# die Bayerische Sterbegeldversicherung (BY die Bayerische Vorsorge): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-die-bayerische-sterbegeld-vorsorge.php
- Rechtlicher Träger: BL die Bayerische Lebensversicherung AG, BY die Bayerische Vorsorge Lebensversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-sterbegeld-die-bayerische-sterbegeld-vorsorge.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen (Sterbegeldversicherung), 660800](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:9d7559c3-1cae-492a-afdd-4639ea60a13b/660800_avb_sterbegeldversicherung.pdf), Fassung 25L00, Stand 06/2025 (B 660800)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summe | laut Versicherungsschein | Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der WARTEZEIT, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. | § 1 (1) a), Seite 5 |
| Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter) | ja | Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen | Titel, Seite 1 |
| Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Einmalbeitrag möglich | ja | Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Beitrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beitragszahlung) zahlen. | § 10 (1), Seite 15 |
| Mindesteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Höchsteintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antrag | keine | Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen | Titel, Seite 1 |
| Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wird | ja | Bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER bis einschließlich 49 Jahre beträgt die WARTEZEIT 36 Monate | § 1 (1) a), Seite 5 |
| Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung) | ja | Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im Todesfall auf die eingezahlten Beiträge beschränkt | § 1 (1) a), Seite 5 |
| Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeit | ja | zahlen wir bei einem Tod durch Unfall (Unfalltod) anstelle der Leistung nach Absatz 1 a) bzw. b) grundsätzlich die doppelte Versicherungssumme bereits ab Versicherungsbeginn. | § 1 (1) c), Seite 6 |
| Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summe | nicht geregelt |  |  |
| Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Person | ja | Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. | § 9 (1), Seite 16 |
| Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | grundsätzlich die doppelte Versicherungssumme bereits ab Versicherungsbeginn. | § 1 (1) c), Seite 6 |
| Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation) | nicht geregelt |  |  |
| Überführung im Inland zum Bestattungsort | nicht geregelt |  |  |
| Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleister | nicht geregelt |  |  |
| Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörige | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlass | nicht geregelt |  |  |
| Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsberatung zu Testament und Erbschaft | nicht geregelt |  |  |
| Grabpflege oder Grabstein mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigte | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung) | ja | Die Überschussanteile Ihres Vertrages werden auf einem Ansammlungskonto verzinslich angesammelt. | § 2 (5), Seite 8 |
| Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rückkaufswert bei Kündigung | ja | Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug in Höhe von 2,5 % der bis zum Kündigungstermin fällig gewordenen Beitragssumme vor. | § 12 (4), Seite 21 |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen) | ja | Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in TEXTFORM kündigen. | § 12 (1), Seite 19 |
| Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summe | ja | In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. | § 13 (1), Seite 23 |
| Beitragsstundung oder Zahlpause | ja | das Recht, eine zinslose Beitragsstundung unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten in TEXTFORM zu beantragen. | § 10 (5), Seite 17 |
| Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand) | ja | Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). | § 9 (2), Seite 16 |
| Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt) | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Frist | ja | Bei VORSÄTZLICHer Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. | § 4 (1), Seite 10 |
| Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheiten | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges) | ja | Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die VERSICHERTE PERSON in ... kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik ... ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. | § 6 (2), Seite 13 |
| Terroranschläge ohne Ausschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang) | ja | Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. | § 6 (3), Seite 13 |
| Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Person | ja | bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie VORSÄTZLICH eine Straftat ausführt oder versucht | § 5 (2) b), Seite 11 |
| Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenze | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summe | nicht geregelt |  |  |
| Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter) | nicht geregelt |  |  |
| Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl der Bestattungsfirma | nicht geregelt |  |  |
| Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftsland | nicht geregelt |  |  |
| Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativas | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen (Sterbegeldversicherung), 660800

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todes­
fallversicherung ohne Gesundheitsfragen
(Sterbegeldversicherung)
                                                                                             (25L00, Stand 06/2025)


Inhaltsverzeichnis
Glossar ...................................................................................................................... 3
Leistung..................................................................................................................... 5

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? ..................................................................... 5
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ............................................................. 6
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? ............................................................ 9
§ 4 Was gilt bei Selbsttötung der VERSICHERTEN PERSON? ..................................... 10

§ 5 In welchen Fällen besteht bei einem Unfalltod eine Einschränkung der
    versicherten Leistung? ..................................................................................... 10

§ 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.
    Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? ............................................................ 12

§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird (Obliegenheiten)? ..... 13
§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?........................................... 15
§ 9 Wer erhält die Leistung? .................................................................................. 16
Beitrag .................................................................................................................... 16

§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? ...................................... 16
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?.................... 18

Kündigung und Beitragsfreistellung..................................................................... 20
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen
        wir? .................................................................................................................. 20
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies
     auf unsere Leistungen? .................................................................................... 23
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? ....................................... 24


BY die Bayerische Vorsorge Lebensversicherung a.G.                                                                              1
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Sonstige Vertragsbestimmungen ......................................................................... 26

§ 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? ....................... 26
§ 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?.............................................. 26
§ 17 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? . 27
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?...................................... 27

§ 20 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen? ................ 28
§ 21 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
        .................................................................................................................... 28


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B 660800 (06.2025)

[Seite 3]
Glossar
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Begriffe, die in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verwendet werden und dort in KAPITÄLCHEN gesetzt sind,
erläutern. Diese Erläuterungen sind Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingun­
gen.

