# Generali Ablebensversicherung mit Komfortschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-generali-komfortschutz.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-risikoleben-generali-komfortschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz (SAP 57426)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt56fd69cff1a0275e/6a4b6d5ff3c9eb705ed98981/Vertragsgrundlagen_Risiko_Basisschutz.pdf), Fassung Stand 06/2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen zur Ablebensversicherung mit Komfortschutz (SAP 52291)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt7e8d36d75977dbb7/617291b46c02364a93bd1a05/Vertragsgrundlagen_Risiko_Komfortschutz.pdf), Fassung Stand 03/2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Todesfallleistung) | laut Polizze | Bei Ableben einer versicherten Person leistet der Ver- sicherer die für den Ablebensfall vereinbarte | Artikel 8.1, Seite 7 |
| Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung) | ja | Bei einer Ablebensversicherung mit fallender Versicherungssumme hat der Versicherungsnehmer einmalig das Recht | Artikel 10, Seite 7 |
| Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall) | ja | Stirbt eine versicherte Person, endet der Vertrag. In diesem Fall kann die zweite versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablebenszeitpunkt die Übernahme des Versicherungsschutzes in einen neuen Vertrag beantragen. | Artikel 9.1, Seite 7 |
| Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme) | ja, bis 110.000 € | Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf EUR 110.000 | Artikel 3.2, Seite 5 |
| Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland) | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache | Artikel 2.1, Seite 5 |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags) | ja | spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet. | Artikel 3 (2), Seite 3 |
| Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft | ja | Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft | Artikel 1 (1), Seite 2 |
| Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindes | ja | Geburt oder Adoption eines Kindes | Artikel 1 (1), Seite 2 |
| Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme) | ja | Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner | Artikel 1 (1), Seite 2 |
| Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerung | ja | Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 20 Prozent gegenüber den Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24 Monate | Artikel 1 (1), Seite 2 |
| Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren) | ja | hat der Versicherungsnehmer einmalig das Recht, innerhalb von 3 Jahren nach Versicherungsbeginn | Artikel 10, Seite 7 |
| Höchstbetrag je Nachversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungssumme. | Artikel 1 (2), Seite 2 |
| Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammen | ja, bis 100.000 € | Die Nachversicherungs-Garantie kann höchstens fünf Mal in Anspruch genommen werden, wobei die maximale Gesamterhöhung EUR 100.000,- beträgt. | Artikel 1 (2), Seite 2 |
| Altersgrenze für die Nachversicherung | ja | Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres. | Artikel 1 (3), Seite 1 |
| Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignis | ja | Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten (bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von sechs Monaten) | Artikel 1 (1), Seite 2 |
| Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Der Versicherungsnehmer hat bis drei Jahre vor Ablauf der Versicherung das Recht, eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung zu beantragen. | Artikel 3 (1), Seite 2 |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem Tod der versicherten Person | Artikel 2 (1), Seite 2 |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes) | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag) | ja | Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonstigen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebenen Prämie verrechnet. | Artikel 20, Seite 9 |
| Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall) | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag) | nicht geregelt |  |  |
| E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtraucher | nicht geregelt |  |  |
| Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchens | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstopp | nicht geregelt |  |  |
| Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktritt | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | ja | kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | Artikel 1.2, Seite 4 |
| Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | nein | Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren | Artikel 1.2, Seite 4 |
| Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert) | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 18.1, Seite 9 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank) | ja | Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. | Artikel 7.2, Seite 6 |
| Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen) | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigung | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen | Artikel 18.1, Seite 8 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeit | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages endet der Vertrag ohne Leistung. | Artikel 2.3, Seite 5 |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt | Artikel 2.5, Seite 5 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen der Vertrag ohne Leistung. | Artikel 2.5, Seite 5 |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen der Vertrag ohne Leistung. | Artikel 2.5, Seite 5 |
| Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen) | ja | häufigeres Tauchen bis max. 50m | Artikel 2.2.2, Seite 5 |
| Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichert | ja | (Tandem-) Fallschirmspringen, (Tandem-)Gleitschirmfliegen bzw. Paragliding, (Tandem-)Drachenfliegen bzw. Hängegleiter, Segelfliegen unter 50 Std. p.a. | Artikel 2.2.2, Seite 5 |
| Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichert | nein | Besondere Freizeitaktivitäten (ohne Wettbewerbe) sind | Artikel 2.2.1, Seite 5 |
| Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache | Artikel 2.1, Seite 5 |
| Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflicht | ja | Gefahrenumstände, die das Risiko erhöhen, sind bei Vertragsabschluss anzugeben | Artikel 2.2, Seite 5 |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | keine | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache | Artikel 2.1, Seite 5 |
| Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod) | nicht geregelt |  |  |
| Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall) | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz (SAP 57426)

```text
[Seite 1]
                          Vertragsgrundlagen zur
            Ablebensversicherung mit Basisschutz


            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung
                               Gültig für Ablebensversicherung mit Basisschutz
                                                                Stand 06/2026
SAP 57426

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

     Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4


      Die Bestimmungen im Detail............................................................................................................................................... 4


        Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers .................................................................................................... 4

Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................................................... 4


      Versicherungsschutz ........................................................................................................................................................... 5

Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .............................................................................................................. 5

Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 5


       Leistungen.......................................................................................................................................................................... 6

Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?....................................................................................... 6

Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 6

Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 6

Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? ......................................................................................................................... 6

Artikel 8 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ......................................................................................... 7

Artikel 9 Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit zwei versicherten Personen? ................................................................... 7

Artikel 10 Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträgen mit fallender Versicherungssumme? ............................................. 7


      Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................... 7

Artikel 11 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ........................................ 7

Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................................................. 7

Artikel 13 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ...................................................................................................... 7

Artikel 14 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .......................................... 7

Artikel 15 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .................................................................................................. 8

Artikel 16 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?............................................. 8


      Prämien, Kosten und Gebühren .......................................................................................................................................... 8

Artikel 17 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?......................................................................................................... 8


      Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung .................................................................................................................. 9

Artikel 18 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ............................................................. 9


                                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                  Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                  der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                  beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                           Seite 2 von 9

[Seite 3]
      Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................................. 9

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 9

Artikel 20 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? ............................................................................................ 9


                                Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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[Seite 4]
     Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

  Bezugsberechtigter                  ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
  (Begünstigter)
  Deckungsrückstellung                Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich
                                      der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern
                                      und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten
                                      Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bi-
                                      lanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name De-
                                      ckungsrückstellung.
  geschriebene Form                   bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                      des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.

  Tarif/Geschäftsplan                 ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen
                                      und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
                                      und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
                                      sind.
  Versicherer                         ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
  Versicherter                        ist die Person, deren Leben versichert ist.
  Versicherungsnehmer                 ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                      Versicherungsvertrag.
  Versicherungsprämie                 ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
  Versicherungssumme                  ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers
                                      im Ablebensfall.


     Die Bestimmungen im Detail

                                                                                         Versicherer kann vom Vertrag jedoch nicht zurücktre-
    Pflichten (Obliegenheiten)                                                           ten, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständig-
                                                                                         keit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versiche-
des Versicherungsnehmers
                                                                                         rungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene
                                                                                         Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
Artikel 1                                                                                rungsfalles hatte.
Welche Pflichten hat der Versicherungsneh-
mer?                                                                              1.3. Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den
                                                                                       Vertrag jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag                               oder unvollständige Angaben können darüber hinaus
     und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß                                   nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
     und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.                                  Verlust des Versicherungsschutzes führen.
     Wenn das Leben einer anderen Person versichert                                    Wird die Versicherung angefochten oder durch Rück-
     werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße                               tritt aufgehoben, erlischt sie ohne Leistung. Die Rück-
     und vollständige Beantwortung aller Fragen verant-                                zahlung der Prämien ist ausgeschlossen.
     wortlich.
