# ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-basis.php
- Rechtlicher Träger: ADAC Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis, Informationsblatt und Versicherungsdokumente](https://www.adac.de/-/media/pdf/versicherungen/rrv/adac_reiseruecktritts-versicherung-basis_informationsblatt_und_versicherungsdokumente_07_26.pdf), Fassung Versicherungsbedingungen Stand 01.07.2023 (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | ja, bis 20.000 € | 10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte | Informationsblatt, Seite 1 |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt | Teil A 3.2, Seite 9 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | ja | Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen | Teil A 4.6, Seite 10 |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | keine | Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag | Teil C 5.1, Seite 13 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde | Teil C 3.1, Seite 2 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. | Teil C 2.1, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | ja | schwere, unerwartete Erkrankung | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | ja | Schwer ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswegen eine Reiseunfähigkeit attestiert. | Anhang, Seite 14 |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | ja | Unerwartet kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung/Schuberkrankung sein. | Anhang, Seite 14 |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | ja | Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet. | Anhang, Seite 14 |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | ja | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 14 |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | ja | Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde | Teil B 1.2.1.3, Seite 10 |
| Impfunverträglichkeit | ja | Unverträglichkeit von Impfungen | Teil B 1.1, Seite 10 |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | ja | Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | ja | Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter und -sohn, Geschwister, Schwägerin, Schwager, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen. | Teil A 4.2, Seite 10 |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | ja | Unerwartete betriebsbedingte Kündigung | Teil B 1.2.2.4, Seite 1 |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | ja | die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat | Teil B 1.2.2.1, Seite 10 |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | ja | Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität | Teil B 1.2.2.5, Seite 11 |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | ja | reicht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise eine Scheidungsklage | Teil B 1.2.3.3, Seite 11 |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | ja | entsteht ein Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementarereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten | Teil B 1.2.4, Seite 11 |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nein | bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reisepass. | Teil B 3.8, Seite 12 |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | ja, bis 500 € | zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise | Teil B 2.7.2, Seite 12 |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reiserücktrittskosten (Stornokosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen | Teil B 2.1, Seite 11 |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | 25 € | besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person | Teil A 7.1, Seite 10 |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | ja, bis zur Versicherungssumme | erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten | Teil B 2.3.1, Seite 11 |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | ja | Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles | Teil B 4.2.1, Seite 12 |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten | Teil B 2.5.1, Seite 11 |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | nicht geregelt |  |  |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | ja, bis 2.000 € | bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft | Teil B 2.6.1, Seite 11 |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | ja, bis 2.000 € | das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschlussverkehrsmittel) versäumt | Teil B 2.6, Seite 11 |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | ja | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | nein | Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen | Teil B 3.4, Seite 12 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | keine | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann | Anhang, Seite 14 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede gebuchte Reise | Besondere Informationen 2.1, Seite 9 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | nicht geregelt |  |  |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 14 |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis, Informationsblatt und Versicherungsdokumente

```text
[Seite 1]
 Reiserücktrittskostenversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


 ADAC Versicherung AG
 Hansastraße 19, D-80686 München
 Eingetragen beim Amtsgericht München                                     ADAC Reiserücktritts-Versicherung
 HRB 45842                                                                Basis (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese schützt Sie beim Rücktritt vom
Reisevertrag gegen die dafür anfallenden Kosten (Stornokosten). Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von
einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert.


       Was ist versichert?                                                        Was ist nicht versichert?
       Versichert sind die vertraglich geschuldeten Reiserücktritts-              Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:
       kosten (Stornokosten), wenn Sie aufgrund eines versicherten                ✘ wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung
       Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können. Das gilt auch,                  oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war,
       wenn eine (mitreisende) Risikoperson Auslöser eines versicher-                d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles
       ten Ereignisses ist.                                                          wussten oder damit rechnen mussten
       Welche Ereignisse sind z. B. versichert?                                   ✘ wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste
                                                                                     Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit
       ✔ Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung,                  und Geschäftsreisen
          Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikation, Tod
       ✔ Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
          macher
       ✔ Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder
          Wechsel des Arbeitsplatzes
       ✔ Konjunkturbedingte Kurzarbeit
       ✔ Gerichtliche Ladung
       ✔ Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines
          Elementarereignisses
       ✔ Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Antritt
       der Reise objektiv nicht zugemutet werden kann.                            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                                  Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz:
       Welche Erstattungsleistungen erhalten Sie beispielsweise?
