# Generali Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-generali-krebs-zusatzversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-schwere-krankheiten-generali-krebs-zusatzversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen KrebsZusatzversicherung: Bedingungen für die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt494d73ea021ac888/63038fb0ef5c1758582ecf21/Vertragsgrundlagen_KrebsZusatzversicherung.pdf), Fassung 09/2018 (SAP 52694)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit) | laut Polizze | Die Leistung wird bei erstmaligem Auftreten einer schweren Krebserkrankung nach Ablauf der Wartezeit gemäß Art. 2.3 fällig. | Art. 2.1, Seite 3 |
| Leistung als Rente statt oder neben dem Kapital | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheit | nein | mit Auszahlung der Leistung an die versicherte Person | Art. 7.1 a), Seite 4 |
| Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe) | nicht geregelt |  |  |
| Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebt | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung von Kindern der versicherten Person | ja, bis 14.000 € | Für jedes Kind ist eine Versicherungssumme in Höhe von einem Drittel der vereinbarten Versicherungssumme für die versicherte Person, höchstens jedoch EUR 14.000,-, vereinbart. | Art. 4.4, Seite 3 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Endalter des Versicherungsschutzes | nicht geregelt |  |  |
| Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Ausland | ja | Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein. | Art. 5.3, Seite 4 |
| Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung) | nein | Die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen wurde (Hauptversicherung), eine Einheit. | Art. 10.1, Seite 4 |
| Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalog | ja | Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor) | Art. 1.1, Seite 3 |
| Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert) | ja | Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. | Art. 1.1, Seite 3 |
| Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situ | nein | Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder prae-maligne und nicht-invasive Formen. | Art. 1.2 b., Seite 3 |
| Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs) | ja | Melanome des histologisch nachgewiesenen Stadiums I (TNM-Klassifikation, siebente Auflage), sowie alle sonstigen Hautkrebsformen, die kein Melanom sind. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten. | Art. 1.2 e., Seite 3 |
| Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM) | nein | Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1N0M0. | Art. 1.2 f., Seite 3 |
| Herzinfarkt | nicht geregelt |  |  |
| Schlaganfall | nicht geregelt |  |  |
| Transitorische ischämische Attacke (TIA) | nicht geregelt |  |  |
| Bypass-Operation der Herzkranzgefäße | nicht geregelt |  |  |
| Ballondilatation oder Stent (PTCA) | nicht geregelt |  |  |
| Herzklappenoperation oder Herzklappenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Operation der Hauptschlagader (Aorta) | nicht geregelt |  |  |
| Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienz | nicht geregelt |  |  |
| Gutartiger Hirntumor | nicht geregelt |  |  |
| Multiple Sklerose | nicht geregelt |  |  |
| Parkinson-Krankheit | nicht geregelt |  |  |
| Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS) | nicht geregelt |  |  |
| Koma | nicht geregelt |  |  |
| Lähmung von Gliedmaßen | nicht geregelt |  |  |
| Blindheit | nicht geregelt |  |  |
| Taubheit | nicht geregelt |  |  |
| Verlust der Sprache | nicht geregelt |  |  |
| Verlust von Gliedmaßen | nicht geregelt |  |  |
| Schwere Verbrennungen | nicht geregelt |  |  |
| Nierenversagen (dauerhafte Dialyse) | nicht geregelt |  |  |
| Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Warteliste | nicht geregelt |  |  |
| Chronisches Leber- oder Lungenversagen | nicht geregelt |  |  |
| Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden | nicht geregelt |  |  |
| HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtung | ja | Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen, die durch entsprechende klinische, radiologische, zytologische oder histologische Untersuchungen bestätigt werden und Unterlagen über Laboruntersuchungen enthalten. | Art. 5.2 a., Seite 3 |
| Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweis | ja | Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen - bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen – Befundes bestätigt sein | Art. 2.2, Seite 3 |
| Anerkennung von Diagnosen aus dem Ausland | ja | Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss von einem in Österreich oder einem anderen durch den Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niedergelassenen Arzt erstellt worden sein. | Art. 5.3, Seite 4 |
| Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnis | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidet | ja | Wir entscheiden nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen (inklusive allfälliger Gutachten) so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach 4 Wochen, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. | Art. 6, Seite 4 |
| Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann | ja | können wir von dieser Zusatzversicherung binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss zurücktreten | Art. 10.4, Seite 4 |
| Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginn | ja | erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn auftreten oder | Art. 2.3 a., Seite 3 |
| Eigene Wartezeit für Krebs | ja | eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt. | Art. 2.3 b., Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginn | ja | Die Leistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn bereits vorhandene Erkrankungen oder bestehende Gesundheitszustände bei der versicherten Person durch in Art. 3.2 beschriebene Ereignisse oder Verhaltensweisen derart verschlimmert werden | Art. 3.3, Seite 3 |
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzung | ja | durch absichtliche Herbeiführung des Krankheitsfalles | Art. 3.2 a., Seite 3 |
| Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | ja | Alkoholmissbrauch sowie missbräuchlichem Drogen- oder Medikamentenkonsum oder die Einnahme von Gift. | Art. 3.2 a., Seite 3 |
| Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlung | ja | durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophen. | Art. 3.2 c., Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDS | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeiten | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeit | nein | sind wir gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz unter Beachtung der dort näher geregelten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. | Art. 11, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summe | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht der versicherten Person | ja | Der Versicherungsnehmer kann eine prämienpflichtige Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung auch für sich allein kündigen. | Art. 10.3, Seite 4 |
| Beitragsfreistellung oder Rückkaufswert | ja | Wird die Hauptversicherung prämienfrei gestellt, wird auch die Zusatzversicherung prämienfrei fortgeführt, sofern sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine Deckungsrückstellung für die Zusatzversicherung ergibt. | Art. 10.2, Seite 4 |
| Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnose | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherung | ja | Sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung erlischt, so erlischt auch die Zusatzversicherung. | Art. 10.1, Seite 4 |
| Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen KrebsZusatzversicherung: Bedingungen für die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung

```text
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            Vertragsgrundlagen zur Zusatzversicherung
                        bei schwerer Krebserkrankung


                                                      Bedingungen für die
                          Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung
                                                            Stand 09/2018
SAP 52694


                       Unter den Flügeln des Löwen.

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Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Was ist eine schwere Krebserkrankung? .................................................................................... 3

Artikel 2 Unter welchen Bedingungen wird die Leistung aufgrund einer schweren
          Krebserkrankung erbracht? ......................................................................................................... 3

Artikel 3 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................. 3

Artikel 4 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Kinder? ............................................................... 3

Artikel 5 Welche Unterlagen benötigen Sie bei der Beantragung der Leistung? ...................................... 4

Artikel 6 Wann entscheiden wir über die Leistungspflicht? ....................................................................... 4

Artikel 7 Wann endet der Versicherungsschutz? ....................................................................................... 4

Artikel 8 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ..................................................................................... 4

Artikel 9 Wie werden Kosten verrechnet?.................................................................................................. 4

Artikel 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung geregelt? ............................................................ 4

Artikel 11 Können die Prämien angehoben werden? ................................................................................. 5


                         Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407,
                         DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest,
                         eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                         Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kunden-
                         service angefordert werden.
                                                                                                                                                    Seite 2 von 5

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Artikel 1                                                                      Artikel 3
Was ist eine schwere Krebserkrankung?                                          Wann ist der Versicherungsschutz ausge-
                                                                               schlossen?
1.1 Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges
    Zellwachstum (z.B. Tumor), das durch unkontrolliertes                      3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-
    Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit                            hängig davon, auf welcher Ursache die schwere Krebs-
    Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Un-                          erkrankung beruht.
    ter den Begriff 'Krebs' fallen auch die Tumorformen des
    Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsys-                         3.2 Wir leisten jedoch nicht, wenn die Krebserkrankung
    tems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus                              verursacht ist:
    Hodgkin. Die Diagnose muss durch Vorlage des histolo-                          a. durch absichtliche Herbeiführung des Krankheitsfal-
    gischen - bzw. für Leukämien zytologischen – Befundes                             les, Alkoholmissbrauch sowie missbräuchlichem
    bestätigt sein.                                                                   Drogen- oder Medikamentenkonsum oder die Ein-
                                                                                      nahme von Gift. Wenn uns jedoch nachgewiesen
1.2 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:                                       wird, dass diese Handlungen in einem die freie Wil-
    a. Alle Krebserkrankungen, die ausschließlich auf Basis                           lensbestimmung ausschließenden Zustand krank-
       molekularer oder biochemischer Verfahren nachge-                               hafter Störung der Geistestätigkeit begangen wor-
       wiesen werden (z.B. durch den Nachweis von Tu-                                 den sind, werden wir leisten.
       mor-DNA im Blut).                                                           b. durch eine widerrechtliche Handlung, mit der der
    b. Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der                          Versicherungsnehmer oder der Begünstigte vor-
       CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und                                sätzlich den Krankheitsfall der versicherten Person
       der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder                                 herbeigeführt haben bzw. hat.
       prae-maligne und nicht-invasive Formen.                                     c. durch nukleare, biologische, chemische oder durch
    c. Morbus Hodgkin des Stadiums I und Non-Hodgkin-                                 Terrorismus ausgelösten Katastrophen.