                                                                                  1.4. An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
1.2. Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän-                               Antragstellung gebunden.
     dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von
     drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder                           1.5. Änderungen der Postanschrift des Versicherungsneh-
     Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versi-                             mers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu
     cherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann der                            geben.
     Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist zu-
     rücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in-                       1.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein-
     nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit                                barten Versicherungsprämien (einmalige oder lau-
     oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Der                                  fende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und
                                                                                       rechtzeitig zu bezahlen.

                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 4 von 9

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1.7. Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn                                     Freizeit (ohne Wettbewerbe) sind: häufigeres Tau-
     des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die                                  chen bis max. 50m, (Tandem-) Fallschirmspringen,
     Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli-                                   (Tandem-)Gleitschirmfliegen bzw. Paragliding,
     chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt                                 (Tandem-)Drachenfliegen bzw. Hängegleiter, Se-
     werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag                                      gelfliegen unter 50 Std. p.a.
     gesondert vereinbart werden.
                                                                                 2.3 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
1.8. Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung                             Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer
     der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig                          die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än-
     und ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.                             derung des Vertrages endet der Vertrag ohne Leistung.
     Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils
     ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu                              Wird dem Versicherer nachgewiesen, dass Selbstmord
     bezahlen.                                                                        in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
                                                                                      Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit beg-
1.9. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine                                 angen wurde, besteht hingegen voller Versicherungs-
     einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Ver-                         schutz.
     sicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktre-
     ten, außer der Versicherungsnehmer war an der recht-                        2.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-
     zeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt                           lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter en-
     als Rücktritt von Seite des Versicherers, wenn er die                           det der Vertrag ebenfalls ohne Leistung.
     erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei
     Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend                           2.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,
     macht. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztli-                          von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder
     chen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu be-                                durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
     zahlen.                                                                         endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen
                                                                                     der Vertrag ohne Leistung.
1.10. Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
      nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Be-                     2.6 Sanktionsklausel:
      zahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht                              Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
      innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von                           oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert,
      mindestens zwei Wochen, kann der Versicherer den                               so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungs-
      Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen,                           schutz aus diesem Vertrag. Während der aufrechten
      außer der Versicherungsnehmer war an der rechtzeiti-                           Sanktionen erbringt der Versicherer keine Leistungen
      gen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle                              aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall
      der Kündigung des Versicherers vermindert sich der                             nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrech-
      Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versiche-                             nen.
      rungssumme.                                                                     Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
                                                                                      die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
                                                                                      internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschafts-
    Versicherungsschutz                                                               sanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt:
                                                                                           -    Resolutionen der Vereinten Nationen
Artikel 2                                                                                       und/oder
Wie umfassend ist der Versicherungsschutz?                                                 -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der Eu-
                                                                                                ropäischen Union und/oder
2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-                                    -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
    hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs-                                        von Organen der Republik Österreich
    fall beruht.                                                                                und/oder
                                                                                           -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
2.2 Versicherungsschutz in Ausübung besonderer Freizeit-                                        von Amerika und des Vereinigten Königrei-
    aktivitäten sowie Sporttauchen und spezielle Flug-                                          ches.
    sportarten in der Freizeit besteht nur, wenn dies verein-
    bart wurde.                                                                        Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
    Gefahrenumstände, die das Risiko erhöhen, sind bei                                 Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
    Vertragsabschluss anzugeben (Artikel 1.2).                                         von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienst-
                                                                                       leistungen.
2.2.1    Besondere Freizeitaktivitäten (ohne Wettbewerbe)
         sind: alpines Schi- und Snowboardfahren außer-
         halb öffentlicher Pisten, Motorrad fahren, Fahren
         mit dem Rennrad, Mountainbiken abseits von We-                          Artikel 3
         gen, Kart fahren, Quad fahren, Vielseitigkeitsreiten,                   Wann beginnt der Versicherungsschutz?
