# Allianz Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei schweren Krankheiten: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-allianz-zusatzversicherung-schwere-krankheiten.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-allianz-zusatzversicherung-schwere-krankheiten.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung KL105 für die Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/makler-pdf/ablebensversichwerung/20220722_KL105_Zusatzversicherung_DD.pdf), Fassung Besondere Bedingung KL105 (ohne Datum)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit) | laut Polizze | Die Höhe der vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihren Antragsunterlagen und der Versicherungsurkunde. | § 2 Punkt 2.5, Seite 2 |
| Leistung als Rente statt oder neben dem Kapital | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheit | ja | Treten bei der versicherten Person nacheinander mehrere versicherte schwere Krankheiten im Sinne des § 1 ein, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich auch für diese weiteren schweren Krankheiten. | § 2 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe) | nicht geregelt |  |  |
| Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebt | ja | zahlen wir nach Ablauf von 28 Tagen, gerechnet ab dem auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag, das vereinbarte Kapital. | § 2 Punkt 2.1, Seite 2 |
| Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung) | nein | Wenn die versicherte Person vor Ablauf der 28 Tage nach Eintritt der schweren Krankheit im Sinne des § 1 stirbt, erbringen wir keine Leistung und die Zusatzversicherung erlischt. | § 2 Punkt 2.2, Seite 2 |
| Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung von Kindern der versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter des Versicherungsschutzes | ja | Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. | § 9 Punkt 9.1, Seite 4 |
| Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Ausland | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | § 2 Punkt 2.4, Seite 2 |
| Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung) | nein | Nur gültig in Verbindung mit der Lebensversicherung | Kopf, Seite 1 |
| Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalog | ja | Die folgenden Krankheiten sind eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie die im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllen. | § 1, Seite 1 |
| Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zudem muss - ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder - ein Tumor mit Lymphknoten oder - Fernmetastasen oder - ein Gehirntumor ab WHO II oder - Leukämie, Lymphomen in allen Stadien nachgewiesen werden. | § 1 c), Seite 1 |
| Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situ | nein | ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder - ein Tumor mit Lymphknoten oder - Fernmetastasen | § 1 c), Seite 1 |
| Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs) | nicht geregelt |  |  |
| Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM) | nicht geregelt |  |  |
| Herzinfarkt | ja, bis zur Versicherungssumme | Es liegt ein während der Versicherungsdauer akut aufgetretener Infarkt vor, der mit den zum Zeitpunkt des Auftretens geltenden kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt worden ist. | § 1 a), Seite 1 |
| Schlaganfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Es liegt ein Schlaganfall mit einem der folgenden Symptome vor, die über mindestens 3 aufeinander folgende Monate vorgelegen haben müssen oder voraussichtlich 3 Monate lang vorliegen werden | § 1 e), Seite 1 |
| Transitorische ischämische Attacke (TIA) | nein | Kurz andauernde Schlaganfälle, die folgenlos ausheilen (TIA = transitorische ischämische Attacke), gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen. | § 1 e), Seite 2 |
| Bypass-Operation der Herzkranzgefäße | nicht geregelt |  |  |
| Ballondilatation oder Stent (PTCA) | nicht geregelt |  |  |
| Herzklappenoperation oder Herzklappenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Operation der Hauptschlagader (Aorta) | nicht geregelt |  |  |
| Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienz | nicht geregelt |  |  |
| Gutartiger Hirntumor | ja, bis zur Versicherungssumme | ein Gehirntumor ab WHO II | § 1 c), Seite 1 |
| Multiple Sklerose | ja, bis zur Versicherungssumme | Für einen Versicherungsfall müssen sie mindestens der EDSS Stufe 4,5 entsprechen. | § 1 d), Seite 1 |
| Parkinson-Krankheit | nicht geregelt |  |  |
| Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS) | nicht geregelt |  |  |
| Koma | ja, bis zur Versicherungssumme | Es liegt eine schwere Funktionsstörung des Gehirns mit einem Schweregrad von höchstens 8 Punkten nach dem Glasgow-Coma-Scale für die Dauer von mindestens 4 Tagen vor. | § 1 b), Seite 1 |
| Lähmung von Gliedmaßen | ja, bis zur Versicherungssumme | Es liegt eine Querschnittslähmung vor, bei der die Lähmung bzw. der Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider Beine über mindestens 3 Monate vorgelegen hat | § 1 f), Seite 2 |
| Blindheit | nicht geregelt |  |  |
| Taubheit | nicht geregelt |  |  |
| Verlust der Sprache | nicht geregelt |  |  |
| Verlust von Gliedmaßen | nicht geregelt |  |  |
| Schwere Verbrennungen | nicht geregelt |  |  |
| Nierenversagen (dauerhafte Dialyse) | nicht geregelt |  |  |
| Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Warteliste | nicht geregelt |  |  |
| Chronisches Leber- oder Lungenversagen | nicht geregelt |  |  |
| Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden | nicht geregelt |  |  |
| HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtung | ja | Der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen. | § 1, Seite 1 |
| Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweis | ja | ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund (Funktionsbefund der Rückenmarkflüssigkeit) vorliegen. | § 1 d), Seite 1 |
| Anerkennung von Diagnosen aus dem Ausland | ja | Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Australien, Kanada und USA oder der Schweiz, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin, ob dort eine qualitativ gleichwertige Untersuchung möglich und eine Reise vermeidbar ist. | § 5 Punkt 5.2, Seite 3 |
| Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnis | ja | sind wir für einen nachgewiesenen Eintritt einer schweren Erkrankung maximal für die Dauer von 3 Jahren rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. | § 7 Punkt 7.2, Seite 3 |
| Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidet | ja | Wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erklären wir spätestens nach 4 Wochen in geschriebener Form, ob wir leisten und wenn ja, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt. | § 6, Seite 3 |
| Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wartezeit für Krebs | ja | Bei einer Krebserkrankung muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zwischen Beginn der Zusatzversicherung und Erstdiagnosestellung gelegen haben. | § 1 c), Seite 1 |
| Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzung | ja | durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, absichtliche Selbstverletzung oder versuchten Selbstmord. | § 4 Punkt 4.2 d), Seite 2 |
| Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen) | ja | Wir werden jedoch leisten, wenn der Versicherungsfall während eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb von Österreich in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde, an denen sie nicht selbst aktiv beteiligt war | § 4 Punkt 4.2 b), Seite 2 |
| Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlung | ja | unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | § 4 Punkt 4.2 g), Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDS | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeit | nein | berechtigt, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten Prämie diese entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. | § 11 Punkt 11.1, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | ja | berechtigt, die Prämie zu erhöhen oder die Zusatzversicherung zu kündigen, falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt werden und dadurch erhöhte Risiken entstehen. Auf dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. | § 11 Punkt 11.2, Seite 5 |
| Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summe | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht der versicherten Person | ja | Die Zusatzversicherung kann für sich allein gekündigt werden. | § 9 Punkt 9.3, Seite 4 |
| Beitragsfreistellung oder Rückkaufswert | nein | Rückkauf oder Prämienfreistellung ist nicht möglich. | § 9 Punkt 9.3, Seite 4 |
| Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnose | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherung | ja | Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit und kann ohne diese nicht fortgesetzt werden. | § 9 Punkt 9.1, Seite 4 |
| Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung KL105 für die Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit

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Besondere Bedingung KL105
für die Zusatzversicherung mit Kapitalzahlung bei Eintritt einer schweren Krankheit
Nur gültig in Verbindung mit der Lebensversicherung

§ 1 Was gilt als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen?
§ 2 Was ist versichert?
§ 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?
§ 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
§ 7 Was gilt bei einer Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten?
§ 8 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?
§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
§ 10 Wie sind Sie am Überschuss beteiligt (Gewinnbeteiligung)?
§ 11 Wann kann die Prämie angepasst werden?

§ 1 Was gilt als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen?

Die folgenden Krankheiten sind eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie die im Einzelnen
genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten ist durch einen
Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen
Befunderhebungen nachzuweisen.

a)   Herzinfarkt
     Es liegt ein während der Versicherungsdauer akut aufgetretener Infarkt vor, der mit den zum Zeitpunkt des
     Auftretens geltenden kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt worden ist. Andere Erkrankungen
     des Herzmuskels, die nicht eindeutig als Herzinfarkt nachgewiesen werden können, gelten nicht als
     Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.

b)   Koma
     Es liegt eine schwere Funktionsstörung des Gehirns mit einem Schweregrad von höchstens 8 Punkten nach
     dem Glasgow-Coma-Scale für die Dauer von mindestens 4 Tagen vor. Ein "Künstliches Koma" (Langzeitnar-
     kose), das einen zu therapeutischen Zwecken medikamentös herbeigeführten Zustand darstellt, gilt nicht als
     Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.

c)   Krebs
     Bei einer Krebserkrankung muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zwischen Beginn der Zusatzversi-
     cherung und Erstdiagnosestellung gelegen haben. Zudem muss
     - ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder
     - ein Tumor mit Lymphknoten oder
     - Fernmetastasen oder
     - ein Gehirntumor ab WHO II oder
     - Leukämie, Lymphomen in allen Stadien nachgewiesen werden.

d)   Multiple Sklerose
     Es liegt eine Multiple Sklerose in folgender Form vor: Wenn die Erkrankung schubförmig verläuft, müssen
     - mindestens zwei definierte Schübe und
     - mindestens eine objektivierbare klinische Läsion (Zerstörung des Nervengewebes) und
     - ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund (Funktionsbefund der Rückenmarkflüssigkeit)
       vorliegen.
     Wenn die Erkrankung chronisch fortschreitend verläuft, müssen die Symptome mit bleibenden funktionellen
     Einschränkungen über mindestens 6 Monate kontinuierlich zunehmen und es müssen
     - mindestens eine objektivierbare klinische Läsion und
     - ein typischer Kernspin-Befund oder positiver Liquorbefund und
     - ein Kernspin-Befund über die Vergrößerung der Zerstörungsherde vorliegen.
     Die funktionellen Einschränkungen müssen gemäß der Extended Disability Status Scale festgestellt worden
     sein. Für einen Versicherungsfall müssen sie mindestens der EDSS Stufe 4,5 entsprechen. Unklare Ver-
     dachtsfälle, wie z.B. "Klinisch isoliertes Syndrom" oder "mögliche Multiple Sklerose" gelten nicht als
     Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.

e)   Schlaganfall
     Es liegt ein Schlaganfall mit einem der folgenden Symptome vor, die über mindestens 3 aufeinander folgende
     Monate vorgelegen haben müssen oder voraussichtlich 3 Monate lang vorliegen werden: Halbseitige
     Lähmungen (Hemiplegie / Hemiparese), Sprachstörungen (Aphasie), Sehstörungen, Schluckstörungen, Epi-

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     lepsie oder Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur
     Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten). Kurz andauernde Schlaganfälle, die folgenlos ausheilen (TIA =
     transitorische ischämische Attacke), gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.

f)   Querschnittslähmung
     Es liegt eine Querschnittslähmung vor, bei der die Lähmung bzw. der Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider
     Beine über mindestens 3 Monate vorgelegen hat und nach aktuellem medizinischem Wissensstand voraus-
     sichtlich auf Dauer fortbesteht.

§ 2 Was ist versichert?

2.1 Tritt bei der versicherten Person während der Versicherungsdauer eine schwere Krankheit im Sinne des § 1
    ein, zahlen wir nach Ablauf von 28 Tagen, gerechnet ab dem auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgenden
    Tag, das vereinbarte Kapital.

