# DKV Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif ARE: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-are.php
- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-are.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif ARE (B 201)](https://sites.dkv.com/dkv-com/pdf/B201.pdf), Fassung B 201 (1.17)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres unternommen werden | Nr. 3, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Als Ausland gelten Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland. | Nr. 4, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | nicht geregelt |  |  |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | keine | ab 70 2,84 EURO | Nr. 8, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes | Nr. 7, Seite 1 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | nein | die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland | Nr. 4, Seite 1 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | dies gilt auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetreten werden | Nr. 6, Seite 2 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes | Nr. 6, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | nicht geregelt |  |  |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir zu 100 % | Nr. 11.1, 11.2, Seite 3 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | keine | ersetzen wir zu 100 % | Nr. 11.1, Seite 3 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | nein | Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes | Nr. 11.4 a, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | ja | Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes | Nr. 11.4 a, Seite 3 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis 10.000 € | die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu 10.000 EUR | Nr. 11.4 b, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich, Zahnfüllung mit plastischem Material | Nr. 11.3, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten | Nr. 12 f, Seite 4 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | ja | Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren | Nr. 12 a, Seite 4 |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice | Nr. 13, Seite 5 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Erfolgt eine entsprechende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes während des Auslandsaufenthaltes, so besteht Versicherungsschutz | Nr. 12 c, Seite 4 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt | Nr. 12 c, Seite 4 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen | Nr. 12 d, Seite 4 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice | Nr. 13, Seite 5 |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes | Nr. 11.4 a, Seite 3 |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif ARE (B 201)

```text
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

Tarif ARE
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG


1.      Wer kann sich versichern?

Versichern können sich Personen,

¡      deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt und
¡      die nur vorübergehend ins Ausland reisen.
Die Versicherungsfähigkeit ist auf unser Verlangen nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kommt ein
Versicherungsvertrag trotz Beitragszahlung nicht zustande.

2.      Was umfasst der Versicherungsschutz?

Wir bieten Versicherungsschutz bei Auslandsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in diesen Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen genannte Ereignisse. Wir ersetzen bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (siehe
Nrn. 10 und 12) dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (z.B.
Krankenrücktransport, siehe Nr. 11.4).
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarun-
gen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt
deutschem Recht.

3.      Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz?

Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres un-
ternommen werden und einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen (siehe Nr. 7).

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz.

4.      Wo gilt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland.

Als Ausland gelten Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bundesrepublik
Deutschland gilt nicht als Ausland.

5.      Wie lange dauert der Versicherungsvertrag?

Der Versicherungsvertrag gilt vom vereinbarten Versicherungsbeginn an für die Dauer eines Jahres. Als Versicherungs-
beginn kann nur der Erste eines Monats vereinbart werden. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Zeit-
punkt und endet nach 12 Monaten.

Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch Sie oder durch uns zum
Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.

6.      Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt
¡    mit dem Versicherungsbeginn (siehe Nr. 5),
¡    jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und
¡    nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz - soweit für das Neugeborene ein anderweitiger Versicherungs-
schutz im Ausland nicht besteht - ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei
Monate nach Tarif ARE bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem
Tage der Geburt rückwirkend erfolgt (siehe jedoch Nr. 12. f).


51001619 B 201 (1.17) BDK50046                                                                                     1/7

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Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet; dies gilt
auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetreten werden.

7.     Wann endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des Auslandsauf-
enthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Ver-
sicherungsvertrages.

Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes
nach Absatz 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange,
bis sie wieder transportfähig ist.

8.     Was kostet der Versicherungsschutz?

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn.

Der Jahresbeitrag kann auch in monatlichen Raten gezahlt werden, wenn und solange die Versicherung nach Tarif ARE
zusammen mit anderen bei uns bestehenden Versicherungen geführt wird. Die Beitragsraten betragen für die versicherte
Person monatlich:

                           Alter                                     Beitrag

                           0 - 59                                    0,70 EURO
                           60 - 69                                   1,41 EURO
                           ab   70                                   2,84 EURO

Sobald eine versicherte Person das 60. bzw. 70. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des darauf folgenden Versiche-
rungsjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

9.     Beitragszahlung

a)     Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
b)     Besteht die Versicherung nach Tarif ARE zusammen mit anderen Versicherungen bei uns und wird sie monatlich
       gezahlt, sind die Beitragsraten jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
c)     Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages führt unter den Voraussetzungen der
       §§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Verlust des Versicherungsschutzes.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-
gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä-
mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
bleibt unberührt.