       ✔ Bei Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete
                                                                                  !  Anspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei verspä-
                                                                                     tetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise mitgebucht
         Reiserücktrittskosten (Stornokosten)                                        wurde
       ✔ Umbuchungskosten                                                         !  Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver-
       ✔ Bei verspätetem Reiseantritt: Nachreise- und Unterkunfts-                   kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel
         kosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen                                 mitgebucht wurde
       ✔ Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-,            !  Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur,
         Verpflegungskosten                                                          wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu
       ✔ Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu-                    Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten,
         sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 €                          z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung
                                                                                     aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird
       ✔ Unterbringung/Pflege Angehöriger: nachgewiesene Betreu-
         ungs- oder Pflegekosten                                                  !  Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung.

       Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
       ✔ Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich
         nach dem versicherten Reisepreis
         (Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte,
         10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte).

       Welche Personen sind versichert?
       ✔ Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Ver-
         sicherung Basis (Versicherungsnehmer).
       ✔ Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
         unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen. Zur
         mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der
         Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
         Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
         des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und
         dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
         versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
         leben.
       ✔ Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch
         dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und
         Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung
         namentlich genannt sind.

[Seite 2]
Wo bin ich versichert?
✔ Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland.


Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
  vorlegen.
– Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die
  Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.
– Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach-
  reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
– Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein.
– Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen.


Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den
Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des
vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Der Versicherungsschutz beginnt
mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn. Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit
dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versiche-
rungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort.
Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als
14 Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise
kein Versicherungsschutz.
Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind
und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos
an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit
unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
                                                                                                                                             RRV_Basis_IPID_2806644_07_23_06.25

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                  ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis
                  (Reiserücktritts-Versicherung)
                  (Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020)


                  Inhalt		                                                                                                  Seite

                  Pflichtinformationen		                                                                                          2

                  Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen                                                            6
                    Besondere Informationen		                                                                                     7
                    Versicherungsbedingungen		                                                                                    7

                  Anhang
                    Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis
                    „schwere, unerwartete Erkrankung“		                                                                          12

                  Service
                    So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein                                                             12
                    Kontakt		                                                                                                    13


                  Datenschutzinformation
                  Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
                  rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
                  schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
                  https://www.adac.de/datenschutz

                                     Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
                                     insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
                                     ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
                                     Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
07_23_06.26/PDF


                                                                                                                                       ADAC Versicherung AG

                                                                                      –1–

[Seite 4]
Pflichtinformationen zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis


Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver­          trägen             Informationen zum Versicherungsvertrag
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu             7.	Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
übermitteln:                                                                                             Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
                                                                                                         triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per
Informationen zum Versicherungsunternehmen                                                               Internet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt,
1.	Ihr Versicherer:                                                                                     kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche-
	ADAC Versicherung AG                                                                                   rungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die
    81362 München                                                                                        erste Rate rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,                                          eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
    Sascha Herwig, Marc Kottmann                                                                         Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwi-
    Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz                                                    schen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung
    Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München                                                   innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelun-
    Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842                                                       gen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer
                                                                                                         ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier
2.	Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                                            vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung
	ADAC Versicherung AG                                                                                   lückenlos an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
	Hansastraße 19
    80686 München
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
    Sascha Herwig, Marc Kottmann


3.	Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie
    Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-
    rungen an.


Informationen zur angebotenen Leistung
4.	Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis hilft Ihnen die ADAC Versiche-
    rung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage einer
    Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung) oder bei verspätetem
    Reiseantritt entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die ADAC Ver-
    sicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt. Die maximale Höhe der er-
    stattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten Reisepreis (Versicherungs-
    summe). Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungsbedingungen
    zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis. Die Leistungen sind fällig und werden
    erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis-
    tungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Die gegenseitigen
    Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie die Tarifbestimmungen
    regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen Informationen und den
    Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis.

5.	Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi-
    cherungsnehmers, dem zu versichernden Reisepreis sowie dem Bestehen oder Nicht-
    bestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung.
    Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag eben-
    falls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maß-
    geblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die
    gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz
    bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag ent-
    sprechend angepasst.

6.	Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver-
    einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der
    erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge
    müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt
    werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift-
    mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch
    ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
    Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitrags­zahlung verlangen.


                                                                                               –2–

[Seite 5]
                  Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                                    Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
     (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen)                      (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)


8.                                                                                             8.
