# die Bayerische Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-die-bayerische-komfort.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-die-bayerische-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (B 299302)](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:eb27c282-d662-4976-845c-4357956cb1b6/299302_avb_bbr_hundehalterhaftpflicht_2025_bf.pdf), Fassung BBR THV Hund 2025, B 299302 (09.26), Stand 09/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 25 Mio. € | Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal | A 5 a), Seite 10 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A 6.25 a), Seite 20 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis 50 Mio. € | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A 5 b), Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A 5 d), Seite 10 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht für: 1. Familienangehörige des Versicherungsnehmers; 2. alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Personen; | A 2 a), Seite 7 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Europa unbegrenzt Komfort außerhalb Europas vorübergehend bis zu 5 Jahre | A 6.11, Seite 17 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | Europa unbegrenzt Komfort außerhalb Europas vorübergehend bis zu 5 Jahre | A 6.11, Seite 17 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis 25 Mio. € | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A 9 a), Seite 25 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Leistungsverbesserungen der dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | E 2, Seite 37 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden | A 1 a) 1., Seite 5 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Jungtieren (Welpen) des über diesen Vertrag versicherten Muttertieres bis zu einem Alter von | A 1 b), Seite 7 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | ja | auch Rettungs- und Signalhunde sowie Assistenzhunde2 oder ausgebildete Therapie- und Schulhunde | A 1 a) 1., Seite 7 |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken oder als Schulhund, wenn eine entsprechende Ausbildung vorliegt. | A 6.21, Seite 18 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | auch Rettungs- und Signalhunde sowie Assistenzhunde2 | A 1 a) 1., Seite 7 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | nein | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A 1 a), Seite 7 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht anderer Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern) im Rahmen von Unterrichtseinheiten (z. B. Hundeschule). | A 6.24, Seite 20 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A 2 a), Seite 7 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | alle nicht gewerbsmäßigen Tierhüter wie z. B. Tiersitter, Gassigänger. | A 2 a) 3., Seite 7 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja | Mitversichert sind abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) Haftpflichtansprüche der Tierhüter gemäß Abschnitt A Ziffer 2 a) gegen den Versicherungsnehmer. | A 2 b), Seite 7 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben | A 7 d) 1., Seite 22 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien. | A 6.17, Seite 18 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien. | A 6.17, Seite 18 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten Deckschäden. | A 6.16, Seite 19 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten Deckschäden. | A 6.16, Seite 19 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien. | A 6.17, Seite 18 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A 3 a), Seite 8 |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A 7 n), Seite 24 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 25 Mio. € | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | B 2 a), Seite 27 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja | von zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden | A 6.3 a), Seite 11 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen | A 6.3 b), Seite 12 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen | A 6.3 b), Seite 12 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | an sonstigen Gegenständen, die geliehen oder gemietet wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind | A 6.3 c), Seite 12 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien. | A 6.17, Seite 18 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B. Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). | A 6.12, Seite 16 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B. Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). | A 6.12, Seite 16 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb. | A 6.19, Seite 19 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb. | A 6.19, Seite 19 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden | A 1 a) 1., Seite 5 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person oder der versicherte Hund während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Hund unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird | C 1 a), Seite 28 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. | A 4 a), Seite 8 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A 4 c), Seite 8 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | F 1 1), Seite 42 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A 7 a), Seite 22 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (B 299302)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025
(BBR THV Hund 2025)
                                                                               (Stand 09/2026)
Liebe Kunden,

Hunde sind vermeintlich nicht nur der „Beste Freund des Menschen“, sondern darüber
hinaus noch Seelentröster, Spielgefährten oder auch der Grund sich an die frische Luft zu
wagen – egal bei welchem Wetter. Weil aber selbst die liebsten und kleinsten Vierbeiner hin
und wieder Unfug im Kopf haben kommt es, wo Mensch und Hund zusammenleben, immer
wieder zu Schäden. Insgesamt verursachen Hunde etwa 100.000 versicherte
Haftpflichtschäden im Jahr1. Die Versicherer leisten dafür rund 80 Millionen Euro1.

Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde trägt die Kosten für alle Schäden, die das Tier anderen
zugefügt hat.

Zunächst prüft die Tierhalterhaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum
Schadenersatz überhaupt besteht.

Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.:
•     die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
•     die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel bei ungewollten Deckakten
•     bei verletzten Personen:
          o Behandlungskosten
          o Verdienstausfall
          o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
          o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese
•     die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
      Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die
      unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die
      Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt
      die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei
      unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.


