# Zurich Kfz-Assistance: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-zurich-kfz-assistance.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schutzbrief-zurich-kfz-assistance.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die technische und medizinische Hilfeleistung (ASSIS 2022)](https://meine.zurich.at/infoportal/kfz/ASSIS_Kfz_Assistance.pdf), Fassung ASSIS 2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Kfz-Assistance, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten](https://meine.zurich.at/infoportal/kfz/ipid-kfz-assistance.pdf), Fassung 09/2022, 04_ASSIS 2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein) | ja | Ist das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer aktuell aufgetretenen Panne oder eines aktuell eingetretenen Unfalles nicht mehr fahrtauglich | Art. 2, Seite 1 |
| Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß) | ja | übernimmt der Versicherer unabhängig davon ob sich der Unfall bei Verwendung des versicherten Fahrzeugs ereignete | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1, Seite 2 |
| Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige) | ja | ausschließlich erbracht für den Versicherungsnehmer den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 2, Seite 3 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Anhänger und Wohnwagen mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn | Art. 3, Seite 3 |
| Weltweiter Schutz für Personenleistungen | nein | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn | Art. 3, Seite 3 |
| Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km) | keine | Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0) | ja | Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbar | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft) | ja, bis 300 € | Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland und bis EUR 875,-- bei solchen im Ausland | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstatt | ja, bis 300 € | Organisation von und Kosten für Pannen- oder Unfallhilfe und Abschleppen bis in die nächstgelegene | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die angemessenen Kosten reiner Fahrzeugbergung (ohne Abschleppen) werden ohne betragliche Begrenzung übernommen. | Art. 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen) | nicht geregelt |  |  |
| Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule) | nicht geregelt |  |  |
| Reifenpanne mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzteilversand ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt) | ja | nicht mehr fahrtauglich oder wurde es aktuell gestohlen | Art. 2, Seite 1 |
| Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxi | ja, bis 220 € | die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw. Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer des Mietwagens in Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person) | ja, bis 75 € | die aufgewandten Mehrkosten des unvorhergesehenen Aufenthalts bis zu insgesamt EUR 75,-- pro Fahrzeuginsasse | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Höchstzahl der Übernachtungen | ja | für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederherbeibringung, max. aber für 4 Tage | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten) | ja, bis 220 € | Im gleichen betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten einer Person übernommen, welche das reparierte Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist | ja, bis 1.500 € | die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den Wohnort des Versicherungsnehmers begrenzt mit dem Zeitwert des Fahrzeuges, maximal aber bis EUR 1.500 | Art. 2 Pkt. 3.2, Seite 2 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | übernimmt der Versicherer die Kosten eines Chauffeurs zur direkten Heimholung des Kraftfahrzeuges samt Insassen | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.6, Seite 3 |
| Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottung | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Kosten der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen | Art. 2 Pkt. 5, Seite 2 |
| Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | werden die Verschrottungskosten (einschließlich Kosten des Transports zur Verschrottung und der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen) übernommen | Art. 2 Pkt. 3.2, Seite 2 |
| Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisen | ja, bis zur Versicherungssumme | medizinisch notwendigen Rücktransport an den österreichischen Wohnort | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.3, Seite 3 |
| Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Kliniken | nicht geregelt |  |  |
| Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar ist | ja, bis 2.200 € | organisiert der Versicherer die Abholung durch sowie die Rückfahrt mit einer Vertrauensperson zu einer nahestehenden Person in Österreich | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.7, Seite 3 |
| Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthalt | ja, bis 1.000 € | Dauert der Spitalaufenthalt einer verunfallten versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.5, Seite 3 |
| Überführung oder Bestattung im Todesfall | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.4, Seite 3 |
| Versand von Arzneimitteln ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten | ja, bis 1.500 € | leistet der Versicherung über Wunsch des Versicherungsnehmers einen Kostenvorschuss bis max. EUR 1.500 | Art. 2 Pkt. 4, Seite 2 |
| Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport mitreisender Haustiere | nicht geregelt |  |  |
| Gepäckrücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hause | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungen | nicht geregelt |  |  |
| Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentrale | nein | bei denen nicht die Notrufzentrale kontaktiert und mit der Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen betraut worden ist | Art. 5 Pkt. 8, Seite 5 |
| Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist | Art. 5 Pkt. 2, Seite 4 |
| Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungen | ja | die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben | Art. 5 Pkt. 1, Seite 4 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuer | ja | Der/die Versicherte darf sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden | Art. 6 Pkt. 1, Seite 5 |
| Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terror | ja | die mit inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben ursächlich zusammenhängen | Art. 5 Pkt. 4, Seite 4 |
| Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergie | ja | die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes | Art. 5 Pkt. 6, Seite 5 |
| Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungen | ja | Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten | Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 3, Seite 3 |
| Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichert | ja | Nicht davon umfasst sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile | Art. 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigen | ja | dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird | Art. 1, Seite 1 |
| Nachweis durch Originalbelege | ja | dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind die Originalbelege über Versicherungsleistungen zu überlassen | Art. 6 Pkt. 2.2, Seite 5 |
| Frist zur Geltendmachung von Kosten | nicht geregelt |  |  |
| Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung) | ja | Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem Versicherungsvertrag nur insoweit, als hierfür nicht Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann | Art. 8, Seite 5 |
| Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbar | ja | Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei Zurich bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt auch die Kfz Assistance | Art. 9, Seite 5 |
| Vertragsdauer und Verlängerung | ja | Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 10 Pkt. 1.2, Seite 5 |
| Kündigung nach Schadenfall | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen | Art. 10 Pkt. 2.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die technische und medizinische Hilfeleistung (ASSIS 2022)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
technische und medizinische Hilfeleistung
Kfz-Assistance
(ASSIS 2022)

