# DONAU Zusatzversicherung Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-donau-kapitalleistung-schwere-krankheit.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-donau-kapitalleistung-schwere-krankheit.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen für Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall (Anhang 504)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/leben/504.pdf), Fassung 53.ZK.504 (12.2012)
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen für Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall (Anhang 036, Fassung am Text prüfen)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/leben/036.pdf), Fassung 52.ZK.036 (01.12)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit) | laut Polizze | Bei Entstehen des Anspruches auf Versicherungsleistung zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. | § 2 Abs. 2 a), Seite 2 |
| Leistung als Rente statt oder neben dem Kapital | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheit | nein | Falls gleichzeitig mehrere Ansprüche entstehen, ist die Leistung mit dem Betrag, der beim erstmaligen Entstehen des Anspruches besteht, begrenzt. | § 2 Abs. 2 a), Seite 2 |
| Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe) | nicht geregelt |  |  |
| Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebt | ja | Die Zusatzversicherungen bieten eine Kapitalleistung und die Prämienbefreiung bei Eintritt des schweren Krankheitsfalles während der Prämienzahlungsdauer, den der Versicherte noch mindestens 28 Tage überlebt. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten) | ja | Tödliche Krankheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung ist jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach Ansicht eines Facharztes - nicht des Hausarztes - innerhalb von zwölf Monaten zum Tode führen wird. | § 3 Pkt. 21, Seite 6 |
| Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung von Kindern der versicherten Person | ja, bis 15.000 € | Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der entsprechenden Leistung im schweren Krankheitsfall, maximal jedoch in Höhe von EUR 15.000,-- | § 4 Abs. 5, Seite 7 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter des Versicherungsschutzes | ja | Die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist begrenzt durch die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung, endet jedoch spätestens mit Erreichen des 70. Lebensjahres der versicherten Person. | § 24 Abs. 2, Seite 10 |
| Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Ausland | ja | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | § 6 Abs. 1, Seite 7 |
| Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung) | nein | Zusatzversicherungen bilden mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurden (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie können ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. | § 24 Abs. 1, Seite 10 |
| Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalog | ja | Schwerer Krankheitsfall (Dread Disease und Pflegebedürftigkeit) | § 3, Seite 1 |
| Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert) | ja | Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein histologisch nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. | § 3 Pkt. 3 Abs. 1, Seite 2 |
| Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situ | nein | Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder prae-maligne Formen | § 3 Pkt. 3 Abs. 2 d), Seite 2 |
| Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs) | ja | Hautkrebs und Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe von weniger als 1,5 Millimetern nach der Breslow- Methode haben. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten. | § 3 Pkt. 3 Abs. 2 e), Seite 2 |
| Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM) | nein | Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation) | § 3 Pkt. 3 Abs. 2 g), Seite 3 |
| Herzinfarkt | ja | Nachweis einer Reduzierung der Funktion der linken Herzkammer durch den Herzinfarkt. Diese Reduzierung der Funktion muss z. B. durch eine verminderte Ejektionsfraktion, eine schwere Hypokinesie oder durch Abnormalitäten der Herzwandbewegung nachgewiesen werden. | § 3 Pkt. 1 Abs. 2 d), Seite 2 |
| Schlaganfall | ja | Die Beurteilung, ob die unter b) aufgeführten Bedingungen an das neurologische Defizit erfüllt sind, darf frühestens drei Monate nach dem Schlaganfall erfolgen. | § 3 Pkt. 2 Abs. 2 c), Seite 2 |
| Transitorische ischämische Attacke (TIA) | nicht geregelt |  |  |
| Bypass-Operation der Herzkranzgefäße | ja | Eine Bypass-Operation der Koronararterien im Sinne dieser Bedingungen ist die Durchführung einer Operation an den Koronararterien unter Eröffnung des Brustraumes mit operativer Korrektur von zwei oder mehr Gefäßabschnitten | § 3 Pkt. 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Ballondilatation oder Stent (PTCA) | nicht geregelt |  |  |
| Herzklappenoperation oder Herzklappenersatz | ja | Eine Operation der Herzklappen im Sinne dieser Bedingungen ist eine Operation am offenen Herzen mit Eröffnung des Brustraumes zur operativen Korrektur oder zum Ersatz von einer oder mehreren Herzklappen. | § 3 Pkt. 14 Abs. 1, Seite 4 |
| Operation der Hauptschlagader (Aorta) | ja | Eine Operation an der Aorta im Sinne dieser Bedingungen ist eine Operation mit Eröffnung des Brust- oder Bauchraumes zur operativen Korrektur oder zum teilweisen Ersatz der Aorta | § 3 Pkt. 15, Seite 5 |
| Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienz | nicht geregelt |  |  |
| Gutartiger Hirntumor | ja | Cysten, Verkalkungen, Granulome, Fehlbildungen in den oder der Arterien oder Venen des Gehirns sowie Tumore der Gehirnanhangsdrüse und der Zirbeldrüse fallen nicht unter den Versicherungsschutz. | § 3 Pkt. 4 Abs. 2, Seite 3 |
| Multiple Sklerose | ja | Bei schubförmigen Verlauf der Erkrankung müssen nachweisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein; bei chronisch progredientem Verlauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose vergangen sein. | § 3 Pkt. 8 Abs. 2 a), Seite 3 |
| Parkinson-Krankheit | ja | Die Erkrankung ist medikamentös nicht ausreichend einzustellen. | § 3 Pkt. 18 Abs. 2 c), Seite 5 |
| Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze) | ja | Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz aufweist. | § 3 Pkt. 17 Abs. 3, Seite 5 |
| Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS) | nicht geregelt |  |  |
| Koma | ja | Der Zustand muss für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauern und während dieser Zeit eine künstliche Beatmung erfordern. | § 3 Pkt. 20 Abs. 2 a), Seite 5 |
| Lähmung von Gliedmaßen | ja | Lähmung im Sinne dieser Bedingungen ist die vollständige und dauerhafte Lähmung von zwei Armen und/oder zwei Beinen und/oder einer Körperhälfte als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit. | § 3 Pkt. 7, Seite 3 |
| Blindheit | ja | Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht mehr als 6/60 oder 20/200 oder das Sehfeld auf beiden Augen ist auf maximal 20 Grad beschränkt. | § 3 Pkt. 9 Abs. 2 a), Seite 3 |
| Taubheit | ja | Taubheit im Sinne dieser Bedingungen ist der irreversible und nicht therapierbare Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. | § 3 Pkt. 13, Seite 4 |
| Verlust der Sprache | ja | Der Verlust der Sprache im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und irreversible Verlust des Sprechvermögens über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten. | § 3 Pkt. 16, Seite 5 |
| Verlust von Gliedmaßen | ja | Verlust der Gliedmaßen im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und dauerhafte Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen oberhalb der Hand und/oder oberhalb des Fußes. | § 3 Pkt. 12, Seite 4 |
| Schwere Verbrennungen | ja | Als schwere Verbrennungen im Sinne dieser Bedingungen werden Verbrennungen dritten Grades von mindestens 20 % der Körperoberfläche bezeichnet | § 3 Pkt. 19, Seite 5 |
| Nierenversagen (dauerhafte Dialyse) | ja | Chronisches Nierenversagen im Sinne dieser Bedingungen ist ein chronisches Nierenversagen im terminalen Stadium, das eine Dauerdialysebehandlung oder eine Nierentransplantation erforderlich macht. | § 3 Pkt. 6, Seite 3 |
| Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Warteliste | ja | Die Leistung kann vor der Operation erbracht werden, wenn die versicherte Person die Aufnahme in eine offiziell anerkannte Transplantations- Warteliste innerhalb Europas durch ein Transplantationszentrum nachweisen kann | § 3 Pkt. 10 Abs. 2, Seite 4 |
| Chronisches Leber- oder Lungenversagen | nicht geregelt |  |  |
| Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden | ja | Eine schwerwiegende Erkrankung verursacht durch Zeckenbiss im Sinne dieser Bedingungen ist die schwerwiegende Erkrankung verursacht durch Zeckenbiss mit nachfolgender Früh-Sommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. | § 3 Pkt. 24 Abs. 1, Seite 6 |
| HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübung | ja | Eine HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion - im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht. | § 3 Pkt. 22 Abs. 1, Seite 6 |
| Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtung | ja | Die Diagnose muss durch entsprechende klinische, radiologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden sowie Unterlagen über Laboruntersuchungen enthalten. | § 10 Abs. 2 b), Seite 9 |
| Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweis | ja | Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen - bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – Befundes bestätigt sein. | § 3 Pkt. 3 Abs. 1, Seite 2 |
| Anerkennung von Diagnosen aus dem Ausland | ja | muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein | § 10 Abs. 2 a), Seite 9 |
| Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnis | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidet | nein | Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. | § 10 Abs. 3, Seite 9 |
| Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann | ja | Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | § 5 Abs. 2, Seite 7 |
| Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginn | ja | Der Versicherungsschutz für die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation der Koronararterien, Multiple Sklerose, Operation der Herzklappen und Benigner Gehirntumor beginnt erst drei Monate, für Pflegebedürftigkeit zwölf Monate nach dem im Absatz (1) angegebenen Zeitpunkt | § 7 Abs. 3, Seite 8 |
| Eigene Wartezeit für Krebs | ja | eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt. | § 3 Pkt. 3 Abs. 3 b), Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginn | ja | erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder | § 3 Pkt. 3 Abs. 3 a), Seite 2 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzung | ja | durch Selbstverstümmelungen, selbst herbeigeführte Erkrankungen oder Selbsttötungsversuche. | § 6 Abs. 4 b), Seite 7 |
| Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | ja | durch Alkoholmissbrauch, Missbrauch von Drogen oder Medikamenten oder die Einnahme von Gift; | § 6 Abs. 4 a), Seite 7 |
| Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen) | nein | Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegerische Ereignisse verwickelt, besteht für dadurch verursachte Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz. | § 6 Abs. 2, Seite 7 |
| Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlung | ja | Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen | § 6 Abs. 2, Seite 7 |
| Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDS | ja | HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. | § 3 Pkt. 22 Abs. 3, Seite 6 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeit | nein | Während der Vertragsdauer kann die Prämie, außer bei Erhöhung des Versicherungsumfanges, nur dann angehoben werden, wenn es zu einer nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie kommt. | § 8 Abs. 1, Seite 8 |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summe | ja | Während der Dauer der Prämienbefreiung erlischt der Anspruch auf eine vereinbarte Wertanpassung des Vertrages. | § 2 Abs. 2 b), Seite 2 |
| Kündigungsrecht der versicherten Person | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | § 11 Abs. 1, Seite 9 |
| Beitragsfreistellung oder Rückkaufswert | nein | Eine Prämienfreistellung ist nicht möglich. | § 12, Seite 9 |
| Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnose | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherung | ja | Die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist begrenzt durch die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung | § 24 Abs. 2, Seite 10 |
| Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen für Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall (Anhang 504)