1
    gdv.de | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                              1

[Seite 2]
In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz?
•   Schäden an Personen und Gegenständen:
    Auch wenn Hunde, die meiste Zeit friedlich und artig sind, gibt es auch Ausnahmen.
    Beispiel: Eine Passantin stürzt erschrocken vom Bellen vom Fahrrad und bricht sich ein
    Bein oder der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure
    Vase zu Boden.
    Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt. Der
    Halter haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe – im
    schlimmsten Fall bis zum Ruin. Hat er dagegen eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde
    abgeschlossen, übernimmt die Versicherung dieses Risiko und kommt für entstandene
    Schäden bei Dritten auf.
•   Ungewollte Deckakte:
    Grundsätzlich besteht über eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde Versicherungsschutz für
    ungewollte Deckakte. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall
       o den Vermögensschaden für Abtreibung.
       o die Kosten für die Versorgung des Wurfs.
       o oder den Sachschaden, wenn beispielsweise die Zucht mit der Hündin durch den
         ungewollten Deckakt dauerhaft nicht mehr möglich ist.
    Die Leistung der Hundehaftpflicht ist daran gebunden, dass es einen begründeten
    Anspruch gegen den Hundehalter des Rüden gibt. Wird der Hundehalter hingegen
    unbegründet in Anspruch genommen, wehrt die Tierhalterhaftpflicht für Hunde diesen
    ab ("passiver Rechtsschutz").
•   Tierhalterhaftpflicht für Hunde im Ausland:
    Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde schützt weltweit bei Schäden während eines
    vorübergehenden Auslandsaufenthalts.

Halter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden
Von einem Hund geht potenziell eine Gefahr aus. Deshalb gilt hier rechtlich die
Gefährdungshaftung und in einigen Bundesländern sind alle Hundehalter gesetzlich
verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In den meisten anderen
Bundesländern müssen lediglich Halter bestimmter Hunderassen eine solche Versicherung
vorweisen.
Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich
ist, die sein Tier verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht
anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er für die
Schäden seines Hundes auf jeden Fall aufkommen. Der Schutz einer Versicherung ist deshalb
praktisch unverzichtbar.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                              2

[Seite 3]
Die „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025)“ bilden zusammen mit den
„Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für
Ihre Tierhalterhaftpflicht für Hunde der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in
der im Versicherungsschein bestätigten Tarifvariante Komfort bzw. Prestige.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Übertragung von
Krankheiten) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                          3

[Seite 4]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025
(BBR THV Hund 2025)


                                                         Inhaltsverzeichnis
A            Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ..................................................................... 7
1            Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7
2            Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
             Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7
3            Versicherungsschutz, Versicherungsfall ....................................................................... 8
4            Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................... 9
5            Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
             Serienschaden, Selbstbeteiligung) ............................................................................... 9
6            Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken
             (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ................. 11
    6.1      Allgemeines Umweltrisiko ......................................................................................... 11
    6.2      Abwässer ................................................................................................................... 11
    6.3      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) .................................................. 12
    6.4      Beschädigung von Gemeinschaftseigentum .............................................................. 14
    6.5      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger .................... 14
    6.6      Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern ............................ 15
    6.7      Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger ............. 15
    6.8      Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern ... 16
    6.9      Be- und Entladeschäden ............................................................................................ 16
    6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten .............. 16
    6.11 Schäden im Ausland ................................................................................................... 17
    6.12 Teilnahme an Veranstaltungen .................................................................................. 18
    6.13 Unentgeltliches Hundetraining .................................................................................. 18
    6.14 Kosten für Nottötung ................................................................................................. 18
    6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten ....................................................................... 18
    6.16 Deckschäden .............................................................................................................. 19
    6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien ............................................ 19
    6.18 Differenzdeckung bei Quotelung ............................................................................... 19
 6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang.................................................................... 19
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                                               4

[Seite 5]
    6.20 Mitführen eines fremden Hundes .............................................................................. 19
    6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund ........................................................... 20
    6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund ......................................................................... 20
    6.23 Neuwertentschädigung.............................................................................................. 20
    6.24 Figuranten.................................................................................................................. 21
    6.25 Vermögensschäden ................................................................................................... 21
7            Allgemeine Ausschlüsse ............................................................................................. 22
8            Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 26
9            Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .............................................. 26
10           Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des
             Versicherungsnehmers .............................................................................................. 27
B            Besondere Umweltrisiken ..................................................................................... 27
1            Umweltschaden ......................................................................................................... 28
2            Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
             Umweltschäden ......................................................................................................... 28
C            Forderungsausfallrisiko......................................................................................... 29
1            Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ............................................................... 29
2            Leistungsvoraussetzungen ......................................................................................... 30
3            Umfang der Forderungsausfalldeckung ..................................................................... 31
4            Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 31
5            Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder) ................ 31
6            Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko ............................................ 32
7            Prozesskosten ............................................................................................................ 32
D            Gemeinsame Bestimmungen ................................................................................ 33
1            Abtretungsverbot....................................................................................................... 33
2            Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
             (Beitragsregulierung) ................................................................................................. 33
3            Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 34
    3.1      Treuhänder ................................................................................................................ 34
    3.2      Allgemeine Beitragsanpassung .................................................................................. 35
    3.3      Anpassung als Selbstbehalt ........................................................................................ 36
E            Leistungsgarantien................................................................................................ 36
1            Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem
             Arbeitskreis Beraterprozesse ..................................................................................... 36
2            Innovationsgarantie ................................................................................................... 37
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                                                                         5

