# Muki Hundehaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-muki-hundehaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-muki-hundehaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [muki Hundehaftpflicht-Versicherung (M17)](https://durchblicker.at:443/downloads/hundeversicherung/muki/M17 Hundehaftpflicht F-05-2009.pdf), Fassung M17 Hundehaftpflicht-Versicherung, Fassung 2009 (05/2009)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Polizze |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | nein | eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist | Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 4 Pkt. 2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | dem Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten | Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde. | Art. 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde. | Art. 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | nicht geregelt |  |  |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | nicht geregelt |  |  |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten | Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | ja | dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten | Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie | Art. 5 Pkt. 3.2, Seite 3 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten wegen eines Personenschadens | Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. | Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. | Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. | Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben | Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben | Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben | Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben | Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben | Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | nein | Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit | Art. 5 Pkt. 6, Seite 3 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | nicht geregelt |  |  |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | nicht geregelt |  |  |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nicht geregelt |  |  |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung | Art. 1 Pkt. 2.1.2, Seite 2 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers | Art. 4 Pkt. 5.3, Seite 2 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren | Art. 6 Pkt. 1.3, Seite 3 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. | Art. 9 Pkt. 3, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen | Art. 9 Pkt. 1.1, Seite 3 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | Art. 5 Pkt. 1, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: muki Hundehaftpflicht-Versicherung (M17)

```text
[Seite 1]
      M17


                               Hundehaftpflicht-Versicherung
                                                        (Fassung 2009)


                                               INHALTSVERZEICHNIS


                  Artikel 1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
                  Artikel 2    Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
                  Artikel 3    Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
                  Artikel 4    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
                  Artikel 5    Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
                  Artikel 6    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
                  Artikel 7    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
                  Artikel 8    Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten
                               aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
                  Artikel 9    Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
                  Artikel 10   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
                               werden (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
                  Artikel 11   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?


                                                                                                                                    05/2009


muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400,
                        elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m
                                                                                                                                1

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Artikel 1                                                                      des Versicherungsschutzes fallenden Versicherungsfall als ein-
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                         getreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz
                                                                               besteht.
1. Versicherungsfall                                                           Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Un-
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Risiko                 terbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war
     „Haltung von Hunden“ entspringt und aus welchem dem Ver-                  dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
     sicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder                 Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
     Verfügungsberechtigten Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.)             mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-
     erwachsen oder erwachsen könnten. Nur bei besonderer Ver-                 zes fallenden Versicherungsfall als eingetreten.
     einbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
     pflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.          3.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
1.2. Serienschaden                                                             fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
     Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse                 durch einen Arzt als eingetreten.
     gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche-
     rungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem    Artikel 4
     Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen               Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang
     diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-       leistet der Versicherer?
     scher Zusammenhang besteht.
                                                                          1.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi-
2. Versicherungsschutz                                                         cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1.
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                            dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem                 auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist
      Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer                  eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für
      oder Verfügungsberechtigten wegen eines Personenschadens,                Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die
      eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf                 auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-
      einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-                  führen sind, zusammen.
      führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
      privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Scha-       2.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-
      denersatzverpflichtungen“ genannt);                                      jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa-
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem              che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
      Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen
      des Art. 4, Pkt. 5.                                                 3.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-
2.2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge-                cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung
      sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die                   zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen
      Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.               hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an
      Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf               einer Ersatzleistung.
      elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
                                                                          4.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und
Artikel 2                                                                      übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?                          oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem-
                                                                               selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
1.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde.         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
                                                                               Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages
2.   Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) ge-                 zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente
     genüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fal-              wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbe-
     len auch unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-               tafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (laut
     fall im Ausland eingetreten ist.                                          Rententafel).

Artikel 3                                                                 5. Rettungskosten; Kosten
Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?                  5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
                                                                          5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die                gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
     während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages (Laufzeit              Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
     des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39                  Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An-
     und 39a VersVG) eingetreten sind.                                         spruch als unberechtigt erweist.
     Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver-        5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei-
     sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in              sung des Versicherers (siehe Art. 6, Pkt. 1.4) geführten Vertei-
     die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind             digung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
     nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Ver-                   Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf
     sicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von                die Versicherungssumme angerechnet.
     der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
     bekannt war.                                                         6.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schaden-
                                                                               ersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
2.   Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem           Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
     der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei              und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä-
     der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles vereinbarte              rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung
     Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der                  und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
     Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 9 kündigt              zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Er-
     oder bei Risikowegfall (Art. 9, Pkt. 3), besteht nicht nur für die        klärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
     während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern                und Kosten nicht aufzukommen.
     auch für den nach Beendigung des Vertrages eintretenden Ver-
     sicherungsfall einer Serie Versicherungsschutz. Ist der erste        Artikel 5
     Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs-       Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
     vertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder
     Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,         Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bestim-
     dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit        mungen:

                                                                                                                                              2

[Seite 3]
1.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-               schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
     pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von               Insbesondere sind anzuzeigen:
     einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig           1.3.1. der Versicherungsfall;
     und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich-       1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
     gehalten                                                            1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung
1.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadens-                eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
     eintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch            den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
     in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer        1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
     kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);                                  Schadenersatzforderungen.
1.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von her-       1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest-
     gestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.              stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter-
                                                                               stützen.
2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-         1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten
     pflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949)               Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm
     und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide              alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die
     in der jeweils geltenden Fassung.                                         Prozessführung zu überlassen.
                                                                         1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
3.   Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge-                 Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Ver-
     fügt werden                                                               sicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-
3.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)                        nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch
     selbst;                                                                   gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
3.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige                1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorher-
     gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und               ige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich-
     absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im ge-          tung anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
     meinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Ge-                 nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare
     meinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);         Unbilligkeit verweigern konnte.

4.   Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden,     2.   Vollmacht des Versicherers
     die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder                    Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich-
     gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politi-              tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
     schen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen               gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
     anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
     Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks           Artikel 7
     und Aussperrungen.                                                  Wann können Versicherungsansprüche
                                                                         abgetreten oder verpfändet werden?
5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
     pflichtungen wegen Schäden an                                             Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
5.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handeln-             stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
     den Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben;          weder abgetreten noch verpfändet werden.
5.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn han-
     delnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei                Artikel 8
     dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt        Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs-
     (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicear-         vertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsver-
     beiten);                                                            trag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
5.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den               Personen)?
     für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-
     keitsverhältnissen überlassen wurde;                                      Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtun-
5.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,                 gen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatz-
     Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an                verpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem
     oder mit ihnen entstehen;                                                 Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers
                                                                               getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge-
6.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-               mäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer
     pflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche                    im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Oblie-
     Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,               genheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem
     Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphäri-                Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs-
     schen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).                        nehmer zu.

Artikel 6                                                                Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles                   Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
zu beachten (Obliegenheiten)?
                                                                         Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1.   Obliegenheiten                                                      1. Kündigung im Versicherungsfall
     Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des      1.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbescha-
     Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG bewirkt, werden                 det anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsver-
     bestimmt:                                                                hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusam-
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr-              menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich
     drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi-              auferlegte Pflicht verletzt hat.
     gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer            Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
     angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher                   der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschä-
     schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als beson-           digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der
     ders gefahrdrohend.                                                      Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Ein-
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun,                  tritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vor-
     um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles                  sätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung
     aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.               der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen
1.3. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens            für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
     innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar         1.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-

3

[Seite 4]
     letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den          des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
     anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
     Schadensfalles zu kündigen, wenn                                    4.   Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt
     - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen           dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene
       Betrag von EUR 5.000,- übersteigt oder                                 Vertragslaufzeit.
     - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits
       zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt       5.   Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags-
       zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.               zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer
1.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem               vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Be-
     Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-                trages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden
     sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen           wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen wor-
     Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt                den wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
     wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-                der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 1 Gebrauch
     gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem                 oder wird der Versicherungsnehmer gemäß Pkt. 2 gekündigt,
     Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für                so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
     einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
     cherungsperiode kündigen.                                           Artikel 10
1.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender              Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver-
     Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen          trag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und
     einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der            anzuwendendes Recht)?
     Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das
     Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.            1.   Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
                                                                              Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
2.   Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers                              schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
     Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des               dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
     Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsneh-              ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
     mers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                         Artikel 11
3.   Risikowegfall                                                       In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so er-
     lischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschrän-         Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers be-
     kung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung                dürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.


                                                                                                              Satz- und Druckfehler vorbehalten.
                                                                                                                                               4
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