         Ferientauchen bis 20 Tauchgänge im Jahr, Rafting
         mit Führer, einfaches Bergsteigen/Klettern bis                          3.1. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versi-
         5.300m und bis inkl. Schwierigkeitsgrad nach                                 cherer die Annahme des Antrages schriftlich oder
         UIAA Level IV als Amateur, Bungeejumping.                                    durch Zustellung der Polizze bestätigt hat und der
                                                                                      Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
                                                                                      rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 5 von 9

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     Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
     kein Versicherungsschutz.                                                   Artikel 5
                                                                                 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
3.2. Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort-
     schutz im Ablebensfall ausgestattet.                                        oder Abtretung?

     Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für                      Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer ge-
     den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf                             genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versi-
     EUR 110.000, –, auch wenn insgesamt höhere Sum-                             cherer in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulie-
     men auf das Leben desselben Versicherten beantragt                          rung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu
     sind.                                                                       ihrer Wirksamkeit auch die Zustimmung des Versicherers.

     Der vorläufige Sofortschutz gilt,                                           Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei
     - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstel-                        Versicherungsjahre gemäß Artikel 1.2 und 2.3 können bei
      lung voll arbeitsfähig ist,                                                Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen
     - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht                       Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Un-
      und                                                                        anfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit dem
     - soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein-                            Versicherer vereinbart wird.
      schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2, Artikel 2)
      vorsehen.                                                                  Artikel 6
                                                                                 Was gilt für Erklärungen, die den Versiche-
     Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des                         rungsvertrag betreffen?
     Antrages bei einer Geschäftsstelle des Versicherers,
     frühestens aber mit dem beantragten Versicherungs-                          6.1. Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
     beginn.                                                                          nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
                                                                                      Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedür-
     Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der                             fen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die
     Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit einer                               Erklärungen und Informationen müssen dem Empfän-
     Erklärung des Versicherers, dass der vorläufige So-                              ger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden
     fortschutz beendet ist. Sollte der Versicherungsneh-                             können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei
     mer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zu-                             Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus
     rücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz                              dem Text muss die Person des Erklärenden zweifels-
     ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in                           frei hervorgehen.
     jedem Fall sechs Wochen nach Antragstellung.
                                                                                 6.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi-
     Wenn der Versicherer aufgrund des vorläufigen So-                                cherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine An-
     fortschutzes leistet, verrechnet er die auf diese Leis-                          fechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber
     tung entfallende erste Jahresprämie bzw. einmalige                               erklären.
     Prämie.
                                                                                 6.3. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
                                                                                      sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
     Leistungen                                                                       Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
                                                                                      nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche-
Artikel 4                                                                             rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch                                             dem Versicherungsnehmer zugegangen. Wenn der
den Versicherer?                                                                      Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Eu-
                                                                                      ropas nimmt, muss dem Versicherer eine Person in-
4.1. Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag                                nerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmäch-
     kann der Versicherer die Übergabe der Polizze, Identi-                           tigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsneh-
     tätsnachweise und, falls vom Versicherer angefordert,                            mer entgegenzunehmen.
     die Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtig-
     ten, die die Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel                         Artikel 7
     16.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbe-                        Wer erhält die Versicherungsleistung?
     sondere Reisepass), verlangen.
     Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze                         7.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe-
     kann der Versicherer die Leistungserbringung von ei-                             rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht
     ner gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen.                             auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles.
     Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Be-                               Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs-
     zugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und                                 berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Wider-
     ein Nachweis über die Todesursache des Versicher-                                ruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer
     ten vorzulegen.                                                                  durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt
                                                                                      werden.
4.2. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versi-
     cherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Ver-                         7.2. Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
     sicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Aus-                              dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf-
     zahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller                           tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer-
     nötigen Unterlagen.
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 6 von 9

[Seite 7]
     ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit                            eine Erhöhung der aktuellen Versicherungssumme zu bean-
     dessen Zustimmung geändert werden.                                          tragen.
