# Getsafe Comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-getsafe-hundehaftpflicht-comfort.php
- Rechtlicher Träger: Getsafe Insurance AG / Getsafe Digital GmbH (Digitalanbieter)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-getsafe-hundehaftpflicht-comfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Getsafe Hundehaftpflicht Comfort, Versicherungsbedingungen](https://durchblicker.at/downloads/hundeversicherung/getsafe/Versicherungsbedingungen_Comfort_052022.pdf), Fassung Versicherungsbedingungen Hundehaftpflicht Comfort, Stand 05.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 10 Mio. € | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die in der Polizze vereinbarte Versicherungssumme (10.000.000 €) begrenzt. | AHB 3.1.1, Seite 10 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden). | BB-HHV-Comfort 6.1, Seite 14 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligst du dich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem in der Polizze und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | AHB 3.2, Seite 11 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der in der Polizze genannten Hunde. | BB-HHV-Comfort 2.1, Seite 13 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | die in den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten oder | BB-HHV-Comfort 7, Seite 14 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | die bei einem vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalt (weltweit) bis zu 5 Jahren eintreten, | BB-HHV-Comfort 7 b), Seite 14 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. | AVB 6.1, Seite 9 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | Anzahl der versicherten Hunde, | BB-HHV-Comfort 9 b), Seite 15 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst. | BB-HHV-Comfort 1.2.2, Seite 12 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12 |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | nein | Nicht versichert sind Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | BB-HHV-Comfort 1.1, Seite 12 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). | BB-HHV-Comfort 1.4, Seite 12 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht über die versicherten Hunde übernommen haben | BB-HHV-Comfort 2.2.1, Seite 13 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | ja | Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. | BB-HHV-Comfort 2.2.2, Seite 13 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja, bis zur Versicherungssumme | Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss), | BB-HHV-Comfort 2.3 c), Seite 13 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um folgende Ansprüche handelt: a) Personenschäden, | BB-HHV-Comfort 2.3, Seite 13 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, | AHB 1, Seite 10 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, | AHB 1, Seite 10 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden | BB-HHV-Comfort 1.5, Seite 12 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden | BB-HHV-Comfort 3 b), Seite 13 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind | BB-HHV-Comfort 3 c), Seite 13 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften | BB-HHV-Comfort 5.1, Seite 14 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften | BB-HHV-Comfort 5.1, Seite 14 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind | BB-HHV-Comfort 3 c), Seite 13 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen. | BB-HHV-Comfort 1.6, Seite 12 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers, | BB-HHV-Comfort 1.3, Seite 12 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility, Hundeschlittenrennen) oder | BB-HHV-Comfort 1.3, Seite 12 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. | BB-HHV-Comfort 1.7, Seite 12 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. | BB-HHV-Comfort 1.7, Seite 12 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, | BB-HHV-Comfort 3 a), Seite 13 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | AHB 2.1, Seite 10 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bestellung eines Verteidigers für dich von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | AHB 2.3, Seite 10 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren | AHB 4.2, Seite 11 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses | AVB 3.7, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. | AVB 3.4, Seite 5 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, | BB-HHV-Comfort 3 h), Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: Getsafe Hundehaftpflicht Comfort, Versicherungsbedingungen

```text
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Versicherungsbedingungen/
Kundeninformationen

Stand: 05.2022


HUNDEHAFTPFLICHT
COMFORT


www.hellogetsafe.com


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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022


 INHALTSVERZEICHNIS
                                HUNDEHAFTPFLICHT
                                COMFORT


          Vorwort                                               03

          Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)             04-09

          Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB)              10-11


          Besondere Bedingungen zur Getsafe Hundehaftpflicht
          „Comfort“ (BB-HHV-Comfort)                            12-15

          Allgemeine Kundeninformationen                        16-18

          Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht          19

          Anhang: Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz   20-25


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      VORWORT
      Wir setzen alles daran, das Thema Versicherung so einfach und transparent wie möglich für dich zu machen.
      Allerdings sind uns in manchen Fällen die Hände gebunden - wie hier bei den vielen, teils komplizierten
      Vertragsdokumenten, die wir dir zur Verfügung stellen müssen. Aber keine Panik, wir führen dich durch den
      Versicherungsdschungel. Hier sind als Taschenlexikon schon mal ein paar Begriffe, die in den
      Vertragsdokumenten immer wieder auftauchen werden. Bei Fragen kannst du uns auch jederzeit in der App
      schreiben oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com.


      Du                      bist unser Kunde und unser Vertragspartner. Somit bist du auch Versicherungsnehmer
                              (VN), Beitragszahler und versicherte Person (VP). Du sitzt am Lenkrad und steuerst das
                              Geschehen, kannst Erweiterungen aktivieren oder deaktivieren oder die gesamte
                              Geschäftsbeziehung mit uns kündigen.

