# ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-premium.php
- Rechtlicher Träger: ADAC Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-adac-reiseruecktritt-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium, Informationsblatt und Versicherungsdokumente](https://www.adac.de/-/media/pdf/versicherungen/rrv/adac_reiseruecktritts-versicherung-premium_informationsblatt_und_versicherungsdokumente_07_26.pdf), Fassung Versicherungsbedingungen Stand 01.07.2023 (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | ja, bis 20.000 € | 10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte | Informationsblatt, Seite 1 |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt | Teil A 3.2, Seite 9 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | ja | Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen | Teil A 4.6, Seite 10 |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | keine | Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag | Teil E 5.1, Seite 16 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland. | Teil A 2., Seite 9 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde | Teil E 3.1, Seite 2 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. | Teil E 2.1, Seite 16 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | ja | schwere, unerwartete Erkrankung | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | ja | Schwer ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswegen eine Reiseunfähigkeit attestiert. | Anhang, Seite 18 |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | ja | Unerwartet kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung/Schuberkrankung sein. | Anhang, Seite 18 |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | ja | Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet. | Anhang, Seite 18 |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | ja | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 18 |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | ja | Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde | Teil B 1.2.1.3, Seite 11 |
| Impfunverträglichkeit | ja | Unverträglichkeit von Impfungen | Teil B 1.1, Seite 10 |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | ja | Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation | Teil B 1.1, Seite 1 |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | ja | Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter und -sohn, Geschwister, Schwägerin, Schwager, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen. | Teil A 4.2, Seite 10 |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | ja | Unerwartete betriebsbedingte Kündigung | Teil B 1.2.2.4, Seite 1 |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | ja | die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat | Teil B 1.2.2.1, Seite 11 |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | ja | Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität | Teil B 1.2.2.5, Seite 11 |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | ja | reicht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise eine Scheidungsklage | Teil B 1.2.3.3, Seite 11 |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | ja | entsteht ein Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementarereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten | Teil B 1.2.4, Seite 11 |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nein | bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reisepass. | Teil B 3.8, Seite 12 |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | ja, bis 500 € | zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise | Teil B 2.7.2, Seite 12 |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reiserücktrittskosten (Stornokosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen | Teil B 2.1, Seite 11 |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | 25 € | besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person | Teil A 7.1, Seite 10 |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | ja, bis zur Versicherungssumme | erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten | Teil B 2.3.1, Seite 11 |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | ja | Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles | Teil B 4.2.1, Seite 12 |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten | Teil B 2.5.1, Seite 12 |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen | Teil C 2.1.1.1, Seite 13 |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten | Teil C 2.1.2.2, Seite 12 |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige zusätzliche Unterkunft | Teil C 2.2.1.1, Seite 12 |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | ja, bis 2.000 € | bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft | Teil B 2.6.1, Seite 12 |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | ja, bis 2.000 € | das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschlussverkehrsmittel) versäumt | Teil B 2.6, Seite 12 |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme Reisegepäck | ja, bis 2.500 € | In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze für erstattungsfähige Leistungen 2.500 € bei einem Einzelvertrag, 5.000 € bei einem Familienvertrag. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | 100 € | Haben Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, beträgt die Selbstbeteiligung 100 Euro pro Versicherungsfall. | Teil A 7.3, Seite 10 |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | ja, bis 1.250 € | Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck bis 1.250 Euro bei einem Einzelvertrag | Teil D 4.3.3, Seite 15 |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | ja, bis 500 € | Handys, Smartphones, Drohnen, EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind pro Versicherungsfall bis insgesamt 500 Euro versichert. | Teil D 4.3.4, Seite 15 |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | ja, bis zur Versicherungssumme | der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt | Teil D 4.5, Seite 15 |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nein | Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden | Teil D 4.1, Seite 15 |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | ja, bis 250 € | mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person erreicht, ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen | Teil D 3.2, Seite 15 |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nein | den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen | Teil D 3.1.1.1, Seite 15 |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nein | Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Teil D 4.2, Seite 12 |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | ja, bis zur Versicherungssumme | amtliche Ausweise und Visa sowie Führerscheine die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung | Teil D 3.1.4, Seite 15 |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | ja | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot, Wohnmobil, Motorrad) | Teil A 1.1.2, Seite 9 |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Ereignisses ausgereist sind | Teil C 3.4, Seite 14 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. | Teil C 3.5, Seite 14 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | keine | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann | Anhang, Seite 18 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie bestimmen mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede gebuchte Reise | Besondere Informationen 2.1, Seite 9 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | nicht geregelt |  |  |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. | Anhang, Seite 18 |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium, Informationsblatt und Versicherungsdokumente

```text
[Seite 1]
 Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch-
 und Reisegepäckversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 ADAC Versicherung AG
 Hansastraße 19, D-80686 München
 Eingetragen beim Amtsgericht München                                             ADAC Reiserücktritts-Versicherung
 HRB 45842                                                                        Premium (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten-, eine Reiseabbruch- und eine Reisegepäck-Ver-
sicherung. Diese schützen Sie beim Rücktritt vom Reisevertrag, beim Abbruch einer Reise gegen die dafür anfallenden Kosten sowie bei Verlust und
Beschädigung Ihres Reisegepäcks. Die Verträge können nur zusammen abgeschlossen werden. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung.
Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert.


       Was ist versichert?                                                             Was ist nicht versichert?
       Versichert sind vertraglich geschuldete Reiserücktrittskosten                  Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiserücktrittskosten-
        (Stornokosten) und Reiseabbruchskosten, wenn Sie aufgrund                       und der Reiseabbruch-Versicherung zum Beispiel:
        eines versicherten Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können                     wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung
        oder die Reise nicht fortsetzen oder planmäßig beenden                                 oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war,
        können. Das gilt auch, wenn eine (mitreisende) Risikoperson                            d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wuss-
        Auslöser eines versicherten Ereignisses ist. Versichert ist auch                       ten oder damit rechnen mussten
        Ihr Reisegepäck bei Verlust und Beschädigung.
                                                                                             wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste
       Welche Ereignisse sind insbesondere versichert?                                         Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit und
                                                                                               Geschäftsreisen
       Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung:
        Erstattung:                                                                     Kein Versicherungsschutz besteht in der Reisegepäck-Versiche-
                                                                                         rung zum Beispiel:
            Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung,
                Schwangerschaft, Schwangerschaftskompli­kation, Tod                       für Vermögensschäden, Geld, Wertpapiere, Fahr­karten,
                                                                                               motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge
             Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt­
                macher                                                                        für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehen­
                                                                                               lassen oder Verlieren
              Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder
                Wechsel des Arbeitsplatzes
         Gerichtliche Ladung
              Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines Ele-
                mentarereignisses
        Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der
         Antritt, die Fortsetzung oder die planmäßige Beendigung                       Gibt es Deckungsbeschränkungen?
         der Reise objektiv nicht zugemutet werden kann.
                                                                                       Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz in der
         Reisegepäck-Versicherung: Erstattung:                                          Reiserücktrittskosten- und der Reiseabbruch-Versicherung:
               Mitgeführtes oder aufgegebenes Reisegepäck kommt wäh-                      nspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei
                                                                                          A
                rend der Reise abhanden, wird beschädigt oder zerstört.                       verspätetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise
                                                                                              mitgebucht wurde
       Welche Leistungen erhalten Sie beispielsweise?