10.    Was ist ein Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall-
folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behand-
lungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als
Versicherungsfall gilt auch der Tod einer versicherten Person.


51001619 B 201 (1.17) BDK50046                                                                                           2/7

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11.    Unsere Tarifleistungen

Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen:

11.1   Ambulante Heilbehandlung

       Die folgenden Aufwendungen für:
       a) ärztliche Leistungen,
       b) Arznei- und Verbandmittel,
       c) Hilfsmittel,
          die erstmals auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles erforderlich werden,
       d) Heilmittel,
          das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von einem
          in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten ausgeführt werden,
       e) Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus
          durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall
       ersetzen wir zu 100 %.
       Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten
       frei.
       Arznei- und Verbandmittel, Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen Ärzten verordnet werden, Arzneimittel außer-
       dem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.

11.2   Stationäre Heilbehandlung

       Die folgenden Aufwendungen für:
       a) ärztliche Leistungen,
       b) Krankenhausleistungen
          einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung,
       c) einen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste

       ersetzen wir zu 100 %.

       Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im Auf-
       enthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-
       chende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

       Die Einschaltung des Notrufservices ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich
       (weitere Informationen erhalten Sie unter Nr. 13; zur Erstattung der Telefonkosten siehe auch Nr. 11.4 e).

11.3   Zahnärztliche Heilbehandlung

       Die folgenden Aufwendungen für:
       schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich, Zahnfüllung mit plastischem Material
       ersetzen wir zu 100 %.
       Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen für:
       a) provisorische Zahnkronen und für provisorischen herausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des
          Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles sowie
       b) Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz
       zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250 EUR.
       Bitte beachten Sie:
       Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechnischen Laborarbeiten und
       Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz.
       Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten
       oder Zahnärzten frei.

11.4   Sonstige Leistungen

       a) Rückführung
          Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die
          Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person - das sind die Kosten, die durch den Eintritt des
          Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen - wenn die verursachten Mehrkosten
          sowie die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden (siehe auch Nr. 14).
          Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in
          Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf dieje-
          nigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichba-


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          re geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das je-
          weils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.
          Die Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei uns bzw. bei un-
          serem Notrufservice eine Leistungszusage (siehe Nr. 11.4 e und Nr. 13) eingeholt wird. Sofern vor Durchfüh-
          rung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, ersetzen wir die nachgewiesenen Mehrkos-
          ten des Rücktransportes zu 80 %.
          Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit erstatten wir die Mehrkosten einer Rückführung der versi-
          cherten Person, wenn nach ärztlichem Befund eine nach Tarif ARE unter Versicherungsschutz stehende sta-
          tionäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.

       b) Todesfall im Ausland
          Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer
          Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im
          Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu 10.000 EUR.

       c) Krankenhaustagegeld
          Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendun-
          gen und einem Krankenhaustagegeld von 25 EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes wählen.

       d) Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln
          Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw.
          verdorben, so erstatten wir die Kosten ihres den Umständen angemessenen Transportes von der nächstgele-
          genen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestelle) bis zur ver-
          sicherten Person zu 100 %.

       e) Telefonkosten
          Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns bzw. mit unserem Notrufservice entstehen, wer-
          den insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis in Höhe von jeweils 10 EUR erstattet, wenn sie anlässlich einer
          stationären Heilbehandlung nach Nr. 11.2 bzw. bei einer Rückführung aus dem Ausland nach Nr. 11.4 a anfal-
          len.

12.    Wann zahlen wir nicht?

Keine Leistungen erhalten Sie für:
a)     Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
b)     Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger
       Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten
       bzw. des Lebenspartners gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eines Verwandten ersten Grades
       unternommen wurde;
c)     solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare
       Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch eine aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren
       Unruhen verursacht worden sind.
       Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der
       Bundesrepublik Deutschland – zum Zeitpunkt des Reisebeginns oder während des Auslandsaufenthaltes – vor
       Reisen in das jeweilige Land oder die jeweilige Region warnt oder von diesen abrät. Erfolgt eine entsprechende
       Reisewarnung des Auswärtigen Amtes während des Auslandsaufenthaltes, so besteht Versicherungsschutz bei
       Kenntniserlangung der Reisewarnung, jedoch solange, wie – unverschuldet – keine Möglichkeit besteht, das je-
       weilige Land oder die jeweilige Region zu verlassen.
d)     auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh-
       nungsbehandlungen;
e)     psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten;
f)     Aufwendungen anlässlich einer der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten Schwangerschaft, für
       Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist je-
       doch die Behandlung von für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskompli-
       kationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die
       medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit -
       unabhängig von Nr. 6 - auch Versicherungsschutz;

g)     Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
h)     Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder.
       Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i)     eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendi-
ge Maß, so können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
Haben Sie bzw. die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

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Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwe-
senheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebens-
partner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
mung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person
    eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen ge-
    mäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspart-
nerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


13.    Was tun im Schadenfall?

¡      Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (unter Tel.-Nr.
       0 18 01/358 222 (3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobilfunknetzen)) zur Beratung und
       Unterstützung einschalten.
       Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 11.2), damit wir
       Ihnen z.B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten tre-
       ten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschrän-
       kungen (siehe Nr. 11.4 a) in jedem Fall eingeschaltet werden.
¡      Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an die DKV in Köln.
¡      Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet.
       Darüber hinaus müssen die von uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachwei-
       se erbracht sein.
¡      Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit des-
       sen Original-Erstattungsvermerk.
¡      Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Überfüh-
       rungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen.
¡      Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum.
¡      Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Empfangsberech-
       tigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie als
       Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus § 14 Versicherungsvertragsge-
setz (VVG).
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann
der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich
mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist
unwirksam.


14.    Was müssen die Belege enthalten?

Rechnungen müssen enthalten:
¡      Vor- und Zunamen der behandelten Person,
¡      die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) sowie
¡      die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten.

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Weiterhin ist zu beachten:
¡      Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge-
       hen.
¡      Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen
       mit der Verordnung einzureichen.
¡      Bei zahnärztlicher Heilbehandlung nach Nr. 11.3 muss die Rechnung die Bezeichnung der behandelten oder
       provisorisch ersetzten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leistungen tragen.

15.    Belege in fremden Sprachen

Wir können eine beglaubigte Übersetzung der Belege in die deutsche Sprache verlangen.

16.    Was müssen Sie außerdem nach Eintritt des Versicherungsfalles beachten?

a)     Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Heilbehand-
       lung geltend zu machen.
b)     Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (siehe Nr. 13) haben auf unser Verlangen jede
       Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und ihres Umfan-
       ges erforderlich ist.
c)     Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen
       (insbesondere durch die Entbindung von der Schweigepflicht).
d)     Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersu-
       chen zu lassen.
e)     Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
       unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Bitte halten Sie sich an oben aufgeführte Vorgaben. Wir sind ansonsten mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebe-
nen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der oben genannten Oblie-
genheiten (siehe Punkt a - e) verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer
Kenntnis und Ihrem Verschulden gleich.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli-
chen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


17.    Belege in ausländischer Währung

Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns
eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank.
Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß "Währungen der
Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die
versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

18.    Kosten für Überweisungen

Kosten für Überweisungen der Versicherungsleistungen - mit Ausnahme auf ein inländisches Konto - können von den
Leistungen abgezogen werden.

19.    Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

a)     Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-
       chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem
       Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns schriftlich
       abzutreten.
b)     Sie oder die versicherte Person haben ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
       Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
       uns soweit erforderlich mitzuwirken.
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c)     Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen a) und b) genannten Obliegenheiten,
       sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
       können. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistungen in ei-
       nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
d)     Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
       Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs-
       leistungen erbracht haben, sind die Absätze a) bis c) entsprechend anzuwenden.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche-
rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
cherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


20.    Aufrechnung

Sie können gegen Forderungen unsererseits nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.

21.    Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für eine beabsichtigte Heilbehandlung

Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versi-
cherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehand-
lung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Aus-
kunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich, spätestens aber nach
zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht
erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbe-
handlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.

22.    Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen

Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen
wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch be-
rechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechts-
anwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die
versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen.

Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstan-
denen Kosten.

23.    Willenserklärungen und Anzeigen

An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform.

24.    Gerichtsstand

Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem
Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.

Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


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