# Europäische Jahres-ReiseSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-reise-europaeische-jahres-reiseschutz.php
- Rechtlicher Träger: Europäische Reiseversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-reise-europaeische-jahres-reiseschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Jahres-ReiseSchutz (AVB-JRS 2024 DE 001)](https://service.europaeische.at/doc/de/Versicherungsbedingungen_Jahres-ReiseSchutz-AVB-JRS_2024-DE-001.pdf), Fassung Stand 06/2024, ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Als Versicherungsperiode gilt ... der Zeitraum eines Jahres. | Artikel 3 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | dann gilt der Versicherungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Belarus, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien, der Krim und den Regionen Donezk, Saporischschja, Cherson und Luhansk. | Artikel 2 Punkt 1, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | im Familientarif maximal zwei namentlich genannte Personen und deren Kinder ohne Erfordernis einer namentlichen Nennung (auch Pflege- und Adoptivkinder) bis zu ihrem 21. Geburtstag. Eine gemeinsame Reise dieser Personen ist nicht erforderlich. | Artikel 1 Punkt 2, Seite 1 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | ja | und zusätzlich pro Ereignis für maximal sechs weitere gleichwertig versicherte mitreisende Personen. | Artikel 11 Punkt 3.3, Seite 3 |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | Der Versicherungsschutz gilt ... für die ersten 42 Tage jeder Reise während der vereinbarten Versicherungsperiode. | Artikel 3 Punkt 2.1, Seite 1 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 34 gelten nicht im Inland und Artikel 24 nur im Inland. | Artikel 2 Punkt 3, Seite 1 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen des Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der regulären Arbeitsstätte | Artikel 3 Punkt 2.6, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nein | Der Versicherer ersetzt 1. […] 2. bei Reiseabbruch | Artikel 13, Seite 3 |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Nachreise. | Artikel 14 Punkt 3, Seite 4 |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten. | Artikel 13 Punkt 2.2, Seite 3 |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese wegen Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den gebuchten Aufenthalt verlängern müssen. | Artikel 23 Punkt 2.6, Seite 5 |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von mindestens zwei Stunden (inklusive Flugausfall oder -verspätung). | Artikel 14 Punkt 1.3, Seite 3 |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraumsperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen und Flugstornierung durch die Fluglinie bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten. | Artikel 14 Punkt 2, Seite 3 |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive ärztlich verordneter Heilmittel. | Artikel 23 Punkt 2.3, Seite 5 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterlässt sie dies, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20%. | Artikel 23 Punkt 6, Seite 5 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist und nach mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt von der versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird | Artikel 23 Punkt 2.4.2, Seite 5 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist | Artikel 23 Punkt 2.4.2, Seite 5 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen für das Begräbnis am Ereignisort | Artikel 23 Punkt 2.10, Seite 5 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall in unwegsamem Gelände erlitten hat, in Berg- oder Seenot geraten ist | Artikel 28 Punkt 1, Seite 5 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung) | Artikel 23 Punkt 2.2, Seite 5 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete Frühgeburten sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche versichert. | Artikel 23 Punkt 3, Seite 5 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine bei Reiseantritt bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn diese unerwartet akut wird | Artikel 26, Seite 5 |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als fünf Tage dauert. | Artikel 23 Punkt 2.7, Seite 5 |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person zum Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten Person, wenn sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson benötigt, die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt | Artikel 23 Punkt 2.9, Seite 5 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | werden bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers die notwendigen Maßnahmen vom Versicherer organisiert und die notwendigen Kosten direkt an den Leistungsträger bezahlt. | Artikel 23 Punkt 4, Seite 5 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Gegenstände | Artikel 16, Seite 4 |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | ja, bis zur Versicherungssumme | Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert 2.1. Bargeld, Schmuck, Uhren, Pelze | Artikel 17 Punkt 2.1, Seite 4 |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | ja, bis zur Versicherungssumme | technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Drohnen) | Artikel 17 Punkt 2.1, Seite 4 |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | ja, bis zur Versicherungssumme | das Kraftfahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist | Artikel 18 Punkt 2, Seite 4 |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nein | bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikinstrumente, Drohnen usw.) an diesen eintreten | Artikel 20 Punkt 3, Seite 4 |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwendigen Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen Bedarfs ersetzt. | Artikel 22 Punkt 1, Seite 4 |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | ja | für Gegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Kauf ... bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Neuwert | Artikel 21 Punkt 1.1, Seite 4 |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nein | vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden | Artikel 6 Punkt 1.1, Seite 1 |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | ja, bis zur Versicherungssumme | ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen Gebühren. | Artikel 22 Punkt 2, Seite 4 |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nein | bei Ausübung einer Extremsportart auftreten. | Artikel 6 Punkt 1.19, Seite 2 |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Wenn die versicherte Person während der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise. | Artikel 6 Punkt 1.4, Seite 1 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden. | Artikel 6 Punkt 1.5, Seite 1 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | keine | unerwartet akut eintretende Erkrankung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten) | Artikel 23 Punkt 1, Seite 5 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres psychischen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet | Artikel 6 Punkt 1.11, Seite 2 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und während einer Reise. | Artikel 7 Punkt 1, Seite 2 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | nicht geregelt |  |  |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Jahres-ReiseSchutz (AVB-JRS 2024 DE 001)

```text
[Seite 1]
                              EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2024
                                            für den Jahres-ReiseSchutz

Soweit in diesen Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Jene Bedingungsteile, die für den Jahres-ReiseSchutz nicht gelten, sind zur Vereinfachung nicht angedruckt. Diese Auslassungen sind mit [...] dokumentiert.

                                                                                                  die Änderungen sowie auf die oben angeführten Rechtsfolgen
                                                                                                  ausdrücklich hinweisen.
                                Allgemeiner Teil                                                  2.10.1. Änderung der Prämien: Im Rahmen des Änderungsangebotes darf
                                      Artikel 1                                                           mit dem Versicherungsnehmer maximal eine Anpassung
                                 Wer ist versichert?                                                      (Erhöhung oder Senkung) der Prämie an die Entwicklung des von
1. […]                                                                                                    der      Bundesanstalt     Statistik   Austria     veröffentlichten
2. Für Jahresversicherungen gilt:                                                                         Verbraucherpreisindex 2020, bzw. bei dessen Entfall des an seine
   Versicherte Personen sind                                                                              Stelle tretenden Index vereinbart werden.