                                                                                          Anspruch auf Rückreise- und Unterkunftskosten bei vorzeiti-
       Reiserücktrittskosten-Versicherung: Erstattung:                                        ger Rückreise besteht nur, wenn An- und Abreise mitgebucht
           Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete Reise-                        wurden
                    rücktrittskosten                                                       Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver-
            Umbuchungskosten                                                                 kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel
             Verspäteter Reiseantritt: Nachreise-, Unterkunftskosten und                     mitgebucht wurde
                    nicht genutzte Reiseleistungen                                          Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur,
              Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-,                  wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu
                    Verpflegungskosten                                                        Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten,
                                                                                              z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung
               Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu-                      aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird
                    sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 €
                                                                                             Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung
       Reiseabbruch-Versicherung: Erstattung:
                Reiseabbruch: kompletter bzw. anteiliger Reisepreis für nicht
                    genutzte Reiseleistungen                                            eispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz in
                                                                                       B
                                                                                       der Reisegepäck-Versicherung:
                 Vorzeitige Rückreise und Verspätung öffentlicher Verkehrs-
                    mittel bei der Rückreise: z. B. Rückreise- und Unterkunfts-            Versichert sind Video- und Fotoapparate bis 1.250 € im
                    kosten                                                                  Einzelvertrag und bis 2.500 € im Familienvertrag, Handys,
                                                                                            Smartphones, Drohnen, EDV-Geräte und Software bis insge-
                  Verlängerung der Reise: Unterkunfts-/Verpflegungskosten                  samt 500 €, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen
        Reisegepäck-Versicherung: Erstattung:                                               bis max. 250 €.
                   Zeitwert, Kosten einer Ersatzbeschaffung, Reparaturkosten,
                    Leihgebühr von Sportgeräten.

       Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
        Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich
         nach dem versicherten Reisepreis
         (Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte,
         10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte)

[Seite 2]
 In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze für
  erstattungsfähige Leistungen 2.500 € bei einem Einzelver-
  trag, 5.000 € bei einem Familienvertrag.

Welche Personen sind versichert?
  Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-
     Versicherung Premium (Versicherungsnehmer).
   Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
     unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen.
     Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der
     Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
     Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
     des Ehepartners sind der nichteheliche Lebens­partner und
     dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
     versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
     leben.
    Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch
     dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat
     und Sie und die mitversicherten Personen auf der Reise-
     buchung namentlich genannt sind.


Wo bin ich versichert?
  Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland.


Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
   vorlegen.
– Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die
   Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.
– Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach-
   reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
– Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein.
– Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen.


Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den
 Beitrag zu bezahlen:
 – sofort bei Abschluss der Versicherung oder
 – auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
 – im SEPA-Lastschriftverfahren
 Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des
  vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein.
In der Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn und endet
 mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
 Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am
 Zielort.
 In der Reiseabbruch-Versicherung und Reisegepäck-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühes-
  tens mit Vertragsbeginn. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungs-
  schutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versiche-
  rung.
  Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
   Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14
   Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein
   Versicherungsschutz.
   Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind
                                                                                                                                              RRV_Premium_IPID_2806665_07_23_08.25


    und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos
    an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit
 unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.

[Seite 3]
                  ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium
                  (Reiserücktritts-Versicherung, Reiseabbruch-Versicherung
                  und Reisegepäck-Versicherung)
                  (Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020)


                  Inhalt		                                                                                                  Seite

                  Pflichtinformationen		                                                                                          2

                  Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen                                                            6
                    Besondere Informationen		                                                                                     7
                    Versicherungsbedingungen		                                                                                    7

                  Anhang
                    Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis
                    „schwere, unerwartete Erkrankung“		                                                                          16

                  Service
                    So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein                                                             16
                    Kontakt		                                                                                                    17


                  Datenschutzinformation
                  Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
                  rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
                  schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
                  https://www.adac.de/datenschutz

                                     Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
                                     insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
                                     ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
                                     Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
07_23_06.26/PDF


                                                                                                                                       ADAC Versicherung AG

                                                                                      –1–

[Seite 4]
Pflichtinformationen zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium


Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver­          trägen            6.	Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver-
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu                einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der
übermitteln:                                                                                            erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge
                                                                                                        müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt
Informationen zum Versicherungsunternehmen                                                              werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift-
1.	Ihr Versicherer:                                                                                    mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch
	ADAC Versicherung AG                                                                                  ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
    81362 München                                                                                       Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
    Sascha Herwig, Marc Kottmann
    Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz                                               Informationen zum Versicherungsvertrag
    Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München                                              7.	Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
    Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842                                                      Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
                                                                                                        triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
2.	Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                                           ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt, kommt
	ADAC Versicherung AG                                                                                  der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versicherungsschutz
	Hansastraße 19                                                                                        beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die erste Rate
    80686 München                                                                                       rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise
    Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,                                         gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung
    Sascha Herwig, Marc Kottmann                                                                        mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung
                                                                                                        der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung innerhalb von
3.	Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie                  drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelungen zu den Ab-
    Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-              schlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reise-
    rungen an.                                                                                          rücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden
                                                                                                        Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
                                                                                                        die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Informationen zur angebotenen Leistung
4.	Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium hilft Ihnen die ADAC Versi-
    cherung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage oder
    einem unerwarteten Abbruch einer Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten
    Erkrankung), bei verspätetem Reiseantritt, verspä­teter Rückreise oder der Unterbre-
    chung einer Rundreise entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die
    ADAC Versicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch.
    Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten
    Reisepreis (Versicherungssumme). Darüber hinaus leistet die ADAC Versicherung AG
    eine Entschädigung für Reisegepäck, das abhanden kommt, beschädigt oder zerstört
    bzw. verspätet ausgeliefert wird. Die Obergrenze für erstattungsfähige Leistungen (Ver-
    sicherungssumme) beträgt 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag und 5.000 Euro bei
    einem Familienvertrag. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungs-
    bedingungen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Die Leistungen sind
    fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Ver­sicherungsfalles und des
    Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
    Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchst­grenzen der Leistungen sowie die Tarif-
    bestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen Informatio-
    nen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium.

5.	Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi-
    cherungsnehmers sowie dem zu versichernden Reisepreis. Es gibt Tarife mit und ohne
    Selbstbeteiligung. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden
    den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Ver­sicherungsschein. Ändern sich die für die Beitrags-
    berechnung maßgeblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In
    dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der
    jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer,
    wird der Beitrag entsprechend angepasst.


                                                                                              –2–

[Seite 5]
                  Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                                    Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
     (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen)                      (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)


8.                                                                                             8.
                          Widerrufsbelehrung                                                                          Widerrufsbelehrung
                                            Abschnitt 1                                                                                Abschnitt 1
                      Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise                                     Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                    Widerrufsrecht                                                                                 Widerrufsrecht
	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe             	Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
  von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.                                 von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
  Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                                                      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
  ∙ der Versicherungsschein,                                                                     ∙ der Versicherungsschein,
  ∙ die Vertragsbestimmungen,                                                                    ∙ die Vertragsbestimmungen,
	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­           	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­
  bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,                              bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
  ∙ diese Belehrung,                                                                             ∙ diese Belehrung,
  ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                                             ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
  ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                                   ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
  jeweils in Textform zugegangen sind.                                                           jeweils in Textform zugegangen sind.
	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.              	Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
  Der Widerruf ist zu richten an:                                                                Der Widerruf ist zu richten an:
	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.                   	ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter                  vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
  www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-                     www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)                  mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-                  unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.                                  rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

                                   Widerrufsfolgen                                                                                Widerrufsfolgen
	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle              	Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
  eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen                eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil                  nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
  der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur,                  der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
  falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem                  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
  Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum                 halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
  Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-             (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­
  halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie               leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
  (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­                  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­
  leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-              halten.
  rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe-                   	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
  halten.                                                                                        wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen
	Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der              sind.
  wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen                    	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­
  sind.                                                                                          währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
	Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­                   cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
  währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
                                                                                                                                Besondere Hinweise
  cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                                 Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                                 Besondere Hinweise                                            	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
  Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.                   sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
	Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch                  Widerrufsrecht ausgeübt haben.
  sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr             	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                                 tragsschluss.
	Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
  tragsschluss.