      Versicherer             bezeichnet hier den jeweils Risikoschutz bietenden Versicherer (andsafe AG), der mit der
                              Getsafe Digital GmbH zusammenarbeitet. Den jeweiligen Versicherer entnimmst du der
                              Polizze, sowie den jeweiligen Versicherungsbedingungen.


      Getsafe Digital GmbH    ist eingetragen und zugelassen als Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittler-
                              register Nummer D-QYBT-RIQKC-30). Diese vertritt den Versicherer und hat von ihm die
                              Vollmacht, Willenserklärungen entgegenzunehmen und zu überbringen. An Getsafe
                              Digital GmbH bezahlst du außerdem die Beiträge, die dann an den jeweiligen Versicherer
                              weitergeleitet werden.


      Erweiterung             Eine Erweiterung ergänzt deinen Versicherungsschutz um die Absicherung zusätzlicher
                              Risiken. Bitte beachte, dass die Zusatzbedingungen der Erweiterungen die Allgemeinen
                              Versicherungsbedingungen ergänzen und insoweit von diesen abweichen können.

      Polizze                 Sie umschreibt den Inhalt deines Versicherungsvertrages. Hier steht genau, wann der
                              Vertrag beginnt, wann er endet, wie viel du dafür bezahlen musst und welche
                              Bedingungen vereinbart sind. Egal wie viele Module oder Erweiterungen du aktiviert
                              hast, du erhältst immer genau eine digitale Polizze von uns. Sie wird automatisch in der
                              Getsafe-App abgelegt. Natürlich kannst du sie auch exportieren oder ausdrucken.

      Beitrag                 (auch „Versicherungsbeitrag“), ist der Betrag, den du – je nach Zahlweise – für deinen
                              Versicherungsschutz zahlen musst. Er wird auch Prämie bzw. Versicherungsprämie
                              genannt.

      Haushaltsmitglieder     sind die mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen und du selbst.


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      Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

      1      Vertragsparteien
      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
             Nichtzahlung
      3      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung
      4      Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
      5      Weitere Regelungen
      6      Bedingungsgarantien


      1      Vertragsparteien

      1.1    Du
             Du bist unser Kunde und bezahlst uns die vereinbarten Beiträge. Nach dem Gesetz bist du der
             „Versicherungsnehmer“.

      1.2    Wir
             Wir sind andsafe (andsafe AG) und Getsafe (Getsafe Digital GmbH).

             Als andsafe AG sind wir nach dem Gesetz der „Versicherer“ und stehen dir bei versicherten Schäden
             (Versicherungsfällen) zur Seite.

             Als Getsafe Digital GmbH, haben wir als Versicherungsvertreter die Vollmacht erteilt bekommen deine
             Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen. Somit kümmern wir uns als Getsafe Digital GmbH um
             den Vertrieb der Produkte und um die Vertragsverwaltung. Darüber hinaus sind wir als Getsafe Digital
             GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen.

      1.3    Versicherte Personen
             Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dir zu. Das gilt auch, wenn andere
             Personen versichert sind und unabhängig davon, wer die Polizze besitzt.

             Soweit andere Personen versichert sind, sind diese neben dir für die Erfüllung der damit verbundenen
             Obliegenheiten/Pflichten (insbesondere im Schadensfall) verantwortlich.

      1.4    Rechtsnachfolger
             Alle für dich geltenden Bestimmungen sind auf deinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller
             entsprechend anzuwenden.

      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen
             verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

      2.1    Beginn des Versicherungsschutzes
             Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der Polizze, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt,
             sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig (zur Fälligkeit) bezahlt wird. Zahlst du nicht rechtzeitig,
             beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

             Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
             ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei
             Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
             angenommen wird und du mit der Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug
             gerätst. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Uns
             gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag.

      2.2    Beitragszahlung
             Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Dies erfolgt entweder durch laufende
             Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

      2.3    Versicherungsperiode
             Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
             ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
             der Vertragsdauer.


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      2.4    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in der
             übermittelten Polizze angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
             Bestehen deines Rücktrittsrechts.

             Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
             Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
             nicht widersprichst.

      2.5    Fälligkeit des Folgebeitrags
             Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
             Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
             nicht widersprichst.

      2.6    Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
             Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a Versicherungsvertragsgesetz
             (VersVG – den Gesetzestext findest du im Anhang). Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf
             rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach § 39 VersVG gesetzten
             Zahlungsfristen erfolgen.

      3      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung

      3.1    Vertragsdauer
             Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

      3.2    Stillschweigende Verlängerung
             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
             verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien fristgemäß vor dem Ablauf der jeweiligen
             Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

             Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs-
             nehmers gehört (Verbraucherverträge), werden wir dich vor Beginn der Kündigungsfrist auf die
             Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass du zur
             Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hast.

      3.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
             dass es einer Kündigung bedarf.

