# DKV ReiseMed Tarif RD: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-reisemed-rd.php
- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-dkv-reisemed-rd.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB ReiseMed Tarif RD (B 546)](https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B546.pdf), Fassung B 546 (4.22)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Sie können so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei jeder Reise besteht Schutz für die Dauer von bis zu 8 Wochen. | Allgemeines, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. | Ziffer 1.2, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | ja | Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner | Ziffer 1.4, Seite 2 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | keine | Ab 70 Jahre 34,90 Euro | Anlage, Seite 10 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. | Ziffer 1.5, Seite 2 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | nein | Deutschland gilt nicht als Ausland. | Ziffer 1.2, Seite 2 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | ja | Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen. | Ziffer 4.2, Seite 6 |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | Der Schutz besteht ab Vertrags-Schluss. Er beginnt jedoch frühestens zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. | Ziffer 4.1, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | nicht geregelt |  |  |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland | Ziffer 1.6, Seite 2 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | keine | Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen | Ziffer 1.6, Seite 2 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | ja, bis 10.000 € | Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche | Ziffer 1.1, Seite 1 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten Mehraufwendungen für Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der Erkrankung erforderlich werden. | Ziffer 1.7, Seite 4 |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | ja | Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. | Ziffer 1.7, Seite 4 |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf | Anlage, Seite 10 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende | Ziffer 1.7, Seite 4 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf | Anlage, Seite 10 |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | ja, bis zur Versicherungssumme | den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | Ziffer 1.6, Seite 3 |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB ReiseMed Tarif RD (B 546)

```text
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

ReiseMed Tarif RD
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG


Inhaltsverzeichnis

Versicherungsfall und Leistungen
1.    Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?                                                       1
2.    Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat
      die Verletzung dieser Obliegenheiten?                                                                            5
3.    An wen und wann zahlen wir die Leistung?                                                                         6

Vertrag und Beitrag
4.    Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?                                                                           6
5.    Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?                                                                 6
6.    Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag?                                                   7

Weitere Regelungen
7.    Was gilt für Mitteilungen?
8.    Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift?                                                                     8
9.    An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?                   8
10.   Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?                                                               8
11.   Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?                                                          9
12.   Wann verjähren die Ansprüche?                                                                                    9


Allgemeines
Wir sind die DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Sie sind unser Vertragspartner. Also der Versicherungs-Nehmer.
Wenn Sie selbst versichert sind, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Es können auch andere Personen
(mit)versichert sein. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise.
Gemeint ist damit immer auch die weibliche Schreibweise. Mit unserer Kranken-Versicherung sind Sie bei Reisen im
Ausland versichert. Sie können so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei jeder Reise besteht Schutz für die Dauer von bis zu
8 Wochen. Wenn Sie länger verreisen, besteht Schutz für die ersten 8 Wochen. Näheres finden Sie in Ziffer 1.5.
Sie können zwischen der Einzel- und Familienversicherung wählen. Näheres finden Sie in Ziffer 1.4.
Notfälle können Sie rund um die Uhr telefonisch melden. Details finden Sie in der Anlage zu den Bedingungen auf Seite 10.
Die folgenden Bedingungen beschreiben den Vertragsinhalt.


Versicherungsfall und Leistungen

1.     Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?

1.1    Versicherungsfall:
       Wir leisten,
       ·     für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen
             -    Krankheit oder Unfallfolgen,
             -    Schwangerschaftskomplikationen,
             -    Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche,
             -    Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen

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       ·   bei Tod eines Versicherten
       während der Reise im Ausland.
       Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine
       Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2    Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der
       Versicherte einen
       ·    ständigen Wohnsitz oder
       ·    gewöhnlichen Aufenthalt
       hat.
       Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3    Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland
       liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für
       ·      Sie bzw.
       ·      den Versicherten
       mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb
       ·      der Europäischen Union (EU) oder
       ·      der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4    Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert.
       Bei der Familienversicherung sind
       ·     Sie und
       ·     Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner
       versichert.
       Mitversichert sind auch
       ·     Ihre und
       ·     dessen
       minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch
       ·     Stiefkinder,
       ·     Adoptivkinder und
       ·     Pflegekinder.
       Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3.
       In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen
       Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn
       ·     uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit
             -     Name und
             -     Geburtsdatum
             gemeldet wurde und
       ·     wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben.
       Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung
       des 18. Lebensjahres.
1.5    Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines
       Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert
       ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener
       Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6    Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies
       gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,
       ·     die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder
       ·     die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
       Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
       schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
       Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland
       für
       ·     Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland
             geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein.
       ·     Leistungen von
             -    Heilpraktikern,
             -    Chiropraktikern,
             -    Osteopathen.
       ·     Arznei- und Verbandmittel.
             Diese müssen
             -    ärztlich


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            oder von
            -    Heilpraktikern,
            -    Chiropraktikern,
            -    Osteopathen
            verordnet worden sein.
            Als Arzneimittel gelten nicht
            -    Nähr- und Stärkungspräparate oder
            -    Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie
            -    kosmetische Präparate.
            Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten.
       ·    Heilmittel. Als Heilmittel gelten
            -    Bäder,
            -    Massagen,
            -    medizinische Packungen,
            -    Inhalationen,
            -    Heilgymnastik,
            -    Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms.
            Diese müssen
            -    ärztlich
            oder von
            -    Heilpraktikern,
            -    Chiropraktikern,
            -    Osteopathen
            verordnet worden sein.
       ·    Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind
            -    Sehhilfen,
            -    Hörgeräte.
            Hilfsmittel müssen
            -    ärztlich
            oder von
            -    Heilpraktikern,
            -    Chiropraktikern,
            -    Osteopathen
            verordnet worden sein.
       ·    Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem
            Krankenhaus.
            Das Krankenhaus muss
            -    im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein,
            -    erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
            -    über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
            -    Krankengeschichten führen.
            Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete
            Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von
            30 Euro pro Tag wählen.
            Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die
            Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
       ·    den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus
            medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige
            Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der
            Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert.
       ·    schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und
            provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits
            vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B.
            -    Kronen,
            -    Brücken,
            -    Prothesen,
            -    Implantate.
            Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen.
       Wir erstatten auch folgende Aufwendungen für
       ·    den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt
            -    an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder


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            -   in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus.
            Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des
            Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist.
            Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch.
       ·    Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die
            unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden
            ständigen Wohnsitz.
       ·    Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese
            Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.
       ·    Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen
            -   wegen Erkrankung,
            -   als Unfallfolge oder
            -   wegen Tod
            des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro.
       ·    Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor,
            wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen.
            -   Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben.
            -   Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden.
            Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes
            übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz.
            Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese
            Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass
            -   die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und
            -   die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist.
            Zu den Kindern zählen auch
            -   Stiefkinder,
            -   Adoptivkinder und
            -   Pflegekinder.
       ·    Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf.
1.7    Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
       ·    Nach Abschluss des Vertrags eingetretene Versicherungsfälle für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs-
            Beginn fällt.
       ·    Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.
       ·    Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt durch eine bereits ärztlich diagnostizierte Erkrankung feststand,
            dass sie während der Reise stattfinden müssen. Es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes
            -    des Ehegatten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder
            -    eines Verwandten ersten Grades des Versicherten
            unternommen wurde.
            Ist ein Versicherungsfall bereits vor Antritt der Reise eingetreten, gilt: Wir erstatten Mehraufwendungen für
            Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der
            Erkrankung erforderlich werden.
       ·    Untersuchung oder Behandlung wegen
            -    Schwangerschaft und Entbindung sowie
            -    Schwangerschaftsvorsorge
            (soweit nicht von Ziffer 1.1 erfasst).
       ·    Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
       ·    Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.
       ·    Eine durch
            -    Pflege-Bedürftigkeit oder
            -    Verwahrung
            bedingte Behandlung oder Unterbringung.
       ·    Behandlung durch
            -    Ehegatten,
            -    eingetragenen Lebenspartner,
            -    Eltern oder Kinder.
            Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
       ·    Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende
            -    Krankheiten oder
            -    Unfälle
            einschließlich deren Folgen.


