# BGV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-bgv-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-bgv-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation Hundehalterhaftpflicht (F 9636)](https://media.bgv.de/cmsmedia/cmsmedia-www21/verbraucherinfos/privat/f9636-verbraucherinformation-hundehalterhaftpflicht.pdf), Fassung AVB Hund 2016, Verbraucherinformation Stand 12/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.5.1, Seite 9 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle … eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.2, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem … an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 8 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1, Seite 7 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas eingetreten sind | A1-6.4, Seite 9 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind. | A1-6.4, Seite 9 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis 3 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt. | A1-9.2, Seite 10 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | nicht geregelt |  |  |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten. | A1-1.2, Seite 7 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | nicht geregelt |  |  |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | nein | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A1-1.3, Seite 7 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1, Seite 7 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1, Seite 7 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; | A1-7.3, Seite 9 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 7 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 7 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich: Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte. | A1-1.4, Seite 7 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, … wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | A1-7.4, Seite 9 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 100.000 € | Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. | Abschnitt A2, Seite 10 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis 300.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terrassen und Balkone. | A1-6.2.1, Seite 8 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis 100.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft. | A1-6.2.2, Seite 8 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis 100.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft. | A1-6.2.2, Seite 8 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, … wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | A1-7.4, Seite 9 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung | A1-6.2.1 (3), Seite 8 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | nicht geregelt |  |  |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | nicht geregelt |  |  |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb. | A1-1.1, Seite 7 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb. | A1-1.1, Seite 7 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert werden. | Informationsblatt, Was ist nicht versichert, Seite 3 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | A1-4.1, Seite 8 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen | A1-4.3, Seite 8 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-3.2.3 (1), Seite 13 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme. | Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 12 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | nein | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A1-7.1, Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation Hundehalterhaftpflicht (F 9636)

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer


Tierhalterhaftpflicht-
versicherung


                                  Stand 12/2021

[Seite 2]
INHALTSVERZEICHNIS                                                                                               SEITE

INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                              3

WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN                                                                                              4

BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT                                     4

MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL         4

INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG               5-6

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HUNDEHALTER –HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB HUND)                        7 - 14
TEIL A, ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO			                                                        7
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO			                                                                      8
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A			                                                                                  10
TEIL B, ALLGEMEINER TEIL		                                                                                            11

BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG)                                                         15

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)                                                 16 - 19

MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG                                                                                   20 - 21

[Seite 3]
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                                              Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                                       AVB Hund 2016
Deutschland


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden
Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund
zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.


          Was ist versichert?                                                                         Was ist nicht versichert?
          Versicherte Sachen                                                                          ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
          ✓ Gegenstand der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist                                       benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
            es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche                                       ✗ Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die
            zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und                                          über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflicht-
            unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                                         versicherung versichert werden.
                                                                                                      ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
          Versicherte Schäden
                                                                                                        Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
          ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die                                        vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
            auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie                                          berücksichtigen.
            als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
            einstehen müssen.                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          ✓ Versichert sind auch Schäden, die bei vorübergehenden                                     !   Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs­
            Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub) entstehen.                                                schutz eingeschränkt sein kann.
                                                                                                          In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
          Versicherte Kosten                                                                              sind z. B.:
          ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei                                     !   Schäden zwischen mitversicherten Personen,
            einem Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
                                                                                                      !   Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                                                                          Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
          Versicherungssumme
          ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                      !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
            Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
            entnehmen.


          Wo bin ich versichert?
          ✓ Die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
            Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.

          Welche Verpflichtungen habe ich?
          Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
          –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
          –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
          –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
          –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
              Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
          –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.

          Wann und wie zahle ich?
          Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
          zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
          können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

          Wann beginnt und wann endet die Deckung?
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
          gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er
          sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann
          können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

          Wie kann ich den Vertrag kündigen?
          Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns
          spätestens 3 Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.


                                                                                                                                                                           3

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WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN:                                                                      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                                                                                Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN                                                         2.      KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN                                                             Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT                                                                                  zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
                                                                                                wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG)                                                             Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
                                                                                                Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                                                                                gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
                                                                                        3.      VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es             Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                 nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,                    geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher                  Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.              die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
                                                                                                tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer                Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.               schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
                                                                                                können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
                                                                                                lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
                                                                                                wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
                                                                                        4.      AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits-                Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor               änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie                   beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                                         die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
                                                                                                der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
                                                                                                unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE                                                       Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD?                                                   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
                                                                                                änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1.      RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                         die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                                                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
        Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
                                                                                                löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
        zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
                                                                                                Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
        grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
                                                                                                zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
        Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-                haben.
        trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
        Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                        5.      STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
        Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
        Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur                Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
        Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig           treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
        angegebene Umstand                                                                      Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
        -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
                                                                                                und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
        -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht                  nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
        ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei-            weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
        gepflicht arglistig verletzt haben.                                                     Last fällt.


MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER                                                    LEISTUNGSFREIHEIT

DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON                                                         Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
                                                                                        Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM                                                                 Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
                                                                                        Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL                                                                       Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                                                                                        die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
                                                                                        Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                               Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.                 dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
                                                                                        Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE                                       Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN                                                                             Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte    HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie      Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.                zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

4

[Seite 5]
INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER-                                                            		 WIDERRUFSBELEHRUNG

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1                                                            		 Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                                                          		 WIDERRUFSRECHT
– AUSGABE 2016                                                                               		   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
                                                                                                  von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
                                                                                                  nachdem Ihnen

Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:                           		   •   der Versicherungsschein,
                                                                                             		 •     die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
1. 		 BGV-Versicherung AG                                                                             geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                                schließlich der Tarifbestimmungen,
		 Sitz: Karlsruhe                                                                           		   •   diese Belehrung,
		 Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
		 Verwaltungsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel                                    		   •   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
		 Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),                      		   •   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
      Dr. Philipp Lechner                                                                             zugegangen sind.
                                                                                             		   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
2.		   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
                                                                                                  Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
		 BGV-Versicherung AG                                                                            Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                            genannten Vermittler.