       Lymphome des Stadiums I (Ann Arbor Klassifikati-
       on).                                                                     3.3 Die Leistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn be-
    d. Leukämie, sofern diese keine Anämie verursacht hat.                          reits vorhandene Erkrankungen oder bestehende Ge-
    e. Melanome des histologisch nachgewiesenen Stadi-                              sundheitszustände bei der versicherten Person durch
       ums I (TNM-Klassifikation, siebente Auflage), sowie                          in Art. 3.2 beschriebene Ereignisse oder Verhaltenswei-
       alle sonstigen Hautkrebsformen, die kein Melanom                             sen derart verschlimmert werden, dass sie zu einer
       sind. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so                          schweren Krebserkrankung führen.
       werden wir leisten.
    f. Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen                           Artikel 4
       TNM-Klassifikation T1N0M0.
    g. Schilddrüsenkrebs der histologisch nachgewiesenen                       Welche Regelungen gelten für mitversicherte
       TNM-Klassifikation T1N0M0.                                              Kinder?

Artikel 2                                                                      4.1 Alle Kinder der versicherten Person, die mit dieser im
                                                                                   gemeinsamen Haushalt leben, sind vom 3. bis zum 18.
Unter welchen Bedingungen wird die Leistung                                        Lebensjahr mitversichert.
aufgrund einer schweren Krebserkrankung er-
bracht?                                                                        4.2 Die Leistung für die mitversicherten Kinder wird bei
                                                                                   erstmaligem Auftreten einer schweren Krebserkrankung
2.1 Die Leistung wird bei erstmaligem Auftreten einer                              gemäß Art. 1 nach Ablauf der Wartezeit gemäß Art. 2.3
    schweren Krebserkrankung nach Ablauf der Wartezeit                             erbracht.
    gemäß Art. 2.3 fällig.
                                                                               4.3 Keine Leistung erfolgt, wenn eine Erkrankung des
2.2 Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen -                           Kindes bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat
    bzw. für Leukämien und Lymphome zytologischen –                                oder vor dem 2. Geburtstag aufgetreten ist, die zu ei-
    Befundes bestätigt sein (siehe Art. 5).                                        ner schweren Krebserkrankung führt.
                                                                                   Bei adoptierten Kindern gilt als Vorerkrankung eine
2.3 Die Zusatzversicherung beinhaltet eine Wartezeit: Es                           Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt der
    besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn                          Adoption gelitten hat.
    a. erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Mo-
       nate nach Versicherungsbeginn auftreten oder                            4.4 Für jedes Kind ist eine Versicherungssumme in Höhe
    b. eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei                           von einem Drittel der vereinbarten Versicherungssum-
       Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt.                                    me für die versicherte Person, höchstens jedoch EUR
                                                                                   14.000,-, vereinbart. Diese Obergrenze gilt auch dann,
2.4 Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt die                              wenn mehrere Versicherungsverträge derselben versi-
    Wartezeit gemäß 2.3 für die zusätzliche Versicherungs-                         cherten Person bestehen.
    leistung ab dem Stichtag der Erhöhung.
                                                                               4.5 Die Leistung kann für jedes Kind nur einmal geltend
                                                                                   gemacht werden und hat keine Auswirkung auf einen
                                                                                   allfälligen Leistungsanspruch der versicherten Person.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
                      0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi-
                      cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                      Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange-
                      fordert werden.
                                                                                                                                                  Seite 3 von 5

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Artikel 5                                                                              a) mit Auszahlung der Leistung an die versicherte Per-
Welche Unterlagen benötigen Sie bei der Bean-                                             son,
                                                                                       b) spätestens jedoch mit dem vereinbarten Versiche-
tragung der Leistung?                                                                     rungsablauf
5.1 Für die Leistungserbringung aus der Zusatzversiche-                         7.2. Die Leistung aufgrund des Krankheitsfalles eines mit-
    rung bei schwerer Krebserkrankung können wir einen                               versicherten Kindes (siehe Art. 4) hat keine Auswirkung
    Identitätsnachweis des Bezugsberechtigten sowie die                              auf den Versicherungsschutz der versicherten Person.
    Vorlage der Polizze verlangen.
                                                                                Artikel 8
5.2 Im Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benöti-                       Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
    gen wir folgende Nachweise:
                                                                                Während der Prämienzahlung ist die Zusatzversicherung bei
    a. Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser
                                                                                schwerer Krebserkrankung gewinnbeteiligt. Die Gewinnbe-
       Bedingungen, die durch entsprechende klinische,
                                                                                teiligung für diese Zusatzversicherung, die sich aus dem
       radiologische, zytologische oder histologische Un-
                                                                                Risiko- und Kostenverlauf ergibt, wird jährlich in Form einer
       tersuchungen bestätigt werden und Unterlagen
                                                                                Bonusgutschrift auf die Bruttoprämie berücksichtigt. Die
       über Laboruntersuchungen enthalten.