[Seite 6]
3      Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 37
4      Versicherungswechsel ............................................................................................... 38
5      Schadenfreiheitsrabatt .............................................................................................. 39
6      Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 39
7      Best-Leistungs-Garantie ............................................................................................. 39
8      Besitzstandsgarantie .................................................................................................. 41
9      Update-Garantie ........................................................................................................ 42
F      Allgemeiner Teil .................................................................................................... 43
1      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .............................................................. 43


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B 299302 (09.26)                                                                                                                6

[Seite 7]
A         Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko
1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
          a) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
             Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                 1. als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden (auch Rettungs- und
                    Signalhunde sowie Assistenzhunde2 oder ausgebildete Therapie- und
                    Schulhunde);
                 2. als Tierhüter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen im Sinne des § 834 des
                    Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
                 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter
                 von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
                 Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
          b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Jungtieren
             (Welpen) des über diesen Vertrag versicherten Muttertieres bis zu einem Alter von

                 Tarif                Leistung

                 Komfort              12 Monaten.

                 Prestige             18 Monaten.

                 Nach Ablauf der genannten Zeiträume stellen die Jungtiere eine Erweiterung im
                 Sinne von Abschnitt A Ziffer 8 a) dar und sind gemäß Abschnitt D Ziffer 2 b) gegen
                 Zahlung der hierfür vorgesehenen Prämie zur Versicherung anzumelden.

2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
          Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
          a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen
             Hundehüters in dieser Eigenschaft.
                 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht für:
                 1. Familienangehörige des Versicherungsnehmers;
                 2. alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
                    wohnenden Personen;
                 3. alle nicht gewerbsmäßigen Tierhüter wie z. B. Tiersitter, Gassigänger.
          b) Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) – Haftpflichtansprüche
             der Tierhüter gemäß Abschnitt A Ziffer 2 a) gegen den Versicherungsnehmer.
          c) Regressansprüche von Versicherungsträgern


2 z.B. Blinden- oder Diabetikerhund


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[Seite 8]
         Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und 7 d) –
         übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
         Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und
         privaten Arbeitgebern oder sonstigen Dritten wegen Personenschäden.
     d) Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
        mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
        Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das
        neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
     e) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
        Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
        Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
        Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
     f) Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
        ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
        Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
     a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
        eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
        Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
        daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
        GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
         unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
     b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
        Ansprüche handelt,
         1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
            Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
         2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
            können;
         3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
            Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
         4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
            Vertragserfüllung;
         5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
     c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer

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[Seite 9]
         vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, mit Ausnahme von Abschnitt
         A Ziffer 6.23 Neuwertentschädigung (Prestige-Deckung).

4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     a) Der Versicherungsschutz umfasst
         •   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         •   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         •   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
             Schadensersatzverpflichtungen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
         oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
         gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
         Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
         bestanden hätte.
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
         Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
         Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
     b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
        Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
        Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
         Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
         bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
         auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
     c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter
        den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
        Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
        gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
        gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
        Kosten des Verteidigers.
     d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
        Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
        Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

5    Begrenzung der Leistungen
     (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
     a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
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[Seite 10]
         vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
         Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
         Die Versicherungssumme beträgt

         Tarif            Versicherungssumme Leistung

                                                   Bei Personenschäden beträgt die
         Komfort              25.000.000 €         Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                   15.000.000 € je geschädigter Person.

                                                   Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige             50.000.000 €         Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                   15.000.000 € je geschädigter Person.

     b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
         eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
         begrenzt.
     c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
        Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         •   auf derselben Ursache,
         •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
             Zusammenhang oder
         •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         beruhen.
     d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
        Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
        Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
        (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
        Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
        vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
     e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
        Versicherungssummen angerechnet.
     f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
        Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der

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[Seite 11]
         Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
      g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
         und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
         Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
         verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
         nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
         Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
         Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
         Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
      h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
         Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
         entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
         aufzukommen.

