# DONAU Begräbnisvorsorge: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-sterbegeld-donau-begraebnisvorsorge.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-sterbegeld-donau-begraebnisvorsorge.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen der Begräbnisvorsorge (53.ZK.824)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/leben/824.pdf), Fassung 53.ZK.824 (07.2019)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summe | laut Polizze | Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze. | § 2 (1), Seite 2 |
| Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter) | ja | Begräbnisvorsorge ist eine auf Lebenszeit abgeschlossene Lebensversicherung | § 1, Seite 1 |
| Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Einmalbeitrag möglich | ja | Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. | § 3 (4), Seite 2 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antrag | ja | Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | § 3 (1), Seite 2 |
| Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wird | ja | Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung und einer Versicherungssumme bis EUR 10.000,-- erfolgt bei Ableben innerhalb der ersten 36 Monate ab Versicherungsbeginn eine Rückerstattung der eingezahlten Prämien | § 2 (2), Seite 2 |
| Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung) | ja | eine Rückerstattung der eingezahlten Prämien (exkl. Versicherungssteuer und Unterjährigkeitszuschlag) zuzüglich angesammelter Gewinnanteile. | § 2 (2), Seite 2 |
| Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summe | nicht geregelt |  |  |
| Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod) | ja, bis 25.000 € | Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, maximal jedoch auf EUR 25.000,-- | § 5 (2), Seite 3 |
| Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Person | ja | verbleibender Teil der Versicherungsleistung wird, falls niemand sonst genannt ist, an den Überbringer der Polizze ausgezahlt. | § 2 (4), Seite 2 |
| Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung) | ja | In der Bestattungskostenversicherung wird die vereinbarte Versicherungsleistung zur Deckung der Bestattungskosten verwendet, sofern keine anderen Verfügungen getroffen wurden. | § 2 (2), Seite 2 |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation) | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Inland zum Bestattungsort | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleister | nicht geregelt |  |  |
| Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörige | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlass | nicht geregelt |  |  |
| Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsberatung zu Testament und Erbschaft | nicht geregelt |  |  |
| Grabpflege oder Grabstein mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie können bestimmen, dass ein von Ihnen gewählter Betrag der Versicherungsleistung für die Grabpflege verwendet werden soll. | § 2 (3), Seite 2 |
| Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigte | ja | Ein nach Bezahlung der Bestattung einschließlich der vereinbarten Zusatzleistungen und nach Einbehaltung des für die Grabpflege bestimmten Betrages verbleibender Teil der Versicherungsleistung wird, falls niemand sonst genannt ist, an den Überbringer der Polizze ausgezahlt. | § 2 (4), Seite 2 |
| Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung) | ja | Es wird dazu der Bargewinn als Einmalprämie für eine Gewinn-Zusatzversicherung verwendet. | § 7 (7), Seite 4 |
| Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rückkaufswert bei Kündigung | ja | Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung | § 9 (2), Seite 4 |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen) | ja | Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 1) verlangen | § 9 (1), Seite 4 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summe | ja | Sie können Ihren Vertrag in Schriftform prämienfrei stellen | § 10 (1), Seite 4 |
| Beitragsstundung oder Zahlpause | ja | Eine Stundung der Prämien ist mit uns zu vereinbaren. | § 3 (6), Seite 2 |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand) | ja | Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. | § 15 (2), Seite 5 |
| Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt) | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | ja | Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | § 3 (2), Seite 2 |
| Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | ja | Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten und unsere Leistungspflicht vermindert sich nicht, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht | § 3 (2), Seite 2 |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Frist | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir den Wert der Deckungsrückstellung | § 4 (3), Seite 2 |
| Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheiten | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | nein | als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse außerhalb Österreichs leisten wir ebenfalls den Wert der Deckungsrückstellung. | § 4 (5), Seite 2 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | ja | Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen | § 4 (4), Seite 2 |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegerische Ereignisse verwickelt, bezahlen wir für dadurch verursachte Versicherungsfälle den Wert der Deckungsrückstellung. | § 4 (4), Seite 2 |
| Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenze | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnung | ja | die über die Wiener Verein ... Versicherungsservicegesellschaft m.b.H. die Grabpflege veranlassen und bis zur Höhe der Versicherungssumme für Grabpflege bezahlen wird. | § 15 (4), Seite 5 |
| Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summe | nicht geregelt |  |  |
| Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter) | nicht geregelt |  |  |
| Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl der Bestattungsfirma | nicht geregelt |  |  |
| Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftsland | nicht geregelt |  |  |
| Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen der Begräbnisvorsorge (53.ZK.824)

```text
[Seite 1]
ANHANG 824
        Seite 1 von 6


VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BEGRÄBNISVORSORGE

§ 1.    Begriffsbestimmungen
§ 2.    Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3.    Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4.    Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5.    Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6.    Kosten und Gebühren
§ 7.    Gewinnbeteiligung
§ 8.    Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 9.    Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert
§ 10.   Prämienfreistellung vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer
§ 11.   Nachteile einer Kündigung oder vorzeitigen Prämienfreistellung
§ 12.   Vorauszahlungen
§ 13.   Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 14.   Erklärungen
§ 15.   Bezugsberechtigung
§ 16.   Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
§ 17.   Verjährung
§ 18.   Vertragsgrundlagen
§ 19.   Anwendbares Recht
§ 20.   Aufsichtsbehörde
§ 21.   Erfüllungsort
Anhang: § 176 Abs. 5 VersVG

Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.

