# HanseMerkur Zusatz-Paket für Aufenthalte bis zu einem Jahr: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-hansemerkur-profi-aufenthalte-ein-jahr.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, HanseMerkur Reiseversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-hansemerkur-profi-aufenthalte-ein-jahr.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Zusatz-Paket für Aufenthalte bis zu einem Jahr (Profi)](https://www.hansemerkur-vertriebsportal.de/resource/blob/294814/16dafd65ab9a9415da5ac4e23788b3ed/versicherungsbedingungen-zusatz-paket-fuer-aufenthalte-bis-zu-einem-jahr-profi-data.pdf), Fassung VB-RS 2023 (B-In-D) Profi 2023.07.05

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Der Zeitraum für den Vertrag ist für die gesamte noch verbleibende Dauer des Aufenthaltes zu wählen. | Abschnitt I 2.2, Seite 4 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | Der Versicherungsschutz gilt während des vorübergehenden Aufenthaltes in die Staaten der Europäischen Union, die Schengen-Staaten | Abschnitt I 1.4.1, Seite 5 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | nicht geregelt |  |  |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | ja | das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | Abschnitt I 1.1.1, Seite 5 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre. | Abschnitt I 2.2, Seite 5 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | ja, bis 1.000 € | Rückreisekosten ins Heimatland bei Erkrankung von Familienangehörigen, pro Versicherungsjahr 1.000,– EUR | Leistungsübersicht Notfall, Seite 2 |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | ja, bis 10.000 € | Für Bergungskosten 10.000,– EUR | Leistungsübersicht Reise-Unfall, Seite 2 |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. | Abschnitt I, Seite 6 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | ja, bis 2.000 € | Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Versicherungssumme 2.000,– EUR je Versicherungsfall. | RGV 2, Seite 7 |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | 50 € | Im Versicherungsfall ersetzen wir nach Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 50,– EUR je Versicherungsfall | RGV 2, Seite 6 |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | ja, bis 1.000 € | Wertsachen bis zu 1.000,– EUR | RGV 4, Seite 7 |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | ja, bis 250 € | Handys, Smartphones und Tablet-PCs jeweils mit Zubehör bis zu 250,– EUR | RGV 4, Seite 1 |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | ja, bis zur Versicherungssumme | die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr | RGV 5.3.3, Seite 8 |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nein | nur versichert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden | RGV 1.2, Seite 1 |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | ja, bis 500 € | Lieferfristüberschreitungen die nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe von Reisegepäck bis zu 500,– EUR | RGV 4, Seite 7 |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nein | entsprechenden Betrages (Zeitwert) | RGV 2.1, Seite 7 |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nein | Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | RGV 5.2, Seite 8 |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. | RGV 2.4, Seite 7 |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. | Abschnitt I, Seite 6 |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | nicht geregelt |  |  |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Zusatz-Paket für Aufenthalte bis zu einem Jahr (Profi)

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                                       Leistungsübersicht
                                       Mit dieser Tabelle möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zu den tariflichen Leistungen geben. Den genauen Wortlaut der versicherten
                                       Leistungen finden Sie unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt II in den Versicherungsbedingungen VB-RS 2023 (B-In-D) Profi.
                                       Reisegepäck-Versicherung                                                                                                     Leistungshöhen

                                       Versicherungssumme und Selbstbeteiligung
                                       Ihre Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall                                                                             2.000,– EUR
                                       Ihre Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall                                                                                 50,– EUR
                                       Versicherte Ereignisse
                                       3.1      Beschädigung von in Gewahrsam gegebenem Reisegepäck
                                       3.2      Lieferfristüberschreitungen von Reisegepäck
                                       3.3      Strafbare Handlungen Dritter, Verkehrsunfällen oder Elementarereignissen
                                       Entschädigungsgrenzen
                                       Für die nachstehend aufgeführten Sachen ist die Entschädigung auf folgende Summen je Versicherungsfall begrenzt:
                                       Wertsachen                                                                                                                        1000,– EUR
                                       Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Musikinstrumente jeweils mit Zubehör - je Gegenstand                                            250,– EUR
                                       Golf- und Tauchausrüstungsgegenstände, Fahrräder, Elektrofahrräder und E-Scooter jeweils mit Zubehör                               750,– EUR
                                       Wellenbretter und Segelsurfgeräte jeweils mit Zubehör                                                                              500,– EUR
                                       Handys, Smartphones und Tablet-PCs jeweils mit Zubehör                                                                             250,– EUR
                                       Sonstige EDV-Geräte und elektronischen Unterhaltungsgeräten jeweils mit Zubehör                                                    250,– EUR
                                       Bei Lieferfristüberschreitung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe bis zu                       500,– EUR
                                       Versicherte Sachen:
                                       Reisegepäck
                                       Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs, dazu gehören auch Laptops inklusive Zubehör, die Sie auf einer Reise mitnehmen,
                                       sowie Geschenke und Reiseandenken, die Sie während der Reise erwerben. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitge-
                                       führt oder während der Reise erworben werden, sind nicht versichert.
                                       Sportgeräte
                                       Sportgeräte, jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren), sind nur versichert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden.
                                       Wertsachen
                                       Wertsachen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall.
                                       Nicht versicherte Sachen:
                                       Nicht versichert sind Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art,
                                       Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie
                                       Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör.


                                       Reise-Haftpflichtversicherung                                                                                               Leistungshöhen

                                       Versicherte Ereignisse
                                       2.1      Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens                                                                                2,5 Mio EUR
                                       2.2      Haftpflichtansprüche aufgrund von Mietsachschäden                                                                     25.000,– EUR
                                       2.3      Schäden im Haushalt der Gastfamilie                                                                                   25.000,– EUR
                                       2.4      Abschiebekosten                                                                                                        5.000,– EUR
VB-RS 2023 (B-In-D) Profi 2023.07.05


                                       2.5      Schlüsselverlust                                                                                                         250,– EUR
                                       2.6      Vermögensschäden                                                                                                      10.000,– EUR
                                       2.7      Berufshaftpflicht                                                                                                     25.000,– EUR
                                       2.8      Forderungsausfallversicherung                                                                                         10.000,– EUR

                                       Selbstbehalt
                                       In den Fällen von Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 wird vom ermittelten Schadenbetrag ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50,– EUR, abgezogen. In
                                       den Fällen von Ziffer 2.3, Ziffer 2.7 und Ziffer 2.8 wird vom ermittelten Schadenbetrag ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 200,– EUR abge-
                                       zogen.


                                       HanseMerkur Reiseversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1     20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040            www.hmrv.de
                                                                                                         Seite 1 von 16

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Reise-Unfallversicherung                                                                                 Leistungshöhen

Versicherte Leistungen
1.1     Im Invaliditätsfall                                                                                60.000,– EUR
1.2     Progression bei mehr als 25 % Invalidität                                                                350 %
1.3     Im Todesfall                                                                                       20.000,– EUR
        Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                                                10.000,– EUR
1.4     Für Bergungskosten                                                                                 10.000,– EUR
1.5     Für Kosten kosmetischer Operationen                                                                10.000,– EUR
Versicherte Ereignisse
2.1     Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis
2.2     Zerrungen, Bänderriss


Notfall-Versicherung                                                                                     Leistungshöhen

Versicherte Leistungen
1.1       Rückreisekosten ins Heimatland bei Erkrankung von Familienangehörigen, pro Versicherungsjahr      1.000,– EUR
1.2       Bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise (Darlehen für Mehrkosten)
1.2.1     Erkrankung, Unfall, Tod                                                                                 100 %
1.2.2     Entführung                                                                                       15.000,– EUR
1.3       Reiseruf
1.3       Reiseruf                                                                                                100 %
1.4       Bei Strafverfolgung
1.4.1     Hilfe bei Haft und Haftandrohung (Darlehen)                                                       2.500,– EUR
1.4.2     Darlehen für Strafkaution                                                                        15.000,– EUR
1.5       Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten
1.5.1     Verlust von Reisezahlungsmitteln (Darlehen)                                                         500,– EUR
1.5.2     Hilfe bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten                                          100 %
1.5.3     Verlust von Reisedokumenten                                                                             100 %
1.6       Umbuchungen/Verspätungen
1.6       Hilfe bei Umbuchungen/Verspätungen                                                                      100 %


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   Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung
   für ausländische Gäste
   VB-RS 2023 (B-In-D) Profi


Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen
Versicherungsbedingungen, sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie sind unsere Vertragspartnerin oder unser Vertragspartner, die soge-
nannte Versicherungsnehmerin oder der sogenannte Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag mit uns abschließen. Eine versi-
cherte Person sind sowohl Sie, wenn Sie sich selbst versichert haben, als auch andere Personen, die Sie (mit-)versichert haben. Diese bezeichnen
wir ebenfalls in diesen Versicherungsbedingungen als „Sie“. Diese Versicherungsbedingungen gelten für Sie als Versicherungsnehmerin oder
Versicherungsnehmer und für Sie als versicherte Person.
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus 3 Abschnitten.
Im Abschnitt I finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung.
Im Abschnitt II befindet sich der genaue Wortlaut der Leistungsarten.
Im Abschnitt III befindet sich ein Auszug aus dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG).


