# MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-reise-mawista-expatcare-premium.php
- Rechtlicher Träger: MAWISTA GmbH (Assekuradeur, Risikoträger am Text prüfen)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-reise-mawista-expatcare-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada](https://www.mawista.com/doc/tc-mawista-expatcare-premium-incl-usa-can-de.pdf), Fassung VB AB 20 MEX, VB K-PRE 20 MEX, Tariftabelle 2023-1111

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise) | ja | Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden, maximal für 60 Monate. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada) | ja | gilt der Versicherungsschutz weltweit für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands inklusive USA / Kanada | Informationsblatt, Seite 1 |
| Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Person | nicht geregelt |  |  |
| Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder) | nein | Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf der Versicherungspolice aufgeführte Person. | Wichtige Hinweise, Seite 2 |
| Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginn | ja | Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 75 Jahren. | VB AB § 1, Seite 2 |
| Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage) | ja | maximal für 60 Monate | Informationsblatt, Seite 1 |
| Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung) | ja | bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Versicherungsjahr | VB AB § 2, Seite 4 |
| Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschluss | ja | besteht eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn | VB AB § 3, Seite 2 |
| Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt) | ja | nicht vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes | VB AB § 3, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt) | nicht geregelt |  |  |
| Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrund | nicht geregelt |  |  |
| Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19) | nicht geregelt |  |  |
| Angeordnete Quarantäne vor Reiseantritt | nicht geregelt |  |  |
| Impfunverträglichkeit | nicht geregelt |  |  |
| Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationen | nicht geregelt |  |  |
| Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender) | nicht geregelt |  |  |
| Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber | nicht geregelt |  |  |
| Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraum | nicht geregelt |  |  |
| Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreise | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsort | nicht geregelt |  |  |
| Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Umbuchungsgebühren statt Storno | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruch | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch | nicht geregelt |  |  |
| Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise) | nicht geregelt |  |  |
| Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für im vereinbarten Geltungsbereich notwendige ärztliche Hilfe. | VB K § 2, Seite 4 |
| Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherung | 500 € | Selbstbehalt: € 500,- je Versicherungsjahr | Informationsblatt, Seite 1 |
| Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | VB K § 3, Seite 1 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | keine | die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | VB K § 3, Seite 1 |
| Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ort | ja, bis 25.000 € | Überführungskosten maximal € 25.000,- | Informationsblatt, Seite 1 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See) | nicht geregelt |  |  |
| Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatz | ja, bis 2.500 € | Schmerzstillende Zahnbehandlung: höchstens € 2.500,- | Informationsblatt, Seite 1 |
| Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Ungeachtet des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit erstattet der Versicherer die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen | VB K § 1, Seite 4 |
| Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar waren | ja | Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich sind | VB K § 4, Seite 5 |
| Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehende Person | VB MAS § 2, Seite 5 |
| Betreuung und Rückholung mitreisender Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort | VB MAS § 2, Seite 5 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern | ja | im 24-Stunden-Service zu erbringen | VB MAS § 1, Seite 2 |
| Versicherungssumme Reisegepäck | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in der Gepäckversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenze | nicht geregelt |  |  |
| Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne) | nicht geregelt |  |  |
| Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Boots | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung zum Neuwert statt Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein) | nicht geregelt |  |  |
| Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm) | nicht geregelt |  |  |
| Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crew | nicht geregelt |  |  |
| Kautionsschutz für die Yachtcharter | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn) | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch) | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet | VB AB § 5, Seite 4 |
| Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnung | ja | Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat | VB AB § 5, Seite 4 |
| Allgemeiner Pandemieausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | ja | Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten | VB K § 4, Seite 5 |
| Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Schmerzstillende Zahnbehandlung (Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung) je Versicherungsjahr | Tariftabelle, Seite 6 |
| Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste) | ja, bis zur Versicherungssumme | im 24-Stunden-Service zu erbringen | VB MAS § 1, Seite 2 |
| Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límite | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport | VB K § 3, Seite 1 |
| Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares) | nicht geregelt |  |  |
| Gastos médicos por COVID-19 en destino | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen MAWISTA Expatcare Premium inkl. USA/Kanada

```text
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 Versicherungen für Auslandsaufenthalte                                                                                                          Produkt: MAWISTA Expatcare
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                                                                           Premium
 Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland                                                                                      (weltweit inklusive USA / Kanada)

Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte unseres Versicherungsproduktes. Vollständig dargestellt ist der Versicherungsschutz in Ihren
Versicherungsunterlagen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
MAWISTA Expatcare Premium (weltweit inklusive USA / Kanada) ist ein Versicherungs-Paket und beinhaltet folgende Leistungen: Krankenversicherung und Medizinische Assistance.


         Was ist versichert?                                                                                Was ist nicht versichert?
Krankenversicherung und Medizinische Assistance                                                     Krankenversicherung und Medizinische Assistance
Welche Ereignisse sind versichert?                                                                  x Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für
✓ Krankheit oder Unfall                                                                                den Aufenthalt sind oder deren Notwendigkeit Ihnen vor Reiseantritt oder zur Zeit des
✓ Schwangerschaft und Entbindung (nach einer Wartezeit von acht Monaten)                               Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen Sie nach den Ihnen bekannten
Was wird ersetzt?                                                                                      Umständen rechnen mussten
✓ Kosten für ambulante Behandlung durch einen Arzt                                                  x Behandlungen von Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind
✓ Kosten für stationäre Behandlung im Krankenhaus                                                   x Behandlungen von Schwangerschaften innerhalb der ersten acht Monate nach Versiche-
✓ Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlung                                                           rungsbeginn (Wartezeit)
✓ Unfallbedingte Hilfsmittel
✓ Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport in das Ihrem Wohn-
   ort nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten
✓ Kosten für Zahnersatz (nach einer Wartezeit von acht Monaten)                                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Kosten für Sehhilfen
✓ Kosten für Psychotherapie                                                                         Krankenversicherung und Medizinische Assistance
✓ Kosten für Vorsorgeuntersuchungen                                                                 ! Schmerzstillende Zahnbehandlung: höchstens € 2.500,-
                                                                                                    ! Heilmittel (z. B. Massage- und Fango-Behandlungen sowie Lymphdrainagen):
Selbstbehalt: € 500,- je Versicherungsjahr                                                             höchstens 12 Behandlungen
                                                                                                    ! Unfallbedingte Hilfsmittel: € 2.000,-
Im Rahmen der Medizinischen Assistance: Hilfe bei persönlichen Notfällen (Krankheit, Unfall         ! Zahnersatz: 80 % des Rechnungsbetrages, in den ersten 2 Versicherungsjahren jedoch
und Tod) und Organisation des Kranken-Rücktransports mit medizinisch adäquaten Mitteln,                maximal € 3.000,- mit dann jährlich steigenden Höchstbeträgen
sobald dies medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.                                                ! Sehhilfen: höchstens € 300,- alle 3 Jahre
                                                                                                    ! Psychotherapie: 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens 12 Sitzungen
                                                                                                    ! Vorsorgeuntersuchungen: ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung
                                                                                                       sowie zusätzlich für Kinder: Vorsorgeuntersuchungen U1 – U9 und Impfungen gemäß den
                                                                                                       Empfehlungen der STIKO
                                                                                                    ! Überführungskosten maximal € 25.000,-


         Wo bin ich versichert?