                          Widerrufsbelehrung                                                                          Widerrufsbelehrung
                                            Abschnitt 1                                                                                Abschnitt 1
                      Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise                                     Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                    Widerrufsrecht                                                                                 Widerrufsrecht
	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe             	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
  von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.                                 von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
  Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                                                      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
  ∙ der Versicherungsschein,                                                                     ∙ der Versicherungsschein,
  ∙ die Vertragsbestimmungen,                                                                    ∙ die Vertragsbestimmungen,
	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­           	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­
  bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,                              bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
  ∙ diese Belehrung,                                                                             ∙ diese Belehrung,
  ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                                             ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
  ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                                   ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
  jeweils in Textform zugegangen sind.                                                           jeweils in Textform zugegangen sind.
	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.              	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
  Der Widerruf ist zu richten an:                                                                Der Widerruf ist zu richten an:
	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.                   	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter                  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
  www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-                     www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)                  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-                  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.                                  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

                                   Widerrufsfolgen                                                                                Widerrufsfolgen
	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle              	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
  eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen                eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil                  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
  der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur,                  der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
  falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem                  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
  Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum                 halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-             (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­
  halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie               leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
  (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­                  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­
  leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-              halten.
  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe-                   	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
  halten.                                                                                        wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen
	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der              sind.
  wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen                    	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­
  sind.                                                                                          währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­                   cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
  währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
                                                                                                                                Besondere Hinweise
  cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                                 Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                                 Besondere Hinweise                                            	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
  Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.                   sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch                  Widerrufsrecht ausgeübt haben.
  sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr             	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                                 tragsschluss.
	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  tragsschluss.


                                                                                                                                                          ADAC Versicherung AG

                                                                                             –3–

[Seite 6]
   Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                            Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge


                                        Abschnitt 2                                                                                       Abschnitt 2
       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen                          Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die              	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
  Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                                       Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                              Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
      Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                        Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
      1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag           1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
          abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der                    abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
          Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;                                  Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
      2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die           2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-                  Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
          tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines                        tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
          Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-                 Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
          stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,                       stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                         bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                                 3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
      4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über                4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
          Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                                         Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
      5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-            5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
          bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-                      bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
          rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,                   rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
          wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen                     wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
          seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                            seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
      6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-                6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
          lungsweise der Prämien;                                                                           lungsweise der Prämien;
      7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn                 7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
          der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während                 der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
          der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                                           der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
      8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,                  8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
          Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,                    Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
          gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs                    gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
          einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-                einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
          benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-                     benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
          tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-                     tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
          folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                  folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                                           9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
      10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-               10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
          gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung                   gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
          durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-                      Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
          hobenen und deutlich gestalteten Form;                                                            hobenen und deutlich gestalteten Form;
      11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-             11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages                           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
           zugrunde legt;                                                                                    zugrunde legt;
      12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-             12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;                                           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
      13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-               13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
           nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich                   nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
           der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während                      der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
           der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;                                                          der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
      14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und                   14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-                      Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
          gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den                gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
          Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                               Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
      15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer              15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                                           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                                Ende der Widerrufsbelehrung                                                                       Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                                                                                 ADAC Versicherung AG

                                                                                                –4–

[Seite 7]
9.	
   Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
   weiteres Jahr.

10.	Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
     werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im
     Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.

11.	
    Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.	
    Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
    weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
    schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-
    trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist.
    Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
    Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
    unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.

13.	
    Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
    deutscher Sprache geführt.


Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14.	Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
     cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
     werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden:

   Versicherungsombudsmann e.V.
   Postfach 08 06 32
   10006 Berlin

	Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
  und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:

   www.versicherungsombudsmann.de


15.	Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Graurheindorfer Str. 108
   53117 Bonn

   Email: poststelle(at)bafin.de
   Website: www.bafin.de

	Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
  Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
  ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.


