# BarmeniaGothaer Sterbegeldversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-barmenia-sterbegeldversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Versicherungen a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-barmenia-sterbegeldversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen (Dokument 216805, laut Suche Gothaer, Schwerpunkt Überschussbeteiligung)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bl/bedingungen_3/216805.pdf), Fassung Version 22.06.2026, Druckstück 216805 - 04.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summe | laut Versicherungsschein | Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. | Teil A § 3 I. (1), Seite 1 |
| Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter) | nein | Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen. | Teil A § 1, Seite 1 |
| Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Einmalbeitrag möglich | nicht geregelt |  |  |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antrag | keine | Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen. | Teil A § 1, Seite 1 |
| Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wird | ja | Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. | Teil A § 3 I. (2), Seite 1 |
| Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung) | ja | In allen anderen Fällen erstatten wir die bis zum Tod gezahlten Beiträge. | Teil A § 3 I. (2), Seite 1 |
| Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeit | ja | Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. | Teil A § 3 I. (2), Seite 1 |
| Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summe | nicht geregelt |  |  |
| Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Person | ja | Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt. | Teil B § 4 (1), Seite 7 |
| Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation) | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Inland zum Bestattungsort | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleister | nicht geregelt |  |  |
| Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörige | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlass | nicht geregelt |  |  |
| Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsberatung zu Testament und Erbschaft | nicht geregelt |  |  |
| Grabpflege oder Grabstein mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigte | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung) | ja | Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung. | Teil A § 5 II. (5), Seite 2 |
| Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rückkaufswert bei Kündigung | ja | Im Falle einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) vermindert um einen Abzug | Teil A § 7 (2), Seite 4 |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen) | ja | Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. | Teil A § 7 (1), Seite 4 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summe | ja | In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt. | Teil A § 8 (2), Seite 5 |
| Beitragsstundung oder Zahlpause | ja | Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten | Teil A § 9, Seite 6 |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand) | ja | Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnen. | Teil B § 5 (1), Seite 8 |
| Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt) | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Frist | ja | Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbeginn | Teil A § 4, Seite 1 |
| Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheiten | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. | Teil A § 4, Seite 1 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | Teil A § 4, Seite 1 |
| Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenze | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summe | nicht geregelt |  |  |
| Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter) | nicht geregelt |  |  |
| Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl der Bestattungsfirma | nicht geregelt |  |  |
| Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftsland | nicht geregelt |  |  |
| Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen (Dokument 216805, laut Suche Gothaer, Schwerpunkt Überschussbeteiligung)

```text
[Seite 1]
                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Gothaer Sterbegeldversicherung


                 __________________________________________________________________________________________________________________


                 Teil A: Leistungsbeschreibung


                 §1                               Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abge-
                 Vertragstyp                      schlossen.


                 §2                               -     Leistung im Todesfall
                 Unsere Leistungen im Überblick   -     Leistung im Erlebensfall


                 §3                               I. Leistung im Todesfall
                 Unsere Leistungen im Einzelnen
                                                  (1)   Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei
                                                        Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

                                                  (2)   Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssum-
                                                        me nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Dieser Unfall muss
                                                        sich innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. In allen anderen Fällen erstatten wir die bis
                                                        zum Tod gezahlten Beiträge.

                                                  (3)   Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich
                                                        von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-
                                                        gung erleidet. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt ausdrücklich nicht vor, wenn er die Folge
                                                        von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ist, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.

                                                  (4)   Mit der Auszahlung der Versicherungssumme bzw. der gezahlten Beiträge endet der Vertrag.

                                                  (5)   Den vereinbarten Ablauftermin und die garantierte Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt
                                                        des Todes abhängt, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

                                                  II. Leistung im Erlebensfall

                                                  (1)   Zum Ablauf zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person diesen
                                                        Termin erlebt. Mit der Auszahlung endet der Vertrag.

                                                  (2)   Die garantierte Versicherungssumme entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.


                 §4                               Unsere Leistungspflicht beschränkt sich in folgenden Fällen auf den für den Todestag berechneten Rück-
                 Leistungsbeschränkung            kaufswert entsprechend § 169 Versicherungsvertragsgesetz:

                                                  -     Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbe-
                                                        ginn, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
                                                        krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
                                                  -     Bei Tod der versicherten Person durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, bei denen die
                                                        versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt be-
                                                        stehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri-
                                                        schen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik
                                                        Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
                                                  -     Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder
                                                        chemischen Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vorsätzliche Freisetzen von ra-
                                                        dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge-
                                                        richtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren
                                                        Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so
                                                        dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies
                                                        von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird.