§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig!
Begräbnisvorsorge                       ist eine auf Lebenszeit abgeschlossene Lebensversicherung, die eine Leistung (Bestattungskosten bzw.
                                        Grabpflege) im Ablebensfall der versicherten Person vorsieht.

Bezugsberechtigter (Begünstigter)       ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Deckungsrückstellung                    Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versiche-
                                        rungssteuer, der einmaligen Abschlusskosten sowie der Prämienanteile für Verwaltungskosten und für die
                                        Übernahme des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz (= vertragliche
                                        Deckungsrückstellung) und der zugewiesenen Gewinnbeteiligung.
                                        (Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechen-
                                        den Anspruchs des Begünstigten.)

Gewinnbeteiligung                       sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen.

Rückkaufswert                           ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und "rückgekauft" wird.

Tarif/Geschäftsplan                     ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen
                                        und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegen-
                                        leistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.

Versicherer                             ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.

Versicherter                            ist die Person, deren Leben versichert ist.

Versicherungsnehmer                     ist der Vertragspartner des Versicherers.

Versicherungsprämie                     ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.

Versicherungssumme                      ist die in der Polizze ausgewiesene und im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung
                                        des Versicherers.


53.ZK.824 (07.2019)

[Seite 2]
ANHANG 824
      Seite 2 von 6


§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze.
(2) In der Bestattungskostenversicherung wird die vereinbarte Versicherungsleistung zur Deckung der Bestattungskosten verwendet, sofern kei-
ne anderen Verfügungen getroffen wurden.
Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung und einer Versicherungssumme bis EUR 10.000,-- erfolgt bei Ableben innerhalb der ersten 36 Monate
ab Versicherungsbeginn eine Rückerstattung der eingezahlten Prämien (exkl. Versicherungssteuer und Unterjährigkeitszuschlag) zuzüglich ange-
sammelter Gewinnanteile.
(3) Sie können bestimmen, dass ein von Ihnen gewählter Betrag der Versicherungsleistung für die Grabpflege verwendet werden soll.
(4) Ein nach Bezahlung der Bestattung einschließlich der vereinbarten Zusatzleistungen und nach Einbehaltung des für die Grabpflege bestimm-
ten Betrages verbleibender Teil der Versicherungsleistung wird, falls niemand sonst genannt ist, an den Überbringer der Polizze ausgezahlt.

§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn
das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Ände-
rung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
gaben erklären. Weiters vermindert sich bei unrichtiger oder unvollständiger Beantwortung der Fragen unsere Leistungspflicht auf den Rückkaufs-
wert (siehe § 1) und es entfallen die Leistungen der Zusatzversicherungen. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten und unsere Leistungspflicht
vermindert sich nicht, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht oder wir von der Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Unsere Leistungspflicht vermindert sich überdies auch dann nicht, wenn der nicht angegebene Um-
stand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat. Bei arg-
listiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag jederzeit anfechten.
(3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
(5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt
werden, dann jedoch mit Zuschlägen. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. der Polizze.
Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung gebühren uns im Versicherungsfall die Prämien bis zum Ende des Monats in dem der Versicherungs-
fall eingetreten ist. Darüber hinaus bereits bezahlte Prämien werden pro rata rückerstattet.
Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum Fälligkeitstag zahlen, werden alle Prämienraten für das zu
diesem Zeitpunkt laufende Versicherungsjahr sofort fällig und alle eingehenden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet. Im Versicherungsfall
werden die offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht.
