# ARAG für Vereine: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-strafrechtsschutz-arag-spezial-straf-rs-vereine.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG SE, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-strafrechtsschutz-arag-spezial-straf-rs-vereine.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Vereine in Landessportbünden SVA 2013](https://www.arag.de/assets/document/wtt-formulare/sport/bedingungen_spezialstraf_rs_vereine.pdf), Fassung SVA 2013 für Vereine in Landessportbünden, Stand 10.2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme. | Teil A 5.2, Seite 11 |
| Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O) | ja | Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Vereine in Landessportbünden | Titel, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja | Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. | Teil A 5.3, Seite 11 |
| Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada) | ja | Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt | Teil C 8.1, Seite 18 |
| Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichert | ja | Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz weltweit gilt. | Teil C 8.2, Seite 19 |
| Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz gilt für den versicherten Verein, dessen gesetzliche Vertreter (Mitglieder des Vorstandes) und die Mitglieder des Vereins in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeiten für den Verein. | Teil A 3.1.1, Seite 8 |
| Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichert | ja | dessen gesetzliche Vertreter (Mitglieder des Vorstandes) | Teil A 3.1.1, Seite 8 |
| Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichert | ja | Versichert sind auch sämtliche dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Betriebsärzte, Übungsleiter, Praktikanten und Leiharbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. | Teil A 3.1.1, Seite 7 |
| Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichert | ja | Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Funktionen des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben. | Teil A 3.1.3, Seite 8 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichert | ja | des Versicherungsnehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate | Teil A 3.1.2, Seite 8 |
| Tochterunternehmen mitversichert | ja | Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden. | Teil A 3.1.5, Seite 8 |
| Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge) | ja | Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erworben werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs | Teil A 3.1.7, Seite 8 |
| Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichert | ja | Übungsleiter, Praktikanten und Leiharbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter | Teil A 3.1.1, Seite 8 |
| Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurf | ja, bis zur Versicherungssumme | Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren. | Teil A 4.2, Seite 9 |
| Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. | Teil A 7.2, Seite 12 |
| Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen) | nicht geregelt |  |  |
| Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz | ja | In diesem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. | Teil A 7.2, Seite 12 |
| Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren | Teil A 4.2, Seite 9 |
| Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP) | nicht geregelt |  |  |
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens | ja | Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. | Teil A 6.1.1.1, Seite 11 |
| Zeugenbeistand für versicherte Personen | ja, bis zur Versicherungssumme | Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand). | Teil A 4.6, Seite 9 |
| Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Stellungnahme, die im Interesse der versicherten Organisation bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Personen notwendig ist. | Teil A 4.8, Seite 9 |
| Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren | Teil A 4.2, Seite 3 |
| Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz). | Teil A 4.5, Seite 9 |
| Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Kartellbußgeldverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren | nein | Für Führer von Fahrzeugen, soweit sie ausschließlich wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift belangt werden. | Teil A 7.3, Seite 12 |
| Auslieferungsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdacht | ja, bis 50.000 € | Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. | Teil A 5.1.11, Seite 11 |
| Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung) | ja | besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs | Teil A 6.1.3, Seite 12 |
| Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatter | ja | für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet | Teil A 4.13, Seite 9 |
| Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). | Teil A 5.1.2, Seite 9 |
| Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Person | ja | Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Beauftragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. | Teil A 5.1.3, Seite 10 |
| Private Sachverständigengutachten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die seine Verteidigung maßgeblich fördern. | Teil A 5.1.5, Seite 10 |
| Reisekosten von Verteidiger und versicherter Person | ja | Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutschland geltenden Sätze (RVG) übernommen. | Teil A 5.1.6, Seite 10 |
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | ja | die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Dolmetschers. | Teil A 5.1.7, Seite 10 |
| Strafkaution als Darlehen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe | Teil A 5.1.9, Seite 10 |
| Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutz | ja, bis 50.000 € | Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung im Zusammenhang mit notwendigen Öffentlichkeitsarbeiten | Teil A 5.1.10, Seite 10 |
| Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerde | ja | Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern. | Teil A 4.7, Seite 9 |
| Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren. | Teil A 4.9, Seite 8 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. | Versicherteninformation 3, Seite 3 |
| Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekannt | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn liegt. | Teil A 6.2.1, Seite 12 |
| Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt) | ja | Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten | Teil A 6.1.1.1, Seite 3 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind. | Teil A 6.1.2, Seite 11 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lücke | ja | der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. | Teil A 6.2.2, Seite 11 |
| Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahren | ja | dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war | Teil A 6.2.1, Seite 12 |
| Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibt | ja | Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen, wenn gegen Versicherte Vorwürfe wegen Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers richten. | Teil A 3.1.10, Seite 8 |
| Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahren | ja | für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen. | Teil A 7.1, Seite 12 |
| Ausschluss von Steuerstrafverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verkehrsdelikten | ja | Für Führer von Fahrzeugen, soweit sie ausschließlich wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift belangt werden. | Teil A 7.3, Seite 12 |
| Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanada | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargos | ja | Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgenden auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen | Teil C 8.4, Seite 18 |
| Freie Wahl des Verteidigers | ja | Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts | Teil A 5.1.2, Seite 10 |
| Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötig | keine | Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn | Teil A 5.1.2, Seite 10 |
| Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrens | ja | der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich | Teil C 5.1 a), Seite 5 |
| Vorschuss auf Verteidigerkosten | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Die Kündigung muss diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. | Teil C 1.2.2, Seite 13 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen. | Teil C 1.2.5.1, Seite 15 |
| Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertrag | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Vereine in Landessportbünden SVA 2013