                 Version: 22.06.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 1 / 10
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen
216805 - 04.25


                                                  für die Gothaer Sterbegeldversicherung

[Seite 2]
                 §5                      Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
                 Überschussbeteiligung   (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

                                         I. Überschussermittlung

                                         (1)   Die Überschüsse werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)
                                               und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
                                               ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird
                                               von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist bei unserer Aufsichtsbehörde einzurei-
                                               chen.

                                         (2)   Der ermittelte Überschuss wird, soweit er den Verträgen nicht bereits direkt gutgeschrieben wird, in
                                               die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Diese Rückstellung dient dazu, Ergeb-
                                               nisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich
                                               nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Zustimmung
                                               der Aufsichtsbehörde darf die RfB in Ausnahmefällen gemäß § 140 VAG zur Abwendung eines dro-
                                               henden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten
                                               Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
                                               - sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-
                                               den Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstel-
                                               lung herangezogen werden.

                                         (3)   Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem von der Entwicklung des Kapital-
                                               marktes und der dort erzielten Kapitalerträge, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der
                                               Entwicklung der Kosten ab. Prognosen über die weitere Entwicklung der Überschussbeteiligung
                                               sind über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Wir können daher keine Aussage darüber machen,
                                               in welcher Höhe Überschüsse in Zukunft anfallen werden. Die Höhe der Überschüsse kann also
                                               nicht garantiert werden.

                                         (4)   Verschiedene Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Deshalb haben wir
                                               gleichartige Versicherungen in Gruppen zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses auf
                                               die einzelnen Bestandsgruppen erfolgt nach dem Umfang, in dem diese zu seiner Entstehung beige-
                                               tragen haben.

                                         (5)   Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Kapitalversicherungen.

                                         II. Zuteilung von Überschüssen

                                         (1)   Die für jedes Kalenderjahr vorzunehmenden Festlegungen zur Höhe der einzelvertraglich zuzuwei-
                                               senden Überschüsse erfolgen auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch unseren Vorstand
                                               und werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen im Geschäftsbericht veröffentlicht
                                               (Überschussdeklaration).

                                         (2)   Die jährlich auszuschüttenden Mittel werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der RfB
                                               entnommen.

                                         (3)   Die Zuteilung der Überschüsse für Ihre Kapitalversicherung erfolgt jährlich an deren Stammtag, so-
                                               fern sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Stammtag ist der Erste des Monats des Versiche-
                                               rungsablaufes.

                                         (4)   Es werden Jahresanteile zugewiesen. Diese bestehen aus einem Risikoanteil in Promille der Versi-
                                               cherungssumme und in Prozent des Risikobeitrags sowie einem Ertragsanteil in Prozent des maß-
                                               geblichen Deckungskapitals.

                                         (5)   Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und
                                               im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung.

                                               -     Bei vereinbarter Verzinslicher Ansammlung werden die Jahresanteile verzinslich angesammelt.
                                                     Bei Ablauf wird das vorhandene Ansammlungsguthaben ausgezahlt. Im Todesfall und bei
                                                     Kündigung wird das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsgutha-
                                                     ben ausgezahlt.

                                               -     Bei vereinbarter Barauszahlung werden die Jahresanteile sofort ausgezahlt.

                                         (6)   Zum Ablauf erhalten Sie ergänzend zu der laufenden Überschussbeteiligung einen Schlussbonus.
                                               Dieser wird folgendermaßen ermittelt: In Analogie zum Vorgehen bei der Bestimmung von Jahresan-


                 Version: 22.06.2026     Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 2 / 10
                                         Allgemeine Versicherungsbedingungen
216805 - 04.25


                                         für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                                        teilen nach den Absätzen 3 und 4 werden in jedem Versicherungsjahr mit jährlich für den Schluss-
                                                        bonus deklarierten Risikoanteil- und Ertragsanteilsätzen schlussbonusfähige Beträge ermittelt. Diese
                                                        werden mit einem jährlich deklarierten Schlussbonuszins aufgezinst und über alle Jahre bis zum Ab-
                                                        lauf aufsummiert. Diese Summe stellt die Bemessungsgröße für den Schlussbonus dar. Die Höhe
                                                        des Schlussbonus ergibt sich durch Anwendung eines für den Schlussbonus in der Überschussde-
                                                        klaration zum Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegten Prozentsatzes auf die Bemessungsgröße.

