# DELA Tarif 1.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-dela-sterbegeld-1-0.php
- Rechtlicher Träger: DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Niederlassung Deutschland (Rechtsform am Dokument prüfen)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-dela-sterbegeld-1-0.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Sterbegeldversicherung (AVB SGV 05/2024)](https://landingpage.vema-eg.de/prod/dela-sterbegeld/media/downloads/dela-avb-sgv-0524.pdf), Fassung SGV_AVB_2024-05 (Tarif 1.0)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summe | laut Versicherungsschein | Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. | 5a. (1), Seite 3 |
| Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter) | ja | Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung. | 2., Seite 3 |
| Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre) | ja | Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer. | 17. (1), Seite 5 |
| Einmalbeitrag möglich | ja | in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten. | 16. (1), Seite 5 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert) | ja | Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung. | 2., Seite 3 |
| Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten) | ja | Die Versicherungssumme wird während der Prämienzahlungsdauer einmal jährlich zum Ausgleich der Inflation und steigender Bestattungskosten von DELA überprüft. | 5a. (4), Seite 3 |
| Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie) | ja | Die Namen der Personen, die versichert sind, ergeben sich aus dem Versicherungsschein. | 3. (1), Seite 3 |
| Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antrag | ja | Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung. | 6. (2), Seite 4 |
| Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wird | ja | Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung. | 6. (2), Seite 4 |
| Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung) | ja | Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit, so werden wir 80 % der eingezahlten Prämien erstatten. Handelt es sich um eine Einmalprämie, so werden wir 90 % erstatten. | 5d., Seite 3 |
| Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeit | ja | Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. Dies gilt auch in der Wartezeit. | 5a. (2), Seite 3 |
| Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfung | ja | Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung. | 6. (2), Seite 4 |
| Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summe | nicht geregelt |  |  |
| Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod) | ja, bis 20.000 € | Bei Tod durch Unfall gewähren wir der versicherten Person mit Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages sofortigen Versicherungsschutz in Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro. | 5c. (1), Seite 3 |
| Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Person | ja | Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. | 5a. (1), Seite 3 |
| Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. | 5a. (2), Seite 3 |
| Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation) | ja, bis zur Versicherungssumme | so wird sie auf Kosten der DELA an den von den Angehörigen gewünschten Bestattungsort, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen muss, überführt. | 5e. (1), Seite 3 |
| Überführung im Inland zum Bestattungsort | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag) | ja, bis 3.000 € | nach einer Wartezeit von drei Monaten bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos mitversichert. Die Wartezeit gilt nicht für Unfalltod. | 4. (1), Seite 3 |
| Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleister | nicht geregelt |  |  |
| Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörige | ja | Die Kosten für die erste Trauerberatung werden von DELA übernommen. Etwaige Folgeberatungen sind kostenpflichtig. | 5f. (2), Seite 3 |
| Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlass | nicht geregelt |  |  |
| Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsberatung zu Testament und Erbschaft | nicht geregelt |  |  |
| Grabpflege oder Grabstein mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigte | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung) | nein | Eine Überschussbeteiligung ist neben der garantierten Versicherungssumme ausgeschlossen. | 7., Seite 4 |
| Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglich | ja | Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwicklungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen | 8., Seite 4 |
| Rückkaufswert bei Kündigung | ja | Statt der Umwandlung können Sie die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen. | 20. (4), Seite 5 |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen) | ja | Bis zum Tod des Versicherungsnehmers kann der Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform gekündigt | 20. (1), Seite 5 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summe | ja | Für die Umwandlung ist Voraussetzung, dass die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung den Mindestbetrag von 1.000 Euro erreicht. | 20. (2), Seite 5 |
| Beitragsstundung oder Zahlpause | ja | Zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine befristete Prämienfreistellung verlangen. | 20. (8), Seite 5 |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand) | ja | Der Versicherungsnehmer kann stattdessen ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. | 9. (3), Seite 4 |
| Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt) | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | ja | Unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags. | 21. (7), Seite 5 |
| Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | ja | In diesem Fall verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz, den Vertrag zu kündigen oder Vertragsänderungen durchzuführen. | 21. (3), Seite 5 |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Frist | ja | Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. | 14. (1), Seite 4 |
| Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheiten | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Folge kriegerischer Ereignisse, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, verstirbt. | 12. (1), Seite 4 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. | 13. (2), Seite 4 |
| Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenze | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summe | nicht geregelt |  |  |
| Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter) | nicht geregelt |  |  |
| Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl der Bestattungsfirma | nicht geregelt |  |  |
| Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftsland | nicht geregelt |  |  |
| Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Sterbegeldversicherung (AVB SGV 05/2024)

```text
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Allgemeine Versicherungsbedingungen

   DELA sorgenfrei Leben
  Sterbegeldversicherung
             (Tarif 1.0)

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Inhalt
A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG                            SEITE 3

1. Ihr Vertrag
2. Art der Versicherung
3. Versicherte Personen
4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder
5. Unsere Leistungen
5a. Zahlung der Versicherungssumme
5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme
5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung
5d. Prämienerstattung in der Wartezeit
5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland
5f. Trauerberatung
6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit
7. Überschussbeteiligung
8. Neufestsetzung der vereinbarten Prämie
9. An wen wir leisten – Bezugsrecht
10. Vertragsende
11. Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen
12. Versicherungsschutz bei Krieg
13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen
14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung
15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung


B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN                                       SEITE 5

16. Prämienzahlung
17. Ende der Prämienzahlungspflicht
18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie
19. Folgeprämie – verspätete Zahlung
20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert
21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung
22. Kosten der Versicherung
23. Nachweise im Versicherungsfall
24. Adressänderung
25. Anwendbares Recht
26. Gerichtsstand
27. Ersatz unwirksamer Klauseln
28. Salvatorische Klausel
29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle
30. Sicherungseinrichtung


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A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG

1.    Ihr Vertrag
      Sie haben eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Damit sind Sie Kunde der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., die – wie eine
      Genossenschaft – ausschließlich ihren Mitgliedern, also Ihnen, verpflichtet ist.

2. Art der Versicherung
   Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung.

3.    Versicherte Personen
      (1) Die Namen der Personen, die versichert sind, ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
      (2) Der Versicherungsnehmer, der die Versicherung abschließt, kann – muss aber nicht – versicherte Person sein.

4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder
   (1) Alle im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Kinder – adoptiert, leiblich oder Pflegekinder – sind, sofern sie im Antrag mit Namen,
       Geschlecht und Geburtsdatum benannt sind, nach einer Wartezeit von drei Monaten bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos mitversichert. Die
       Wartezeit gilt nicht für Unfalltod.
   (2) Kinder, die während der Vertragslaufzeit adoptiert oder geboren wurden, sind ab der 24. Schwangerschaftswoche mitversichert.
   (3) Die Versicherungssumme für Kinder entspricht der Versicherungssumme des Vertrages, höchstens jedoch 3.000 Euro. Sofern der Vertrag
       beitragsfrei gestellt wird, entspricht die Versicherungssumme für Kinder der beitragsfreien Versicherungssumme, höchstens jedoch 3.ooo Euro.
       Bestehen mehrere DELA-Sterbegeldversicherungen, dann gelten diese Summen für alle Verträge zusammen.

5.    Unsere Leistungen

5a. Zahlung der Versicherungssumme
    (1) Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
    (2) Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. Dies gilt auch in der Wartezeit.
    (3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund­
        heitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
    (4) Die Versicherungssumme wird während der Prämienzahlungsdauer einmal jährlich zum Ausgleich der Inflation und steigender Bestattungskosten
        von DELA überprüft.
    (5) DELA informiert Sie in einer jährlichen Mitteilung über die Höhe der neuen Versicherungssumme und über Ihr Recht, der Erhöhung zu wider­
        sprechen. Kinder nehmen an der jährlichen Anpassung nicht teil.
