# ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: ADAC Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv, Informationsblatt und Versicherungsdokumente](https://www.adac.de/-/media/pdf/versicherungen/rrv/adac_reiseruecktritts-versicherung-exklusiv_informationsblatt_und_versicherungsdokumente_07_26.pdf), Fassung Versicherungsbedingungen Stand 01.07.2023 (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | ja, bis 20.000 € | 10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte | Informationsblatt, Seite 1 |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt | Teil A 3.2, Seite 9 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | ja | Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen | Teil A 4.6, Seite 10 |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | keine | Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag | Teil D 5.1, Seite 15 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde | Teil D 3.1, Seite 2 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. | Teil D 2.1, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | ja | schwere, unerwartete Erkrankung | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | ja | Schwer ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswegen eine Reiseunfähigkeit attestiert. | Anhang, Seite 17 |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | ja | Unerwartet kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung/Schuberkrankung sein. | Anhang, Seite 17 |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | ja | Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet. | Anhang, Seite 17 |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | ja | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 17 |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | ja | Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde | Teil B 1.2.1.3, Seite 10 |
| Impfunverträglichkeit | ja | Unverträglichkeit von Impfungen | Teil B 1.1, Seite 10 |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | ja | Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | ja | Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter und -sohn, Geschwister, Schwägerin, Schwager, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen. | Teil A 4.2, Seite 10 |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | ja | Unerwartete betriebsbedingte Kündigung | Teil B 1.2.2.4, Seite 1 |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | ja | die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat | Teil B 1.2.2.1, Seite 10 |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | ja | Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität | Teil B 1.2.2.5, Seite 11 |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | ja | reicht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise eine Scheidungsklage | Teil B 1.2.3.3, Seite 11 |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | ja | entsteht ein Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementarereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten | Teil B 1.2.4, Seite 11 |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nein | bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reisepass. | Teil B 3.8, Seite 12 |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | ja, bis 500 € | zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise | Teil B 2.7.2, Seite 12 |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reiserücktrittskosten (Stornokosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen | Teil B 2.1, Seite 11 |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | 25 € | besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person | Teil A 7.1, Seite 10 |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | ja, bis zur Versicherungssumme | erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten | Teil B 2.3.1, Seite 11 |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | ja | Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles | Teil B 4.2.1, Seite 12 |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten | Teil B 2.5.1, Seite 11 |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen | Teil C 2.1.1.1, Seite 13 |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten | Teil C 2.1.2.2, Seite 11 |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige zusätzliche Unterkunft | Teil C 2.2.1.1, Seite 11 |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | ja, bis 2.000 € | bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft | Teil B 2.6.1, Seite 11 |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | ja, bis 2.000 € | das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschlussverkehrsmittel) versäumt | Teil B 2.6, Seite 11 |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | ja | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Ereignisses ausgereist sind | Teil C 3.4, Seite 14 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. | Teil C 3.5, Seite 14 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | keine | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann | Anhang, Seite 17 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede gebuchte Reise | Besondere Informationen 2.1, Seite 9 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | nicht geregelt |  |  |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 17 |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv, Informationsblatt und Versicherungsdokumente

```text
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 Reiserücktrittskosten- und
 Reiseabbruchversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 ADAC Versicherung AG
 Hansastraße 19, D-80686 München
 Eingetragen beim Amtsgericht München                                     ADAC Reiserücktritts-Versicherung
 HRB 45842                                                                Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruch-Versicherung. Diese
schützen Sie beim Rücktritt vom Reisevertrag und beim Abbruch einer Reise gegen die dafür anfallenden Kosten. Die Verträge können nur zusam-
men abgeschlossen werden. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils
um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert.


       Was ist versichert?                                                       Was ist nicht versichert?
       Versichert sind vertraglich geschuldete Reiserücktrittskosten             Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiserücktrittskosten-
       (Stornokosten) und Reiseabbruchskosten, wenn Sie aufgrund                 und der Reiseabbruch-Versicherung zum Beispiel:
       eines versicherten Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können           ✘ wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung
       oder die Reise nicht fortsetzen oder planmäßig beenden                       oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war,
       können. Das gilt auch, wenn eine (mitreisende) Risikoperson                  d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wuss-
       Auslöser eines versicherten Ereignisses ist.                                 ten oder damit rechnen mussten
       Welche Ereignisse sind insbesondere versichert?                           ✘ wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste
                                                                                    Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit und
       ✔ Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung,                 Geschäftsreisen
          Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikation, Tod
       ✔ Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
          macher
       ✔ Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder
          Wechsel des Arbeitsplatzes
       ✔ Gerichtliche Ladung
       ✔ Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines Ele-
          mentarereignisses
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Antritt,
       die Fortsetzung oder die planmäßige Beendigung der Reise
       objektiv nicht zugemutet werden kann.

       Welche Leistungen erhalten Sie beispielsweise?
                                                                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       Reiserücktrittskosten-Versicherung: Erstattung:
                                                                                 Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz:
       ✔ Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete Reise-
          rücktrittskosten                                                       ! Anspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei
                                                                                     verspätetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise
       ✔ Umbuchungskosten                                                            mitgebucht wurde
       ✔ Verspäteter Reiseantritt: Nachreise-, Unterkunftskosten und
          nicht genutzte Reiseleistungen                                         !   Anspruch auf Rückreise- und Unterkunftskosten bei vorzeiti-
                                                                                     ger Rückreise besteht nur, wenn An- und Abreise mitgebucht
       ✔ Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-,               wurden
          Verpflegungskosten
       ✔ Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu-
                                                                                 !   Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver-
                                                                                     kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel
          sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 €                         mitgebucht wurde
       Reiseabbruch-Versicherung: Erstattung:                                    !   Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur,
       ✔ Reiseabbruch: kompletter bzw. anteiliger Reisepreis für nicht               wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu
          genutzte Reiseleistungen                                                   Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten,
                                                                                     z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung
       ✔ Vorzeitige Rückreise und Verspätung öffentlicher Verkehrs-                  aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird
          mittel bei der Rückreise: z. B. Rückreise- und Unterkunfts-
          kosten                                                                 !   Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung
       ✔ Verlängerung der Reise: Unterkunfts-/Verpflegungskosten
       Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
       ✔ Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich
         nach dem versicherten Reisepreis
         (Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte,
         10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte)

       Welche Personen sind versichert?
