# ARAG Manager-Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-strafrechtsschutz-arag-basis.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG SE, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-strafrechtsschutz-arag-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Bedingungen Manager-Rechtsschutz](https://www.arag.de/assets/document/arag-bedingungen-manager-rs.pdf), Fassung SVA 2022 Manager-Rechtsschutz, Stand 10.2022, Druck A 162 07.2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung SVA 2022 (A 162, 12.2022)](https://WWW.arag.de/medien/pdf/bedingungen/firma-und-gewerbe/27-074-a162_manager_rs_bed_sva_2022-12.2022-01122022-k-pdfa-1a.pdf), Fassung SVA 2022 Manager-Rechtsschutz, Stand 10.2022, Druck A 162 12.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen ARAG Manager-Rechtsschutz 10.2022](https://www.arag.de/assets/document/bedingungen-arag-manager-rechtsschutz-10.2022.pdf), Fassung SVA 2022 Manager-Rechtsschutz, Stand 10.2022, Druck A 162 04.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | ja, bis 300.000 € | Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). | Anhang 5, Seite 12 |
| Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung) | ja, bis 300.000 € | Europa (versichert in Basis) 300.000 € (je Kalenderjahr) | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O) | ja | Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis für Unternehmensleiter | Anhang, Seite 14 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja | Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. | Teil A 5.4, Seite 21 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada) | ja | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | Teil C 8.1, Seite 12 |
| Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichert | nein | Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, ansonsten nur wenn gesondert vereinbart. | Teil C 8.2, Seite 37 |
| Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung) | nicht geregelt |  |  |
| Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichert | ja | Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort namentlich genannten Unternehmen. | Anhang 1.1, Seite 15 |
| Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichert | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichert | ja | Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind. | Anhang 1.1, Seite 15 |
| Tochterunternehmen mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge) | nicht geregelt |  |  |
| Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurf | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; | Anhang 1.2.1.1, Seite 23 |
| Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen) | ja, bis zur Versicherungssumme | eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens. | Anhang 1.2.1.2, Seite 23 |
| Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen) | nein | Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. | Anhang 3.1, Seite 25 |
| Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz | ja | Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten | Anhang 1.2.2, Seite 23 |
| Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit; | Anhang 1.2.3, Seite 24 |
| Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP) | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens | ja | für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer; | Anhang 4.2.1, Seite 25 |
| Zeugenbeistand für versicherte Personen | ja, bis zur Versicherungssumme | die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherungsnehmer als Zeuge vernommen werden soll und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand); | Anhang 2.1.3, Seite 23 |
| Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigung | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. | Anhang 1.2.4, Seite 24 |
| Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | ja | die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige des Versicherungsnehmers ausgelöst wird; | Anhang 2.3.1, Seite 24 |
| Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Kartellbußgeldverfahren | nein | aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; | Anhang 3.2.4, Seite 25 |
| Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren | nein | wenn der Versicherungsnehmer als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben soll; | Anhang 3.2.1, Seite 24 |
| Auslieferungsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdacht | nicht geregelt |  |  |
| Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatter | ja | die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts | Anhang 2.1.7, Seite 18 |
| Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts | Anhang 2.1.2, Seite 23 |
| Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Person | nicht geregelt |  |  |
| Private Sachverständigengutachten | ja, bis zur Versicherungssumme | die angemessenen Kosten der vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für dessen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; | Anhang 2.1.6, Seite 24 |
| Reisekosten von Verteidiger und versicherter Person | ja | Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; | Anhang 2.1.5, Seite 18 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja | für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht wird, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten. | Anhang 2.2.1, Seite 24 |
| Strafkaution als Darlehen | ja, bis 300.000 € | Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag vereinbarten Höhe. | Anhang 2.2.3, Seite 24 |
| Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerde | nicht geregelt |  |  |
| Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren. | Anhang 2.1.1.1, Seite 9 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekannt | nicht geregelt |  |  |
| Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt) | ja | für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer; | Anhang 4.2.1, Seite 25 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird. | Anhang 3.3, Seite 25 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lücke | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibt | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahren | ja | aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; | Anhang 3.2.4, Seite 25 |
| Ausschluss von Steuerstrafverfahren | ja | die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige des Versicherungsnehmers ausgelöst wird; | Anhang 2.3.1, Seite 24 |
| Ausschluss von Verkehrsdelikten | ja | wenn der Versicherungsnehmer als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben soll; | Anhang 3.2.1, Seite 24 |
| Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanada | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargos | ja | Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. | Wichtige Hinweise, Geltungsbereich, Seite 13 |
| Freie Wahl des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötig | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrens | ja | der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich | Teil C 5.1 a), Seite 10 |
| Vorschuss auf Verteidigerkosten | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Die Kündigung muss diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. | Teil C 1.2.2, Seite 32 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen. | Teil C 1.2.5.1, Seite 33 |
| Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Bedingungen Manager-Rechtsschutz

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen
für die Spezial-Straf-,
Vermögensschaden- und
Anstellungsvertrags-
Rechtsschutzversicherung
SVA 2022

Versicherteninformation und Bedingungen für den
Manager-Rechtsschutz


Stand 10.2022


A 162 07.2025

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
2

[Seite 3]
ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
2022 – Leistungsübersichten

Zeichenerklärung:                mitversichert       optional versicherbar            nicht versichert


Spezial-Straf-Rechtsschutz                                        Basis               Komfort                 Premium                 Fundstelle
Versicherungssummen

Unternehmenslösung                                                                                                                        Police

· Europa (versichert in Basis)                                   300.000 €
                                                             (je Kalenderjahr)
                                                            Erweiterter Straf-
                                                             Rechtsschutz als
                                                            Annex zu § 28 ARB

· Weltweit (versichert in Komfort und Premium)                                       wahlweise               wahlweise
                                                                                     500.000 €               500.000 €
                                                                                    1.000.000 €             1.000.000 €
                                                                                    2.000.000 €             2.000.000 €
                                                                                      (2-fach je              (2-fach je
                                                                                    Kalenderjahr)           Kalenderjahr)

Privatlösung                                                                                                                              Police

· Europa (versichert in Basis)                                   300.000 €
                                                             (je Kalenderjahr)

· Weltweit (versichert in Komfort und Premium)                                       wahlweise                wahlweise
                                                                                     300.000 €                300.000 €
                                                                                     500.000 €                500.000 €
                                                                                    1.000.000 €              1.000.000 €

Kaution                                                         300.000 €            300.000 €               1.000.000 €                  Police

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                                          500 €                  2.500 €             Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                      auch für die weiter­             S. 22
                                                                                                          gehende Tätigkeit

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen                                           2.500 €                 5.000 €            Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
nach Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                               S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Un­                              2.500 €                 5.000 €            Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
terstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                                       S.22

Erweiterter Steuer-Straf-Rechtsschutz                                                 50.000 €                50.000 €              Teil A, Ziffer 4.8,
                                                                                                                                           S.17

Öffentlichkeitsarbeit                                                                 50.000 €                100.000 €           Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                                          S. 19.

Private Ermittlungen                                                                  50.000 €                100.000 €            Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                                           S. 19

Forensische Dienstleistungen                                                          50.000 €                100.000 €           Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                                          S. 19

Vorversicherungsgarantie                                                                                      100.000 €          Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                                                                           100.000 €             Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                           je Kalenderjahr                S. 23

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                                             2.500 €                 2.500 €             Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                                  S. 21

Compliance Webinar                                                                einmalig während        einmalig während        Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                                 der Vertragslaufzeit    der Vertragslaufzeit              S. 20

Compliance Beratung                                                                    500 €                   2.500 €           Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                                          S. 20

Beratung Datenschutz                                                                                            500 €             Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                          (einmalig während                S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion

· mit Rechtsschutzfall                                                                 2.500 €                 5.000 €           Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
                                                                                                                                          S. 20

· ohne Rechtsschutzfall                                                                                        2.500 €           Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                          (einmalig während               S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                                       7

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Spezial-Straf-Rechtsschutz                                  Basis            Komfort            Premium                 Fundstelle
Beratung Klima- und Umweltschutz

· mit Rechtsschutzfall                                                        2.500 €            5.000 €           Teil A, Ziffer 5.2.5,
                                                                                                                             S. 21

· ohne Rechtsschutzfall                                                                          2.500 €           Teil A, Ziffer 5.2.5,
                                                                                            (einmalig während                S. 21
                                                                                           der Vertragslaufzeit)

Whistleblower Hotline ( in der Unternehmenslösung)                            5.000 €            5.000 €             Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                             S. 21

Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von                                                  2.500 €             Teil A, Ziffer 5.2.8,
Auslandsaktivitäten                                                                         (einmalig während                S. 21
                                                                                           der Vertragslaufzeit)

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                                  Teil C, Ziffer 10,
und den USA                                                                                                                 S. 38

Mobiler Anwalt                                                                                                       Teil A, Ziffer 5.1.6,
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                                                                S. 18

ARAG Online Rechts-Service

Anwaltsempfehlung

ARAG Manager-SOS Landingpage

Strafverteidiger-Hotline

Leistungen

Straf-Rechtsschutz

· Vergehen                                                                                                         Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

· Verbrechen                                                                                                       Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Straf-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                               Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                  Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                              Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Sportgerichtsbarkeit                                                                                                Teil A, Ziffer 4.19.2,
                                                                                                                             S. 18

Sonstige Verfahren                                                                                                  Teil A, Ziffer 4.19, S.
                                                                                                                              18

Erstberatung                                                                                                       Teil A, Ziffer 4.1, S. 16

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                                                                       Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                                         S. 22

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen nach                                                                   Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                      S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Un­                                                           Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
terstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                         S.22

Verwaltungsverfahren: unterstützende                                                                                  Teil A, Ziffer 4.4,
verwaltungsrechtliche Tätigkeit                                                                                              S. 16

Steuerstraf-Rechtsschutz                                                                                           Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz                                                                               Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Arbeitsrecht (in der Unternehmenslösung)                                                                           Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Sozialrecht (in der Unternehmenslösung)                                                                            Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Folgeverfahren Mindestlohngesetz (MiLoG)                                                                           Teil A, Ziffer 4.6, S. 16

Psychologische telefonische Soforthilfe (Krisen-Coaching)                                                            Teil A, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                             S. 20

Compliance Webinar                                                                                                  Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                                                                             S. 20

Compliance Beratung                                                                                                 Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                             S. 20

Beratung Datenschutz                                                                                                Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                                             S. 20


4                        Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 5]
Spezial-Straf-Rechtsschutz                                Basis           Komfort              Premium                  Fundstelle
Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion

· mit Rechtsschutzfall                                                                                             Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
                                                                                                                            S. 20

· ohne Rechtsschutzfall                                                                                            Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                                            S. 20

Beratung Klima- und Umweltschutz

· mit Rechtsschutzfall                                                                                              Teil A, Ziffer 5.2.5,
                                                                                                                            S. 21

· ohne Rechtsschutzfall                                                                                             Teil A, Ziffer 5.2.5,
                                                                                                                            S. 21

Whistleblower Hotline (in der Unternehmenslösung)                                                                   Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                            S. 21

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                                                                           Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                    S. 21

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                                                                                   Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                                            S. 23

Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme                                                                         Teil A, Ziffer 5.2.8,
von Auslandsaktivitäten                                                                                                     S. 21

Öffentlichkeitsarbeit                                                                                               Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                            S. 19

Private Ermittlungen                                                                                                 Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                             S. 19

Forensische Dienstleistungen                                                                                        Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                            S. 19

U-Haft-Support                                                                                                     Teil A, Ziffer 5.2.1, S.
                                                                                                                              19

Verletzung Persönlichkeitsrecht                                                                                    Teil A, Ziffer 4.7, S. 17

Prozessbeobachtung                                                                                                  Teil A, Ziffer 4.18, S.
                                                                                                                               17

Nachhaftung                                                                                                        Teil A, Ziffer 6.3.1, S.
                                                                                                                              23

Nachmeldefrist                                                                                                     Teil A, Ziffer 6.1.2, S.
                                                                                                                              22

Vorversicherungsgarantie                                                                                           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                                                                                 Teil C, Ziffer 11, S. 38

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter                                                                  Teil A, Ziffer 3.3, S. 16
Subsidiäre Privatlösung


Vermögensschaden-Rechtsschutz                          Basis            Komfort                 Premium                 Fundstelle
Versicherungssummen

Europa                                                300.000 €        300.000 €                300.000 €                   Police
                                                      500.000 €        500.000 €                500.000 €
                                                                                               1.000.000 €

Weltweit (ex. USA/Kanada)                                                                       300.000 €                   Police
                                                                                                500.000 €
                                                                                               1.000.000 €

Höchstentschädigungssumme bei mehreren Versicherten    3-fach             3-fach                  3-fach;                   Police
in der Unternehmenslösung                                                                       2-fach bei
                                                                                               1.000.000 €

Vorversicherungsgarantie                                                                        100.000 €            Teil C, Ziffer 1.3, S.
                                                                                                                              33

Öffentlichkeitsarbeit                                                   50.000 €                100.000 €            Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                             S. 29

Vorsorgliche Rechtsberatung                                               2.500 €                 5.000 €           Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                  2 Fälle je Kalenderjahr   2 Fälle je Kalender­             S. 27
                                                                                                     jahr


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                         7

[Seite 6]
Vermögensschaden-Rechtsschutz                            Basis             Komfort             Premium                 Fundstelle
Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen                                                    5.000 €           Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                              2 Fälle je Kalender­             S. 27
                                                                                                    jahr

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                              Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                                      Teil B, Ziffer 4.1.7,
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                                                               S. 28

Mediation                                                                                                           Teil B, Ziffer 4.1.2,
                                                                                                                            S. 27

ARAG Online Rechts-Service

Anwaltsempfehlung

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts

Vorsorgliche Rechtsberatung                                                                                        Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                            S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen                                                                      Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                                               S. 27

Psychologische telefonische Soforthilfe                                                                             Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                           S. 29

Nachhaftung

· generell                                                                                                          Teil B, Ziffer 5.1.4,
                                                                                                                            S. 30

· Alters- oder Krankheitsgründe                                                                                     Teil B, Ziffer 5.1.4,
                                                                                                                            S. 30

Nachmeldefrist                                                                                                      Teil B, Ziffer 5.1.5,
                                                                                                                            S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                                        Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                                        S. 30

Vorversicherungsgarantie                                                                                            Teil C, Ziffer 1.3, S.
                                                                                                                             33

Innovationsklausel                                                                                                Teil C, Ziffer 11, S. 38


Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                           Basis            Komfort           Premium                  Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Versicherungssummen

Europa                                                    200.000 €         300.000 €         500.000 €                    Police
                                                                            500.000 €        1.000.000 €

Außergerichtliche Anwaltskosten                                             50.000 €          100.000 €                    Police

Vorversicherungsgarantie                                                                      100.000 €           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Aufhebungsvereinbarung                                                       5.000 €           25.000 €             Teil B, Ziffer 5.2.3,
                                                                                                                            S. 30

Vorsorgliche Rechtsberatung                                                  2.500 €           5.000 €             Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                             2 Fälle je        2 Fälle je                   S. 27
                                                                           Kalenderjahr      Kalenderjahr

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen                                                  5.000 €             Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                  2 Fälle je                   S. 27
                                                                                             Kalenderjahr

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer                                          100.000 €             Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                            S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                                           einmalig während         Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                          der Vertragslaufzeit              S. 29

Öffentlichkeitsarbeit                                                       50.000 €          100.000 €             Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                            S. 29

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                              Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA


6                       Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 7]
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                             Basis    Komfort           Premium              Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Mobiler Anwalt                                                                                           Teil B, Ziffer 4.1.7, S.
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                                                       28

Mediation                                                                                               Teil B, Ziffer 4.1.2, S.
                                                                                                                   27

ARAG Online Rechts-Service

Anwaltsempfehlung

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts

Arbeitsrecht                                                                                            Teil B, Ziffer 2.2, S. 26

Aufhebungsvereinbarung                                                                                    Teil B, Ziffer 5.2.3,
                                                                                                                  S.30

Vorsorgliche Prüfung des Anstellungsvertrages                                                           Teil B, Ziffer 4.4.1, S.
                                                                                                                   28

Vorsorgliche Rechtsberatung                                                                              Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                  S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen Auseinander­                                               Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
setzungen zwischen Gesellschaftern                                                                                S. 27

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer                                                      Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                  S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                                                          Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                                                  S. 29

Psychologische telefonische Soforthilfe                                                                   Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                 S. 29

BaFin Verwaltungsverfahren                                                                                Teil B, Ziffer 4.4.3.
                                                                                                                  S. 29

Öffentlichkeitsarbeit                                                                                     Teil B. Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                  S. 29

Nachhaftung

· generell                                                                                               Teil B, Ziffer 5.2.6.1,
                                                                                                                  S. 31

· Alters- oder Krankheitsgründe                                                                         Teil B, Ziffer 5.2.6.2,
                                                                                                                 S. 31

Nachmeldefrist                                                                                            Teil B, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                  S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                              Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                              S. 30

Vorversicherungsgarantie                                                                                Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                                                                      Teil C, Ziffer 11, S. 38


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                              7

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Versicherteninformation ARAG SE

nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1       Identität Versicherteninformation ARAG t und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
        Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die
        a) ARAG SE
           ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
           (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG“)
           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
           Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
           Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
           Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
           USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

        b) ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
           ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
           (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG Allgemeine“)
           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
           Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
           Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
           USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

        Die ARAG Allgemeine hat die ARAG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen,
        Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegenzuneh­
        men und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG.
        Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
        Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support.
        Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbei­
        tung zuständig.


2       Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
        Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine die
        Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.


3       Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
        Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
        Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
        Die ARAG erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver­
        sicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Versi­
        cherungsfall gilt als eingetreten
1.      a) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort
           · in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu
             verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
           · und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
           · und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Ver­
             mögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als gel­
             tend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.
        b) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in
           Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass
           der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab­
           schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen
           Schadenersatzansprüchen hinweisen.

8          Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 9]
2.        Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von
          drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag
          ausgelöst wurde.
3.        Im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi­
               cherten;
          b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den
               Versicherten;
          c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
          d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
               · für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
               · für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
               · bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
          e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschusssit­
               zung;
          f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
          g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräf­
               tig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
          h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
          i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den
               angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen;
          j) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen
               haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
          Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
          Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Versicherungssum­
          men und Selbstbehalten.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Die Beiträge zu Ihrer Versicherung finden Sie bitte im Antrag.


5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres bezahlt werden, aber auch monatlich, viertel-
          jährlich oder halbjährlich.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung
          beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, außer die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Verschulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, hält sich die
          ARAG einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                   9

[Seite 10]
     Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die
     Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
     Ziffer 6).


9    Widerrufsbelehrung

     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
     Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     · der Versicherungsschein,
     · die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     · die Widerrufsbelehrung,
     · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de


     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­
     formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10   Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
     Antrag).
     Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä­
     testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis
     bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
     weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
     Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
     Vertrag vorzeitig in Textform kündigen.
     Bejaht die ARAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs­
     fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
     Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt die Kündigung muss dem Vertrags­
     partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs­
     pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei der ARAG wirksam. Der Versi­
     cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt ebenso
     das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
     in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG die Kommu­
     nikation in deutscher Sprache führen.

10      Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 11]
12        Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal
          nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu
          klären.
          Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-Be­
          schwerdeformular ausfüllen.
          Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
          entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinrei­
          chende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE nicht
          zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgut­
          achterverfahrens von der ARAG verlangen (siehe Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens
          ist an die ARAG zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
          Darüber hinaus ist die ARAG Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
          der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs­
          unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
          aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Telefon: 0800 3696000
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
          Internet: www.versicherungsombudsmann.de

          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de
          Internet: https://www.bafin.de


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                 11

[Seite 12]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Ver­
träge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird.
Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts-
schutzversicherung (SVA 2022) der ARAG sowie die zu diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen
zugrunde.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche­
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn
eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


Vertragspartner
Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die ARAG SE (im Folgenden ARAG genannt) und die ARAG Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt)

Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes Premium.

Führender Versicherer ist die ARAG.

Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung
zuständig.

Die ARAG ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. auch für die ARAG Allgemeine
entgegenzunehmen und zu tätigen. Ausnahme sind Schadenangelegenheiten.

Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG.

Dies gilt in Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
· die Rechtsschutzdeckung betreffen, ausschließlich für die ARAG,
· die den U-Haft-Support betreffen, ausschließlich für die ARAG Allgemeine.


Versicherungssummen
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungs­
vertrag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge
stellen die Brutto-Leistung dar.
Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für densel­
ben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaus­
sage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.
Im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die versicherten Kosten
bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Subli­
mits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich
zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Bei einem Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung) stehen jedem Versicherten die versi­
cherten Leistungen der ARAG bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte
betroffen, beträgt die Höchstentschädigungssumme bei einer Versicherungssumme von bis zu 500.000 Euro jedoch maximal das
Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme und bei einer Versicherungssumme mehr als 500.000 Euro maximal das Zwei­
fache der vereinbarten Versicherungssumme.


12                  Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 13]
Wartezeiten
Im Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit, wenn
· der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des Anstellungsvertrages
  gestellt wurde
· der Versicherte bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Privatpersonen (§ 26
  Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte. Voraussetzung dafür ist ein Wechsel von einer angestellten
  Tätigkeit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.


Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den
Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig
ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, im Vermögensschaden-Rechtsschutz
Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit mit Ausnahme USA/Kanada, ansonsten nur bei besonderer Vereinbarung.
Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versicherungs­
schutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Bündelrabatte
Schließen Sie in der Privatlösung des Manager-Rechtsschutzes sowohl den Spezial-Straf-Rechtsschutz, den Vermögensschaden-
Rechtsschutz und den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ab, erhalten Sie einen Bündelnachlass. Der Bündelnachlass entfällt, so­
fern der Versicherungsschutz für eine der abgeschlossenen Versicherungen endet.


Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                         13

[Seite 14]
Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und
Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung (SVA 2022) der ARAG SE

Teil A:   Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung .............................................................................................. 15
1         Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz? .......................................................................................... 15
2         Welche Bereiche sind versichert? ............................................................................................................................ 15
3         Wer ist versichert? ................................................................................................................................................... 15
3.1       Rechtsschutz für Unternehmen .................................................................................................................................... 15
3.2       Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung).................................................................................................... 16
3.3       Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Subsidiäre Privatlösung) .......................................................... 16
4         Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert? ................................................................................................... 16
5         Leistungsumfang ..................................................................................................................................................... 18
6         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ......................................................................................... 21
6.1       Innerhalb der Vertragslaufzeit ..................................................................................................................................... 21
6.2       Vor Versicherungsbeginn ............................................................................................................................................ 22
6.3       Nach Vertragsende ..................................................................................................................................................... 23
7         Was ist nicht versichert? ........................................................................................................................................ 23
Anhang:   Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis für Unternehmensleiter .................................................................. 23


Teil B:   Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung............................................26
1         Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz? ............................ 26
2         Welche Bereiche sind versichert? ........................................................................................................................... 26
2.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz .............................................................................................................................. 26
2.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ............................................................................................................................. 26
3         Wer ist versichert? .................................................................................................................................................. 26
3.1       Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung) ............................... 26
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung) .................................................... 27
4         Leistungsumfang .................................................................................................................................................... 27
5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ........................................................................................ 29
5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz .............................................................................................................................. 29
5.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ............................................................................................................................. 30
6         Was ist nicht versichert? ......................................................................................................................................... 31
6.1       Vorsatz......................................................................................................................................................................... 31
6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz ................................................................................................. 31
7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
          und was kann der Versicherungsnehmer tun?.......................................................................................................... 31


Teil C:   Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................................33
1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung? ....................................................................................... 33
1.1       Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................. 33
1.2       Dauer und Ende des Vertrags ..................................................................................................................................... 33
1.3       Vorversicherungs-Garantie (Versicherungsfälle nach Vertragsbeginn)....................................................................... 33
2         Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten? ...................................................................................................... 34
3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus? ................................. 35
4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten? ............................................................ 36
5         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls? ......................................................... 36
6         Wann wird die Versicherungsleistung fällig? .......................................................................................................... 37
7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? .................................................................................. 37
8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? .................................................................................................................. 37
9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? ..... 37
10        ARAG JuraTel® ....................................................................................................................................................... 38
11        Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ......................................................................... 39


Glossar   ............................................................................................................................................................ 40


14                Inhaltsverzeichnis – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz– 12.2022

[Seite 15]
Teil A:   Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

1         Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
          Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
          ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2         Welche Bereiche sind versichert?
          Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-,
          Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Verfahren zur Strafvollstreckung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des im
          Versicherungsschein beschriebenen Unternehmens.


3         Wer ist versichert?

3.1       Rechtsschutz für Unternehmen

3.1.1     Versicherungsnehmer/Versicherte
          Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, soweit natürliche
          Personen, und Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder (auch Interimsmanager). Versichert sind auch sämtliche dauerhaft
          oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und Leiharbeitnehmer
          sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer – im Folgenden „Versicherte“ genannt.

3.1.2     Externe und Interimsmandate
          Für die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für im Interesse des Versicherungs­
          nehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate sowie die vorübergehende
          Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen.

3.1.3     Ausgeschiedene Mitarbeiter
          Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für
          Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, sofern dieser der
          Rechtsschutzgewährung zustimmt.

3.1.4     Unselbstständige Niederlassungen
          Niederlassungen im vereinbarten Geltungsbereich im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich
          selbstständig sind.

3.1.5     Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen
          Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden, außerhalb
          Europas nur im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium.

3.1.6     Änderung/Erweiterung der Geschäftstätigkeit
          Ändert bzw. erweitert sich eine vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens drei Monate
          nach der der Tätigkeitsänderung folgenden Beitragshauptfälligkeit anzeigt. Geht die Anzeige später bei der ARAG ein,
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der
          ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt unberührt.

3.1.7     Vorsorge-Rechtsschutz bei Neugründungen/Beteiligungserwerb
          Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erworben
          werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der
          Neugründung, wenn der ARAG die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit an­
          gezeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Beitragsneufestsetzung erforderlich. Tritt also ein Versicherungsfall ein und ist eine
          Anzeige nicht spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungs­
          schutz rückwirkend.

3.1.8     Veräußerungen
          Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz für sechs
          Monate ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fort, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums bei der ARAG
          eine eigene, mit dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung gleichen Deckungsum­
          fangs abschließt.

3.1.9     Rechtsstellung Versicherter
          Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem jeweilig betroffenen Versicherten zu.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                     15

[Seite 16]
3.1.10   Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
         Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt, soweit sich die
         vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter
         Unternehmen richtet.

3.2      Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen.
         Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter­
         nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

3.3      Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Subsidiäre Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen, wenn
         · der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Unternehmens-Strafrechtsschutz-Versicherung mitversichert ist
         · das versicherte Unternehmen jedoch der Gewährung von Rechtsschutz widerspricht und sich darauf beruft, dass
           der Versicherungsnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist oder sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar
           gegen die Vermögensinteressen des Unternehmens richtet.
         Leistungen aus der bestehenden Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung sind vorrangig vor der Back-Up-Straf-
         Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmensleiter in Anspruch zu nehmen.
         Wenn die Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung endet, wandelt sich der Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Un­
         ternehmensleiter in einen Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach Ziffer 3.2 um. Die ARAG darf den entsprechend
         höheren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer darf der Umwandlung innerhalb eines Monates ab Zugang der
         Beitragsmitteilung widersprechen. In diesem Fall endet der Vertrag über den Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unter­
         nehmensleiter zum Ende der Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung.


4        Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
         Versicherungsschutz besteht für

4.1      Erstberatung
         das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
         oder standesrechtlichen Verfahren

         sowie für die anwaltliche

4.2      Strafverteidigung
         Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren.

4.3      Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
         Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen (auch online) einschließlich der Geltendmachung von
         Freigabe- und Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach § 111d ff. StPO, unabhängig davon, ob der
         Versicherte als Beschuldigter oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.

