# Zurich Spezial-Strafrechtsschutz (SRB 2015): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-zurich-spezial-strafrechtsschutz-srb.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-strafrechtsschutz-zurich-spezial-strafrechtsschutz-srb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/firmen-rechtsschutz/bedingungen/spezial-strafrechtsschutz-srb.pdf), Fassung SRB 2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar | 7.12, Seite 4 |
| Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für sämtliche innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Zweifache der Versicherungssumme. | 7.13, Seite 4 |
| Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O) | ja | Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015) | Titel, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren | Art. 5, Seite 2 |
| Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichert | ja | das jeweilige Verfahren gemäß Art. 1 vor einem Gericht, einer Verwaltungs-, bzw. Disziplinarbehörde oder einer Standesvertretung innerhalb dieses Raumes abgeführt wird. | Art. 5, Seite 3 |
| Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung) | ja | Versichert ist das als Versicherungsnehmer bezeichnete Unternehmen | 3.5, Seite 2 |
| Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichert | ja | die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen | Art. 6, Seite 3 |
| Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichert | nein | die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen | Art. 6, Seite 3 |
| Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichert | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Tochterunternehmen mitversichert | ja | die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen | Art. 6, Seite 3 |
| Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge) | ja | neu hinzukommende, rechtlich nicht selbständige Niederlassungen des versicherten Unternehmens | 6.1, Seite 3 |
| Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurf | ja | strafbarer fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen, welche mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, | 3.1, Seite 1 |
| Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen) | ja | strafbarer vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen; im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gilt dies aber nur, wenn diese mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. | 3.1, Seite 1 |
| Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen) | ja | Diese Deckungserweiterung kommt nur zum Tragen, wenn und sobald der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung ausdrücklich zustimmt. | 3.1, Seite 1 |
| Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz | ja | Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwirkend der Versicherungsschutz. | 3.1.1, Seite 1 |
| Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) | ja | Versicherungsschutz wird für die Kosten von Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren | 1.1, Seite 1 |
| Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP) | ja | gerichtlichen Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz | 3.5, Seite 2 |
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens | ja | Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten ab der ersten nach außen in Erscheinung tretender Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde. | 7.2 a), Seite 3 |
| Zeugenbeistand für versicherte Personen | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge vernommen wird | 7.2 f), Seite 3 |
| Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigung | ja | unabhängig davon, ob der Versicherte von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist. | 7.2 g), Seite 4 |
| Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren | ja | Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung des Versicherten in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. | 7.2 e), Seite 3 |
| Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | nein | für die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes. | Art. 8, Seite 5 |
| Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Kartellbußgeldverfahren | nein | für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechtes | Art. 8, Seite 5 |
| Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren | nein | Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes | Art. 8, Seite 5 |
| Auslieferungsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdacht | nicht geregelt |  |  |
| Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung) | ja | auch die Kosten einer notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger | 4.2, Seite 2 |
| Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatter | ja | Der Versicherer trägt die einem Privatbeteiligten in einem österreichischen Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten | 7.10, Seite 4 |
| Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz) | ja | Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten eine Vergütung vereinbart, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen. | 7.2, Seite 3 |
| Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Person | ja | Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, trägt der Versicherer die Kosten eines je Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. | 7.2, Seite 3 |
| Private Sachverständigengutachten | ja | Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten | 7.7, Seite 4 |
| Reisekosten von Verteidiger und versicherter Person | ja | Der Versicherer trägt die Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes | 7.6, Seite 3 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja | Der Versicherer trägt die Kosten eines für die Verteidigung erforderlichen Dolmetschers in einem versicherten Verfahren im Ausland. | 7.9, Seite 4 |
| Strafkaution als Darlehen | ja | ist mit maximal 50% der Versicherungssumme | 7.11, Seite 5 |
| Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerde | ja | Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung des Versicherten im Strafverfahren einschließlich Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren. | 7.2 c), Seite 3 |
| Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahren | ja | Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren. | 7.2 c), Seite 3 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekannt | nicht geregelt |  |  |
| Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt) | ja | Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. | 4.1, Seite 1 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | die dem Versicherer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden | Art. 4, Seite 2 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lücke | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibt | keine | Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versicherte natürliche Personen widersprechen | 6.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahren | ja | für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechtes | Art. 8, Seite 5 |
| Ausschluss von Steuerstrafverfahren | ja | aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes. | Art. 8, Seite 5 |
| Ausschluss von Verkehrsdelikten | ja | Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes | Art. 8, Seite 5 |
| Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanada | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb Europas (im geographischen Sinn) | Art. 5, Seite 2 |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargos | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötig | keine | sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen. | 7.2, Seite 3 |
| Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrens | ja | es dann aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüglich eine Schadenmeldung an den Versicherer zu erstatten. | Art. 4, Seite 2 |
| Vorschuss auf Verteidigerkosten | ja | Der Versicherer sorgt vorschussweise für jene Beträge | 7.11, Seite 4 |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme) | ja | unter der Voraussetzung, dass die vollständige Mitarbeiteranzahl angezeigt | 3.5, Seite 2 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015)

```text
[Seite 1]
Besondere Zurich Bedingungen für die
Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung
(SRB 2015)

Artikel 1                                                                     das sind strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die
Vertragsgrundlagen und Verweisungen                                           mit mehr als 3-jähriger Freiheitstrafe bedroht sind, wenn
                                                                              die dem Versicherten vorgeworfene Tat in ihrem Grund-
1.1. Versicherungsschutz wird für die Kosten von Straf- und                   straftatbestand (Grunddelikt) mit nicht mehr als 3-jähriger
     Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinar- und standesrechtli-              Freiheitstrafe bedroht ist und erst bei Vorliegen besonde-
     chen Verfahren sowie Verfahren vor österreichischen par-                 rer qualifizierender Tatumstände dieser Strafrahmen
     lamentarischen Untersuchungsausschüssen nach Maßgabe                     überschritten wird.
     und in Zusammenwirken                                                    Diese Deckungserweiterung kommt nur zum Tragen,
     - von Art. 5, Pkt. 2, Art. 8, Pkt. 1.1. und 1.3. bis 1.5.; Art.          wenn und sobald der Versicherungsnehmer der Rechts-
       9, Pkt. 1; Art. 10 Pkt. 1., 2. und 3.; Art. 11 und 12.; Art.           schutzgewährung ausdrücklich zustimmt. Art. 3, Pkt.
       15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-                   3.1.1. gelangt jedenfalls zur Anwendung.
       Versicherung (ARB 2015)                                              Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch die anwaltliche
       und                                                                  Vertretung im Rahmen eines mit Verfahren im Sinne des
     - der Bestimmungen dieses Bedingungswerkes (SRB) gebo-                 Pkt. 3.1. in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsver-
       ten.                                                                 fahrens.

1.2. Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel und Punkte ohne           3.1.1. Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung
     nähere Bezeichnung eines Bedingungswerkes verwiesen                      Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
     wird, handelt es sich um Verweisungen auf Bestimmungen                   vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwir-
     der SRB.                                                                 kend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versi-
                                                                              cherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die hierfür
Artikel 2                                                                     erbrachten Leistungen umgehend zurückzuerstatten.
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                          Ausschließlich in Verwaltungsstrafverfahren bleibt der
                                                                              Versicherungsschutz auch in einem solchen Falle erhalten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Hand-
lungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers/des Ver-             3.2 Unterstützende bzw. verfahrensverhindernde De-
sicherten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versi-              ckungen
cherungsvertrag bezeichneten Tätigkeit des Versicherungsneh-                Die nachfolgend angeführten Deckungen dienen – nach
mers/des Versicherten stehen und die sich in unmittelbarem                  Maßgabe der im Einzelnen getroffenen Regelungen – aus-
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergeben.                                  schließlich der Unterstützung der Verteidigung in bzw. der
                                                                            Verhinderung von Verfahren nach Art. 1. Dabei werden die
Artikel 3                                                                   für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher-
Versichertes Risiko                                                         ten notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes vom Versi-
                                                                            cherer übernommen.