BEWERTUNGSRESERVEN

Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der entsteht, wenn der Marktwert
der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbe­
richt ausgewiesen sind.

DECKUNGSRÜCKSTELLUNG

Eine Deckungsrückstellung müssen wir bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche­
rungsschutz gewährleisten zu können.

LASTSCHRIFTVERFAHREN
Lastschriftverfahren bedeutet, dass wir Ihre Beiträge von einem Konto einziehen.

RECHNUNGSMÄßIGES EINTRITTSALTER
Das rechnungsmäßige Eintrittsalter der versicherten Person ist die Differenz zwi­
schen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versi­
cherten Person.

RECHNUNGSGRUNDLAGEN
Zu den Rechnungsgrundlagen gehören die verwendete Sterbetafel, der Rechnungs­
zins und die Kostensätze. Der Sterbetafel kann entnommen werden, wie hoch die
restliche statistische Lebenserwartung ist.

TEXTFORM
Um die Textform zu erfüllen genügt eine Erklärung in Papierform, aber auch z.B. eine
E-Mail.

UNVERZÜGLICH

Unverzüglich heißt, dass die erforderliche Handlung ohne schuldhaftes Zögern
durchgeführt wird.


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VERSICHERTE PERSON
Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
ist.

VERSICHERUNGSNEHMER
Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer.

VORSÄTZLICH
Vorsätzlich handelt, wer ein bestimmtes Ziel erreichen will, dabei die Umstände sei­
nes Handelns kennt und die Folgen bewusst in Kauf nimmt.

WARTEZEIT

Bei der Wartezeit handelt es sich um einen Zeitraum zu Versicherungsbeginn, in
dem der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Die Wartezeit beginnt mit dem Ver­
sicherungsbeginn.


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Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todes­
fallversicherung ohne Gesundheitsfragen
(Sterbegeldversicherung)
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Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren
VERSICHERUNGSNEHMER und Vertragspartner.

Leistung

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Unsere Leistung bei Tod der VERSICHERTEN PERSON
(1)    Wenn die VERSICHERTE PERSON stirbt, zahlen wir die nachfolgend beschriebene
       Leistung:
       a) Für Verträge mit laufender Beitragszahlung gilt:

            Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im
            Todesfall auf die eingezahlten Beiträge beschränkt (Phase mit beschränkter
            Todesfallleistung).
            Die Dauer der WARTEZEIT ist abhängig vom RECHNUNGSMÄßIGEN
            EINTRITTSALTER der VERSICHERTEN PERSON.
            - Bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER bis einschließlich 49 Jahre
              beträgt die WARTEZEIT 36 Monate;
            - bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER von 50 bis einschließlich
              59 Jahre beträgt die WARTEZEIT 24 Monate;

            - bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER ab 60 Jahre beträgt die
              WARTEZEIT 12 Monate.

            Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der WARTEZEIT, zahlen wir die
            vereinbarte Versicherungssumme.

       b) Für Verträge mit einmaliger Beitragszahlung gilt:
            Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im
            Todesfall auf den gezahlten Einmalbeitrag beschränkt. Die Dauer der
            WARTEZEIT beträgt sechs Monate.


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            Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der vereinbarten WARTEZEIT,
            zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

Leistung bei Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON
       c) Sofern keine Einschränkungen gemäß § 5 Absatz 2 und 3 vorliegen, zahlen
          wir bei einem Tod durch Unfall (Unfalltod) anstelle der Leistung nach Absatz
          1 a) bzw. b) grundsätzlich die doppelte Versicherungssumme bereits ab
            Versicherungsbeginn. Ein Unfalltod liegt vor, wenn die VERSICHERTE PERSON
            durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller­
            eignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und dadurch inner­
            halb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. Das Unfallereignis muss nach
            Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein.

Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
(2) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und BEWERTUNGSRESERVEN (siehe § 2).

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

(1)    Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den BEWERTUNGSRESERVEN
       (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann
       auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
       - wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unter­
          nehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
       - wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 bis 5),
       - wie BEWERTUNGSRESERVEN entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuord­
         nen (Absätze 6 bis 8),
       - warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garan­
         tieren können (Absatz 9) und
       - wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 10).

Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unse­
res Unternehmens und wie verwenden wir diesen?

