# Domcura Tierhalterhaftpflicht (Hund): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-domcura-thv.php
- Rechtlicher Träger: Domcura AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-domcura-thv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen Tierhalterhaftpflicht](https://www.domcura.de/fileadmin/content/downloads/tierhaftpflicht/vertragsgrundlagen_thv.pdf), Fassung Vertragsgrundlagen THV, Stand 01.02.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 20 Mio. € | Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 20 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigte Person) | Leistungsübersicht, Versicherungssummen, Seite 2 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | B1 Ziffer 4.6, Seite 39 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | B1 Ziffer 3.3.2, Seite 35 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | B1 Ziffer 3.3.4, Seite 35 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer Familienangehörigen, aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft. | B1 Ziffer 2.1.1, Seite 33 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. | Informationsblatt, Wo bin ich versichert?, Seite 5 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | Auslandsaufenthalt (europa- und weltweit) unbegrenzte Dauer | Leistungsübersicht, Auslandsaufenthalt, Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | B1 Ziffer 6.2.1, Seite 46 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | ja | so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist. | A Ziffer 4.5.1, Seite 22 |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | ja | Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an | A Ziffer 4.6.1, Seite 25 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag | A Ziffer 4.1.1, Seite 21 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | ja | so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. | A Ziffer 1.4.7, Seite 15 |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden. | B1 Ziffer 1.1, Seite 31 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem Alter von 18 Monaten. | B1 Ziffer 1.2.1, Seite 31 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nein | Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus: | B1 Ziffer 1.3, Seite 32 |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | ja | Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | ja | Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | nein | Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | B1 Ziffer 1.1, Seite 31 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen). | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 31 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft. | B1 Ziffer 2.1.1, Seite 33 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft. | B1 Ziffer 2.1.1, Seite 33 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer. | B1 Ziffer 2.3.1, Seite 34 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | ja | gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer nur, soweit es sich um Personenschäden oder übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden | B1 Ziffer 2.3.1, Seite 33 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | B1 Ziffer 1.4, Seite 32 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | B1 Ziffer 1.4, Seite 32 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja | Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres, entstehen. | B1 Ziffer 1.2.1, Seite 31 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja | Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres, entstehen. | B1 Ziffer 1.2.1, Seite 31 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja | Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier. | B1 Ziffer 1.2.1, Seite 31 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die zu privaten Zwecken geliehen wurden. | B1 Ziffer 4.3.4, Seite 37 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 5 Mio. € | Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen. | B2 Ziffer 1, Seite 50 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja | Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen, Zügen oder Grundstücken | B1 Ziffer 4.3.1, Seite 37 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja | wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern | B1 Ziffer 4.3.2, Seite 37 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja | wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern | B1 Ziffer 4.3.2, Seite 37 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 5.000 € | Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. | B1 Ziffer 4.3.3, Seite 37 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja | Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen. | B1 Ziffer 1.2.1, Seite 31 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltliche Erteilung, entstehen. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 31 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen Training. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Leine oder Maulkorb. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Leine oder Maulkorb. | B1 Ziffer 1.2.2, Seite 32 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | ja | Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro nicht überschritten wird. | B1 Ziffer 4.12, Seite 42 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja | der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann | B1 Ziffer 4.7.1, Seite 39 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab. | B1 Ziffer 3.1, Seite 34 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja | die Bestellung eines Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | B1 Ziffer 3.2.2, Seite 35 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B1 Ziffer 7, Seite 47 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. | A Ziffer 2.2.6, Seite 18 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. | A Ziffer 2.1.4, Seite 18 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | nein | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | B1 Ziffer 5.1, Seite 43 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen Tierhalterhaftpflicht

```text
[Seite 1]
                    *B*


VERTRAGSGRUNDLAGEN

Tierhalterhaftpflichtversicherung
Stand: 01.02.2025

[Seite 2]
                                 LEISTUNGSÜBERSICHT
                                 Tierhalterhaftpflichtkonzept

                                 Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Ihnen einen umfassenden Schutz vor Schadensersatzansprüchen, die durch größere Haustiere wie
                                 Hunde oder Pferde verursacht werden können. Sie sichert Sie zuverlässig ab, wenn Ihr Tier Personen verletzt, Sachschäden verursacht oder
                                 unerwartete Kosten entstehen.


                                  Versicherungssummen
                                 Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
                                                                                                                                                                             20 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR
                                 (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigte Person)
                                  Garantien
                                  • Garantie auf dem Standard des GDV und des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“                                                                          ja
                                  • Innovationsgarantie
                                    (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen)
                                                                                                                                                                                          ja
                                  • Konditionsdifferenzdeckung
                                    (Ergänzung der Leistungen einer bestehenden Vorversicherung bis zum beantragten Umfang)
                                                                                                                                                                                          ja
                                  • Summendifferenzdeckung
                                    (Ergänzung der Summen einer bestehenden Vorversicherung – bis zu weiteren 10 % der vom Vorversicherer geleisteten Entschädigungssumme)
                                                                                                                                                                                          ja
                                  • Leistungsgarantie
                                    (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages)
                                                                                                                                                                                          ja
                                  • Marktgarantie
                                    (Im Schadensfall gelten auf unseren Umfang die bestmöglichen Leistungen des deutschen Versicherungsmarktes)
                                                                                                                                                                                          ja
                                  Mitversicherte Personen
                                                                                                                                                                                                    TO P
                                  • Versicherungsnehmer und Familienangehörige                                                                                                            ja      HIGHLIGHT

                                  • Sonstige mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen                                                                     ja
                                  • Tierhüter (nicht gewerbsmäßig)                                                                                                                        ja
                                  • Ansprüche der Tierhüter, (Fremd-) Reiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer                                                            ja
                                  • Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Arbeitgebern,                                                                    ja
                                     privaten Versicherern wegen Personenschäden
                                  Mietsachschäden
                                  • Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten Wohnräumen/Gebäuden                                                                             ja
                                  • Mietsachschäden an zur Haltung oder Hütung genutzten Räume, Stallungen, Reithallen oder Weiden                                                        ja
                                  • Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in
                                     gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern und sonstigen privat gemieteten                                                              ja
                                     Unterkünften
                                  •  Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen (z. B. geliehenes Reitzubehör)                                                             5.000,-
                                  •  Mietsachschäden an Kfz-Anhängern                                                                                                                   5.000,-
                                                                                                                                                                                        5.000,-
                                  • Mietsachschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen                                                                                                      SB 250,-
                                  Versicherte Eigenschaften/Tätigkeiten
                                  • Besuch einer Hundeschule                                                                                                                             ja
                                  • Figuranten (Scheinverbrechen)                                                                                                                        ja
                                  • Training                                                                                                                                             ja
                                  • Ausübung von Hundesport (z. B. Agility, Dog Dance, Zughundesport)                                                                                    ja
                                  • Reitunterricht (Teilnahme und unentgeltliche Erteilung)                                                                                              ja
                                  • Private Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren                                                                                                 ja
                                  • Teilnahme an Hunderennen und Hundeveranstaltungen                                                                                                    ja
                                  • Teilnahme an Pferderennen und reitsportlichen Veranstaltungen                                                                                        ja
                                  • Private Kutsch- und Schlittenfahrten                                                                                                                 ja
                                  • Einsatz als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchtier                                                                                           ja
                                  • Weiderisiko                                                                                                                                          ja
                                  • Unentgeltlicher Verleih                                                                                                                              ja
                                                                                                                                                                                                    TO P
                                  • Welpen/Fohlen des versicherten Tieres                                                                                                            18 Monate    HIGHLIGHT
DC | THV | LUE | 2025/02 | V01


                                  • Deckakte (gewollte/ungewollte)                                                                                                                       ja
                                  • Tierische Ausscheidungen                                                                                                                             ja
                                  • Flurschäden                                                                                                                                          ja
                                  • Führen ohne Leine/Maulkorb                                                                                                                           ja

[Seite 3]
  • Reiten/Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung                                                                                           ja
  • Reiten ohne Sattel                                                                                                                                  ja
  • Gewässerschäden                                                                                                                                     ja
  Deckungserweiterungen
                                                                                                                                                                     TO P
  • Nebenberufliche Tätigkeiten                                                                                                                     15.000,-       HIGHLIGHT

  • Such-, Rettungs- und Bergungskosten                                                                                                             10.000,-
                                                                                                                                                     2.500,-
  • Be- und Entladeschäden von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern                                                                         SB 250,-
  • Allmählichkeitsschäden                                                                                                                              ja
  Auslandsaufenthalt
  • Auslandsaufenthalt (europa- und weltweit)                                                                                                unbegrenzte Dauer
  • Kaution im Ausland                                                                                                                           150.000,-
  Forderungsausfall
  • Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei Mittelosigkeit des Schädigers                                                                  ja
  • Versicherungsschutz auch bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden                                                                                    ja
                                                                                                                                                     5.000,-
  • Tierarztkosten-Ausfalldeckung (z. B. Giftköder, Pferderipper und Wolfriss)                                                                      SB 200,-
  Sonstiges
  • Versehensklausel                                                                                                                                    ja           TO P
                                                                                                                                                                   HIGHLIGHT
  • Tägliches Kündigungsrecht                                                                                                                           ja
  • Vorsorgeversicherung                                                                                                                                ja
  • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                                                                      bis zu 2 Jahre

Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.02.2025) und ist stark verkürzt wiedergegeben.