Inhalt
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................................................................................................................................. 5
1 Der Versicherungsschutz.......................................................................................................................................................................................................................................................... 5
    1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz?............................................................................................................................................................................................................... 5
    1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................................................................................................................... 5
    1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? ............................................................................................................................................................................................................... 5
    1.4 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?.......................................................................................................................................................................................... 5
2 Der Versicherungsvertrag ........................................................................................................................................................................................................................................................ 5
    2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? .............................................................................................................................................................................................................. 5
    2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? ........................................................................................................................................................................................... 5
    2.3 Wann endet der Versicherungsvertrag?.............................................................................................................................................................................................................. 5
    2.4 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? ....................................................................................................................................................................................... 6
    2.5 Wann verjähren Ihre Ansprüche? ............................................................................................................................................................................................................................ 6
    2.6 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten? .................................................................................................................................................................... 6
3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?............................................................................................................................................................................................. 6
    3.1 Prämienhöhe ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.2 Zahlung der ersten Prämie.......................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.3 Zahlung der Folgeprämien .......................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.4 Prämieneinzug ................................................................................................................................................................................................................................................................... 6
    3.5 Aufrechnung........................................................................................................................................................................................................................................................................ 6
4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen?........................................................................................................................... 6
    4.1 Arglist und Vorsatz.......................................................................................................................................................................................................................................................... 6
    4.2 Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen und sonstige Ereignisse .................................................................................................................................................. 6
    4.3 Weitere Ausschlüsse ....................................................................................................................................................................................................................................................... 6
5 Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten (Obliegenheiten)?................................................................................................................................................................. 6
    5.1 Wem können Sie einen Schadenfall melden? .................................................................................................................................................................................................... 6
    5.2 Verpflichtung zur Schadensminderung ............................................................................................................................................................................................................... 6
    5.3 Verpflichtung zur Schadensauskunft .................................................................................................................................................................................................................... 6
    5.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte.............................................................................................................................................. 6
    5.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten ................................................................................................................................................................................. 7
    5.6 Wann zahlen wir die Entschädigung? ................................................................................................................................................................................................................... 7
Abschnitt II – Leistungsbeschreibung ........................................................................................................................................................................................................................................ 7
Reisegepäck-Versicherung ............................................................................................................................................................................................................................................................... 7
1 Welche Sachen versichert Ihre Reisegepäck-Versicherung? ................................................................................................................................................................................ 7
2 Welche Leistungen umfasst Ihre Reisegepäck-Versicherung? ............................................................................................................................................................................ 7
3 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? ............................................................................................................................................................................................................................... 7
4 Welche Entschädigungsgrenzen sind zu beachten? ................................................................................................................................................................................................. 7
5 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? ...................................................................................................................................................8
    5.1 Nicht versicherte Sachen und Ereignisse ............................................................................................................................................................................................................8
    5.2 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei grober Fahrlässigkeit ..............................................................................................................................................8


HanseMerkur Reiseversicherung AG                                             Siegfried-Wedells-Platz 1                              20354 Hamburg                              Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040                                                       www.hmrv.de
                                                                                                                                  Seite 3 von 16

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        5.3
          Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter
          ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................8
6 Was muss bei einem Reisegepäckschaden beachtet werden (Obliegenheiten)?......................................................................................................................................8
    6.1 Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte......................................................................................................................................................................................8
    6.2 Polizeiliche Meldung .......................................................................................................................................................................................................................................................8
    6.3 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten .............................................................................................................................................................................................8
Reise-Haftpflichtversicherung ........................................................................................................................................................................................................................................................8
1 Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Haftpflichtversicherung?.....................................................................................................................................................................8
    1.1 Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche ...............................................................................................................................................8
    1.2 Kosten eines Rechtsstreites .......................................................................................................................................................................................................................................8
    1.3 Sicherheitsleistung bei geschuldeten Renten...................................................................................................................................................................................................8
2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? ............................................................................................................................................................................................................................... 9
    2.1 Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens ......................................................................................................................................................................................................... 9
    2.2 Haftpflichtansprüche aufgrund von Mietsachschäden ............................................................................................................................................................................... 9
    2.3 Schäden im Haushalt der Gastfamilie ................................................................................................................................................................................................................... 9
    2.4 Abschiebekosten............................................................................................................................................................................................................................................................... 9
    2.5 Schlüsselverlust ................................................................................................................................................................................................................................................................. 9
    2.6 Vermögensschäden ......................................................................................................................................................................................................................................................... 9
    2.7 Berufshaftpflicht ............................................................................................................................................................................................................................................................... 9
    2.8 Forderungsausfallversicherung ..............................................................................................................................................................................................................................10
3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? .................................................................................................................................................10
    3.1 Nicht versicherte Haftpflichtrisiken .....................................................................................................................................................................................................................10
    3.2 Nicht versicherte Haftpflichtansprüche .............................................................................................................................................................................................................10
    3.3 Begrenzung der Leistungen .....................................................................................................................................................................................................................................10
4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? ........................................................................................................................................................................10
    4.1 Unverzügliche Schadenmeldung ...........................................................................................................................................................................................................................10
    4.2 Unverzügliche Meldung im Rechtsstreit............................................................................................................................................................................................................10
    4.3 Überlassung der Prozessführung ........................................................................................................................................................................................................................... 11
    4.4 Überlassung von Rechtsausübungen in Rentenfällen ................................................................................................................................................................................ 11
    4.5 Bevollmächtigung............................................................................................................................................................................................................................................................ 11
    4.6 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten ............................................................................................................................................................................................ 11
Reise-Unfallversicherung .................................................................................................................................................................................................................................................................. 11
1 Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Unfallversicherung? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen
    Leistungsarten? ............................................................................................................................................................................................................................................................................ 11
    1.1 Invaliditätsleistung ......................................................................................................................................................................................................................................................... 11
    1.2 Mehrleistungen mit 350 % Progression ............................................................................................................................................................................................................. 12
    1.3 Todesfallleistung ............................................................................................................................................................................................................................................................ 12
    1.4 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze ................................................................................................................................................................................. 12
    1.5 Kosten für kosmetische Operationen .................................................................................................................................................................................................................. 12
2 Wann liegt ein Versicherungsfall (Unfall) vor? ........................................................................................................................................................................................................... 12
    2.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis ........................................................................................................................................................................................ 12
    2.2 Zerrungen, Bänderriss ................................................................................................................................................................................................................................................. 12
3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? ................................................................................................................................................. 13
    3.1 Krankheiten und Gebrechen..................................................................................................................................................................................................................................... 13
    3.2 Mitwirkung ......................................................................................................................................................................................................................................................................... 13
    3.3 Ausgeschlossene Unfälle............................................................................................................................................................................................................................................ 13
    3.4 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden ............................................................................................................................................................................................................. 13
4 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? ................................................................................................................................................................................. 13
Notfall-Versicherung ..........................................................................................................................................................................................................................................................................14
1 Welche Leistungen umfasst Ihre Notfall-Versicherung?.......................................................................................................................................................................................14
    1.1 Rückreisekosten ins Heimatland bei Erkrankung von Familienangehörigen................................................................................................................................14
    1.2 Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise......................................................................................................................................................................14
    1.3 Reiseruf ................................................................................................................................................................................................................................................................................14
    1.4 Strafverfolgung................................................................................................................................................................................................................................................................14
    1.5 Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten ............................................................................................................................................................................................14
    1.6 Umbuchungen/Verspätungen .................................................................................................................................................................................................................................14
2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? .............................................................................................................................................................................................................................14
3 Was muss im Versicherungsfall beachtet werden (Obliegenheiten)? ...........................................................................................................................................................14
    3.1 Kontaktaufnahme zu dem weltweiten Notfall-Service .............................................................................................................................................................................. 15
    3.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten ........................................................................................................................................................................................... 15


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Abschnitt III – Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)................................................................................................................................................................... 15
     § 19 Anzeigepflicht ..................................................................................................................................................................................................................................................................... 15
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers ............................................................................................................................................................................................................................ 15
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers......................................................................................................................................................................................................................... 15
     § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit.................................................................................................................................................................................................... 15
     § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie ................................................................................................................................................................................................................................ 15
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie ..................................................................................................................................................................................................................................... 15
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen ..................................................................................................................................................................................................................................... 16
Schlichtungsstellen.............................................................................................................................................................................................................................................................................. 16