   – im Einzeltarif die in der Polizze namentlich genannten Personen und                                  Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der
   – im Familientarif maximal zwei namentlich genannte Personen und deren                                 endgültige Indexwert für den sechs Monate vor Erneuerung des
     Kinder ohne Erfordernis einer namentlichen Nennung (auch Pflege- und                                 Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert
     Adoptivkinder) bis zu ihrem 21. Geburtstag. Eine gemeinsame Reise dieser                             des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen
     Personen ist nicht erforderlich.                                                                     Indexwert für den sechs Monate vor Vertragsbeginn liegenden
   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Hauptwohnsitz der                                    Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. Die
   versicherten Person in Österreich oder Südtirol.                                                       Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen
                                                                                                          Veränderung mit Erneuerung des Vertrages als Prämienerhöhung
                                       Artikel 2                                                          oder Prämienabsenkung, wobei jeweils eine kaufmännische
                          Wo gilt der Versicherungsschutz?                                                Rundung auf ganze Cent erfolgt.
1. Ist als örtlicher Geltungsbereich „weltweit“ (laut Tarif) vereinbart, dann gilt der                    Erfolgt bei Erhöhung des Index keine Anhebung der Prämie, so ist
   Versicherungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Belarus, Iran, Nordkorea,                               dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die
   Russland, Syrien, der Krim und den Regionen Donezk, Saporischschja,                                    Zukunft nicht verloren gegangen. Ergibt sich aus der Entwicklung
   Cherson und Luhansk.                                                                                   des Verbraucherpreisindex eine Prämienreduktion, so wird diese
2. […]                                                                                                    Anpassung jedenfalls mit Erneuerung des Vertrages angeboten.
3. Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 34 gelten nicht im Inland und Artikel 24 nur                 2.10.2. Änderung der Leistungen: Der Versicherer darf mit dem
   im Inland.                                                                                             Versicherungsnehmer eine Leistungsänderung nur vereinbaren,
   Als Inland gilt:                                                                                       wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich
   3.1. […]                                                                                               gerechtfertigt ist.
   3.2. Für Jahresversicherungen gilt das Land, in dem die versicherte Person                             Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedenfalls dann nicht
         ihren Hauptwohnsitz oder einen Zweitwohnsitz hat, als Inland.                                    vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine für
   3.3. Als Ausland gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne Inland.                            den Versicherungsnehmer unzumutbare Einschränkung der
                                                                                                          Leistungen oder unverhältnismäßige Änderungen wesentlicher
                                    Artikel 3                                                             Rechte und Pflichten zu Gunsten des Versicherers ergeben.
                      Wann gilt der Versicherungsschutz?                                    2.11. Außerordentliches Kündigungsrecht bei Sanktionen:
                   Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag?                                    2.11.1. Ist der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 6 Punkt 2.
1. […]                                                                                                    sanktioniert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den
2. Für Jahresversicherungen gilt                                                                          Versicherungsvertrag zu kündigen. Der Versicherungsnehmer
   2.1. Der Versicherungsschutz gilt – soweit auf der Polizze nicht anders                                kann den Versicherungsvertrag jederzeit und der Versicherer
         angeführt – für die ersten 42 Tage jeder Reise während der vereinbarten                          innerhalb von einem Monat kündigen.
         Versicherungsperiode.                                                                    2.11.2. Ist lediglich eine versicherte Person sanktioniert, können beide
   2.2. Als Versicherungsperiode gilt – soweit auf der Polizze nicht anders                               Vertragspartner     diese    versicherte   Person      aus     dem
         angeführt – der Zeitraum eines Jahres.                                                           Versicherungsvertrag ausschließen. Für den Ausschluss gelten die
   2.3. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem am Antrag angegebenen                                    Fristen des Punkt 2.11.1.
         Datum des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch um 0.00 Uhr des auf                                              Artikel 4
         das Einlangen des Antrages beim Versicherer folgenden Tages.                                 Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?
   2.4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrags durch
                                                                                         1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Ein Abschluss
         Aushändigung der Polizze zustande.
                                                                                            während der Reise ist nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer
   2.5. Ab 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer
                                                                                            zulässig.
         folgenden Tages (frühestens ab dem im Antrag angegebenen Datum)
                                                                                         2. […]
         gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung
         endet mit der Annahme des Antrags durch Aushändigung der Polizze                                                  Artikel 5
         oder wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen vom Versicherer nicht                                   Wann muss die Prämie bezahlt werden?
         angenommen wird. Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande,                 1. […]
         gebührt dem Versicherer die auf die Dauer der vorläufigen Deckung               2. Für Jahresversicherungen ist die erste Prämie vom Versicherungsnehmer
         entfallende anteilige Prämie.                                                      innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (gemäß
   2.6. Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen des               Artikel 3 Punkt 2.4.) und nach Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
         Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der regulären                Die Folgeprämie ist bei Verlängerung des Versicherungsvertrages zu bezahlen.
         Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr an einen der genannten Orte               Bei vereinbarter Teilzahlung gelten die jeweils vereinbarten Fälligkeitstermine.
         oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung.