       ✔ Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-
         Versicherung Exklusiv (Versicherungsnehmer).
       ✔ Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
         unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen.
         Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der
         Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
         Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
         des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und

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  dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
  versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
  leben.
✔ Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch
  dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat
  und Sie und die mitversicherten Personen auf der Reise-
  buchung namentlich genannt sind.


Wo bin ich versichert?
✔ Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland.


Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
  vorlegen.
– Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die
  Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.
– Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach-
  reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
– Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein.
– Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen.


Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den
Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des
vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein.
In der Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn und endet
mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am
Zielort.
In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Vertragsbeginn. Wurde
der Versicherungsvertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14
Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein
Versicherungsschutz.
Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind
und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos
an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit
unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
                                                                                                                                             RRV_Exklusiv_IPID_2806655_07_23_06.25

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                  ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv
                  (Reiserücktritts-Versicherung und Reiseabbruch-Versicherung)
                  (Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020)


                  Inhalt		                                                                                                  Seite

                  Pflichtinformationen		                                                                                          2

                  Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen                                                            6
                    Besondere Informationen		                                                                                     7
                    Versicherungsbedingungen		                                                                                    7

                  Anhang
                    Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis
                    „schwere, unerwartete Erkrankung“		                                                                          15

                  Service
                    So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein                                                             15
                    Kontakt		                                                                                                    16


                  Datenschutzinformation
                  Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
                  rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
                  schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
                  https://www.adac.de/datenschutz

                                     Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
                                     insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
                                     ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
                                     Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
07_23_06.26/PDF


                                                                                                                                       ADAC Versicherung AG

                                                                                      –1–

[Seite 4]
Pflichtinformationen zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv


Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver­          trägen           6.	Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver-
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu               einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der
übermitteln:                                                                                           erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge
                                                                                                       müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt
Informationen zum Versicherungsunternehmen                                                             werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift-
1.	Ihr Versicherer:                                                                                   mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch
	ADAC Versicherung AG                                                                                 ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
    81362 München                                                                                      Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitrags­zahlung verlangen.
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
    Sascha Herwig, Marc Kottmann
    Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz                                              Informationen zum Versicherungsvertrag
    Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München                                             7.	Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
    Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842                                                     Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
                                                                                                       triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
2.	Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                                          ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular b­ eigefügt, kommt
	ADAC Versicherung AG                                                                                 der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versicherungsschutz
	Hansastraße 19                                                                                       beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die erste Rate
    80686 München                                                                                      rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,                                        gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung
    Sascha Herwig, Marc Kottmann                                                                       mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung
                                                                                                       der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung innerhalb von
3.	Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie                 drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelungen zu den Ab-
    Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-             schlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reise-
    rungen an.                                                                                         rücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden
                                                                                                       Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
                                                                                                       die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Informationen zur angebotenen Leistung
4.	Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv hilft Ihnen die ADAC Versi-
    cherung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage oder
    einem unerwarteten Abbruch einer Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten
    Erkrankung), bei verspätetem Reiseantritt, verspäteter Rückreise oder der Unterbre-
    chung einer Rundreise entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die
    ADAC Versicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch.
    Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten
    Reisepreis (Versicherungssumme). Maß­gebend für die Leistungserbringung sind die
    Versicherungsbedingungen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Die Leistun-
    gen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungs­falles
    und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle er­forderlichen Nachweise vor-
    liegen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie
    die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen In-
    formationen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versiche-
    rung Exklusiv.

5.	Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi-
    cherungsnehmers, dem zu versichernden Reisepreis sowie dem Bestehen oder Nicht-
    bestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung.
    Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag eben-
    falls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maß-
    geblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die
    gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz
    bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag ent-
    sprechend angepasst.


                                                                                             –2–

[Seite 5]
                  Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                                    Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
     (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen)                      (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)


8.                                                                                             8.
                          Widerrufsbelehrung                                                                          Widerrufsbelehrung
                                            Abschnitt 1                                                                                Abschnitt 1
                      Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise                                     Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                    Widerrufsrecht                                                                                 Widerrufsrecht
	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe             	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
  von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.                                 von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
  Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                                                      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
  ∙ der Versicherungsschein,                                                                     ∙ der Versicherungsschein,
  ∙ die Vertragsbestimmungen,                                                                    ∙ die Vertragsbestimmungen,
	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­           	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­
  bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,                              bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
  ∙ diese Belehrung,                                                                             ∙ diese Belehrung,
  ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                                             ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
  ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                                   ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
  jeweils in Textform zugegangen sind.                                                           jeweils in Textform zugegangen sind.
	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.              	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
  Der Widerruf ist zu richten an:                                                                Der Widerruf ist zu richten an:
	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.                   	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter                  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
  www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-                     www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)                  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-                  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.                                  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

                                   Widerrufsfolgen                                                                                Widerrufsfolgen
	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle              	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
  eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen                eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil                  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
  der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur,                  der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
  falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem                  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
  Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum                 halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-             (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­
  halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie               leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
  (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­                  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­
  leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-              halten.
  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe-                   	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
  halten.                                                                                        wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen
	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der              sind.
  wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen                    	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­
  sind.                                                                                          währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­                   cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
  währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
                                                                                                                                Besondere Hinweise
  cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                                 Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                                 Besondere Hinweise                                            	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
  Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.                   sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch                  Widerrufsrecht ausgeübt haben.
  sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr             	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                                 tragsschluss.
	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  tragsschluss.