    (6) Die Prämie für die Anpassung der Versicherungssumme wird nach den Grundsätzen berechnet, die für alle DELA-Versicherten gelten – insbeson­
        dere unter Berücksichtigung der DELA-Mitgliederdividende.

5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme
    Sie können jederzeit eine Erhöhung der Versicherungssumme oder eine Reduzierung des Versicherungsschutzes bei uns beantragen. Wir teilen Ihnen
    dann mit, ob eine Erhöhung – mit oder ohne Gesundheitsprüfung – möglich ist und wie hoch die Prämie für die zusätzlich beantragte Versicherungs­
    summe sein wird. Für den bereits bestehenden Versicherungsvertrag hat dieses Erhöhungsverlangen keine negativen Folgen.

5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung
    (1) Bei Tod durch Unfall gewähren wir der versicherten Person mit Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages sofortigen Versicherungsschutz in
        Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages.
        Eine gesonderte Prämie wird für diesen ergänzenden Versicherungsschutz nicht erhoben.
    (2) Kommt der Hauptvertrag aus Gründen, die nichts mit dem Tod durch Unfall zu tun haben, nicht zustande, so erlischt die vorläufige Deckung von
        Anfang an.
    (3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits­
        schädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

5d. Prämienerstattung in der Wartezeit
    Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit, so werden wir 80 % der eingezahlten Prämien erstatten. Handelt es sich um eine Einmalprämie,
    so werden wir 90 % erstatten. Zinsen werden nicht gezahlt.

5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland
    (1) Verstirbt die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und beträgt die Versicher­
        ungssumme mindestens 3.000 Euro, so wird sie auf Kosten der DELA an den von den Angehörigen gewünschten Bestattungsort, der innerhalb
        der Bundesrepublik Deutschland liegen muss, überführt.
    (2) Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und der
        Überführungsservice durch DELA beauftragt wurde.

5f.    Trauerberatung
      (1) Nach einem Versicherungsfall können die von der Versicherung begünstigten Personen auf Antrag einen von DELA bestellten Trauerberater in
          Anspruch nehmen. Der Trauerberater hilft bei psychologischen, praktischen und finanziellen Fragen, die infolge des Sterbefalls geregelt werden
          müssen.
      (2) Die Kosten für die erste Trauerberatung werden von DELA übernommen. Etwaige Folgeberatungen sind kostenpflichtig.


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6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit
   (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Wartezeit.
   (2) Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesund­
       heitserklärung. Die Wartezeit gilt nicht für den Unfalltod.
   (3) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti­
       gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

7.    Überschussbeteiligung
      Eine Überschussbeteiligung ist neben der garantierten Versicherungssumme ausgeschlossen.

8.     Neufestsetzung der vereinbarten Prämie
      Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwick­
      lungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen, sodass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung
      nicht gewährleistet ist. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft und bestätigt die Neufestsetzung der Prämie. Die Neufestsetzung durch den
      unabhängigen Treuhänder wird durch die Mitgliederversammlung der Genossenschaft beschlossen. Die weiteren Einzelheiten dieses gesetzlichen
      Prämienanpassungsrechts, das dem Schutz beider Vertragsparteien dient, enthält § 163 Versicherungsvertragsgesetz.

9. An wen wir leisten – Bezugsrecht
   (1) Der Versicherungsnehmer kann eine Person als bezugsberechtigt benennen.
   (2) Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen oder einen anderen Bezugsberechtigten
       bestimmen.
   (3) Der Versicherungsnehmer kann stattdessen ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus
       dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald uns diese Erklärung schriftlich oder „in Textform“ zugegangen ist, kann das Bezugsrecht nur
       noch mit schriftlicher Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten aufgehoben und/oder geändert werden.
   (4) Wir werden den unwiderruflich Bezugsberechtigten über eventuelle Zahlungsrückstände aus dem Versicherungsvertrag unterrichten. Der un­
       widerruflich Bezugsberechtigte erhält die Gelegenheit, die Rückstände auszugleichen.
