# Allianz Kfz-Assistance Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-allianz-kfz-assistance-plus.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-allianz-kfz-assistance-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen KFZ-Assistance Plus (5942)](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_5942_Besondere_Bedingungen_KFZ-Assistance_Plus.pdf), Fassung Besondere Bedingung 5942, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein) | nein | Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze | 2, Seite 1 |
| Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze) | ja | alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben | 2, Seite 1 |
| Anhänger und Wohnwagen mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern) | ja | Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn | 3, Seite 1 |
| Weltweiter Schutz für Personenleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0) | nicht geregelt |  |  |
| Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbar | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft) | nicht geregelt | Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die vorangegangene Pannenhilfe im Zusammenhang mit der defekten Batterie durch die Assistance-Zentrale durchgeführt wurde | 6.3, Seite 5 |
| Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstatt | nicht geregelt |  |  |
| Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen) | ja, bis 300 € | ersetzt der Versicherer die Kosten für einen Ersatzschlüssel inkl. einer etwaigen fahrzeugspezifischen Schlüsselcodierung sowie die Kosten für den Schlüsselversand, bis zur maximalen Versicherungssumme. | 5.4, Seite 4 |
| Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule) | nein | Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, die für den Antrieb des Fahrzeuges verwendet werden | 6.5.6, Seite 5 |
| Reifenpanne mitversichert | ja, bis 250 € | Bei einer Reifenpanne, verursacht durch Nägel, scharfe Bordsteinkanten, Glasscherben oder andere spitze Gegenstände, übernimmt der Versicherer die nachfolgend angeführten Leistungen. | 4.3, Seite 1 |
| Ersatzteilversand ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt) | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxi | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer des Mietwagens in Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Übernachtungen | nicht geregelt |  |  |
| Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottung | nicht geregelt |  |  |
| Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Kliniken | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Überführung oder Bestattung im Todesfall | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport mitreisender Haustiere | nicht geregelt |  |  |
| Gepäckrücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hause | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahr | ja | Die Versicherungssumme ist auf EUR 250 pro Ereignis und auf EUR 1.000 pro Jahr und Versicherungsnehmer begrenzt. | 4.2, Seite 1 |
| Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungen | ja | Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, welche zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gemäß Produktionsdatum älter als 6 Jahre sind. | 6.5.2, Seite 5 |
| Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentrale | nicht geregelt |  |  |
| Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu | 4.4.6, Seite 2 |
| Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen | 4.4.6, Seite 2 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuer | ja | Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln | 4.4.6, Seite 2 |
| Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terror | ja | Teilnahme an Streiks oder Unruhen | 4.4.6, Seite 2 |
| Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergie | ja | Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Terroranschläge, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen. | 4.4.8, Seite 3 |
| Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugs | ja | welche aufgrund falschen Luftdrucks gemäß den Empfehlungen der Betriebsanleitung des Personenwagens und aufgrund der Empfehlungen des Reifenherstellers entstehen; | 4.4.1, Seite 2 |
| Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichert | ja | Nicht versichert sind Abschleppkosten sowie Folgekosten wie z.B. Kosten für Felgen, die sich unmittelbar aus der Reifenpanne ergeben. | 4.4.2, Seite 2 |
| Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigen | ja | Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden. | 4.5.3, Seite 3 |
| Nachweis durch Originalbelege | ja | Originalbeleg über den Ersatzschlüssel | 5.6.4, Seite 4 |
| Frist zur Geltendmachung von Kosten | ja | muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden. | 4.5.3, Seite 3 |
| Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbar | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung nach Schadenfall | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance Plus (5942)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5942
KFZ Assistance Plus
1.   Vertragsgrundlagen

     Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG
     (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG).

2.   Versichertes Fahrzeug

     Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle
     nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und
     Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in der Versicherungsurkunde genannten
     Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihr geleast sind.

     Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht
     gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und
     Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner
     Familienangehörigen stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.

3.   Örtlicher Geltungsbereich

     Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für
     Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das
     Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt-
     schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23)
     unterzeichnet haben, ereignen.

     Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
     Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002
     unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):

     Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-
     tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
     Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
     chien, Ungarn, Zypern.

     Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
     wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
     des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges.

4.   Versicherte Leistungen: Reifenversicherung

     4.1   Versicherte Sache

           Versichert sind Sommer,- Winter- und Ganzjahresreifen, welche auf dem versicherten Fahrzeug (Pkt. 2)
           montiert sind.

     4.2   Versicherungssumme

           Die Versicherungssumme ist auf EUR 250 pro Ereignis und auf EUR 1.000 pro Jahr und Versicherungs-
           nehmer begrenzt.

     4.3   Versicherte Ereignisse und Leistungen

           Bei einer Reifenpanne, verursacht durch Nägel, scharfe Bordsteinkanten, Glasscherben oder andere
           spitze Gegenstände, übernimmt der Versicherer die nachfolgend angeführten Leistungen.