2.2 Wenn die versicherte Person vor Ablauf der 28 Tage nach Eintritt der schweren Krankheit im Sinne des § 1
    stirbt, erbringen wir keine Leistung und die Zusatzversicherung erlischt.

2.3 Auch nach Anerkennung einer Leistungspflicht wegen einer schweren Krankheit im Sinne des § 1 besteht Ihre
    Zusatzversicherung fort. Treten bei der versicherten Person nacheinander mehrere versicherte schwere
    Krankheiten im Sinne des § 1 ein, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich auch für diese weiteren
    schweren Krankheiten.

     Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
     - Nach Eintritt einer schweren Krankheit im Sinne des § 1 gilt eine Wartezeit von drei Monaten, d.h. der Eintritt
       einer weiteren schweren Krankheit während dieses Zeitraums begründet keinen neuen Versicherungsfall im
       Sinne des Punkt 2.1.
     - Wenn die versicherte schwere Krankheit im Sinne des § 1, die bereits zur Leistungspflicht geführt hat, ein
       weiteres Mal eintritt, kann kein weiterer Versicherungsfall im Sinne des § Punkt 2.1 geltend gemacht werden.
     - Alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen einer eingetretenen schweren Krankheit im Sinne des § 1
       begründen keinen weiteren Versicherungsfall im Sinne des § Punkt 2.1.
     - Nach einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall im Sinne des § 1 wird nach Eintritt einer der beiden
       schweren Krankheiten die jeweilige andere schwere Krankheit nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst.
       Bei Eintritt eines Herzinfarkts oder eines Schlaganfalls besteht Ihre Zusatzversicherung daher ohne
       Versicherungsschutz für die schweren Krankheiten Schlaganfall und Herzinfarkt fort.

2.4 Weltweiter Versicherungsschutz:
    Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

2.5 Leistungshöhe:
    Die Höhe der vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihren Antragsunterlagen und der Versicherungsur-
    kunde.

§ 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz aus dieser Zusatzversicherung beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich
oder durch Zustellung der Versicherungsurkunde erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt
haben. Vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs-
schutz.

§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

4.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall
    beruht.

4.2 Wir leisten jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist:
    a)     durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
    b)     unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse. Wir werden jedoch leisten, wenn der
           Versicherungsfall während eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb von Österreich in
           unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde, an
           denen sie nicht selbst aktiv beteiligt war;
    c)     durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch
           die versicherte Person. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn der Versicherungsfall bei einer von
           der versicherten Person begangenen Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr verursacht wurde;
    d)     durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräftever-
           falls, absichtliche Selbstverletzung oder versuchten Selbstmord. In diesen Fällen besteht der Versiche-

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            rungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlungen in einem die freie
            Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem
            Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden sind;
     e)     durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versiche-
            rungsfall der versicherten Person herbeigeführt haben;
     f)     durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart
            gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare
            Einrichtung tätig wurde;
     g)     unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemi-
            schen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven,
            biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das
            Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
     Wir leisten jedoch in den Fällen f) und g) uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich
     begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich
     mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche
     Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden
     wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls
     bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung werden frühestens nach Ablauf
     dieser Frist fällig.

§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?

5.1 Werden Leistungen wegen Eintritt einer schweren Krankheit nach § 1 verlangt, sind uns unverzüglich auf
    Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen: Ausführliche, aussagekräftige Befund-
    berichte der Fachärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht
    haben, mit Nachweisen über Ursache, Beginn, Art, Schweregrad, Verlauf und voraussichtliche Dauer der
    Erkrankung.

5.2 Wir können auf unsere Kosten verlangen, dass die versicherte Person von Ärzten und Sachverständigen
    unserer Wahl und auf unsere Kosten untersucht wird. Dabei handelt es sich um von uns unabhängige Ärzte
    und Sachverständige, die nicht bei einer Allianz-Gesellschaft angestellt sind. Wenn sich die versicherte Person
    im Ausland aufhält, können wir verlangen, dass die Untersuchungen in Österreich durchgeführt werden. In
    diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten, sowie die allgemein üblichen Reise- und Aufenthalts-
    kosten. Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Großbritan-
    nien, Norwegen, Australien, Kanada und USA oder der Schweiz, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin, ob dort eine
    qualitativ gleichwertige Untersuchung möglich und eine Reise vermeidbar ist.