4.4      Verwaltungsrecht
         Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Strafverteidigung in
         eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern.
         Sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines ver­
         sicherten Betriebs bzw. Betriebsteils oder dem Entzug der Konzession als Folge eines versicherten Strafverfahrens.
         Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5      Arbeits- und Sozialrecht
         Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen nach Ziffer 3.1
         Tätigkeit in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu die­
         nen, die Verteidigung in eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern. Falls anderweitige Versicherungen
         bestehen, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.6      Folgeverfahren in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG)
         In Erweiterung von Ziffer 4.5 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen
         Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an ein Ordnungswidrigkeiten-
         oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen
         das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde.

4.7      Verletzung Persönlichkeitsrecht
         Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund einer
         Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten

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          und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (zum Beispiel mediale Berichter­
          stattung, die geeignet ist, das Ansehen des Versicherten in der Öffentlichkeit zu schädigen).

4.8       Steuerrecht
          Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten
          Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz).
          Für den Versicherungsnehmer sowie die versicherten Organe und Organmitglieder erstreckt sich der Versicherungs­
          schutz darüber hinaus auch auf weitere Steuerstrafverfahren, wenn diese aus Handlungen und Unterlassungen im
          Zusammenhang mit Tätigkeiten resultieren, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgen, sondern anlässlich
          eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls offenbar geworden sind (erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz). Hierfür be­
          trägt die Versicherungssumme bis 50.000 Euro insgesamt je Versicherungsfall.
          Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.9       Zeugenbeistand
          Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter
          als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand).
          Versichert ist ferner im Einvernehmen mit der ARAG die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte
          Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          vernommen wird (Erweiterter Zeugenbeistand).

4.10      Verfassungsrecht
          Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.

4.11      Firmenstellungnahme
          Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Per­
          sonen notwendig ist.

4.12      Vollstreckungsverfahren
          Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren.

4.13      Wiederaufnahmeverfahren
          Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.

4.14      Adhäsionsverfahren
          Tätigkeit in Adhäsionsverfahren.
          Soweit aus einer versicherten Straftat vermögensrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Versicherten erwachsen und
          im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden,
          besteht Versicherungsschutz.
          Eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.15      Privatklageverfahren
          Tätigkeit in Privatklageverfahren, wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt
          wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

4.16      Aktive Strafverfolgung
          Tätigkeit bei aktiver Strafverfolgung
          · für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmit­
            telbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet oder
          · zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers.

4.17      Koordination
          Tätigkeit als Koordinator
          Sind in einem Ermittlungsverfahren mehrere versicherte Personen betroffen, besteht auch Versicherungsschutz für die
          Einschaltung eines Anwalts zur Abstimmung der Verteidigungsstrategie, der ausschließlich mit der Koordination der
          Beschuldigtenverteidiger betraut ist, sofern die ARAG dessen Einschaltung vorab zugestimmt hat.

4.18      Prozessbeobachtung
          Ist in einem versicherten Strafverfahren nach Ziffer 1 die Beobachtung anderer Prozesse, die in unmittelbarem Zusam­
          menhang mit dem versicherten Strafverfahren stehen, für die Verteidigung notwendig, übernimmt die ARAG die an­
          gemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Übernahme der Kosten setzt die vorherige Zustimmung der ARAG vo­
          raus.

4.19      Sonstige Verfahren
          darüber hinaus im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
          und Standesrechts.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 17

[Seite 18]
4.19.1   Hierunter fallen Verfahren in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens
         oder als Konsequenz aus einem Strafverfahren. Dies sind beispielsweise:
         · Auslieferungsverfahren/Internationaler Haftbefehl
         · Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
         · Kronzeugenregelung, wenn (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe
           gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann
         · Verständigung im Strafverfahren (Deal)
         · Verteidigung im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden
         · Corporate-Manslaughter-Verfahren: Führen grobe Organisationsfehler in einem Unternehmen zu einem tödlichen
           Unglück, kann das Unternehmen dafür strafrechtlich belangt werden (Rechtsfigur aus dem britischen Recht)

4.19.2   Und außerdem Verfahren im Zusammenhang mit
         · Berufsverbot
         · Betriebsstilllegung
         · Entzug der Fahrerlaubnis
         · Entzug der Gewerbeerlaubnis
         · Fahrverbot
         · Sportgerichtsbarkeit
         · Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung) des durch die Straftat erlangten Gewinns


5        Leistungsumfang

5.1      Welche Kosten trägt die ARAG?

5.1.1    Verfahrenskosten
         Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren.
         In Verfahren außerhalb Europas trägt die ARAG diese Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
         Verfahren in Deutschland stattfinden und nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührensätzen ermittelt
         würden.

5.1.2    Rechtsanwaltskosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
         die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die üb­
         lichen Auslagen erstattet.
         Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
         hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
         Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
         Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
         · sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
         · der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
         Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
         Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig ge­
         worden wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

5.1.3    Mehrfachbeauftragungen
         Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Beauf­
         tragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unter­
         schiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen.

5.1.4    Steuerberater, Hochschullehrer
         Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
         finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung.

5.1.5    Sachverständigenkosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten,
         die seine Verteidigung maßgeblich fördern.

5.1.6    Reisekosten
         Die ARAG trägt die Kosten für
         · notwendige Reisen des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren stehen;
         · Reisen der versicherten Personen zum zuständigen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet
           hat.
         · einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
           wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un­
           fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
         Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch­
         land geltenden Sätze (RVG) übernommen.


18                    Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 19]
5.1.7     Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
          Die ARAG trägt die Kosten für
          · die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Ausland notwendigen
            schriftlichen Unterlagen;
          · die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
            Dolmetschers.

5.1.8     Nebenklagekosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der
          Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
          ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.

5.1.9     Kautionskosten
          Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein verein­
          barten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho­
          nen. Zur Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kaution ist neben dem/den beschuldigten Versicherten auch der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung einverstanden war.
          Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt die ARAG darüber hinaus
          im Rahmen der Versicherungssumme die marktüblichen Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die
          dem Versicherten für die Bereitstellung des von der ARAG nicht übernommenen Kautionsbetrags entstehen.

5.1.10    Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung zu notwendigen Öffentlichkeitsarbeiten
          zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers bzw. der
          Versicherten im Zusammenhang mit einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ord­
          nungswidrigkeitenverfahren.
          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

5.1.11    Kosten privater Ermittlungen
          (präventiv, auch wenn das Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet ist)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die be­
          gründete Ansicht des mit der Verteidigung einer versicherten Person beauftragten Rechtsanwalts für die Erforderlich­
          keit sowie die Zustimmung der ARAG zur Übernahme dieser Kosten.

5.1.12    Forensische Dienstleistungen
          Forensische Dienstleistungen dienen der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, indem zum Beispiel Täter
          identifiziert, Schäden quantifiziert und Verantwortlichkeiten festgestellt werden. Häufiges Ziel ist die Anfertigung einer
          gerichtsverwertbaren Dokumentation des Sachverhalts. Hierdurch sollen Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung
          und Aufsichtsgremien unterstützt, weitere Schäden vermieden und die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden
          gefördert werden.
          Die ARAG trägt nach ihrer vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz um­
          fassten Verfahren gemäß Ziffer 1.1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische
          Dienstleistungen durch unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention wirtschaftskrimi­
          neller Handlungen.
          Die Versicherungssumme für private Ermittlungen nach Ziffer 5.1.11 und forensische Dienstleistungen nach 5.1.12 beträgt
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort insgesamt 50.000 Euro
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium insgesamt 100.000 Euro
          je Versicherungsfall.

5.2       Assistance-Leistungen

5.2.1     U-Haft-Support im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
          Bei Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft oder vergleichbaren Rechtsinstituten im versicherten Ausland ge­
          gen Versicherte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, bietet die ARAG Allgemeine als Risikoträgerin auf Wunsch des
          Versicherten folgende Unterstützungsleistungen:
5.2.1.1   Benachrichtigungs-Service
          Die ARAG Allgemeine benachrichtigt nahestehende Personen, das Unternehmen, Geschäftspartner oder sonstige vom
          Versicherten bezeichnete Personen und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.
5.2.1.2   Botschafts- und Konsulats-Service
          Die ARAG Allgemeine informiert Botschaften und Konsulate und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.
5.2.1.3   Arzneimittel-Service
          Ist der Versicherte zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen,
          sorgt die ARAG Allgemeine für die Zusendung und übernimmt die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim
          Zoll. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Hausarzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte nicht in der Lage
          ist, das Arzneimittel vor Ort zu besorgen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                   19

[Seite 20]
5.2.1.4   Reisekosten eines nahen Angehörigen
          Die ARAG Allgemeine übernimmt einmalig die erforderlichen Reisekosten eines nahen Angehörigen zum Ort der U-Haft.
          Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner sowie die Kinder des Versicherten.
          Die Kosten erstattet die ARAG Allgemeine für Hin- und Rückreise bis zur Höhe
          · der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder
          · der Kosten eines Linienfluges (Economy-Class).
5.2.1.5   Untersuchungs-Haft-Tagegeld
          Die ARAG Allgemeine leistet zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen für den Zeitraum der Inhaftierung an den
          Versicherten ein pauschales Tagegeld in Höhe von 300 Euro für maximal 180 Tage.
5.2.1.6   Fahrzeug-Rücktransport
          Kann oder darf eine versicherte Person anlässlich einer mit einem Kraftfahrzeug angetretenen dienstlich veranlassten
          Fahrt infolge der Anordnung und des Vollzugs der Untersuchungshaft die Rückfahrt mit diesem Fahrzeug nicht antre­
          ten, veranlasst die ARAG Allgemeine dessen Rückführung zum gewöhnlichen Standort und übernimmt die hierdurch
          entstehenden Kosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz gilt nur innerhalb Europas (im
          geographischen Sinne). Nicht versichert ist die Rückführung von für diese Fahrt angemieteten Selbstfahrer-Vermiet-
          fahrzeugen.
5.2.1.7   Betreuung und Unterbringung von Kindern und Haustieren
          Ist während der Untersuchungshaft die Betreuung von Kindern oder Haustieren zu Hause erforderlich, benennt die
          ARAG Allgemeine auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während der Abwesenheit des Versicherten
          übernimmt, bzw. eine Betreuungsstelle oder Person, die die Versorgung von Haustieren des Versicherten übernimmt.
          Die ARAG Allgemeine ersetzt
          · die Kosten für die Betreuung der Kinder am Wohnsitz bis zu 50 Euro pro Tag, maximal bis zu 1.500 Euro
          · die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag maximal bis zu 350 Euro.
5.2.2     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versiche­
          rungsfalles psychologische Unterstützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die
          ARAG eine telefonische psychologische Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen, das Ereig­
          nis besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

5.2.3     Compliance
5.2.3.1   Webinar
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex Compliance durch ausge­
          suchte Experten zur Verfügung. Die Compliance-Schulung kann einmalig während der Vertragslaufzeit vom Versiche­
          rungsnehmer in Anspruch genommen werden.
5.2.3.2   Beratung von Compliance-Beauftragten
          Wenn Compliance-Beauftragte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den begründeten Verdacht auf strafrelevantes Ver­
          halten versicherter Personen haben, übernimmt die ARAG einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer an­
          waltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort auf einen Betrag von 500 Euro und
          Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium auf 2.500 Euro limitiert. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei
          Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit keine Zahlun­
          gen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.4     Beratung zum Datenschutz und der IT- und Datensicherheit
5.2.4.1   Beratung Datenschutz
          Bei Fragen zum Datenschutz übernimmt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium einmalig während der Ver­
          tragslaufzeit die Kosten einer anwaltlichen Beratung bis zu 500 Euro. Diese Fälle reichen rund um die europäische
          Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu Auskunft, Berichtigung,
          Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten.
5.2.4.2   Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen
          die EU-DSGVO oder das BDSG die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
5.2.4.3   Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig
          während der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion bis zu
          2.500 Euro. Auf Wunsch vermittelt die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung
          ist, dass der Vertrag seit mindestens drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall
          eingetreten ist und in dieser Zeit keine Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.


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5.2.5     Beratung zum betrieblichen Klima- und Umweltschutz
          Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen
          Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
          Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig
          während der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 2.500 Euro. Auf Wunsch vermittelt
          die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens
          drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit keine
          Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.6     Whistleblower-Hotline
          Ist die interne Aufklärung eines Sachverhalts innerhalb eines Unternehmens erforderlich, übernimmt die ARAG die
          Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro für die Einrichtung einer sogenannten Whistleblower-Hotline. Voraussetzung
          ist das Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls beim Versicherungsnehmer. Auf Wunsch vermittelt die
          ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister.

5.2.7     Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen
          Die ARAG trägt die Kosten der anwaltlichen Beratung zur Vermeidung von Vorwürfen in Bezug auf Preis- und Ausschrei­
          bungsabsprachen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei Jahren
          besteht. Zudem darf innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit keine Zahlungen
          oder Assistance-Leistungen erbracht worden sein. Die Leistung kann während der Vertragslaufzeit alle 5 Jahre einmalig
          in Anspruch genommen werden. Als Beginn der 5-Jahres-Frist gilt jeweils die letztmalige Inanspruchnahme.

5.2.8     Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von Auslandsaktivitäten
          Die ARAG trägt die Kosten für eine anwaltliche Beratung zum Korruptionsrisiko bei der erstmaligen Aufnahme von
          Geschäftsbeziehungen oder Aktivitäten im Ausland bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Diese Leistung kann einmalig
          während der Vertragslaufzeit vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden.

5.3       Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
          Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Sublimits werden auf die Versi­
          cherungssumme angerechnet. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhän­
          genden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
          Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur
          Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.

5.4       Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
          Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

5.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein vom Ver­
          sicherungsnehmer beauftragter Dienstleister ist diesem gegenüber unmittelbar haftbar.


6         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
          Versicherte haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

6.1       Innerhalb der Vertragslaufzeit
          Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und
          vor dessen Ende eingetreten ist.

6.1.1     Eintritt des Versicherungsfalls
          Als Versicherungsfall gilt:
6.1.1.1   in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn
          es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
6.1.1.2   in disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
          Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
6.1.1.3   bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
          · Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
          · Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
          · Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.
6.1.1.4   bei Zeugenbetreuung
          Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
6.1.1.5   in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
          Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                   21

[Seite 22]
6.1.1.6    bei einer Firmenstellungnahme
           Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein
           versichertes Unternehmen bezieht.
6.1.1.7    in Wiederaufnahmeverfahren
           Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprüngli­
           chen Strafverfahren.
6.1.1.8    in Privatklageverfahren
           Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt,
           gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.
6.1.1.9    bei der aktiven Strafverfolgung
           Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand
           bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafan­
           zeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.
6.1.1.10   Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen
           Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.

6.1.2      Nachmeldefrist
           Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Ver­
           tragslaufzeit eingetreten sind.

6.1.3      Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
           In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten
           eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs,
6.1.3.1    wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung
           der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient
           · Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort übernimmt die ARAG für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen
             bis zu insgesamt 500 Euro.
           · Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium übernimmt die ARAG über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die
             angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes bis zu insgesamt 2.500 Euro
6.1.3.2    in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit
           dem der Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG
           übernimmt über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende
           Tätigkeit des Rechtsanwaltes
           · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu insgesamt 2.500 Euro
           · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu insgesamt 5.000 Euro.
6.1.3.3    bei drohender Insolvenz – Schutzschirmverfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung)
           Der Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich
           eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirmverfahrens hat
           der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten
           Sanierungsplans aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die
           Bescheinigung muss durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
           oder einer sonstigen Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten
           · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
           · im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
           Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung
           des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.

6.2        Vor Versicherungsbeginn

6.2.1      Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn
           liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
           · dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
           · der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfah­
              ren hinweisen und
           · anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand. Hiervon unberührt ist die Regelung unter Ziffer 6.2.2.

6.2.2      Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
           Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Ver­
           sicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versiche­
           rungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechts­
           schutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses
           Vertrags angerechnet.
           Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss die­
           ser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung
           des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vorliegt.


22                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 23]
6.3         Nach Vertragsende

6.3.1       Nachhaftung
            Nach Vertragsbeendigung besteht eine beitragsfreie Nachhaftungszeit
6.3.1.1     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort
6.3.1.1.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll
6.3.1.1.2   oder wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet
6.3.1.1.3   von drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jah­
            ren kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden.
6.3.1.2     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
6.3.1.2.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll, von fünf Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendi­
            gung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit
            auch keine Zahlungen erbracht wurden.
6.3.1.2.2   wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet, von fünf Jahren. Voraus­
            setzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall
            eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden. Nach fünf schadenfreien Jahren verlängert
            sich die Nachhaftungszeit auf sieben Jahre.
6.3.1.3     Weitere Voraussetzungen sind jeweils außerdem:
            · Es besteht kein anderer Versicherungsvertrag, aus dem der Versicherte Leistungen beanspruchen kann.
            · Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen keine Beitragsrückstände.


7           Was ist nicht versichert?
            Versicherungsschutz besteht nicht

7.1         bei Preis- und Ausschreibungsabsprachen
            für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.
            Ausnahme: Abweichend hiervon trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium in diesen Verfahren die Kos­
            ten bis 100.000 Euro. Diese Versicherungssumme gilt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.

7.2         bei Verurteilung wegen Vorsatzes
            Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In die­
            sem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl we­
            gen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungspflicht nur insoweit, als Vorsatz betroffen ist.
            Der jeweilige Anteil berechnet sich nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang
            (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß).

            Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht
            · im Strafbefehlsverfahren;
            · bei Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz), sofern gegen die versicherte Person ausschließ­
              lich eine Geldstrafe verhängt wird.


Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis für Unternehmensleiter

1           Gegenstand der Versicherung

1.1         Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten
            Funktion im dort namentlich genannten Unternehmen.
            Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter­
            nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

1.2         Der Versicherungsschutz umfasst:

1.2.1       Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
1.2.1.1     eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
1.2.1.2     eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens.

1.2.2       Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er
            verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten, die sie für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen
            Verhaltens getragen hat; Ausnahme: Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht im Strafbefehlsverfahren. Dann


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    23

[Seite 24]
          bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine
          Rückforderung verzichtet die ARAG.

1.2.3     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

1.2.4     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.


2         Leistungsumfang

2.1       Die ARAG trägt

2.1.1     Verfahrenskosten:
2.1.1.1   die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten der nach Ziffer 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren
          einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.

2.1.2     Rechtsanwaltskosten:
          Die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für die Ver­
          teidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
          Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung prüft die
          ARAG in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser
          Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unan­
          gemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch,
          übernimmt die ARAG also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;

2.1.3     die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherungsnehmer als Zeuge
          vernommen werden soll und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);

2.1.4     die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und
          Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.

2.1.5     Reisekosten des Rechtsanwalts
          die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
          Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten
          werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;

2.1.6     Sachverständigenkosten
          die angemessenen Kosten der vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für
          dessen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

2.1.7     Nebenklagekosten
          die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit dieser durch deren
          Übernahme eine Einstellung des gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
          ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;

2.1.8     Reisekosten des Versicherungsnehmers
          Die Reisekosten des Versicherungsnehmers an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dessen Erschei­
          nen als Beschuldigter angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts­
          anwälten geltenden Sätze übernommen.

2.2       Die ARAG sorgt

2.2.1     für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland verhaftet oder
          mit Haft bedroht wird, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten.

2.2.2     für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um die rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland wahrzunehmen. Die ARAG übernimmt dabei auch die Kosten, die für die
          Übersetzung anfallen;

2.2.3     für die Zahlung einer Kaution, wenn dies nötig ist, um den Versicherungsnehmer vorübergehend von
          Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag
          vereinbarten Höhe.

2.3       Die ARAG trägt nicht

2.3.1     die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine
          Selbstanzeige des Versicherungsnehmers ausgelöst wird;

2.3.2     Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von der ARAG zu tragende Kostenanteil
          richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.

24                      Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 25]
3         Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

3.1       Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es
          weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

3.2       Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,

3.2.1     wenn der Versicherungsnehmer als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine verkehrsrechtliche Vorschrift
          verletzt haben soll;

3.2.2     wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren
          Unruhen gegeben ist;

3.2.3     in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-,
          Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

3.2.4     aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

3.2.5     in ursächlichem Zusammenhang mit
          · Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
          · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

3.3       Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung
          des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.


4         Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz

4.1       Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit der im
          Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

4.2       Als Versicherungsfall gilt

4.2.1     für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den
          Versicherungsnehmer;

4.2.2     für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
          Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer;

4.2.3     für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherungsnehmer zur
          Zeugenaussage;
          Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be­
          hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.


5         Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme bzw.
          bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Zah­
          lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, werden dabei zusam­
          mengerechnet. Die Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               25

[Seite 26]
Teil B:   Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung

1         Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz?
          Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
          ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2         Welche Bereiche sind versichert?
          Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechts­
          schutz und/oder den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Perso­
          nen.

2.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
          Der Versicherungsschutz umfasst im Vermögensschaden-Rechtsschutz Komfort und Premium die außergerichtliche und
          gerichtliche, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
          der versicherten Person, wenn diese im Zusammenhang mit einer versicherten Funktion aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­
          bestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird (Rechtsschutz zur Abwehr die­
          ser Ansprüche).
          Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung
          der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen
          von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und
          geldwerte Sachen.

2.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
          Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium die außer­
          gerichtliche und gerichtliche, im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der recht­
          lichen Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem versicherten
          Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gesondert geregelt werden. Mitversichert
          gelten Streitigkeiten aus der versicherten Tätigkeit, die vor dem Arbeitsgericht entschieden werden.


3         Wer ist versichert?

3.1       Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)

3.1.1     Vermögensschaden-Rechtsschutz
          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Funktion als
          a) Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
          b) Vorstandsmitglied
          c) Leiter/Prokurist oder
          d) Geschäftsführer
          e) Externer Mandatsträger für die Ausübung von im Interesse des Versicherungsnehmers wahrgenommenen, im Ver­
              sicherungsschein bezeichneten Aufsichts-, Beirats- und Verwaltungsverfahren in anderen Unternehmen
              · in der Komfort- und Premium-Variante.
          f) Interimsmandatsträger für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen
              · in der Komfort- Variante, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet
              · in der Premium-Variante ohne zeitliche Begrenzung.
          einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
          Die Funktion, für die Versicherungsschutz besteht, und die juristische Person, für die die versicherte Person tätig ist,
          sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen.
          Rechtlich selbstständige Personengesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden juristischen Per­
          sonen gleichgestellt.

3.1.2     Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Eigenschaft als ge­
          setzlicher Vertreter einer juristischen Person aus dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis.

3.1.3     Änderung der Geschäftstätigkeit
          Ändert sich eine gemäß Ziffer 3.1.1 und 3.1.2 vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche­
          rungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens
          drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit nach deren Aufnahme anzeigt. Geht die Anzeige später bei
          der ARAG ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
          Anzeige bei der ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt un­
          berührt.


26                      Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 27]
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung)
          Die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kann auch ein Unternehmen zugunsten Dritter abschließen, wobei
          nur derjenige Rechtsschutz geltend machen kann, zu dessen Gunsten der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
          vertrag abgeschlossen hat. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß
          auch auf die versicherten Personen anzuwenden.


4         Leistungsumfang

4.1       Welche Kosten trägt die ARAG?

4.1.1     Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
          die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Übliche Auslagen werden
          ausschließlich nach RVG erstattet.
          Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
          hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
          Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
          Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
          · sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
          · der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
          Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
          Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig ge­
          worden wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

4.1.2     Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Um dem Versicherten eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, trägt die ARAG in Deutschland die Kos­
          ten für den von ihr vermittelten Mediator.
          Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG anteilig die Kosten für
          den Versicherten.
          Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG nicht verantwortlich.

4.1.3     Vorsorgliche Rechtsberatung
4.1.3.1   Im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium trägt die ARAG die Kosten
          für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Fall, dass
          · dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion die Entlastung durch Aufsichtsorgane bzw. die Haupt­
            versammlung versagt wird;
          · gegenüber dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion in Form eines Beschlusses der Aufsichtsor­
            gane oder der Gesellschafterversammlung festgestellt wird, dass haftungsrelevantes Verhalten des Versicherungs­
            nehmers vorliegt und damit verbunden eine Androhung der Inanspruchnahme gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen
            erfolgt;
          · durch Dritte gegen das oder die Unternehmen, in denen der Versicherte eine versicherte Organfunktion wahrnimmt,
            ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro geltend gemacht
            wird;
          · gegen den Versicherungsnehmer eine behördliche Untersuchung eingeleitet wird, die sich auf seine versicherte Or­
            ganfunktion bezieht;
          · die Aufhebung des der versicherten Organfunktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrags angedroht wird oder
            die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrags ausgesprochen wird. Dies gilt auch, wenn vereinbarte Leistungen
            aus Anstellungsverträgen oder damit unmittelbar zusammenhängenden Zusatzvereinbarungen nicht erbracht oder
            gekürzt werden;
          · Sondergutachten gemäß § 142 Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften erstellt werden;
          · dem Versicherten eine Inanspruchnahme wegen Insolvenz des Unternehmens droht.
          Die Versicherungssumme beträgt in Komfort 2.500 Euro und im Premium 5.000 Euro.
4.1.3.2   Darüber hinaus trägt im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium die ARAG die
          Kosten für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater über die unter 4.1.3.1 genannten
          Fälle hinaus auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern des Unternehmens bis zur
          Höhe von 5.000 Euro.
4.1.3.3   Die Kostenübernahme ist sowohl in 4.1.3.1 also auch in 4.1.3.2 auf zwei Leistungsfälle pro Kalenderjahr begrenzt Eine
          vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.

4.1.4     Gerichtliche Rechtsanwaltskosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertre­
          tung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann.
          Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem deutschen
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt die ARAG die Vergü­
          tung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik
          Deutschland durchgeführt würde.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               27

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4.1.5   Verfahrenskosten
        Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten sowie die ihm aufgrund gesetzlicher Festsetzung
        auferlegten Kosten der Gegenseite.

4.1.6   Sachverständigenkosten
        Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für ein vom Versicherten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Wahr­
        nehmung seiner rechtlichen Interessen eingeholtes Sachverständigengutachten, soweit die ARAG sich zu deren Über­
        nahme schriftlich bereit erklärt.

4.1.7   Reisekosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        · notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum zuständigen Gericht;
        · Reisen des Versicherten zum zuständigen Gericht, wenn dieses dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.
        · einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
          wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un­
          fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
        Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch­
        land geltenden Sätze (RVG) übernommen.

4.1.8   Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        · die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen
          schriftlichen Unterlagen;
        · die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
          Dolmetschers.

4.1.9   Streitbeitritt und -verkündung, negative Feststellungsklage
        Die ARAG trägt – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung – die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung
        oder einer negativen Feststellungsklage.

4.2     Versicherungssumme
        Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
        Versicherungssumme. Diese ist auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Ver­
        sicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
        Bei einem nach Ziffer 3.2 vereinbarten Versicherungsschutz zugunsten anderer Personen (Vermögensschaden-Rechts-
        schutz für Unternehmensleiter) stehen jedem Versicherten die unter Ziffer 4 beschriebenen Leistungen der ARAG bis
        zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, beträgt die
        Höchstentschädigungssumme jedoch maximal das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme.