                                                                                                                                                        2              Der Versicherungsvertrag
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
                                                                                                                                                        2.1            Bis wann schließen Sie den Vertrag ab?
1              Der Versicherungsschutz
                                                                                                                                                        2.1.1          Ein Abschluss eines Versicherungsvertrages kann jederzeit
1.1            Für wen besteht Versicherungsschutz?                                                                                                                    getätigt werden. Beim Abschluss müssen alle geforderten An-
                                                                                                                                                                       gaben eindeutig und vollständig übermittelt werden.
1.1.1          Versichert sind Sie, wenn Sie                                                                                                            2.1.2          Halten Sie diese Bestimmung nicht ein, können wir vom Ver-
                im Versicherungsschein namentlich genannt sind und                                                                                                    trag zurücktreten und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir
                ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und sich nur                                                                                                die Regelungen der §§ 19–21 VVG. Diese finden Sie im Ab-
                 vorübergehend im Geltungsbereich aufhalten und                                                                                                        schnitt III.
                das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
               Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht
               der Staat, in dem die versicherte Person bei Antragstellung ei-                                                                          2.2            Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab?
               nen Wohnsitz hat (Heimatland).                                                                                                                          Der Zeitraum für den Vertrag ist für die gesamte noch verblei-
1.1.2          Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung                                                                                                          bende Dauer des Aufenthaltes zu wählen. Geringere Zeitspan-
                eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben;                                                                                                    nen oder nur Reiseabschnitte zu versichern, ist nicht zulässig.
                dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, deren Teil-                                                                                             Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rück-
                  habe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist,                                                                                              tritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Ver-
               sind nicht versicherungsfähig.                                                                                                                          sicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Rege-
               Der Versicherungsvertrag kommt auch nicht durch Zahlung                                                                                                 lungen des § 19 VVG. Diesen finden Sie im Abschnitt III.
               der Prämie zustande.                                                                                                                                    Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre. Die Höchst-
               Für die Einordnung der Teilhabe am allgemeinen Leben sind                                                                                               versicherungsdauer gilt auch unter Berücksichtigung von
               insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven                                                                                              gleichartigen Versicherungsverträgen, die vorher nicht bei
               Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. Pflegebe-                                                                                                 uns bestanden haben.
               dürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens                                                                                             a) Verlängert sich Ihr Aufenthalt
               überwiegend fremder Hilfe bedarf.                                                                                                                           kann weiterer Versicherungsschutz nur durch einen
                                                                                                                                                                            neuen Versicherungsvertrag innerhalb der Höchstversi-
1.2            Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                                                                        cherungsdauer gewährt werden,
                                                                                                                                                                           muss uns der Antrag für den neuen Versicherungsver-
               Sofern wir mit Ihnen keine andere Vereinbarung geschlossen                                                                                                   trag vor dem Ablauf des ursprünglichen Versicherungs-
               haben, beginnt Ihr Versicherungsschutz zu dem im Versiche-                                                                                                   vertrages vorgelegt werden.
               rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).                                                                                               Der neue Versicherungsvertrag kommt nur zustande, wenn
               Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag zu-                                                                                            wir diesem ausdrücklich zustimmen!
               stande gekommen ist.                                                                                                                                    b) Verlängert sich Ihr Aufenthalt aus Gründen, die Sie nicht zu
                                                                                                                                                                          vertreten haben, verlängern wir auf Antrag Ihren Versiche-
1.3            Wann endet der Versicherungsschutz?                                                                                                                        rungsvertrag auch über die Höchstversicherungsdauer hin-
                                                                                                                                                                          aus, wenn
               Ihr Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abge-                                                                                                     Ihr Verlängerungsantrag vor dem ursprünglichen Ablauf
               schlossene Versicherungsfälle                                                                                                                                mit entsprechenden Nachweisen bei uns eingeht und
                mit Beendigung des Versicherungsvertrages;                                                                                                                wir dieser Verlängerung ausdrücklich zustimmen.
                wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Auf-
                  enthaltes im versicherten Geltungsbereich nicht mehr vor-
                  liegen.                                                                                                                               2.3            Wann endet der Versicherungsvertrag?
                                                                                                                                                                       Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
1.4            Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?                                                                                                         Kündigungsrecht bleiben von diesen Vereinbarungen unbe-
                                                                                                                                                                       rührt.
1.4.1          Der Versicherungsschutz gilt während des vorübergehenden                                                                                                Der Versicherungsvertrag endet auch für noch nicht abge-
               Aufenthaltes in die Staaten der Europäischen Union, die                                                                                                 schlossene bzw. schwebende Versicherungsfälle
               Schengen-Staaten, Andorra, Monaco, San Marino und Vati-                                                                                                  zum vereinbarten Zeitpunkt;
               kanstadt, nicht jedoch in Ihrem Heimatland. Heimatland im                                                                                                mit dem Tod des Versicherungsnehmers; die versicherten
               Sinne dieser Bedingungen ist Ihr ständiger Wohnsitz.                                                                                                      Personen können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod
1.4.2          Hat Ihre Versicherung eine Laufzeit von mindestens 12 Mona-                                                                                               den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünfti-
               ten? In diesem Fall haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn                                                                                              gen Versicherungsnehmers fortsetzen;
               Sie vorübergehend in Ihr Heimatland zurückkehren (z. B. Hei-                                                                                             mit der Beendigung der Auslandsreise oder wenn die Vo-
               maturlaub). Dieser ist für die gesamte Laufzeit auf insgesamt                                                                                             raussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfallen.
               6 Wochen begrenzt.                                                                                                                                        Der Vertrag wird in diesem Fall frühestens zu dem Zeit-
                                                                                                                                                                         punkt beendet, an dem wir Kenntnis darüber erlangen.


                                                                                                                                     Seite 5 von 16

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2.4     Welches Recht gilt für den Versicherungsver-                                  Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Versicherungs-
                                                                                      fall vorsätzlich herbeigeführt haben; ist die Täuschung oder
        trag?                                                                         der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt,
        In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versiche-                         gilt dies als bewiesen.
        rungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht.
        Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezo-             4.2     Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen und
        genen Daten zur Vertragserfüllung. Weitere Informationen                      sonstige Ereignisse
        zum Datenschutz und zu Ihren diesbezüglichen Rechten fin-
        den Sie unter: www.hmrv.de/datenschutz/information oder                       Soweit im Abschnitt II nicht anders geregelt, haben Sie keinen
        fordern Sie sie gern bei uns an.                                              Versicherungsschutz für Schäden, durch
                                                                                       Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse,
2.5     Wann verjähren Ihre Ansprüche?                                                 kriegsähnliche Ereignisse,
                                                                                       innere Unruhen,
        Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3                       Streik,
        Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in                  Kernenergie,
        dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von                    Beschlagnahmung,
        Ihnen angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeit-                   Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand,
        punkt unterbrochen, zu dem unsere Entscheidung Ihnen zu-                       Elementarereignisse, sofern nicht ausdrücklich versichert,
        geht.                                                                           sowie
                                                                                       aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öf-
2.6     Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an                                    fentlichen Ansammlung oder Kundgebung
                                                                                      verursacht sind.
        uns richten?
        Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber bedürfen                4.3     Weitere Ausschlüsse
        der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger
        etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch.                               4.3.1   Schäden, die zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Ab-
                                                                                      schluss des Versicherungsvertrages vorhersehbar waren.
3       Was muss bei der Prämienzahlung beachtet                              4.3.2   Internationale Sanktionen
        werden?                                                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
                                                                                      gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
3.1     Prämienhöhe                                                                   auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
                                                                                      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
        Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prä-               schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
        mienübersicht.                                                                stehen.

3.2     Zahlung der ersten Prämie                                                     Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
                                                                                      nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so-
3.2.1   Die erste Prämie ist sofort fällig, nachdem Sie den Versiche-                 weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
        rungsschein und die Prämienrechnung bekommen haben.                           (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder
                                                                                      der Bundesrepublik Deutschland (z. B. § 7 Außenwirtschafts-
3.2.2   Zahlen Sie die erste Prämie nicht, können wir vom Vertrag zu-                 verordnung (AWV)) entgegenstehen.
        rücktreten und leistungsfrei sein, solange die Prämie nicht ge-
        zahlt ist. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 37 des                   Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen des
        Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diesen finden Sie im                     Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungen im Ab-
        Abschnitt III.                                                                schnitt II.
3.3     Zahlung der Folgeprämien                                              5       Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten
        Zahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, können wir den                  (Obliegenheiten)?
        Vertrag kündigen und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir
        die Regelungen des § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes             5.1     Wem können Sie einen Schadenfall melden?
        (VVG). Diesen finden Sie im Abschnitt III.
                                                                                      Schadensmeldungen senden Sie bitte formlos an:
3.4     Prämieneinzug                                                                 HanseMerkur Reiseversicherung AG, Abt. RLK/Leistung,
                                                                                      Postfach, 20352 Hamburg,
        Haben Sie mit uns einen Prämieneinzug von einem Konto ver-                    E-Mail: reiseleistung@hansemerkur.de.
        einbart, nehmen wir diesen sofort nach Ihrer SEPA-Mandats-                    Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service.
        erteilung vor. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn                         Diesen erreichen Sie zu jeder Zeit und weltweit.
         wir die Prämie einziehen können und
         einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird.             5.2     Verpflichtung zur Schadensminderung
        Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
        werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Sie diese unver-               Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie
        züglich nach unserer Aufforderung vornehmen.                                  alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.