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ANHANG 504
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ZUSATZVERSICHERUNGEN
FÜR KAPITALLEISTUNG UND PRÄMIENBEFREIUNG IM SCHWEREN
KRANKHEITSFALL (DREAD DISEASE UND PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT)

§ 1.        Begriffsbestimmungen
§ 2.        Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3.        Schwerer Krankheitsfall (Dread Disease und Pflegebedürftigkeit)
§ 4.        Zusätzliche Kinderdeckung
§ 5.        Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 6.        Umfang des Versicherungsschutzes
§ 7.        Beginn des Versicherungsschutzes
§ 8.        Kosten und Gebühren
§ 9.        Gewinnbeteiligung
§ 10.       Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 11.       Kündigung der Zusatzversicherungen
§ 12.       Prämienfreistellung
§ 13.       Nachteile einer Kündigung
§ 14.       Vorauszahlungen (Polizzendarlehen)
§ 15.       Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 16.       Erklärungen
§ 17.       Bezugsberechtigung
§ 18.       Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
§ 19.       Verjährung
§ 20.       Vertragsgrundlagen
§ 21.       Anwendbares Recht
§ 22.       Aufsichtsbehörde
§ 23.       Erfüllungsort
§ 24.       Verhältnis der Zusatzversicherungen zur Hauptversicherung

Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.

§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig!


Bezugsberechtigter (Begünstigter)         ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Gewinnbeteiligung                         sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die bei Risikoversicherungen die laufenden Prämien
(Prämienbonus)                            reduzieren (Prämienbonus).

Tarif/Geschäftsplan                       ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen
                                          und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die
                                          Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.

Versicherer                               ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.

Versicherter                              ist die Person, deren Leben versichert ist.

Versicherungsnehmer                       ist der Vertragspartner des Versicherers.

Versicherungsprämie                       ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.

Versicherungssumme                        ist die in der Polizze ausgewiesene und im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung
                                          des Versicherers.

Zusatzversicherungen für                  sind Zusatzversicherungen, die eine Kapitalleistung und die Prämienbefreiung für die Hauptver-
Kapitalleistung und Prämien-              sicherung und für in diese eingeschlossene Zusatzversicherungen im schweren Krankheitsfall der
befreiung im schweren Krank-              versicherten Person vorsehen.
heitsfall

53.ZK.504 (12.2012)                                                                                                                   DVR: 0016683

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ANHANG 504
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§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten garantierten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze.
(2) Die Zusatzversicherungen bieten eine Kapitalleistung und die Prämienbefreiung bei Eintritt des schweren Krankheitsfalles während der
Prämienzahlungsdauer, den der Versicherte noch mindestens 28 Tage überlebt.
a) Kapitalleistung:
Bei Entstehen des Anspruches auf Versicherungsleistung zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Falls gleichzeitig mehrere Ansprüche entstehen, ist die Leistung mit dem Betrag, der beim erstmaligen Entstehen des Anspruches besteht,
begrenzt.
Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen (§ 3 Pkt. 11) leisten wir die um den in Ihrer Polizze angeführten Prozentsatz erhöhte Versiche-
rungssumme.
Wird uns innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt eines schweren Krankheitsfalles das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Bedingun-
gen nachgewiesen, die der Versicherte noch mindestens sechs Monate überlebt, so zahlen wir die für Pflegebedürftigkeit versicherte Leistung. Aus
dem Versicherungsfall bereits erbrachte Leistungen werden gegen gerechnet.
b) Prämienbefreiung:
Im Versicherungsfall entfällt die Verpflichtung zur Prämienzahlung ab dem Entstehen des Anspruches auf Versicherungsleistung folgenden Monats-
ersten für die Hauptversicherung und für in diese eingeschlossene Zusatzversicherungen.
-     Zusatzprämien für Vorauszahlungen fallen nicht unter den Leistungsanspruch aus der Zusatzversicherung.
-     Während der Dauer der Prämienbefreiung erlischt der Anspruch auf eine vereinbarte Wertanpassung des Vertrages.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Pflegebedürftigkeit innerhalb der ersten zwölf Monate
nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7 Abs. 1) eintritt, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Unfall hervorgerufen.

§ 3. Schwerer Krankheitsfall (Dread Disease und Pflegebedürftigkeit)
1. Herzinfarkt
(1) Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist der Untergang von Herzmuskelzellen infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen
Bereichen.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Auftreten der typischen-pectanginösen Schmerzen,
     b) frische EKG-Veränderungen nach den üblichen Infarktkriterien,
     c) für einen Herzinfarkt typische nachgewiesene Erhöhung von herzspezifischen Markern,
     d) Nachweis einer Reduzierung der Funktion der linken Herzkammer durch den Herzinfarkt. Diese Reduzierung der Funktion muss
          z. B. durch eine verminderte Ejektionsfraktion, eine schwere Hypokinesie oder durch Abnormalitäten der Herzwandbewegung nach-
          gewiesen werden.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
     a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder
     b) eine Diagnose von Herzinfarkt innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

2. Schlaganfall
(1) Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist der Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns
infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen oder subarachnoidalen Blutung.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      a) Das Vorliegen eines Schlaganfalles muss durch CT, MRI oder andere bildgebende Verfahren nachgewiesen werden.
      b) Der Schlaganfall muss zu einem neurologischen Defizit führen, das mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge hat:
           b1) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehhilfe oder eines Roll-
                stuhls) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurück zu legen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder
                sich setzen zu müssen.
           b2) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
                Trinkgefäße -, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen oder muss dauerhaft und
                irreversibel parenteral ernährt werden.
           b3) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel über die Sprache mit der Umwelt zu
                kommunizieren.
           b4) Vollständiger dauerhafter und irreversibler Funktionsverlust einer kompletten Gliedmaße in seiner Gesamtheit. Komplette Gliedma-
                ße ist definiert als Arm einschließlich der Hand oder Bein einschließlich des Fußes. Der Funktionsverlust muss neurologisch nach-
                gewiesen werden.
      c) Die Beurteilung, ob die unter b) aufgeführten Bedingungen an das neurologische Defizit erfüllt sind, darf frühestens drei Monate nach dem
           Schlaganfall erfolgen.

3. Krebs
(1) Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein histologisch nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes Wachstum sowie das
Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Unter den Begriff 'Krebs' fallen auch die Tumorformen
des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Die Diagnose muss
durch Vorlage des histologischen - bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – Befundes bestätigt sein.
(2) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
     a) Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann Arbor Klassifikation),
     b) Leukämie (außer chronisch lymphatischer Leukämie), wenn keine generalisierte Ausbreitung von Leukämiezellen im Blut vorliegt,
     c) chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb von RAI Klasse 1 oder Binet Klasse A-1,
     d) Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1
          bis PAP-4) oder prae-maligne Formen,
     e) Hautkrebs und Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe
          von weniger als 1,5 Millimetern nach der Breslow- Methode haben. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten.