4.3     Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
        Die ARAG trägt nicht
        · die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs­
          nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
          Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
        · die Kosten, soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger
          Gegenstände beruhen;
        · die Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent­
          stehen;
        · die Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Voll­
          streckungstitels eingeleitet werden;
        · die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht
          bestünde;
        · die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

4.4     Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium umfasst auch

4.4.1   Überprüfung des Anstellungsvertrages
        Die ARAG stellt einen schnellen und einfachen Zugang zur Verfügung für die Prüfung des vom Versicherungsschutz
        umfassten Anstellungsvertrages durch einen von der ARAG vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt.
        Die Prüfung umfasst eine Ersteinschätzung zu den wichtigsten Klauseln wie insbesondere Tätigkeitsbeschreibung, Ver­
        gütung, Sonderzahlungen, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen und Haftung, Versicherungsschutz durch qualifi­
        zierte echte D&O Verschaffungsklausel.
        Dies gilt auch für Anstellungsverträge, die bereits bis zu vier Wochen vor dem Abschluss des Anstellungsvertrags-
        Rechtsschutzes abgeschlossen wurden.
        Die Prüfung kann einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Prüfungen sind jeweils erst nach Ablauf von 5
        Jahren seit der letzten Inanspruchnahme versichert. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.


28                   Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 29]
4.4.2     Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer
          Die ARAG übernimmt die Kosten einer Leistungs- oder Feststellungsklage
          · gegen den Versicherer des D&O-Versicherungsvertrages, in dem der Versicherungsnehmer mitversichert ist
          · wenn dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz aus dem D&O-Vertrag aus einem anderen Grund als der Nicht­
            zahlung der Prämie in Textform verweigert wird
          · oder wenn ihm nicht innerhalb eines Monats, nachdem er sämtliche ihn im Schadenfall betreffenden Obliegenheiten
            erfüllt und eine entsprechende Frist gesetzt hat, Kostenzusage erteilt wird.
          Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall.

4.4.3     BaFin-Verwaltungsverfahren
          Die ARAG trägt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegen die Verwarnung, Ankündigung des
          Abberufungsverfahrens sowie das Abberufungsverlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          (BaFin), die auf dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) bzw. dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beruhen.
          Als Versicherungsfall gilt in diesem Fall der (behauptete) Verstoß gegen Rechtspflichten oder -vorschriften, der das
          Tätigkeitwerden der BaFin ausgelöst hat.

4.4.4     Webinar „Haftungsrisken aus der Organtätigkeit“
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies eintägiges Webinar zum Themenkomplex „Haftungsrisiken
          aus der Organtätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann einmalig vom Versicherungs­
          nehmer in Anspruch genommen werden.

4.4.5     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. Teil A 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen
          Versicherungsfalles im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium psychologische Un­
          terstützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die ARAG eine telefonische psycholo­
          gische Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen das Ereignis
          besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

4.4.6     Öffentlichkeitsarbeit
          Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers, soweit diese Beratung mit einem Versicherungsfall im Zusammenhang steht

          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherungsnehmer bzw. der Versicherten gel­
          tend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens.

          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          · im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          · im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

4.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein von Ihnen
          beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?

5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz

5.1.1     Versicherungsfall
5.1.1.1   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort gilt der Versicherungsfall als eingetreten
          · in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu
            verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
          · und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
          · und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermö­
            gensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als geltend ge­
            macht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.
5.1.1.2   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der
          Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes
          nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird
          und der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende
          Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                             29

[Seite 30]
5.1.2.   Mehrere Verstöße bei Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort nach Ziffer 5.1.1.1
         Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder
         gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher
         Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden im vollen Umfang adäquat ursächlich ist.

5.1.3    Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetre­
         ten, besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer
         Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen er­
         langt, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes
         richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutzver­
         trag.

5.1.4    Nachhaftung
         Werden nach Beendigung des Versicherungsvertrags innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erstmals Haft­
         pflichtansprüche geltend gemacht, bei denen der behauptete Verstoß noch innerhalb des versicherten Zeitraums ein­
         getreten ist, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Der Zeitraum verlängert sich mit jedem weiteren Versicherungsjahr,
         das der Vertrag schadenfrei bestand, um weitere zwölf Monate; er beträgt jedoch maximal 72 Monate im Vermögens­
         schaden-Rechtsschutz Komfort und 144 Monate im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium.
         Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis besteht eine prämienfreie Nachhaftung für Versicherungsfälle, die inner­
         halb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wenn die versicherte Funktion aus
         Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft weggefallen ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag vor seiner
         Beendigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen schadenfrei bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungs­
         fall eingetreten ist.

5.1.5    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erst­
         mals später als fünf drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Ver­
         sicherung geltend gemacht wird. Diese Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsauf­
         gabe aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben
         (Nachmeldefrist).

5.2      Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

5.2.1    Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit
         Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb des versicherten Zeitraums. Der
         Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen
         Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Streitigkeit aus dem
         Anstellungsverhältnis ausgelöst wurde. Der Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten
         nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

         Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit
         · wenn der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des
           Anstellungsverhältnisses gestellt wurde
         · bei einem Wechsel von einer angestellten Tätigkeit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Per­
           son, wenn der Versicherungsnehmer bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder
           Premium für Privatpersonen (§ 26 Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte und der ARAG
           den Wechsel innerhalb von drei Monaten anzeigt.

         Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
         rechtlicher Interessen mehrere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Versiche­
         rungsfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder, soweit
         sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

5.2.2    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz,
         im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
         Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
         Diese Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheits­
         gründen die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).

5.2.3    Aufhebungsvereinbarung
         Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung kein Versi­
         cherungsfall im Sinne von Ziffer 5.2.1 vor, übernimmt die ARAG im Einzelfall Anwaltskosten
         · bis zu 5.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort
         · bis zu 25.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium.

5.2.4    Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn
         Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetreten,
         besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer Kenntnis

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[Seite 31]
          vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit
          mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich
          nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutzvertrag.

5.2.5     Versichererwechsel
          Abweichend von Ziffer 5.2.2 besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
          der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt, der Anspruch auf Rechtsschutz aber erstmals
          später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gegenüber der ARAG geltend gemacht wird. Die Meldung
          beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet:
          Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist, dass
          · der Versicherungsnehmer bei seiner vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert war und
          · der Wechsel zur ARAG lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen gibt die ARAG Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den der Versicherungsnehmer bei seinem
          bisherigen Versicherer versichert hatte, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages bei der ARAG.

          Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs­
          schutz bei der ARAG bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.

5.2.6     Nachhaftung
5.2.6.1   Es besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          · im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung
            des Versicherungsvertrags eintreten.
          · im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von drei Jahren nach Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.
5.2.6.2   Wird der Versicherungsvertrag beendet, weil die versicherte Funktion aus Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft
          weggefallen ist, besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          · im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
            Versicherungsvertrags eintreten.
          · im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.
          · im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von fünf Jahren nach Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.
5.2.6.3   Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Versicherungsvertrag vor seiner Beendigung mindestens drei Jahre
          ununterbrochen bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungsfall eingetreten ist.
5.2.6.4   Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gleichzeitig die Höchstleistung der ARAG für alle im Rahmen der
          Nachhaftung versicherten Rechtsschutzfälle.


6         Was ist nicht versichert?

6.1       Vorsatz
          Es besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbei­
          geführt hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherte zur Rückzahlung der Leis­
          tungen verpflichtet, die die ARAG für ihn erbracht hat.

6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz
          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch nicht,
          · soweit der abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den
            Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
          · für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharak­
            ter (zum Beispiel punitive oder examplary damages);
          · für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die in den USA, USA-Territorien und Kanada oder nach dem materiellen
            Recht dieser Länder geltend gemacht werden.


7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
          ablehnen und was kann der Versicherungsnehmer tun?

7.1       Ablehnung des Rechtsschutzes
          Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen

7.1.1     keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

7.1.2     oder mutwillig ist.
          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange­
          strebten Erfolg stehen. In diesem Fall kann die ARAG nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft
          der Versicherten beeinträchtigt würden.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               31

[Seite 32]
        Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und zwar mit Be­
        gründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern.)

7.1.3   Nachschieben der Ablehnungsgründe
        Hat die ARAG den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widerspricht der Versicherungsnehmer dieser
        Ablehnung, so kann die ARAG den Rechtsschutz aus den Gründen der Ziffer 7.1.1 oder 7.1.2 nur dann ablehnen, wenn
        sie dies dem Versicherungsnehmer danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer die­
        ser Ziffern geführt hat, in Textform mitteilt.

7.2     Hinweispflicht
        Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er
        der Auffassung der ARAG nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats

7.2.1   entweder den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen kann, der ARAG gegenüber
        eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht
        mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (Stichentscheid),

7.2.2   oder die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG verlangen kann.
        Mit dem Hinweis nach Ziffer 7.2 ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durch­
        führung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen der ARAG zuzusenden.

7.3     Schiedsgutachterverfahren

7.3.1   Durchführung des Schiedsgutachterverfahren
        Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat die ARAG dieses Verfah­
        ren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Leitet die ARAG das
        Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungs­
        nehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.

7.3.2   Fristwahrende Maßnahmen
        Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hier­
        durch Kosten, ist die ARAG verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss
        des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen. Der Versicherungsnehmer muss diese Kosten an die ARAG erstatten, wenn
        der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war.

7.3.3   Person des Schiedsgutachters
        Schiedsgutachter im Sinne von Ziffer 7.2.1 ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener
        Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwalts­
        kammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen,
        die für die Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftli­
        chen Verfahren, ob Versicherungsschutz besteht.

7.4     Bindende Entscheidung
        Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die ARAG verbindlich.
        Die Entscheidung des Stichentscheids ist für den Versicherungsnehmer und die ARAG bindend.
        Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

7.5     Kosten
        Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG unabhängig von deren Ergebnis.


32                    Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 33]
Teil C:   Allgemeine Bestimmungen

1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?

1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
          des Versicherungsscheins (siehe Ziffer 2.2) zahlt.
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall.).

1.2       Dauer und Ende des Vertrags

1.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

1.2.2     Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG. Die Kündigung
          muss diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

1.2.3     Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der ARAG spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

1.2.4     Wegfall des versicherten Interesses
          Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ARAG davon Kenntnis erhält,
          dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Beitrag
          zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt
          worden wäre.

1.2.5     Kündigung nach Versicherungsfall
1.2.5.1   Lehnt die ARAG den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem
          der Versicherungsnehmer die Ablehnung erhalten hat.

          Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche­
          rungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
          Die Kündigung muss der ARAG oder dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG
          ihre Leistungspflicht bestätigt hat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
1.2.5.2   Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Der
          Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird,
          spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
          Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.

1.3       Vorversicherungs-Garantie (Versicherungsfälle nach Vertragsbeginn)
          im Spezial-Straf-Rechtsschutz, Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz jeweils in der
          Premiumvariante:
          Damit der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungswechsel zur ARAG möglichst keine Nachteile hat, reguliert
          die ARAG im Versicherungsfall nach den Bedingungen des unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und
          unter den nachstehenden Voraussetzungen.
          Die Regulierung erfolgt nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedin­
          gungen des direkten Vorvertrags. Diese muss der Versicherungsnehmer der ARAG in Textform zur Verfügung stellen.
          Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie Sonder- und Zu­
          satzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertrag­
          liche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          · der Versicherungsfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
          · der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde. Die Vorver­
            sicherungs-Garantie gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands

          Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernimmt die ARAG die Kosten bis zu 100.000 Euro.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                              33

[Seite 34]
2       Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?

2.1     Beitrag und Versicherungsteuer
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge­
        setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2.2     Versicherungssteuerrechtliche Angaben
        Der Versicherungsnehmer ist als zum Teil originär Steuerpflichtiger verpflichtet, die zur Berechnung der Versicherungs­
        steuer im In- und Ausland relevanten Informationen der Unternehmen gemäß § 2 auf Anfrage der ARAG für jede Prä­
        mienabrechnung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Steuerbehörden die Berechnungsgrund­
        lagen prüfen sollen oder steuerlich abweichend bewerten. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 VersStG bleiben
        unberührt.

2.3     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

2.3.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Ab­
        schluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
        Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.3.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit­
        punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
        Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
        gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
        hat.

2.3.3   Rücktritt
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die ARAG vom Vertrag zu­
        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die ARAG kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

2.4     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

2.4.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege­
        benen Zeitpunkt erfolgt.

2.4.2   Verzug
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug ent­
        standenen Schadens zu verlangen.

2.4.3   Zahlungsaufforderung
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text­
        form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an­
        gibt, die nach den Ziffer 2.4.4 und 2.4.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

2.4.4   Kein Versicherungsschutz
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem
        Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.3 darauf
        hingewiesen wurde.

2.4.5   Kündigung
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die ARAG den
        Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
        Ziffer 2.4.3 darauf hingewiesen hat.
        Hat die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be­
        trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Ziffer 2.4.4 genannten Zeitpunkt (Ablauf
        der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


34                    Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 35]
2.5       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

2.5.1     Rechtzeitige Zahlung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
          im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be­
          rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der ARAG nicht eingezogen werden, ist
          die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor­
          derung der ARAG erfolgt.

2.5.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
          hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
          kann, ist die ARAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsneh­
          mer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der ARAG hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

2.6       Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Ver­
          sicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitrags­
          zahlung im Voraus verlangen.

2.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
          Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?

3.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Wenn die ARAG diese höhere Gefahr auch
          nicht gegen einen höheren Beitrag absichert, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen:
          · Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
          · Die ARAG lehnt die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Ein­
          haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die ARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.
          Die ARAG muss ihr Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben, nachdem sie von der Erhöhung der
          Gefahr Kenntnis erhalten hat.

3.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer
          muss diesen Umstand der ARAG innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn die ARAG erst nach Ablauf von zwei
          Monaten informiert wird, wird der Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem der
          Versicherungsnehmer die ARAG informiert hat.

3.3       Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer auffordert, ihr die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
          machen, muss der Versicherungsnehmer der ARAG diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn der
          Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die ARAG den Versicherungsvertrag mit einer
          Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer weist der ARAG nach, dass er nicht
          vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im
          Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
          · Der Versicherungsnehmer macht innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
          · Der Versicherungsnehmer unterlässt vorsätzlich erforderliche Angaben.
          · Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer die
             ARAG über die Gefahrerhöhung hätte informieren müssen.
          Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der ARAG bereits
          bekannt waren.
          Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, kann
          die ARAG den Umfang ihrer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs­
          nehmers entsprechenden Verhältnis.
          Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
          Ausnahme: In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer trotzdem Versicherungsschutz:
          · Er weist der ARAG nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Um­
             fang der Leistung der ARAG erhöht hat.
          · Die Frist für die Kündigung der ARAG ist abgelaufen, und die ARAG hat nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          · die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
          · ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                  35

[Seite 36]
4     Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?

4.1   Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der ARAG oder an die im
      Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

4.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der ARAG nicht mitgeteilt, genügt für eine
      Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
      Briefs an die letzte der ARAG bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
      zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

4.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
      der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend Anwendung.


5     Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
      Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die die Versicherten beachten müssen, um den Anspruch auf
      Versicherungsschutz zu erhalten.

5.1   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls
      erforderlich, hat er
      a) der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
      b) die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
          Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
      c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
          aa) Kosten verursachende Maßnahmen mit der ARAG abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
               von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der ARAG einzuholen;
          bb) entfällt

5.2   Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
      Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang
      des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie
      bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

5.3   Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus,
      a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines
          Rechtsanwalts notwendig erscheint.

5.4   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im
      Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG nicht verantwortlich.

5.5   Der Versicherungsnehmer hat
      a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unter­
          richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
          beschaffen;
      b) der ARAG auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

5.6   Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
      Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG
      berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
      Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer
      nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass
      die ARAG den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
      Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
      Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
      Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
      Umfang der der ARAG obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie­
      genheit arglistig verletzt hat.

5.7   entfällt

5.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.

5.9   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG getragen hat, gehen
      mit ihrer Entstehung auf diese über. Soweit ihm bereits Kosten erstattet wurden, sind diese an die ARAG
      zurückzuzahlen.
      Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat der Versicherungsnehmer die für die Geltendmachung der Ansprüche
      notwendigen Unterlagen der ARAG auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen Prozessgegner auf
      Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG zur Leistung

36                 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 37]
          insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr­
          lässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


6         Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
          Der Versicherte kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
          zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
          Vom Versicherten in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er­
          stattet, an dem diese Kosten vom Versicherten gezahlt wurden.


7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
          allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
          Hat die ARAG den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit
          Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 5.2 entstanden
          ist.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel­
          dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der ARAG dem Versicherten in Textform zugeht.


8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?

8.1       Europa
          Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel­
          meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
          Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
          werden würde.

8.2       Weltweit
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, ansonsten nur wenn ge­
          sondert vereinbart.

8.3       Non admitted countries
          Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versi­
          cherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.

8.3.1     Eigenschaden
          Hiervon abweichend erstattet die ARAG dem Versicherungsnehmer die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er
          mitversicherte Tochterunternehmen und deren Beschäftigte, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen
          Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, von den unter diesem Vertrag versicherten Kos­
          ten freigestellt hat. Diese Zahlung an den Versicherungsnehmer hat vollumfänglich befreiende Wirkung. Die ARAG
          schuldet hierbei nur die Kosten, zu deren Leistung sie ohne die Regelung „non-admitted“ verpflichtet gewesen wäre.

8.3.2     Taxclause
          Die ARAG trägt die Kosten des schadenbedingten Steuermehraufwands, der dem Versicherungsnehmer im Zuge der
          Freistellung gemäß Ziffer 8.3.1 entsteht. Der Steuermehraufwand muss kausal durch die Leistung an den Versiche­
          rungsnehmer aufgrund der Freistellung entstanden sein. Eine Erstattung von Zinsen, Strafsteuern und Bußgeldern ist
          ausgeschlossen. Der Grund und die Höhe des Steuermehraufwandes ist der ARAG nachzuweisen.

8.4       Sanktionsklausel
          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
          anzuwenden?

9.1       Klagen gegen die ARAG
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG können an folgenden Orten eingereicht werden:
          · am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG oder
          · auch am Gericht des Wohnsitzes, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist; hat er keinen Wohnsitz,
            kann er die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einreichen.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 37

[Seite 38]
9.2    Klagen gegen den Versicherungsnehmer
       Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer verklagen muss, kann sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
       · Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, am Gericht dessen Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“
         ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein).
         Hat der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz, kann die ARAG die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufent­
         halts einreichen.
       · Wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageer­
         hebung nicht bekannt ist, am Sitz der ARAG oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG.
       · Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell­
         schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist auch das Gericht
         am Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig.

9.3    Wohnsitzverlegung ins Ausland
       Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei­
       nen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der ARAG.

9.4    Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
       Ist der Wohn-/Firmensitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver­
       sicherungsnehmer nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


10     ARAG JuraTel®

10.1   Gegenstand von ARAG JuraTel®
       Die ARAG stellt den Versicherten eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen
       Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) zur Verfügung. Diese wird durch einen in Deutschland
       zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, durchgeführt.

       Bei Rechtsfragen im Ausland stehen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Lan­
       desrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
       · Belgien
       · Dänemark
       · Estland
       · Frankreich
       · Griechenland
       · Großbritannien
       · Italien
       · Kroatien
       · Lettland
       · Litauen
       · Niederlande
       · Norwegen
       · Österreich
       · Polen
       · Portugal
       · Rumänien
       · Schweden
       · Schweiz
       · Serbien
       · Slowakei
       · Spanien
       · Tschechien
       · Türkei
       · Ungarn

       sowie die USA.

10.2   Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
       Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.

10.3   Leistungsumfang
       Die ARAG übernimmt je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des Rechtsanwalts bis zu maxi­
       mal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.

38                  Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 39]
11        Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
          Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz, Ver­
          mögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz – jeweils in der Komfort- und Premiumvari­
          ante – für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen die SVA 2022 zu­
          grunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne
          dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                              39

[Seite 40]
Glossar

Begriffserläuterungen von A–Z

Aktuar
Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische
Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten.

Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende
sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.

Aufhebungsvereinbarung
Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Anstellungsvertrages. Ein konkreter Versicherungsfall (behaupteter
Rechtsverstoß) ist nicht erforderlich.

Bußgeld
Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn
es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dinglicher Arrest
Der dingliche Arrest ist ein Hoheitsakt, der es der Ermittlungsbehörde ermöglicht, sehr schnell in das Vermögen des Betroffenen
(Beschuldigter oder Dritter, wie z.B. eine GmbH) zu vollstrecken.

Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw.
in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen
für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behör­
den (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet.

Interimsmanager
Durch Externe vorübergehend wahrgenommene Mandate im Auftrag des versicherten Unternehmens

Natürliche Person/Juristische Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten müssen, um seinen Anspruch auf Versicherungs­
schutz zu erhalten.

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie
können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden.

Regressmaßnahmen
Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An­
spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer
muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten.

Strafbefehl
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein
schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver­
handlung stattgefunden hat

Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen
Dies sind beispielsweise:
· Akustische Wohnraumüberwachung
· Ärztlicher Eingriff (auch Blutprobe, Entnahme von Körperzellen)
· Beschlagnahme (auch Post) inklusive Geltendmachung von Herausgabeansprüchen
· Entziehung der Fahrerlaubnis (auch vorläufig)
· Erhebung der Telekommunikations-Verkehrsdaten


40                             Glossar – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 41]
· Erkennungsdienstliche Maßnahmen
· Freiheitsentziehende Maßnahmen/Festnahme
· Verdeckte Ermittlungen

Straftat
Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit
einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft.

Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selber zahlen muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung
wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber steht im Versicherungsschein.

Sonstige Lebenspartnerschaft
Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Tätlicher Angriff
Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird.

Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin,
Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu­
legen.
Der Versicherungsobmann
· arbeitet für Verbraucher kostenfrei,
· überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers,
· kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten,
· erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.


Glossar – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    41
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung SVA 2022 (A 162, 12.2022)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen
für die Spezial-Straf-,
Vermögensschaden- und
Anstellungsvertrags-
Rechtsschutzversicherung
SVA 2022

Versicherteninformation
und Bedingungen für den
Manager-Rechtsschutz


Stand 10.2022


A 162 12.2022

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-
Rechtsschutz 2022 – Leistungsübersichten

Zeichenerklärung                         mitversichert                ○ versicherbar                             – nicht versichert


Spezial-Straf-Rechtsschutz                                     Basis               Komfort                   Premium                     Fundstelle
Versicherungssummen

Unternehmenslösung                                             300.000 €                       Wahlweise                                      Police
Europa (versichert in Basis) und                           (je Kalenderjahr)                   500.000 €
Weltweit (versichert in Komfort und Premium)              Erweiterter Straf-                  1.000.000 €
                                                           Rechtsschutz als        2.000.000 € (2-fach je Kalenderjahr)
                                                          Annex zu § 28 ARB

Privatlösung                                                  300.000 €                             Wahlweise                                 Police
Europa (versichert in Basis) und                          (je Kalenderjahr)                         300.000 €
Weltweit (versichert in Komfort und Premium)                      –                                 500.000 €
                                                                                                   1.000.000 €

Kaution                                                      300.000 €              300.000 €                1.000.000 €                      Police

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                     –                      500 €                  2.500 €                Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                       auch für die weiter-                 S. 22
                                                                                                           gehende Tätigkeit

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen                      –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
nach Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                                   S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit,             –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
Unterstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                                          S.22

Erweiterter Steuer-Straf-Rechtsschutz                             –                     50.000 €                 50.000 €               Teil A, Ziffer 4.8,
                                                                                                                                               S.17

Öffentlichkeitsarbeit                                             –                     50.000 €                 100.000 €             Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                                               S. 19.

Private Ermittlungen                                                                                                                   Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                                               S. 19
                                                                  –                     50.000 €                 100.000 €
Forensische Dienstleistungen                                                                                                           Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                                               S. 19

Vorversicherungsgarantie                                          –                        –                     100.000 €         Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                               –                        –                   100.000 €                 Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                            je Kalenderjahr                    S. 23

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                        –                     2.500 €                   2.500 €               Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                                       S. 21

Compliance Webinar                                                –             einmalig während           einmalig während            Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                               der Vertragslaufzeit       der Vertragslaufzeit                 S. 20

Compliance Beratung                                               –                      500 €                    2.500 €              Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                                               S. 20

Beratung Datenschutz                                              –                        –                    500 €                  Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                          (einmalig während                    S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion
∙ mit Rechtsschutzfall                                            –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
                                                                                                                                                S. 20
∙ ohne Rechtsschutzfall                                           –                        –                   2.500 €                 Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                          (einmalig während                     S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Beratung Klima- und Umweltschutz
∙ mit Rechtsschutzfall                                            –                     2.500 €                5.000 €                  Teil A, Ziffer 5.2.5,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                           –                        –                   2.500 €                          S. 21
                                                                                                          (einmalig während
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Whistleblower Hotline ( in der Unternehmenslösung)                –                     5.000 €                   5.000 €               Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                                                S. 21

Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von                   –                        –                   2.500 €                  Teil A, Ziffer 5.2.8,
Auslandsaktivitäten                                                                                       (einmalig während                     S. 21
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                                            3

[Seite 4]
Spezial-Straf-Rechtsschutz                                  Basis            Komfort           Premium            Fundstelle
Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                        Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                             Teil A, Ziffer 5.1.6, S. 18
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)

ARAG Online Rechts-Service                                                                       

Anwaltsempfehlung                                                                                

ARAG Manager-SOS Landingpage                                                                     

Strafverteidiger-Hotline                                                                         

Leistungen

Straf-Rechtsschutz
∙ Vergehen                                                                                                  Teil A, Ziffer 4.2, S. 16
∙ Verbrechen                                                  –                                   

Straf-Rechtsschutz in Verkehrssachen                           –                                             Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                           Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verkehrssachen            –                                             Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                       Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Sportgerichtsbarkeit                                           –                                              Teil A, Ziffer 4.19.2,
                                                                                                                        S. 18

Sonstige Verfahren                                             –                                            Teil A, Ziffer 4.19, S. 18

Erstberatung                                                   –                                             Teil A, Ziffer 4.1, S. 16

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                  –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                                     S. 22

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen nach              –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                 S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit,          –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
Unterstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                   S.22

Verwaltungsverfahren: unterstützende                                                                          Teil A, Ziffer 4.4,
verwaltungsrechtliche Tätigkeit                                                                                        S. 16

Steuerstraf-Rechtsschutz                                       –                                             Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz                           –                                             Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Arbeitsrecht (in der Unternehmenslösung)                       –                                             Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Sozialrecht (in der Unternehmenslösung)                        –                                             Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Folgeverfahren Mindestlohngesetz (MiLoG)                       –                                             Teil A, Ziffer 4.6, S. 16

Psychologische telefonische Soforthilfe (Krisen-Coaching)      –                                               Teil A, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                        S. 20

Compliance Webinar                                             –                                              Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                                                                        S. 20

Compliance Beratung                                            –                                             Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                       S. 20

Beratung Datenschutz                                           –                 –                             Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                                        S. 20

Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion                                                 
∙ mit Rechtsschutzfall                                         –                                           Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                        –                 –                                     S. 20
                                                                                                               Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                                        S. 20

Beratung Klima- und Umweltschutz                                                                  
∙ mit Rechtsschutzfall                                         –                                            Teil A, Ziffer 5.2.5,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                        –                 –                                     S. 21

Whistleblower Hotline (in der Unternehmenslösung)              –                                            Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                        S. 21

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                     –                                               Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                S. 21

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                            –                 –                               Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                                        S. 23


4                          Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 5]
Spezial-Straf-Rechtsschutz                                 Basis         Komfort               Premium                  Fundstelle
Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme                    –                 –                                   Teil A, Ziffer 5.2.8,
von Auslandsaktivitäten                                                                                                       S. 21

Öffentlichkeitsarbeit                                          –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                              S. 19

Private Ermittlungen                                           –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                              S. 19

Forensische Dienstleistungen                                   –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                              S. 19

U-Haft-Support                                                 –                 –                                 Teil A, Ziffer 5.2.1, S. 19