                                                                                                    ADAC Versicherung AG

                                                                                              –5–

[Seite 8]
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis


Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen

InhaltsverzeichnisSeite
Besondere Informationen                                                                                    7
1.    Verträge		                                                                                           7
2.    Wichtige Hinweise                                                                                    7

Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023)                                                                7
Teil A Allgemeiner Teil		                                                                                  7
1.     Versicherte Reise                                                                                   7
2.     Geltungsbereich 		                                                                                  7
3.     Versicherte Personen                                                                                7
4.     Risikopersonen		                                                                                    8
5.     Höhe der Versicherungsleistung                                                                      8
6.     Unterversicherung                                                                                   8
7.     Selbstbeteiligung                                                                                   8

Teil B Reiserücktritts-Versicherung                                                                        8
1.     Versicherte Ereignisse                                                                              8
1.1    Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen                                  8
1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risikopersonen                       8

2.     Leistungen		                                                                                        9
2.1    Reiserücktrittskosten (Stornokosten)                                                                9
2.2    Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren                                                  9
2.3    Umbuchungskosten                                                                                    9
2.4    Einzelzimmerzuschlag                                                                                9
2.5    Verspäteter Reiseantritt                                                                            9
2.6    Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                                                             10
2.7    Unfall oder Panne Kraftfahrzeug                                                                    10
2.8    Unterbringung oder Pflege Angehöriger                                                              10
2.9    Beratungsservice bei Reiserücktritt                                                                10
2.10   Telefonkosten		                                                                                    10

3.     Leistungsausschlüsse                                                                               10

4.     Obliegenheiten		                                                                                   10

Teil C Vertrag und Beitrag                                                                                11
1. 	Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag bezahlen?                      11
2.     Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?                                                    11
3.     Welche Abschlussfristen sind zu beachten?                                                          11
4.     Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?                                                 11
5.     Wann ändert sich Ihr Beitrag?                                                                      11
6.     Künftige Verbesserungen der Leistungen                                                             11

Teil D	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen?                       11

Anhang: Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis „schwere, unerwartete Erkrankung“                     12


                                                                                        ADAC Versicherung AG

                                                                        –6–

[Seite 9]
Besondere Informationen                                                                    Versicherungsbedingungen
                                                                                           (Stand 01.07.2023)
1.	Verträge
1.1	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis können Sie als ADAC Mitglied              Teil A Allgemeiner Teil
      oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen.                                           1. Versicherte Reise
1.2 Tarife:                                                                                1.1 Als versicherte Reise gelten
      – Familienvertrag für Sie und Ihre Familie                                           1.1.1 Pauschalreisen.
      – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.
                                                                                           1.1.2 	einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt,
1.3	Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche-                        Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw.
      rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag                      -miete (z. B. Ferienwohnung, -haus).
      bezahlen.
                                                                                                   Beispiele zu Nr. 1.1:
1.4	Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen                         – Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich
      Monat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden.                            um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung.
                                                                                                   – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln
2. Wichtige Hinweise                                                                                  gebucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen,
2.1	Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem                                sondern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind.
      Reisepreis jede gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslauf-                   – Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus-
      zeit versichert ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mit-                      flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen
      reisen.                                                                                         erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen
                                                                                                      (mehr als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung
2.2	Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen.
                                                                                                      im Rahmen einer Pauschalreise.
2.3	Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab-                           – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei
      schlussfristen in Teil C.3.                                                                     handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung.
2.4	Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem                          – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts-
      Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-                             karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge-
      schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi-                        wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise.
      cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für               1.2 Berechnung des versicherten Reisepreises (Versicherungssumme)
      Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren
                                                                                           1.2.1 	Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi-
      gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr
                                                                                                   cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise
      Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
                                                                                                   (siehe Teil A 5.) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten Teil-
      bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
                                                                                                   leistung angetreten.
      schäftssitz örtlich zuständig ist.
                                                                                           1.2.2 	Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt:
2.5	Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche-
                                                                                                   – Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein-
      rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher
                                                                                                      zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis (ge-
      Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi-
                                                                                                      wählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme der
      cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um
                                                                                                      einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.);
      Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä-
                                                                                                   – Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher-
      ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für
                                                                                                     ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu
      die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen
                                                                                                     stornieren.
      und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor-
      schriften vereinbar sind.                                                            1.3	Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi-
                                                                                                   chert.
2.6	Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der
      Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.                            1.4 Als nicht versicherte Reise gelten:
                                                                                                   – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere
2.7	In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen-
                                                                                                      der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.
      den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ-
                                                                                                   – Buchungen, die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderwei-
      liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer-
                                                                                                      tigen Nutzungsrechten erfolgen.
      den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.
                                                                                                   – Reisen, die über Bonusprogramme bezahlt werden.