6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
      Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
      die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
      Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A
      Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1   Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
      Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
      verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
      – Besondere Umweltrisiken.
6.2   Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
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[Seite 12]
      durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche
      Abwässer.
6.3   Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen
      Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus
      ergebenden Vermögensschäden.
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Mietsachschäden
      a) von zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen
         Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Mitversichert sind Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen
         Balkonen/Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen
         Grundstück fest verbunden sind (z. B. Zäune, Schwimmbecken, gemauerte
         Grillanlagen).
      b) an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels,
         gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen,
         Schlafwagenabteil, fest installierten Wohnwagen, Campingcontainern und Tiny
         Houses.

         Tarif              Leistung

         Komfort            50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €

         Prestige           50.000.000 €

      c) an sonstigen Gegenständen, die geliehen oder gemietet wurden oder Gegenstand
         eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Hunderucksäcke oder
         Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, usw.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zusätzlich zu h)
         Haftpflichtansprüche wegen
         •   Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 12 Monate
             überlassen wurden;
         •   Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
             dienen.

         Tarif              Leistung

         Komfort            50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €

         Prestige           50.000.000 €


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[Seite 13]
     d) an Wohnungen der (auch regelmäßigen) Tierhüter

         Tarif             Leistung

         Komfort           50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €

         Prestige          50.000.000 €

     e) an geliehenen und gemieteten Hundefuhrwerken, wie Hundewagen,
        Hundekutschen und Hundeschlitten

         Tarif             Leistung

         Komfort           50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €

         Prestige          50.000.000 €

     f) an Hundepensionen

         Tarif             Leistung

         Komfort           Nicht versichert.

         Prestige          1.500 €

     g) Reparaturkostenprüfung bei übermäßiger Beanspruchung

         Tarif             Leistung

         Komfort           Nicht versichert.

         Prestige          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Wird ein Anspruch des Vermieters der privat genutzten Wohnung (bei
         Selbständigen gilt dies auch für gemietete Büroräume) wegen übermäßiger
         Beanspruchung gestellt, wird dieser an Repair Concepts (RC) weitergeleitet. RC
         setzt sich mit dem Geschädigten in Verbindung, prüft/besichtigt die Beschädigung
         und bietet – wenn möglich – eine Reparatur des Gegenstands an.
         Der Versicherte wird ebenfalls über die anfallenden Kosten informiert.
         Eine Kostenübernahme der Reparatur ist jedoch nicht enthalten.
     h) Die Versicherungssumme für die oben genannten Mietsachschäden beträgt –
        sofern nicht etwas Abweichendes in a) bis f) genannt ist – je Versicherungsfall


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[Seite 14]
          Tarif              Versicherungssumme

          Komfort            25.000.000 €.

          Prestige           50.000.000 €.

         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
         eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
         begrenzt.
         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
         Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aufgrund
         Mietsachschäden wegen
         •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
         •    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
              Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen
              sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
         •    Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
              versichern kann;
         •    Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.4   Beschädigung von Gemeinschaftseigentum

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer gegen den
      Versicherungsnehmer als Sondereigentümer wegen Beschädigung des
      Gemeinschaftseigentums.
      Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
      gemeinschaftlichen Eigentum und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
6.5   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
      a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht
         des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
         Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
         Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
         1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
            ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

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[Seite 15]
         2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
            Höchstgeschwindigkeit;
         3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
         4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
            Höchstgeschwindigkeit;
         5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
            öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
      b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
         Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
         gebraucht werden.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
         nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
         wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
      c) Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU
         2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.6   Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern
      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 e) – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich an Tiertransportanhängern, die
      vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken geliehen/gemietet wurden und alle
      sich daraus ergebenden Vermögensschäden sofern keine Leistungen aus einem
      anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden können (subsidiäre
      Deckung).

      Tarif              Leistung

      Komfort            10.000 €; Selbstbeteiligung 250 €

      Prestige           10.000 €

6.7   Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – und in Erweiterung von

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                             15

[Seite 16]
      Abschnitt A Ziffer 6.6 a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Schäden, die verursacht werden durch den privaten Besitz und Gebrauch von
      Tiertransportanhängern, die nicht zulassungspflichtig sind.
6.8   Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die verursacht werden durch den
      Gebrauch von geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern und die damit
      einhergehende Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherung des Tiertransportanhängers.
      Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, der sich aus
      den für die betroffene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gültigen
      Tarifbestimmungen ergibt.
      Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erbrachte
      Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
6.9   Be- und Entladeschäden

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit Be- und Entladen
      der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde aus geliehenen oder gemieteten
      nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern entstehen.
6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
      aus dem Besitz und Einsatz der über diesen Vertrag versicherten Tiere als Zugtiere vor
      Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten, sofern der Einsatz nicht gegen Entgelt, sondern
      ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt, einschließlich der Beförderung von Gästen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                             16

