# Generali Ablebensversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-generali-ablebensversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-generali-ablebensversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung (SAP 57427)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt351c3e07a224aed7/6a4b6d9d098c251597b81a9d/Vertragsgrundlagen_Risikoversicherung.pdf), Fassung Stand 06/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Todesfallleistung) | laut Polizze | Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme. | Artikel 13, Seite 6 |
| Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall) | nicht geregelt |  |  |
| Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme) | ja, bis 110.000 € | Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 110.000 Euro | Artikel 3.2, Seite 4 |
| Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland) | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerung | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag je Nachversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammen | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze für die Nachversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes) | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag) | ja | Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonstigen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebenen Prämie verrechnet. | Artikel 17, Seite 7 |
| Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall) | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtraucher | nicht geregelt |  |  |
| Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchens | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstopp | nicht geregelt |  |  |
| Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktritt | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | ja | Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | Artikel 1.2, Seite 3 |
| Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | nein | Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren | Artikel 1.2, Seite 3 |
| Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert) | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 15.1, Seite 6 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank) | ja | Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. | Artikel 7.2, Seite 4 |
| Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen) | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigung | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen | Artikel 15.1, Seite 6 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeit | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung. | Artikel 2.2, Seite 4 |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt | Artikel 2.4, Seite 4 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung. | Artikel 2.4, Seite 4 |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen | Artikel 2.4, Seite 4 |
| Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen) | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | keine | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | Artikel 2.1, Seite 4 |
| Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall) | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung (SAP 57427)

```text
[Seite 1]
                                      Vertragsgrundlagen zur
                                       Ablebensversicherung


            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung
                                              Gültig für Ablebensversicherung
                             (ausgenommen Verträge mit Basis-/Komfortschutz)
                                                               Stand 06/2026
SAP 57427

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Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................................................... 3

Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................................... 3

Artikel 1           Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ................................................................................................ 3

Artikel 2            Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .................................................................................................... 4

Artikel 3            Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................... 4

Artikel 4            Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ............................................................................. 5

Artikel 5            Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .......................................................................... 5

Artikel 6            Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .................................................................... 5

Artikel 7            Wer erhält die Versicherungsleistung? ................................................................................................................ 5

Artikel 8            Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ................................. 5

Artikel 9            Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .......................................................................................... 5

Artikel 10           Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? .............................................................................................. 6

Artikel 11           Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .................................. 6

Artikel 12           Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .......................................................................................... 6

Artikel 13           Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ............................................................................... 6

Artikel 14           Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ................................................................................................. 6

Artikel 15           Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ...................................................... 6

Artikel 16           Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ............................................................................................................. 7

Artikel 17           Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? .................................................................................... 7

Artikel 18           Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ..................................... 7


                                 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                 Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                 der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                 beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                           Seite 2 von 7

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Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.


 Bezugsberechtigter                ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
 (Begünstigter)
 Deckungsrückstellung              Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich
                                   der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern
                                   und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten
                                   Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner
                                   Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs, daher der Name
                                   Deckungsrückstellung.
 geschriebene Form                 bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                   des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
 Rückkaufswert                     ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.
 Tarif/Geschäftsplan               ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen
                                   und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
                                   und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
                                   sind.
 Versicherer                       ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
 Versicherter                      ist die Person, deren Leben versichert ist.
 Versicherungsnehmer               ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                   Versicherungsvertrag.
 Versicherungsprämie               ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
 Versicherungssumme                ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers
                                   im Ablebensfall.


Die Bestimmungen im Detail

Artikel 1                                                                        1.3   Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag
Welche Pflichten hat der                                                               jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige oder
                                                                                       unvollständige Angaben können darüber hinaus nach
Versicherungsnehmer?                                                                   Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
                                                                                       Verlust des Versicherungsschutzes führen.
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag                                Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag
    und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß                                    zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
    und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
    Wenn das Leben einer anderen Person versichert                               1.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
    werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße                              Antragstellung gebunden.
    und vollständige Beantwortung aller Fragen verant-
    wortlich.                                                                    1.5 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
                                                                                     nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt
1.2   Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän-                            zu geben.
      dig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren
      seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des                        1.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein-
      Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall                            barten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
      innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch                          Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu
      nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den                          bezahlen.
      Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
      Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben                           1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn
      erklären. Wir können vom Vertrag jedoch nicht                                  des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die
      zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder                              Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli-
      Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des                            chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt
      Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der                                   werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag
      verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den                                  gesondert vereinbart werden.
      Eintritt des Versicherungsfalles hatte.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 3 von 7

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1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der                           diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen
    Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und                            Vertrag zu verrechnen.
    ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.                                    Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
    Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab                              die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
    dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu                                   internationalen Handels-, Finanz- oder
    bezahlen.                                                                          Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen
                                                                                       unterliegt:
1.9 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine                                        -    Resolutionen der Vereinten Nationen
    einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir                                         und/oder
    leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten,                                      -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
    außer der Versicherungsnehmer war an der                                                     Europäischen Union und/oder
    rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es                                   -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
    gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder                                     von Organen der Republik Österreich
    einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten                                            und/oder
    vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei                                   -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
    einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen                                               von Amerika und des Vereinigten
    Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.                                            Königreiches.