   2.7. […]                                                                                                                   Artikel 6
   2.8. Reisen zwischen dem Hauptwohnsitz, dem Zweitwohnsitz und der                                          Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
         regulären Arbeitsstätte und Aufenthalte an den vorgenannten Orten fallen        1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
         nicht unter den Versicherungsschutz.                                               1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person
   2.9. Außendiensttätigkeiten gelten nicht als Reise und fallen daher nicht unter               herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht
         den Versicherungsschutz.                                                                nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person den
   2.10. Der      Versicherungsvertrag    kann    jeweils    zum   Ablauf    einer               Eintritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwortlich ist,
         Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von                   vorsätzlich herbeigeführt hat.
         beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wenn vom Kündigungsrecht                 1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder
         kein Gebrauch gemacht wird, verlängert sich der Versicherungsvertrag                    -Operationen eintreten;
         automatisch für ein weiteres Jahr.                                                 1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und chemischen
         Allfällige Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe                       Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden;
         Punkt 2.10.1.) oder       Leistungen    (siehe Punkt 2.10.2.)    werden            1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Unruhen
         ausschließlich bei Erneuerung des Vertrages wirksam. Diesfalls wird dem                 zusammenhängen. Wenn die versicherte Person während der
         Versicherungsnehmer mindestens zwei Monate vor Erneuerung des                           versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht
         Vertrages ein detailliertes Änderungsangebot übermittelt. Der                           Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise. Jedenfalls kein
         Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag                                       Versicherungsschutz besteht für die aktive Teilnahme an Krieg,
         – bei Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe                            Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen;
            Punkt 2.10.1.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen;           1.5. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden. Als
         – bei Änderungen der Leistungen (siehe Punkt 2.10.2.) bis zum Zeitpunkt                 Reisewarnungen gelten alle Reisewarnungen (für ein gesamtes Land) und
            der Erneuerung des Versicherungsvertrages kündigen.                                  partiellen Reisewarnungen (für ein bestimmtes Gebiet) des
         Wenn bis zum jeweiligen Zeitpunkt keine Kündigung beim Versicherer                      österreichischen Außenministeriums. Bei Reisewarnungen wegen
         einlangt, gilt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den                           Epidemien oder Pandemien gilt der Ausschluss nur für Ereignisse, die in
         Änderungen als erteilt.                                                                 unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Wird
         Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer im Änderungsangebot auf                    während der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur

Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz)                                                                                                                Seite 1 von 7

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         dringenden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz bis zur              § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
         ehestmöglichen Ausreise;                                                         Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben
   1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher               1.1. den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm Kenntnis
         Handlungen durch die versicherte Person eintreten;                                     erlangt haben, ehestmöglich dem Versicherer anzuzeigen und ihn
   1.7. durch Streik hervorgerufen werden;                                                      umfassend über Schadenereignis und Schadenausmaß zu informieren;
   1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten Person              1.2. […]
         ausgelöst werden;                                                                1.3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dem
   1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in einer                   Versicherer jede erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und
         Seehöhe über 6.000 m eintreten;                                                        jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der
   1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutz-                     Leistungspflicht zu gestatten;
         gesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden;                               1.4. soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar
   1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres                1.4.1. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen
         psychischen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder                           (wie      Stornokostenabrechnung,         Buchungsbestätigungen,
         Medikamente erleidet;                                                                         Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und
   1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, wenn der                              Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem Versicherer zu
         Lenker die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die im Land des                        übergeben. Belege, soweit vorhanden im Original, sind dem
         Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, nicht                        Versicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, wenn der
         besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit                      Versicherer den Schaden ersetzt;
         öffentlichem Verkehr gelenkt wird;                                                     1.4.2. bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestätigung des
   1.13. bei    Benützung       von    Luftfahrzeugen     (z.B. Motorluftfahrzeuge,                    behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort)
         Segelflugzeuge, Drachenflieger, Hängegleiter, Freiballone) entstehen,                         ausstellen zu lassen;
         ausgenommen bei Benützung von Fallschirmen und Paragleitern oder als                   1.4.3. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens oder
         Passagier      in      einem      Motorluftfahrzeug,   für     das     eine                   Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesem ehestmöglich
         Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passagier gilt, wer weder mit                     nach Entdeckung anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber zu
         dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht                             verlangen;
         noch Besatzungsmitglied ist noch mittels des Luftfahrzeuges eine                       1.4.4. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden,
         berufliche Betätigung ausübt;                                                                 ehestmöglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und
   1.14. bei Beteiligung als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges                      unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen
         bei Fahrveranstaltungen (einschließlich den dazugehörigen Trainings-                          Sicherheitsdienststelle    vor   Ort     anzuzeigen   und     eine
         und Qualifikationsfahrten), bei denen es auf das schnellstmögliche                            Bescheinigung darüber zu verlangen.
         Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrstrecke oder die Bewältigung von           2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
         Hindernissen bzw. schwierigem Gelände ankommt, oder bei Fahrten auf              Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1 VersVG
         Rennstrecken entstehen;                                                          (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt: Sollte die versicherte Person US-
   1.15. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen;                       amerikanischer Staatsbürger oder dort erlaubterweise dauerhaft ansässig sein
   1.16. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sport-                    (resident) und nach Kuba und/oder Venezuela reisen, ist sie verpflichtet
         wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen             nachzuweisen, dass sie            sämtliche für     diese Reise      geltenden
         auftreten;                                                                       US-amerikanischen Vorschriften eingehalten hat, andernfalls können vom
   1.17. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine                     Versicherer keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden.
         international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe besitzt, außer   3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind auch noch besondere
         bei Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem befugten Tauchlehrer.                 Obliegenheiten in Artikel 27 und Artikel 32 geregelt.
         Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen in einer
         Tiefe von mehr als 40 m;                                                                                         Artikel 9
   1.18. infolge der Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit durch die                           Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
         versicherte Person entstehen. Übliche Tätigkeiten im Rahmen eines             Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten
         Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Hotel- und Gastgewerbe sind versichert;         Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
   1.19. bei Ausübung einer Extremsportart auftreten.                                  müssen per Online-Formular des Versicherers, Mail oder Post übermittelt werden.
2. Sanktionsklausel:
                                                                                                                              Artikel 10
   2.1. Ist der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person eine
                                                                                              Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)?
         sanktionierte Person oder wird eine Reise zum Zweck der Ausübung einer
         sanktionierten Tätigkeit vorgenommen, wird im Ausmaß und für die Dauer        Bestehen für einen Versicherungsfall auch Leistungsverpflichtungen anderer Sozial-
         der Sanktion kein Versicherungsschutz gewährt, keine Zahlung geleistet        oder Privatversicherungen, gehen diese vor (Subsidiarität). Die Ansprüche der
         und keine Leistung erbracht, die dem Versicherungsnehmer oder der             versicherten Person aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag bleiben hiervon
         versicherten Person direkt oder indirekt zukommt.                             jedoch unberührt: Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem
   2.2. Sanktionen         sind     internationale    Handels-,     Finanz-     oder   Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß
         Wirtschaftssanktionen oder Embargos aufgrund von                              regulieren. Beachten Sie die besondere Bestimmung in Artikel 23 Punkt 6.
         – Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
         – Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union                                                  Besonderer Teil
            und/oder
         – Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik
            Österreich und/oder                                                                                      A: Reiseabbruch
         – rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des
            Vereinigten Königreiches.                                                                                      Artikel 11
         Embargos sind das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der                                            Was ist versichert?
         Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen.                                     1. Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden auf
         Sanktioniert bedeutet, dass in einer Sanktion bestimmt wird, dass an             Reisen bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Reiseleistungen
         darin genannte Personen oder für darin genannte Tätigkeiten kein                 anzuwenden.
         Versicherungsschutz gewährt werden darf oder an diese oder zu deren           2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem der
         Gunsten keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden             folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise abbrechen muss:
         dürfen.                                                                          2.1. Medizinische Gründe
   2.3. Der Versicherer wird im Ausmaß und für die Dauer der Sanktion keine                    2.1.1. Tod der versicherten Person;
         Prämie verrechnen.                                                                    2.1.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder
   2.4. Sanktionsbedingte Kündigungsrechte sind in Artikel 3 Punkt 2.11.                              pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung,
         geregelt.                                                                                    unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder
3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind auch                            Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken,
   noch besondere Ausschlüsse in Artikel 12, Artikel 20, Artikel 25 und Artikel 31                    Bruch oder technischer Defekt von Prothesen oder
   geregelt.                                                                                          Impfunverträglichkeit der versicherten Person, wenn sich aus
                                                                                                      einem dieser Gründe für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt;
                                    Artikel 7                                                  2.1.3. Organtransplantation der versicherten Person als Spender oder
                  Was bedeuten die Versicherungssummen?                                               Empfänger;
1. Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten                            2.1.4. unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operationstermins
   Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für alle                               oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik für
   Versicherungsfälle vor und während einer Reise.                                                    Rehabilitation;
2. Beim Familientarif gilt die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze                2.1.5. Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschafts-
   angeführte Versicherungssumme für alle versicherten Personen gemeinsam.                            komplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschafts-
3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums                              woche.
   überschneidender Versicherungen          erfolgt für   den    Zeitraum   der                       Der Eintritt der Schwangerschaft ist nur versichert, wenn die
   Überschneidung keine Vervielfachung der Versicherungssummen.                                       Versicherung spätestens innerhalb von 3 Tagen nach
                                                                                                      Reisebuchung abgeschlossen wurde;
                                   Artikel 8                                                   2.1.6. unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person aufgrund
 Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?                          Erkrankung oder Unfall, wenn dadurch die Teilnahme an
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers                        gebuchten Sportleistungen, die vorwiegender Grund der Reise
   nach     Maßgabe    der    Voraussetzungen     und    Begrenzungen     des                         war, nicht möglich ist.

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   2.2. Berufliche und schulische Gründe                                                  2.4. Deliktische Gründe und Sachschäden
        2.2.1. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der                2.4.1. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person
                versicherten Person durch den Arbeitgeber;                                             an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses
        2.2.2. Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saisonbedingter                       (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat
                wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes, in dem die                             eines Dritten, der ihre Anwesenheit erforderlich macht;
                versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich deshalb der                      2.4.2. Straftat unter Androhung oder Verwendung von Gewalt gegen die
                regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum von mindestens drei                         versicherte Person;
                aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 35% verringert;                     2.4.3. Diebstahl von Reisetickets, Reisepass (mit ausreichender
        2.2.3. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder                                Gültigkeit für die gebuchte Reise) oder Führerschein (bei
                pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung,                            Selbstfahrer-Reisen) der versicherten Person, wenn diese für die
                unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder                              Reise benötigt werden und die Ersatzbeschaffung nicht mehr
                Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken                           rechtzeitig möglich ist;
                oder Tod (auch Selbsttötung) des Mitarbeiters oder Kollegen                    2.4.4. fremdverschuldete oder unfallbedingte Beschädigung (nicht
                desselben Unternehmens, der für die Dauer der Reise die                                Panne) oder Diebstahl des Privatfahrzeuges, mit dem die Reise
                versicherte Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der                               durchgeführt werden soll, unmittelbar vor oder während der Reise,
                versicherten Person erforderlich ist. Ist die versicherte Person ein                   wenn dadurch die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden
                Unternehmer ohne unselbständig Beschäftigte (Ein-Personen-                             kann (Reparatur nicht rechtzeitig möglich, Ersatzfahrzeug nicht
                Unternehmen) gilt als Versicherungsfall der Ausfall des für die                        verfügbar);
                Dauer der Reise eingesetzten Stellvertreters aus den Gründen                   2.4.5. Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug auf dem direkten Weg zum
                gemäß Punkt 2.2.3., wodurch die Anwesenheit der versicherten                           Bahnhof/Flughafen/Hafen, wenn dadurch die gebuchte reguläre
                Person erforderlich ist. Der Stellvertreter muss dem Versicherer                       Abfahrt/Abflug der versicherten Reise versäumt wird.
                bei Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich               2.5. Sonstige Gründe
                genannt werden;                                                                2.5.1. unerwartete Erkrankung oder unfallbedingte Körperverletzung von
        2.2.4. Selbstkündigung des Mitarbeiters oder Kollegen desselben                                Hund, Katze oder Pferd, dessen ständiger Halter die versicherte
                Unternehmens, der für die Dauer der Reise die versicherte Person                       Person ist, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person zur
                vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person                              Betreuung des Haustieres erforderlich ist;
                erforderlich ist;                                                              2.5.2. notwendige Nachbarschaftshilfe durch die versicherte Person im
        2.2.5. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw.                                 Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen,
                Zivildienst oder zu einer Milizübung, vorausgesetzt die zuständige                     Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz);
                Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur                        2.5.3. notwendige Katastrophenhilfe durch die versicherte Person als
                Verschiebung der Einberufung oder als Grund für die                                    Mitglied von Feuerwehr oder Rettungsdienst;
                Nichtteilnahme an der Milizübung;                                              2.5.4. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der
        2.2.6. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen                                 versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht
                Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung                           akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der
                durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin der                       Vorladung;
                vor der Prüfung gebuchten Reise;                                               2.5.5. unvorhersehbare und unverschuldete Ablehnung des für die Reise
        2.2.7. Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 3-jährigen                         notwendigen Visums der versicherten Person.
                Schulausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor           3. Der Versicherungsfall gilt für
                dem Reisetermin der versicherten Reise;                                   3.1. die betroffenen versicherten Personen;
        2.2.8. Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste Schulstufe,         3.2. deren gleichwertig versicherte mitreisende Familienangehörige;
                wenn es sich um eine Klassenreise handelt;                                3.3. und zusätzlich pro Ereignis für maximal sechs weitere gleichwertig
        2.2.9. notwendige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an                      versicherte mitreisende Personen.
                einer Schule/Universität durch die versicherte Person, sofern di e        Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen
                Wiederholungsprüfung unerwartet in der Reisezeit oder innerhalb           Reiseversicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls
                von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet und die               versichert ist.
                Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht             4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner
                wurde.                                                                    oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-,
   2.3. Familiäre Gründe                                                                  Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-,
        2.3.1. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder                   Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Stiefgeschwister, Schwager/Schwägerin – bei
                pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung,               eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem
                unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder                 Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.
                Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
                oder Tod (auch Selbsttötung) von Familienangehörigen oder                                                  Artikel 12
                anderen persönlich nahestehenden Personen, wodurch die                                      Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
                Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die              Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt
                nahestehenden Personen müssen dem Versicherer bei                      bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.
                Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich
                                                                                                                        Artikel 13
                genannt werden; pro versicherter Person können zwei
                                                                                                               Welche Kosten werden ersetzt?
                nahestehende Personen angegeben werden;
        2.3.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder                Der Versicherer ersetzt
                pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung,            1. […]
                unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder              2. bei Reiseabbruch
                Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken              2.1. […]
                oder Tod (auch Selbsttötung) der Person, die anstatt der                  2.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen
                versicherten Person für die Dauer der Reise mit der Betreuung von               Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch
                nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen                        Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
                Familienangehörigen beauftragt wurde, wenn dadurch die                          Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. Bei Erstattung
                Betreuung nicht möglich ist, wodurch die Anwesenheit der                        der Rückreisekosten wird bezüglich Art und Klasse des Transportmittels
                versicherten Person erforderlich ist;                                           auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn die zusätzlichen Fahrtkosten
        2.3.3. Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei                            ersetzt werden, werden die nicht genutzten ursprünglichen
                einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim                     Rückreisetickets nur abzüglich der zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt.
                zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes            3. Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen.
                vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Ehe-
                oder Lebenspartner;                                                                              B: Verspätungsschutz
        2.3.4. Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs
                Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen Reise der                                              Artikel 14
                betroffenen Lebensgefährten (eidesstattliche Erklärung der                   Welche Kosten werden bei Versäumnis des Transportmittels ersetzt?
                betroffenen Lebensgefährten erforderlich);                             1. Ein Versicherungsfall liegt vor,          wenn sich die Anreise zum
        2.3.5. Absage        der    Hochzeit     oder      der    Eintragung     der      Bahnhof/Flughafen/Hafen aus einem der nachstehenden Gründe nachweislich
                Lebenspartnerschaft, die der Grund für die gemeinsame Reise der           verzögert und dadurch die gebuchte reguläre Abfahrt/der gebuchte reguläre
                zukünftigen Ehe- oder Lebenspartner war;                                  Abflug unverschuldet versäumt wird:
        2.3.6. Absage        der    Hochzeit     oder      der    Eintragung     der      1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person auf dem direkten Weg
                Lebenspartnerschaft, die der Grund für die Reise der versicherten              zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
                Person als geladener Gast war. Beachten Sie die                           1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs auf dem direkten
                Entschädigungsgrenze in Artikel 13 Punkt 1.5.;                                 Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
        2.3.7. Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte                 1.3. Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von
                Person;                                                                        mindestens zwei Stunden (inklusive Flugausfall oder -verspätung).
        2.3.8. Entführung oder Abgängigkeit eines Familienangehörigen der                      Hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt.
                versicherten Person.                                                   2. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraumsperren,
                                                                                          Flughafensperren,     Straßensperren,       Stau,   Flugverspätungen     und
                                                                                          Flugstornierung durch die Fluglinie bei durchgängig gebuchten Tickets und bei
                                                                                          Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten. Ein durchgängig gebuchtes Ticket

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   liegt vor, wenn für Flüge mit Umsteigeverbindungen dieselbe                      3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitgeführte Reisegepäck in
   Buchungsnummer vergeben wurde.                                                      verschlossenen und versperrten Behältnissen aus Metall oder Hartkunststoff
3. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für           aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu öffnen oder
   eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Nachreise.                           abzunehmen sind. Die übrigen Bestimmungen der Punkte 1. und 2. gelten
                                                                                       sinngemäß.
                                     Artikel 15                                     4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten
      Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der Rückreise am                Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B.
                      Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt?                              Foto-,    Film-,  Videogeräte,     Laptops,    Tablets,   optische     Geräte,
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn bei der Rückreise die gebuchte Ankunft        Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente,
   am Bahnhof/Flughafen, an dem die Reise buchungsgemäß enden soll,                    Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze.
   nachweislich verspätet und dadurch die Rückfahrt vom Bahnhof/Flughafen
   zum Wohnort entsprechend der ursprünglichen Planung ohne Nächtigung                                                   Artikel 19
   nicht möglich oder nicht zumutbar ist.                                                 Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder Campieren?
2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Taxifahrtkosten oder stattdessen die     1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens
   notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine erforderliche                    ausschließlich auf einem offiziellen Campingplatz.
   Nächtigung und Verpflegung.                                                      2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,
                                                                                       Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone,
                                                                                       Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld,
                              C: Reisegepäck                                           Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
                                  Artikel 16                                           Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in einem
                              Was ist versichert?                                      Kraftfahrzeug    (-Anhänger)      oder    Wohnwagen      befinden  und    die
                                                                                       Voraussetzungen des Artikels 18 Punkt 2.1. erfüllt sind.
Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten
Gegenstände                                                                                                             Artikel 20
– durch Fremdeinwirkung wie z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung;                                        Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
– durch Elementarereignis oder Feuer;                                               Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
– durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden);                              1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß,
– in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungs-                    mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten
   betriebes, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung.                 Gegenstände entstehen;
                                    Artikel 17                                      2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verlegen,
    Welche Gegenstände sind versichert und was sind die Voraussetzungen                Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder
                          für den Versicherungsschutz?                                 mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden;
                                                                                    3. bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikinstrumente,
1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkte 2. und 3.), die für den                  Drohnen usw.) an diesen eintreten;
   persönlichen privaten Gebrauch auf der Reise mitgenommen oder erworben           4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungskosten
   werden, sind versichert.                                                            bei Diebstahl eines Schlüssels).
2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert
   2.1. Bargeld, Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt                                                  Artikel 21
        Zubehör (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische                                 Welche Kosten werden ersetzt?
        Geräte       ausgenommen         Sehbehelfe,    Unterhaltungselektronik,    1.   Der Versicherer ersetzt
        Mobiltelefone,     Navigationsgeräte,     Drohnen),   Musikinstrumente,          1.1. für Gegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Kauf
        Sportgeräte und Fahrräder (siehe auch Artikel 20 Punkt 3.), wenn sie                  – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Neuwert;
        – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und                            – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens
           beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne                         jedoch den Neuwert;
           Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; oder                         1.2. für Gegenstände später als 2 Jahre nach Kauf
        – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder einer                    – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Zeitwert;
           Gepäckaufbewahrung übergeben sind; oder                                            – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens
        – sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle                    jedoch den Zeitwert;
           vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) genutzt            1.3. für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton- und
           werden; oder                                                                       andere Datenträger den Materialwert;
        – bestimmungsgemäß getragen werden.                                              1.4. für Verbrauchsgegenstände (z.B. Kosmetika, Parfüm) den Neuwert
   2.2. Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,             abzüglich des üblichen Verbrauches.
        Laptops,      Tablets,    optische     Geräte,  Unterhaltungselektronik,    2.   Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände
        Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte und             am Tag des Schadens. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis
        Fahrräder, wenn sie einem Transportunternehmen in einem versperrten              der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen.
        Behältnis in Gewahrsam übergeben wurden; nicht versichert sind              3.   Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände
        Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze.                                               am Tag des Schadens abzüglich einer Wertminderung für Alter und Abnützung.
3. Nicht versichert sind                                                            4.   Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
   3.1. Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrkarten,
        Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Antiquitäten sowie                                                      Artikel 22
        Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert;                                    Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht?
   3.2. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder für die         1. Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwendigen
        eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Hängegleiter, Paragleiter,        Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen
        Flugdrachen, Eissegler, Segelboote; nicht versichert sind ebenso de ren        Bedarfs ersetzt.
        Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;                               2. Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 während der
   3.3. Gegenstände, die üblicherweise nur beruflichen Zwecken dienen;                 Reise für die Reise benötigte Dokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis,
   3.4. Waffen samt Zubehör.                                                           Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer bei der
                                                                                       Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen
                                     Artikel 18
                                                                                       Gebühren. Für auf den Namen der versicherten Person ausgestellte
  Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbeaufsichtigt abgestellten
                                                                                       Reisetickets übernimmt der Versicherer die Kosten für die Ausstellung eines
                          Kraftfahrzeugen (-Anhängern)?
                                                                                       Ersatztickets.
1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, wenn     3. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln
   weder die versicherte Person noch eine von ihr beauftragte, namentlich              3.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person während der
   bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger)                    Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil aufgrund eines
   ständig anwesend ist. Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung                       Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 ihre Reisezahlungsmittel
   offenstehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung.                                    abhandengekommen sind.
2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwahrung in               3.2. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen der versicherten Person und
   Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich ist, das Kraftfahrzeug                   ihrer Hausbank her, ist bei Übermittlung eines von der Hausbank zur
   (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und die            Verfügung gestellten Betrages behilflich und trägt die Kosten des
   Gegenstände                                                                               Geldtransfers.
   2.1. sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest umschlossenen              Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24 Stunden
        und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum                 möglich, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur
        befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden.               vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und trägt die Kosten
        Sie müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden                 des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung
        und die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von                     gewährt.
        außen nicht einsehbar verwahrt werden;                                         3.3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von
   2.2. in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunststoff oder auf einem                     zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb
        Dachträger aufbewahrt werden. Sie müssen versperrt, am Kraftfahrzeug                 von zwei Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer
        montiert und unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung abnehmbar sein                      zurückzuzahlen.
        (z.B. ein Stahlseilschloss allein genügt nicht).


Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz)                                                                                                         Seite 4 von 7

[Seite 5]
                 D: Medizinische Leistungen im Ausland                                      Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist und die
                                                                                            behandelnden Ärzte mit einer Verlegung einverstanden sind;
                                        Artikel 23                                       2. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage
                             Was ist im Ausland versichert?                                 dauert und kein Verlegungstransport gemäß Punkt 1. stattfindet. Der
1.   Versicherungsfall ist eine unerwartet akut eintretende Erkrankung                      Versicherer organisiert die Reise einer der versicherten Person nahestehenden,
     (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten), der Eintritt einer        nicht mitreisenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort
     unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes der versicherten          zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in
     Person während einer Reise im Ausland.                                                 Betracht kommende Verkehrsmittel sowie die Kosten des Aufenthaltes vor Ort;
2.   Der Versicherer ersetzt die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für                  3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Inland.