3.1 Grunddeckung
                                                                            Kosten sind in diesem Zusammenhang dann notwendig,
     Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art.               wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zweckent-
     1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art.               sprechend und nicht mutwillig ist.
     7 SRB, die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbei-
     standes der versicherten Personen in Strafverfahren vor Ge-            Der Versicherer trägt unter diesen Voraussetzungen
     richten oder Verwaltungsbehörden sowie in Disziplinar- und             a) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die
     standesrechtlichen Verfahren infolge des Vorwurfes der                     Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
     Verletzung einer Vorschrift des Disziplinar- oder Standes-                 in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in österrei-
     rechts, wegen                                                              chischen Verwaltungsverfahren, soweit und solange
     - strafbarer fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen,                  diese Interessenwahrnehmung zur Unterstützung der
        welche mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe be-                Verteidigung in einem bereits eingeleiteten und vom
        droht sind,                                                             Versicherungsschutz erfassten Verfahren gemäß Art. 1
                                                                                erforderlich ist.
     - strafbarer vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen;
        im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gilt dies             b) für Verwaltungsgutachten die notwendigen Kosten ei-
        aber nur, wenn diese mit nicht mehr als 3-jähriger Frei-                nes Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung von
        heitsstrafe bedroht sind. Art. 3, Pkt.1.1. gelangt jedenfalls           Rechtsfragen des österreichischen materiellen Verwal-
        zur Anwendung,                                                          tungsrechts, soweit und solange eine solche Klärung
                                                                                zur Unterstützung der Verteidigung in einem bereits
     - Qualifizierte Vergehen

                                                                                                                        SRB 2015 - 1 -

[Seite 2]
        eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten         4.1 Versicherungsfall
        Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist.
                                                                        Als Versicherungsfall gilt - soweit sich aus den nachfolgen-
     c) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die             den Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt - der tat-
        Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verwaltungs-              sächliche oder behauptete Verstoß des Versicherten gegen
        und Abgabeverfahren vor österreichischen Behörden               Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungs-
        und Gerichten, soweit und solange diese Interessen-             fall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi-
        wahrnehmung dazu dient und erforderlich ist, die Ein-           cherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen
        leitung eines vom Versicherungsschutz erfassten Ver-            Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei
        fahrens gemäß Art. 1 zu verhindern.                             mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Ver-
     d) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die             stoß maßgeblich, der ein Verfahren im Sinne des Art. 1 aus-
        Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten             löst.
        in Verfahren vor dem Österreichischen Verfassungs-
                                                                    4.2 Vorsorglicher Rechtsschutz
        gerichtshof, soweit und solange diese Interessenwahr-
        nehmung zur Unterstützung der Verteidigung in einem             Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche-
        bereits eingeleiteten und vom Versicherungsschutz er-           rers im jeweiligen Anlassfall werden – abweichend von Art.
        fassten Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist.                7 Pkt. 2.a.
3.3 Wiederaufnahme von Strafverfahren                                   - auch die Kosten einer notwendigen ersten Beratung
                                                                          durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger,
     Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. umfasst auch das             wenn eine solche bereits vor Vornahme der ersten be-
     in den §§ 352 ff Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren             hördlichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlung ge-
     Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen geregelte Ver-            gen den Versicherten erfolgt, vom Versicherer ersetzt, so-
     fahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Ur-            fern diese Beratung der Abwendung eines unmittelbar
     teil abgeschlossenen Strafverfahrens, ebenso wie die sich            drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung
     gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung des Straf-             in einem unmittelbar bevorstehenden versicherten Straf-
     verfahrens. Versicherungsschutz besteht auch für die an-             verfahren dient.