2.8	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis ist eine Versicherung der
      ADAC Versicherung AG.                                                                2. Geltungsbereich
2.9	Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche-                 Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.
      rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbe-
      dingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis. Mit der Unter-                3. Versicherte Personen
      schrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese Vertrags-             3.1	Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung
      grundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen einverstanden                        Basis (Versicherungsnehmer).
      sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versicherungsantrag
      zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung des Bei-             3.2	Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein-
      trags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben                         sam oder getrennt verreisen:
      und mit diesen einverstanden sind.                                                         – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart-
                                                                                                   nerschaft;
2.10	Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge-                     – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart-
      schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte                      ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher
      Person erweitert den Versicherungsschutz nicht.                                              Gemeinschaft lebt;
2.11	In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs-                       – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens­
      nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi-                       jahres;
      cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die                         – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener
      mitversicherten Personen.                                                                    Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
                                                                                                 – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des
                                                                                                   23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem
                                                                                                   Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                                                 Zu den Kindern zählen auch
                                                                                                 – Stiefkinder,
                                                                                                 – Adoptivkinder und
                                                                                                 – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll-
                                                                                                   zeit- oder Familienpflege
                                                                                                 jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
                                                                                           3.3	Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert,
                                                                                                 – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und
                                                                                                 – Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich
                                                                                                   genannt sind.
                                                                                           3.4	Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver-
                                                                                                 sicherten Personen.


                                                                                     –7–

[Seite 10]
3.5	Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha-                 Beispielrechnung:
     ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis                  versicherter Reisepreis: 2.000 Euro
     als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für die                tatsächlicher Reisepreis: 4.000 Euro
     Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag.                            Stornokosten (Schaden): 1.000 Euro
3.6	Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche                   versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis = Versicherungsleistung
     Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.                                    2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro
3.7	Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen.                 In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung 500 Euro,
                                                                                            abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist.
4. Risikopersonen
                                                                                            7. Selbstbeteiligung
Risikopersonen sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. versicher-
                                                                                            7.1    Haben Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt:
tes Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage oder einem verspäteten Reisean-
tritt veranlasst.                                                                                  Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch
                                                                                                   – schwere, unerwartete Erkrankung
Risikopersonen sind:                                                                               – schwere Unfallverletzung
4.1	Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen.                        – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation
4.2 folgende Angehörige:                                                                           – Unverträglichkeit von Impfungen
       – Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern,                                         – Unmöglichkeit von Impfungen
       – Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder,                            – persönliche Quarantäne
       – Großeltern,                                                                               – Bruch von Prothesen
       – Schwiegereltern,                                                                          – Lockerung von implantierten Gelenken
       – Schwiegertochter und -sohn,                                                               – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher
       – Geschwister,                                                                       	besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat-
       – Schwägerin, Schwager,                                                                     tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person.
       – Tanten, Onkel,
                                                                                            7.2	Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im
       – Nichten, Neffen.
                                                                                                   Krankenhaus erfolgt.
4.3 	bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche-
       rungsnehmers.
4.4 	die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle-                Teil B Reiserücktritts-Versicherung
       gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö-
       rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen.                            1. Versicherte Ereignisse
4.5 	diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien-               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines
       mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der                  versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig-
       Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und              keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er-
       4.3 aufgezählt sind.                                                                 warten ist. Der Antritt der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet
                                                                                            werden.
4.6 	Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten
       nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen,               1.1     Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen
       die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind.                                                 	Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-
       Beispiele:                                                                                   von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden
       – Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten                    Ereignisse ein:
         vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten                   – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im
         Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen                           Anhang),
         stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten.                  – schwere Unfallverletzung,
         Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein-                  – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,
         ander Risikopersonen.                                                                      – Unverträglichkeit von Impfungen,
       – Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und                        – Bruch von Prothesen,
         Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und                   – Lockerung von implantierten Gelenken,
         unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie                      – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
         Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es                       macher,
         sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige                     – Tod.
         und damit als Risikopersonen.                                                      1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-
       – Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser                     personen
         Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn             	Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt
         Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf                   eines der folgenden Ereignisse ein:
         Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es sich um mehr            1.2.1 Gesundheit
         als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten.
                                                                                            1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen
                                                                                            	Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese
5. Höhe der Versicherungsleistung                                                                   Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise                    1.2.1.2 Organspende/-empfang
richtet sich nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und                 	Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben
mit uns vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicher-                    (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
te Personen mitreisen.                                                                              erwartet angesetzt oder verschoben.
Bei einer Objektbuchung/-miete gilt:                                                        1.2.1.3 Persönliche Quarantäne
– Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem An-                	      Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine
  teil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts.                                       öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person.