                                                                                                                                                          ADAC Versicherung AG

                                                                                             –3–

[Seite 6]
   Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge                                            Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge


                                        Abschnitt 2                                                                                       Abschnitt 2
       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen                          Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die              	Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
  Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                                       Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                              Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
      Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                        Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
      1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag           1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
          abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der                    abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
          Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;                                  Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
      2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die           2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-                  Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
          tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines                        tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
          Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-                 Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
          stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,                       stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                         bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                                 3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
      4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über                4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
          Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                                         Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
      5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-            5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
          bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-                      bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
          rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,                   rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
          wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen                     wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
          seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                            seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
      6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-                6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
          lungsweise der Prämien;                                                                           lungsweise der Prämien;
      7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn                 7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
          der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während                 der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
          der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                                           der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
      8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,                  8.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
          Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,                    Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
          gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs                    gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
          einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-                einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
          benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-                     benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
          tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-                     tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
          folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten                  folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
          Form;                                                                                             Form;
      9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                                           9.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
      10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-               10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
          gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung                   gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
          durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-                      Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
          hobenen und deutlich gestalteten Form;                                                            hobenen und deutlich gestalteten Form;
      11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-             11.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages                           nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
           zugrunde legt;                                                                                    zugrunde legt;
      12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-             12.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;                                           trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
      13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-               13.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
           nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich                   nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
           der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während                      der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
           der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;                                                          der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
      14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und                   14.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-                      Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
          gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den                gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
          Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                               Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
      15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer              15.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                                           Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                                Ende der Widerrufsbelehrung                                                                       Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                                                                                 ADAC Versicherung AG

                                                                                                –4–

[Seite 7]
9.	
   Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
   weiteres Jahr.

10.	Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
     werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im
     Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.

11.	
    Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.	
    Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
    weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
    schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-
    trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist.
    Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
    Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
    unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.

13.	
    Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
    deutscher Sprache geführt.


Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14.	Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
     cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
     werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden:

   Versicherungsombudsmann e.V.
   Postfach 08 06 32
   10006 Berlin

	Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
  und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:

   www.versicherungsombudsmann.de


15.	Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Graurheindorfer Str. 108
   53117 Bonn

   Email: poststelle(at)bafin.de
   Website: www.bafin.de

	Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
  Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
  ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.


                                                                                              –5–

[Seite 8]
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium


Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen

Inhaltsverzeichnis
	                                                           Seite         	                                                            Seite

Besondere Informationen                                         7         Teil C Reiseabbruch-Versicherung                                11
1.    Verträge                                                  7         1.     Versicherte Ereignisse                                   11
2.    Wichtige Hinweise                                         7         1.1 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
                                                                                  und Risikopersonen                                       11
Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023)                    7          1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
Teil A Allgemeiner Teil                                        7                 und mitreisende Risikopersonen                           11
1.     Versicherte Reise                                       7          2.     Leistungen                                               11
2.     Geltungsbereich                                         7          2.1    Reiseabbruch                                             11
3.     Versicherte Personen                                    7          2.2    Verlängerung der Reise                                   11
4.     Risikopersonen                                          8          2.3    Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                   12
5.     Höhe der Versicherungsleistung                          8          2.4    Unterbrechung einer Rundreise                            12
6.     Unterversicherung                                       8          2.5    Beratungsservice bei Reiseabbruch                        12
7.     Selbstbeteiligung                                       8          2.6    Telefonkosten                                            12

Teil B Reiserücktritts-Versicherung                            8          3.     Leistungsausschlüsse                                     12
1.     Versicherte Ereignisse                                  8          4.     Obliegenheiten                                           12
1.1 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
       und Risikopersonen                                      8
                                                                           Teil D Reisegepäck-Versicherung                                 13
1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
                                                                           1.     Versicherte Sachen                                      13
       und mitreisende Risikopersonen                          8
                                                                           2.     Gegenstand der Versicherung                             13
2.     Leistungen                                              9          3.     Leistungen                                              13
2.1    Reiserücktrittskosten (Stornokosten)                    9          4.     Leistungsausschlüsse                                    13
2.2    Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren      9          5.     Obliegenheiten                                          13
2.3    Umbuchungskosten                                        9
2.4    Einzelzimmerzuschlag                                    9          Teil E Vertrag und Beitrag                                     14
2.5    Verspäteter Reiseantritt                               10          1. 	Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und
2.6    Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                 10                 wann müssen Sie den Beitrag bezahlen?                   14
2.7    Unfall oder Panne Kraftfahrzeug                        10          2.     Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?         14
2.8    Unterbringung oder Pflege Angehöriger                  10          3.     Welche Abschlussfristen sind zu beachten?               14
2.9    Beratungsservice bei Reiserücktritt                    10          4.     Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?      14
2.10   Telefonkosten                                          10          5.     Wann ändert sich Ihr Beitrag?                           14
                                                                           6.     Künftige Verbesserungen der Leistungen                  15
3.     Leistungsausschlüsse                                   10

4.     Obliegenheiten                                         10          Teil F	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind,
                                                                                   Leistungen zu erbringen?                                15

                                                                           Anhang: E rläuterungen zu dem versicherten Ereignis
                                                                                   „schwere, unerwartete Erkrankung“                      16


                                                                                                                       ADAC Versicherung AG

                                                                     –6–

[Seite 9]
Besondere Informationen                                                                     Versicherungsbedingungen
                                                                                            (Stand 01.07.2023)
1.	Verträge
1.1 	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium besteht aus drei ver-
                                                                                            Teil A Allgemeiner Teil
      schiedenen rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen, die nur zu-                1. Versicherte Reise
      sammen abgeschlossen werden können und umfasst                                        1.1 Als versicherte Reise gelten
      – die Reiserücktritts-Versicherung
                                                                                            1.1.1 	in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Pauschalreisen.
      – die Reiseabbruch-Versicherung
      – die Reisegepäck-Versicherung.                                                       1.1.2 	in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung einzeln gebuchte
                                                                                                    Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot,
1.2 	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium können Sie als ADAC Mit-
                                                                                                    Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw. -miete (z. B. Ferien-
      glied oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen.
                                                                                                    wohnung, -haus).
1.3 Tarife:
                                                                                                    Beispiele zu Nr. 1.1:
      – Familienvertrag für Sie und Ihre Familie
                                                                                                    – Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich
      – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.
                                                                                                       um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung.
1.4 	Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche-                        – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln
      rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag                          gebucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen,
      bezahlen.                                                                                        sondern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind.
1.5 	Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen Mo-                     – Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus-
      nat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden.                               flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen
                                                                                                       erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen
2. Wichtige Hinweise                                                                                   (mehr als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung
                                                                                                       im Rahmen einer Pauschalreise.
2.1 	In der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung bestimmen Sie                       – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei
       mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede                             handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung.
       gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslaufzeit versichert                     – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts-
       ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen.                                karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge-
	In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze (Versicherungs-                               wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise.
       summe) für erstattungsfähige Leistungen unabhängig vom Reisepreis
                                                                                            1.1.3 	In der Reisegepäck-Versicherung, Reisen, die mindestens eine Übernach-
       und von der Anzahl der versicherten mitreisenden Personen:
                                                                                                    tung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes beinhalten und an einen
       – 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag
                                                                                                    mindestens 50 km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führen.
       – 5.000 Euro bei einem Familienvertrag.
                                                                                            1.2 	Berechnung des versicherten Reisepreises (der Versicherungssumme) in
2.2 	Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen.
                                                                                                    der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung.
2.3 	Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab-
                                                                                            1.2.1 	Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi-
       schlussfristen in Teil E 3.
                                                                                                    cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise
2.4 	Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem                          (siehe Teil A 5.1) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten
       Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-                          Teilleistung angetreten.
       schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi-
                                                                                            1.2.2 Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt:
       cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für
                                                                                                    – Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein-
       Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren
                                                                                                       zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis
       gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr
                                                                                                       (gewählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme
       Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
                                                                                                       der einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.1);
       bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
                                                                                                    – Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher-
       schäftssitz örtlich zuständig ist.