     waltliche Tätigkeit zur Stellung eines Antrags auf Wieder-
     aufnahme.                                                          Ein solches, unmittelbar drohendes bzw. bevorstehendes
                                                                        Strafverfahren muss darauf gründen, dass
3.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
                                                                        - gegen eine nicht versicherte Person ein Strafverfahren
     Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art.             eingeleitet wurde, in dessen Zusammenhang auch Hand-
     1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art.             lungen und Unterlassungen des Versicherten im Sinne des
     7 SRB, auch die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in            Art. 2 SRB untersucht werden;
     Verfahren vor Österreichischen parlamentarischen Untersu-
     chungsausschüssen.                                                 - im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung
                                                                          bei dem versicherten Unternehmen Tatsachen ermittelt
3.5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz                                     werden, die zu einer auf Handlungen oder Unterlassun-
     Versichert ist das als Versicherungsnehmer bezeichnete               gen im Sinne des Art. 2 bezüglichen Mitteilung an die für
     Unternehmen nach Maßgabe der in Art. 1 angeführten                   die strafrechtliche Verfolgung zuständige Behörde geführt
     Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. 7. SRB, in au-            haben;
     ßergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem              - im Rahmen eines gegen den Versicherten anhängigen Zi-
     Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Unternehmensstraf-                vil- oder Verwaltungsverfahrens die Erfüllung von Straf-
     recht) unter der Voraussetzung, dass die vollständige Mitar-         tatbeständen (im Sinne des Art 2 SRB) durch Versicherte
     beiteranzahl angezeigt und als Prämienberechnungsgrund-              behauptet und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
     lage herangezogen wurde.                                             diese angedroht wird.

Artikel 4                                                               - in Presseveröffentlichungen oder sonst der Allgemeinheit
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge-                zugänglichen Schriftstücken oder Medien ausdrücklich die
treten? Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?                       Erfüllung von Straftatbeständen (im Sinne des Art. 2 SRB)
                                                                          durch Versicherte behauptet wird.
Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh-    4.3 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, soweit
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes             Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnah-
ergibt.                                                                 me nicht selbst als Verdächtiger oder Beschuldigter betrof-
                                                                        fen, gilt als Versicherungsfall der Beginn dieser Maßnah-
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind jene Versicherungs-          men.
fälle, die dem Versicherer später als fünf Jahre nach Beendigung
des Versicherungsvertrages gemeldet werden, wenn den Versi-         4.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
cherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden               Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Zustellung der La-
trifft oder dieser zwar unverschuldet erst nach Ablauf dieser           dung zur Aussage vor dem parlamentarischen Untersu-
Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann         chungsausschuss an den Versicherten.
aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüglich
eine Schadenmeldung an den Versicherer zu erstatten.

SRB 2015 - 2 -

[Seite 3]
Artikel 5                                                                   troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge-
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                       mäß anzuwenden; sie sind insbesondere neben dem Versi-
                                                                            cherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Er-
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die            füllung der Obliegenheiten verantwortlich.
innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in außereuropäi-
schen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den kanarischen Inseln,            Artikel 7
Madeira und den Azoren, auch auf Flug- und Schiffsreisen inner-         Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
halb der Grenzen dieses Geltungsbereiches eintreten, wenn auch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe-            A. Leistungsarten
reich erfolgt und das jeweilige Verfahren gemäß Art. 1 vor einem
Gericht, einer Verwaltungs-, bzw. Disziplinarbehörde oder einer         7.1 Verfahrenskosten
Standesvertretung innerhalb dieses Raumes abgeführt wird.                   Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten
                                                                            Kosten der gemäß Art. 3 versicherten Verfahren.
Artikel 6
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                    7.2 Rechtsanwaltskosten
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gel-                       Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten eines für
tend machen?                                                                den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Sind in einem
                                                                            Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, trägt der
Versichert sind                                                             Versicherer die Kosten eines je Versicherten tätigen Rechts-
- das als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich-              anwaltes.
  nete Unternehmen sowie die im Versicherungsvertrag als Versi-             Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten
  cherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen                  eine Vergütung vereinbart, sind für die Beurteilung der An-
- die im Versicherungsvertrag angeführten Niederlassungen des               gemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-
  versicherten Unternehmens im In- und Ausland (gemäß Art. 5);              Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen. Zu berück-
  diese sind nur solange mitversichert, als sie rechtlich nicht selb-       sichtigen sind insbesondere die voraussichtliche Leistung
  ständig sind.                                                             und Mühewaltung des Rechtsanwaltes, das angestrebte Er-
                                                                            gebnis sowie die persönlichen Verhältnisse des Versicher-
- die als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich-              ten.
  nete(n) natürliche(n) Person(en).