      3.4    Dein Kündigungsrecht
             Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder
             jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen.

      3.5    Unser Kündigungsrecht
             Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der
             Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres, sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
             über dein Vermögen zu kündigen.

      3.6    Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall
             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
             vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. dir spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
             Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein.

             Du kannst bestimmen, ob deine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
             zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

             Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam.

      3.7    Wegfall des versicherten Interesses
             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
             der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
             Kenntnis erlangen.


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      3.8      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      3.8.1.   Allgemeiner Grundsatz
               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
               entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

      3.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
      3.8.2.1 Trittst du vom Versicherungsvertrag rechtmäßig zurück (siehe Rücktrittsbelehrung in den Allgemeinen
              Kundeninformationen), müssen wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung entfallenden
              Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht,
              die Rechtsfolgen des Rücktritts und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und du zugestimmt hast,
              dass der Versicherungsschutz vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt.
              Ist die Rücktrittsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
              gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
              Anspruch genommen hast.

      3.8.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
              steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

               Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
               nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 38 Abs. 1 VersVG), steht uns der Beitrag nur für die bis dahin
               verstrichene Vertragslaufzeit zu.

      3.8.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
              uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

      3.8.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
              uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.

      4        Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss

      4.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
               Du hast bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung uns alle dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
               denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir dir nach deiner
               Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.

      4.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
      4.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
               Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen
               uns die für die verstrichene Vertragslaufzeit geleisteten bzw. zu leistenden Beiträge unverändert zu. Im Fall
               des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

               Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
               vorsätzlich noch fahrlässig gemacht hast.

               Unser Rücktrittsrecht wegen fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn du nachweist,
               dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
               Bedingungen geschlossen hätten.

               Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,
               wenn du nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Es besteht
               jedoch kein Versicherungsschutz, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast.

      4.2.2    Kündigung
               Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
               Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
               nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

      4.2.3    Vertragsänderung
               Ist unser Rücktrittsrecht nach 4.2.1 AVB ausgeschlossen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
               angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen
               Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von dir unverschuldeten
               Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
               Vertragsbestandteil.

               Bist du mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden, kannst du den Vertrag jederzeit mit
               sofortiger Wirkung kündigen. Wir haben dich in dieser Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinzuweisen.


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      4.3     Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats
              ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht in Textform geltend machen. Dabei müssen wir die
              Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
              weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
              beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
              erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

      4.4     Unsere Hinweispflicht
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dich
              durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
              hingewiesen haben.

      4.5     Ausschluss von unseren Rechten
              Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
              wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

      4.6     Anfechtung
              Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

      4.7     Erlöschen unserer Rechte
              Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
              Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
              eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn du (oder dein Vertreter) die Anzeigepflicht vorsätzlich
              oder arglistig verletzt hast.

      5       Weitere Regelungen

      5.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Doppelversicherung)
              Eine Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) liegt vor, wenn                 das   Risiko   in   mehreren
              Versicherungsverträgen versichert ist.

              Wenn die Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) zustande gekommen ist, ohne dass du dies
              wusstest, kannst du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

              Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn du es nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats
              geltend machst, nachdem du von der Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) Kenntnis erlangt hast.
              Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns
              zugeht.

      5.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

      5.2.1   Form, zuständige Stelle
              Die für uns oder für dich bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
              und die unmittelbar gegenüber uns oder dir erfolgen, sind in Textform (z. B. über E-Mail, Getsafe-App)
              abzugeben.

              Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die in der Polizze oder in dessen
              Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
              Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

      5.2.2   Änderung deiner E-Mail-Adresse, Anschrifts- oder Namensänderung
              Sollte sich deine E-Mail-Adresse, deine Anschrift oder dein Name ändern, musst du uns dies unverzüglich
              mitteilen bzw. selbst in der Getsafe-App abändern.

              Hast du uns eine Änderung deiner E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
              dir gegenüber abzugeben ist, eine Nachricht über dein Kundenkonto in der Getsafe-App oder die
              Absendung einer E-Mail an die letzte uns bekannte E-Mail-Adresse. Die Erklärung gilt an dem Tag der
              Absendung als zugegangen.

              Falls gesetzlich die Schriftform vorgegeben ist, genügt im Fall einer uns nicht bekannt gegebenen
              Anschriftsänderung für eine Willenserklärung, die wir dir gegenüber abgeben, die Absendung eines
              eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von dir bekannt gegebene Anschrift. Die Erklärung gilt in diesem
              Fall drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
              Änderung deines Namens.


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      5.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

      5.3.1   Erklärungen von dir
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dir abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
              betreffend
              a) den Abschluss eines bzw. den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag;
              b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
              c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
                 Versicherungsverhältnisses.

      5.3.2   Erklärungen von uns
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Polizzen oder deren Nachträge
              an dich zu übermitteln.