           Als Reifenpanne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Reifens infolge
           eines versicherten Ereignisses, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine
           Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist.

[Seite 2]
4.3.1   Ersatzanspruch für den beschädigten Reifen

        Im Fall einer Reifenpanne gemäß Artikel 4.3. übernimmt der Versicherer den Ersatz des
        beschädigten Reifens. Der Ersatzanspruch entspricht dem ursprünglich bezahlten Neuwert für
        den versicherten, beschädigten Reifen abzüglich Abnützung und Alter entsprechend der unten
        beigefügten Tabelle (Entschädigungstabelle nach Abnützung), begrenzt durch die vereinbarte
        maximale Versicherungssumme.

        Entschädigungstabelle nach Profiltiefe:

             Profiltiefe   Entschädigung in %
            bis 8,00 mm ......... 100%
         7,00 - 7,99 mm ........... 80%
         6,00 - 6,99 mm ........... 60%
         5,00 - 5,99 mm ........... 45%
         4,00 - 4,99 mm ........... 30%
         3,00 - 3,99 mm ........... 15%
            bis 3,00 mm ............. 0%

4.3.2   Montage

        Die Kosten für die Demontage des Ersatzrads sowie die Montage des mit dem neuen Reifen
        bestückten Rads einschließlich Wuchten werden vollumfänglich durch den Versicherer über-
        nommen.

4.3.3   Entsorgung

        Die Kosten für die Entsorgung der beschädigten Reifen werden ebenfalls vom Versicherer
        getragen.

4.4.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,

        • welche aufgrund Vandalismus entstehen;
        • welche aus falschen Fahrwerkseinstellungen resultieren;
        • welche aufgrund falschen Luftdrucks gemäß den Empfehlungen der Betriebsanleitung des
          Personenwagens und aufgrund der Empfehlungen des Reifenherstellers entstehen;
        • die sich auf Fahrten ereignen, die gesetzlich untersagt oder behördlich verboten sind;
        • welche sich nicht auf öffentlichen Straßen oder nicht offiziellen Straßen ereignen, namentlich
          Off-Road-Fahrten.

4.4.2   Nicht versichert sind Abschleppkosten sowie Folgekosten wie z.B. Kosten für Felgen, die sich
        unmittelbar aus der Reifenpanne ergeben.

4.4.3   Nicht versichert sind Kosten infolge normaler Abnutzung sowie bei übermäßigem Verschleiß
        (z.B. Ausbrennen des Reifens).

4.4.4   Die Kosten für den Ersatz des sich auf der gleichen Achse befindenden Reifens werden nur
        übernommen, wenn eine technische Notwendigkeit, gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstel-
        lers, bzw. eine gesetzliche Vorschrift besteht und ist in jedem Fall mit der maximalen
        Versicherungssumme (Pkt. 4.2.) begrenzt.

4.4.5   Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss bereits eingetreten oder war sein Eintritt für den
        Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.

4.4.6   Nicht versichert sind Ereignisse, welche der Versicherungsnehmer wie folgt herbeigeführt hat:

        - Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
        - Suizid oder versuchter Suizid
        - Teilnahme an Streiks oder Unruhen
        - Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen
        - Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
        - Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu

4.4.7   Nicht versichert sind sonstige Schäden, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang
        stehen, z.B. Kosten für zusätzlich entstandenen Aufwand.

[Seite 3]
           4.4.8    Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Terroranschläge, Epidemien,
                    Pandemien und Naturkatastrophen.

     4.5   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall

           In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:

           4.5.1    Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei-
                    ten zu erfüllen:

                    4.5.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

                    4.5.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen
                            zu befördern;

                    4.5.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden,
                            an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

                    Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
                    Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
                    sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).

                    Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens
                    den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
                    Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

           4.5.2    Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
                    werden die Obliegenheiten vereinbart,

                    4.5.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

                    4.5.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
                            Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

                    4.5.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach
                            den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

           4.5.3    Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des
                    Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden.

           4.5.4    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Besichtigung des beschädigten Reifen, den
                    Ersatzreifenerwerb sowie die Reifenmontage bei einem von der Assistance-Zentrale benann-
                    ten Reifenhändler durchführen zu lassen.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).

           Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 4.5.2.1 und 4.5.2.2. gegenüber dem
           Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für
           diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

           Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
           Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
           wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil
           der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

5.   Versicherte Leistungen: Fahrzeugschlüsselversicherung

     5.1   Versicherte Sache

           Versichert sind die zum versicherten Fahrzeug (Pkt. 2) gehörenden Fahrzeugschlüssel inklusive
           Ersatzschlüssel.

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5.2   Versicherungssumme

      Die Versicherungssumme ist auf EUR 300 pro Ereignis begrenzt.