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen
für die Spezial-Straf-
Rechtsschutzversicherung
für Vereine in Landessportbünden
SVA 2013 der ARAG SE

Versicherteninformation und Bedingungen


Stand 10.2018


PDF27793-SPV 059 11.2025

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1         Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
          ARAG SE
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
          Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
          Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
          USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
          Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
          Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechts-
          schutz). Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1.        im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
          a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
          b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts-
              schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage;
          c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens;
          d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck und ARAG JuraCheck plus bei Vorliegen eines Beratungsbe­
              dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten;
          e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
              gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

2.        im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-
          Rechtsschutzversicherung (SVA)
          a) Nicht belegt
          b) Nicht belegt
          c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz
              aa) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ver­
                  sicherten;
              bb) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen
                  den Versicherten;
              cc) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
              dd) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
                  · für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
                  · für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
                  · bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
              ee) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss­
                  sitzung;
              ff) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
              gg) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts­
                  kräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
              hh) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
              ii) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll,
                  den angezeigten Straftatbestand beziehungsweise die Dienstpflicht zu verletzen.


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                         3

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    Die Voraussetzungen zu 1. und 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung
    eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
    Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
    Versicherungssummen und Selbstbehalten.


4   Gesamtpreis der Versicherung
    Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag und den Beitrag je Rechtsschutzrisiko einschließlich etwaiger Zuschläge für un­
    terjährige Zahlungsweise sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlungsweise können Sie
    dem Produktinformationsblatt sowie dem Antrag entnehmen.


5   Zusätzliche Kosten
    Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6   Beitragszahlung
    Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Bei­
    tragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
    Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
    späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
    beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
    Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
    Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
    Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
    Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Be­
    dingungen für die Rechtsschutzversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß
    § 10 ARB.
    Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S
    (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB
    zu den sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge­
    führt.


7   Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
    An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir
    uns einen Monat gebunden.


8   Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
    Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
    durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
    Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer­
    klärung.
    Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die
    Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
    Ziffer 6).


4                                                      Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 5]
9         Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
          Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          · der Versicherungsschein,
          · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­
            dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          · die Widerrufsbelehrung,
          · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
          E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10        Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung
          Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
          Antrag).
          Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä­
          testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis
          bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
          weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
          Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
          Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer
          den Vertrag vorzeitig in Schriftform kündigen.
          Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs­
          fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Schriftform vorzeitig zu kündigen.
          Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt die Kündigung muss dem Vertrags-
          partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs-
          pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der
          Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
          Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11        Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
          Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
          so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
          § 215 VVG.
          Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
          in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kom­
          munikation in deutscher Sprache führen.


Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                           5

[Seite 6]
12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht­
     lich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine
     hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE
     nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines
     Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 18 ARB sowie Ziffer 7 Teil B
     SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG SE zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
     Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
     der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs­
     unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
     aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin
     Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn


6                                                 Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
(SVA 2013) der ARAG SE

Teil A:     Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung .................................................................................................................... 8
1           Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz? ................................................................................................... 8
2           Welche Bereiche sind versichert? ...................................................................................................................................... 8
3           Wer ist versichert?............................................................................................................................................................. 8
3.1         Rechtsschutz für Verein..................................................................................................................................................... 8
3.2         Rechtsschutz für Führungskräfte (Unternehmenslösung).................................................................................................. 9
3.3         Rechtsschutz für Führungskräfte (Privatlösung für Unternehmensleiter) .......................................................................... 9
4           Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert? ............................................................................................................. 9
5           Leistungsumfang ............................................................................................................................................................. 10
6           Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? .................................................................................................. 11
6.1         Innerhalb der Vertragslaufzeit........................................................................................................................................... 11
6.2         Vor Versicherungsbeginn ................................................................................................................................................. 12
6.3         Nach Vertragsende .......................................................................................................................................................... 12
7           Was ist nicht versichert? .................................................................................................................................................. 12

Teil B:     Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung ................................................................. 14
Nicht belegt ................................................................................................................................................................................... 14

Teil C: Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................................................ 15
1           Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?................................................................................................ 15
1.1         Beginn des Versicherungsschutzes................................................................................................................................... 15
1.2         Dauer und Ende des Vertrags .......................................................................................................................................... 15
2           Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten? ............................................................................................................... 15
3           Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus? .......................................... 16
4           Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten? .................................................................... 17
5           Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls? .................................................................. 17
6           Wann wird die Versicherungsleistung fällig? .................................................................................................................... 18
7           Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? ........................................................................................... 18
8           Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? ............................................................................................................................ 19
9           Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? .............. 19


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                                                                                           7

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Teil A:   Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

1         Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
          Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
          ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.


2         Welche Bereiche sind versichert?
          Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-,
          Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem im Versiche­
          rungsschein beschriebenen Verein.


3         Wer ist versichert?
3.1       Rechtsschutz für Verein

3.1.1     Versicherungsnehmer/Versicherte
          Versicherungsschutz gilt für den versicherten Verein, dessen gesetzliche Vertreter (Mitglieder des Vorstandes) und die
          Mitglieder des Vereins in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeiten für den Verein.
          Versichert sind auch sämtliche dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Be­
          triebsärzte, Übungsleiter, Praktikanten und Leiharbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
          Versicherungsnehmer.

3.1.2     Externe und Interimsmandate
          Für die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für im Interesse des Versicherungs­
          nehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate sowie die vorübergehende
          Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate
          nicht überschreitet.

3.1.3     Ausgeschiedene versicherte Person
          Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Funktionen des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für
          Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben.
          Der Versicherungsnehmer hat ein Widerspruchsrecht gemäß Ziffer 3.1.10.

3.1.4     Unselbstständige Niederlassungen
          Niederlassungen im vereinbarten Geltungsbereich im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich
          selbstständig sind.

3.1.5     Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen
          Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden.

3.1.6     Änderung/Erweiterung der Geschäftstätigkeit
          Ändert beziehungsweise erweitert sich eine vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche­
          rungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens
          drei Monate nach der der Tätigkeitsänderung folgenden Beitragshauptfälligkeit anzeigt. Geht die Anzeige später bei
          der ARAG ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
          Anzeige bei der ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt un­
          berührt.

3.1.7     Vorsorge-Rechtsschutz bei Neugründungen/Beteiligungserwerb
          Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erwor­
          ben werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs be­
          ziehungsweise der Neugründung, wenn der ARAG die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Bei­
          tragshauptfälligkeit angezeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Beitragsneufestsetzung erforderlich. Tritt also ein
          Versicherungsfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit er­
          folgt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.

3.1.8     Veräußerungen
          Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz für sechs
          Monate ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fort, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums bei der ARAG
          eine eigene, mit dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung gleichen Deckungsum­
          fangs abschließt.