Verletzung Persönlichkeitsrecht                                –                                                   Teil A, Ziffer 4.7, S. 17

Prozessbeobachtung                                             –                                                  Teil A, Ziffer 4.18, S. 17

Nachhaftung                                                    –                                                  Teil A, Ziffer 6.3.1, S. 23

Nachmeldefrist                                                                                                   Teil A, Ziffer 6.1.2, S. 22

Vorversicherungsgarantie                                       –                 –                                  Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                             –                                                   Teil C, Ziffer 11, S. 38

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter              –                 ○                   ○               Teil A, Ziffer 3.3, S. 16
Subsidiäre Privatlösung


Vermögensschaden-Rechtsschutz                           Basis           Komfort                 Premium                 Fundstelle
Versicherungssummen

Europa                                                 300.000 €         300.000 €               300.000 €                    Police
                                                       500.000 €         500.000 €               500.000 €
                                                                                                1.000.000 €

Weltweit (ex. USA/Kanada)                                  –                 –                   300.000 €                    Police
                                                                                                 500.000 €
                                                                                                1.000.000 €

Höchstentschädigungssumme bei mehreren Versicherten     3-fach             3-fach                  3-fach                     Police
in der Unternehmenslösung                                                                         2-fach bei
                                                                                                1.000.000 €

Vorversicherungsgarantie                                   –                 –                   100.000 €           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Öffentlichkeitsarbeit                                      –             50.000 €                100.000 €             Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                               S. 29

Vorsorgliche Rechtsberatung                                –                2.500 €                5.000 €            Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                   2 Fälle je Kalenderjahr   2 Fälle je Kalender-             S. 27
                                                                                                      jahr

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen              –                 –                     5.000 €            Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                2 Fälle je Kalender-             S. 27
                                                                                                      jahr

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                              Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                                      Teil B, Ziffer 4.1.7,
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                                                                 S. 28

Mediation                                                  –                                                         Teil B, Ziffer 4.1.2,
                                                                                                                              S. 27

ARAG Online Rechts-Service                                                                         

Anwaltsempfehlung                                                                                  

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                  –                                        

Vorsorgliche Rechtsberatung                                –                                                        Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                              S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen              –                 –                                       Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                                                 S. 27

Psychologische telefonische Soforthilfe                    –                 –                                        Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                              S. 29


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                           5

[Seite 6]
Vermögensschaden-Rechtsschutz                                Basis          Komfort                   Premium                  Fundstelle
Nachhaftung                                                                                                
∙ generell                                                    –                                                           Teil B, Ziffer 5.1.4,
∙ Alters- oder Krankheitsgründe                                                                                                   S. 30

Nachmeldefrist                                                                                                             Teil B, Ziffer 5.1.5,
                                                                                                                                     S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                                               Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                                                 S. 30

Vorversicherungsgarantie                                       –                 –                                         Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                             –                                                          Teil C, Ziffer 11, S. 38


Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                               Basis         Komfort                 Premium                   Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Versicherungssummen

Europa                                                        200.000 €       300.000 €               500.000 €                     Police
                                                                              500.000 €              1.000.000 €

Außergerichtliche Anwaltskosten                                    –           50.000 €               100.000 €                     Police

Vorversicherungsgarantie                                           –                 –                100.000 €             Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Aufhebungsvereinbarung                                             –           5.000 €                 25.000 €              Teil B, Ziffer 5.2.3,
                                                                                                                                    S. 30

Vorsorgliche Rechtsberatung                                        –            2.500 €                 5.000 €              Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                          2 Fälle je Kalender-    2 Fälle je Kalender-               S. 27
                                                                                   jahr                    jahr

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen                      –                 –                   5.000 €             Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                    2 Fälle je Kalenderjahr             S. 27

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer               –                 –                100.000 €              Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                                     S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                   –                 –            einmalig während           Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                                 der Vertragslaufzeit                S. 29

Öffentlichkeitsarbeit                                              –           50.000 €               100.000 €              Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                                     S. 29

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                                     Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                                          Teil B, Ziffer 4.1.7, S. 28
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)

Mediation                                                          –                                                     Teil B, Ziffer 4.1.2, S. 27

ARAG Online Rechts-Service                                                                               

Anwaltsempfehlung                                                                                        

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                          –                                      

Arbeitsrecht                                                                                                          Teil B, Ziffer 2.2, S. 26

Aufhebungsvereinbarung                                             –                                                   Teil B, Ziffer 5.2.3, S.30

Vorsorgliche Prüfung des Anstellungsvertrages                      –                 –                                  Teil B, Ziffer 4.4.1, S. 28

Vorsorgliche Rechtsberatung                                        –                                                       Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                                     S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen Auseinander-         –                 –                                      Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
setzungen zwischen Gesellschaftern                                                                                                   S. 27

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer               –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                                     S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                   –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                                                                     S. 29

Psychologische telefonische Soforthilfe                            –                 –                                      Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                                    S. 29

BaFin Verwaltungsverfahren                                         –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.3.
                                                                                                                                     S. 29


6                          Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 7]
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                       Basis           Komfort           Premium          Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Öffentlichkeitsarbeit                                    –                                            Teil B. Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                 S. 29

Nachhaftung                                                                                 
∙ Generell                                               –                                          Teil B, Ziffer 5.2.6.1,
                                                                                                               S. 31
∙ Alters- oder Krankheitsgründe                                                                      Teil B, Ziffer 5.2.6.2,
                                                                                                                 S. 31

Nachmeldefrist                                                                                        Teil B, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                           Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                             S. 30

Vorversicherungsgarantie                                 –                 –                           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                       –                                            Teil C, Ziffer 11, S. 38


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                             7

[Seite 8]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1      Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die
       a) ARAG SE
           ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
           (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG“)
           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
           Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
           Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
           Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
           USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

       b)   ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
            ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
            (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG Allgemeine“)
            Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
            Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
            Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
            USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

       Die ARAG Allgemeine hat die ARAG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen,
       Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegenzu-
       nehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG.
       Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
       Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support.
       Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbei-
       tung zuständig.


2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine die
       Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.


3      Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
       Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
       Die ARAG erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-
       sicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Versi-
       cherungsfall gilt als eingetreten
1.     a)   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort
            • in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu
              verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
            • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
            • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des
              Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als
              geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.
       b) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in
            Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass
            der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab-
            schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen
            Schadenersatzansprüchen hinweisen.
2.     Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von
       drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
       Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag
       ausgelöst wurde.


8           Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 9]
3.        Im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi-
              cherten;
          b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den
              Versicherten;
          c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
          d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
              • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
              • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
              • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
          e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschusssit-
              zung;
          f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
          g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts-
              kräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
          h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
          i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den
              angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen;
          j) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen
              haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
          Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
          Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Versicherungs-
          summen und Selbstbehalten.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Die Beiträge zu Ihrer Versicherung finden Sie bitte im Antrag.


5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres bezahlt werden, aber auch monatlich, viertel-
          jährlich oder halbjährlich.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung
          beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, außer die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Verschulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, hält sich die
          ARAG einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die An-
          nahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
          Ziffer 6).


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                   9

[Seite 10]
9    Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     • die Widerrufsbelehrung,
     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
     formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10   Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere
     durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
     Antrag).
     Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä-
     testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei
     Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
     weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
     Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
     Vertrag vorzeitig in Textform kündigen.
     Bejaht die ARAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs-
     fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
     Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt die Kündigung muss dem Vertrags-
     partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs-
     pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei der ARAG wirksam. Der Versi-
     cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
     so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG die Kommunika-
     tion in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht
     gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären.
     Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-
     Beschwerdeformular ausfüllen.


10        Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 11]
          Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
          entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinrei-
          chende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE nicht zu-
          stimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgut-
          achterverfahrens von der ARAG verlangen (siehe Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist
          an die ARAG zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
          Darüber hinaus ist die ARAG Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
          der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs-
          unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
          aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                     11

[Seite 12]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ-
ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird.
Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts-
schutzversicherung (SVA 2022) der ARAG sowie die zu diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen
zugrunde.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn
eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


Vertragspartner
Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die ARAG SE (im Folgenden ARAG genannt) und die ARAG Allgemeine Versiche-
rungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt)


Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes Premium.

Führender Versicherer ist die ARAG.

Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung zuständig.

Die ARAG ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. auch für die ARAG Allgemeine entgegenzuneh-
men und zu tätigen. Ausnahme sind Schadenangelegenheiten.

Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG.

Dies gilt in Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
• die Rechtsschutzdeckung betreffen, ausschließlich für die ARAG,
• die den U-Haft-Support betreffen, ausschließlich für die ARAG Allgemeine.


Versicherungssummen
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsver-
trag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge
stellen die Brutto-Leistung dar.
Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für densel-
ben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaus-
sage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.
Im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die versicherten Kosten
bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Subli-
mits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursäch-
lich zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungs-
summe angerechnet.
Bei einem Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung) stehen jedem Versicherten die ver-
sicherten Leistungen der ARAG bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicher-
te betroffen, beträgt die Höchstentschädigungssumme bei einer Versicherungssumme von bis zu 500.000 Euro jedoch maximal
das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme und bei einer Versicherungssumme mehr als 500.000 Euro maximal das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.


12                     Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 13]
Wartezeiten
Im Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit, wenn
• der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des Anstellungsvertrages
  gestellt wurde
• der Versicherte bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Privatpersonen (§ 26
  Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte. Voraussetzung dafür ist ein Wechsel von einer angestellten Tätig-
  keit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.


Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den
Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig
ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, im Vermögensschaden-Rechtsschutz
Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit mit Ausnahme USA/Kanada, ansonsten nur bei besonderer Vereinbarung.
Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Bündelrabatte
Schließen Sie in der Privatlösung des Manager-Rechtsschutzes sowohl den Spezial-Straf-Rechtsschutz, den Vermögensschaden-
Rechtsschutz und den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ab, erhalten Sie einen Bündelnachlass. Der Bündelnachlass entfällt,
sofern der Versicherungsschutz für eine der abgeschlossenen Versicherungen endet.


Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                13

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Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden-
und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung (SVA 2022)
der ARAG SE


Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
1       Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
2       Welche Bereiche sind versichert?
3       Wer ist versichert?
3.1     Rechtsschutz für Unternehmen
3.2     Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.3     Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
4       Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
5       Leistungsumfang
6       Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
6.1     Innerhalb der Vertragslaufzeit
6.2     Vor Versicherungsbeginn
6.3     Nach Vertragsende
7       Was ist nicht versichert?
Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis

Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung
1         Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz?
2         Welche Bereiche sind versichert?
2.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
2.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
3         Wer ist versichert?
3.1       Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung)
4         Leistungsumfang
5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
5.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
6         Was ist nicht versichert?
6.1       Vorsatz
6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz
7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
          und was kann der Versicherungsnehmer tun?

Teil C: Allgemeine Bestimmungen
1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?
1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
1.2       Dauer und Ende des Vertrags
2         Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
5         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
6         Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden?
10        ARAG JuraTel
11        Leistungsupdate-Garantie

Glossar


14                      Inhaltsverzeichnis – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2013

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Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

1         Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
          Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
          ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2         Welche Bereiche sind versichert?
          Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-,
          Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Verfahren zur Strafvollstreckung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des
          im Versicherungsschein beschriebenen Unternehmens.


3         Wer ist versichert?
3.1       Rechtsschutz für Unternehmen
3.1.1     Versicherungsnehmer/Versicherte
          Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, soweit natürli-
          che Personen, und Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder (auch Interimsmanager). Versichert sind auch sämtliche dauer-
          haft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und Leiharbeit-
          nehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer – im Folgenden „Versicherte“
          genannt.

3.1.2     Externe und Interimsmandate
          Für die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für im Interesse des Versicherungs-
          nehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate sowie die vorübergehende
          Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen.

3.1.3     Ausgeschiedene Mitarbeiter
          Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für
          Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, sofern dieser der
          Rechtsschutzgewährung zustimmt.

3.1.4     Unselbstständige Niederlassungen
          Niederlassungen im vereinbarten Geltungsbereich im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich
          selbstständig sind.

3.1.5     Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen
          Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden, außerhalb
          Europas nur im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium.

3.1.6     Änderung/Erweiterung der Geschäftstätigkeit
          Ändert bzw. erweitert sich eine vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens drei Monate
          nach der der Tätigkeitsänderung folgenden Beitragshauptfälligkeit anzeigt. Geht die Anzeige später bei der ARAG ein,
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der
          ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt unberührt.

3.1.7     Vorsorge-Rechtsschutz bei Neugründungen/Beteiligungserwerb
          Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erworben
          werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der
          Neugründung, wenn der ARAG die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit ange-
          zeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Beitragsneufestsetzung erforderlich. Tritt also ein Versicherungsfall ein und ist eine An-
          zeige nicht spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz
          rückwirkend.

3.1.8     Veräußerungen
          Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz für sechs
          Monate ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fort, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums bei der ARAG ei-
          ne eigene, mit dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung gleichen Deckungsum-
          fangs abschließt.

3.1.9     Rechtsstellung Versicherter
          Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem jeweilig betroffenen Versicherten zu.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                       15

[Seite 16]
3.1.10   Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
         Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt, soweit sich die
         vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter
         Unternehmen richtet.

3.2      Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen.
         Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter-
         nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

3.3      Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Subsidiäre Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen, wenn
         • der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Unternehmens-Strafrechtsschutz-Versicherung mitversichert ist
         • das versicherte Unternehmen jedoch der Gewährung von Rechtsschutz widerspricht und sich darauf beruft, dass der
           Versicherungsnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist oder sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar ge-
           gen die Vermögensinteressen des Unternehmens richtet.
         Leistungen aus der bestehenden Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung sind vorrangig vor der Back-Up-Straf-
         Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmensleiter in Anspruch zu nehmen.
         Wenn die Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung endet, wandelt sich der Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Un-
         ternehmensleiter in einen Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach Ziffer 3.2 um. Die ARAG darf den entsprechend
         höheren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer darf der Umwandlung innerhalb eines Monates ab Zugang der
         Beitragsmitteilung widersprechen. In diesem Fall endet der Vertrag über den Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unter-
         nehmensleiter zum Ende der Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung.


4        Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
         Versicherungsschutz besteht für

4.1      Erstberatung
         das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
         oder standesrechtlichen Verfahren

         sowie für die anwaltliche

4.2      Strafverteidigung
         Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren.

4.3      Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
         Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen (auch online) einschließlich der Geltendmachung von
         Freigabe- und Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach § 111d ff. StPO, unabhängig davon, ob der
         Versicherte als Beschuldigter oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.

4.4      Verwaltungsrecht
         Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Strafverteidigung in ein-
         geleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern.
         Sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines ver-
         sicherten Betriebs bzw. Betriebsteils oder dem Entzug der Konzession als Folge eines versicherten Strafverfahrens.
         Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5      Arbeits- und Sozialrecht
         Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen nach Ziffer 3.1
         Tätigkeit in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu die-
         nen, die Verteidigung in eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern. Falls anderweitige Versicherungen
         bestehen, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.6      Folgeverfahren in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG)
         In Erweiterung von Ziffer 4.5 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen
         Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an ein Ordnungswidrigkeiten-
         oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen
         das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde.


16                        Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 17]
4.7       Verletzung Persönlichkeitsrecht
          Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund einer
          Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleite-
          ten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (zum Beispiel mediale Be-
          richterstattung, die geeignet ist, das Ansehen des Versicherten in der Öffentlichkeit zu schädigen).

4.8       Steuerrecht
          Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten
          Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz).
          Für den Versicherungsnehmer sowie die versicherten Organe und Organmitglieder erstreckt sich der Versicherungs-
          schutz darüber hinaus auch auf weitere Steuerstrafverfahren, wenn diese aus Handlungen und Unterlassungen im Zu-
          sammenhang mit Tätigkeiten resultieren, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgen, sondern anlässlich eines
          eintrittspflichtigen Versicherungsfalls offenbar geworden sind (erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz). Hierfür beträgt
          die Versicherungssumme bis 50.000 Euro insgesamt je Versicherungsfall.
          Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.9       Zeugenbeistand
          Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter
          als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand).
          Versichert ist ferner im Einvernehmen mit der ARAG die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte
          Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          vernommen wird (Erweiterter Zeugenbeistand).

4.10      Verfassungsrecht
          Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.

4.11      Firmenstellungnahme
          Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Per-
          sonen notwendig ist.

4.12      Vollstreckungsverfahren
          Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren.

4.13      Wiederaufnahmeverfahren
          Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.

4.14      Adhäsionsverfahren
          Tätigkeit in Adhäsionsverfahren.
          Soweit aus einer versicherten Straftat vermögensrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Versicherten erwachsen und
          im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden,
          besteht Versicherungsschutz.
          Eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.15      Privatklageverfahren
          Tätigkeit in Privatklageverfahren, wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt
          wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

4.16      Aktive Strafverfolgung
          Tätigkeit bei aktiver Strafverfolgung
          • für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmit-
            telbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet oder
          • zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers.

4.17      Koordination
          Tätigkeit als Koordinator
          Sind in einem Ermittlungsverfahren mehrere versicherte Personen betroffen, besteht auch Versicherungsschutz für
          die Einschaltung eines Anwalts zur Abstimmung der Verteidigungsstrategie, der ausschließlich mit der Koordination
          der Beschuldigtenverteidiger betraut ist, sofern die ARAG dessen Einschaltung vorab zugestimmt hat.

4.18      Prozessbeobachtung
          Ist in einem versicherten Strafverfahren nach Ziffer 1 die Beobachtung anderer Prozesse, die in unmittelbarem Zu-
          sammenhang mit dem versicherten Strafverfahren stehen, für die Verteidigung notwendig, übernimmt die ARAG die
          angemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Übernahme der Kosten setzt die vorherige Zustimmung der ARAG
          voraus.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               17

[Seite 18]
4.19     Sonstige Verfahren
         darüber hinaus im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
         und Standesrechts.

4.19.1   Hierunter fallen Verfahren in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens
         oder als Konsequenz aus einem Strafverfahren. Dies sind beispielsweise:
         • Auslieferungsverfahren/Internationaler Haftbefehl
         • Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
         • Kronzeugenregelung, wenn (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe
           gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann
         • Verständigung im Strafverfahren (Deal)
         • Verteidigung im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden
         • Corporate-Manslaughter-Verfahren: Führen grobe Organisationsfehler in einem Unternehmen zu einem tödlichen
           Unglück, kann das Unternehmen dafür strafrechtlich belangt werden (Rechtsfigur aus dem britischen Recht)

4.19.2   Und außerdem Verfahren im Zusammenhang mit
         • Berufsverbot
         • Betriebsstilllegung
         • Entzug der Fahrerlaubnis
         • Entzug der Gewerbeerlaubnis
         • Fahrverbot
         • Sportgerichtsbarkeit
         • Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung) des durch die Straftat erlangten Gewinns


5        Leistungsumfang
5.1      Welche Kosten trägt die ARAG?
5.1.1    Verfahrenskosten
         Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren.
         In Verfahren außerhalb Europas trägt die ARAG diese Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
         Verfahren in Deutschland stattfinden und nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührensätzen ermittelt
         würden.

5.1.2    Rechtsanwaltskosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
         die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die übli-
         chen Auslagen erstattet.
         Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
         hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
         Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
         Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
         • sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
         • der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
         Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
         Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewor-
         den wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

5.1.3    Mehrfachbeauftragungen
         Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Be-
         auftragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unter-
         schiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen.

5.1.4    Steuerberater, Hochschullehrer
         Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
         finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung.

5.1.5    Sachverständigenkosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die
         seine Verteidigung maßgeblich fördern.

5.1.6    Reisekosten
         Die ARAG trägt die Kosten für
         • notwendige Reisen des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren stehen;
         • Reisen der versicherten Personen zum zuständigen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
         • einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
           wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un-
           fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
         Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch-
         land geltenden Sätze (RVG) übernommen.


18                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 19]
5.1.7     Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
          Die ARAG trägt die Kosten für
          • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Ausland notwendigen
            schriftlichen Unterlagen;
          • die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
            Dolmetschers.

5.1.8     Nebenklagekosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der
          Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
          ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.

5.1.9     Kautionskosten
          Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein verein-
          barten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu ver-
          schonen. Zur Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kaution ist neben dem/den beschuldigten Versicherten auch
          der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung einverstanden war.
          Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt die ARAG darüber hinaus
          im Rahmen der Versicherungssumme die marktüblichen Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die
          dem Versicherten für die Bereitstellung des von der ARAG nicht übernommenen Kautionsbetrags entstehen.

5.1.10    Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung zu notwendigen Öffentlichkeitsarbeiten
          zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers bzw. der
          Versicherten im Zusammenhang mit einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ord-
          nungswidrigkeitenverfahren.
          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

5.1.11    Kosten privater Ermittlungen
          (präventiv, auch wenn das Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet ist)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die be-
          gründete Ansicht des mit der Verteidigung einer versicherten Person beauftragten Rechtsanwalts für die Erforderlich-
          keit sowie die Zustimmung der ARAG zur Übernahme dieser Kosten.

5.1.12    Forensische Dienstleistungen
          Forensische Dienstleistungen dienen der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, indem zum Beispiel Täter
          identifiziert, Schäden quantifiziert und Verantwortlichkeiten festgestellt werden. Häufiges Ziel ist die Anfertigung einer
          gerichtsverwertbaren Dokumentation des Sachverhalts. Hierdurch sollen Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung
          und Aufsichtsgremien unterstützt, weitere Schäden vermieden und die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden
          gefördert werden.
          Die ARAG trägt nach ihrer vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz um-
          fassten Verfahren gemäß Ziffer 1.1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische
          Dienstleistungen durch unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention wirtschaftskri-
          mineller Handlungen.
          Die Versicherungssumme für private Ermittlungen nach Ziffer 5.1.11 und forensische Dienstleistungen nach 5.1.12 beträgt
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort insgesamt 50.000 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium insgesamt 100.000 Euro
          je Versicherungsfall.

5.2       Assistance-Leistungen
5.2.1     U-Haft-Support im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
          Bei Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft oder vergleichbaren Rechtsinstituten im versicherten Ausland ge-
          gen Versicherte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, bietet die ARAG Allgemeine als Risikoträgerin auf Wunsch des
          Versicherten folgende Unterstützungsleistungen:

5.2.1.1   Benachrichtigungs-Service
          Die ARAG Allgemeine benachrichtigt nahestehende Personen, das Unternehmen, Geschäftspartner oder sonstige vom
          Versicherten bezeichnete Personen und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.

5.2.1.2   Botschafts- und Konsulats-Service
          Die ARAG Allgemeine informiert Botschaften und Konsulate und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.

5.2.1.3   Arzneimittel-Service
          Ist der Versicherte zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen,
          sorgt die ARAG Allgemeine für die Zusendung und übernimmt die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim
          Zoll. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Hausarzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte nicht in der Lage
          ist, das Arzneimittel vor Ort zu besorgen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                   19

[Seite 20]
5.2.1.4   Reisekosten eines nahen Angehörigen
          Die ARAG Allgemeine übernimmt einmalig die erforderlichen Reisekosten eines nahen Angehörigen zum Ort der U-Haft.
          Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner sowie die Kinder des Versicherten.
          Die Kosten erstattet die ARAG Allgemeine für Hin- und Rückreise bis zur Höhe
          • der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder
          • der Kosten eines Linienfluges (Economy-Class).

5.2.1.5   Untersuchungs-Haft-Tagegeld
          Die ARAG Allgemeine leistet zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen für den Zeitraum der Inhaftierung an den
          Versicherten ein pauschales Tagegeld in Höhe von 300 Euro für maximal 180 Tage.

5.2.1.6   Fahrzeug-Rücktransport
          Kann oder darf eine versicherte Person anlässlich einer mit einem Kraftfahrzeug angetretenen dienstlich veranlassten
          Fahrt infolge der Anordnung und des Vollzugs der Untersuchungshaft die Rückfahrt mit diesem Fahrzeug nicht antre-
          ten, veranlasst die ARAG Allgemeine dessen Rückführung zum gewöhnlichen Standort und übernimmt die hierdurch
          entstehenden Kosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz gilt nur innerhalb Europas (im
          geographischen Sinne). Nicht versichert ist die Rückführung von für diese Fahrt angemieteten Selbstfahrer-Vermiet-
          fahrzeugen.

5.2.1.7   Betreuung und Unterbringung von Kindern und Haustieren
          Ist während der Untersuchungshaft die Betreuung von Kindern oder Haustieren zu Hause erforderlich, benennt die
          ARAG Allgemeine auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während der Abwesenheit des Versicherten
          übernimmt, bzw. eine Betreuungsstelle oder Person, die die Versorgung von Haustieren des Versicherten übernimmt.
          Die ARAG Allgemeine ersetzt
          • die Kosten für die Betreuung der Kinder am Wohnsitz bis zu 50 Euro pro Tag, maximal bis zu 1.500 Euro
          • die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag maximal bis zu 350 Euro.

5.2.2     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versiche-
          rungsfalles psychologische Unterstützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die ARAG
          eine telefonische psychologische Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen, das Ereig-
          nis besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

5.2.3     Compliance
5.2.3.1   Webinar
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex Compliance durch ausge-
          suchte Experten zur Verfügung. Die Compliance-Schulung kann einmalig während der Vertragslaufzeit vom Versiche-
          rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

5.2.3.2   Beratung von Compliance-Beauftragten
          Wenn Compliance-Beauftragte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den begründeten Verdacht auf strafrelevantes Ver-
          halten versicherter Personen haben, übernimmt die ARAG einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer an-
          waltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort auf einen Betrag von 500 Euro und
          Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium auf 2.500 Euro limitiert. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei
          Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit keine Zahlun-
          gen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.4     Beratung zum Datenschutz und der IT- und Datensicherheit
5.2.4.1   Beratung Datenschutz
          Bei Fragen zum Datenschutz übernimmt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium einmalig während der Ver-
          tragslaufzeit die Kosten einer anwaltlichen Beratung bis zu 500 Euro. Diese Fälle reichen rund um die europäische Da-
          tenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu Auskunft, Berichtigung, Sper-
          rung oder Löschung personenbezogener Daten.

5.2.4.2   Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen
          die EU-DSGVO oder das BDSG die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.

5.2.4.3   Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig während
          der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion bis zu 2.500 Euro. Auf
          Wunsch vermittelt die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit
          mindestens drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit
          keine Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.


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5.2.5     Beratung zum betrieblichen Klima- und Umweltschutz
          Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen
          Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
          Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig
          während der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 2.500 Euro. Auf Wunsch vermit-
          telt die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindes-
          tens drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit
          keine Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.6     Whistleblower-Hotline
          Ist die interne Aufklärung eines Sachverhalts innerhalb eines Unternehmens erforderlich, übernimmt die ARAG die
          Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro für die Einrichtung einer sogenannten Whistleblower-Hotline. Voraussetzung
          ist das Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls beim Versicherungsnehmer. Auf Wunsch vermittelt die
          ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister.

5.2.7     Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen
          Die ARAG trägt die Kosten der anwaltlichen Beratung zur Vermeidung von Vorwürfen in Bezug auf Preis- und Ausschrei-
          bungsabsprachen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei Jahren be-
          steht. Zudem darf innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit keine Zahlungen
          oder Assistance-Leistungen erbracht worden sein. Die Leistung kann während der Vertragslaufzeit alle 5 Jahre einmalig in
          Anspruch genommen werden. Als Beginn der 5-Jahres-Frist gilt jeweils die letztmalige Inanspruchnahme.

5.2.8     Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von Auslandsaktivitäten
          Die ARAG trägt die Kosten für eine anwaltliche Beratung zum Korruptionsrisiko bei der erstmaligen Aufnahme von Ge-
          schäftsbeziehungen oder Aktivitäten im Ausland bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Diese Leistung kann einmalig wäh-
          rend der Vertragslaufzeit vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden.

