# Allianz Straf-für Top-Manager: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-allianz-straf-rs-top-manager.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-allianz-straf-rs-top-manager.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung 4556 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_4556_Straf-Rechtsschutz_fuer_Top-Manager.pdf), Fassung Besondere Bedingung 4556 (ARB 1994), ohne Datum
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung 4156 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_4156_Straf-RS_fuer_Top-Manager.pdf), Fassung Besondere Bedingung 4156 (ARB 2003), ohne Datum
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung 9176 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_9176_Straf-RS_fuer_Top-Manager.pdf), Fassung Besondere Bedingung 9176, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme | 3.2, Seite 1 |
| Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung) | ja | Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssumme für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. | 4., Seite 1 |
| Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O) | ja | Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. | 3., Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja | Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10%. | 7., Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada) | ja | für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten | 5., Seite 1 |
| Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichert | ja | wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. | 5., Seite 1 |
| Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung) | nein | Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person. | 2., Seite 1 |
| Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichert | ja | in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter | 2., Seite 1 |
| Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichert | nein | Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter | 2., Seite 1 |
| Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichert | ja | gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter | 2., Seite 1 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichert | nein | Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. | 2., Seite 1 |
| Tochterunternehmen mitversichert | ja | Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. | 2., Seite 1 |
| Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge) | nicht geregelt |  |  |
| Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichert | nein | Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter | 2., Seite 1 |
| Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurf | ja | Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. | 3., Seite 1 |
| Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen) | ja | Über den Umfang des Artikel 19.2.2 hinaus besteht Versicherungsschutz auch für vorsätzliche strafbare Handlungen und Unterlassungen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. | 3.1, Seite 1 |
| Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen) | nicht geregelt |  |  |
| Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz | ja | Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes sind die vom Versicherer allenfalls erbrachten Leistungen | 3.1, Seite 1 |
| Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) | ja | für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. | 3., Seite 1 |
| Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP) | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens | ja | trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens zur Verteidigung des Versicherungsnehmers notwendig sind | 3.3, Seite 1 |
| Zeugenbeistand für versicherte Personen | nicht geregelt |  |  |
| Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigung | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Kartellbußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Auslieferungsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdacht | nicht geregelt |  |  |
| Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatter | nicht geregelt |  |  |
| Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Person | nicht geregelt |  |  |
| Private Sachverständigengutachten | ja | erforderlichen Sachverständigengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon. | 3.2, Seite 1 |
| Reisekosten von Verteidiger und versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Strafkaution als Darlehen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerde | nicht geregelt |  |  |
| Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekannt | nicht geregelt |  |  |
| Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt) | nicht geregelt |  |  |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht | 6., Seite 1 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lücke | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Steuerstrafverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verkehrsdelikten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanada | ja | für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten | 5., Seite 1 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargos | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Verteidigers | ja | Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt | 7., Seite 2 |
| Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötig | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrens | ja | Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. | 2., Seite 1 |
| Vorschuss auf Verteidigerkosten | nein | wobei eine Kostentragungspflicht für Rechtsanwaltshonorare in diesem Fall nicht einmal vorschussweise besteht. | 3.1, Seite 1 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf | 8., Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung 4556 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr.4556
Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
1.   Vertragsgrundlagen

     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die
     Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994).

2.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ?

     Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder
     ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person.

     Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.

     Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in
     Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

3.   Was ist versichert ?

     Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
     oder Verwaltungsbehörden.

3.1 Über den Umfang des Artikel 19.2.2 hinaus besteht Versicherungsschutz auch für vorsätzliche strafbare
    Handlungen und Unterlassungen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräf-
    tiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.Bei einer rechtskräftigen
    Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes sind die vom Versicherer allenfalls erbrachten Leistungen (z.B.:
    Sachverständigengebühren, Zeugengebühren, Gerichtsgebühren etc.) zurückzuzahlen, wobei eine Kosten-
    tragungspflicht für Rechtsanwaltshonorare in diesem Fall nicht einmal vorschussweise besteht.

3.2 Abweichend von Artikel 6.6.2 ARB 1994 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Kosten der für die
    Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Sachverständigengut-
    achten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon.
    Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen werden die
    Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zur Gänze übernommen.