Inhalt
Was gilt als Versicherungsfall?                                     Art. 1     Versicherungsfall
Was ist versichert?                                                 Art. 2     Umfang der Versicherung
Wo gilt die Versicherung?                                           Art. 3     Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                               Art. 4     Zeitlicher Geltungsbereich
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                     Art. 5     Ausschlüsse
Was ist vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?           Art. 6     Vereinbarte Obliegenheiten
Was ist nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?                    Art. 7     Abtretungsverbot
Was ist wenn Versicherungsschutz auch anderweitig besteht?          Art. 8     Subsidiarität
Was ist bei Beendigung der KFZ-Haftpflichtversicherung?             Art. 9     Bindung der Zürich KFZ-Assistance an die
                                                                               KFZ-Haftpflichtversicherung
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                           Art. 10    Vertragsdauer und Kündigung
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem                           Art. 11    Rechtsstellung der am Vertrag
Versicherungsvertrag zu?                                                       beteiligten Personen
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                         Art. 12    Form der Erklärung
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                    Art. 13    Gerichtsstand, geltendes Recht
gerichtlich geltend gemacht werden?

Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden ASSIS verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder
anderer Gesetze, auf die im Rahmen der ASSIS verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in
der Beilage zu den ASSIS in vollem Wortlaut wiedergegeben.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.


Artikel 1                                                            Artikel 2
Versicherungsfall                                                    Umfang der Versicherung
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste
                                                                     Technische und finanzielle Hilfe-/Ersatzleistungen
Schadenereignis.
                                                                     Wenn im Folgenden für den Fall eines Schadens bzw.
Der Versicherer erbringt die in Art. 2 angeführten Leistungen
                                                                     Schadensereignisses im Ausland Hilfe- und Ersatzleistungen
durch die dem Versicherungsnehmer bekanntgegebene
                                                                     zugesagt bzw. erweitert werden, bestimmt sich der Begriff
„Notrufzentrale“ die über Notwendigkeit und Wahl der
                                                                     „Ausland“ unter Berücksichtigung des örtlichen
Hilfsmaßnahmen entscheidet.
                                                                     Geltungsbereichs dieser Versicherung gemäß Art. 3.
Voraussetzung für das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz
                                                                     Ist das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer aktuell
umfassten Ereignisses – und damit auch einer Eintrittspflicht des
                                                                     aufgetretenen Panne oder eines aktuell eingetretenen Unfalles
Versicherers einschließlich Bezahlung von Hilfeleistungen – ist,
                                                                     nicht mehr fahrtauglich oder wurde es aktuell gestohlen (jeweils
dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch
                                                                     innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3),
kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut
                                                                     übernimmt der Versicherer nachstehende
wird.
                                                                     Organisationsleistungen und Kosten,
                    Tel.Nr. +43(0) 1 504 56 69
                                                                     1.      Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei
                                                                             Versicherungsfällen im Inland und bis EUR 875,-- bei
                                                                             solchen im Ausland:
                                                                             Der Versicherer übernimmt innerhalb dieser betraglichen
                                                                             Grenzen Organisation von und Kosten für Pannen- oder
                                                                             Unfallhilfe und Abschleppen bis in die nächstgelegene für