[Seite 17]
     Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
     Haftpflicht des Hundehalters des fremden Tieres mitversichert. Kann der fremde
     Hundehalter aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch
     geltend machen und unterlässt er dies, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz
     aus diesem Vertrag. Dies gilt auch, wenn er aus dem anderen
     Haftpflichtversicherungsvertrag eine Leistung erlangt.
6.11 Schäden im Ausland

      Tarif                 Geltungsbereich        Dauer

                                Europa             unbegrenzt
      Komfort
                           außerhalb Europas       vorübergehend bis zu 5 Jahre

      Prestige                 weltweit            zeitlich unbegrenzt

     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
        Ausland eintretender Versicherungsfälle.
         Beim Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung bei der Bayerischen verlängert
         sich der Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen
         Regelung, sofern diese einen längeren Zeitraum abdeckt.
         Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
         Sozialgesetzbuch VII.
         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
         außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
         gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
         der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
         Geldinstitut angewiesen ist.
     b) Kautionsstellung

         Tarif              Leistung

         Komfort            Nicht versichert.

         Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
         Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages
         versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die BA die Bayerische
         Allgemeine Versicherung AG dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
         bis zur Höhe von 100.000 € zur Verfügung.
         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender
         Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 18]
         Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
         zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
         die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
         oder die Kaution verfallen ist.
6.12 Teilnahme an Veranstaltungen
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
     aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B.
     Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne
     Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu
     (Training).
6.13 Unentgeltliches Hundetraining

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung
     von Hundetraining, sofern dieses nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt und keine
     Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht
     werden können (subsidiäre Deckung).
6.14 Kosten für Nottötung

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem
     Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine erforderliche Nottötung des
     versicherten Hundes.
6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem
     Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungskosten
     für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten
     Suchhunden, wenn der Hund entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder
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[Seite 19]
     aufgetaucht ist.
     Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 € je
     Schadenereignis.
6.16 Deckschäden
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten
     Deckschäden.
6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden,
     Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.
6.18 Differenzdeckung bei Quotelung

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist – sofern kein Versicherungsschutz über eine andere bestehende
     Absicherung erlangt werden kann – für den Fall eines Schadens, ausgelöst durch eine
     Auseinandersetzung mit einem fremden Hund die Differenz zur tatsächlichen
     Schadenhöhe, wenn es dabei zu einer Anrechnung der eigenen Tiergefahr nach § 833
     (1) BGB oder einer Mitschuld nach § 254 BGB (Quotelung) kommt.
     Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.000 € je
     Schadenereignis.
     Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 500 €.
6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und
     ohne Maulkorb.
6.20 Mitführen eines fremden Hundes

      Tarif              Leistung

      Komfort            Nicht versichert.

      Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Eingeschlossen sind Schäden aus dem Mitführen und/oder Hüten eines fremden
     Hundes, sofern keine Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrages
     geltend gemacht werden können (subsidiäre Deckung).
     Abschnitt A Ziffer 6.19 gilt analog.


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[Seite 20]
6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten
     Tiere zu therapeutischen Zwecken oder als Schulhund, wenn eine entsprechende
     Ausbildung vorliegt.
6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund

      Tarif               Leistung

      Komfort             Nicht versichert.

      Prestige            Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     In Erweiterung zu Abschnitt A Ziffer 1 und Ziffer 6.22 gilt die freiberufliche und
     wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
     Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert.
     Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 € begrenzt.
     Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd sowie Vermögensschäden.
6.23 Neuwertentschädigung

      Tarif               Leistung

      Komfort             Nicht versichert.

      Prestige            Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
        Schadenersatz zum Neuwert.
         Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
         Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der
         Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
         Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
         Zeitwertentschädigung.
     b) Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
         •    mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltelefone, Pager);
         •    Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-
              PC);
         •    Film- und Fotoapparate;
         •    tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-
              Wiedergabegeräte);
         •    Brillen jeder Art.


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[Seite 21]
         Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je
         Schadenereignis.
6.24 Figuranten
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht anderer Teilnehmer sowie von Figuranten
     (Scheinverbrechern) im Rahmen von Unterrichtseinheiten (z. B. Hundeschule).
6.25 Vermögensschäden
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
        entstanden sind.
     b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
        Vermögensschäden
         1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
            oder sonstige Leistungen;
         2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
            gutachterlicher Tätigkeit;
         3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
            Unternehmen;
         4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
         6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
            wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
            Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
         8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
         9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
         10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
             Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
             vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
             stehen;
         11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
             von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
             bewusster Pflichtverletzung;
         12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
             und Wertsachen;
         13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
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[Seite 22]
             Erschütterungen).

