt der Versicherungsschutz für mehr als eine Reise, so stellt die jeweilige Versicherungssumme die max. Deckung für alle Schadenereignisse insgesamt innerhalb einer Sparte | Allgemeine Bedingungen 4, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Geltungsbereich „Europa“: Europa im geografischen Sinn, inkl. Mittelmeerstaaten, Madeira, Kanarische Inseln, Azoren. | Allgemeine Bedingungen 3, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | Definition Familie: max. 2 Erwachsene und 5 mitreisende Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. | Allgemeine Bedingungen 1.1, Seite 1 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | ja | Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Gründe gemäß Punkt. 2.1. bis 2.9. nur für eine dieser 7 Personen eintritt. | Stornoschutz 2.10, Seite 2 |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | Die Auslandskrankenversicherung sowie die im Kapitel „Beistandsleistungen“ genannten Deckungen gelten ausschließlich im Ausland | Allgemeine Bedingungen 3, Seite 1 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Der Versicherungsabschluss und die Prämienzahlung für Versicherungspakete mit Stornoschutz müssen am Tag der Reisebuchung bzw. spätestens 3 Werktage nach Reisebuchung erfolgen. | Allgemeine Bedingungen 2.1, Seite 1 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | ja | Bei späterem Abschluss sind nur Ereignisse versichert, welche sich ab dem 10. Tag nach Abschluss ereignen (Ausnahme: Unfall, Todesfall, Elementarereignis). | Allgemeine Bedingungen 2.1, Seite 1 |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit Reiseantritt. | Allgemeine Bedingungen 2.1, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | ja | Plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19), Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, Impfunverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten, wenn sich daraus zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt. | Stornoschutz 2.1, Seite 2 |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nein | Plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit | Stornoschutz 2.1, Seite 2 |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | ja | Eine Punkt. 2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines bestehenden Leidens des Versicherten. | Stornoschutz 2.2, Seite 2 |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | ja | schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19) | Stornoschutz 2.1, Seite 2 |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | ja | Quarantäne gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der „Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten“. | Stornoschutz 2.1, Seite 2 |
| Impfunverträglichkeit | ja | Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, Impfunverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten | Stornoschutz 2.1, Seite 2 |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | ja | Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss und Reisebuchung ärztlich festgestellt und bestätigt wurde. | Stornoschutz 2.3, Seite 2 |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | ja | schwere Unfallverletzung oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährte (identer Meldezettel seit mindestens 3 Monaten), Eltern (Stief-,Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv- ), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin | Stornoschutz 2.9, Seite 2 |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | ja | Unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber. | Stornoschutz 2.4, Seite 2 |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nein | Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen. | Stornoschutz 2.4, Seite 2 |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | ja | Nichtbestehen einer Abschlussklasse oder Matura. | Stornoschutz 2.8, Seite 2 |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | ja | Einreichung der Scheidungsklage (bzw. der Auflösungsklage bei eingetragenen Partnerschaften), bzw. des Antrages auf einvernehmliche Trennung bei Gericht vor der versicherten gemeinsamen Reise. | Stornoschutz 2.6, Seite 2 |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | ja | Wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum des Versicherten schwer beeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlich ist. | Stornoschutz 2.7, Seite 2 |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses | Stornoschutz 1.1, Seite 1 |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | ja | Nicht ersetzt werden die Mehrkosten späterer Stornierung. | Stornoschutz 1.1, Seite 1 |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden bei einem versicherten Ereignis gem. Pkt. 1a. die Kosten für die verspätete direkte Anreise zum Urlaubsort | Verspätungsschutz 3, Seite 4 |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für gebuchte, nicht genutzte Reiseleistungen (z.B. Hotel, Mietwagen, Rundreise). | Reiseabbruch 1.1, Seite 2 |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | die zusätzlichen Rückreisekosten bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise der Versicherten aus dem Ausland nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise | Extrarückreise 1.1, Seite 2 |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Nächtigungskosten bzw. Umbuchungskosten (nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise) mitreisender Versicherter bei einer verspäteten Rückreise bis zu einer Woche. | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.5, Seite 2 |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | ja, bis 100 € | die Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung inkl. Verpflegung (max. € 100 pro Person) am Heimatflughafen. | Verspätungsschutz 3, Seite 4 |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die unverschuldete Versäumnis des Fluges/Auslaufens im Rahmen des gebuchten Reisearrangements | Verspätungsschutz 1a, Seite 4 |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die notwendigen Kosten für Arzt, Krankentransport, Krankenhausaufenthalt (auch Dekompressionskammer) und Medikamente. | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.1, Seite 2 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | wird vom Erstattungsbetrag für Heilkosten ein 20%-iger Selbstbehalt abgezogen | Auslandskranken- und Unfallversicherung 1.2, Seite 2 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf Wunsch des Versicherten oder des Versicherers wird der Versicherte bei einem stationären Krankenhausaufenthalt von mehr als 3 Tagen, sofern die Reisefähigkeit ärztlich bestätigt wird, heimtransportiert | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.4.2, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | Heimtransport ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet) | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.4.2, Seite 2 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | Überführungskosten eines während der Reise verstorbenen Versicherten oder wahlweise die Beerdigung am Urlaubsort inkl. der Anreisekosten verwandter Personen zum Begräbnis am Urlaubsort. | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.7, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bergungs-, Such- und Rettungskosten. | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.3, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen bzw. Behandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen | Auslandskranken- und Unfallversicherung 8.6, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Schwangerschaften, Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche, Schwangerschaftsunterbrechungen | Auslandskranken- und Unfallversicherung 8.5, Seite 3 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | ja, bis zur Versicherungssumme | unerwartet auftretende akute Verschlechterung einer bestehenden Krankheit im Ausland | Auslandskranken- und Unfallversicherung 1.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | ja | Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die Anlass für die Reise sind bzw. deren Notwendigkeit vor Versicherungsabschluss bzw. Reiseantritt bekannt waren oder mit denen gerechnet werden musste | Auslandskranken- und Unfallversicherung 8.1, Seite 3 |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem Krankenhausaufenthalt, der länger als 5 Tage dauert, übernimmt die AWP P&C S.A. auf Wunsch des Versicherten die Hin- und Rückreisekosten (exkl. Nächtigungskosten) einer dem Versicherten nahe stehenden Person | Auslandskranken- und Unfallversicherung 3.5, Seite 2 |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte bei Eintritt einer Notsituation Hilfe im Rahmen der allgemeinen Bedingungen anfordern. | Allgemeine Bedingungen 8, Seite 1 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | ja, bis zur Versicherungssumme | Die bei Reiseantritt mitgenommenen und gemäß Einreisebestimmungen deklarierten oder auf der Reise erworbenen Sachen des persönlichen Reisebedarfs | Reisegepäckversicherung 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände gemäß Punkt 2 auf 50% der Versicherungssumme. | Reisegepäckversicherung 6.5, Seite 3 |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektrische, elektronische und optische Geräte (inkl. Mobiltelefone) samt Zubehör, insbesondere Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, Computer aller Art. | Reisegepäckversicherung 2.3, Seite 3 |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstähle aus Kraftfahrzeugen oder Booten sind nur versichert, wenn sie sich nachweislich in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr ereignet haben. | Reisegepäckversicherung 5.4, Seite 3 |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nein | Sportausrüstungen und Transportmittel aller Art sind nur während der Beförderung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs versichert. | Reisegepäckversicherung 5.3, Seite 3 |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verspätete Gepäckauslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden für unbedingt notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren auf 20% der Versicherungssumme. | Reisegepäckversicherung 6.7, Seite 3 |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nein | bei völligem Abhandenkommen oder vollkommener Vernichtung: der Zeitwert höchstens jedoch der seinerzeitige Anschaffungspreis | Reisegepäckversicherung 3, Seite 3 |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nein | Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle. | Reiseabbruch 3, Seite 2 |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederbeschaffungskosten für amtliche Dokumente und Schecks max. 10% der Versicherungssumme. | Reisegepäckversicherung 6.1, Seite 3 |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | ja | In der Auslandskrankenversicherung sind Extremsportarten, welche über einen Veranstalter in Österreich, Deutschland oder der Schweiz gebucht wurden, vom Versicherungsschutz umfasst. | Auslandskranken- und Unfallversicherung 8.17, Seite 3 |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | nein | unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art zusammenhängen | Allgemeine Bedingungen 6.1.2, Seite 1 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angetreten werden, oder nicht unverzüglich abgebrochen werden | Allgemeine Bedingungen 6.1.12, Seite 1 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | ja | Deckung besteht in Bezug auf Epidemien und Pandemien ausschließlich im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch, Auslandskranken- und Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen | Allgemeine Bedingungen 6.1.11, Seite 1 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie | Allgemeine Bedingungen 6.1.8, Seite 1 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | so stellt die jeweilige Versicherungssumme die max. Deckung für alle Schadenereignisse insgesamt innerhalb einer Sparte (Stornoschutz, Reisegepäck, Heilkosten,...) während der Versicherungsdauer dar (Ausnahme: Jahresschutz). | Allgemeine Bedingungen 4, Seite 1 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | nicht geregelt |  |  |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen AGA 2020

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                                                             Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                                                                            AVB - gültig ab 01.07.2020
AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, 1120 Wien, Telefon: +43-1/525 03-7 – Fax: +43-1/525 03-999, E-mail: service.at@allianz.com – www.allianz-travel.at
Bankverbindungen: BA-CA Kto. 0040-04545/00 – BLZ 12000, IBAN: AT40 1100 0004 0045 4500, SWIFT: BKAUATWW, Handelsgericht Wien, Firmenbuch FN 100329 v, DVR-Nr. 0465798, UID-Nr. ATU 15366609
Aufsichtsbehörde: Autorité de contrôle prudentiel (ACP), 61, rue Taitbout, 75436 Paris Cedex 09

Es gelten jene Teile der Versicherungsbedingungen, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen. Den genauen Umfang Ihres Versicherungspaketes entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung
zu Ihrem Produkt, die Sie beim Versicherungsabschluss erhalten.

Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien.
                                                                                                                         6.1.13. mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder
 Allgemeine Bedingungen für alle Sparten                                                                                         Witterungseinflüsse zurückzuführen sind;
 I       Versicherte Ereignisse                                                                                          6.2.
                                                                                                                         6.3.
                                                                                                                                 Entgangene Urlaubsfreuden werden nicht ersetzt.
                                                                                                                                 Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den
         Die in den einzelnen Versicherungssparten angeführten versicherten Ereignisse sind taxativ                              Reiseantritt , die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht ersetzt.
         angeführt. Eine analoge Ausdehnung auf ähnliche, nicht angeführte Ereignisse ist                                6.4.    Sofern    Embargos,      Wirtschafts-,   Finanz-    oder   Handelssanktionen     auf    den
         ausgeschlossen.                                                                                                         Versicherungsvertrag anwendbar sind und einer Versicherungsleistung entgegenstehen,
 II      Vermittler bzw. Hilfspersonen                                                                                           besteht kein Versicherungsschutz.
         Kein Vermittler ist ermächtigt, durch mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen einen von                     7.       Verhalten im Schadenfall
         den angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen abweichenden                               7.1      Neben den unten angeführten allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere
         Versicherungsschutz zuzusagen, oder eine für den Versicherer bindende Beurteilung eines                                  Verpflichtungen in den jeweiligen Sparten.
         Sachverhaltes vorzunehmen.                                                                                               Der Versicherte ist verpflichtet:
 1.      Versicherte Personen                                                                                            7.1.1.
                                                                                                                         7.1.2.
                                                                                                                                  den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
                                                                                                                                  den Schaden direkt dem Versicherer anzuzeigen und dessen Weisungen zu befolgen;
 1.1.    Die in der Polizze bezeichneten Personen, sofern sie zum Zeitpunkt des                                          7.1.3.   das Schadenereignis und den Schadenumfang wahrheitsgemäß darzulegen und
         Versicherungsabschlusses seit mindestens sechs Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in
                                                                                                                                  nachzuweisen. Der Versicherte muss jede sachdienliche Auskunft erteilen und Rechnungen
         Österreich, der Schweiz, Liechtenstein oder einem Staat der Europäischen Union (EU)                                      bzw. Belege im Original einreichen. Gegebenenfalls sind Ärzte und/oder Krankenhäuser
         begründet haben. Bei Abschluss einer Versicherung mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten                              sowie Sozialversicherer und befasste Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die
         ist ein Wohnsitz in Österreich (bzw. Südtirol, sofern ein speziell für Südtirol konzipierter Tarif                       verlangten Auskünfte zu erteilen und es dem Versicherer zu gestatten, Ursache und Höhe
         in Südtirol abgeschlossen wird) Voraussetzung.                                                                           des geltend gemachten Anspruches zu prüfen;
         Definition Familie: max. 2 Erwachsene und 5 mitreisende Kinder bis zur Vollendung des 21.                       7.1.4.   Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und
         Lebensjahres, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Definition Familie im Rahmen der                                       erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer
         Jahresschutz-Tarife: max. 2 Erwachsene und 5 Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,                             abzutreten;
         unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, die im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Eltern und                           7.1.5.   Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverzüglich unter
         ihren leiblichen Kindern ist ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung.                                               genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der
         Ungeborene Kinder können nicht versichert werden.                                                                        zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu
 2.      Versicherungszeitraum                                                                                           7.1.6.
                                                                                                                                  lassen;
                                                                                                                                  Beweismittel, wie Polizeiprotokolle, Reiseleiterbestätigungen, Arzt- und
 2.1.    Sparte - Stornoschutz                                                                                                    Krankenhausrechnungen, Kaufnachweise, etc. dem Versicherer im Original zu übergeben.
         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit
                                                                                                                         7.2.     Oben genannte Verpflichtungen bzw. die in den jeweiligen Sparten angeführten
         Reiseantritt. Der Versicherungsabschluss und die Prämienzahlung für Versicherungspakete mit                              Verpflichtungen sind Obliegenheiten im Sinne des VersVG. Die Leistungsfreiheit bei
         Stornoschutz müssen am Tag der Reisebuchung bzw. spätestens 3 Werktage nach                                              Verletzung von Obliegenheiten tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz oder
         Reisebuchung erfolgen. Bei späterem Abschluss sind nur Ereignisse versichert, welche sich ab                             grobe Fahrlässigkeit beruht.
         dem 10. Tag nach Abschluss ereignen (Ausnahme: Unfall, Todesfall, Elementarereignis). Ab                                 Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers
         einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen vor Reiseantritt müssen Versicherungsabschluss und
                                                                                                                                  zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
         Prämienzahlung spätestens 3 Tage nach Reisebuchung erfolgen.                                                             für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
 2.2.    In den übrigen Sparten tritt der Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn die Prämie vor                                   Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
         Reiseantritt bezahlt wurde, und dauert von der zum Abschlusszeitpunkt bekannten                                          Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
         Reiseantrittszeit bis zum Reiseendezeitpunkt, längstens nach der gemäß des Tarifs gewählten                              obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
         Reisedauer. Sind Ausstellungsdatum der Polizze und Versicherungsbeginn ident, beginnt der
         Versicherungsschutz um 0.00 Uhr des folgenden Tages.                                                            8.       Die 24-Stunden Notrufzentrale +43 1 525 03 245
                                                                                                                                  Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte bei Eintritt einer Notsituation Hilfe
 3.      Geltungsbereich der Versicherung                                                                                         im Rahmen der allgemeinen Bedingungen anfordern. Die 24-Stunden Notrufzentrale
         Im vereinbarten Geltungsbereich bzw. außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes.                                              entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen. Ohne
         Die Auslandskrankenversicherung sowie die im Kapitel „Beistandsleistungen“ genannten                                     unverzügliche    Verständigung    der    24-Stunden     Notrufzentrale      besteht     kein
         Deckungen gelten ausschließlich im Ausland/außerhalb des Staates des Haupt- oder                                         Leistungsanspruch     für    die    Sparten     Reiseabbruch,        Extrarückreise      und
         Nebenwohnsitzes oder Arbeitsplatzes des Versicherten.                                                                    Auslandsreisekranken- und Unfallversicherung.
         Geltungsbereich „Europa“: Europa im geografischen Sinn, inkl. Mittelmeerstaaten, Madeira,
         Kanarische Inseln, Azoren.                                                                                      9.       Anspruchsverlust auf die Versicherungsleistung
         Geltungsbereich „weltweit ohne USA/Kanada“: alle Länder der Erde, außer USA, Kanada,                                     Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherte aus Anlass des
         Nordkorea.                                                                                                               Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben
         Geltungsbereich „weltweit“ bzw. „weltweit inkl. USA/Kanada“: alle Länder der Erde außer                                  macht, für den Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht,
         Nordkorea.                                                                                                               auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht.
 4.      Die Versicherungssumme                                                                                          10. Wann zahlt der Versicherer die Entschädigungssumme?
         Die Versicherungssumme der jeweiligen Sparte begrenzt alle Leistungen für versicherte                                    Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des
         Ereignisse, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. Gilt der Versicherungsschutz                               Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen
         für mehr als eine Reise, so stellt die jeweilige Versicherungssumme die max. Deckung für alle                            fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach
         Schadenereignisse insgesamt innerhalb einer Sparte (Stornoschutz, Reisegepäck,                                           Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
         Heilkosten,...) während der Versicherungsdauer dar (Ausnahme: Jahresschutz).                                             Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
         Die Höhe der Versicherungssumme (Maximalleistung) ist in der jeweiligen Leistungsübersicht                               konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
         zum gewählten Produkt dargestellt. Im Rahmen eines Einzeltarifs gilt die Versicherungssumme
         pro versicherter Person, im Rahmen des Familientarifs gilt die Versicherungssumme pro                                    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des
         versicherter Familie. Der mehrfache Abschluss einer Versicherung für dieselbe                                            Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die
         Reise/Reisedauer bewirkt keine Vervielfachung des Versicherungsschutzes.                                                 Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
                                                                                                                                  Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.) (Auszug aus § 11 VersVG)
 5.      Ansprüche gegenüber Dritten
         Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie werden nur erbracht, soweit nicht aus                      11. Datenschutz
         anderen bestehenden Absicherungen (z.B. Privat- oder Sozialversicherungen) ohnehin Ersatz                                Daten (ggf. auch Gesundheitsdaten) der versicherten Person, die zur Erfüllung des
         erlangt werden kann.                                                                                                     Versicherungsvertrages notwendig sind, werden erhoben bzw. verarbeitet.
                                                                                                                                  Soweit dies für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, und gewährleistet ist, dass
 6.      Nicht versicherte Ereignisse                                                                                             die Daten zweckentsprechend verwendet werden, können Gesundheitsdaten an
         Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten                                      medizinische Gutachter übermittelt werden, bzw. können Anfragen an andere Versicherer
         zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.                                                              gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet werden.
 6.1.    Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die –                                                                   Eine notwendige Zustimmung erteilt die versicherte Person bei der Unterzeichnung des
 6.1.1. -                                                                                                                         entsprechenden Schadenformulars. Außerdem werden ggf. Daten an den Rückversicherer
 6.1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art                                           übermittelt.
         zusammenhängen;
 6.1.3. durch Streik hervorgerufen werden;                                                                               12. Rücktritt vom Vertrag
 6.1.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ansammlung                                     Der Rücktritt vom Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolizze
         oder Kundgebung stehen, hervorgerufen werden, sofern der Versicherte aktiv teilnimmt;                                    möglich und muss schriftlich erfolgen. Sofern die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate
 6.1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;                                                beträgt, besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
 6.1.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;                                                                   Wenn der Versicherungsvertrag auf dem Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde,
 6.1.7. unmittelbar oder mittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des                                         besteht das genannte Rücktrittsrecht nur für Verträge mit einer Laufzeit von
         Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht                                über einem Monat.
         werden;
 6.1.8. der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente
         erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie;
                                                                                                                         Stornoschutz
 6.1.9. bei motorsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen                            1.       Versicherte Kosten
         Training für diese Veranstaltungen auftreten;                                                                   1.1.     Die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei
 6.1.10. zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. der Reisebuchung bzw. des Reiseantritts                                  einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses,
         bereits eingetreten oder zu erwarten waren. Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden;                                   sofern die Bezahlung in Geld erfolgte. Bei Gutscheinen, Time – Sharing – Guthaben u
 6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten. Deckung besteht in Bezug auf Epidemien und                                ähnlichem erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung wieder als Gutschein bzw.
         Pandemien ausschließlich im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch,                                      Guthaben. Eine Barablöse ist nicht möglich.
         Auslandskranken- und Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen;                                    Nicht ersetzt werden die Mehrkosten späterer Stornierung.
         Definition Epidemie:                                                                                            1.2.     Buchungsgebühren:
         Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer                                     • Bei Buchung von Flügen zu Nettopreisen die Ticket-Service Fee: max. € 70,– (bei
         Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Epidemie anerkannt ist.                                                Preisen über € 700,– max. 10% des Gesamtpreises), sowie die Anbieter-
         Definition Pandemie:                                                                                                         Buchungsgebühr.
         Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer                                     • Bei sonstigen Buchungen die dem Kunden verrechnete Buchungsgebühr: max. € 25,–
         Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Pandemie anerkannt ist.                                                /Person bzw. max. € 50,–/Reise;
         Definition Quarantäne:                                                                                                   jeweils, sofern die vereinbarten Fees und Gebühren auf der Buchungsbestätigung
         Eine Ausgangssperre, die auf Anordnung einer Regierung oder Behörde über die versicherte                                 aufscheinen und bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
         Person verhängt wird, weil diese an einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer                                  Stornobearbeitungsgebühren:
         Epidemie oder einer pandemischen Krankheit wie Covid-19) leidet, oder weil der Verdacht                                 max. € 25,-/Person bzw. max. € 50,-/Reise, sofern sie auf der Buchungsbestätigung
         besteht, dass die versicherte Person mit einer solchen Krankheit in Berührung gekommen ist.                              aufscheinen und bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
         Dies schließt keine Quarantäne ein, die allgemein oder für einen Teil oder die Gesamtheit der                   1.3.     Stornoselbstbehaltversicherung:
         Bevölkerung, eines Schiffes oder eines geografischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage                             Ersatz des Selbstbehaltes einer im Reisepreis/Reisearrangement                 inkludierten
         des Ortes gilt, an den die Person reist, von dem aus sie reist oder durch den sie reist.                                 Stornoversicherung.
 6.1.12. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige                                       Beachten Sie die Versicherungsbedingungen der in Ihrem Reisearrangement inkludierten
         Angelegenheiten angetreten werden, oder nicht unverzüglich abgebrochen werden;                                           Versicherung. Im Schadenfall reichen Sie zuerst Ihre Ansprüche bei jener Versicherung ein,

