# DKV ReiseMed Tarif AS 12: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-reisemed-as12.php
- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-reisemed-as12.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Reisekrankenversicherung AS12 (B 580)](https://versicherungen.mercedes-benz.com/fileadmin/user_upload/downloads/Auslandsreisekranken/Bedingungen-Reisekrankenversicherung-AS12.pdf), Fassung B 580 (8.26)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden. | Ziffer 6.1, Seite 6 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | nein | Versichert ist die namentlich im Versicherungsschein genannte Person. | Ziffer 1.4, Seite 2 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten | Ziffer 6.1, Seite 7 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | nein | Deutschland gilt nicht als Ausland. | Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen. | Ziffer 4.2, Seite 6 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. | Ziffer 4.1, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | nicht geregelt |  |  |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland | Ziffer 1.5, Seite 2 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | keine | Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen | Ziffer 1.5, Seite 2 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | ja, bis 10.000 € | Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Eintritt einer Schwangerschaft während der Reise außerdem für | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten Mehraufwendungen für Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der Erkrankung erforderlich werden. | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | ja | Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. | Ziffer 1.6, Seite 4 |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf | Anlage, Seite 9 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen, sofern diese Ereignisse vorhersehbar sind. | Ziffer 1.6, Seite 4 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | Vorhersehbar sind diese Ereignisse dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat. | Ziffer 1.6, Seite 4 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende | Ziffer 1.6, Seite 4 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf | Anlage, Seite 9 |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.5, Seite 3 |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Reisekrankenversicherung AS12 (B 580)

```text
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

ReiseMed Tarif AS 12
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG


Inhaltsverzeichnis
Versicherungsfall und Leistungen
1.    Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?                                                      1
2.    Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat
      die Verletzung dieser Obliegenheiten?                                                                           4
3.    An wen und wann zahlen wir die Leistung?                                                                        5

Vertrag und Beitrag
4.    Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz?                                                                6
5.    Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?                                                                6
6.    Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag?                                                  7

Weitere Regelungen
7.    Was gilt für Mitteilungen?                                                                                      7
8.    Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift?                                                                    7
9.    An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?                  7
10.   Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?                                                              8
11.   Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?                                                         8
12.   Wann verjähren die Ansprüche?                                                                                   8


Allgemeines
Wir sind die DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Sie sind unser Vertragspartner. Also der Versicherungsnehmer.
Wenn Sie selbst versichert sind, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Es können auch andere Personen
(mit)versichert sein. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. Wir verwenden hierbei in der Regel die männliche
Schreibweise. Gemeint ist damit immer auch die weibliche Schreibweise. Mit unserer Kranken-Versicherung sind Sie bei
Reisen im Ausland versichert.
Notfälle können Sie rund um die Uhr telefonisch melden. Details finden Sie in der Anlage zu den Bedingungen auf Seite 9.
Die folgenden Bedingungen beschreiben den Vertragsinhalt.

Versicherungsfall und Leistungen

1.     Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?

1.1    Versicherungsfall: Wir leisten
           für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen
            -    Krankheit oder Unfallfolgen,
            -    Schwangerschaftskomplikationen,
            -    Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche,
            -    Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen
           für Schwangerschaften, die während der Reise aufgetreten sind


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          bei Tod eines Versicherten
       während der Reise im Ausland.
       Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine
       Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2    Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der
       Versicherte einen
           ständigen Wohnsitz oder
           gewöhnlichen Aufenthalt
       hat.
       Deutschland gilt nicht als Ausland.

       Unterbricht die versicherte Person vorübergehend – längstens für acht Wochen – den Aufenthalt im Ausland, so
       besteht auch für während dieser Unterbrechung im Inland akut eintretende Versicherungsfälle
       Versicherungsschutz für Leistungen nach Nr. 1.1.
       Erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes keine Wiederausreise, so endet
       das Versicherungsverhältnis spätestens acht Wochen nach der Wiedereinreise, frühestens jedoch einen Monat
       nach Versicherungsbeginn.