7    Allgemeine Ausschlüsse
     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
     bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
     a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         vorsätzlich herbeigeführt haben.
     b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
        sonstigen Leistungen
        Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
        Schädlichkeit
         •   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         •   Arbeiten oder sonstige Leistungen
         erbracht haben.
     c) Ansprüche der Versicherten untereinander
        Ausgeschlossen sind Ansprüche
         1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten
            Personen gegen die mitversicherten Personen,
         2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
            Versicherungsvertrags.
        Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
        vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
     d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
        verbundenen Personen
        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
            leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
            gehören;
             Als Angehörige gelten
             •   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
                 vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
             •   Eltern und Kinder,
             •   Adoptiveltern und -kinder,
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[Seite 23]
            •   Schwiegereltern und -kinder,
            •   Stiefeltern und -kinder,
            •   Großeltern und Enkel,
            •   Geschwister sowie
            •   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
                längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                verbunden sind).
         2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
            Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
            betreute Person ist;
         3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
            juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
            rechtsfähiger Verein ist;
         4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
            Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
            oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
            Partnerschaftsgesellschaft ist;
         6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
        Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
        dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
     e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
        Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
        geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
        Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
     f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
        Leistungen
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
        hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
        einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
        Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
        mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
        oder Leistung führt.
        Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
        Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
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[Seite 24]
          oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
     g) Asbest
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
     h) Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          1. gentechnische Arbeiten,
          2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          3. Erzeugnisse, die
             •   Bestandteile aus GVO enthalten,
             •   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
     i)   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
          Namensrechtsverletzungen.
     j) Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
          Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     k) Übertragung von Krankheiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
             Versicherungsnehmers resultieren,
          2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
             von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
     l)   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
          1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
     m) Strahlen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
          mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.
          B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

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[Seite 25]
     n) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
        Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
        durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
        Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
        keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
        Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
     o) Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
         1. die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
            bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
            Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
            oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden,
         2. an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
            Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
            sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus,
            •   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die
                Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
                Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
            •   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
                Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
         3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
            Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
        Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
        Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
        nicht in Betrieb gesetzt wird.
     p) Wasserfahrzeuge
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
        eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
        durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist
        kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
        oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht

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[Seite 26]
        in Betrieb gesetzt wird.
     q) Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
        Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt
        um Schäden aus
         1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
         2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
         3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustauch,
         4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
     a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
        Das gilt nicht
         •   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
             Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
         •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
             unterliegen mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden.
     b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
        neuer Rechtsvorschriften.
        In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
        Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
        wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
        welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
     a) Neu hinzukommende Risiken
         Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
         neu entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
         jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
         der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
         rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
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[Seite 27]
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
         verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
         von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
         Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
     b) Versicherungssumme
         Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung
         im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf

         Tarif            Versicherungssumme Leistung

                                                  Bei Personenschäden beträgt die
         Komfort              25.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                  15.000.000 € je geschädigter Person.

                                                  Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige             50.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                  15.000.000 € je geschädigter Person.

     c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
         1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
            Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
            Versicherungspflicht unterliegen;
         2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
         3. Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
         4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
            kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
         5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

10   Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des
     Versicherungsnehmers
     Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
     Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
     Das gilt für den unter Abschnitt A Ziffer 2 a) beschriebenen Personenkreis.
     Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine unter Abschnitt A Ziffer 2 a) genannte
     Person beglichen, so wird diese Versicherungsnehmer.

B    Besondere Umweltrisiken
     Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
     besteht im Umfang von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen.

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[Seite 28]
     Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
     Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
     Ziffer 6.1.
     Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme
     gewährt (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden).
     Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis

      Tarif               Versicherungssumme Leistung

                                                 Bei Personenschäden beträgt die
      Komfort                 25.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                 15.000.000 € je geschädigter Person.

                                                 Bei Personenschäden beträgt die
      Prestige                50.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                 15.000.000 € je geschädigter Person.

1    Umweltschaden
     Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
     •   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
     •   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     •   Schädigung des Bodens.

2    Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
     Umweltschäden
     a) Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
         Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den
         Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche
         zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
         •    die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
              bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
         •    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
              erfolgt ist.
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
         Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
         Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
         dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
         wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem

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[Seite 29]
         Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
         (Entwicklungsrisiko).
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
         oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
         gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
     b) Ausland
         Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.11 die im Geltungsbereich der
         EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten
         oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
         Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
         Richtlinie nicht überschreiten.
     c) Ausschlüsse
         1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
            dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
            an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
         2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
             •   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
                 Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
             •   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
                 (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
                 oder hätte erlangen können.

C    Forderungsausfallrisiko
1    Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
     a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
        mitversicherte Person oder der versicherte Hund während der Wirksamkeit der
        Versicherung von einem Hund unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird
        (Versicherungsfall):
         •   Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann
             seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen,
             weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
             Dritten festgestellt worden ist
             und
         •   die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.