                                                                                                              Seite 1 von 5
 AVB200701

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        die in Ihrem Arrangement inkludiert ist. Der Nachweis über deren erfolgte Zahlung ist an den                          - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes
        Versicherer zur Erledigung des Selbstbehaltes zu senden.                                                                VOR ORT, der den Reiseabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die
                                                                                                                                Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat;
                                                                                                                              - Sterbeurkunde;
2.      Versicherte Ereignisse                                                                                                - andere offizielle Atteste;
                                                                                                                              - Kassenärztliche Krankmeldung
2.1.    Plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie
        eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19), Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken,
        Impfunverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten, wenn sich daraus zwingend die                    Extrarückreise
        Reiseunfähigkeit ergibt. Tod des Versicherten.                                                                 1.     Versicherte Kosten
        Quarantäne gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der „Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten“.                        Versichert sind
2.2.    Eine Punkt. 2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines bestehenden Leidens des                               1.1.   die zusätzlichen Rückreisekosten bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise der
        Versicherten.                                                                                                         Versicherten aus dem Ausland nach Art und Qualität der gebuchten und
2.3.    Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss                                versicherten Reise, sofern die Rückreise im versicherten Arrangement enthalten war.
        und Reisebuchung ärztlich festgestellt und bestätigt wurde.
2.4.    Unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber.                                                                   2.     Versicherte Ereignisse
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des                            2.1.   Ereignisse, die am Urlaubsort die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährden, und
        Dienstverhältnisses sowie Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen.                           deshalb die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Auch Ereignisse gem. Pkt. 6.1.13.
2.5.    Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst, bzw. Einberufung als freiwilliger Helfer einer                           der Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten, wenn die körperliche Sicherheit des
        NGO im Rahmen von Kriseneinsätzen.                                                                                    Versicherten gefährdet ist.
2.6.    Einreichung der Scheidungsklage (bzw. der Auflösungsklage bei eingetragenen                                    2.2.   Ereignisse, die bei Stornoschutz unter Punkt 2.1., 2.2., 2.7. und 2.9. angeführt sind.
        Partnerschaften), bzw. des Antrages auf einvernehmliche Trennung bei Gericht vor der                           2.3.   Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und
        versicherten                                 gemeinsamen                                Reise.                        gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor,
        Auflösung der Lebensgemeinschaft (identer Meldezettel seit mindestens 3 Monaten) durch                                wenn das versicherte Ereignis nur für eine dieser 7 Personen eintritt.
        Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise.
2.7.    Wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum des Versicherten schwer                              3.     Nicht versicherte Ereignisse
        beeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlich ist.                                                       Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten
2.8.    Nichtbestehen einer Abschlussklasse oder Matura. Im Tarif „Schülerfahrten“ stellt auch das                            Ausschlüsse.
        Nichtbestehen einer beliebigen Schulstufe ein Versichertes Ereignis dar, wenn durch das                               Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich
        Nichtbestehen die Teilnahme an einer für das folgende Schuljahr gebuchten Schülerreise nicht
                                                                                                                              herbeigeführte Versicherungsfälle.
        möglich ist.
2.9.    Plötzliche schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie eingestuften Krankheit                    4.     Verhalten im Schadenfall
        wie zB. Covid-19, sofern diese als lebensbedrohlich für die betroffene Person eingestuft und                          Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit
        daher mit einem intensivmedizinischen Krankenhausaufenthalt verbunden ist), schwere                                   des Versicherers – wie folgt:
        Unfallverletzung oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährte (identer                    4.1.   Ohne unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein
        Meldezettel seit mindestens 3 Monaten), Eltern (Stief-,Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv- ),                        Leistungsanspruch.
        Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin oder                 4.2.   Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:
        einer in der Polizze namentlich angeführten Risikoperson (pro Polizze ist 1 Risikoperson                              - Versicherungsnachweis (Polizze);
        möglich. Für Sammelpolizzen und Gruppentarife gilt: ab 8 Versicherten kann keine Risikoperson                         - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
        mehr angeführt werden). Lebensgefährten werden wie Ehepartner behandelt. Eine                                         - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes VOR
        Verschlechterung der bei Versicherungsabschluss bestehenden Leiden der oben angeführten                                 ORT, der die Rückreise schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die
        Personen ist, wie auch Pflegebedürftigkeit, kein versichertes Ereignis.                                                 Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat;
2.10.   Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und                                   - Sterbeurkunde;
        gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn                           - andere offizielle Atteste;
        einer der Gründe gemäß Punkt. 2.1. bis 2.9. nur für eine dieser 7 Personen eintritt.                                  - Kassenärztliche Krankmeldung;
3.      Nicht versicherte Ereignisse                                                                                          - Extrarückreisetickets, Boardingpass etc. im Original
        Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
        Versicherungsschutz-                                                                                           Auslandskranken- und Unfallversicherung (auf
3.1.
3.2.
        wenn das Reiseunternehmen vom Vertrag zurücktritt;
        für Ereignisse und Krankheiten bedingt durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch;                                   Reisen)
3.3.    wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses/der Reisebuchung                      1.     Versicherte Ereignisse
        bereits eingetreten oder zu erwarten gewesen ist;                                                              1.1.   Versichert sind gemäß der Deckungssumme und des Inhalts des gebuchten
3.4.    für geplante bzw. in Aussicht gestellte Operationen, verschobene Operationstermine oder                               Versicherungspaketes folgende Ereignisse:
        medizinische Eingriffe,                                                                                               - unerwartet auftretende akute Erkrankung im Ausland (inkl. einer als Epidemie oder
3.5.    wenn wegen der Verzögerung eines Heilungsverlaufes oder einer Therapie die Reise nicht                                  Pandemie eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19)
        angetreten werden kann,                                                                                               - unerwartet auftretende akute Verschlechterung einer bestehenden Krankheit im Ausland
3.6.    für den Fall einer Kurbewilligung,                                                                                    - Unfall
3.7.    für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle                                                - Quarantäne gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der „Allgemeinen Bedingungen für alle
4.      Verhalten im Schadenfall                                                                                       1.2.
                                                                                                                                Sparten“.
                                                                                                                              Scheitert der Regress des Versicherers bei der Sozialversicherung aufgrund von vom
        Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des                         Versicherten nicht beigebrachten Unterlagen, wird vom Erstattungsbetrag für Heilkosten
        Versicherers – wie folgt:                                                                                             ein 20%-iger Selbstbehalt abgezogen bzw. bei Vorleistung rückgefordert
4.1.    Nach Beginn eines auf gesundheitlichen Ursachen beruhenden versicherten Ereignisses sind
        die Buchungsstelle (z.B. Reisebüro) und der Versicherer innerhalb von 48 Stunden                               2.     Was gilt als Unfall?
        bzw. 2 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen, um es dem Versicherer zu ermöglichen                                 Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt ein vom Willen des Versicherten unabhängiges
        einen Vertrauensarzt für die Schadenbeurteilung beizuziehen.                                                          Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch auf seinen Körper einwirkt und eine
4.2.    Der Versicherte ist verpflichtet, unverzüglich der Anordnung einer Untersuchung durch einen                           körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten zur Folge hat.
        Vertrauensarzt nachzukommen.
                                                                                                                              Ebenso gelten als Unfälle -
4.3.    Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:                                                         2.1.   Zerrungen, Muskel- und Sehnenrisse;
        - Versicherungsnachweis (Polizze);                                                                             2.2.   Vergiftungen oder Verätzungen, Einnehmen oder Einatmen von giftigen oder ätzenden
        - vollständig ausgefülltes Schadenformular;                                                                           Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen;
        - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;                                                                  2.3.   Ertrinken.
        - Stornorechnung und Stornostaffelübersicht des Reiseveranstalters;
        - detaillierte ärztliche Unterlagen inkl. medizinischer Vorgeschichte zum Krankheitsfall                       3.     Versicherte Kosten/zu erbringende Leistungen
          (z.B. Patientenkartei, Behandlungsunterlagen, Befunde);                                                      3.1.   Versichert sind die notwendigen Kosten für Arzt, Krankentransport, Krankenhausaufenthalt
        - Kassenärztliche Krankmeldung;                                                                                       (auch Dekompressionskammer) und Medikamente.
        - Mutter-Kind-Pass;                                                                                            3.1.1. Kosten für einen Medikamententransport aus Österreich an den Urlaubsort im Ausland,
        - Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde);                                       sofern weder das notwendige von einem Arzt vor Ort verordnete Medikament noch ein
        - Nachweis einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel;                                                              Äquivalent am Urlaubsort im Ausland verfügbar sind.
        - Scheidungsantrag / Kündigung / Einberufungsbefehl, etc.;                                                     3.2.   Kosten für den einmalig medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären bzw.
        - Schulnachricht, Abschlusszeugnis, Maturazeugnis                                                                     ambulanten Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland und zurück zur
        Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit unserer telefonischen Stornoberatung
                                                                                                                              Unterkunft.
        „Genesungscheck“ unter Tel. 0043-1-525 03 6746                                                                 3.3.   Bergungs-, Such- und Rettungskosten.

Reiseabbruch                                                                                                           3.4.   Not-/Heimtransport
                                                                                                                       3.4.1. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet falls erforderlich)
                                                                                                                              Ist die medizinische Versorgung vor Ort nicht ausreichend und der Versicherte mit
1.      Versicherte Kosten                                                                                                    Einverständnis des behandelnden Arztes vor Ort und des medizinischen Leiters der AWP
1.1.    Die Kosten für gebuchte, nicht genutzte Reiseleistungen (z.B. Hotel, Mietwagen, Rundreise).                           P&C S.A. transportfähig, übernimmt die AWP P&C S.A. die Organisation und die
        Der Abreisetag bzw. der Tag des Eintrittes des versicherten Ereignisses gilt als benutzter Reise-                     Durchführung des Heimtransportes.
        oder Miettag.                                                                                                  3.4.2. Heimtransport ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet)
1.2.    Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen direkt an den Versicherten werden von seinen                        Auf Wunsch des Versicherten oder des Versicherers wird der Versicherte bei einem
        Forderungen an die AWP P&C S.A. gemäß Punkt 1.1. abgezogen.                                                           stationären Krankenhausaufenthalt von mehr als 3 Tagen, sofern die Reisefähigkeit ärztlich
1.3.    Nicht ersetzt werden die Kosten für eine gebuchte Rückreise.                                                          bestätigt wird, heimtransportiert, wenn der Transport ohne Ambulanzjet erfolgen kann.
                                                                                                                       3.4.3. Der Heimtransport erfolgt in das Land des ständigen Wohnsitzes. Die konkrete
2.      Versicherte Ereignisse                                                                                                Ausgestaltung des Rücktransports wird vom Versicherer nach medizinischer Notwendigkeit
2.1.    Ereignisse, die am Urlaubsort die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährden, und
                                                                                                                              gewählt.
        deshalb die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist; Auch Ereignisse gem. Pkt. 6.1.13. der                    3.4.4. Kein Anspruch auf Not- und Heimtransport besteht, wenn der Versicherte die Kosten des
        Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten, wenn die körperliche Sicherheit des Versicherten                            Nottransportes von dritter Seite ersetzt erhält oder den Transport selbst organisiert. Sollte
        gefährdet ist.                                                                                                        dennoch ein Transport erfolgen, so tritt der Versicherte sämtliche Ansprüche gegen andere
2.2.    Ereignisse, die bei Stornoschutz unter Punkt 2.1., 2.2., 2.7. und 2.9. angeführt sind, und die                        Versicherer an AWP P&C S.A. ab.
        Reise abgebrochen wird.                                                                                        3.5.   Zusatzkosten der Anreise eines Angehörigen
2.3.    Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und                                   Bei einem Krankenhausaufenthalt, der länger als 5 Tage dauert, übernimmt die AWP P&C
        gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn                           S.A. auf Wunsch des Versicherten die Hin- und Rückreisekosten (exkl. Nächtigungskosten)
        das versicherte Ereignis nur für eine dieser 7 Personen eintritt.                                                     einer dem Versicherten nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes, oder
                                                                                                                              die Nächtigungskosten bzw. Umbuchungskosten (nach Art und Qualität der gebuchten und
3.      Nicht versicherte Ereignisse                                                                                          versicherten Reise) mitreisender Versicherter bei einer verspäteten Rückreise bis zu einer
        Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten                           Woche.
        Ausschlüsse.                                                                                                   3.6.   Weiterreise
        Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte                          Wenn der Versicherte durch einen notwendigen Krankenhausaufenthalt eine gebuchte
        Versicherungsfälle.                                                                                                   Rundreise unterbrechen muss, erstattet AWP P&C S.A. die zusätzlichen Reisekosten zum
4.      Verhalten im Schadenfall                                                                                              planmäßigen Aufenthaltsort der Rundreise nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
                                                                                                                              damit der Versicherte die Rundreise fortsetzen kann.
        Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des                  3.7.   Überführungskosten eines während der Reise verstorbenen Versicherten oder wahlweise
        Versicherers – wie folgt:                                                                                             die Beerdigung am Urlaubsort inkl. der Anreisekosten verwandter Personen zum Begräbnis
4.1.    Ohne unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein                                           am Urlaubsort.
        Leistungsanspruch.                                                                                             3.8.   Hotelkosten im Rahmen einer Quarantäne (gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der
4.2.    Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:                                                                „Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten“
        - Versicherungsnachweis (Polizze);
        - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
        - Bestätigung des Vermieters/Reiseleiters über den Reiseabbruch;
        - Bestätigung des Reiseveranstalters über nicht rückerstattbare Reiseleistungen;