✓ Für Personen mit Heimatland Deutschland gilt der Versicherungsschutz weltweit für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands inklusive USA / Kanada und außerdem in
  Deutschland bei einer Unterbrechung des Aufenthalts bis zu drei Monate je Versicherungsjahr.
✓ Für Personen mit Heimatland außerhalb Deutschlands gilt der Versicherungsschutz für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, außerdem weltweit bei einer Unterbrechung
  des Aufenthalts bis zu drei Monate je Versicherungsjahr.
✓ Generell sind Reisen in Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht, vom Versicherungsschutz ausgenommen.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
- Sie sind verpflichtet, uns Schadenfälle unverzüglich anzuzeigen.

Krankenversicherung und Medizinische Assistance
- Bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, müssen Sie sich unverzüglich an uns wenden.


         Wann und wie zahle ich?
Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsvertrages fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämienzahlung kann mittels eines der angebotenen Zahlungsmittel (z. B. SEPA-
Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Folgeprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig.


         Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragsstellung, nicht vor Grenzübertritt und nicht vor Ablauf
evtl. Wartezeiten.
Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Beendigung des versicherten Aufenthalts.
Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden, maximal für 60 Monate.
                                                                                                                                                                                                 2020-1076 AVB 18 IPID zu 2020-1076


         Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Versicherungsvertrag täglich zum Monatsende kündigen.


                                                                                              -1-

[Seite 2]
Dokumente zur Versicherungspolice
Die abgeschlossene Versicherung ist auf der Versicherungspolice dokumentiert!


Die Leistungen im Überblick                                                                                         Inhaltsverzeichnis
MAWISTA Expatcare – Tarif Premium                                                                                   Datenschutzhinweise und Hinweise für den Schadenfall                                                  2
•	Krankenversicherung                                                                                              Versicherungsbedingungen                                                                              3
•	Medizinische Assistance                                                                                               Allgemeine Bestimmungen                                                                          3
                                                                                                                         Krankenversicherung                                                                              3
                                                                                                                         Medizinische Assistance                                                                          4
                                                                                                                    MAWISTA Expatcare – Versicherungsleistungen auf einen Blick / Tariftabelle                            5


Wir sind für Sie da                                                                                                 Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise
Hilfe im Notfall                                                                                                    Geltungsbereich: siehe § 2 VB AB 20 MEX
Bei Notfällen ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall-Service bietet                                Maximale Versicherungsdauer: Die Versicherungen gelten für den vereinbarten
Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit!                                                      Zeitraum, maximal sind 60 Monate möglich.
                                                                                                                    Versicherungsfähige Personen: Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem
                                                                                                                    Alter von 75 Jahren.
Telefon: +49.89.6 24 24-496                                                                                         Abschlusshinweise: Der Vertrag beginnt mit dem in der Versicherungspolice be-
                                                                                                                    zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragstellung, nicht
Wichtig für Hilfe im Notfall:                                                                                       vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes und nicht vor Ablauf evtl. Warte-
•	Halten Sie die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthalts-                                 zeiten. Wartezeiten rechnen ab Versicherungsbeginn. Wird der Vertrag nach Antritt
   orts bereit.                                                                                                     des vorübergehenden Aufenthalts und nicht vor Ablauf eines Versicherungsver-
•	Notieren Sie sich die Namen Ihrer Ansprechpartner wie z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei.                          trages mit Geltung ab Antritt des vorübergehenden Aufenthalts abgeschlossen,
•	Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und halten Sie alle notwendigen An-                                besteht eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn.
   gaben bereit.
                                                                                                                    Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf der Versicherungspolice
Schadenmeldung                                                                                                      aufgeführte Person. Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsvertrages
Schnell, bequem und rund um die Uhr melden Sie uns Ihren Schaden unter:                                             fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämienzahlung kann mittels eines der
www.mawista.com/schaden-melden                                                                                      angebotenen Zahlungsmittel (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Falls
alternativ auch per Post an die Schadenabteilung MAWISTA (Adresse siehe rechts)                                     der Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten Zahlungsmittel zu
                                                                                                                    belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs
                                                                                                                    Deckung auf dem vom Versicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht.
                                                                                                                    Die Höhe der Prämie richtet sich in der Regel nach dem ausgewählten Versiche-
                                                                                                                    rungsschutz und der Laufzeit des Vertrages.


                                                                                                                         Tritt der Versicherungsfall ein, müssen wir nur leisten, wenn die
                                                                                                                         Prämie bezahlt ist oder wenn Sie als Versicherungsnehmer kein
                                                                                                                         Verschulden daran trifft, dass die Prämie nicht gezahlt wurde. Dies
Beschwerde, anwendbares Recht, Widerruf                                                                                  müssen Sie uns nachweisen.

Beschwerdehinweis:
Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzuge-
hen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns
dies bitte direkt mit.
                                                                                                                    Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von AWP P&C S.A.
                                                                                                                    (Allianz Partners) nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen
Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg                         geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungssteuer ist
zukommen lassen. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49.89.6 24 24-460, schriftlich per E-Mail an                  in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den
beschwerde-reise@allianz.com bzw. per Post an AWP P&C S.A.,Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße
                                                                                                                    Versicherungsumfang sind die in der Versicherungspolice dokumentierten Prämien
16, D - 85609 Aschheim (bei München). Nähere Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden
Sie unter www.allianz-reiseversicherung.de/beschwerde. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-                  und Leistungsbeschreibungen.
braucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil.
