# Allianz Straf-für Unternehmen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-allianz-straf-rs-unternehmen.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-allianz-straf-rs-unternehmen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung 4176 Straf-Rechtsschutz für Unternehmen](https://www.allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/BesBed_4176_Straf-Rechtsschutz_fuer_Unternehmen.pdf), Fassung Besondere Bedingung 4176, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. | 6.3.1, Seite 3 |
| Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens ein Mal die jeweils im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | 6.3.3, Seite 3 |
| Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O) | ja | gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Allianz Elementar Vers.-AG (ARB 2003 der Allianz Elementar Vers.-AG), Artikel 1 bis 16 mit Ausnahme des Artikels 7. | 1., Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada) | ja | Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren | 5., Seite 2 |
| Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichert | ja | wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. | 5., Seite 2 |
| Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung) | ja | Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle rechtlich unselbständigen Niederlassungen | 2.1, Seite 1 |
| Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichert | ja | deren gesetzliche Vertreter und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG | 2.1, Seite 1 |
| Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichert | ja | deren gesetzliche Vertreter und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG | 2.1, Seite 1 |
| Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichert | ja | Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, sofern der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. | 2.3, Seite 1 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Tochterunternehmen mitversichert | ja | alle in diesem Vertrag namentlich genannten rechtlich selbständigen Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Österreich | 2.1, Seite 1 |
| Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge) | nicht geregelt |  |  |
| Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurf | ja | fahrlässigen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; | 3.1.1, Seite 1 |
| Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen) | ja | nur vorsätzlich begehbaren strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, soweit es sich um kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt; | 3.1.3, Seite 1 |
| Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen) | nein | Unter Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verstehen. | 3.1.3, Seite 1 |
| Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz | ja | Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens oder bei Beendigung des Strafverfahrens aufgrund richterlicher Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 90b ff. StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. | 3.1, Seite 1 |
| Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) | ja | vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer | 3.1, Seite 1 |
| Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP) | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens | ja | bis zur Einleitung eines Strafverfahrens (Erhebung der Anklage, des Strafantrages oder Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung) notwendigen Kosten der Verteidigung, die im Fall von Vorerhebungen | 3.2, Seite 2 |
| Zeugenbeistand für versicherte Personen | ja | wenn mitversicherte Personen in einem gemäß Pkt. 3.1. oder 3.2. versicherten Verfahren gegen den Versicherungsnehmer als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss (Zeugenbeistand); | 3.3.3, Seite 2 |
| Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigung | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren | ja | Disziplinarrechtes, | 3.1, Seite 1 |
| Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | nein | des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; | 7.1, Seite 3 |
| Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Kartellbußgeldverfahren | nein | aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes sowie Immaterialgüterrechtes | 7.1, Seite 4 |
| Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren | nein | in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft | 7.4, Seite 3 |
| Auslieferungsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdacht | nicht geregelt |  |  |
| Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung) | ja | Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber österreichischen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Strafverfahrens gemäß Pkt. 3.1. drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden; | 3.3.2, Seite 2 |
| Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatter | ja | die einem Privatbeteiligten in einem Strafverfahren gemäß Pkt. 3.1. gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt und in der Folge das Verfahren eingestellt wird. | 6.1.2, Seite 2 |
| Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Person | nicht geregelt |  |  |
| Private Sachverständigengutachten | ja | bis zu einer Höhe von maximal 20% die angemessenen Kosten notwendiger in Abstimmung mit dem Versicherer vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebener Sachverständigengutachten | 6.1.1, Seite 2 |
| Reisekosten von Verteidiger und versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Strafkaution als Darlehen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerde | ja | wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist | 6.2, Seite 3 |
| Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahren | ja | Kosten für Strafvollstreckungsverfahren. | 6.1.4, Seite 1 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekannt | nicht geregelt |  |  |
| Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt) | ja | die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde gegen den Versicherungsnehmer; | 4.1, Seite 2 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht | 8., Seite 4 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lücke | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibt | ja | es sich um Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie für Delikte mitversicherter Personen untereinander handelt. | 7.5.3, Seite 4 |
| Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahren | ja | aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes sowie Immaterialgüterrechtes | 7.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Steuerstrafverfahren | ja | des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; | 7.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Verkehrsdelikten | ja | Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern | 7.4, Seite 4 |
| Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanada | ja | Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) | 5., Seite 2 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargos | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötig | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrens | nicht geregelt |  |  |
| Vorschuss auf Verteidigerkosten | nein | Die Leistung gemäß Art. 6.1. ARB 2003 sowie Pkt. 3.3. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist | 6.2, Seite 2 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | für sich allein jährlich von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. | 10., Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung 4176 Straf-Rechtsschutz für Unternehmen

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 4176
Straf-Rechtsschutz für Unternehmen
1.   Vertragsgrundlagen

     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-
     schutz-Versicherung der Allianz Elementar Vers.-AG (ARB 2003 der Allianz Elementar Vers.-AG), Artikel 1 bis
     16 mit Ausnahme des Artikels 7.