(2)    Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens
       (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschrif­
       ten. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des
       Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten
       Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen

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       Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrück­
       erstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).

       Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der
       Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut­
       schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutge­
       schrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es,
       Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstel­
       lung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschuss­
       beteiligung der VERSICHERUNGSNEHMER verwenden. Nur in gesetzlich festgeleg­
       ten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
       abweichen.
       Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am
       Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Bei­
       tragsrückerstattung nicht.

       Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikole­
       bensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen
       zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den
       versicherten Risiken zu berücksichtigen.

Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
(3)    Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein
       verursachungsorientiertes Verfahren an.

       Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband Kapitalversicherung ohne Gesundheits­
       fragen in der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen. Wir verteilen den
       Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zu seiner Entstehung beige­
       tragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung des Überschus­
       ses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
       Wurde Ihr Vertrag auf der Grundlage eines Kollektivvertrages oder eines Kol­
       lektivrahmenvertrages abgeschlossen, gehört der Vertrag abweichend von obi­
       ger Regelung in die Bestandsgruppe Kollektiv-Kapitalversicherungen.

(4)    Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest,
       wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entspre­
       chenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er
       darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.

       Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem
       auf Ihre Bestandsgruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür
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       werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres
       finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.

Ihre laufende Überschussbeteiligung für den Vertrag
(5)    Ihr Vertrag erhält an jedem Bilanztermin (31.12. des Jahres) und bei Ablauf Ri­
       sikoüberschussanteile in Prozent des Risikobeitrags und Zinsüberschussanteile
       in Prozent des Zinsträgers. Zinsträger ist die DECKUNGSRÜCKSTELLUNG am vor­
       hergehenden Bilanztermin zuzüglich der Nettojahresprämie. Außerdem können
       noch Grundüberschussanteile in Promille der Versicherungssumme zugeteilt
       werden.
       Die Überschussanteile Ihres Vertrages werden auf einem Ansammlungskonto
       verzinslich angesammelt.

Wie entstehen BEWERTUNGSRESERVEN und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag
zu?
(6)    BEWERTUNGSRESERVEN entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über
       ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
       Die BEWERTUNGSRESERVEN, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschrif­
       ten für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den
       Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorien­
       tiertes Verfahren an.
       Die Höhe der BEWERTUNGSRESERVEN ermitteln wir jährlich neu und zusätzlich
       auch bei Beendigung des Vertrages (etwa durch Ablauf, Kündigung oder Tod).

Ihre Beteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN
(7)    Bei Beendigung des Vertrages (etwa durch Ablauf, Kündigung oder Tod) erhal­
       ten Sie die Ihrem Vertrag zugeordneten BEWERTUNGSRESERVEN gemäß Absatz
       6, mindestens jedoch die Mindestbeteiligung ausgezahlt.

       Hierzu ermitteln wir zunächst die bei Beendigung des Vertrages im Unterneh­
       men vorhandenen, verteilungsfähigen BEWERTUNGSRESERVEN nach handels­
       rechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem verursachungs­
       orientierten Verfahren.

       Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde gelegten Stichtage werden
       jedes Jahr für das darauffolgende Jahr bestimmt und im Anhang des Ge­
       schäftsberichts veröffentlicht.


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       Für die Ermittlung des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils an den verteilungs­
       fähigen BEWERTUNGSRESERVEN wird jährlich die sich aus Ihrem Vertrag erge­
       bende Summe des Deckungskapitals und der laufenden Überschussanteile
       (Gesamtleistung) errechnet. Bei Beendigung Ihres Vertrages errechnet sich Ihr
       Anteil an den verteilungsfähigen BEWERTUNGSRESERVEN aus dem Verhältnis der
       über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages zu den Gesamt­
       leistungen aller anspruchsberechtigten Verträge.
       Die Mindestbeteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN bei Beendigung des Ver­
       trages errechnet sich aus einem festgelegten Prozentsatz und den über die
       Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages. Der festzulegende Pro­
       zentsatz wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag
       des verantwortlichen Aktuars bestimmt. Er gilt nur für das deklarierte Jahr und
       kann in den Folgejahren sinken oder ganz entfallen. Wir veröffentlichen den
       Prozentsatz für die Mindestbeteiligung an den BEWERTUNGSRESERVEN in unse­
       rem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfor­
       dern.

       Sind die ermittelten BEWERTUNGSRESERVEN höher als die Leistungen aus der
       Mindestbeteiligung, wird die Differenz zusätzlich ausgezahlt.
(8)    Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an
       den BEWERTUNGSRESERVEN ganz oder teilweise entfällt.

Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(9)    Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht
       vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren
       sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos
       und der Kosten.

       Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert wer­
       den. Sie kann auch Null Euro betragen.

Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
(10) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem
       Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite oder Sie können
       ihn bei uns anfordern.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen ha­
ben. Jedoch besteht vor dem, im Versicherungsschein angegebenen
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[Seite 10]
Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungs­
pflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 10 Absatz 2
und 3 und § 11).

§ 4 Was gilt bei Selbsttötung der VERSICHERTEN PERSON?
(1)    Bei VORSÄTZLICHer Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte
       Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergan­
       gen sind.
(2)    Bei VORSÄTZLICHer Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Ver­
       sicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten
       Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2) ohne den dort vorge­
       sehenen Abzug.
       Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die VERSICHERTE PERSON in einem die
       freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
       Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.

(3)    Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages erweitert wird
       oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich
       des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

§ 5 In welchen Fällen besteht bei einem Unfalltod eine Einschränkung der ver­
       sicherten Leistung?
(1)    Grundsätzlich erbringen wir die Leistung nach § 1 Absatz 1 c) unabhängig da­
       von, wie es zu dem Unfalltod gekommen ist.
(2)    Hiervon abweichend leisten wir
       - bei Unfalltod während der WARTEZEIT nur die gezahlten Beiträge (siehe § 1
         Absatz 1 a)) bzw. den Einmalbeitrag (siehe § 1 Absatz 1 b)) und
       - bei Unfalltod nach Ablauf der WARTEZEIT die einfache vereinbarte Versiche­
         rungssumme,
       wenn der Unfalltod durch eines der nachfolgenden Ereignisse mitverursacht
       wurde:
       a) bei Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese
            auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle,
            epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der
            VERSICHERTEN PERSON ergreifen.


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[Seite 11]
            Wir werden jedoch uneingeschränkt leisten, wenn diese Störungen oder An­
            fälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht
            waren;
       b) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie
          VORSÄTZLICH eine Straftat ausführt oder versucht;

       c) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger­
          kriegsereignisse verursacht sind; bei Unfällen durch innere Unruhen, wenn
          die VERSICHERTE PERSON auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Wir
            werden jedoch leisten, wenn die VERSICHERTE PERSON als Mitglied der deut­
            schen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder
            UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maß­
            nahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teil­
            nimmt;
       d) bei Unfällen der VERSICHERTEN PERSON
            a) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach
               deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Be­
               satzungsmitglied eins Luftfahrzeuges,
            b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätig­
               keit,
            c) bei einer Benutzung von Raumfahrzeugen.
       e) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie sich
            als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveran­
            staltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei de­
            nen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt;
       f)   bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht
            sind;
       g) Gesundheitsschädigung durch Strahlen.

            Der Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines un­
            ter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;

       h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die
          VERSICHERTE PERSON an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.

            Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnah­
            men auch bei strahlendiagnostische oder – therapeutische, durch einen un­
            ter die Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren;

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[Seite 12]
       i)   Infektionen
            Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleim­
            hautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden und
            durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für
            Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Buchstabe h)
            Satz 2 entsprechend.

            Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch
            eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt
            sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf;
       j)   Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den
            Schlund.
            Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter
            diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;
       k) bei Unfällen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese ver­
            ursacht sind.
       l)   Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON die Tat in
            einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
            Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Versicherungsschutz besteht je­
            doch, wenn jener Zustand durch ein unter die Versicherung fallendes Unfall­
            ereignis hervorgerufen wurde;
       m) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch den VORSÄTZLICHen Ein­
            satz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den
            VORSÄTZLICHen Einsatz oder die VORSÄTZLICHe Freisetzung von radioakti­
            ven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Ein­
            satz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von
            Personen zu gefährden.
(3)    Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einem Unfalltod mitgewirkt, so wird die
       Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen ge­
       kürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

§ 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.
    Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen?

(1)    Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche­
       rungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON in Aus­
       übung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.

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[Seite 13]
(2)    Stirbt die VERSICHERTE PERSON in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen­
       hang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In die­
       sem Fall mindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten
       Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2), ohne den dort vorge­
       sehenen Abzug.
       Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die VERSICHERTE PERSON in unmit­
       telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,
       denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutsch­
       land ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
       Unsere Leistung vermindert sich auch dann nicht, wenn die VERSICHERTE
       PERSON als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit
       Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder frie­
       denssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-
       Mitgliedsstaaten teilnimmt.

(3)    In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz
       2 und 3 genannten Leistungen: Die VERSICHERTE PERSON stirbt in unmittelbarem
       oder mittelbarem Zusammenhang mit
       - dem VORSÄTZLICHen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen
          Waffen oder
       - dem VORSÄTZLICHen Einsatz oder der VORSÄTZLICHen Freisetzung von radio­
         aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.
       Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
       das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird (Obliegenheiten)?