3.		   Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten              		 Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
       Schaden- und Unfallversicherung.                                                         richten: service@bgv.de.
		     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:                                  		 Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
		     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                                 Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
		     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,                       Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
		     E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.                      Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
                                                                                                ihres Eingangs.
4.		   Für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe-
       dingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (AVB Hund). Diese Informatio-        WIDERRUFSFOLGEN
       nen finden Sie ab der Seite 7.                                                             Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
		     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers ent-             Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
       nehmen Sie bitte den AVB Hund Abschnitt B oder dem Versicherungsschein.                    über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
                                                                                                  zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
		     Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informati-
                                                                                                  und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
       onsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 dieser Verbraucherinformationen             derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
       entnommen werden.                                                                          Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
5.		 Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem                   der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
     gewünschten Deckungskonzept (Klassik oder Exklusiv) und der vereinbarten                     Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem
     Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. B.           Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
     öffentlicher Dienst) sowie der gewünschten Vertragslaufzeit.                                 aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
                                                                                                  genommen haben, einbehalten.
		 Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen
   Versicherungssteuer.                                                                           Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
                                                                                                  wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
		     Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können
       jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach         Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
       dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.                                          gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
                                                                                                  Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
6.		   Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den AVB Hund
       Abschnitt B1.                                                                              BESONDERE HINWEISE
7.		   Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere           		   Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
       hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.                                  Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
8.		   Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.                 sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
       Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem                 Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
       Versicherungsschein.                                                                       Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
9.		   Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versiche-
       rungsschein.                                                                          		 Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
10.    Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
                                                                                                Informationen
       •   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,                                         		   Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
                                                                                                  die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
       •   Kündigung im Schadenfall,
       •   Kündigung bei Beitragssatzanpassung,                                              		 UNTERABSCHNITT 1
       •   Kündigung bei Gefahrerhöhung,
                                                                                             		 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
       •   Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
           Laufzeit von mehr als drei Jahren.                                                     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
       Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte        1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
       den AVB Hund.                                                                                 Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
11.    Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.                    bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

12.    Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.                                       2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
                                                                                                     Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
13.    Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..                  es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
       Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen           einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
       und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung               dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
       einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.                gegenüber Ihnen tätig wird;
       Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin                               3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
       Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000                                                            die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                                    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
       Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.                  -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
                                                                                                        Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
14.    Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten                       der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.                                   tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                                                                                                                                                     5

[Seite 6]
		      b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer            12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
           Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen                Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
           gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei              der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
           juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
           Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch                13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
           Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen                Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
           Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer                  gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
           hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                                      einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
    4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                           gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
                                                                                               Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
    5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi-
                                                                                               gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
       gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
                                                                                               gestalteten Form;
    6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
       über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                      14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen         14. b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
       Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
                                                                                           15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
       Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
                                                                                               Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
       umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
       Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung                 Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
       des Preises ermöglichen;                                                                Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                                                                               einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
    8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt
          zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder              16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
          Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung            Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
          gestellt werden;                                                                     trages zugrunde legt;
		      b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln          17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
           entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;             den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
    9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur           18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
       Zahlungsweise der Prämien;                                                              terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
    10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,        Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
        beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht-       die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
        lich des Preises;
                                                                                           19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
    11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht,         Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
        die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge               Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
        mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem             Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
        Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in
        der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge      20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
        sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;                          einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


6

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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHT-
VERSICHERUNG (AVB HUND) – AUSGABE 2016

Inhaltsverzeichnis                                                                  ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
                                                                                    B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
TEIL A
                                                                                    B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO                                B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)               B4-4     Verjährung
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen         B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
         den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)        B4-6     Anzuwendendes Recht
A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                     B4-7     Embargobestimmung
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                    TEIL A
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                    ABSCHNITT A1 – PRIVATES HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2 Mietsachschäden                                                              A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger                         A1-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
A1-6.4 Schäden im Ausland                                                                      Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. Versichert
                                                                                               sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden
A1-6.5 Vermögensschäden                                                                        ohne Leine oder Maulkorb.
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                                     A1-1.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                      privater Halter von Hundewelpen
A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander                                                bei der Produktlinie Klassik bis zu einem Alter von 3 Monaten,
A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                           bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten.
       wirtschaftlich verbundenen Personen                                          A1-1.3     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht,                                            als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
       besonderer Verwahrungsvertrag                                                           Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
A1-7.5 Asbest                                                                       A1-1.4     Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
                                                                                               Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte.
A1-7.6 Gentechnik
A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
                                                                                               den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                    A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen
A1-7.9 Übertragung von Krankheiten                                                             Hundehüters in dieser Eigenschaft.
A1-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
                                                                                    A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                 auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht
A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                      für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
                                                                                               Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
                                                                                    A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
                                                                                               Ausschlüsse in der Person des Versiche-rungsnehmers oder einer mitver-
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
                                                                                               sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
A(GB)-1 Abtretungsverbot                                                                       den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den             A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
        Beitrag (Beitragsregulierung)                                                          nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                       sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)   A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                    A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
TEIL B                                                                                         wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                                               Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
ALLGEMEINER TEIL
                                                                                               sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG                                            GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
                                                                                                                  PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                               von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
         oder Nichtzahlung                                                                     Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
                                                                                               chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
B1-4     Folgebeitrag
                                                                                    A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
B1-5     Lastschriftverfahren
                                                                                               gesetzliche Ansprüche handelt,
B1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                               (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
                                                                                                   tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
                                                                                               (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
B2-1     Dauer und Ende des Vertrags
                                                                                                   führen zu können;
B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                               (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                        des Ausbleibens des mit der Ver-tragsleistung geschuldeten Erfolges;
ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,                                                 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
ANDERE OBLIEGENHEITEN                                                                              mäße Vertragserfüllung;

B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis                  (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         zum Vertragsschluss                                                                   (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                                                                                                                                                                       7

[Seite 8]
A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer                 an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
         vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen                   Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                                         verblei-bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-cherungssumme abge-
                                                                                                   setzt.
A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                                        A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                                   spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
         -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                                 des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
         -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-                  Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
             ersatzverpflichtungen.                                                                Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-         A1-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
         rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses                   (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
         oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer                   A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
         hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-                     grenzungen und die für diese Risiken gel-tenden besonderen Ausschlüsse.
         cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
         geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
         auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                                    A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
                                                                                                   B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs-
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
                                                                                                   se).
         dender Wirkung für den Versicherer festge-stellt, hat der Versicherer den
         Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                A1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
         freizustellen.                                                                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens                  Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
         oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden                          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
         Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                                  Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-                  sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
         ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur                    Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
         Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des                     Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson-
         Versicherungsnehmers auf seine Kosten.                                                    deres Umweltrisiko).
A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen         A1-6.2     Mietsachschäden
         unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
         haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer                 Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden gemieteten Sachen
         von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer                    ausschließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
         die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten            A1-6.2.1
         höheren Kosten des Verteidigers.                                                          (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das                           wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
         Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,                      Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terras-
         so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.                             sen und Balkone.
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-                        (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt
         leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                                   je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall                   Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
         auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige                       Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
         Personen erstreckt.
                                                                                                   (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis-                     wegen
         tungen des Versicherers für alle Versiche-rungsfälle eines Versicherungs-
                                                                                                      - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
         jahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                       - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
         rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im                     reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                     daraus ergebenden Vermögensschäden,