3.5     Aufrechnung                                                           5.3     Verpflichtung zur Schadensauskunft
        Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit                    Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache
        die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge-                    und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu
        stellt ist.                                                                   dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Be-
                                                                                      ginn und Ende einer jeden Reise sind auf unser Verlangen im
4       In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz                                 Leistungsfall nachzuweisen.
        eingeschränkt oder ausgeschlossen?
                                                                              5.4     Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzan-
4.1     Arglist und Vorsatz                                                           sprüchen gegen Dritte
        Wir leisten nicht, wenn Sie arglistig über Umstände zu täu-                   Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der ge-
        schen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der                      setzlichen Regelung im § 86 VVG bis zur Höhe der geleisteten
        Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der                            Zahlung auf uns über. Wir beachten, dass Ihnen daraus kein


                                                                    Seite 6 von 16

[Seite 7]
        Nachteil entsteht. Sie sind, falls erforderlich, verpflichtet, bei             Als Wertsachen zählen Pelze, Schmucksachen und Gegen-
        der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken.                             stände aus Edelmetall.
5.5     Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegen-                                  Haben Sie Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall
                                                                                       nicht im persönlichen Gewahrsam, sind diese nur versichert,
        heiten                                                                         solange sie in einem verschlossenen Behältnis unterge-
        Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten oder die Oblie-                     bracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Weg-
        genheiten der einzelnen Versicherungen im Abschnitt II. ver-                   nahme des Behältnisses selbst bietet.
        letzen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hierbei be-
        achten wir die Regelung des § 28 Absatz 2–4 VVG. Diese fin-             2      Welche Leistungen umfasst Ihre Reisegepäck-
        den Sie im Abschnitt III.
                                                                                       Versicherung?
5.6     Wann zahlen wir die Entschädigung?                                             Im Versicherungsfall ersetzen wir nach Abzug der Selbstbe-
                                                                                       teiligung in Höhe von 50,– EUR je Versicherungsfall bis zur
5.6.1   Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist,                          Versicherungssumme für
         dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe
          nach festgestellt ist und                                             2.1    zerstörte oder abhandengekommene Sachen ihren Versiche-
         dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un-                      rungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungs-
          ser Eigentum über – vorliegen.                                               wert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue
        Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch                  Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort der ver-
        durch Ihr Verschulden nicht prüfen können.                                     sicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand
                                                                                       der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.)
5.6.2   Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung zum Kurs                      entsprechenden Betrages (Zeitwert).
        des Tages in EUR um, an dem wir die Belege erhalten. Es gilt
        der amtliche Devisenkurs, außer Sie haben die Devisen zur Be-           2.2    beschädigte, reparaturfähige Sachen die notwendigen Repa-
        zahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs ge-                         raturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminde-
        kauft. Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung abzie-                    rung, höchstens jedoch den Versicherungswert.
        hen:                                                                    2.3    Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert.
         Kosten für die Überweisung von Leistungen ins Ausland
          oder                                                                  2.4    die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen,
         Kosten für besondere Überweisungsformen, die Sie beauf-                      Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die
          tragt haben.                                                                 amtlichen Gebühren.
5.6.3   Möglicherweise haben Sie einen Versicherungsschutz für Rei-                    Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Versicherungs-
        sen auch bei anderen Versicherern. Haben Sie deshalb An-                       summe 2.000,– EUR je Versicherungsfall.
        sprüche bei anderen Versicherern, sind diese vorrangig.
        Ihnen stehen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan-
        denen Kosten zu. Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei               3      Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
        mehreren Versicherern haben, können Sie wählen, welchem
        Versicherer Sie den Schaden melden.                                            Sie haben Versicherungsschutz, wenn Ihr Reisegepäck von ei-
        Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, werden wir                         nem versicherten Ereignis betroffen wird. Ein versichertes Er-
        Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Tarif versichert sind.               eignis liegt vor, wenn
        Danach werden wir mit den anderen Versicherern klären, ob               3.1    aufgegebenes Reisegepäck
        und wie sie sich an den Kosten beteiligen.                                      abhandenkommt oder
        Weitere Informationen darüber lesen Sie unter Ziffer 5.4.                       zerstört oder beschädigt wird,
                                                                                       während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunterneh-
                                                                                       mens, Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewah-
Abschnitt II – Leistungsbeschreibung                                                   rung befindet.
                                                                                3.2    aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am sel-
Reisegepäck-Versicherung                                                               ben Tag wie Sie erreicht (Lieferfristüberschreitung).
                                                                                3.3    während der übrigen Reisezeit Reisegepäck abhandenkommt,
1       Welche Sachen versichert Ihre Reisegepäck-Ver-                                 zerstört oder beschädigt wird durch
        sicherung?                                                                      strafbare Handlungen Dritter. Hierzu zählen Diebstahl, Ein-
                                                                                         bruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung und vorsätz-
1.1     Versichert sind Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die Sie                    liche Sachbeschädigung.
        auf Ihre Reise mitnehmen, sowie Geschenke und Reiseanden-                       einen Transportmittelunfall (z. B. Verkehrsunfälle).
        ken, die Sie während der Reise erwerben. Gegenstände, die                       Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung,
        üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt oder                         Erdrutsch, Erdbeben, Lawinen.
        während der Reise erworben werden, sind nicht versichert.
1.2     Sportgeräte, jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren), sind
                                                                                4      Welche Entschädigungsgrenzen sind zu beach-
        nur versichert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemä-                     ten?
        ßen Gebrauch befinden.
                                                                                       Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen für
1.3     Wertsachen, Foto-, Filmapparate, EDV-Geräte, elektronische                      Wertsachen bis zu 1.000,– EUR,
        Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte inklusive Zube-                         Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Musikinstrumente jeweils
        hör sind nur versichert, solange sie                                             mit Zubehör bis zu 250,– EUR,
         bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder                            Golf- und Tauchausrüstungsgegenstände, Fahrräder, Elekt-
         in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitge-                           rofahrräder und E-Scooter jeweils mit Zubehör bis zu
          führt werden oder                                                              750,– EUR,
         sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines                         Wellenbretter und Segelsurfgeräte jeweils mit Zubehör bis
          Gebäudes oder eines Passagierschiffes befinden oder                            zu 500,– EUR,
         der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben                            Handys, Smartphones und Tablet-PCs jeweils mit Zubehör
          sind oder                                                                      bis zu 250,– EUR,
         sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicher-                        sonstige EDV-Geräte und elektronischen Unterhaltungsge-
          ten Wohnwagen/Wohnmobil oder in einem fest umschlos-                           räten jeweils mit Zubehör bis zu 250,– EUR,
          senen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug                          Lieferfristüberschreitungen die nachgewiesenen Aufwen-
          nicht einsehbar auf einem offiziellen Campingplatz befin-                      dungen für notwendige Ersatzkäufe von Reisegepäck bis zu
          den.                                                                           500,– EUR.


                                                                      Seite 7 von 16

[Seite 8]
5       Welche Einschränkungen des Versicherungs-                             6.2     Polizeiliche Meldung
        schutzes sind zu beachten?                                                    Schäden durch strafbare Handlungen Dritter und Brandschä-
                                                                                      den müssen Sie
5.1     Nicht versicherte Sachen und Ereignisse                                        unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen
                                                                                         und
        Nicht versichert sind                                                          Sie müssen der Polizeidienststelle ein vollständiges Ver-
5.1.1   Schäden durch Verlieren, Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen                      zeichnis aller vom Schadenfall betroffenen Sachen einrei-
        von Gegenständen.                                                                chen und
                                                                                       sich dies schriftlich bestätigen lassen.
5.1.2   Schäden, die durch die natürliche oder mangelhafte Beschaf-                   Das der Polizei einzureichende Verzeichnis der vom Schaden-
        fenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß                    fall betroffenen Gegenstände muss als Einzelaufstellung ge-
        verursacht werden.                                                            fertigt werden und auch Angaben über den jeweiligen An-
5.1.3   Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten,                  schaffungszeitpunkt sowie den Anschaffungspreis der einzel-
        Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art,                   nen Gegenstände enthalten. Das vollständige Polizeiprotokoll
        Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert,                      muss uns eingereicht werden.
        Zahngold, Prothesen jeder Art, Schusswaffen jeder Art inklu-
        sive Zubehör sowie motorbetriebene Land-, Luft- und Wasser-           6.3     Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
        fahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit
        Zubehör. Versichert sind aber Elektrofahrräder und E-Scooter.                 Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten
                                                                                      ergeben sich aus Abschnitt I Ziffer 5.5.
5.2     Einschränkung des Versicherungsschutzes bei
        grober Fahrlässigkeit                                                 Reise-Haftpflichtversicherung
        Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind
        wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-            1       Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Haft-
        schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                pflichtversicherung?
5.3     Einschränkung des Versicherungsschutzes in                                    Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) erhalten Sie die nachfol-
                                                                                      genden Leistungen nach Abzug der Selbstbeteiligung bis zur
        Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim                                     Höhe der jeweils genannten Versicherungssummen.
        Camping durch strafbare Handlungen Dritter
                                                                              1.1     Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich be-
5.3.1   Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck
         in Kraftfahrzeugen,                                                         rechtigter Ansprüche
         Anhängern und                                                               Wir prüfen zunächst, ob ein Versicherungsfall vorliegt und Sie
         Wassersportfahrzeugen.                                                      aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz
        Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar                  verpflichtet sind.
        in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher-
        ten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka-             1.1.1   Ergibt die Prüfung, dass die Ansprüche gegen Sie unberech-
        jüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde-                  tigt sind, wehren wir sie ab. Dazu gehören die Auseinander-
        nen Gepäckboxen befindet.                                                     setzung mit Anspruchstellern und Rechtsanwälten sowie eine
                                                                                      eventuelle gerichtliche Klärung.
5.3.2   Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während
        des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziellen (von Be-        1.1.2   Steht Ihre Schadenersatzverpflichtung fest und liegt ein Ver-
        hörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichte-                      sicherungsfall vor, bezahlen wir die berechtigten Ansprüche.
        ten) Campingplätzen.
                                                                                      Ein berechtigter Anspruch ergibt sich aufgrund
5.3.3   Werden die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so be-                       eines von uns abgegebenen oder genehmigten Anerkennt-
        steht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und                        nisses,
        22.00 Uhr und wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder das                         eines von uns geschlossenen oder genehmigten Verglei-
        Zelt geschlossen ist. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besteht                       ches oder
        Versicherungsschutz in einem unbeaufsichtigten Kraftfahr-                      einer richterlichen Entscheidung.
        zeug während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als
        2 Stunden. Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwe-           1.2     Kosten eines Rechtsstreites
        senheit oder die ständige Anwesenheit einer von Ihnen beauf-
        tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt.                           Kommt es im Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit, werden
                                                                                      wir diesen in Ihrem Namen führen und die Kosten hierfür über-
6       Was muss bei einem Reisegepäckschaden be-                                     nehmen. Die Kosten werden nicht auf die Versicherungs-
                                                                                      summe (Deckungssumme) angerechnet.
        achtet werden (Obliegenheiten)?                                               Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche die
        – Ergänzungen zu Abschnitt I Ziffer 5 –                                       Versicherungssumme, tragen wir die Kosten nur im Verhältnis
                                                                                      der Versicherungssumme (Deckungssumme) zur Gesamthöhe
                                                                                      der Ansprüche. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, uns
6.1     Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen                                     durch Zahlung der Versicherungssumme (Deckungssumme)
        Dritte                                                                        und unseres der Versicherungssumme (Deckungssumme)
                                                                                      entsprechenden Anteils an den bis dahin entstandenen Kos-
        Schäden an in Gewahrsam gegebenem Gepäck sowie Schäden                        ten von weiteren Leistungen zu befreien.
        durch nicht fristgerechte Auslieferung
         müssen Sie unverzüglich der Aufgabestelle anzeigen und
         Sie müssen sich dies schriftlich bestätigen lassen.                 1.3     Sicherheitsleistung bei geschuldeten Renten
        Uns ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußer-                  Haben Sie für eine aus einem versicherten Schadenfall ge-
        lich nicht erkennbaren Schäden müssen Sie das jeweilige Un-                   schuldete Rente
        ternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter Einhal-                       kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder
        tung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb                    ist Ihnen die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtli-
        von 7 Tagen, auffordern, den Schaden zu besichtigen und zu                      chen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-
        bescheinigen.                                                                   legung gestattet,
                                                                                      so verpflichten wir uns an Ihrer Stelle zur Sicherheitsleistung
                                                                                      oder Hinterlegung.