5.3       Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
          Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Sublimits werden auf die Versi-
          cherungssumme angerechnet. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhän-
          genden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
          Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur
          Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.

5.4       Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
          Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

5.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein vom Ver-
          sicherungsnehmer beauftragter Dienstleister ist diesem gegenüber unmittelbar haftbar.


6         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
          Versicherte haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

6.1       Innerhalb der Vertragslaufzeit
          Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und
          vor dessen Ende eingetreten ist.

6.1.1     Eintritt des Versicherungsfalls
          Als Versicherungsfall gilt:

6.1.1.1   in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn
          es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

6.1.1.2   in disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
          Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.

6.1.1.3   bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
          • Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
          • Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
          • Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.

6.1.1.4   bei Zeugenbetreuung
          Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 21

[Seite 22]
6.1.1.5    in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
           Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.

6.1.1.6    bei einer Firmenstellungnahme
           Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein
           versichertes Unternehmen bezieht.

6.1.1.7    in Wiederaufnahmeverfahren
           Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprüngli-
           chen Strafverfahren.

6.1.1.8    in Privatklageverfahren
           Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt
           als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.

6.1.1.9    bei der aktiven Strafverfolgung
           Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand
           bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafan-
           zeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.

6.1.1.10   Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen
           Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.

6.1.2      Nachmeldefrist
           Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Ver-
           tragslaufzeit eingetreten sind.

6.1.3      Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
           In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kos-
           ten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs,

6.1.3.1    wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung
           der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient
           • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort übernimmt die ARAG für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratun-
             gen bis zu insgesamt 500 Euro.
           • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium übernimmt die ARAG über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die
             angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes bis zu insgesamt 2.500 Euro

6.1.3.2    in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit dem der
           Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG übernimmt über die
           erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu insgesamt 2.500 Euro
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu insgesamt 5.000 Euro.

6.1.3.3    bei drohender Insolvenz – Schutzschirmverfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung) Der
           Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich eine dro-
           hende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirmverfahrens hat der Versi-
           cherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten Sanierungsplans
           aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss durch ei-
           nen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer sonstigen Person mit
           vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
           Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung
           des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.

6.2        Vor Versicherungsbeginn
6.2.1      Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn
           liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
           • dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
           • der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfah-
              ren hinweisen und
           • anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand. Hiervon unberührt ist die Regelung unter Ziffer 6.2.2.

6.2.2      Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
           Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Ver-
           sicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versiche-
           rungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechts-
           schutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses
           Vertrags angerechnet.

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            Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss die-
            ser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung
            des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vorliegt.

6.3         Nach Vertragsende
6.3.1       Nachhaftung
            Nach Vertragsbeendigung besteht eine beitragsfreie Nachhaftungszeit

6.3.1.1     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort
6.3.1.1.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll
6.3.1.1.2   oder wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet
6.3.1.1.3   von drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
            kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden.

6.3.1.2     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
6.3.1.2.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll, von fünf Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendigung
            des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch
            keine Zahlungen erbracht wurden.
6.3.1.2.2   wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet, von fünf Jahren. Voraus-
            setzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall
            eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden. Nach fünf schadenfreien Jahren verlängert
            sich die Nachhaftungszeit auf sieben Jahre.

6.3.1.3     Weitere Voraussetzungen sind jeweils außerdem:
            • Es besteht kein anderer Versicherungsvertrag, aus dem der Versicherte Leistungen beanspruchen kann.
            • Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen keine Beitragsrückstände.


7           Was ist nicht versichert?
            Versicherungsschutz besteht nicht

7.1         bei Preis- und Ausschreibungsabsprachen
            für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.
            Ausnahme: Abweichend hiervon trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium in diesen Verfahren die Kos-
            ten bis 100.000 Euro. Diese Versicherungssumme gilt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.

7.2         bei Verurteilung wegen Vorsatzes
            Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In die-
            sem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl
            wegen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungspflicht nur insoweit, als Vorsatz betroffen
            ist. Der jeweilige Anteil berechnet sich nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen-
            hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß).

            Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht
            • im Strafbefehlsverfahren;
            • bei Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz), sofern gegen die versicherte Person ausschließ-
              lich eine Geldstrafe verhängt wird.


Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis für Unternehmensleiter
1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten
            Funktion im dort namentlich genannten Unternehmen.
            Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter-
            nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

1.2         Der Versicherungsschutz umfasst:
1.2.1       Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
1.2.1.1     eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
1.2.1.2     eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens.

1.2.2       Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
            der ARAG die Kosten zu erstatten, die sie für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens ge-
            tragen hat; Ausnahme: Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht im Strafbefehlsverfahren. Dann bleibt der Versi-
            cherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung
            verzichtet die ARAG.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    23

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1.2.3     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

1.2.4     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.

2         Leistungsumfang
2.1       Die ARAG trägt
2.1.1     Verfahrenskosten:
2.1.1.1   die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten der nach Ziffer 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren
          einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.

2.1.2     Rechtsanwaltskosten:
          Die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für die Ver-
          teidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
          Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung prüft
          die ARAG in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser
          Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unan-
          gemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch,
          übernimmt die ARAG also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;

2.1.3     die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherungsnehmer als Zeuge ver-
          nommen werden soll und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);

2.1.4     die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrig-
          keitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.

2.1.5     Reisekosten des Rechtsanwalts
          die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
          Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten
          werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;

2.1.6     Sachverständigenkosten
          die angemessenen Kosten der vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für
          dessen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

2.1.7     Nebenklagekosten
          die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit dieser durch deren
          Übernahme eine Einstellung des gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein
          hinreichender Tatverdacht fortbestand;

2.1.8     Reisekosten des Versicherungsnehmers
          Die Reisekosten des Versicherungsnehmers an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dessen Erschei-
          nen als Beschuldigter angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts-
          anwälten geltenden Sätze übernommen.

2.2       Die ARAG sorgt
2.2.1     für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland verhaftet oder mit
          Haft bedroht wird, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten.

2.2.2     für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um die rechtlichen Interessen des Versicherungs-
          nehmers im Ausland wahrzunehmen. Die ARAG übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;

2.2.3     für die Zahlung einer Kaution, wenn dies nötig ist, um den Versicherungsnehmer vorübergehend von Strafverfol-
          gungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag vereinbarten
          Höhe.

2.3       Die ARAG trägt nicht
2.3.1     die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine
          Selbstanzeige des Versicherungsnehmers ausgelöst wird;

2.3.2     Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von der ARAG zu tragende Kostenanteil
          richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.

3         Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
3.1       Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we-
          der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

3.2       Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
3.2.1     wenn der Versicherungsnehmer als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine verkehrsrechtliche Vorschrift
          verletzt haben soll;


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[Seite 25]
3.2.2     wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren
          Unruhen gegeben ist;

3.2.3     in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
          rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

3.2.4     aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

3.2.5     in ursächlichem Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

3.3       Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.

4         Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
4.1       Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit der im Versi-
          cherungsvertrag genannten Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

4.2       Als Versicherungsfall gilt
4.2.1     für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
          nehmer;

4.2.2     für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfah-
          rens gegen den Versicherungsnehmer;

4.2.3     für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherungsnehmer zur Zeugenaussage;
          Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be-
          hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.

5         Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme bzw.
          bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Zah-
          lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, werden dabei zusam-
          mengerechnet. Die Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                25

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Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung

1       Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz?
        Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
        ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2       Welche Bereiche sind versichert?
        Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
        und/oder den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.

2.1     Vermögensschaden-Rechtsschutz
        Der Versicherungsschutz umfasst im Vermögensschaden-Rechtsschutz Komfort und Premium die außergerichtliche und
        gerichtliche, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
        der versicherten Person, wenn diese im Zusammenhang mit einer versicherten Funktion aufgrund gesetzlicher Haft-
        pflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird (Rechtsschutz zur Ab-
        wehr dieser Ansprüche).
        Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung
        der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen
        von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und
        geldwerte Sachen.

2.2     Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
        Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium die au-
        ßergerichtliche und gerichtliche, im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der
        rechtlichen Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem versicherten
        Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gesondert geregelt werden. Mitversichert
        gelten Streitigkeiten aus der versicherten Tätigkeit, die vor dem Arbeitsgericht entschieden werden.


3       Wer ist versichert?
3.1     Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.1.1   Vermögensschaden-Rechtsschutz
        Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Funktion als
        a) Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
        b) Vorstandsmitglied
        c) Leiter/Prokurist oder
        d) Geschäftsführer
        e) Externer Mandatsträger für die Ausübung von im Interesse des Versicherungsnehmers wahrgenommenen, im
            Versicherungsschein bezeichneten Aufsichts-, Beirats- und Verwaltungsverfahren in anderen Unternehmen
            • in der Komfort- und Premium-Variante.
        f) Interimsmandatsträger für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen
            • in der Komfort- Variante, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet
            • in der Premium-Variante ohne zeitliche Begrenzung.
        einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
        Die Funktion, für die Versicherungsschutz besteht, und die juristische Person, für die die versicherte Person tätig ist,
        sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen.
        Rechtlich selbstständige Personengesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden juristischen Per-
        sonen gleichgestellt.

3.1.2   Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
        Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Eigenschaft als ge-
        setzlicher Vertreter einer juristischen Person aus dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis.

3.1.3   Änderung der Geschäftstätigkeit
        Ändert sich eine gemäß Ziffer 3.1.1 und 3.1.2 vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche-
        rungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens
        drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit nach deren Aufnahme anzeigt. Geht die Anzeige später bei der
        ARAG ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzei-
        ge bei der ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt unberührt.


26                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 27]
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung)
          Die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kann auch ein Unternehmen zugunsten Dritter abschließen, wobei
          nur derjenige Rechtsschutz geltend machen kann, zu dessen Gunsten der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
          vertrag abgeschlossen hat. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß
          auch auf die versicherten Personen anzuwenden.


4         Leistungsumfang
4.1       Welche Kosten trägt die ARAG?
4.1.1     Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
          die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Übliche Auslagen werden
          ausschließlich nach RVG erstattet.
          Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
          hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
          Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
          Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
          • sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
          • der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
          Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
          Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewor-
          den wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

4.1.2     Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Um dem Versicherten eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, trägt die ARAG in Deutschland die Kos-
          ten für den von ihr vermittelten Mediator.
          Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG anteilig die Kosten für
          den Versicherten.
          Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG nicht verantwortlich.

4.1.3     Vorsorgliche Rechtsberatung
4.1.3.1   Im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium trägt die ARAG die Kosten
          für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Fall, dass
          • dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion die Entlastung durch Aufsichtsorgane bzw. die Haupt-
            versammlung versagt wird;
          • gegenüber dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion in Form eines Beschlusses der Aufsichtsor-
            gane oder der Gesellschafterversammlung festgestellt wird, dass haftungsrelevantes Verhalten des Versicherungs-
            nehmers vorliegt und damit verbunden eine Androhung der Inanspruchnahme gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen
            erfolgt;
          • durch Dritte gegen das oder die Unternehmen, in denen der Versicherte eine versicherte Organfunktion wahrnimmt,
            ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro geltend gemacht
            wird;
          • gegen den Versicherungsnehmer eine behördliche Untersuchung eingeleitet wird, die sich auf seine versicherte Or-
            ganfunktion bezieht;
          • die Aufhebung des der versicherten Organfunktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrags angedroht wird oder die
            vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrags ausgesprochen wird. Dies gilt auch, wenn vereinbarte Leistungen aus
            Anstellungsverträgen oder damit unmittelbar zusammenhängenden Zusatzvereinbarungen nicht erbracht oder ge-
            kürzt werden;
          • Sondergutachten gemäß § 142 Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften erstellt werden;
          • dem Versicherten eine Inanspruchnahme wegen Insolvenz des Unternehmens droht.
          Die Versicherungssumme beträgt in Komfort 2.500 Euro und im Premium 5.000 Euro.

4.1.3.2   Darüber hinaus trägt im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium die ARAG die Kosten
          für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater über die unter 4.1.3.1 genannten Fälle
          hinaus auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern des Unternehmens bis zur Höhe
          von 5.000 Euro.

4.1.3.3   Die Kostenübernahme ist sowohl in 4.1.3.1 also auch in 4.1.3.2 auf zwei Leistungsfälle pro Kalenderjahr begrenzt Eine
          vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.

4.1.4     Gerichtliche Rechtsanwaltskosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertre-
          tung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann.
          Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem deutschen
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt die ARAG die Vergü-
          tung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik
          Deutschland durchgeführt würde.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                              27

[Seite 28]
4.1.5   Verfahrenskosten
        Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten sowie die ihm aufgrund gesetzlicher Festsetzung
        auferlegten Kosten der Gegenseite.

4.1.6   Sachverständigenkosten
        Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für ein vom Versicherten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Wahr-
        nehmung seiner rechtlichen Interessen eingeholtes Sachverständigengutachten, soweit die ARAG sich zu deren Über-
        nahme schriftlich bereit erklärt.

4.1.7   Reisekosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        • notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum zuständigen Gericht;
        • Reisen des Versicherten zum zuständigen Gericht, wenn dieses dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.
        • einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
          wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un-
          fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
        Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch-
        land geltenden Sätze (RVG) übernommen.

4.1.8   Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen
          schriftlichen Unterlagen;
        • die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dol-
          metschers.

4.1.9   Streitbeitritt und -verkündung, negative Feststellungsklage
        Die ARAG trägt – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung – die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung
        oder einer negativen Feststellungsklage.

4.2     Versicherungssumme
        Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
        Versicherungssumme. Diese ist auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Ver-
        sicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
        Bei einem nach Ziffer 3.2 vereinbarten Versicherungsschutz zugunsten anderer Personen (Vermögensschaden-Rechts-
        schutz für Unternehmensleiter) stehen jedem Versicherten die unter Ziffer 4 beschriebenen Leistungen der ARAG bis
        zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, beträgt die
        Höchstentschädigungssumme jedoch maximal das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme.

4.3     Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
        Die ARAG trägt nicht
        • die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs-
          nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
          Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
        • die Kosten, soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger
          Gegenstände beruhen;
        • die Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
          entstehen;
        • die Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
          ckungstitels eingeleitet werden;
        • die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht
          bestünde;
        • die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

4.4     Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium umfasst auch
4.4.1   Überprüfung des Anstellungsvertrages
        Die ARAG stellt einen schnellen und einfachen Zugang zur Verfügung für die Prüfung des vom Versicherungsschutz
        umfassten Anstellungsvertrages durch einen von der ARAG vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt.
        Die Prüfung umfasst eine Ersteinschätzung zu den wichtigsten Klauseln wie insbesondere Tätigkeitsbeschreibung,
        Vergütung, Sonderzahlungen, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen und Haftung, Versicherungsschutz durch qualifi-
        zierte echte D&O Verschaffungsklausel.
        Dies gilt auch für Anstellungsverträge, die bereits bis zu vier Wochen vor dem Abschluss des Anstellungsvertrags-
        Rechtsschutzes abgeschlossen wurden.
        Die Prüfung kann einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Prüfungen sind jeweils erst nach Ablauf von 5 Jah-
        ren seit der letzten Inanspruchnahme versichert. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.


28                      Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 29]
4.4.2     Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer
          Die ARAG übernimmt die Kosten einer Leistungs- oder Feststellungsklage
          • gegen den Versicherer des D&O-Versicherungsvertrages, in dem der Versicherungsnehmer mitversichert ist
          • wenn dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz aus dem D&O-Vertrag aus einem anderen Grund als der Nicht-
            zahlung der Prämie in Textform verweigert wird
          • oder wenn ihm nicht innerhalb eines Monats, nachdem er sämtliche ihn im Schadenfall betreffenden Obliegenheiten
            erfüllt und eine entsprechende Frist gesetzt hat, Kostenzusage erteilt wird.
          Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall.

4.4.3     BaFin-Verwaltungsverfahren
          Die ARAG trägt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegen die Verwarnung, Ankündigung des
          Abberufungsverfahrens sowie das Abberufungsverlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
          die auf dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) bzw. dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beruhen.
          Als Versicherungsfall gilt in diesem Fall der (behauptete) Verstoß gegen Rechtspflichten oder -vorschriften, der das Tä-
          tigkeitwerden der BaFin ausgelöst hat.

4.4.4     Webinar "Haftungsrisken aus der Organtätigkeit“
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies eintägiges Webinar zum Themenkomplex „Haftungsrisi-
          ken aus der Organtätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann einmalig vom Versiche-
          rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

4.4.5     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. Teil A 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen Ver-
          sicherungsfalles im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium psychologische Unter-
          stützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die ARAG eine telefonische psychologische
          Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen das Ereig-
          nis besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

4.4.6     Öffentlichkeitsarbeit
          Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers, soweit diese Beratung mit einem Versicherungsfall im Zusammenhang steht

          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherungsnehmer bzw. der Versicherten gel-
          tend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens.

          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          • im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          • im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

4.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein von Ihnen
          beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
5.1.1     Versicherungsfall
5.1.1.1   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort gilt der Versicherungsfall als eingetreten
          • in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu ver-
            stoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
          • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
          • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermö-
            gensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als geltend ge-
            macht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.

5.1.1.2   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der
          Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes
          nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und
          der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltend-
          machung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                  29

[Seite 30]
5.1.2.   Mehrere Verstöße bei Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort nach Ziffer 5.1.1.1
         Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder
         gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher
         Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden im vollen Umfang adäquat ursächlich ist.

5.1.3    Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetre-
         ten, besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer
         Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen er-
         langt, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes
         richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutz-
         vertrag.

5.1.4    Nachhaftung
         Werden nach Beendigung des Versicherungsvertrags innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erstmals Haft-
         pflichtansprüche geltend gemacht, bei denen der behauptete Verstoß noch innerhalb des versicherten Zeitraums einge-
         treten ist, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Der Zeitraum verlängert sich mit jedem weiteren Versicherungsjahr,
         das der Vertrag schadenfrei bestand, um weitere zwölf Monate; er beträgt jedoch maximal 72 Monate im Vermögens-
         schaden-Rechtsschutz Komfort und 144 Monate im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium.
         Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis besteht eine prämienfreie Nachhaftung für Versicherungsfälle, die inner-
         halb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wenn die versicherte Funktion aus Al-
         ters- oder Krankheitsgründen dauerhaft weggefallen ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag vor seiner
         Beendigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen schadenfrei bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungs-
         fall eingetreten ist.

5.1.5    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erst-
         mals später als fünf drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versi-
         cherung geltend gemacht wird. Diese Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe
         aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).

5.2      Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
5.2.1    Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit
         Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb des versicherten Zeitraums. Der
         Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen
         Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Streitigkeit aus dem
         Anstellungsverhältnis ausgelöst wurde. Der Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten
         nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

         Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit
         • wenn der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des An-
           stellungsverhältnisses gestellt wurde
         • bei einem Wechsel von einer angestellten Tätigkeit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen
           Person, wenn der Versicherungsnehmer bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort
           oder Premium für Privatpersonen (§ 26 Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte und der
           ARAG den Wechsel innerhalb von drei Monaten anzeigt.

         Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
         rechtlicher Interessen mehrere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Versiche-
         rungsfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder, soweit
         sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

5.2.2    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz,
         im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
         Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese
         Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen
         die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).

5.2.3    Aufhebungsvereinbarung
         Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung kein Versi-
         cherungsfall im Sinne von Ziffer 5.2.1 vor, übernimmt die ARAG im Einzelfall Anwaltskosten
         • bis zu 5.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort
         • bis zu 25.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium.

5.2.4    Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn
         Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetreten,
         besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer Kenntnis
         vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit


30                        Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 31]
          mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich
          nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutzvertrag.

5.2.5     Versichererwechsel
          Abweichend von Ziffer 5.2.2 besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
          der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt, der Anspruch auf Rechtsschutz aber erstmals
          später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gegenüber der ARAG geltend gemacht wird. Die Meldung
          beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Je-
          mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist, dass
          • der Versicherungsnehmer bei seiner vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert war und
          • der Wechsel zur ARAG lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen gibt die ARAG Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den der Versicherungsnehmer bei seinem
          bisherigen Versicherer versichert hatte, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages bei der ARAG.

          Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs-
          schutz bei der ARAG bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.

5.2.6     Nachhaftung
5.2.6.1   Es besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung
            des Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von drei Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.

5.2.6.2   Wird der Versicherungsvertrag beendet, weil die versicherte Funktion aus Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft
          weggefallen ist, besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
            Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von fünf Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.

5.2.6.3   Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Versicherungsvertrag vor seiner Beendigung mindestens drei Jahre ununter-
          brochen bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungsfall eingetreten ist.

5.2.6.4   Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gleichzeitig die Höchstleistung der ARAG für alle im Rahmen der Nach-
          haftung versicherten Rechtsschutzfälle.


6         Was ist nicht versichert?
6.1       Vorsatz
          Es besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig her-
          beigeführt hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherte zur Rückzahlung der
          Leistungen verpflichtet, die die ARAG für ihn erbracht hat.

6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz
          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch nicht,
          • soweit der abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Um-
            fang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
          • für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
            (zum Beispiel punitive oder examplary damages);
          • für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die in den USA, USA-Territorien und Kanada oder nach dem materiellen
            Recht dieser Länder geltend gemacht werden.


7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
          ablehnen und was kann der Versicherungsnehmer tun?
7.1       Ablehnung des Rechtsschutzes
          Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen

7.1.1     keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

7.1.2     oder mutwillig ist.
          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange-
          strebten Erfolg stehen. In diesem Fall kann die ARAG nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft
          der Versicherten beeinträchtigt würden.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               31

[Seite 32]
        Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und zwar mit Be-
        gründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
        möglich.)

7.1.3   Nachschieben der Ablehnungsgründe
        Hat die ARAG den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widerspricht der Versicherungsnehmer dieser
        Ablehnung, so kann die ARAG den Rechtsschutz aus den Gründen der Ziffer 7.1.1 oder 7.1.2 nur dann ablehnen, wenn sie
        dies dem Versicherungsnehmer danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser
        Ziffern geführt hat, in Textform mitteilt.

7.2     Hinweispflicht
        Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er
        der Auffassung der ARAG nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats

7.2.1   entweder den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen kann, der ARAG gegenüber eine
        begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig
        erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (Stichentscheid),

7.2.2   oder die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG verlangen kann.
        Mit dem Hinweis nach Ziffer 7.2 ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durch-
        führung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen der ARAG zuzusenden.

7.3     Schiedsgutachterverfahren
7.3.1   Durchführung des Schiedsgutachterverfahren
        Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat die ARAG dieses Verfah-
        ren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Leitet die ARAG das
        Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungs-
        nehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.

7.3.2   Fristwahrende Maßnahmen
        Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hier-
        durch Kosten, ist die ARAG verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss
        des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen. Der Versicherungsnehmer muss diese Kosten an die ARAG erstatten, wenn
        der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war.

7.3.3   Person des Schiedsgutachters
        Schiedsgutachter im Sinne von Ziffer 7.2.1 ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener
        Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwalts-
        kammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen,
        die für die Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftli-
        chen Verfahren, ob Versicherungsschutz besteht.

7.4     Bindende Entscheidung
        Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die ARAG verbindlich.
        Die Entscheidung des Stichentscheids ist für den Versicherungsnehmer und die ARAG bindend.
        Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

7.5     Kosten
        Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG unabhängig von deren Ergebnis.


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[Seite 33]
Teil C: Allgemeine Bestimmungen

1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?
1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
          des Versicherungsscheins (siehe Ziffer 2.2) zahlt.
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall.).

1.2       Dauer und Ende des Vertrags
1.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

1.2.2     Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG. Die Kündigung muss
          diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

1.2.3     Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der ARAG spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

1.2.4     Wegfall des versicherten Interesses
          Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ARAG davon Kenntnis er-
          hält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Bei-
          trag zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt
          worden wäre.

1.2.5     Kündigung nach Versicherungsfall
1.2.5.1   Lehnt die ARAG den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem der
          Versicherungsnehmer die Ablehnung erhalten hat.

          Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche-
          rungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
          Die Kündigung muss der ARAG oder dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG
          ihre Leistungspflicht bestätigt hat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

1.2.5.2   Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Der Versiche-
          rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens je-
          doch am Ende des Versicherungsjahres.
          Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.

1.3       Vorversicherungs-Garantie (Versicherungsfälle nach Vertragsbeginn)
          im Spezial-Straf-Rechtsschutz, Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz jeweils in der
          Premiumvariante:
          Damit der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungswechsel zur ARAG möglichst keine Nachteile hat, reguliert
          die ARAG im Versicherungsfall nach den Bedingungen des unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und
          unter den nachstehenden Voraussetzungen.
          Die Regulierung erfolgt nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedin-
          gungen des direkten Vorvertrags. Diese muss der Versicherungsnehmer der ARAG in Textform zur Verfügung stellen.
          Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie Sonder- und Zu-
          satzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertrag-
          liche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          • der Versicherungsfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
          • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde. Die Vorver-
            sicherungs-Garantie gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands

          Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernimmt die ARAG die Kosten bis zu 100.000 Euro.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 33

[Seite 34]
2       Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
2.1     Beitrag und Versicherungsteuer
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-
        setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2.2     Versicherungssteuerrechtliche Angaben
        Der Versicherungsnehmer ist als zum Teil originär Steuerpflichtiger verpflichtet, die zur Berechnung der Versiche-
        rungssteuer im In- und Ausland relevanten Informationen der Unternehmen gemäß § 2 auf Anfrage der ARAG für jede
        Prämienabrechnung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Steuerbehörden die Berechnungs-
        grundlagen prüfen sollen oder steuerlich abweichend bewerten. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 VersStG
        bleiben unberührt.

2.3     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
2.3.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Ab-
        schluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
        Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.3.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
        punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
        Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerk-
        sam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu ver-
        treten hat.

2.3.3   Rücktritt
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die ARAG vom Vertrag zu-
        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die ARAG kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

2.4     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2.4.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
        benen Zeitpunkt erfolgt.

2.4.2   Verzug
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug ent-
        standenen Schadens zu verlangen.

2.4.3   Zahlungsaufforderung
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
        form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
        gibt, die nach den Ziffer 2.4.4 und 2.4.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

2.4.4   Kein Versicherungsschutz
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem
        Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.3 darauf
        hingewiesen wurde.

2.4.5   Kündigung
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die ARAG den
        Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
        Ziffer 2.4.3 darauf hingewiesen hat.
        Hat die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be-
        trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Ziffer 2.4.4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der
        Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2.5     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
2.5.1   Rechtzeitige Zahlung
        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
        Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be-
        rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der ARAG nicht eingezogen werden, ist die
        Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
        rung der ARAG erfolgt.


34                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 35]
2.5.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
          hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
          kann, ist die ARAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsneh-
          mer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der ARAG hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

2.6       Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
          cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitragszah-
          lung im Voraus verlangen.

2.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
          Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
3.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Wenn die ARAG diese höhere Gefahr auch
          nicht gegen einen höheren Beitrag absichert, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen:
          • Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
          • Die ARAG lehnt die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Ein-
          haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die ARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.
          Die ARAG muss ihr Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben, nachdem sie von der Erhöhung der
          Gefahr Kenntnis erhalten hat.

3.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer muss
          diesen Umstand der ARAG innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn die ARAG erst nach Ablauf von zwei Monaten
          informiert wird, wird der Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem der Versicherungsnehmer
          die ARAG informiert hat.