                                                                                                                    AWP P&C S.A.                                      Hauptbevollmächtigter: Carsten Staat
Für Beschwerden aus allen Versicherungssparten können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehör-                    Niederlassung für Deutschland                     Registergericht: München HRB 4605
de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn,
wenden (www.bafin.de).                                                                                              Bahnhofstraße 16                                  USt.-IdNr.: DE 129274528
                                                                                                                    D - 85609 Aschheim (bei München)
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person                     AWP P&C S.A.
bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor
                                                                                                                    Aktiengesellschaft französischen Rechts
dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die ver-sicherte Person                   Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich)
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen                   Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080
Aufenthalt hat.                                                                                                     Vorstandsvorsitzender: Tomas Kunzmann

 Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr:                                           Widerrufsfolgen:
 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.                 Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
 Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe-             die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass
 stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen                      der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit
 nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-                   bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich
 Informationspflichtenverordnung unddiese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträ-                  um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
 gen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt                  unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht
 die Frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen                  vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
 Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.                     zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist
 zu richten an:                                                                                                      Besondere Hinweise:
 AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München), Telefax + 49.89.6 24 24-244,                      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
 E-Mail: service-reise@allianz.com                                                                                   auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                                                                                     Ihre AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland

                                                                                                              -1-

[Seite 3]
Datenschutzhinweise
Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung              Wir können Ihre Daten gemäß Art 6 Abs. 1 d) DSGVO auch verarbei-      III	An welche Empfänger leiten wir Ihre Daten weiter?
(DSGVO) informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per-             ten, um Ihre lebenswichtigen Interessen zu schützen oder wenn Sie     Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können sein:
sonenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung                   in die Verarbeitung einwilligen, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.              ausgewählte externe Dienstleister (z. B. Assistance-Dienstleister,
für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu-                                                                                    Leistungsbearbeiter,   Transportleistungserbringer,    technische
stehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitver-           Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-     Dienstleister usw.) sowie andere Versicherer (z. B. bei Vorliegen
sicherten Personen (z. B. Ehepartner) zur Kenntnis.                      nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der        einer Mehrfachversicherung).
                                                                         gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
I	Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten                                                                                  Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Ver-
   verantwortlich?                                                       2)	Was gilt für besondere Kategorien von personenbezogenen           sicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforder-
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten                           Daten, insbesondere Gesundheitsdaten?                             lich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückver-
verantwortlich ist                                                       Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener          sicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das
                                                                         Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, unterliegt be-         Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland                              sonderem Schutz. Die Verarbeitung ist in der Regel nur zulässig,
Bahnhofstraße 16                                                         wenn Sie gemäß Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO in die Verarbeitung einwil-     Treten Sie als versicherte Person einem Gruppenversicherungsvertrag
D - 85609 Aschheim (bei München).                                        ligen oder eine der übrigen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten     bei (z. B. im Rahmen eines Kreditkarten-Erwerbs), können wir Ihre
                                                                         vorliegt, Art. 9 Abs. 2 b) – j) DSGVO.                                personenbezogenen Daten an den Versicherungsnehmer (z. B. Kre-
Der Datenschutzbeauftragte ist per Post zu erreichen unter der oben-                                                                           ditinstitut) weiterleiten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat.
stehenden Anschrift mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter –              a)	Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besonderer
oder per E-Mail unter datenschutz-azpde@allianz.com.                           Kategorien                                                      Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an
                                                                               In vielen Fällen benötigen wir zur Prüfung des Leistungs-       weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfül-
II	Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden                   anspruchs personenbezogene Daten, die einer besonderen          lung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder
    Ihre Daten verarbeitet?                                                    Kategorie angehören (sensible Daten). Dies sind z. B. Ge-       Strafverfolgungsbehörden).
1.)	Was gilt für alle Kategorien von personenbezogenen Daten?                 sundheitsdaten. Indem Sie uns anlässlich eines konkreten
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung                   Versicherungsfalles solche Daten verbunden mit der Bitte        Die Weiterleitung der Daten ist eine Form der Verarbeitung und
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes-                        um Prüfung und Schadenbearbeitung mitteilen, willigen Sie       erfolgt ebenfalls im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2
datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten                ausdrücklich ein, dass wir Ihre für die Bearbeitung des Ver-    DSGVO genannten Grundlagen.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie                     sicherungsfalles erforderlichen sensiblen Daten verarbeiten.
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                           Hierauf weisen wir Sie nochmals und gesondert im Formular       IV Wie lange speichern wir Ihre Daten?
                                                                               zur Schadenmeldung hin.                                         Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir                                                                                unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver-
die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des                 Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft      jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre
Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden                   widerrufen werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf         Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den
Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten                 hin, dass dann die Leistungspflicht aus dem Versicherungsfall    Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder
wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses,                   evtl. nicht geprüft werden kann. Ist die Prüfung des Schaden-    des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis
z. B. zur Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir                falles bereits abgeschlossen, können z. B. gesetzliche Aufbe-    zu zehn Jahre.
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten               wahrungspflichten dazu führen, dass die Daten nicht gelöscht
und wie hoch der Schaden ist.                                                 werden.                                                          V Wo werden Ihre Daten verarbeitet?
                                                                                                                                               Sollten wir Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
Der Abschluss und die Durchführung des Versicherungsvertrages                 Ihre sensiblen Daten dürfen wir auch dann verarbeiten, wenn      schaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung inner-
sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten                      dies zum Schutz Ihrer lebenswichtigen Interessen erforder-       halb des Allianz-Konzerns auf Grundlage von verbindlichen Unter-
nicht möglich.                                                                lich ist und Sie aus körperlichen oder rechtlichen Gründen au-   nehmensvorschriften, der sogenannten „Binding Corporate Rules“,
                                                                              ßerstande sind, Ihre Einwilligung abzugeben, Art. 9 Abs. 2 c)    die von den Datenschutzbehörden genehmigt wurden. Diese sind
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener                    DSGVO. Das kann zum Beispiel bei schweren Unfällen wäh-          Teil des „Allianz Privacy Standard“. Diese Unternehmensvorschrif-
Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)        rend der Reise der Fall sein.                                    ten sind für alle Unternehmen der Allianz Gruppe verbindlich und
DSGVO.                                                                                                                                         stellen einen angemessenen Schutz von persönlichen Daten sicher.