Eventuell fehlende und in vorherigen Übersichten enthaltene Leistungen bedeuten nicht zwingend, dass diese nicht mehr abgedeckt sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut
der Versicherungsbedingungen.

[Seite 4]
 Tierhalter-Haftpflichtversicherung                                                          DOMCURA / NORDVERS
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                     Tierhalterhaftpflicht-
                                                                                                             konzept
 Versicherer:
 Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherungs AG,
 RheinLand Versicherungs AG; Deutschland
 Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen) für die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte
alle Unterlagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für private Risiken an.


      Was ist versichert?                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung                       Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
           ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan-                      chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
           sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be-                        Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
           friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh-                         dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle
           ren.                                                                   Schäden

          Versichert sind Schäden an Personen oder Sa-                           !   aus vorsätzlicher Handlung des Tierhalters oder
           chen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für
           die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter
                                                                                  !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
           des Tieres einstehen müssen.                                               gen Fahrzeuges

          Dazu gehören auch Jagdgebrauchshunde, die
           allerdings unter Umständen auch über Ihre Jagd-
           Haftpflichtversicherung erfasst sein können.

      Wie hoch ist die Versicherungssumme?
       Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
          können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi-
          cherungsschein entnehmen.


      Was ist nicht versichert?
      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
      benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehö-
      ren z. B.:
      x    gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tie-
           re, die über eine gesonderte gewerbliche Tierhal-
           terhaftpflichtversicherung versichert werden.
      x    Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
           vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
           eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
           bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.

[Seite 5]
Wo bin ich versichert?
        Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsauf-
         enthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
    gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
    Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi-
gungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief)

[Seite 6]
                                                Hinweise für Ihre
                                Tierhalterhaftpflichtversicherung
       Das Wichtigste in Kürze:
       Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Sie als Tierhalter vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die
       Ihr Tier verursacht - auch wenn Sie selbst keine Schuld tragen. Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen
       wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen
       etwaigen Rechtsstreit auf unsere Kosten.

       Wenn Ihr Hund oder Ihr Pferd andere Personen verletzt oder deren Eigentum beschädigt, benachrichtigen Sie uns
       bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen können, finden Sie auf
       Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de.

       Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen.

       Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Versicherungs-
       bedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung fest.
       Sie sind wichtige Dokumente.

       Genial         Vor allem nach einen durch Ihr Tier verursachten Schaden können Sie alles Wichtige noch einmal
                      nachlesen.

                      Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige
                      Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen
                      Regelung.

       Einfach        Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
                      möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte
                      Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht
                      abschließend.

       Sicher         Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt.

                      Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus.

                      Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen
                      Verbesserungen im Versicherungsschutz.


       Wichtige Begriffe:
       Versicherungsnehmer            Das sind Sie als unserer Vertragspartner.

       Versicherte Person             Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns
                                      vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein.

       Ausschlüsse                    Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Tierhalterhaft-
                                      pflichtversicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den
                                      jeweiligen Ausschlüssen und Begrenzungen. Weitere Leistungseinschränkungen
                                      können sich unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie
                                      Leistungen ergeben.

       Obliegenheiten                 Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die
                                      versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
                                      gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


C1 – Öffentlich

[Seite 7]
                                                        Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs

                                                                                                        zur

                                                                Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                                                                           (Stand 01.02.2025)

                            Inhaltsübersicht
                            I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2
                            II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung .................................................................................... 7
                               A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 7
                               B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) ........23
                               B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 43
                               B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 46


                            Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der
                            Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile
                            entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                                            1


                 C1 – Öffentlich

[Seite 8]
                            I Allgemeine Kundeninformation


                            I. Allgemeine Kundeninformationen
                            Angaben der Gesellschaften

                            Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für
                            Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

                            1.        Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG


                                 1.   Identität des Versicherers:
                                      Name:                       Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                      Anschrift:                  Barmenia-Allee 1
                                                                  42119 Wuppertal
                                                                  Telefon: +49 202 438-00
                                                                  Fax:       +49 202 438-2846
                                                                  Internet: www.barmenia.de
                                      Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                      Sitz:                       Wuppertal
                                      Handelsregister:            Amtsgericht Wuppertal HRB 3033

                                 2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                      Entfällt

                                 3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                      Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                      Barmenia-Allee 1
                                      42119 Wuppertal

                                      Aufsichtsratsvorsitzender:   Dr. h. c. Josef Beutelmann
                                      Vorstand:                    Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
                                                                   Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller

                                 4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                      Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.


                                  Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
                            2.        Baloise Sachversicherung AG Deutschland

                                 1.   Identität des Versicherers:
                                      Name:                       Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                      Anschrift                   Basler Straße 4
                                                                  61352 Bad Homburg v.d.H.
                                                                  Telefon: +49 6172 125-4600
                                                                  Fax:      +49 6172 125-4056
                                                                  E-Mail: info@baloise.de
                                                                  Internet: www.helvetia.de
                                      Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                      Sitz:                       Bad Homburg v.d.H.
                                      Handelsregister:            Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357

                                 2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                      Entfällt

                                 3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                      Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                      Basler Straße 4
                                      61352 Bad Homburg v.d.H.

                                      Aufsichtsratsvorsitzender:    Andreas Burki
                                      Vorstand:                     Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr.
                                                                    Barbara Ries, Christoph Willi
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                 4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                      Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                  Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                                                                                 2


                 C1 – Öffentlich

[Seite 9]
                            I Allgemeine Kundeninformation


                            3.        RheinLand Versicherungs AG


                                 1.   Identität des Versicherers:
                                      Name:                       RheinLand Versicherungs AG
                                      Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                  41460 Neuss
                                                                  Telefon: +49 2131 290-0
                                                                  Fax:       +49 2131 290-13300
                                                                  E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de
                                                                  Internet: www.rheinland-versicherungen.de
                                      Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                      Sitz:                       Neuss
                                      Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 1477

                                 2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                      Entfällt

                                 3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                      RheinLand Versicherungs AG
                                      RheinLandplatz
                                      41460 Neuss

                                      Aufsichtsratsvorsitzender:   Anton Werhahn
                                      Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                 4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                      Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                 Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                            4.        Rhion Versicherung AG


                                 1.   Identität des Versicherers:
                                      Name:                       Rhion Versicherung AG
                                      Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                  41460 Neuss
                                                                  Telefon: +49 2131 6099 -0
                                                                  Fax:       +49 2131 6099-13300
                                                                  E-Mail: info@rhion.digital
                                                                  Internet: www.rhion.de
                                      Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                      Sitz:                       Neuss
                                      Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 13420

                                 2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                      Entfällt

                                 3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                      Rhion Versicherung AG
                                      RheinLandplatz
                                      41460 Neuss

                                      Aufsichtsratsvorsitzender:   Wilhelm Ferdinand Thywissen
                                      Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                 4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                      Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                 Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                                                                                 3


                 C1 – Öffentlich

[Seite 10]
                            I Allgemeine Kundeninformation


                            Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:

                                     DOMCURA AG
                                     Anschrift:                    Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                   24113 Kiel
                                     Aufsichtsratsvorsitzender:    Manfred Bauer
                                     Vorstand:                     Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                     Handelsregister:              Amtsgericht Kiel – HRB 5548


                                     Nordvers GmbH
                                     Anschrift:                    Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                   24113 Kiel
                                     Geschäftsführung:             Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                     Handelsregister:              Amtsgericht Kiel – HRB 4275


                            Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
                            Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
                            Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen
                            Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und
                            Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
                            der Leistung.

                            Gesamtpreis
                            Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.

                            Beitragszahlung
                            Grundsätze:
                            Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
                            Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen
                            sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
                            Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und
                            entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.


                            SEPA-Lastschriftmandat:
                            Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
                            Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels
                            Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden
                            Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels
                            ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten.
                            Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten
                            dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

                            Gültigkeit
                            Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate
                            befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.

                            Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
                            Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
                            Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der
                            Widerspruchsfrist zahlt.