5.3 Die untersuchenden und behandelnden Ärzte müssen ermächtigt werden, uns Auskunft zu erteilen. Das gilt
    auch für Krankenhäuser, Sanatorien, Heilanstalten, Pflegeheime, Pflegepersonen, Versorgungs- und Fürsor-
    geämter, Sachverständige, Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger oder ähnliche Einrichtun-
    gen. Sie können eine solche Datenerhebung verweigern oder eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen. Ob
    ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht, können wir jedoch dann aufgrund der fehlenden
    Unterlagen nicht prüfen. Es erfolgt daher keine Leistung.

5.4 Wir können verlangen, dass uns ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die
    versicherte Person am Fälligkeitstag des Kapitals bei Eintritt einer schweren Krankheit gelebt hat. Der Tod der
    versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen

5.5 Zu Unrecht erhaltene Zahlungen sind an uns zurückzuzahlen.

§ 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie im Abstand von höchstens 4 Wochen über den aktuellen
Bearbeitungsstand. Wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erklären wir spätestens nach 4 Wochen in
geschriebener Form, ob wir leisten und wenn ja, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt.

§ 7 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Leistungsfall?

7.1 Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 5 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruch Erhebenden
    vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
    fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit
    bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.

7.2 Wird eine Mitwirkungspflicht zum Nachweis des Versicherungsfalles nach § 5 verspätet erfüllt, sind wir für
    einen nachgewiesenen Eintritt einer schweren Erkrankung maximal für die Dauer von 3 Jahren rückwirkend ab
    dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Wird

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     eine Mitwirkungspflicht nach § 5 verspätet erfüllt, sind wir ab Beginn des laufenden Monats, in dem die Pflicht
     erfüllt wird nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.

§ 8 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?

8.1 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Jahres nach Zugang
    unserer in geschriebener Form erfolgten Erklärung den Anspruch gerichtlich geltend machen.

8.2 Verstreicht diese Frist, ohne dass bei Gericht Klage erhoben wird, so sind weitergehende Ansprüche als wir
    sie anerkannt haben, ausgeschlossen.

§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?

9.1 Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung),
    eine Einheit und kann ohne diese nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der
    Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung.

9.2 Bei Herabsetzung der versicherten Leistung der Hauptversicherung verringert sich die versicherte Leistung
    aus dieser Zusatzversicherung im selben Verhältnis. Der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung
    erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung nach einer erfolgten Prämienfreistellung
    nur noch in Höhe der prämienfreien Versicherungssumme besteht.

9.3 Die Zusatzversicherung kann für sich allein gekündigt werden. Rückkauf oder Prämienfreistellung ist nicht
    möglich.

9.4 Lebt unsere aus irgendeinem Grund erloschene oder beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung
    wieder auf und tritt die Zusatzversicherung wieder in Kraft, so können Ansprüche aus dieser nicht aufgrund
    schwerer Krankheiten geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungs-
    schutzes eingetreten sind.

9.5 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
    für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.

§ 10 Wie sind Sie am Überschuss beteiligt (Gewinnbeteiligung)?

10.1 Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den aus dem Geschäftsverlauf nach unserem Geschäftsplan
     festgestellten Überschüssen teil. Die Lebensversicherer sind zu vorsichtiger Kalkulation verpflichtet, damit die
     vertraglichen Leistungen auch dann erfüllt werden können, wenn sich der Schadensverlauf ungünstig
     entwickelt. Ist der tatsächliche Verlauf günstiger als kalkuliert, so entstehen Risikogewinne.