                                                        Soweit eine Barauszahlung zugewiesener Jahresanteile vereinbart ist, werden abweichend hiervon
                                                        die ermittelten schlussbonusfähigen Beträge in jährlich deklariertem Umfang bereits zusammen mit
                                                        den Jahresanteilen ausgezahlt.

                                                        Endet die Versicherung vor Ablauf durch Tod oder Kündigung, so wird, sofern Verzinsliche An-
                                                        sammlung vereinbart ist, ein Schlussbonus in reduzierter Höhe fällig und ausgezahlt.

                                                  (7)   Über die jährlichen Überschüsse und den Schlussbonus hinaus erhält Ihr Vertrag bei Ablauf einen
                                                        Schlussgewinnanteil, dessen Höhe von Erlebensfallsumme, Überschussguthaben sowie der Sum-
                                                        me der aufgezinsten schlussbonusfähigen Beträge zum Ablauf und insbesondere davon abhängt, in
                                                        welcher Höhe die Schlussgewinnanteilsätze zum Zeitpunkt der Zuteilung festgelegt sind. Bei Rück-
                                                        kauf und im Todesfall wird ein reduzierter Schlussgewinnanteil gezahlt.

                                                        Bei vereinbarter Barauszahlung wird nach Ablauf einer Wartezeit jeweils zusammen mit dem Jahres-
                                                        anteil ein anteiliger Schlussgewinnanteil gezahlt.

                                                  (8)   Bei ungünstiger Überschussentwicklung können sowohl der Schlussgewinnanteil als auch der
                                                        Schlussbonus gänzlich entfallen.

                                                  III. Beteiligung an Bewertungsreserven

                                                  Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven

                                                  (1)   Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die je-
                                                        weils aktuellen Gesetze und Verordnungen.

                                                  (2)   Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit ei-
                                                        nem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vor-
                                                        schriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz
                                                        bezeichnen wir als Bewertungsreserve. Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der Zeit. Ihren
                                                        Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen.

                                                  (3)   Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichti-
                                                        gen. Bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln.

                                                  (4)   Die Beteiligung erfolgt - wie in § 153 VVG gefordert - nach einem verursachungsorientierten Verfah-
                                                        ren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen Über-
                                                        schussdeklaration im Geschäftsbericht dar.

                                                  Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven

                                                  (5)   Während der Vertragslaufzeit beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven, wenn der Vertrag vor-
                                                        zeitig durch Tod oder Kündigung beendet wird. Auch bei Ablauf des Vertrags beteiligen wir Sie an
                                                        den Bewertungsreserven.

                                                  (6)   Auch während des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kann für diese Absicherung eine Beteili-
                                                        gung an den Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir jähr-
                                                        lich im Rahmen der Festsetzung der Überschussbeteiligung fest. In der Überschussdeklaration im
                                                        Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren.

                                                  IV. Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung

                                                  In unserer Jährlichen Mitteilung werden wir über den Stand der Überschussbeteiligung des Vertrages in-
                                                  formieren.


                 §6                               (1)   Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind
                 Abschluss- und Vertriebskosten         Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über
                                                        die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der
                                                        Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.


                 Version: 22.06.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 3 / 10
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                                                  für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                             (2)   Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge wäh-
                                                   rend der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Erhöhung an.
                                                   Die Höhe der Abschlusskosten zu Beginn des Vertrags können Sie dem in den Angebotsunterlagen
                                                   enthaltenen Informationsblatt entnehmen.
                                                   Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstel-
                                                   lungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der
                                                   einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versi-
                                                   cherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die
                                                   Bildung einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 Ver-
                                                   sicherungsvertragsgesetz bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der De-
                                                   ckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zah-
                                                   lenden Beiträge beschränkt.

                                             (3)   Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangsphase Ihres
                                                   Vertrages zunächst nur ein geringer Rückkaufswert und geringe Beträge zur Bildung einer beitrags-
                                                   freien Todes- und Erlebensfallsumme vorhanden sind. Bitte beachten Sie, dass daher eine Kündi-
                                                   gung oder Beitragsfreistellung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann (vgl. §§ 7 und 8).
                                                   Sprechen Sie vorher mit uns.