                                                                                                            Seite 2 von 5
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4.      Invalidität und Todesfall (aufgrund Unfall)                                                                         erfordern. Bei Unterbleiben der Verständigung und Überschreiten der Kosten von € 300,–
4.a.   Invalidität                                                                                                          behält sich der Versicherer einen Abzug – abhängig von der Höhe der geltend gemachten
       Ersetzt wird bei Invalidität die gemäß den nachstehenden Grundsätzen berechnete                                      Kosten – vor.
       Entschädigung, wenn beim Versicherten nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall eine                           9.3.   Todesfälle sind, auch wenn der Unfall bereits gemeldet ist, so zeitig zu melden, dass vor
       dauernde Gesundheitsschädigung zurückbleibt. Voraussetzung ist eine mindestens 6-monatige                            der Bestattung eine Obduktion veranlasst werden kann.
       durchgehende Behandlung/Therapie zur Verringerung der Unfallfolgen.                                           9.4.   Der Versicherte ist verpflichtet einer Aufforderung zur Untersuchung durch einen
       Die Entschädigung errechnet sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten
                                                                                                                            Vertrauensarzt sofort nachzukommen.
       Versicherungssumme. Die Gesamtversicherungsleistung für mehrere Körperteile oder Organe                       9.5.   Rechnungen für Arztbesuche und Medikamente sind vom Versicherten zuerst bei seiner
       ist mit der Versicherungssumme begrenzt.                                                                             Sozialversicherung         (Gesetzlichen         Krankenversicherung/bzw.        privaten
4.a.1. Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit                                            Krankenversicherung) einzureichen.
       - Arm ab Schultergelenk .............................................. 70%                                    9.6.   Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:
       - Arm bis oberhalb des Ellbogengelenkes ...................... 65%                                                   - Versicherungsnachweis (Polizze),
       - Arm unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand . 60%                                                           - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters,
       - Daumen ................................................................... 20%                                     - Arztbericht        (mit       Patientenname,        Diagnose,        Behandlungsdaten,
       - Zeigefinger ............................................................... 10%                                      Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität);
       - andere Finger ............................................................. 5%                                     - Arzt-          bzw.          Krankenhausrechnung            mit         Patientenname,
       - Bein bis über die Mitte des Oberschenkels .................. 70%                                                     Geburtsdatum sowie Diagnose und Behandlungsdaten inklusive Erledigungs-
       - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels ......................... 60%                                                   /Auszahlungsbestätigung      der    gesetzlichen   Krankenkasse/bzw.     der   privaten
       - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes50%                                                            Krankenversicherung;
       - große Zehe................................................................. 5%                                     - ärztliche Befunde, auf denen die Notwendigkeit von Krankentransporten bestätigt wird;
       - andere Zehe ............................................................... 2%                                     - Bestätigung eines Arztes vor Ort betreffend die Nichtverfügbarkeit eines notwendige
       - Sehverlust eines Auges ............................................. 30%                                             Medikamentes
       - Sehverlust beider Augen ..........................................100%                                             - sonstige Rechnungen oder Originalbelege, für die Ersatz gefordert wird;
       - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des                                                             - Abtretungserklärung https://www.allianz-travel.at/service-und-
          Versicherungsfalles bereits verloren war .................... 60%                                                  kontakt/schadensmeldung/
       - Gehörverlust eines Ohres ......................................... 15%                                             - Sterbeurkunde
       - Gehörverlust beider Ohren ........................................ 60%
       - sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des
         Versicherungsfalles bereits verloren war ..................... 30%                                          Reisegepäckversicherung
       - Verlust des Geschmackssinnes .................................... 5%                                        1.     Versicherte Ereignisse
       - Verlust des Geruchssinnes ........................................... 5%                                           Die bei Reiseantritt mitgenommenen und gemäß Einreisebestimmungen deklarierten oder
       Eine Leistung erfolgt je nach gewähltem Produkt ab 1% oder ab 50% Dauerinvalidität.                                  auf der Reise erworbenen Sachen des persönlichen Reisebedarfs, unter Vorbehalt der
4.a.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer                         nachfolgenden Bestimmungen, bei
       Invaliditätsgrad angenommen.                                                                                         - Diebstahl und Beraubung, wenn innerhalb von 48 Stunden eine polizeiliche Anzeige
4.a.3. Bei vorstehend nicht angeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in                              bei der zuständigen Sicherheitsdienststelle erstattet wurde;
       Anlehnung an obige Prozentsätze.                                                                                     - Beschädigung bei nachgewiesener schuldhafter Fremdeinwirkung durch einen Dritten;
4.a.4. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vor Vertragsabschluss bestandener Körpermängel                             - Verlust während der Beförderung im Verantwortungsbereich eines Dritten, wenn eine
       berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsleistung. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die                          Bestätigung des Verursachers vorliegt;
       schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung                                 - Verspäteter Auslieferung am Urlaubsort durch eine mit der Beförderung beauftragte
       entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen.                                                   Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs.
4.b.   Todesfall
4.b.1. Stirbt der Versicherte anlässlich eines oben angeführten Unfalles oder innerhalb von fünf Jahren              2.     Definition Wertgegenstände
       nach dem Unfall an dessen Folgen, ersetzt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme.                            Wertgegenstände sind im Besonderen:
       Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt beim Fehlen einer anders lautenden schriftlichen                    2.1.   Mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder Perlen verarbeitete Gegenstände.
       Verfügung des Versicherten an die rechtmäßigen Erben nach Vorweis einer                                       2.2.   Uhren, Schmuck, Pelze und Lederwaren
       Empfangsberechtigung (Einantwortungsurkunde). Von der Todesfallleistung werden                                2.3.   Elektrische, elektronische und optische Geräte (inkl. Mobiltelefone) samt Zubehör,
       Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht wurden, abgezogen.                           insbesondere Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, Computer aller Art.
4.b.2. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch
       auf Invaliditätsleistung.                                                                                     3.     Versicherte Kosten/Leistungen
4.b.3. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder (unfallfreier) Ursache und bestand bereits Anspruch                         Unter Vorbehalt von Punkt 6
       auf Invaliditätsleistung, so ist der aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu                            - bei völligem Abhandenkommen oder vollkommener Vernichtung: der Zeitwert
       erwartende Invaliditätsgrad zu leisten.                                                                                (siehe Punkt 4) höchstens jedoch der seinerzeitige Anschaffungspreis;
                                                                                                                            - bei beschädigten Sachen: die Reparaturkosten, soweit diese den Zeitwert abzüglich der
5.      Wann zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung                                                                  Restwerte nicht übersteigen. Ist eine Reparatur nicht möglich, höchstens die Kosten der
                                                                                                                              seinerzeitigen Anschaffung abzüglich des Restwertes. In dem Fall geht das Eigentum am
        wegen dauernder Invalidität?                                                                                          zerstörten Gepäckstück auf den Versicherer über.
        Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des                                         - Bei verspäteter Gepäckauslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden: die Kosten
        Unfallherganges und der Unfallfolgen, sowie über den Abschluss des für die Bemessung der                              unbedingt notwendiger Neuanschaffungen (siehe Punkt 6.7.).
        Invalidität notwendigen Heilverfahrens, beizubringen sind, ist der Versicherer verpflichtet,                        - bei gestohlenen oder geraubten Mobiltelefonen: Beistellung der notwendigen
        innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch
                                                                                                                              Informationen (Telefonnummer des österreichischen Mobilfunkanbieters) um dem
