# ERGO Risikoversicherung mit Bonusgutschrift: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-ergo-risiko-bonusgutschrift.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-ergo-risiko-bonusgutschrift.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Versicherungsbedingungen BR13 Risiko mit Bonusgutschrift](https://ergo-versicherung.at/fileadmin/user_upload/pdf/Versicherungsbedingungen/BR13_Risiko_mit_Bonusgutschrift_01.pdf), Fassung BR13 Stand 05/2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen ERGO 2016 (Anhang R116, Risikoversicherung auf den Todesfall)](https://durchblicker.at/downloads/lebensversicherung/ergo/ALB_ERGO_2016.pdf), Fassung Anhang R116 Stand 01/2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Todesfallleistung) | laut Polizze | leisten wir die am Versicherungsantrag für den Ablebensfall angegebene garantierte Versicherungsleistung. | AVB 1.1, Seite 4 |
| Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall) | nicht geregelt |  |  |
| Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme) | ja, bis 200.000 € | Der Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 AVB (vorläufiger Sofortschutz) beträgt 200.000 Euro, sofern das Alter der versicherten Person 55 Jahre nicht übersteigt | BVB 1.1, Seite 1 |
| Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland) | ja | infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und Nordamerikas, bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen | AVB 3.3, Seite 5 |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerung | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag je Nachversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammen | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze für die Nachversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes) | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag) | ja | Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember ermittelt und reduzieren die Tarifprämie auf die von Ihnen zu bezahlende Versicherungsprämie in Form einer Bonusgutschrift. | BVB 3.3, Seite 1 |
| Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall) | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeit | ja | Im ungünstigsten Fall kann der Gewinnanteil sogar ganz entfallen und dazu führen, dass die volle Tarifprämie (zuzüglich Versicherungssteuer) zu bezahlen ist. | BVB 3.4, Seite 1 |
| Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag) | ja | Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat. | AVB 15.1, Seite 9 |
| E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtraucher | nein | Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat. | AVB 15.1, Seite 9 |
| Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchens | nein | Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen. | AVB 15.2, Seite 9 |
| Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstopp | nicht geregelt |  |  |
| Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktritt | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | keine | Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten (bei Arglist binnen 30 Jahren). | AVB 2.2, Seite 4 |
| Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | ja | Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht | AVB 2.2, Seite 4 |
| Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert) | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | AVB 8.1, Seite 8 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank) | ja | Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. | AVB 12.1, Seite 9 |
| Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen) | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigung | ja | Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen | AVB 9.1, Seite 8 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeit | ja | Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. | AVB 3.2, Seite 5 |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung. | AVB 3.6, Seite 5 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | nein | Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten | AVB 3.4, Seite 5 |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen | AVB 3.6, Seite 5 |
| Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen) | nein | infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen), | AVB 3.3, Seite 5 |
| Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | nein | infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast | AVB 3.3, Seite 5 |
| Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichert | nein | infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug, | AVB 3.3, Seite 5 |
| Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichert | ja | infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen), | AVB 3.3, Seite 5 |
| Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall) | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Versicherungsbedingungen BR13 Risiko mit Bonusgutschrift

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[Seite 1]
      Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung
      Risikoversicherung (Klassik und Spezial)
      Deckung 82113 / Tarifvariante 171NN/171NP/171RN/171RP
                                                                                                                                    Anhang BR13

      Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen                      3   Gewinnbeteiligung
      (AVB) der Risikoversicherung (mit Bonusgutschrift) gelten
      folgende Bestimmungen:                                                     3.1 Sie nehmen gemäß Punkt 6 der AVB im Wege der
                                                                                     Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die
1     Mindest- und Höchstbeträge                                                     Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und
1.1   Der Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 AVB (vorläufiger Sofortschutz)                Abrechnungsverbände. Der für Ihren Versicherungsvertrag gültige
      beträgt 200.000 Euro, sofern das Alter der versicherten Person 55              Gewinn- bzw. Abrechnungsverband lautet:
      Jahre nicht übersteigt, bzw. 80.000 Euro, sofern das Alter der                 Gewinnverband: II
      versicherten Person über 55 Jahre liegt. Dies gilt auch dann, wenn             Abrechnungsverband:         15 für Risikoversicherung Spezial
      insgesamt höhere Summen auf das Leben der versicherten Person                                              16 für Risikoversicherung Klassik
      beantragt sind.
1.2   Die Mindestversicherungsleistung gemäß Punkt 2.4 AVB (Grenze für           3.2 Allfällige im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages bestehende
      Prämienfreistellung bei Kündigung nach Verzug mit der Folgeprämie)             Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt.
      beträgt 750 Euro. Der Mindestbetrag gemäß Punkt 9.2 AVB (Grenze            3.3 Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember ermittelt
      für Prämienfreistellung) beträgt 750 Euro.                                     und reduzieren die Tarifprämie auf die von Ihnen zu bezahlende
2     Rechnungszins und Kosten                                                       Versicherungsprämie in Form einer Bonusgutschrift.
2.1   Der Rechnungszins beträgt 0 % p.a.                                         3.4 Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unserem Vorstand
2.2   Die Zuschläge für nicht jährliche Prämienzahlung gemäß Punkt 2.5               diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Der
      AVB („Unterjährigkeitszuschlag“) betragen bezogen auf die jeweilige            Anspruch auf den ggf. geänderten Gewinnanteil entsteht mit dem
      Prämie 1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 % bei           auf die Beschlussfassung folgenden 1. Juli. Die Höhe der
      monatlicher Zahlung.                                                           Gewinnbeteiligung hängt von dem Risiko- und Kostenverlauf ab. Der
2.3   Die Abschlusskosten gemäß Punkt 5.1 (a) AVB betragen einmalig                  jedes Bilanzjahr neu festgesetzte Gewinnanteil bestimmt die Höhe
      40 Euro.                                                                       der Bonusgutschrift. Die zu zahlende Versicherungsprämie kann
2.4   Die jährlichen Verwaltungskosten gemäß Punkt 5.1 (b) AVB                       sich also durch die Festsetzung niedrigerer Gewinnanteile erhöhen.
      betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung 40 Euro ab                 Im ungünstigsten Fall kann der Gewinnanteil sogar ganz entfallen
      dem 2. Versicherungsjahr und bei prämienfrei gestellten Verträgen              und dazu führen, dass die volle Tarifprämie (zuzüglich
      jährlich 0,1 % der Versicherungssumme. Außerdem wird für                       Versicherungssteuer) zu bezahlen ist. Der Versicherungsnehmer
      Versicherungssummen unter 45.000 Euro ein Abschlag von 0,05 %,                 kann den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
      von 45.000 Euro bis unter 65.000 Euro ein Abschlag von 0,03 %                  wenn sich die Bonusgutschrift reduziert oder diese entfällt.
      bzw. von 65.000 Euro bis unter 85.000 Euro ein Abschlag von 0,01               Die Höhe der Gewinnanteilsätze wird in unserem jeweiligen
      % gewährt sowie ab 145.000 Euro ein Zuschlag von 0,01 % der                    Geschäftsbericht veröffentlicht. Unsere Geschäftsberichte finden
      Versicherungssumme verrechnet.                                                 Sie              auf             folgender               Homepage:
2.5   Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos gemäß Punkt 5.1 (c)                 http://www.ergo-versicherung.at/ueber-ergo/geschaeftsberichte/.
      AVB werden mit der von der Münchener Rück erstellten modifizierten
      Munich Re Sterbetafel 2013 unisex für non-preferred Risiken                    Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf
      berechnet.                                                                     Schätzungen denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden
2.6   Der Abzug gemäß Punkt 8.2 AVB (Abzug bei Rückkauf) beträgt 5 %                 Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Solche Angaben sind daher
      der Deckungsrückstellung.                                                      unverbindlich.


      Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306
      Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien
      BR13                                                       Stand 05/2019                                                              Seite 1 von 1
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen ERGO 2016 (Anhang R116, Risikoversicherung auf den Todesfall)

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[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)

                                                                                                                Anhang R116


Begriffsbestimmungen

1    Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
2    Pflichten des Versicherungsnehmers
3    Umfang des Versicherungsschutzes
4    Beginn des Versicherungsschutzes
5    Kosten und Gebühren
6    Gewinnbeteiligung
7    Leistungserbringung durch den Versicherer
8    Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert
9    Prämienfreistellung
10   Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
11   Vorauszahlung
12   Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
13   Erklärungen
14   Bezugsberechtigung
15   Nichtraucher und Raucher
16   Verjährung
17   Vertragsgrundlagen
18   Aufsichtsbehörde, Bericht über Solvabilität und Finanzlage
19   Sicherungssystem Deckungsstock
20   Erfüllungsort


Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946
Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien
                                                                                                        Stand: 01/2016
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
                                                                                                Anhang R116


Begriffsbestimmungen

Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser
Versicherungsbedingungen unerlässlich.


Bezugsberechtigter      ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)          (Die Bezeichnung "Bezugsberechtigter" gilt für beide Geschlechter).
Deckungsrückstellung    ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der
                        Versicherungssteuer, der Abschlusskosten, der Verwaltungskosten, der Kosten zur
                        Deckung des Ablebensrisikos (näheres zur Versicherungssteuer und zu den Kosten
                        finden Sie im Versicherungsantrag unter „Allgemeine Angaben über die für die
                        Versicherung geltende Steuerregelung“ bzw. „Kosten“) und allfälliger Zuschläge für
                        unterjährige Prämienzahlung zuzüglich der Verzinsung mit dem in den Besonderen
                        Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen garantierten
                        Rechnungszinssatz. Die Deckungsrückstellung wird im jeweiligen Deckungsstock
                        des Versicherers veranlagt.
Deckungsstock,          ist der Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Klassischer             (VAG), in dem die Veranlagung für die Verträge der klassischen
                        Lebensversicherung mit garantierter Versicherungsleistung erfolgt. Der
                        Deckungsstock ist ein „Sondervermögen“ bei Lebensversicherungen. Er muss die
                        Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern und wird getrennt vom
                        anderen Vermögen verwaltet.
Jahresnettoprämie       ist die Jahresprämie ohne Versicherungssteuer und ohne allfälliger
                        Unterjährigkeitszuschläge.
Letztstandspolizze      ist eine Polizze, die den aktuellen Vertragsstand (Letztstand) dokumentiert.
Nettoeinmalprämie       ist die Einmalprämie ohne Versicherungsteuer.
Nettoprämiensumme       ist die Summe der Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger
                        Unterjährigkeitszuschläge über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer.
Polizze                 ist die Urkunde, die Ihren Versicherungsvertrag dokumentiert.
Rückkaufswert           ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt
                        ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung
                        und berechnet sich aus der Deckungsrückstellung, vermindert um einen Abzug
                        gemäß Punkt 8.2 und den Besonderen Versicherungsbedingungen der
                        Stammversicherung.
Schriftform /           Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Geschriebene Form       Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des
                        Signaturgesetzes).
                        Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in
                        Schriftzeichen, aus dem die Person der Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder
                        E-Mail) (siehe Punkt 13).
Stammversicherung       ist jener Vertragsteil, der die Basis Ihres Versicherungsvertrages bildet und für den
                        die vorliegenden AVB gelten. Ergänzend zur Stammversicherung kann Ihr
                        Versicherungsvertrag auch Zusatzversicherungen beinhalten.
Tarif/Geschäftsplan     ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung
                        der Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, an Hand derer die
                        Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers
                        (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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Versicherer             ist die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark
                        Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien.
                        Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften.
Versicherte Person      ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer     ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
                        dem Versicherungsvertrag. (Die Bezeichnung "Versicherungsnehmer" gilt für beide
                        Geschlechter).
Versicherungsprämie     ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt, dessen Höhe im
                        Versicherungsantrag angegeben ist.

Versicherungssumme      ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des
                        Versicherers, deren Höhe im Versicherungsantrag angegeben ist.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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    1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

        1.1 Im Ablebensfall, das heißt bei Ableben der versicherten Person während der Vertragsdauer,
            leisten wir die am Versicherungsantrag für den Ablebensfall angegebene garantierte
            Versicherungsleistung.