                 §7                          (1)   Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
                 Rückkaufswert - Kündigung
                                             (2)   Im Falle einer Kündigung zahlen wir
                                                   -    den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)
                                                   -    vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen ent-
                                                        haltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4)
                                                   -    zuzüglich der Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 7).
                                                   Der Auszahlungsbetrag wird um rückständige Beiträge reduziert.

                                             (3)   Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz das nach anerkannten Regeln der
                                                   Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete De-
                                                   ckungskapital der Versicherung. Er entspricht jedoch mindestens dem Betrag des Deckungskapi-
                                                   tals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill-
                                                   mersätze (vgl. § 6 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags-
                                                   jahre ergibt.

                                             (4)   Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn
                                                   er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko-
                                                   und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein
                                                   Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

                                                   Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:

                                                   a.    Bei einer Kündigung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulären
                                                         Vertragsablauf.
                                                   b.    Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich
                                                         gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam-
                                                         mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als
                                                         Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher-
                                                         gestellt, dass der Versichertengemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
                                                   c.    Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio-
                                                         nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch
                                                         den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti-
                                                         zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag
                                                         seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenz-
                                                         mittel dem verbleibenden Bestand verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Ab-
                                                         hängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital
                                                         ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Op-
                                                         tionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

                                                   Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
                                                   Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
                                                   nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
                                                   wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
                                                   Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs-
                                                   unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.


                 Version: 22.06.2026         Gothaer Lebensversicherung AG                                                                   Seite 4 / 10
                                             Allgemeine Versicherungsbedingungen
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                                             für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                        (5)   Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit
                                              dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere
                                              durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen erge-
                                              benden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169
                                              Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz).

                                        (6)   Eine Erstattung der von Ihnen eingezahlten Beiträge können Sie bei einer Kündigung nicht verlan-
                                              gen.

                                        (7)   Bei vereinbarter verzinslicher Ansammlung zahlen wir als Überschussbeteiligung das nach Zuteilung
                                              zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsguthaben aus (vgl. § 5 Abschnitt II. Abs. 5). Ha-
                                              ben Sie das Überschusssystem Barauszahlung vereinbart, wird bei Kündigung keine Leistung dar-
                                              aus fällig. Außerdem werden Sie an den vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt (vgl. § 5 Ab-
                                              schnitt III.).

                                        (8)   In der Anfangsphase Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Ab-
                                              schluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.
                                              Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten
                                              Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe Ihrer Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Ver-
                                              sicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.


                 §8                     (1)   Sie können jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Befreiung von der Bei-
                 Beitragsfreistellung         tragszahlungspflicht verlangen.

                                        (2)   In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
                                              in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt. Die bei-
                                              tragsfreie Versicherungssumme wird unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes gemäß § 7 Abs.
                                              3 sowie eines Abzugs gemäß Absatz 3 berechnet.

                                        (3)   Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Be-
                                              trag mindert sich um rückständige Beiträge sowie um einen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er
                                              angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko-
                                              und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein
                                              Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

                                              Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:

                                              a.    Bei einer Beitragsfreistellung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem re-
                                                    gulären Vertragsverlauf.
                                              b.    Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich
                                                    gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam-
                                                    mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als
                                                    Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher-
                                                    gestellt, dass der Versicherungsgemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
                                              c.    Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio-
                                                    nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch
                                                    den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti-
                                                    zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag
                                                    seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Beitragsfreistellung gehen diese Solvenz-
                                                    mittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren und werden deshalb im Rahmen des Ab-
                                                    zugs in Abhängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von
                                                    Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmög-
                                                    lichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich
                                                    teurer wäre.

                                              Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
                                              Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
                                              nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
                                              wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
                                              Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs-
                                              unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

                                        (4)   Die beitragsfreie Summe darf 1.500 EUR nicht unterschreiten. Wird diese Mindestsumme unter-
                                              schritten, so zahlen wir den Auszahlungsbetrag gem. § 7 Abs. 2 aus und der Vertrag endet.

                                        (5)   In der Anfangsphase Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der


                 Version: 22.06.2026    Gothaer Lebensversicherung AG                                                                   Seite 5 / 10
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                                        für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                                        Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer
                                                        beitragsfreien Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der
                                                        eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung. Nähere Informatio-
                                                        nen zur Höhe Ihrer beitragsfreien Summe können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthalte-
                                                        nen Garantiewerttabelle entnehmen.

                                                        Sollte die Beitragszahlung einmal für Sie schwierig werden, wenden Sie sich bitte an uns, wir kön-
                                                        nen Ihnen verschiedene Lösungen anbieten.