                                                                                 Die Erhöhung muss mindestens 10.000 Euro betragen und
7.3. Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, kann                       ist mit maximal 50.000 Euro beschränkt.
     der Versicherer dennoch verlangen, dass der Über-                           Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt.
     bringer der Polizze dem Versicherer seine Berechti-
     gung nachweist.                                                             Die Nachversicherungsgarantie ohne Ereignis ist nicht mög-
                                                                                 lich, wenn:
Artikel 8                                                                           - eine versicherte Person älter als 50 Jahre ist,
Welche Leistungen werden im Versicherungs-                                          - der Versicherungsvertrag mit einem Risikozuschlag ab-
                                                                                      geschlossen wurde.
fall erbracht?
                                                                                 Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditionen
8.1. Bei Ableben einer versicherten Person leistet der Ver-                      für die Erhöhung der Versicherungssumme.
     sicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versiche-
     rungssumme zum Ablebenszeitpunkt.
                                                                                       Allgemeine Informationen
8.2. Sterben bei einer Versicherung mit zwei versicherten
     Personen beide versicherte Personen aufgrund des-                           Artikel 11
     selben Ereignisses, z. B. Autounfall oder Flugzeugab-
     sturz, innerhalb eines Monats nach dem Ereignis,                            Wie lange können Ansprüche aus dem Versi-
     zahlt der Versicherer die doppelte Versicherungs-                           cherungsvertrag geltend gemacht werden?
     summe zum Ablebenszeitpunkt der ersten Person.
                                                                                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können in-
Artikel 9                                                                        nerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend ge-
                                                                                 macht werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit                                        Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs-
zwei versicherten Personen?                                                      nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
                                                                                 sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist
9.1. Übernahmeoption                                                             ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
     Stirbt eine versicherte Person, endet der Vertrag. In                       Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
     diesem Fall kann die zweite versicherte Person inner-
     halb von 3 Monaten nach dem Ablebenszeitpunkt die                           Artikel 12
     Übernahme des Versicherungsschutzes in einen                                Welche Dokumente gelten als Vertragsgrund-
     neuen Vertrag beantragen.
     Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die                       lagen?
     Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen
     werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche-                              Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem
     rungsablauf etc.).                                                          Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versi-
     Die Übernahmeoption kann im letzten Versicherungs-                          cherungsbedingungen.
     jahr nicht ausgeübt werden.
     Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio-                       Artikel 13
     nen für den neuen Vertrag.                                                  Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwen-
                                                                                 den?
9.2. Trennungsoption
     Die Trennungsoption kann vom Versicherungsnehmer                            Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem
     ausgeübt werden. Damit endet der Vertrag.                                   Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
     Beide versicherten Personen können binnen eines                             abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
     Monats ab Ausübung der Trennungsoption die Über-                            Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen
     nahme des Versicherungsschutzes in einen jeweils                            Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsbe-
     gesonderten Versicherungsvertrag beantragen.                                rechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 16).
     Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die
     Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen
     werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche-
                                                                                 Artikel 14
     rungsablauf etc.).                                                          Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versi-
     Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio-                       cherer und wo ist die Beschwerdestelle?
     nen für die neuen Versicherungsverträge.
                                                                                 14.1. Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag
Artikel 10                                                                             zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und
                                                                                       Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090
Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträ-
                                                                                       Wien, Otto-Wagner-Platz-5.
gen mit fallender Versicherungssumme?
                                                                                 14.2. Beschwerdestellen:
Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie                                          - Versicherer: online-Formular unter generali.at/ser-
Bei einer Ablebensversicherung mit fallender Versiche-                                 vice/lob- und-beschwerde oder per Post an Generali
rungssumme hat der Versicherungsnehmer einmalig das                                    Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien,
Recht, innerhalb von 3 Jahren nach Versicherungsbeginn                                 Landskrongasse 1-3.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 7 von 9

[Seite 8]
     - Verband der Versicherungsunternehmen Öster-
     reichs, Informations- und Beschwerdestelle, Schwar-
     zenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular un-                                     Prämien, Kosten und Gebühren
     ter https://www.vvo.at.
     - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen                             Artikel 17
     im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesund-                           Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
     heit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3
     Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder                             17.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent-
     862501 (versicherungsbeschwerde@sozialministe-                                    sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie Ab-
     rium.at).                                                                         schlusskosten, Verwaltungskosten sowie die Risi-
                                                                                       koprämie zur Deckung des Ablebensrisikos entspre-
14.3. Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätz-                            chend dem vereinbarten Tarif. Diese Kostenbestand-
      lich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für                         teile berücksichtigt der Versicherer bereits bei der
      Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlich-                                    Kalkulation der Prämien.
      tung.at) zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers
      am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend.                           17.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal-
                                                                                       ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer veran-
14.4. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den                                  lassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 17.2.1 und
      Rechtsweg zu beschreiten.                                                        17.2.2) verrechnet der Versicherer angemessene Ge-
                                                                                       bühren.
Artikel 15                                                                             Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge-
Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleis-                                        bühren für diese Mehraufwendungen können beim
tung?                                                                                  Versicherer erfragt, der Homepage www.generali.at
                                                                                       entnommen oder auf Wunsch zugesandt werden.
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
Versicherungsunternehmens.                                                        17.2.1.    Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehrauf-
                                                                                             wendungen sind beispielsweise:
                                                                                             - Mahnung
Artikel 16                                                                                   - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wir-                                                  von der Mahnung
ken sich ausländische Vorschriften aus?                                                      - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren

16.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in den                              17.2.2.    Durch den Versicherungsnehmer veranlasste
     Unterlagen des Versicherers für den Versicherungs-                                      Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsfüh-
     vertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht-                                      rung sind beispielsweise:
     sprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehör-                                        - Ausstellen einer Duplikatspolizze
     den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine                                         - Abschriften der Versicherungsurkunde
     künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin-                                      - Änderung der Zahlungsweise
     gungen kann eine Verminderung der Versicherungs-                                        - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
     leistung oder eine andere Besteuerung des Versiche-                                       Abtretung oder Verpfändung)
     rungsvertrages zur Folge haben. Informationen zur bei                                   - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen
     Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Er-
     läuterungen zur Ablebensversicherung mit Basis-                              17.2.3.    Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
     /Komfortschutz“.                                                                        festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
                                                                                             dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
16.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-                                    wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
     cherer alle Änderungen der Angaben, die für die Beur-
     teilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungs-
     empfängers relevant sein können (insbesondere ös-
     terreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und
     Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und ge-
     wöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Da-
     ten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben.
     Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
     so ist diese verpflichtet, dem Versicherer über eine all-
     fällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Steu-
     erpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur
     zu informieren.


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                 Seite 8 von 9

[Seite 9]
   Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistel-
lung

Artikel 18
Welche Regelungen gelten bezüglich Kündi-
gung und Prämienfreistellung?
18.1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
      vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündi-
      gen oder prämienfrei stellen:
     - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
       Versicherungsjahres
     - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger
       Frist mit Wirkung zum Monatsende,
     - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
       Versicherungsjahres.

18.2. Im Falle der Kündigung erlischt die Versicherung ohne
      weitere Leistung. Bei der Prämienfreistellung von Ver-
      trägen mit einer Versicherungsdauer von weniger als
      10 Jahren erlischt die Versicherung ebenfalls ohne
      weitere Leistung, außer es handelt sich um einen Ver-
      trag mit vereinbarter fallender Versicherungssumme.

     Bei Prämienfreistellung setzt der Versicherer die Versi-
     cherungssumme nach den geschäftsplanmäßigen
     Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungs-
     leistung herab. Der prämienfreie Wert ermittelt sich
     aus dem jeweils aktuellen Wert der Deckungsrückstel-
     lung des Versicherungsvertrages unter pauschaler Be-
     rücksichtigung der Gewinnbeteiligung.

     Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Versi-
     cherungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen
     Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen er-
     sichtlich.
     Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht un-
     terschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag.

18.3. Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche-
      rungsnehmer eine neue Polizze mit den angepassten
      Versicherungssummen.


     Gewinnbeteiligung

Artikel 19
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versicherungs-
nehmer an den vom Versicherer erzielten Überschüssen
teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er-
mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 20
dargestellt.