      5.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die du im Zusammenhang
              mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschränkung
              dieser Vollmacht musst du nur gegen dich gelten lassen, wenn du die Beschränkung bei der Vornahme
              der Zahlung kanntest oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kanntest.

      5.4     Verjährung
              Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
              zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
              bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
              erst nach zehn Jahren.

              Ist ein Anspruch von dir bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer
              schriftlichen Entscheidung von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
              derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist.
              Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

              Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertrags-
              gesetzes (VersVG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

      5.5     Örtlich zuständiges Gericht

      5.5.1   Klagen gegen uns
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
              unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
              Ferner ist auch das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel du zur Zeit der Klageerhebung
              deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen
              gewöhnlichen Aufenthalt hast.

      5.5.2   Klagen gegen dich
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
              deinem Sitz, dem Sitz deiner Niederlassung oder deinem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach deinem
              gewöhnlichen Aufenthalt.

      5.6     Anzuwendendes Recht
              Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.

      5.7     Embargobestimmung (Sanktionsklausel)
              Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
              solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
              Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
              von Amerika, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

      5.8     Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
              Wir behalten uns ausdrücklich die Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden
              Versicherungsbedingungen und, unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpassung
              (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Beitrag, Deckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
              vor. Von einer solchen Änderung wirst du gesondert verständigt werden. Wenn du eine solche Änderung
              nicht innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnst, gilt dein Schweigen als Zustimmung zu dieser
              Änderung und die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Vertragsinhalt.


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      6      Bedingungsgarantien

      6.1    Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
             Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln
             ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab
             der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag.

      6.2    Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
             Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser
             Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung
             fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit
             ablehnen.
             Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
             treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit
             die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies
             setzt voraus, dass du uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und deine
             diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtrittst.

             Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
             Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


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      Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB)

      1       Gegenstand der Versicherung
      2       Versicherte Leistungen
      3       Begrenzung der Leistungen
      4       Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen


      1       Gegenstand der Versicherung
              Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten Risikos für den Fall, dass du

              ●   wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
                  (Versicherungsfall),
              ●   das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
              ●   aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
              ●   von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirst.

              Als Schadenereignis wird ein Ereignis bezeichnet, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
              entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
              es nicht an.

      2       Versicherte Leistungen

      2.1     Leistungen

              Der Versicherungsschutz umfasst
              - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
              - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
              - die Freistellung deinerseits von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn du aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
              Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet bist und wir hierdurch gebunden sind.
              Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dir ohne Zustimmung von uns abgegeben oder geschlossen
              worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
              hätte.

              Ist deine Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir dich binnen
              zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

      2.2     Vollmachten

      2.2.1   Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
              zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben.

      2.2.2   Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen dich,
              sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in
              deinem Namen.

      2.2.3   Erlangst du oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
              Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

      2.3     Kostenbeteiligung bei Strafverfahren
              Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für dich von uns
              gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
              vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

      3       Begrenzung der Leistungen

      3.1     Versicherungssumme
      3.1.1   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die in der Polizze vereinbarte
              Versicherungssumme (10.000.000 €) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
              mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


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      3.1.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
              Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
              wenn diese
              - auf derselben Ursache,
              - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
              - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

      3.2     Vereinbarter Selbstbehalt
              Falls vereinbart, beteiligst du dich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit
              einem in der Polizze und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).

              Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die
              Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

      3.3     Kosten
      3.3.1   Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

      3.3.2   Übersteigen   die   begründeten  Haftpflichtansprüche aus    einem   Versicherungsfall die
              Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
              Gesamthöhe dieser Ansprüche.

      3.4     Rentenzahlungen
              Hast du an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
              Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
              noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
              der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.

              Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82
              und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.

              Bei der Berechnung des Betrages, mit dem du dich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen musst,
              wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
              verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
              Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

      3.5     Verursachung von Mehraufwendungen
              Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
              Vergleich an deinem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden
              Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

      4       Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen

      4.1     Du hast alles dir Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
              und den entstandenen Schaden gering zu halten.

      4.2     Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren,
              und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
              Insbesondere sind anzuzeigen:
              a) der Versicherungsfall;
              b) die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
              c) die Zustellung der Nachricht über die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
                 Disziplinarverfahrens gegen dich oder den Versicherten;
              d) alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

      4.3     Du hast uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
              a) Du hast den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von
                 ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
              b) Ist dir die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so hast du aus eigenem innerhalb
                 der vorgeschriebenen Frist alle zweckmäßigen Prozesshandlungen vorzunehmen.

      4.4     Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers
              gemäß § 6 Absatz 3 VersVG (Gesetzestext im Anhang) führen.
              Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

      4.5     Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
              Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.

      4.6     Wir sind bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns zweckmäßig
              erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben.


