# Allianz Kfz-Assistance: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-allianz-kfz-assistance.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-allianz-kfz-assistance.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (5934)](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_5934_Besondere_Bedingungen_KFZ-Assistance.pdf), Fassung Besondere Bedingung 5934, ohne Datum
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (6443)](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_6443_Besondere_Bedingungen_KFZ-Assistance.pdf), Fassung Besondere Bedingung 6443, ohne Datum
- Original beim Versicherer (PDF): [Kfz-Assistance-Versicherung, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/privat_pdf/assistance/IPID-2025-Assistance-Kfz.pdf), Fassung Informationsblatt Stand 11.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein) | nein | bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger | 3.1, Seite 1 |
| Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß) | ja | oder zum Zeitpunkt der Panne/Unfall von ihr gelenkt wurde | Informationsblatt, Seite 1 |
| Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige) | ja | Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen sowie solche Personen, die sich mit Willen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen in dem versicherten Fahrzeug befinden. | 2.2, Seite 1 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze) | ja | alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben | 3.1, Seite 1 |
| Anhänger und Wohnwagen mitversichert | ja | Wird das Zugfahrzeug des mitgeführten Anhängers oder Wohnwagenanhängers gestohlen | 5.8, Seite 3 |
| Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern) | ja | Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn | 4, Seite 1 |
| Weltweiter Schutz für Personenleistungen | nein | Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt. | 5.1, Seite 1 |
| Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0) | ja | Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall | 5.2, Seite 2 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbar | ja | Wenn eine Notfallhilfe erforderlich ist, sollten Sie unverzüglich unsere 24-Stunden-Assistance-Zentrale informieren. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft) | ja, bis 300 € | organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung) | 5.2, Seite 2 |
| Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstatt | ja, bis 300 € | organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte. | 5.2, Seite 2 |
| Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße) | ja, bis 875 € | erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall. | 5.2, Seite 2 |
| Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen) | nicht geregelt |  |  |
| Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule) | nicht geregelt |  |  |
| Reifenpanne mitversichert | ja | Reifenservice (Ersatz für den beschädigten Reifen, Montage und Entsorgung) | Informationsblatt, Seite 1 |
| Ersatzteilversand ins Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an die Werkstätte im Ausland. | 5.3, Seite 2 |
| Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt) | ja | Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden | 5.5, Seite 2 |
| Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxi | ja, bis zur Versicherungssumme | die Heimreise aller Insassen an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder Flugzeug Economy). | 5.5.1, Seite 2 |
| Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt) | ja, bis 75 € | bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen. | 5.5.3, Seite 3 |
| Höchstdauer des Mietwagens in Tagen | ja | bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen. | 5.5.3, Seite 3 |
| Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person) | ja, bis 75 € | organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. | 5.4, Seite 2 |
| Höchstzahl der Übernachtungen | ja | Im Ausland betragen die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch max. EUR 750,00 pro Versicherungsfall. | 5.4, Seite 2 |
| Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen. | 5.5.1, Seite 2 |
| Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist | ja, bis zur Versicherungssumme | den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. | 5.5.2, Seite 2 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. | 5.7, Seite 3 |
| Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottung | ja, bis 200 € | entstandene Garagierungs- oder Standgebühren bis max. EUR 200,00 je Versicherungsfall übernommen. | 5.5.2, Seite 3 |
| Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. | 5.5.2, Seite 2 |
| Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Kliniken | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Überführung oder Bestattung im Todesfall | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport mitreisender Haustiere | nicht geregelt |  |  |
| Gepäckrücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hause | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungen | nicht geregelt |  |  |
| Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentrale | nein | Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung erteilt hat. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen. | 6.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen. | 6.1, Seite 3 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuer | ja | dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; | 7.2.2, Seite 4 |
| Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terror | ja | Krieg, innere Unruhen und Terror | Informationsblatt, Seite 1 |
| Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergie | ja | Kernenergie | Informationsblatt, Seite 1 |
| Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugs | ja | die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren. | 6.3, Seite 3 |
| Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung | ja | Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ergeben | Informationsblatt, Seite 1 |
| Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichert | ja | Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc. | 5.2, Seite 2 |
| Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigen | ja | Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung erteilt hat. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Nachweis durch Originalbelege | ja | Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten. | 8, Seite 4 |
| Frist zur Geltendmachung von Kosten | ja | Ein Versicherungsfall ist so schnell wie möglich zu melden | Informationsblatt, Seite 2 |
| Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung) | ja | Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Deckung besteht nur insoweit, als aus anderweitigen Versicherungsverträgen oder Absicherungen (zB Kreditkartendeckungen) keine Entschädigung erlangt werden kann. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbar | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Verlängerung | ja | Verträge mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger verlängern sich nach dem in der Polizze angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt | Informationsblatt, Seite 2 |
| Kündigung nach Schadenfall | ja | Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden. | Informationsblatt, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (5934)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5934
KFZ-Assistance
1.   Vertragsgrundlagen

     Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG
     (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG).

