# DONAU Pannenhilfe: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-donau-pannenhilfe.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-donau-pannenhilfe.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Pannenhilfe 2025 (Klausel 1155K)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/kfz/1155K_-_Pannenhilfe_2025.pdf), Fassung Klausel 1155K Pannenhilfe 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein) | ja | Der Deckungsumfang der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung wird um die Zusatzdeckung „Pannenhilfe“ ergänzt. | 1155K, Seite 1 |
| Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß) | nein | Der Deckungsumfang der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung wird um die Zusatzdeckung „Pannenhilfe“ ergänzt. | 1155K, Seite 1 |
| Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige) | ja | Die Nächtigungskosten des Versicherungsnehmers, des berechtigten Lenkers und der berechtigten Insassen | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze) | ja | wenn das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtauglich ist. | 1155K Punkt 3, Seite 1 |
| Anhänger und Wohnwagen mitversichert | ja | Die angeführten Leistungen gemäß Punkt 1,2 und 3 gelten auch für einen bei Eintritt der Panne oder des Unfalls mit dem versicherten Zugfahrzeug verbundenen, bestimmungsgemäß verwendeten Anhänger, der beim selben Unternehmen wie das Zugfahrzeug versichert sein muss; | 1155K Punkt 3, Seite 1 |
| Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern) | ja | Umfasst sind Pannen und Unfälle, die in Europa im geografischen Sinn eintreten | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Weltweiter Schutz für Personenleistungen | nein | Umfasst sind Pannen und Unfälle, die in Europa im geografischen Sinn eintreten | Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1 |
| Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0) | ja | die Organisation von und die Kosten für Pannenhilfe; | 1155K Punkt 1, Seite 1 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbar | ja | Die Abwicklung muss ausschließlich über die unter der Telefonnummer +43 50 330 330 rund um die Uhr erreichbare Serviceline erfolgen. | Allgemeines, Seite 1 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Organisation von und die Kosten für Pannenhilfe; | 1155K Punkt 1, Seite 1 |
| Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstatt | ja, bis zur Versicherungssumme | die Organisation eines Abschleppdienstes und die Abschleppkosten bis in die nächstgelegene Werkstätte mit einer Begrenzung gemäß Antrag/Polizze | 1155K Punkt 3, Seite 1 |
| Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für eine notwendige Bergung des Kraftfahrzeuges, Begrenzung gemäß Polizze/Antrag; | 1155K Punkt 2, Seite 1 |
| Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen) | nicht geregelt |  |  |
| Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule) | nicht geregelt |  |  |
| Reifenpanne mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzteilversand ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt) | ja | Im Falle des Diebstahles des versicherten Fahrzeuges umfasst die Pannenhilfe den Punkt 4. | 1155K Punkt 6, Seite 1 |
| Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxi | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Fahrtkosten des Versicherungsnehmers, des berechtigten Lenkers und der berechtigten Insassen sind mit jedem beliebigen Verkehrsmittel entweder zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstätte am Schadenort oder zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungsleistung für die nachgewiesenen Kosten des Ersatzfahrzeugs ist gemäß Antrag/Polizze und mit maximal 3 Tagen begrenzt; | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Höchstdauer des Mietwagens in Tagen | ja | für den Zeitraum von bis zu 72 Stunden nach Eintritt der Panne/des Unfalles in Anspruch zu nehmen | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind pro Nächtigung gemäß Antrag/Polizze begrenzt und nur für maximal 3 Nächte gedeckt. | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Höchstzahl der Übernachtungen | ja | sind pro Nächtigung gemäß Antrag/Polizze begrenzt und nur für maximal 3 Nächte gedeckt. | 1155K Punkt 4, Seite 1 |
| Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersatz der Anreisekosten einer Person zur Selbstabholung des reparierten oder aufgefundenen Fahrzeuges | 1155K Punkt 5, Seite 1 |
| Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist | ja, bis zur Versicherungssumme | die Organisation und Kostenübernahme des Fahrzeugrücktransportes | 1155K Punkt 5, Seite 1 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | die Organisation und Kostenübernahme für eine Fahrzeugrückholung durch von der Notrufzentrale beauftragte Lotsen (nicht jedoch die erforderlichen Sprit-, Fähr- und Mautkosten) | 1155K Punkt 5, Seite 1 |
| Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottung | nicht geregelt |  |  |
| Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Kliniken | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Überführung oder Bestattung im Todesfall | nicht geregelt |  |  |
| Versand von Arzneimitteln ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport mitreisender Haustiere | nicht geregelt |  |  |
| Gepäckrücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hause | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungen | nicht geregelt |  |  |
| Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentrale | nein | Die Abwicklung muss ausschließlich über die unter der Telefonnummer +43 50 330 330 rund um die Uhr erreichbare Serviceline erfolgen. | Allgemeines, Seite 1 |
| Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terror | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichert | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigen | ja | Die Abwicklung muss ausschließlich über die unter der Telefonnummer +43 50 330 330 rund um die Uhr erreichbare Serviceline erfolgen. | Allgemeines, Seite 1 |
| Nachweis durch Originalbelege | ja | Die Auszahlung der Kosten kann nur erfolgen, wenn die entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden. | Allgemeines, Seite 1 |
| Frist zur Geltendmachung von Kosten | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbar | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung nach Schadenfall | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Pannenhilfe 2025 (Klausel 1155K)

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[Seite 1]
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


1155K Pannenhilfe
Der Deckungsumfang der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung wird um die Zusatzdeckung „Pannenhilfe“ ergänzt.