                                                                                                      ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu
2.5 	Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche-                             stornieren.
       rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher
                                                                                            1.3 	Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi-
       Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi-
                                                                                                    chert.
       cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um
       Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä-               1.4 Als nicht versicherte Reise gelten:
       ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für                       – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere
       die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen                             der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.
       und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor-                        – in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Buchungen,
       schriften vereinbar sind.                                                                       die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderweitigen Nut-
                                                                                                       zungsrechten erfolgen.
2.6 	Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der                        – in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Reisen, die
       Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.                                       über Bonusprogramme bezahlt werden.
2.7 	In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen-
       den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ-               2. Geltungsbereich
       liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer-
                                                                                            Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.
       den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.
2.8 	Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium ist eine Versicherung der
                                                                                            3. Versicherte Personen
       ADAC Versicherung AG.
                                                                                            3.1 	Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung
2.9 	Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche-                       Premium (Versicherungsnehmer).
       rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungs­
       bedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Mit der                   3.2 	Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein-
       Unterschrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese                        sam oder getrennt verreisen:
       Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen ein-                         – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart-
       verstanden sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versiche-                       nerschaft;
       rungsantrag zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung                – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart-
       des Beitrags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen                          ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher
       haben und mit diesen einverstanden sind.                                                     Gemeinschaft lebt;
                                                                                                  – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens-
2.10 	Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge-                       jahres;
       schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte                    – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener
       Person erweitert den Versicherungsschutz nicht.                                              Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
2.11 	In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs-                       – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des
       nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi-                       23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem
       cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die                           Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
       mitversicherten Personen.                                                                  Zu den Kindern zählen auch
                                                                                                  – Stiefkinder,
                                                                                                  – Adoptivkinder und
                                                                                                  – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll-
                                                                                                    zeit- oder Familienpflege
                                                                                                  jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.


                                                                                      –7–

[Seite 10]
3.3 	Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert,            5.2	In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze (Versicherungs-
      – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und                                              summe) für erstattungsfähige Leistungen
      – Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich                   – 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag
        genannt sind.                                                                           – 5.000 Euro bei einem Familienvertrag.
3.4 	Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver-
      sicherten Personen.                                                                  6. Unterversicherung
3.5 	Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha-               6.1 	Im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung gilt:
      ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premi-                     Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versi-
      um als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für                     cherungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung),
      die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag.                            so haften wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten
                                                                                                 Reisepreises zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbst­
3.6 	Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche
                                                                                                 beteiligung – falls Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben –
      Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
                                                                                                 abgezogen.
3.7 	Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen.                     Beispielrechnung:
                                                                                                 versicherter Reisepreis:         2.000 Euro
4. Risikopersonen                                                                                tatsächlicher Reisepreis:        4.000 Euro
Risikopersonen im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung                      Stornokosten (Schaden):          1.000 Euro
sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil C 1. versichertes                  versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis =
Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten Reiseantritt, zu ei-               Versicherungsleistung
nem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder Unterbrechung einer                          2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro
Rundreise veranlasst.                                                                      	In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung
Risikopersonen sind:                                                                             500 Euro, abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist.
4.1	Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen.                6.2	Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung gilt: Reisegepäck ist maximal
4.2 folgende Angehörige:                                                                         bis zur Versicherungssumme versichert, abzüglich einer eventuell ge-
      – Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern,                                        wählten Selbstbeteiligung.
      – Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder,
      – Großeltern,                                                                        7. Selbstbeteiligung
      – Schwiegereltern,
      – Schwiegertochter und -sohn,                                                        7.1	Haben Sie in der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung einen
      – Geschwister,                                                                              Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt:
      – Schwägerin, Schwager,                                                                     Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch
      – Tanten, Onkel,                                                                            – schwere, unerwartete Erkrankung
      – Nichten, Neffen.                                                                          – schwere Unfallverletzung
4.3 	bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche-                      – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation
      rungsnehmers.                                                                               – Unverträglichkeit von Impfungen
                                                                                                  – Unmöglichkeit von Impfungen
4.4 	die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle-                      – persönliche Quarantäne
      gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö-                     – Bruch von Prothesen
      rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen.                                   – Lockerung von implantierten Gelenken
4.5 	diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien-                     – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher
      mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der                  	besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat-
      Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und                     tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person.
      4.3 aufgezählt sind.                                                                 7.2	Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im
4.6 	Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten                          Krankenhaus erfolgt.
      nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen,               7.3 	Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung gilt: Haben Sie einen Tarif mit
      die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind.                                                        Selbstbeteiligung gewählt, beträgt die Selbstbeteiligung 100 Euro pro
      Beispiele:                                                                                  Versicherungsfall.
      – Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten
         vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten
         Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen
         stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten.         Teil B Reiserücktritts-Versicherung
         Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein-         1. Versicherte Ereignisse
         ander Risikopersonen.                                                             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines
      – Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und                versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig-
         Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und          keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu
         unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie             erwarten ist. Der Antritt der Reise kann Ihr deshalb objektiv nicht zugemutet
         Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: hier handelt es           werden.
         sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige
         und damit als Risiko­personen.                                                    1.1     Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen
      – Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser             	Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-
         Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn                    von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden
         Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf                  Ereignisse ein:
         Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: hier handelt es sich um mehr                   – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im
         als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten.                     Anhang),
                                                                                                   – schwere Unfallverletzung,
5. Höhe der Versicherungsleistung                                                                  – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,
                                                                                                   – Unverträglichkeit von Impfungen,
5.1	In der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung richtet sich die
                                                                                                   – Bruch von Prothesen,
     maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise
                                                                                                   – Lockerung von implantierten Gelenken,
     nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und mit uns
                                                                                                   – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
     vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicherte
                                                                                                      macher,
     Personen mitreisen.
                                                                                                   – Tod.
      Bei einer Objektbuchung/-miete gilt:
      – Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach                 1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-
         dem Anteil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts.                         personen
      – Sie haben diesen Reisepreis gewählt und mit uns vertraglich vereinbart.           	Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt
                                                                                                   eines der folgenden Ereignisse ein:
	Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis
      nicht geringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reise-             1.2.1 Gesundheit
      vermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B 2.2) sein.               1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen
      Bei Reisen, die aus mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe                	Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese
      Teil A 1.2.2) bestehen, sollte der versicherte Reisepreis nicht geringer als                 Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
      die Summe aller Einzelleistungen inklusive der Reisevermittlungsentgel-              1.2.1.2 Organspende/-empfang
      te und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B 2.2) sein.                                 	Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben
                                                                                                   (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
                                                                                                   erwartet angesetzt oder verschoben.


                                                                                     –8–

[Seite 11]
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne                                                               1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
	       Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine                      	Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
         öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person.                           Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
         Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden                      Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
         Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er-                         cherte Reisezeit.
         krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei-             1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung
         ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei-               	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli-
         tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.                                            chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen
         Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für                      Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte
         – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,                        Reisezeit.
            Landkreis) oder
         – ein gesamtes Schiff                                                               1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage
         gilt.                                                                               	Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein-
	Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung                                   samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den
         einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann-                    dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich-
         te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge-                  gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung
         reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.                                  des Aufhebungsantrages.