                                                                                                                                                          ADAC Versicherung AG

                                                                                             –3–

[Seite 6]
   Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                            Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge


                                        Abschnitt 2                                                                                       Abschnitt 2
       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen                          Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die              	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
  Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                                       Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                              Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
      Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                        Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
      1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag           1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
          abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der                    abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
          Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;                                  Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
      2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die           2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-                  Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
          tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines                        tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
          Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-                 Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
          stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,                       stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                         bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                                 3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
      4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über                4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
          Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                                         Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
      5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-            5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
          bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-                      bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
          rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,                   rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
          wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen                     wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
          seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                            seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
      6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-                6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
          lungsweise der Prämien;                                                                           lungsweise der Prämien;
      7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn                 7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
          der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während                 der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
          der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                                           der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
      8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,                  8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
          Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,                    Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
          gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs                    gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
          einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-                einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
          benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-                     benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
          tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-                     tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
          folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                  folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                                           9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
      10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-               10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
          gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung                   gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
          durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-                      Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
          hobenen und deutlich gestalteten Form;                                                            hobenen und deutlich gestalteten Form;
      11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-             11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages                           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
           zugrunde legt;                                                                                    zugrunde legt;
      12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-             12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;                                           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
      13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-               13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
           nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich                   nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
           der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während                      der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
           der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;                                                          der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
      14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und                   14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-                      Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
          gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den                gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
          Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                               Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
      15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer              15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                                           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                                Ende der Widerrufsbelehrung                                                                       Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                                                                                 ADAC Versicherung AG

                                                                                                –4–

[Seite 7]
9.	
   Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
   weiteres Jahr.

10.	Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
     werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im
     Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.

11.	
    Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.	
    Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
    weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
    schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-
    trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist.
    Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
    Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
    unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.

13.	
    Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
    deutscher Sprache geführt.


Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14.	Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
     cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
     werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden:

   Versicherungsombudsmann e.V.
   Postfach 08 06 32
   10006 Berlin

	Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
  und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:

   www.versicherungsombudsmann.de


15.	Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Graurheindorfer Str. 108
   53117 Bonn

   Email: poststelle(at)bafin.de
   Website: www.bafin.de

	Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
  Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
  ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.


                                                                                              –5–

[Seite 8]
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv


Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen

Inhaltsverzeichnis
	                                                           Seite         	                                                            Seite

Besondere Informationen                                         7         Teil C Reiseabbruch-Versicherung                                11
1.    Verträge                                                  7         1.     Versicherte Ereignisse                                   11
2.    Wichtige Hinweise                                         7         1.1 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
                                                                                  und Risikopersonen                                       11
Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023)                    7          1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
Teil A Allgemeiner Teil                                        7                 und mitreisende Risikopersonen                           11
1.     Versicherte Reise                                       7          2.     Leistungen                                               11
2.     Geltungsbereich                                         7          2.1    Reiseabbruch                                             11
3.     Versicherte Personen                                    7          2.2    Verlängerung der Reise                                   11
4.     Risikopersonen                                          8          2.3    Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                   12
5.     Höhe der Versicherungsleistung                          8          2.4    Unterbrechung einer Rundreise                            12
6.     Unterversicherung                                       8          2.5    Beratungsservice bei Reiseabbruch                        12
7.     Selbstbeteiligung                                       8          2.6    Telefonkosten                                            12

Teil B Reiserücktritts-Versicherung                            8          3.     Leistungsausschlüsse                                     12
1.     Versicherte Ereignisse                                  8          4.     Obliegenheiten                                           12
1.1 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
       und Risikopersonen                                      8
                                                                           Teil D Vertrag und Beitrag                                      13
1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
                                                                           1. 	Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und
       und mitreisende Risikopersonen                          8
                                                                                  wann müssen Sie den Beitrag bezahlen?                   13
2.     Leistungen                                              9          2.     Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?         13
2.1    Reiserücktrittskosten (Stornokosten)                    9          3.     Welche Abschlussfristen sind zu beachten?               13
2.2    Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren      9          4.     Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?      13
2.3    Umbuchungskosten                                        9          5.     Wann ändert sich Ihr Beitrag?                           13
2.4    Einzelzimmerzuschlag                                    9          6.     Künftige Verbesserungen der Leistungen                  14
2.5    Verspäteter Reiseantritt                                9
2.6    Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                 10          Teil E	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind,
2.7    Unfall oder Panne Kraftfahrzeug                        10                  Leistungen zu erbringen?                               14
2.8    Unterbringung oder Pflege Angehöriger                  10
2.9    Beratungsservice bei Reiserücktritt                    10          Anhang: E rläuterungen zu dem versicherten Ereignis
                                                                                   „schwere, unerwartete Erkrankung“                       15
2.10   Telefonkosten                                          10

3.     Leistungsausschlüsse                                   10

4.     Obliegenheiten                                         10


                                                                                                                       ADAC Versicherung AG

                                                                     –6–

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Besondere Informationen                                                                    Versicherungsbedingungen
                                                                                           (Stand 01.07.2023)
1.	Verträge
1.1 	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv besteht aus zwei verschie-            Teil A Allgemeiner Teil
      denen rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen, die nur zusammen               1. Versicherte Reise
      abgeschlossen werden können und umfasst                                              1.1 Als versicherte Reise gelten
      – die Reiserücktritts-Versicherung
                                                                                           1.1.1 Pauschalreisen.
      – die Reiseabbruch-Versicherung.
                                                                                           1.1.2 	einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt,
1.2 	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv können Sie als ADAC Mit-                      Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw.
      glied oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen.                                             -miete (z. B. Ferienwohnung, -haus).
1.3 Tarife:                                                                                        Beispiele zu Nr. 1.1:
      – Familienvertrag für Sie und Ihre Familie                                                   – Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich
      – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.                                                       um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung.
1.4 	Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche-                       – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln ge-
      rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag                         bucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen, son-
      bezahlen.                                                                                       dern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind.
                                                                                                   – Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus-
1.5 	Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen                           flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen er-
      Monat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden.                            heblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen (mehr
                                                                                                      als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung im Rah-
2. Wichtige Hinweise                                                                                  men einer Pauschalreise.