                                                                    Seite 8 von 16

[Seite 9]
2     Wann liegt ein Versicherungsfall vor?                                        Versicherungszeitraumes ist auf die doppelte der genannten
                                                                                   Versicherungssumme begrenzt.
      Sie haben auf der Reise Versicherungsschutz für den Fall, dass               Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, ge-
      Sie wegen eines der nachfolgend aufgeführten Schadenereig-                   rechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Ver-
      nisse, die den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädi-                   tragsverlängerungen.
      gung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung                        Die Versicherungssumme (Deckungssumme) für Schäden im
      oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder soweit ta-                    Haushalt der Gastfamilie beträgt 25.000,– EUR. Vom ermittel-
      riflich vereinbart, einen Vermögensschaden zur Folge hatten,                 ten Schadenbetrag wird ein Selbstbehalt von 10 %, mindes-
      für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-                 tens 200,– EUR, abgezogen.
      gen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schaden-
      ersatz in Anspruch genommen werden.                                   2.4    Abschiebekosten
2.1   Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens                                     Versicherungsschutz besteht bei Ihrer in der Bundesrepublik
                                                                                   Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung in Ihr
      Ein Haftpflichtrisiko liegt vor, wenn Sie als Privatperson aus               Heimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekos-
      Gefahren des täglichen Lebens aufgrund der am Schadenort                     ten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versi-
      geltenden gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-                       cherten Zeitraumes und des Zeitraumes des Vertrages mit der
      rechtlichen Inhalts anderen zum Schadenersatz verpflichtet                   Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung
      sind. Versichert sind von Ihnen verursachte Ereignisse, die un-              bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt
      mittelbar den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädi-                    behördlich angeordnet wurde.
      gung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädi-                       Im Versicherungsfall erstatten wir die gegen die Gastfamilie
      gung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge                     gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und
      hatten. Mehrere Ereignisse gelten als ein Versicherungsfall,                 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen
      wenn sie auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind.                           Mehrkosten (Abschiebekosten).
      Sofern Sie aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätig-                Wir erstatten die Kosten bis zu 25.000,– EUR. Vom ermittelten
      keit als Au-pair ausüben, schließt die Privathaftpflichtversi-               Schadenbetrag wird ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens
      cherung abweichend von Ziffer 3.1.3 auch ihre Berufshaft-                    50,– EUR, abgezogen.
      pflicht ein. Als versichert gelten dabei nur Haftpflichtansprü-
      che aufgrund von Tätigkeiten, die Sie aufgrund Ihres Ausbil-          2.5    Schlüsselverlust
      dungsstandes ausüben dürfen. Dieser Versicherungsschutz
      tritt aber nur dann ein, wenn gegen Sie selbst Ansprüche er-                 Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
      hoben werden und für Sie kein anderweitiger Versicherungs-                   fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
      schutz bzw. kein ausreichender Versicherungsschutz besteht,                  zentrale Schließanlage und Code-Karten), die sich rechtmäßig
      z. B. im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung der Gast-                in Gewahrsam der versicherten Person befunden haben, gilt
      familie.                                                                     als mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich
      Die Versicherungssumme beträgt 2.500.000,– EUR.                              auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
                                                                                   die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ-
2.2   Haftpflichtansprüche aufgrund von Mietsach-                                  anlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                                   (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerech-
      schäden                                                                      net ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels fest-
      Der Ausschluss gemäß Ziffer 3.2.4 hat bei den nachfolgend                    gestellt wurde.
      aufgeführten Mietsachschäden keine Gültigkeit.                               Wir erstatten die Kosten bis 250,– EUR.
      Ein Mietsachschaden liegt vor, wenn Sie Schäden an gemiete-                  Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis gilt für alle Schä-
      ten Unterkünften verursachen. Der Versicherungsschutz gilt                   den innerhalb eines Versicherungsjahres - oder eines ggf. ver-
      auch für die Räume, die im Zusammenhang mit der Unterkunft                   einbarten kürzeren Versicherungszeitraumes. Als Versiche-
      von Ihnen benutzt werden dürfen (z. B. Speiseräume oder Ge-                  rungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom
      meinschaftsbäder).                                                           Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlän-
      Schäden an beweglichen Gegenständen wie                                      gerungen.
       Bildern, Mobiliar, Fernsehapparaten, Geschirr etc.,                        Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschä-
       Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                        den eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) sowie die
         tungsanlagen,                                                             Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln
       Elektro- und Gasgeräten sowie                                              sowie sonstigen Schlüsseln für bewegliche Sachen.
       Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Be-
         anspruchung                                                        2.6    Vermögensschäden
      sind nicht versichert.                                                       Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass
      Die Versicherungssumme (Deckungssumme) für Mietsach-                         Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Pri-
      schäden beträgt 25.000,– EUR. Vom ermittelten Schadenbe-                     vatperson für einen Vermögensschaden verantwortlich ge-
      trag wird ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50,– EUR, ab-                macht werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die
      gezogen.                                                                     weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich
                                                                                   aus solchen von Ihnen verursachten Schäden herleiten. Als Sa-
2.3   Schäden im Haushalt der Gastfamilie                                          chen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
      Abweichend von Ziffer 2.2 und Ziffer 3.2.7 gelten Haftpflicht-               Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Zahlungsver-
      ansprüche gegen Sie wegen Schäden                                            pflichtungen aus Bußgeld- oder Steuerbescheiden oder sons-
       an beweglichen Gegenständen (z. B. Bildern, Mobiliar, Fern-                tigen durch Verwaltungsakt festgesetzten Abgaben sowie auf
         sehapparaten, Geschirr, Teppichen),                                       die Erfüllung von Verträgen.
       an Räumen im Haushalt der Gastfamilie, deren Benutzung                     Die Versicherungssumme (Deckungssumme) für Vermögens-
         im Zusammenhang mit der Beherbergung vorgesehen und                       schäden beträgt 10.000,– EUR.
         gestattet ist,
      als versichert. Zum Haushalt der Gastfamilie gehören das              2.7    Berufshaftpflicht
       von der Gastfamilie bewohnte Haus oder die von der Gast-                   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Ihre gesetzliche
         familie bewohnte Wohnung (Haupt-, Neben- und Urlaubs-                     Haftpflicht während der Berufsausübung. Als versichert gel-
         wohnsitz),                                                                ten dabei nur Haftpflichtansprüche aufgrund von Tätigkeiten,
       hierzu gehörenden Grundstück und der hierauf befindli-                     die Sie aufgrund Ihres Ausbildungsstandes ausüben dürfen.
         chen Nebengebäude oder Nebenräume.                                        Dieser Versicherungsschutz tritt nur dann ein, wenn gegen Sie
      Die Gesamtleistung für alle Schäden an beweglichen Gegen-                    selbst Ansprüche erhoben werden und kein anderweitiger
      ständen und Räumen der Gastfamilie innerhalb eines Versi-                    Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Schäden,
      cherungsjahres oder eines ggf. vereinbarten kürzeren                         die darauf zurückzuführen sind, dass Sie Fehler übersehen, die