                                                                              Werden wir bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung von          Der „Allianz Privacy Standard“ sowie die Liste der Unternehmen der
Daneben gibt es in Art. 6 Abs. 1 a) und c) – f) DSGVO weitere                 einem anderen Versicherer in Anspruch genommen oder              Allianz Gruppe, die diesen einhalten, kann hier aufgerufen werden:
gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, die uns zur Verarbeitung                nehmen wir einen anderen Versicherer in Anspruch, dürfen         https://www.allianz-partners.com/allianz-partners---binding-
berechtigen.                                                                  wir Ihre sensiblen Daten zur Geltendmachung und zur Vertei-      corporate-rules-.html.
                                                                              digung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches verarbeiten,
Wir verarbeiten Ihre Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-         Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO.                                          In den Fällen, in denen der „Allianz Privacy Standard“ nicht anwend-
tung gemäß Art 6 Abs. 1 c) DSGVO, z. B. zur Prüfung von Ausgleich-                                                                             bar ist, erfolgt die Übermittlung in Drittländer entsprechend der
ansprüchen, wenn wir von einem anderen Versicherer aufgrund                 b)	Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der       Art. 44 – 50 DSGVO.
einer bestehenden Mehrfachversicherung in Anspruch genommen                    Leistungspflicht
werden.                                                                        Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein,     VI Welche Rechte haben Sie?
                                                                               dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse        Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns             prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen            zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter
oder von Dritten zu wahren, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Dies kann insbe-           gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen        bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf
sondere erforderlich sein:                                                     (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mit-           Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                    teilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines   das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf
•	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie                  Heilberufs ergeben.                                             Datenübertragbarkeit.
    für Markt- und Meinungsumfragen,
•	zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere               Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer      Widerspruchsrecht
    nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf             Schweigepflichtentbindung für uns sowie für alle Stellen, die     Sie können einer Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der
    Versicherungsmissbrauch hindeuten können.                                 der Schweigepflicht unterliegen und Angaben zur Prüfung           Direktwerbung widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur
Wir verarbeiten in der Regel nur Daten, die wir direkt von Ihnen              der Leistungspflicht machen müssen.                               Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verar-
erhalten haben. In Einzelfällen (z. B. wenn uns ein anderer Versiche-                                                                           beitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation
rer bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung in Anspruch nimmt)               Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen       er-geben, widersprechen.
erhalten wir diese von Dritten.                                               Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Aus-
                                                                              kunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten                   Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten        Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichts-              durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrich-      möchten, können Sie sich an den oben genannten Datenschutz-
rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbe-                   tungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht         beauftragten wenden. Für Sie besteht außerdem ein Beschwerde-
wahrungspflichten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung                   entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten         recht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen                  an uns einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.                                     beibringen.


Allgemeine Hinweise für den Schadenfall
Was ist in jedem Schadenfall zu tun?                                     Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten
Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und           Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und
nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete          die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten
Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest)         hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medi-
und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege).                  kamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten.

Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen
Notfällen während der Reise? (Krankenversicherung / Medizinische
Assistance)
Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten,
insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüglich an die Assi-
stance, damit adäquate Behandlung sichergestellt und notfalls der
Rücktransport veranlasst werden kann. Für die Erstattung Ihrer vor
Ort verauslagten Kosten reichen Sie bitte Originalrechnungen und
/ oder -rezepte ein.


                                                                                                        -2-

[Seite 4]
Bedingungen der AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland
Allgemeine Bestimmungen                                                     zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom                        sicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person
VB AB 20 MEX                                                                Versicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht. Ist                   nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                                            die Folgeprämie zu diesem Termin nicht bezahlt, kann der Ver-               Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 sowie die daran              sicherer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                 pflicht des Versicherers ursächlich ist.
anschließend abgedruckten Versicherungsbedingungen gelten für               Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein          3.	Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren,
alle MAWISTA Expatcare Versicherungsprodukte.                               und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folge-                  gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch ent-
                                                                            prämie noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung            standen ist und die versicherte Person von den Umständen zur
§ 1 Wer ist versichert?                                                     zur Leistung frei. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündi-         Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne
1.	Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 75              gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch                grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
    Jahren.                                                                 mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines
2.	Nicht versicherungsfähig sind Personen mit einem befristeten            Monats nach der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist             § 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
    Aufenthaltstitel für Deutschland, die unter Berücksichtigung von        nachgeholt, entfällt die Wirkung der Kündigung und der Vertrag          1.	Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und
    gleichartigen Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern           tritt wieder in Kraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der          des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
    einen Zeitraum von 60 Monaten überschritten haben.                      Zahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-           2.	Die MAWISTA GmbH ist mit der Entgegennahme und Weiter-
                                                                            rungsschutz.                                                                leitung von Erklärungen an den Versicherer bevollmächtigt.
§ 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung?
1.	Was gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-            § 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?                    § 11	 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendma-
    enthalt in Deutschland und vorübergehendem Aufenthalt im             Nicht versichert sind                                                             chung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
    Ausland?                                                             1.	Schäden durch Streik, Kernenergie und sonstige Eingriffe von                  zuständig? Welches Recht findet Anwendung?
    a)	Bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in            hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche das Auswär-           1.	Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person
        Deutschland gilt die Versicherung für den vorübergehenden            tige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Befindet sich                München oder der Ort in Deutschland, an welchem die ver-
        Aufenthalt außerhalb Deutschlands in dem vereinbarten                eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer                sicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen
        Tarifbereich gemäß Versicherungspolice (versicherter Aus-            Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage                Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
        landsaufenthalt).                                                    nach Bekanntgabe der Reisewarnung; der Versicherungsschutz             2.	Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht ent-
        Hinweis: Die Prüfung, ob die Versicherung den gesetzlichen           dauert trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung               gegensteht.