2.1 	Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem                            – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei
      Reisepreis jede gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslauf-                      handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung.
      zeit versichert ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mit-                   – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts-
      reisen.                                                                                         karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge-
2.2	Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen.                               wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise.
2.3	Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab-                   1.2 Berechnung des versicherten Reisepreises (Versicherungssumme)
      schlussfristen in Teil D 3.                                                          1.2.1 	Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi-
2.4	Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem                          cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise
      Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-                          (siehe Teil A 5.) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten Teil-
      schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi-                     leistung angetreten.
      cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für               1.2.2 	Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt:
      Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren                  – Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein-
      gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr                           zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis (ge-
      Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-                           wählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme der
      bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-                    einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.);
      schäftssitz örtlich zuständig ist.                                                           – Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher-
2.5	Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche-                             ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu
      rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher                           stornieren.
      Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi-              1.3	Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi-
      cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um                       chert.
      Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä-               1.4 Als nicht versicherte Reise gelten:
      ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für                       – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere
      die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen                             der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.
      und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor-                        – Buchungen, die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderwei-
      schriften vereinbar sind.                                                                       tigen Nutzungsrechten erfolgen.
2.6	Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der                        – Reisen, die über Bonusprogramme bezahlt werden.
      Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
                                                                                           2. Geltungsbereich
2.7	In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen-
      den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ-               Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.
      liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer-
      den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.                                      3. Versicherte Personen
2.8	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv ist eine Versicherung der              3.1	Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung
      ADAC Versicherung AG.                                                                      Exklusiv (Versicherungsnehmer).
2.9	Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche-                 3.2	Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein-
      rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbe-                         sam oder getrennt verreisen:
      dingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv. Mit der Unter-                   – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart-
      schrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese Vertrags-                     nerschaft;
      grundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen einverstanden                        – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart-
      sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versicherungsantrag                        ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher
      zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung des Bei-                     Gemeinschaft lebt;
      trags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben                         – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens­
      und mit diesen einverstanden sind.                                                           jahres;
                                                                                                 – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener
2.10	Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge-                       Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
      schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte                    – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des
      Person erweitert den Versicherungsschutz nicht.                                              23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem
2.11	In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs-                         Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
      nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi-                     Zu den Kindern zählen auch
      cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die                         – Stiefkinder,
      mitversicherten Personen.                                                                  – Adoptivkinder und
                                                                                                 – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll-
                                                                                                   zeit- oder Familienpflege
                                                                                                 jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
                                                                                           3.3	Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert,
                                                                                                 – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und
                                                                                                 – Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich
                                                                                                   genannt sind.
                                                                                           3.4	Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver-
                                                                                                 sicherten Personen.


                                                                                     –7–

[Seite 10]
3.5	Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha-               Beispielrechnung:
     ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklu-               versicherter Reisepreis: 2.000 Euro
     siv als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für die          tatsächlicher Reisepreis: 4.000 Euro
     Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag.                          Stornokosten (Schaden): 1.000 Euro
3.6	Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche                 versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis = Versicherungsleistung
     Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.                                  2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro
3.7	Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen.               In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung 500 Euro,
                                                                                          abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist.
4. Risikopersonen
                                                                                          7. Selbstbeteiligung
Risikopersonen sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil
                                                                                          7.1    Haben Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt:
C 1. versichertes Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten
Reiseantritt, zu einem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder zur Un-                   Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch
terbrechung einer Rundreise veranlasst.                                                          – schwere, unerwartete Erkrankung
                                                                                                 – schwere Unfallverletzung
Risikopersonen sind:                                                                             – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation
4.1	Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen.                      – Unverträglichkeit von Impfungen
4.2 folgende Angehörige:                                                                         – Unmöglichkeit von Impfungen
      – Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern,                                        – persönliche Quarantäne
      – Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder,                           – Bruch von Prothesen
      – Großeltern,                                                                              – Lockerung von implantierten Gelenken
      – Schwiegereltern,                                                                         – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher
      – Schwiegertochter und -sohn,                                                       	besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat-
      – Geschwister,                                                                             tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person.
      – Schwägerin, Schwager,
                                                                                          7.2	Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im
      – Tanten, Onkel,
                                                                                                 Krankenhaus erfolgt.
      – Nichten, Neffen.
4.3 	bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche-
      rungsnehmers.
                                                                                          Teil B Reiserücktritts-Versicherung
4.4 	die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle-
      gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö-             1. Versicherte Ereignisse
      rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen.                           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines
4.5 	diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien-             versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig-
      mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der                 keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu
      Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und             erwarten ist. Der Antritt der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet
      4.3 aufgezählt sind.                                                                werden.
4.6 	Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten                  1.1     Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen
      nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen,              	Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-
      die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind.                                                        von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden
                                                                                                  Ereignisse ein:
      Beispiele:
                                                                                                  – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im
      – Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten
                                                                                                     Anhang),
        vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten
                                                                                                  – schwere Unfallverletzung,
        Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen
                                                                                                  – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,
        stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten.
                                                                                                  – Unverträglichkeit von Impfungen,
        Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein-
                                                                                                  – Bruch von Prothesen,
        ander Risikopersonen.
                                                                                                  – Lockerung von implantierten Gelenken,
      – Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und
                                                                                                  – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
        Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und
                                                                                                     macher,
        unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie
                                                                                                  – Tod.
        Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es
        sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige            1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-
        und damit als Risikopersonen.                                                             personen
      – Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser            	Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt
        Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn                    eines der folgenden Ereignisse ein:
        Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf          1.2.1 Gesundheit
        Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: Hier handelt es sich um mehr
        als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten.          1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen
                                                                                          	Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese
                                                                                                  Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
5. Höhe der Versicherungsleistung
                                                                                          1.2.1.2 Organspende/-empfang
Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise                  	Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben
richtet sich nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und                       (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
mit uns vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicher-                  erwartet angesetzt oder verschoben.
te Personen mitreisen.