                                                                                Bonusgutschrift gilt für das jeweils laufende Versicherungs-
    b. Ausführliche Berichte der Ärzte, Krankenhäuser und
                                                                                jahr und ist für künftige Jahre nicht garantiert.
       sonstige Krankenanstalten sowie Rehabilitations-
       und Kurkliniken, die mit der Behandlung oder Un-
       tersuchung der (mit-)versicherten Person gegen-                          Artikel 9
       wärtig betraut sind bzw. waren, über Ursachen, Be-                       Wie werden Kosten verrechnet?
       ginn, Art und Verlauf der Erkrankung.
                                                                                Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer entsprechend
5.3 Die Diagnose der Krebserkrankung gemäß Art. 1 muss                          der gesetzlichen Bestimmungen sowie Abschlusskosten und
    von einem in Österreich oder einem anderen durch den                        Verwaltungskosten. Diese Kostenbestandteile berücksichti-
    Versicherer ausdrücklich anerkannten Land niederge-                         gen wir bereits bei der Kalkulation der Prämien.
    lassenen Arzt erstellt worden sein.

5.4 Die für die erforderlichen Nachweise entstehenden                           Artikel 10
    Kosten sind von der versicherten Person zu tragen.                          Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung
                                                                                geregelt?
5.5 Wir behalten uns das Recht vor, weitere ärztliche Un-
    tersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie                          10.1 Die Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung
    notwendige Nachweise – insbesondere zusätzliche                                  bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen
    Auskünfte und Aufklärungen zu verlangen, um die Di-                              wurde (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie kann ohne
    agnose zu überprüfen. Die Kosten für diese zusätzli-                             die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn
    chen Untersuchungen und Nachweise trägt die Gene-                                der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung
    rali Versicherung AG.                                                            erlischt, so erlischt auch die Zusatzversicherung.
    Die (mit-)versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser
    und sonstige Krankenanstalten, bei denen er in Be-                          10.2 Wird die Hauptversicherung prämienfrei gestellt, wird
    handlung war, ist oder sein wird, sowie Personenversi-                           auch die Zusatzversicherung prämienfrei fortgeführt,
    cherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlan-                              sofern sich zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung eine
    gen Auskunft zu erteilen.                                                        Deckungsrückstellung für die Zusatzversicherung
                                                                                     ergibt. Die Leistung wird auf eine prämienfreie Versi-
Artikel 6                                                                            cherungssumme herabgesetzt.
Wann entscheiden wir über die Leistungs-                                        10.3 Der Versicherungsnehmer kann eine prämienpflichtige
pflicht?                                                                             Zusatzversicherung bei schwerer Krebserkrankung
                                                                                     auch für sich allein kündigen.
Wir entscheiden nach Vorliegen aller für unsere Leistungs-
entscheidung erforderlichen Unterlagen (inklusive allfälliger                   10.4 Analog zu den Bestimmungen über die vorvertragliche
Gutachten) so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach                              Anzeigepflicht in den Bedingungen für die jeweilige
4 Wochen, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen.                                   Hauptversicherung können wir von dieser Zusatzversi-
                                                                                     cherung binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss zu-
Während der Prüfung des Anspruchs auf Leistung aus der                               rücktreten, wenn Umstände, die für die Übernahme des
Zusatzversicherung werden wir den Versicherungsnehmer                                Versicherungsschutzes Bedeutung haben, vom Versi-
jeweils innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang von                          cherungsnehmer oder vom Versicherten schuldhaft un-
Unterlagen über erforderliche weitere Prüfungsschritte bzw.                          richtig oder unvollständig angegeben worden sind.
fehlende Unterlagen informieren.
                                                                                10.5 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes be-
Artikel 7                                                                            stimmt ist, finden die Bedingungen für die Hauptversi-
Wann endet der Versicherungsschutz?                                                  cherung sinngemäß Anwendung.

7.1 Der Versicherungsschutz endet


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
                       0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi-
                       cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                       Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange-
                       fordert werden.
                                                                                                                                                   Seite 4 von 5

[Seite 5]
Artikel 11
Können die Prämien angehoben werden?
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und
nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs
gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und
der daraus berechneten Prämie sind wir gemäß § 172 Versi-
cherungsvertragsgesetz unter Beachtung der dort näher
geregelten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie entspre-
chend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu-
setzen.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
                      0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versi-
                      cherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                      Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice ange-
                      fordert werden.
                                                                                                                                                  Seite 5 von 5
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