     2.1. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch
                                                                                                                             Artikel 25
           notwendigen Verlegungstransport;
                                                                                                              Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
     2.2. die ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich verordneter
           Heilmittel und schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließlich             Kein Versicherungsschutz besteht für
           Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung);                                     1. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Kuren), Reha-Aufenthalte
     2.3. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive ärztlich                 und Physiotherapien;
           verordneter Heilmittel. Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder              2. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
           Transportfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der Versicherer die Kosten      3. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Seh- und Hörbehelfe, Zahnspangen,
           der Heilbehandlungen bis zum Tag der Transportfähigkeit;                         Einlagen und Prothesen aller Art);
     2.4. den Heimtransport in das Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten            4. Schwangerschaftsunterbrechungen und nach der 35. Schwangerschafts-
           wurde, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung und mit medizinisch                woche auftretende Schwangerschaftskomplikationen und Entbindungen;
           adäquaten Transportmitteln je nach Zustand der versicherten Person,           5. Vorsorgeimpfungen;
           wenn der Heimtransport                                                        6. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Telefon, TV, Rooming -In
           2.4.1. medizinisch notwendig ist (einschließlich Ambulanzjet); oder              usw.;
           2.4.2. zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist      7. kosmetische Behandlungen;
                   und nach mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt von der          8. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die die versicherte
                   versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird (ausgenommen             Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein
                   Ambulanzjet);                                                            Versicherungsfall hierzu der Anlass war.
     2.5. die Nachreise zum Wiederanschluss an die Reisegruppe für die                                                        Artikel 26
           versicherte Person und einen versicherten Mitreisenden, wenn diese               Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden Erkrankungen oder
           wegen Erkrankung oder Unfall der gebuchten Rundreise vorübergehend                                               Unfallfolgen?
           nicht folgen können. Es werden die Nachreisekosten mit dem
           preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel, maximal bis            Eine bei Reiseantritt bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn
                                                                                         diese unerwartet akut wird und nicht gemäß Artikel 25 vom Versicherungsschutz
           zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der
                                                                                         ausgeschlossen ist. Ersetzt werden die in Artikel 23 und Artikel 24 angeführten
           Rückreisekosten, ersetzt;
                                                                                         Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für bestehende Erkrankungen.
     2.6. die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der
           versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins                                                        Artikel 27
           Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese wegen             Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?
           Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den gebuchten Aufenthalt       Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
           verlängern müssen. Bei der Erstattung der zusätzlich entstehenden
                                                                                         Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
           Nächtigungskosten wird auf die Qualität des gebuchten Aufenthaltes
                                                                                         Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
           abgestellt. Es werden die zusätzlichen Rückreisekosten mit dem
                                                                                         Sollte eine stationäre oder mehrmalige tagesklinische oder ambulante Behandlung,
           preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt, die
                                                                                         ein Heimtransport, eine Überführung Verstorbener oder Bestattungen am Ereignisort
           durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
                                                                                         notwendig werden, ist ehestmöglich mit der 24-Stunden-Notrufnummer des
           Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen;
                                                                                         Versicherers Kontakt aufzunehmen, um allfällige Weisungen des Versicherers
     2.7. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland                 einzuholen.
           länger als fünf Tage dauert. Der Versicherer organisiert für eine der
           versicherten Person nahestehende, nicht mitreisende Person die Reise
           zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück und                                              E: Suche und Bergung
           übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende
           Verkehrsmittel und eine Unterkunft in ortsüblicher Mittelklasse;                                                Artikel 28
     2.8. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und                                     Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt?
           Serentransport vom nächstgelegenen Depot;                                     1. Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall in
     2.9. die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person zum               unwegsamem Gelände erlitten hat, in Berg- oder Seenot geraten ist oder die
           Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten Person, wenn              begründete Vermutung auf eine der genannten Situationen bestanden hat.
           sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson benötigt,        2. Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Suche nach der
           die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt;                  versicherten Person und ihrer Bergung bis zur nächsten befahrbaren Straße
     2.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohnsitzland, aus           oder bei medizinischer Notwendigkeit den Direkttransport vom Unfallort bis
           dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen für das Begräbnis am            zum nächstgelegenen Krankenhaus.
           Ereignisort (maximal bis zur Höhe der Kosten einer Überführung in der
           Standardnorm);
     2.11. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstransport, Heimtransport und                                   F: Reiseprivathaftpflicht
           Rückreise: notwendige, nachgewiesene Transportkosten des von der                                                     Artikel 29
           versicherten Person und dem versicherten Mitreisenden mitgeführten
                                                                                                                            Was ist versichert?
           Reisegepäcks.
3.   Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete Frühgeburten             1.   Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis während der Reise, aus dem der
     sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche versichert. Die im                 versicherten Person als Privatperson Schadenersatzverpflichtungen
     Punkt 2. angeführten Kosten werden für das neugeborene Kind innerhalb der                erwachsen oder erwachsen könnten. Mehrere auf derselben oder gleichartigen
     für die versicherte Mutter vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.                      Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
4.   Werden Leistungen gemäß Punkt 2.1. oder 2.3. bis 2.11. notwendig, werden            2.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
     bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers die                 2.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die der versicherten
     notwendigen Maßnahmen vom Versicherer organisiert und die notwendigen                          Person wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des
     Kosten direkt an den Leistungsträger bezahlt.                                                  daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher
5.   Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt,                    Haftpflichtbestimmungen       erwachsen     (in   der     Folge    kurz
     sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter                             „Schadenersatzverpflichtung“ genannt). Nicht versichert sind Schäden,
     Heranziehung        des    nachgewiesenen         Umrechnungskurses.     Erfolgt               welche weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden
     diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß der von der                        zurückzuführen sind (reine Vermögensschäden);
     Österreichischen      Nationalbank      veröffentlichten  Euro-Referenz-    und          2.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
     Wechselkurse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                            behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
6.   Wenn die versicherte Person Leistungen nach Punkt 2.1. bis 2.3. selbst bezahlt      3.   Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
     hat    und     für   diese    Leistungen      Versicherungsschutz   aus   einer          Sachen. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung, Körperverletzung
     Sozialversicherung besteht, so muss sie diese Kosten zuerst bei der                      oder Tötung von Menschen.