2.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     2.1.   Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle rechtlich
            unselbständigen Niederlassungen sowie alle in diesem Vertrag namentlich genannten rechtlich selb-
            ständigen Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Österreich, deren gesetzliche Vertreter und alle
            Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
            den Betrieb unmittelbar zusammenhängen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmun-
            gen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die
            Ausschlüsse (Pkt. 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8 ARB 2003).

     2.2.   Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung
            des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustim-
            mung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für das Strafverfahren nach
            Abschluss der Vorerhebungen oder die Anfechtung einer Entscheidung oder die Einleitung eines
            anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die
            Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat,
            abgeschlossen sind.

     2.3.   Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
            Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer
            ergeben, sofern der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

3.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

     3.1.   die Kosten der Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage (Erhebung der Anklage, des
            Strafantrages oder Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung) und vor Verwaltungsbehörden ab
            der ersten Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer wegen des Vorwurfes der Verletzung
            von Vorschriften des

            -        Strafrechtes,
            -        Verwaltungsstrafrechtes,
            -        Disziplinarrechtes,
            -        Standesrechtes,

            die sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag
            beschriebenen Tätigkeit des Versicherungsnehmers beziehen.

            Wird dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes vorgeworfen, besteht Versiche-
            rungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes von

            3.1.1.   fahrlässigen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des
                     Verfahrens;

            3.1.2.   Handlungen oder Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung
                     strafbar sind;

            3.1.3.   nur vorsätzlich begehbaren strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, soweit es sich um
                     kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt;

                     Unter Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als
                     dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verstehen.

[Seite 2]
            3.1.4.   nur vorsätzlich begehbaren strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die als Grunddelikt
                     ein Vergehen darstellen und erst bei Vorliegen besonderer Tatumstände als Verbrechen im
                     Sinne des § 17 StGB qualifiziert werden, soweit der Versicherungsnehmer der Rechtsschutz-
                     Gewährung zustimmt.

            Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens oder bei
            Beendigung des Strafverfahrens aufgrund richterlicher Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 90b ff. StPO
            wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle bisher erbrachten Leistungen zu erstatten.

     3.2.   im Rahmen der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme bis zu einer Höhe von maximal 20% die
            bis zur Einleitung eines Strafverfahrens (Erhebung der Anklage, des Strafantrages oder Einleitung einer
            gerichtlichen Voruntersuchung) notwendigen Kosten der Verteidigung, die im Fall von Vorerhebungen
            durch die zur Strafverfolgung berechtigte Behörde wegen strafbarer Handlungen entstehen, die gemäß
            Pkt. 3.1.1. bis 3.1.4. vom Versicherungsschutz umfasst sind;

            In den notwendigen Kosten der Verteidigung sind auch die angemessenen Kosten notwendiger in
            Abstimmung mit dem Versicherer vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebener Sachverständigen-
            gutachten enthalten.

            Im Fall von staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 90a ff. StPO wegen fahrlässiger
            strafbarer Handlungen oder Unterlassungen nach Beendigung der Vorerhebungen sind die notwendi-
            gen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie ein allfälliger Pauschalkosten-
            beitrag im Rahmen der laut Vertrag vereinbarten Versicherungssumme bis zu einer Höhe von maximal
            0,5% versichert. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
            Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal
            1%.

            Im Fall von staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 90a ff. StPO wegen vorsätzlich begeh-
            barer strafbarer Handlungen oder Unterlassungen nach Beendigung der Vorerhebungen entfällt der
            Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die bisher
            erbrachten Leistungen zu erstatten.

     3.3.   im Rahmen der laut Vertrag vereinbarten Versicherungssumme bis zu einer Höhe von maximal 10% die
            notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die

            3.3.1.   Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verwaltungsverfahren vor österreichischen Verwal-
                     tungsbehörden, die ausschließlich der Unterstützung der Verteidigung in eingeleiteten und
                     vom Versicherungsschutz umfassten Strafverfahren gemäß Pkt. 3.1. dient;

            3.3.2.   Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber österreichischen Verwaltungsbehörden, um
                     die als unmittelbare Folge eines versicherten Strafverfahrens gemäß Pkt. 3.1. drohende
                     Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden;

            3.3.3.   Beratung und Betreuung mitversicherter Personen, wenn mitversicherte Personen in einem
                     gemäß Pkt. 3.1. oder 3.2. versicherten Verfahren gegen den Versicherungsnehmer als Zeuge
                     vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss
                     (Zeugenbeistand);

            3.3.4.   Beratung nichtversicherter Personen, wenn nichtversicherte Personen in einem gemäß
                     Pkt. 3.1. oder 3.2. versicherten Verfahren gegen den Versicherungsnehmer als Zeuge
                     vernommen werden (Entlastungszeugen). Die Beratung setzt die Zustimmung des Versiche-
                     rungsnehmers voraus und ist mit einem Betrag von EUR 100,00 pro Person begrenzt.

