# ARAG Schutz Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-arag-premium.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-arag-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 mit Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021, Teil C), A 071](https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/haftpflicht/arag_allgemeine_bedingungen_haftpflicht.pdf), Fassung A 071 12.2021 (Stand 11.2021), AVB THV 2021 Teil C

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 30 Mio. € | von 30.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden je Versicherungsfall im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Premium. | Wichtige Hinweise, Versicherungssummen, Seite 15 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | C1-6.6.1, Seite 52 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | nein | Eine Maximierung für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung). | C1-5.2, Seite 50 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. | C1-5.4, Seite 50 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht. | C1-2.1, Seite 49 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. | C1-6.5.1, Seite 52 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | Zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsaufenthalts (weltweit): 5 Jahre | Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | C1-9.1, Seite 56 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle bestehenden, ungekündigten Verträge, | A4-9, Seite 22 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | nicht geregelt |  |  |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. | C1-6.9, Seite 53 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | ja | In der Hundehalter-Haftpflichtversicherung sind keine „gefährlichen Hunde“, die als solche auf einer der Listen des Bundes oder der Bundesländer geführt werden (sogenannte „Listenhunde“) wie z.B. Bullterrier, Dobermann, englische Bulldogge, Mastino Napoletano und Rottweiler versichert, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. | Wichtige Hinweise, Seite 15 |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung − als Therapie- oder Besuchshund, | C1-6.9, Seite 53 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung − als Therapie- oder Besuchshund, − als Rettungs- oder Suchhund, | C1-6.9, Seite 53 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. | C1-1, Seite 49 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern). | C1-6.9, Seite 53 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht. | C1-2.1, Seite 49 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters | C1-2.1, Seite 49 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben | C1-7.4, Seite 54 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist, sofern vereinbart, im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter | C1-1, Seite 49 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, | C1-3.1, Seite 49 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | C1-6.9, Seite 53 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | C1-6.9, Seite 53 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken von Ihnen als Hundehalter gemieteten oder geliehenen Pkw (nicht Leasingfahrzeuge). | C1-6.9, Seite 53 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 Euro. | C2-4, Seite 57 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | C1-6.3.1, Seite 51 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. | C1-6.3.2, Seite 51 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. | C1-6.3.2, Seite 51 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, fremden beweglichen Sachen | C1-6.3.3, Seite 51 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen. | C1-6.9, Seite 53 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule | C1-6.9, Seite 53 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (zum Beispiel Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). | C1-6.9, Seite 53 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe. | C1-6.9, Seite 53 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe. | C1-6.9, Seite 53 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung | C1-6.9, Seite 53 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) | C3-1.1, Seite 57 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | C1-4.1, Seite 49 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | C1-4.3, Seite 50 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | A3-2.2.2 (1), Seite 20 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangten. | A2-1.5, Seite 18 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | A2-1.2, Seite 18 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | C1-7.1, Seite 54 |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 mit Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021, Teil C), A 071

```text
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ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
ARAG Privathaftpflicht-Schutz
(AVB PHV 2021)
ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
(AVB THV 2021)


Informationen und Bedingungen


Stand 11.2021


A 071 12.2021

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Leistungsübersicht ARAG Haftpflicht-Schutz

Zeichenerklärung       mitversichert         optional          – nicht versichert


ARAG Privathaftpflicht-Schutz 2021 (Teil B)                                             Single        Single mit        Partner            Familien
                                                                                                      Kind(ern)
Versicherte Personen (sofern im Versicherungsvertrag vereinbart)

Versicherungsnehmer                                                           B1-2.1                                                             

Ehe- und Lebenspartner

• Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaft                               B1-2.2.1         –                  –                                  
  (auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft)

• Eheähnliche Lebenspartnergemeinschaften in häuslicher                     B1-2.2.2         –                  –                                  
  Gemeinschaft

Unverheiratete Kinder
(auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- oder Enkelkinder)

• Kinder innerhalb der häuslichen Gemeinschaft                              B1-2.3.1         –                                   –                 

• Kinder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, sofern                      B1-2.3.2         –                                   –                 
  minderjährig oder in Ausbildung, Studium

Sonstige Familienangehörige

• Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, wie z.B. Eltern,            B1-2.4          –                  –                 –                 
  Großeltern, Geschwister etc.

• Pflegebedürftige Personen in häuslicher Gemeinschaft                      B1-2.5.1         –                  –                 –                 

• Pflegebedürftige Personen in Betreuungseinrichtungen, sofern sie          B1-2.5.2         –                  –                 –                 
  vorher in häuslicher Gemeinschaft lebten

Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend lebende Personen

• Im Haushalt beschäftigte Personen                                         B1-2.6.1                                                             

• Vorübergehend im Haushalt lebende Personen                                B1-2.6.2                                                             
  (z.B. Au-pair, Gastkinder)

Betreute Personen; Hilfe leistende Personen

• Betreute Person, sofern eine mitversicherte Person als                      B1-2.7                                                             
  Betreuer/Vormund bestellt wurde

• Hilfe leistende Personen                                                    B1-2.7                                                             

Besuchskinder

• Minderjährige, die bei den versicherten Personen zu Besuch sind           B1-2.6.3                                                             
  und für die diese die Aufsichtspflicht haben


                                                                                                 Basis              Komfort               Premium
Abschnitt 1: Privathaftpflichtrisiken

Versicherungssummen

• Personen, Sach- und Vermögensschäden                                         Police        15 Mio. €              30 Mio. €                 60 Mio. €
                                                                                                                max. 15 Mio. €           max. 20 Mio. €
                                                                                                            Personenschaden           Personenschaden

• Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorien und Kanada                   Police            5 Mio. €            7,5 Mio. €               10 Mio. €

Keine Begrenzung der Höchstentschädigungsleistung innerhalb                    B1-5.2                                                             
eines Versicherungsjahres

Versicherungsleistung (Haftpflichtschutz für die versicherte(n) Person(en))

Familie und Haushalt

• Als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. Aufsichtspflicht über              B1-6.1                                                             
  Minderjährige)

• Als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen                       B1-6.1                                                             

Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten

• Nicht verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit (keine öffentlichen          B1-6.2.1                                                             
  oder beruflichen Ehrenämter wie Bürgermeister/Betriebsrat)


Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                                                    3

[Seite 4]
• Verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit (keine öffentlichen oder    B1-6.2.1              –                bis 10 T€            bis 100 T€
    beruflichen Ehrenämter wie Bürgermeister/Betriebsrat)

• Vormundschaftlich bestellter nicht beruflicher Betreuer             B1-6.2.2                                                          
    (unentgeltlich)

• Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme an fachpraktischem          B1-6.2.3                                                          
    Unterricht und Schäden an Laborgeräten

• Ansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrenaus Sachschäden             B1-6.2.4              –                       –              bis 10 T€

• Ansprüche von Arbeitskollegen aus Sachschäden                       B1-6.2.4                                                            

• Berufliche Betreuung als Tageseltern von fremden minderjähri-       B1-6.2.5     zu 6 Kinder          zur zulässigen        zur zulässigen
    gen Kindern bis …                                                                            gesetzlichen Vorgabe gesetzlichen Vorgabe

• Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis 22.000 € Brutto-     B1-6.2.6              –                       –                     
    Jahresumsatz                                                                                                                (Berufsliste)

• Gesetzliche Haftpflicht für Erzieher und Lehrer,                    B1-6.2.7                                                          
    sofern vereinbart

Haus und Grundbesitz

Inhaber (Eigentümer oder Mieter)

• Inhaber einer/mehrerer in Europa gelegenen selbst genutzten         B1-6.3.1                                                          
    Wohnung(en) oder Ferienwohnung(en)

• Inhaber eines in Deutschland gelegenen selbst genutzten             B1-6.3.2                                                          
    Einfamilienhauses

• Inhaber eines in Deutschland gelegenen selbst mitbewohnten          B1-6.3.2              –                                            
    Zweifamilienhauses

• Inhaber eines in Europa gelegenen Wochenend-, Ferienhauses;         B1-6.3.3                                                          
    auch installierter Wohnwagen

• Inhaber eines in Deutschland gelegenen unbebauten Grundstücks      B1-6.3.4     bis 5.000 m2           bis 5.000 m2         bis 10.000 m2
    (auch Waldgrundstück, Streuobstwiesen bei nicht gewerblicher
    Nutzung mit Bebauung oder festinstallierter Wohnwagen; auch
    Schrebergärten)

Vermieter von Immobilien

• Vermietung von zwei Wohneinheiten und einer Ferienwohnung          B1-6.3.8               –                                            
    bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 € (z.B. Einfami-
    lienhaus mit Einliegerwohnung, Zwei- oder Mehrfamilienhaus)

• Vermietung von einzelnen Garagen bis                               B1-6.3.8               –              8 Garagen              8 Garagen

• Vermietung von einzelnen gewerblichen genutzten Räumen             B1-6.3.8               –                                            
    bestimmter Gewerbe

Betreiber von Energieanlagen (auch Einspeisungsrisiko)

• Fotovoltaik- und Solaranlagen (Unterhaltungs- und Einspeisungs-    B1-6.3.9                                                           
    risiko für versicherte Immobilien

Bauherrenrisiko (für eigengenutzte Immobilie)

• Bauherrenrisiko (Neu-, An- oder Umbauten an versicherten           B1-6.3.10       bis 50 T€             bis 500 T€           unbegrenzt
    Immobilien) mit einer Bausumme von

• Erweitertes Bauherrenrisiko: Grundstückssenkung/Erdrutsch          B1-6.3.10              –                       –                     
    und Gebrauch von Be-/Entladevorrichtungen

Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer

• Allgemeine Umweltrisiken                                             B1-6.4                                                           

• Sachschäden durch häusliche Abwässer                                 B1-6.5                                                           

Mietsachschäden

• Schäden an gemieteten, privaten Räumlichkeiten                      B1-6.6.1                                                          
    (nicht Inventar)

• Schäden an Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/             B1-6.6.2              –                                            
    Ferienwohnung/Schiffskabinen etc.)

• Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen          B1-6.6.3               –              bis 100 T€                     
    fremden, beweglichen Sachen

• Abhandenkommen von zu privaten Zwecken gemieteten oder             B1-6.6.3               –                       –              bis 20 T€
    geliehenen fremden, beweglichen Sachen

Sportausübung

• Radfahrer (auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs)              B1-6.7                                                           

• Sportliche Betätigung (auch Radrennen als Freizeitsport)             B1-6.7                                                           


4                                                                                Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 5]
• Strand- und Eissegler, Jet-Ski, Kite-Sportgeräte (Boards oder        B1-6.7                          
  Drachen)

Waffen und Munition

• Erlaubter privater Besitz/zulässiger Gebrauch von Hieb-, Stoß-       B1-6.8                          
  und Schusswaffen; Feuerwerk

Tiere (Halten und Hüten)

• Eigene/fremde zahme Haustiere/Nutztiere (z.B. Schafe,               B1-6.9.1                         
  Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken

• Halten von eigenem Behindertenbegleithund                           B1-6.9.1                         

• Halten und Hüten von kleinen Wildtieren in Käfigen und              B1-6.9.1                         
  Terrarien

• Nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Hunde und Pferde,                B1-6.9.2                         
  sofern keine THV besteht

• Reiten fremder Pferde, sofern keine THV besteht                     B1-6.9.2                         

• Fahren fremder Fuhrwerke, sofern keine THV besteht                  B1-6.9.2                         

Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

• Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz           B1-6.10.1                         
  (ohne Höchstgeschwindigkeit)

• Kraftfahrzeuge bis 6 km/h                                          B1-6.10.1                         

• Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitz-   B1-6.10.1                         
  rasenmäher, Schneeräumgeräte oder sonstige selbstfahrende
  Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h

• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder     B1-6.10.1                         
  nur auf nicht öffentlichen Wegen / Plätzen verkehren

• Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäi-      B1-6.10.3   –   –        max. 10 Mio. €
  schen Ausland geliehene Fahrzeuge („Mallorca-Deckung“)

• Schäden aufgrund einer Rückstufung in der Schadenfreiheits-        B1-6.10.4   –   –          bis 5 Jahre
  klasse infolge eines Be- oder Entlade-Schadens bei Gebrauch                                  max. 1.000 €
  des geliehenen fremden Fahrzeugs

• Schäden aufgrund einer Rückstufung in der Schadenfreiheits-        B1-6.10.5   –   –          bis 5 Jahre
  klasse bei unentgeltlich, gelegentlich geliehenen fremden Kraft-                             max. 1.000 €
  fahrzeugen

• Schäden aufgrund einer Falschbetankung bei einem geliehenen        B1-6.10.6   –   –                   
  fremden Kraftfahrzeug

Luftfahrzeuge

• Gebrauch von Luftfahrzeugen ohne Versicherungspflicht, wie         B1-6.11.1                         
  z.B. unbemannte Ballone und Sportlenkdrachen

• Flugmodelle ohne Motor (versicherungspflichtiges Flugmodell)       B1-6.11.3                         
  bis 20 kg Fluggewicht

• Flugmodelle mit Motor (versicherungspflichtiges Flugmodell)        B1-6.11.3                         
  Klasse C2 bis 4 kg Fluggewicht

Wasserfahrzeuge

• Eigene/fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren oder        B1-6.12.1                         
  Treibsätze

• Eigene/fremde Wind- oder Surfbretter                               B1-6.12.1                         

• Fremde Segel- oder Motorboote, sofern keine behördliche            B1-6.12.1                         
  Fahrerlaubnis notwendig

• Eigene Segelboote                                                  B1-6.12.1   –   – bis 25 m² Segelfläche

• Eigene Motorboote, sofern keine behördliche Fahrerlaubnis          B1-6.12.1   –   –                   
  notwendig

Modellfahrzeuge

• Ferngelenkte Land-und Wassermodellfahrzeuge                          B1-6.13                         

Schäden im Ausland

• Ohne zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsauf-         B1-6.14.1                         
  enthalts (weltweit)

• Im Ausland gelegen, vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken           B1-6.14.1                         
  genutztes Ferienhaus/Ferienwohnung (nicht Eigentum)


Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                         5

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• Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund        B1-6.14.2    Europa bis 200 T€      Europa bis 200 T€      Europa bis 300 T€
    der gesetzlichen Haftpflicht                                                 weltweit bis 100 T€    weltweit bis 100 T€    weltweit bis 100 T€

• Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafver-       B1-6.14.3    Europa bis 200 T€      Europa bis 200 T€      Europa bis 300 T€
    folgungsmaßnahmen                                                            weltweit bis 100 T€    weltweit bis 100 T€    weltweit bis 100 T€

Übertragung elektronischer Daten

• Internetnutzung: Schäden durch elektronischen Datenaustausch       B1-6.16.6              1 Mio. €              5 Mio. €               5 Mio. €
                                                                                                             (USA/Kanada:           (USA/Kanada:
                                                                                                                  1 Mio. €)              1 Mio. €)

Anspruch aus Benachteiligungen (Diskriminierung) und Anfeindungen

• Ansprüche aus Benachteiligungen/-verstößen gegen AGG               B1-6.17.5              1 Mio. €              5 Mio. €               5 Mio. €
                                                                                                             (USA/Kanada:           (USA/Kanada:
                                                                                                                  1 Mio. €)              1 Mio. €)

• Einschluss Schäden aus Anfeindung, Belästigung, Schikane,           B1-7.10               1 Mio. €              5 Mio. €               5 Mio. €
    Ungleichbehandlung oder Diskriminierung                                                                  (USA/Kanada:           (USA/Kanada:
                                                                                                                  1 Mio. €)              1 Mio. €)

Schlüsselverlust

• Verlust privater Schlüssel/Codekarten/(WEG-)Schlüssel               B1-6.18              bis 50 T€             bis 100 T€                     
    (ohne Eigenschaden)

• Verlust privater fremder Tresor- und Wertschrankschlüssel           B1-6.18              bis 50 T€             bis 100 T€                     

• Verlust beruflicher fremder Schlüssel/Codekarten                    B1-6.18              bis 50 T€             bis 100 T€                     

• Kosten für Objektschutz (aufgrund Schlüsselverlust) und             B1-6.18                      –    solange notwendig      solange notwendig
    Sicherungsmaßnahmen

Sonstige Leistungserweiterungen

• Erstattung Schadensersatzansprüche durch deliktunfähige             B1-6.19              bis 50 T€             bis 100 T€                     
    Kinder (unter 7 Jahren) und mitversicherte Personen

• Allmählichkeitsschäden (auch Schimmelbildung) durch Einwir-         B1-6.20                                                                 
    kung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Temperatur und/oder
    Niederschlägen

• Schäden aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Regressverzicht,      B1-6.21                      –                                           
    sofern kein weiterer Versicherer leistungspflichtig ist)

• Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr auf Wunsch      B1-6.22                      –                      –              bis 10 T€
    des Versicherungsnehmers

• Übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-,           B1-7.3                                                                 
    Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen
    und privaten Arbeitgebern

• Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behauptetem „Cyber-             B1-6.24                      –              bis 10 T€             bis 100 T€
    mobbing“ der mitversicherten Kinder

• Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                     B1-7.3                      –                                           
    (Personenschäden)

• Schäden durch Verletzung von Persönlichkeits- oder Namens-          B1-6.25                      –              bis 10 T€             bis 100 T€
    rechten (nicht für Bilder)

• Abwehr unberechtigter Ansprüche bei behaupteten Vorsatz-            B1-6.26                      –                      –                     
    schäden

• Mehrleistungen bei nachhaltiger Ersatzbeschaffung bis zu            B1-6.27                      –                      –        5 % bis 1.000 €

Eigenschäden

• Erstattung von Eigenschäden zum Neuwert durch deliktunfähige        B1-6.23                      –                      –            bis 1.000 €
    Enkelkinder (unter 7 Jahren)

Vorsorge- und Nachsorgeversicherung

Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken                      B1-9.1             15 Mio. €             30 Mio. €              60 Mio. €
                                                                                                             max. 15 Mio. €        max. 20 Mio. €
                                                                                                         Personenschaden        Personenschaden

Nachsorgeversicherung für ausscheidende mitversicherte                 B1-9.2             6 Monate              12 Monate              24 Monate
Personen, mindestens bis

Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken

• Kleingebinde bis …                                                    B2-1.1              100 l/kg,              100 l/kg,              100 l/kg,
                                                                                      bis 5.000 l/kg         bis 5.000 l/kg         bis 5.000 l/kg

• Oberirdischer Heizöltank/Gastank zur Eigenversorgung des              B2-1.1                                                                
    versicherten selbst genutzten Gebäudes

• Oberirdischer Heizöltank/Gastank zur Eigenversorgung                  B2-1.1       bis 10.000 l/kg        bis 10.000 l/kg        bis 10.000 l/kg
    des vermieteten Gebäudes


6                                                                                    Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 7]
• Übernahme Rettungskosten                                                 B2-1.2                                                                         

• Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                    B2-2               bis 5 Mio. €             bis 5 Mio. €               bis 5 Mio. €

Abschnitt 3: Forderungsausfall/Hilfe bei Straftaten

• Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsum-                 B3-1                                                                         
  fang der PHV inkl. Hunde und Pferde und vorsätzliches Handeln

• Schadensersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit der Durchset-               B4-4                         –    Europa: unbegrenzt           Europa: unbegrenzt
  zung des Forderungsausfalls                                                                                   weltweit: 500 T €            weltweit: 500 T €

• Opferhilfe nach Gewalttat                                                 B3-2                         –                        –                  Bis 50 T€

• Opfer-Rechtsschutz                                                        B4-3                                                                          


ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz 2021 (Teil C)                                                          Basis           Komfort                 Premium
Abschnitt 1: Privates Tierhalterrisiko

Versicherungssummen

• Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                              Police            10 Mio. €           20 Mio. €                30 Mio. €
                                                                                                                       max. 15 Mio. €          max. 20 Mio. €
                                                                                                                   Personenschaden          Personenschaden

• Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorien und Kanada                         Police             5 Mio. €           7,5 Mio. €                10 Mio. €

Keine Höchstentschädigungsbegrenzung innerhalb eines Versicherungs-                  C1-5.2                                                               
jahres

Allgemeine Versicherungsleistung (Haftpflicht-Schutz in der Eigenschaft als Tierhüter)

Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer                                                                               

• Allgemeine Umweltrisiken                                                            C1-6.1                               

• Schäden durch häusliche Abwässer                                                   C1-6.2                                

Mietsachschäden                                                                                                            

• Schäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten (nicht Inventar)                    C1-6.3.1                               

• Schäden am Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/                           C1-6.3.2                               
  Ferienwohnung/Schiffskabinen etc.)

• Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen fremden                 C1-6.3.3                   –           bis 100 T€                       
  beweglichen Sachen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

• Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz                          C1-6.4.1                               
  (ohne Höchstgeschwindigkeit)

• Sonstige motorgetriebene Kraftfahrzeuge bis 6 km/h                                C1-6.4.1                               

• Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasen-             C1-6.4.1                               
  mäher, Schneeräumgeräte oder sonstige selbstfahrende Arbeits-
  maschinen und Stapler bis 20 km/h

• Kfz-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht               C1-6.4.1                               
  öffentlichen Wegen/Plätzen verkehren

Schäden im Ausland

• Zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsaufenthalts                      C1-6.5.1                               
  (weltweit): 5 Jahre

• Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund                       C1-6.5.2 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€            Europa bis 300 T€
  der gesetzlichen Haftpflicht                                                               weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€        weltweit bis 100 T€

• Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungs-              C1-6.5.3 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€            Europa bis 300 T€
  maßnahmen                                                                                  weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€        weltweit bis 100 T€

Neuwertersatz

• Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung                C1-6.8                   –                        –               bis 5 T€

Eigenschäden

Eigenschäden bei versicherten Fremdschäden                                          C1-6.7.1                   –                       –              bis 10 T€

Rettungs- und Bergungskosten für Ihren Hund oder Ihr Pferd                          C1-6.7.2                   –                       –              bis 10 T€

Besondere Leistungen für Hundehalter

Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von                                C1-6.9                           18 Monaten

Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und                   C1-6.9                                
Rennen (z.B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)


Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                                                            7

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Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt                           C1-6.9                               

Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe                             C1-6.9                               

Private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten)          C1-6.9                               

Schäden an gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern                       C1-6.9             bis 5 T€            bis 10 T€                 

Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten                  C1-6.9                               
(Scheinverbrechern)

Schäden durch tierische Ausscheidungen                                     C1-6.9                               

Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl.           C1-6.98                               
der Bergungskosten

Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung                                                        

• als Therapie- oder Besuchshund                                           C1-6.9                               

• als Rettungs- oder Suchhund                                              C1-6.9                               

Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen             C1-6.9                               

Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Pkws             C1-6.9                               
(nicht Leasingfahrzeuge)

Besondere Leistungen für Pferdehalter

Reitbeteiligungen                                                         C1-6.10                               

Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu         C1-6.10                               
(Training); Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahrten

Private Fahrten mit Fuhrwerken (z.B. Kutschen, Schlitten)                 C1-6.10                               

Fohlen des versicherten Tieres bis zu einem Alter von                     C1-6.10                           18 Monaten

Flurschäden und Weiderisiko                                               C1-6.10                               

Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt                          C1-6.10                               

Schäden an

• gemieteten Immobilien, wie z.B. Stallungen, Reithallen bzw. Boxen,      C1-6.10                               
    Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen
    oder Pferdesolarien

• gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern                              C1-6.10            bis 10 T€           bis 50 T€                  

• gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum          C1-6.10              bis 2 T€            bis 5 T€           bis 10 T€
    Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense (innerhalb C1-6.3.3)

Gelegentliche ent- oder unentgeltliche private Tätigkeit als Reitlehrer   C1-6.10                               

Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel        C1-6.10                               

Schäden durch tierische Ausscheidungen                                    C1-6.10                               

Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen                 C1-6.10                               
inkl. der Bergungskosten

Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapie-    C1-6.10                               
pferd

Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen            C1-6.10                               

Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken

• Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                    C2-4           bis 5 Mio. €        bis 5 Mio. €        bis 5 Mio. €

Abschnitt 3: Forderungsausfall

• Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsumfang              C3-1                                                         
    der THV und vorsätzliches Handeln

• Schadensersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit der Durchsetzung            C4-3                     –      Europa: unbe-       Europa: unbe-
    des Forderungsausfalls                                                                                grenzt, weltweit:   grenzt, weltweit:
                                                                                                                100.000 €           100.000 €


8                                                                                   Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

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Sonstige Leistungen und Garantien                                               Basis           Komfort             Premium
Serviceleistungen/rechtliche Beratung

Übergabeprotokoll für gemietete inländische Wohnungen              B5-1               –                   –              2 pro Jahr
                                                                                                               (nur in Verbindung
                                                                                                                   mit Privathaft-
                                                                                                                   pflicht-Schutz)

Bonitätsprüfung von Mietern/Vermietern                                                           
                                                                           (nur in Verbindung mit Privathaftpflicht-Schutz)

ARAG 0nline Rechts-Service                                        B4-2                           
                                                                  C4-2

Telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®)                         B4-1                           
                                                                  C4-1

Garantien

Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen            A4-8.1                          

Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis Beratungsprozesse   A4-8.2                          

Innovationsgarantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen    A4-9                           


Beitragsfreistellung
Beitragsfreistellung (sofern vereinbart)

Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw.     A4-10                                                      
Erwerbsminderung


Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                                9

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Inhaltsverzeichnis
Leistungsübersicht ARAG Haftpflicht-Schutz ....................................................................................................................................................... 3
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................................................................10
Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz................................................................................................................................. 12
Wichtige Hinweise ..................................................................................................................................................................................................... 15


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen.............................................................................................................................................................. 16
Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ............................................................................................................... 16
A1-1          Beginn des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................. 16
A1-2          Beitragszahlung, Versicherungsperiode......................................................................................................................................................... 16
A1-3          Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ............................................................. 16
A1-4          Folgebeitrag ............................................................................................................................................................................................................ 16
A1-5          Lastschriftverfahren.............................................................................................................................................................................................. 17
A1-6          Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................................................... 17
Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung................................................................................................................................... 18
A2-1          Dauer und Ende des Vertrags ............................................................................................................................................................................ 18
A2-2          Kündigung nach Versicherungsfall .................................................................................................................................................................. 18
A2-3          Veräußerung und deren Rechtsfolgen ............................................................................................................................................................ 18
Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten .................................................................................................. 19
A3-1          Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss ............................................................................................ 19
A3-2          Ihre Obliegenheiten..............................................................................................................................................................................................20
Abschnitt A4: Weitere Regelungen ........................................................................................................................................................................ 21
A4-1          Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen ...........................................................................................................................................21
A4-2          Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung .......................................................................................................................................21
A4-3          Vollmacht des Versicherungsvertreters..........................................................................................................................................................21
A4-4          Verjährung ...............................................................................................................................................................................................................21
A4-5          Örtlich zuständiges Gericht ............................................................................................................................................................................... 22
A4-6          Anzuwendendes Recht ........................................................................................................................................................................................ 22
A4-7          Embargobestimmung.......................................................................................................................................................................................... 22
A4-8          Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“............................... 22
A4-9          Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ........................................................................................................ 22
A4-10         Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung ................. 23


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV 2021) ........................................................ 24
Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko ..................................................................................................................................................................... 24
B1-1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (Versichertes Risiko).................................................................................................................. 24
B1-2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten.......................................................... 24
B1-3          Versicherungsschutz, Versicherungsfall ........................................................................................................................................................ 25
B1-4          Unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten ................................................................................................................................... 26
B1-5          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)................................................................ 26
B1-6          Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
              und besondere Ausschlüsse) ............................................................................................................................................................................. 27
B1-7          Allgemeine Ausschlüsse .....................................................................................................................................................................................38