        zusteht.                                                                                                              Versicherten die Sperre seiner SIM Card beim entsprechenden österreichischen
6.      Versicherungsdauer                                                                                                    Mobilfunkanbieter zu ermöglichen.
        Besteht durch Unfallfolgen oder Krankheit im Ausland Heimtransportunfähigkeit des                            4.     Zeitwert
        Versicherten, endet die Leistungspflicht 2 Monate nach Eintritt des versicherten Ereignisses.                       Der Zeitwert entspricht dem Anschaffungspreis der versicherten Gegenstände, abzüglich
                                                                                                                            einer Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs.
7.      Wie berechnet sich die Leistung des Versicherers, wenn die                                                   4.1.   Der Zeitwert berechnet sich wie folgt:
        Heilungskosten auch andernorts versichert sind?                                                              4.1.1. Mit schriftlichem Wert- bzw. Eigentumsnachweis
        Bestehen für Heilkosten mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so                              - 0-½ Jahr = 100%
        werden sie insgesamt nur einmal vergütet.                                                                           - ½ -1 Jahr =80%
                                                                                                                            - jedes weitere begonnene Jahr: minus 10 %
8.      Nicht versicherte Ereignisse (Ausschlüsse)                                                                   4.1.2. Ohne schriftlichen Wert- bzw. Eigentumsnachweis
        Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein                                         - 0-½ Jahr: 80%
        Versicherungsschutz für -                                                                                           - ½ -1 Jahr: 70%
8.1.    Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die Anlass für die Reise sind                           - jedes weitere begonnene Jahr: minus 10%
        bzw. deren Notwendigkeit vor Versicherungsabschluss bzw. Reiseantritt bekannt waren oder                     4.2.   Bei elektronischen Geräten wird abhängig vom technischen Fortschritt ein erhöhter
        mit denen gerechnet werden musste;                                                                                  Wertverlust angenommen.
8.2.    Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (z.B. Kuren);                                                   4.3.   Kosmetika, Parfüm, Medikamente, Gebrauchsartikel – Zeitwertberechnung minus 50%.
8.3.    Schlankheits- oder Schönheitskuren;
8.4.    Ereignisse infolge von Ermüdungs- oder Erschöpfungszuständen;                                                5.     Versicherte Ereignisse unter bestimmten
8.5.    Schwangerschaften, Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche,                                                 Voraussetzungen
        Schwangerschaftsunterbrechungen oder Behandlungen infolge von empfängnisverhütenden                          5.1.   Wertgegenstände gemäß Pkt. 2 sind nur versichert, wenn sie
        Maßnahmen;                                                                                                          - in persönlichem Gewahrsam (Körper- oder Sichtkontakt) sicher mitgeführt und
8.6.    konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen bzw. Behandlungen, die nicht der                                    verwahrt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines
        Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen;                                                            Widerstandes nicht möglich ist;
8.7.    Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Prothesen, usw.);                                                       - einem Beherbergungsbetrieb oder einer bewachten Garderobe nachweislich
8.8.    Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;                                                                           (z.B. Aufbewahrungsschein) zur Aufbewahrung übergeben oder
8.9.    Ereignisse, die bei Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit oder im Militärdienst                            - in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum, unter Nutzung aller
        entstehen;                                                                                                            vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke) aufbewahrt werden. Taschen
8.10.   Kontrolluntersuchungen, Nachbehandlungen und Therapien;                                                               aller Art, Beauty- und Attaché-Cases, Schmuckschatullen, Koffer oder ähnliche
8.11.   Mehrkosten für Sonderklasse oder Sonderleistungen (z.B. Telefon, TV, usw.) im Krankenhaus;
                                                                                                                              Behältnisse gelten nicht als gesicherte Aufbewahrung.
8.12.   Telefon- bzw. Taxispesen des Versicherten bzw. von Begleitpersonen (ausgenommen                                     In jedem Fall muss die Art der Verwahrung dem Wert des Gutes angemessen sein
        Krankentransport gemäß Punkt 3.2.);                                                                                 (z.B. Safe). Kann der Wertgegenstand nicht gesichert aufbewahrt werden, so besteht keine
8.13.   zusätzliche Hotelkosten oder Spesen von Begleitpersonen (ausgenommen Punkt 3.5.);                                   Versicherungsdeckung.
8.14.   Quarantänekosten;                                                                                            5.2.   Wertgegenstände gemäß Punkt 2 sind während des Transportes im Verantwortungsbereich
8.15.   Heilbehandlungen und Krankenrücktransport in Zusammenhang mit Alkohol- oder                                         eines Dritten und bei Diebstählen aus Kraftfahrzeugen nicht versichert.
        Drogenmissbrauch;                                                                                            5.3.   Sportausrüstungen und Transportmittel aller Art sind nur während der Beförderung durch
8.16.   Gesundheitsschädigung verursacht durch Fliegen mit jeder Art von Fluggerät, es sei denn, dass                       eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs versichert. Bitte beachten Sie die
        der Versicherte als Fluggast ein zum zivilen Luftverkehr zugelassenes Motor- oder                                   Ausschlüsse gemäß Punkt 7.3.
        Strahl(en)flugzeug benutzt;                                                                                  5.4.   Diebstähle aus Kraftfahrzeugen oder Booten sind nur versichert, wenn sie sich nachweislich
8.17.   Extremsportarten, Fallschirmspringen oder Ähnliches; extreme Hochgebirgstouren ohne                                 in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr ereignet haben. Ausgenommen ist Diebstahl aus einem
        patentierten Bergführer, solche über 6.000m und solche, die nicht als Pauschalreise gebucht                         Kraftfahrzeug in einer bewachten Garage. Weitere Voraussetzung ist, dass das Reisegepäck
        wurden, Expeditionen (Reisen in unerschlossene Gebiete). , sportliche Aktivitäten im                                sich in dem fest umschlossenen versperrten Kofferraum befindet. Ist kein Kofferraum
        Wildwasser;                                                                                                         vorhanden, muss die Verwahrung von außen nicht einsehbar erfolgen.
        In der Auslandskrankenversicherung sind Extremsportarten, welche über einen Veranstalter in                  5.5.   Diebstähle aus Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes sind nicht versichert.
        Österreich, Deutschland oder der Schweiz gebucht wurden, vom Versicherungsschutz umfasst.
8.18.   das Lenken von Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis                       6.     Begrenzte Versicherungsleistungen
        (Führerschein) nicht besitzt;                                                                                6.1.   Wiederbeschaffungskosten für amtliche Dokumente und Schecks max. 10% der
8.19.   Tauchgänge ohne Befähigungsnachweis für die entsprechende Tiefe;                                                    Versicherungssumme.
8.20.   Tod oder Invalidität, der/die erst 5 Jahre nach dem Unfallereignis eintritt                                  6.2.   Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) und andere prothetische Hilfsgeräte (z.B. Rollstühle,
8.21    vorsätzlich herbeigeführte Unfälle sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte                            Hörgeräte, usw.) max. 20% der Versicherungssumme.
        Versicherungsfälle zur Auslandskrankenversicherung.                                                          6.3.   Bruchschäden (ausgenommen Koffer) max. 10% der Versicherungssumme.
9.      Verhalten im Schadenfall                                                                                     6.4.
                                                                                                                     6.5.
                                                                                                                            Mobiltelefone: der tatsächlich für das Telefon bezahlte Betrag - max. € 50,–
                                                                                                                            Für die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände gemäß Punkt 2 auf 50% der
        Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des                       Versicherungssumme.
        Versicherers – wie folgt:                                                                                    6.6.   Bei Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug für die Gesamtheit der versicherten Gegenstände auf
9.1.    Der Versicherte ist verpflichtet, in jedem Fall, der voraussichtlich Anspruch auf                                   50% der Versicherungssumme.
        Versicherungsleistungen gibt, sobald als möglich ärztliche Hilfe beizuziehen und die                         6.7.   Verspätete Gepäckauslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden für unbedingt
        Anordnungen des Arztes zu befolgen.                                                                                 notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren auf 20% der Versicherungssumme. Für
9.2.    Sofortige Benachrichtigung der 24-Stunden Notrufzentrale bei notwendigen stationären                                verspätete Gepäckauslieferung am Heimatflughafen wird keine Leistung erbracht.