2.   Versicherte Personen

     2.1   Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für die
           in der Versicherungsurkunde angeführte versicherte Person sowie solche Personen, die sich mit Willen
           der versicherten Person in dem versicherten Fahrzeug befinden.

     2.2   Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für den
           Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen sowie solche Personen, die sich mit Willen des
           Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen in dem versicherten Fahrzeug befinden.

3.   Versicherte Fahrzeuge

     3.1   Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf
           alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder,
           Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der
           in der Versicherungsurkunde genannten Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen
           oder von ihr geleast sind.

     3.2   Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle
           nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordrei-
           räder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum des Versiche-
           rungsnehmers oder seiner Familienangehörigen stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen
           oder von ihnen geleast sind.

4.   Örtlicher Geltungsbereich

     Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für
     Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das
     Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt-
     schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23)
     unterzeichnet haben, ereignen.

     Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
     des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
     30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):
     Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-
     tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
     Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
     chien, Ungarn, Zypern.

     Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
     wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
     des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges.

5.   Versicherte Leistungen

     5.1   Informationsdienst

           Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag
           (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige
           Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt.

           Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt.

[Seite 2]
      Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die
      Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance-
      Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener
      Form erteilen.

5.2   Hilfe vor Ort/Abschleppen

      Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist,
      organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland
      bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen
      (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte.

      Wird aufgrund eines Unfalls oder einer Panne

      - die Abschleppung behördlich angeordnet oder
      - eine Bergung notwendig,

      erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall.

      Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr-
      zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc.

5.3   Organisation von Ersatzteilen im Ausland

      Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur
      Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an
      die Werkstätte im Ausland.

      Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert.

5.4   Übernachtung

      Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt
      die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen
      die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch max. EUR 750,00 pro Versiche-
      rungsfall.

5.5   Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung

      Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht
      innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer
      dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und
      bezahlt die Assistance-Zentrale

      5.5.1    die Heimreise aller Insassen an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentli-
               chen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder
               Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil
               kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten max.
               EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer
               Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen.

      5.5.2    den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an
               den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die
               Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt.

               Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten
               und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder
               sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte
               anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

               Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
               der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der
               Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit
               des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss.

[Seite 3]
                     Bei Rücktransport aus dem Ausland werden neben den Transportkosten auch allfällige ab dem
                     Zeitpunkt der Beauftragung der Fahrzeugrückholung entstandene Garagierungs- oder Stand-
                     gebühren bis max. EUR 200,00 je Versicherungsfall übernommen.

           5.5.3     bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen
                     Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.

     5.6   Zollkosten im Ausland

           Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan-
           ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen,
           Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch
           Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

     5.7   Rückführung durch Ersatzfahrer

           Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte
           Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der
           übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Wohnsitz des
           Versicherungsnehmers.

     5.8   Rückführung des Anhängers oder Wohnwagenanhängers bei Ausfall des Zugfahrzeuges

           Wird das Zugfahrzeug des mitgeführten Anhängers oder Wohnwagenanhängers gestohlen oder infolge
           einer Panne bzw. eines Unfalles an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurücktransportiert oder
           muss es infolge einer Panne bzw. eines Unfalles zurückgelassen werden, so organisiert die Assistance-
           Zentrale den Rücktransport des Anhängers oder Wohnwagenanhängers an den Wohnsitz des
           Versicherungsnehmers.

     5.9   Benachrichtigungsservice

           Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.8 organisiert werden, benach-
           richtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Personen über den
           Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen.

6.   Leistungsausschlüsse

     Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,

     6.1   die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf
           die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.

     6.2   die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands-
           merkmal ist, entstehen.

     6.3   die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei
           Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.

7.   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall

     In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:

     7.1   Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu
           erfüllen:

           7.1.1     Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

           7.1.2     mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
                     befördern;

           7.1.3     im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem
                     die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).

[Seite 4]
           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
           Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

     7.2   Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die
           Obliegenheiten vereinbart

           7.2.1    dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

           7.2.2    dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
                    Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

           7.2.3    mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den
                    kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).

           Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche-
           rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die
           Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

           Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
           Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
           wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
           Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

8.   In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt:

     Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen:

     - Berichte von Sicherheitsbehörden.
     - Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form.
     - Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten.
     - Flug-/Fahrscheine.
     - Ärztliche Unterlagen.
     - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (6443)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 6443
KFZ-Assistance
1.   Vertragsgrundlagen

     Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG
     (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG).

2.   Versicherte Personen

     Versicherungsschutz haben die in der Versicherungsurkunde genannten Personen als Lenker versicherter
     Fahrzeuge.

3.   Versicherte Fahrzeuge

     Der Versicherungsschutz umfasst von versicherten Personen gelenkte Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze sowie
     Lkw bis 3,5t Nutzlast, die inländische Kennzeichen haben.

     Kein Versicherungsschutz besteht für Taxis, Mietwägen (mit/ohne Beistellung eines Lenkers) sowie Fahrzeuge
     von Fracht- und Transportunternehmen.

4.   Örtlicher Geltungsbereich

     Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für
     Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das
     Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt-
     schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23)
     unterzeichnet haben, ereignen.

     Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
     des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
     30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):
     Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-
     tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
     Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
     chien, Ungarn, Zypern.

     Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
     wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
     des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges.

5.   Versicherte Leistungen

     5.1   Informationsdienst

           Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag
           (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige
           Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt.

           Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt.

           Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die
           Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance-
           Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener
           Form erteilen.

     5.2   Hilfe vor Ort/Abschleppen

           Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist,
           organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland
           bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen
           (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte.

[Seite 2]
      Ist aufgrund eines Unfalles eine Bergung notwendig, erhöht sich das Kostenlimit im Inland von
      EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall.

      Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr-
      zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc.

5.3   Organisation von Ersatzteilen im Ausland

      Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur
      Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an
      die Werkstätte im Ausland.

      Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert.

5.4   Übernachtung

      Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt
      die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen
      die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch höchstens EUR 750,00 pro
      Versicherungsfall.

5.5   Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung

      Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht
      innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer
      dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und
      bezahlt die Assistance-Zentrale

      5.5.1    die Heimreise aller Insassen an den Firmensitz des Versicherungsnehmers mit einem
               öffentlichen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder
               Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil
               kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten höchstens
               EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer
               Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen.

      5.5.2    den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an
               den Firmensitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die
               Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt.

               Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten
               und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder
               sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte
               anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

               Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
               der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der
               Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit
               des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss.

      5.5.3    bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen
               Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.

5.6   Zollkosten im Ausland

      Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan-
      ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen,
      Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch
      Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

5.7   Rückführung durch Ersatzfahrer

      Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte
      Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der
      übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Firmensitz des
      Versicherungsnehmers.

[Seite 3]
     5.8   Benachrichtigungsservice

           Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.7 organisiert werden, benach-
           richtigt diese bei Bedarf die Mitarbeiter, Angehörigen bzw. den Arbeitgeber der versicherten Personen
           über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen.

6.   Leistungsausschlüsse

     Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,

     6.1   die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf
           die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.

     6.2   die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands-
           merkmal ist, entstehen.

     6.3   die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei
           Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.

7.   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall

     In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:

     7.1   Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu
           erfüllen:

           7.1.1     Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

           7.1.2     mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
                     befördern;

           7.1.3     im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem
                     die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).

           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
           Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

     7.2   Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die
           Obliegenheiten vereinbart

           7.2.1     dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

           7.2.2     dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
                     Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

           7.2.3     mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den
                     kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

           Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
           vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
           (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).

           Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche-
           rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die
           Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

           Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
           Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
           wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

[Seite 4]
           Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
           Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
           insgesamt beförderten Personen entspricht.

8.   In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt:

     Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen:
     - Berichte von Sicherheitsbehörden.
     - Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form.
     - Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten.
     - Flug-/Fahrscheine.
     - Ärztliche Unterlagen.
     - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
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## Volltext der Bedingungen: Kfz-Assistance-Versicherung, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

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[Seite 1]
Stand 11.2025


     Kfz-Assistance-Versicherung
     Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                     Produkt:
     Unternehmen: Allianz Elementar Versicherungs-AG,                                                Kfz-Assistance
     Österreich


ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte Informationen in vereinfachter Form, um Ihnen einen Überblick zu geben.
Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt finden Sie
•    im Versicherungsantrag,
•    in der Versicherungspolizze und
•    in den Versicherungsbedingungen.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Kfz-Assistance


           Was ist versichert?                                                               Was ist nicht versichert?