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[Seite 5]
       Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, können wir unsere
       Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Dies betrifft Aufwendungen für Heilbehandlungen oder
       sonstige Leistungen.
       Haben Dritte bereits Leistungen erbracht, sind wir nur für die verbleibenden notwendigen Aufwendungen
       leistungspflichtig. Ein Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bleibt hiervon unbenommen in voller Höhe bestehen.

2.     Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat die Verletzung
       dieser Obliegenheiten?

       Es bestehen folgende Obliegenheiten:
2.1    Wir können verlangen, dass Sie Belege im Original einreichen. Hierzu zählen z.B.
       ·    Arztrechnungen,
       ·    Material- und Laborkostenrechnungen.
       Wird ein anderweitig bestehender Versicherungs-Schutz zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis
       die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
       Die Belege müssen
       ·    den Namen des Rechnungsausstellers,
       ·    den Vor- und Zunamen der behandelten Person,
       ·    Krankheitsbezeichnungen,
       ·    Behandlungsdaten und
       ·    vorgenommene Leistungen
       enthalten.
       Die
       ·    Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel
       ·    Rezepte über Arznei- und Verbandmittel
       sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegelds
       müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses über die vollstationäre Heilbehandlung vorlegen. Diese muss
       ·    den Vor- und Zunamen der behandelten Person,
       ·    die Krankheitsbezeichnung,
       ·    das Aufnahmedatum,
       ·    das Entlassungsdatum und
       ·    Angaben über eventuelle Beurlaubungen
       enthalten.
       Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind durch
       ·    Kostenbelege,
       ·    amtliche Sterbeurkunde und
       ·    die ärztliche Bescheinigung der Todesursache
       nachzuweisen.
       Telefonkosten sind durch Kostenbelege zu belegen.
       Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum.
2.2    Sie und die Versicherten müssen jede für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderliche Auskunft erteilen. Auf
       unser Verlangen muss der Versicherte die behandelnden Zahnärzte bzw. Ärzte von ihrer Schweigepflicht
       entbinden. Er muss sich durch einen von uns beauftragten Zahnarzt bzw. Arzt untersuchen lassen.
2.3    Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem
       vor. Dritte können z.B.
       ·     die gesetzliche Krankenversicherung,
       ·     andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung) oder
       ·     anderweitige Versicherer
       sein. Dies gilt auch dann, wenn diese ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart haben. Dies gilt unabhängig
       davon, wann der anderweitige Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst uns, treten
       wir in Vorleistung. Wir wenden uns dann wegen der Kostenteilung direkt an den Dritten.
2.4    Auf unser Verlangen müssen Sie
       ·    Beginn und
       ·    Ende
       der Auslandsreise nachweisen.
2.5    Haben Sie oder ein Versicherter Schadensersatz-Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, sind
       diese an uns abzutreten. Dies gilt unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Die Abtretung ist
       begrenzt auf die Höhe unserer Leistung. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere
       Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der
       entstandenen Aufwendungen erhalten hat, können wir diesen auf unsere Leistungen anrechnen.
       Lebt der Dritte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, können wir gegen ihn keine Ansprüche geltend machen.
       Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, wenn diese Person den
       Schaden vorsätzlich verursacht hat.


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[Seite 6]
2.6    Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt:
       Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung
       können wir die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens.
       Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht grob
       fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.
       War die Verletzung der Obliegenheit nachweislich
       ·     weder für die Feststellung des Versicherungsfalls
       ·     noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
       ursächlich, leisten wir. Wir leisten auch, wenn wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
       Rechtsfolgen hingewiesen haben.
       Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den Leistungs-Anspruch in jedem Fall.
       Die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten rechnen wir Ihnen zu.

3.     An wen und wann zahlen wir die Leistung?

3.1    Leistungen können nur Sie verlangen. Sie können jedoch uns gegenüber in Textform einen Versicherten als
       Empfangsberechtigten benennen. In diesem Fall kann ausschließlich dieser die Leistung verlangen. Die
       Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine
       ·    Abtretung oder
       ·    Verpfändung
       von Leistungs-Ansprüchen ist nur und erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Für die Abtretung ist
       eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Vertrag ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist;
       gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
3.2    Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen ins Ausland trägt
       der Empfänger das damit verbundene Risiko und anfallende Kosten.