3.3       Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer auffordert, ihr die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu ma-
          chen, muss der Versicherungsnehmer der ARAG diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn der Versicherungs-
          nehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die ARAG den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
          Monat kündigen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer weist der ARAG nach, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahr-
          lässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
          in ungewöhnlich hohem Maße.)
          In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
          • Der Versicherungsnehmer macht innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
          • Der Versicherungsnehmer unterlässt vorsätzlich erforderliche Angaben.
          • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer die
            ARAG über die Gefahrerhöhung hätte informieren müssen.
          Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der ARAG bereits
          bekannt waren.
          Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, kann
          die ARAG den Umfang ihrer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
          nehmers entsprechenden Verhältnis.
          Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
          Ausnahme: In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer trotzdem Versicherungsschutz:
          • Er weist der ARAG nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Um-
            fang der Leistung der ARAG erhöht hat.
          • Die Frist für die Kündigung der ARAG ist abgelaufen, und die ARAG hat nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          • die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
          • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
4.1       Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der ARAG oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

4.2       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der ARAG nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
          rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
          letzte der ARAG bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies
          gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                  35

[Seite 36]
4.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
      der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend Anwendung.


5     Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
      Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die die Versicherten beachten müssen, um den Anspruch auf
      Versicherungsschutz zu erhalten.

5.1   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls er-
      forderlich, hat er
      a) der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
      b) die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
          Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
      c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
          aa) Kosten verursachende Maßnahmen mit der ARAG abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
               von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der ARAG einzuholen;
          bb) entfällt

5.2   Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi-
      cherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des
      Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei
      einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

5.3   Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus,
      a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines
          Rechtsanwalts notwendig erscheint.

5.4   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im
      Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG nicht verantwortlich.

5.5   Der Versicherungsnehmer hat
      a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unter-
          richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
          beschaffen;
      b) der ARAG auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

5.6   Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
      seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in
      einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige
      oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
      henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG den Versicherungsnehmer durch ge-
      sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
      Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
      Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
      Umfang der der ARAG obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
      genheit arglistig verletzt hat.

5.7   entfällt

5.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.

5.9   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG getragen hat, gehen mit
      ihrer Entstehung auf diese über. Soweit ihm bereits Kosten erstattet wurden, sind diese an die ARAG zurückzuzahlen.
      Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat der Versicherungsnehmer die für die Geltendmachung der Ansprüche
      notwendigen Unterlagen der ARAG auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen Prozessgegner auf
      Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG zur Leistung
      insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
      lässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
      Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
      lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


6     Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
      Der Versicherte kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu
      deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
      Vom Versicherten in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er-
      stattet, an dem diese Kosten vom Versicherten gezahlt wurden.


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[Seite 37]
7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
          gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
          Hat die ARAG den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit
          Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 5.2 entstanden ist.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
          dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der ARAG dem Versicherten in Textform zugeht.


8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
8.1       Europa
          Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel-
          meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
          Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
          werden würde.

8.2       Weltweit
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, ansonsten nur wenn ge-
          sondert vereinbart.

8.3       Non admitted countries
          Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versi-
          cherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.

8.3.1     Eigenschaden
          Hiervon abweichend erstattet die ARAG dem Versicherungsnehmer die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er
          mitversicherte Tochterunternehmen und deren Beschäftigte, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen
          Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, von den unter diesem Vertrag versicherten Kos-
          ten freigestellt hat. Diese Zahlung an den Versicherungsnehmer hat vollumfänglich befreiende Wirkung. Die ARAG
          schuldet hierbei nur die Kosten, zu deren Leistung sie ohne die Regelung „non-admitted“ verpflichtet gewesen wäre.

8.3.2     Taxclause
          Die ARAG trägt die Kosten des schadenbedingten Steuermehraufwands, der dem Versicherungsnehmer im Zuge der
          Freistellung gemäß Ziffer 8.3.1 entsteht. Der Steuermehraufwand muss kausal durch die Leistung an den Versiche-
          rungsnehmer aufgrund der Freistellung entstanden sein. Eine Erstattung von Zinsen, Strafsteuern und Bußgeldern ist
          ausgeschlossen. Der Grund und die Höhe des Steuermehraufwandes ist der ARAG nachzuweisen.

8.4       Sanktionsklausel
          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
          anzuwenden?
9.1       Klagen gegen die ARAG
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG können an folgenden Orten eingereicht werden:
          • am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG oder
          • auch am Gericht des Wohnsitzes, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist; hat er keinen Wohnsitz,
            kann er die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einreichen.

9.2       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer verklagen muss, kann sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, am Gericht dessen Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“
            ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein).
            Hat der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz, kann die ARAG die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufent-
            halts einreichen.
          • Wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage-
            erhebung nicht bekannt ist, am Sitz der ARAG oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG.
          • Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
            schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist auch das Gericht am
            Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               37

[Seite 38]
9.3    Wohnsitzverlegung ins Ausland
       Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei-
       nen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der ARAG.

9.4    Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
       Ist der Wohn-/Firmensitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
       cherungsnehmer nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


10     ARAG JuraTel®
10.1   Gegenstand von ARAG JuraTel®
       Die ARAG stellt den Versicherten eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen
       Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) zur Verfügung. Diese wird durch einen in Deutschland
       zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, durchgeführt.

       Bei Rechtsfragen im Ausland stehen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Lan-
       desrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
       • Belgien
       • Dänemark
       • Estland
       • Frankreich
       • Griechenland
       • Großbritannien
       • Italien
       • Kroatien
       • Lettland
       • Litauen
       • Niederlande
       • Norwegen
       • Österreich
       • Polen
       • Portugal
       • Rumänien
       • Schweden
       • Schweiz
       • Serbien
       • Slowakei
       • Spanien
       • Tschechien
       • Türkei
       • Ungarn

       sowie die USA.

10.2   Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
       Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.

10.3   Leistungsumfang
       Die ARAG übernimmt je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des Rechtsanwalts bis zu maxi-
       mal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


11     Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
       Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz,
       Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz – jeweils in der Komfort- und Premiumvari-
       ante – für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen die SVA 2022 zu-
       grunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne
       dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


38                      Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

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Glossar

Aktuar
Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische
Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten.

Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende
sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.

Aufhebungsvereinbarung
Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Anstellungsvertrages. Ein konkreter Versicherungsfall (behaupteter
Rechtsverstoß) ist nicht erforderlich.

Bußgeld
Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es
sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dinglicher Arrest
Der dingliche Arrest ist ein Hoheitsakt, der es der Ermittlungsbehörde ermöglicht, sehr schnell in das Vermögen des Betroffenen
(Beschuldigter oder Dritter, wie z.B. eine GmbH) zu vollstrecken.

Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw.
in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für
vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden
(zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet.

Interimsmanager
Durch Externe vorübergehend wahrgenommene Mandate im Auftrag des versicherten Unternehmens

Natürliche Person/Juristische Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten müssen, um seinen Anspruch auf Versicherungs-
schutz zu erhalten.

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie
können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden.

Regressmaßnahmen
Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An-
spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer
muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten.

Strafbefehl
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein
schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver-
handlung stattgefunden hat


Glossar – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    39

[Seite 40]
Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen
Dies sind beispielsweise:
• Akustische Wohnraumüberwachung
• Ärztlicher Eingriff (auch Blutprobe, Entnahme von Körperzellen)
• Beschlagnahme (auch Post) inklusive Geltendmachung von Herausgabeansprüchen
• Entziehung der Fahrerlaubnis (auch vorläufig)
• Erhebung der Telekommunikations-Verkehrsdaten
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen
• Freiheitsentziehende Maßnahmen/Festnahme
• Verdeckte Ermittlungen

Straftat
Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit
einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft.

Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selber zahlen muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung
wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber steht im Versicherungsschein.

Sonstige Lebenspartnerschaft
Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Tätlicher Angriff
Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird.

Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin,
Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu-
legen.
Der Versicherungsobmann
• arbeitet für Verbraucher kostenfrei,
• überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers,
• kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten,
• erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.


40                                Glossar – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen ARAG Manager-Rechtsschutz 10.2022

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen
für die Spezial-Straf-,
Vermögensschaden- und
Anstellungsvertrags-
Rechtsschutzversicherung
SVA 2022

Versicherteninformation
und Bedingungen für den
Manager-Rechtsschutz


Stand 10.2022


A 162 04.2023

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-
Rechtsschutz 2022 – Leistungsübersichten

Zeichenerklärung                         mitversichert                ○ versicherbar                             – nicht versichert


Spezial-Straf-Rechtsschutz                                     Basis               Komfort                   Premium                     Fundstelle
Versicherungssummen

Unternehmenslösung                                             300.000 €                       Wahlweise                                      Police
Europa (versichert in Basis) und                           (je Kalenderjahr)                   500.000 €
Weltweit (versichert in Komfort und Premium)              Erweiterter Straf-                  1.000.000 €
                                                           Rechtsschutz als        2.000.000 € (2-fach je Kalenderjahr)
                                                          Annex zu § 28 ARB

Privatlösung                                                  300.000 €                             Wahlweise                                 Police
Europa (versichert in Basis) und                          (je Kalenderjahr)                         300.000 €
Weltweit (versichert in Komfort und Premium)                      –                                 500.000 €
                                                                                                   1.000.000 €

Kaution                                                      300.000 €              300.000 €                1.000.000 €                      Police

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                     –                      500 €                  2.500 €                Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                       auch für die weiter-                 S. 22
                                                                                                           gehende Tätigkeit

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen                      –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
nach Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                                   S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit,             –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
Unterstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                                          S.22

Erweiterter Steuer-Straf-Rechtsschutz                             –                     50.000 €                 50.000 €               Teil A, Ziffer 4.8,
                                                                                                                                               S.17

Öffentlichkeitsarbeit                                             –                     50.000 €                 100.000 €             Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                                               S. 19.

Private Ermittlungen                                                                                                                   Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                                               S. 19
                                                                  –                     50.000 €                 100.000 €
Forensische Dienstleistungen                                                                                                           Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                                               S. 19

Vorversicherungsgarantie                                          –                        –                     100.000 €         Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                               –                        –                   100.000 €                 Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                            je Kalenderjahr                    S. 23

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                        –                     2.500 €                   2.500 €               Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                                       S. 21

Compliance Webinar                                                –             einmalig während           einmalig während            Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                               der Vertragslaufzeit       der Vertragslaufzeit                 S. 20

Compliance Beratung                                               –                      500 €                    2.500 €              Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                                               S. 20

Beratung Datenschutz                                              –                        –                    500 €                  Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                          (einmalig während                    S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion
∙ mit Rechtsschutzfall                                            –                     2.500 €                   5.000 €              Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
                                                                                                                                                S. 20
∙ ohne Rechtsschutzfall                                           –                        –                   2.500 €                 Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                          (einmalig während                     S. 20
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Beratung Klima- und Umweltschutz
∙ mit Rechtsschutzfall                                            –                     2.500 €                5.000 €                  Teil A, Ziffer 5.2.5,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                           –                        –                   2.500 €                          S. 21
                                                                                                          (einmalig während
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)

Whistleblower Hotline ( in der Unternehmenslösung)                –                     5.000 €                   5.000 €               Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                                                S. 21

Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von                   –                        –                   2.500 €                  Teil A, Ziffer 5.2.8,
Auslandsaktivitäten                                                                                       (einmalig während                     S. 21
                                                                                                         der Vertragslaufzeit)


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                                            3

[Seite 4]
Spezial-Straf-Rechtsschutz                                  Basis            Komfort           Premium            Fundstelle
Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                        Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                             Teil A, Ziffer 5.1.6, S. 18
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)

ARAG Online Rechts-Service                                                                       

Anwaltsempfehlung                                                                                

ARAG Manager-SOS Landingpage                                                                     

Strafverteidiger-Hotline                                                                         

Leistungen

Straf-Rechtsschutz
∙ Vergehen                                                                                                  Teil A, Ziffer 4.2, S. 16
∙ Verbrechen                                                  –                                   

Straf-Rechtsschutz in Verkehrssachen                           –                                             Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                           Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verkehrssachen            –                                             Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                       Teil A, Ziffer 4.2, S. 16

Sportgerichtsbarkeit                                           –                                              Teil A, Ziffer 4.19.2,
                                                                                                                        S. 18

Sonstige Verfahren                                             –                                            Teil A, Ziffer 4.19, S. 18

Erstberatung                                                   –                                             Teil A, Ziffer 4.1, S. 16

Vorsorgliche erste Beratung bei unmittelbarem                  –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.1,
bevorstehendem Ermittlungsverfahren                                                                                     S. 22

Vorsorgliche Beratung bei Auskunftsverlangen nach              –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.2,
Wertpapierhandelsgesetz                                                                                                 S. 22

Insolvenz-Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit,          –                                              Teil A, Ziffer 6.1.3.3,
Unterstützung im Schutzschirmverfahren                                                                                   S.22

Verwaltungsverfahren: unterstützende                                                                          Teil A, Ziffer 4.4,
verwaltungsrechtliche Tätigkeit                                                                                        S. 16

Steuerstraf-Rechtsschutz                                       –                                             Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz                           –                                             Teil A, Ziffer 4.8, S. 17

Arbeitsrecht (in der Unternehmenslösung)                       –                                             Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Sozialrecht (in der Unternehmenslösung)                        –                                             Teil A, Ziffer 4.5, S. 16

Folgeverfahren Mindestlohngesetz (MiLoG)                       –                                             Teil A, Ziffer 4.6, S. 16

Psychologische telefonische Soforthilfe (Krisen-Coaching)      –                                               Teil A, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                        S. 20

Compliance Webinar                                             –                                              Teil A, Ziffer 5.2.3.1,
                                                                                                                        S. 20

Compliance Beratung                                            –                                             Teil A, Ziffer 5.2.3.2,
                                                                                                                       S. 20

Beratung Datenschutz                                           –                 –                             Teil A, Ziffer 5.2.4.1,
                                                                                                                        S. 20

Beratung Datensicherheit/IT-Sicherheitsinspektion
∙ mit Rechtsschutzfall                                         –                                           Teil A, Ziffer 5.2.4.2,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                        –                 –                                     S. 20
                                                                                                               Teil A, Ziffer 5.2.4.3,
                                                                                                                        S. 20

Beratung Klima- und Umweltschutz                                                                  
∙ mit Rechtsschutzfall                                         –                                            Teil A, Ziffer 5.2.5,
∙ ohne Rechtsschutzfall                                        –                 –                                     S. 21

Whistleblower Hotline (in der Unternehmenslösung)              –                                            Teil A, Ziffer 5.2.6,
                                                                                                                        S. 21

Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im                     –                                               Teil A, Ziffer 5.2.7,
Zusammenhang mit Ausschreibungsabsprachen                                                                                S. 21

Preis- und Ausschreibungsabsprachen                            –                 –                               Teil A, Ziffer 7.1,
                                                                                                                        S. 23


4                          Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 5]
Spezial-Straf-Rechtsschutz                                 Basis         Komfort               Premium                  Fundstelle
Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme                    –                 –                                   Teil A, Ziffer 5.2.8,
von Auslandsaktivitäten                                                                                                       S. 21

Öffentlichkeitsarbeit                                          –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.10,
                                                                                                                              S. 19

Private Ermittlungen                                           –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.11,
                                                                                                                              S. 19

Forensische Dienstleistungen                                   –                                                    Teil A, Ziffer 5.1.12,
                                                                                                                              S. 19

U-Haft-Support                                                 –                 –                                 Teil A, Ziffer 5.2.1, S. 19

Verletzung Persönlichkeitsrecht                                –                                                   Teil A, Ziffer 4.7, S. 17

Prozessbeobachtung                                             –                                                  Teil A, Ziffer 4.18, S. 17

Nachhaftung                                                    –                                                  Teil A, Ziffer 6.3.1, S. 23

Nachmeldefrist                                                                                                   Teil A, Ziffer 6.1.2, S. 22

Vorversicherungsgarantie                                       –                 –                                  Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                             –                                                   Teil C, Ziffer 11, S. 38

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter

Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter              –                 ○                   ○               Teil A, Ziffer 3.3, S. 16
Subsidiäre Privatlösung


Vermögensschaden-Rechtsschutz                           Basis           Komfort                 Premium                 Fundstelle
Versicherungssummen

Europa                                                 300.000 €         300.000 €               300.000 €                    Police
                                                       500.000 €         500.000 €               500.000 €
                                                                                                1.000.000 €

Weltweit (ex. USA/Kanada)                                  –                 –                   300.000 €                    Police
                                                                                                 500.000 €
                                                                                                1.000.000 €

Höchstentschädigungssumme bei mehreren Versicherten     3-fach             3-fach                  3-fach                     Police
in der Unternehmenslösung                                                                         2-fach bei
                                                                                                1.000.000 €

Vorversicherungsgarantie                                   –                 –                   100.000 €           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Öffentlichkeitsarbeit                                      –             50.000 €                100.000 €             Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                               S. 29

Vorsorgliche Rechtsberatung                                –                2.500 €                5.000 €            Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                   2 Fälle je Kalenderjahr   2 Fälle je Kalender-             S. 27
                                                                                                      jahr

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen              –                 –                     5.000 €            Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                2 Fälle je Kalender-             S. 27
                                                                                                      jahr

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                              Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                                      Teil B, Ziffer 4.1.7,
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                                                                 S. 28

Mediation                                                  –                                                         Teil B, Ziffer 4.1.2,
                                                                                                                              S. 27

ARAG Online Rechts-Service                                                                         

Anwaltsempfehlung                                                                                  

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                  –                                        

Vorsorgliche Rechtsberatung                                –                                                        Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                              S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen              –                 –                                       Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                                                 S. 27

Psychologische telefonische Soforthilfe                    –                 –                                        Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                              S. 29


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                           5

[Seite 6]
Vermögensschaden-Rechtsschutz                                Basis          Komfort                   Premium                  Fundstelle
Nachhaftung
∙ generell                                                    –                                                           Teil B, Ziffer 5.1.4,
∙ Alters- oder Krankheitsgründe                                                                                                   S. 30

Nachmeldefrist                                                                                                             Teil B, Ziffer 5.1.5,
                                                                                                                                     S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                                               Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                                                 S. 30

Vorversicherungsgarantie                                       –                 –                                         Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                             –                                                          Teil C, Ziffer 11, S. 38


Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                               Basis         Komfort                 Premium                   Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Versicherungssummen

Europa                                                        200.000 €       300.000 €               500.000 €                     Police
                                                                              500.000 €              1.000.000 €

Außergerichtliche Anwaltskosten                                    –           50.000 €               100.000 €                     Police

Vorversicherungsgarantie                                           –                 –                100.000 €             Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Aufhebungsvereinbarung                                             –           5.000 €                 25.000 €              Teil B, Ziffer 5.2.3,
                                                                                                                                    S. 30

Vorsorgliche Rechtsberatung                                        –            2.500 €                 5.000 €              Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                          2 Fälle je Kalender-    2 Fälle je Kalender-               S. 27
                                                                                   jahr                    jahr

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen                      –                 –                   5.000 €             Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern                                                    2 Fälle je Kalenderjahr             S. 27

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer               –                 –                100.000 €              Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                                     S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                   –                 –            einmalig während           Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                                 der Vertragslaufzeit                S. 29

Öffentlichkeitsarbeit                                              –           50.000 €               100.000 €              Teil B, Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                                     S. 29

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern                                                                     Teil C, Ziffer 10, S. 38
und den USA

Mobiler Anwalt                                                                                                          Teil B, Ziffer 4.1.7, S. 28
(Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)

Mediation                                                          –                                                     Teil B, Ziffer 4.1.2, S. 27

ARAG Online Rechts-Service                                                                               

Anwaltsempfehlung                                                                                        

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                          –                                      

Arbeitsrecht                                                                                                          Teil B, Ziffer 2.2, S. 26

Aufhebungsvereinbarung                                             –                                                   Teil B, Ziffer 5.2.3, S.30

Vorsorgliche Prüfung des Anstellungsvertrages                      –                 –                                  Teil B, Ziffer 4.4.1, S. 28

Vorsorgliche Rechtsberatung                                        –                                                       Teil B, Ziffer 4.1.3.1,
                                                                                                                                     S. 27

Vorsorgliche Rechtsberatung bei gerichtlichen Auseinander-         –                 –                                      Teil B, Ziffer 4.1.3.2,
setzungen zwischen Gesellschaftern                                                                                                   S. 27

Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer               –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.2,
                                                                                                                                     S. 29

Webinar „Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit“                   –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.4,
                                                                                                                                     S. 29

Psychologische telefonische Soforthilfe                            –                 –                                      Teil B, Ziffer 4.4.5,
(Krisen-Coaching)                                                                                                                    S. 29

BaFin Verwaltungsverfahren                                         –                 –                                     Teil B, Ziffer 4.4.3.
                                                                                                                                     S. 29


6                          Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

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Anstellungsvertrags-Rechtsschutz                       Basis           Komfort           Premium          Fundstelle
(nur in der Privatlösung)
Öffentlichkeitsarbeit                                    –                                            Teil B. Ziffer 4.4.6,
                                                                                                                 S. 29

Nachhaftung
∙ Generell                                               –                                          Teil B, Ziffer 5.2.6.1,
                                                                                                               S. 31
∙ Alters- oder Krankheitsgründe                                                                      Teil B, Ziffer 5.2.6.2,
                                                                                                                 S. 31

Nachmeldefrist                                                                                        Teil B, Ziffer 5.2.2,
                                                                                                                S. 30

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit,                                                           Teil B, Ziffer 5.1.3,
wenn der Vertrag drei Jahre besteht.                                                                             S. 30

Vorversicherungsgarantie                                 –                 –                           Teil C, Ziffer 1.3, S. 33

Innovationsklausel                                       –                                            Teil C, Ziffer 11, S. 38


Leistungsübersicht – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                             7

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Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1      Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die
       a) ARAG SE
           ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
           (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG“)
           Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
           Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
           Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
           Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
           Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
           USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

       b)   ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
            ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
            (im Folgenden dieser Versicherteninformation „ARAG Allgemeine“)
            Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
            Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
            Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
            Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
            USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

       Die ARAG Allgemeine hat die ARAG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen,
       Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegenzu-
       nehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG.
       Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
       Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support.
       Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbei-
       tung zuständig.


2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine die
       Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.


3      Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
       Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
       Die ARAG erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-
       sicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Versi-
       cherungsfall gilt als eingetreten
1.     a)   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort
            • in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu
              verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
            • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
            • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des
              Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als
              geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.
       b) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in
            Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass
            der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab-
            schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen
            Schadenersatzansprüchen hinweisen.
2.     Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von
       drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
       Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag
       ausgelöst wurde.


8            Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 9]
3.        Im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi-
              cherten;
          b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den
              Versicherten;
          c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
          d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
              • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
              • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
              • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
          e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschusssit-
              zung;
          f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
          g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts-
              kräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
          h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
          i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den
              angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen;
          j) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen
              haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
          Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
          Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Versicherungs-
          summen und Selbstbehalten.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Die Beiträge zu Ihrer Versicherung finden Sie bitte im Antrag.


5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres bezahlt werden, aber auch monatlich, viertel-
          jährlich oder halbjährlich.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung
          beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, außer die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Verschulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, hält sich die
          ARAG einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die An-
          nahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
          Ziffer 6).


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                   9

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9    Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     • die Widerrufsbelehrung,
     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
     formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10   Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere
     durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
     Antrag).
     Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä-
     testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei
     Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
     weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
     Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
     Vertrag vorzeitig in Textform kündigen.
     Bejaht die ARAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs-
     fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
     Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt die Kündigung muss dem Vertrags-
     partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs-
     pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei der ARAG wirksam. Der Versi-
     cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
     so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG die Kommunika-
     tion in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht
     gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären.
     Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-
     Beschwerdeformular ausfüllen.


10        Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 11]
          Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
          entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinrei-
          chende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE nicht zu-
          stimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgut-
          achterverfahrens von der ARAG verlangen (siehe Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist
          an die ARAG zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
          Darüber hinaus ist die ARAG Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
          der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs-
          unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
          aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                     11

[Seite 12]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ-
ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird.
Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts-
schutzversicherung (SVA 2022) der ARAG sowie die zu diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen
zugrunde.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn
eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


Vertragspartner
Vertragspartner für den Manager-Rechtsschutz ist die ARAG SE (im Folgenden ARAG genannt) und die ARAG Allgemeine Versiche-
rungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt)


Die ARAG ist Risikoträger in Bezug auf den Manager-Rechtsschutz.
Die ARAG Allgemeine ist Risikoträger in Bezug auf den U-Haft-Support im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes Premium.

Führender Versicherer ist die ARAG.

Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung zuständig.

Die ARAG ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. auch für die ARAG Allgemeine entgegenzuneh-
men und zu tätigen. Ausnahme sind Schadenangelegenheiten.

Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG.

Dies gilt in Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
• die Rechtsschutzdeckung betreffen, ausschließlich für die ARAG,
• die den U-Haft-Support betreffen, ausschließlich für die ARAG Allgemeine.


Versicherungssummen
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsver-
trag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge
stellen die Brutto-Leistung dar.
Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für densel-
ben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaus-
sage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.
Im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zahlt die ARAG in jedem Versicherungsfall die versicherten Kosten
bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Subli-
mits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursäch-
lich zusammenhängenden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall. Sublimits werden auf die Versicherungs-
summe angerechnet.
Bei einem Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung) stehen jedem Versicherten die ver-
sicherten Leistungen der ARAG bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicher-
te betroffen, beträgt die Höchstentschädigungssumme bei einer Versicherungssumme von bis zu 500.000 Euro jedoch maximal
das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme und bei einer Versicherungssumme mehr als 500.000 Euro maximal das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.


12                     Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 13]
Wartezeiten
Im Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit, wenn
• der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des Anstellungsvertrages
  gestellt wurde
• der Versicherte bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Privatpersonen (§ 26
  Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte. Voraussetzung dafür ist ein Wechsel von einer angestellten Tätig-
  keit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.


Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den
Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig
ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, im Vermögensschaden-Rechtsschutz
Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit mit Ausnahme USA/Kanada, ansonsten nur bei besonderer Vereinbarung.
Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Bündelrabatte
Schließen Sie in der Privatlösung des Manager-Rechtsschutzes sowohl den Spezial-Straf-Rechtsschutz, den Vermögensschaden-
Rechtsschutz und den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz ab, erhalten Sie einen Bündelnachlass. Der Bündelnachlass entfällt,
sofern der Versicherungsschutz für eine der abgeschlossenen Versicherungen endet.


Wichtige Hinweise – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                13

[Seite 14]
Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden-
und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung (SVA 2022)
der ARAG SE


Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
1       Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
2       Welche Bereiche sind versichert?
3       Wer ist versichert?
3.1     Rechtsschutz für Unternehmen
3.2     Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.3     Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
4       Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
5       Leistungsumfang
6       Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
6.1     Innerhalb der Vertragslaufzeit
6.2     Vor Versicherungsbeginn
6.3     Nach Vertragsende
7       Was ist nicht versichert?
Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis

Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung
1         Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz?
2         Welche Bereiche sind versichert?
2.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
2.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
3         Wer ist versichert?
3.1       Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung)
4         Leistungsumfang
5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
5.2       Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
6         Was ist nicht versichert?
6.1       Vorsatz
6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz
7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
          und was kann der Versicherungsnehmer tun?

Teil C: Allgemeine Bestimmungen
1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?
1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
1.2       Dauer und Ende des Vertrags
2         Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
5         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
6         Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden?
10        ARAG JuraTel
11        Leistungsupdate-Garantie

Glossar


14                      Inhaltsverzeichnis – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2013

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Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

1         Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
          Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
          ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2         Welche Bereiche sind versichert?
          Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-,
          Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Verfahren zur Strafvollstreckung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des
          im Versicherungsschein beschriebenen Unternehmens.


3         Wer ist versichert?
3.1       Rechtsschutz für Unternehmen
3.1.1     Versicherungsnehmer/Versicherte
          Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, soweit natürli-
          che Personen, und Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder (auch Interimsmanager). Versichert sind auch sämtliche dauer-
          haft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und Leiharbeit-
          nehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer – im Folgenden „Versicherte“
          genannt.