        1.2   Im Erlebensfall, das heißt bei Erleben des Vertragsablaufes endet der Versicherungsvertrag
              ohne weitere Leistung.

    2 Pflichten des Versicherungsnehmers

        2.1   Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
              vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die
              versicherte Person Raucher oder Nichtraucher ist. Wird die versicherte Person während der
              Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen
              (siehe Punkt 15). Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch
              diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

        2.2   Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren
              seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten (bei Arglist
              binnen 30 Jahren). Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
              Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag
              zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden
              beruht oder wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis
              hatten. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag binnen 30 Jahren anfechten. Wenn
              wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
              Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß §§ 16 ff
              VersVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur
              den Rückkaufswert leisten.

        2.3   An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.

        2.4   Prämienzahlung

              a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
                 Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.

              b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in
                 halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit
                 den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen
                 Zuschlägen. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist nur zum Jahresstichtag des
                 Versicherungsbeginns möglich. Falls bei laufender Prämienzahlung im Antrag keine
                 abweichende Prämienzahlungsdauer angegeben ist, entspricht die Prämienzahlungsdauer
                 der Versicherungsdauer.

              c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor
                 Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
                 Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von
                 zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.

              d) Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei
                 und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung
                 ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder
                 einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
                 machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu
                 bezahlen.


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Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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              e) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche
                 Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten
                 Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten
                 Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
                 verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die
                 prämienfreie Versicherungsleistung oder er entfällt bei Unterschreitung der in den
                 Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen
                 Mindestversicherungsleistung zur Gänze (siehe Punkt 9.2).

    3 Umfang des Versicherungsschutzes

        3.1   Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der
              Versicherungsfall beruht.

        3.2   Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,
              Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des
              Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in
              einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
              Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz gemäß
              Punkt 1.1.

       3.3    Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlen wir nur die Deckungsrückstellung, wenn das
              Ableben
                     infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als
                       Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlenantriebs- oder
                       Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur
                       Personenbeförderung eingesetzt ist (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des
                       Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch
                       mittels des Fluggerätes eine berufliche Tätigkeit ausübt),
                     infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern,
                       Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten,
                       Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen),
                     infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-,
                       Luft- oder Wasserkraftfahrzeug,
                     infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und
                       Nordamerikas, bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an
                       Expeditionen aus wissenschaftlichen oder anderen Gründen,
              erfolgt.

              Es besteht jedoch die Möglichkeit, einige der vorhin genannten Risiken gegen Mehrprämie zu
              versichern, wenn uns das entsprechende Risiko in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
              vereinbart ist, mitgeteilt wird.

       3.4    Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche
              Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer,
              religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
              Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
              staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen), bezahlen wir ebenfalls nur die
              Deckungsrückstellung.

       3.5    Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der
              Unruhestifter leisten wir die Deckungsrückstellung.

       3.6    Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder
              chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten
              Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung.


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Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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    4   Beginn des Versicherungsschutzes

        4.1   Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder
              durch Zustellung der Polizze erklären und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig
              (siehe Punkt 2.4 c) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn
              besteht kein Versicherungsschutz.

        4.2   Vorläufiger Sofortschutz: Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz
              ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Ablebensfall
              beantragten Summen, maximal jedoch auf den in den Besonderen
              Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Höchstbetrag, auch wenn
              insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind.

              Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn

                   die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
                   die versicherte Person nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
                   soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (siehe
                    Punkt 3) vorsehen.

              Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages beim Versicherer, frühestens
              aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.

              Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags
              oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mit
              Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall
              jedoch sechs Wochen nach Antragstellung.

              Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die für das erste
              Versicherungsjahr zu entrichtende Jahresprämie bzw. die einmalige Prämie.