                            An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                                  4


                 C1 – Öffentlich

[Seite 11]
                            I Allgemeine Kundeninformation


                                                                                   Widerrufsbelehrung
                                                                                   Abschnitt 1
                                                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                                                         Widerrufsrecht

                             Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                             oder Brief) widerrufen.
                             Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

                             •      der Versicherungsschein,
                             •      die Vertragsbestimmungen
                                    einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
                                    einschließlich der Tarifbestimmungen,
                             •      diese Belehrung,
                             •      das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                             •      und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                             jeweils in Textform zugegangen sind.

                             Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


                                                         DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                         Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
                                             bzw. an:
                                                         Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                         Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com


                                                                                         Widerrufsfolgen

                             Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der
                             Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
                             der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
                             entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
                             aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.

                             Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
                             Leistungen zurückzugewähren sind.

                             Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
                             Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.


                                                                                          Besondere Hinweise

                             Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                             Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
                             erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                             Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

                                                                                  Abschnitt 2
                                                   Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

                             Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                             Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

                             1.     die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
                                    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                                                                                                  5


                 C1 – Öffentlich

[Seite 12]
                            I Allgemeine Kundeninformation


                             2.      die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren
                                     Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
                                     Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen
                                     tätig wird;
                             3.      a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
                                     und Ihnen       maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
                                     Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                     Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                     b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer
                                     anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
                                     oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                                     einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
                                     gestalteten Form;
                             4.      die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                             5.      die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
                                     Versicherers;
                             6.      den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
                                     auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
                                     genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
                                     ermöglichen;
                             7.      Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                             8.      die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
                                     insbesondere hinsichtlich des Preises;
                             9       Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
                                     sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                             10.     das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
                                     und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich
                                     Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
                                     Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                     einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                             11.     a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                     b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                             12.     Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
                                     Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                     Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                             13.     die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
                                     Versicherungsvertrages zugrunde legt;
                             14.     das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                             15.     die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
                                     die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses
                                     Vertrages zu führen;
                             16.     einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
                                     Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
                                     beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                             17.     Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
                                                                                     Ende der Widerrufsbelehrung

                            Vertragslaufzeit des Vertrages
                            Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in
                            Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.

                            Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
                            Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.
                            Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                            Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich.

                            Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform
                            (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                                                                                   6


                 C1 – Öffentlich

[Seite 13]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)


                            II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung
                            A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
                            Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen
                            Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.

                            Inhaltsübersicht
                            1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
                                   1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                   1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                   1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                   1.4 Folgebeitrag
                                   1.5 Lastschriftverfahren
                                   1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                   1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
                                   1.8 Anpassung des Beitrags


                            2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
                                   2.1 Dauer und Ende des Vertrags
                                   2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
                                   2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen


                            3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
                            Versicherungsfalls
                                   3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                   3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

                            4 Garantien
                                   4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
                                   4.2 GDV-Basis-Garantie
                                   4.3 Arbeitskreisgarantie
                                   4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                                   4.5 Leistungsgarantie
                                   4.6 Marktgarantie


                            5 Weitere Bestimmungen
                                   5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                   5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                   5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                   5.4 Verjährung
                                   5.5 Wechsel des Versicherers
                                   5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   5.7 Anzuwendendes Recht
                                   5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
                                   5.9 Embargobestimmung


                                                                                   7


                 C1 – Öffentlich

[Seite 14]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                            1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
                              1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                   Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
                                   der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

                              1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                   1.2.1 Beitragszahlung
                                         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
                                         vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

                                   1.2.2 Versicherungsperiode
                                         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
                                         ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
                                         der Vertragsdauer.

                              1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                   1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
                                         Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
                                         Bestehen eines Widerrufrechts.

                                         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
                                         einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

                                         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
                                         beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

                                         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                                         Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
                                         Versicherungsscheins zu zahlen

                                   1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
                                         vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.

                                         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
                                         hat.

                                   1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
                                         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1
                                         zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
                                         Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                         in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
                                         auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

                                         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

                              1.4 Folgebeitrag
                                   1.4.1 Fälligkeit
                                         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                         Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

                                         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   1.4.2 Verzug und Schadenersatz
                                         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
                                         Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

                                         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
                                         berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                                                                     8


                 C1 – Öffentlich

[Seite 15]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                   1.4.3 Mahnung
                                         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
                                         dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
                                         bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
                                         Zahlungsaufforderung betragen.

                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
                                        sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
                                        Kündigungsrecht) hinweist.

                                   1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
                                         Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
                                         oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                   1.4.5 Kündigung nach Mahnung
                                         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                         nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
                                         Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

                                        Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
                                        Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
                                        Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

                                   1.4.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung
                                         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
                                         veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
                                         wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

                                        Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen

                                   1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                                         Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des
                                         Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart:
                                        Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer
                                        als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem
                                        sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und
                                        nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
                                        Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder
                                        Betriebs tätig gewesen.
                                        Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
                                        Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden
                                        arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der
                                        Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
                                        Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der
                                        Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen
                                        Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der
                                        dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag
                                        unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
                                        Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom
                                        Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
                                        Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                        selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet
                                        sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein
                                        Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die
                                        Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden
                                        müssen, unverzüglich nachgeholt werden.


                                                                                       9


                 C1 – Öffentlich

[Seite 16]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                        Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und
                                        1.4.5 fort.
                              1.5 Lastschriftverfahren
                                   1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                         Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
                                         Kontos zu sorgen.

                                        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
                                        eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                        Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

                                   1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
                                         Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
                                         Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

                                        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
                                        ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

                                        Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
                                        dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

                              1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                   1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
                                         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
                                         dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

                                   1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
                                   Interesse
                                        1.6.2.1 Widerruf
                                              Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
                                              Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
                                              zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
                                              Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                              Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
                                              beginnt.
                                              Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
                                              Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                              Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

                                       1.6.2.2 Rücktritt
                                             Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
                                             Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                             Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
                                             erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
                                             Geschäftsgebühr zu.

                                       1.6.2.3 Anfechtung
                                             Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
                                             beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

                                       1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                             Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
                                             steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
                                             nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                             Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                             Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
                                             Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer

                                                                                      10


                 C1 – Öffentlich

[Seite 17]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                             Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
                                             ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                             Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
                                             dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
                                             Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                             Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt

                              1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
                                   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
                                   der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die
                                   Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

                              1.8 Anpassung des Beitrags
                                   1.8.1 Allgemeines
                                         Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere
                                         Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.

                                        Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und
                                        den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.

                                   1.8.2 Beitragsanpassungsklausel
                                         Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90%
                                         berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu
                                         vermindern.

                                        Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden
                                        Konzeptes.

                                        Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich
                                        externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der
                                        Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%.

                                        Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt -
                                        vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden
                                        Kalenderjahres herangezogen

                                        Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung
                                        geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.

                                   1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
                                         Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des
                                         Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
                                         eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
                                         dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.

                                        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.


                            2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
                              2.1 Dauer und Ende des Vertrags
                                   2.1.1 Vertragsdauer
                                         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
                                         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
                                         Kündigung zugegangen ist.


                                                                                      11


                 C1 – Öffentlich

[Seite 18]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                   2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
                                         dass es einer Kündigung bedarf.

                                   2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers
                                         Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen
                                         jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom
                                         Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
                                         Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

                                   2.1.5 Kündigung des Versicherers
                                         Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der
                                         Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B.
                                         E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

                                   2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses
                                         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
                                         der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                         Interesses Kenntnis erlangt.

                              2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
                                   2.2.1 Kündigungsrecht
                                         Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn

                                               vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
                                                Umweltschäden geleistet wurde,
                                               der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder
                                               dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
                                                wird.
                                   2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung
                                         Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem
                                         Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
                                         oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

                                   2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung
                                         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
                                         Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
                                         spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

                                        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                                        wirksam.

                              2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                                   2.3.1 Übergang der Versicherung
                                         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
                                         der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages odereines
                                        ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

                                   2.3.2 Kündigung
                                         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
                                         einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
                                         der Veräußerung ausgeübt wird.

                                        Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
                                        laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht


                                                                                    12


                 C1 – Öffentlich

[Seite 19]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                        innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
                                        Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

                                   2.3.3 Beitrag
                                         Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
                                         den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

                                        Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

                                   2.3.4 Anzeigepflichten
                                         Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-
                                         Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.

                                        Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
                                        Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
                                        Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
                                        Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

                                        Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                                        war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
                                        verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
                                        war und er nicht gekündigt hat.


                            3 Anzeigepflichten           bis    zum      Vertragsschluss,         Obliegenheiten         vor     Eintritt    des
                            Versicherungsfalls
                              3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                   3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                                     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                     Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                     gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
                                     Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                     nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.