– Sie haben diesen Reisepreis gewählt und mit uns vertraglich vereinbart.                           Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden
Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis nicht                       Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er-
geringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reisevermittlungs-                      krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei-
entgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B.2.2) sein. Bei Reisen, die aus                      ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei-
mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe Teil A.1.2.2) bestehen,                           tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
sollte der versicherte Reisepreis nicht geringer als die Summe aller Einzelleistun-         	Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für
gen inklusive der Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe                         – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,
Teil B.2.2) sein.                                                                                      Landkreis) oder
                                                                                                    – ein gesamtes Schiff
6. Unterversicherung                                                                                gilt.
Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versiche-                	Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung
rungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung), so haften                       einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann-
wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten Reisepreises                           te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet
zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbstbeteiligung – falls Sie                        gereist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.
einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben – abgezogen.                                1.2.1.4 Geburt eines Kindes
                                                                                            	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan-
                                                                                                    ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche-
                                                                                                    rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen


                                                                                      –8–

[Seite 11]
        nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin-                 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
        aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit-                	Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch
        nahme eines Neugeborenen ausschließt.                                                       den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um-
1.2.2 Arbeit und Bildung                                                                            ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                               1.2.4 Schaden am Eigentum
	Voraussetzung ist, dass                                                                   	Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
        – die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge-                   Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
           meldet war und                                                                           ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
        – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.                                          zung ist, dass
                                                                                                    – der Schaden erheblich oder
	Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-
                                                                                                    – die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
        te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-
                                                                                                       stellung zwingend erforderlich ist.
        mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
        nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz                  	Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
        umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver-                    Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
        hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie
        müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.                      2. Leistungen
	Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-                    2.1     Reiserücktrittskosten (Stornokosten)
        men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme                    	Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis-
        eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des                         se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno-
        Studiums.                                                                                   kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes                                                bezahlen müssen.
	Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein                      	Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten,
        bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-                    – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des
        löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be-                         Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen;
        ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines                    – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise
        Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter-                      nicht mehr erstattet bekommen.
        nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.                       Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
        Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels             	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
        gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen                      Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
        beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die                 oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann-
        Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen                          ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten
        Tätigkeit fallen.                                                                           (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil
1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit                                                               A 5.).
        Voraussetzung ist, dass                                                             	Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt
        – der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reisean-                        nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen,
           tritt angemeldet hat,                                                                    gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise
        – die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens                      teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie-
           drei aufeinander folgenden Monaten besteht und                                           rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
        – der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 % re-                2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren
           duziert.                                                                         	Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir
1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung                                                      erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver-
	Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine                          mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi-
        unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil-                        mal 100 Euro pro versicherter Person.
        ders beendet.                                                                               Voraussetzung ist, dass
1.2.2.5	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder                          – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der
        Universität                                                                                    Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie
        Voraussetzung ist, dass                                                                     – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht
        – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-                        überschritten wird.
           te Reisezeit fällt oder                                                          2.3 Umbuchungskosten
        – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach                  2.3.1 	Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe
           planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.                                 vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten
1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband                                                          Umbuchungskosten.
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder                   2.3.2 	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
        scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus.                      cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver-
        Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen.                                        sicherten Reisepreises.
1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung                                          2.4 Einzelzimmerzuschlag
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr-                         2.4.1 	Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer ge-
        dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin                      bucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die
        kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von                          Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen
        einem anderen Kostenträger übernommen.                                                      den Einzelzimmerzuschlag.
1.2.3 Lebenslage                                                                            2.4.2	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes                                                        cher Stornierung der Reise angefallen wären.
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum                       2.5 Verspäteter Reiseantritt
        Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die                	Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die
        Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-                      Reise verspätet antreten. Wir erstatten:
        cherte Reisezeit.                                                                   2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten
1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung                                                           Voraussetzung ist, dass
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli-                           – Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und
        chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen                           – die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben.
        Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte              	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
        Reisezeit.                                                                                  ursprünglichen Reise.
1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage                                                     2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein-                   	Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen
        samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den                         können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten
        dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich-                         Reiseleistungen.
        gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung            2.5.3 	Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschul-
        des Aufhebungsantrages.                                                                     deten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
1.2.3.4 Gerichtliche Ladung                                                                         angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten
	Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver-                             richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
        schiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin darf nicht zu
        den berufstypischen Tätigkeiten gehören.


                                                                                      –9–

[Seite 12]
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                                                    3.5 	wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
	Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um                            Grund oder die Höhe der Leistung haben.
        mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am                     3.6 	wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
        Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss-                     herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
        verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet                         herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
        fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten.                                        re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2.6.1 	bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab-              3.7 	für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
        hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der                      Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
        Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich
        gebuchten Reise.                                                                      3.8 	bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
                                                                                                    pass.