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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022


      Besondere Bedingungen zur Getsafe
      Hundehaftpflicht „Comfort“ (BB-HHV-Comfort)
      1       Versichertes Risiko
      2       Versicherte Personen
      3       Ausschlüsse
      4       Fuhrwerke und Fahrzeuge
      5       Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
      6       Vermögensschäden
      7       Auslandsschäden
      8       Beitragsanpassungsklausel
      9       Tarifmerkmale


      1       Versichertes Risiko

      1.1     Risikobeschreibung
              Wir versichern die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus privater Haltung von Hunden. Der
              Umfang der Versicherung ergibt sich aus den Allgemeingen Versicherungsbedingungen (AVB),
              Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) und den nachstehenden Besonderen Bedingungen zur
              Getsafe Hundehaftpflicht (BB-HHV).

              Nicht   versichert    sind   Jagdhunde,     für   die    bereits   Versicherungsschutz     durch    eine
              Jagdhaftpflichtversicherung besteht.

      1.2     Beitragspflichtige Risiken
      1.2.1   Wir benötigen die Informationen, die wir zum Abschluss der Versicherung abgefragt haben, um deinen
              Beitrag berechnen zu können (beitragsrelevante Angaben).

      1.2.2   Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren
              werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst. Bis zum Alter von
              12 Monaten stellen diese jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst danach entsprechend
              angezeigt werden.

      1.3     Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen
              Versicherungsschutz besteht auch bei Verwendung der in der Polizze bezeichneten Hunde zur Teilnahme
              • am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers,
              • an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility,
                  Hundeschlittenrennen) oder
              • sonstigen Veranstaltungen (z. B. Hundeschauen),

              sowie der Vorbereitung hierzu (Training).

      1.4     Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten
              Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der
              anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).

      1.5     Flurschäden
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden (z. B. an
              landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gärten sowie Feldern, Forsten und Weiden).

      1.6     Tierische Ausscheidungen
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen.

      1.7     Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von
              Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen
              reiner Vermögensschäden, soweit hierbei bewusst von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
              abgewichen wird.

      1.8     Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten
              Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.


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      2       Versicherte Personen

      2.1     Versicherte Halter
              Versichert sind:
              a) du,
              b) deine Familienangehörigen,
              c) sonstige mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,

              in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der in der Polizze genannten Hunde.

      2.2     Mitversicherte Tierhüter

      2.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht
              über die versicherten Hunde übernommen haben, in deren Eigenschaft als Hüter der in der Polizze
              bezeichneten Hunde.

      2.2.2   Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig
              Haftpflichtschutz erlangt werden kann.

      2.3     Gegenseitige Ansprüche
              Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es
              sich um folgende Ansprüche handelt:
              a) Personenschäden,
              b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden (z. B. von Versicherern oder
                  Arbeitgebern),
              c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss),
              d) Haftpflichtansprüche gegen dich, soweit diese nicht von mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                  Familienangehörigen erhoben werden.

      3       Ausschlüsse
              Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
                 Vereinigungen aller Art,
              b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder
                 Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden
                 – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 4 (Fuhrwerke und Fahrzeuge) besteht,
              c) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
                 oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 5 (Schäden
                 an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften) besteht,
              d) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind
                 soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 6 (Vermögensschäden) besteht,
              e) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
                 dieser gelagerten Stoffe,
              f) wegen Sachschäden aufgrund von Krankheiten der versicherten Hunde (Versicherungsschutz besteht,
                 wenn die versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt
                 haben),
              g) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer
                 vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der
                 versicherten Personen hinausgehen,
              h) aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben,
              i) wegen Schäden an dir selbst oder an mitversicherten Personen (Eigenschäden) – soweit nicht
                 Versicherungsschutz nach Nr. 2.3 (Gegenseitige Ansprüche) besteht,
              i) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

      4       Fuhrwerke und Fahrzeuge

      4.1     Besitz und Gebrauch von Fuhrwerken
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus der Verwendung der bei uns
              versicherten Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Kutschen, Schlitten und sonstigen Fuhrwerken
              (z. B. Dog-Cart).

      4.2     Nicht versicherungspflichtige Hundetransportanhänger
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus dem privaten Besitz und
              Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern.


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      5      Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften

      5.1    Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
             Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie
             an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung/-haus,
             Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die für eine Mietdauer von bis max. 1 Monat gemietet
             wurden.

      5.2    Ausschlüsse
             Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
             a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
             b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro-
                und Gasgeräten,
             c) Schäden infolge von Schimmelbildung.

      6      Vermögensschäden

      6.1    Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder
             durch Personenschäden noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden).

      6.2    Einschränkungen
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden aus
             a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
             b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen aus Kassenführung sowie
                Zahlungsvorgängen aller Art,
             c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang
                stehen,
             d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
                behördlichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtverletzungen.

      7      Auslandsschäden

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
             a) die in den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten oder
             b) die bei einem vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalt (weltweit) bis zu 5 Jahren
                eintreten,

             soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird.