                                    Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
                                    von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
                                    Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

                                    Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                    verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                    grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

                                   3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
                                        3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
                                        vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
                                        Versicherungsschutz.

                                       Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                       unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

                                       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
                                       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                       angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

                                       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
                                       versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
                                       Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder


                                                                                     13


                 C1 – Öffentlich

[Seite 20]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                       den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                       Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

                                       3.1.2.2 Kündigung
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
                                       schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das
                                       Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                       den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                                       geschlossen hätte.

                                       3.1.2.3 Vertragsänderung
                                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
                                       und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                                       anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                       rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                       werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
                                       Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
                                       Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                       ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                                       auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

                                   3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
                                     Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
                                     Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
                                     Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
                                     Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                                     Recht begründen.

                                   3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers
                                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
                                     er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
                                     die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

                                   3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                     Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
                                     berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

                                   3.1.6. Anfechtung
                                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

                                   3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                     Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
                                     von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
                                     dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
                                     die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

                                   3.1.8. Erweiterte Anerkennung
                                     Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der
                                     Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für
                                     Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                              3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                   3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
                                         Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
                                         innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
                                         beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
                                         weiteres als besonders gefahrdrohend.
                                                                                    14


                 C1 – Öffentlich

[Seite 21]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                   3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
                                        3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
                                         Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
                                         des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
                                         eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

                                        Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                        Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

                                       3.2.2.2 Leistungsfreiheit
                                        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer
                                        von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
                                        Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
                                        des Versicherungsnehmers entspricht.

                                        Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                        Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der
                                        Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
                                        Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                        obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
                                        arglistig verletzt hat.

                            4 Garantien
                              4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
                                   4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
                                         Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen
                                         Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflicht-
                                         versicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des
                                         Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese
                                         neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu
                                         eintretenden Leistungsfälle.

                                        Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.

                                   4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
                                         Werden     im      Laufe   der Versicherungsdauer       für   neue Versicherungsverträge       dieses
                                         Tierhalterhaftpflichtkonzeptes    die    Allgemeinen      Versicherungsbedingungen,       Allgemeinen
                                         Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen
                                         Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der
                                         ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.

                                        Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die
                                        Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung
                                        verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.

                                        Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen
                                        des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.

                                        Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so
                                        besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig
                                        entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen
                                        Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.

                                        Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                        Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem
                                        Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten)
                                        Tarif- und Bedingungswerks angeboten.


                                                                                     15


                 C1 – Öffentlich

[Seite 22]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                              4.2 GDV-Basis-Garantie
                                   Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
                                   liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
                                   Versicherungsbedingungen      zur  Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere   Bedingungen   zu
                                   Umweltrisiken) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband
                                   der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020)
                                   abweichen.

                              4.3 Arbeitskreisgarantie
                                   Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
                                   liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
                                   Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie vereinbarte Besondere Bedingungen
                                   zu Umweltrisiken) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
                                   (Stand Juni 2024) empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist
                                   eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und
                                   Mindestleistungsstandards für die Vermittler.

                              4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                                   4.4.1 Vertragsgrundlagen
                                         Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (Allgemeine Bedingungen, Allgemeine
                                         Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen zur
                                         Umweltrisiken), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

                                   4.4.2 Gegenstand
                                         Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und
                                         die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang.

                                        Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem
                                        Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung
                                        leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht
                                        in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten
                                        Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der
                                        anderweitig bestehenden Versicherung.

                                        Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung
                                        ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
                                        der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig
                                        bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung
                                        der Differenzdeckung.

                                   4.4.3 Ausschlüsse
                                         Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht
                                         erbracht,

                                               wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung
                                                für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.
                                               die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen
                                                Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des
                                                Schadens führt
                                                Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den
                                                anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.

                                        Ist der anderweitige Versicherer infolge
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                               Nichtzahlung der Beiträge,
                                               Obliegenheitsverletzung,
                                               arglistiger Täuschung


                                                                                   16


                 C1 – Öffentlich

[Seite 23]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                        von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des
                                        Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur
                                        insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder
                                        die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.

                                   4.4.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                         Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig
                                         bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.

                                        Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
                                        sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht
                                        oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.

                                        Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im
                                        Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt.

                                        Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen
                                        Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der
                                        Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.

                                        Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von
                                        Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.

                                   4.4.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
                                         Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten
                                         Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen
                                         über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.

                                        Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet.
                                        Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich
                                        mitzuteilen.

                                        Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die
                                        hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass
                                        entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht
                                        wegen Beitragserhöhung.

                              4.5 Leistungsgarantie
                                   4.5.1 Definition
                                         Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers
                                         abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem
                                         Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der
                                         Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen
                                         Vorversicherers gegeben ist.

                                   4.5.2 Voraussetzungen
                                         Voraussetzung hierfür ist, dass

                                                der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
                                                der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen
                                                 Vertrages nicht mehr als drei Monate beträgt.
                                   4.5.3 Grenzen
                                        4.5.3.1 Allgemeine Grenzen
                                              Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                              der „Leistungsgarantie“.
                                              Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine
                                              ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
                                              Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages
                                              wegen
                                                   Nichtzahlung des Beitrags,
                                                                                      17


                 C1 – Öffentlich

[Seite 24]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                                   Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
                                                   arglistiger Täuschung oder Betrug,
                                                   Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls

                                            ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt
                                            wurde.

                                            Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den
                                            Versicherungssummen des Vorvertrags und des vorliegenden Versicherungsvertrags.

                                            Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen,
                                            werden als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw.
                                            ausschließen.

                                            Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen
                                            Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor.

                                            Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern
                                            zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie.

                                            Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen
                                            Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter
                                            Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.

                                       4.5.3.2 Begrenzung für die private Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                        Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der Leistungsgarantie gemäß Ziffer
                                        4.5.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der Leistungsgarantie der pro Schadenfall maximal mögliche
                                        Auszahlungsbetrag zu verstehen.

                                        Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die
                                        Leistungsgarantie nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen
                                        wurden.

                                   4.5.4 Nachweispflicht
                                         Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden.

                                        Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem
                                        Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom
                                        Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich
                                        einzureichen.

                                        Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen
                                        Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die
                                        Anspruchsgrundlage zu nennen.

                                        Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum
                                        Schadenfall bleiben durch die „Leistungsgarantie“ unberührt.

                                   4.5.5 Kündigung
                                         Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese
                                         Leistungsgarantie jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
                                         wirksam.

                                        Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, hat der Versicherungsnehmer das Recht die gesamte
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                        Tierhalterhaftpflichtversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
                                        Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen.


                                                                                    18


                 C1 – Öffentlich

[Seite 25]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                              4.6 Marktgarantie
                                   4.6.1 Gegenstand
                                         Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland
                                         zugelassener Versicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden
                                         Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern
                                         wir für die versicherten Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten
                                         Umfang, wenn

                                               der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der
                                                Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des
                                                betreffenden Versicherers nachweist,
                                               es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalles
                                                aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei
                                                dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre.
                                   4.6.2 Umfang
                                        4.6.2.1 Versicherte Risiken
                                              Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als private
                                              Tierhalter.

                                       4.6.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits)
                                             Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in
                                             diesem Vertrag vereinbarten allgemeinen Versicherungssumme(n) liegt, erhöhen wir unsere
                                             Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen
                                             Höchstleistung des anderen Versicherers.

                                       4.6.2.3 Versicherungssumme
                                             Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns
                                             vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten
                                             Begrenzung der Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

                                       4.6.2.4 Selbstbehalte
                                             Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen
                                             Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des
                                             anderen Versicherers.
                                             Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt
                                             unsere Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes.
                                             Dies gilt nicht, wenn
                                                   der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden
                                                      Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns vereinbart hat
                                                      oder
                                                   dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter
                                                      Zugrundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde.
                                             In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten
                                             Selbstbehaltes.

                                   4.6.3 Ausschlüsse
                                         Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:

                                                   Die Haftpflicht
                                                         aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die
                                                            Haftpflicht aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
                                                         aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                            Wasserfahrzeugen.
                                                   Ansprüche
                                                         aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
                                                         die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen
                                                            gerichtet sind (II B1 Ziffer 3.2).
                                                         soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
                                                                                    19


                 C1 – Öffentlich

[Seite 26]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                                            wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                                                             zurückzuführen sind.
                                                          wegen Vermögensschäden.
                                                    Versicherungsansprüche
                                                          aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 6.1).
                                                          wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).
                                                          welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil
                                                             dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm
                                                             nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die
                                                             Versicherten zusteht, verzichtet.
                                                    Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen.