1.2.1.4 Geburt eines Kindes                                                                  1.2.3.4 Gerichtliche Ladung
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan-                     	Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver-
         ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche-                        schiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin darf nicht zu
         rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen                        den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
         nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin-                 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
         aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit-                	Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch
         nahme eines Neugeborenen ausschließt.                                                       den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um-
1.2.2 Arbeit und Bildung                                                                             ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                                1.2.4 Schaden am Eigentum
	Voraussetzung ist, dass                                                                    	Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
         – die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge-                   Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
            meldet war und                                                                           ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
         – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.                                          zung ist, dass
                                                                                                     – der Schaden erheblich oder
	Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-
                                                                                                     – die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
         te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-
                                                                                                        stellung zwingend erforderlich ist.
         mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
         nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz                  	Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
         umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver-                    Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
         hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie
         müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.                      2. Leistungen
	Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-                     2.1     Reiserücktrittskosten (Stornokosten)
         men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme                    	Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis-
         eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des                         se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno-
         Studiums.                                                                                   kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes                                                 bezahlen müssen.
	Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein                       	Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten,
         bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-                    – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des
         löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be-                         Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen;
         ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines                    – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise
         Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter-                      nicht mehr erstattet bekommen.
         nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.                       Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
         Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels             	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
         gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen                      Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
         beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die                 oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann-
         Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen                          ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten
         Tätigkeit fallen.                                                                           (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil A 5.1).
1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit                                                        	Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt
         Voraussetzung ist, dass                                                                     nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen,
         – der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reiseantritt                    gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise
            angemeldet hat,                                                                          teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie-
         – die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens                      rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
            drei aufeinander folgenden Monaten besteht und
                                                                                             2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren
         – der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 %
                                                                                             	Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir
            reduziert.
                                                                                                     erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver-
1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung                                                       mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi-
	Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (siehe 1.2.2.1) wurde durch                             mal 100 Euro pro versicherter Person.
         eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder                           Voraussetzung ist, dass
         Ausbilders beendet.                                                                         – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der
1.2.2.5	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder                              Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie
         Universität                                                                                 – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht
         Voraussetzung ist, dass                                                                        überschritten wird.
         – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte            2.3 Umbuchungskosten
            Reisezeit fällt oder
                                                                                             2.3.1 	Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe
         – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
                                                                                                     vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten
            planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
                                                                                                     Umbuchungskosten.
1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband
                                                                                             2.3.2 	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder
                                                                                                     cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver-
         scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus.
                                                                                                     sicherten Reisepreises.
         Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen.
                                                                                             2.4 Einzelzimmerzuschlag
1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung
	Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr-                          2.4.1 	Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer
         dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin                      gebucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die
         kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von                          Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen
         einem anderen Kostenträger übernommen.                                                      den Einzelzimmerzuschlag.
1.2.3 Lebenslage                                                                             2.4.2 	Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
                                                                                                     cher Stornierung der Reise angefallen wären.


                                                                                       –9–

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2.5 Verspäteter Reiseantritt                                                                  3.3   sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
	Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die Rei-                         – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
        se verspätet antreten. Wir erstatten:                                                          Busunglück oder
2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten                                       – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
        Voraussetzung ist, dass                                                                        Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
        – Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und                                      ist.
        – die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben.                        3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der                            – S treik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes,
        ursprünglichen Reise.                                                                       – behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen                                                                   me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3), z. B.
	      Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen                           Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten,
        können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten                      – K rieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen,
        Reiseleistungen.                                                                            – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
                                                                                                    – Terrorwarnungen oder -anschläge.
2.5.3 	Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschulde-
        ten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses                  3.5 	wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
        angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten                           Grund oder die Höhe der Leistung haben.
        richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.                 3.6 	wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                                                          herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
	Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um                            herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
        mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am                           re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
        Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss-               3.7 	für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
        verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet                         Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
        fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten.                                  3.8 	bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
2.6.1 	bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab-                    pass.
        hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der
        Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich                  4. Obliegenheiten
        gebuchten Reise.                                                                      4.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall                                                          haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
        – bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag                    fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
        – bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien­                      Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
           vertrag.                                                                                  wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
	Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförde-                          gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
        rung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentli-                     grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
        che Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuzfahrt-                         Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
        schiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflü-                        Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
        gen verkehren.                                                                               densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug                                                                  tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
                                                                                                     verletzt haben.
2.7.1	Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versicher-
        ten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten, wird              Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
        – einen Tag vor Antritt der Fahrt,                                                    4.2.1	Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs-
        – an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder                                                        stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno-
        – während der Anfahrt                                                                        kosten so gering wie möglich zu halten.
	zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahrun-                     4.2.2	Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Buchungs­
        tauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst ver-                    stelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachreisemög-
        spätet antreten.                                                                             lichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
2.7.2	Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom-                   4.3.1	Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
        mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter-                           kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
        kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise.                                umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
2.7.3 	Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die                        Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan-
        erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist.                                       tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor-
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger                                                            nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort,
                                                                                                     Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen,
2.8.1 	Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder                        Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungs­
        erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin-                       grundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
        gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig.
                                                                                              4.3.2	Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
2.8.2 	Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen                         des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
        Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten
        Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses,                4.3.3	Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder
        bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.                                             Reparaturkostenrechnung.
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt                                                       4.4	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
	Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten                              se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
        Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir                     verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
        unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren                          Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
        Vorgehen.                                                                                    ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
                                                                                                     tungsstempel vermerkt ist.
2.10 Telefonkosten
	Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir er-                     4.5	Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
        statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.                                              Auskünfte von
                                                                                                     – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
3. Leistungsausschlüsse                                                                                 handelt oder untersucht haben,
                                                                                                     – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-
Kein Versicherungsschutz besteht,                                                                       kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungs-
3.1	wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeit-                           trägern und Behörden.
       punkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass                	Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-
       Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit rechnen                       derlichen Auskünfte zu erhalten.
       mussten.                                                                               	Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung,                                                                ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
       – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-                        versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
          cherungsabschluss behandelt wurde oder                                                     stellen.
       – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung                    	Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen
          erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor                         durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
          Buchung der Reise behandelt wurde.
                                                                                              4.6 	Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-
	Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-                            lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
       punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht                       Kostenerhöhung führen könnte.
       als Behandlung.
                                                                                     – 10 –

[Seite 13]
Teil C Reiseabbruch-Versicherung                                                               1.2.2.4	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder
                                                                                                        Universität
1. Versicherte Ereignisse                                                                               Voraussetzung ist, dass
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines                            – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-
versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähig-                          te Reisezeit fällt oder
keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er-                            – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
warten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr                                  planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
deshalb objektiv nicht zugemutet werden.                                                       1.2.3 Lebenslage
1.1     Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen                     1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
	Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-                         	Eine in Teil C 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
        von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden                        Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
        Ereignisse ein:                                                                                 Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
        – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im                             cherte Reisezeit.
           Anhang),
        – schwere Unfallverletzung,                                                            1.2.3.2 Gerichtliche Ladung
        – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,                                    	Das Gericht akzeptiert die Fortsetzung der gebuchten Reise nicht als
        – Unverträglichkeit von Impfungen,                                                              Grund zur Verschiebung der gerichtlichen Ladung. Die Teilnahme am Ge-
        – Bruch von Prothesen,                                                                          richtstermin darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
        – Lockerung von implantierten Gelenken,                                                1.2.4 Äußere Umstände
        – unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-              1.2.4.1 Schaden am Eigentum
           macher,                                                                             	Bei einer der in Teil C 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
        – Tod.                                                                                          Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
1.2 	Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-                           ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
        personen                                                                                        zung ist, dass
	Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt                                – der Schaden erheblich oder
        eines der folgenden Ereignisse ein:                                                             – die Anwesenheit der in Teil C 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
1.2.1 Gesundheit                                                                                           stellung zwingend erforderlich ist.
                                                                                               	Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen                                                                     Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
	Kurzfristige Änderung der Impfbestimmungen können objektiv nicht er-
        füllt werden.                                                                          1.2.4.2	Elementarereignis
                                                                                               	Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Auf-
1.2.1.2 Organspende/-empfang                                                                            enthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson.
	Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben                                       Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis ab-
        (z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-                             gebrochen.
        erwartet angesetzt oder verschoben.