    5 Kosten und Gebühren

        5.1   Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren
              Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere
              Leistungen im Rahmen Ihres Vertrages Abschlusskosten (vgl. a)), Verwaltungskosten (vgl. b))
              und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) (vgl. c)) entsprechend dem
              vereinbarten Tarif. Diese Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern
              entsprechend den nachstehenden Bestimmungen von der Prämie abgezogen oder der
              Deckungsrückstellung entnommen.

              a) Die Abschlusskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, sind in den
                 Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegeben.

              b) Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten entnehmen Sie
                den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung.

              c) Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie)
                 Die laufenden Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie) richten
                 sich nach dem Alter der versicherten Person, nach dem Rauchverhalten (Nichtraucher oder
                 Raucher) sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die
                 Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem
                 Geburtsjahr. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für
                 den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und der Deckungsrückstellung,
                 multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der in den Besonderen
                 Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Sterbetafel. Für die
                 Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir
                 erhöhte Risikoprämien oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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       5.2    Die in 5.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer
              Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen
              entnehmen wir die Verwaltungskosten- und Risikoprämien der Deckungsrückstellung.

       5.3    Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 5.1 sind Teil der
              versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes, die wir der
              Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt haben. Diese können für bestehende
              Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
              Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.

       5.4    Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies
              sind insbesondere ein Attestkostenbeitrag, eine Mahngebühr bei Prämienzahlungsverzug,
              eine Geschäftsgebühr bei
                   nachträglicher Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher
                    Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung
                   Änderung des Polizzeninhaltes (Änderung des Versicherungsnehmers und/oder der
                    versicherten Person und/oder des Bezugsberechtigten, Verlegung von Beginn oder
                    Ablauf oder Hauptfälligkeitstermin für die Prämienzahlung, Einrechnung eines
                    Vorvertrages, usw.)
                   Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, außertourlicher Ausstellung einer
                    Wertnachricht bzw. Gewinnbescheinigung
                   Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der
                    Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland
                   umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft
                   Drittschuldnererklärungen, Gerichtskosten für die Hinterlegung von
                    Versicherungsleistungen
                   Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten.

              Die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage http://www.ergo-
              versicherung.at/service/gebuehren-und-mehraufwendungen/ entnehmen oder auf Wunsch
              zugesandt erhalten.

              Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in
              demselben Ausmaß, indem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte
              Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index
              gegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen
              unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden
              Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder
              die indexkonformen Gebühren zu verlangen.

    6 Gewinnbeteiligung

       6.1    Ihr Versicherungsvertrag ist nicht gewinnberechtigt.

    7 Leistungserbringung durch den Versicherer

       7.1    Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze und
              das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer
              lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen
              Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des
              Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache
              der versicherten Person vorzulegen.

        7.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der
            Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser
            Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch
            auf Vergütung von Zinsen.


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Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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       7.3    Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation sowie entsprechender
              Nachweise ( z.B. Reisepass) und, falls von uns verlangt, Angabe einer Erklärung des
              Bezugsberechtigten, die die Angaben laut Punkt 7.1 enthält, sowie entsprechender Nachweise
              (insbesondere Reisepass).

       7.4    Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir
              berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
              einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden
              abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung
              einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu
              ersetzen.

    8 Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert

       8.1    Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
              vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen:

                  jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
                  innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
                   frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

       8.2    Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der
              Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres
              Versicherungsvertrages, vermindert um den in den Besonderen Versicherungsbedingungen
              der Stammversicherung angegebenen Abzug.

       8.3   Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämienzahlung mit Dauern bis einschließlich
             10 Jahren besteht nach einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes.

    9 Prämienfreistellung

       9.1    Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
              vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen:
                  jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
                  innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
                   frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
                   Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den
                   geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung
                   herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des
                   Rückkaufswertes (siehe Punkt 8.2) eine verminderte Versicherungssumme bzw.
                   versicherte Rente ermittelt.
       9.2    Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass die Versicherungsleistung den in den
              Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Mindestbetrag
              nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Rückkaufswert (siehe Punkt 8.2)
              ausbezahlt.
       9.3    Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämie mit Dauern unter 10 Jahren besteht kein
              Anspruch auf Prämienfreistellung.
       9.4    Durch die Prämienfreistellung wird der Vertrag nicht beendet.

    10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung

       10.1 Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen für
            Sie verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der
            Summe der einbezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres
            Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss unter


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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              anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten jedenfalls mit einem Verlust eines
              wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden.

              Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien bzw. der einbezahlten einmaligen Prämie ist
              ausgeschlossen.
    11 Vorauszahlung

       11.1 Bei Risikoversicherungen ist eine Vorauszahlung nicht möglich.
    12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
       12.1   Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
              schriftlich erfolgt und uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen
              Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
    13 Erklärungen
       13.1 Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und
            soweit nicht die Schriftform (schriftlich) vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht
            man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden
            hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der
            Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im
            Sinne des Signaturgesetzes). Unsere Erklärungen erfolgen schriftlich.
       13.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
            Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort
            wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere
            Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse (das ist die im Antrag
            festgehaltene oder eine allenfalls uns später von Ihnen oder einem von Ihnen Beauftragen,
            z.B. Versicherungsmakler, geschriebene neue Adresse). Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb
            Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die
            bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
    14 Bezugsberechtigung
       14.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die
            Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung
            jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns in
            geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, angezeigt werden.
       14.2 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der
            Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität (z.B. gültiger Reisepass)
            nachweist.
    15 Nichtraucher und Raucher
       15.1 Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos,
            Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat.
       15.2 Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum
            Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen. Dadurch erhöht sich die Versicherungsprämie
            bei unveränderter Versicherungssumme. Wird uns die Änderung nicht bekanntgegeben,
            reduziert sich im Leistungsfall die Versicherungsleistung auf jene Versicherungssumme, die
            wir bei gleicher Prämie für einen Raucher ermittelt hätten. Die Verringerung der
            Versicherungsleistung gilt nicht, wenn das Rauchen nicht ursächlich für den Tod der
            versicherten Person gegeben war.

    16 Verjährung

       16.1 Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
            Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem
            anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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              Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
              Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
       16.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei,
                 nachdem wir eine Versicherungsleistung begründet und
                 unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit abgelehnt haben
                  und
                 der Berechtigte den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahres gerichtlich
                  geltend gemacht hat.

    17 Vertragsgrundlagen
        17.1 Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Beilagen, insbesondere der dem Vertrag zu Grunde
             liegende Tarif, die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
             Risikoversicherung (Ablebensversicherung) sowie die zum Tarif gehörigen Besonderen
             Versicherungsbedingungen der Stammversicherung und weiters die Polizze samt sonstiger
             Anlagen.

    18 Aufsichtsbehörde; Bericht über Solvabilität und Finanzlage
       18.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen
            der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Bereich
            Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
              Sollten Sie Fragen oder Anlass zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, sich an unsere
              Servicestellen in unserer Direktion, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3,
              Modecenterstraße 17, 1110 Wien, zu wenden oder uns unter der Telefonnummer
              0800 22 44 22 anzurufen. Wir rufen Sie auch gerne zurück.
              Wenn Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sind, steht Ihnen die Anrufung der
              Finanzmarktaufsicht (FMA) als Versicherungsaufsichtsbehörde frei. Finanzmarktaufsicht
              (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Tel. (+431) 249-59-0, Fax (+431) 249-59-5499.

       18.2 Die veröffentlichten Berichte über die Solvabilität und Finanzlage des Versicherers sind
            kostenlos unter http://www.ergo-versicherung.at/ueber-ergo/geschaeftsberichte/ sowie auf
            Anfrage unter ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17,
            1110 Wien, erhältlich. Bei Zusendung des Berichts in Papierform verrechnen wir die hierfür
            anfallenden Kosten (Druck, Porto).

    19 Sicherungssystem Deckungsstock
       19.1 Der Deckungsstock ist gemäß §§ 300 ff VAG 2016 ein „Sondervermögen“ bei
            Lebensversicherungen. Er muss die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern
            und wird getrennt vom anderen Vermögen verwaltet. Auf die Werte des Deckungsstockes darf
            nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des
            Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse,
            die vorrangig zur Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu
            verwenden ist. Bei der klassischen Lebensversicherung dürfen dem Deckungsstock nur die
            durch das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Kapitalanlageverordnung zugelassenen
            Vermögungswerte gewidmet werden; der Deckungsstock wird von einem Treuhänder
            überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird.

    20 Erfüllungsort

       20.1 Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Direktion in Wien.


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