2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall
        – bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag
        – bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien­               4. Obliegenheiten
           vertrag.                                                                           4.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
	Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbe­                               haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
        förderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf-                      fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
        fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz-                        Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
        fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/                           wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
        Rundflügen verkehren.                                                                        gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
                                                                                                     grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug
                                                                                                     Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
2.7.1	Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versi-                       Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
        cherten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten,                      densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
        wird                                                                                         tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
        – einen Tag vor Antritt der Fahrt,                                                           verletzt haben.
        – an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder
                                                                                              Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
        – während der Anfahrt
	zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahr­                       4.2.1	Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs-
        untauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst                       stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno-
        verspätet antreten.                                                                          kosten so gering wie möglich zu halten.
2.7.2	Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom-                   4.2.2	Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu-
        mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter-                           chungsstelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachrei-
        kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise.                                semöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
2.7.3 	Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die                 4.3.1	Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
        erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist.                                       kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
                                                                                                     umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger
                                                                                                     Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan-
2.8.1 	Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder                        tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor-
        erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin-                       nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort,
        gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig.                                    Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen,
2.8.2 	Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen                         Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungs­
        Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschulde-                        grundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
        ten Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignis-               4.3.2	Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
        ses, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.                                        des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt                                                       4.3.3	Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder
	Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten                              Reparaturkostenrechnung.
        Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen.
                                                                                              4.4	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein.
        Wir unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weite-
                                                                                                     Diese werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise
        ren Vorgehen.
                                                                                                     zu verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution
2.10 Telefonkosten                                                                                   zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweit-
	Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir                                schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Original­
        erstatten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.                                            erstattungsstempel vermerkt ist.
                                                                                              4.5	Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
3. Leistungsausschlüsse                                                                              Auskünfte von
Kein Versicherungsschutz besteht,                                                                    – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
                                                                                                        handelt oder untersucht haben,
3.1	wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum
                                                                                                     – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-
       Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet,
                                                                                                        kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche-
       dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit
                                                                                                        rungsträgern und Behörden.
       rechnen mussten.
                                                                                              	Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-
3.2. bei einer bestehenden Erkrankung,                                                               derlichen Auskünfte zu erhalten.
       – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-
                                                                                              	Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen
          cherungsabschluss behandelt wurde oder
                                                                                                     ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
       – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung
                                                                                                     versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
          erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor
                                                                                                     stellen.
          Buchung der Reise behandelt wurde.
                                                                                              	Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen
	Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-
                                                                                                     durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
       punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht
       als Behandlung.                                                                        4.6 	Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-
                                                                                                     lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
                                                                                                     Kostenerhöhung führen könnte.
       – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
          Busunglück oder
       – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
          Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
       ist.
3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
       – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
       – behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
          me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3),
          z. B. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
       – Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen
       – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
       – Terrorwarnungen oder -anschläge.


                                                                                     – 10 –

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Teil C Vertrag und Beitrag                                                                    5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
                                                                                              	Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag                             einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs-
   bezahlen?                                                                                          sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages
1.1	Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem                            erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die
        Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag                           Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt.
        rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen:                                           5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung.                                      	Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den
1.1.2 	auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass                        Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
        Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha-                         Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Bei-
        ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha-                        tragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine Bei-
        ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich,                       tragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr Kündi-
        beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns.                         gungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind.
1.1.3	im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die              5.4 Beitragsanpassung
        Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi-               	Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien
        cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie                        (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzu­
        haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.                                              heben.
1.2	Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein                    5.5	Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen.
        neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch                        Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs-
        hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi-                    nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist
        cherungsschutz gefährden.                                                                     aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
                                                                                                      testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zu-
1.3	Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit                      gehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer inner-
        der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so-                        halb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wur-
        fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung                      de, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-
        verlangen.                                                                                    sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam
1.4	Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge-                          wird.
        setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags-                  5.6	Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen
        gesetz).                                                                                      Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei-
                                                                                                      tragsanpassung erfüllt worden sind.
2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?                                            5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung
Der Versicherungsschutz beginnt mit Buchung der Reise, frühestens mit Beginn                  5.7.1	Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro-
des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der                         zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit
jeweiligen Reise, spätestens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der                           und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG
Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6)                        eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert
endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort.                         des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be-
                                                                                                      ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr.