                                                                                               1.2.4.3	Terroranschlag
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne                                                                 	Es ereignet sich ein Terroranschlag einer terroristischen Vereinigung im
	      Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine                                  Sinne des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser erfolgt in einem Umkreis
        öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person.                               von 50 km vom Ort der gebuchten Unterkunft der versicherten Person
        Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden                          oder der mitreisenden Risikoperson. Die Reise wird zum frühestmögli-
        Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen                                 chen Zeitpunkt nach dem Ereignis abgebrochen.
        Erkrankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist
        eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Aus-
        breitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.                                   2. Leistungen
        Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für                 2.1       Reiseabbruch
        – die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt,                   2.1.1 Nicht genutzte Reiseleistungen
           Landkreis) oder
        – ein gesamtes Schiff                                                                  2.1.1.1 	Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die
        gilt.                                                                                            Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir
	Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung                                       – den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten
        einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil C 1.2 genannte                           Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Rei-
        Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet                                 setagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
        gereist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.                                     – den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Ab-
                                                                                                            bruch der Reise in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem
1.2.2 Arbeit und Bildung                                                                                    neunten Reisetag, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                                            Nicht erstattet werden die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
	Voraussetzung ist, dass
                                                                                               2.1.1.2 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
        – die in Teil C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos
                                                                                               	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
           gemeldet war und
                                                                                                         Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
        – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.
                                                                                                         oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse
	Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-                               müssen Sie die Reise abbrechen. Wir erstatten in diesem Fall den für Sie
        te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-                           anteiligen Reisepreis gemäß Nr. 2.1.1.1 und Nr. 2.1.4.
        mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
        nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz                     2.1.2 	Sie haben die An- und Abreise mitgebucht und Sie müssen aus einem
        umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver-                         der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen.
        hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie                             Wir erstatten notwendige
        müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein.                         2.1.2.1 Umbuchungskosten
	Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah-                       2.1.2.2 zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten.
        men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme
                                                                                               2.1.3 	Aus einem der nach Teil C 1. versicherten Ereignisse ist die Anwesenheit
        eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des
                                                                                                         einer versicherten Person am Wohnort notwendig. Anstelle der Leistun-
        Studiums.
                                                                                                         gen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 erstatten wir die Fahrtkosten für eine versi-
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes                                                     cherte Person zum Wohnort und wieder zurück zum Urlaubsort bis zur
	Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein                                   Höhe der nicht genutzten Reiseleistung.
        bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-
        löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be-                 2.1.4	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem
        ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines                         versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
        Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter-              2.1.5 	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
        nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.                            ursprünglich gebuchten Reise.
        Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels                2.2 Verlängerung der Reise
        gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen
        beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die            2.2.1 	Verlängert sich aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse Ih-
        Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen                               re Reise, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für
        Tätigkeit fallen.                                                                      2.2.1.1 notwendige zusätzliche Unterkunft;
1.2.2.3 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung                                                 2.2.1.2	Verpflegung pro Versicherungsfall
	Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (siehe 1.2.2.1) wurde durch                                 – b is zu 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelvertrag
        eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder                                – bis zu 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien­
        Ausbilders beendet.                                                                                 vertrag.

                                                                                      – 11 –

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2.2.1.3	Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:                                                3.4   wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
	Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die                              – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
          Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-                       – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
          oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse                           me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B.
          müssen Sie die Reise verlängern. Wir erstatten Ihre Kosten für die                            Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
          zusätzliche Unterkunft und Verpflegung gemäß Nr. 2.2.1, Nr. 2.2.3 und                      – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
          Nr. 2.2.4.                                                                                 – K rieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
2.2.2 	Sie haben die An- und Abreise mitgebucht und Ihre Reise verlängert sich                		 In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn
          aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse. Wir erstatten not-            		 – diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder
          wendige                                                                              		 – Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er-
                                                                                                           eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
2.2.2.1 Umbuchungskosten                                                                                   aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen
2.2.2.2 zusätzliche Rückreisekosten.                                                                       Zeitpunkt hinaus versichert.
2.2.3 	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem                  		 – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen.
          versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.                                            – innere Unruhen.
2.2.4 	Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der                 3.5 	wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer
          ursprünglich gebuchten Reise.                                                              Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                                     für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss
2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel                                                           der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei
2.3.1 	Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um                       der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet
          mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am                          der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Be-
          Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss-                    kanntgabe der Reisewarnung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
          verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie verspätet zurückreisen.                       aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeit-
          Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten.                                                   raum hinaus versichert.
2.3.1.1 	bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab-             3.6 	wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
          hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der                     Grund oder die Höhe der Leistung haben;
          Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich                 3.7 	wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
          gebuchten Reise.                                                                           herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
2.3.1.2	für Verpflegung pro Versicherungsfall                                                       herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
          – maximal 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelver-                    re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
             trag                                                                              3.8 	für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
          – maximal 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien-                    Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
             vertrag.
	Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeför-                      3.9 	bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
          derung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf-                       pass.
          fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz-                3.10 für
          fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/                         – Heilkosten
          Rundflügen verkehren.                                                                      – Krankenrücktransportkosten
2.4 Unterbrechung einer Rundreise                                                                    – Kosten für eine Begleitperson
                                                                                                     – Überführungskosten
2.4.1 	Sie befinden sich auf einer gebuchten Rundreise. Aus einem der gemäß                         – anteilige Unterkunftskosten, wenn Sie z. B. wegen eines stationären
          Teil C 1. versicherten Ereignisse können Sie dem gebuchten Reiseverlauf                       Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen
          vorübergehend nicht folgen.                                                                   können.
2.4.2 	Wir erstatten Ihre Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reise-
          gruppe bzw. an den ursprünglich gebuchten Reiseverlauf bis zum Wert                  4. Obliegenheiten
          der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Nicht erstattet wer-              4.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
          den die Kosten der ursprünglichen Rückreise.                                                haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
2.4.3 	Wir erstatten die Kosten für versicherte, jedoch nicht in Anspruch ge-                        fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
          nommene Reiseleistungen.                                                                    Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
                                                                                                      wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
2.4.4 	Die Kosten für die Nachreise und die nicht genutzten Reiseleistungen
                                                                                                      gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
          erstatten wir insgesamt maximal bis zur Höhe der Kosten, die bei einem
                                                                                                      grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          vorzeitigen Reiseabbruch gemäß Nr. 2.1.1 angefallen wären.
                                                                                                      Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
2.4.5 	Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem                         Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
          versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.                                             densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch                                                                 tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
	Sie haben Fragen rund um einen Abbruch Ihrer Reise. Wir beraten Sie –                               verletzt haben.
          sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen und un-                Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
          terstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren Vor-
                                                                                               4.2 	Unverzügliche Unterrichtung der Buchungsstelle/des Veranstalters nach
          gehen.
                                                                                                      Eintritt des Versicherungsfalles, um die anfallenden Kosten so gering wie
2.6 Telefonkosten                                                                                     möglich zu halten.
	Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir er-
                                                                                               4.3.1	Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
          statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.
                                                                                                      kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
3. Leistungsausschlüsse                                                                               umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
                                                                                                      Nachweise über den Grund des Reiseabbruchs bzw. der Verlängerung der
Kein Versicherungsschutz besteht,                                                                     Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. Buchungsunterlagen,
3.1	wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum                               Schadenmeldeformular, Rechnungen, ärztliche Bescheinigung eines
       Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet,                         (Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychi-
       dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit                           schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe
       rechnen mussten.                                                                               des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung,                                                          4.3.2	Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
       – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi-                         des Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
          cherungsabschluss behandelt wurde oder                                               4.4	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
       – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung                            se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
          erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor                          verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
          Reiseantritt behandelt wurde.                                                               Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
	Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit-                             ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
       punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht                        tungsstempel vermerkt ist.
       als Behandlung.
                                                                                               4.5	Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion                                                    Auskünfte von
       – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder                     – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
          Busunglück oder                                                                                handelt oder untersucht haben,
       – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen                           – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kranken­
          Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen                                                            häusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträ-
       ist.                                                                                              gern und Behörden.