         -   auf derselben Ursache,                                                                   - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich
                                                                                                        der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
             zeitlichem, Zusammenhang oder                                                            - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht um die
                                                                                                        Abwehr von unberechtigten Forderun-gen handelt.
         -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                        A1-6.2.2   Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reiseunter-
         beruhen.
                                                                                                   kunft
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
                                                                                                   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
         cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten                        (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-                        wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
         me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten                         der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
         Haftpflichtansprüche abgezogen.                                                           (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweglichen
         A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,                  Einrichtungsgegenständen beträgt je Versiche-rungsfall 100.000 EUR.
         bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung                     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
         nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche                           rungsjahres beträgt 100.000 EUR.Es erfolgt eine Anrechnung auf die
         verpflichtet.                                                                                 Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                        Jahreshöchstersatzleistung.
         sicherungssummen angerechnet.                                                             (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                          wegen
         rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                    - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie
         im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                                      - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                             reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
         leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                        daraus ergebenden Vermögensschäden.
         oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
                                                                                        A1-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger
         rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
         die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-rungssumme bzw.                     Versichert ist – abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des
         ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                   Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
                                                                                                   den Gebrauch von zum Transport von Hunden bestimmten Kraftfahrzeug-
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
                                                                                                   Anhängern, die nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind.
         der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des      A1-6.4     Schäden im Ausland
         Versicherungsfalls.                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer                      im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

8

[Seite 9]
           -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                              und Kinder,
               eingetreten sind (oder in den außereuropäi-schen Gebieten, die zum                       - Eltern und Kinder,
               Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) oder
                                                                                                        - Adoptiveltern und -kinder,
           -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr
               außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind.                                               - Schwiegereltern und -kinder,
           Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                         - Stiefeltern und -kinder,
           aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.                                                              - Großeltern und Enkel,
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                     - Geschwister sowie
           außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                         - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-                   auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
           füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                      einander verbunden sind).
           gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                                     (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
A1-6.5     Vermögensschäden
                                                                                                         rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
A1-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                     betreute Person ist;
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                                                                                     (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
           entstanden sind.
                                                                                           A1-7.4    Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
A1-6.5.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
                                                                                                     vertrag
           gensschäden
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
           (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
                                                                                                     allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
               Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
                                                                                                     rungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene
               Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                                                     Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
           (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder                 rungsvertrages sind.
               gutachterlicher Tätigkeit;
                                                                                           A1-7.5    Asbest
           (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
               verbundene Unternehmen;                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
                                                                                                     haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
           (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                           A1-7.6    Gentechnik
           (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
           (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                     auf
               ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
               Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                         (1) gentechnische Arbeiten,
           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                             (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-                    (3) Erzeugnisse, die
               ten sowie des Kartell- oder Wettbe-werbsrechts;                                          - Bestandteile aus GVO erhalten,
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                   - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
               gen;                                                                        A1-7.7    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
                wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
                                                                                                     Namensrechtsverletzungen.
                oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
                im Zusammenhang stehen;                                                    A1-7.8    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
                schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder                   Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                 A1-7.9    Übertragung von Krankheiten
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit
                pieren und Wertsachen;                                                               der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                     veräußerten Hunde entstanden sind.
                Erschütterungen).                                                                    Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse                                                                    dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich          A1-7.10   Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
           etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:                  Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                        oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                        Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur-
           Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                  sacht werden.
           A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                            A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2     Ansprüche der Versicherten untereinander                                        A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                             Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.3 benannten Perso-         A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
               nen gegen die mitversicherten Personen,                                               Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
           (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-                       pflicht unterliegen.
               vertrages,                                                                  A1-8.2    aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
           (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                        oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
               rungsvertrages.                                                                       berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
                                                                                                     einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
                                                                                                     innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
           der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                                     der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
           leben.
                                                                                           A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-7.3     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
           schaftlich verbundenen Personen                                                 A1-9.1    Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,
                                                                                                     ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-cherungsnehmers im Umfang des
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                                     bestehenden Vertrages sofort versichert.
           (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
                                                                                                     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
               Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-cherungsvertrag mitver-
                                                                                                     rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
               sicherten Personen gehören;
                                                                                                     kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
               Als Angehörige gelten                                                                 nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
               - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-                    neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                 zes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer                      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
                 Staaten,                                                                            hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
               - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern                   Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu

                                                                                                                                                                             9

[Seite 10]
         dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                                GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
                                                                                         A(GB)-1    Abtretungsverbot
         Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
         innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
         zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend                 Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
         ab dessen Entstehung.                                                                      Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur       A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
         Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für                    (Beitragsregulierung)
         Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt.            A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
                                                                                                   Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                                                   eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
         (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                    der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
             Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,                   nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
             Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                                  nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                                                   kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
         (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                                                                                   Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
         (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie-                wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
             gen;                                                                                  Angaben kein Verschulden trifft.
         (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen      A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-
             von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;                          tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
                                                                                                   berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
         (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
                                                                                                   erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
             keit.
                                                                                                   vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
                                                                                                   werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
                                                                                                   eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
         Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz                         berücksichtigt.
         (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedin-           A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
         gungen.                                                                                   Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
         Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-                 Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
         nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-                           Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
         weltrisiko) siehe A1-6.1.                                                                 Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
                                                                                                   Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist                       Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
         eine
                                                                                         A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
         (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                        rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
         (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                         A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
         (3) Schädigung des Bodens.                                                      A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
                                                                                                   Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
A2-1     Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                                   keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
         Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer                         von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
         betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung        A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
         von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit                           1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
         des Versicherungs-vertrags                                                                Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
         -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und                       Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
             bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                                     dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
                                                                                                   Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
         -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
                                                                                                   Zahl ab.
             mungswidrig erfolgt ist.
                                                                                                    Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-                       Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
         cherungsschutz für Umweltschäden durch La-gerung, Verwendung oder                          der Versicherungsleistungen.
         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
         wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-                     Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
         struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein                der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
         Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens                    der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
         der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte         A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
         erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                                               minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
                                                                                                   ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-
A2-2     Ausland
                                                                                                   derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-                       Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-tenden Versicherungsfälle.                    Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem
         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende                      der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
         Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer                       erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
         EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der                   hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
         o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.                                                   erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
                                                                                                    seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
A2-3     Ausschlüsse
                                                                                                    diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
A2-3.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                         vorstehenden Absatz ergeben würde.
         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,                A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent
         Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen                     entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
         Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.                     folgenden Jahren zu berücksichtigen.
         A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                  A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
A2-3.2   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                                ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
                                                                                                   Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
         (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-                    nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-
             kungen auf die Umwelt entstehen.                                                      hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
         (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-                   wirksam werden sollte.
             trag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-                     Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
             schutz hat oder hätte erlangen können.                                                 digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A2-4     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt                          spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
         100.000 EUR.                                                                               zugehen.
                                                                                                    Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