                                                     Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur
                                                     Vorsorgeversicherung.
                                   4.6.4 Kündigung der Marktgarantie
                                         Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem
                                         Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.

                                        Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

                                        Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
                                        laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

                                   4.6.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                         Mit Beendigung der privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie.


                            5 Weitere Bestimmungen
                              5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

                                    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
                                    kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

                                    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
                                    macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                    Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

                              5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                   5.2.1 Form, zuständige Stelle
                                         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
                                         und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
                                         bestimmt ist.

                                        Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
                                        Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
                                        gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

                                   5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
                                         für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                         eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
                                         Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
                                         Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.


                                                                                     20


                 C1 – Öffentlich

[Seite 27]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                   5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                                         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
                                         abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer
                                         5.1.2 entsprechend Anwendung.

                              5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                   5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters
                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
                                         entgegenzunehmen betreffend
                                              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
                                              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
                                              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
                                                Versicherungsverhältnisses.
                                   5.3.2 Erklärungen des Versicherers
                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
                                         oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

                              5.4 Verjährung
                                   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt
                                   ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                   Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
                                   Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

                                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                    Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                    Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

                                    Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                              5.5 Wechsel des Versicherers
                                   Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer
                                   zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem
                                   Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.

                                    Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach
                                    erfolgtem Wechsel mitzuteilen.

                              5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                   Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich
                                   der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden:


                                            DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                                                 bzw. an:
                                            Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel

                                   5.6.1 Versicherungsombudsmann
                                         Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem
                                         Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
                                         einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
                                         zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.:

                                                                       Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                    Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

                                   5.6.2 Versicherungsaufsicht
                                         Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs-
                                         verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
                                                                                    21


                 C1 – Öffentlich

[Seite 28]
                            A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                        Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
                                        Finanzdienstleistungsaufsicht.

                                                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                         Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                           Graurheindorfer Straße 108
                                                                                   53117 Bonn
                                                                             Telefon: 0800 2 100 500
                                                                           E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                         Internet: https://www.bafin.de

                                        Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

                              5.7 Anzuwendendes Recht
                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                              5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
                                   5.8.1 Klagen gegen den Versicherer
                                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
                                         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige
                                         Niederlassung.

                                        Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
                                        Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
                                        eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                                        Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
                                        Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
                                        ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

                                   5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
                                         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
                                         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

                                        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
                                        sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                        Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
                                        zuständigen Niederlassung.

                              5.9 Embargobestimmung
                                   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
                                   solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                   Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                   entgegenstehen.

                                    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
                                    Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
                                    Rechtsvorschriften entgegenstehen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                     22


                 C1 – Öffentlich

[Seite 29]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)


                            B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten
                            Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
                            Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                            anderes ergibt:

                                   1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen

                            Inhaltsübersicht
                            1 Was ist versichert und was nicht?
                                   1.1 Versichertes Risiko
                                   1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
                                   1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen
                                   1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
                                   1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz

                            2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
                            Versicherten?
                                   2.1 Mitversicherte Personen
                                   2.2 Umfang
                                   2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten

                            3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
                            bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
                                   3.1 Leistung der Versicherung
                                   3.2 Vollmacht des Versicherers
                                   3.3 Begrenzungen der Leistungen

                            4 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters?
                                   4.1 Allgemeines Umweltrisiko
                                   4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
                                   4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                   4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                   4.5 Schäden im Ausland
                                   4.6 Vermögensschäden
                                   4.7 Forderungsausfallrisiko
                                   4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen
                                   4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss
                                   4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
                                   4.11 Be- und Entladeschäden
                                   4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang

                            5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

                                   5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                   5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
                                   5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
                                   Personen
                                   5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
                                   5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                   23


                 C1 – Öffentlich

[Seite 30]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                   5.7 Asbest
                                   5.8 Gentechnik
                                   5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                   5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                   5.11 Übertragung von Krankheiten
                                   5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                   5.13 Strahlen
                                   5.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
                                   5.15 Luft und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                   5.16 Wasserfahrzeuge
                                   5.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

                            6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?

                                   6.1 Erhöhungen und Erweiterungen
                                   6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                   6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall

                            7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?

                            8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                  24


                 C1 – Öffentlich

[Seite 31]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                            1 Was ist versichert und was nicht?
                               1.1 Versichertes Risiko
                                    Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht
                                    gewerbsmäßigen Haltung der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.

                                    Beispiele: Hundehalter, Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel)

                                    Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden.
                                    Ausgenommen sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung
                                    besteht. Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits
                                    Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
                               1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
                                   1.2.1 Allgemeines
                                         Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:

                             Versicherte Risiken      Was fällt darunter?
                              Deckakte                Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres,
                                                      entstehen.
                               Jungtiere              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jungtieren des
                                                      versicherten Muttertiers.

                                                      Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem
                                                      Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem
                                                      Besitz befinden.

                                                      Ältere Welpen/ Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne von Ziffer 6.1 dar und
                                                      müssen zur Beitragsregulierung nach Ziffer 6.2 angemeldet werden.

                               Flurschäden            Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier.
                               Tierische              Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen.
                               Ausscheidungen
                               Verleih/               Schäden durch das versicherte Tier, die während der Dauer der Leihe oder
                               Überlassung            unentgeltlichen Überlassung auftreten.

                               Teilnahme an           Schäden aus privater Teilnahme mit dem versicherten Tier an sportlichen
                               Veranstaltungen        Veranstaltungen wie Rennen, Schauvorführungen und Turnieren sowie aus
                                                      dem dazugehörigen Training.

                                                      Beispiele: Hunderennen, Pferderennen, Dressurreiten

                               Kutsch- und            Mitversichert sind Schäden aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten
                               Schlittenfahrten       einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen.

                                                      Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
                                                      Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde
                                                      Tierhalter        Versicherungsschutz         aus        einem          anderen
                                                      Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
                                                      diesem Vertrag.


                                   1.2.2 Besonderheiten beim Hund
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                             Versicherte Risiken         Was fällt darunter?
                              Teilnahme am               Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am
                              Unterricht einer           Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltliche Erteilung,
                              Hundeschule                entstehen.
                                                         Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen).


                                                                                       25


                 C1 – Öffentlich

[Seite 32]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               Teilnahme am              Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen
                               Hundesport                Training.
                                                         Beispiele: Agility, Dog Dance, Zughundesport, Canicross

                               Führen ohne Leine/        Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne
                               Maulkorb                  Leine oder Maulkorb.
                               Private Nutzung als       Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung
                               Therapiehund              des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.
                                   1.2.3 Besonderheiten beim Pferd
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:

                             Versicherte Risiken         Was fällt darunter?
                              Teilnahme am               Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am
                              Reitunterricht             Reitunterricht oder deren unentgeltliche Erteilung, entstehen.

                               Teilnahme am              Schäden bei Ausübung von Pferdesport sowie aus dem dazugehörigen
                               Pferdesport               Training.
                               Reitbeteiligungen         Schäden aus Reitbeteiligungen sowie unentgeltlichen Verleih an fremde
                               (Fremdreiterrisiko)       Reittiernutzer (Fremdreiterrisiko).

                                                         Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der
                                                         Reittiernutzer Ihnen gegenüber.

                               Reiten oder Führen        Versichert sind Schäden aus dem Führen oder Reiten des versicherten
                               mit ungewöhnlicher        Tieres ohne Zaumzeug oder Sattel sowie gebissloser oder ungewöhnlicher
                               Zäumung                   Zäumung.
                               Private Nutzung als       Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung
                               Therapiepferd             des versicherten Tieres als Therapiepferd.
                               Weidehaltung/             Versichert sind Schäden aus dem Weidegang einschließlich des Hin- und
                               Weiderisiko               Zurückbringens des versicherten Tieres. Mitversichert sind auch Schäden
                                                         aus Offen- oder Laufstallhaltung.

                               1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen
                                    Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden
                                    folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus:

                                    Alano, American Bulldog, American Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeauxdogge,
                                    Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Chinesischer Kampfhund, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,
                                    Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa
                                    Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull-Terrier, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Staffordshire
                                    Bullterrier, Tosa Inu.

                               1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
                                    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                                    eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
                                    ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                                                                  gesetzlicher

                                                                        Haftpflichtbestimmungen

                                                                         privatrechtlichenInhalts

                                    von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis,
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                    als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                    Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

                               1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
                                    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

                                                                                       26


                 C1 – Öffentlich

[Seite 33]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                            auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
                                             Schadensersatz statt der Leistung.
                                            wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
                                            wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
                                             der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
                                            auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
                                            auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
                                            wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                                    Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
                                    den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


                            2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
                            Versicherten?