Allgemeine Obliegenheiten bei Tod
(1)    Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass
       uns der Versicherungsschein sowie die Auskunft nach § 16 vorgelegt werden.
(2)    Der Tod der VERSICHERTEN PERSON muss uns UNVERZÜGLICH mitgeteilt werden.
       Neben dem Versicherungsschein muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit
       Angabe von Alter und Geburtsort in Kopie vorgelegt werden.
(3)    Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich
       ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Dazu zählen insbesondere:
       - eine amtliche Sterbeurkunde im Original bzw. als beglaubigte Kopie oder

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[Seite 14]
       - eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache. Aus der
         Bescheinigung müssen der Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode
         der VERSICHERTEN PERSON geführt haben, ergeben.
(4)    Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Ab­
       satz 1 bis 3 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.
       Wir erkennen Nachweise und Auskünfte in deutscher Sprache an; Berichte in
       anderen Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder
       Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

(5)    Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen
       haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
       Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 ge­
       nannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht
       feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine
       solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fäl­
       lig wird.
(6)    Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen
       Wirtschaftraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene
       Gefahr.

Zusätzliche Obliegenheiten bei Unfalltod
(7)    Der Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON ist uns UNVERZÜGLICH – möglichst in­
       nerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen.

(8)    Zur Klärung unserer Leistungspflicht bei Unfalltod müssen uns neben den
       Nachweisen gemäß Absatz 1 bis 3 zusätzlich folgende Nachweise und Aus­
       künfte vorgelegt werden:
       - der Unfallbericht der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde;
       - ggf. weitere Unterlagen (wie z.B. Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte),
         die zur eindeutigen Feststellung der Unfallursache erforderlich sind.

(9)    Falls Zweifel am Vorliegen eines Unfalltodes bestehen, können wir zusätzliche
       Nachweise anfordern oder eigene Ermittlungen durchführen. Eine solche Prü­
       fung entbindet den Anspruchserhebenden nicht von seiner Nachweispflicht.
       Wir sind zudem berechtigt, auf Grundlage einer bereits bei Antragstellung durch
       die VERSICHERTEN PERSON erteilten Schweigepflichtentbindung Einsicht in medi­
       zinische Unterlagen sowie amtliche Nachweise zu nehmen.


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[Seite 15]
(10) Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Ab­
     satz 7 bis 9 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.

       Wir erkennen Nachweise und Berichte in deutscher Sprache an; Berichte in an­
       deren Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder
       Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
       Wir können die Nachweise und Auskünfte im Original verlangen, wenn Ihnen
       dies zumutbar und es erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.
(11) Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns be­
     auftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Obduktion ver­
     weigert, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit, es sei denn, dieses Ver­
       halten ist ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leis­
       tungspflicht.

(12) Wird VORSÄTZLICH die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (Absatz 7 bis 9) ver­
     letzt, sind wir von unserer Leistungspflicht bei Unfalltod befreit. Bei grob fahrläs­
       sigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
       Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Beides gilt nur, wenn
       wir durch gesonderte Mitteilung in TEXTFORM auf diese Rechtsfolgen hingewie­
       sen haben.

       Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht
       nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
       Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass
       die Verletzung der Mitteilungs- und Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die
       Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn
       die Obliegenheit arglistig verletzt wird.

§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

(1)    Wir können Ihnen den Versicherungsschein in TEXTFORM übermitteln. Stellen
       wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie
       können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2)    Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte
       aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu neh­
       men. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Be­
       rechtigung nachweist.


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[Seite 16]
§ 9 Wer erhält die Leistung?
(1)    Als unser VERSICHERUNGSNEHMER können Sie bestimmen, wer die Leistung er­
       hält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie.

Bezugsberechtigung
(2)    Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen,
       die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
       Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberech­
       tigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
       Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
       jederzeit widerrufen.

       Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und
       unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung
       zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwi­
       derruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

Abtretung und Verpfändung
(3)    Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
       grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit der­
       artige Verfügungen rechtlich möglich sind.

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(4)    Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Ab­
       tretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann
       wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in TEXTFORM angezeigt
       worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser
       VERSICHERUNGSNEHMER. Es können aber auch andere Personen sein, sofern
       Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Ab­
       tretung, Verpfändung) getroffen haben.

Beitrag

§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
(1)    Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Bei­
       trag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Bei­
       tragszahlung) zahlen.


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[Seite 17]
(2)    Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie UNVERZÜGLICH nach Ab­
       schluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im
       Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Bei­
       träge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versiche­
       rungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und
       Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung ansonsten entspre­
       chend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3)    Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Ab­
       satz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einzie­
       hung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgen­
       dem Fall als rechtzeitig:
       - Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
       - Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
       Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die
       Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie UNVERZÜGLICH nach unserer
       schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der
       Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
       die Zahlung außerhalb des LASTSCHRIFTVERFAHRENs zu verlangen.

(4)    Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.