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ANHANG 504
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     f)  Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung,
     g)  Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren
         Klassifikation),
     h) papilläre Mikrokarzinome der Schilddrüse oder der Blase.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
     a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder
     b) eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

4. Benigner (gutartiger) Gehirntumor
(1) Ein benigner Gehirntumor im Sinne dieser Bedingungen ist ein lebensbedrohlicher, nicht bösartiger Tumor des Gehirns. Der Anspruch auf Ver-
sicherungsleistung entsteht, wenn klinische Zeichen des Hirndruckes als Folge des Tumors wie z. B. Papillenoedem, Hirnleistungsstörung, epilepti-
sche Anfälle oder motorische oder sensorische Beeinträchtigungen nachweisbar sind sowie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
     a) Der Tumor wurde durch eine Operation teilweise oder vollständig entfernt.
     b) Die Behandlung des Tumors durch eine Chemo- oder Strahlentherapie wurde begonnen.
     c) Es ist nur noch eine palliative Behandlung möglich.
(2) Cysten, Verkalkungen, Granulome, Fehlbildungen in den oder der Arterien oder Venen des Gehirns sowie Tumore der Gehirnanhangsdrüse und
der Zirbeldrüse fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
     a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder
     b) eine Diagnose eines benignen Gehirntumors innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

5. Bypass-Operation der Koronararterien
(1) Eine Bypass-Operation der Koronararterien im Sinne dieser Bedingungen ist die Durchführung einer Operation an den Koronararterien unter
Eröffnung des Brustraumes mit operativer Korrektur von zwei oder mehr Gefäßabschnitten zur Behebung einer nachgewiesenen Verengung oder
eines Verschlusses von Herzkranzgefäßen. Der Anspruch auf Versicherungsleistung entsteht nach durchgeführter Operation.
(2) Unter diesem Vertrag besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Operation innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des
Versicherungsschutzes durchgeführt wird.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

6. Chronisches Nierenversagen
Chronisches Nierenversagen im Sinne dieser Bedingungen ist ein chronisches Nierenversagen im terminalen Stadium, das eine Dauerdialysebehand-
lung oder eine Nierentransplantation erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Dauerdialysebehandlung muss durch einen nephrologischen Bericht
belegt werden. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach Beginn der Dialysebehandlung bzw. nach erfolgter Transplantation.

7. Lähmung
Lähmung im Sinne dieser Bedingungen ist die vollständige und dauerhafte Lähmung von zwei Armen und/oder zwei Beinen und/oder einer Körper-
hälfte als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen
Facharzt für Neurologie. Als gesichert gilt eine Diagnose dann, wenn sie auf Befunden beruht, die frühestens drei Monate nach Beginn der Lähmung
erhoben wurden.

8. Multiple Sklerose
(1) Multiple Sklerose im Sinne dieser Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der
weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Bei schubförmigen Verlauf der Erkrankung müssen nachweisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein; bei chronisch
          progredientem Verlauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose
          vergangen sein.
     b) Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge haben:
          b1) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink-
               gefäße -, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen oder muss dauerhaft und irreversibel
               parenteral ernährt werden.
          b2) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls)
               eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurück zu legen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich
               setzen zu müssen.
          b3) Es liegt ein neurologisch nachgewiesenes Zentralskotom vor.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
     a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder
     b) eine Diagnose von Multipler Sklerose innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

9. Blindheit
(1) Blindheit im Sinne dieser Bedingungen ist der klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare weitgehende Verlust der
Sehschärfe (Visus) als Folge einer Krankheit oder eines Unfalles.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
      a) Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht mehr als 6/60 oder 20/200 oder das Sehfeld auf
          beiden Augen ist auf maximal 20 Grad beschränkt.
      b) Nach allgemeiner medizinischer Meinung kann die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel oder Implantate nicht derart verbessert
     werden, dass die Sehschärfe auf dem schlechteren Auge auf mehr als 6/60 oder 20/200 verbessert würde und das Sehfeld auf einem Auge
          mehr als 20 Grad betragen würde.

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10. Organtransplantation
(1) Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchgeführte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation),
Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Langerhans' Inseln allein), Niere oder Knochenmark von einem
Spender auf einen Empfänger, welcher die versicherte Person ist.
(2) Die Leistung kann vor der Operation erbracht werden, wenn die versicherte Person die Aufnahme in eine offiziell anerkannte Transplantations-
Warteliste innerhalb Europas durch ein Transplantationszentrum nachweisen kann und alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Der Versicherte befindet sich seit mindestens einem Jahr auf der Transplantations-Warteliste und ein Transplantationszentrum bestätigt
           nach diesem Zeitraum, dass die Voraussetzungen für einen Verbleib der versicherten Person auf der Transplantations-Warteliste gege-
           ben sind oder der Versicherte musste die Transplantations-Warteliste wegen schlechter Gesundheit verlassen.
     b) Es liegt eine Bestätigung durch einen Facharzt vor, dass die Transplantation die bestmögliche Behandlungsweise für die versicherte
           Person ist und dass die Erkrankung der versicherten Person lebensbedrohlich ist.
11. Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls
voraussichtlich dauerhaft so hilflos ist, dass er für mindestens drei der im Folgenden genannten sechs Verrichtungen auch bei Einsatz technischer
und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. "Dauerhaft" bedeutet in diesem Zusammen-
hang, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich auf Dauer besteht und aus ärztlicher Sicht keine Hoffnung auf Reaktivierung besteht.
1. Fortbewegen im Zimmer
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen
Person benötigt, um sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.
2. Aufstehen und Zubettgehen
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
3. An- und Auskleiden
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder
auskleiden kann.
4. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne fremde Hilfe
bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.
5. Waschen
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift - sich nicht ohne
Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.
6. Verrichten der Notdurft
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versicherte die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil
      -    er sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann
      -    er seine Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder
      -    der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder
oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange der
Versicherte bei Verwendung dieser Hilfsmitteln zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
(2) Unabhängig von der Fähigkeit, die oben genannten Verrichtungen ohne Unterstützung durch eine andere Person ausführen zu können, liegt
Pflegebedürftigkeit auch vor, wenn der Versicherte eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz aufweist. Eine solche schwere Einschrän-
kung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn
      -    die mentalen Fähigkeiten des Versicherten sich infolge einer organischen Krankheit wie der Alzheimer'schen Krankheit erheblich ver-
           schlechtert haben und
      -    die versicherte Person aufgrund der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblich Maße täglicher Beaufsichtigung durch
           eine andere Person bedarf, um zu verhindern, dass der Versicherte sich oder anderen Personen Schaden zufügt, und
      -    die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz mit Standardtestverfahren nachgewiesen werden kann und
      -    die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz voraussichtlich dauerhaft bestehen wird.
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
Erkrankung wie z.B. Depressionen beeinträchtigt sind.
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der Standardtest müssen von einem Experten für solche Krankheitsbilder
durchgeführt werden.
(3) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Pflegebedürftigkeit innerhalb der ersten zwölf Monate
nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7 Abs. 1) eintritt, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Unfall hervorgerufen.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.
12. Verlust der Gliedmaßen
Verlust der Gliedmaßen im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und dauerhafte Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen oberhalb der
Hand und/oder oberhalb des Fußes.
13. Taubheit
Taubheit im Sinne dieser Bedingungen ist der irreversible und nicht therapierbare Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von
90 Dezibel aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medi-
zinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder andere Hilfsmittel derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize
unterhalb von 90 Dezibel gehört werden könnten.
14. Operation der Herzklappen
(1) Eine Operation der Herzklappen im Sinne dieser Bedingungen ist eine Operation am offenen Herzen mit Eröffnung des Brustraumes zur
operativen Korrektur oder zum Ersatz von einer oder mehreren Herzklappen.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung entsteht nach durchgeführter Operation.
(2) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn die Operation innerhalb der ersten drei Monate nach
Beginn des Versicherungsschutzes durchgeführt wird.
Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

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15. Operation der Aorta
Eine Operation an der Aorta im Sinne dieser Bedingungen ist eine Operation mit Eröffnung des Brust- oder Bauchraumes zur operativen Korrektur
oder zum teilweisen Ersatz der Aorta aufgrund eines Aortenaneurysmas, einer Verengung der Aorta oder einer traumatischen Aortenruptur. Unter
dieser Deckung sind Operationen an von der Bauch- oder Brustaorta abgehenden Gefäßen nicht gedeckt. Der Anspruch auf Versicherungsleistung
entsteht nach durchgeführter Operation.

16. Verlust der Sprache
Der Verlust der Sprache im Sinne dieser Bedingungen ist der vollständige und irreversible Verlust des Sprechvermögens über einen ununter-
brochenen Zeitraum von zwölf Monaten. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung durch
irgendein Hilfsmittel, eine Behandlung oder ein Implantat das Sprechvermögen ganz oder teilweise wieder hergestellt werden könnte.

17. Fortgeschrittene Demenz einschließlich Alzheimer'sche Krankheit
(1) Alzheimer'sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progressive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse
Hirnatrophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist.
(2) Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen
Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-
gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist.
(3) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz aufweist.
Eine solche schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit erheb-
           lich verschlechtert,
     b) die versicherte Person bedarf aufgrund der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz der Beaufsichtigung, um Gefährdungen zu
           verhüten,
     c) die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz kann mit Standardtestverfahren nachgewiesen werden,
     d) die schwere Einschränkung der Alltagskompetenz wird voraussichtlich dauerhaft bestehen.
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
Erkrankung wie z.B. Depressionen beeinträchtigt sind.
Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um
zu verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil die versicherte Person
     -     den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder
     -     gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder
     -     unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen hantiert oder
     -     sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation verhält.
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der Standardtest müssen von einem Experten für solche Krankheitsbilder
durchgeführt werden.