                               2.1 Mitversicherte Personen
                                   2.1.1 Allgemeines
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

                                                Ihrer Familienangehörigen,
                                                aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
                                                des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft.
                                   2.1.2 Besonderheiten beim Pferd
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

                                                des Fremdreiters/Gastreiters des versicherten Tieres,
                                                der Reitbeteiligung des versicherten Tieres.
                                                 Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes
                                                 gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (auch wenn die Beteiligung in Form von
                                                 Naturalleistungen erbracht wird).

                               2.2 Umfang
                                    Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
                                    Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
                                    (Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

                                    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
                                    Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl
                                    für Sie als auch für die mitversicherte Personen.

                                    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die
                                    Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                                    Personen verantwortlich.

                                    Mitversichert sind auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
                                    Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und
                                    sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.

                               2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
                                   2.3.1 Allgemeines
                                         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche von
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                Ihren Familienangehörigen,
                                                aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,

                                         gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer nur, soweit

                                                es sich um Personenschäden oder

                                                                                         27


                 C1 – Öffentlich

[Seite 34]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                               übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B.
                                                Arbeitgebern und Versicherern
                                         handelt.

                                        Der Ausschluss von Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht.

                                        Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
                                        gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer.

                                        Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs-
                                        schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.

                                   2.3.2 Besonderheiten beim Pferd
                                         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter (z. B. Fremdreiter) oder der Reitbeteiligung gegen-
                                         über Ihnen als Versicherungsnehmer.

                                        Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs-
                                        schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.

                                        Der Ausschluss von Ziffer 5.3 gilt insoweit nicht.


                            3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
                            bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
                               3.1 Leistung der Versicherung
                                    Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:

                             Leistung                          Was fällt darunter?
                             Prüfung der Haftpflichtfrage      Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person
                                                               erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind.
                             Abwehr unberechtigter             Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen
                             Schadensersatzansprüche           Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.

                                                               Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten.
                             Freistellung oder Erstattung      Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten
                             berechtigter Ansprüche            Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den
                                                               erstattungsfähigen Schaden.

                                                               Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die
                                                               Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur
                                                               den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der
                                                               Reparaturkosten den Zeitwert.

                                                               Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich
                                                               eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung.
                                    Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                                    Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch
                                    gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
                                    oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
                                    oder Vergleich bestanden hätte.

                                    Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat
                                    der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                               3.2 Vollmacht des Versicherers
                                   3.2.1 Grundsatz
                                         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
                                         Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben.


                                                                                      28


                 C1 – Öffentlich

[Seite 35]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie,
                                        ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
                                        auf seine Kosten im Namen von Ihnen.

                                   3.2.2 Strafverfahren
                                         Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
                                         Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
                                         Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
                                         gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

                                   3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente
                                         Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
                                         zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

                               3.3 Begrenzungen der Leistungen
                                   3.3.1 Versicherungssumme
                                         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
                                         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

                                        Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag
                                        vereinbarte Versicherungssumme.

                                   3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung
                                         Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für
                                         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
                                         Versicherungssummen begrenzt.

                                   3.3.3 Serienschaden
                                         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                                         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                                         ist, wenn diese

                                               auf derselben Ursache,
                                               auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang,
                                                oder
                                               auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                        beruhen.

                                   3.3.4 Selbstbeteiligung
                                         Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
                                         Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
                                         (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                                         Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
                                         Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt.

                                        Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
                                        Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

                                   3.3.5 Aufwendungen des Versicherers
                                         Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
                                         angerechnet.

                                   3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                         Übersteigen    die  begründeten     Haftpflichtansprüche   aus   einem      Versicherungsfall die
                                         Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
                                         zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.


                                                                                   29


                 C1 – Öffentlich

[Seite 36]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                   3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme
                                         Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
                                         die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
                                         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
                                         Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
                                         vom Versicherer erstattet.

                                        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
                                        Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
                                        Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

                                        Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
                                        Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
                                        nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
                                        sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

                                   3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer
                                         Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
                                         Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der
                                         Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
                                         aufzukommen.


                            4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters?
                            Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Risiken des privaten
                            Tierhalters, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

                            Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
                            Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine
                            Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen.

                               4.1 Allgemeines Umweltrisiko
                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

                                    Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                                    Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
                                    oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.

                                    Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B2 (BB- Umwelt).

                               4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
                                   4.2.1 Abwässer
                                         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden

                                                durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
                                                 ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
                                                als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
                                                 Einleitung in ein Gewässer.

                                   4.2.2 Allmählichkeitsschäden
                                         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der
                                         Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
                                         dergleichen).
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                     30


                 C1 – Öffentlich

[Seite 37]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                   Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen
                                   gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden
                                   Vermögensschäden.

                                   Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:

                             Versicherte Risiken                  Was fällt darunter?
                             4.3.1 Schäden an                     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                             unbeweglichen Sachen                 von versicherten Tieren wegen Schäden ausschließlich an
                             (Immobilien)                              Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten
                                                                          Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
                                                                          geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen, Zügen oder
                                                                          Grundstücken sowie an zur Haltung oder Hütung
                                                                          genutzten Räumen, Stallungen, Reithallen oder
                                                                          Weiden
                                                                       dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten
                                                                          Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem
                                                                          gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
                                                                          Grundstück fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune,
                                                                          Bäume, Schwimmbecken, gemauerten Grillanlagen).

                                                                  Beispiel: Ihr Hund stößt einen Gegenstand um, der das Parkett
                                                                  beschädigt.

                               4.3.2 Schäden an                   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                               Einrichtungsgegenständen           von versicherten Tieren wegen Schäden an beweglichen
                                                                  Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr)
                                                                  von
                                                                       gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
                                                                          Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotel-
                                                                          zimmern
                                                                       zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
                                                                          gepachteten oder geleasten sonstigen Unterkünften.

                                                                   Beispiel: Ihr Hund beschädigt die Stehlampe in einem
                                                                   Hotelzimmer.

                               4.3.3 Schäden an sonstigen         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                               beweglichen Sachen                 von versicherten Tieren wegen Schäden an fremden
                                                                  beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet,
                                                                  gepachtet, geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines
                                                                  besonderen Verwahrungsvertrages sind.

                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Kraftfahr-
                                                                  zeugen oder Kraftfahrzeuganhängern.

                                                                  Beispiel: Sie mieten für Ihren Hund eine Transportbox oder für
                                                                  Ihr Pferd einen Sattel. Ihr Tier verursacht an dem Gegenstand
                                                                  einen Schaden.

                                                                  Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,-                Euro    je
                                                                  Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

                               4.3.4 Schäden an geliehenen        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                                                                  von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeugen,
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                               Kraftfahrzeugen
                                                                  die zu privaten Zwecken geliehen wurden.

                                                                  Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,-                Euro    je
                                                                  Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

                                                                  Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst.
                                                                                  31


                 C1 – Öffentlich

[Seite 38]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               4.3.5 Schäden an Kraftfahrzeug-      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                               Anhängern                            von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeug-
                                                                    Anhängern, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
                                                                    geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen
                                                                    Verwahrungsvertrages sind.
                                                                    Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall
                                                                    und Versicherungsjahr begrenzt.


                                   4.3.5 Ausschlüsse Mietsachschäden
                                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

                                               Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, sowie Schäden, die im Zusammenhang
                                                mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren).
                                               Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                                                Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                               Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
                                               Schäden infolge von Schimmelbildung.
                               4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                    Versichert ist – abweichend von Ziffer 5.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
                                    werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
                                    und Kraftfahrzeug-Anhängern:

                                               nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                                                eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                                               Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                               selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                                                Höchstgeschwindigkeit;
                                               Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen
                                                und Plätzen verkehren;
                                               alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;
                                               Strand- Land- und Eissegler.
                                    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                                    Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
                                    das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet,
                                    dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

                                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
                                    Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer
                                    benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

                                    Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8.

                               4.5 Schäden im Ausland
                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
                                    wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch
                                    Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.

                                    Hat die versicherte Person bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine
                                    Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der
                                    Versicherer Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 150.000,- Euro zur Verfügung.

                                    Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                    Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag
                                    zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
                                    versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

                                    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
                                    Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                                     32


                 C1 – Öffentlich

[Seite 39]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                    Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
                                    Geldinstitut angewiesen ist.

                               4.6 Vermögensschäden
                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                    Sachschäden entstanden sind.

                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                                               durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
                                                hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
                                               aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
                                               aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
                                               aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
                                               aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
                                               aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                                                Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                                                Unterschlagung.
                                               aus Rationalisierung und Automatisierung.
                                               aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                                                Wettbewerbsrechts.