(6) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei
Wochen zu bezahlen.
Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebe-
nen Fälligkeitstag zu bezahlen.
Eine Stundung der Prämien ist mit uns zu vereinbaren.
(7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei
denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prä-
mie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter-
suchung von Ihnen zu bezahlen.
(8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der
Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag nach Ablauf der festgesetzten Frist mit sofortiger Wirkung oder
im Vorhinein zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. In diesem Fall vermindert sich ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versiche-
rungsleistung oder es wird entsprechend den Bestimmungen des § 10 Absatz (3) der Rückkaufswert ausbezahlt.
Darüber hinaus zahlen wir unabhängig von einer Kündigung nur die prämienfreie Versicherungsleistung, wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der
Versicherungsfall eintritt und Sie mit der Zahlung der Folgeprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug sind, es sei denn, dass Sie an der
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren.
Vermindert sich Ihr Versicherungsschutz im Sinne dieses Absatzes auf die prämienfreie Versicherungssumme, entfallen die Leistungen der Zusatz-
versicherungen.

§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
(2) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich ent-
gegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder
andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(3) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir den Wert der
Deckungsrückstellung (siehe § 1). Dies gilt sinngemäß für eine die Leistungspflicht des Versicherers erweiternde Änderung des Vertrages.
Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.
(4) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegeri-
sche Ereignisse verwickelt, bezahlen wir für dadurch verursachte Versicherungsfälle den Wert der Deckungsrückstellung.
(5) Bei Ableben infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand auf Seiten der Aufrührer/Aufständischen oder als unmittelbare oder mittelbare Folge krie-
gerischer Ereignisse außerhalb Österreichs leisten wir ebenfalls den Wert der Deckungsrückstellung.
(6) Vermindert sich Ihr Versicherungsschutz im Sinne dieser Bestimmungen auf den Wert der Deckungsrückstellung, entfallen die Leistungen der
Zusatzversicherungen.

§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages (etwa durch Zustellung der Polizze) erklärt und Sie die erste oder
einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3 Absatz (6)) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein
Versicherungsschutz.

[Seite 3]
ANHANG 824
      Seite 3 von 6


(2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, maximal jedoch auf EUR 25.000,--, auch wenn insgesamt
höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.
Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn
-    der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
-    er nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
-    die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei uns, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags, weiters mit unserer Erklärung, dass der vorläufige
Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wo-
chen nach Antragstellung.
Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.

§ 6. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters zie-
hen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des beantragten Risikos
(Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif (siehe § 1) sowie sonstige Kosten (vgl. (d)) ab.
(a) Abschlusskosten
Bei allen Verträgen werden die Abschlusskosten zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Diese werden bei Verträgen gegen laufende Prä-
mienzahlung nach dem so genannten “Zillmerverfahren” verrechnet. Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres
Vertrages die Deckungsrückstellung (siehe § 1) und damit auch der Rückkaufswert (siehe § 1) oder die prämienfreie Versicherungsleistung im
Verhältnis zu den eingezahlten Prämien gering ist. Das bedeutet, dass im Falle der Kündigung die Abschlusskosten von den eingezahlten Prämien
abgezogen werden.
Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenverein-
barung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist.
(b) Verwaltungskosten
An Verwaltungskosten verrechnen wir jährlich bei Verträgen gegen Einmalprämie 0,5 % der Versicherungssumme, bei Verträgen gegen laufende
Prämienzahlung während der Versicherungsdauer 0,2 % der Versicherungssumme und weiters während der Prämienzahlungsdauer 8 % der Prä-
mie. Abhängig von der Prämienhöhe gewähren wir auf Ihre Prämie folgenden Prämienrabatt:
Monatsprämie (EUR) ab            1000     500        350       250       200        175       150        125        100       75        50
Rabatt in Prozent                7,70     7,40       7,00      6,50      6,00       5,50      5,00       4,50       4,00      2,50      1,50
Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt
"Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, entnehmen.
(c) Risikokosten
Die jährlich erforderlichen Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der für den Todesfall ver-
einbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburts-
jahr.
Die Risikokosten zur Deckung des Ablebensrisikos errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versiche-
rungsleistung und dem Wert der vertraglichen Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der für Ihren Vertrag
geltenden Sterbetafel.
Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt des Antrages bzw. in der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung
und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, angeführt.
Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc., bzw. möglicher gewünschter Zusatzrisiken werden wir Risi-
kozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
(d) Sonstige Kosten (= Gebühren)
Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden sind. Das
ist insbesondere eine Gebühr für das Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünschte Dokumentationen, Änderung der
Zahlungsweise, nachträgliche Bearbeitung einer Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung oder eine Änderung des Polizzeninhalts.
Diese Gebühr beträgt EUR 20,-- je Dokument, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in
dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex ver-
lautbarte Index gegenüber dem 1.1.2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser
Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu
verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer Serviceline erfragen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß von EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der Folge
wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr
von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt.
Neben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkrite-
rien AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Drit-
ten auflaufen. Das sind z.B. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von
ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Ver-
sicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland.
(2) Die in Absatz (1) (a) - (c) genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren
Prämien enthalten.
Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung. Nach vorzeitiger Prämienfrei-
stellung verrechnen wir an Verwaltungskosten 0,5 % der Versicherungssumme.

§ 7. Gewinnbeteiligung
(1) Bestattungskostenversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungs-
leistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden ins-
besondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) und der Sterblichkeit getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen
Prämienkalkulation.

[Seite 4]
ANHANG 824
      Seite 4 von 6


(2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt
über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Der für Ihren Versicherungs-
vertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze ausgewiesen.
(3) Ihre Gewinnanteile werden alljährlich zum Stichtag 31. Dezember gutgeschrieben. Die erstmalige Gutschrift erfolgt für Versicherungen gegen
Einmalprämie zum Stichtag 31. Dezember im zweiten Versicherungsjahr, bei Versicherungen gegen laufende Prämienzahlung zum Stichtag 31. De-
zember im dritten Versicherungsjahr.
(4) Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die zu erwartende
Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.
Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Gewinnbeteiligung hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab.
(5) Lebensversicherer können gemäß § 3 Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl II Nr. 299/2015 angesichts
bestehender Zinsverpflichtungen dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Verträge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit si-
cherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das jeweils laufende Ge-
schäftsjahr als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. Die Hö-
he der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Garantiezinsen ab und wird entsprechend der
in der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl II Nr. 299/2015 festgelegten Berechnungsmethode ermittelt und de-
ren ordnungsgemäße Bildung von unserem Aktuar geprüft und bestätigt. Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden Dotierung der
Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015 bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch eine Minderung
Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist. Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs. 2 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015 in
Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zu Gute kommt.
(6) Der Gewinnanteil setzt sich aus einem Zinsgewinnanteil und einem Zusatzgewinnanteil zusammen und ergibt in Summe den Bargewinn. Der
Zinsgewinnanteil wird in Prozent der tariflichen Deckungsrückstellung der Stammversicherung und der jeweils aktuellen Versicherungssumme aus
der Gewinn-Zusatzversicherung am Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet. Der Zusatzgewinn wird in Prozent der geschäftsplan-
mäßigen Risikoprämie ohne Berücksichtigung allfälliger Zusatzversicherungen berechnet. Die Höhe der Gewinnanteilsätze wird in unserem jeweili-
gen Geschäftsbericht bzw. der Gewinnbeteiligungsbroschüre veröffentlicht. Zinsgewinnanteile werden bis zum Ablauf der Versicherungsdauer zu-
gewiesen. Zusatzgewinnanteile erhalten nur Versicherungsverträge gegen laufende Prämienzahlung und nur bis zu jenem Bilanzstichtag, bis zu
dem auch Prämien laufend entrichtet werden.
(7) Der Gewinnanteil dient der Erhöhung der Versicherungsleistung im Versicherungsfall. Es wird dazu der Bargewinn als Einmalprämie für eine
Gewinn-Zusatzversicherung verwendet. Daraus entsteht eine zusätzliche Versicherungssumme, welche im Ablebensfall der versicherten Person
gleichzeitig mit der Leistung aus der Stammversicherung fällig wird. Für diese Gewinn-Zusatzversicherung gelten die Versicherungsbedingungen
der Stammversicherung sinngemäß.
(8) Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Bei
vorzeitiger Vertragsauflösung durch Kündigung und Rückkauf wird der für diesen Fall maßgebliche Bargewinn entsprechend eines vom Vorstand
beschlossenen Kürzungsfaktors reduziert.

§ 8. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des Leistungsempfängers sowie die Übergabe der
Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung
abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die To-
desursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise
über die Todesursache sowie über den Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Umstände verlangen oder darüber hinaus erforderliche Erhe-
bungen auf unsere Kosten selbst anstellen.