Beitragsstundung
(5)    Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten haben Sie neben der Beitrags­
       freistellung (§ 13) das Recht, eine zinslose Beitragsstundung unter Aufrechter­
       haltung des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von maximal 12 Mona­
       ten in TEXTFORM zu beantragen.
(6)    Für die Beitragsstundung gelten folgende Regelungen:
       a) der Vertrag muss vor der ersten Beitragsstundung mindestens ein Jahr be­
          standen haben;

       b) das Deckungskapital zu Zeitpunkt der Beitragsstundung muss mindestens
          so hoch sein wie die zu stundenden Beiträge;

       c) die nach Ablauf der Beitragsstundung verbleibende Beitragszahlungsdauer
          muss noch mindestens ein Jahr betragen;

       d) zwischen zwei Beitragsstundungen muss der Vertrag für mindestens ein
          Jahr beitragspflichtig fortgeführt worden sein;


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[Seite 18]
       e) die Summe aller Stundungszeiträume ist während der gesamten Vertrags­
          laufzeit auf insgesamt 12 Monate beschränkt.

(7)    Nach Vereinbarung können Sie gestundete Beiträge in einem Beitrag oder in­
       nerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen
       oder monatlichen Raten zinslos nachzahlen. Alternativ könne Sie beantragen,
       die ausstehenden Beiträge mit dem Deckungskapital zu verrechnen und damit
       die Versicherungsleistung herabzusetzen, sofern ausreichend Deckungskapital
       zur Verfügung .

Sonstige Regelung bei Beitragsrückstand
(8)    Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrech­
       nen.

§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
(1)    Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen,
       können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten.
       Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie
       die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2)    Bei einem Rücktritt können wir eine Pauschale in Höhe von 10 % der Beiträge
       des ersten Versicherungsjahres bzw. 3 % des Einmalbeitrages für die Bearbei­
       tung Ihres Vertrages erheben. Wir haben uns bei der Bemessung der Pau­
       schale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie
       uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in
       Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie
       uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu be­
       ziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
(3)    Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles
       noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn
       wir Sie durch gesonderte Mitteilung in TEXTFORM oder durch einen auffälligen
       Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht
       haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachwei­
       sen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.


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[Seite 19]
Folgebeitrag
(4)    Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kos­
       ten in TEXTFORM eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens
       zwei Wochen betragen.

(5)    Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt,
       entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt
       des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Vorausset­
       zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge­
       wiesen haben.
(6)    Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhal­
       tung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträ­
       gen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie
       bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir kön­
       nen die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automa­
       tisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer
       mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls
       hinweisen.
       Im Fall der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine beitragsfreie Versiche­
       rung entsprechend § 13 um.
(7)    Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn un­
       sere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
       - innerhalb eines Monats nach der Kündigung
       - oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist,
         innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
       Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der
       Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zah­
       lungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Ver­
       sicherungsschutz.


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Kündigung und Beitragsfreistellung

§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbrin­
       gen wir?

Kündigung

(1)    Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungs­
       periode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in TEXTFORM kündigen.

       Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen (Entnahme), wenn die ver­
       bleibende Versicherungssumme mindestens 1.000 Euro beträgt. Der gekün­
       digte Betrag (Entnahmebetrag) wird von der vereinbarten Todesfallleistung
       (siehe § 1 Absatz 1) in Abzug gebracht. Bei teilweiser Kündigung gelten die fol­
       genden Regelungen nur für den gekündigten Teil.

Auszahlungsbetrag
(2)    Nach Kündigung zahlen wir
       - den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5),
       - vermindert um den Abzug (Absatz 4) sowie
       - die Überschussbeteiligung (Absatz 6).
       Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.

Rückkaufswert
(3)    Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
       das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
       RECHNUNGSGRUNDLAGEN der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden
       Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem
       Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch
       der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der an­
       gesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre
       ergibt (Mindestwert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf
       Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall
       beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2
       Satz 4).


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Abzug
(4)    Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug in Höhe von
       2,5 % der bis zum Kündigungstermin fällig gewordenen Beitragssumme vor.
       Eine Tabelle über die Höhe des Abzugs in Euro finden Sie in den Informationen
       zum Versicherungsangebot. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist.
       Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemes­
       sen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicher­
       tenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv
       gestelltes Risikokapital vorgenommen.
       Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei
       dem schon bei Vertragsschluss eine Garantieleistung – Kapital im Todesfall –
       fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir – je nach Vereinbarung – weitere
       Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung an­
       gemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.

       Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Ver­
       trag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung entstehenden Be­
       lastungen für den Bestand müssen daher auch von den kündigenden
       VERSICHERUNGSNEHMER mitgetragen werden. Würden diese Kosten dagegen al­
       len VERSICHERUNGSNEHMERn in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungs­
       schutz nur ungleich teurer angeboten werden.
       Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft.
       Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestal­
       tung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange
       der Gesamtheit der VERSICHERUNGSNEHMER gewahrt werden.
       Um die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand aus­
       zugleichen, nehmen wir einen Abzug von dem Rückkaufswert vor. Bei der Kal­
       kulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:

       Veränderung der Risikolage:
       Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass sich die Risi­
       kogemeinschaft gleichmäßig aus VERSICHERUNGSNEHMERn mit einem hohen
       und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen
       Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen
       Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass die
       Risikogemeinschaft durch die vorzeitigen Vertragskündigung kein Nachteil ent­
       steht.