3.1.2     Externe und Interimsmandate
          Für die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für im Interesse des Versicherungs-
          nehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate sowie die vorübergehende
          Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen.

3.1.3     Ausgeschiedene Mitarbeiter
          Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für
          Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, sofern dieser der
          Rechtsschutzgewährung zustimmt.

3.1.4     Unselbstständige Niederlassungen
          Niederlassungen im vereinbarten Geltungsbereich im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich
          selbstständig sind.

3.1.5     Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen
          Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden, außerhalb
          Europas nur im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium.

3.1.6     Änderung/Erweiterung der Geschäftstätigkeit
          Ändert bzw. erweitert sich eine vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens drei Monate
          nach der der Tätigkeitsänderung folgenden Beitragshauptfälligkeit anzeigt. Geht die Anzeige später bei der ARAG ein,
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der
          ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt unberührt.

3.1.7     Vorsorge-Rechtsschutz bei Neugründungen/Beteiligungserwerb
          Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erworben
          werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der
          Neugründung, wenn der ARAG die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit ange-
          zeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Beitragsneufestsetzung erforderlich. Tritt also ein Versicherungsfall ein und ist eine An-
          zeige nicht spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz
          rückwirkend.

3.1.8     Veräußerungen
          Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz für sechs
          Monate ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fort, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums bei der ARAG ei-
          ne eigene, mit dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung gleichen Deckungsum-
          fangs abschließt.

3.1.9     Rechtsstellung Versicherter
          Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem jeweilig betroffenen Versicherten zu.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                       15

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3.1.10   Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
         Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt, soweit sich die
         vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter
         Unternehmen richtet.

3.2      Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen.
         Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter-
         nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

3.3      Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Subsidiäre Privatlösung)
         Der Versicherungsschutz gilt in der gewählten Variante Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Komfort
         oder Premium für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten Funktion im dort
         namentlich genannten Unternehmen, wenn
         • der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Unternehmens-Strafrechtsschutz-Versicherung mitversichert ist
         • das versicherte Unternehmen jedoch der Gewährung von Rechtsschutz widerspricht und sich darauf beruft, dass der
           Versicherungsnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist oder sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar ge-
           gen die Vermögensinteressen des Unternehmens richtet.
         Leistungen aus der bestehenden Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung sind vorrangig vor der Back-Up-Straf-
         Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmensleiter in Anspruch zu nehmen.
         Wenn die Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung endet, wandelt sich der Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Un-
         ternehmensleiter in einen Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach Ziffer 3.2 um. Die ARAG darf den entsprechend
         höheren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer darf der Umwandlung innerhalb eines Monates ab Zugang der
         Beitragsmitteilung widersprechen. In diesem Fall endet der Vertrag über den Back-Up-Straf-Rechtsschutz für Unter-
         nehmensleiter zum Ende der Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung.


4        Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
         Versicherungsschutz besteht für

4.1      Erstberatung
         das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
         oder standesrechtlichen Verfahren

         sowie für die anwaltliche

4.2      Strafverteidigung
         Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren.

4.3      Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
         Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen (auch online) einschließlich der Geltendmachung von
         Freigabe- und Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach § 111d ff. StPO, unabhängig davon, ob der
         Versicherte als Beschuldigter oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.

4.4      Verwaltungsrecht
         Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Strafverteidigung in ein-
         geleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern.
         Sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines ver-
         sicherten Betriebs bzw. Betriebsteils oder dem Entzug der Konzession als Folge eines versicherten Strafverfahrens.
         Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5      Arbeits- und Sozialrecht
         Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen nach Ziffer 3.1
         Tätigkeit in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu die-
         nen, die Verteidigung in eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern. Falls anderweitige Versicherungen
         bestehen, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.6      Folgeverfahren in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG)
         In Erweiterung von Ziffer 4.5 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen
         Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an ein Ordnungswidrigkeiten-
         oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen
         das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde.


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4.7       Verletzung Persönlichkeitsrecht
          Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund einer
          Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleite-
          ten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (zum Beispiel mediale Be-
          richterstattung, die geeignet ist, das Ansehen des Versicherten in der Öffentlichkeit zu schädigen).

4.8       Steuerrecht
          Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten
          Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz).
          Für den Versicherungsnehmer sowie die versicherten Organe und Organmitglieder erstreckt sich der Versicherungs-
          schutz darüber hinaus auch auf weitere Steuerstrafverfahren, wenn diese aus Handlungen und Unterlassungen im Zu-
          sammenhang mit Tätigkeiten resultieren, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgen, sondern anlässlich eines
          eintrittspflichtigen Versicherungsfalls offenbar geworden sind (erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz). Hierfür beträgt
          die Versicherungssumme bis 50.000 Euro insgesamt je Versicherungsfall.
          Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.9       Zeugenbeistand
          Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter
          als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand).
          Versichert ist ferner im Einvernehmen mit der ARAG die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte
          Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          vernommen wird (Erweiterter Zeugenbeistand).

4.10      Verfassungsrecht
          Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.

4.11      Firmenstellungnahme
          Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Per-
          sonen notwendig ist.

4.12      Vollstreckungsverfahren
          Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren.

4.13      Wiederaufnahmeverfahren
          Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.

4.14      Adhäsionsverfahren
          Tätigkeit in Adhäsionsverfahren.
          Soweit aus einer versicherten Straftat vermögensrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Versicherten erwachsen und
          im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden,
          besteht Versicherungsschutz.
          Eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.15      Privatklageverfahren
          Tätigkeit in Privatklageverfahren, wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt
          wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

4.16      Aktive Strafverfolgung
          Tätigkeit bei aktiver Strafverfolgung
          • für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmit-
            telbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet oder
          • zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers.

4.17      Koordination
          Tätigkeit als Koordinator
          Sind in einem Ermittlungsverfahren mehrere versicherte Personen betroffen, besteht auch Versicherungsschutz für
          die Einschaltung eines Anwalts zur Abstimmung der Verteidigungsstrategie, der ausschließlich mit der Koordination
          der Beschuldigtenverteidiger betraut ist, sofern die ARAG dessen Einschaltung vorab zugestimmt hat.

4.18      Prozessbeobachtung
          Ist in einem versicherten Strafverfahren nach Ziffer 1 die Beobachtung anderer Prozesse, die in unmittelbarem Zu-
          sammenhang mit dem versicherten Strafverfahren stehen, für die Verteidigung notwendig, übernimmt die ARAG die
          angemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Übernahme der Kosten setzt die vorherige Zustimmung der ARAG
          voraus.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               17

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4.19     Sonstige Verfahren
         darüber hinaus im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
         und Standesrechts.

4.19.1   Hierunter fallen Verfahren in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens
         oder als Konsequenz aus einem Strafverfahren. Dies sind beispielsweise:
         • Auslieferungsverfahren/Internationaler Haftbefehl
         • Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
         • Kronzeugenregelung, wenn (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe
           gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann
         • Verständigung im Strafverfahren (Deal)
         • Verteidigung im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden
         • Corporate-Manslaughter-Verfahren: Führen grobe Organisationsfehler in einem Unternehmen zu einem tödlichen
           Unglück, kann das Unternehmen dafür strafrechtlich belangt werden (Rechtsfigur aus dem britischen Recht)

4.19.2   Und außerdem Verfahren im Zusammenhang mit
         • Berufsverbot
         • Betriebsstilllegung
         • Entzug der Fahrerlaubnis
         • Entzug der Gewerbeerlaubnis
         • Fahrverbot
         • Sportgerichtsbarkeit
         • Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung) des durch die Straftat erlangten Gewinns


5        Leistungsumfang
5.1      Welche Kosten trägt die ARAG?
5.1.1    Verfahrenskosten
         Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren.
         In Verfahren außerhalb Europas trägt die ARAG diese Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
         Verfahren in Deutschland stattfinden und nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührensätzen ermittelt
         würden.

5.1.2    Rechtsanwaltskosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
         die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die übli-
         chen Auslagen erstattet.
         Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
         hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
         Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
         Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
         • sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
         • der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
         Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
         Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewor-
         den wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

5.1.3    Mehrfachbeauftragungen
         Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Be-
         auftragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unter-
         schiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen.

5.1.4    Steuerberater, Hochschullehrer
         Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
         finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung.

5.1.5    Sachverständigenkosten
         Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die
         seine Verteidigung maßgeblich fördern.

5.1.6    Reisekosten
         Die ARAG trägt die Kosten für
         • notwendige Reisen des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren stehen;
         • Reisen der versicherten Personen zum zuständigen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
         • einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
           wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un-
           fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
         Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch-
         land geltenden Sätze (RVG) übernommen.


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5.1.7     Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
          Die ARAG trägt die Kosten für
          • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Ausland notwendigen
            schriftlichen Unterlagen;
          • die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
            Dolmetschers.

5.1.8     Nebenklagekosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der
          Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
          ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.

5.1.9     Kautionskosten
          Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein verein-
          barten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu ver-
          schonen. Zur Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kaution ist neben dem/den beschuldigten Versicherten auch
          der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung einverstanden war.
          Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt die ARAG darüber hinaus
          im Rahmen der Versicherungssumme die marktüblichen Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die
          dem Versicherten für die Bereitstellung des von der ARAG nicht übernommenen Kautionsbetrags entstehen.

5.1.10    Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung zu notwendigen Öffentlichkeitsarbeiten
          zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers bzw. der
          Versicherten im Zusammenhang mit einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ord-
          nungswidrigkeitenverfahren.
          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

5.1.11    Kosten privater Ermittlungen
          (präventiv, auch wenn das Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet ist)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die be-
          gründete Ansicht des mit der Verteidigung einer versicherten Person beauftragten Rechtsanwalts für die Erforderlich-
          keit sowie die Zustimmung der ARAG zur Übernahme dieser Kosten.

5.1.12    Forensische Dienstleistungen
          Forensische Dienstleistungen dienen der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, indem zum Beispiel Täter
          identifiziert, Schäden quantifiziert und Verantwortlichkeiten festgestellt werden. Häufiges Ziel ist die Anfertigung einer
          gerichtsverwertbaren Dokumentation des Sachverhalts. Hierdurch sollen Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung
          und Aufsichtsgremien unterstützt, weitere Schäden vermieden und die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden
          gefördert werden.
          Die ARAG trägt nach ihrer vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz um-
          fassten Verfahren gemäß Ziffer 1.1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische
          Dienstleistungen durch unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention wirtschaftskri-
          mineller Handlungen.
          Die Versicherungssumme für private Ermittlungen nach Ziffer 5.1.11 und forensische Dienstleistungen nach 5.1.12 beträgt
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort insgesamt 50.000 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium insgesamt 100.000 Euro
          je Versicherungsfall.

5.2       Assistance-Leistungen
5.2.1     U-Haft-Support im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
          Bei Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft oder vergleichbaren Rechtsinstituten im versicherten Ausland ge-
          gen Versicherte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, bietet die ARAG Allgemeine als Risikoträgerin auf Wunsch des
          Versicherten folgende Unterstützungsleistungen:

5.2.1.1   Benachrichtigungs-Service
          Die ARAG Allgemeine benachrichtigt nahestehende Personen, das Unternehmen, Geschäftspartner oder sonstige vom
          Versicherten bezeichnete Personen und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.

5.2.1.2   Botschafts- und Konsulats-Service
          Die ARAG Allgemeine informiert Botschaften und Konsulate und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.

5.2.1.3   Arzneimittel-Service
          Ist der Versicherte zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen,
          sorgt die ARAG Allgemeine für die Zusendung und übernimmt die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim
          Zoll. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Hausarzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte nicht in der Lage
          ist, das Arzneimittel vor Ort zu besorgen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                   19

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5.2.1.4   Reisekosten eines nahen Angehörigen
          Die ARAG Allgemeine übernimmt einmalig die erforderlichen Reisekosten eines nahen Angehörigen zum Ort der U-Haft.
          Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner sowie die Kinder des Versicherten.
          Die Kosten erstattet die ARAG Allgemeine für Hin- und Rückreise bis zur Höhe
          • der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder
          • der Kosten eines Linienfluges (Economy-Class).

5.2.1.5   Untersuchungs-Haft-Tagegeld
          Die ARAG Allgemeine leistet zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen für den Zeitraum der Inhaftierung an den
          Versicherten ein pauschales Tagegeld in Höhe von 300 Euro für maximal 180 Tage.

5.2.1.6   Fahrzeug-Rücktransport
          Kann oder darf eine versicherte Person anlässlich einer mit einem Kraftfahrzeug angetretenen dienstlich veranlassten
          Fahrt infolge der Anordnung und des Vollzugs der Untersuchungshaft die Rückfahrt mit diesem Fahrzeug nicht antre-
          ten, veranlasst die ARAG Allgemeine dessen Rückführung zum gewöhnlichen Standort und übernimmt die hierdurch
          entstehenden Kosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz gilt nur innerhalb Europas (im
          geographischen Sinne). Nicht versichert ist die Rückführung von für diese Fahrt angemieteten Selbstfahrer-Vermiet-
          fahrzeugen.

5.2.1.7   Betreuung und Unterbringung von Kindern und Haustieren
          Ist während der Untersuchungshaft die Betreuung von Kindern oder Haustieren zu Hause erforderlich, benennt die
          ARAG Allgemeine auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während der Abwesenheit des Versicherten
          übernimmt, bzw. eine Betreuungsstelle oder Person, die die Versorgung von Haustieren des Versicherten übernimmt.
          Die ARAG Allgemeine ersetzt
          • die Kosten für die Betreuung der Kinder am Wohnsitz bis zu 50 Euro pro Tag, maximal bis zu 1.500 Euro
          • die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag maximal bis zu 350 Euro.

5.2.2     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versiche-
          rungsfalles psychologische Unterstützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die ARAG
          eine telefonische psychologische Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen, das Ereig-
          nis besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

5.2.3     Compliance
5.2.3.1   Webinar
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex Compliance durch ausge-
          suchte Experten zur Verfügung. Die Compliance-Schulung kann einmalig während der Vertragslaufzeit vom Versiche-
          rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

5.2.3.2   Beratung von Compliance-Beauftragten
          Wenn Compliance-Beauftragte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den begründeten Verdacht auf strafrelevantes Ver-
          halten versicherter Personen haben, übernimmt die ARAG einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer an-
          waltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort auf einen Betrag von 500 Euro und
          Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium auf 2.500 Euro limitiert. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei
          Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit keine Zahlun-
          gen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.4     Beratung zum Datenschutz und der IT- und Datensicherheit
5.2.4.1   Beratung Datenschutz
          Bei Fragen zum Datenschutz übernimmt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium einmalig während der Ver-
          tragslaufzeit die Kosten einer anwaltlichen Beratung bis zu 500 Euro. Diese Fälle reichen rund um die europäische Da-
          tenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu Auskunft, Berichtigung, Sper-
          rung oder Löschung personenbezogener Daten.

5.2.4.2   Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen
          die EU-DSGVO oder das BDSG die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.

5.2.4.3   Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig während
          der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zur Datensicherheit/eine IT-Sicherheitsinspektion bis zu 2.500 Euro. Auf
          Wunsch vermittelt die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit
          mindestens drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit
          keine Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.


20                         Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 21]
5.2.5     Beratung zum betrieblichen Klima- und Umweltschutz
          Die ARAG trägt bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen
          Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
          • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
          Zudem trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig
          während der Vertragslaufzeit die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 2.500 Euro. Auf Wunsch vermit-
          telt die ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindes-
          tens drei Jahren besteht und innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit
          keine Zahlungen oder Assistance-Leistungen erbracht wurden.

5.2.6     Whistleblower-Hotline
          Ist die interne Aufklärung eines Sachverhalts innerhalb eines Unternehmens erforderlich, übernimmt die ARAG die
          Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro für die Einrichtung einer sogenannten Whistleblower-Hotline. Voraussetzung
          ist das Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls beim Versicherungsnehmer. Auf Wunsch vermittelt die
          ARAG einen Kontakt zu einem entsprechenden Dienstleister.

5.2.7     Beratung zur Vermeidung eines Verstoßes im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen
          Die ARAG trägt die Kosten der anwaltlichen Beratung zur Vermeidung von Vorwürfen in Bezug auf Preis- und Ausschrei-
          bungsabsprachen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei Jahren be-
          steht. Zudem darf innerhalb der letzten drei Jahre kein Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit keine Zahlungen
          oder Assistance-Leistungen erbracht worden sein. Die Leistung kann während der Vertragslaufzeit alle 5 Jahre einmalig in
          Anspruch genommen werden. Als Beginn der 5-Jahres-Frist gilt jeweils die letztmalige Inanspruchnahme.

5.2.8     Beratung zum Korruptionsrisiko bei Aufnahme von Auslandsaktivitäten
          Die ARAG trägt die Kosten für eine anwaltliche Beratung zum Korruptionsrisiko bei der erstmaligen Aufnahme von Ge-
          schäftsbeziehungen oder Aktivitäten im Ausland bis zu einer Höhe von 2.500 Euro. Diese Leistung kann einmalig wäh-
          rend der Vertragslaufzeit vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden.

5.3       Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
          Versicherungssumme bzw. bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Sublimits werden auf die Versi-
          cherungssumme angerechnet. Diese sind auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhän-
          genden Versicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
          Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur
          Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.

5.4       Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
          Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

5.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein vom Ver-
          sicherungsnehmer beauftragter Dienstleister ist diesem gegenüber unmittelbar haftbar.


6         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
          Versicherte haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

6.1       Innerhalb der Vertragslaufzeit
          Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und
          vor dessen Ende eingetreten ist.

6.1.1     Eintritt des Versicherungsfalls
          Als Versicherungsfall gilt:

6.1.1.1   in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn
          es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

6.1.1.2   in disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
          Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.

6.1.1.3   bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
          • Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
          • Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
          • Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.

6.1.1.4   bei Zeugenbetreuung
          Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 21

[Seite 22]
6.1.1.5    in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
           Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.

6.1.1.6    bei einer Firmenstellungnahme
           Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein
           versichertes Unternehmen bezieht.

6.1.1.7    in Wiederaufnahmeverfahren
           Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprüngli-
           chen Strafverfahren.

6.1.1.8    in Privatklageverfahren
           Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt
           als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.

6.1.1.9    bei der aktiven Strafverfolgung
           Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand
           bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafan-
           zeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.

6.1.1.10   Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen
           Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.

6.1.2      Nachmeldefrist
           Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Ver-
           tragslaufzeit eingetreten sind.

6.1.3      Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
           In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kos-
           ten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs,

6.1.3.1    wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung
           der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient
           • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort übernimmt die ARAG für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratun-
             gen bis zu insgesamt 500 Euro.
           • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium übernimmt die ARAG über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die
             angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes bis zu insgesamt 2.500 Euro

6.1.3.2    in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit dem der
           Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG übernimmt über die
           erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu insgesamt 2.500 Euro
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu insgesamt 5.000 Euro.

6.1.3.3    bei drohender Insolvenz – Schutzschirmverfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung) Der
           Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich eine dro-
           hende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirmverfahrens hat der Versi-
           cherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten Sanierungsplans
           aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss durch ei-
           nen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer sonstigen Person mit
           vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
           • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
           Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung
           des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.

6.2        Vor Versicherungsbeginn
6.2.1      Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn
           liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
           • dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
           • der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfah-
              ren hinweisen und
           • anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand. Hiervon unberührt ist die Regelung unter Ziffer 6.2.2.

6.2.2      Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
           Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Ver-
           sicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versiche-
           rungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechts-
           schutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses
           Vertrags angerechnet.

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[Seite 23]
            Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss die-
            ser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung
            des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vorliegt.

6.3         Nach Vertragsende
6.3.1       Nachhaftung
            Nach Vertragsbeendigung besteht eine beitragsfreie Nachhaftungszeit

6.3.1.1     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort
6.3.1.1.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll
6.3.1.1.2   oder wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet
6.3.1.1.3   von drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
            kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden.

6.3.1.2     im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium
6.3.1.2.1   wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen
            wurde oder währenddessen begangen worden sein soll, von fünf Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Beendigung
            des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch
            keine Zahlungen erbracht wurden.
6.3.1.2.2   wenn das versicherte Unternehmen insolvent ist oder sich in freiwilliger Liquidation befindet, von fünf Jahren. Voraus-
            setzung hierfür ist, dass vor Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall
            eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht wurden. Nach fünf schadenfreien Jahren verlängert
            sich die Nachhaftungszeit auf sieben Jahre.

6.3.1.3     Weitere Voraussetzungen sind jeweils außerdem:
            • Es besteht kein anderer Versicherungsvertrag, aus dem der Versicherte Leistungen beanspruchen kann.
            • Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen keine Beitragsrückstände.


7           Was ist nicht versichert?
            Versicherungsschutz besteht nicht

7.1         bei Preis- und Ausschreibungsabsprachen
            für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.
            Ausnahme: Abweichend hiervon trägt die ARAG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium in diesen Verfahren die Kos-
            ten bis 100.000 Euro. Diese Versicherungssumme gilt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.

7.2         bei Verurteilung wegen Vorsatzes
            Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In die-
            sem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl
            wegen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungspflicht nur insoweit, als Vorsatz betroffen
            ist. Der jeweilige Anteil berechnet sich nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen-
            hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß).

            Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht
            • im Strafbefehlsverfahren;
            • bei Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz), sofern gegen die versicherte Person ausschließ-
              lich eine Geldstrafe verhängt wird.


Anhang: Privatlösung Spezial-Straf-Rechtsschutz Basis für Unternehmensleiter
1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versicherungsvertrag genannten
            Funktion im dort namentlich genannten Unternehmen.
            Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unter-
            nehmen, soweit diese im Versicherungsvertrag genannt sind.

1.2         Der Versicherungsschutz umfasst:
1.2.1       Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
1.2.1.1     eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
1.2.1.2     eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens.

1.2.2       Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
            der ARAG die Kosten zu erstatten, die sie für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens ge-
            tragen hat; Ausnahme: Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht im Strafbefehlsverfahren. Dann bleibt der Versi-
            cherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung
            verzichtet die ARAG.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    23

[Seite 24]
1.2.3     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

1.2.4     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.

2         Leistungsumfang
2.1       Die ARAG trägt
2.1.1     Verfahrenskosten:
2.1.1.1   die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten der nach Ziffer 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren
          einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.

2.1.2     Rechtsanwaltskosten:
          Die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für die Ver-
          teidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
          Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung prüft
          die ARAG in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser
          Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unan-
          gemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch,
          übernimmt die ARAG also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;

2.1.3     die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherungsnehmer als Zeuge ver-
          nommen werden soll und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);

2.1.4     die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrig-
          keitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.

2.1.5     Reisekosten des Rechtsanwalts
          die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
          Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten
          werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;

2.1.6     Sachverständigenkosten
          die angemessenen Kosten der vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für
          dessen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

2.1.7     Nebenklagekosten
          die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit dieser durch deren
          Übernahme eine Einstellung des gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein
          hinreichender Tatverdacht fortbestand;

2.1.8     Reisekosten des Versicherungsnehmers
          Die Reisekosten des Versicherungsnehmers an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dessen Erschei-
          nen als Beschuldigter angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts-
          anwälten geltenden Sätze übernommen.

2.2       Die ARAG sorgt
2.2.1     für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland verhaftet oder mit
          Haft bedroht wird, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten.

2.2.2     für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um die rechtlichen Interessen des Versicherungs-
          nehmers im Ausland wahrzunehmen. Die ARAG übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;

2.2.3     für die Zahlung einer Kaution, wenn dies nötig ist, um den Versicherungsnehmer vorübergehend von Strafverfol-
          gungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag vereinbarten
          Höhe.

2.3       Die ARAG trägt nicht
2.3.1     die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine
          Selbstanzeige des Versicherungsnehmers ausgelöst wird;

2.3.2     Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von der ARAG zu tragende Kostenanteil
          richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.

3         Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
3.1       Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we-
          der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

3.2       Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
3.2.1     wenn der Versicherungsnehmer als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine verkehrsrechtliche Vorschrift
          verletzt haben soll;


24                         Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 25]
3.2.2     wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren
          Unruhen gegeben ist;

3.2.3     in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
          rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

3.2.4     aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

3.2.5     in ursächlichem Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

3.3       Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.

4         Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
4.1       Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit der im Versi-
          cherungsvertrag genannten Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

4.2       Als Versicherungsfall gilt
4.2.1     für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
          nehmer;

4.2.2     für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfah-
          rens gegen den Versicherungsnehmer;

4.2.3     für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherungsnehmer zur Zeugenaussage;
          Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be-
          hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.

5         Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme bzw.
          bis zu den jeweils genannten Höchstbeträgen (Sublimits). Die genannten Beträge stellen die Brutto-Leistung dar. Zah-
          lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, werden dabei zusam-
          mengerechnet. Die Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                25

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Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung

1       Welche Aufgaben haben der Vermögensschaden- und der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz?
        Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
        ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2       Welche Bereiche sind versichert?
        Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
        und/oder den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.

2.1     Vermögensschaden-Rechtsschutz
        Der Versicherungsschutz umfasst im Vermögensschaden-Rechtsschutz Komfort und Premium die außergerichtliche und
        gerichtliche, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
        der versicherten Person, wenn diese im Zusammenhang mit einer versicherten Funktion aufgrund gesetzlicher Haft-
        pflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird (Rechtsschutz zur Ab-
        wehr dieser Ansprüche).
        Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung
        der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen
        von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und
        geldwerte Sachen.

2.2     Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
        Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium die au-
        ßergerichtliche und gerichtliche, im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der
        rechtlichen Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem versicherten
        Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gesondert geregelt werden. Mitversichert
        gelten Streitigkeiten aus der versicherten Tätigkeit, die vor dem Arbeitsgericht entschieden werden.


3       Wer ist versichert?
3.1     Vermögensschaden-, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Privatlösung)
3.1.1   Vermögensschaden-Rechtsschutz
        Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Funktion als
        a) Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
        b) Vorstandsmitglied
        c) Leiter/Prokurist oder
        d) Geschäftsführer
        e) Externer Mandatsträger für die Ausübung von im Interesse des Versicherungsnehmers wahrgenommenen, im
            Versicherungsschein bezeichneten Aufsichts-, Beirats- und Verwaltungsverfahren in anderen Unternehmen
            • in der Komfort- und Premium-Variante.
        f) Interimsmandatsträger für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen
            • in der Komfort- Variante, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet
            • in der Premium-Variante ohne zeitliche Begrenzung.
        einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
        Die Funktion, für die Versicherungsschutz besteht, und die juristische Person, für die die versicherte Person tätig ist,
        sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen.
        Rechtlich selbstständige Personengesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden juristischen Per-
        sonen gleichgestellt.

3.1.2   Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
        Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Eigenschaft als ge-
        setzlicher Vertreter einer juristischen Person aus dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis.

3.1.3   Änderung der Geschäftstätigkeit
        Ändert sich eine gemäß Ziffer 3.1.1 und 3.1.2 vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche-
        rungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens
        drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit nach deren Aufnahme anzeigt. Geht die Anzeige später bei der
        ARAG ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzei-
        ge bei der ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt unberührt.


26                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 27]
3.2       Vermögensschaden-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (Unternehmenslösung)
          Die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kann auch ein Unternehmen zugunsten Dritter abschließen, wobei
          nur derjenige Rechtsschutz geltend machen kann, zu dessen Gunsten der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
          vertrag abgeschlossen hat. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß
          auch auf die versicherten Personen anzuwenden.