3.3    Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
       Leistung notwendigen Erhebungen.
       Sind diese einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen bis
       zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangen. Hierbei zählt der Zeitraum nicht mit, in dem wir die
       Erhebungen durch ein Verschulden des Anspruchstellers nicht beenden können.
       Nach Vorlage aller zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen gilt: Wir erklären innerhalb von 10 Tagen in
       welchem Umfang wir leisten.
3.4    Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages,
       an dem wir die Belege erhalten. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
       Zentralbank. Es gibt nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse. Für diese gilt der Kurs nach dem jeweils
       neuesten Stand der „Devisenkursstatistik“. Diese veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Erwerben Sie die zur
       Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs, so gilt dieser Kurs. Voraussetzung
       hierfür ist, dass Sie dies durch Bankbelege nachweisen.


Vertrag und Beitrag


4.     Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?

4.1    Der Schutz besteht ab Vertrags-Schluss. Er beginnt jedoch frühestens zu dem im Versicherungs-Schein
       angegebenen Beginn. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
4.2    Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen.
4.3    Bei Neugeborenen beginnt der Schutz ab Vollendung der Geburt.
       Voraussetzung in der Einzelversicherung ist, dass
       ·    ein Elternteil am Tag der Geburt bei uns versichert ist und
       ·    die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt.
       Voraussetzung in der Familienversicherung ist, dass ein Elternteil am Tag der Geburt bei uns versichert ist. Eine
       Anmeldung des Kindes ist nicht erforderlich.
       Der Geburt eines Kindes steht die Adoption eines minderjährigen Kindes gleich.

5.     Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

5.1    Die Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu zahlen. Der erste Beitrag (Erstbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen
       des Vertrags fällig. Er wird jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn fällig. Alle weiteren
       Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen.
5.2    Zahlungsperiode ist das Versicherungsjahr.
5.3    Der Jahresbeitrag in der Einzelversicherung ist je Versicherten und je Versicherungsjahr zu zahlen. Vollendet ein
       Versicherter das 65. und 70. Lebensjahr, gilt: Ab dem folgenden Versicherungsjahr ist der dann gültige
       Neuzugangsbeitrag zu zahlen.
       Bei der Familienversicherung richtet sich der Jahresbeitrag nach dem Alter des ältesten versicherten
       Familienmitglieds. Sobald dieses das 65. und 70. Lebensjahr vollendet, gilt: Ab dem folgenden Versicherungsjahr
       ist der dann gültige Neuzugangsbeitrag zu zahlen.

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[Seite 7]
       In der Familienversicherung können Sie uns
       ·    den Partner bzw.
       ·    die mitversicherten Kinder
       auch namentlich melden. Wir bestätigen Ihnen dann die Mitversicherung durch eine gesonderte Mitteilung.
       Vollendet ein solches mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, gilt: Wir setzen dessen Versicherungs-Verhältnis
       als Einzelversicherung fort. Der dann gültige Beitrag für Einzelversicherungen ist zu zahlen. Ziffer 6.5 gilt
       sinngemäß. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Das Versicherungs-Verhältnis eines mitversicherten
       Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
       Den Beitrag können wir zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach dem in Ziffer 10.3 beschriebenen
       Verfahren ändern.
5.4    Erteilen Sie uns ein SEPA-Mandat, buchen wir den Beitrag bei Fälligkeit ab. Sie müssen sicherstellen, dass wir den
       Beitrag bei Fälligkeit einziehen können. Auch müssen Sie dafür sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht
       widersprochen wird. Können wir den fälligen Beitrag wiederholt nicht einziehen, fordern wir Sie in Textform zur
       Zahlung auf. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn sie
       unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt.
5.5    Erteilen Sie uns kein SEPA-Mandat, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit
       der Beitrag bei uns eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten.
5.6    Können wir den Erstbeitrag nicht rechtzeitig einziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn
       Sie nicht rechtzeitig zahlen. Wir können dies nur solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Unser Rücktrittsrecht ist
       ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Ist der
       Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch unbezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere
       Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen.