        Bestimmungen des Aufenthalts- oder Wohnsitzlandes                    der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person
        genügt, obliegt der versicherten Person.                             nicht zu vertreten hat.
    b)	Für urlaubs- oder berufsbedingte Unterbrechungen des ver-        2.	Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versiche-
                                                                                                                                                    Versicherungsbedingungen
        sicherten Auslandsaufenthalts besteht auch in Deutschland            rungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den               zur Krankenversicherung
        bis zu einer Dauer von drei Monaten pro Versicherungsjahr            ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet; der Ver-          VB K-PRE 20 MEX
        Versicherungsschutz.                                                 sicherungsschutz dauert jedoch fort, wenn sich die Beendigung
2.	Was gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-             der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person         § 1 Was ist versichert?
    halt außerhalb Deutschlands für den vorübergehenden Aufent-              nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten,   1. Versichert sind die Kosten
    halt in Deutschland?                                                     auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder              a) der Heilbehandlung
    a)	Bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt               der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teil-              b) des Krankentransports
        außerhalb Deutschlands gilt die Versicherung für den vorü-           nahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereig-              c) der Überführung bei Tod
        bergehenden Aufenthalt in Deutschland (versicherter Aus-             nissen sind nicht versichert.                                              bei im vereinbarten Geltungsbereich und versicherten Zeitraum
        landsaufenthalt).                                                3.	Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt.            akut eintretenden Krankheiten und Unfällen in dem in den §§ 2
        Hinweis: Die versicherte Person ist verpflichtet, selbst zu                                                                                     und 3 genannten Umfang.
        prüfen, ob sie der Krankenversicherungspflicht in Deutsch-       § 6 	 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt            2.	Für die Kosten der ärztlichen Behandlung der Schwangerschaft
        land unterliegt. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-                 unternehmen (Obliegenheiten)?                                           und Entbindung besteht nur dann im vereinbarten Geltungs-
        lichem Aufenthalt in Deutschland besteht (bis auf einige         Die versicherte Person ist verpflichtet,                                       bereich Versicherungsschutz, wenn die Schwangerschaft (Emp-
        Ausnahmen) eine Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs.            1.	den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten                 fängnis) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Ungeachtet
        3 VVG. Diese Versicherung erfüllt nicht die Versicherungs-           zu vermeiden;                                                              des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der
        pflicht in Deutschland bei gewöhnlichem Aufenthalt in            2.	den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;                       Wartezeit erstattet der Versicherer die Kosten der ärztlichen
        Deutschland.                                                     3.	das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und                   Heilbehandlung bei akut auftretenden Schwangerschafts-
    b)	Für urlaubs- oder berufsbedingte Unterbrechungen des                 dem Versicherer jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß                 komplikationen einschließlich Fehl- und Frühgeburt. Bei einer
        versicherten Aufenthaltes in Deutschland besteht weltweit            zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-             Frühgeburt werden auch die Kosten der im vereinbarten
        Versicherungsschutz bis zu einer Dauer von drei Monaten pro          Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte              Geltungsbereich notwendigen Heilbehandlungen des neugebo-
        Versicherungsjahr (Ausnahme: USA / Kanada, siehe hierzu              – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweige-              renen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,- übernommen.
        Nr. 3.).                                                             pflicht zu entbinden und es dem Versicherer zu gestatten,              3.	Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß
3.	In Tarifen ohne USA / Kanada besteht Versicherungsschutz für             Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumut-                 dem in der Tariftabelle für den Tarif Premium angegebenen Rah-
    Aufenthalte in USA / Kanada für maximal 42 Tage pro Versiche-            barer Weise zu prüfen.                                                     men versichert.
    rungsjahr.                                                           4.	Beginn und Ende sowie die Unterbrechung eines versicherten
                                                                             Auslandsaufenthaltes sowie das Vorliegen der Versicherungs-            § 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung erstattet?
§ 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?                            fähigkeit sind von der versicherten Person auf Verlangen des           1.	Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für im vereinbarten
Der Versicherungsschutz                                                      Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen.                                Geltungsbereich notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die
1.	beginnt mit dem in der Versicherungspolice bezeichneten                                                                                             Kosten für
    Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragsstel-       § 7 Wann zahlt der Versicherer die Entschädigung?                              a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
    lung, nicht vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes         1.	Hat der Versicherer die Leistungspflicht dem Grund und der                 b)	Arznei- und Verbandmittel, die der versicherten Person ärzt-
    und nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. Wartezeiten rechnen ab           Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von                   lich verordnet wurden; Arzneimittel müssen außerdem aus
    Versicherungsbeginn. Wird der Vertrag nach Antritt des vorü-             zwei Wochen ausgezahlt.                                                        der Apotheke bezogen werden.
    bergehenden Aufenthalts und nicht vor Ablauf eines Versiche-         2.	Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden,                c)	stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unauf-
    rungsvertrages mit Geltung ab Antritt des vorübergehenden                dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen perso-                  schiebbarer Operationen bis zur gemäß Tariftabelle für den
    Aufenthalts abgeschlossen, besteht eine Wartezeit von 14 Tagen           nenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern die versicherte                   Tarif Premium angegebenen Höhe;
    ab Versicherungsbeginn. Bei Unfall besteht abweichend hiervon            Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft              d)	den medizinisch notwendigen Krankentransport zur statio-
    Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn.                              nicht erteilt, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprü-                  nären Behandlung in das nächst erreichbare und geeignete
2.	endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit              fung ermöglicht wird und der Versicherer hierdurch die Höhe                    Krankenhaus im vereinbarten Geltungsbereich und zurück
    der Beendigung des versicherten Auslandsaufenthalts oder mit             und Umfang der Leistungspflicht nicht abschließend feststellen                 in die Unterkunft, bei Erstversorgung nach einem Unfall den
    Wegfall der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit der             kann, wird die Leistung nicht fällig.                                          Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zu-
    versicherten Person gemäß § 1.                                                                                                                          rück;
3.	kann auf Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit       § 8 	 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche                   e)	schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von
    unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Versicherer bis zu                 gegen Dritte hat?                                                           Zahnprothesen und Provisorien jeweils bis zur gemäß Tarif-
    insgesamt max. 60 Monaten verlängert werden.                         1.	Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetz-                    tabelle für den Tarif Premium angegebenen Höhe;
                                                                             lichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den               f)	Zahnersatz und – für versicherte Personen bis zu einem Al-
§ 4 	 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wann ist die Prämie               Versicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein                   ter von 18 Jahren – kieferorthopädische Behandlungen bis
       zu zahlen?                                                            Nachteil entsteht.                                                             zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium angegebenen
1.	Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate verein-       2.	Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den                  Höhe; es gilt eine Wartezeit von acht Monaten ab Versiche-
    bart werden, maximal für 60 Monate.                                      Rechtsübergang auf Wunsch des Versicherers schriftlich zu be-                  rungsbeginn.