                                                                  Seite 9 von 16

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        in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen, Maßen in                 3.2.7   Haftpflichtansprüche zwischen mehreren versicherten Perso-
        Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung Ihnen übertragen                       nen desselben Versicherungsvertrages sowie, wenn nicht ge-
        war. Kein Versicherungsschutz besteht auch für die Nichter-                      mäß Ziffer 2 ausdrücklich mitversichert, zwischen dem Versi-
        füllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleis-                  cherungsnehmer und den versicherten Personen eines Versi-
        tung tretende Ersatzleistung.                                                    cherungsvertrages.
        Die Versicherungssumme (Deckungssumme) für Schäden aus
        der Berufshaltpflicht beträgt 25.000,– EUR. Vom ermittelten              3.2.8   Haftpflichtansprüche zwischen mehreren Personen, die ge-
        Schadenbetrag wird ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens                         meinsam eine Reise gebucht haben und diese Reise zusam-
        200,– EUR, abgezogen.                                                            men durchführen.
                                                                                 3.2.9   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die aus der Übertra-
2.8     Forderungsausfallversicherung                                                    gung einer Krankheit entstehen.
        Haben Sie wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte                   3.2.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Gebrauch von
        Schadenersatzansprüche und können diese berechtigten For-                       Waffen aller Art.
        derungen gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht oder                   3.2.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhanden-
        nicht voll durchsetzen, so stellen wir Sie so, als hätte der Scha-              kommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
        denersatzpflichtige als versicherte Person Versicherungs-                       Wertsachen.
        schutz im Rahmen und Umfang dieser Haftpflichtversicherun-
        gen nach deutschem Recht. Der Schadenersatzpflichtige oder               3.3     Begrenzung der Leistungen
        sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versiche-
        rungsvertrag.                                                            3.3.1   Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall
        Die Versicherungssumme (Deckungssumme) für Schäden aus                           auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
        der Forderungsausfallversicherung beträgt 25.000,– EUR.                          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh-
        Vom ermittelten Schadenbetrag wird ein Selbstbehalt von                          rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
        10 %, mindestens 200,– EUR, abgezogen.
                                                                                 3.3.2   Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle in-
3       Welche Einschränkungen des Versicherungs-                                        nerhalb des versicherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzei-
                                                                                         ten unter einem Jahr auf das Zweifache der vereinbarten Ver-
        schutzes sind zu beachten?                                                       sicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über
                                                                                         einem Jahr leisten wir in jedem Versicherungsjahr für alle Ver-
3.1     Nicht versicherte Haftpflichtrisiken                                             sicherungsfälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten
                                                                                         Versicherungssumme.
3.1.1   Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Eigentümerin/Eigentü-
        mer, Besitzerin/Besitzer, Halterin/Halter oder Führerin/Führer           3.3.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
        eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die                     tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der
        durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.                             im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                                                                                         ist, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursa-
3.1.2   Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Eigentümerin/Eigentü-                  chen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
        mer, Halterin/Halter oder Hüterin/Hüter von Tieren sowie die                     Zusammenhang beruhen.
        Haftpflicht bei der Ausübung der Jagd.
                                                                                 3.3.4   Haben Sie an die/den Geschädigte/Geschädigten Rentenzah-
3.1.3   Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht aus der Ausübung eines                     lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
        Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamt) oder einer Betäti-                      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti-
        gung in Vereinigungen aller Art.                                                 ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
3.1.4   Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht aus der Vermietung, Ver-                   den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leis-
        leihung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung von Sachen an                        tende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
        Dritte.                                                                          ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-
                                                                                         tet.
3.2     Nicht versicherte Haftpflichtansprüche                                           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
                                                                                         Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
3.2.1   Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen                       der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gül-
        Haftpflicht hinausgehen.                                                         tigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der
3.2.2   Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festge-                      Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
        setzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der                    tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der
        Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus                         Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonsti-
        Tumultschadengesetzen.                                                           ger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-
                                                                                         steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
3.2.3   Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Ihrer Teilnahme an                      trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
        Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- und Ringkämp-
        fen, Kampfsportarten jeglicher Art inklusive der Vorbereitun-            3.3.5   Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
        gen (Training) hierzu.                                                           spruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
                                                                                         Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige-
3.2.4   Soweit nicht ausdrücklich unter Ziffer 2 mitversichert, Haft-                    rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
        pflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie                        tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
        gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigen-
        macht erlangt haben, oder die Gegenstand eines besonderen                4       Was muss im Schadenfall beachtet werden (Ob-
        Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                         liegenheiten)?
3.2.5   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwir-
        kung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässern)                      – Ergänzungen zu Abschnitt I Ziffer 5 –
        und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.
3.2.6   Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen,                4.1     Unverzügliche Schadenmeldung
        die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehö-                      Wird ein Schadenersatzanspruch gegen Sie geltend gemacht,
        rige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -                    melden Sie uns diesen Schadenfall bitte unverzüglich.
        kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
        Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -               4.2     Unverzügliche Meldung im Rechtsstreit
        kinder sowie Personen, die durch ein familienähnliches, auf
        längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder                        Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl
        miteinander verbunden sind.                                                      oder ein Mahnbescheid erlassen, so müssen Sie dies uns un-
                                                                                         verzüglich anzeigen, auch wenn Sie den versicherten


                                                                      Seite 10 von 16

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        Schadenfall selbst bereits angezeigt haben. Wird gegen Sie ein          1.1.4   Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund-
        Anspruch gerichtlich bzw. per Mahnbescheid geltend ge-                          lagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte
        macht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen ge-                     Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
        richtlich der Streit verkündet, so müssen Sie dies ebenfalls un-
        verzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes,          1.1.5   Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der untenstehenden
        einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungs-                      Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesor-
        verfahrens.                                                                     gane dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um-
                                                                                        fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
                                                                                        dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der
4.3     Überlassung der Prozessführung                                                  unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende
        Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so müs-                      des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist.
        sen Sie uns die Prozessführung überlassen, der/dem von uns                      Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der fol-
        bestellten oder bezeichneten Anwältin/Anwalt Vollmacht und                      genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich
        alle von diesem oder von uns für nötig erachteten Aufklärun-                    die hier genannten Invaliditätsgrade.
        gen geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von
        Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz haben Sie, ohne un-                        Arm                                                       70 %
        sere Weisungen abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu er-                         Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                    65 %
        heben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.                        Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                       60 %
                                                                                         Hand                                                      55 %
4.4     Überlassung von Rechtsausübungen in Renten-                                      Daumen                                                    20 %
        fällen                                                                           Zeigefinger                                               10 %
                                                                                         Anderer Finger                                             5%
        Wenn Sie infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlan-                       Bein über der Mitte des Oberschenkels                     70 %
        gen, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                       Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                      60 %
        zu fordern, so sind Sie verpflichtet, dieses Recht in Ihrem Na-                  Bein bis unterhalb des Knies                              50 %
        men von uns ausüben zu lassen.                                                   Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                     45 %
                                                                                         Fuß                                                       40 %
4.5     Bevollmächtigung                                                                 Große Zehe                                                 5%
                                                                                         Andere Zehe                                                2%
        Wir gelten als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr                    Auge                                                      50 %
        des Anspruches zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in                           Gehör auf einem Ohr                                       30 %
        Ihrem Namen abzugeben.                                                           Geruchssinn                                               10 %
                                                                                         Geschmackssinn                                             5%
4.6     Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
                                                                                        Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt
        Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten                     der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
        ergeben sich aus Abschnitt I Ziffer 5.5.
                                                                                1.1.6   Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der In-
                                                                                        validitätsgrad danach, in welchem Umfang die normale kör-
Reise-Unfallversicherung                                                                perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
                                                                                        beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person
                                                                                        gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus-
1       Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Unfall-                                    schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
        versicherung? Welche Fristen und sonstigen Vo-                          1.1.7   Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder
        raussetzungen gelten für die einzelnen Leis-                                    Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt
        tungsarten?                                                                     waren. Sie wird nach Ziffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der
                                                                                        Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
        Es werden im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) die nachfol-
        genden Leistungen bis zur Höhe der aufgeführten Beträge                 1.1.8   Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile
        gewährt.                                                                        oder Sinnesorgane
                                                                                        Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnes-
1.1     Invaliditätsleistung                                                            organe beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditäts-
                                                                                        grade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt
        Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt                                  wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch
         die körperliche oder                                                          nicht berücksichtigt.
         die geistige Leistungsfähigkeit
        dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti-          1.1.9   Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidi-
        gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen                      tät, zahlen wir eine Invaliditätsleistung, wenn der Tod nicht
        wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.                   unfallbedingt innerhalb des 1. Jahres nach dem Unfall eintritt
        Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Inva-               (Ziffer 1.1.3) und die sonstigen Voraussetzungen für die Inva-
        liditätsleistung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs-                   liditätsleistung nach Ziffer 1.1 erfüllt sind.
        summe. Die Versicherungssumme beträgt 60.000,– EUR.                             Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der
        Nachfolgende Fristen und Voraussetzungen gelten für die In-                     ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
        validitätsleistung.
                                                                                1.1.10 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Ver-
1.1.1   Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Un-                     änderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir
        fall eingetreten und von einer/einem Ärztin/Arzt schriftlich                   sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärzt-
        festgestellt worden sein.                                                      lich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns
1.1.2   Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Mo-                   längstens bis zu 3 Jahre nach dem Unfall zu. Wenn wir eine
        naten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Versäu-                 Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit
        men Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung                 der Erklärung über Ihre Leistungspflicht mit. Wenn Sie eine
        ausgeschlossen.                                                                Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies innerhalb von
                                                                                       3 Jahren nach dem Unfall mitteilen.
1.1.3   Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall,
        besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall                  Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis-
        zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 1.3), sofern diese ver-               tung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 4 %
        einbart ist.                                                                    jährlich zu verzinsen.