       Auf unser Verlangen ist die Dauer der Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
1.3    Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland
       liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für
             Sie bzw.
             den Versicherten
       mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.
1.4    Versichert ist die namentlich im Versicherungsschein genannte Person. Für ein neugeborenes Kind besteht
       Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3.
1.5    Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies
       gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,
            die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder
            die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
       Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
       schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
       Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland:
            für Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im
             Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein.
            für Leistungen von
             -    Heilpraktikern,
             -    Chiropraktikern,
             -    Osteopathen.
            für Arznei- und Verbandmittel.
             Diese müssen
             -    ärztlich
             oder von
             -    Heilpraktikern,
             -    Chiropraktikern,
             -    Osteopathen
             verordnet worden sein.
             Als Arzneimittel gelten nicht
             -    Nähr- und Stärkungspräparate
             -    Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie
             -    kosmetische Präparate.
             Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten.
            für Heilmittel. Als Heilmittel gelten
             -    Bäder,
             -    Massagen,
             -    medizinische Packungen,
             -    Inhalationen,
             -    Heilgymnastik,
             -    Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms.
             Diese müssen
             -    ärztlich
             oder von
             -    Heilpraktikern,
             -    Chiropraktikern,
             -    Osteopathen
             verordnet worden sein.


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[Seite 3]
           für Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind
            -    Sehhilfen,
            -    Hörgeräte.
            Hilfsmittel müssen
            -    ärztlich
            oder von
            -    Heilpraktikern,
            -    Chiropraktikern,
            -    Osteopathen
            verordnet worden sein.
           bei Schwangerschaft für
            -    ärztliche Behandlung von akut eintretenden Schwangerschaftskomplikationen,
            -    medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche,
            -    Fehlgeburten,
            -    Frühgeburten vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche. Für die medizinisch notwendige
                 Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch
                 Versicherungsschutz.
           bei Eintritt einer Schwangerschaft während der Reise außerdem für
            -    maximal fünf Vorsorgeuntersuchungen.
            -    zwei Ultraschalluntersuchungen. Wir erstatten die Kosten für weitere, wenn diese wegen besonderer
                 Umstände medizinisch notwendig sind.
            -    ambulante oder stationäre Entbindung.
            Wir erstatten in diesen Fällen die Kosten für
            -    einen Kaiserschnitt, wenn dieser medizinisch notwendig ist.
            -    Geburtshelfer und Hebammen.
            -    postnatale Versorgung der Mutter und des Neugeborenen.
           Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem
            Krankenhaus.
            Das Krankenhaus muss
            -    im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein,
            -    erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
            -    über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
            -    Krankengeschichten führen.
            Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete
            Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von
            30 Euro pro Tag wählen. Dies zahlen wir Ihnen ab Beginn der stationären Behandlung. Sie müssen uns
            Ihre Wahl zu Beginn der Behandlung mitteilen.
            Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die
            Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
           den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus
            medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige
            Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der
            Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert.
           insgesamt maximal fünf ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Sitzungen.
           schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und
            provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits
            vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B.
            -    Kronen,
            -    Brücken,
            -    Prothesen,
            -    Implantate.
            Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen.
       Wir erstatten auch folgende Aufwendungen für
           den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt
            -    an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder
            -    in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus.
            Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des
            Rücktransports bei uns auch nach Tarif AS 12 versichert ist.
            Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch.
           die Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die
            unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden
            ständigen Wohnsitz.
           Die Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese
            Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.
           Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen
            -    wegen Erkrankung,
            -    als Unfallfolge oder
            -    wegen Tod
            des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro.
           die Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt
            vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:

50077987 B 580 (8.26)                                                                                                   3/9

[Seite 4]
            -   Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben.
            -   Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden.
            Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes der Eltern. Im Falle ihres Todes
            übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz.
            Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese
            Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass
            -   die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und
            -   die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist.
            Zu den Kindern zählen auch
            -   Stiefkinder,
            -   Adoptivkinder und
            -   Pflegekinder.
           Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf.
1.6    Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
           Nach Abschluss des Vertrags eingetretene Versicherungsfälle für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs-
            Beginn fällt.
           Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.
           Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
            planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen. Es sei denn, dass die Reise ausschließlich
            wegen des Todes
            -    des Ehegatten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder
            -    eines Verwandten ersten Grades des Versicherten
            unternommen wurde.
            Ist ein Versicherungsfall bereits vor Antritt der Reise eingetreten, gilt: Wir erstatten Mehraufwendungen für
            Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der
            Erkrankung erforderlich werden.
           Untersuchung oder Behandlung wegen
            -    Schwangerschaft und Entbindung sowie
            -    Schwangerschaftsvorsorge
            (soweit nicht von Ziffer 1.1 und 1.4 erfasst).
           Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
           Eine durch
            -    Pflege-Bedürftigkeit oder
            -    Verwahrung
            bedingte Behandlung oder Unterbringung.
           Behandlung durch
            -    Ehegatten,
            -    Eltern oder Kinder
            -    eingetragenen Lebenspartner.
            Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
           Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende
            -    Krankheiten oder
            -    Unfälle
            einschließlich deren Folgen.
           Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen, sofern diese Ereignisse
            vorhersehbar sind. Vorhersehbar sind diese Ereignisse dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
            Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
            Bei Schäden durch aktive Teilnahme an den genannten Ereignissen besteht in keinem Fall Versicherungs-
            schutz.
       Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, können wir unsere
       Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Dies betrifft Aufwendungen für Heilbehandlungen oder
       sonstige Leistungen.
       Haben Dritte bereits Leistungen erbracht, sind wir nur für die verbleibenden notwendigen Aufwendungen
       leistungspflichtig. Ein Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bleibt hiervon unbenommen in voller Höhe bestehen.


2.     Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat die Verletzung
       dieser Obliegenheiten?

       Es bestehen folgende Obliegenheiten:
2.1    Wir können verlangen, dass Sie Belege im Original einreichen. Hierzu zählen z.B.
           Arztrechnungen,
           Material- und Laborkostenrechnungen.
       Wird ein anderweitig bestehender Versicherungs-Schutz zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis
       die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
       Die Belege müssen
           den Namen des Rechnungsausstellers,
           den Vor- und Zunamen der behandelten Person,

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[Seite 5]
           Krankheitsbezeichnungen,
           Behandlungsdaten und
           vorgenommene Leistungen
       enthalten.
       Die
           Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel
           Rezepte über Arznei- und Verbandmittel
       sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegeldes
       müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses über die vollstationäre Heilbehandlung vorlegen. Diese muss
           den Vor- und Zunamen der behandelten Person,
           die Krankheitsbezeichnung,
           das Aufnahmedatum,
           das Entlassungsdatum und
           Angaben über eventuelle Beurlaubungen
       enthalten.
       Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind durch
           Kostenbelege,
           amtliche Sterbeurkunde und
           die ärztliche Bescheinigung der Todesursache
       nachzuweisen.
       Telefonkosten sind durch Kostenbelege zu belegen.
       Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum.
2.2    Sie und die Versicherten müssen jede für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderliche Auskunft erteilen. Auf
       unser Verlangen muss der Versicherte die behandelnden Zahnärzte bzw. Ärzte von ihrer Schweigepflicht
       entbinden. Er muss sich durch einen von uns beauftragten Zahnarzt bzw. Arzt untersuchen lassen.
2.3    Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem
       vor. Dritte können z.B.
            die gesetzliche Krankenversicherung,
            andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung) oder
            anderweitige Versicherer
       sein. Dies gilt auch dann, wenn diese ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart haben. Dies gilt unabhängig
       davon, wann der anderweitige Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst uns, treten
       wir in Vorleistung. Wir wenden uns dann wegen der Kostenteilung direkt an den Dritten.
2.4    Auf unser Verlangen müssen Sie
           Beginn und
           Ende
       der Auslandsreise nachweisen.
2.5    Haben Sie oder ein Versicherter Schadensersatz-Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, sind
       diese an uns abzutreten. Dies gilt unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Die Abtretung ist
       begrenzt auf die Höhe unserer Leistung. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere
       Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der
       entstandenen Aufwendungen erhalten hat, können wir diesen auf unsere Leistungen anrechnen.