(2) Das Ausmaß der Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall
und Leistungsumfang festgestellt und die Versicherungsleistung nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt.
(3) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung
ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfän-
ger die Gefahr und die Kosten.

§ 9. Kündigung der Versicherung - Rückkaufswert
(1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform ganz oder teilweise kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 1) verlangen:
-    jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
-    innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
     ersten Versicherungsjahres.
(2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung (siehe § 1 in Verbindung mit § 6, insbesondere Absatz (1) lit. (a) zum
Zillmerverfahren) Ihres Versicherungsvertrages abzüglich 5 %.
Bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (siehe Anhang) berücksichtigt.
Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. der Polizze.
(3) Nach Teilrückkauf muss ein Wert gemäß Absatz (2) in Höhe von mindestens EUR 1.000,-- verbleiben.

§ 10. Prämienfreistellung vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer
(1) Sie können Ihren Vertrag in Schriftform prämienfrei stellen:
-    jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
-    innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
     ersten Versicherungsjahres.
(2) Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Ver-
sicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (siehe § 9 Absatz (2)) eine vermin-
derte Versicherungssumme ermittelt.

[Seite 5]
ANHANG 824
      Seite 5 von 6


Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (siehe Anhang) berücksichtigt.
Die prämienfreien Versicherungsleistungen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. der Polizze.
(3) Die prämienfreie Versicherungssumme darf EUR 1.000,-- nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert
(siehe § 9 Absatz (2)) ausbezahlt.
Bei Prämienfreistellung sind jedoch die jeweils geltenden steuerlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
(4) Bei Prämienfreistellung innerhalb der Prämienzahlungsdauer entfallen die Leistungen der Zusatzversicherungen.

§ 11. Nachteile einer Kündigung oder vorzeitigen Prämienfreistellung
Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden, denn sie können unter anderem wegen der
Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren, zu einem Verlust eines Teiles der einbezahlten Prämien führen. Der Rückkaufs-
wert (siehe § 1) entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prä-
mienanteile für Kosten und Risiko nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (siehe § 9 Absatz (2)). Über die Laufzeit entwickelt sich der
Rückkaufswert progressiv, bis er zu Vertragsende die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme erreicht.

§ 12. Vorauszahlungen
Eine Vorauszahlung ist nicht möglich.

§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der
Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.

§ 14. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und
mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG zugeht.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten ge-
genüber erklären.
(3) Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung, Rückkauf oder Prämienfreistellung, ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
(4) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns
bekannte Adresse. Wenn Sie hingegen Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen,
die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
(5) Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihre Anschrift geändert, dies aber uns nicht mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen
Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefes an die Anschrift, die Sie uns zuletzt bekannt gegeben haben. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung Ihnen zugegangen wäre.
Bei vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn wir Sie rechtzeitig elektronisch von der Zusendung eines Briefes und von den ge-
nannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der Anschriftänderung verständigt haben, sofern die elektronische Verständigung möglich war.
Dies gilt sinngemäß für Erklärungen gegenüber einer versicherten Person.

§ 15. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis
dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.
Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
(3) Ist das Bezugsrecht auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung
nachweist.
Mit Ausstellung einer Letztstandspolizze verlieren alle zuvor für diesen Vertrag ausgestellten Polizzen ihre Gültigkeit.
(4) Bei Wahl der Grabpflege ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group bezugsberechtigt, die über die Wiener Verein Bestattungs-
und Versicherungsservicegesellschaft m.b.H. die Grabpflege veranlassen und bis zur Höhe der Versicherungssumme für Grabpflege bezahlen wird.
Ein danach verbleibender Teil der Versicherungssumme wird, falls niemand sonst genannt ist, an den Überbringer der Polizze ausgezahlt.

§ 16. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?)
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird.

§ 17. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der An-
spruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht
nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren.

§ 18. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die vorliegenden Ver-
sicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende besondere Versicherungsbedingungen.

§ 19. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, sofern nicht andere zwingende Rechtsvorschriften dagegenstehen.

[Seite 6]
ANHANG 824
      Seite 6 von 6


§ 20. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichts-
behörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen Ihres Vertrages. Diese können für bestehende Verträge von uns
nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.

§ 21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.


ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):
§ 176 Abs. 5 VersVG
(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die
rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr
und vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die
rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen
Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in
eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwi-
schen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu be-
rücksichtigen.
```