  Die Assistance-Zentrale veranlasst alle notwendigen                              Kein Versicherungsschutz für Notsituationen bzw.
  Maßnahmen und entscheidet über die Wahl und                                      Schäden bei:
  Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen
                                                                                        x    Krieg, innere Unruhen und Terror
  für nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi
                                                                                        x    Kernenergie
  bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder,
  Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die
  inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in
                                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für
  der Versicherungsurkunde genannten Person stehen,
  von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen, von ihr                                  x    die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei
  geleast sind oder zum Zeitpunkt der Panne/Unfall von                                       einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der
  ihr gelenkt wurde, für folgende Fälle:                                                     es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
                                                                                             ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
                                                                                        x    die bei der Vorbereitung oder Begehung
  Die Deckung inkludiert:                                                                    gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz
                                                                                             Tatbestandsmerkmal ist, entstehen.
       ü   Hilfe vor Ort (Pannendienst) und Abschleppdienst                             x    Ereignisse, die vor Beginn Ihrer Versicherung
       ü   Mobilitätshilfe und Ersatzfahrzeugservice                                         eingetreten sind
       ü   Übernachtungskosten und Rückreisekosten                                      x    Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer
       ü   Rücktransport eines wiedergefundenen                                              beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ergeben
           Fahrzeugs
       ü   Verschrottungskosten
       ü   Organisation von Ersatzteilen im Ausland
       ü   Zollkosten im Ausland
       ü   Rückführung des Anhängers oder
           Wohnwagenanhängers
       ü   Reifenservice (Ersatz für den beschädigten
           Reifen, Montage und Entsorgung)


  Wenn eine Notfallhilfe erforderlich ist, sollten Sie
  unverzüglich unsere 24-Stunden-Assistance-Zentrale
  informieren.


           Gibt es Deckungsbeschränkungen?

       !   Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung
           erteilt hat.
       !   Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Deckung besteht nur insoweit, als aus anderweitigen
           Versicherungsverträgen oder Absicherungen (zB Kreditkartendeckungen) keine Entschädigung erlangt werden
           kann.
       !   Die maximalen Versicherungssummen für die einzelnen Deckungen sind in den Bedingungen festgehalten.


Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0,
Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at                Seite 1 von 2

[Seite 2]
Stand 11.2025


           Wo bin ich versichert?

       ü Der Versicherungsschutz gilt in Europa im geografischen Sinn
       ü Der Versicherungsschutz in der Single-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis 9
           Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gelenkt werden.
       ü Der Versicherungsschutz in der Familien-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis
           9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer oder seinen Familienangehörigen zu
           privaten Zwecken gelenkt werden.


           Welche Verpflichtungen habe ich?

       •   Der Versicherer ist vor Abschluss des Vertrages, aber auch während der Laufzeit über das versicherte Risiko
           vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
       •   Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu bezahlen.
       •   Ein Versicherungsfall ist so schnell wie möglich zu melden und an der Feststellung des Versicherungsfalles und
           seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B.: Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen).
       •   Das versicherte Risiko darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erheblich vergrößert oder erweitert
           werden. Eine dennoch eingetretene Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden.
       •   Ein drohender Schaden muss nach Möglichkeit abgewendet und ein entstandener Schaden gering gehalten
           werden.


           Wann und wie zahle ich?

  Die Prämie ist jährlich während der Vertragsdauer und im Vorhinein zu bezahlen. Eine halb-, vierteljährliche
  oder monatliche Zahlungsweise und die Zahlungsart (z.B.: Zahlungsanweisung per Zahlschein oder online,
  Abbuchungsauftrag, Einzugsermächtigung) können vereinbart werden.


 Beginn:
   • Der Versicherungsschutz beginnt wie im Versicherungsvertrag vereinbart ab Zugang der Polizze – allerdings nur,
      wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
   • Der Versicherungsschutz vor Zugang der Polizze besteht nur bei einer vorläufigen Deckung (Sofortschutz) in dem
      vom Versicherer zugesagten Umfang.

 Ende:
   • Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne
     Kündigung.
   • Verträge mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger verlängern sich nach dem in der Polizze angegebenen
     Ablaufdatum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt


 Wenn Sie Verbraucher sind:
  • Sie können den Vertrag zum Ende der Laufzeit (1 Jahr oder 3 Jahre) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von
     einem Monat.
  • Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese.

 Wenn Sie Unternehmer sind:
   • Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei
     Monaten.
   • Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
   • Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese.
 Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.


Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0,
Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at                Seite 2 von 2
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