2.	Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer                    stätigen.                                                                  g)	die ärztliche Betreuung und Behandlung von Schwanger-
    täglich zum Monatsende gekündigt werden.                             3.	Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen                    schaften, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind,
3.	Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsver-                sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht                 nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die besondere
    trages fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Die Prämien-            des Versicherers vor. Der Versicherer tritt in Vorleistung, sofern             Wartezeit für Entbindung beträgt acht Monate;
    zahlung kann mittels eines der angebotenen Zahlungsmittel                er unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch ge-             h)	unfallbedingte Hilfsmittel (Mietgebühr oder Anschaffungs-
    (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte) erfolgen. Ist die erste        nommen wird.                                                                   kosten) bis zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium an-
    Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der                                                                                      gegebenen Höhe;
    Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-   § 9 	 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf                   i)	Sehhilfen nach acht Monaten Wartezeit ab Versicherungsbe-
    sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Falls             Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und                     ginn bis zur gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium ange-
    der Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten                  Verjährung?                                                                 gebenen Höhe;
    Zahlungsmittel zu belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn       1.	Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer           j)	ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Massagen- und Fango-
    zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom Ver-                von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger                 Behandlungen oder Lymphdrainagen), bis zur gemäß Tarif-
    sicherungsnehmer genannten Zahlungsmittel besteht.                       Verletzung ist er berechtigt, die Leistung in einem der Schwere                tabelle für den Tarif Premium genannten Höhe; dies gilt auch
4.	Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Fol-            des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver-                   dann, wenn mehrere Anwendungen innerhalb eines Behand-
    geprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig. Falls der              hältnis zu kürzen.                                                             lungstermins durchgeführt werden;
    Versicherer ermächtigt wurde, die Prämie dem gewählten               2.	Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicher-          k)	medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Rehabilitations-
    Zahlungsmittel zu belasten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn           te Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Ver-                 maßnahmen als Anschlussheilbehandlung;


                                                                                                          -3-

[Seite 5]
    l)	ambulante Vorsorgeuntersuchungen in dem gemäß Tarifta-          4.	kieferorthopädische Behandlungen, Zahnbehandlungen, die             3.	Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienst-
        belle für den Tarif Premium bezeichneten Rahmen;                    über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahn-               leistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance auf-
    m)	psychotherapeutische Behandlung bis zur gemäß Tariftabelle          prothesen und Provisorien hinausgehen; in Abweichung hierzu             zunehmen.
        für den Tarif Premium angegebenen Höhe.                             besteht jedoch in dem in § 2 Nr. 1 f) VB K-PRE MEX bezeichneten     4.	Soweit die versicherte Person die Erstattung verauslagter Beträ-
    n)	die stationäre Krisenintervention in einer akut lebensbedroh-       Rahmen Versicherungsschutz;                                             ge nicht vom Versicherer beanspruchen kann, hat die versicher-
        lichen Situation bei psychischen Erkrankungen, begrenzt auf     5.	die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln; für unfall-             te Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungs-
        14 Tage.                                                            bedingte Hilfsmittel sowie für Sehhilfen besteht in Abwei-              stellung an den Versicherer zurückzuzahlen.
2.	Der Versicherer leistet dabei im vertraglichen Umfang für Un-           chung hierzu Versicherungsschutz in dem in § 2 Nr. 1 h) und i)
    tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,                 VB K-PRE MEX bezeichneten Rahmen;                                   § 2	  Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit
    die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Der Ver-       6.	Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrank-                   und Unfall und im Todesfall?
    sicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,          heiten sowie deren Folgen;                                          1.	Ambulante Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich
    die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt       7.	Behandlungen von Schwangerschaften, die bereits vor Ver-                Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten
    haben und die angewendet werden, weil keine schulmedizi-                sicherungsbeginn eingetreten sind, sowie für die Behandlung             ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen
    nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; Der            von Schwangerschaften innerhalb der ersten drei Monate nach             Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt
    Versicherer kann jedoch die Leistung auf die Höhe herabsetzen,          Versicherungsbeginn (Wartezeit); die besondere Wartezeit für            jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her.
    die bei der Anwendung schulmedizinischer Methoden oder                  Entbindung beträgt acht Monate. Ungeachtet des Zeitpunktes          2.	Stationäre Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich
    Arzneimittel angefallen wäre.                                           des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit erstattet          Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem
3.	Im tariflich vereinbarten Geltungsbereich steht der versicher-          der Versicherer die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei            Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
    ten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland nieder-                akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließ-            a) Betreuung
    gelassenen, gesetzlich anerkannten und approbierten Ärzten,             lich Fehl- und Frühgeburt;                                                 Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kon-
    Zahnärzten, Heilpraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese        8.	durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte               takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu
    nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für ihren           Behandlung oder Unterbringung;                                             den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die
    Berufsstand – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr        9.	Behandlung geistiger und seelischer Störungen sowie für                    Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten
    abrechnen.                                                              Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behand-                Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der
4.	Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehand-              lung; für psychotherapeutische Behandlung sowie die stationäre             versicherten Person.
    lung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen       Krisenintervention besteht in Abweichung hierzu jedoch Versi-           b) Krankenbesuche
    und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher             cherungsschutz in dem in § 2 Nr. 1 m) und n) VB K-PRE MEX für              Bei stationärer Behandlung der versicherten Person orga-
    Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera-              den Tarif Premium bezeichneten Rahmen;                                     nisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der ver-
    peutische Möglichkeiten verfügen, Krankenakten führen und           10.	Honorare und Gebühren, die den in dem betreffenden Land                  sicherten Person nahestehende Person zum Ort des Kranken-
    keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder               als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang                    hausaufenthaltes und zurück zum Wohnort im Heimatland.
    Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht                 übersteigen; ebenso wenig für Wahlleistungen wie z. B. Einbett-         c) Kostenübernahme-Erklärung
    in Deutschland für allgemeine Krankenhausleistungen (Mehr-              zimmer oder Chefarztbehandlung, sofern für den Tarif Premium               Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt der Versicherer
    bettzimmer) gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der                 nicht anders vereinbart (siehe Tariftabelle). Die Erstattung kann          der versicherten Person eine Kostenübernahme-Erklärung bis
    Bundespflegesatzverordnung ohne Wahlleistungen (privatärzt-             ggf. auf die landesüblichen Sätze gekürzt werden;                          zu € 15.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung
    liche Behandlung), außerhalb Deutschlands in vergleichbarem         11.	Krankenrücktransport aus einem der unter Nr. 1, 2, 6 und 8 ge-           der Leistungspflicht. Der Versicherer übernimmt im Namen
    Umfang, sofern gemäß Tariftabelle für den Tarif Premium nicht           nannten Gründe.                                                            der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständi-
    anders vereinbart.                                                  12.	Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,                gen Kostenträger.