10

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TEIL B   ALLGEMEINER TEIL                                                                            cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
                                                                                                     Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES,                                          B1-4.5     Kündigung nach Mahnung
BEITRAGSZAHLUNG                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
                                                                                                     Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes                                                            Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-                         tiger Wirkung kündigen.
         gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                   Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags.                         werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                       rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
B1-2.1   Beitragszahlung                                                                             der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder             B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich                 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
         oder als Einmalbeitrag.                                                                     nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-
B1-2.2   Versicherungsperiode                                                                        frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-                  eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
         barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer              Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung
         kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags-                   bestehen.
         dauer.                                                                           B1-5       Lastschriftverfahren
B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder        B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
         Nichtzahlung
                                                                                                     Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                                     hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des                    eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
                                                                                                     Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
         ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                                                                                                     vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
         rechts.
                                                                                                     rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-                      Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
         schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                   erfolgt.
         schluss zu zahlen.
                                                                                          B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
         oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-                    Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
         dem die Zahlung veranlasst ist.                                                             Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
                                                                                                     können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
                                                                                                     Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
         frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
                                                                                                     cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                                                                     Beiträge selbst zu übermitteln.
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt,
         so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-                     Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
         rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                                               Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
                                                                                                     werden.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
         Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                             B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                               B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht                       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
         rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung                 Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
         des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.               schutz bestanden hat.
         Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte              B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
         Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen                  fehlendem versicherten Interesse
         auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
         Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.                                B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
                                                                                                     14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die                       rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
         Nichtzahlung zu vertreten hat.                                                              dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
B1-4     Folgebeitrag                                                                                Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und
B1-4.1   Fälligkeit                                                                                  der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
                                                                                                     vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
         zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem                     Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
         anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                                      zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.                  ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
                                                                                                     Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B1-4.2   Verzug und Schadenersatz
                                                                                          B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-                vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
         mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung                   der Rücktrittserklärung zu.
         zu vertreten hat.
                                                                                                     Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
                                                                                                     weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
         ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
                                                                                                     ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
         nen Schadens zu verlangen.
                                                                                          B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
B1-4.3   Mahnung
                                                                                                     arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den                   Zugang der Anfechtungserklärung zu.
         Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen              B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
         (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang                          dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
         der Zahlungsaufforderung betragen.                                                          beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                                     beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-                      Kenntnis erlangt hat.
         ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
         beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)       B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
         hinweist.                                                                                   wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
                                                                                                     oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                                                                     ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-                     entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
         cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-                    verlangen.

                                                                                                                                                                               11

[Seite 12]
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der             B2-3.3     Beitrag
           Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
                                                                                                     Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
           zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
                                                                                                     schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
           Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                                                                                                     Versicherungsperiode erfolgt.
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                                     Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
                                                                                                     für die Zahlung des Beitrags.
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
                                                                                          B2-3.4     Anzeigepflichten
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
                                                                                                     Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
B2-1.1     Vertragsdauer                                                                             unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
           abgeschlossen.                                                                            cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung                                                             dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der                     müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
           Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der                     Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
           Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen                     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
           Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                                           zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                  müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn
                                                                                                     zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
                                                                                                     abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
           vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-       ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,
           nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-        ANDERE OBLIEGENHEITEN
           genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
           drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.              B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses                                                       zum Vertragsschluss

           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-    B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
           dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu                   Umstände
           dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis                 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
           erlangt.                                                                                  Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                                          der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
                                                                                                     die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
B2-2.1     Kündigungsrecht
                                                                                                     vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
B2-2.1.1   entfällt                                                                                  der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
B2-2.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:                                                     aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                                      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
                                                                                                     schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die
           -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
                                                                                                     Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
               Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
                                                                                                     des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
           -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
               lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder                                                   Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
                                                                                                     vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
           -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-                        weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
               spruch gerichtlich zugestellt wird.                                                   Fahrlässigkeit zur Last fällt.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                                          B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
           der Zustellung der Klage zugegangen sein.                                      B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang                    1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
           beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-                     besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
           men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch                    Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
           zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.                                nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer                                                               weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang                        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
           beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                         Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                        dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                                     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.1     Übergang der Versicherung
                                                                                                     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.1.1   entfällt
                                                                                                     den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
B2-3.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:                                                     nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-                für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
           rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem                       Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
           Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                                 Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
                                                                                                     arglistig verletzt hat.
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
           Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-       B3-1.2.2   Kündigung
           nommen wird.                                                                              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
B2-3.2     Kündigung                                                                                 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-                      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
           rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.                 nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
           B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,              angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
           wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers                     hätte.
           von der Veräußerung ausgeübt wird.
                                                                                          B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
           kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform                  Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
           zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                  nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
           Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-                      angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
           stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,                 geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
           ausgeübt wird.                                                                            cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-