4.   Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

     Abweichend von Artikel 2 ARB 2003 gilt als Versicherungsfall

     4.1.   im Fall von Vorerhebungen sowie in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren die erste nach außen in
            Erscheinung tretende Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde gegen den
            Versicherungsnehmer;

     4.2.   für die anwaltliche Tätigkeit beim Zeugenbeistand die gerichtliche oder behördliche Aufforderung zur
            Zeugenaussage;

[Seite 3]
     4.3.   in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
            Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Einleitungsbeschluss).

     Richten sich diesselben Vorerhebungen oder dasselbe Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden im
     Rahmen derselben Vorerhebungen oder in demselben Verfahren mehrere Versicherte oder nichtversicherte
     Personen zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen
     Versicherungsfall.

5.   Wo gilt die Versicherung?

     Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn), den
     außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch
     auf Flugreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die
     Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

6.   Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

     6.1.   In Erweiterung des Artikels 6 ARB 2003 und des Pkt. 3.1. übernimmt der Versicherer

            6.1.1.   im Rahmen der laut Vertrag vereinbarten Versicherungssumme bis zu einer Höhe von maximal
                     20% die angemessenen Kosten notwendiger in Abstimmung mit dem Versicherer vom
                     Versicherungsnehmer in Auftrag gegebener Sachverständigengutachten, die zur Unterstüt-
                     zung seiner Verteidigung in versicherten Verfahren gemäß Pkt. 3.1. notwendig sind;

            6.1.2.   die einem Privatbeteiligten in einem Strafverfahren gemäß Pkt. 3.1. gegen den Versicherungs-
                     nehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt und
                     in der Folge das Verfahren eingestellt wird. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen
                     Privatbeteiligten trägt der Versicherer bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder,
                     sofern dort die Entlohnung nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien;

            6.1.3.   Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter
                     Deckung fallendes Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz eingeleitet wird;

            6.1.4.   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren.

     6.2.   Der Versicherer hat die Leistungen nach Art. 6 ARB 2003 und dieser Besonderen Bedingung zum
            Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.

            Die Leistung gemäß Art. 6.1. ARB 2003 sowie Pkt. 3.3. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die
            Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und
            dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.

            Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei
            Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine
            Honorarnote schriftlich gelegt wurde.

            In allen anderen Fällen ist die Leistung fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
            verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

     6.3.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:

            6.3.1.   Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsneh-
                     mer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des
                     Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.

            6.3.2.   Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
                     einheitlichen Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfü-
                     gung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.

            6.3.3.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versiche-
                     rungsfälle höchstens ein Mal die jeweils im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.

            6.3.4.   Nehmen versicherte und nichtversicherte Personen rechtliche Interessen in einem oder in
                     verbundenen Verfahren wahr, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.

[Seite 4]
            6.3.5.   Sind mehrere Delikte Gegenstand eines versicherten Verfahrens gemäß Pkt. 3, für die teils
                     Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis
                     der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.

7.   Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

     Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

     7.1.   aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes sowie Immaterialgüterrechtes und
            des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;

     7.2.   im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder
            eröffneten Insolvenzverfahrens;

     7.3.   bei Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat;

     7.4.   in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen in ihrer Eigen-
            schaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen
            zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteile und Zubehör eintreten;

     7.5.   unabhängig vom Ausgang der Vorerhebungen oder des Strafverfahrens wegen einer Handlung oder
            Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, wenn

            7.5.1.   es sich um Delikte gegen die Ehre oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                     handelt;

            7.5.2.   der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen bereits mindestens einmal rechtskräf-
                     tig wegen desselben Deliktes verurteilt wurde (getilgte Vorstrafen bleiben außer Betracht) oder
                     es sich um gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB handelt;

            7.5.3.   es sich um Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt
                     sowie für Delikte mitversicherter Personen untereinander handelt.

8.   Nachhaftung

     Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des
     Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der
     Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.
     Artikel 3.3. ARB 2003 gilt diesbezüglich als abgeändert.

9.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?

     Neben den in Artikel 8 ARB 2003 festgelegten Obliegenheiten gilt als Obliegenheit, deren Verletzung die
     Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versiche-
     rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand
     befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen
     oder sich Blut abnehmen zu lassen.

     Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im
     Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräfti-
     gen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer
     erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

10. Jährliches Kündigungsrecht

     Diese Besondere Bedingung kann, unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen, für
     sich allein jährlich von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der
     Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden.
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