5.	Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in               Kinder- und Jugenduntersuchungen, Zahnvorsorgeunter-                3.	Krankenrücktransport
    Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand-                suchungen und -prophylaxe, Schutzimpfungen, sofern gemäß                Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach
    lungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im                  Tariftabelle für den Tarif Premium nicht anders vereinbart, sowie       der Prognose des behandelnden Arztes die voraussichtliche
    Übrigen aber die Voraussetzung von vorstehender Nr. 4 erfüllen,         für Honorare und Gebühren für Atteste, Befundberichte und               Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organisiert die
    werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der           (Arbeitsunfähigkeits)-Bescheinigungen, die nicht von vom Ver-           Assistance nach vorheriger Abstimmung mit den behandelnden
    Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zuge-           sicherer angefordert wurden.                                            Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten
    sagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange                                                                                    Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das
    auch bei stationärer Behandlung in TBC-Heilstätten und -Sana-       § 5 	 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt             dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeig-
    torien geleistet.                                                          unternehmen (Obliegenheiten)?                                        nete Krankenhaus in dem Land, in dem die versicherte Person
6.	Der Versicherer erstattet im bedingungsgemäßen Rahmen die           Die versicherte Person ist verpflichtet,                                    ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.
    Kosten über die vereinbarte Laufzeit des Versicherungsvertrages     1.	im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn          4.	Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwe-
    hinaus, sofern ein Rücktransport während der Vertragslaufzeit           umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und             rer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung
    medizinisch nicht vertretbar war, bis zum Tag der Transport-            therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungs-                der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert
    fähigkeit, maximal jedoch für zwölf Wochen.                             anerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzu-              die Assistance deren Rückreise zum Wohnort in dem Land, in
                                                                            nehmen – die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme                  dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
§ 3 	 Welche Kosten erstattet der Versicherer bei Krankenrück-             erstattet der Versicherer bis zu € 25,-;                                Wohnsitz hat.
       transport und Tod?                                               2.	ihrem Rücktransport oder der Rückführung in das Land, in dem
Der Versicherer erstattet                                                   die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder           § 3	  Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von
1.	die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren              Wohnsitz hat, bei Bestehen der Transportfähigkeit und Vorliegen            notwendigen Arzneimitteln?
    Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der            der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 VB K-PRE MEX zuzustim-           Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der
    versicherten Person in dem Land, in dem die versicherte Person          men, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der Krank-      versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit-
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, nächstgele-            heit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt;                  tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich
    gene geeignete Krankenhaus.                                         3.	dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften          ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte
    Darüber hinaus werden auf Wunsch der versicherten Person                mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Ver-             Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu
    die Kosten des medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rück-            sicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen;         erstatten, sofern diese nicht im Rahmen der Krankenversicherung
    transports erstattet, wenn nach der Prognose des behandelnden           diese werden Eigentum des Versicherers.                             gemäß § 2 Nr. 1 b) VB K-PRE MEX versichert sind.
    Arztes die weitere Krankenhausbehandlung voraussichtlich 14
    Tage übersteigt.                                                    § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?                  § 4	  Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher-
    Unabhängig hiervon werden die Kosten des Rücktransportes            Die versicherte Person trägt den gemäß Tariftabelle für den jewei-             ten Person?
    in das Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen       ligen Geltungsbereich vereinbarten Selbstbehalt.                        Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar-
    Aufenthalt oder Wohnsitz hat, übernommen, wenn diese im                                                                                     ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch
    Rahmen der voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehand-                                                                                der Angehörigen die Überführung der verstorbenen Person zur
    lung bleiben.
                                                                        Versicherungsbedingungen                                                Bestattung in dem Land, in dem die versicherte Person ihren ge-
2.	die unmittelbaren Kosten bis zu € 25.000,- für die Überführung      zur Medizinischen Assistance                                            wöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.
    des verstorbenen Versicherten zur Bestattung in dem Land, in        VB MAS-PRE 20 MEX
    dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder                                                                               § 5	  Welche Informationen können bei der Assistance abge-
    Wohnsitz hat.                                                       § 1 Welche Dienste bietet der Versicherer?                                     fragt werden?
                                                                        1.	Der Versicherer bietet der versicherten Person während des          1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung
§ 4 	 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind                Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich in nachstehend              Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance
       zu beachten?                                                         genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehen-         über:
Kein Versicherungsschutz besteht für                                        den Kosten hierfür gemäß den nachfolgenden Bedingungen.                 • die allgemeine medizinische Versorgung im Reiseland;
1.	Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnah-                Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt dem Ver-            • besondere Infektionsrisiken im Reiseland;
    men, die ein Anlass für den Aufenthalt im vereinbarten Gel-             sicherer vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-             • die notwendigen Impfungen für das Reiseland;
    tungsbereich sind;                                                      Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leis-             • geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheitsbildern.
2.	Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnah-                tungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der         2.	Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizi-
    men, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor dem                Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag          nischer Dolmetscherservice):
    Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich oder zur Zeit des            gegenüber der versicherten Person.                                      Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance
    Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach        2.	Der Versicherer hat die Assistance damit beauftragt, für die ver-       Diagnosen und andere medizinische Begriffe.
    den ihr bekannten Umständen rechnen musste;                             sicherte Person die nachstehend genannten Dienstleistungen