       Lebt der Dritte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, können wir gegen ihn keine Ansprüche geltend machen.
       Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, wenn diese Person den
       Schaden vorsätzlich verursacht hat.
2.6    Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt:
       Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung
       können wir die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens.
       Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht grob
       fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.
       War die Verletzung der Obliegenheit nachweislich
            weder für die Feststellung des Versicherungsfalls
            noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
       ursächlich, leisten wir. Wir leisten auch, wenn wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
       Rechtsfolgen hingewiesen haben.
       Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den Leistungs-Anspruch in jedem Fall.
       Die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten rechnen wir Ihnen zu.


3.     An wen und wann zahlen wir die Leistung?

3.1    Leistungen können nur Sie verlangen. Sie können jedoch uns gegenüber in Textform einen Versicherten als
       Empfangsberechtigten benennen. In diesem Fall kann ausschließlich dieser die Leistung verlangen. Die
       Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine
           Abtretung oder
           Verpfändung

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[Seite 6]
       von Leistungs-Ansprüchen ist nur und erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Für die Abtretung ist
       eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Vertrag ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist;
       gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
3.2    Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen ins Ausland trägt
       der Empfänger das damit verbundene Risiko und anfallende Kosten.
3.3    Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
       Leistung notwendigen Erhebungen.
       Sind diese einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen bis
       zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangen. Hierbei zählt der Zeitraum nicht mit, in dem wir die
       Erhebungen durch ein Verschulden des Anspruchstellers nicht beenden können.
       Nach Vorlage aller zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen gilt: Wir erklären innerhalb von 10 Tagen in
       welchem Umfang wir leisten.
3.4    Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages,
       an dem wir die Belege erhalten. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
       Zentralbank. Es gibt nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse. Für diese gilt der Kurs nach dem jeweils
       neuesten Stand der „Devisenkursstatistik“. Diese veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Erwerben Sie die zur
       Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs, so gilt dieser Kurs. Voraussetzung
       hierfür ist, dass Sie dies durch Bankbelege nachweisen.


Vertrag und Beitrag


4.     Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz?

4.1    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des
       Auslandsaufenthaltes sein. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
4.2    Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen.
4.3    Bei Neugeborenen beginnt der Schutz ab Vollendung der Geburt.
       Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend
       erfolgt.
4.4    Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des
       Versicherungsverhältnisses. Kann der Versicherte wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des
       Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen
       Versicherungsfall über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis der Versicherte
       wieder transportfähig ist.
4.5    Kann der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht bis zur Beendigung des
       Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht über das Ende der ursprünglich
       vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis die Ausreise möglich ist.


5.     Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

5.1    Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Der erste Beitrag (Erstbeitrag)
       wird sofort bei Abschluss des Vertrags fällig. Er wird jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen
       Beginn fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonats fällig.
5.2    Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und
       dem Zielgebiet festgelegt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des
       Versicherungsbeginns.
5.3    Erteilen Sie uns ein SEPA-Mandat, buchen wir den Beitrag bei Fälligkeit ab. Sie müssen sicherstellen, dass wir den
       Beitrag bei Fälligkeit einziehen können. Auch müssen Sie dafür sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht
       widersprochen wird. Können wir den fälligen Beitrag wiederholt nicht einziehen, fordern wir Sie in Textform zur
       Zahlung auf. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn sie
       unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt.
5.4    Erteilen Sie uns kein SEPA-Mandat, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit
       der Beitrag bei uns eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten.
5.5    Können wir den Erstbeitrag nicht rechtzeitig einziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn
       Sie nicht rechtzeitig zahlen. Wir können dies nur solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Unser Rücktrittsrecht ist
       ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Ist der
       Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch unbezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere
       Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen.
       Haben Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz.
       Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Deckung nicht durchgeführt
       hätte.