3.1.9     Rechtsstellung Versicherter
          Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem jeweilig betroffenen Versicherten zu.


8                                                                   Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

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3.1.10    Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen, wenn gegen Versicherte Vorwürfe wegen
          Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versiche­
          rungsnehmers richten.

3.2       Rechtsschutz für Führungskräfte (Unternehmenslösung)
          Nicht belegt

3.3       Rechtsschutz für Führungskräfte (Privatlösung für Unternehmensleiter)
          Nicht belegt


4         Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
          Versicherungsschutz besteht für

4.1       Erstberatung
          das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
          oder standesrechtlichen Verfahren

          sowie für die anwaltliche

4.2       Strafverteidigung
          Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren.

4.3       Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
          Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einschließlich der Geltendmachung von Freigabe- und
          Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach § 111d ff. StPO, unabhängig davon, ob der Versicherte als
          Beschuldigter oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.

4.4       Verwaltungsrecht
          Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Strafverteidigung in
          eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern.
          Sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines ver­
          sicherten Betriebs beziehungsweise Betriebsteils oder dem Entzug der Konzession als Folge eines versicherten Straf­
          verfahrens.
          Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5       Steuerrecht
          Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten
          Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz).
          Für den Versicherungsnehmer sowie die versicherten Organe und Organmitglieder erstreckt sich der Versicherungs­
          schutz darüber hinaus auch auf weitere Steuerstrafverfahren, wenn diese aus Handlungen und Unterlassungen im
          Zusammenhang mit Tätigkeiten resultieren, die nicht für die versicherte Organisation erfolgen, sondern anlässlich
          eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls offenbar geworden sind (erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz). Hierfür be­
          trägt die Versicherungssumme bis 50.000 Euro insgesamt je Versicherungsfall.
          Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.6       Zeugenbeistand
          Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter
          als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand).
          Versichert ist ferner im Einvernehmen mit der ARAG die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte
          Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          vernommen wird (Erweiterter Zeugenbeistand).

4.7       Verfassungsrecht
          Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.

4.8       Firmenstellungnahme
          Stellungnahme, die im Interesse der versicherten Organisation bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Perso­
          nen notwendig ist.

4.9       Vollstreckungsverfahren
          Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren.

4.10      Wiederaufnahmeverfahren
          Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                          9

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4.11    Adhäsionsverfahren
        Tätigkeit in Adhäsionsverfahren.
        Soweit aus einer versicherten Straftat vermögensrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Versicherten erwachsen und
        im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden,
        besteht Versicherungsschutz.
        Eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.12    Privatklageverfahren
        Tätigkeit in Privatklageverfahren, wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt
        wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde.

4.13    Aktive Strafverfolgung
        Tätigkeit bei aktiver Strafverfolgung
        · für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmit­
          telbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet oder
        · zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers.

4.14    Koordination
        Tätigkeit als Koordinator.
        Sind in einem Ermittlungsverfahren mehrere versicherte Personen betroffen, besteht auch Versicherungsschutz für die
        Einschaltung eines Anwalts zur Abstimmung der Verteidigungsstrategie, der ausschließlich mit der Koordination der
        Beschuldigtenverteidiger betraut ist, sofern die ARAG dessen Einschaltung vorab zugestimmt hat.


5       Leistungsumfang
5.1     Welche Kosten trägt die ARAG?

5.1.1   Verfahrenskosten
        Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren.
        In Verfahren außerhalb Europas trägt die ARAG diese Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
        Verfahren in Deutschland stattfinden und nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührensätzen ermittelt
        würden.

5.1.2   Rechtsanwaltskosten
        Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
        die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die üb­
        lichen Auslagen erstattet.
        Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
        hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
        Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
        Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
        · sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
        · der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
        Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
        Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig ge­
        worden wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.

5.1.3   Mehrfachbeauftragungen
        Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Beauf­
        tragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unter­
        schiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen.

5.1.4   Steuerberater, Hochschullehrer
        Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
        finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung.

5.1.5   Sachverständigenkosten
        Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten,
        die seine Verteidigung maßgeblich fördern.