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       Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital:
       Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garan­
       tien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risiko­
       kapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt
       wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande­
       nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmit­
       tel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel
       dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Ab­
       zugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig
       für alle VERSICHERUNGSNEHMER die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von
       Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich
       teurer wäre.

       Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorge­
       nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herab­
       gesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfer­
       tigt ist, entfällt er.

       Kein Abzug
       Auf einen Abzug verzichten wir, wenn zum Kündigungstermin der Rückkaufs­
       wert gemäß Absatz 3 (einschließlich der Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Über­
       schussanteile jedoch ohne BEWERTUNGSRESERVEN) größer als die vereinbarte
       Versicherungssumme ist.

Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5)    Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten
       Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefähr­
       dung der Belange der VERSICHERUNGSNEHMER, insbesondere durch eine Ge­
       fährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
       ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf
       ein Jahr befristet.

Überschussbeteiligung

(6)    Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteili­
       gung zusammen aus:

       - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in
         dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind und


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       - den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 4 zuzuteilenden BEWERTUNGSRESERVEN,
         soweit bei Kündigung vorhanden.

(7)    Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie wirtschaftliche Folgen
       haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von
       Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert gemäß
       Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht
       auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Bei­
       träge. Nähere Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes, des Abzugs
       und darüber, in welchem Ausmaß der Rückkaufswert und der Auszah­
       lungsbetrag garantiert sind, können Sie der Tabelle, die Bestandteil der In­
       formationen zum Versicherungsangebot ist, entnehmen.

Keine Beitragsrückzahlung

(8)    Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat
       dies auf unsere Leistungen?
(1)    Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin
       in TEXTFORM verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht be­
       freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme
       ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese
       wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
       - nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
         RECHNUNGSGRUNDLAGEN für die Beitragskalkulation
       - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und

       - unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3.
       Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme
       zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
(2)    Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt
       und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungs­
       summe den Mindestbetrag von 500 Euro nicht, erhalten Sie den Auszahlungs­
       betrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
       Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlan­
       gen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens
       1.000 Euro beträgt. Anderenfalls können Sie nur die vollständige Befreiung von
       der Beitragszahlungspflicht verlangen. Dieses Verlangen führt zur beitragsfreien
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       Fortsetzung des Vertrages, wenn die nach Absatz 1 zu berechnende beitrags­
       freie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 500 Euro erreicht. Ist das
       nicht der Fall, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 ausge­
       zahlt.

(3)    Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie wirtschaftli­
       che Folgen haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Ver­
       rechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Min­
       destwert gemäß § 12 Absatz 3 zur Bildung einer beitragsfreien Versiche­
       rungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt
       Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien
       Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitrags­
       freien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der Tabelle, die
       Bestandteil der Informationen zum Versicherungsangebot ist, entnehmen.

§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
(1)    Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalku­
       liert und müssen von Ihnen nicht gesondert gezahlt werden. Es handelt sich um
       Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2) sowie übrige Kosten (Absatz 4).
      Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlusspro­
      visionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss-
      und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Ver­
      tragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbe­
      arbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören
      insbesondere die Verwaltungskosten.

       Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen
       Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Kosten­
       ausweis nach § 2 VVGInfoV entnehmen, der Bestandteil Ihrer Vertragsunterla­
       gen ist.

Abschluss- und Vertriebskosten
(2)    Wir wenden auf Ihren Vertrag für einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten
       das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung
       (Zillmerverfahren) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung
       dieses Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch
       nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall,
       Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und
       aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer

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       DECKUNGSRÜCKSTELLUNG nach § 25 Absatz 2 Versicherungsunternehmens-
       Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in Verbindung mit § 169 Absatz 3
       Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist. Der auf diese Weise zu til­
       gende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von
       Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3)    Die darüberhinausgehenden Abschluss- und Vertriebskosten erheben wir über
       die gesamte Vertragslaufzeit.
       Das Zillmerverfahren erspart Finanzierungskosten und führt deshalb bei Zah­
       lung aller vereinbarten Beiträge zu einer höheren Versicherungssumme, Jedoch
       wirkt es sich nachteilig auf die Höhe der prämienfreien Leistung aus, vor allen
       dann, wenn Sie Ihren Vertrag frühzeitig kündigen oder frühzeitig in eine prä­
       mienfreie Versicherung umwandeln. Wegen der Zillmerung ist in einer Anfangs­
       zeit nur ein Mindestwert (Absatz 3) vorhanden. Wie lange diese Anfangszeit
       dauert, hängt von der individuellen Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab
       und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Auch in der Zeit da­
       nach kann die prämienfreie Versicherungssumme geringer sein als nach ande­
       ren Verrechnungsverfahren. Nähere Informationen zu den prämienfreien Leis­
       tungen könne Sie der im Versicherungsschein angedruckten Tabelle zu den
       Garantiewerten entnehmen.
(4)    Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Betrag zur Berechnung
       der prämienfreien Leistung mindestens der Rückkaufswert, der sich bei gleich­
       mäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die
       ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtli­
       chen Höchstzillmersätze (siehe § 12 Absatz 3).