                 §9                               Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen
                 Beitragsstundung / Beitragsre-   Zeitraum von bis zu 12 Monaten, vorausgesetzt das Deckungskapital des Vertrages entspricht mindestens
                 duktion                          der Summe der zu stundenden Beiträge einschließlich Stundungszinsen und der Vertrag ist nicht im Zah-
                                                  lungsverzug. Während der Stundung bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Am Ende des Stun-
                                                  dungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die entfallenen Beiträge einschließlich der angefallenen Stun-
                                                  dungszinsen nachzuzahlen. Wenn Sie diese Nachzahlung nicht vornehmen, so werden die versicherten
                                                  Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Rechnungsgrundlagen entsprechend herabgesetzt.
                                                  Alternativ zu einer Stundung haben Sie die Möglichkeit, durch sofortige Herabsetzung der versicherten
                                                  Leistungen den zu zahlenden Beitrag dauerhaft zu reduzieren. Voraussetzung dabei ist, dass eine Min-
                                                  destversicherungssumme von 1.500 EUR erreicht wird.
                                                  Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.


                 Version: 22.06.2026              Gothaer Lebensversicherung AG                                                                 Seite 6 / 10
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                                                  für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                 Teil B: Allgemeine Bestimmungen


                 §1                          Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor zwölf Uhr am
                 Beginn des Versicherungs-   Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegeben ist.
                 schutzes

                 §2                          Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halb-
                 Beitragszahlung             jahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung
                                             ein Jahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr
                                             bzw. ein halbes Jahr.

                                             I. Erster Beitrag

                                             (1)   Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ver-
                                                   sicherungsscheins. Sollten wir im Versicherungsschein einen späteren Fälligkeitstermin vereinbart
                                                   haben, so bezahlen Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin.
                                                   Beachten Sie ferner, dass der Versicherungsschutz wegfällt, wenn Sie die Zahlungsfristen schuld-
                                                   haft versäumen.

                                             (2)   Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn uns
                                                   nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

                                             (3)   Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen, am Lastschriftverfahren teil-
                                                   zunehmen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos.

                                             II. Folgebeiträge

                                             (1)   Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an
                                                   den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie
                                                   den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie
                                                   durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungs-
                                                   vertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens
                                                   zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt
                                                   oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung
                                                   ausdrücklich hinweisen.

                                             (2)   Im Leistungsfall werden wir Beitragsrückstände mit unserer Leistung verrechnen.


                 §3                          Für Geschäftsvorfälle, die aus von Ihnen veranlassten Gründen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
                 Gebühren                    verursachen, erheben wir eine pauschale Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht den in solchen Fällen
                                             im Durchschnitt anfallenden Kosten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt beispielswei-
                                             se bei

                                             -     Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
                                             -     schriftlicher Mahnung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen
                                             -     Rückläufern im Lastschriftverfahren
                                             -     Durchführung von Vertragsänderungen
                                             -     Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen.

                                             Die Beweislast für die Angemessenheit einer Gebühr tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht,
                                             können Sie uns nachweisen, dass die von uns getroffenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teil-
                                             weise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keine oder nur entsprechend re-
                                             duzierte Gebühren.


                 §4                          (1)   Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben,
                 Leistungsempfänger                es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.

                                             (2)   Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Wir werden al-
                                                   lerdings nicht an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten, wenn Zweifel an seiner Berechti-
                                                   gung bestehen.


                 Version: 22.06.2026         Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 7 / 10
                                             Allgemeine Versicherungsbedingungen
216805 - 04.25


                                             für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                 §5                              (1)   Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugs-
                 Bezugsberechtigung                    berechtigt bezeichnen.

                                                 (2)   Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht auch jederzeit widerrufen oder
                                                       andere Personen als bezugsberechtigt einsetzen.

                                                 (3)   Sie können aber auch bestimmen, dass ein von Ihnen benannter Bezugsberechtigter die Ansprüche
                                                       aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. In diesem Fall werden wir Ihnen in Text-
                                                       form bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts nun ausgeschlossen ist. Sobald wir Ihre Er-
                                                       klärung erhalten haben, kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen begünstig-
                                                       ten Person geändert werden.

                                                 (4)   Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes werden uns gegenüber erst dann wirksam,
                                                       wenn sie uns in Textform angezeigt worden sind.