                                                                                          1.2.1.3 Persönliche Quarantäne
Bei einer Objektbuchung/-miete gilt:                                                      	      Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine
– Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem An-                      öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person.
  teil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts.                                     Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden
– Sie haben diesen gewählt und mit uns vertraglich vereinbart.                                   Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er-
Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis nicht ge-                 krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei-
ringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reisevermittlungsent-                   ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei-
gelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B.2.2) sein. Bei Reisen, die aus                       tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe Teil A.1.2.2) bestehen, soll-           	Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für
te der versicherte Reisepreis nicht geringer als die Summe aller Einzelleistun-                   – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,
gen inklusive der Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe                          Landkreis) oder
Teil B.2.2) sein.                                                                                 – ein gesamtes Schiff
                                                                                                  gilt.
6. Unterversicherung                                                                      	Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung
Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versiche-                      einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann-
rungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung), so haften                     te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge-
wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten Reisepreises                         reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.
zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbstbeteiligung – falls Sie              1.2.1.4 Geburt eines Kindes
einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben – abgezogen.                              	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan-
                                                                                                  ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche-
                                                                                                  rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen


                                                                                    –8–

[Seite 11]
         nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin-                 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
         aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit-                	Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch
         nahme eines Neugeborenen ausschließt.                                                       den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um-
1.2.2 Arbeit und Bildung                                                                             ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                                1.2.4 Schaden am Eigentum
	Voraussetzung ist, dass                                                                    	Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
         – die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge-                   Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
            meldet war und                                                                           ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
         – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.                                          zung ist, dass
                                                                                                     – der Schaden erheblich oder
	Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-
                                                                                                     – die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
         te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-
                                                                                                        stellung zwingend erforderlich ist.
         mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
         nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz                  	Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
         umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver-                    Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
         hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie
         müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.                      2. Leistungen
	Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-                     2.1     Reiserücktrittskosten (Stornokosten)
         men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme                    	Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis-
         eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des                         se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno­
         Studiums.                                                                                   kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes                                                 bezahlen müssen.
	Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein                       	Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten,
         bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-                    – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des
         löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be-                         Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen;
         ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines                    – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise
         Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter-                      nicht mehr erstattet bekommen.
         nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.                       Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
         Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels             	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
         gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen                      Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
         beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die                 oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann-
         Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen                          ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten
         Tätigkeit fallen.                                                                           (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil
1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit                                                                A 5.).
         Voraussetzung ist, dass                                                             	Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt
         – der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reisean-                        nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen,
            tritt angemeldet hat,                                                                    gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise
         – die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens                      teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie-
            drei aufeinander folgenden Monaten besteht und                                           rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
         – der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 % re-                2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren
            duziert.                                                                         	Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir
1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung                                                       erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver-
	Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine                           mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi-
         unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil-                        mal 100 Euro pro versicherter Person.
         ders beendet.                                                                               Voraussetzung ist, dass
1.2.2.5 	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder                          – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der
         Universität                                                                                    Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie
         Voraussetzung ist, dass                                                                     – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht
         – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-                        überschritten wird.
            te Reisezeit fällt oder                                                          2.3 Umbuchungskosten
         – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach                  2.3.1 	Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe
            planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.                                 vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten
1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband                                                           Umbuchungskosten.
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder                    2.3.2 	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
         scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus.                      cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver-
         Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen.                                        sicherten Reisepreises.
1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung                                           2.4 Einzelzimmerzuschlag
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr-
         dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin              2.4.1 	Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer ge-
         kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von                          bucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die
         einem anderen Kostenträger übernommen.                                                      Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen
                                                                                                     den Einzelzimmerzuschlag.
1.2.3 Lebenslage
                                                                                             2.4.2 	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes                                                         cher Stornierung der Reise angefallen wären.
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
         Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die                2.5 Verspäteter Reiseantritt
         Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-              	Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die
         cherte Reisezeit.                                                                           Reise verspätet antreten. Wir erstatten:
1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung                                                    2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli-                            Voraussetzung ist, dass
         chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen                           – Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und
         Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte                      – die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben.
         Reisezeit.                                                                          	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
                                                                                                     ursprünglichen Reise.
1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein-                    2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen
         samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den                 	Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen
         dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich-                         können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten
         gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung                    Reiseleistungen.
         des Aufhebungsantrages.                                                             2.5.3 	Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschul-
1.2.3.4 Gerichtliche Ladung                                                                          deten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
	Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver-                              angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten
         schiebung der gerichtlichen Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin                         richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
         darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.


                                                                                       –9–

[Seite 12]
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                                                    3.5 	wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
	Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um                            Grund oder die Höhe der Leistung haben.
        mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am                     3.6 	wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
        Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss-                     herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
        verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet                         herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
        fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten.                                        re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2.6.1 	bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab-              3.7 	für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
        hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der                      Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
        Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich
        gebuchten Reise.                                                                      3.8 	bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
                                                                                                    pass.
2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall
        – bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag
        – bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien­               4. Obliegenheiten
           vertrag.                                                                           4.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
	      Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbe­                         haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
        förderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf-                      fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
        fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz-                        Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
        fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/                           wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
        Rundflügen verkehren.                                                                        gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
                                                                                                     grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug
                                                                                                     Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
2.7.1	Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versicher-                   Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
        ten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten, wird                     densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
        – einen Tag vor Antritt der Fahrt,                                                           tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
        – an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder                                                        verletzt haben.
        – während der Anfahrt
                                                                                              Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
	zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahr­
        untauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst                4.2.1	Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs-
        verspätet antreten.                                                                          stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno-
                                                                                                     kosten so gering wie möglich zu halten.
2.7.2	Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom-
        mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter-                    4.2.2	Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu-
        kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise.                                chungsstelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachrei-
                                                                                                     semöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
2.7.3 	Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die
        erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist.                                4.3.1	Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
                                                                                                     kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger
                                                                                                     umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
2.8.1 	Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder                        Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan-
        erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin-                       tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor-
        gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig.                                    nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort,
2.8.2 	Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen                         Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen,
        Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten                      Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrun-
        Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses,                       des, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
        bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.                                      4.3.2	Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt                                                              des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
	Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten                       4.3.3	Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder
        Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir                     Reparaturkostenrechnung.
        unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren
                                                                                              4.4	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein.