     Sozialversicherung einreichen. Unterlässt sie dies, so reduziert sich die           4.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen der
     Ersatzleistung des Versicherers um 20%.                                                  versicherten Person aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Ausnahme
                                                                                              einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesondere
                                     Artikel 24                                               4.1. aus Verwendung von Fahrrädern;
                           Was ist im Inland versichert?                                      4.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Versicherer bis zur (für das        4.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren
Ausland) vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für                              Verwendung als Sportgerät (ausgenommen Kampfsportarten) und für
1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in das dem                                  Zwecke der Selbstverteidigung;
    Hauptwohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass das                         4.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere;
    Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird, mindestens 50 km               4.5. aus Verwendung von Wasserfahrzeugen für die im Land der Verwendung
    und maximal 1.000 km vom Wohnsitz der versicherten Person entfernt ist, ein                     keine Lenkerberechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent)

Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz)                                                                                                               Seite 5 von 7

[Seite 6]
          erforderlich ist;                                                                      G: Hilfe bei Haft oder Haftandrohung im Ausland
     4.6. aus Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und
          Flugmodellen (letztere bis 5 kg);                                                                                  Artikel 34
     4.7. bei Benützung von überlassenen oder gemieteten Wohn- und sonstigen               Welche Hilfeleistungen werden bei Haft oder Haftandrohung im Ausland
          Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, ausgenommen                                                        erbracht?
          Verschleißschäden.                                                           1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person im Ausland mit Haft
                                                                                          bedroht oder verhaftet wird.
                                      Artikel 30
                                                                                       2. Der Versicherer ist bei der Beistellung eines Rechtsanwaltes sowie eines
                           Welche Kosten werden ersetzt?
                                                                                          Dolmetschers behilflich. Der Versicherer stellt weiters, bis zur vereinbarten
1.   Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für Sach- und Personenschäden, die           Versicherungssumme, einen Vorschuss für einen Rechtsanwalt sowie
     auf einen Versicherungsfall zurückzuführen sind, zusammen.                           gegebenenfalls für eine Strafkaution zur Verfügung.
2.   Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen           3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei
     und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem            Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei
     Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht und zwar auch dann, wenn sich der           Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer zurückzuzahlen.
     Anspruch im Nachhinein als unberechtigt erweist.
3.   Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der geführten Verteidigung in
     einem Straf- oder Disziplinarverfahren.                                                             Besonderer Teil für das Zusatzpaket
4.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatz-                                  Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit
     anspruches am Widerstand des Versicherungsnehmers oder der versicherten
     Person scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die         Für die Jahresversicherung gelten bei Abschluss des Zusatzpaketes
     Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an der Entschädigung für den      „Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit“ zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
     Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den ab Zugang
     seiner Erklärung entstehenden Mehraufwand an Schadenersatz, Zinsen und
     Kosten nicht aufzukommen.                                                                                         C: Reisegepäck
                                       Artikel 31
                       Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                         Abweichend von Artikel 17 Punkt 1. und Punkt 3.3. gilt:
1.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus        1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkt 2. und 3.), die auf Reisen für den
     Schäden, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen             persönlichen privaten oder beruflichen Gebrauch üblicherweise mitgenommen
     verursachen durch Haltung oder Verwendung von                                        oder erworben werden, sind versichert.
     1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten;                                        3. Nicht versichert sind
     1.2. Landfahrzeugen       (oder    deren     Anhängern),   die    mit   einem        3.3. Handelswaren und Schäden an Gegenständen, die die versicherte Person
          Verbrennungsmotor betrieben oder die ein behördliches Kennzeichen                    gewerbsmäßig transportiert oder aufbewahrt.
          tragen bzw. nach den in Österreich geltenden Bestimmungen tragen
          müssten;
     1.3. Wasserfahrzeugen, für die im Land der Verwendung eine Lenker-
                                                                                                       D: Medizinische Leistungen im Ausland
          berechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent) erforderlich ist.
2.   Kein Versicherungsschutz besteht auch für
     2.1. Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren        Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.18. gilt:
          einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit;              Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die bei Ausübung einer der
     2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen         folgenden Tätigkeiten eintreten:
          Zusage über den Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen;           – Polizei-, Militär-, Wach- und Sicherheitsdienst;
     2.3. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung;     – Bergbau;
     2.4. Schäden, die der versicherten Person selbst oder ihren Angehörigen           – Artistik und Akrobatik;
          (Ehepartner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,      – Tierdressur;
          Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende        – Stuntman;
          Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der          – Such- und Räumungspersonal für explosive Stoffe und Munition;
          ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;                                   – Sprengpersonal.
     2.5. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt;
     2.6. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung der                                                 *******************
          versicherten Person stehen.
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
     Schäden an                                                                                                              Anhang
     3.1. Sachen, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen
          entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen                         Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
          haben (ausgenommen Artikel 29 Punkt 4.5. und 4.7.). Der Ausschluss gilt
          auch für den Verlust oder das Abhandenkommen körperlicher Sachen;            § 6 Versicherungsvertragsgesetz
     3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
          oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;                        (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem
     3.3. Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von            Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der
          Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht           Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
          atmosphärischen       Niederschlägen,     nukleare    Ereignisse    sowie    Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
          Verseuchung durch radioaktive Stoffe.                                        Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der
4.   Kein Versicherungsschutz besteht für über den entstandenen Schaden                Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es
     hinausgehende Entschädigungen mit Strafcharakter.                                 sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
                                     Artikel 32                                        Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
 Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?           Leistungsfreiheit nicht berufen.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
                                                                                       (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag
Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
                                                                                       zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt
Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
                                                                                       die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben dem Versicherer
                                                                                       vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
ehestmöglich anzuzeigen:
                                                                                       zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                                       und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den
2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,
                                                                                       Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
    Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                       verletzt worden ist.
    oder die versicherte Person;
3. alle     Maßnahmen      Dritter    zur     gerichtlichen Durchsetzung     von
                                                                                       (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
    Schadenersatzforderungen. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte
                                                                                       Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
    Person sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
                                                                                       Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen
    einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu
                                                                                       ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
    vergleichen.
                                                                                       wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                      Artikel 33                                       soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
                      Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?                         gehabt hat.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung alle ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt
abzugeben.                                                                             wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu
                                                                                       erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder
                                                                                       auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit
                                                                                       dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
                                                                                       Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
                                                                                       Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur

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Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.

                                    *****************

       Versicherer:
       Europäische Reiseversicherung AG
       Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
       Tel. +43/1/317 25 00, E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
       Firmenbuch HG Wien FN 55418y
       Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich:
       Versicherungsaufsicht,
       Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.

       Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der
       Assicurazioni Generali S.p.A., Triest
       eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer
       026.


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