      8      Beitragsanpassungsklausel

      8.1    Grundsatz
             Mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen wir, ob die Beiträge für bestehende Verträge beibehalten
             werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen (Neukalkulation).

      8.2    Vorgehensweise bei der Neukalkulation
             Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der
             Versicherungstechnik. Zusammengefasst werden die Verträge, die nach versicherungsmathematischen
             Grundsätzen    einen    gleichartigen Risikoverlauf erwarten   lassen.   Neben   der  bisherigen
             Schadenentwicklung berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige
             Schadenentwicklung.

      8.3    Anpassung des Beitrags
             Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden
             einschließlich Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr
             als 5% gestiegen oder gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag
             darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge
             mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht
             übersteigen.

      8.4    Wirksamwerden der Anpassung
             Die Anpassung des Beitrags wird für die nächste Versicherungsperiode wirksam. Wir werden dir die
             Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den
             alten und neuen Beitrag gegenüberstellen.


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      9      Tarifmerkmale
             Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur
             Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und in der Polizze dokumentiert haben.

             Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
             a) Hunderasse,
             b) Anzahl der versicherten Hunde,
             c) Selbstbeteiligung,
             d) Zahlweise.

             Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
             Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen.

             Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben von dir günstigeren
             Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so
             wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den
             tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.


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      Allgemeine Kundeninformationen
      1      Information über den Versicherer (Risikoträger)
             Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherer und somit dein Vertragspartner ist die andsafe AG.
             Der Versicherungsvertrag wird im Wege der Dienstleistungsfreiheit aus Deutschland geschlossen.

             Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
             Registergericht:            Amtsgericht Münster
             Registernummer:             HRB 17592
             USt-IdNr.:                  DE815809102
             Sitz der Gesellschaft:      Provinzial-Allee 1, 48159 Münster (ladungsfähige Anschrift)
             Postanschrift:              Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
             Vorstand:                   Dr. Christian Brandt, Michael Hein, Florian Knackstedt, Stephan Reinarz
             Aufsichtsrat:               Nina Schmal (Vorsitzende)

      2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
             Die andsafe AG ist als Schaden- und Unfallversicherer tätig.

      3      Informationen über Getsafe Digital GmbH (Konzeptanbieter)
             Die Getsafe Digital GmbH hat vom Versicherer als dessen Versicherungsvertreter die Vollmacht erhalten,
             deine Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen und kümmert sich in dessen Auftrag um die
             schnelle Bearbeitung in deinem Sinne. Das bedeutet, dass du dich in allen Anliegen, die deinen
             Versicherungsschutz betreffen am besten direkt an Getsafe Digital GmbH wendest. Darüber hinaus ist
             Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. Zahlungen an Getsafe Digital GmbH sind mit
             befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherer, sprich: als wäre das Geld direkt bei dem Versicherer
             eingegangen.

             Rechtsform:                 GmbH
             Registergericht:            Amtsgericht Mannheim (Deutschland)
             Registernummer:             HRB 723385
             USt-IdNr.:                  DE 294955956
             Haus- und Postanschrift:    Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg (zugleich ladungsfähige Anschrift)
             Geschäftsführung:           Christian Wiens, Marius Simon

             Die Hauptgeschäftstätigkeit der Getsafe Digital GmbH liegt als registrierter Versicherungsvertreter in der
             Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsprodukten.
             Für den Fall der Beendigung der bisherigen Risikoträgerschaft erteilst du der Getsafe Digital GmbH den
             Auftrag und die Vollmacht, den Träger des Versicherungsschutzes (Risikoträger) zu wechseln. Getsafe muss
             dich mindestens 1 Monat vor dem Stichtag des beabsichtigten Risikoträgerwechsels darüber informieren
             (z.B. über E-Mail, in der Getsafe-App). Du kannst dies jederzeit widerrufen.

      4      Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Vertragsgrundlagen)
             Für das Versicherungsverhältnis zwischen dir und uns gelten
             ● der Antrag,
             ● die gesetzlichen Bestimmungen,
             ● die Polizze inkl. etwaigen Nachträgen,
             ● die vereinbarten Versicherungsbedingungen,
             ● die Tarifbestimmungen
             ● und mit dir getroffene Zusatzvereinbarungen.

      5      Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
             Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, der Polizze und den zugrunde
             liegenden Vertragsbestimmungen entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über
             Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.

      6      Gesamtpreis der Versicherung / Zusätzliche Kosten
             Den Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer, findest du im Antrag und in der
             Polizze.
             Bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen können dir die anfallenden Kosten (z.B. Bankgebühren) in
             Rechnung gestellt werden. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht
             erhoben.


      7      Beitragszahlung


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             Dein Beitrag ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin im Voraus zu bezahlen. Dies erfolgt entweder durch
             laufende Zahlungen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) oder als Einmalbeitrag.