                                                                                                          Seite 3 von 5
AVB200701

[Seite 4]
        Anfallende Kosten für Extrazustellung bzw. Abholung des verspäteten Gepäckstückes können                    6.1.   den von dem Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
        nicht übernommen werden.                                                                                           bevollmächtigen, ihm alle benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung
6.8.    Sollte das Gepäck endgültig als Verlust deklariert werden, wird ein bereits vorher geleisteter                     zu überlassen;
        Ersatz für Neuanschaffungen am Urlaubsort von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht.                  6.2.   den Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht zu bevollmächtigen, alle ihm
        Kosten für Taxi- bzw. Telefonspesen sind nicht versichert.                                                         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben;
                                                                                                                    6.3.   Ist dem Versicherten die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht
7.      Nicht versicherte Ereignisse/Gegenstände                                                                           möglich, so muss er aus eigenem Antrieb innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle
        Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein                                        gebotenen Prozesshandlungen vornehmen.
        Versicherungsschutz für:                                                                                    6.4.   Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Anspruch
7.1.    Bargeld, Banknoten, Kreditkarten, Schlüssel, Fahrkarten, Briefmarken- oder Münzsammlungen,                         ganz oder teilweise anzuerkennen.
        Urkunden und Papiere von Wert, Edelmetalle, lose Edelsteine, Handelswaren und Gegenstände
        mit vorwiegendem Kunst- und Liebhaberwert, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und
        Geräte bzw. Gegenstände, Musikinstrumente, KFZ-Zubehör, -Werkzeuge und -Ersatzteile,
                                                                                                                    Verspätungsschutz
        medizinische Geräte, Waffen, EDV-Software, Handy-Wertkarten bzw. Bonusvereinbarungen                        1.     Versicherte Ereignisse
        oder Gesprächsguthaben, Sperrgebühren oder Neuanmeldungskosten bei Verlust eines                            1a.    Die unverschuldete Versäumnis des Fluges/Auslaufens im Rahmen des gebuchten
        Mobiltelefons.                                                                                                     Reisearrangements
7.2.    Gegenstände auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen, Booten sowie Motorrad- und                                    - durch nachgewiesene Verspätung des öffentlichen Zubringers (erste, gesondert
        Fahrradtaschen oder -Koffer und deren Inhalt, sofern diese Taschen/Koffer auf dem Fahrzeug                             gebuchte Teilstrecke) zum Flughafen/Hafen/Bahnhof (z.B. Bahn, Taxi, Zubringerflug),
        zurückgelassen werden.                                                                                                 sofern bei der Wahl des Zubringers die Minimum Connecting Time eingeplant wurde,
7.3.    Autos, Mobilheime, Wohnwagen, Motor- und Segelboote, Sportgeräte und –ausrüstungen ab €                            - bei private Anreise zum Flughafen/Hafen durch einen Unfall mit dem privaten PKW.
        500,–     Gesamtwert      (Ausgenommen:        Golfreisenversicherungspakete),     Motorräder,                     - aufgrund einer Verweigerung der Beförderung, weil der Verdacht besteht, dass die
        Luftfahrzeuge, Hänge- und Paragleiter, Flugdrachen sowie das jeweilige Zubehör bzw.                                    versicherte Person an einer ansteckenden Krankheit leidet
        Ersatzteile und Sonderausstattungen.                                                                        1b.    Die nachweisliche Verspätung der gebuchten Ankunft am Heimatflughafen/Bahnhof, wenn
7.4.    Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.                                                              dadurch die Rückfahrt vom Heimatflughafen/Bahnhof zum Wohnort entsprechend der
        Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Diebstahl aufgrund von mangelndem Körper-                            ursprünglichen Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder zumutbar ist.
        und/oder Sichtkontakt möglich wurde.
7.5.    Schäden aufgrund ungenügender bzw. mangelhafter Verpackung oder Verwahrung.                                 2.     Nicht versicherte Ereignisse
7.6.    Schäden, die auf Liegenlassen, Verlegen, Verlieren oder Fallenlassen zurückzuführen sind.                          Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
7.7.    Abnützungsschäden sowie Schäden verursacht durch verderbende Ware, ausfließende                                    Versicherungsschutz
        Flüssigkeiten oder Witterungseinflüsse.                                                                            - wenn ein Ereignis zurückzuführen ist auf witterungsbedingte Ereignisse,
7.8.    Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, Unruhen, Plünderungen,                      - bei Verkehrsüberlastung (z.B. Stau),
        behördliche Verfügungen und Streiks verursacht werden.                                                             - wenn ein Ereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
7.9.    Schäden, soweit sie durch eine andere Versicherung gedeckt sind.                                                   - Wenn ein Ereignis durch die Nichteinhaltung von Anforderungen und Bestimmungen für
7.10.   Folgeschäden aufgrund des Ereignisses (z.B. Sperrgebühren für Zahlungsmittel oder                                     die Reise oder die Einreise am Reiseziel herbeigeführt wird.
        Mobiltelefone).
7.11.   grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.                                         3.     Versicherte Kosten
                                                                                                                           Ersetzt werden bei einem versicherten Ereignis gem. Pkt. 1a. die Kosten für die verspätete
8.      Verhalten im Schadenfall                                                                                           direkte Anreise zum Urlaubsort bzw. direkte Heimreise nach Art und Qualität der gebuchten
        Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des                      und versicherten Reise, äußerstenfalls die fiktiven Flugkosten in der Touristen-Klasse für
        Versicherers – wie folgt:                                                                                          die        direkte       Anreise       zum         Urlaubsort       bzw.        Heimreise.
8.1.    Schäden, die im Gewahrsam eines Transportunternehmers oder Beherbergungsbetriebes                                  Ersetzt werden bei einem versicherten Ereignis gem. Pkt. 1b. die Kosten für eine
        eintreten, sind diesem sofort zu melden und eine Bescheinigung darüber zu verlangen.                               erforderliche Taxifahrt (max. 50 km) aufgrund von Nichtverfügbarkeit eines öffentlichen
8.2.    Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist der Transporteur unverzüglich nach der                          Verkehrsmittels bzw. die Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung inkl. Verpflegung
        Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Die jeweiligen                            (max.          €       100,–       pro          Person)       am         Heimatflughafen.
        Reklamations- oder Anspruchsfristen der Unternehmen sind einzuhalten.
8.3.    Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:                                                      4.     Verhalten im Schadenfall
        - Versicherungsnachweis (Polizze);                                                                                 Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit
        - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters,                                                                      des Versicherers: Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden
        - Vollständig ausgefülltes Schadenformular für Reisegepäck mit Aufstellung des                                     - Versicherungsnachweis (Polizze);
          Gepäckinhaltes unter Angabe von Alter, Marke, Anschaffungspreis                                                  - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
          (Wertnachweis bzw. Rechnungen im Original, falls vorhanden);                                                     - Bestätigung der Fluglinie bzw. des Transporteurs über die Verspätung inkl.
        - Original polizeiliche Anzeige (inkl. Aufstellung der geraubten/gestohlenen Gegenstände) der                        Ursachenbeschreibung;
          zuständigen Sicherheitsdienststelle bei Raub bzw. Diebstahl;                                                     - Original Flugticket bzw. Boardingpass, Bahnticket;
        - Original    Schadenmeldung       der    Fluglinie   bzw.   des   Transporteurs  bzw.    des                      - nicht benütztes Hinflugticket bzw. Fahrkarten;
          Beherbergungsbetriebes bei Beschädigung bzw. verspäteter Gepäckausfolgung. (endgültige                           - neu gekauftes Hinflugticket bzw. Boardingpass;
          Verlustbestätigung der Fluglinie bzw. des Transporteurs wird spätestens 90 Tage nach dem                         - polizeiliche Anzeige bei Unfall bzw. Unfallbericht;
          Schadenereignis ausgestellt);                                                                                    - Original Rechnung für Ersatzheimreise, Nächtigung und Verpflegungskosten
        - Original Rechnungen bzw. Original Belege für Ersatzkäufe;
        - Original Flugticket bzw. Boardingpass.                                                                    Beistandsleistungen