12

[Seite 13]
           mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen                             scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
           ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                       unverzüglich anzuzeigen.
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn                         (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
           Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht                        hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
           angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                             Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne                          Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
                                                                                                        (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
           Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                                            richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                                      Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss                           Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
           der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei                         muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
           hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-                        erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
           gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats            B3-3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
           nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
           Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und      B3-3.3.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-
           der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte                      3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
           Recht begründen.                                                                             frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
                                                                                                        berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers                                                              des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen         B3-3.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
           dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-                         bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
           derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen               nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
           der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                           rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                                                      oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung          B3-3.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
           oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten                       nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
           Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                     hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3-1.6     Anfechtung                                                                                   Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
                                                                                                        des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung                          Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
           anzufechten, bleibt bestehen.                                                                Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
           änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese        ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
                                                                                            B4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
           mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt   B4-1.1      entfällt
           hat.                                                                             B4-1.2      Für die Haftpflichtversicherung gilt:
B3-2       entfällt                                                                         B4-1.2.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                      cherungsverträgen versichert ist.
B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                               B4-1.2.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
B3-3.1.1   entfällt                                                                                     Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
                                                                                                        geschlossenen Vertrags verlangen.
B3-3.1.2   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.           B4.-1.2.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
           Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen                    innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
           Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,                    versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
           gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                                              wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
                                                                                                        zugeht.
B3-3.1.3   Rechtsfolgen
                                                                                            B4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
           Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem           B4-2.1      Form, zuständige Stelle
           Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,                 Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
           nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos                     Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
           kündigen.                                                                                    cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer                       Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
           nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig                   anderes bestimmt ist.
           verletzt hat.                                                                                Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                                  oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-
                                                                                                        dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                        den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
           folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu          B4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich                    Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
           oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen                    Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
           mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-                      eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
           liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem                             Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
           Ermessen zu handeln.                                                                         Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
B3-3.2.2   entfällt                                                                                     Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B3-3.2.3   Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B3-3.2.1:                     B4-2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
           (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche                        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
               anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben                         Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
               worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer                        chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
               Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.                                 B4-3        Vollmacht des Versicherungsvertreters
           (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-           B4-3.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
               richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
                                                                                                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
               zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
                                                                                                        mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
               die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
               alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                                 (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
           (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,                         (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Been-
               behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-                           digung;

                                                                                                                                                                                    13

[Seite 14]
         (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und                 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
             während des Versicherungsverhältnisses.                                           nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                                          sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
                                                                                               gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
         fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-                 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
         nehmer zu übermitteln.                                                                den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                                                                                               solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                               Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,    B4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
         dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän-              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich                     bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
         gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung                  Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
         kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                              solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
B4-4     Verjährung                                                                            Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
                                                                                               geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
                                                                                               Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
                                                                                               nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-
                                                                                               zuständigen Niederlassung.
         den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
         Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                                        B4-6     Anzuwendendes Recht
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer                     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
                                                                                      B4-7     Embargobestimmung
         Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften              rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                                         direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                                                                                               Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
B4-5     Örtlich zuständiges Gericht                                                           entgegenstehen.
B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer                                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt                Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
         sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder               den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
         seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.                        Rechtsvorschriften entgegenstehen.


14

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BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR                                                         2.2   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,

ERGÄNZUNGSDECKUNG                                                                       -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
                                                                                            melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008                                                     -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
                                                                                            Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
                                                                                            diesem Vertrag wünscht.
                                                                                        Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
      Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
      zusätzlich nachfolgende Bedingungen:                                              -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1.    Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen            -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
      anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz                  Versicherungsbedingungen).
      besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs-     3.    Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
      summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen.                    Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
      Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über         sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
      den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil                  nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
      insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen             Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
      Vertrages versichert gilt.                                                        anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum                Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
      nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.                          fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.


                                                                                                                                                               15

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BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS
BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)

Diese Bedingungen gelten bei Abschluss einer oder mehrerer Versicherungen mit
dem BGV Family-Paket.                                                                    A-5   WAS SIND DIE BGV FAMILY-VERSICHERUNGSSPARTEN?
                                                                                               In folgenden Sparten können Sie das BGV Family-Paket in den Produktlinien
                                                                                               Klassik, Exklusiv und Vitalplus abschließen:
INHALT
                                                                                               1. Privathaftpflichtversicherung
TEIL A: ALLGEMEINES                                                                            2. Tierhalterhaftpflichtversicherung
A-1 Was ist das BGV Family-Konzept?                                                            3. Hausratversicherung
A-2 Wer erhält das BGV Family-Konzept? Welche Voraussetzungen gibt es?                         4. Wohngebäudeversicherung
A-3 Können Sie weitere Kinder auch nachträglich in das BGV Family-Konzept                      5. Unfallversicherung
    aufnehmen?                                                                                 6. Rechtsschutzversicherung
A-4 Was passiert, wenn Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollenden?                               7. KFZ-Versicherung
A-5 Was sind die BGV Family-Versicherungssparten?
A-6 Was sind die BGV Family-Vorteile?                                                    A-6   WAS SIND DIE BGV FAMILY-VORTEILE?
A-7 Ab wann profitieren Sie von den BGV Family-Vorteilen?
A-8 Wann profitieren Sie nicht mehr von den BGV Family-Vorteilen?                        (1)   BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
                                                                                               Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit dem BGV Family-Paket erhalten Sie
TEIL B: PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET
                                                                                               in den jeweiligen Sparten spezielle familienspezifische Produktleistungen.
B-1 Produktleistungsvorteile in der Privathaftpflichtversicherung                              Die genauen BGV Family-Produktleistungsvorteile entnehmen Sie bitte Teil B.
B-2 Produktleistungsvorteile in der Tierhalterhaftpflichtversicherung
B-3 Produktleistungsvorteile in der Hausratversicherung                                  (2)   BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
B-4 Produktleistungsvorteile in der Wohngebäudeversicherung                                    Den BGV Family-Beitragsvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträgen
B-5 Produktleistungsvorteile in der Unfallversicherung                                         mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sie
                                                                                               profitieren von 10% Beitragsvorteil für alle Verträge mit dem BGV Family-Paket.
B-6 Produktleistungsvorteile in der KFZ-Versicherung
                                                                                               Dies gilt nicht für KFZ-Versicherungsverträge.
B-7 Produktleistungsvorteile in der Rechtsschutzversicherung
                                                                                               Beispiel 1: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, zwei Unfallversi-
                                                                                               cherungen und eine Wohngebäudeversicherung jeweils mit dem BGV Family-
                                                                                               Paket. Sie profitieren von dem Beitragsvorteil in allen genannten Verträgen.
                                                                                               Beispiel 2: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung und zwei Unfallversi-
TEIL A: ALLGEMEINES
                                                                                               cherungen jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann erhalten Sie leider noch
                                                                                               keinen BGV Family-Beitragsvorteil.
A-1      WAS IST DAS BGV FAMILY-KONZEPT?                                                       Beispiel 3: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, eine Unfallversi-
                                                                                               cherung und eine KFZ-Versicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann
         Ihre Familie ist uns wichtig! Daher haben wir das BGV Family-Konzept speziell         erhalten Sie in der Privathaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung
         für Familien entwickelt.                                                              den BGV Family-Beitragsvorteil, nicht jedoch in der KFZ-Versicherung.
         Bereits mit Abschluss eines Vertrages in den BGV Family-Sparten, profitieren
         Sie von familienspezifischen Produktleistungen für Ihr Familienleben. Wie die   (3)   BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
         BGV Family-Produktleistungsvorteile konkret aussehen, entnehmen Sie bitte
                                                                                               Den BGV Family-Mehrwertvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträ-
         Teil B.
                                                                                               gen mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten.
         Sofern Sie drei oder mehr Verträge aus unterschiedlichen BGV Family-Sparten           Damit Sie in den Genuss dieses Vorteiles kommen, benötigen wir Ihre E-Mail-
         abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen außerdem:                                       Adresse und Ihre Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail.
         -   den BGV Family-Beitragsvorteil (vgl. A-6 (2)) sowie                               Sie profitieren durch den BGV Family-Mehrwertvorteil von unseren Aktionen
         -   den BGV Family-Mehrwertvorteil (vgl. A-6 (3))                                     des BGV Kids Clubs, zahlreichen Gewinnmöglichkeiten sowie weiteren inter-
                                                                                               essanten BGV Family-Inhalten.