        Vorgehen.
                                                                                                     Diese werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise
2.10 Telefonkosten                                                                                   zu verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution
	Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir er-                            zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweit-
        statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.                                              schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originaler-
                                                                                                     stattungsstempel vermerkt ist.
3. Leistungsausschlüsse                                                                       4.5	Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
Kein Versicherungsschutz besteht,                                                                    Auskünfte von
                                                                                                     – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
3.1	wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeit-
                                                                                                        handelt oder untersucht haben,
       punkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass
                                                                                                     – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-
       Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit rechnen
                                                                                                        kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche-
       mussten.
                                                                                                        rungsträgern und Behörden.
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung,                                                         	Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-
       – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-                        derlichen Auskünfte zu erhalten.
          cherungsabschluss behandelt wurde oder
                                                                                              	Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen
       – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung er-
                                                                                                     ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
          folgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Bu-
                                                                                                     versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
          chung der Reise behandelt wurde.
                                                                                                     stellen.
	Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-
                                                                                              	Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen
       punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht
                                                                                                     durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
       als Behandlung.
                                                                                              4.6 	Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-
3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
                                                                                                     lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
       – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
                                                                                                     Kostenerhöhung führen könnte.
          Busunglück oder
       – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
          Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
       ist.
3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
       – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
       – behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
          me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3),
          z. B. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
       – Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen
       – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
       – Terrorwarnungen oder -anschläge.


                                                                                     – 10 –

[Seite 13]
Teil C Reiseabbruch-Versicherung                                                             1.2.2.3 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung
                                                                                             	Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (siehe 1.2.2.1) wurde durch eine
1. Versicherte Ereignisse                                                                             unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Ausbil-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines                          ders beendet.
versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähig-            1.2.2.4	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder
keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er-                          Universität
warten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr                             Voraussetzung ist, dass
deshalb objektiv nicht zugemutet werden.                                                              – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-
1.1     Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen                               te Reisezeit fällt oder
	Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-                                – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
        von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden                         planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
        Ereignisse ein:                                                                      1.2.3 Lebenslage
        – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im                  1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
           Anhang),                                                                          	Eine in Teil C 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
        – schwere Unfallverletzung,                                                                   Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
        – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,                                           Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
        – Unverträglichkeit von Impfungen,                                                            cherte Reisezeit.
        – Bruch von Prothesen,
        – Lockerung von implantierten Gelenken,                                              1.2.3.2 Gerichtliche Ladung
        – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-            	Das Gericht akzeptiert die Fortsetzung der gebuchten Reise nicht als
           macher,                                                                                    Grund zur Verschiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtster-
        – Tod.                                                                                        min darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-                1.2.4 Äußere Umstände
        personen                                                                             1.2.4.1 Schaden am Eigentum
	Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt                     	Bei einer der in Teil C 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
        eines der folgenden Ereignisse ein:                                                           Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
1.2.1 Gesundheit                                                                                      ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
                                                                                                      zung ist, dass
1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen                                                                   – der Schaden erheblich oder
	Kurzfristige Änderung der Impfbestimmungen können objektiv nicht er-                                – die Anwesenheit der in Teil C 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
        füllt werden.                                                                                    stellung zwingend erforderlich ist.
1.2.1.2 Organspende/-empfang                                                                 	Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
	Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben                                     Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
        (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
        erwartet angesetzt oder verschoben.                                                  1.2.4.2	Elementarereignis
                                                                                             	Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Auf-
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne                                                                        enthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson.
	Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öf-                                  Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis ab-
        fentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund                         gebrochen.
        dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkran-
        kung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkran-                    1.2.4.3	Terroranschlag
        kung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist eine                 	Es ereignet sich ein Terroranschlag einer terroristischen Vereinigung im
        vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei-                            Sinne des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser erfolgt in einem Umkreis
        tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.                                              von 50 km vom Ort der gebuchten Unterkunft der versicherten Person
                                                                                                      oder der mitreisenden Risikoperson. Die Reise wird zum frühestmögli-
        Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für                        chen Zeitpunkt nach dem Ereignis abgebrochen.
        – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,
           Landkreis) oder
        – ein gesamtes Schiff                                                                2. Leistungen
        gilt.                                                                                2.1       Reiseabbruch
	Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung                           2.1.1 Nicht genutzte Reiseleistungen
        einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil C 1.2 genannte
        Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge-              2.1.1.1 	Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die
        reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.                                     Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir
                                                                                                       – den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten
1.2.2 Arbeit und Bildung                                                                                  Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Rei-
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                                             setagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
	Voraussetzung ist, dass                                                                              – den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Ab-
        – die in Teil C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge-                         bruch der Reise in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem
           meldet war und                                                                                 neunten Reisetag, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
        – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.                                             Nicht erstattet werden die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
	Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-                   2.1.1.2 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
        te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-               	Sie haben ein Objekt, z.B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
        mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-                        Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
        nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz                             oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse
        umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver-                       müssen Sie die Reise abbrechen. Wir erstatten in diesem Fall den für Sie
        hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie                           anteiligen Reisepreis gemäß Nr. 2.1.1.1 und Nr. 2.1.4.
        müssen zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.
                                                                                             2.1.2 	Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Sie müssen aus einem der
	Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-
                                                                                                       gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen. Wir
        men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme
                                                                                                       erstatten notwendige
        eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des
        Studiums.                                                                            2.1.2.1 Umbuchungskosten
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes                                         2.1.2.2 zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten.
	Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein                       2.1.3 	Aus einem der nach Teil C 1. versicherten Ereignisse ist die Anwesenheit
        bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-                       einer versicherten Person am Wohnort notwendig. Anstelle der Leistun-
        löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis                             gen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 erstatten wir die Fahrtkosten für eine versi-
        beginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel                           cherte Person zum Wohnort und wieder zurück zum Urlaubsort bis zur
        eines Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines                       Höhe der nicht genutzten Reiseleistung.
        Unternehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungs-                  2.1.4 	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem
        platzes. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des                        versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
        Wechsels gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit
        der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart              2.1.5 	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
        war, muss die Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen                           ursprünglich gebuchten Reise.
        beruflichen Tätigkeit fallen.                                                        2.2 Verlängerung der Reise
                                                                                             2.2.1 	Verlängert sich aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse
                                                                                                       Ihre Reise, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für


                                                                                    – 11 –

[Seite 14]
2.2.1.1 notwendige zusätzliche Unterkunft;                                                     3.3   sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
2.2.1.2	Verpflegung pro Versicherungsfall                                                           – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
          – bis zu 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelvertrag                     Busunglück oder
          – bis zu 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familienver-                  – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
             trag.                                                                                      Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
                                                                                                     ist.
2.2.1.3	Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die                        3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
          Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-                       – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
          oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse                        – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
          müssen Sie die Reise verlängern. Wir erstatten Ihre Kosten für die zu-                        me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B.
          sätzliche Unterkunft und Verpflegung gemäß Nr. 2.2.1, Nr. 2.2.3 und Nr.                       Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
          2.2.4.                                                                                     – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
                                                                                                     – K rieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
2.2.2 	Sie haben die An- und Abreise mitgebucht. Ihre Reise verlängert sich aus
                                                                                               		 In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn
          einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse. Wir erstatten notwen-
                                                                                               		 – diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder
          dige
                                                                                               		 – Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er-
2.2.2.1 Umbuchungskosten                                                                                   eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
2.2.2.2 zusätzliche Rückreisekosten.                                                                       aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen
2.2.3 	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem                              Zeitpunkt hinaus versichert.
          versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.                                      		 – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen.
                                                                                                     – innere Unruhen.
2.2.4 	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
          ursprünglich gebuchten Reise.                                                        3.5 	wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer
                                                                                                     Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel
                                                                                                     für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss
2.3.1 	Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um                       der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei
          mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am                          der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet
          Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss-                    der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Be-
          verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie verspätet zurückreisen.                       kanntgabe der Reisewarnung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
          Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten.                                                   aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeit-
2.3.1.1 	bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab-                   raum hinaus versichert.
          hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der               3.6 	wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
          Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich                       Grund oder die Höhe der Leistung haben.
          gebuchten Reise.
                                                                                               3.7 	wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
2.3.1.2	für Verpflegung pro Versicherungsfall                                                       herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
          – maximal 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelver-                    herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
             trag                                                                                    re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          – maximal 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien-
                                                                                               3.8 	für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
             vertrag.
                                                                                                     Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
	Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeför-
          derung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als                     3.9 	bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
          öffentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz-                    pass.
          fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/                   3.10 für
          Rundflügen verkehren.                                                                      – Heilkosten
2.4 Unterbrechung einer Rundreise                                                                    – Krankenrücktransportkosten
                                                                                                     – Kosten für eine Begleitperson
2.4.1 	Sie befinden sich auf einer gebuchten Rundreise. Aus einem der gemäß                         – Überführungskosten
          Teil C 1. versicherten Ereignisse können Sie dem gebuchten Reiseverlauf                    – anteilige Unterkunftskosten, wenn Sie z. B. wegen eines stationären
          vorübergehend nicht folgen.                                                                   Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen
2.4.2 	Wir erstatten Ihre Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reise-                            können.
          gruppe bzw. an den ursprünglich gebuchten Reiseverlauf bis zum Wert
          der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Nicht erstattet wer-              4. Obliegenheiten
          den die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
                                                                                               4.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
2.4.3 	Wir erstatten die Kosten für versicherte, jedoch nicht in Anspruch ge-                        haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
          nommene Reiseleistungen.                                                                    fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
2.4.4 	Die Kosten für die Nachreise und die nicht genutzten Reiseleistungen                          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
          erstatten wir insgesamt maximal bis zur Höhe der Kosten, die bei einem                      wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
          vorzeitigen Reiseabbruch gemäß Nr. 2.1.1 angefallen wären.                                  gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
2.4.5 	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem                         grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.                                             Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
                                                                                                      Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch
                                                                                                      densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
	Sie haben Fragen rund um einen Abbruch Ihrer Reise. Wir beraten Sie –
                                                                                                      tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
          sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir
                                                                                                      verletzt haben.
          unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren
          Vorgehen.                                                                            Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
2.6 Telefonkosten                                                                              4.2 	Unverzügliche Unterrichtung der Buchungsstelle/des Veranstalters nach
	Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir er-                             Eintritt des Versicherungsfalles, um die anfallenden Kosten so gering wie
          statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.                                             möglich zu halten.
                                                                                               4.3.1	Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
3. Leistungsausschlüsse                                                                               kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
Kein Versicherungsschutz besteht,                                                                     umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
                                                                                                      Nachweise über den Grund des Reiseabbruchs bzw. der Verlängerung der
3.1	wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum
                                                                                                      Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. Buchungsunterlagen,
       Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet,
                                                                                                      Schadenmeldeformular, Rechnungen, ärztliche Bescheinigung eines
       dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit
                                                                                                      (Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychi-
       rechnen mussten.
                                                                                                      schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung,                                                                 des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
       – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-
          cherungsabschluss behandelt wurde oder                                               4.3.2	Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
       – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung                            des Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
          erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor                   4.4	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
          Reiseantritt behandelt wurde.                                                               se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
	Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-                             verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
       punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht                        Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
       als Behandlung.                                                                                ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
                                                                                                      tungsstempel vermerkt ist.

                                                                                      – 12 –

[Seite 15]
4.5	Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise                    4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?
      Auskünfte von                                                                           4.1 Ordentliche Kündigung
      – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-                 	Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
         handelt oder untersucht haben,                                                             um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver-
      – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-                          tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde.
         kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versiche-                      4.2 Außerordentliche Kündigung
         rungsträgern und Behörden.                                                           	Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text-
	Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-                             form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem
      derlichen Auskünfte zu erhalten.                                                              Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün-
	Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen                              digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können
      ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die                         bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spätes-
      versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung                        tens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer Kün-
      stellen.                                                                                      digung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des
	Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen                              Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjah-
      durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.                                     res bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht.