B1-8          Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ..................................................................................... 39
B1-9          Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken (Nachsorgeversicherung) ... 40
B1-10         Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod ............................................................................................................ 40
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken .............................................................................................................................................................. 41
B2-1          Gewässerschäden ................................................................................................................................................................................................. 41
B2-2          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ..................................................................................... 41
Abschnitt B3: Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe ....................................................................................................................................... 42
B3-1          Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ................................................................................................................................................. 42
B3-2          ARAG Opferhilfe .................................................................................................................................................................................................... 43

10                                                                                                                                            Inhaltsverzeichnis – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 11]
Abschnitt B4: Rechtsschutzleistungen ................................................................................................................................................................ 44
B4-1          ARAG JuraTel®....................................................................................................................................................................................................... 44
B4-2          ARAG Online-Rechts-Service ............................................................................................................................................................................ 44
B4-3          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) ................................................................................................... 44
B4-4          Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung .................................................................................................................45
B4-5          Leistungen der ARAG SE im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz .................................................................................................45
B4-6          Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz ........................................................ 46
B4-7          Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder
              wegen Mutwilligkeit ............................................................................................................................................................................................. 47
Abschnitt B5: Sonstige Leistungen ....................................................................................................................................................................... 47
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B ................................................................................................................................................................ 48
B GB-1 Abtretungsverbot ................................................................................................................................................................................................. 48
B GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) .............................................. 48
B GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung .............................................................................................. 48


Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021) ................................................. 49
Abschnitt C1: Privates Tierhalterrisiko ................................................................................................................................................................. 49
C1-1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ................................................................................................................. 49
C1-2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
              mitversicherten Personen) ................................................................................................................................................................................ 49
C1-3          Versicherungsschutz, Versicherungsfall ....................................................................................................................................................... 49
C1-4          Welche Leistungen und welche Vollmachten haben wir im Versicherungsfall? ............................................................................... 49
C1-5          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ............................................................... 50
C1-6          Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
              Ausschlüsse) ........................................................................................................................................................................................................... 51
C1-7          Allgemeine Ausschlüsse .....................................................................................................................................................................................54
C1-8          Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)......................................................................................56
C1-9          Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .....................................................................................................56
Abschnitt C2: Besondere Umweltrisiken ..............................................................................................................................................................57
C2-1          Umfang des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................... 57
C2-2          Ausland .................................................................................................................................................................................................................... 57
C2-3          Ausschlüsse ............................................................................................................................................................................................................ 57
C2-4          Versicherungssumme .......................................................................................................................................................................................... 57
Abschnitt C3: Forderungsausfalldeckung.............................................................................................................................................................57
C3-1          Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ................................................................................................................................................. 57
C3-2          Leistungsvoraussetzungen.................................................................................................................................................................................58
C3-3          Umfang der Forderungsausfalldeckung .........................................................................................................................................................58
C3-4          Räumlicher Geltungsbereich .............................................................................................................................................................................58
C3-5          Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung .....................................................................................................................58
Abschnitt C4: Rechtsschutzleistungen ................................................................................................................................................................ 59
C4-1          ARAG JuraTel®........................................................................................................................................................................................................59
C4-2          ARAG Online-Rechts-Service .............................................................................................................................................................................59
C4-3          Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung .................................................................................................................59
C4-4          Leistungen der ARAG SE im Schadensersatzrechtsschutz .......................................................................................................................59
C4-5          Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz .............................................................................. 60
C4-6          Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten
              oder wegen Mutwilligkeit.................................................................................................................................................................................... 61
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C ................................................................................................................................................................ 62
C GB-1 Abtretungsverbot ..................................................................................................................................................................................................62
C GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ...............................................62
C GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...............................................................................................62


Auszug aus § 5 ARB 2014 ......................................................................................................................................................................................... 63
§5            Leistungsumfang ..................................................................................................................................................................................................63


Inhaltsverzeichnis – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                                                                                                                                        11

[Seite 12]
Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

1      Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
       Vertragspartner für Ihren ARAG Privathaftpflicht-Schutz und für Ihren ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz ist die ARAG
       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
       Registergericht Düsseldorf HRB 10418
       Sitz: Düsseldorf
       USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

       Risikoträger für die Rechtsberatung und Rechtschutzleistungen ist die
       ARAG SE
       ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
       Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
       Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
       Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
       Registergericht Düsseldorf HRB 66846
       Sitz: Düsseldorf
       USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
       Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
       Fahrzeugversicherung und Schutzbriefversicherung.


3      Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den ARAG Privathaftpflicht-
       Schutz und den ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der
       jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt.
       Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz versichert Sie und die mitversicherten Personen gegen Schäden aus den Gefahren des
       täglichen Lebens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. Die Erzieher- und Lehrerhaft-
       pflicht versichert Sie, sofern besonders im ARAG-Privat Haftpflicht-Schutz vereinbart, gegen Schäden an Personen oder
       Sachen, die auf Ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Schulen, Kindergärten, -horte) oder in kirchlichen Einrich-
       tungen (Kindergärten, -horte) zurückzuführen sind und für die Sie einstehen müssen. Der ARAG Tierhalterhaftpflicht-
       Schutz schützt Sie vor Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Halten von Tieren.
       In diesen Zusammenhängen regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine
       Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit
       auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.
       Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
       Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen.


4      Gesamtpreis der Versicherung
       Den zu entrichtenden Gesamtpreis für den angebotenen ARAG Privathaftpflicht-Schutz sowie den ARAG Tierhalter-
       haftpflicht-Schutz einschließlich etwaiger Ratenzahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und
       die gewählte Zahlweise können Sie dem Antrag entnehmen.


5      Zusätzliche Kosten
       Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


12                                                                     Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 13]
6         Beitragszahlung
          Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
          zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
          heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
          zur Fälligkeit als gestundet.
          Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
          späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
          beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
          Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
          Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
          Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
          Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den ARAG Privathaftpflicht-Schutz sowie für den ARAG Tier-
          halterhaftpflicht-Schutz nach den ARAG Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung bzw. für die Tierhalterver-
          sicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß den „Gemeinsamen Bestimmun-
          gen zu Teil B bzw. C (B GB-3 bzw. C GB-3)“.
          Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranz- oder Beamtentarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür
          zum Normaltarif fortgeführt.


7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
          An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der ge-
          nannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Privathaftpflicht-Schutz (fakultativ mit Erzieher- und Lehrerhaft-
          pflicht-Schutz) und/oder ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses
          Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat ge-
          bunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
          scheins oder eine Annahmeerklärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
          Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe A1-1.1).


9         Informationen zum Widerrufsrecht
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
          spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          • der Versicherungsschein,
          • die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
            schließlich der Tarifbestimmungen,
          • die Widerrufsbelehrung,
          • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
          E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                              13

[Seite 14]
10   Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
     Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz (fakultativ mit Erzieher- und Lehrerhaftpflicht-Schutz) und der ARAG Tierhalter-
     haftpflicht-Schutz können von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens je-
     doch nach drei Jahren, gekündigt werden. Werden sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Ver-
     trägen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter
     von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigun-
     gen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Leistet die ARAG eine Schadensersatzzahlung oder wird dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
     Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum
     Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung liegt ebenso
     das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit
     des Vertrags in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängigen
     Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
     Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
     Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
     budsmann unter:

     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin

     Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die

     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn


14                                                                Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 15]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrages abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ-
ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird. Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für den ARAG Haftpflicht-
Schutz zugrunde.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten.


ARAG Privathaftpflicht-Schutz
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 15.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Basis;
• von 30.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 15.000.000 Euro für Personenschäden je
  Versicherungsfall im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 60.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden je Versi-
  cherungsfall, im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
In bestimmten Fällen wie Schlüsselverlust, Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden oder an geliehenen Sachen etc. gelten
besondere Begrenzungen.
Diese entnehmen Sie bitte der Leistungsübersicht bzw. den Besonderen Bedingungen.


ARAG Erzieher- und Lehrerhaftpflicht-Schutz für Mitarbeiter in öffentlichen oder
kirchlichen Einrichtungen
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Basis;
• von 15.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 50.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden je Versi-
  cherungsfall, im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
Freiberufliche Lehrer z.B. Reitlehrer sind über eine separate Berufshaftpflichtversicherung abzusichern.


ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet je nach Vereinbarung im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 10.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Basis;
• von 20.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 15.000.000 Euro für Personenschäden je
  Versicherungsfall im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 30.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden
  je Versicherungsfall im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
In der Hundehalter-Haftpflichtversicherung sind keine „gefährlichen Hunde“, die als solche auf einer der Listen des Bundes oder
der Bundesländer geführt werden (sogenannte „Listenhunde“) wie z.B. Bullterrier, Dobermann, englische Bulldogge, Mastino Na-
poletano und Rottweiler versichert, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Anschaffung eines Listenhundes gilt generell als
Gefahrerhöhung.


Wichtige Hinweise – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                                   15

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Vertragsbedingungen ARAG

Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den ARAG Privathaftpflicht-Schutz (Teil B) und für den ARAG Tierhalterhaft-
pflicht-Schutz (Teil C).


Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

A1-1      Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
          Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


A1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-2.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-
          jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

A1-2.2    Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
          die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


A1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-
          verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
          erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
          Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
          Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

A1-3.2    Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
          solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

A1-3.3    Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug
          Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
          Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch geson-
          derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.


A1-4      Folgebeitrag
A1-4.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
          Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

A1-4.2    Verzug und Schadensersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-
          tete Zahlung zu vertreten haben.
          Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan-
          denen Schadens zu verlangen.


16                                                       Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

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A1-4.3     Mahnung
           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
           eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
           aufforderung betragen.
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
           im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.

A1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung
           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Ver-
           sicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung
           zur Leistung frei.

A1-4.5     Kündigung nach Mahnung
           Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
           wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
           hinzuweisen.

A1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
           die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
           nats nach Fristablauf veranlasst wird.
           Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


A1-5       Lastschriftverfahren
A1-5.1     Ihre Pflichten als Versicherungsnehmers
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
           Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
           Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

A1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
           Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
           werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
           Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
           Beiträge selbst zu übermitteln.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech-
           nung gestellt werden.


A1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
           dem der Versicherungsschutz bestanden hat

A1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1   Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
           rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
           das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt ha-
           ben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl-
           ten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
           haben.

A1-6.2.2   Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
           Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht-
           zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

A1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Bei-
           trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

A1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag
           zu, den wir hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
           dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            17

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A1-6.2.5   Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
           besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
           künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
           teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von
           den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangten.


Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

A2-1       Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1     Vertragsdauer
           Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

A2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
           nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
           Kündigung zugegangen ist.

A2-1.3     Kündigung bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
           Kündigung bedarf.

A2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
           rauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
           zugegangen sein.

A2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (Risikofortfall)
           Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-
           lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangten.


A2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1     Kündigungsrecht
           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           • von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
             oder
           • Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-
           nat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

A2-2.2     Kündigung durch Sie
           Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
           Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           wird.

A2-2.3     Kündigung durch uns
           Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


A2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-3.1     Übergang der Versicherung
           Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in die während der Dauer seines Eigen-
           tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhält-
           nisses von einem Dritten übernommen wird.

A2-3.2     Kündigung
           Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
           in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis
           von der Veräußerung ausgeübt wird.
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Ver-
           sicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,

18                                                        Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

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           wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Ver-
           sicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

A2-3.3     Beitrag
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
           während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

A2-3.4     Anzeigepflichten
           Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
           Brief) anzuzeigen.
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
           später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu
           nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
           Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzei-
           ge hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
           rungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.


Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten

A3-1       Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
A3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
           Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
           wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
           den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen.
           Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen
           Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
           wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit zur Last fällt.

A3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
           Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-
           steht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
           Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
           weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
           Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass
           wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
           sen hätten.
           Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
           nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
           noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
           cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

A3-1.2.2   Kündigung
           Verletzen Sie ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
           zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

A3-1.2.3   Vertragsänderung
           Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht ange-
           zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
           auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden
           die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung
           für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
           lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.