                                                                     Seite 11 von 16

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1.2     Mehrleistungen mit 350 % Progression                                                1.4     Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungsein-
        Führt ein Unfall, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Ge-                                  sätze
        brechen nach den Bemessungsgrundsätzen von Ziffer 1.1 zu                                    Bestehen für Sie bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe
        einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geis-                                mehrere Unfallversicherungen, können die nachstehenden
        tigen Funktion von mehr als 25 %, gilt Folgendes:                                           Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
1.2.1   Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditäts-                               Haben Sie einen unter den Versicherungsvertrag fallenden
        grad von 25 % übersteigt, zahlen wir Ihnen zusätzlich 2 % aus                               Unfall erlitten, ersetzen wir bis zur vereinbarten Versiche-
        der Versicherungssumme.                                                                     rungssumme in Höhe von 10.000,– EUR die entstandenen
1.2.2   Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditäts-                               Kosten für:
        grad von 50 % übersteigt, zahlen wir Ihnen zusätzlich weitere
        2 % aus der Versicherungssumme.                                                     1.4.1   Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-recht-
                                                                                                    lich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten, so-
1.2.3   Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchs-                                weit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
        tens 150.000,– EUR beschränkt. Haben Sie bei der HanseMer-
        kur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so                           1.4.2   Ihren Transport in das nächste Krankenhaus oder in eine Spe-
        gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusam-                                 zialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich an-
        men.                                                                                        geordnet ist.
        Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen                        1.4.3   den Mehraufwand bei Ihrer Rückkehr zu Ihrem ständigen
        im Einzelnen wie folgt aus:                                                                 Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen
                                                                                                    zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar wa-
           Unfallbedingter      Höhe der      Unfallbedingter      Höhe der                         ren.
           Invaliditätsgrad   Invaliditäts-   Invaliditätsgrad   Invaliditäts-
                                leistung                           leistung                 1.4.4   Ihre Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todes-
                 %                 %                %                %                              fall.
                 25                25               63              165
                 26                28               64              170                     1.4.5   Einsätze gemäß Ziffer 1.4.1, wenn Sie keinen Versicherungsfall
                 27                31               65              175                             erlitten haben, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach
                 28                34               66              180                             den konkreten Umständen zu vermuten war.
                 29                37               67              185
                 30                40               68              190                     1.5     Kosten für kosmetische Operationen
                 31                43               69              195                             Sie haben sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um
                 32                46               70              200                             eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erschei-
                 33                49               71              205                             nungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören
                 34                52               72              210                             nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
                 35                55               73              215                             Die kosmetische Operation muss nach Abschluss der Heilbe-
                 36                58               74              220                             handlung durch eine/einen Ärztin/Arzt erfolgen und ist bei Er-
                 37                61               75              225                             wachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Min-
                 38                64               76              230                             derjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchzufüh-
                 39                67               77              235                             ren.
                 40                70               78              240                             Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse,
                 41                73               79              245                             Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung ver-
                 42                76               80              250                             pflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstat-
                 43                79               81              255                             ten
                 44                82               82              260                              nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Hono-
                 45                85               83              265                                rare von Ärztinnen bzw. Ärzte und
                 46                88               84              270                              sonstige Operationskosten,
                 47                91               85              275                              notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in
                 48                94               86              280                                einem Krankenhaus sowie
                                                                                                     Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
                 49                97               87              285                             insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                 50               100               88              290                             summe in Höhe von 10.000,– EUR.
                 51               105               89              295
                 52               110               90              300
                 53               115               91              305
                                                                                            2       Wann liegt ein Versicherungsfall (Unfall) vor?
                 54               120               92              310
                 55               125               93              315                     2.1     Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis
                 56               130               94              320                             Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf
                 57               135               95              325                             Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
                 58               140               96              330                             eine Gesundheitsschädigung erleiden.
                 59               145               97              335                             Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische
                 60               150               98              340                             Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trom-
                 61               155               99              345                             melfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötz-
                 62               160              100              350                             lich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten
                                                                                                    sein muss.
1.3     Todesfallleistung                                                                           Als Unfall gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod un-
                                                                                                    ter Wasser beim Tauchen.
        Tritt der Tod innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall ein, zahlen
        wir die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versiche-                        2.2     Zerrungen, Bänderriss
        rungssumme:
        Die Versicherungssumme beträgt:                                                             Als Unfall gilt auch, wenn sich durch eine erhöhte Kraftan-
        20.000,– EUR für Erwachsene und                                                             strengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule
        10.000,– EUR für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.                                 verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln an Gliedma-
                                                                                                    ßen oder der Wirbelsäule gezerrt werden oder reißen.
                                                                                                    Menisken und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen,
                                                                                                    Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege-
                                                                                                    lung nicht erfasst.


                                                                                 Seite 12 von 16

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        Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren                           bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahr-
        Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen                          zeugs auszuüben sind.
        Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Mus-
        keleinsatzes sind Ihre individuellen körperlichen Verhältnisse.         3.3.5   Unfälle durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
                                                                                        Teilnehmerin/Teilnehmer ist jede/jeder Fahrerin/Fahrer, Bei-
                                                                                        fahrerin/Beifahrer oder Insassin/Insasse des Motorfahrzeugs.
3       Welche Einschränkungen des Versicherungs-                                       Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörigen Übungs-
        schutzes sind zu beachten?                                                      fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwin-
                                                                                        digkeiten ankommt.
3.1     Krankheiten und Gebrechen
                                                                                3.4     Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
        Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesund-
        heitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereig-                   Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge-
        nis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder                   sundheitsschäden:
        Gebrechen.                                                              3.4.1   Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga-
                                                                                        nen und Gehirnblutungen, sofern kein Unfallereignis nach Zif-
3.2     Mitwirkung                                                                      fer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu
        Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall-                      mehr als 50 %) verursacht hat.
        ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren               3.4.2   Gesundheitsschäden durch Strahlen.
        Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem
        Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn die-             3.4.3   Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
        ser Anteil mindestens 25 % beträgt.                                             Körper der versicherten Person, sofern kein Unfallereignis
        Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall-                      nach Ziffer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das
        ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren                       heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen
        Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch,                     oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strah-
        wenn dieser Anteil mehr als 50 % beträgt oder dieses Ereignis                   lentherapeutische Behandlungen.
        unter Ziffer 3.3 explizit ausgeschlossen ist.                           3.4.4   Infektionen.
3.3     Ausgeschlossene Unfälle                                                         Ausnahme:
                                                                                        Sie infizieren sich
        Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:                           mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
                                                                                         mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering-
3.3.1   Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlagan-                          fügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Gering-
        fälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den                     fügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und
        ganzen Körper ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor,                       ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
        wenn Sie in Ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beein-                     durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus-
        trächtigt sind, dass Sie den Anforderungen der konkreten Ge-                       nahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3.4.3).
        fahrenlage nicht mehr gewachsen sind. Ursachen für die Be-                      In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
        wusstseinsstörung können sein:
         eine gesundheitliche Beeinträchtigung,                                3.4.5   Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe
         die Einnahme von Medikamenten,                                                durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
         Alkoholkonsum,                                                        3.4.6   Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
         Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Be-                         wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
           wusstsein beeinträchtigen.
                                                                                3.4.7   Bauch- oder Unterleibsbrüche.
        Ausnahme:
        Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Un-                     Ausnahme:
        fallereignis nach Ziffer 2.1 verursacht, für das nach diesem Ver-               Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir-
        trag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der                     kung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versiche-
        Ausschluss nicht.                                                               rungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus-
                                                                                        schluss nicht.
3.3.2   Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine
        Straftat ausführen oder auszuführen versuchen.
                                                                                4       Was ist nach einem Unfall zu beachten (Oblie-
3.3.3   Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch                                   genheiten)?
         Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse,
         kriegsähnliche Ereignisse,                                                    Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen
         innere Unruhen,                                                               Leistungsarten sind unter Ziffer 1 geregelt. Die folgenden Ver-
         Streik,                                                                       haltensregeln (Obliegenheiten) müssen Sie nach einem Unfall
         Kernenergie,                                                                  beachten.
         Beschlagnahmung,
         Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand,                    4.1     Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt,
         Elementarereignisse sowie                                                     müssen Sie unverzüglich eine/einen Ärztin/Arzt hinzuziehen,
         aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öf-                       seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
          fentlichen Ansammlung oder Kundgebung                                 4.2     Wir beauftragen Ärztinnen/Ärzten, falls dies für die Prüfung
        verursacht sind.                                                                unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärztin-
        Ausnahme:                                                                       nen/Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen
        Sie werden auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-                       die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
        oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der                 die Untersuchung entsteht.
        Ausschluss für diese Ereignisse nicht.                                  4.3     Für die Prüfung der Leistungspflicht benötigen wir möglicher-
        Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 7. Tages                      weise Auskünfte von Ärztinnen und Ärzten, die Sie vor oder
        nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet                     nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, sowie von
        des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.                         anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
3.3.4   Unfälle                                                                         Sie müssen uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
         als Führerin/Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportge-                     erhalten. Dazu können Sie die Ärztinnen und Ärzte und die
          räts, soweit man nach deutschem Recht dafür eine Erlaub-                      genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu
          nis benötigt.                                                                 erteilen. Ansonsten können Sie die Auskünfte selbst einholen
         als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs.                         und uns zur Verfügung stellen.