Allgemeines
Die Inanspruchnahme der obigen Leistungen führt zu keiner Umstufung im Bonus-Malus-System. Die Abwicklung muss
ausschließlich über die unter der Telefonnummer +43 50 330 330 rund um die Uhr erreichbare Serviceline erfolgen. Die
Auszahlung der Kosten kann nur erfolgen, wenn die entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden.
Örtlicher Geltungsbereich
Umfasst sind Pannen und Unfälle, die in Europa im geografischen Sinn eintreten, jedenfalls aber im Gebiet jener Staaten, die
das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (vom 30. Mai 2002, ABL. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23) unterzeichnet
haben. Bei Leistungen gemäß Punkt 5 (Rücktransport) und 6 (Diebstahl) dieser Bedingungen fällt Österreich nicht in den
örtlichen Geltungsbereich.
Die Pannenhilfe umfasst
1.   die Organisation von und die Kosten für Pannenhilfe;
2.   die Kosten für eine notwendige Bergung des Kraftfahrzeuges, Begrenzung gemäß Polizze/Antrag;
3.   die Organisation eines Abschleppdienstes und die Abschleppkosten bis in die nächstgelegene Werkstätte mit einer
     Begrenzung gemäß Antrag/Polizze, wenn das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht
     mehr fahrtauglich ist. Die angeführten Leistungen gemäß Punkt 1,2 und 3 gelten auch für einen bei Eintritt der Panne oder
     des Unfalls mit dem versicherten Zugfahrzeug verbundenen, bestimmungsgemäß verwendeten Anhänger, der beim selben
     Unternehmen wie das Zugfahrzeug versichert sein muss;
4.   entweder Nächtigungskosten ODER Fahrtkosten ODER Ersatzfahrzeug:
     Die Nächtigungskosten des Versicherungsnehmers, des berechtigten Lenkers und der berechtigten Insassen, wenn das
     Fahrzeug am Tage des Eintrittes einer Panne oder eines Unfalles nicht sofort wiederhergestellt werden kann, sind pro
     Nächtigung gemäß Antrag/Polizze begrenzt und nur für maximal 3 Nächte gedeckt. Kein Ersatz wird geleistet, wenn die
     Panne/Unfall am Urlaubsort passiert und das Fahrzeug innerhalb des geplanten Urlaubszeitraumes flottgemacht wird. Die
     Fahrtkosten des Versicherungsnehmers, des berechtigten Lenkers und der berechtigten Insassen sind mit jedem
     beliebigen Verkehrsmittel entweder zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstätte am Schadenort oder
     zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers und für diesen oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur
     Reparaturwerkstätte am Schadenort gemäß Antrag/Polizze pro Panne und Unfall begrenzt. Liegt der Zielort außerhalb des
     in diesen Bedingungen bezeichneten Geltungsbereiches, beschränkt sich die Leistung auf die Fahrt innerhalb dieses
     Geltungsbereiches. Wahlweise besteht die Möglichkeit, ein gleichartiges Mietfahrzeug, welches durch die Notrufzentrale
     zur Verfügung gestellt bzw. organisiert wird, für den Zeitraum von bis zu 72 Stunden nach Eintritt der Panne/des Unfalles
     in Anspruch zu nehmen, höchstens jedoch solange das versicherte Fahrzeug fahruntauglich ist. Die Versicherungsleistung
     für die nachgewiesenen Kosten des Ersatzfahrzeugs ist gemäß Antrag/Polizze und mit maximal 3 Tagen begrenzt;
5.   die Organisation und Kostenübernahme des Fahrzeugrücktransportes ODER die Organisation und Kostenübernahme für
     eine Fahrzeugrückholung durch von der Notrufzentrale beauftragte Lotsen (nicht jedoch die erforderlichen Sprit-, Fähr- und
     Mautkosten) ODER Ersatz der Anreisekosten einer Person zur Selbstabholung des reparierten oder aufgefundenen
     Fahrzeuges zu einer Werkstatt am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug am Schadenort nicht
     fahrbereit gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tag
     des Schadens im Inland nicht übersteigen, bis zu einer maximalen Höhe gemäß Antrag/Polizze pro Fahrzeug.
6.   Im Falle des Diebstahles des versicherten Fahrzeuges umfasst die Pannenhilfe den Punkt 4.
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