3.3 In Erweiterung des Artikel 19 ARB 1994 trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsneh-
    mer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens zur Verteidigung des
    Versicherungsnehmers notwendig sind, im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versiche-
    rungssumme bis maximal 20% davon.

4.   Versicherungssumme

     Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssum-
     me für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der
     Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages.

5.   Örtlicher Geltungsbereich

     Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1 ARB 1994 für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografi-
     schen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten, wenn auch die Wahrneh-
     mung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

6.   Nachhaftung

     Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des
     Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der
     Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.
     Artikel 3.3 ARB 1994 gilt diesbezüglich als abgeändert.

[Seite 2]
7.   Selbstbeteiligung

     Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von
     10%. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der
     Versicherer berechtigt (Artikel 10.4 ARB 1994) bzw. verpflichtet (Artikel 10.5 ARB 1994), einen Rechtsvertre-
     ter auszuwählen, entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß Artikel 6
     ARB 1994 voll.

8.   Laufzeit

     Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein
     weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer
     der Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung 4156 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 4156
Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
1.   Vertragsgrundlagen

     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die
     Rechtsschutz-Versicherung der Allianz Elementar Vers.-AG (ARB 2003 der Allianz Elementar Vers.-AG).

2.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder
     ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person.

     Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.

     Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in
     Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

3.   Was ist versichert?

     Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19.2.2.;

     3.1.   Abweichend von Artikel 6.6.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Kosten der für die
            Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Sachverständi-
            gengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maxi-
            mal 20% davon.

            Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen werden
            die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zur Gänze übernom-
            men.

     3.2.   In Erweiterung des Artikel 19.2.2. trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsneh-
            mer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens (Anklage-
            erhebung im gerichtlichen bzw. erste Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer im
            verwaltungsbehördlichen Strafverfahren) zur Verteidigung des Versicherungsnehmers notwendig sind,
            im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon.

4.   Versicherungssumme

     Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssum-
     me für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der
     Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages.

5.   Örtlicher Geltungsbereich

     Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1. für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn)
     oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten, wenn auch die Wahrnehmung der
     rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

6.   Nachhaftung

     Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des
     Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der
     Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.
     Artikel 3.3. gilt diesbezüglich als abgeändert.

7.   Selbstbeteiligung

     Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von
     10%.

     Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der
     Versicherer berechtigt (Artikel 10.4.) bzw. verpflichtet (Artikel 10.5.), einen Rechtsvertreter auszuwählen,
     entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß Artikel 6 voll.

[Seite 2]
8.   Laufzeit

Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres
Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer der Vertrag
ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung 9176 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 9176
Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder
     ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person.

     Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.

     Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in
     Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

2.   Was ist versichert?

     Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19.2.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen;

     2.1   Abweichend von Artikel 6.6.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen erstreckt sich der Versiche-
           rungsschutz auf die Kosten der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh-
           mers erforderlichen Sachverständigengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten
           Versicherungssumme bis maximal 20% davon. Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehör-
           de beigezogenen Sachverständigen werden die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-
           summe vom Versicherer zur Gänze übernommen.

     2.2   In Erweiterung des Artikel 19.2.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen trägt der Versicherer auch
           die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung
           eines Strafverfahrens (Anklageerhebung im gerichtlichen bzw. erste Verfolgungshandlung gegen den
           Versicherungsnehmer im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren) zur Verteidigung des Versicherungs-
           nehmers notwendig sind, im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme
           bis maximal 20% davon.

3.   Versicherungssumme

     Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungs-
     summe für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der
     Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages.

4.   Örtlicher Geltungsbereich

     Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Versiche-
     rungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat
     eintreten, wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

5.   Nachhaftung

     Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des
     Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der
     Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.
     Artikel 3.3. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen gilt diesbezüglich als abgeändert.

6.   Selbstbeteiligung

     Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von
     10%.

     Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der Versiche-
     rer berechtigt bzw. verpflichtet (Artikel 10.3. bzw. 10.4. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen), einen
     Rechtsvertreter auszuwählen, entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß
     Artikel 6 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen voll.

[Seite 2]
7.   Laufzeit

     Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein
     weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer
     der Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
```