   (5) Sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung fällig wird, mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so wird die Leistung zu gleichen
       Teilen ausgezahlt. Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat uns schriftlich oder „in Textform“ ausdrücklich eine andere Weisung erteilt.

10. Vertragsende
    Der Vertrag endet mit dem Tod aller versicherten Personen oder durch vorzeitige Kündigung.

11.   Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen
      Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in Ausübung ihres Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen
      den Tod gefunden hat.

12. Versicherungsschutz bei Krieg
    (1) Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Folge kriegerischer
        Ereignisse, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, verstirbt.
    (2) Verstirbt die versicherte Person durch kriegerische Ereignisse, an denen sie aktiv beteiligt war, besteht kein Versicherungsschutz.

13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen
    (1) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
        • dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
        • dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,
        so besteht kein Versicherungsschutz.
    (2) Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung
    (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.
    (2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank­
        hafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung
    (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich
        und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt.
    (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechti­
        gung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.


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B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

16. Prämienzahlung
    (1) Die Prämien sind – je nach Vereinbarung – in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten.
    (2) Sie können eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder auch jährliche Prämienzahlung vereinbaren.
    (3) DELA zieht die Prämie per SEPA-Lastschrift ein.

17. Ende der Prämienzahlungspflicht
    (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer.
    (2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die
        Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte.
    (3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 Versicherungsvertragsgesetz) berechnen.

18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie
    (1) Die erste Prämie wird von uns per Lastschrift zum Versicherungsbeginn innerhalb von zwei Wochen abgebucht. Damit Sie nicht in Zahlungsver­
        zug geraten, nutzen wir das SEPA-Lastschriftverfahren.
    (2) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti­
        gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
    (3) Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so sind wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es sei
        denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

19. Folgeprämie – verspätete Zahlung
    (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so können wir Ihnen auf Ihre Kosten „in Textform“ eine Zahlungsfrist bestimmen. Die Zahlungs­
        frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
        Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
    (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie zu dieser Zeit mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir
        nicht zur Leistung verpflichtet.
    (3) Wir können nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug
        sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu die­
        sem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie ausdrücklich hinweisen.
    (4) Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten.
    (5) An der Tatsache, dass vor der Reaktivierung Ihres Vertrags kein Versicherungsschutz besteht, ändert dies allerdings nichts.

20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert
    (1) Bis zum Tod des Versicherungsnehmers kann der Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform gekündigt, die teilweise
        Beitragsfeststellung oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangt werden.
    (2) Für die Umwandlung ist Voraussetzung, dass die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung den Mindestbetrag von 1.000 Euro erreicht.
    (3) Wird dieser Mindestbetrag bei der Umwandlung nicht erreicht, so erlischt der Vertrag.
    (4) Statt der Umwandlung können Sie die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen.
    (5) Die Einzelheiten können Sie der Umwandlungs-/Rückkaufswerttabelle im Anhang des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten entnehmen.
    (6) Die prämienfreie Versicherungssumme wird bei Umwandlung – ebenso wie der Rückkaufswert – nach den anerkannten Regeln der Versiche­
        rungsmathematik mit den Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.
    (7) Einen Prämienrückstand werden wir mit dem Deckungskapital verrechnen.
    (8) Zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine befristete Prämienfreistellung verlangen.

21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung
    (1) Wir sind darauf angewiesen, dass Sie uns vor Ihrer Vertragserklärung (Antragsstellung) alle Gefahrumstände – wie z. B. Erkrankungen oder ge­
        sundheitliche Störungen oder Beschwerden – nach denen wir Sie „in Textform“ gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen.
    (2) Wird das Leben anderer Personen versichert, so wird Ihnen das Wissen dieser Personen wie eigenes zugerechnet.
    (3) Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
        fahrlässig verletzt. In diesem Fall verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz, den Vertrag zu kündigen oder Ver­
        tragsänderungen durchzuführen.