A3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
           geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die sich unsere Erklärung stützt. Zur Begründung kön-
           nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
           frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis er-
           langt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            19

[Seite 20]
A3-1.4     Unsere Hinweispflicht auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
           Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-
           gewiesen haben.

A3-1.5     Ausschluss unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
           den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

A3-1.6     Anfechtung
           Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

A3-1.7     Erlöschen unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
           tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
           beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


A3-2       Ihre Obliegenheiten
A3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-
           gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

           Rechtsfolgen
           Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegen-
           über zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha-
           ben, den Vertrag fristlos kündigen.
           Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
           sig verletzt haben.

A3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

A3-2.2.1   Abwendung und Minderung des Schadens
           Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei-
           sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
           wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
           liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

A3-2.2.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich:
           (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-
               che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
           (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt-
               lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens
               wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
               scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
           (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie frist-
               gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es
               nicht.
           (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu
               überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
               alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

A3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A3-2.3.1   Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-2.1 oder A3-2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
           Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
           der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

A3-2.3.2   Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
           nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
           Rechtsfolge hingewiesen haben.

A3-2.3.3   Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
           haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
           stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer obliegenden Leistung ursächlich
           war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.


20                                                        Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 21]
Abschnitt A4: Weitere Regelungen

A4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen
A4-1.1     Mehrfachversicherung
           Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

A4-1.2     Aufhebung des später geschlossenen Vertrags
           Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
           später geschlossenen Vertrags verlangen.

A4-1.3     Fristen für die Aufhebung, Wirksamkeit der Aufhebung
           Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
           Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
           mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

A4-1.4     Subsidiarität
           Ist nach den Bestimmungen des Vertrages Subsidiarität vereinbart, bedeutet das, dass Sie nur dann eine Entschädi-
           gung verlangen können soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen Gesellschaft bestehenden
           Versicherungsvertrag beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden Anspruch schuldhaft ver-
           wirkt haben.


A4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-2.1     Form, zuständige Stelle
           Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns
           gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetz-
           lich Textform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
           Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
           Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-
           klärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

A4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
           abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
           drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeig-
           ten Namensänderung.

A4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
           Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift eines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der
           gewerblichen Niederlassung A4-2.2 entsprechend Anwendung.


A4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A4-3.1     Abgabe von Erklärungen
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
           (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
           (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
           (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

A4-3.2     Erklärungen des Versicherers
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
           Nachträge zu übermitteln.

A4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver-
           mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen
           Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge gro-
           ber Fahrlässigkeit nicht kannten.


A4-4       Verjährung
           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
           Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
           Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            21

[Seite 22]
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
         raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht
         mit.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


A4-5     Örtlich zuständiges Gericht
A4-5.1   Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zu-
         ständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
         Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren
         Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

A4-5.2   Klagen gegen Sie
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem
         Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz, fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge-
         richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den
         Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


A4-6     Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


A4-7     Embargobestimmung
         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
         keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
         Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
         Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
         entgegenstehen.


A4-8     Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
         „Beratungsprozesse“
A4-8.1   Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
         Unsere Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leis-
         tungsinhalte mindestens dem vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohle-
         nen aktuellen Stand der Bedingungen.

A4-8.2   Leistungsgarantie gegenüber dem „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
         Unsere Versicherungsbedingungen erfüllen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungsprozesse.de)
         nach aktuellem Stand empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Versicherungssummen sowie zu versichernde Schadens-
         ersatzansprüche.

A4-8.3   Anpassung des Versicherungsschutzes
         Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten Versiche-
         rungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von den oben genann-
         ten Musterbedingungen des GDV oder den vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ empfohlenen Entschädigungsgren-
         zen, Versicherungssummen sowie zu versichernden Schadensersatzansprüchen ab, werden wir uns nicht darauf
         berufen und bei der Schadenregulierung die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.


A4-9     Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
         Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
         diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle bestehenden, ungekündigten Verträge, denen unsere Ver-
         sicherungsbedingungen für den
         • ARAG Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV2021) und
         • ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2012)
         zugrunde liegen.


22                                                     Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 23]
A4-10      Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw.
           Erwerbsminderung
A4-10.1    Gegenstand und Voraussetzungen
           Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag
           zahlen zu müssen.
           Die Voraussetzungen hierfür sind:
           • Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
           • Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
           Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre un-
           unterbrochen
           • in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
           • ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.

           Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
           • in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
           • ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
           Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser
           Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
           Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.

A4-10.2    Wann leisten wir nicht?
           Eine Beitragsfreistellung nach A4-10.1 tritt nicht ein,
           • wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine
             gesetzliche Unterhaltspflicht oder
           • wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder
           • wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche-
             rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses
             Zeitraums ist oder
           • wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
             − militärische Konflikte,
             − Innere Unruhen,
             − Streiks,
             − Nuklearschäden, ausgenommen durch eine medizinische Behandlung, oder
           • wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ur-
             sächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.

A4-10.3    Was müssen Sie tun?
           Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbe-
           dingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
           Sie müssen
           • uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
           • uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach A4-10.1. gegeben ist. Zum Nachweis müs-
             sen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.

A4-10.4    Können wir Nachweise verlangen?
           Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus-
           setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
           Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Beitragsfreistellung. („Unverzüglich“
           heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitragsfrei-
           stellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
           A4-10.1 bis 10.3 gilt nicht im Todesfall oder solange noch ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfrei-
           stellung vorliegt.

A4-10.5    Wann endet diese Zusatzvereinbarung?
           Diese Zusatzvereinbarung können Sie oder wir kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres.
           Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
           • Sie das 65. Lebensjahr erreichen,
           • Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres
             Todes das 65. Lebensjahr vollendet hat.

A4-10.6    Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht?
           Für mitversicherte Personen aus Ihrem Versicherungsvertrag und Beamte gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            23

[Seite 24]
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV 2021)

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
(siehe Teil A).


Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko

B1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (Versichertes Risiko)
           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen
           Lebens als
           • Privatperson und
           • nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.


B1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen (sofern im Versicherungsschein vereinbart):

B1-2.1     Versicherungsnehmer

B1-2.2     Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner, Lebenspartner eheähnliche Gemeinschaft
B1-2.2.1   Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
           Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder Ihr nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner.

B1-2.2.2   Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft
           Mitversichert ist Ihr mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensge-
           meinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
           Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten
           Kinder (B1-2.3) entsprechend.
           Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes be-
           sonders vereinbart wurde.
           Der Versicherungsschutz für den mit Ihnen lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemeinschaft und
           dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
           Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B1-10 sinngemäß.

B1-2.3     Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder – auch Enkelkinder
B1-2.3.1   Mitversichert sind Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetrage-
           nen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
           und deren Kinder (Enkelkinder).

B1-2.3.2   Mitversichert sind die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben,
           sofern
           • sie noch minderjährig sind;
           • sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstaus-
             bildung oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, aber weder Referen-
             darzeit, Fortbildungsmaßnahmen noch dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehr-
             dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z. B.
             Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; dies
             gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Beginn der gewünschten Ausbildung/des ge-
             wünschten Studiums im darauffolgenden Kalenderjahr;
           • sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach
             § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
           Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (B1-9.2) besteht für die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie au-
           ßerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, Versicherungsschutz nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder
           des Studiums und bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.

B1-2.4     Familienangehörige
           Mitversichert sind alle mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden und amtlich gemeldeten Familienange-
           hörigen, wie zum Beispiel Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), Großeltern, Geschwister, auch die des Ehe-
           bzw. eingetragenen oder eheähnlichen Lebenspartners.


24                                                                 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 25]
B1-2.5     Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit
B1-2.5.1   Mitversichert sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15
           Abs. 3 SGB XI), die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-2.5.2   Mitversichert sind die oben genannten Personen, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung
           oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte
           untergebracht sind, sofern sie bis zur erstmaligen Unterbringung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

B1-2.6     Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen und Besucher
B1-2.6.1   Mitversichert sind alle Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind. Versicherungsschutz besteht aber nur für
           Schäden, die diese Personen aufgrund dieser Haushaltstätigkeit Dritten zufügen. Das Gleiche gilt für Personen, die auf-
           grund eines Arbeitsvertrags oder aus Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
           Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-2.6.2   Mitversichert sind weiterhin alle Personen, die vorübergehend, nicht länger als ein Jahr, in Ihrem Familienverbund
           eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-pair), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

B1-2.6.3   Fremde Kinder, die in Ihrem Haushalt zu Besuch sind und für welche Sie oder eine der anderen mitversicherten Perso-
           nen die Aufsichtspflicht übernommen haben. Der Versicherungsschutz gilt nur soweit nicht Deckung über einen ande-
           ren Vertrag besteht (Subsidiarität A4-1.4).

B1-2.7     Betreute Personen
           Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten
           Person, sofern
           • Sie (B1-2.1,
           • ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (B1-2.2.1) oder
           • Ihr Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (B1-2.2.2)
           vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht be-
           ruflich ausüben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
           Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leis-
           tungspflicht vor.

B1-2.8     Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber Personen, die Ihnen oder den mitversicherten Personen in einer
           Notfallsituation Hilfe geleistet haben.
           Mitversichert sind Schadensersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen,
           die Ihnen oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet ha-
           ben. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.

B1-2.9     Anwendung der Vertragsbestimmungen für die mitversicherten Personen
           Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
           gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
           cherte Person entsteht.

B1-2.10    Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
           Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer oder einer mitversicher-
           ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.

B1-2.11    Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
           Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
           Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


B1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-3.1     Versicherungsfall , Schadenereignis
           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
           tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermö-
           gensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
           halts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
           punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

B1-3.2     Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen
           Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
             Leistung;
           • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                 25

[Seite 26]
         • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
           geschuldeten Erfolgs;
         • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3   Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
         über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.


B1-4     Unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten
B1-4.1   Umfang der Versicherungsleistung
         Der Versicherungsschutz umfasst
         • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         • Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
         nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
         gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns
         nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
         vom Anspruch des Dritten freizustellen.

B1-4.2   Abgabe von Erklärungen in Ihrem Namen
         Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir be-
         vollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.

B1-4.3   Kosten der Verteidigung bei Strafverfahren
         Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder geneh-
         migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
         teidigers.

B1-4.4   Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
         Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
         fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


B1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-5.1   Begrenzung der Entschädigungsleistung
         Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versi-
         cherungsschein.

B1-5.2   Keine Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung
         Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungs-
         fälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).

B1-5.3   Serienschaden
         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein
         Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         • auf derselben Ursache,
         • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
         oder
         • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         beruhen.

B1-5.4   Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung
         Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Ver-
         sicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft-
         pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
         Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
26                                                              Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 27]
B1-5.5     Keine Anrechnung der Prozesskosten auf die Versicherungssumme
           Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
           Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder
           in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für
           Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden B1-6.14).

B1-5.6     Übernahme der Prozesskosten bei nicht ausreichender Versicherungssumme
           Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
           die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7     Kapitalwert bei Rentenzahlung bei nicht ausreichender Versicherungssumme
           Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
           rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
           Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
           ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
           Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
           in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an die laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-
           pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
           rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
           gesetzt.

B1-5.8     Keine Erstattung eines Mehraufwands durch Weigerung
           Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
           Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
           leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
           besondere Ausschlüsse)
           B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
           geltenden besonderen Ausschlüsse.
           Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
           tragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel B1-4, Leistungen der Versicherung, oder B1-7, Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1     Familie und Haushalt
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           • als Familien- und Haushaltsvorstand (zum Beispiel aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
           • als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen

B1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, bestimmte berufliche und
           nebenberufliche Tätigkeiten Erzieher und Lehrerhaftpflicht
B1-6.2.1   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
           Versichert ist – sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereins- oder
           Betriebshaftpflicht) oder eine Sachversicherung besteht (Subsidiarität A4-1.4) – die gesetzliche Haftpflicht aus den Ge-
           fahren einer
           • nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
             Engagements, Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
             − in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
             − in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
             − in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten
                Gruppen.
           Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ist auch die verantwortliche private Tätigkeit in Vereinen
           bzw. Vereinigungen aller Art versichert. Unsere Höchstersatzleistung ist
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 100.000 Euro je Versicherungsfall
           begrenzt.
           Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
           • öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
             Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
           • wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versicher-
             tenältester.
           • verantwortlichen Tätigkeiten für wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z. B. Sparkassen- und Ak-
             tien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z. B. Gewerkschaften, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände, Natur-
             und Menschenrechtsorganisationen).
           Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.
           Für Vermögensschäden gelten die Beschränkungen nach B1-6.15.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                 27

[Seite 28]
B1-6.2.2   Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines als vom Betreuungsgericht bestellten, nicht berufli-
           chen Vormunds/Betreuers.

B1-6.2.3   Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
           Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbil-
           dung/des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Glei-
           ches gilt für die Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln, zum Beispiel Labor-
           geräten) und Gebäuden.
           Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (B1-6.6.4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz
           aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versi-
           cherungsschutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.4   Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
           Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus betrieblich und
           arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen
           zugefügte Sachschäden. Unsere Höchstersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn ist auf 10.000 Euro je
           Versicherungsfall begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

B1-6.2.5   Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern aus der sich daraus ergebenden Aufsichts-
           pflicht für bis zu sechs Kinder, soweit es sich um eine entgeltliche, berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist die
           Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, zum Beispiel Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
           stätten. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch mehr als sechs Kinder, soweit den gesetzli-
           chen und öffentlich rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
           Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Er-
           langt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
           soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigen Sie den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Ver-
           trag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

B1-6.2.6   Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten
           Abweichend vom Ausschluss für die Gefahren einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit, eines Dienstes, eines Amtes
           oder einer verantwortlichen Betätigung jeder Art (B1-7.15) ist im ARAG Haftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche
           Haftpflicht aus einer der nachfolgend beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit mitversichert, die
           • Sie (B1-2.1),
           • ihr mitversicherter Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (B1-2.2.1),
           • Ihr mitversicherter Lebenspartner in einer eheähnliche Gemeinschaft (B1-2.2.2) oder
           • Ihre mitversicherten Kinder (B1-2.3)
           ausüben.