5.1.6   Reisekosten
        Die ARAG trägt die Kosten für
        · notwendige Reisen des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren stehen;
        · Reisen der versicherten Personen zum zuständigen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet
          hat.
        Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutschland geltenden Sätze
        (RVG) übernommen.


10                                                              Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

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5.1.7     Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
          Die ARAG trägt die Kosten für
          · die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Ausland notwendigen
            schriftlichen Unterlagen;
          · die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
            Dolmetschers.

5.1.8     Nebenklagekosten
          Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der
          Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
          ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.

5.1.9     Kautionskosten
          Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein verein­
          barten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho­
          nen. Zur Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kaution ist neben dem/den beschuldigten Versicherten auch der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung einverstanden war.
          Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt die ARAG darüber hinaus
          im Rahmen der Versicherungssumme die marktüblichen Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die
          dem Versicherten für die Bereitstellung des von der ARAG nicht übernommenen Kautionsbetrags entstehen.

5.1.10    Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung im Zusammenhang mit notwendigen Öf­
          fentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von im Zusammenhang mit dem laufenden Straf­
          verfahren drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers beziehungsweise der Versicherten in einem einge­
          leiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

5.1.11    Kosten privater Ermittlungen
          Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die be­
          gründete Ansicht des mit der Verteidigung einer versicherten Person beauftragten Rechtsanwalts für die Erforderlich­
          keit sowie die Zustimmung der ARAG zur Übernahme dieser Kosten.
          Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und privater Ermittlungen beträgt insgesamt 50.000
          Euro je Versicherungsfall.

5.2       Versicherungssumme
          Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
          Versicherungssumme. Diese ist auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Ver­
          sicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
          Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur
          Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.

5.3       Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
          Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.


6         Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
          Versicherte haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

6.1       Innerhalb der Vertragslaufzeit
          Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und
          vor dessen Ende eingetreten ist.

6.1.1     Eintritt des Versicherungsfalls

          Als Versicherungsfall gilt:

6.1.1.1   in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
          Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn
          es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

6.1.1.2   in disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
          Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.

6.1.1.3   bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
          · Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
          · Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
          · Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.

6.1.1.4   bei Zeugenbetreuung
          Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.

Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                        11

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6.1.1.5   in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
          Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.

6.1.1.6   bei einer Firmenstellungnahme
          Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein
          versichertes Unternehmen bezieht.

6.1.1.7   in Wiederaufnahmeverfahren
          Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprüngli­
          chen Strafverfahren.

6.1.1.8   in Privatklageverfahren
          Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt,
          gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.

6.1.1.9   bei der aktiven Strafverfolgung
          Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand
          beziehungsweise die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung
          der Strafanzeige beziehungsweise Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.

6.1.2     Nachmeldefrist
          Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Ver­
          tragslaufzeit eingetreten sind.

6.1.3     Vorsorgliche erste Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
          In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten
          eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Ver­
          meidung eines unmittelbar drohenden beziehungsweise der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar
          bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient.

6.2       Vor Versicherungsbeginn

6.2.1     Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn
          liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
          · dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
          · der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfah­
             ren hinweisen und
          · anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand. Hiervon unberührt ist die Regelung unter Ziffer 6.2.2.

6.2.2     Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
          Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Ver­
          sicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versiche­
          rungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechts­
          schutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses
          Vertrags angerechnet.
          Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss
          dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsab­
          lehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung
          vorliegt.

6.3       Nach Vertragsende

6.3.1     Nachhaftung
          Es besteht eine beitragsfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr oder im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation
          von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung unter folgenden Voraussetzungen:
          · Vor Beendigung des Vertrags ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall eingetreten und
            es wurden in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht.
          · Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen
            oder soll währenddessen begangen worden sein.
          · Es besteht kein anderer Versicherungsvertrag, aus dem der Versicherte Leistungen beanspruchen kann.
          · Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen keine Beitragsrückstände.


7         Was ist nicht versichert?
          Versicherungsschutz besteht nicht

7.1       bei Preis- und Ausschreibungsabsprachen
          für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.