Übrige Kosten
(5)    Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
(6)    Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangs­
       zeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur
       Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe
       §§ 12 und 13). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und bei­
       tragsfreien Versicherungssummen sowie ihren jeweiligen Höhen können
       Sie der Tabelle entnehmen, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist.


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Sonstige Vertragsbestimmungen

§ 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens?
Eine Änderung Ihres Namens oder Ihrer Postanschrift müssen Sie uns UNVERZÜGLICH
mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine
an Sie zu richtende Erklärung (z.B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Er­
klärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag in Ihrem Gewerbebetrieb abgeschlossen und
Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

§ 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?

(1)    Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Ver­
       arbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag ver­
       pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten
       und Unterlagen
       - bei Vertragsabschluss,

       - bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
       - auf Nachfrage

       UNVERZÜGLICH zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet,
       soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Da­
       tenerhebungen und Meldungen maßgeblich sind.
(2)    Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Um­
       stände, die für die Beurteilung
       - Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,

       - der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag
         haben und

       - der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
       maßgebend sein können.
       Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikati­
       onsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz.

(3)    Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder
       nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden
       gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in-

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       und ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steu­
       erliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

(4)    Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann
       dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie
       uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informatio­
       nen zur Verfügung gestellt haben.

§ 17 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech­
     nung?

(1)    In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal anlassbezogene Kosten geson­
       dert in Rechnung:

       - Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein;
       - schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen;
       - Rückläufern im LASTSCHRIFTVERFAHREN;
       - Durchführung von Vertragsänderungen;

       - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen;
       - Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. eines Verfügungsver­
          zichts nach Vertragsabschluss;
       - gebührenpflichtigen Auskünften, die von öffentlichen Stellen im Zuge der
         Leistungsabwicklung eingeholt werden müssen.
       Die Höhe der Kosten können Sie der Kostentabelle über anlassbezogene Kos­
       ten entnehmen, die Bestandteil Ihrer Vertragsunterlagen ist.
       Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig
       entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Be­
       messung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht
       zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pau­
       schale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entspre­
       chend herabgesetzt.
(2)    Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürger­
       lichen Gesetzbuches, BGB) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils aktu­
       elle Kostentabelle können Sie jederzeit bei uns anfordern.

§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

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§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?
(1)    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zustän­
       dig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlas­
       sung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla­
       geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der
       Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Per­
       son sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder
       Ihre Niederlassung haben.

(2)    Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das
       für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort
       Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person
       sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Nieder­
       lassung haben.
(3)    Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in
       das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zustän­
       dig, in dem wir unseren Sitz haben.

§ 20 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen?
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übri­
gen Bestimmungen nicht berührt.

§ 21 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden
     sind?
(1)    Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
       mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, ste­
       hen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

Versicherungsombudsmann
(2)    Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versi­
       cherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
       Versicherungsombudsmann e.V.

       Postfach 080632
       10006 Berlin

       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de


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       Internet: www.versicherungsombudsmann.de
       Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbrau­
       cher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
       dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

(3)    Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite
       oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde
       auch online die Plattform
       http://ec.europa.eu/consumers/odr/

       wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche­
       rungsombudsmann weitergeleitet.

Versicherungsaufsicht
(4)    Sie sind mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschie­
       denheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
       zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
       der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeiti­
       gen Kontaktdaten sind:
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
       Sektor Versicherungsaufsicht
       Graurheindorfer Straße 108
       53117 Bonn
       E-Mail: poststelle@bafin.de
(5)    Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit­
       fälle nicht verbindlich entscheiden kann.

Rechtsweg

(6)    Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Unser Beschwerdemanagement
(7)    Falls Sie sich über das Produkt, den Vermittler oder das Versicherungsunter­
       nehmen beschweren möchten, könne Sie unsere Hotline unter 089/6787-4444
       anrufen. Sie können die Beschwerde auch über unsere Internetseite
       www.diebayerische.de, Rubrik Beschwerdemanagement oder per Brief (die
       Bayerische, Beschwerdemanagement, Thomas-Dehler-Straße 25, 81737 Mün­
       chen) bei uns einreichen.

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