                                                                            Soweit die folgenden Bestimmungen zusätzlich auf die
6.1 Vorsorgeversicherung:                                                   Notwendigkeit der Kosten bzw. einzelner Maßnahmen und
     Im Sinne des Art. 9 gilt für während der Vertragslaufzeit              Veranlassungen abstellen, ist auch Art. 3. Pkt. 3.2. zu be-
     neu hinzukommende, rechtlich nicht selbständige Nieder-                achten.
     lassungen des versicherten Unternehmens:                               Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für folgen-
     Diese sind ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der                  de Tätigkeiten des Rechtsanwaltes:
     Neugründung bzw. des Erwerbs vom Versicherungsschutz
                                                                            a) Ermittlungsverfahren
     mitumfasst.
                                                                                Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher-
     Insbesondere ist dem Versicherer unverzüglich, längstens                   ten ab der ersten nach außen in Erscheinung tretender
     jedoch binnen eines Monats, Anzeige über die Neugrün-                      Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berech-
     dung bzw. den Erwerb zu erstatten. Art. 9 findet Anwen-                    tigten Behörde.
     dung.
                                                                            b) Firmenstellungnahme
6.2 Geltendmachung durch versicherte Personen                                   Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und richtet
     Die versicherten Personen können den Anspruch auf Versi-                   sich die Verfolgungshandlung gegen dieses oder ein
     cherungsschutz selbständig geltend machen; ausgenom-                       mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst na-
     men sind jene Fälle, in welchen explizit auf eine vorherige                mentlich benannte Personen betroffen sind, besteht
     Zustimmung des Versicherungsnehmers abgestellt wird                        Versicherungsschutz für eine notwendige rechtsanwalt-
     (siehe Art 3. Pkt. 3.1 – Qualifizierte Vergehen).                          liche Stellungnahme des Unternehmens.
                                                                            c) Verteidigung in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren
6.3 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
                                                                                Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver-
     Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewäh-                        teidigung des Versicherten im Strafverfahren einschließ-
     rung für versicherte natürliche Personen widersprechen,                    lich Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren.
     soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Un-                  d) Staatsanwaltliche Diversion
     terlassungen erhoben werden, die sich gegen die Vermö-
     gensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversi-                     Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der an-
     cherten Unternehmen richten oder gerichtet haben (sollen).                 waltlichen Beistandsleistung bei staatsanwaltlicher
                                                                                Diversion.
6.4 Versicherung für fremde Rechnung                                        e) Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
     Soweit anderen Personen als dem Versicherungsnehmer                        Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver-
     Versicherungsschutz geboten wird, sind alle in dem Versi-                  teidigung des Versicherten in disziplinar- und standes-
     cherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers ge-                     rechtlichen Verfahren.

                                                                                                                          SRB 2015 - 3 -

[Seite 4]
     f) Zeugenbeistand                                              7.6 Reisekosten der versicherten Personen
        Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung           Der Versicherer trägt die Reisekosten des Versicherten für
        durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in ei-           Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes
        nem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge             (nicht aber einer anderen Behörde), wenn dessen persönli-
        vernommen wird und man die Gefahr einer Selbstbelas-            ches Erscheinen als Beschuldigter vom Gericht angeordnet
        tung des Versicherten annehmen muss.                            wurde oder zur Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile er-
        Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver-           forderlich ist.
        sicherers im jeweiligen Anlassfall sind Beistandsleistun-
                                                                        Erstattet werden:
        gen durch einen Rechtsanwalt für einen Dritten, der als
        Entlastungszeuge in einem gegen die versicherte Person          - anfallende Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel,
        eingeleiteten Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren               und zwar der jeweiligen Staatsbahn in der ersten Wagen-
        vernommen wird, vom Versicherungsschutz mit um-                   klasse. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km
        fasst.                                                            vom Versicherten entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung
     g) Durchsuchungen und Beschlagnahmen                                 für einen Linienflug der Economy-Klasse.