18. Parkinson'sche Krankheit
(1) Die Parkinson'sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine langsam fortschreitende degenerative Erkrankung des Zentralnerven-
systems, die zu einer Degeneration von Nervenzellen in einem Gebiet des Gehirns führt, welche die Absenkung der Dopaminlevel in Teilen des
Gehirns zur Folge hat.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Mögliche Differentialdiagnosen müssen explizit ausgeschlossen worden sein.
     b) Die Symptome sind fortschreitend.
     c) Die Erkrankung ist medikamentös nicht ausreichend einzustellen.
          -     Falls sich die versicherte Person in medizinisch technischer Behandlung befindet, so darf die Erkrankung während oder nach der
                Behandlung nicht ausreichend einstellbar sein.
          -     Falls sich die versicherte Person einer Operation zur Behandlung der Parkinson'schen Krankheit unterzogen hat, so darf die
                Erkrankung nach dieser Operation nicht ausreichend einstellbar sein.
     d) Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die die folgende Beeinträchtigung zur Folge haben:
          Die versicherte Person ist aufgrund der Parkinson'schen Krankheit dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie
          z. B. einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurück zu legen, ohne
          anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.

19. Schwere Verbrennungen
Als schwere Verbrennungen im Sinne dieser Bedingungen werden Verbrennungen dritten Grades von mindestens 20 % der Körperoberfläche
bezeichnet, die durch thermische, chemische oder elektrische Einwirkungen auf die Haut entstanden sind. Als Messkriterium gilt die
"Neuner-Regel" oder die Körperoberflächenkarte nach Lund und Browder.

20. Koma
(1) Koma im Sinne dieser Bedingungen ist ein Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize oder interne
Bedürfnisse.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Der Zustand muss für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauern und während dieser Zeit eine künstliche Beatmung erfordern.
     b) Das Koma muss zu permanenten neurologischen Ausfällen führen, die mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge
          haben:
          b1) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehhilfe oder eines Roll-
              stuhls) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurück zu legen, ohne anzuhalten, sich abzustützen
              oder sich setzen zu müssen.
          b2) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
              Trinkgefäße -, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen oder muss dauerhaft und
              irreversibel parenteral ernährt werden.

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          b3) Die versicherte Person hat dauerhaft, irreversibel und nicht therapierbar die Fähigkeit verloren, über die Sprache mit der Umwelt
                zu kommunizieren.
          b4) Die versicherte Person kann in MMSE-Tests (Mini-Mental State Examination) nicht mehr als 16 Punkte erreichen. Der MMSE-Test
                ist von einem Neurologen, der mit diesem Test vertraut ist, durchzuführen.
(3) Es wird ebenfalls eine Versicherungsleistung erbracht, wenn die versicherte Person für einen Zeitraum von zwei Monaten in einem Zustand
tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize oder interne Bedürfnisse gelegen hat und dieser Zustand kein "Künstliches Koma"
als Therapiemaßnahme ist und die Dauer nicht durch eine Verlängerung des komatösen Zustandes aus therapeutischen Gründen zustande ge-
kommen ist.
Versagen der Hirnfunktion, das zu einem Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize führt. Der Zustand besteht
andauernd unter Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.

21. Tödliche Krankheit
(1) Tödliche Krankheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung ist jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach Ansicht eines Facharztes -
nicht des Hausarztes - innerhalb von zwölf Monaten zum Tode führen wird.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      a) Die Prognose muss von einem Facharzt erstellt werden, der die versicherte Person zuvor nicht behandelt hat.
      b) Es ist keine weitere Behandlung der Erkrankung möglich und es kann nur eine rein palliative Therapie erfolgen.
      c) In Zweifelsfällen ist der Versicherer berechtigt, einen weiteren Facharzt hinzuzuziehen.

22. HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion
(1) Eine HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion - im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach
Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Dem Versicherer wird ein
          a1) Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder
          a2) rechtskräftiges Urteil vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV-Infektion der versicherten Person im
                Verantwortungsbereich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.
     b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
     c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versicherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blutproben
          unabhängig testen zu lassen.
(3) HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht
vom Versicherungsschutz erfasst.

23. HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit
(1) Eine HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person - im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die
HIV-Infektion
     a) durch eine Verletzung oder
     b) durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) her-
           vorgerufen wurde.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     a) Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Ausübung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der
           Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein.
     b) Die Serokonversion muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Vorfall erfolgen.
     c) Die versicherte Person muss innerhalb von fünf Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhandensein
           von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.
     d) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen
           werden.
     e) Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemeldet
           und durch die berufständischen Organisationen anerkannt worden sein.
(3) HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht
vom Versicherungsschutz erfasst.
(4) Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:
          Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen, etc.)                      Zahnärzte/-innen
          Zahntechniker                                                                     Krankenschwestern/-pfleger
          Personal in medizinischen Einrichtungen                                           Krankenhaushilfspersonal
          Küchenpersonal im Krankenhaus                                                     Reinigungspersonal im Krankenhaus
          Arzthelfer/-innen                                                                 Zahnarzthelfer/-innen
          Hebammen                                                                          Sanitäter
          Wäschereipersonal im Krankenhaus                                                  Feuerwehrleute
          Polizisten/-innen                                                                 Gefängnispersonal

24. Schwerwiegende Erkrankung verursacht durch Zeckenbiss
(1) Eine schwerwiegende Erkrankung verursacht durch Zeckenbiss im Sinne dieser Bedingungen ist die schwerwiegende Erkrankung verursacht
durch Zeckenbiss mit nachfolgender Früh-Sommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose.
      a) FSME ist eine durch spezifische ARBO-Viren verursachte Hirnhaut- und Gehirnentzündung (Meningo-Enzephalitis); die Übertragung
           erfolgt typischerweise durch Zecken in den bekannten Endemiegebieten.
      b) Lyme-Borreliose ist eine durch Zecken übertragene bakterielle entzündliche Infektionserkrankung mit Hautläsion, neurologischen,
           kardialen und/oder Gelenkmanifestationen.
(2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn Krankheitserscheinungen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeckenbiss
auftreten.

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(3) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen bei Diagnose von FSME liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      a) Die Diagnose muss bestätigt werden durch einen Zeckenbiss mit Datumsangabe in der Vorgeschichte sowie den Nachweis einer
          frischen Infektion durch eine Dokumentierung der typischen Antikörperspiegel im Verlauf der Erkrankung.
      b) Es muss eine stationäre Behandlung einer Meningo-Enzephalitis erfolgt sein.
      c) Es muss ein fachärztlicher Nachweis schwerer neurologischer und/oder psychiatrischer Dauerfolgen durch FSME vorgelegt werden.
      d) Der Aufenthalt in einem eindeutigen Endemiegebiet wurde nachgewiesen.
(4) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen bei Diagnose von Lyme-Borreliose liegt nur vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
      a) Die Diagnose muss bestätigt werden durch Zeckenbiss anamnestisch mit Datumsangabe sowie einem klaren und eindeutigen Nachweis
          von Borrelia burgdorferi-DNA aus Synovia oder Liquor.
      b) Es muss ein Nachweis einer frischen Infektion durch spezifische Antikörperspiegel gegen Borrelien (IgM und IgG) und die ärztliche
          Bestätigung des Krankheitsbildes/Stadiums durch eine fachneurologische Klinik vorliegen.
      c) Es muss ein fachärztlicher Nachweis schwerer neurologischer und/oder psychiatrischer Dauerfolgen durch Lyme-Borreliose vorgelegt
          werden.
      d) Der Aufenthalt in einem eindeutigen Endemiegebiet wurde nachgewiesen.

§ 4. Zusätzliche Kinderdeckung
(1) Bei bestimmten schweren Erkrankungen besteht Versicherungsschutz für alle Kinder der versicherten Person, wenn diese zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles mindestens 3 Jahre, jedoch nicht älter als 18 Jahre sind.
(2) Eine Leistung wird erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkind der ver-
sicherten Person eine der im § 3 definierten Erkrankungen diagnostiziert wird.
(3) Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind die Fortgeschrittene Demenz einschließlich Alzheimer'sche Krankheit, die Parkinson'sche
Krankheit und die Pflegebedürftigkeit.
(4) Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes oder das Ereignis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eine
Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine Vorerkrankung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit bereits vor Vertragsabschluß gelitten hat.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht. Als Vorerkrankung gilt auch, wenn die
Krankheit vor dem 3. Geburtstag des Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Vertragsabschluss nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kin-
dern gilt als Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der Adoption gelitten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht.
(5) Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der entsprechenden Leistung im schweren Krankheitsfall, maximal
jedoch in Höhe von EUR 15.000,--, auch bei Bestehen mehrerer Versicherungsverträge derselben oder einer anderen versicherten Person.
(6) Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn bei dem Kind die entsprechende Krankheit nach Erreichen des 3. Lebensjahres und vor
Erreichen des 18. Lebensjahres auftritt oder die Operation durchgeführt wird, und es anschließend noch 28 Tage überlebt. Pro Kind kann ein
Versicherungsanspruch nur einmal geltend gemacht werden.
Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend gemacht, so wird der Vertrag unverändert fortgeführt. Die Prämien sind in unveränderter
Höhe zu entrichten.