5.3   Versicherte Ereignisse

      Versichert sind der Verlust, Diebstahl oder Raub des versicherten Fahrzeugschlüssels.

5.4   Entschädigung

      Bei einem Abhandenkommen des Fahrzeugschlüssels durch ein versichertes Ereignis ersetzt der
      Versicherer die Kosten für einen Ersatzschlüssel inkl. einer etwaigen fahrzeugspezifischen Schlüsselco-
      dierung sowie die Kosten für den Schlüsselversand, bis zur maximalen Versicherungssumme.

5.5   Leistungsausschlüsse

      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die

      5.5.1    infolge folgender Ereignisse eingetreten sind: Terroranschläge, Epidemien, Pandemien und
               Naturkatastrophen.

      5.5.2    bei Vertragsabschluss bereits eingetreten waren oder bei denen der Eintritt für den Versiche-
               rungsnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar war.

5.6   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall

      In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:

      5.6.1    Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei-
               ten zu erfüllen:

               5.6.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

               5.6.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen
                       zu befördern;

               5.6.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden,
                       an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

               Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
               Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
               sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).

               Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens
               den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
               Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

      5.6.2    Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
               werden die Obliegenheiten vereinbart,

               5.6.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

               5.6.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
                       Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

               5.6.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach
                       den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

      5.6.3    Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des
               Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden.

      5.6.4    Folgende Dokumente müssen bei Assistance-Zentrale eingereicht werden:

               - Originalbeleg über den Ersatzschlüssel
               - Berichte von Sicherheitsbehörden (bei Diebstahl oder Raub der Fahrzeugschlüssel)

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           5.6.5    Schäden im Zusammenhang mit Raub oder Diebstahl müssen unverzüglich polizeilich
                    gemeldet werden.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).

           Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 5.6.2.1 und 5.6.2.2. gegenüber dem
           Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für
           diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

           Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
           Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
           wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil
           der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

6.   Versicherte Leistungen: Batterieversicherung

     6.1   Versicherte Sache

           Versichert ist die zum versicherten Fahrzeug (Pkt. 2) gehörende Fahrzeugbatterie.

     6.2   Versicherungssumme

           Die Versicherungssumme ist auf EUR 400 pro Ereignis begrenzt.

     6.3   Versicherte Leistung

           Kann eine Starterbatterie nach einer Pannenhilfe nicht mehr geladen werden, weil diese defekt ist,
           ersetzt der Versicherer die Kosten für eine neue Fahrzeugbatterie inklusive Einbaukosten.

           Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die vorangegangene Pannenhilfe im Zusammenhang
           mit der defekten Batterie durch die Assistance-Zentrale durchgeführt wurde, und der Zeitraum zwischen
           Pannenhilfe und Erwerb der neuen Starterbatterie nicht länger als 14 Tage ist.

     6.4   Entschädigung

           Bei einem Defekt der Fahrzeugbatterie ersetzt der Versicherer die Kosten für eine Ersatzbatterie
           inklusive der Kosten für den Einbau bis zur maximalen Versicherungssumme.

     6.5   Leistungsausschlüsse

           Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,

           6.5.1    im Zusammenhang mit Terroranschlägen, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen.

           6.5.2    Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, welche zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gemäß
                    Produktionsdatum älter als 6 Jahre sind.

           6.5.3    Nicht versichert sind Kosten, wenn der Zeitraum zwischen Pannenhilfe und Erwerb der neuen
                    Fahrzeugbatterie mehr als 14 Tage beträgt.

           6.5.4    Nicht versichert sind Kosten, wenn die vorangegangene Pannenhilfe nicht über die Allianz-
                    Zentrale durchgeführt wurde.

           6.5.5    Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, für die noch eine Garantie oder eine gesetzliche
                    Gewährleistung besteht.

           6.5.6    Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, die für den Antrieb des Fahrzeuges verwendet werden
                    wie z.B. (Batterien für Hybrid oder Elektrofahrzeuge).

[Seite 6]
6.6   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

      In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:

      6.6.1    Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei-
               ten zu erfüllen:

               6.6.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

               6.6.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen
                       zu befördern;

               6.6.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden,
                       an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

               Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
               Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
               sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).

               Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens
               den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
               Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

      6.6.2    Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
               werden die Obliegenheiten vereinbart,

               6.6.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

               6.6.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
                       Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

               6.6.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach
                       den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

      6.6.3    Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des
               Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden.

      6.6.4    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Besichtigung der defekten Fahrzeugbatterie, den
               Erwerb der neuen Fahrzeugbatterie sowie den Einbau bei einer von der Allianz-Zentrale
               benannten Werkstätte durchführen zu lassen.

      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
      vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
      (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).

      Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 6.6.2.1 und 6.6.2.2. gegenüber dem
      Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für
      diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

      Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
      Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
      wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

      Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil
      der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
      insgesamt beförderten Personen entspricht.
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