       Haben Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz.
       Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Deckung nicht durchgeführt
       hätte.
5.7    Können wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig einziehen, mahnen wir Sie in Textform. Das Gleiche gilt, wenn Sie
       diesen nicht rechtzeitig zahlen. In der Mahnung setzen wir eine Frist von mindestens zwei Wochen. Wir können
       den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rückstand nicht fristgerecht begleichen. Tritt der Versicherungsfall
       ·     nach Fristablauf ein und
       ·     waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug,
       sind wir leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen weisen wir Sie im Mahnschreiben umfassend hin. Die Kündigung können
       wir für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären.
5.8    Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung
       ·    von uns anerkannt oder
       ·    rechtskräftig festgestellt
       ist.

6.     Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag?

6.1    Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
       ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn Sie oder wir kündigen. Sie oder wir können zum Ende eines
       Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
       Die Kündigung kann auf einzelne Versicherte beschränkt werden. Kündigen Sie das Versicherungs-
       Verhältnis eines Versicherten, gilt: Die Kündigung wird wirksam, wenn dieser Kenntnis von der
       Kündigungserklärung hat. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs-
       Beginn) und endet nach einem Jahr.
6.2    Sind Sie nicht mehr versicherungsfähig, endet der Vertrag. Ist ein Versicherter nicht mehr versicherungsfähig, endet
       die Versicherung für diesen Versicherten. Sie müssen uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich
       melden.
6.3    Bei einem mitversicherten Kind endet dessen Versicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt nur,
       wenn uns dieses zuvor nicht namentlich gemeldet wurde und wir Ihnen die Mitversicherung nicht gesondert
       bestätigt haben.
6.4    Der Versicherungs-Schutz endet für eine Auslandsreise mit Vertrags-Ablauf. Dies gilt auch für Versicherungsfälle,
       die bei Beendigung der Versicherung noch andauern. Er endet auch mit Beendigung des Auslandsaufenthalts. Als
       Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt der Grenzübertritt in das Inland. Bei einem Rücktransport endet der
       Schutz mit der Ankunft am Wohnsitz bzw. der Aufnahme in ein Krankenhaus im Inland. Er endet auch mit dem
       Ablauf der 8. Woche eines Auslandsaufenthalts.
       Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall im Ausland bei Ende des Versicherungs-Schutzes noch an, gilt:
       Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder
       hergestellt ist.
6.5    Erreicht ein Versicherter eine andere Altersgruppe mit höherem Beitrag, gilt: Sie können das Versicherungs-
       Verhältnis der betroffenen Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der
       Beitragsänderung erfolgen. Sie gilt dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Beitragsänderung.
6.6    Ihr Vertrag endet spätestens mit Ihrem Tod.
6.7    Versicherte können bei
       ·    Kündigung ihres Versicherungs-Verhältnisses durch Sie oder
       ·    Ihrem Tod,


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[Seite 8]
       die Fortsetzung der Versicherung erklären. Dazu müssen sie einen künftigen Versicherungs-Nehmer benennen.
       Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Versicherten von
       seinem Recht. Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu zahlen.
6.8    Beschränken wir unsere Kündigung auf einzelne Versicherte, gilt: Sie können die Aufhebung des gesamten
       Vertrags verlangen. Ihre Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung erfolgen.
       Sie gilt dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Kündigung.
       Kündigen wir den Vertrag wirksam wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung, gilt: ein Mitversicherter kann die
       Fortsetzung der Versicherung erklären. Dazu muss er einen künftigen Versicherungs-Nehmer benennen. Der
       Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu zahlen. Wir informieren den Versicherten in Textform über
       ·     die Kündigung des Vertrags und
       ·     sein Recht zur Fortsetzung.
       Wir informieren mitversicherte Kinder nur, wenn Sie uns diese namentlich gemeldet haben. Dieses Recht des
       Versicherten endet zwei Monate nachdem er davon Kenntnis hat.
6.9    Bei Tod eines Versicherten endet dessen Versicherung.


Weitere Regelungen


7.     Was gilt für Mitteilungen?

       Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen. Es sei denn etwas anderes
       ·     wird ausdrücklich vereinbart (z.B. Textform),
       ·     ist gesetzlich vorgeschrieben.