                                                                                      – 12 –

[Seite 15]
	Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-                     4. Leistungsausschlüsse
      derlichen Auskünfte zu erhalten.                                                      4.1 Nicht versichert sind
	Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen                             – Vermögensfolgeschäden;
      ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die                        – Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Ver­
      versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung                          lieren;
      stellen.                                                                                     – Geld, Wertpapiere, Fahrtkarten, Flugtickets, Urkunden und Dokumente
	Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen                                aller Art, mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
      durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.                                    – Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör als aufgegebenes
4.6 	Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-                           Reisegepäck;
      lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen                       – Schmucksachen und Kostbarkeiten als aufgegebenes Reisegepäck;
      Kostenerhöhung führen könnte.                                                                – Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
                                                                                                   – Schusswaffen;
                                                                                                   – motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (außer Drohnen
                                                                                                      siehe Nr. 4.3.4) inklusive Zubehör.
Teil D Reisegepäck-Versicherung                                                             4.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. Versicherte Sachen                                                                              – wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebe-                             Grund oder die Höhe der Leistung haben;
darfs der versicherten Person, einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reise-                    – wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätz-
andenken.                                                                                             lich herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahr-
                                                                                                      lässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
                                                                                                      Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Gegenstand der Versicherung
                                                                                            4.3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
2.1   Mitgeführtes Reisegepäck                                                              	Die nachfolgend genannten Beträge gelten unabhängig von der Anzahl
	Wir leisten eine Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh-                               der mitreisenden versicherten Personen.
      rend der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch:
      – Straftat eines Dritten, insbesondere Diebstahl, Einbruchdiebstahl,                 4.3.1	Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sind pro Versicherungs-
         Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung;                              fall bis maximal 250 Euro versichert.
      – Unfall eines Transportmittels;                                                      4.3.2	Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließ-
      – bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und                           lich Zubehör pro Versicherungsfall versichert
         Schnee;                                                                                   – bis 1.250 Euro bei einem Einzelvertrag
      – höhere Gewalt;                                                                             – bis 2.500 Euro bei einem Familienvertrag.
      – Feuer oder Elementarereignis.                                                       4.3.3 Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck
	Als Elementarereignis gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,                             – bis 1.250 Euro bei einem Einzelvertrag
      Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.                                 – bis 2.500 Euro bei einem Familienvertrag
2.2 Aufgegebenes Reisegepäck                                                                	pro Versicherungsfall versichert. Das gilt nur dann, wenn Schmuck und
      Wir leisten eine Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck                                Kostbarkeiten in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)
      – abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während es sich im                          eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge-
         Gewahrsam                                                                                 führt werden.
		 – eines Beförderungsunternehmens,                                                        4.3.4	Handys, Smartphones, Drohnen, EDV-Geräte und Software einschließlich
		 – eines Beherbergungsbetriebes,                                                                 des jeweiligen Zubehörs sind pro Versicherungsfall bis insgesamt 500 Euro
		 – eines Gepäckträgers oder                                                                      versichert.
		 – einer Gepäckaufbewahrung befindet, oder
      – wenn es mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person den Be-                 4.3.5	Sportgeräte einschließlich Zubehör, die sich nicht in bestimmungs­
         stimmungsort erreicht.                                                                    gemäßem Gebrauch befinden, sind pro Versicherungsfall bis zu 500 Euro
                                                                                                   versichert.
3. Leistungen                                                                               4.3.6 Geschenke und Reiseandenken sind pro Versicherungsfall versichert
3.1       Leistungen bei abhandengekommenem oder beschädigtem Gepäck                               – bis 250 Euro bei einem Einzelvertrag
	Im Versicherungsfall erstatten wir bis maximal zur Höhe der Versiche-                            – bis 500 Euro bei einem Familienvertrag.
          rungssumme abzüglich einer eventuell gewählten Selbstbeteiligung für              4.4 	Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens
3.1.1. abhandengekommene oder zerstörte Sachen                                                     und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
3.1.1.1	den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich            4.5 Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
          ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich                 	Versicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während der versi-
          eines dem Zustand der versicherten Sache (z. B. Alter, Abnutzung,                        cherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran an-
          Gebrauch) entsprechenden Betrages.                                                       gebrachten mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder
                                                                                                   Heckträgern besteht nur,
3.1.1.2	die nachgewiesenen Kosten für notwendige Ersatzbeschaffung vor Ort                        – wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder
          pro Versicherungsfall                                                                       Heckträger durch Verschluss gesichert sind und
          – bis 50 Euro bei einem Einzelvertrag                                                    – der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt.
          – bis 100 Euro bei einem Familienvertrag.                                         	Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden
3.1.1.3 	nachweislich angefallene Kosten für Leihgebühr von Sportgeräten, wenn                    dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
          entsprechende Sportgeräte als versichertes Reisegepäck abhanden­                  4.6 Reisegepäck im Wassersportfahrzeug
          gekommen oder zerstört wurden, pro Versicherungsfall eine Kostenbe-               	Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug
          teiligung                                                                                bei Diebstahl nur, wenn sich die Sachen in einem fest umschlossenen
          – bis 50 Euro bei einem Einzelvertrag                                                    und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (z. B. Kajüte) des
          – bis 100 Euro bei einem Familienvertrag.                                                Wassersportfahrzeugs befinden.
3.1.2	beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenen-
          falls eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert.             5. Obliegenheiten
3.1.3 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert.                                  5.1	Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
3.1.4	amtliche Ausweise und Visa sowie Führerscheine die amtlichen Gebüh-                         haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
          ren der Wiederbeschaffung.                                                               fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
                                                                                                   Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
3.1.5	die Ersatzbeschaffung von Fahrkarten und Flugtickets die Bearbeitungs-
                                                                                                   wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
          gebühren.
                                                                                                   gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
3.2 Leistungen bei verspätet ausgeliefertem Gepäck                                                 grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
	Wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzöger-                                 Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
          ter Beförderung mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person                       Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
          erreicht, ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiederer-                     cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
          langung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffung zur Fort-                      tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
          setzung der Reise pro Versicherungsfall                                                  verletzt haben.
          – bis 250 Euro bei einem Einzelvertrag
                                                                                            Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
          – bis 500 Euro bei einem Familienvertrag.
	Der maximale Erstattungsbetrag ist unabhängig von der Anzahl der mit-                     5.2.1	Schäden durch strafbare Handlungen sind unverzüglich der nächst zu-
          reisenden versicherten Personen.                                                         ständigen oder der nächst erreichbaren Polizeistelle unter Einreichung
                                                                                                   einer Liste aller in Verlust geratender Sachen anzuzeigen und sich dies
                                                                                                   bestätigen zu lassen. Entsprechende Bescheinigungen sind einzuholen
                                                                                                   und uns vorzulegen.
                                                                                   – 13 –

[Seite 16]
5.2.2	Melden Sie Schäden an aufgegebenem Reisegepäck unverzüglich dem                        3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten?
       Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Ge-                         3.1	Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht,
       päckaufbewahrung. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend. Hal-                         besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi-
       ten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Zeigen Sie äußerlich nicht                      cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.
       erkenn­bare Schäden dem Beförderungsunternehmen, dem Beherber-                               Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage
       gungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich nach der Ent-                          muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung
       deckung in Textform an. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend.                        abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi-
       Halten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Die Entscheidung des Be-                     cherungsschutz.
       förderungsunternehmens, des Beherbergungsbetriebs bzw. der Gepäck-
       aufbewahrung ist abzuwarten. Eine Kopie des abschließenden Beschei-                    3.2	Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil E 3.1 finden keine Anwen-
       des über den Verlust bzw. die Beschädigung des Reisegepäcks ist uns                          dung, wenn
       vorzulegen.                                                                                  – Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und
                                                                                                    – der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim-
5.2.3	Die Verspätung von Reisegepäck müssen Sie sich vom Beförderungsun-                              mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
       ternehmen bestätigen lassen und uns hierüber eine Bescheinigung ein-                            die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
       reichen.