4.6 	Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-                   4.3	Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach
      lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen                        den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertrags­
      Kostenerhöhung führen könnte.                                                                 gesetz) kündigen.
                                                                                              4.4	Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod
                                                                                                    des Versicherungsnehmers.
Teil D Vertrag und Beitrag
                                                                                              5. Wann ändert sich Ihr Beitrag?
Es gelten für die ADAC Reiserücktritts-Versicherung und die ADAC Reiseab-                     5.1     Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze
bruch-Versicherung die folgenden allgemeinen Regelungen. Das gilt nicht,                      	Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen
wenn in den einzelnen Versicherungen davon abweichende Regelungen beste-                              höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be-
hen. Ist dies der Fall, gehen diese Regelungen als spezielle Regelungen vor.                          ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts-
                                                                                                      tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag.
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag
   bezahlen?                                                                                  5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
                                                                                              	Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf
1.1	Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem                            einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs-
        Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag                           sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages
        rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen:                                                   erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung.                                              Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt.
1.1.2 	auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass                5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung
        Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha-                 	Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den
        ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha-                        Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
        ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich,                       Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine
        beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns.                         Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine
1.1.3	im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die                      Beitragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr
        Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi-                       Kündigungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind.
        cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie                5.4 Beitragsanpassung
        haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.                                      	Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien
1.2	Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein                            (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzuhe-
        neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch                        ben.
        hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi-            5.5	Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen.
        cherungsschutz gefährden.                                                                     Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs-
1.3	Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit                      nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist
        der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so-                        aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
        fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung                      testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zu-
        verlangen.                                                                                    gehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer inner-
                                                                                                      halb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wur-
1.4	Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge-                          de, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-
        setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags-                          sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam
        gesetz).                                                                                      wird.
                                                                                              5.6	Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen
2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?                                                    Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei-
2.1 	In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit                         tragsanpassung erfüllt worden sind.
      Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages.                    5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung
      Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spä-
      testens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öf-                   5.7.1	Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro-
      fentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6) endet                         zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit
      der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort.                         und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG
                                                                                                      eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert
2.2 	In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit                            des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be-
      Antritt der jeweiligen Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungs-                          ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr.
      vertrages. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abge-                               Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe der
      schlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. Der Versi-                         Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle insgesamt
      cherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens                            geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfälle. Als Scha-
      mit dem Vertragsende der Versicherung.                                                          denhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadensfäl-
                                                                                                      le, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten?                                                  5.7.2	Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der
3.1	Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht,                              Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag
      besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi-                           darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein-
      cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.                                ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden.
      Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage                  5.7.3	Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver-
      muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung                            pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung
      abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi-                          unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst.
      cherungsschutz.
                                                                                              5.7.4 	Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor-
3.2	Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil D 3.1 finden keine An-                            den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem
      wendung, wenn                                                                                   Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für
      – Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und                         diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die
      – der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim-                         Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt
         mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an                            über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet.
         die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.


                                                                                     – 13 –

[Seite 16]
6. Künftige Verbesserungen der Leistungen
Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral
geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.


Teil E	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet
        sind, Leistungen zu erbringen?
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-
hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsver-
trägen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem
Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung AG,
werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten.


                                                                                   – 14 –

[Seite 17]
Anhang                                                                                     Service
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis                                                 So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
„schwere, unerwartete Erkrankung“                                                          Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
                                                                                           Konto überweisen können, benötigen wir:
Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur                  •	Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein
besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie,                 bzw. den Zahlungsnachweis
dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha-
densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung.                                      •	Ihre Bankverbindung
Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung            •	alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung
muss „schwer“ und „unerwartet“ sein.                                                       •	sämtliche Stornierungsnachweise im Original
                                                                                           •	die Reisebuchungsbestätigung in Kopie
Wann ist eine Erkrankung „schwer“?
                                                                                           •	die Reisebedingungen des Reiseveranstalters
•	„Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der
                                                                                           •	Nachweise für den Eintritt des versicherten ­Ereignisses, aus denen das
   ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswe-
                                                                                              Ereignis, das Eintrittsdatum und die ­betroffene Person hervorgehen
   gen eine Reiseunfähigkeit attestiert.
	Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung                    •	das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder ­Unfall – die darin ent-
   auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch ei-                   haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge-
   ne dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als                        füllt)
   schwer einzustufen sein.                                                                •	soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungs­bericht bei stationärem
   Beispiele:                                                                                 Krankenhausaufenthalt
   – Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran-
      kung sein.                                                                           Schadenmeldung online.
   – Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwe-              Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
      re Erkrankung sein.                                                                  melden:
   – Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine            adac.de/rrvosm
      Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.
•	Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diag-                    Schadenmeldung per Post.
   nostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesund-             Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
   heitliche Beeinträchtigung vorliegt.                                                    stelle oder hier zum Herunterladen:
                                                                                           adac.de/schaden-melden
•	Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung
   eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für
   uns anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte
   daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht
   werden.

Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?
•	„Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versiche-
   rung und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt.
   Beispiele:
   – Herzinfarkt/Schlaganfall
   – erstmaliger Bandscheibenvorfall
   – Grippe (Influenza)
•	„Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran-
   kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver-
   sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw.
   mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an-
   derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prü-
   fen wir in jedem Einzelfall:
   – Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches
      Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das
      Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss
      der Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist
      grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vor-
      sorgeuntersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und da-
      durch der Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist.
      Der Arzt ist über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die
      Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken.
   – Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund-
      heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine
      palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im
      Endstadium).
Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine
Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum
Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert.


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Ihr Kontakt zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung


Vertragsservice
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Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind.

     +49 89 76 76 61 00
     reiseruecktritt@adac.de

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Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch
Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte
Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben.

     +49 89 76 76 27 35

Schadenservice
Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung.
Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen.

     +49 89 76 76 27 37
     personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
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                                                                                                                  ADAC Versicherung AG

                                                               – 16 –
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