4         Leistungsumfang
4.1       Welche Kosten trägt die ARAG?
4.1.1     Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
          die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Übliche Auslagen werden
          ausschließlich nach RVG erstattet.
          Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
          hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
          Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
          Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
          • sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
          • der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
          Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
          Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewor-
          den wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

4.1.2     Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
          (nur im Vermögensschaden-Rechtsschutz und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium)
          Um dem Versicherten eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, trägt die ARAG in Deutschland die Kos-
          ten für den von ihr vermittelten Mediator.
          Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG anteilig die Kosten für
          den Versicherten.
          Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG nicht verantwortlich.

4.1.3     Vorsorgliche Rechtsberatung
4.1.3.1   Im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium trägt die ARAG die Kosten
          für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Fall, dass
          • dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion die Entlastung durch Aufsichtsorgane bzw. die Haupt-
            versammlung versagt wird;
          • gegenüber dem Versicherten in Ausübung seiner versicherten Funktion in Form eines Beschlusses der Aufsichtsor-
            gane oder der Gesellschafterversammlung festgestellt wird, dass haftungsrelevantes Verhalten des Versicherungs-
            nehmers vorliegt und damit verbunden eine Androhung der Inanspruchnahme gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen
            erfolgt;
          • durch Dritte gegen das oder die Unternehmen, in denen der Versicherte eine versicherte Organfunktion wahrnimmt,
            ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro geltend gemacht
            wird;
          • gegen den Versicherungsnehmer eine behördliche Untersuchung eingeleitet wird, die sich auf seine versicherte Or-
            ganfunktion bezieht;
          • die Aufhebung des der versicherten Organfunktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrags angedroht wird oder die
            vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrags ausgesprochen wird. Dies gilt auch, wenn vereinbarte Leistungen aus
            Anstellungsverträgen oder damit unmittelbar zusammenhängenden Zusatzvereinbarungen nicht erbracht oder ge-
            kürzt werden;
          • Sondergutachten gemäß § 142 Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften erstellt werden;
          • dem Versicherten eine Inanspruchnahme wegen Insolvenz des Unternehmens droht.
          Die Versicherungssumme beträgt in Komfort 2.500 Euro und im Premium 5.000 Euro.

4.1.3.2   Darüber hinaus trägt im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium die ARAG die Kosten
          für eine vorsorgliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater über die unter 4.1.3.1 genannten Fälle
          hinaus auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern des Unternehmens bis zur Höhe
          von 5.000 Euro.

4.1.3.3   Die Kostenübernahme ist sowohl in 4.1.3.1 also auch in 4.1.3.2 auf zwei Leistungsfälle pro Kalenderjahr begrenzt Eine
          vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.

4.1.4     Gerichtliche Rechtsanwaltskosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertre-
          tung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann.
          Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem deutschen
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt die ARAG die Vergü-
          tung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik
          Deutschland durchgeführt würde.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                              27

[Seite 28]
4.1.5   Verfahrenskosten
        Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten sowie die ihm aufgrund gesetzlicher Festsetzung
        auferlegten Kosten der Gegenseite.

4.1.6   Sachverständigenkosten
        Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für ein vom Versicherten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Wahr-
        nehmung seiner rechtlichen Interessen eingeholtes Sachverständigengutachten, soweit die ARAG sich zu deren Über-
        nahme schriftlich bereit erklärt.

4.1.7   Reisekosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        • notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum zuständigen Gericht;
        • Reisen des Versicherten zum zuständigen Gericht, wenn dieses dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.
        • einen Besuch des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bei ihm bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
          wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Un-
          fall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
        Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutsch-
        land geltenden Sätze (RVG) übernommen.

4.1.8   Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen
          schriftlichen Unterlagen;
        • die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dol-
          metschers.

4.1.9   Streitbeitritt und -verkündung, negative Feststellungsklage
        Die ARAG trägt – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung – die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung
        oder einer negativen Feststellungsklage.

4.2     Versicherungssumme
        Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
        Versicherungssumme. Diese ist auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Ver-
        sicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
        Bei einem nach Ziffer 3.2 vereinbarten Versicherungsschutz zugunsten anderer Personen (Vermögensschaden-Rechts-
        schutz für Unternehmensleiter) stehen jedem Versicherten die unter Ziffer 4 beschriebenen Leistungen der ARAG bis
        zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, beträgt die
        Höchstentschädigungssumme jedoch maximal das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme.

4.3     Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
        Die ARAG trägt nicht
        • die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs-
          nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
          Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
        • die Kosten, soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger
          Gegenstände beruhen;
        • die Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
          entstehen;
        • die Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
          ckungstitels eingeleitet werden;
        • die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht
          bestünde;
        • die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.

4.4     Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium umfasst auch
4.4.1   Überprüfung des Anstellungsvertrages
        Die ARAG stellt einen schnellen und einfachen Zugang zur Verfügung für die Prüfung des vom Versicherungsschutz
        umfassten Anstellungsvertrages durch einen von der ARAG vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt.
        Die Prüfung umfasst eine Ersteinschätzung zu den wichtigsten Klauseln wie insbesondere Tätigkeitsbeschreibung,
        Vergütung, Sonderzahlungen, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen und Haftung, Versicherungsschutz durch qualifi-
        zierte echte D&O Verschaffungsklausel.
        Dies gilt auch für Anstellungsverträge, die bereits bis zu vier Wochen vor dem Abschluss des Anstellungsvertrags-
        Rechtsschutzes abgeschlossen wurden.
        Die Prüfung kann einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Prüfungen sind jeweils erst nach Ablauf von 5 Jah-
        ren seit der letzten Inanspruchnahme versichert. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.


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4.4.2     Deckungsklage-Rechtsschutz gegen den D&O-Versicherer
          Die ARAG übernimmt die Kosten einer Leistungs- oder Feststellungsklage
          • gegen den Versicherer des D&O-Versicherungsvertrages, in dem der Versicherungsnehmer mitversichert ist
          • wenn dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz aus dem D&O-Vertrag aus einem anderen Grund als der Nicht-
            zahlung der Prämie in Textform verweigert wird
          • oder wenn ihm nicht innerhalb eines Monats, nachdem er sämtliche ihn im Schadenfall betreffenden Obliegenheiten
            erfüllt und eine entsprechende Frist gesetzt hat, Kostenzusage erteilt wird.
          Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall.

4.4.3     BaFin-Verwaltungsverfahren
          Die ARAG trägt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegen die Verwarnung, Ankündigung des
          Abberufungsverfahrens sowie das Abberufungsverlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
          die auf dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) bzw. dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beruhen.
          Als Versicherungsfall gilt in diesem Fall der (behauptete) Verstoß gegen Rechtspflichten oder -vorschriften, der das Tä-
          tigkeitwerden der BaFin ausgelöst hat.

4.4.4     Webinar „Haftungsrisken aus der Organtätigkeit“
          Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies eintägiges Webinar zum Themenkomplex „Haftungsrisi-
          ken aus der Organtätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann einmalig vom Versiche-
          rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

4.4.5     Psychologische telefonische Soforthilfe – Krisencoaching
          Benötigt eine versicherte Person oder ein naher Angehöriger (s. Teil A 5.2.1.4) im Rahmen eines eintrittspflichtigen Ver-
          sicherungsfalles im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium psychologische Unter-
          stützung zur Bewältigung der daraus resultierenden Stress-Situation, bietet die ARAG eine telefonische psychologische
          Soforthilfe.
          Wie sieht die Soforthilfe aus? Die ARAG vermittelt dem Versicherten eine angemessene psychologische telefonische
          Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll ermöglichen das Ereig-
          nis besser zu verarbeiten oder über Möglichkeiten beraten, die psychische Situation zu verbessern. Die Kosten für die
          telefonische psychologische Hilfe trägt die ARAG.

4.4.6     Öffentlichkeitsarbeit
          Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers, soweit diese Beratung mit einem Versicherungsfall im Zusammenhang steht

          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz trägt die ARAG die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung für
          notwendige Öffentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von drohenden Rufschädigungen
          des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherungsnehmer bzw. der Versicherten gel-
          tend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens.

          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit beträgt
          • im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort 50.000 Euro
          • im Vermögensschaden- und im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium 100.000 Euro
          je Versicherungsfall

4.5       Haftung von Dienstleistern
          Die Haftung für die Tätigkeit eines von der ARAG vermittelten Dienstleisters übernimmt die ARAG nicht. Ein von Ihnen
          beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.


5         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
5.1       Vermögensschaden-Rechtsschutz
5.1.1     Versicherungsfall
5.1.1.1   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort gilt der Versicherungsfall als eingetreten
          • in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu ver-
            stoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll
          • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist
          • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermö-
            gensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als geltend ge-
            macht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird.

5.1.1.2   Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der
          Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes
          nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und
          der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltend-
          machung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                  29

[Seite 30]
5.1.2.   Mehrere Verstöße bei Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort nach Ziffer 5.1.1.1
         Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder
         gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher
         Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden im vollen Umfang adäquat ursächlich ist.

5.1.3    Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetre-
         ten, besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer
         Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen er-
         langt, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes
         richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutz-
         vertrag.

5.1.4    Nachhaftung
         Werden nach Beendigung des Versicherungsvertrags innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erstmals Haft-
         pflichtansprüche geltend gemacht, bei denen der behauptete Verstoß noch innerhalb des versicherten Zeitraums einge-
         treten ist, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Der Zeitraum verlängert sich mit jedem weiteren Versicherungsjahr,
         das der Vertrag schadenfrei bestand, um weitere zwölf Monate; er beträgt jedoch maximal 72 Monate im Vermögens-
         schaden-Rechtsschutz Komfort und 144 Monate im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium.
         Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis besteht eine prämienfreie Nachhaftung für Versicherungsfälle, die inner-
         halb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wenn die versicherte Funktion aus Al-
         ters- oder Krankheitsgründen dauerhaft weggefallen ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag vor seiner
         Beendigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen schadenfrei bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungs-
         fall eingetreten ist.

5.1.5    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erst-
         mals später als fünf drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versi-
         cherung geltend gemacht wird. Diese Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe
         aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).

5.2      Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
5.2.1    Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit
         Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb des versicherten Zeitraums. Der
         Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen
         Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Streitigkeit aus dem
         Anstellungsverhältnis ausgelöst wurde. Der Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten
         nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

         Die ARAG verzichtet auf die Wartezeit
         • wenn der Antrag auf Abschluss des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes spätestens einen Monat vor Beginn des An-
           stellungsverhältnisses gestellt wurde
         • bei einem Wechsel von einer angestellten Tätigkeit zu einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen
           Person, wenn der Versicherungsnehmer bis zu diesem Wechsel den Baustein Beruf im Aktiv-Rechtsschutz Komfort
           oder Premium für Privatpersonen (§ 26 Abs. 1 c) oder § 26 p Abs. 1 c) ARB) bei der ARAG versichert hatte und der
           ARAG den Wechsel innerhalb von drei Monaten anzeigt.

         Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
         rechtlicher Interessen mehrere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Versiche-
         rungsfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder, soweit
         sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

5.2.2    Zeitliche Ausschlüsse
         Es besteht kein Rechtsschutz,
         im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
         Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese
         Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen
         die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).

5.2.3    Aufhebungsvereinbarung
         Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung kein Versi-
         cherungsfall im Sinne von Ziffer 5.2.1 vor, übernimmt die ARAG im Einzelfall Anwaltskosten
         • bis zu 5.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort
         • bis zu 25.000 Euro im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium.

5.2.4    Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn
         Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit
         Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil C 1.1 oder während der Wartezeit eingetreten,
         besteht dennoch Rechtsschutz, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer Kenntnis
         vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit


30                        Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 31]
          mindestens drei Jahren ununterbrochen bei der ARAG versichert ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich
          nach dem zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eintritt des Versicherungsfalls gültigen Rechtsschutzvertrag.

5.2.5     Versichererwechsel
          Abweichend von Ziffer 5.2.2 besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
          der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt, der Anspruch auf Rechtsschutz aber erstmals
          später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gegenüber der ARAG geltend gemacht wird. Die Meldung
          beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Je-
          mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist, dass
          • der Versicherungsnehmer bei seiner vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert war und
          • der Wechsel zur ARAG lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen gibt die ARAG Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den der Versicherungsnehmer bei seinem
          bisherigen Versicherer versichert hatte, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages bei der ARAG.

          Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs-
          schutz bei der ARAG bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.

5.2.6     Nachhaftung
5.2.6.1   Es besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung
            des Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von drei Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.

5.2.6.2   Wird der Versicherungsvertrag beendet, weil die versicherte Funktion aus Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft
          weggefallen ist, besteht eine prämienfreie Nachhaftung
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
            Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort für Versicherungsfälle, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.
          • im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Premium für Versicherungsfälle, die innerhalb von fünf Jahren nach Beendi-
            gung des Versicherungsvertrags eintreten.

5.2.6.3   Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Versicherungsvertrag vor seiner Beendigung mindestens drei Jahre ununter-
          brochen bestanden hat und in dieser Zeit kein Versicherungsfall eingetreten ist.

5.2.6.4   Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gleichzeitig die Höchstleistung der ARAG für alle im Rahmen der Nach-
          haftung versicherten Rechtsschutzfälle.


6         Was ist nicht versichert?
6.1       Vorsatz
          Es besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig her-
          beigeführt hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherte zur Rückzahlung der
          Leistungen verpflichtet, die die ARAG für ihn erbracht hat.

6.2       Besonderheiten im Vermögensschaden-Rechtsschutz
          Im Vermögensschaden-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch nicht,
          • soweit der abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Um-
            fang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
          • für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
            (zum Beispiel punitive oder examplary damages);
          • für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die in den USA, USA-Territorien und Kanada oder nach dem materiellen
            Recht dieser Länder geltend gemacht werden.


7         Wann kann die ARAG ihre Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
          ablehnen und was kann der Versicherungsnehmer tun?
7.1       Ablehnung des Rechtsschutzes
          Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen

7.1.1     keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

7.1.2     oder mutwillig ist.
          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange-
          strebten Erfolg stehen. In diesem Fall kann die ARAG nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft
          der Versicherten beeinträchtigt würden.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               31

[Seite 32]
        Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und zwar mit Be-
        gründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern.)

7.1.3   Nachschieben der Ablehnungsgründe
        Hat die ARAG den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widerspricht der Versicherungsnehmer dieser
        Ablehnung, so kann die ARAG den Rechtsschutz aus den Gründen der Ziffer 7.1.1 oder 7.1.2 nur dann ablehnen, wenn sie
        dies dem Versicherungsnehmer danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser
        Ziffern geführt hat, in Textform mitteilt.

7.2     Hinweispflicht
        Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er
        der Auffassung der ARAG nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats

7.2.1   entweder den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen kann, der ARAG gegenüber eine
        begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig
        erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (Stichentscheid),

7.2.2   oder die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG verlangen kann.
        Mit dem Hinweis nach Ziffer 7.2 ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durch-
        führung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen der ARAG zuzusenden.

7.3     Schiedsgutachterverfahren
7.3.1   Durchführung des Schiedsgutachterverfahren
        Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat die ARAG dieses Verfah-
        ren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Leitet die ARAG das
        Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungs-
        nehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.

7.3.2   Fristwahrende Maßnahmen
        Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hier-
        durch Kosten, ist die ARAG verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss
        des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen. Der Versicherungsnehmer muss diese Kosten an die ARAG erstatten, wenn
        der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war.

7.3.3   Person des Schiedsgutachters
        Schiedsgutachter im Sinne von Ziffer 7.2.1 ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener
        Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwalts-
        kammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen,
        die für die Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftli-
        chen Verfahren, ob Versicherungsschutz besteht.

7.4     Bindende Entscheidung
        Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die ARAG verbindlich.
        Die Entscheidung des Stichentscheids ist für den Versicherungsnehmer und die ARAG bindend.
        Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.

7.5     Kosten
        Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG unabhängig von deren Ergebnis.


32                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 33]
Teil C: Allgemeine Bestimmungen

1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?
1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
          des Versicherungsscheins (siehe Ziffer 2.2) zahlt.
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall.).

1.2       Dauer und Ende des Vertrags
1.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

1.2.2     Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG. Die Kündigung muss
          diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

1.2.3     Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der ARAG spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

1.2.4     Wegfall des versicherten Interesses
          Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ARAG davon Kenntnis er-
          hält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Bei-
          trag zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt
          worden wäre.

1.2.5     Kündigung nach Versicherungsfall
1.2.5.1   Lehnt die ARAG den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem der
          Versicherungsnehmer die Ablehnung erhalten hat.

          Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche-
          rungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
          Die Kündigung muss der ARAG oder dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG
          ihre Leistungspflicht bestätigt hat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

1.2.5.2   Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Der Versiche-
          rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens je-
          doch am Ende des Versicherungsjahres.
          Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.

1.3       Vorversicherungs-Garantie (Versicherungsfälle nach Vertragsbeginn)
          im Spezial-Straf-Rechtsschutz, Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz jeweils in der
          Premiumvariante:
          Damit der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungswechsel zur ARAG möglichst keine Nachteile hat, reguliert
          die ARAG im Versicherungsfall nach den Bedingungen des unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und
          unter den nachstehenden Voraussetzungen.
          Die Regulierung erfolgt nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedin-
          gungen des direkten Vorvertrags. Diese muss der Versicherungsnehmer der ARAG in Textform zur Verfügung stellen.
          Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie Sonder- und Zu-
          satzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertrag-
          liche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          • der Versicherungsfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
          • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde. Die Vorver-
            sicherungs-Garantie gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands

          Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernimmt die ARAG die Kosten bis zu 100.000 Euro.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                 33

[Seite 34]
2       Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
2.1     Beitrag und Versicherungsteuer
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-
        setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2.2     Versicherungssteuerrechtliche Angaben
        Der Versicherungsnehmer ist als zum Teil originär Steuerpflichtiger verpflichtet, die zur Berechnung der Versiche-
        rungssteuer im In- und Ausland relevanten Informationen der Unternehmen gemäß § 2 auf Anfrage der ARAG für jede
        Prämienabrechnung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Steuerbehörden die Berechnungs-
        grundlagen prüfen sollen oder steuerlich abweichend bewerten. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 VersStG
        bleiben unberührt.

2.3     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
2.3.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Ab-
        schluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
        Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.3.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
        punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
        Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerk-
        sam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu ver-
        treten hat.

2.3.3   Rücktritt
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die ARAG vom Vertrag zu-
        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die ARAG kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

2.4     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2.4.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
        benen Zeitpunkt erfolgt.

2.4.2   Verzug
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug ent-
        standenen Schadens zu verlangen.

2.4.3   Zahlungsaufforderung
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
        form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
        gibt, die nach den Ziffer 2.4.4 und 2.4.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

2.4.4   Kein Versicherungsschutz
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem
        Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.3 darauf
        hingewiesen wurde.

2.4.5   Kündigung
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die ARAG den
        Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
        Ziffer 2.4.3 darauf hingewiesen hat.
        Hat die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be-
        trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Ziffer 2.4.4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der
        Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2.5     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
2.5.1   Rechtzeitige Zahlung
        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
        Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be-
        rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der ARAG nicht eingezogen werden, ist die
        Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
        rung der ARAG erfolgt.


34                       Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022

[Seite 35]
2.5.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
          hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
          kann, ist die ARAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsneh-
          mer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der ARAG hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

2.6       Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
          cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitragszah-
          lung im Voraus verlangen.

2.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
          Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


3         Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
3.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Wenn die ARAG diese höhere Gefahr auch
          nicht gegen einen höheren Beitrag absichert, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen:
          • Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
          • Die ARAG lehnt die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Ein-
          haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die ARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.
          Die ARAG muss ihr Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben, nachdem sie von der Erhöhung der
          Gefahr Kenntnis erhalten hat.

3.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer muss
          diesen Umstand der ARAG innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn die ARAG erst nach Ablauf von zwei Monaten
          informiert wird, wird der Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem der Versicherungsnehmer
          die ARAG informiert hat.

3.3       Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer auffordert, ihr die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu ma-
          chen, muss der Versicherungsnehmer der ARAG diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn der Versicherungs-
          nehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die ARAG den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
          Monat kündigen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer weist der ARAG nach, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahr-
          lässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
          in ungewöhnlich hohem Maße.)
          In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
          • Der Versicherungsnehmer macht innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
          • Der Versicherungsnehmer unterlässt vorsätzlich erforderliche Angaben.
          • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer die
            ARAG über die Gefahrerhöhung hätte informieren müssen.
          Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der ARAG bereits
          bekannt waren.
          Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, kann
          die ARAG den Umfang ihrer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
          nehmers entsprechenden Verhältnis.
          Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
          Ausnahme: In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer trotzdem Versicherungsschutz:
          • Er weist der ARAG nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Um-
            fang der Leistung der ARAG erhöht hat.
          • Die Frist für die Kündigung der ARAG ist abgelaufen, und die ARAG hat nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          • die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
          • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
4.1       Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der ARAG oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

4.2       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der ARAG nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
          rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
          letzte der ARAG bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies
          gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                  35

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4.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
      der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend Anwendung.


5     Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
      Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die die Versicherten beachten müssen, um den Anspruch auf
      Versicherungsschutz zu erhalten.

5.1   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls er-
      forderlich, hat er
      a) der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
      b) die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
          Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
      c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
          aa) Kosten verursachende Maßnahmen mit der ARAG abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
               von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der ARAG einzuholen;
          bb) entfällt

5.2   Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi-
      cherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des
      Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei
      einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

5.3   Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus,
      a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines
          Rechtsanwalts notwendig erscheint.

5.4   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im
      Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG nicht verantwortlich.

5.5   Der Versicherungsnehmer hat
      a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unter-
          richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
          beschaffen;
      b) der ARAG auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

5.6   Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
      seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in
      einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige
      oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
      henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG den Versicherungsnehmer durch ge-
      sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
      Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
      Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
      Umfang der der ARAG obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
      genheit arglistig verletzt hat.

5.7   entfällt

5.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.

5.9   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG getragen hat, gehen mit
      ihrer Entstehung auf diese über. Soweit ihm bereits Kosten erstattet wurden, sind diese an die ARAG zurückzuzahlen.
      Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat der Versicherungsnehmer die für die Geltendmachung der Ansprüche
      notwendigen Unterlagen der ARAG auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen Prozessgegner auf
      Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG zur Leistung
      insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
      lässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
      Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
      lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


6     Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
      Der Versicherte kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu
      deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
      Vom Versicherten in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er-
      stattet, an dem diese Kosten vom Versicherten gezahlt wurden.


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7         Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
          gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
          Hat die ARAG den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit
          Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 5.2 entstanden ist.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
          dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der ARAG dem Versicherten in Textform zugeht.


8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
8.1       Europa
          Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel-
          meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
          Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
          werden würde.

8.2       Weltweit
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, ansonsten nur wenn ge-
          sondert vereinbart.

8.3       Non admitted countries
          Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versi-
          cherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.

8.3.1     Eigenschaden
          Hiervon abweichend erstattet die ARAG dem Versicherungsnehmer die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er
          mitversicherte Tochterunternehmen und deren Beschäftigte, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen
          Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, von den unter diesem Vertrag versicherten Kos-
          ten freigestellt hat. Diese Zahlung an den Versicherungsnehmer hat vollumfänglich befreiende Wirkung. Die ARAG
          schuldet hierbei nur die Kosten, zu deren Leistung sie ohne die Regelung „non-admitted“ verpflichtet gewesen wäre.

8.3.2     Taxclause
          Die ARAG trägt die Kosten des schadenbedingten Steuermehraufwands, der dem Versicherungsnehmer im Zuge der
          Freistellung gemäß Ziffer 8.3.1 entsteht. Der Steuermehraufwand muss kausal durch die Leistung an den Versiche-
          rungsnehmer aufgrund der Freistellung entstanden sein. Eine Erstattung von Zinsen, Strafsteuern und Bußgeldern ist
          ausgeschlossen. Der Grund und die Höhe des Steuermehraufwandes ist der ARAG nachzuweisen.

8.4       Sanktionsklausel
          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
          anzuwenden?
9.1       Klagen gegen die ARAG
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG können an folgenden Orten eingereicht werden:
          • am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG oder
          • auch am Gericht des Wohnsitzes, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist; hat er keinen Wohnsitz,
            kann er die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einreichen.

9.2       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer verklagen muss, kann sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          • Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, am Gericht dessen Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“
            ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein).
            Hat der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz, kann die ARAG die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufent-
            halts einreichen.
          • Wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage-
            erhebung nicht bekannt ist, am Sitz der ARAG oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG.
          • Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
            schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist auch das Gericht am
            Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                               37

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9.3    Wohnsitzverlegung ins Ausland
       Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei-
       nen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der ARAG.

9.4    Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
       Ist der Wohn-/Firmensitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
       nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
       cherungsnehmer nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


10     ARAG JuraTel®
10.1   Gegenstand von ARAG JuraTel®
       Die ARAG stellt den Versicherten eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen
       Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) zur Verfügung. Diese wird durch einen in Deutschland
       zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, durchgeführt.

       Bei Rechtsfragen im Ausland stehen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Lan-
       desrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
       • Belgien
       • Dänemark
       • Estland
       • Frankreich
       • Griechenland
       • Großbritannien
       • Italien
       • Kroatien
       • Lettland
       • Litauen
       • Niederlande
       • Norwegen
       • Österreich
       • Polen
       • Portugal
       • Rumänien
       • Schweden
       • Schweiz
       • Serbien
       • Slowakei
       • Spanien
       • Tschechien
       • Türkei
       • Ungarn

       sowie die USA.

10.2   Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
       Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.

10.3   Leistungsumfang
       Die ARAG übernimmt je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des Rechtsanwalts bis zu maxi-
       mal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


11     Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
       Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz,
       Vermögensschaden-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz – jeweils in der Komfort- und Premiumva-
       riante – für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen die SVA 2022 zu-
       grunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne
       dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


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Glossar

Aktuar
Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische
Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten.

Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende
sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.

Aufhebungsvereinbarung
Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Anstellungsvertrages. Ein konkreter Versicherungsfall (behaupteter
Rechtsverstoß) ist nicht erforderlich.

Bußgeld
Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es
sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dinglicher Arrest
Der dingliche Arrest ist ein Hoheitsakt, der es der Ermittlungsbehörde ermöglicht, sehr schnell in das Vermögen des Betroffenen
(Beschuldigter oder Dritter, wie z.B. eine GmbH) zu vollstrecken.

Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw.
in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für
vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden
(zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet.

Interimsmanager
Durch Externe vorübergehend wahrgenommene Mandate im Auftrag des versicherten Unternehmens

Natürliche Person/Juristische Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten müssen, um seinen Anspruch auf Versicherungs-
schutz zu erhalten.

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie
können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden.

Regressmaßnahmen
Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An-
spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer
muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten.

Strafbefehl
Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein
schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver-
handlung stattgefunden hat


Glossar – ARAG Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 2022                                    39

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Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen
Dies sind beispielsweise:
• Akustische Wohnraumüberwachung
• Ärztlicher Eingriff (auch Blutprobe, Entnahme von Körperzellen)
• Beschlagnahme (auch Post) inklusive Geltendmachung von Herausgabeansprüchen
• Entziehung der Fahrerlaubnis (auch vorläufig)
• Erhebung der Telekommunikations-Verkehrsdaten
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen
• Freiheitsentziehende Maßnahmen/Festnahme
• Verdeckte Ermittlungen

Straftat
Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit
einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft.

Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selber zahlen muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung
wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber steht im Versicherungsschein.

Sonstige Lebenspartnerschaft
Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Tätlicher Angriff
Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird.

Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin,
Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu-
legen.
Der Versicherungsobmann
• arbeitet für Verbraucher kostenfrei,
• überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers,
• kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten,
• erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.


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