A-2      WER ERHÄLT DAS BGV FAMILY-KONZEPT?
         WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES?                                                 A-7   AB WANN PROFITIEREN SIE VON DEN
                                                                                               BGV FAMILY-VORTEILEN?
         Das BGV Family-Konzept erhalten Personen mit mindestens einem Kind unter
         18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Die Kinder dürfen
                                                                                         (1)   BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
         nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
         Um diese Voraussetzungen zu prüfen, benötigen wir bei Abschluss des Ver-              Von den BGV Family-Produktleistungsvorteilen profitieren Sie bereits ab
         trages den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder.                                 Vertragsbeginn Ihrer Versicherung mit dem BGV Family-Paket. Sie erhalten
                                                                                               dann die BGV Family-Produktleistungsvorteile der jeweiligen Versicherung.

A-3      KÖNNEN SIE WEITERE KINDER AUCH NACHTRÄGLICH IN                                        Beispiel: Sie haben sich für eine Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV
                                                                                               Family-Paket entschieden. Sie genießen nun die BGV Family-Produktleistungs-
         DAS BGV FAMILY-KONZEPT AUFNEHMEN?                                                     vorteile der Privathaftpflichtversicherung.
         Selbstverständlich können Sie auch während der Laufzeit weitere Kinder
         zu Ihrer BGV Family hinzufügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um    (2)   BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
         eigenen Nachwuchs, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder oder Mündel handelt.
                                                                                               Den BGV Family-Beitragsvorteil sichern Sie sich bei Abschluss des dritten
         -   In der BGV Family ist jeder willkommen! -                                         Vertrages aus unterschiedlichen BGV Family-Versicherungssparten. Sie
         Damit wir Ihre Kinder nachträglich in das BGV Family-Konzept einschließen             erhalten den BGV Family-Beitragsvorteil auf alle bereits abgeschlossenen
         können, benötigen wir den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder.                  Verträge mit dem BGV Family-Paket. Der BGV Family-Beitragsvorteil wird bei
                                                                                               Vertragsbeginn des dritten Vertrages für alle Verträge berücksichtigt und gilt
                                                                                               auch bei weiteren Vertragsabschlüssen mit dem BGV Family-Paket.
A-4      WAS PASSIERT, WENN IHRE KINDER DAS 18. LEBENSJAHR                                     Der BGV Family-Beitragsvorteil gilt nicht für Verträge in der Kraftfahrtversi-
         VOLLENDEN?                                                                            cherung.
         Auch wenn Ihre Kinder während der Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr voll-
                                                                                         (3)   BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
         enden, bleiben Ihnen die exklusiven BGV Family-Vorteile in den bestehenden
         Verträgen erhalten.                                                                   Den BGV Family-Mehrwertvorteil genießen Sie bei Abschluss des dritten
         -   Einmal BGV Family, immer BGV Family! -                                            Vertrages mit dem BGV Family-Paket.

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A-8   WANN PROFITIEREN SIE NICHT MEHR VON DEN                                            (1)   MITVERSICHERUNG DER SCHÄDEN VON ANGEHÖRIGEN
      BGV FAMILY-VORTEILEN?
                                                                                               Wir übernehmen Ansprüche aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen in ihrer
      Der BGV Family-Produktleistungsvorteil der jeweiligen Versicherung entfällt,             Funktion als Tierhüter, sofern diese nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
      wenn Sie Ihre Versicherung mit dem BGV Family-Paket oder Ihr BGV Family-                 leben.
      Paket kündigen.                                                                          Als Angehörige gelten
      Den BGV Family-Beitragsvorteil sowie den BGV Family-Mehrwertvorteil                      -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
      verlieren Sie, sobald Sie weniger als drei Verträge mit dem BGV Family-Paket                 oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
      in unterschiedlichen Versicherungssparten haben.
                                                                                               -   Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und
      Beispiel: Sie haben eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflichtversi-                   Kinder,
      cherung und eine Unfallversicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Sie
                                                                                               -   Eltern und Kinder,
      kündigen die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket zum 31. Juli.
                                                                                               -   Adoptiveltern und -kinder,
      Ab dem 1. August haben Sie somit nur noch zwei Verträge mit dem BGV Family-
      Paket und können daher nicht mehr von dem BGV Family-Beitragsvorteil und                 -   Schwiegereltern und -kinder,
      dem BGV Family-Mehrwertvorteil profitieren. Die BGV Family-Produktleistungs-             -   Stiefeltern und -kinder,
      vorteile der Privathaftpflicht- und Unfallversicherung genießen Sie weiterhin.           -   Großeltern und Enkel,
                                                                                               -   Geschwister sowie
                                                                                               -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
TEIL B PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET                                           längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                                                                                                   verbunden sind).
                                                                                               Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR als vereinbart.
B-1   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER PRIVATHAFTPFLICHT-
                                                                                               Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      VERSICHERUNG                                                                             rungsjahr begrenzt.
      Sofern Sie sich für die Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket           Ein Mitverschulden der oben genannten Personen kann in Abzug gebracht
      entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-             werden.
      len:                                                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
                                                                                               -   Schäden an Wertsachen, elektronischen und optischen Geräten wie z.B.
(1)   SCHLÜSSELVERLUST FÜR EIGENE WOHNUNGS- UND                                                    Smartphones, Tablets und Laptops, TV-Geräte, Kameras und
      HAUSTÜRSCHLÜSSEL                                                                         -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern.
      Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen Wohnungs-
                                                                                         (2)   EINFANGEN UND SUCHEN ENTLAUFENER TIERE
      oder Haustürschlüsseln Ihres selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses
      sowie Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung (auch General-/Hauptschlüs-                 Wir leisten Entschädigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
      sel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechti-                 eigenen und versicherten Tiere (Reit- und Zugtiere oder Hunde), sofern es sich
      gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben.             um Aufwendungen zur Gefahrenabwehr handelt.
      Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige                    Es werden ausschließlich Kosten übernommen, die dem Versicherungsnehmer
      Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende                  aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) oder
      Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,                durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Suche bzw.
      gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-                das Einfangen der versicherten Tiere entstanden sind.
      stellt wurde. Versichert gilt der Zeitwert.
                                                                                               Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-             rungsjahr begrenzt.
      rungsjahr begrenzt.
                                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Aufwendungen privater
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten                                            Suchaktionen.
      -   alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden und
      -   Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln        (3)   NEUWERT-ENTSCHÄDIGUNG
          sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Autoschlüssel).              Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
                                                                                               Neuwert.
(2)   ERHÖHUNG DER NEUWERTENTSCHÄDIGUNG                                                        Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum                   rungsjahr begrenzt.
      Neuwert.                                                                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-             -   an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter
      rungsjahr begrenzt.                                                                          als 24 Monate sind,
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden                                    -   an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be-
      -   an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter                     schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
          als 24 Monate sind,                                                                  -   an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
      -   an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be-
          schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
      -   an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
                                                                                         B-3   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER HAUSRAT-
                                                                                               VERSICHERUNG
(3)   SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DELIKTSUNFÄHIGE                                             Sofern Sie sich für die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket ent-
      KINDER                                                                                   schieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:

      Wir werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten               (1)   KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
      Kindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer
      (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns         Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen
      Rückgriffsansprüche (Regresse) bezüglich unserer Aufwendungen gegen                      Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von
      schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht             12 Jahren an versichertem Hausrat wie z.B.
      Versicherte des Vertrages sind, vor.                                                     -   Möbel, Schränke und Kommoden,
      Es besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verein-              -   Polster- und Sitzgarnituren oder
      barten Versicherungssumme).
                                                                                               -   Teppiche.
                                                                                               Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.
B-2   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER TIERHALTERHAFT-
                                                                                               Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      PFLICHTVERSICHERUNG                                                                      rungsjahr begrenzt.
      Sofern Sie sich für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen,
      Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungs-             Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten
      vorteilen:                                                                               wie z.B.

                                                                                                                                                                           17

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      -   Smartphones, Tablets und Laptops,                                             (1)   PSYCHOLOGISCHE HILFE FÜR KINDER
      -   TV-Geräte, Kameras oder                                                             Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung durch einen ärztlich anerkannten
      -   Brillen.                                                                            Psychologen zur Aufarbeitung von seelischen und körperlichen Folgen, die das
                                                                                              versicherte Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren als Opfer
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN AN HAUS                                          -   eines Unfalls,
      UND WOHNUNG IN NOTSITUATIONEN                                                           -   eines Gewaltakts oder
                                                                                              -   von Mobbing (Cybermobbing, Mobbing in der Schule)
      Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versi-
      cherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden                erleidet.
      müssen.                                                                                 Beispiele:
      Beispiel:                                                                               -   Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver-
      -   Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung.             kehrsunfall

      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-            -   Angstzustände des Opfers einer Straftat
      rungsjahr begrenzt.                                                                     -   Seelische Folgen aufgrund von Mobbing in der Schule
                                                                                              Das auslösende Ereignis (z.B. der Unfall) darf nicht vor Versicherungsbeginn
(3)   VORSORGE-VERSICHERUNG FÜR HAUSRAT VON KINDERN BEI                                       eingetreten sein. Der Leistungsfall muss uns innerhalb von 6 Monaten nach
                                                                                              Behandlungsbeginn gemeldet werden. Wir leisten nur für nachweislich ent-
      EIGENER HAUSSTANDSGRÜNDUNG                                                              standene Kosten, für die ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer)
      Gründet ein Kind des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekin-            nicht zu einer Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
      der und Mündel) einen eigenen Hausstand, so gelten auch alle dortigen Haus-             Die Notwendigkeit der psychologischen Betreuung muss uns durch ein ärzt-
      ratsgegenstände für maximal drei Monate über diesen Vertrag mitversichert.              liches Attest nachgewiesen werden.
      Es besteht Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versiche-               Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      rungssumme.                                                                             rungsjahr begrenzt.
                                                                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Vorfälle, deren Auslöser sich
                                                                                              bereits vor Versicherungsbeginn verwirklicht hatten.
B-4   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER WOHNGEBÄUDE-
      VERSICHERUNG                                                                      (2)   TROSTPFLASTER NACH STATIONÄREM KRANKENHAUS-
      Sofern Sie sich für die Wohngebäudeversicherung mit dem BGV Family-Paket
                                                                                              AUFENTHALT
      entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-            Wir kümmern uns um eine kleine Aufmerksamkeit für Ihre bei uns unfallversi-
      len:                                                                                    cherten Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt mit mindestens einer Über-
                                                                                              nachtung. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Krankenhausaufenthalt
                                                                                              muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Krankheit resultieren.
(1)   KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
                                                                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Kur- oder Sanatoriums-
      Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen                behandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
      Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von          Rehabilitationsträger sowie ambulante Behandlungen.
      12 Jahren an dem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen sowie
      von ihm selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäude-            (3)   KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
      bestandteile wie z.B.                                                                   Wir erstatten die Kosten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
      -   Böden,                                                                              renden Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten der bei uns unfallversicherten
      -   Wände oder                                                                          Kinder im Ablauf des täglichen Lebens, sofern diese aufgrund eines Kranken-
                                                                                              hausaufenthaltes der ebenfalls bei uns unfallversicherten Erziehungsberech-
      -   Decken.
                                                                                              tigten notwendig geworden sind. Der medizinisch erforderliche vollstationäre
      Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.                          Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-            Krankheit resultieren.
      rungsjahr begrenzt.                                                                     Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die versicherte Person nach einem Unfall
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben                   oder nach der Beendigung der vollstationären Heilbehandlung in Ihrer körper-
      und elektrischen und elektronischen Installationen wie z.B.                             lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass für die
                                                                                              Betreuung der versicherten Kinder Hilfe unerlässlich ist.
      -   Steuerelementen und
                                                                                              Wir ersetzen bei Bedarf die Kosten für eine Kinderbetreuung, sofern dies örtlich
      -   Photovoltaikanlagen.                                                                möglich ist. Die Leistung für Ihre Kinder umfasst:
                                                                                              -   Betreuung inkl. Freizeitgestaltung
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN IN                                               -   Hausaufgabenbetreuung (bis Grundschule)
      NOTSITUATIONEN                                                                          -   Zubereitung von Mahlzeiten
      Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese              -   Hilfe bei Nahrungsaufnahme
      aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.                                -   Hilfe beim An- und Auskleiden
      Beispiel:                                                                               -   Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art)
      -   Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus.                Diese Leistungen werden bis zu 8 Stunden täglich bis zu 4 Wochen erbracht,
                                                                                              in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag, sofern örtlich möglich. Als Notfall
      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                              gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt eines Unfalls ohne
      rungsjahr begrenzt.
                                                                                              anderweitige (z.B. familiäre) Hilfeleistung.
                                                                                              Wir übernehmen die Kosten nur, wenn die Hilfeleistungen durch unseren Part-
(3)   KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG                                                    ner, die Malteser Hilfsdienst gGmbH, organisiert, vermittelt bzw. durchgeführt
                                                                                              werden.
      Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in
      Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung                 Diese Leistung kann ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
      in Höhe von mindestens 2.000 EUR notwendig wird. Wir leisten für professio-             in Anspruch genommen werden.
      nelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte                     Wir bieten Ihnen über die Servicezentrale der Malteser Hilfsdienst gGmbH
      Kinderbetreuung (z.B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine                              einen erweiterten Kundendienst und sind somit an allen Wochentagen
      pauschale Leistung von bis zu 100 EUR für nachgewiesene Aktivitäten (z.B.                           24 Stunden über die Service-Telefonnummer 0721/660-3366 erreichbar.
      Eintrittsgelder).
      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-      B-6   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER KFZ-VERSICHERUNG
      rungsjahr begrenzt.                                                                     Sofern Sie sich für die KFZ-Versicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
                                                                                              den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
B-5   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER UNFALL-
                                                                                        (1)   REINIGUNGSKOSTEN NACH ERBRECHEN
      VERSICHERUNG
                                                                                              Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung
      Sofern Sie sich für die Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-           Ihres Kraftfahrzeuges, falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung
      den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:                 ist uns durch eine Rechnung vom Reinigungsbetrieb nachzuweisen.