Artikel 20
Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteili-
gungsklausel?
Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich
die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti-
gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe-
nen Prämie verrechnet.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 9 von 9
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen zur Ablebensversicherung mit Komfortschutz (SAP 52291)

```text
[Seite 1]
                       Besondere Bedingungen zur
            Ablebensversicherung mit Komfortschutz


                      Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung
                       Gültig für Ablebensversicherung mit Komfortschutz
                                                           Stand 03/2018
SAP 52291


                    Unter den Flügeln des Löwen.

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

Artikel 1     Wann kann die Nachversicherungsgarantie in Anspruch genommen werden? ................................................... 2

Artikel 2     Welche Leistungen werden bei einer schweren Krankheit mit einer prognostizierten Lebenserwartung von
              maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene Todesfallleistung)? ........................................................................ 2

Artikel 3     Wann kann der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert ............................................
              werden (Verlängerungsoption)? .......................................................................................................................... 3


Ergänzend zu den Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz gelten folgende Regelungen:


Artikel 1                                                                                    anzuzeigen.
Wann kann die Nachversicherungsgarantie in
                                                                                        (3) Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis
Anspruch genommen werden?                                                                   zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres. Eine
                                                                                            Erhöhung ist nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt
(1) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine                                             der Beantragung bereits Leistungen wegen einer
    Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute                                            schweren Krankheit der versicherten Person im Sinne
    Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten (bei                                      des Artikel 2 beantragt wurden.
    Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von
    sechs Monaten) nach Eintritt eines der nachfolgend                                  (4) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der
    genannten Ereignisse betreffend die versicherte                                         ausstehenden Restversicherungsdauer des Vertrags
    Person zu beantragen:                                                                   zu den zum Zeitpunkt der Ausübung der
                                                                                            Nachversicherungsgarantie gültigen Tarife,
   – Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft,                                       Rechnungsgrundlagen und
                                                                                            Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die
   – Geburt oder Adoption eines Kindes,                                                     Prämie für den hinzukommenden
                                                                                            Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am
   – erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen                                      Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter
     Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung                                        der versicherten Person, der restlichen
     oder eines Studiums,                                                                   Prämienzahlungsdauer und einem eventuell
                                                                                            vereinbarten
   – Gehaltserhöhung bei Nichtselbständigen, wenn aus                                       Zuschlag.
     nichtselbständiger Tätigkeit eine dauerhafte
     Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um                                          Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für
     mindestens 20 Prozent gegenüber den                                                     die Nachversicherung.
     Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24
     Monate erreicht wird,                                                              (5) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird zum
                                                                                            nächsten Monatsersten nach Antragstellung
   – Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die                                      vorgenommen.
     versicherte Person oder ihren Ehepartner,

   – Wegfall oder Verringerung des Hinterbliebenen-
                                                                                        Artikel 2
     schutzes aus einer betrieblichen Versorgung.                                       Welche Leistungen werden bei einer
                                                                                        schweren Krankheit mit einer
   Das Recht auf Nachversicherung kann in den                                           prognostizierten Lebenserwartung von
   vorgenannten Fällen – mit Ausnahme von Geburt oder                                   maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene
   Adoption - jeweils einmalig in Anspruch genommen
   werden.                                                                              Todesfallleistung)?
   Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, entfällt dieses                           (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf
   Recht.                                                                                   Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem
                                                                                            Tod der versicherten Person, wenn diese während der
(2) Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent
                                                                                            Versicherungsdauer an einer schweren Krankheit
    der bei Vertragsabschluss vereinbarten
                                                                                            gemäß Absatz 2 erkrankt.
    Versicherungssumme.
    Die Mindesterhöhung beträgt EUR 5.000.- je Ereignis.
                                                                                             Bezugsberechtigter der vorgezogenen
                                                                                             Todesfallleistung ist der Versicherungsnehmer.