5.6    Können wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig einziehen, mahnen wir Sie in Textform. Das Gleiche gilt, wenn Sie
       diesen nicht rechtzeitig zahlen. In der Mahnung setzen wir eine Frist von mindestens zwei Wochen. Wir können
       den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rückstand nicht fristgerecht begleichen. Tritt der Versicherungsfall
            nach Fristablauf ein und
            waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug,
       sind wir leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen weisen wir Sie im Mahnschreiben umfassend hin. Die Kündigung können
       wir für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären.

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[Seite 7]
5.7    Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung
           von uns anerkannt oder
           rechtskräftig festgestellt
       ist.
5.8    Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
       Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
       bestanden hat. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
       angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


6.     Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag?

6.1    Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten
       abgeschlossen werden. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. Das
       Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
6.2    Der Versicherungsvertrag endet auch
           bei Entfall der Versicherungsfähigkeit. Sie müssen uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich
            mitteilen.
           mit Ihrem Tod.
           mit der Beendigung des Auslandsaufenthaltes, jedoch frühestens ein Monat nach Versicherungsbeginn. Als
            Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt der Grenzübertritt in das Inland. Bei einem Rücktransport endet der
            Auslandsaufenthalt mit der Ankunft am Wohnsitz bzw. der Aufnahme in ein Krankenhaus im Inland.


Weitere Regelungen


7.     Was gilt für Mitteilungen?

       Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen. Es sei denn etwas anderes
            wird ausdrücklich vereinbart (z.B. Textform),
            ist gesetzlich vorgeschrieben.
       Die Vertrags-Sprache ist deutsch.


8.     Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift?

       Falls Sie uns eine Änderung
            Ihrer Anschrift oder
            Ihres Namens
       nicht mitteilen, gilt Folgendes: Es genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines
       Einschreibens an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
       des Briefs als zugegangen.


9.     An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?

       Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den
       Ombudsmann erreichen Sie wie folgt:
       Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
       ombudsmann.de.

       Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
       nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
       unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.

       Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       (BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
       Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
       Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.

       Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
       wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.


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[Seite 8]
10.    Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?

10.1   Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
10.2   Sie können eine Klage gegen uns an das für
           Ihren Wohnsitz oder
           unseren Sitz
       zuständige Gericht richten.

       Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
           der EU oder
           der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
       können Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige Gericht in Deutschland wenden.
10.3   Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig.


11.    Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?

11.1   Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Geltung der übrigen
       Regelungen.
11.2   Wird durch
           höchstrichterliche Entscheidung oder
           durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde
       eine Vertrags-Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung ist,
       dass
           dies zur Vertrags-Fortführung notwendig ist oder
           ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht.
       Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur
       wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
       Wochen, nachdem wir Ihnen die
           neue Regelung und
           die hierfür maßgeblichen Gründe
       mitgeteilt haben, Vertrags-Bestandteil.


12.    Wann verjähren die Ansprüche?

       Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach
       den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
       Die Verjährung ist für bei uns angemeldete Ansprüche gehemmt. Dies gilt von der Anmeldung bis zum Zugang
       unserer Entscheidung in Textform bei Ihnen.


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[Seite 9]
                                              Anlage zu den Bedingungen


Übersicht der Assistance-Leistungen:

Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf +49 / 2 21 / 57 89 40 05
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters):

Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Assistance-Leistungen durch qualifizierte Dienstleister:

         Auskunft zu Kliniken im Ausland
         Auskunft zu Spezialkliniken im Ausland
         Auskunft zu Verlegungsmöglichkeiten im Ausland
         Nennung von Ärzten im Ausland
         Auskunft zu Arzneimitteln im Ausland
         Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service
         Organisation des Rücktransports
         Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport
         Organisation der Notfallbetreuung / Rückreise minderjähriger Kinder
         Organisation einer Bestattung oder Überführung
         Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln
         Unterstützung bei Beschaffung und Versand von Blutkonserven im Ausland
         Reisemedizinische Informationen
         Herstellung eines Kontakts zum Hausarzt oder Krankenhausarzt, falls nötig
         Information der Angehörigen
         Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige


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