           Versichert sind die selbstständigen Nebentätigkeiten aus
           • Botendienst, zum Beispiel Austragen von Briefen, Prospekten und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per
             Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen);
           • Handarbeiten, zum Beispiel Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneiderei) oder Sticken;
           • Kunst, Kunsthandwerk, im Bereich der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste in
             der Musik und Literatur, zum Beispiel als Fotografen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Töpfer, DJ oder Al-
             leinunterhalter;
           • Mitwirkende bei Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel bei Karnevals-, Faschings- oder Schützenveranstaltungen;
           • Markt- und Meinungsforschung, zum Beispiel als Interviewer;
           • Schönheitspflege, zum Beispiel als Friseure, Kosmetiker, Nagelpfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege oder
             Setzen von Piercings oder Tattoos);
           • Datenerfassung oder Textverarbeitung, zum Beispiel Erledigung von Schreibarbeiten, Datenerfassungen (nicht aber
             Datenverarbeitung);
           • Unterrichtserteilung, zum Beispiel als Musiklehrer, Nachhilfelehrer oder Kursleiter (versichert sind zudem auch
             Fremdenführer);
           • Tierbetreuung;
           • Warenhandel, zum Beispiel Handel mit Bekleidung, Haushaltsartikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
             medizinischen Artikeln), im Rahmen einer Annahmestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, Flohmarkt-, Ba-
             sarverkäufer oder als Souvenirhändler;
           • sonstige besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeiten sowie den sich
           daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

           Die beschriebenen Nebentätigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen mitversichert:
           • Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in Ihrer Freizeit oder in der Freizeit der mitversicherten
             Personen ausgeübt wird: Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
           • Der Jahresumsatz aus der Nebentätigkeit darf 22.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, sofern zum
             Zeitpunkt des Schadenereignisses keine höhere Umsatzgrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmern für das
             vorangegangene Kalenderjahr (§ 19 UStG) gilt.


28                                                                   Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 29]
           • Für die Tätigkeit darf nicht in/von einer gewerblichen Immobilie betrieben werden, sondern wird in/von einer an-
             sonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Versichert ist jedoch die
             gesetzliche Haftpflicht aus den beschriebenen Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken im Rahmen der Teil-
             nahme an Messen und Ausstellungen sowie von Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse. Ein separates Betriebs-
             grundstück, zum Beispiel ein Ladengeschäft oder Ähnliches, existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem
             Grundstück zählt nicht hierzu.
           • Es wird kein Personal beschäftigt.
           Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusam-
           menhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos (B 1-8)
           und zur Vorsorgeversicherung (B1-9.1) finden keine Anwendung.

           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
           • aus Vermögensschäden (B1-6.15);
           • wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Ihnen oder einer mitversicherten Person zur Lohnbe- oder -ver-
             arbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in
             − seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus oder
             − außerhalb seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus in seiner Verfügungsgewalt
           befindet oder befunden haben;
           • wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
           • wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
             Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen
             oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
           • wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
             Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvor-
             sorge zu treffen haben;
           • aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
           • aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwe-
             cken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
           • wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be-
             standteilen und Zubehör handelt;
           • wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäu-
             reeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
           • wegen Schäden an Kommissionsware;
           • aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
           • aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das
             Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.

B1-6.2.7   Besondere Bedingungen für die Erzieher- und Lehrerhaftpflichtversicherung (falls gesondert vereinbart)
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirch-
           lichen Einrichtungen
           • aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung
              und Aufsichtsführung;
           • aus Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hin-
              ausgehen (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulfeste und -feiern);
           • aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbun-
              denen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
           • aus Erteilung von Nachhilfestunden;
           • aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulleiter;
           • bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).

           Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
           • die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
           • Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erzie-
             hungs- oder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
           • Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle
             gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist
             jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studie-
             renden.

B1-6.3     Haus- und Grundbesitz
           Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht als Inhaber (Eigentümer oder Mieter)

B1-6.3.1   einer oder mehrerer Wohnungen und/oder Ferienwohnungen
           Versichert sind eine oder mehrere Wohnungen (nicht komplette Mehrfamilienhäuser) und/oder Ferienwohnungen in
           Europa, den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren.
           Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Gemein-
           schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
           sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                    29

[Seite 30]
B1-6.3.2    eines selbst bewohnten Einfamilienhauses oder eigenen mitbewohnten Zweifamilienhauses.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines selbst bewohnten Einfamilienhauses (gleich welcher Typ,
            zum Beispiel Freistehendes, Reihenhaus, Doppelhaushälfte) in Deutschland. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
            fort“ und „Premium“ auch für ein als ersten Wohnsitz mitbewohntes eigenes Zweifamilienhaus.

B1-6.3.3    eines Wochenend-, Ferienhauses oder Kleingartens (Schrebergartens)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch zum Beispiel Jagdhüt-
            te, Finca, Datsche, Stuga), eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagens
            (Dauercamping) oder eines Kleingartens (auch Schrebergarten) einschließlich Laube in Europa, den Anrainerstaaten
            des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren.

B1-6.3.4    eines unbebauten Grundstücks
            Versichert ist ein unbebautes Grundstück in Deutschland im
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ und „Komfort“ von bis zu 5.000 Quadratmetern Gesamtfläche
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ von bis zu 10.000 Quadratmetern Gesamtfläche

B1-6.3.5    Versichert ist bei den unter B1-6.3.1 bis 6.3.4 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht
            • aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die hierzu obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Be-
              leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag
              übernommen wurden;
            • mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern aus Gefäl-
              ligkeit die Betreuung (inklusive der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses über-
              nommen wurde;
            • aus der Vermietung der in Deutschland gelegenen Wohnungen, Häusern, Garagen, Carports und Stellplätze, des
              Wohnwagens und Kleingartens;
            • mitversichert sind auch die Vermietung von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete und die Vermietung/Ver-
              pachtung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken;
            • als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie zum Beispiel Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen
              Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht
              versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber;
            • als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat;
            • des Insolvenz- und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft;
            • aus privatem Eigentum und Besitz von Flüssiggastanks (nicht Heizölbehältern), Abwassergruben und Kleinkläranlagen.

B1-6.3.6    Mitversicherte Grundstücksbestandteile und Nebengebäude auf dem Grundstück
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer Wohnung (B1-6.3.1), eines selbst bewohnten Einfamilienhau-
            ses (B1-6.3.2) und eines Wochenend- oder Ferienhauses (B1-6.3.3), auch die dazugehörigen Garagen, Carports, Stell-
            plätze und Gärten, Swimmingpools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie
            zum Beispiel Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften.

B1-6.3.7    Gewerbliche Teilnutzung
            Versichert ist neben der gesetzlichen Haftpflicht als Inhaber einer Wohnung (B1-6.3.1) und eines selbst genutzten Ein-
            familienhauses (B1-6.3.2), auch eine gewerbliche Teilnutzung dieser Räumlichkeiten durch versicherte Personen, zum
            Beispiel Büro-, Praxis- oder Lagerraum.
            Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, zum Beispiel einer Berufs-
            oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

B1-6.3.8    Versichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ darüber hinaus Schadensersatzansprü-
            che aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht aus der Vermietung
            • von bis zu acht separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland;
            • von bis zu zwei Wohneinheiten (z.B. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Zweifamilienhaus oder Teile eines
              Mehrfamilienhauses) in Deutschland und einer Ferienwohnung in Europa bis zu einem Gesamtjahresmietwert von
              30.000 Euro für alle Wohneinheiten;
            • von Räumen zu gewerblichen Zwecken innerhalb einer nach diesem Vertrag versicherter Immobilie, jedoch nur, so-
              weit dort ein Gewerbe wie in B1-6.2.6 genannt, betrieben wird.

B1-6.3.9    Versichert sind Schadenersatzansprüche aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren
            Energie wie zum Beispiel einer Fotovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Flächengeothermieanlage, Kleinwindanlagen
            und Mini-Blockheizkraftwerken einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs-
            netz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert sind Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet
            werden oder wurden.

B1-6.3.10   Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von
            Baumaßnahmen der unter B1-6.3.1 bis 6.3.4 genannten Immobilien und Grundstücke (Neubauten, Umbauten, Anbau-
            ten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) inklusive privater Eigenleistungen bis zu einer Gesamtbausumme von
            im
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ bis 50.000 Euro;
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ bis 500.000 Euro;
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ in unbegrenzter Höhe.
            Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird dieser Betrag überschrit-
            ten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach B1-6.3.

30                                                                  Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 31]
           Mitversichert ist dabei im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die gesetzliche Haftpflicht
           • wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrund-
             stück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
           • wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verur-
             sacht werden, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Schäden beim Auf- und Abbau
             sind nicht mitversichert.
           Versicherungsschutz besteht nur, insoweit nicht ein anderer Versicherer Eintrittspflichtig ist (Subsidiarität A4-1.4).

B1-6.4     Allgemeine Umweltrisiken
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Ga-
           se, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewäs-
           sern) ausgebreitet haben.
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt B2).

B1-6.5     Abwässer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
           Schäden durch häusliche Abwässer.

B1-6.6     Mietsachschäden
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö-
           gensschäden.

B1-6.6.1   Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
           Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließ-
           lich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Versichert sind auch
           Schäden infolge von Schimmelbildung.

B1-6.6.2   Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im In- und Ausland
           Versichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aufgrund
           der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten (auch kostenfrei) genutz-
           ten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnli-
           chen Unterkünften sowie deren Einrichtung.

B1-6.6.3   Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
           Versichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aufgrund der
           gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten, gemieteten, geleas-
           ten, fremden beweglichen Sachen. Unsere Höchstentschädigungsleistung ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
           fort“ auf 100.000 Euro begrenzt. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ ist darüber hinaus auch das Abhanden-
           kommen dieser Sachen bis 20.000 Euro mitversichert.

B1-6.6.4   Nicht versicherte Mietsachschäden
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (B1-6.6.1 bis B1-6.6.3)
           • durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
           • Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
           • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro-
             und Gasgeräten,
           • Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
           • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen.
           • Soweit Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ das Abhandenkommen gemäß B1-6.6.3 versichert ist, erstreckt
             sich dieser Schutz jedoch nicht auf
             − Schäden durch den Verlust von Schlüsseln, soweit nicht gemäß B1-6.1.18 versichert,
             − Schäden durch den Verlust von Schmuck, Wertsachen und Geld sowie
             − Schäden durch den Verlust von Fahrrädern.

B1-6.7     Sportausübung
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport, wie zum Beispiel Radfahren (auch mit nicht zu-
           lassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs), aus der Nutzung von Kite-Sportgeräten (Boards oder -Drachen), Surfboards,
           Strand- oder Eisseglern etc.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
           • einer jagdlichen Betätigung,
           • der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training). Mitversichert
             sind jedoch Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der Teilnahme an nicht beruflich betriebenen Radren-
             nen (Freizeitsport) sowie die Vorbereitung hierzu.

B1-6.8     Waffen und Munition
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von
           • Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
           • zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kleinfeuerwerk der Klasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                               31

[Seite 32]
B1-6.9      Tiere
B1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen
            und kleinen Wildtieren in Käfigen bzw. Terrarien. Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen
            Auflagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und
            des Vermieters, separater Giftschlangenraum mit allen Vorkehrungen) einzuhalten. Wenn Sie diese Obliegenheit ver-
            letzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A 3-4).
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
            • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            • wilden Tieren sowie von
            • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
            Mitversichert ist jedoch
            • der eigene ausgebildete Assistenzhund für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) sowie
            • Nutztiere, die zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (zum Beispiel Schafe, Schweine oder Geflügel).

B1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

B1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-6.10.1   Versichert ist, abweichend von B1-7.14, Ihre gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
            Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
            • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
              Höchstgeschwindigkeit;
            • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            • Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit
              nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            • sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstge-
              schwindigkeit;
            • Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

B1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gelten:
            • Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
              zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
              die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
            • Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
              laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
              die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).

B1-6.10.3   Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
            Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, bis 10 Millionen Euro abweichend von B1-7.14,
            Schadensersatzansprüche aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen
            Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
            • die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
            • soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung
              besteht.
            Als Kraftfahrzeuge gelten:
            • Personenkraftwagen,
            • Krafträder,
            • Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Füh-
            rer) bestimmt sind.
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Ge-
            päck- oder Bootsanhängern.
            Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
            das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
            laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
            nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
            Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahr-
            zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
            der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versiche-
            rungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.


32                                                                   Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 33]
B1-6.10.4   Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung auf-
            grund von Be- und Entladeschäden am geliehenen fremden Kraftfahrzeug
            Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversi-
            cherte Person bei Gebrauch eines unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeugs (B1-6.10.2) einen Haft-
            pflichtschaden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Fahrzeugs verursacht haben.
            Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse
            für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
            rungsjahr begrenzt.

B1-6.10.5   Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung und
            Erstattung der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
            Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversi-
            cherte Person an einem von einem Dritten unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeug (B1-6.10.2) einen
            Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht haben.
            Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse
            für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
            rungsjahr begrenzt.

B1-6.10.6   Übernahme von Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
            Mitversichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, abweichend von B1-7.14, Schadensersatzansprüche
            aus der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeig-
            netem Kraftstoff entstehen.


B1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
B1-6.11.1   Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Ge-
            brauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
            (zum Beispiel unbemannte Ballons und Sportlenkdrachen).

B1-6.11.2   Versichert sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die
            durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.

B1-6.11.3   Versichert sind weiterhin Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch
            den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (Flugmodelle) verursacht werden, soweit sie
            • ohne Motor oder Treibsätze ein Fluggewicht von 20 Kilogramm,
            • mit Motor oder Treibsätze höchstens der Klasse C2 angehören und ein Fluggewicht von 4Kilogramm
            nicht überschreiten.

B1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-6.12.1   Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Ge-
            brauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
            • eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
              Treibsätze;
            • eigene und fremde Windsurfbretter;
            • fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen
              keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
            Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“
            • eigene Segelboote bis zu 25 Quadratmeter Segelfläche oder
            • eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

B1-6.12.2   Versichert sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die
            durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
            oder Führer in Anspruch genommen werden.

B1-6.13     Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk-
            ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

B1-6.14     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
B1-6.14.1   Schäden im Ausland
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
            • die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zu-
              rückzuführen sind oder
            • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haft-
              pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
              gemäß B1-6.3.1 bis 6.3.3.
              Ausgeschlossen bleibt das außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, Madei-
              ras oder der Azoren gelegene Eigentum.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                33

[Seite 34]
            Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
            in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungs-
            fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Ver-
            sicherungssumme angerechnet (siehe auch B1-5.5).

B1-6.14.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
            Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanari-
            schen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis-
            tungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag im
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ und „Komfort“ bis zu einer Höhe von 200.000 Euro,
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ bis zu einer Höhe 300.000 Euro
            je Versicherungsfall zur Verfügung.
            Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanari-
            schen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
            Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
            Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-
            forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

B1-6.14.3   Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
            Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf
            den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung,
            gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1-6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer-
            den muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur
            Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie ver-
            pflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.

B1-6.15     Vermögensschäden
B1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
            den entstanden sind.

B1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            • durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
              brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            • aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            • aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            • aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
              lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            • aus Rationalisierung und Automatisierung;
            • aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
              rechts;
            • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts-
              führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
              hang stehen;
            • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
              des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            • aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            • aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.16     Übertragung elektronischer Daten
B1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
            elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            • der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
              durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            • der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
              Dritten und zwar wegen
              − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
              − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehler-
                 haft erfasster Daten;
              − der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
            cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
            worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzen Sie diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3 – 4).


34                                                                  Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 35]
B1-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            • Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
            • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            • Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
            • Betrieb von Datenbanken.

B1-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            • auf derselben Ursache,
            • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen.
            Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1-5.3) findet insoweit keine Anwendung.

B1-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1-6.14, Versicherungsschutz ausschließlich,
            soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten gel-
            tend gemacht werden.

B1-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            • Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst
              − unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of
                Service Attacks);
              − Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Software-
                Viren, Trojanische Pferde);
            • Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
              − massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
                Spamming);
              − Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesam-
                melt werden sollen;
            • Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder be-
              hördlichen Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige be-
              wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-6.16.6   Versicherungssummen
            Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versi-
            cherungsfall und -jahr im
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ 1.000.000 Euro;
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ 5.000.000 Euro.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
            Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
            Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-6.17.1   Versichert ist, insoweit abweichend von B1-7.10, die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt
            oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein-
            schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion,
            Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
            Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
            werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso-
            nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

B1-6.17.2   Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist, abweichend von B1-3.1, die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie
            während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
            wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird.

B1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

            Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche-
            rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an
            dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
            Eintritt des Schadens abzuwenden.

            Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen.
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor
            Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer
            bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                 35

[Seite 36]
            Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur
            Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des
            Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

            Vorsorgliche Meldungen von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstän-
            de zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb
            einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände
            erfolgt.

B1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            • Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor-
              schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
              B1-2.10 findet keine Anwendung;
            • Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und
              Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt
              worden sind;
            • Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersver-
              sorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen
              sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
              Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.17.5   Versicherungssummen
            Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und -jahr
            im
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ 1.000.000 Euro;
            • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ 5.000.000 Euro.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
            Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
            Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.18     Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel (auch Codekarten) , privater Tresorschlüssel
            Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhanden-
            kommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitge-
            ber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.

            Hierzu zählen insbesondere:
            • private Haus- und Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung
              (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswoh-
              nung mit einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenscha-
              den) abgezogen;
            • Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
            • Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen
              wurden;
            • Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
            • Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung;
            • fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen
              wurden.
            Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
            Der Versicherungsschutz umfasst im auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorüber-
            gehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.

            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
            • Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro,
            • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“auf 100.000 Euro und
            • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.

            Ausgeschlossen sind:
            • Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
            • bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen ste-
              henden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigen-
              schaden);
            • Schlüssel von Kraftfahrzeugen;
            • Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen;
            • fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit über-
              lassen wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige, nebenberufliche
              Tätigkeit gemäß B1-6.2.5 handelt.


36                                                                Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 37]
B1-6.19    Erstattung Schadensersatzansprüche durch deliktunfähige Kinder (unter 7 Jahre) und mitversicherten Personen
           Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen (zum Beispiel aufgrund der Re-
           gelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch), wenn Sie das wünschen. Eine Leistung erfolgt auch ohne Vor-
           liegen einer gesetzlichen Haftung. Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung der Eltern) zu leisten
           hat, geht dessen Leistungspflicht vor.
           Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
           Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
           • Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.

B1-6.20    Allmählichkeitsschäden
           Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
           Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.

B1-6.21    Schäden bei Gefälligkeitshandlungen
           Wir werden uns im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ nicht auf den Einwand der Gefälligkeit
           berufen, wenn Sie es wünschen und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung er-
           folgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.

B1-6.22    Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung
           Wir werden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
           leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
           ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 10.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
           abzug verzichten.

B1-6.23    Eigenschäden durch deliktunfähige Enkelkinder
           Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch der Schaden an Ihren eigenen Sachen, der durch Ihre
           deliktunfähigen Enkelkinder verursacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit Sie von einem anderen Versicherer Ersatz für
           den Schaden erlangen können. Wir leisten Ihnen dafür gemäß B1-6.22 Neuwertersatz. Unsere Höchstleistung beträgt
           1.000 Euro.
           Ein Eigenverschulden, das über eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung hinausgeht, müssen wir auf Ihren Anspruch
           anrechnen.

B1-6.24    Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behauptetem „Cybermobbing“
           Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch die Abwehr von unberechtigten An-
           sprüchen aus behaupteten vorsätzlich begangenen Taten in Form von „Cybermobbing“ mit Personen- und Sachschä-
           den durch die mitversicherten minderjährigen Kinder.
           Der Versicherungsschutz entfällt (auch rückwirkend), wenn die Täterschaft des versicherten Kindes nachgewiesen oder
           rechtskräftig festgestellt wird.
           Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort “ 10.000 Euro;
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ 100.000 Euro.

B1-6.25    Schäden durch Verletzung von Persönlichkeits- oder Namensrechten
           Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch die gesetzliche Haftpflicht aus der
           Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten von Privatpersonen, jedoch nicht von Personen des öffentlichen
           Lebens sowie Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.
           Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort “ 10.000 Euro;
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ 100.000 Euro;
           Es gilt der Ausschluss nach B1-7.1.

B1-6.26    Abwehr unberechtigter Ansprüche bei behaupteten Vorsatzschäden
           Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen aus be-
           haupteten Vorsatztaten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Vorwurf ein Verbrechen im Sinne des Strafge-
           setzbuches darstellt. Der Versicherungsschutz entfällt (auch rückwirkend), wenn der Vorsatz nachgewiesen oder
           rechtskräftig festgestellt wird.

B1-6.27    Mehrleistungen zur Förderung der Nachhaltigkeit
           Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ leisten wir, wenn Sie es wünschen, zusätzlich
           • bis zu 5% des geschuldeten Schadensersatzes, maximal 1.000 Euro bei Ersatzbeschaffung mit
             − Energieeffizienzsteigerung,
             − Energiesparmaßnahmen,
             − Beachtung von Fairtrade,
             − Beachtung von Umweltsiegeln,
             − Beachtung der Baubiologie,
           Dies gilt nicht, soweit wir Neuwertersatz gemäß B1-6.22 leisten.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                37

[Seite 38]
B1-7     Allgemeine Ausschlüsse
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
         cherungsschutz ausgeschlossen:

B1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
         Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
         Ausgeschlossen sind
         • Ihre Ansprüche und die Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
           cherungsvertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) gehören gegen die mitversicherten Personen, sofern nicht
           etwas anders vereinbart wurde,
         • Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         • Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
         häuslicher Gemeinschaft leben.

         Abweichend sind mitversichert
         • gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und
           Arbeitgebern gegen alle sonstigen versicherten Personen,
         • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aus Personenschäden der
           versicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) untereinander.

B1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
         (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
              rungsvertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) gehören;
              Als Angehörige gelten
              • Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
                nach dem Recht anderer Staaten,
              • Eltern und Kinder,
              • Adoptiveltern und -kinder,
              • Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
              • Großeltern und Enkel,
              • Geschwister sowie
              • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
                Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
         (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähi-
              ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
              nicht rechtsfähiger Verein sind;
         (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kom-
              manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
         (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
         (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
         sen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
         schäden, wenn Sie diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Ge-
         genstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
         Versichert sind jedoch Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß B1-6.6.3.

B1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons-
         tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
         benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
         oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
         oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

38                                                               Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 39]
B1-7.7     Asbest
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
           führen sind.

B1-7.8     Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
           • gentechnische Arbeiten,
           • gentechnisch veränderte Organismen,
           • Erzeugnisse, die
             − Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
             − aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
               wurden.

B1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

B1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen
           Versichert sind Schadensersatzansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
           gen Diskriminierungen bis zur Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr im
           • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ bis 1.000.000 Euro;
           • ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ bis 5.000.000 Euro.
           Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikatur unterliegen) oder in
           Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
           Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
           Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.

B1-7.11    Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
           • Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
             sind.
           In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
           handelt haben.

B1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
           entstehen durch
           • Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
           • Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13    Strahlen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
           reichen ionisierenden Strahlen stehen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
           fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden
           Versichert sind jedoch im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“
           • die Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehenen Fahrzeuge (B1-6.10.3);
           • die Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung
             − aufgrund von Be- und Entladeschäden am eigenen oder geliehenen fremden Kraftfahrzeug (B1-6.10.4) bzw.
             − bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug (B1-6.10.5).

B1-7.15    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefähr-
           liche Beschäftigung herbeigeführt haben.
           B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.16    Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


B1-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                             39

[Seite 40]
B1-8.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
           Dies gilt nicht
           • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
           • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

B1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
           In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
           digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
           welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


B1-9       Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
           (Nachsorgeversicherung)
B1-9.1     Vorsorgeversicherung
B1-9.1.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
           rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Mitversichert sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch das neu
           hinzukommende Tierhalterrisiko durch Hunde (nicht Kampfhunde) und Reit- und Zugtiere.
           Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
           rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
           rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko
           erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
           verstrichen war.
           Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
           des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
           rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.1.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1. 1 Absatz 4 auf
           den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

B1-9.1.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflicht-
           versicherung mitversichert, für
           • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
             zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
           • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
           • Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
           • Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
             zu versichern sind;
           • Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

B1-9.2     Nachsorgeversicherung
           Entfallen die Voraussetzungen für eine bisher mitversicherte Person (B1-2.2 und 2.3), weil zum Beispiel
           • die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusli-
             che Lebensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebenspartner/in beendet wurde,
           • die volljährigen Kinder oder Enkelkinder die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen aufgegeben oder geheiratet haben
             oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind,
           so besteht aufgrund der Nachsorgeversicherung für die mitversicherten Personen Versicherungsschutz
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ für 6 Monate;
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ für 12 Monate;
           • im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ für 24 Monate.
           Der Versicherungsschutz aus der Nachsorgeversicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem bestehenden Vertrag.
           Kommt im Versicherungsfall während der Dauer der Nachsorgeversicherung für die ausscheidende Person kein neuer
           ARAG Privathaftpflicht-Schutz zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für die ausscheidende Person rückwir-
           kend ab diesem Datum.
           Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz muss innerhalb eines Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls rückwirkend zum
           Austrittsdatum abgeschlossen werden.


B1-10      Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
           Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
           Das gilt
           • für Ihren mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder
           • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder bis zum nächsten Beitragsfäl-
             ligkeitstermin fort.
           Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen,
           so wird dieser Versicherungsnehmer.


40                                                                Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 41]
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken

           Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensge-
           setz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.

           Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
           Umweltrisiko) siehe B1-6.4

B2-1       Gewässerschäden
B2-1.1     Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
           Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
           gensschäden wie Sachschäden behandelt.
           Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie
           sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
           • Anlagen bis 100 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
             hälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
           • oberirdische Öl- oder Gastanks, die
             − zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1-6.3),
             − zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1-6.3), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor-
               handenen Behälter 10.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
           dienen.
           Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
           schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1).

B2-1.2     Rettungskosten
           Wir übernehmen
           • Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
             (Rettungskosten), sowie
           • außergerichtliche Gutachterkosten.
           Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
           cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
           Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
           uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
           Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch
           uns gelten nicht als Weisung.