Reiseprivathaftpflichtversicherung                                                                                  1.     Gegenstand der Beistandsleistung
                                                                                                                           Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt
1.      Versicherte Ereignisse                                                                                             des Versicherungsfalles die 24-Stunden Notrufzentrale (persönlich, per Telefon, Fax oder
        Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn der Versicherte während seiner Reise fremden Sachen                      E-Mail) verständigt, erbringt der Versicherer die unten angeführten Beistandsleistungen in
        oder Personen einen Schaden zufügt und als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen                             folgenden Notfällen, die dem Versicherten während der Reise zustoßen:
        wird und zwar                                                                                               1.1.   Krankheit/Unfall
1.1.    aus den Gefahren des täglichen Lebens, mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,                         1.1.1. Ambulante Behandlung
        beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit;                                                                         Die 24-Stunden Notrufzentrale informiert auf Anfrage über die Möglichkeit ambulanter
1.2.    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;                                                                     ärztlicher Versorgung, stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her.
1.3.    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung (ausgenommen Jagd und Extremsportarten);                          1.1.2. Krankenhausaufenthalt
1.4.    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung, von Elektro- und Segelbooten;                         Erkrankt der Versicherte oder erleidet er einen Unfall und wird er deswegen in einem
1.5.    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen – nicht motorisch angetriebenen –                                     Krankenhaus stationär behandelt,
        Wasserfahrzeugen;                                                                                                  - stellt die 24 Stunden-Notrufzentrale über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt
1.6.    bei der Benützung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen.                                 zum jeweiligen Hausarzt und den behandelnden Ärzten vor Ort her,
                                                                                                                           - sorgt während des Krankenhausaufenthaltes der beauftragte Arzt für die Übermittlung
2.      Personen- und Sachschäden                                                                                             von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten;
2.1.    Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen.                                                  - informiert die 24 Stunden-Notrufzentrale auf Wunsch des Versicherten
2.2.    Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen.                                                                    die Angehörigen.
                                                                                                                    1.2.   Verlust von Reisezahlungsmittel
3.      Versicherte Kosten/Leistungen                                                                                      Bei Verlust von Reisezahlungsmitteln stellt die 24-Stunden Notrufzentrale den Kontakt zur
3.1.    Die Befriedigung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherten wegen eines                                Hausbank her. Falls erforderlich, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der Übermittlung
        Personen- oder Sachschadens, der auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist, aufgrund                        eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an den Versicherten behilflich.
        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.                                  1.3.   Verlust von Reisedokumenten
3.2.    Die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten                                     Bei Verlust von Reisedokumenten ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der
        Schadenersatzverpflichtung.                                                                                        Ersatzbeschaffung behilflich.
3.3.    Die    Entschädigungsleistung    pro    Schaden/Ereignis     ist   mit   der   vereinbarten                 1.4.   Strafverfolgungsmaßnahmen
        Versicherungssumme begrenzt, auch wenn mehrere versicherte Personen für einen Schadenfall                          Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei
        entschädigungspflichtig sind.                                                                                      der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der Aufbringung einer
                                                                                                                           allfälligen Kaution behilflich.
4.      Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen
        versichert?                                                                                                 Eigenheimabsicherung – Home Assistance
        Ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht im Ausland nur dann,                    1.     Die 24-Stunden Notrufzentrale
        wenn der Anspruchsteller im Vermögen des Versicherten vollstrecken kann.                                           Um die Leistungen der Home-Assistance beanspruchen zu können, muss in jedem Fall die
                                                                                                                           24-Stunden Notrufzentrale unverzüglich benachrichtigt werden. In weiterer Folge
5.      Nicht versicherte Ereignisse                                                                                       veranlasst die 24-Stunden Notrufzentrale alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die
        Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
                                                                                                                           Herstellung der erforderlichen Kontakte zu Handwerkern, Schlüsseldiensten und anderen
        Versicherungsschutz -                                                                                              öffentlichen oder privaten Dienstleistern.
5.1.    wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten von AWP
        P&C S.A. durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherten verhindert wird;                                         Eine Notsituation liegt vor
5.2.    -                                                                                                                  - bei einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Versicherten oder
5.3.    für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherte oder die für ihn handelnden                      - bei unmittelbar notwendigen Maßnahmen zur Abwehr eines schweren Schadens.
        Personen durch die Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen und -Geräten und
        Kraftfahrzeugen aller Art verursachen;                                                                      2.     Versicherte Personen
5.4.    für Schäden, die der Versicherte sich selbst oder seinen Angehörigen zufügt (Ehepartner,                           Versicherungsschutz besteht für den Versicherten und die mit ihm in häuslicher
        Lebensgefährte), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Kinder (Stief-,                            Gemeinschaft lebenden Personen.
        Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante,
        einer in der Polizze namentlich angeführten Person oder einem Versicherten desselben                        3.     Geltungsbereich der Versicherung
        Versicherungsvertrages;                                                                                            Der Versicherungsschutz gilt für vom Versicherungsnehmer genutzte Haupt- und
5.5.    für Schäden, die der Versicherte bei einem sportlichen Wettbewerb verursacht;                                      Zweitwohnsitze innerhalb Österreichs.
5.6.    für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
5.7.    für Schäden an Sachen, die der Versicherte entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung                4.     Wann gilt die Versicherung?
        genommen hat;                                                                                                      Anspruch auf Versicherungsleistungen der Home-Assistance besteht während der Laufzeit
5.8.    für Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt;                                                          des Versicherungsvertrages.
5.9.    für Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
        sonstigen Tätigkeiten an oder mit ihnen entstehen;                                                          5.     Versicherte Leistungen
5.10.   bei Übertragung einer Krankheit durch den Versicherten.                                                     5.1.   Handwerkerservice
5.11.   für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle                                                                  Die 24-Stunden Notrufzentrale organisiert bei Eintritt von Notsituationen für die versicherte
                                                                                                                           Wohnung folgende Handwerker und übernimmt die Kosten (Wegkosten und Arbeitszeit) bis
6.      Verhalten im Schadenfall                                                                                           zur max. vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall:
        Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des                           - Sanitärinstallateur    bei      Schäden          oder       Defekten        an        Gas-,
        Versicherers - ist der Versicherte verpflichtet -                                                                   Wasser- und Heizungsinstallationen;