1.10 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie                                     Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
    nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung.                                 Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
    Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht                                von Waren oder der Erbringung von
    innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von                               (Finanz-)Dienstleistungen.
    mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum
    Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, außer der                           Artikel 3
    Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung                         Wann beginnt der Versicherungsschutz?
    ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer
    Kündigung vermindert sich der Versicherungsschutz
                                                                                 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die An-
    auf die prämienfreie Versicherungssumme.
                                                                                     nahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung
                                                                                     der Polizze bestätigt haben und der
Artikel 2                                                                            Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
Wie umfassend ist der Versicherungsschutz?                                           rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der
                                                                                     Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-                              kein Versicherungsschutz.
    hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
    rungsfall beruht.                                                            3.2 Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort-
                                                                                     schutz im Ablebensfall ausgestattet.
2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
    Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer                                Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für
    die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden                                 den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf
    Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der                                110.000 Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen
    Deckungsrückstellung.                                                              auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.

    Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die                                Der vorläufige Sofortschutz gilt,
    freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand                                    - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag-
    krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen                                     stellung voll arbeitsfähig ist,
    wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.                                - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht
                                                                                          und
2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen                                     - soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein-
    Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe-                                        schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2,
    stifter leisten wir den Geldwert der Deckungs-                                        Artikel 2) vorsehen.
    rückstellung.
                                                                                       Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des
2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,                             Antrages bei einer unserer Geschäftsstellen, frühes-
    von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder                                 tens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
    durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
    bezahlen wir bei dadurch verursachten                                              Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der
    Versicherungsfällen den Geldwert der                                               Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit unserer
    Deckungsrückstellung.                                                              Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet
                                                                                       ist. Sollte der Versicherungsnehmer von seinem
2.5 Sanktionsklausel:                                                                  Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, so
    Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person                                erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der
    oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert,                               vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall
    so besteht in diesem Zeitraum kein                                                 sechs Wochen nach Antragstellung.
    Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während der                                Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes
    aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer keine                               leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung ent-
    Leistungen aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in                              fallende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 4 von 7

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Artikel 4                                                                             nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch                                             Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene
                                                                                      Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen.
den Versicherer?                                                                      Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort
                                                                                      außerhalb Europas nimmt, muss uns eine Person
4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag                                 innerhalb Österreichs benannt werden, die
    können wir die Übergabe der Polizze,                                              bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den
    Identitätsnachweise und, falls von uns angefordert, die                           Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
    Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten,
    die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Artikel 18.2
    enthält, sowie entsprechender Nachweise
                                                                                Artikel 7
    (insbesondere Reisepass), verlangen.                                        Wer erhält die Versicherungsleistung?

     Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze                        7.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
     können wir die Leistungserbringung von einer                                   berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
     gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen.                               Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
                                                                                    rungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer
     Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des                                 die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung
     Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und                             und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns
     ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten                            durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt
     vorzulegen.                                                                    werden.

4.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des                            7.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
    Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu                             dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf-
    Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die                               tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer-
    Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen                             ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit
    aller nötigen Unterlagen.                                                       dessen Zustimmung geändert werden.

Artikel 5                                                                       7.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können
                                                                                    wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns
Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung                                        seine Berechtigung nachweist.
oder Abtretung?
                                                                                Artikel 8
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur
und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener
                                                                                Wie lange können Ansprüche aus dem
Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der                         Versicherungsvertrag geltend gemacht
Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch                         werden?
unserer Zustimmung.
                                                                                Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können
Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei                           innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend
Versicherungsjahre gemäß Art.1.2 und 2.2 können bei                             gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen                          Steht der Anspruch einem anderen als dem
Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für                             Versicherungsnehmer zu, so beginnt die Verjährung zu
Unanfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns                          laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt
vereinbart wird.                                                                geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden,
                                                                                so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab
Artikel 6                                                                       Fälligkeit der Leistung.
Was gilt für Erklärungen, die den
Versicherungsvertrag betreffen?                                                 Artikel 9
                                                                                Welche Dokumente gelten als
6.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-                            Vertragsgrundlagen?
    nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
    Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag                                   Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem
    bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form.                        Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden
    Die Erklärungen und Informationen müssen dem                                Versicherungsbedingungen.
    Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt
    werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie
    etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten)
    und aus dem Text muss die Person des Erklärenden
    zweifelsfrei hervorgehen.
6.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine
    Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
    einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.

6.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
    sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
    Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 5 von 7

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                                                                                 Artikel 14
                                                                                 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
Artikel 10
Welches Recht ist auf den Vertrag                                                14.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent-
anzuwenden?                                                                           sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie
                                                                                      Abschlusskosten, Verwaltungskosten sowie die
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem                             Risikoprämie zur Deckung des Ablebensrisikos ent-
Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags-                               sprechend dem vereinbarten Tarif. Diese Kosten-
abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.                                        bestandteile berücksichtigen wir bereits bei der
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen                                 Kalkulation der Prämien.