                 §6                              Wenn Sie Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden, so wird dies uns gegenüber erst
                 Abtretung - Verpfändung         dann wirksam, wenn Sie uns von der Abtretung oder Verpfändung in Textform in Kenntnis gesetzt haben.


                 §7                              I. Im Todesfall
                 Nachweise im Leistungsfall
                                                 (1)   Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich - der Unfalltod möglichst innerhalb von 48
                                                       Stunden - anzuzeigen.

                                                 (2)   Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen:

                                                       -     der Versicherungsschein
                                                       -     eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
                                                       -     ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache.

                                                 (3)   Bei Tod in den ersten zwei Versicherungsjahren können wir zur Klärung unserer Leistungspflicht
                                                       notwendige weitere Nachweise verlangen oder erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit
                                                       den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. Wir tragen je-
                                                       doch die Kosten, wenn die Nachweise der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen.

                                                 II. Im Erlebensfall

                                                 Reichen Sie bitte den Versicherungsschein ein.


                 §8                              (1)   Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung
                 Mitteilungs- und Mitwirkungs-         von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen
                 pflichten (z. B. Namensände-          Informationen, Daten und Unterlagen
                 rung, Umzug, Steuerpflicht im
                 Ausland)                              -     bei Vertragsabschluss,
                                                       -     bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
                                                       -     auf Nachfrage

                                                       unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir-
                                                       kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten-
                                                       erhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

                                                 (2)   Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei-
                                                       lung

                                                       -     Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
                                                       -     der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
                                                       -     der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers

                                                       maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueriden-
                                                       tifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies
                                                       nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen
                                                       Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.


                 Version: 22.06.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                                Seite 8 / 10
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216805 - 04.25


                                                 für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                                 (3)   Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur
                                                       Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver-
                                                       tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn
                                                       ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

                                                 (4)   Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen,
                                                       dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge-
                                                       setzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

                                                 (5)   Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich
                                                       zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu
                                                       Ihrem Vertrag in Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu än-
                                                       dern oder Kündigungen sein.

                                                 (6)   Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands auf-
                                                       halten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansäs-
                                                       sige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf.


                 §9                              (1)   Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
                 Anwendbares Recht - Gerichts-
                 stand - Verjährung              (2)   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                                                       nach unserem Sitz (oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung). Eine natürli-
                                                       che Person kann auch Klage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhe-
                                                       bung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                                                 (3)   Für Ansprüche aus dem Vertrag, die wir gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen, ist das Gericht
                                                       zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben.

                                                 (4)   Falls Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
                                                       verlegen, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

                                                 (5)   Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
                                                       bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 ff. Bürgerliches Gesetz-
                                                       buch, BGB) und § 15 VVG. Derzeit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei
                                                       Jahre.


                 § 10                            (1)   Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal
                 An wen können Sie sich wen-           nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfol-
                 den, wenn Sie mit uns einmal          genden Beschwerdemöglichkeiten offen.
                 nicht zufrieden sind?
                                                 Versicherungsombudsmann e.V.

                                                 (2)   Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Die-
                                                       sen erreichen Sie derzeit wie folgt:

                                                       Versicherungsombudsmann e.V.
                                                       Postfach 080632
                                                       10006 Berlin
                                                       Telefon: 0800 369 6000
                                                       Fax: 0800 369 9000
                                                       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                       Internet: www.versicherungsombudsmann.de

                                                       Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten-
                                                       de Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

                                                 Versicherungsaufsicht

                                                 (3)   Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
                                                       tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
                                                       cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
                                                       sicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

                                                       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                       Sektor Versicherungsaufsicht


                 Version: 22.06.2026             Gothaer Lebensversicherung AG                                                                   Seite 9 / 10
                                                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
216805 - 04.25


                                                 für die Gothaer Sterbegeldversicherung

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                                             Graurheindorfer Straße 108
                                             53117 Bonn
                                             E-Mail: poststelle@bafin.de
                                             Internet: www.bafin.de

                                             Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
                                             entscheiden kann.

                                       Rechtsweg

                                       (4)   Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

                                       Unser Beschwerdemanagement

                                       (5)   Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestel-
                                             le steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:

                                             lv_service@gothaer.de


                 Version: 22.06.2026   Gothaer Lebensversicherung AG                                                                  Seite 10 / 10
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216805 - 04.25


                                       für die Gothaer Sterbegeldversicherung
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