§ 5. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Ände-
rung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben erklären. Weiters entfällt bei unrichtiger oder unvollständiger Beantwortung der Fragen unsere Leistungspflicht. Wir können nicht vom Ver-
trag zurücktreten und unsere Leistungspflicht entfällt nicht, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht oder
wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Unsere Leistungspflicht entfällt überdies auch nicht, wenn der nicht
angegebene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang unserer Leistung
gehabt hat. Bei arglistiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag jederzeit anfechten.

§ 6. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
(2) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegeri-
sche Ereignisse verwickelt, besteht für dadurch verursachte Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz.
(3) Im schweren Krankheitsfall infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand auf Seiten der Aufrührer/Aufständischen oder als unmittelbare oder mittel-
bare Folge kriegerischer Ereignisse außerhalb Österreichs besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
(4) Kein Versicherungsschutz besteht auch, wenn der schwere Krankheitsfall verursacht wurde
      a) durch Alkoholmissbrauch, Missbrauch von Drogen oder Medikamenten oder die Einnahme von Gift;
      b) durch Selbstverstümmelungen, selbst herbeigeführte Erkrankungen oder Selbsttötungsversuche. Wenn aber nachgewiesen werden
          kann, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
          begangen worden sind, besteht voller Versicherungsschutz.
      c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.
      d) durch widerrechtliche Handlungen, mit denen der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine schwere Erkrankung oder eine Operation der
          versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen herbeigeführt hat.
      e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden
          oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Katastrophenschutzes oder vergleichbarer Einrichtungen
          anderer Länder bedarf.
(5) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch den Eintritt eines der unter Absatz (4) aufgeführten Ereignisse, Erkrankungen oder Verhaltens-
weisen bereits vor diesem Zeitpunkt bei der versicherten Person vorhandene Erkrankungen oder bestehende Gesundheitszustände der versicher-
ten Person derart verschlimmert werden, dass sie zu einem versicherten Ereignis im Sinne dieser Bedingungen führen.
(6) Im Übrigen bestehen spezielle Ausschlüsse und Einschränkungen für einzelne schwere Krankheiten bzw. Operationen; diese Ausschlüsse und
Einschränkungen sind unter der Definition der jeweiligen versicherten schweren Krankheit bzw. Operation aufgeführt.

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§ 7. Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages (etwa durch Zustellung der Polizze) erklärt und Sie die
erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs-
schutz.
(2) Ihre Zusatzversicherung Kapitalleistung im schweren Krankheitsfall ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den schweren Krankheitsfall beantragten Summen, maximal jedoch auf EUR 150.000,--, auch
wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.
Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn
-    der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
-    er nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
-    die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz gilt nicht für die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation der Koronararterien, Multiple Sklerose,
Operation der Herzklappen, Benigner Gehirntumor und Pflegebedürftigkeit, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Unfall hervor-
gerufen.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei uns, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags, weiters mit unserer Erklärung, dass der vorläufige
Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs
Wochen nach Antragstellung.
Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.
(3) Der Versicherungsschutz für die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation der Koronararterien, Multiple Sklerose,
Operation der Herzklappen und Benigner Gehirntumor beginnt erst drei Monate, für Pflegebedürftigkeit zwölf Monate nach dem im Absatz (1) ange-
gebenen Zeitpunkt, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Unfall hervorgerufen.

§ 8. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters
ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Kosten zur Deckung des beantragten Risikos (Risikokosten) entsprechend dem vereinbarten Tarif
(siehe § 1) ab.
Die erforderlichen Kosten zur Deckung des schweren Krankheitsfallrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der für den Krank-
heitsfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und
dem Geburtsjahr.
Die Risikokosten zur Deckung des schweren Krankheitsfallrisikos errechnen sich aus der für den Krankheitsfall vereinbarten Versicherungsleistung
und der Wahrscheinlichkeit des schweren Krankheitsfalles.
Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc., bzw. möglicher gewünschter Zusatzrisiken werden wir
Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
Während der Vertragsdauer kann die Prämie, außer bei Erhöhung des Versicherungsumfanges, nur dann angehoben werden, wenn es zu einer
nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der
daraus errechneten Prämie kommt. Sollten Sie einer Prämienerhöhung nicht zustimmen, so können Sie den Vertrag in gleicher Prämienhöhe wie
bisher, jedoch mit verminderter Versicherungsleistung fortführen.
(2) Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden
sind. Das ist insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünschte Dokumentationen,
Änderung der Zahlungsweise, nachträgliche Bearbeitung einer Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung oder eine Änderung des Polizzeninhalts.
Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der
von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index
gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser Indexklausel er-
gebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen. Die
aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer ServiceLine erfragen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der Folge
wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr
von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt.
Neben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkrite-
rien AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen
Dritten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung
von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von
Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland.

§ 9. Gewinnbeteiligung
(1) Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien
vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Sterblichkeit getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge
der vorsichtigen Prämienkalkulation.
(2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Der für Ihren Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihren Antragsunterlagen bzw. Ihrer Polizze ausge-
wiesen.
(3) Ihre Gewinnanteile werden alljährlich zum Stichtag 31. Dezember festgelegt. Der Prämienbonus wird von der zu entrichtenden Prämie sofort
abgezogen.
(4) Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich.
Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die zu erwartende Ge-
winnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Der zu-
künftige Prämienbonus hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab.
Die Höhe des Prämienbonus wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht. Abhängig vom Ausmaß des Prämienbonus ist daher
sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der laufenden Prämie zukünftig möglich.

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§ 10. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des Leistungsempfängers sowie die Übergabe der
Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung
abhängig machen.
(2) Im schweren Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benötigen wir die folgenden Nachweise:
     a) Sowohl die Diagnose einer schweren Krankheit im Sinne dieser Bedingungen als auch die Indikation und der Operationsbericht für eine
           Operation im Sinne dieser Bedingungen muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich aner-
           kannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein, der weder die versicherte Person selbst, der Versicherungsnehmer noch ein
           Lebens-, Ehepartner oder ein Verwandter der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers ist.
     b) Die Diagnose muss durch entsprechende klinische, radiologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden sowie Unterlagen
           über Laboruntersuchungen enthalten.
     c) Zusätzlich werden in einigen Definitionen von schweren Krankheiten und von versicherten Operationen weitere Anforderungen an die
           zum Nachweis des versicherten Ereignisses vorzulegenden Unterlagen gestellt.
     d) Wir behalten uns das Recht vor - dann allerdings auf unsere Kosten -, weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte
           sowie notwendige Nachweise - insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen - zu verlangen, um die Diagnose einer schweren
           Krankheit bzw. die Notwendigkeit einer durchgeführten Operation zu überprüfen. Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige
           Krankenanstalten, bei denen er in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf
           Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungs-
umfang fällig und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt.
(4) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung
ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfän-
ger die Gefahr und die Kosten.

§ 11. Kündigung der Zusatzversicherungen
(1) Sie können Ihre Zusatzversicherungen kündigen
-    jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
-    innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
     ersten Versicherungsjahres.
(2) Es gibt keinen Rückkaufswert. Diese Zusatzversicherungen treten bei vorzeitiger Kündigung ohne Rückvergütungsanspruch außer Kraft.

§ 12. Prämienfreistellung
Eine Prämienfreistellung ist nicht möglich.

§ 13. Nachteile einer Kündigung
Bei Kündigung verlieren Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist den wertvollen Versicherungsschutz.

§ 14. Vorauszahlungen (Polizzendarlehen)
Eine Vorauszahlung ist nicht möglich.

§ 15. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der
Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.

§ 16. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und
mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen
Unterschrift nicht gleichgestellt.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten
gegenüber erklären.
(3) Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung oder Rückkauf, ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
(4) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist,
unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.

§ 17. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles.
Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben
soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
(3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung
nachweist.
Mit Ausstellung einer Letztstandspolizze verlieren alle zuvor für diesen Vertrag ausgestellten Polizzen ihre Gültigkeit.

§ 18. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird.

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§ 19. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der
Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm
sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren.

§ 20. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die vorliegenden
Versicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende besondere Versicherungsbedingungen.

§ 21. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des in Österreich geltenden internationalen Privatrechts.

§ 22. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktauf-
sichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe § 1) wurden der Finanzmarkt-
aufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Ihre korrekte Anwendung ist von
der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.

§ 23. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.