        Der Versicherungsschutz umfasst die notwendige an-              - anfallende Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
        waltliche Interessenwahrnehmung bei Durchsuchungs-                ent-sprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des
        und Beschlagnahmemaßnahmen, unabhängig davon,                     Reiseeintritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Be-
        ob der Versicherte von der Maßnahme als Verdächtiger              nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe oben) anfallen-
        oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.                      den Kosten.
     h) Verwaltungsrechtliche Tätigkeit                                 - anfallende Tages- oder Übernachtungsgelder entspre-
        Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten für die              chend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reisean-
        verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes              trittes geltenden Fassung.
        gemäß Art. 3, Pkt. 2, lit. a bis c.
                                                                        Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefalle-
     i) Verfassungs-Rechtsschutz                                        nen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Wäh-
        Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten eines              rung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wech-
        Rechts-anwalts für die Wahrnehmung der rechtlichen              selkurs des ersten Reisetages erstattet.
        Interessen gemäß Art. 3, Pkt. 3.2, lit. d.
                                                                    7.7 Sachverständigenkosten
     j) Verteidigungskoordinator
                                                                        Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche-
        Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver-
                                                                        rers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch die angemes-
        sicherers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch Kos-
                                                                        senen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die
        ten des Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass
                                                                        der Versicherte selbst zur notwendigen Unterstützung sei-
        dieser die Verteidigung eines Versicherten mit den Ver-
                                                                        ner Verteidigung veranlasst.
        teidigern anderer im selben Verfahren betroffener - ver-
        sicherter und nicht versicherter Personen abstimmt.         7.8 Übersetzungskosten
7.3 Reisekosten des Rechtsanwaltes                                      Der Versicherer trägt die Übersetzungskosten der für die
                                                                        Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im
    Der Versicherer trägt die tariflichen Kosten bzw. die Kosten
                                                                        Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen.
    nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für notwendige
    Reisen des Rechtsanwaltes des Versicherten an den Ort des       7.9 Dolmetscherkosten
    zuständigen Gerichtes bzw. der Gerichtsverhandlung oder
    den Sitz der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.           Der Versicherer trägt die Kosten eines für die Verteidigung
                                                                        erforderlichen Dolmetschers in einem versicherten Verfah-
7.4 Beauftragung sonstiger Verteidiger                                  ren im Ausland.
    Wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – kein Rechtsan-     7.10 Kosten des Privatbeteiligten
    walt, sondern ein Steuerberater, eine sonst gesetzlich zur
    Vertretung in Strafverfahren berechtigte oder eine Person,          Der Versicherer trägt die einem Privatbeteiligten in einem
    die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für          österreichischen Strafverfahren gegen den Versicherten ent-
    Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, mit der Ver-         standenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig
    teidigung beauftragt, werden deren Kosten nach den für              übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt
    diese geltenden Richtlinien, höchstens jedoch bis zur Höhe          wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht,
    der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte über-           dies unter der Voraussetzung, dass das Strafverfahren ge-
    nommen.                                                             gen den Versicherten tatsächlich eingestellt wird.
                                                                        Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Privatbeteiligten
7.5 Kollisionskurator                                                   trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
                                                                        tung gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
    Ergeben sich bei der Verteidigung des versicherten Unter-
    nehmens und versicherter natürlicher Personen Interessens-      7.11 Strafkaution
    kollisionen, gelten die notwendigen Kosten eines Kollisions-
    kurators mitversichert.                                             Der Versicherer sorgt vorschussweise für jene Beträge, die
                                                                        vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten aufgewendet
                                                                        werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaß-

SRB 2015 - 4 -

[Seite 5]
     nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor-         Artikel 9
     schuss ist mit maximal 50% der Versicherungssumme be-           Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi-
     grenzt und ist vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten        cherten Risikos?