                                                                                                                        ASSIS - 1 -

[Seite 2]
     die Reparatur geeignete Markenwerkstätte. Nicht davon               zurückgeführt werden kann. Ist zur Vermeidung einer
     umfasst sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile,                Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges
     ausgenommen die im Hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile            erforderlich und sind die Kosten der Verschrottung
     (wie Keilriemen, Glühbirnen etc.), wobei aber die                   (einschließlich Transport und Garagierung) geringer als die
     Ersatzleistung des Versicherers insgesamt – einschließlich          Zollgebühren, werden die Verschrottungskosten
     Pannen- /Unfallhilfe und Abschleppen – mit den oben                 (einschließlich Kosten des Transports zur Verschrottung
     angeführten Beträgen von EUR 300,-- bzw. EUR 875,--                 und der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2
     begrenzt ist.                                                       Wochen) übernommen. Ein Totalschaden im Sinne dieser
                                                                         Bestimmung liegt vor, wenn das Fahrzeug zerstört
2.   Die angemessenen Kosten reiner Fahrzeugbergung (ohne
                                                                         worden ist oder die voraussichtlichen Kosten der
     Abschleppen) werden ohne betragliche Begrenzung
                                                                         Wiederherstellung zuzüglich des Fahrzeugrestwerts den
     übernommen.
                                                                         Wiederbeschaffungswert (jener Betrag, den der
3.   Zusätzliche Hilfeleistungen                                         Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und
                                                                         Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des
3.1 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel                 Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen)
    angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht                   übersteigen.
    innerhalb von 2 Stunden (berücksichtigt wird hier die reine
    Arbeitszeit für die Reparatur), wohl aber noch innerhalb der   4.   Kostenvorschuss im Ausland
    in Pkt. 3.2 angeführten Frist durchgeführt wird bzw. im
                                                                        Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland unfallbedingt
    Falle des Diebstahls das Fahrzeug nicht vor dem Zeitpunkt
                                                                        beschädigt/zerstört, tritt an diesem eine Panne auf oder
    der geplanten Weiter- bzw. Heimreise wieder
                                                                        wird es gestohlen, leistet der Versicherung über Wunsch
    herbeigebracht wird, übernimmt der Versicherer die
                                                                        des Versicherungsnehmers einen Kostenvorschuss bis max.
    Organisation und Kostenübernahme für
                                                                        EUR 1.500, --
     - die aufgewandten Taxikosten bis EUR 75,-- täglich für die
                                                                        Dieser Vorschuss ist dem Versicherer innerhalb von 30
       Dauer der Reparatur bzw. Wiederherbeibringung, max.
                                                                        Tagen nach der Rückkehr an den Wohnort, spätestens aber
       aber für 4 Tage;
                                                                        binnen 60 Tagen nach dessen Auszahlung zurückzuzahlen.
     - die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw.
       Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse,   5.   Garagierungskosten (im Ausland)
       innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die              Muss das versicherte Fahrzeug unfallbedingt bis zur
       Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen            Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, bis zum Transport
       betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten            in eine Werkstatt oder bei Wiederauffindung nach
       einer Person übernommen, welche das reparierte                   Diebstahl bis zur Durchführung des Rücktransports
       Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat;                 garagiert werden, um drohenden Verschlechterungen des
     - die aufgewandten Mehrkosten des unvorhergesehenen                Fahrzeugzustandes (z B. durch Wassereintritt) vorzubeugen,
       Aufenthalts bis zu insgesamt EUR 75,-- pro                       ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Kosten der
       Fahrzeuginsasse für die Dauer der Reparatur bzw.                 Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen.
       Wiederherbeibringung, max. aber für 4 Tage (aus dieser
                                                                   6.   Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten mit Polizei,
       Kostenposition erfolgt im Falle des Fahrzeugdiebstahls
                                                                        Behörden oder Reparaturunternehmen im Ausland,
       kein Ersatz des Versicherers).
                                                                        vermittelt der Versicherer bei Bedarf einen Dolmetscher.
3.2 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel                Nicht versichert sind die Kosten des Dolmetschers.
    angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht                  Ausgenommen sind jene Länder, in denen Deutsch
    innerhalb von drei vollen Arbeitstagen (berücksichtigt wird         Amtssprache ist.
    hier der Zeitraum zwischen Einlangen des Fahrzeugs in der
                                                                   7.   Wird im Ausland aus dem versicherten, versperrten
    Reparaturwerkstätte und Fertigstellung der Reparatur)
                                                                        Fahrzeug ein für die Reise erforderliches amtliches oder
    durchgeführt werden kann, ersetzt der Versicherer anstelle
                                                                        behördliches Dokument gestohlen (z.B. Reisepass,
    der in Pkt. 3.1. angeführten Leistungen die folgenden:
                                                                        Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein), so
    - die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den                  ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und
      Wohnort des Versicherungsnehmers begrenzt mit dem                 ersetzt die dafür anfallenden amtlichen Gebühren.
      Zeitwert des Fahrzeuges, maximal aber bis EUR 1.500, --
    - die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw.
                                                                   Medizinische Hilfeleistungen im Ausland
      Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse,
      innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die          1. Wenn eine versicherte Person im Ausland (unter Beachtung
      Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen        des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3) schwer verunfallt
      betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten        oder an den Folgen eines solchen Unfalles verstirbt übernimmt
      einer Person übernommen, welche das reparierte               der Versicherer unabhängig davon ob sich der Unfall bei
      Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat;             Verwendung des versicherten Fahrzeugs ereignete, im Falle
     - die Zollgebühren für das Fahrzeug, falls dieses aus dem     entsprechender medizinischer Notwendigkeit
       Ausland aufgrund eines Totalschadens nicht mehr             Organisationsleistungen und Kosten für:

                                                                                                                       ASSIS - 2 -

[Seite 3]
1.1 notwendige Bergungs- und Rettungsaktionen bezüglich                 übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem
    verletzter versicherter Personen bis EUR 75.000, -- je              Höchstbetrag von EUR 2.200,--
    Verletztem (davon max. EUR 10.000, -- für
    Hubschrauberbergung/-rettung);
                                                                   2.   Medizinische Hilfeleistungen im Sinne der Punkte 1.1. bis
1.2. Kosten bis zu insgesamt EUR 75.000, -- je
                                                                        1.7. werden – soweit in diesen Punkten kein engerer
     Verletztem/Verletzte für sämtliche in Pkt. 1.2. angeführte
                                                                        Personenkreis beschrieben wird – ausschließlich erbracht für
     Leistungen zusammen
     - medizinisch unaufschiebbare ärztliche Behandlung                 - den Versicherungsnehmer
       außerhalb eines Krankenhauses, bis eine                          - den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
       Krankenrückholung durchgeführt werden kann                         Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
     - Ersttransport in das dem Unfallort nächstgelegene
       öffentliche Krankenhaus (davon max. EUR 10.000, -- für           - die minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
       Hubschraubertransport                                              und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, des
                                                                          mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese
     - medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung in               Kinder bleiben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
       einem öffentlichen Krankenhaus (Kosten in der                      mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen
       Sondergebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses              Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen
       sind mit EUR 20.000, -- limitiert), bis eine                       verfügen.
       Krankenrückholung durchgeführt werden kann.
                                                                   3.   Nicht gedeckt sind im Rahmen der Punkte 1.1. bis 1.7.
     - medizinisch notwendige Verlegungstransporte in ein
       anderes Krankenhaus zur weiteren Behandlung (davon               - Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des
       max. EUR 10.000, -- für Hubschraubertransport)                     Versicherungsschutzes begonnen haben
     - vor Ort unfallbedingt verordnete Medikamente                     - Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten,
1.3. medizinisch notwendigen Rücktransport an den                       - Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthalts
     österreichischen Wohnort bzw. in das dem Wohnort                     sind.
     nächstgelegene österreichische öffentliche Spital;                 - Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur
                                                                          unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen sowie
1.4. die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person;               Zahnersatz.
1.5. Besuche: Dauert der Spitalaufenthalt einer verunfallten            - Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbindungen,
     versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage,                    ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die
     übernimmt der Versicherer die Besuchskosten für eine der             mindestens zwei Monate vor dem errechneten
     versicherten Person nahestehende Person in folgendem                 Geburtstermin erfolgen.
     Ausmaß:                                                            - Heilbehandlungen infolge Alkoholkonsums, Missbrauchs
     - die nachgewiesenen Kosten für die Hin- und Rückreise,              von Suchtgiften und Medikamenten.
       höchstens jedoch die Kosten für einen Flug in der                - Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen,
       Economy-Klasse, sowie für die Übernachtung bis                     Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
       insgesamt EUR 1.000, --;
                                                                        - Prophylaktische Impfungen.
1.6 Ersatzchauffeur: Ist der Lenker des versicherten Fahrzeugs          - Heilbehandlungen von Unfallfolgen aus der aktiven
    unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der Unfall beim              Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden
    Lenken des Fahrzeugs ereignete) aufgrund der                          sportlichen Wettbewerben und dem Training hierzu.
    Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zu
    lenken, oder unfallbedingt verstorben und sind keine
                                                                   Artikel 3
    weiteren Insassen zum Lenken des Fahrzeugs
                                                                   Örtlicher Geltungsbereich
    kraftfahrrechtlich berechtigt, übernimmt der Versicherer die
    Kosten eines Chauffeurs zur direkten Heimholung des            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im
    Kraftfahrzeuges samt Insassen                                  geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener
                                                                   Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
1.7. Abholung von Kindern (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
                                                                   Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen
     im Unfallszeitpunkt): Ist der Lenker des versicherten
                                                                   Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30.
     Fahrzeugs unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der
                                                                   Mai 2002, ABl. Nr. L192 vom 31. Juli 2003, S. 23 (siehe Beilage)
     Unfall beim Lenken des Fahrzeugs ereignete) verletzt oder
                                                                   unterzeichnet haben. Zusätzlich erstreckt sich der
     unfallbedingt verstorben und können die mitreisenden
                                                                   Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten: Marokko, Türkei
     Kinder aus diesem Grunde weder von diesem noch von
                                                                   (gesamt) und Tunesien.
     etwaigen anderen mitreisenden Person betreut werden,
     organisiert der Versicherer die Abholung durch sowie die
     Rückfahrt mit einer Vertrauensperson zu einer
     nahestehenden Person in Österreich; der Versicherer