                                               aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
                                               aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                                                Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
                                                Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
                                               aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                                                oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
                                               aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,
                                               aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
                               4.7 Forderungsausfallrisiko
                                   4.7.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                                         Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der
                                         Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen
                                         dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz
                                         oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
                                         schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
                                         gescheitert ist.

                                        Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
                                        Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                        privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

                                        Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
                                        Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene
                                        Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.

                                        Beispiel: Sie werden von einem fremden Hund gebissen. Der Halter des Hundes ist nicht versichert und
                                        kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.

                                        Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
                                        Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
                                        besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
                                        beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                        Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 5.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
                                        Eigenschaft des Schädigers als Privatperson, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
                                        herbeigeführt hat.


                                                                                    33


                 C1 – Öffentlich

[Seite 40]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                   4.7.2 Leistungsvoraussetzungen
                                         Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
                                         leistungspflichtig, wenn

                                               die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
                                                ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
                                                Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
                                                Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
                                                vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
                                                Titel bestanden hätte.
                                               der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
                                                Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
                                                             eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                                                             eine        Zwangsvollstreckung      aussichtslos      erscheint,     da     der
                                                                schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
                                                                Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
                                                                oder
                                                             ein      gegen    den     schadensersatzpflichtigen    Dritten    durchgeführtes
                                                                Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
                                                                Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
                                         und
                                               an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
                                                Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
                                                Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
                                                auf den Versicherer mitzuwirken.
                                   4.7.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                         Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

                                        Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
                                        Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
                                        auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen
                                        erstreckt.

                                        Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                        genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-
                                        Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

                                   4.7.4 Räumlicher Geltungsbereich
                                         Versicherungsschutz     besteht     für   Schadensersatzansprüche   aufgrund             gesetzlicher
                                         Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit          eingetretenen
                                         Schadenereignissen eintreten.

                                   4.7.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
                                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

                                               Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
                                               Immobilien,
                                               Tieren,
                                               Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
                                                oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
                                        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

                                            
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
                                               Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
                                               Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
                                                Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
                                               Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                                             ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens-
                                                                versicherer des Versicherungsnehmers) oder
                                                                                    34


                 C1 – Öffentlich

[Seite 41]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                                              ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
                                                               erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
                                                               oder ähnliche von Dritten handelt.
                               4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen
                                   Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier durch

                                          Aufnahme eines Giftköders oder sonstigen Köder mit verletzendem Inhalt (z. B. Metallgegenstände),
                                          eine unbekannte Person widerrechtlich (z. B. sog. “Pferderipper“)

                                   verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar
                                   vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung und Beseitigung
                                   des Tieres.

                                   Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des
                                   Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.

                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihr Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden
                                   kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.

                                   Der Versicherer ist gegenüber Ihnen nur dann leistungspflichtig, wenn

                                         Sie aufgrund dessen eine Strafanzeige gestellt haben und
                                         das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
                                          vorliegt.
                                   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

                                   Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer oder Tierkrankenversicherer)
                                   keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.

                                   Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.

                               4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss
                                   Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier in Deutschland durch Wolfsriss verletzt oder getötet, ersetzt
                                   der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis
                                   bestehenden Wert des Tieres und die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres.

                                   Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des
                                   Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.

                                   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.

                                   Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.

                               4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
                                   Der Versicherer übernimmt die Ihnen entstehenden Such-, Rettungs- und Bergungskosten für das
                                   versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn das Tier
                                   entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder aufgetaucht ist.

                                   Beispiel: Ihr Tier verläuft sich und kann sich an einem Steilhang nicht mehr sicher fortbewegen. Ein
                                   Bergungsunternehmen rettet Ihr Tier.
                                   Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

                               4.11 Be- und Entladeschäden
                                    Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Be- und
                                    Entladen der versicherten Tiere verursacht werden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   Beispiel: Ihr Tier springt beim Abladen aus dem Fahrzeug oder von einem Anhänger und stößt gegen ein
                                   fremdes Fahrzeug.
                                   Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

                                   Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst.

                                                                                   35


                 C1 – Öffentlich

[Seite 42]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang
                                    Ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter sowie Tierhüter aus Nutzung der versicherten Tiere für eine
                                    selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen mitversichert.

                                    Beispiel: Sie nutzen Ihr Tier für eine nachfolgend aufgezählte Tätigkeit und das Tier verursacht dabei einen
                                    Schaden. Schäden, die Sie selbst bei dieser Tätigkeit verursachen sind dagegen nicht versichert.

                                    Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro
                                    nicht überschritten wird. Maßgeblich ist die Summe aller Tätigkeiten. Wird der Gesamtumsatz im
                                    vorangegangenen Versicherungsjahr überschritten oder voraussichtlich im laufenden Versicherungsjahr bei
                                    einer zeitanteilmäßigen Vorausberechnung überschritten, entfällt die Mitversicherung vollständig.

                                    Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer, Vereins- oder Betriebs-
                                    haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine
                                    Leistungspflicht bestreitet.

                                    Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist das Produkthaftpflichtrisiko aus hergestellten und/oder
                                    gehandelten Produkten.

                                   4.12.1 Besonderheiten beim Hund
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten:

                             Versicherte Risiken         Was fällt darunter?
                              4.12.1.1                   Schäden aus der Nutzung des versicherten Hundes im Rahmen der
                              Hundetraining              Tätigkeit als Hundetrainer. Versichert sind:
                                                              Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis
                                                              Durchführung, Leitung und/ oder Beaufsichtigung von
                                                                 Veranstaltungen, wie Turnieren, Prüfungen, Umzüge
                                                              Durchführung, Leitung und/oder Beaufsichtigung von Hunde-
                                                                 ausflügen inkl. Aufenthalt/ Übernachtung in Unterkünften;
                                                              Verwendung von Übungsgeräten
                                                              geführte Wanderungen.

                                                         Beispiel: Sie verwenden Ihr Hund als Trainingshund in der Welpenschule
                                                         oder für geführte Spaziergänge. Ihr Hund beißt eine andere Person, die
                                                         sich verletzt.

                               4.12.1.2                  Schäden aus dem Einsatz des versicherten Hundes zu therapeutischen
                               Therapiehund              Zwecken bzw. als Therapiehund.

                                                         Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen,
                                                         Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern

                               4.12.1.3                  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter,
                               Hundesitting              insbesondere aus
                                                              Hundesitting zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des
                                                                 Halters oder
                                                              Pflege, Beschäftigung und Bewegen der gehüteten Tiere.

                                                         Schäden an den gehüteten Hunden sind mitversichert.

                                   4.12.2 Besonderheiten beim Pferd
                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten:
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                             Versicherte Risiken         Was fällt darunter?
                              4.12.2.1 Ritte und         Schäden, die das versicherte Pferd während der Leihe oder Vermietung
                              Kutschfahrten              der für Ritte oder Kutschfahrten (auch Mitnahme von Personen in der
                                                         Kutsche), verursacht.


                                                                                       36


                 C1 – Öffentlich

[Seite 43]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               4.12.2.2 Tätigkeit als   Schäden aus der Nutzung des versicherten Pferdes im Rahmen der
                               Reitlehrer mit den       Tätigkeit als Reitlehrer. Versichert sind:
                               versicherten Tieren           Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis sowie die Aufsicht
                                                                über die Reitschüler
                                                                Beispiele: Bodenarbeit, Fahrunterricht für Kutschen/ Fuhrwerke,
                                                                Longen-Unterricht, Voltigieren
                                                             Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Veranstaltungen,
                                                                Beispiele: Turniere, Prüfungen, Umzüge
                                                             Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen
                                                                inklusive Aufenthaltes/ Übernachtung in Unterkünften
                                                             Verwendung von Übungsgeräten
                                                             geführte Ausritte.

                                                        Beispiel: Sie verwenden Ihr Pferd als Reitschulpferd. Ihr Pferd wirft einen
                                                        Schüler ab, der sich verletzt.

                               4.12.2.3 Nutzung als     Schäden aus dem Einsatz des versicherten Pferdes zu therapeutischen
                               Schul- oder              Zwecken.
                               Therapiepferd
                                                        Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen,
                                                        Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern

                               4.12.2.4 Tätigkeit als   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter,
                               Pferdesitter             insbesondere aus
                                                             “Pferdesitting“ zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des
                                                                Halters
                                                             Koppeldienste
                                                             die Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der gehüteten Tiere.

                                                        Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert.

                               4.12.2.5                 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Bereiter,
                               Beritt fremder           insbesondere aus
                               Pferde                        dem Hüten in Obhut genommener Berittpferde
                                                             dem Beritt und der Ausbildung der Pferde
                                                             der Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der in Beritt
                                                                genommenen Pferde
                                                             dem Vorstellen der Pferde auf Turnieren oder ähnlichen.