             Die Fälligkeit, die gewählte Zahlungsart und deine Zahlweise kannst du in deiner Polizze oder in der
             Getsafe-App einsehen und in der App auf Wunsch auch ändern.

      8      Gültigkeitsdauer des Angebots
             Die Gültigkeit unseres Angebots – einschließlich des angegebenen Versicherungsbeitrags – ist auf den Tag
             der Abgabe befristet (d.h. unser Angebot gilt nur bis zum Ende des Tages, an dem du es von uns erhalten
             hast).

      9      Zustandekommen des Vertrags
             Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende
             Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande. Davon bleibt das dir gesetzlich zustehende
             Rücktrittsrecht (dazu sogleich) unberührt.


      10     Rücktrittsbelehrung

             (1) Du kannst von deinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
                 geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.

             (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages
                 (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor du die Polizze
                 (Versicherungsschein) und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
                 Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.

             (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

                Getsafe Digital GmbH,
                Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg,
                E-Mail: support-at@hellogetsafe.com
                www.hellogetsafe.com

                Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass du die Rücktrittserklärung vor Ablauf der
                Rücktrittsfrist absendest. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich deines
                Versicherungsvertreters gelangt.

             (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und deine künftigen
                 Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns
                 ein der Deckungsdauer entsprechende Beitrag (Prämie). Wenn du bereits Beiträge (Prämien) an uns
                 geleistet hast, die über diesen Beitrag (Prämie) hinausgehen, so haben wir sie dir ohne Abzüge
                 zurückzuzahlen.

             (5) Dein Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem du die Polizze (Versicherungsschein)
                 einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.

             Ende der Rücktrittsbelehrung


      11     Laufzeit
             Der Versicherungsvertrag läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter
             von Jahr zu Jahr, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht gemäß den
             vereinbarten Bedingungen Gebrauch macht.

      12     Beendigung des Vertrages
             Du kannst den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Ablauf kündigen. Am einfachsten kannst du das in der
             Getsafe-App oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com erledigen.

             Wir können den Vertrag zum Ablauf (Ende der Vertragslaufzeit) kündigen. Zusätzlich besteht für uns ein
             Sonderkündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen:
             ● im Schadenfall
             ● bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

             Einzelheiten kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte
             bleiben hiervon unberührt.


      13     Sprache


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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022


             Die Vertragssprache ist Deutsch (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsinformationen). Auch die
             Kommunikation während der Laufzeit dieser Versicherung(en) erfolgt in Deutsch.

      14     Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
             Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Republik Österreich anwendbar.

             Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Heidelberg. Als natürliche Person kannst du aber
             auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen festen Wohnsitz hast
             oder in Ermangelung eines solchen, dein gewöhnlicher Wohnsitz liegt.

             Falls du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs verlegt hast oder dein
             Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich
             abweichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers.

      15     Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeteiligung
             Unser oberstes Ziel ist es, stets alle Angelegenheiten zu deiner vollsten Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch
             kann es im Einzelfall vorkommen, dass du Anlass zur Beschwerde siehst. In solchen Fällen kannst du dich
             an folgende Stellen wenden:

             Getsafe Beschwerdemanagement
             Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg
             E-Mail: beschwerde-at@hellogetsafe.com
             oder - am einfachsten – über die Getsafe-App mitteilen

             Versicherungsbeschwerdestelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und
             Konsumentenschutz
             Stubenring 1, 1010 Wien
             E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at
             Tel.: +43-1-71100-862516 oder 862501

             Aufsichtsbehörde
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             Bereich Versicherungen
             Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn
             E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: +49-228 4108-0; Fax: +49-228 4108-1550.

             Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
             Hast du als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite, eine App oder
             per E-Mail), kannst du für deine Beschwerde auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der
             Europäischen Union (Online Dispute Resolution, ODR) nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

             Deine Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem
             deutschen Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.

             Hinweis
             Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu
             beschreiten, hiervon unberührt bleibt.

      16     Informationen zur Datenverarbeitung
             Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter:
             https://www.hellogetsafe.com/documents/datenschutzinformation_insurance_at.pdf


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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022


      Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
      Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


      Damit wir deinen Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass du die von uns
      gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortest. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
      denen du nur geringe Bedeutung beimisst. Bitte beachte, dass du deinen Versicherungsschutz gefährdest, wenn
      du unrichtige oder unvollständige Angaben machst. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
      Anzeigepflichten kannst du der nachstehenden Information entnehmen.


      Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
      Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, die
      für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach deiner
      Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du
      auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt
      wird?

      Bei   schuldhafter      Verletzung      dieser    Pflichten     können        wir   nach   Maßgabe   der   §§   16   bis   21   des
      Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden diesfalls von der Verpflichtung
      zur Leistung frei. Unser Recht, den Vertrag werden arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten
      bleibt unberührt (§ 22 VersVG).