                                                                                                                       ASSIS - 3 -

[Seite 4]
Artikel 4                                                                       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die
Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige                            geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14
Deckung                                                                         Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
                                                                                zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1.     Prämie und Zahlungsverzug
                                                                       3.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
1.1 Die erste oder einmalige Prämie einschließlich                            oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 1.1) oder
    Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der                   danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
    Versicherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach                         auch die in Pkt. 3.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
       - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze      3.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des
         oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und                  Versicherungsvertrages und Aufforderung zur
       - Aufforderung zur Prämienzahlung, welcher auf die                     Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung
         Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG                          (Punkt 1.1):
         (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei   3.2.     Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht
         Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen               zustande, endet die Vorläufige Deckung:
         Voraussetzungen) verweist
                                                                       3.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
       zu bezahlen (Einlösung der Polizze).                                   Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
1.2 Die Folgenprämien einschließlich Versicherungssteuer sind                 im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die
    zum vereinbarten, in der Polizze angeführten                              geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen
    Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den               zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu
    jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.                   wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers         3.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des
    und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen                     Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien
    und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger                    in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung
    Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a               nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens
    VersVG in der Beilage).                                            3.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten
2.     Beginn des Versicherungsschutzes                                       Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
                                                                              Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung
       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten                   nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung
       Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die                  jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des
       erste oder einmalige Prämie einschließlich                             Antrags an den Erklärungsempfänger.
       Versicherungssteuer
                                                                       3.3.     Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen
       - innerhalb der 14-Tages-Frist des Punktes 2.1 oder                      Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes
       - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tages-                     entfallende anteilige Prämie.
         Frist ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird.
                                                                       Artikel 5
       Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie            Ausschlüsse
       samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab
       dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit        Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,
       einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des
                                                                       1.     die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den
       § 39a VersVG maßgebend.
                                                                              öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei
3.     Vorläufige Deckung                                                     Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
                                                                              Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
       Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung            Trainingsfahrten entstehen;
       der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
       ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den          2.     die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich
       Versicherer erforderlich.                                              strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer
                                                                              eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
       Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn
       sie nicht gemäß den in Punkt 3.1. oder 3.2. enthaltenen         3.     die mit Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
       Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet,                  Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von
       jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten                Staaten und aller Gewalthandlungen politischer bzw.
       Befristung derselben außer Kraft.                                      terroristischer Organisationen oder Einzelpersonen, oder mit
                                                                              Verfügungen von hoher Hand ursächlich
3.1.     Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,                  zusammenhängen;
         endet die Vorläufige Deckung:
                                                                       4.     die mit inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
3.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der                     Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben ursächlich
       vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat                  zusammenhängen;
                                                                                                                             ASSIS - 4 -

[Seite 5]
5.   in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen oder             Artikel 7
     behördlichen Maßnahmen betreffend die unter Punkt 3             Abtretungsverbot
     und 4 angeführten Ereignisse und Handlungen
                                                                     Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen
6.   die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne      Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
     des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr.          weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn
     227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht             der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
     werden.
7.   die bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei              Artikel 8
     Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von                Subsidiarität
     Luftfahrzeugen entstehen;                                       Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem
                                                                     Versicherungsvertrag nur insoweit, als hierfür nicht
8.   bei denen nicht die Notrufzentrale kontaktiert und mit der
                                                                     Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch aus
     Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen betraut
                                                                     anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann
     worden ist.
                                                                     (subsidiärer Versicherungsschutz).

                                                                     Artikel 9
Artikel 6                                                            Bindung der Zurich Kfz Assistance an die Kfz
Vereinbarte Obliegenheiten                                           Haftpflichtversicherung
1.   Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr            Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei Zurich
     oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr                    bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt auch die Kfz
                                                                     Assistance, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden
                                                                     bedarf. In diesem Fall gebührt dem Versicherer die auf die
     Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
                                                                     abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
     Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6
     Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe        Artikel 10
     Abdruck in der Beilage) vereinbart:                             Vertragsdauer und Kündigung

     der Versicherte muss als Lenker eines Kraftfahrzeuges in        1.   Vertragsdauer
     jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die   1.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
     für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem          endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten
     Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das           Zeitpunkt.
     Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
     gelenkt wird.                                                   1.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
                                                                         gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     Der/die Versicherte darf sich als Lenker eines Kraft-               vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
     fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift              jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
     beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beeinträchtigung            nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
     durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn beim Lenker           Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
     im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Alkoholgehalt des          die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der
     Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Promille) oder der             vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung.
     Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger als 0,25mg/l
     beträgt.                                                             Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum
                                                                          Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsnehmers
2.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                 gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden                  Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier
     Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach                   Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der
     Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird              vereinbarten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser
     Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6              den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten
     Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und                       Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe             auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei
     Abdruck in der Beilage) vereinbart:                                  unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung
                                                                          bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.
2.1 der Schaden ist beim Eintritt des Versicherungsfalles nach
    Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern; dabei sind auch               Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
    die Weisungen des Versicherers und/oder der                           gelten wiederrum die Regelungen des Punktes 1.2.
    Notrufzentrale zu befolgen;                                      2.   Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.2 dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind die                 2.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der
    Originalbelege über Versicherungsleistungen zu überlassen.           Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn

                                                                                                                        ASSIS - 5 -

[Seite 6]
     - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der                 Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht
       Entschädigung anerkannt hat oder                                     verantwortlich.
     - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat,
                                                                      Artikel 12
       oder
                                                                      Form der Erklärungen
     - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit geführt
       wurde.                                                         Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
2.2 Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab           die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.

     - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner                 Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen
       Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung;                  des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
                                                                      geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
     - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
                                                                      ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
     - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
       den Entschädigungsanspruch.                                    Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
                                                                      Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
2.3 Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhaltung
                                                                      hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
    einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die
                                                                      der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen,
    Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger
                                                                      Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können
    Wirkung oder zum Schluss der laufenden
                                                                      z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt
    Versicherungsperiode erfolgen.
                                                                      werden.
3.   Bei Wegfall des versicherten Interesses gelten die
     Bestimmungen des § 68 VersVG. Im Falle der Veräußerung           Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
     des versicherten Fahrzeuges gelten die Bestimmungen der          Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
     §§ 69ff VersVG. (siehe Beilage)                                  Erklärenden zugehen muss. Schriftform bedeutet, dass dem
                                                                      Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
Artikel 11                                                            eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen                    muss; auch eine "qualifizierte elektronische Signatur" ( Der
                                                                      Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich
1.   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag             gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen
     steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu.                  Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische
2.   Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen                     Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
     Bestimmungen gelten sinngemäß auch für versicherte und           Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
     jene Personen, die Ansprüche aus dem                             Abdruck in der Beilage] ) erfüllt das Schriftformerfordernis.
     Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind
     neben dem Versicherungsnehmer insbesondere für die               Artikel 13
     Erfüllung der Obliegenheiten sowie der                           Gerichtsstand, geltendes Recht
                                                                      Es gilt österreichisches Recht.


Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23
unterzeichnet haben.

(Stand 1. Jänner 2015)

Andorra             Estland             Irland              Liechtenstein         Norwegen              Schweden       Spanien
Belgien             Finnland            Island              Litauen               Österreich            Schweiz        Tschechien
Bulgarien           Frankreich          Italien             Luxemburg             Polen                 Serbien        Ungarn
Dänemark            Griechenland        Kroatien            Malta                 Portugal              Slowakei       Zypern
Deutschland         Großbritannien      Lettland            Niederlande           Rumänien              Slowenien

Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der ASSIS gehören ferner:

Albanien                     Marokko                      Monaco                        San Marino                  Vatikanstaat
Bosnien-                     Mazedonien                   Montenegro                    Türkei (gesamt)
Herzegowina                  Moldawien                    Russland (europ.Teil)         Tunesien


                                                                                                                           ASSIS - 6 -
```

## Volltext der Bedingungen: Kfz-Assistance, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

```text
[Seite 1]
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
 Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
 Kfz-Assistance


ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte und besonders wichtige Informationen zu unserem Versicherungsprodukt
in verkürzter, zusammenfassender und schlagwortartiger Form sowie in einfacher Sprache.
Die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie
  • in den vereinbarten Versicherungsbedingungen
  • in der Versicherungspolizze
  • im Versicherungsantrag
  • in einem verbindlichen Zurich Offert

Um welche Versicherung handelt es sich: Technische und medizinische Hilfeleistung – Kfz-Assistance


          Was ist versichert?                                                 Was ist nicht versichert?