3.	Nähr- und Stärkungsmittel;                                              im 24-Stunden-Service zu erbringen.


                                                                                                        -4-

[Seite 6]
MAWISTA Expatcare – Versicherungsleistungen auf einen Blick / Tariftabelle
Tariftabelle                                                        MAWISTA Expatcare Classic                      MAWISTA Expatcare Comfort                    MAWISTA Expatcare Premium
Krankenversicherung
§ 2, Nr. 1
Höhe der Kostenerstattung für …

Ambulante Behandlung
                                                                    unbegrenzt                                     unbegrenzt                                   unbegrenzt
einschließlich Arznei- und Verbandmittel

Stationäre Behandlung                                                                                                                                           freie Krankenhauswahl, Unterbringung,
                                                                    freie Krankenhauswahl, Kosten werden gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundes-
                                                                                                                                                                soweit möglich, als Privatpatient im Zwei-
                                                                    pflegesatzverordnung erstattet, keine Wahlleistungen, außerhalb Deutschlands: 100 % in
                                                                                                                                                                bettzimmer, Kosten werden im ortsüblichen
                                                                    vergleichbarem Umfang
                                                                                                                                                                Umfang ersetzt

Medizinisch notwendigen Krankentransport ins Krankenhaus sowie
                                                                    unbegrenzt                                     unbegrenzt                                   unbegrenzt
zum nächsterreichbaren Arzt bei Erstversorgung nach einem Unfall

Schmerzstillende Zahnbehandlung (Zahnfüllungen in einfacher
                                                                    max. € 500,-                                   max. € 1.000,-                               max. € 2.500,-
Ausfertigung) je Versicherungsjahr

Reparaturen von Zahnersatz / Provisorien je Versicherungsjahr       max. € 250,-                                   max. € 250,-                                 max. € 250,-

Zahnersatz und – ausschließlich für Versicherte bis 18 Jahre –                                                     60 % des Rechnungsbetrages, höchstens        80 % des Rechnungsbetrages, höchstens
kieferorthopädische Leistungen (jeweils nach Ablauf der Wartezeit                                                  jedoch insgesamt:                            jedoch insgesamt:
von 8 Monaten)                                                                                                     • in den ersten 2 Versicherungsjahren:     • in den ersten 2 Versicherungsjahren:
                                                                                                                     € 2.000,- Rechnungsbetrag                     € 3.000,- Rechnungsbetrag
                                                                    nicht versichert                               • in den ersten 3 Versicherungsjahren:     • in den ersten 3 Versicherungsjahren:
                                                                                                                     € 3.000,- Rechnungsbetrag                   € 5.000,- Rechnungsbetrag
                                                                                                                   • ab dem 4. Versicherungsjahr:             • ab dem 4. Versicherungsjahr:
                                                                                                                     € 4.000,- Rechnungsbetrag                   € 4.000,- Rechnungsbetrag
                                                                                                                     je Versicherungsjahr                            je Versicherungsjahr

Unfallbedingte Hilfsmittel (Mietgebühr oder Anschaffung)
                                                                    max. € 250,-                                   max. € 1.000,-                               max. € 2.000,-
je Versicherungsjahr

Sehhilfen (nach einer Wartezeit von 8 Monaten)                      nicht versichert                               max. € 50,- je Versicherungsjahr             max. € 300,- alle 3 Jahre

Heilmittel (z. B. Massagen-, Fango-Behandlungen, Lymphdraina-                                                                                                   100 %, bis zu 12 Behandlungen;
gen) je Versicherungsjahr                                                                                                                                       bei Schwangerschaft einmalig insgesamt
                                                                    100 %, bis zu 8 Behandlungen                   100 %, bis zu 10 Behandlungen
                                                                                                                                                                € 50,- für Vorbereitungs- und Rückbildungs-
                                                                                                                                                                kurs

Medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Rehabilitations-
                                                                    unbegrenzt                                     unbegrenzt                                   unbegrenzt
maßnahmen als Anschlussheilbehandlung

Vorsorgeuntersuchungen nach in Deutschland gesetzlich                                                                                                           ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur
eingeführten Programmen                                                                                                                                         Krebsfrüherkennung, zusätzlich für Kin-
                                                                                                                   ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur
                                                                    nicht versichert                                                                            der Vorsorgeuntersuchungen U1 - U9 und
                                                                                                                   Krebsfrüherkennung
                                                                                                                                                                Impfungen gemäß den Empfehlungen der
                                                                                                                                                                STIKO

Psychotherapie je Versicherungsjahr                                                                                80 % des Rechnungsbetrages,                  80 % des Rechnungsbetrages,
                                                                    nicht versichert
                                                                                                                   bis zu 6 Sitzungen                           bis zu 12 Sitzungen

psychische Erkrankung                                               stationäre Krisenintervention in einer akut lebensbedrohlichen Situation, max. 14 Tage

§ 2, Nr. 6
Nachleistung nach Ablauf des Versicherungsvertrages                 max. 6 Wochen                                  max. 8 Wochen                                max. 12 Wochen
bei Transportunfähigkeit

§ 1 Nr. 2
Behandlungen wegen Schwangerschaft und Entbindung                   unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß        unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß      unbegrenzt, stationäre Behandlung gemäß
(bei Empfängnis nach Versicherungsbeginn und nach                   Tarif Classic                                  Tarif Comfort                                Tarif Premium
Ablauf einer Wartezeit von 3 bzw. 8 Monaten)

                                                                    Ungeachtet des Zeitpunktes des Eintrittes der Schwangerschaft und der Wartezeit werden die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung bei akut
                                                                    auftretenden Schwangerschaftskomplikationen inkl. Fehl- und Frühgeburten ersetzt.

§ 1 Nr. 2
                                                                    max. € 100.000,-                               max. € 100.000,-                             max. € 100.000,-
Heilbehandlung eines Neugeborenen bei Frühgeburt

§ 3, Nr. 1                                                                                                                                                      in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll
Krankenrücktransport ins Heimatland                                 in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll      in voller Höhe, wenn medizinisch sinnvoll    und vertretbar, außerdem auf Wunsch der
                                                                    und vertretbar                                 und vertretbar                               versicherten Person auch bei Krankenhaus-
                                                                                                                                                                behandlungen länger als 14 Tage

§ 3, Nr. 2
                                                                    max. € 25.000,-                                max. € 25.000,-                              max. € 25.000,-
Kostenerstattung für Überführung ins Heimatland

§6
Selbstbehalt

weltweit ohne USA / Kanada                                          ohne Selbstbehalt                              ohne Selbstbehalt                            ohne Selbstbehalt

weltweit mit USA / Kanada je Versicherungsjahr                      € 500,-                                        € 500,-                                      € 500,-

Medizinische Assistance
§1-§5                                                               Bietet weltweite Soforthilfe bei Notfällen im vereinbarten Geltungsbereich.

§ 2, Nr. 2 c)
                                                                    max. € 15.000,-                                max. € 15.000,-                              max. € 15.000,-
Höhe der Kostenübernahmeerklärung bei stationärer Behandlung

Hinweis: Der Versicherungsschutz ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen sowie den Angaben für den Tarif Premium in dieser Tariftabelle. Bitte beachten Sie daher auch die abgedruckten Versicherungs-
bedingungen.
                                                                                                                                                                                                               2023-1111


                                                                                                    -5-
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