3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten?                                                          Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe der
3.1	Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht,                              Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle insge-
      besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi-                           samt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfälle.
      cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.                                Als Schadenhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
      Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage                          Schadensfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
      muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung                            Risiken.
      abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi-                  5.7.2	Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der
      cherungsschutz.                                                                                 Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag
3.2	Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil C 3.1 finden keine An-                            darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein-
      wendung, wenn                                                                                   ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden.
      – Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und                  5.7.3	Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver-
      – der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim-                         pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung
         mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an                            unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst.
         die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.                          5.7.4 	Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor-
                                                                                                      den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem
4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?                                                 Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für
4.1 Ordentliche Kündigung                                                                             diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die
	Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils                          Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt
      um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver-                             über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet.
      tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde.
4.2 Außerordentliche Kündigung                                                                6. Künftige Verbesserungen der Leistungen
	Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text-                       Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral
      form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem                       geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.
      Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün-
      digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können
      bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spä-
      testens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer                    Teil D	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet
      Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil                           sind, Leistungen zu erbringen?
      des Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versiche-
                                                                                              Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent-
      rungsjahres bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ent-
                                                                                              schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-
      spricht.
                                                                                              hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsver-
4.3	Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach                      trägen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem
      den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertragsge-                    Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung AG,
      setz) kündigen.                                                                         werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten.
4.4	Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod
      des Versicherungsnehmers.

5. Wann ändert sich Ihr Beitrag?
5.1   Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze
	Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen
      höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be-
      ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts-
      tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag.


                                                                                     – 11 –

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Anhang                                                                                      Service
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis                                                  So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
„schwere, unerwartete Erkrankung“                                                           Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
                                                                                            Konto überweisen können, benötigen wir:
Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur                   •	Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein
besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie,                  bzw. den Zahlungsnachweis
dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha-
densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung.                                       •	Ihre Bankverbindung
Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung             •	alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung
muss „schwer“ und „unerwartet“ sein.                                                        •	sämtliche Stornierungsnachweise im Original
                                                                                            •	die Reisebuchungsbestätigung in Kopie
Wann ist eine Erkrankung „schwer“?
                                                                                            •	die Reisebedingungen des Reiseveranstalters
•	„Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der
                                                                                            •	Nachweise für den Eintritt des versicherten ­Ereignisses, aus denen das
   ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswegen
                                                                                               Ereignis, das Eintrittsdatum und die ­betroffene Person hervorgehen
   eine Reiseunfähigkeit attestiert.
	Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung                     •	das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder ­Unfall – die darin ent-
   auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch eine                   haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge-
   dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als schwer                     füllt)
   einzustufen sein.                                                                        •	soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungs­bericht bei stationärem
   Beispiele:                                                                                  Krankenhausaufenthalt
   – Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran-
      kung sein.                                                                            Schadenmeldung online.
   – Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwere              Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
      Erkrankung sein.                                                                      melden:
   – Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine             adac.de/rrvosm
      Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.
•	Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnos-                  Schadenmeldung per Post.
   tiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheit-             Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
   liche Beeinträchtigung vorliegt.                                                         stelle oder hier zum Herunterladen:
                                                                                            adac.de/schaden-melden
•	Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung
   eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für uns
   anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte daher
   zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht werden.

Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?
•	„Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versicherung
   und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt.
   Beispiele:
   – Herzinfarkt/Schlaganfall
   – erstmaliger Bandscheibenvorfall
   – Grippe (Influenza)
•	„Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran-
   kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver-
   sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw.
   mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an-
   derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prüfen
   wir in jedem Einzelfall:
   – Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches
     Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das
     Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss der
     Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist grund-
     sätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vorsorgeun-
     tersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und dadurch der
     Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist. Der Arzt ist
     über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die Reise keine
     medizinischen Einwände/Bedenken.
   – Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund-
     heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine
     palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im
     Endstadium).
Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine
Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum
Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert.


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Ihr Kontakt zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung


Vertragsservice
Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, z. B. wie hoch Ihr Jahresbeitrag ist, oder möchten eine Vertragsänderung vornehmen.
Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind.

     +49 89 76 76 61 00
     reiseruecktritt@adac.de

Reisemedizinische Informationen
Sie haben vor oder während Ihrer Reise reisemedizinische Fragen, z. B. über vorgeschriebene Schutzimpfungen.

     +49 89 76 76 77

Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch
Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte
Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben.

     +49 89 76 76 27 35

Schadenservice
Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung.
Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen.

     +49 89 76 76 27 37
     personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
   adac.de/rrvosm


                                                                                                                  ADAC Versicherung AG

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