B2-1.3     Ausschlüsse
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von
           dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
           gungen herbeigeführt haben. B1-10 findet keine Anwendung.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
           • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
             oder
           • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
           beruhen.
           Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


B2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
           Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
           • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
           • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
           • Schädigung des Bodens.

B2-2.1     Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
           von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
             oder
           • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
           gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
           schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
           besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
           Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                               41

[Seite 42]
         Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
         ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz die-
         ses Vertrags erfasst sind.

B2-2.2   Ausland
         Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
         tenden Versicherungsfälle.

         Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
         anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
         nicht überschreiten.

B2-2.3   Ausschlüsse
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be-
         wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
         Umweltschutz dienen, abweichen.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.

         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
         • die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
         • für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versi-
           cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.

B2-2.4   Versicherungssumme
         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
         5.000.000 Euro.


Abschnitt B3: Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe

B3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
         Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.7) während der Wirk-
         samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraussetzung:
         • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung
           ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatz-
           pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
         • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur
         Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
         densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

B3-1.2   Leistungspflicht
         Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah-
         men und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung (Abschnitt B 1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs-
         ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie
         gilt. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
         chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
         Mitversichert sind, abweichend von B1-6.9, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
         • aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes und
         • aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.

B3-1.3   Leistungsvoraussetzungen
         Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
         • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
           in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
           wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
           che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
           Titel bestanden hätte;
         • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Per-
           son nachweist, dass
           − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
           − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren
             die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
           − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
             geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
         und

42                                                               Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 43]
           • an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
             werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um-
             schreibung des Titels auf uns mitzuwirken.

B3-1.4     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
           Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
           vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
           Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

B3-1.5     Räumlicher Geltungsbereich
           Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von B1-6.14, für Schadenereignisse die in einem Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

B3-1.6     Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
B3-1.6.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversiche-
           rung mitversichert, Ansprüche wegen Schäden an
           • Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
           • Immobilien;
           • Tieren;
           • Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten
             Person zuzurechnen sind.
           • Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.7) vorsätz-
             lich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

B3-1.6.2   Wir leisten keine Entschädigung für
           • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
           • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
           • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
             nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
           • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
             − ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
             − ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich
               um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


B3-2       ARAG Opferhilfe
           Mitversichert ist im Rahmen des ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die ARAG Opferhilfe.

B3-2.1     Gegenstand der Opferhilfe
           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versi-
           cherung
           • Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
           • dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
           • der Täter nicht ermittelt werden konnte und
           • Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.

B3-2.2     Versicherungsereignis
           Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzli-
           che rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer ei-
           nen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.

B3-2.3     Leistungsvoraussetzungen
           Voraussetzung für die Leistung ist, dass Ihnen oder einer versicherten Person Versorgung nach dem Opferschutzgesetz
           in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbe-
           scheid).
           Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.

B3-2.4     Umfang der Leistung
           Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundes-
           versorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
           Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht

B3-2.5     Ausschlüsse
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
           • aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
             verursacht worden sind;
           • im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                               43

[Seite 44]
B3-2.6   Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
         Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
         • die während der Wirksamkeit der Versicherung der ARAG-Opferhilfe eingetreten sind und
         • die uns nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheids ge-
           meldet werden.


Abschnitt B4: Rechtsschutzleistungen

         Wir gewähren, neben den Schadensersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleistun-
         gen für Sie und die mitversicherten Personen

         Dazu haben wir für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
         schlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringt die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:

         Der Versicherungsschutz umfasst


B4-1     ARAG JuraTel®
         Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Ver-
         sicherungsfall des ARAG Haftpflicht-Schutz-Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.

         Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstbera-
         tung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer
         der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

         Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechts-
         anwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung
         nicht vereinbart.


B4-2     ARAG Online-Rechts-Service
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
         Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
         Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
         sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
         Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug).


B4-3     Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)
         a)  Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie
             oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verlet-
             zung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönli-
             chen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
         b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
             • Ermittlungsverfahren,
             • Nebenklageverfahren,
             • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
             • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
               Angelegenheiten.
         c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferent-
             schädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
             • Sie sind nebenklageberechtigt,
             • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden
               eingetreten.
         d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
             §§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungs-
             schutz.
         Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021. In Europa gilt eine unbegrenzte Versiche-
         rungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.


44                                                               Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 45]
B4-4       Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
           Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen
           vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht (siehe B3-2.1), ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
           fort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.

B4-4.1     Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
B4-4.1.1   Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
           nach B3-2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversi-
           cherung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidi-
           äre Deckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese
           auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder
           Gebäudeteilen beruhen.

B4-4.1.2   Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der
           Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

B4-4.1.3   Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
           anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn
           ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.


B4-5       Leistungen der ARAG SE im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz
B4-5.1     Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
           • bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
             setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Ki-
             lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
             trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
             gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
           • bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts
             ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die
             Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
             Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
           • wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechts-
             anwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-
             anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi-
             schen Rechtsanwalt führt;
           • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo-
             gen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
           • die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung ei-
             nes zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
           • die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorge-
             schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
             schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
           • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren
             Erstattung verpflichtet sind.

B4-5.2     Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
           • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schrift-
             lichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
           • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dol-
             metschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

B4-5.3     Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu
           deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
           Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
           an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.

B4-5.4     Die ARAG SE trägt nicht
           • Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
           • Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen
             angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kosten-
             verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
           • Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
           • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
             ckungstitels eingeleitet werden;
           • Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
             stünde;
           • Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten,
             die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
           • Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.

Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                               45

[Seite 46]
B4-5.5   Die Kosten für den Rechtsschutzfall
         • innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den
           Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen,
         • darüber hinaus werden höchstens bis 500.000 Euro übernommen.
         Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammen-
         gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen-
         hängen.


B4-6     Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz
B4-6.1   Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
         • der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
         • die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten so-
           wie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
         • soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
         • Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von
           Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
         • für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten
           so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kosten-
           günstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
           − nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
             (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Er-
             weiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
           − auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
           − vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder recht-
             liche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
           − vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
             der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
           − in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbe-
             helfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtli-
             che Tätigkeiten mit umfasst.
         Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt
         entsprechend der Weisung zu beauftragen.

B4-6.2   Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie
         Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt be-
         kommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE
         bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

B4-6.3   Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die
         ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
         • wenn Sie dies verlangen;
         • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts not-
           wendig erscheint.

B4-6.4   Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen be-
         auftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.

B4-6.5   Sie haben den
         • mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich-
           ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu be-
           schaffen;
         • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

B4-6.6   Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren
         Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre
         Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil-
         weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
         Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
         Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
         letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
         Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
         den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE
         obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

B4-6.7   Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
         Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE über-
         nimmt.

B4-6.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.


46                                                               Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 47]
B4-6.9     Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
           die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszu-
           händigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete
           Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung in-
           soweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
           grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres
           Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
           tragen Sie.


B4-7       Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgs-
           aussichten oder wegen Mutwilligkeit
B4-7.1     Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
           ressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
           Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehen-
           de Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
           Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
           Gründe schriftlich mitzuteilen.

B4-7.2     Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu,
           können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der
           ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
           nem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
           Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb-
           lich abweicht.

B4-7.3     Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig
           und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stel-
           lungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE ge-
           setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem
           Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


Abschnitt B5: Sonstige Leistungen
B5-1       Kostenschutz für Übergabeprotokolle bei Wohnungswechsel
           Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ vermitteln wir Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kos-
           ten zur Erstellung eines Übergabeprotokolls bei einem Wohnungswechsel in Deutschland. Die Anrechnung einer ver-
           einbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Be-
           standsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und
           dem Vermieter das Übergabeprotokoll.)
           Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. Die Kostenerstattung ist auf zwei Protokolle pro Jahr
           begrenzt.


Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                  47

[Seite 48]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B

B GB-1     Abtretungsverbot
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch
           verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


B GB-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
B GB-2.1   Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
           früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-
           folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versi-
           cherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in drei-
           facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der
           Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

B GB-2.2   Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
           rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
           Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
           chend B GB-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
           werden berücksichtigt.

B GB-2.3   Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
           Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
           nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker-
           stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

B GB-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
           Jahre.


B GB-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
B GB-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
           summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
           Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

B GB-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
           zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
           Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
           Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
           Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
           Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
           zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

B GB-3.3   Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
           sich aus B GB-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
           Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
           Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B GB-3.2 ermittelt hat, so dürfen
           wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
           nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
           überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

B GB-3.4   Liegt die Veränderung nach B GB-3.2 und 3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
           ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

B GB-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B GB-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
           rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
           mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
           sollte.
           Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen
           Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
           Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


48                                                                 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 49]
Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021)

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tierhalterhaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedin-
gungen (siehe Teil A).


Abschnitt C1: Privates Tierhalterrisiko

C1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
           Versichert ist, sofern vereinbart, im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
           • als Hundehalter und/oder
           • als Halter von Reit- und Zugtieren (zum Beispiel Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.)
           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch ei-
           ne Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.


C1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigen-
           schaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.

C1-2.2     Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
           gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
           Person entsteht.

C1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversi-
           cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.

C1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl
           Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


C1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
           tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermö-
           gensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
           halts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
           punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

C1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
             Leistung;
           • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
           • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
             geschuldeten Erfolgs;
           • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

C1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer
           gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.


C1-4       Welche Leistungen und welche Vollmachten haben wir im Versicherungsfall?
C 1-4.1    Unser Versicherungsschutz umfasst
           • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
           • Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
           nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-

Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            49

[Seite 50]
         gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns
         nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
         vom Anspruch des Dritten freizustellen.

C1-4.2   Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir be-
         vollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.

C1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder geneh-
         migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
         teidigers.

C1-4.4   Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
         fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


C1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-5.1   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versi-
         cherungsschein.

C1-5.2   Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungs-
         fälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).

C1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein
         Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         • auf derselben Ursache,
         • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         beruhen.

C1-5.4   Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versiche-
         rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch wenn die begründeten
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
         vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

C1-5.5   Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
         Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder
         in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für
         Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden C1-6.14).

C1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
         die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

C1-5.7   Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
         rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
         Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
         ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
         in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
         rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
         gesetzt.

C1-5.8   Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
         Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
         an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

C1-5.9   Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
         leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
         ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
         abzug verzichten.


50                                                         Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 51]
C1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
           besondere Ausschlüsse)
           C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
           geltenden besonderen Ausschlüsse.
           Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
           tragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel C1-4 – Leistungen der Versicherung oder C1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

C1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Ga-
           se, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewäs-
           sern) ausgebreitet haben.
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (C 2).

C1-6.2     Abwässer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
           Schäden durch häusliche Abwässer.

C1-6.3     Mietsachschäden
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö-
           gensschäden.

C1-6.3.1   Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
           Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließ-
           lich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

C1-6.3.2   Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im In- und Ausland
           Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorüber-
           gehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen),
           Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.

C1-6.3.3   Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
           im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen
           Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, frem-
           den beweglichen Sachen (ohne Kraftfahrzeuge und Anhänger, siehe C1-6.9 bzw. C1-6.10 und ohne bewegliche Reituten-
           silien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trensen, siehe C1-6.10) versichert. Unsere Höchstentschädigungsleistung
           ist begrenzt
           • im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
           • im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.

C1-6.3.4   Nicht versicherte Mietsachschäden
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (C1-6.3.1 bis 6.3.3)
           • durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
           • Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
           • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro-
             und Gasgeräten.

C1-6.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4.1   Versichert sind, abweichend von C1-7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden,
           die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
           • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
             Höchstgeschwindigkeit;
           • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           • Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           • selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           • Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

C1-6.4.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
           mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
           Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
           laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
           erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).


Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                             51

[Seite 52]
C1-6.5     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
C1-6.5.1   Schäden im Ausland
           Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vo-
           rübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozi-
           algesetzbuch VII.
           Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
           union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
           in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungs-
           fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Ver-
           sicherungssumme angerechnet (C1-5.5).

C1-6.5.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
           Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
           Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
           aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer
           Höhe von 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
           Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanari-
           schen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
           Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
           Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
           Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-
           forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

C1-6.5.3   Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
           Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf
           den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung,
           gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in C1-6.5.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer-
           den muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur
           Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie ver-
           pflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.

C1-6.6     Vermögensschäden
C1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
           den entstanden sind.

C1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
           • durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
             brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
           • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
           • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           • aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           • aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
           • aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
             lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
           • aus Rationalisierung und Automatisierung;
           • aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
             rechts;
           • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
           • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts-
             führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
             hang stehen;
           • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
             des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
           • aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           • aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

C1-6.7     Versicherte Eigenschäden
C1-6.7.1   Im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ ist zusätzlich der Schaden an eigenen beweglichen Sachen (ausgenommen
           Kraftfahrzeuge) zum Zeitwert und an dem versicherten Tier bis zu einem Betrag von insgesamt 10.000 Euro versichert.
           Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Ihr versichertes Tier verursacht wurde. Darüber hinaus müssen berechtigte
           Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre
           Ansprüche aus diesem Schadenfall bis zur Höhe unserer Entschädigungsleistung an uns abzutreten.

C1-6.7.2   Mitversichert sind im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungs-
           und Bergungseinsätze nach einem Unfall Ihres eigenen versicherten Tieres von öffentlich-rechtlich oder privatrecht-
           lich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden
           auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Die
           Höchstersatzleistung hierfür beträgt 10.000 Euro.


52                                                             Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 53]
C1-6.8     Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung
           Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
           leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
           ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
           abzug verzichten.