§ 24. Verhältnis der Zusatzversicherungen zur Hauptversicherung
(1) Zusatzversicherungen bilden mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurden (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie können ohne die
Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung erlischt, so erlischt auch der
Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen.
(2) Die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist begrenzt durch die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung, endet jedoch
spätestens mit Erreichen des 70. Lebensjahres der versicherten Person. Die Prämienzahlungsdauer der Zusatzversicherung entspricht der Ver-
sicherungsdauer der Zusatzversicherung.
(3) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung der Hauptversicherung verringert sich die Zusatzversicherung von Kapitalleistung und Prämien-
befreiung im schweren Krankheitsfall entsprechend dem Teil der Hauptversicherung, für den die Prämienzahlung eingestellt ist.
(4) Bei Umwandlung der Hauptversicherung in eine prämienfreie Versicherung erlöschen die Zusatzversicherungen ohne weitere Leistung.
(5) Lebt aus irgendeinem Grund die erloschene oder prämienfreigestellte Hauptversicherung wieder auf und treten die Zusatzversicherungen
wieder in Kraft, so können Ansprüche aus den Zusatzversicherungen nicht auf Grund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während der
Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
(6) Ist aus der Zusatzversicherung für Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall eine Leistung anerkannt, so werden Rückkaufswert, prämien-
freie Versicherungssumme und Gewinnbeteiligung der Hauptversicherung so berechnet, als ob Sie die Prämien unverändert weitergezahlt hätten.
(7) Zusatzprämien für Vorauszahlungen fallen nicht unter den Leistungsanspruch aus diesen Zusatzversicherungen.
(8) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß
Anwendung.
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## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen für Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall (Anhang 036, Fassung am Text prüfen)

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ANHANG 036
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Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherungen für
Kapitalleistung und Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall

§ 1a. Was ist bei Kapitalleistung im schweren Krankheitsfall versichert?
Versicherungsfall ist der Eintritt des schweren Krankheitsfalles während der Prämienzahlungsdauer, wenn die versicherte Person anschließend noch
mindestens 28 Tage überlebt.

Im Versicherungsfall zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

§ 1b. Was ist bei Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall versichert?
(1) Versicherungsfall ist der Eintritt des schweren Krankheitsfalles während der Prämienzahlungsdauer, wenn die versicherte Person anschließend
    noch mindestens 28 Tage überlebt.

    Im Versicherungsfall entfällt die Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Hautpversicherung und für in diese eingeschlossene
    Zusatzversicherungen.

    Der Anspruch auf Prämienbefreiung entsteht ab dem Vorliegen der gesicherten Diagnose - im Sinne dieser Bedingungen - folgenden
    Monatsersten.

(2) Zusatzprämien für Vorauszahlungen fallen nicht unter den Leistungsanspruch aus dieser Zusatzversicherung.

(3) Während der Dauer der Prämienbefreiung erlischt der Anspruch auf eine nach dem "Dynamisierungsbrief" vereinbarte Wertanpassung des
    Vertrages.

§ 1c. Was gilt als schwerer Krankheitsfall?
(1) Herzinfarkt

Der Zerfall eines Teils der Herzmuskelzellen infolge unzureichender Blutzufuhr in dem betroffenen Bereich.
Die Diagnose muß auf den folgenden Kriterien basieren:

a) Auftreten der typischen Brust-pectanginösen Schmerzen in der Anamnese und

b) frische EKG-Veränderungen nach den üblichen Infarktkriterien und

c) Erhöhung von herzmuskelspezifischen Enzymaktivitäten und typische Verlaufskontrolle.

Die Leistung erfolgt auch, wenn aufgrund frühzeitiger Diagnosenstellung eines Myokardinfarkts eine Lysetherapie oder Ballondilatation zu
Revaskulation durchgeführt wird und die typische Verlaufskontrolle der herzmuskelspezifischen Enzyme dadurch nicht nachweisbar ist.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind stumme Herzinfarkte.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch eine kardiologisch-internistische Fachklinik oder einen
kardiologisch-internistischen Facharzt.

(2) Schlaganfall

Jeglicher zerebrovaskuläre Insult mit über mehr als 24 Stunden andauernden neurologischen Folgeerscheinungen einschließlich Hirninfarkt,
Blutung und Embolie extrakranialen Ursprungs. Der Nachweis einer permanenten neurologischen Schädigung, die auf dieses Ereignis
zurückzuführen ist, muß durch einen Neurologen erbracht werden.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt für Neurologie. Als gesichert gilt eine
Diagnose dann, wenn sie auf Befunden beruht, die frühestens 6 Wochen nach Auftreten der Erkrankung erhoben wurden.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
a) Zerebrale Symptome aufgrund von Migräne sowie zerebrale Schädigung als Folge von Traumen oder Hypoxie
b) Gefäßerkrankungen, die sowohl das Auge oder den Sehnerv betreffen sowie ischaemische Erkrankungen des vestibulären Systems.

(3) Krebs

Vorliegen eines histologisch nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstums-
tendenz und Metastasierungstendenz. Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des
Lymphsystems, einschließlich Leukämie (außer chronische lymphatische Leukämie), Lymphome und Morbus Hodgkin.

Nicht versichert sind:

-   Alle gutartigen Tumore
-   Nicht invasive sehr frühe Tumorstadien; Carcinoma-in-situ, (einschließlich Zervixdysplasie CIN-1, CIN-2 und CIN 3) oder prae-maligne Formen
-   Melanome von einer histologisch nachgewiesenen Dicke von weniger als 1,5 mm oder einer Eindringtiefe von weniger als Clark Level 3
-   Alle Hyperkeratosen und Basalzellkarzinome der Haut,
-   Plattenepithelkarzinome der Haut, es sei denn, es liegen Fernmetastasen vor,
-   Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDSErkrankung,
-   Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren oder
    niedrigeren Klassifikation)

52.ZK.036 (01.12)                                                                                                                 DVR: 0016683

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ANHANG 036
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Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch eine Fachklinik oder einen Facharzt mit Histologie -
mikroskopischer Gewebeuntersuchung - und die Zuordnung der Erkrankung zur internationalen Tumorklassifikation (TNM).
(4) Bypass-Operation der Koronararterien
Klinische Diagnose von Verengung oder Verschluß von Herzkranzgefäßen mit Indikation einer BypassOperation. Der Anspruch auf die
Versicherungsleistung entsteht nach durchgeführter Operation, wobei mindestens 2 Bypässe gelegt werden müssen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nicht chirurgische Verfahren wie Angioplastie, Laserbehandlung und andere nicht operative Verfahren.
(5) Chronisches Nierenversagen
Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplantation erfordert.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die Notwendigkeit der Dauerdialysebehandlung, durch einen nephrologischen Bericht
nachgewiesen ist.
(6) Lähmung
Durch Unfall oder Krankheit bedingte totale, dauernde Querschnittslähmung. Es muß eine dauernde, völlige Unterbrechung der Leitfähigkeit des
Rückenmarks vorliegen, und der Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis muß zeitlich und ursächlich klar erkennbar sein.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt für Neurologie. Als gesichert gilt eine Diagnose
dann, wenn sie auf Befunden beruht, die frühestens 3 Monate nach Beginn der Lähmung erhoben wurden.
(7) Multiple Sklerose
Entmarkungskrankheit des Zentralnervensystems mit irreversiblen typischen neurologischen Ausfällen (multi- oder monofokal) und typischen
Krankheitsherden, nachgewiesen durch entsprechende bildgebende Untersuchungstechniken (Computertomographie und Kernspintomographie) und
typischen Liquorbefund. Es müssen irreversible neurologische Ausfälle durch einen Neurologen dokumentiert sein.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt für Neurologie. Als gesichert gilt eine Diagnose
dann, wenn sie auf Befunden beruht, die frühestens 12 Monate nach Auftreten der Erkrankung erhoben wurden.
(8) Blindheit
Durch ein akutes Krankheitsgeschehen oder Unfall erworbener und klinisch nachgewiesener, vollständiger und irreversibler Verlust des Sehvermögens
auf beiden Augen.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die Blindheit durch einen ophtalmologischen Bericht nachgewiesen ist.
(9) Organtransplantation
Durchgeführte Transplantation von Herz, (nur komplette Transplantation), Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der
Langerhans'Inseln allein), Niere oder Knochenmark bei der versicherten Person (Organempfänger).
Als Herztransplantation gilt auch die Implantation eines künstlichen Herzens.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach erfolgter Organtransplantation.
Vor der Durchführung der Organtransplantation entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn nachgewiesen wird, daß die versicherte
Person
- in einer offiziell anerkannten TransplantationsWarteliste in Ö sterreich aufgenommen wurde und
 - eine Bestätigung durch einen entsprechenden Facharzt erbracht wird, daß die Erkrankung lebensbedrohlich ist und die Organtransplantation als
    bestmögliche Behandlungsweise in kürzester Zeit erfolgen muß.
(10) Vollständige Erwerbsunfähigkeit
Vollständige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen
sind, dauerhaft und vollständig außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt können bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 60. Lebensjahr (bei Frauen vor dem
55. Lebensjahr) eingetreten ist und mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert hat.
(11) Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach ihrem vollendeten 60. Lebensjahr (bei Frauen nach ihrem 55. Lebensjahr) infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer so hilflos ist, daß bei mindestens 3 der 6 unten genannten Verrichtungen - auch bei Einsatz
technischer und medizinischer Hilfsmittel - in erheblichem Umfang täglich die Hilfe einer anderen Person notwendig ist. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich
nachzuweisen.
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
 - Fortbewegen im Zimmer                                          - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
- Aufstehen und Zubettgehen                                       - Waschen, Kämmen oder Rasieren
- An- und Auskleiden                                              - Verrichten der Notdurft
Unabhängig von dieser Bewertung liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person nach ihrem vollendeten 60. Lebensjahr (bei Frauen nach
ihrem 55. Lebensjahr) wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung, die voraussichtlich auf Dauer besteht, sich oder andere gefährdet
und der behandelnde Arzt deshalb dauernde Beaufsichtigung veranlaßt.
(12) Verlust der Gliedmaßen
Vollständiger und permanenter Verlust der Funktion von 2 oder mehr Gliedmaßen oder der vollständige Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen oberhalb von
Hand- bzw. Fußgelenk aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(13) Taubheit
Vollständiger und irreversibler Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize aufgrund einer akuten Krankheit oder eines Unfalles. Ein medizinischer Nachweis
in Form einer audiometrischen Untersuchung und eines Tonschwellentests ist vorzulegen.
(14) Herzklappenersatz
Durchgeführte Operation am offenen Herzen zum Ersatz oder Dilatation von Herzklappen in Folge von nach Vertragsabschluß erworbenen Herzklappen-
fehlern.