   Bei Fahruntauglichkeit oder Diebstahl des versicherten               × Schäden bei der Teilnahme an einem Auto-
   Fahrzeuges:                                                            oder Motorradrennen, den dazugehörenden
   ✓ Organisation und Kostenübernahme im Inland und im                    Trainingsfahrten oder bei Fahrten auf
       Ausland für Abschleppen                                            Rennstrecken
   ✓ Bergung in angemessener Höhe                                       × Schäden bei gerichtlich strafbaren,
   ✓ Mehrkosten für einen Aufenthalt oder die Heim– bzw.                  vorsätzlichen Handlungen
       Weiterreise pro Fahrzeuginsasse                                  × Schäden im Zusammenhang mit Aufruhr,
   ✓ oder den Transfer zur nächstgelegenen Werkstatt                      inneren Unruhen, Terror, Krieg u.ä.
   ✓ Verzollung                                                         × Schäden bei Benützung von Luftfahrzeugen
                                                                          oder Luftfahrtgeräten, sowie bei
   ✓ Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise                          Fallschirmabsprüngen
       erforderlich sind
                                                                        × Schäden durch eine Bewusstseinsstörung,
   ✓ Vermittlung eines Dolmetschers                                       z.B. Ohnmacht
   ✓ Kostenvorschuss im Ausland                                         × Schäden infolge wesentlicher
   ✓ Rückführung des Fahrzeuges                                           Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte
   ✓ Zweiwöchige Garagierungskosten                                       oder Medikamente
                                                                        × Fälle, in denen die Notrufzentrale nicht
   Medizinische Hilfeleistung im Ausland:                                 kontaktiert wurde
   ✓ Notwendige Bergung- und Rettungsaktionen                           × Nuklearschäden
   ✓ Medizinisch notwendiger Rücktransport
   ✓ Medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung
   ✓ Ersttransport in das nächstgelegene Krankenhaus
   ✓ Bergung und Heimschaffung im Todesfall
   ✓ Besuche beim Verunfallten                                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
   ✓ Abholung von Kindern
                                                                        Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter
   ✓ Ersatzchauffeur bei Fahrunfähigkeit des Lenkers                    Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit
                                                                        können bestehen,
 Diese Hilfeleistungen werden für den Versicherungsnehmer               ! wenn der Lenker keinen Führerschein besitzt
 und näher bestimmte nahe Angehörige geleistet.

 Ersatz für Verschrottung und Zollgebühren, einen
 Ersatzchauffeur, medizinisch notwendigen Rücktransport
 verletzter sowie Bergung/Heimschaffung verstorbener
 Personen ist betraglich nicht begrenzt; die sonstigen
 Ersatzleistungen sind in betraglicher und/oder zeitlicher
 Hinsicht limitiert.

[Seite 2]
           Wo bin ich versichert?

           In Europa – im geografischen Sinn; sowie in Marokko, Tunesien und Türkei (gesamt)


           Welche Verpflichtungen habe ich?

            -   Zurich muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor
                Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.
            -   Der Fahrzeuglenker muss einen entsprechenden Führerschein besitzen,
            -   Im Schadenfall ist jedenfalls die Assistance Notrufzentrale zu kontaktieren und deren Weisungen zu
                befolgen,
            -   Jeder Schaden muss klein gehalten werden.
            -   Alle Fragen sind ehrlich zu beantworten und Originalbelege zu überlassen.


           Wann und wie zahle ich?

            Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich,
            vierteljährlich oder monatlich.

            Wie: Mit Bankeinzug oder Selbst-Überweisung (bei der Bank oder online) – wie vereinbart.


           Wann beginnt und endet die Deckung?

            Beginn:
            - Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
               Einen sofortigen Versicherungsschutz müssen Sie ausdrücklich mit Zurich vereinbaren.
            Ende:
            - Vertragsdauer mindestens 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf nur wenn Sie
               kündigen oder Zurich den Vertrag kündigt.
            - Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne
               Kündigung.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?

            Verbraucher:
            - Sie können den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres (bzw. zu einem allfälligen früheren Ende der
               Vertragslaufzeit) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
            - Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
            Unternehmer:
            - Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.

           Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall vorzeitig gekündigt werden.


  Gleiche Ansprache für alle

  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form.
  Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter.

Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien, FN 89577g, Handelsgericht Wien,
Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien, Infos zum Datenschutz: www.zurich.at/datenschutz       Stand: 09/2022, 04_ASSIS 2022
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