     binnen 6 Monaten ab Zahlung des Versicherers rückzuer-
     statten.                                                        9.1 Ergibt sich eine Erhöhung oder betriebs- oder berufsbeding-
                                                                         te Erweiterung des versicherten Risikos nach Abschluss des
                                                                         Vertrages, besteht sofortiger Versicherungsschutz im Rah-
B. Begrenzungen der Leistungspflicht des                                 men des Versicherungsvertrages. Dies gilt allerdings nicht
Versicherers                                                             für bei Änderungen des versicherten Risikos, die über eine
7.12 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi-         bloße Erhöhung oder Erweiterung desselben hinausgehen.
     cherers für einen Versicherungsfall dar; dies auch dann,             Dem Versicherer ist unverzüglich, längstens jedoch binnen
     wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherte            eines Monats nach Erhöhung bzw. Erweiterung des versi-
     erstreckt.                                                           cherten Risikos Anzeige darüber zu erstatten.
7.13 Der Versicherer leistet für sämtliche innerhalb eines Versi-    9.2 Rechtfertigt eine Erhöhung bzw. betriebs- oder berufsbe-
     cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens           dingte Erweiterung des versicherten Risikos nach dem Tarif
     das Zweifache der Versicherungssumme.                               des Versicherers eine höhere als die vereinbarte Prämie,
7.14 Richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Versicherte           kann der Versicherer die solcherart erhöhte Prämie vom Ein-
     oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte              tritt dieses Umstandes an verlangen.
     zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind von einem Wie-              Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des
     deraufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, han-             Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur inso-
     delt es sich um ein und denselben, also einzigen, Versiche-          weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten
     rungsfall.                                                           Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll-
7.15 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich               ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese
     zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstellen,                  Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versiche-
     steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.               rungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
     Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten                terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden be-
     Versicherungsfalles.                                                 ruht.

7.16 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für      9.3 Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
     die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der       des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen
     Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemes-            eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche-
     sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistun-           rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel-
     gen zueinander.                                                     chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um-
                                                                         stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter
7.17 Erfolgt die Verteidigung bzw. Vertretung versicherter und           Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     nicht versicherter Personen durch denselben Verteidiger im
     selben Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt             Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil
     der Versicherer die Kosten bloß anteilig.                            des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leis-
                                                                          tung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die
                                                                          Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf
Artikel 8
                                                                          seinem Verschulden beruht.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                                                                     9.4 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
Kein Versicherungsschutz besteht                                         Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
                                                                         geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
- bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat im
                                                                         Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Ein-
  Sinne von Art. 3, Pkt. 3.1.1.
                                                                         tritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Ver-
- für die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem Bereich             sicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später
  des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes.                       als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie
                                                                         vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
  Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder
  Verwaltungsstrafvorschrift, welche in unmittelbarem Zusam-
                                                                     9.5 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Ände-
  menhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
                                                                         rung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch ei-
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer            ne Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
  Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes,          kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
  des Führerscheingesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes            der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten
  (jeweils einschließlich hierzu erlassener Verordnungen), sonsti-       Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes dem Versiche-
  ger Verkehrs- und Verkehrssicherheitsvorschriften sowie ent-           rungsnehmer
  sprechender ausländischer Rechtsvorschriften.                          - eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten,
                                                                           oder


                                                                                                                         SRB 2015 - 5 -

[Seite 6]
     - den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von   Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio-
       einem Monat kündigen.                                       nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge-
                                                                   schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus-
    Ein solches Anbot des Versicherers zur Änderung des Versi-
                                                                   drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
    cherungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es innerhalb ei-
    nes Monates nach seinem Empfang nicht angenommen               Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
    wird.                                                          Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
                                                                   hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
    Bei Nichtannahme des Anbotes gilt der Versicherungsver-
                                                                   der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
    trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
                                                                   gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
    Versicherungsvertrag einen Monat nach Zugang der Ableh-
                                                                   Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
    nung beim Versicherer.
                                                                   Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
    Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
                                                                   nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
    diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                   Erklärenden zugehen muss.
Artikel 10
                                                                   Artikel 11
Form der Erklärungen
                                                                   Gerichtsstand, geltendes Recht
Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
                                                                   Es gilt österreichisches Recht.
die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.


SRB 2015 - 6 -
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