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ANHANG 036
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Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, nachdem die Operation durchgeführt wurde.
(15) Operation der Aorta
Durchgeführte Operation aufgrund einer Krankheit an der Aorta, die Entfernung und Ersatz der erkrankten Aorta durch ein Transplantat erforderlich
macht. Im Rahmen dieser Versicherung sind unter Aorta die Aorta des Thorax und des Abdomen zu verstehen, nicht jedoch die abgehenden Äste. Eine
traumatische Verletzung der Aorta ist ausgeschlossen.
Der Anspruch auf die Leistung entsteht, nachdem die Operation durchgeführt wurde.
(16) Verlust der Stimme
Vollständiger und irreversibler Verlust des Sprechvermögens, der über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten bestehen muß.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(17) Alzheimer Krankheit
Aus Alzheimer Krankheit oder irreversiblen organischen Schäden resultierender
 - Verfall oder Verlust der intellektuellen Fähigkeiten oder
- anomalen Verhaltensweisen, die eine deutliche Reduzierung der mentalen und sozialen Kompetenz zur Folge haben und eine ständige Aufsicht der
   versicherten Person erfordern.
Es müssen die typischen Krankheitsbilder nachgewiesen und allgemein akzeptierte standardisierte Fragebögen oder Tests vorgelegt werden.
Ausgeschlossen sind Neurosen und psychische Erkrankungen.
Die Diagnose muß klinisch nachgewiesen sein und vom Vertrauensarzt des Versicherers bestätigt werden.
(18) Parkinson'sche Krankheit
Eine langsam fortschreitende degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems infolge vorzeitigen Unterganges von Nervenzellen im Hirnstamm. Die
Diagnose muß eindeutig und gesichert sein und durch einen Facharzt für Neurologie erfolgen. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
Die Erkrankung ist nicht medikamentös eindämmbar.
Die Symptome sind fortschreitend.
Mindestens drei der folgenden Verrichtungen können von der versicherten Person nicht ohne Hilfe einer anderen Person ausgeführt werden:
- Fortbewegen im Zimmer                                       - Einnehmen von Mahlzeiten
- Aufstehen und Zubettgehen                                   - Waschen, Kämmen oder Rasieren
- An- und Auskleiden                                          - Verrichten der Notdurft
Gedeckt ist ausschließlich die idiopathische Parkinson'sche Krankheit. Ausgeschlossen ist jegliche Erkrankung aufgrund von Drogen oder sonstigen
toxischen Stoffen entstandene Parkinson'sche Krankheit.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(19) Schwere Verbrennungen
Verbrennungen dritten Grades von mindestens 20% der Körperoberfläche. Als Meßkriterium gilt die "NeunerRegel" oder die Körperoberflächenkarte
nach Lund und Browder.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(20) Koma
Versagen der Hirnfunktion, das zu einem Zustand tiefer Bewußtlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize führt. Der Zustand besteht andauernd
unter Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(21) Tödliche Krankheit
Jede fortschreitende Krankheit, die nach Ansicht des Facharztes und des Vertrauensarztes des Versicherers wahrscheinlich zum Tode innerhalb von 12
Monaten nach Einreichung des Leistungsanspruchs führen wird.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit der gesicherten Diagnose durch einen Facharzt.
(22) HIV-Infektion - erworben durch Bluttransfusion
Bei der versicherten Person liegt eine HIV-Infektion vor, die nachweislich auf einer nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgten Bluttransfusion
beruht.
Alle nachfolgenden Kriterien müssen im Leistungsfall erfüllt sein:
-   der Hersteller, das Krankenhaus oder die Institution, in der die Transfusion erfolgte, übernimmt die volle Haftung
-   die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie
-   zum Leistungszeitpunkt gibt es keine zugelassene Therapieform, die zur Ausheilung führt
(23) HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit
Bei einer HIV-Infektion leistet die Gesellschaft, wenn die Infektion nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt
-   durch eine Verletzung, die durch einen Unfall hervorgerufen wurde oder
-   durch einen Unfall im Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten (wie z.B. Speichel, Sperma, etc.)
Die versicherte Person muß die HIV-Infektion während der Ausübung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben. Die Serokonversion muß
innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall erfolgen.
Zusätzlich gelten folgende Bedingungen für die Anerkennung eines Leistungsfalles:
- Die versicherte Person muß innerhalb von 5 Tagen nach dem Unfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhandensein von HIV-Viren
    oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.
- Nachweis von HIV-Viren oder HIV-Antikörpern innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall durch einen weiteren Bluttest.
- Der Unfall muß nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemeldet und anerkannt
    worden sein. Die HIV-Infektion muß durch die berufständischen Organisationen anerkannt worden sein.
Dieses Deckungselement wird nur solange versichert, solange keine Immunität durch Impfung vorbeugend erworben werden kann und solange keine
zugelassene Therapieform existiert, die zur Ausheilung führt.

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    ANHANG 036
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(24) Schwerwiegende Erkrankung verursacht durch Zeckenbiß
Schwerwiegende Erkrankungen verursacht durch einen nach Beginn des Versicherungsschutzes erworbenen Zeckenbiß aufgrund von
Früh-Sommer-MeningoEnzephalitis (FSME) und/oder Lyme-Borreliose. Die Krankheitserscheinungen müssen innerhalb von 2 Jahren nach dem
Zeckenbiß auftreten. Der Nachweis für FSME und Lyme-Borreliose muß entsprechend den folgenden Kriterien erbracht werden:
FSME (= Früh-Sommer-Meningo-Enzephalitis)
Durch spezifische ARBO-Viren verursachte Hirnhaut- und Gehirnentzündung (Meningo-Enzephalitis). Die Ü bertragung erfolgt typischerweise durch
Zecken in den bekannten Endemiegebieten.
Die Diagnose muß bestätigt werden durch:
-    Zeckenbiß anamnestisch
-    Nachweis einer frischen Infektion durch FSMEAntikörper und IgM
-    stationäre Behandlung einer Meningo-Enzephalitis
-    fachärztlicher Nachweis schwerer neurologischer und/oder psychiatrischer Dauerfolgen durch FSME.
Lyme-Borreliose
Eine durch Zecken übertragene bakterielle entzündliche Infektionserkrankung mit Hautläsion, neurologischen, kardialen und Gelenkmanifestationen.
Die Borreliose kommt weltweit vor.
Die Diagnose muß bestätigt werden durch:
-    Zeckenbiß anamnestisch
-    klarem und eindeutigem Nachweis von Borrelia burgdorferi
-    Nachweis einer frischen Infektion durch spezifische Antikörper (IgM und IgG)
-    fachärztliche Bestätigung des Krankheitsbildes/ Stadiums
-    fachärztlicher Nachweis von durch Lyme-Borreliose verursachten schwerwiegenden Dauerfolgen.

§ 1d. Zusätzliche Kinderdeckung
Bei bestimmten schweren Erkrankungen besteht Versicherungsschutz für alle Kinder der versicherten Person, wenn diese zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalles mindestens 3 Jahre, jedoch nicht älter als 18 Jahre sind.
Eine Leistung wird erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkind der versicherten
Person eine der im § 1 c definierten Erkrankungen diagnostiziert wird, bzw. einer der operativen Eingriffe durchgeführt wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind die Alzheimer Krankheit, die Parkinson'sche Krankheit, die vollständige Erwerbsunfähigkeit und die
Pflegebedürftigkeit.
Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes oder das Ereignis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eine
Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine Vorerkrankung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit bereits vor Vertragsabschluß gelitten hat. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht. Als Vorerkrankung gilt auch, wenn die Krankheit vor
dem dritten Geburtstag des Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Vertragsabschluß nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kindern gilt als
Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der Adoption gelitten hat.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht.
Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der entsprechenden Leistung im schweren Krankheitsfall, maximal jedoch in
Höhe von EUR 15.000,-, auch bei Bestehen mehrerer Versicherungsverträge derselben oder einer anderen versicherten Person.
Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn bei dem Kind die entsprechende Krankheit nach Erreichen des 3. Lebensjahres und vor Erreichen des 18.
Lebensjahres auftritt oder die Operation durchgeführt wird, und es anschließend noch 28 Tage überlebt. Pro Kind kann ein Versicherungsanspruch nur
einmal geltend gemacht werden.
Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend gemacht, so wird der Vertrag unverändert fortgeführt. Die Versicherungsbeiträge sind in
unveränderter Höhe zu entrichten.