18

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      Beispiel:                                                                         B-7   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER RECHTSSCHUTZ-
      -   Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht              VERSICHERUNG
          und es erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind
          verunreinigt und müssen professionell gereinigt werden.                             Sofern Sie sich für die Rechtsschutzversicherung mit dem BGV Family-Paket
                                                                                              entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvor-
      Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen.
                                                                                              teilen:
      Die Entschädigungsleistung ist auf 100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
                                                                                        (1)   URHEBER-RECHTSSCHUTZ
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN                                                  Wir übernehmen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, wenn Ihren mitversicher-
      IN NOTSITUATIONEN                                                                       ten Kindern ein Urheberrechtsverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit
                                                                                              der Nutzung elektronischer Daten oder Medien vorgeworfen wird.
      Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Kraft-              Beispiel:
      fahrzeuges, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden
                                                                                              -   Ihr Kind lädt im Internet Filme herunter, welche urheberrechtlich geschützt
      müssen.
                                                                                                  sind. Sie werden deshalb von dem Inhaber der Filme abgemahnt.
      Beispiel:
                                                                                              Die Kostenübernahme ist auf 500 EUR (proSB) bzw. 1.500 EUR (proComfort,
      -   Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen                58plus Rechtsschutz Exklusiv) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
          Kraftfahrzeug und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite.                      begrenzt.
      Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
      Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden,
                                                                                        (2)   RECHTSSCHUTZ ZU FRAGEN RUND UM DIE
      z.B. an Armaturen, Sitzen oder Lack.                                                    AUFSICHTSPFLICHT
                                                                                              Wir tragen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes für eine zivilrechtliche Beratung
                                                                                              im Zusammenhang mit der Haftung für Ihre mitversicherten Kinder sowie einer
(3)   VORSORGLICHER AUSTAUSCH VON KINDERSITZEN                                                möglichen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. § 2 a) ARB gilt nicht.
      NACH KOLLISION                                                                          Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
      Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt
      werden bzw. wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.              (3)   BERATUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI FRAGEN ZUM KINDERGELD
      Beispiel:                                                                               Wir erstatten die Kosten eines Rechtsanwaltes für eine vorsorgliche Beratung
      -   Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer                im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Kindergeld durch die Auf-
          Beeinträchtigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz              nahme einer Ausbildung oder eines Studium Ihrer Kinder.
          ersetzt werden sollte.                                                              Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
      Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße
      von 150 cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
      Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.


                                                                                                                                                                          19

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MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische              Rückversicherer:
Versicherungen.
                                                                                          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                          Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                                                                          möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                          in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                          Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                          soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                          und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                          Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül-   Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
                                                                                          Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
                                                                                          externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
                                                                                          Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
                                                                                          nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
                                                                                          aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
                                                                                          oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.                       Weitere Empfänger:

In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob           Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                           übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
                                                                                          Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten            Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich!                                                                            Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der            macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-        Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
                                                                                          unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
                                                                                          schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-         Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                                                                          einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:   Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            der Direktwerbung zu widersprechen.
  der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
  Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena-         ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
  nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten          Beschwerderecht
  können.
                                                                                          Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz-         schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu-         Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen           wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.            Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben         Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen


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sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch           Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                            Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den       über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-       infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
                                                                                        Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
                                                                                        Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                           Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem       durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei     andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann    Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                        Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                        Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                         entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der         und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf     Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten        cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.      vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6    beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen     der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer        Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte   automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten      einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                  Fachbereichs manuell überprüft.


                                                                                                                                                                           21

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                  VU.F9636 06.26 Versicherungsbedingungen zur Hundehalter Haftpflichtversicherung


                www.bgv.de
                Telefon: 0721 660-0
                BGV Badische Versicherungen


Stand 12/2021
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