       Die Vertrags-Sprache ist deutsch.


8.     Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift?

       Falls Sie uns eine Änderung
       ·     Ihrer Anschrift oder
       ·     Ihres Namens
       nicht mitteilen, gilt Folgendes: Es genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines
       Einschreibens an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
       des Briefs als zugegangen.


9.     An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?

       Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den
       Ombudsmann erreichen Sie wie folgt:

       Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
       ombudsmann.de.

       Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
       nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
       unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.

       Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine Internetseite oder per E-
       Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
       wenden. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese
       Plattform an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.

       Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       (BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
       Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
       Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.

       Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
       wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.


10.    Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?

10.1   Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
10.2   Sie können eine Klage gegen uns an das für
       ·    Ihren Wohnsitz oder
       ·    unseren Sitz
       zuständige Gericht richten.


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[Seite 9]
       Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
       ·    der EU oder
       ·    der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
       können Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige Gericht in Deutschland wenden.
10.3   Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig.

11.    Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?

11.1   Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Geltung der übrigen
       Regelungen.
11.2   Wird durch
       ·    höchstrichterliche Entscheidung oder
       ·    durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde
       eine Vertrags-Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung ist,
       dass
       ·    dies zur Vertrags-Fortführung notwendig ist oder
       ·    ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht.
       Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur
       wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
       Wochen, nachdem wir Ihnen die
       ·    neue Regelung und
       ·    die hierfür maßgeblichen Gründe
       mitgeteilt haben, Vertrags-Bestandteil.
11.3   Wir können
       ·    die Versicherungs-Bedingungen und
       ·    den Beitrag
       zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ändern. Die Neufestsetzung des Beitrags und die Änderungen werden
       frühestens einen Monat nach Mitteilung wirksam. Sie können die Versicherung innerhalb von zwei Monaten ab
       Zugang der Mitteilung kündigen. Sie gilt dann zum Änderungszeitpunkt. Hierbei gilt Ziffer 6.1 sinngemäß.

12.    Wann verjähren die Ansprüche?

       Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach
       den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
       Die Verjährung ist für bei uns angemeldete Ansprüche gehemmt. Dies gilt von der Anmeldung bis zum Zugang
       unserer Entscheidung in Textform bei Ihnen.


50071879 B 546 (4.22)                                                                                           9/10

[Seite 10]
                                              Anlage zu den Bedingungen


Übersicht der Assistance-Leistungen:

Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf +49 / 2 21 / 57 89 40 05
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters):

Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Assistance-Leistungen durch qualifizierte Dienstleister:

    —    Auskunft zu Kliniken im Ausland
    —    Auskunft zu Spezialkliniken im Ausland
    —    Auskunft zu Verlegungsmöglichkeiten im Ausland
    —    Nennung von Ärzten im Ausland
    —    Auskunft zu Arzneimitteln im Ausland
    —    Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service
    —    Organisation des Rücktransports
    —    Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport
    —    Organisation der Notfallbetreuung / Rückreise minderjähriger Kinder
    —    Organisation einer Bestattung oder Überführung
    —    Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln
    —    Unterstützung bei Beschaffung und Versand von Blutkonserven im Ausland
    —    Reisemedizinische Informationen
    —    Herstellung eines Kontakts zum Hausarzt oder Krankenhausarzt, falls nötig
    —    Information der Angehörigen
    —    Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige


Übersicht der Jahresbeiträge (nach Ziffer 5.3):

     Einzelversicherung (je Versicherten):

        Bis 64 Jahre               9,90 Euro
        Ab 65 – 69 Jahre          19,90 Euro
        Ab 70 Jahre               34,90 Euro

     Familienversicherung (je nach Alter des ältesten Versicherten):

        Bis 64 Jahre              19,80 Euro
        Ab 65 – 69 Jahre          39,80 Euro
        Ab 70 Jahre               69,80 Euro


50071879 B 546 (4.22)                                                                                         10/10
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