   Die Nachversicherungs-Garantie kann höchstens fünf
   Mal in Anspruch genommen werden, wobei die
                                                                                        (2) Schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist
   maximale Gesamterhöhung EUR 100.000,- beträgt.
                                                                                            jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach
                                                                                            Ansicht des behandelnden Facharztes und einem Arzt
   Der Nachversicherungsanlass ist uns mittels
                                                                                            der Versicherung innerhalb von 12 Monaten zum Tode
   geeignetem Nachweis (z.B. Urkunde oder amtliche
                                                                                            führen wird. In Zweifelsfällen sind wir berechtigt, die
   Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung)
                                                                                            Stellungnahme eines unabhängigen Facharztes
                          Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
                          0603589, http://www.generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest,
                          eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist
                          unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden
                                                                                                                                                      Seite 2 von 3

[Seite 3]
   einzuholen.                                                                 Artikel 3
                                                                               Wann kann der Versicherungsschutz ohne
(3) Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme
    endet dieser Versicherungsvertrag.                                         erneute Gesundheitsprüfung verlängert
                                                                               werden (Verlängerungsoption)?
(4) Eine vorgezogene Leistung wird nicht gewährt, wenn
                                                                               (1) Der Versicherungsnehmer hat bis drei Jahre vor Ablauf
  – die verbleibende Versicherungsdauer weniger als                                der Versicherung das Recht, eine Verlängerung des
    12 Monate beträgt oder                                                         Versicherungs-schutzes ohne erneute
                                                                                   Gesundheitsprüfung zu beantragen.
  – die schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 auf die
   in Artikel 2 der Vertragsgrundlagen zur                                     (2) Die maximale Verlängerung der Versicherungsdauer
   Ablebensversicherung mit Basisschutz genannten                                  beträgt 15 Jahre, wobei jedoch höchstens eine
   Umstände zurückzuführen ist oder auf Umstände,                                  Verdoppelung der ursprünglichen Versicherungsdauer
   deren Nichtanzeige uns zum Rücktritt nach Artikel 1.2                           erfolgen kann, die maximale Versicherungsdauer (inkl.
   der Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit                             Verlängerungslaufzeit) von 45 Jahren nicht
   Basisschutz berechtigt oder                                                     überschritten werden darf und der Vertragsablauf
                                                                                   spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss,
  – wir zur Anfechtung nach Artikel 1.2 der                                        in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr
   Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit                                 vollendet.
   Basisschutz berechtigt sind.
                                                                                    Die Verlängerungsoption kann nur ein Mal in Anspruch
(5) Maßgeblich für die 12-Monatsfrist hinsichtlich der                              genommen werden und umfasst nicht eine eventuell
    Prognose über die Lebenserwartung, für die                                      eingeschlossene Zusatzversicherung.
    verbleibende Vertragsdauer sowie für die vereinbarte
    Versicherungssumme ist der Zeitpunkt der Stellung                               Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, ist keine
    des Antrags auf Leistung.                                                       Ausübung der Verlängerungsoption mehr möglich.

(6) Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfall-Leistung                        (3) Die Prämie ab Optionsausübung berechnet sich zur
    ist uns außer der Polizze ein Zeugnis eines Facharztes                         darauffolgenden Fälligkeit nach dem dann gültigen
    – einschließlich Befunden und, falls vorhanden,                                Tarif, dem zu diesem Zeitpunkt erreichten
    Krankenhausberichten - einzureichen, aus dem                                   rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der
    hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine                              verbleibenden Versicherungsdauer (inkl.
    schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 vorliegt.                              Verlängerungslaufzeit) und einem eventuell
    Sollten zur Prüfung unserer Leistungspflicht weitere                           vereinbarten Zuschlag.
    Unterlagen erforderlich sein, sind wir berechtigt,
    Auskünfte der die versicherte Person zusätzlich                            Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die
    behandelnden Ärzte sowie sonstige notwendige                               hinzukommende Versicherungsdauer.
    Nachweise einzuholen.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
                       0603589, http://www.generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest,
                       eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist
                       unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden
                                                                                                                                                   Seite 3 von 3
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