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 18).                         14.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
                                                                                      halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
Artikel 11                                                                            veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 14.2.1
                                                                                      und 14.2.2) verrechnen wir angemessene Gebühren.
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der                                               Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen
Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle?                                          Gebühren für diese Mehraufwendungen können bei
                                                                                      uns erfragt, unserer Homepage www.generali.at ent-
11.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag                              nommen oder auf Wunsch zugesandt werden.
     zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und
     Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090                          14.2.1 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
     Wien, Otto-Wagner-Platz-5.                                                         aufwendungen sind beispielsweise:
                                                                                        - Mahnung
11.2 Beschwerdestellen:                                                                 - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
     - Versicherer: online-Formular unter                                                 von der Mahnung
       generali.at/service/lob- und-beschwerde oder per                                 - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren
       Post an Generali Versicherung AG,
       Beschwerdemanager, 1010 Wien, Landskrongasse                             14.2.2 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste
       1-3.                                                                            Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
     - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,                               sind beispielsweise:
       Informations- und Beschwerdestelle,                                             – Ausstellen einer Duplikatspolizze
       Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular                                – Abschriften der Versicherungsurkunde
       unter https://www.vvo.at.                                                       – Änderung der Zahlungsweise
     - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen                                  – Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
       im Bundesministerium für Arbeit, Soziales,                                        Abtretung oder Verpfändung)
       Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,                                       – umfangreiche Vertragsbeauskunftungen
       Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
       +43/1/71100/862516 oder 862501                                           14.2.3 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
       (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).                                 festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
                                                                                       dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
11.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument                                     wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
     zusätzlich die Möglichkeit, sich an die
     Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte                                 Artikel 15
     (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die
     Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren
                                                                                 Welche Regelungen gelten bezüglich
     ist nicht verpflichtend.                                                    Kündigung und Prämienfreistellung?

11.4 Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den                             15.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
     Rechtsweg zu beschreiten.                                                        vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
                                                                                      kündigen oder prämienfrei stellen:
Artikel 12                                                                            - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
                                                                                        Versicherungsjahres
Wo ist der Erfüllungsort der                                                          - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger
Versicherungsleistung?                                                                  Frist mit Wirkung zum Monatsende,
                                                                                      - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des                            Versicherungsjahres.
Versicherungsunternehmens.
                                                                                 15.2 Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
Artikel 13                                                                            und Prämienfreistellung bei Versicherungsdauern von
Welche Leistungen werden im                                                           weniger als 10 Jahren erlischt die Versicherung ohne
                                                                                      weitere Leistung. Dies gilt nicht bei
Versicherungsfall erbracht?                                                           Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie sowie
                                                                                      Versicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung.
Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ab-
lebensfall vereinbarte Versicherungssumme.
                                                                                       Bei Prämienfreistellung setzen wir die
                                                                                       Versicherungssumme nach den


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 6 von 7

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     geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine                                  18.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle
     prämienfreie Versicherungsleistung herab.                                        Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der
     Bei Versicherungsverträgen ohne Gewinnbeteiligung                                persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers
     ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils                             relevant sein können (insbesondere österreichische
     aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des                                      und/oder ausländische Steuerpflicht und
     Versicherungsvertrages vermindert um einen                                       Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und
     Stornoabzug. Dieser Abzug beträgt 2 % der                                        gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende
     Deckungsrückstellung, bei Versicherungsverträgen mit                             Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu
     fallender Versicherungssumme max. 10 % der                                       geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
     Deckungsrückstellung.                                                            Person, so ist diese verpflichtet, uns über eine
                                                                                      allfällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der
     Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung                                 Steuerpflicht relevante Änderung der
     ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils                             Eigentümerstruktur zu informieren.
     aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des
     Versicherungsvertrages unter pauschaler
     Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung.

     Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
     sicherungsjahres sind aus der in der Polizze enthal-
     tenen Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen
     ersichtlich.
     Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht
     unterschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag.

15.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver-
     sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange-
     passten Versicherungssummen.

Artikel 16
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versiche-
rungsnehmer an den von uns erzielten Überschüssen teil.
Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er-
mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 17
dargestellt.

Artikel 17
Welche Bedeutung hat die
Gewinnbeteiligungsklausel?
Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich
die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti-
gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe-
nen Prämie verrechnet.

Artikel 18
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
wirken sich ausländische Vorschriften aus?
18.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
     unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag
     beruhen auf der Steuergesetzgebung,
     Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der
     Steuerbehörden zum Zeitpunkt des
     Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser
     steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Ver-
     minderung der Versicherungsleistung oder eine
     andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur
     Folge haben. Informationen zur bei Vertragsabschluss
     aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur
     Ablebensversicherung (ausgenommen Verträge mit
     Basis-/Komfortschutz)“.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 7 von 7
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