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[Seite 30]
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
         resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
         Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
     b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
        schadensersatzpflichtige Dritte (Tierhalter) Versicherungsschutz im Rahmen und
        Umfang der in Abschnitt A geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
        des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
        Forderungsausfalldeckung für den Hund des Schädigers auch die
        Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
        Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
        wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen
        Tätigkeit verursacht hat.

2    Leistungsvoraussetzungen
     Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
     Person leistungspflichtig, wenn
     a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
        vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
        anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island
        und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
        gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
        den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden
        hätte;
     b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
        der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
         •   eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
         •   eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
             schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche
             Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
             oder
         •   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
             Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
             Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
         und
     c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
        Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
        Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
        Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
        mitzuwirken.

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[Seite 31]
     d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt
        oder handelt es sich um ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns
        als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde
        nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne
        einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem
        Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer.

3    Umfang der Forderungsausfalldeckung
     a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
     b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
        im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
        Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
        Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

         Tarif             Leistungsvoraussetzung

         Komfort           Mindestschadenhöhe 2.000 €

         Prestige          ohne Mindestschadenhöhe

     c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

4    Räumlicher Geltungsbereich
     Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für
     Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
     Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
     Nordirland eintreten.

5    Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder)

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Ergänzend zu Abschnitt C Ziffer 2 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der
     Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder
     Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
     Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei
     nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit
     verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o. ä.).
     Der Versicherer ist bei unbekannten Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer
     nur dann leistungspflichtig, wenn

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[Seite 32]
     a) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
     b) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche
        Einstellungsbescheid vorliegt,
     c) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und -
     jahr begrenzt.
     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige,
     nicht den versicherten Hund bestreffende Sachschäden.

6    Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
     a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         1. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
         2. Immobilien;
         3. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
            Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
            zuzurechnen sind.
     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
         2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
            Forderungsübergangs;
         3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
            begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
            eingelegt wurden;
         4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
             •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
                 Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
                 oder
             •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
                 erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
                 Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

7    Prozesskosten

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.


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[Seite 33]
     a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des
        Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit
        die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt
        und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um
        Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten,
        die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58
        Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat,
        handelt.
     b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und
        zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder
        Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden.
     c) Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren
        rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu einem Betrag von
        15.000 € entschädigt (insgesamt für alle Instanzen).

D    Gemeinsame Bestimmungen
1    Abtretungsverbot
     Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
     des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
     geschädigten Dritten ist zulässig.

2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
     (Beitragsregulierung)
     a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
        Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
        eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
        Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
        Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
        unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
        Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des festgestellten
        Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
        beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
     b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
        Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
        (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
        Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
        vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
        entsprechend Abschnitt D Ziffer 2 a) nach dem Versicherungsabschluss
        eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
        berücksichtigt.
     c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
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B 299302 (09.26)                                                                      33

[Seite 34]
         Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
         Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
         Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
         Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
         wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
         der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
      d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
         Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Treuhänder
      a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
         Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
         Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
         Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
      b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
         fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
         Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
         Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
         Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
         nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
         Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
         Versicherungsleistungen.
         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
         diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
         Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
      c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
         verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b)
         ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
         letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
         den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt
         hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
         erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
         unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
         darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
         ergeben würde.
      d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
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B 299302 (09.26)                                                                           34

[Seite 35]
         eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
         berücksichtigen.
      e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer
         3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
         Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
         der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
         Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
         Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
         spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2   Allgemeine Beitragsanpassung
      Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
      einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
      a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
         Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
         Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
         Schadenaufwendungen und Kosten.
         Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung
         auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
         gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
         Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
         dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
         nicht verändert werden.
         Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
         versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
         erwarten lassen, zusammengefasst.
         Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
         die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
         Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
      b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
         vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
         Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
         verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
         einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
         erhöhen.
      c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
         Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
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B 299302 (09.26)                                                                              35

[Seite 36]
         Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
         Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
         Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
         Beitragserhöhung zugehen.
         Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
         laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
         Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
         Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
         Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
         Beitragserhöhung wirksam werden würde.
         Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für den
         Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3   Anpassung als Selbstbehalt
      a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
         Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
         Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
         wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
      b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
         berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
         Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
         die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
         ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
         den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
      c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
         Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
         dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt und er
         über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.

E     Leistungsgarantien
1     Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
      Beraterprozesse
      Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
      Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV
      Hund 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den
      Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
      Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises
      Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls)
      voll erfüllt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                          36

[Seite 37]
2    Innovationsgarantie
     Leistungsverbesserungen der dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
     zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden,
     gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
     Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
     keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.

3    Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit

     Tarif              Leistung

     Komfort            Nicht versichert.

     Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die
     Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind.
     a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des
        Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem
        Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der
        Beitragszahlung.
         Voraussetzung ist, dass
        1. die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist
           (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Wochen handelt
           und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
        2. die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist
           (Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt und
           der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
    b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der
       Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18
       Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten
       und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
       Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
        Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
        als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison-
        oder Kampagnenbetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie
        Verwandten beschäftigt war.
        Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei
        Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine
        Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
        Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                           37

[Seite 38]
          wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach
          Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß
          Abschnitt E Ziffer 3 b) 1) erneut erfüllt sind.
       c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch
          entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des
          Arbeitgebers nachgewiesen werden.
       d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter
          Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten
          Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben.
          Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit.
       e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der
          Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu
          machen.
           Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den
           Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens
           jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
           bei der Bayerischen.
           Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
           Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten;
           überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
       f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer
          die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren.
           Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die
           Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen.
           Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische
           die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem
           solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von
           2 Wochen nachgewiesen wird.

4      Versicherungswechsel
    a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder
       Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in
       die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird
       die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit
       abgelehnt.
    b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche
       Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des
       vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle
       einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
      Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                        38

[Seite 39]
       bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den
       Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt.
    c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
       herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses
       Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
       eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte
       Leistung zurückverlangen.
    d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der
       Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung,
       sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
       Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
       gab.

5      Schadenfreiheitsrabatt

        Tarif             Regelung

        Komfort           Rückstufung im Schadenfall.

        Prestige          Keine Rückstufung im Schadenfall.

       Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten
       Hundehalterhaftpflichtversicherung gewährt die Bayerische einen
       Schadenfreiheitsrabatt auf den Beitrag zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für
       Hunde.
       Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische reguliert
       wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Schadendatum folgenden
       Hauptfälligkeit.
       Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht
       innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der Beitragsanpassung zu.

6      Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest
       Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
       Risikobeschreibungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 die
       Leistungsinhalte die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllt.

7      Best-Leistungs-Garantie

        Tarif             Leistung

        Komfort           Nicht versichert.

        Prestige          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      a) Gegenstand der Leistung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                            39

[Seite 40]
         Hat ein anderer Anbieter in seiner privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung
         einen
         •   weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder
         •   höhere Entschädigungsgrenzen
         als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
         Vertrag der Bayerischen
         •   um den anderen Haftpflicht-Leistungsumfang erweitert bzw.
         •   auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
         Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
         Haftpflichtbedingungen reguliert.
         Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
     b) Leistungsvoraussetzung
         Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
         •   Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
             siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
         •   Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
         •   Die andere privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung war zum
             Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei
             zugänglich.
         •   Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
             Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
             Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
             Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
     c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
        Mindestschadenhöhe
         Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
         einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
         geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
         die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
         in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
         Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.
     d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
         Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
         Ansprüche/Leistungen
         1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
            6.15),

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                           40

[Seite 41]
         2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
         4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
         6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken,
         7. als Inhaber von Immobilien,
         8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
         9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
            soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind,
         10. aus Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
             Leistungen,
         11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
         Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
         Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
     e) Kündigungsmöglichkeit
         Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
         jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
         Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
         kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hundehalterhaftpflichtvertrag
         innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen
         Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

8    Besitzstandsgarantie

     Tarif               Leistung

     Komfort             Nicht versichert.

     Prestige            Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
        durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde des
        Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang
        bessergestellt gewesen wäre, wird die Bayerische nach den
        Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags
        regulieren.
        Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers
        zur Verfügung zu stellen.
        Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                            41

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         1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
         2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die
            Höchstersatzleistung darstellt;
         3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
         4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
     b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
        mit
        1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (Abschnitt A Ziffer 1);
        2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (Abschnitt
           A Ziffer 3 c));
        3. Vorsatz (Abschnitt A Ziffer 7 a));
        4. Asbest (Abschnitt A Ziffer 7 g));
        5. Vertragliche Haftung (Abschnitt A Ziffer 3 c));
        6. Eigenschäden (Abschnitt A Ziffer 7 c) und d));
        7. Haftpflichtansprüche aus Risiken, die der Versicherungs- oder
           Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
        8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
           Wasserfahrzeugen (Abschnitt A Ziffer 7 n) bis p))
        9. Assistance-Dienstleistungen;
        10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und oder Arbeitsunfähigkeit.

9    Update-Garantie
     a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
        Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine
        Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
        Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
        Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
        neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
         Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
         aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
         diesen Versicherungsvertrag.
     b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
        sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
        der Beitrag für diese Versicherung verändern.
         Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
         wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
         das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                         42

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         Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht.
         Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
         besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
     c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
        wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
        der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
         In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
         geltenden Bedingungen fort.
     d) Der Versicherer kann die Update-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer
        Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.

F    Allgemeiner Teil
1    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
     Obliegenheiten zu erfüllen:
     1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
        Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
        dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
        Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
        Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
     2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
        Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
        sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
        bedarf es nicht.
     3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
        gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
        Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
        Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
        erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
        stellen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26)                                                                           43
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