10.2 Alle nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Versicherungsverträge sind dem Gewinnverband "Risiko"
     zugeordnet. Der Teilabrechnungsverband ist tarifabhängig und den Antragsunterlagen und der Versicherungs-
     urkunde zu entnehmen.

10.3 Die Beteiligung der einzelnen Verträge an den in Punkt 10.1 beschriebenen Risikogewinnen ist so gestaltet,
     dass in der versicherten Leistung ein prämienfreier Leistungsbonus berücksichtigt ist. Somit ist die Prämie an
     der versicherten Leistung abzüglich Leistungsbonus bemessen.

10.4 Der Leistungsbonus wird auf Basis des Verhältnisses ermittelt, das sich bei einem Vergleich der im
     entsprechenden Teilabrechnungsverband beobachteten Schadenswahrscheinlichkeiten mit der rechnungsmä-
     ßigen Schadenswahrscheinlichkeit laut Geschäftsplan ergibt.

10.5 Die Basis für den Leistungsbonus und der Zinsgewinnanteilsatz werden jährlich von unserem Vorstand auf
     Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmun-
     gen festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Sie können für die einzelnen Teilabrechnungsverbände
     und für in Sonderverbänden geführte Gruppen von Versicherungsverträgen, die sich nach Versicherungsart
     oder anderen objektiven Merkmalen unterscheiden, in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Der auf
     dieser Basis ermittelte und für die Prämienberechnung maßgebliche Leistungsbonus gilt jeweils für das im
     darauffolgenden Geschäftsjahr beginnende Versicherungsjahr.

§ 11 Wann kann die Prämie angepasst werden?

11.1 Wir sind nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Gesetzestext abgedruckt am Ende dieser Bedingun-
     gen) berechtigt, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Änderung des
     Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten Prämie
     diese entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Voraussetzung ist, dass die

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     Änderung erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten.
     Eine Prämienanpassung wird frühestens zu Beginn der Versicherungsperiode wirksam, die auf Ihre Benach-
     richtigung über die Prämienanpassung folgt.

11.2 Wir sind nach § 41 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Gesetzestext abgedruckt am Ende dieser Bedingun-
     gen) berechtigt, die Prämie zu erhöhen oder die Zusatzversicherung zu kündigen, falls bei Vertragsabschluss
     gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt werden und dadurch
     erhöhte Risiken entstehen. Auf dieses Recht verzichten wir ausdrücklich.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz - VersVG

§ 41 VersVG
(1) Ist die dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das
Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Verschulden zur Last fällt, so
kann der Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an eine höhere Prämie verlangen, falls sie
mit Rücksicht auf die höhere Gefahr angemessen ist. Das gleiche gilt, wenn beim Abschluss des Vertrages ein für
die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen
Teil nicht bekannt war.
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch
gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht
angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb des
bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 172 VersVG
Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem ungewiss ist, ob und wann der
Versicherungsfall eintreten wird, so darf sich der Versicherer für den Fall einer nicht nur vorübergehenden nicht
vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der
daraus errechneten Prämie eine Erhöhung der Prämie in sinngemäßer Anwendung des § 178f ausbedingen.

§ 178f VersVG
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluß einseitig zu
erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, ist - unbeschadet
des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beziehungsweise des § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG - nur mit den sich aus den Abs. 2 und 3
ergebenden Einschränkungen wirksam.
(2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände dürfen nur die
Veränderungen folgender Faktoren vereinbart werden:

1.   eines in der Vereinbarung genannten Index,
2.   der durchschnittlichen Lebenserwartung,
3.   der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren
     Aufwendigkeit, bezogen auf die auf die zu diesem Tarif Versicherten,
4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen
     der gesetzlichen Sozialversicherungen,
5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und
     im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die
     Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
6. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige
Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden, insbesondere ist eine Prämienanpassung unzulässig, um
eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierte Alterungsrückstellung zu ersetzen. Es kann
jedoch vereinbart werden, daß eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten
auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die
Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.
(3) Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung
des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten.
(4) Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die
Erklärung wirkt erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
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