5.2.4	Unverzüglich nach Reiserückkehr: Umfassende und wahrheitsgemäße                        4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?
       Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Versicherungs-
                                                                                              4.1 Ordentliche Kündigung
       falles und den Schadenumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorla-
                                                                                              	Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
       ge der erforderlichen Nachweise, z. B. Buchungsunterlagen, Zahlungs-
                                                                                                    um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver-
       nachweise, Polizeiprotokoll. Auf Verlangen sind die Auskünfte in Text-
                                                                                                    tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde.
       form zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
                                                                                              4.2 Außerordentliche Kündigung
5.2.5	Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
                                                                                              	Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text-
       se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
                                                                                                    form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem
       verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
                                                                                                    Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün-
       Erstattung vorgelegt, so genügen uns in diesem Fall Rechnungszweit-
                                                                                                    digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können
       schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originaler-
                                                                                                    bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spä-
       stattungsstempel vermerkt ist.
                                                                                                    testens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer
5.2.6	Wir sind berechtigt, in allen Fällen, in denen Leistungen geltend ge-                        Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil
       macht werden, Informationen von allen für die Prüfung und Abwicklung                         des Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versiche-
       des Falles wichtigen Stellen einzuholen, soweit dies für die Beurteilung                     rungsjahres bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ent-
       der Leistungspflicht oder des Leistungsumfanges erforderlich ist. Inso-                      spricht.
       weit sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Ermächtigungen zu erteilen.             4.3	Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach
5.2.7	Auf Verlangen sind uns alle beschädigten Sachen zur Begutachtung zur                         den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertrags­
       Verfügung zu stellen.                                                                        gesetz) kündigen.
                                                                                              4.4	Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod
                                                                                                    des Versicherungsnehmers.
Teil E Vertrag und Beitrag
Es gelten für die ADAC Reiserücktritts-Versicherung, die ADAC Reiseabbruch-                   5. Wann ändert sich Ihr Beitrag?
Versicherung und die Reisegepäck-Versicherung die folgenden allgemeinen
                                                                                              5.1    Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze
Regelungen. Das gilt nicht, wenn in den einzelnen Versicherungen davon ab-
                                                                                              	Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen
weichende Regelungen bestehen. Ist dies der Fall, gehen diese Regelungen als
                                                                                                     höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be-
spezielle Regelungen vor.
                                                                                                     ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts-
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag                            tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag.
   bezahlen?                                                                                  5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
1.1	Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem                    	Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf
        Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag                          einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs-
        rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen:                                                  sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages
                                                                                                     erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung.                                             Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt.
1.1.2 	auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass                5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung
        Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha-                 	Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den
        ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha-                       Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-
        ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich,                      gang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Bei-
        beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns.                        tragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine Bei-
1.1.3	im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die                     tragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr Kündi-
        Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi-                      gungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind.
        cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie                5.4 Beitragsanpassung
        haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.                                      	Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien
1.2	Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein                           (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzu­
        neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch                       heben.
        hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi-            5.5	Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen.
        cherungsschutz gefährden.                                                                    Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs-
1.3	Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit                     nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist
        der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so-                       aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
        fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung                     testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung
        verlangen.                                                                                   zugehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer in-
1.4	Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge-                         nerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt
        setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags-                         wurde, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort
        gesetz).                                                                                     wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirk-
                                                                                                     sam wird.
2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?                                            5.6	Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen
2.1 	In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit                        Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei-
      Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages.                           tragsanpassung erfüllt worden sind.
      Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spä-                5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung
      testens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öf-                   5.7.1	Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro-
      fentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6) endet                        zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit
      der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort.                        und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG
2.2 	In der Reiseabbruch-Versicherung und der Reisegepäck-Versicherung                              eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert
      beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühes-                      des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be-
      tens mit Beginn des Versicherungsvertrages. Wurde der Versicherungs-                           ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr.
      vertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein                          Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe
      Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der                          der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle
      jeweiligen Reise, spätestens mit dem Vertragsende der Versicherung.

                                                                                     – 14 –

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        insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfäl-
        le. Als Schadenhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
        Schadensfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
        Risiken.
5.7.2	Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der
        Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag
        darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein-
        ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden.
5.7.3	Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver-
        pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung
        unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst.
5.7.4 	Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor-
        den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem
        Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für
        diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die
        Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt
        über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet.

6. Künftige Verbesserungen der Leistungen
Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral
geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.


Teil F	Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet
        sind, Leistungen zu erbringen?
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann,
gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungs-
verträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei,
wem Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung
AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten.


                                                                                   – 15 –

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Anhang                                                                                     Service
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis                                                 So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
„schwere, unerwartete Erkrankung“                                                          Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
                                                                                           Konto überweisen können, benötigen wir:
Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur                  •	Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein
besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie,                 bzw. den Zahlungsnachweis
dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha-
densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung.                                      •	Ihre Bankverbindung
Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung            •	alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung
muss „schwer“ und „unerwartet“ sein.                                                       •	sämtliche Stornierungsnachweise im Original
                                                                                           •	die Reisebuchungsbestätigung in Kopie
Wann ist eine Erkrankung „schwer“?
                                                                                           •	die Reisebedingungen des Reiseveranstalters
•	„Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der
                                                                                           •	Nachweise für den Eintritt des versicherten ­Ereignisses, aus denen das
   ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswe-
                                                                                              Ereignis, das Eintrittsdatum und die ­betroffene Person hervorgehen
   gen eine Reiseunfähigkeit attestiert.
	Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung                    •	das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder ­Unfall – die darin ent-
   auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch ei-                   haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge-
   ne dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als                        füllt)
   schwer einzustufen sein.                                                                •	soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungs­bericht bei stationärem
   Beispiele:                                                                                 Krankenhausaufenthalt
   – Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran-
      kung sein.                                                                           Schadenmeldung online.
   – Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwe-              Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
      re Erkrankung sein.                                                                  melden:
   – Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine            adac.de/rrvosm
      Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.
•	Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diag-                    Schadenmeldung per Post.
   nostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesund-             Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
   heitliche Beeinträchtigung vorliegt.                                                    stelle oder hier zum Herunterladen:
                                                                                           adac.de/schaden-melden
•	Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung
   eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für
   uns anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte
   daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht
   werden.

Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?
•	„Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versiche-
   rung und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt.
   Beispiele:
   – Herzinfarkt/Schlaganfall
   – erstmaliger Bandscheibenvorfall
   – Grippe (Influenza)
•	„Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran-
   kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver-
   sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw.
   mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an-
   derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prü-
   fen wir in jedem Einzelfall:
   – Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches
      Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das
      Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss
      der Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist
      grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vor-
      sorgeuntersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und da-
      durch der Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist.
      Der Arzt ist über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die
      Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken.
   – Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund-
      heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine
      palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im
      Endstadium).
Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine
Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum
Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert.


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[Seite 19]
Ihr Kontakt zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung


Vertragsservice
Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, z. B. wie hoch Ihr Jahresbeitrag ist, oder möchten eine Vertragsänderung vornehmen.
Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind.

     +49 89 76 76 61 00
     reiseruecktritt@adac.de

Reisemedizinische Informationen
Sie haben vor oder während Ihrer Reise reisemedizinische Fragen, z. B. über vorgeschriebene Schutzimpfungen.

     +49 89 76 76 77

Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch
Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte
Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben.

     +49 89 76 76 27 35

Schadenservice
Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung.
Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen.

     +49 89 76 76 27 37
     personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
   adac.de/rrvosm


                                                                                                                  ADAC Versicherung AG

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```