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       - Elektroinstallateur bei Schäden oder Defekten an elektrischen Leitungen;
       - Trockenlegungsservice;
       - Schlosser, Tischler und einschlägige Fachbetriebe bei Schäden oder Defekten
         an Eingangstüren und Fenstern;
       - Dachdecker, Zimmermann und Spengler bei Dachreparaturen am Eigenheim
         und an Nebengebäuden;
       - Glaser bei Bruch der Außenverglasung;
       - Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems.
5.2.   Leihheizgerät
       Bei Ausfall der Heizungsanlage der versicherten Wohnung aufgrund eines Gebrechens bzw.
       einer Störung während der Heizperiode organisiert die 24-Stunden Notrufzentrale ein
       Leihheizgerät die Dauer des Heizungsausfalls und übernimmt die Kosten bis zur max.
       vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.
5.3.   Schlüsseldienst
       Bei Aussperren aus der versicherten Wohnung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel zur
       versicherten Wohnung organisiert die 24-Stunden Notrufzentrale das Aufsperren bzw. den
       Ersatz verlorener oder gestohlener Schlüssel und übernimmt dafür die Kosten bis zur max.
       vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.
5.4.   Umzugsdienste und Notlagerung
       Ist die versicherte Wohnung durch ein Schadenereignis unbenutzbar und muss die
       Wohnungseinrichtung vorübergehend weggebracht und gelagert werden, nennt die 24-Stunden
       Notrufzentrale geeignete Firmen (Speditionen) und übernimmt die Kosten bis zur max.
       vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.

6.     Haftung
       Der Versicherer haftet nicht für vermittelte und/oder beauftragte Hilfe-/Dienstleister.

7.     Nicht versicherte Ereignisse
       Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen sind folgende Schäden und
       Umstände nicht versichert oder beschränken die Leistungspflicht des Versicherers:
7.1.   Serviceleistungen bzw. Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung
       mittel- oder unmittelbar in Zusammenhang stehen.
7.2.   Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn der Versicherer keine Zustimmung zur
       Leistungserbringung erteilt hat, oder die Schadenbehebung durch Selbstorganisation und
       Erledigung durch den Versicherten erfolgt.
7.3.   Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag
       Entschädigung erlangt werden kann.
7.4.   Wenn der Versicherte den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

8.     Verhalten im Schadenfall
       Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln.


KFZ-Mobilitätsschutz innerhalb Europas
1.     Die 24-Stunden Notrufzentrale
       Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte Hilfeleistung im Falle von Unfall,
       Panne oder Fahrzeugdiebstahl im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen anfordern. Um die
       Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist in jedem Fall eine Benachrichtigung der 24-
       Stunden Notrufzentrale erforderlich.
       Die 24-Stunden Notrufzentrale veranlasst alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die
       erforderlichen  Kontakte    zu     Pannenorganisationen,    Werkstätten,    Hotels    und
       Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs und entscheidet über die Wahl
       und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen.

2.     Versicherte Fahrzeuge
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf PKW, Motorräder, Wohnmobile und Kombifahrzeuge
       bis zu neun Sitzplätzen, die nicht gewerblich genutzt werden bzw. im Rahmen der
       Fahrradassistance auf Fahrräder.. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietwagen,

3.     Versicherte Personen
       Versichert sind der Versicherte und die Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Panne oder
       des Unfalles in dem versicherten Fahrzeug befinden.

4.     Geltungsbereich der Versicherung
       Versicherungsschutz gilt für Ereignisse auf Reisen des Versicherten, die sich innerhalb Europas
       im geografischen Sinne mehr als 50 km vom Wohnort des Versicherten bzw. bei Grenzübertritt
       oder   mindestens    einer     gebuchten     Übernachtung,    ereignen.     Im   Rahmen     der
       „Jahresschutzprodukte inkl. Stornoschutz“ gilt die Pannenhilfe in Österreich unabhängig von
       der Entfernung vom Wohnort.

5.     Versicherte Leistungen
5.1.     Pannenhilfe vor Ort oder Abschleppung
         Ist das Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, organisiert und
         bezahlt die 24-Stunden Notrufzentrale bis zur Versicherungssumme folgende Leistungen:
         - die Pannenhilfe vor Ort oder das Abschleppen (inkl. Bergung) in die nächstgelegene,
             geeignete Werkstätte.
         - notwendige Ersatzteile
         - Stellplatzgebühren der Werkstätte
         - Verschrottung
        - Türfernentriegelung
         Kosten für Reparaturen und Ersatzteile, die über eine bloße Pannenhilfe hinausgehen, sind
         nicht versichert.
5.2.     Kraftfahrzeugrückführung / Heimreise
         Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden (im
         Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von fünf Tagen) in einer dem Schadensort
         nahegelegenen Werkstätte repariert werden, organisiert und bezahlt der Versicherer bis zur
         Versicherungssumme folgende Leistungen:
         - die nachweislichen Kosten der Heimreise der Fahrzeuginsassen an den Wohnort des
             Versicherten, äußerstenfalls jedoch die Kosten der Heimreise mit einem öffentlichen
              Verkehrsmittel. Übersteigt die Bahnfahrt eine Dauer von sechs Stunden, besteht ein
             Anspruch auf Ersatz nach Wahl des Versicherers eines Bahntickets 1. Klasse oder eines
             Fluges in der Economy Class;
         - innerhalb des Wohnsitzstaates werden die Reisekosten einer Person übernommen, um
             das reparierte Fahrzeug wieder abzuholen;
         - die Kosten des Rücktransportes des fahruntüchtigen bzw. wieder gefundenen KFZ
             an den Wohnort des Versicherten;
       -     Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten im
             Rahmen des angeführten Limits nur dann, wenn kein Totalschaden vorliegt, andernfalls
             werden die Zollkosten übernommen;
         - für die Heim- bzw. Weiterreise: Mietwagenkostenzuschuss für maximal 3 Tage sowie
             Taxikosten, jeweils entsprechend dem versicherten Paket;
         - Hotelübernachtung – kann das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden,
             organisiert der Versicherer die max. 2-malige Übernachtung in einem Hotel und
             übernimmt die Kosten gemäß dem gewählten Versicherungspaket.
5.3.     Fahrradassistance
         Ist das Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, organisiert und
         bezahlt die 24-Stunden Notrufzentrale bis zur Versicherungssumme folgende Leistungen:
-        die Heim-, Weiterreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel

6.     Nicht versicherte Ereignisse
       Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht                      kein
       Versicherungsschutz wenn,
       - Schäden infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen und Mängel des
         Fahrzeugs, die zum Schadenseintritt geführt haben, bereits bei Reiseantritt bestanden
         haben und/oder erkennbar waren;
       - die Schadenbehebung durch Selbsterledigung erfolgt.
       - der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

7.     Verhalten im Schadenfall
       Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln.


                                                                                                           Seite 5 von 5
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