    (4) Im Fall des Rücktritts sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der
        weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch­
        lich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
    (5) Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Ver­
        trag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätten.
    (6) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten
        Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
    (7) Unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Dies gilt nicht für
        Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, so beträgt die Frist
        zehn Jahre.
    (8) Haben wir Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt, so müssen wir unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht
        innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
    (9) Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

22. Kosten der Versicherung
    (1) Sämtliche Kosten der Versicherung – dazu gehören vor allem die Abschluss- und Vertriebskosten – sind in der Prämienkalkulation bereits pau­
        schal berücksichtigt und werden deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt.
    (2) Die Kosten, die aufgrund von Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen entstehen, berechnen wir jeweils per Vorgang.
    (3) Angaben zur Höhe dieser Kosten sind dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu entnehmen.

                                                                                                                                                          Seite 5

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23. Nachweise im Versicherungsfall
    (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich „in Textform“ oder telefonisch anzuzeigen.
    (2) Wir sind erst dann zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, wenn uns folgende Schriftstücke – soweit irgend möglich – im
        Original vorliegen:
        a) der Versicherungsschein
        b) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
        c) im Erbfall:
            • ein Erbschein
            • das Testament, wenn vorhanden und sofern es keine namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt
            • das Stammbuch, sofern es keinen namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt
    (3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.
    (4) Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.

24. Adressänderung
    Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihrer Adresse bzw. E-Mail-Adresse unverzüglich mit.

25. Anwendbares Recht
    Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

26. Gerichtsstand
    (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei­
        nen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
    (2) Für Klagen gegen den Versicherer kann auch das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht oder das für die Niederlassung
        Deutschland örtlich zuständige Gericht oder auch das Gericht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers angerufen
        werden.
    (3) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Versicherungsvertrags ins Ausland verlegt
        oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zu­
        ständig oder das Gericht am Sitz der Niederlassung Deutschland.

27. Ersatz unwirksamer Klauseln
    (1) Ist eine Klausel dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
        worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten
        an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu­
        mutbare Härte darstellen würde.
    (2) Die Neuregelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
    (3) Die Neuregelung wird Ihnen mit den hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt und zwei Wochen nach dieser Benachrichtigung Vertragsbestand­
        teil.

28. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
    Klauseln nicht.

29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle
    • Beschwerdestelle:
       Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin

    •   Zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland:
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

    •   Zuständige Aufsichtsbehörde in den Niederlanden:
        De Nederlandsche Bank, Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande

    Sollten Sie Anlass zu Beschwerden haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir bemühen uns um eine einvernehmliche Lösung. Darüber hinaus haben
    Sie selbstverständlich die Möglichkeit, sich an die vorgenannten Aufsichtsbehörden oder die Beschwerdestelle zu wenden. Die Möglichkeit, den
    Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

30. Sicherungseinrichtung
    DELA-Verträge gehören in den Niederlanden zur Sicherungseinrichtung. Im – unwahrscheinlichen – Sicherungsfall besteht innerhalb der festgelegten
    Auffangregelungen eine Rückversicherung in Höhe der zu zahlenden Versicherungsleistungen. Alternativ wird versucht, den Vertrag mit einem
    anderen Anbieter fortzusetzen.

    Zuständige Sicherheitseinrichtung in den Niederlanden ist:
    De Nederlandsche Bank, Westeinde 1, 1017 ZN Amsterdam bzw. Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande.


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DELA Lebensversicherungen
Zweigniederlassung Deutschland der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Eindhoven   Hauptniederlassung: DELA Natura- en levensverzekeringen N.V.,
Platz der Ideen 2 · 40476 Düsseldorf · Tel. 0211 542686-0 · Fax 0211 542686-99           Oude Stadsgracht 1 · 5611 DD Eindhoven · Handelsregister-Nr. 17078393
Amtsgericht Düsseldorf HRB 82066 · Hauptbevollmächtigter: Edwin Brouwers
www.dela.de                                                                                                                                   SGV_AVB_2024-05
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