§ 2. Sofortschutz
Ihre Zusatzversicherung Kapitalleistung im schweren Krankheitsfall ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungsurkunde bestätigt und
Sie die erste Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein
Versicherungsschutz.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den schweren Krankheitsfall beantragten Summen, höchstens auf EUR 150.000,-, auch wenn
insgesamt höhere Summen für dieselbe versicherte Person beantragt sind.
Der vorläufige Sofortschutz gilt,
-    wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist, nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht
-    und die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz gilt nicht für die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation, Schlaganfall, Herzklappenersatz, tödliche
Krankheit und vollständige Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, die vollständige Erwerbsunfähigkeit wird durch einen Unfall hervorgerufen.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versicherungsurkunde, wenn wir Ihren Antrag ablehnen oder den vorläufigen Sofortschutz als
beendet erklären, spätestens jedoch sechs Wochen nach Antragstellung.
Für den vorläufigen Sofortschutz berechnen wir keine gesonderte Prämie. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir
die erste Jahresprämie.
Der Versicherungsschutz für die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation, Herzklappenersatz, tödliche Krankheit und Schlaganfall
beginnt erst 3 Monate, für vollständige Erwerbsunfähigkeit 12 Monate nach dem wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der
Versicherungsurkunde bestätigt und Sie die erste Prämie rechtzeitig bezahlt haben, es sei denn, die vollständige Erwerbsunfähigkeit wird durch einen
Unfall hervorgerufen. Vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versiche- rungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.

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ANHANG 036
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§ 3. Wie berechnet sich Ihre Prämie?
(1)    Die Prämie richtet sich nach dem Tarif und dem Alter der versicherten Person. Das Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versi-
       cherungsbeginnes und dem Geburtsjahr. Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart werden.
(2)    Während der Vertragsdauer kann die Prämie - außer bei Erhöhung des Versicherungsumfanges - nur dann angehoben werden, wenn es zu
       einer, nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen
       und der daraus errechneten Prämie kommt.
       Sollten Sie einer Prämienerhöhung nicht zustimmen, so können Sie den Vertrag in gleicher Prämienhöhe wie bisher, jedoch mit verminderter
       Versicherungsleistung aus den Zusatzversicherungen und aus der Hauptversicherung fortführen.

§ 4. Wann können Sie die Zusatzversicherung kündigen?
Sie können die Zusatzversicherungen schriftlich kündigen:
-     jederzeit auf den Schluß des laufenden Versicherungsjahres
-     innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist auf den Monatsschluß, frühestens jedoch auf den Schluß des ersten Versicherungs-
      jahres.
-     Rückkauf und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sind für diese Zusatzversicherungen ausgeschlossen.

§ 5. Welche Bedeutung haben Ihre Antworten auf unsere Antragsfragen?
(1)    Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, daß Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
       vollständig beantworten.
(2)    Wenn das Leben eines anderen versichert oder mitversichert werden soll, ist auch dieser für die wahrheitsgemäße und vollständige
       Beantwortung verantwortlich.
(3)    Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von 3 Jahren seit Abschluß, letzter Änderung oder
       Wiederherstellung der Zusatzversicherungen zurücktreten; bei Ableben, oder im schweren Krankheitsfall während der ersten 3 Jahre auch noch
       nach Ablauf dieser Frist.
       Wir werden den Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären.
       Wir können nicht von der Zusatzversicherung zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten.
(4)     Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag anfechten.

§ 6. Wie umfassend ist Ihr Versicherungsschutz?

(1)    Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Kein Versicherungsschutz
       besteht bei Versicherungsfällen, die durch kriegerische Ereignisse oder von einer nuklearen Katastrophe verursacht worden sind.

(2)     Kein Versicherungsschutz besteht auch im schweren Krankheitsfall infolge Teilnahme der versicherten Person
        - an kriegerischen Handlungen oder
        - an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf seiten der Unruhestifter.

(3)     Ohne besondere Vereinbarung besteht kein Versicherungsschutz wenn der schwere Krankheitsfall der versicherten Person
        a) in Ausübung einer Tätigkeit als Sonderpilot (z.B. Hängegleiter, Ballonfahrer, Paragleiter, Fallschirmspringer), Hubschrauberpilot, Militärpilot,
           Testpilot, Kunst- oder Akrobatikpilot
        b) in Ausübung einer gefährlichen Sportart (z.B. Extremklettern, Tiefseetauchen)
        c) infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigem Training in einem Land-, Luft- oder Wasserfahrzeug erfolgt.

(4)     Keine Versicherungsleistung bezahlen wir, wenn der schwere Krankheitsfall verursacht wurde durch
        a) Mißbrauch von Alkohol, Gift, Drogen oder Medikamenten.
        b) Absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
           Wird uns nachgewiesen, daß diese Handlung (versuchte Selbsttötung), in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
           krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht voller Versicherungsschutz.
        c) Widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich den schweren Krankheitsfall der versicherten Person herbei-
           geführt haben.
        d) Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person, für die Vorsatz ein Tatbestandsmerkmal ist.
        e) Energiereiche Strahlen mit einer Stärke von mindestens 100 Elektronen-Volt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder
           Maserstrahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.
          Soweit die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für
          Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, besteht voller Versicherungsschutz.
        f) AIDS oder eine HIV-Infektion (direkt oder indirekt); ausgenommen HIV-Infektion gemäß §æ1c (22) und (23).

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ANHANG 036
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§ 7. Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten?
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns unverzüglich anzuzeigen.
(1)   Leistungen aus dem Vertrag bezahlen wir gegen Vorlage der Versicherungsurkunde.
(2)   Im schweren Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benötigen wir die folgenden Nachweise:
      a) - eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles und
         - ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt und untersucht haben, über Ursache,
           Beginn, Art und Verlauf des Leidens. Ebenso sind uns Berichte von Rehabilitations- und Kurkliniken, in denen Behandlungen vor dem
           Leistungsfall stattfanden, vorzulegen.
      b)     Bei schwerer Krankheit außerhalb Ö sterreichs können wir verlangen, daß die zur Feststellung des Leistungsfalles erforderlichen Nachweise
             von einem in Ö sterreich niedergelassenen Arzt auf Kosten des die Leistung Beanspruchenden erstellt werden.
      c)     Zusätzlich können wir im schweren Krankheitsfall - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns
             beauftragte Ärzte verlangen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen sie in Behandlung
             war oder sein wird, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistung nötigen Erhebungen wird die Leistung fällig.
Die Leistung wird auch fällig, wenn Sie nach Ablauf zweier Monate nach dem Vorliegen der gesicherten Diagnose eine Erklärung von uns verlangen,
aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entsprechen.


§ 8. Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung
Die Zusatzversicherungen bilden mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind (Hauptversicherung), eine Einheit und können ohne
diese nicht fortgesetzt werden.

(1)   Der Versicherungsschutz dieser Zusatzversicherungen besteht nur solange, als zur Hauptversicherung Prämien entrichtet werden und endet bei
      Eintritt des schweren Krankheitsfalles. Der Versicherungsschutz und die Leistungen aus diesen Zusatzversicherungen enden spätestens bei Ab-
      lauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person ihr 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2)   Bei Herabsetzung der versicherten Leistung der Hauptversicherung verringert sich die Zusatzversicherung von Kapitalleistung und Prämien-
      befreiung im schweren Krankheitsfall entsprechend dem Teil der Hauptversicherung für den die Prämienzahlung eingestellt ist.
(3)   Bei Umwandlung der Hauptversicherung in eine prämienfreie Versicherung fallen die Zusatzversicherungen weg.
(4)   Lebt aus irgendeinem Grund die erloschene oder prämienfreigestellte Hauptversicherung wieder auf und treten die Zusatzversicherungen
      wieder in Kraft, so können Ansprüche aus den Zusatzversicherungen nicht auf Grund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während
      der Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
(5)   Ist aus der Zusatzversicherung für Prämienbefreiung im schweren Krankheitsfall eine Leistung anerkannt, so werden Rückkaufswert, prämien-
      freie Versicherungssumme und
      Gewinnbeteiligung der Hauptversicherung so berechnet, als ob Sie die Prämien unverändert weitergezahlt hätten.
(6)   Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwen-
      dung.

§ 9. Wie sind Sie am Gewinn beteiligt?
Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den von uns erzielten Ü berschüssen teil.
Die Aufteilung der Ü berschüsse erfolgt im Rahmen eines Abrechnungsverbandes. An den Ü berschüssen sind Sie in Form eines Prämienbonus
beteiligt. Dieser Bonus wird von der zu bezahlenden Prämie sofort abgezogen.
Die Höhe dieses Bonus wird jährlich festgelegt und gilt für die im laufenden Kalenderjahr zu entrichtenden Prämien.
Die Veröffentlichung der Höhe des Prämienbonus erfolgt im jährlichen Geschäftsbericht.
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