C1-6.9     Bei der Haltung von Hunden gilt:
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen des versicherten
             Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.
           • Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (zum Beispiel
             Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
           • Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentli-
             chen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die
             gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter
             Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
             diesem Vertrag.
           • Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemie-
             teten oder geliehenen Hundeanhängern. Die Höchstentschädigung ist im
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 5.000 Euro,
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
           • begrenzt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Bean-
             spruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens-
             schäden.
           • Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken von Ihnen als Hun-
             dehalter gemieteten oder geliehenen Pkw (nicht Leasingfahrzeuge).
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten
             (Scheinverbrechern).
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive
             der Bergungskosten.
           • Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung
             − als Therapie- oder Besuchshund,
             − als Rettungs- oder Suchhund,
             − bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
           • Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht für
             das Tier.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur
             Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.

C1-6.10    Bei der Haltung von Pferden gilt:
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligungen).
           • Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Tierhalterrisiko dieser Personen gegen Sie oder ge-
             gen die Mitversicherten des Vertrags. Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer
             angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten
             des Tieres.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen
             hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahrten.
           • Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentli-
             chen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die
             gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter
             Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
             diesem Vertrag.
           • Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Fohlen des versicherten Tie-
             res bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
           • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken
             − gemieteten Immobilien, wie zum Beispiel Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ-
               und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien,
           • gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern
             Die Höchstentschädigung dafür ist im
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 10.000 Euro,
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 50.000 Euro und
             − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
           begrenzt.


Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                 53

[Seite 54]
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung
         und absehbare, regelmäßig wiederkehrende Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         • gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense,
           Die Höchstentschädigung hierfür im
           − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 2.000 Euro,
           − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro und
           − im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
           begrenzt.
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung
         und absehbare, regelmäßig wiederkehrende Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen privaten Tätigkeit als
           Reitlehrer mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier.
         • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder
           ohne Sattel.
         • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
         • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive
           der Bergungskosten.
         • Mitversichert ist die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapiepferd.
         • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder
           für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt
           wird.


C1-7     Allgemeine Ausschlüsse
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
         cherungsschutz ausgeschlossen:

C1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
         C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
         Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
         C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
         Ausgeschlossen sind
         • Ihre Ansprüche oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
         • Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         • Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
         häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
         (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
             rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
             Als Angehörige gelten
             • Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
               nach dem Recht anderer Staaten,
             • Eltern und Kinder,
             • Adoptiveltern und -kinder,
             • Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
             • Großeltern und Enkel,
             • Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
             • Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitei-
               nander verbunden sind;
         (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähi-
             ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
             nicht rechtsfähiger Verein sind;
         (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kom-
             manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
         (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
         (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
         die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

54                                                           Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

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C1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
           schäden, wenn Sie diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Ge-
           genstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

C1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons-
           tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
           benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
           oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
           oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

C1-7.7     Asbest
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
           führen sind.

C1-7.8     Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
           • gentechnische Arbeiten,
           • gentechnisch veränderte Organismen,
           • Erzeugnisse, die
             − Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
             − aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
               wurden.

C1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

C1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
           sonstigen Diskriminierungen.

C1-7.11    Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultiert.
           • Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
             sind.
           In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
           handelt haben.

C1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
           entstehen durch
           • Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
           • Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

C1-7.13    Strahlen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
           reichen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.

C1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs
           oder Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
           Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.15    Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
           Ausgeschlossen sind Ansprüche
           • wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
             Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
             Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
           • wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich da-
             raus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
             − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
               oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
               Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,

Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                            55

[Seite 56]
            − Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
          • gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlande-
            plätzen.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
          ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
          nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.16   Wasserfahrzeuge
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer
          eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
          stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
          nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
          • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          • Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


C1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht

C1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
          • aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
          • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

C1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
          Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
          Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


C1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
C1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
          rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
          Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
          rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko
          erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
          verstrichen war.
          Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
          des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
          rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

C1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von C1-9.1 Absatz 4 auf
          den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

C1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
          • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
            zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
          • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          • Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          • Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
            zu versichern sind;
          • Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
          • Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).


56                                                           Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 57]
Abschnitt C2: Besondere Umweltrisiken

           Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
           C1 und den folgenden Bedingungen.

           Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
           Umweltrisiko) siehe C1-6.1.
           Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab-
           schnitt 1 und den folgenden Bedingungen.

           Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
           • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
           • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
           • Schädigung des Bodens.


C2-1       Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert sind – abweichend von C1-3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
           von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
             oder
           • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
           gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
           schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
           besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
           Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


C2-2       Ausland
           Versichert sind im Umfang von C1 – 6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein-
           tretenden Versicherungsfälle.
           Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
           anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
           nicht überschreiten.


C2-3       Ausschlüsse
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be-
           wusst von Gesetzen, Verordnungen oder gegen Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
           Umweltschutz dienen, abweichen.
           C1-2.3 findet keine Anwendung.
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
           • die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           • für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versi-
             cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.


C2-4       Versicherungssumme
           Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           5.000.000 Euro.


Abschnitt C3: Forderungsausfalldeckung

C3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
           sicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
           spruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die
           Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchset-
           zung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
           Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur
           Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
           densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                           57

[Seite 58]
C3-1.2   Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah-
         men und Umfang Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (Abschnitt C1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forde-
         rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
         für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
         beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
         Mitversichert sind Schadensersatzansprüche
         • aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers und
         • aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.


C3-2     Leistungsvoraussetzungen
         Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
         • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
           in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
           wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
           che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
           Titel bestanden hätte;
         • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Per-
           son nachweist, dass
           − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
           − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren
             die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
           − ein gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
             geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
         und
         • an uns die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
           werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um-
           schreibung des Titels auf uns mitzuwirken.


C3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
         Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
         Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
         vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dem Schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


C3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von C1-6.14, für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
         päischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eingetreten sind.


C3-5     Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
C3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         • Kraftfahrzeugen, -anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
         • Immobilien;
         • Tieren;
         • Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes Ihnen oder einer
           mitversicherten Person zuzurechnen sind.
         Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob
         fahrlässig herbeigeführt haben.

C3-5.2   Wir leistet keine Entschädigung für
         • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
         • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
         • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
           nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
           − ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
           − ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich
             um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliche von Dritten handelt.


58                                                           Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 59]
Abschnitt C4: Rechtsschutzleistungen

           Wir gewähren, neben den Schadensersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleistun-
           gen für Sie und die mitversicherten Personen

           Dazu haben wir für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
           schlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringt die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:

           Der Versicherungsschutz umfasst


C4-1       ARAG JuraTel®
           Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Ver-
           sicherungsfall des ARAG Haftpflicht-Schutz-Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.

           Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstbera-
           tung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer
           der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

           Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechts-
           anwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung
           nicht vereinbart.


C4-2       ARAG Online-Rechts-Service
           Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
           Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
           Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
           sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
           Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
           Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug).


C4-3       Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
           Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen
           vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht, siehe C 3-2.1) ist im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
           „Komfort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.

C4-3.1     Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
C4-3.1.1   Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
           nach C3-2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversiche-
           rung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre De-
           ckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf ei-
           ner Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
           beruhen.

C4-3.1.2   Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der
           Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

C4-3.1.3   Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
           anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn
           ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.


C4-4       Leistungen der ARAG SE im Schadensersatzrechtsschutz
C4-4.1     Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
           • bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
             setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Ki-
             lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
             trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
             gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
           • bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts
             ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die
             Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
             Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
           • wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechts-
             anwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-

Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                           59

[Seite 60]
           anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi-
           schen Rechtsanwalt führt;
         • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo-
           gen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
         • die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung ei-
           nes zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
         • die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorge-
           schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
           schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
         • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren
           Erstattung verpflichtet sind.

C4-4.2   Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
         • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schrift-
           lichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
         • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dol-
           metschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

C4-4.3   Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu
         deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
         Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
         an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.

C4-4.4   Die ARAG SE trägt nicht
         • Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
         • Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen
           angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kosten-
           verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
         • Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
         • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
           ckungstitels eingeleitet werden;
         • Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
           stünde;
         • Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten,
           die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
         • Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.

C4-4.5   Die Kosten für den Rechtsschutzfall
         • innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den
           Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen.
         • darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
         Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammen-
         gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen-
         hängen.


C4-5     Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz
B4-5.1   Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
         • der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
         • die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten so-
           wie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
         • soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
         • Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von
           Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
         • für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten
           so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kosten-
           günstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
           − nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
             (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Er-
             weiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
           − auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
           − vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder recht-
             liche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
           − vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
             der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
           − in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbe-
             helfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtli-
             che Tätigkeiten mit umfasst.
         Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt
         entsprechend der Weisung zu beauftragen.


60                                                          Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 61]
C4-5.2     Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie
           Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt be-
           kommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE
           bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

C4-5.3     Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die
           der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
           • wenn Sie dies verlangen;
           • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts not-
             wendig erscheint.

C4-5.4     Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen be-
           auftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.

C4-5.5     Sie haben den
           • mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich-
             ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu be-
             schaffen;
           • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

C4-5.6     Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren
           Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre
           Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil-
           weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
           Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
           Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
           letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
           den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE
           obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

C4-5.7     Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
           Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE über-
           nimmt.

C4-5.8     Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.

C4-5.9     Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
           die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszu-
           händigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete
           Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung in-
           soweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
           grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres
           Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
           tragen Sie.


C4-6       Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgs-
           aussichten oder wegen Mutwilligkeit

C4-6.1     Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn Ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
           ressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
           Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehen-
           de Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
           Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
           Gründe schriftlich mitzuteilen.

C4-6.2     Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu,
           können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der
           ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
           nem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
           Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb-
           lich abweicht.

C4-6.3     Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig
           und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stel-
           lungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE ge-
           setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem
           Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                             61

[Seite 62]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C

C GB-1     Abtretungsverbot
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch
           verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


C GB-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
C GB-2.1   Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
           früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-
           folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versi-
           cherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in drei-
           facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der
           Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

C GB-2.2   Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
           rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
           Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
           chend C GB-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
           werden berücksichtigt.

C GB-2.3   Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
           Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
           nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker-
           stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

C GB-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
           Jahre.


C GB-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
C GB-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
           summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
           Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

C GB-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
           zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
           Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
           Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
           Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
           Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
           zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

C GB-3.3   Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
           sich aus C GB-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
           Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
           Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach C GB-3.2 ermittelt hat, so dürfen
           wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
           nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
           überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

C GB-3.4   Liegt die Veränderung nach C GB-3.2 oder 3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
           ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

C GB-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß C GB-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
           rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
           mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
           sollte.
           Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen
           Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
           Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


62                                                         Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 63]
Auszug aus § 5 ARB 2014

§5         Leistungsumfang
1)         Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr-
           nehmen können:
           a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
               Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra-
                gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
                tragen wir nicht.)
                Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an-
                sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
                Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
                Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
                Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter
                Verkehrsanwalt) oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen
                Rechtsanwalts.
                Dies gilt nur für die erste Instanz.
                Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei-
                teren Kosten nicht.

                Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
                Kosten von bis zu 250 Euro:
                • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
                • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

           b)   Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen
                Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
                • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
                • ein Rechtsanwalt in Deutschland.
                Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
                Deutschland.
                Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
                Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
                Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
                ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
                Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
                Dies gilt nur für die erste Instanz.

                Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
                Kosten von bis zu 250 Euro:
                • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
                • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

                Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
                und haben Sie daraus Ansprüche?
                Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungs-
                stelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine
                Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der
                gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
                (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
                Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b) Absatz 1 die Ver-
                gütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
                Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt nach deutschem Gebühren-
                recht und unter Ansatz der hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

           c)   Wir tragen
                • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
                  zogen werden,
                • die Kosten des Gerichtsvollziehers.

           d)   Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
                die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
                Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a) im Inland.

           e)   Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
                werden.

Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                          63

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      f)   Wir übernehmen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder eine
           rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra) in Fällen
           • der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
           • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
             wahrnehmen.

      g)   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan-
           sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
           machen wollen.

      h)   Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
           • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
           • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
           Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor-
           aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
           Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
           Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
           diese in Euro.

      i)   Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah-
           renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

(2)   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
      • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
      • diese Kosten bereits gezahlt haben.
      Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des
      Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

(3)   Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
      a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;

      b)   Kosten,
           aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er-
               gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadensersatz in Höhe von 10.000
               Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des ange-
               strebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den
               Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
               Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
               Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
           bb) Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf
               entfallenden Kosten nicht;

      c)   von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
           Ausnahmen:
           • hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst-
             beteiligung nur einmal ab;
           • im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p, im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p und
             im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versi-
             cherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlos-
             sen ist;

      d)   Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
           Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;

      e)   Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
           eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);

      f)   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter
           250 Euro verhängt wurde;

      g)   Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
           stünde;

      h)   Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
           Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
           und Abfällen entstehen;

      i)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die
           teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
           des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1)


64                                                                  Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021

[Seite 65]
                bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe
                im Gesamtzusammenhang;

           j)   die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

(4)        Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
           Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies
           gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

(5)        Wir sorgen
           a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu-
               nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.

           b)   für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
                nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.

           c)   für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
                versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden
                Kosten; ferner benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische
                Vertretungen.

           d)   auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
                Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min-
                destens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
                Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein
                für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen und überneh-
                men die dort anfallenden Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten.
                (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)

(6)        Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
           a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);

           b)   in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
                nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) Absatz 1 und 2 für Notare;

           c)   im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.


Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021                                                                          65
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