                                                                     Seite 13 von 16

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        Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leis-         1.3     Reiseruf
        tungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invaliditäts-
        leistung bis zu 1 % der versicherten Summe. Bei Kosten für                  Können Sie während der Reise nicht erreicht werden, bemü-
        kosmetische Operationen sowie für Such-, Bergungs- und Ret-                 hen wir uns um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und
        tungseinsätze wird bis zu 1 % der jeweils versicherten Summe                übernehmen hierfür die Kosten.
        übernommen.
        Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.                               1.4     Strafverfolgung
4.4     Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist                  Für die nachfolgend aufgeführten Kosten gewähren wir ein
        uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prü-                Darlehen bis zu den genannten Beträgen. Das Darlehen muss
        fung der Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu                von Ihnen unverzüglich nach der Erstattung durch die Be-
        verschaffen, eine Obduktion – durch einer/einem von uns be-                 hörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Mo-
        auftragten Ärztin/Arzt – durchführen zu lassen.                             naten nach Auszahlung, an uns zurückgezahlt werden.
4.5     Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
                                                                            1.4.1   Hilfe bei Haft und Haftandrohung
        Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten
        ergeben sich aus Abschnitt I Ziffer 5.5.                                    Werden Sie verhaftet oder mit Haft bedroht, sind wir bei der
                                                                                    Beschaffung einer/eines Anwältin/Anwalts und/oder einer/ei-
                                                                                    nes Dolmetscherin/Dolmetschers behilflich. In diesem Zusam-
Notfall-Versicherung                                                                menhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetschkos-
                                                                                    ten strecken wir bis zu einem Betrag von 2.500,– EUR als Dar-
                                                                                    lehen vor.
1       Welche Leistungen umfasst Ihre Notfall-Versi-
        cherung?                                                            1.4.2   Darlehen für Strafkaution
        Es werden im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) die nachfol-                Wir strecken bis zu einem Betrag von 15.000,– EUR die von
        genden Leistungen bis zur Höhe der aufgeführten Beträge                     den Behörden eventuell verlangte Strafkaution als Darlehen
        gewährt.                                                                    vor.

1.1     Rückreisekosten ins Heimatland bei Erkrankung                       1.5     Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten
        von Familienangehörigen                                             1.5.1   Verlust von Reisezahlungsmitteln
        Wir erstatten die Kosten bis zu 1.000,– EUR einmal im Versi-                Geraten Sie durch den Verlust Ihrer Reisezahlungsmittel auf-
        cherungsjahr für Ihre zwischenzeitliche Rückreise ins Heimat-               grund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen
        land in einer einfachen Reiseform, z. B. Bahnfahrt 2. Klasse                in eine finanzielle Notlage, stellen wir über unseren Notruf-
        oder kostengünstigstes Flugticket der Touristenklasse, bei                  Service den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Sofern erforder-
        schwerer Krankheit, lebensbedrohlichen Unfallfolgen oder                    lich, helfen wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank
        Tod eines Angehörigen, sofern die schwere Krankheit oder                    zur Verfügung gestellten Betrages an Sie. Ist eine Kontaktauf-
        der Unfall bei dem Angehörigen erst nach Ihrer Ankunft im                   nahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellen
        Gastland auf- bzw. eingetreten und ärztlich festgestellt wor-               wir Ihnen über unseren Notruf-Service ein Darlehen unter Vor-
        den ist und das ursprüngliche Ticket nicht benutzt oder um-                 lage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
        gebucht werden kann.                                                        bis 500,– EUR zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines
        Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten ge-                  Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zu-
        rechnet ab Versicherungsbeginn. Als Ihre Angehörigen gelten                 rückzuzahlen.
        Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebens-
        gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Ge-       1.5.2   Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten
        schwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin-
        der sowie Schwägerinnen und Schwäger.                                       Bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten
        Ihre Rückreise ins Gastland bei einer notfallbedingten Heim-                helfen wir Ihnen bei der Sperrung der Karten. Wir haften je-
        reise in einer einfachen Reiseform, z. B. Bahnfahrt 2. Klasse               doch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung
        oder kostengünstigstes Flugticket der Touristenklasse, er-                  und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.
        statten wir, wenn mehr als 30 Tage bis zur ursprünglich ge-
        planten Rückreise im Gastland verbleiben oder wenn Sie in das       1.5.3   Verlust von Reisedokumenten
        Gastland zurückkehren müssen, um eine für die weitere Schul-
        laufbahn notwendige Prüfung abzulegen. Die Kosten für die                   Bei Verlust von Reisedokumenten helfen wir bei der Ersatzbe-
        endgültige Heimreise übernehmen wir dann, wenn das Rück-                    schaffung.
        reiseticket für die notfallbedingte Rückreise verwendet bzw.
        umgebucht wurde.                                                    1.6     Umbuchungen/Verspätungen
                                                                                    Geraten Sie in Schwierigkeiten, weil Sie ein gebuchtes Ver-
1.2     Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter                                kehrsmittel versäumen oder weil es zu Verspätungen oder
        Rückreise                                                                   Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so helfen wir bei
                                                                                    der Umbuchung. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekos-
        Wir organisieren die Rückreise und gewähren ein Darlehen für                ten tragen Sie. Wir informieren Dritte auf Ihren Wunsch über
        Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprüng-                Änderungen des geplanten Reiseverlaufes.
        lich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise
        von Ihnen aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig             2       Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
        beendet werden kann:
1.2.1   bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerem Unfall oder                  Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Ihnen während Ihrer
        Tod von Ihnen oder Ihrer Reisebegleitung.                                   Reise ein Notfall zustößt, der gemäß Ziffer 1 versichert ist.
                                                                                    Durch unseren weltweiten Notfall-Service helfen wir in den in
1.2.2   bei Ihrer Entführung oder der Entführung Ihrer Reisebeglei-                 Ziffer 1 genannten Notfällen, die Ihnen während der Reise zu-
        tung. Die Darlehensgewährung ist hier auf 15.000,– EUR be-                  stoßen.
        grenzt.
        Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Vorlage ei-        3       Was muss im Versicherungsfall beachtet wer-
        ner Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei                  den (Obliegenheiten)?
        unserem Notruf-Service. Das Darlehen muss binnen eines Mo-
        nats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurück-                  – Ergänzungen zu Abschnitt I Ziffer 5 –
        erstattet werden.


                                                                 Seite 14 von 16

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3.1    Kontaktaufnahme zu dem weltweiten Notfall-                            § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
       Service                                                               (1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden
       Voraussetzung für die vollständigen Leistungen der Notfall-           Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. 2Die Frist
       Versicherung ist, dass Sie sich oder eine von Ihnen beauf-            beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verlet-
       tragte Person sich bei Eintritt des versicherten Schadenfalles        zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
       telefonisch oder in sonstiger Weise an unseren weltweiten             gründet, Kenntnis erlangt. 3Der Versicherer hat bei der Ausübung sei-
       Notfall-Service wendet. Diese Kontaktaufnahme muss unver-             ner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
       züglich erfolgen. Die Telefonnummer finden Sie unter „Wich-           stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
       tige Hinweise im Schadenfall“ in Ihren Vertragsunterlagen             Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri-
       oder auf der Website www.hansemerkur.de unter „Reise-Not-             chen ist.
       ruf-Service“.                                                         (2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi-
                                                                             cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es
3.2    Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten                          sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen
                                                                             Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
       Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten           cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
       ergeben sich aus Abschnitt I Ziffer 5.5.                              tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2Hat der Versicherungs-
                                                                             nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht
                                                                             zur Leistung verpflichtet.
Abschnitt III – Auszug aus dem                                               (3) 1Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                            Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-
                                                                             cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. 2Hat der
                                                                             Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
§ 19 Anzeigepflicht                                                          verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
klärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss             § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-         (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge-           vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit
fragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2Stellt der Versicherer nach          nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi-
der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver-                cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall ei-
tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsneh-          ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
mer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                  berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab-           des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                       Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
                                                                             der Versicherungsnehmer.
(3) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch            (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
grob fahrlässig verletzt hat. 2In diesem Fall hat der Versicherer das        pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu           tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
kündigen.                                                                    stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
                                                                             sächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger            liegenheit arglistig verletzt hat.
Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Ab-
satz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei              (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be-            nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
dingungen, geschlossen hätte. 2Die anderen Bedingungen werden auf            rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche-              zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufen-           durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                gewiesen hat.
(5) 1Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur         § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie-          (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
sen hat. 2Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den           ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rück-
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige           tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
kannte.                                                                      hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(6) 1Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän-        (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
derung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-            rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
cherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand               pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-            nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung             Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
einer Frist kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer           durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.                              Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                      § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
1
 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-           (1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
schlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21         cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist        eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versiche-           muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
rungsnehmers zu berücksichtigen. 2Der Versicherungsnehmer kann               Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-       Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristab-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter            lauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Be-
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit               träge jeweils getrennt anzugeben.
zur Last fällt.
                                                                             (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi-
                                                                             cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der


                                                                  Seite 15 von 16

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Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann
mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu die-
sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kün-
digung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim-
mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infol-
gedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein-
schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur-
sacht.

Schlichtungsstellen
Wir weisen Sie an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur außergerichtli-
chen Streitbeilegung hin.
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-
schlichtungsstelle erfolgt aufgrund unserer freiwilligen Mitgliedschaft
beim Versicherungsombudsmann e.V.


Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080 632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: Beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen finden Sie im Internet:
www.versicherungsombudsmann.de.


Wir weisen Sie an dieser Stelle auch auf die Möglichkeit zur außerge-
richtlichen Online-Streitbeilegung hin. Die EU-Kommission hat hierfür
eine online-Plattform bereitgestellt, die Sie über folgenden Link errei-
chen: www.ec.europa.eu/consumers/odr.


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