12                                                                   Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 13]
7.2       bei Verurteilung wegen Vorsatzes
          Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In die­
          sem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl we­
          gen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungspflicht nur insoweit, als Vorsatz betroffen ist.
          Der jeweilige Anteil berechnet sich nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang
          (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß).

          Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht
          · im Strafbefehlsverfahren;
          · bei Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz), sofern gegen die versicherte Person ausschließ­
            lich eine Geldstrafe verhängt wird.

7.3       bei Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften
          Für Führer von Fahrzeugen, soweit sie ausschließlich wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
          Vorschrift belangt werden.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                       13

[Seite 14]
Teil B:   Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung

Nicht belegt


14                                                 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 15]
Teil C:   Allgemeine Bestimmungen

1         Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?

1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
          des Versicherungsscheins (siehe Ziffer 2.2) zahlt.
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall.).

1.2       Dauer und Ende des Vertrags

1.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

1.2.2     Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG. Die Kündigung
          muss diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

1.2.3     Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der ARAG spätestens drei Monate vor dem
          Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

1.2.4     Wegfall des versicherten Interesses
          Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ARAG davon Kenntnis erhält,
          dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Beitrag
          zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt
          worden wäre.

1.2.5     Kündigung nach Versicherungsfall

1.2.5.1   Lehnt die ARAG den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG schriftlich innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der
          Versicherungsnehmer die Ablehnung erhalten hat.

          Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche­
          rungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
          Die Kündigung muss der ARAG oder dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG
          ihre Leistungspflicht bestätigt hat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

1.2.5.2   Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Der Versiche­
          rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens
          jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
          Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.


2         Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
2.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge­
          setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2.2       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

2.2.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
          Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Ab­
          schluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
          Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.2.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit­
          punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
          gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
          hat.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                          15

[Seite 16]
2.3.3   Rücktritt
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die ARAG vom Vertrag zu­
        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die ARAG kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

2.3     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

2.3.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
        fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege­
        benen Zeitpunkt erfolgt.

2.3.2   Verzug
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug ent­
        standenen Schadens zu verlangen.

2.3.3   Zahlungsaufforderung
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text­
        form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
        wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an­
        gibt, die nach den Ziffer 2.3.4 und 2.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

2.3.4   Kein Versicherungsschutz
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem
        Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.3.3 darauf
        hingewiesen wurde.

2.3.5   Kündigung
        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die ARAG den
        Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
        Ziffer 2.3.3 darauf hingewiesen hat.
        Hat die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be­
        trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Ziffer 2.3.4 genannten Zeitpunkt (Ablauf
        der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2.4     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

2.4.1   Rechtzeitige Zahlung
        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
        im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be­
        rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der ARAG nicht eingezogen werden, ist
        die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor­
        derung der ARAG erfolgt.

2.4.2   Beendigung des Lastschriftverfahrens
        Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider­
        rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
        werden kann, ist die ARAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi­
        cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der ARAG hierzu in Textform aufge­
        fordert worden ist.

2.5     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
        Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Ver­
        sicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitrags­
        zahlung im Voraus verlangen.

2.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
        Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


3       Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
3.1     Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
        rechtfertigt, kann die ARAG von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Wenn die ARAG diese höhere Gefahr auch
        nicht gegen einen höheren Beitrag absichert, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
        In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen:
        · Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
        · Die ARAG lehnt die Absicherung der höheren Gefahr ab.


16                                                               Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 17]
          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Ein­
          haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die ARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.
          Die ARAG muss ihr Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben, nachdem sie von der Erhöhung der
          Gefahr Kenntnis erhalten hat.

3.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, kann die ARAG von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer muss
          diesen Umstand der ARAG innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn die ARAG erst nach Ablauf von zwei Monaten
          informiert wird, wird der Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem der Versicherungsnehmer
          die ARAG informiert hat.

3.3       Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer auffordert, ihr die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu ma­
          chen, muss der Versicherungsnehmer der ARAG diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn der Versicherungs­
          nehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die ARAG den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
          Monat kündigen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer weist der ARAG nach, dass er nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
          Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
          · Der Versicherungsnehmer macht innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
          · Der Versicherungsnehmer unterlässt vorsätzlich erforderliche Angaben.
          · Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer die
             ARAG über die Gefahrerhöhung hätte informieren müssen.
          Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der ARAG bereits
          bekannt waren.
          Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, kann
          die ARAG den Umfang ihrer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs­
          nehmers entsprechenden Verhältnis.

          Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
          Ausnahme: In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer trotzdem Versicherungsschutz:
          · Er weist der ARAG nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Um­
            fang der Leistung der ARAG erhöht hat.
          · Die Frist für die Kündigung der ARAG ist abgelaufen, und die ARAG hat nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          · die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
          · ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


4         Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
4.1       Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der ARAG oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

4.2       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der ARAG nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
          rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
          letzte der ARAG bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies
          gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

4.3       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
          der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend Anwendung.


5         Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die die Versicherten beachten müssen, um den Anspruch auf
          Versicherungsschutz zu erhalten.

5.1       Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls erfor­
          derlich, hat er
          a) der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          b) die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
               Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
          c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
               aa) Kosten verursachende Maßnahmen mit der ARAG abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
                   von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der ARAG einzuholen;
               bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungs­
                   kosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Ver­
                   sicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen. Hierzu kann er die ARAG oder seinen Rechtsanwalt fragen.
          Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen der ARAG einzuholen und zu befolgen. Er hat
          den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                     17

[Seite 18]
5.2   Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Ver­
      sicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des
      Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei
      einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

5.3   Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus,
      a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines
          Rechtsanwalts notwendig erscheint.

5.4   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im
      Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG nicht verantwortlich.

5.5   Der Versicherungsnehmer hat
      a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu un­
          terrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen
          zu beschaffen;
      b) der ARAG auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

5.6   Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
      seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung
      in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollstän­
      dige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
      bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG den Versicherungsnehmer
      durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,
      dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
      Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
      Umfang der der ARAG obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie­
      genheit arglistig verletzt hat.

5.7   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von
      ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Versicherungsfalls gegenüber
      der ARAG übernimmt.

5.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.

5.9   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG getragen hat, gehen mit
      ihrer Entstehung auf diese über. Soweit ihm bereits Kosten erstattet wurden, sind diese an die ARAG zurückzuzahlen.
      Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat der Versicherungsnehmer die für die Geltendmachung der Ansprüche
      notwendigen Unterlagen der ARAG auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen Prozessgegner auf
      Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG zur Leistung
      insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr­
      lässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
      des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
      Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


6     Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
      Der Versicherte kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
      zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
      Vom Versicherten in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er­
      stattet, an dem diese Kosten vom Versicherten gezahlt wurden.


7     Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
      allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
      Hat die ARAG den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit
      Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 5.2 entstanden
      ist.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel­
      dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der ARAG dem Versicherten in Textform zugeht.


18                                                               Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013

[Seite 19]
8         Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
8.1       Europa
          Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel­
          meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
          Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
          werden würde.

8.2       Weltweit
          Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz weltweit gilt.

8.3       Non admitted countries
          Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versi­
          cherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.

8.4       Sanktionsklausel
          Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgenden auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maß­
          nahmen entgegenstehen:
          · Wirtschaftssanktionen
          · Handelssanktionen
          · Finanzsanktionen oder
          · Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags sind davon nicht betroffen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten
          Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche
          Rechtsvorschriften entgegenstehen.


9         Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
          anzuwenden?
9.1       Klagen gegen die ARAG
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG können an folgenden Orten eingereicht werden:
          · am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG oder
          · auch am Gericht des Wohnsitzes, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist; hat er keinen Wohnsitz,
            kann er die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einreichen.

9.2       Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer verklagen muss, kann sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          · Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, am Gericht dessen Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“
            ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein).
            Hat der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz, kann die ARAG die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufent­
            halts einreichen.
          · Wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageer­
            hebung nicht bekannt ist, am Sitz der ARAG oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG.
          · Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell­
            schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist auch das Gericht
            am Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig.

9.3       Wohnsitzverlegung ins Ausland
          Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei­
          nen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
          nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der ARAG .

9.4       Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
          Ist der Wohn-/Firmensitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
          nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver­
          sicherungsnehmer nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5       Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013                                                                       19

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