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      Anhang: Auszüge aus dem österreichischen
      Versicherungsvertragsgesetz (BGBI 2/1959 idFv BGBI I
      51/2018)
             §6
      (1)    Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
             Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur
             Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
             unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von
             der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass
             die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates
             nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
      (1a)   Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
             zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
             dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen
             Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-
             zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
             Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
      (2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
             oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der
             Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
             nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
             keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
      (3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
             des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
             ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
             nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
             solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
             sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
             des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden
             Leistung Einfluss gehabt hat.
      (4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
             berechtigt sein soll, ist unwirksam.
      (5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
             leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
             oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

             § 11
      (1)    Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
             Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
             davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
             Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht
             beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
      (2)    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
             beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
             in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
      (3)    Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
             Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
      (4)    Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
             wird, ist unwirksam.

             § 12
      (1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
             zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
             bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
             erst nach zehn Jahren.
      (2)    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
             bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
             Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
             Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
      (3)    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
             eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
             Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
             sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
             Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der


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             Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
             Anspruches gehindert ist, gehemmt.

             § 16
      (1)    Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
             Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene
             Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu
             den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
             der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
      (2)    Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
             Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
             deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
             entzogen hat.
      (3)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
             ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
             jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht
             ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten,
             wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.

             § 17
      (1)    Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine
             unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
      (2)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
             ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

             § 18
             Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter
             Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
             nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung
             zurücktreten.

             § 19
             Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
             abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist
             des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
             Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
             unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein
             Verschulden zur Last fällt.

             § 20
      (1)    Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
             der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
      (2)    Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
             dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet,
             einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
             Empfanges an zu verzinsen.

             § 21
             Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung
             zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist,
             keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der
             Leistung des Versicherers gehabt hat.

             § 23
      (1)    Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
             eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
      (2)    Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des
             Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
             unverzüglich Anzeige zu machen.

             § 24
      (1)    Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
             Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf
             einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
             Monates gegen sich gelten lassen.


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      (2)    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
             wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
             wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

             § 25
      (1)    Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung
             frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
             Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
             Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
             Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
             Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
             bekannt war.
             Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
             Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
             erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
             soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
      (3)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
             Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
             erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
             soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

             § 26
             Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung
             der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder
             durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.

             § 27
      (1)    Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine
             Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
             einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
             innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung
             der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
             bestanden hat.
      (2)    Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
             unverzüglich Anzeige zu machen.
      (3)    Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken
             bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so
             erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht
             anzuwenden.

             § 28
      (1)    Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
             Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
             eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
             bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
             Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
             Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
             Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
             hat.

             § 29
             Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
             dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
             Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.

             § 30
             Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
             Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der
             Annahme des Antrages nicht bekannt war.

             § 31
      (1)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum
             Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die
             sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für


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             den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
             gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
      (2)    Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände
             oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den
             übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
             der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung
             wirksam wird.
      (3)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
             die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
             Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung
             entsprechend anzuwenden.

             § 38
      (1)    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
             und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
             nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
             Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
      (2)    Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
             des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
             der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
      (3)    Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
             Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
      (4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

             § 39
      (1)    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
             dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
             genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
             nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
             Vorschriften, ist unwirksam.
      (2)    Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
             Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
             Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
             Verschulden verhindert war.
      (3)    Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
             Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
             kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
             wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
             Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
             Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
             falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
             Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
      (4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

             § 39 a
             Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens
             aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
             nicht ein.

             § 51
      (1)    Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
             übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur
             Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
             Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
      (2)    Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines
             Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer
             das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung abstellen.
      (3)    In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
             am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen.
      (4)    Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.
      (5)    Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

             § 58
      (1)    Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem
             Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.


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      (2)    In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu
             bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.

             § 59
      (1)    Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die
             Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
             Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen
             Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der
             Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be trag
             haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht
             mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
      (2)    Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
             gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen
             ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom
             anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
             verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
      (3)    Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

             § 60
      (1)    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne
             Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der später
             abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
             der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
      (2)    Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
             Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren
             Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann
             der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
             Prämien verlangen.
      (3)    Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
             verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
             Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung
             Kenntnis erlangt hat.

             § 64 (Auszug)
      (2)    Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
             von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
             gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
             verzögern.

             § 68
      (1)    Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
             für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
             zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
             Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
      (2)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
             Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
             wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
      (3)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
             behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die
             unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer
             der Gefahrtragung entspricht.
      (4)    In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
             nach Kriegsende zu zahlen.

             § 69
      (1)    Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der
             Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
             Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
      (2)    Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
             Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
      (3)    Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
             begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
             Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
             anzuwenden.


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             § 70
      (1)    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
             einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
             Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      (2)    Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
             sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
             Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
             der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
             Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
             hat.
      (3)    Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
             Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

             § 71
      (1)    Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
             noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
             wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
             dem Versicherer hätte zugehen müssen.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
             Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
             vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
             Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
             Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
             Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.


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