                                                        Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert. Ebenfalls
                                                        mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Hilfspersonen.


                            5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
                            folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:

                             Ausschlüsse                        Was fällt darunter?
                                5.1 Vorsätzlich                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
                                herbeigeführte Schäden          den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

                                5.2 Kenntnis der                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                Mangelhaftigkeit oder           den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
                                Schädlichkeit von               deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                Erzeugnissen, Arbeiten                Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                und sonstigen Leistungen              Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                erbracht haben.
                                                                Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

                                                                                      37


                 C1 – Öffentlich

[Seite 44]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                5.3 Ansprüche der              Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                Versicherten untereinander         Von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten Personen
                                                                      gegen die mitversicherten Personen,
                                                                   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
                                                                      Versicherungsvertrages,
                                                                   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
                                                                      Versicherungsvertrages.

                                                               Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
                                                               Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
                                                               häuslicher Gemeinschaft leben.

                                5.4 Schadenfälle von           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                Angehörigen des                    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
                                Versicherungsnehmers                  häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
                                und von wirtschaftlich                Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
                                verbundenen Personen                  Als Angehörige gelten
                                                                           Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
                                                                              Lebenspartnerschaftsgesetzes                oder
                                                                              vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
                                                                              anderer Staaten,
                                                                           Eltern und Kinder,
                                                                           Adoptiveltern und -kinder,
                                                                           Schwiegereltern und -kinder,
                                                                           Stiefeltern und -kinder,
                                                                           Großeltern und Enkel,
                                                                           Geschwister sowie
                                                                           Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
                                                                              familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
                                                                              Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                                                                              verbunden sind).
                                                                   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
                                                                      Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
                                                                      oder betreute Person ist.
                                                                   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
                                                                      Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
                                                                      oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
                                                                      Verein ist.
                                                                   von      seinen    unbeschränkt      persönlich haftenden
                                                                      Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                      Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
                                                                      Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
                                                                   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                      eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
                                                                   von         seinen      Liquidatoren,     Zwangs-      und
                                                                      Insolvenzverwaltern.

                                                               Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
                                                               Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
                                                               häuslicher Gemeinschaft leben.

                                5.5 Leasing, Pacht, Leihe,     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden
                                verbotene Eigenmacht,          Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                besonderer                     wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter
                                                               diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                Verwahrungsvertrag
                                                               Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                                                               Verwahrungsvertrags sind.
                                5.6 Schäden an                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
                                hergestellten oder             hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                gelieferten Sachen,            Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung


                                                                                   38


                 C1 – Öffentlich

[Seite 45]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                Arbeiten und sonstigen         liegenden Ursache       und   alle   sich   daraus   ergebenden
                                Leistungen                     Vermögensschäden.

                                                               Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
                                                               mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
                                                               Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
                                                               Sache oder Leistung führt.

                                                               Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
                                                               Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
                                                               Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
                                                               sonstigen Leistungen übernommen haben.

                                5.7 Asbest                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
                                                               asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

                                5.8 Gentechnik                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
                                                               zurückzuführen sind, auf
                                                                    gentechnische Arbeiten,
                                                                    gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                    Erzeugnisse, die
                                                                           Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                           aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
                                                                              wurden.

                                5.9 Persönlichkeits- und       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                  aus
                                Namensrechtsverletzungen       Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

                                5.10 Anfeindungen,             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
                                Schikane, Belästigung und      Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
                                sonstige Diskriminierung       Diskriminierungen.

                                5.11 Übertragung von           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                Krankheiten                        Personenschäden, die aus der Übertragung einer
                                                                      Krankheit von Ihnen resultieren,
                                                                   Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden,
                                                                      gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

                                                               In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen,
                                                               dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.

                                5.12 Senkungen,                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich
                                Erdrutschungen,                daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                Überschwemmungen                    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                                                    Überschwemmungen            stehender   oder     fließender
                                                                       Gewässer.
                                5.13 Strahlen                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
                                                               unmittelbarem      oder    mittelbarem    Zusammenhang        mit
                                                               energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von
                                                               radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

                                5.14 Kraft-, Luft-,            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
                                Wasserfahrzeuge und            Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
                                Kraftfahrzeuganhänger          Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
                                                               des Fahrzeugs verursacht werden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                               Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-) Haftpflichtversicherung
                                                               abgeschlossen werden.


                                                                                  39


                 C1 – Öffentlich

[Seite 46]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                                5.15 Schäden im                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
                                Zusammenhang mit der             Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
                                Übertragung                      Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
                                elektronischer Daten                 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
                                                                         Veränderung von Daten,
                                                                     Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                                                     Störung des Zugangs zum elektronischen
                                                                         Datenaustausch,
                                                                     Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


                            6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
                               6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken
                                    Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht

                                               aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
                                                 für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
                                                     Wasserfahrzeugen sowie
                                                 für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
                                               aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
                                                unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
                                                von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
                               6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                   6.2.1 Grundsatz
                                         Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
                                         des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

                                        Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
                                        anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die
                                        rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                        Entstehung.

                                        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass
                                        das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
                                        dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

                                        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
                                        eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
                                        Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                        Entstehung.

                                   6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
                                         Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer
                                         6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für
                                         Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.

                                   6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung
                                         Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                                            
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
                                                soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                               Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                               Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                               Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
                                                Versicherungsverträgen zu versichern sind;
                                               Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
                                                                                      40


                 C1 – Öffentlich

[Seite 47]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                               6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
                                    Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
                                    nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für

                                           mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
                                           mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,
                                           mitversicherte Kinder.

                                    Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
                                    beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


                            7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
                            Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

                             Obliegenheiten                 Was fällt darunter?
                             Anzeige des                    Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche
                             Versicherungsfalls             anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
                                                            erhoben worden sind.

                                                            Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend
                                                            gemacht werden.
                             Mögliche und zumutbare         Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                             Abwendung sowie                Schadens zu sorgen.
                             Minderung des Schadens
                                                            Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen
                                                            sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

                                                            Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                                                            unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem
                                                            Ermessen zu handeln.
                             Auskunft- und                  Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
                             Aufklärungsobliegenheit        Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und
                                                            -regulierung unterstützen.
                                                            Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
                                                            des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
                                                            angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                             Besondere Mitteilungs-         Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                             und                            Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit
                             Mitwirkungsobliegenheiten      verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

                                                            Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch
                                                            begründenden      Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
                                                            eingeleitet wird.

                                                            Gegen      einen  Mahnbescheid   oder  eine   Verfügung von
                                                            Verwaltungsbehörden        auf Schadensersatz    muss   der
                                                            Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
                                                            erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
                                                            Versicherers bedarf es nicht.

                                                            Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
                                                            haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
                                                            Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                            einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht
                                                            sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                                                            Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                                                                    41


                 C1 – Öffentlich

[Seite 48]
                            II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)

                            8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                            Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
                            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
                            zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

                            Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
                            Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
                            (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

                            Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
                            verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
                            für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
                            Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                      42


                 C1 – Öffentlich

[Seite 49]
                            II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)


                            B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
                            Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der
                            Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein.

                            Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                            anderes ergibt:

                                   1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                   2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung

                            Inhaltsübersicht
                            1 Was ist versichert?
                                   1.1 Gewässerschäden
                                   1.2 Umweltschaden

                            2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                   43


                 C1 – Öffentlich

[Seite 50]
                            II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)

                            1 Was ist versichert?
                            Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
                            Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen.

                            Zur Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
                            Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.1.
                               1.1 Gewässerschäden
                                   1.1.1 Definition Gewässerschaden
                                         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
                                         Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                         (Gewässerschaden).

                                   1.1.2 Umfang
                                         Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

                                        Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
                                        Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
                                        Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
                                        Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt.

                                        Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
                                        Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).

                                   1.1.3 Rettungskosten
                                         Der Versicherer übernimmt
                                              Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
                                                Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
                                              außergerichtliche Gutachterkosten.
                                         Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
                                         Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.

                                        Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
                                        auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
                                        Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                                        Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
                                        des Versicherers.
                                   1.1.4 Ausschlüsse
                                        1.1.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
                                              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
                                              haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
                                              gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                                              abweichen.
                                              II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

                                       1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                  die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                                                    Generalstreik, illegalem Streik oder
                                                  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                                             beruhen.

                               1.2 Umweltschaden
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                   1.2.1 Definition Umweltschaden
                                         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
                                              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                              Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                              Schädigung des Bodens.

                                                                                    44


                 C1 – Öffentlich

[Seite 51]
                            II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)

                                   1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                         Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
                                         rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
                                         während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
                                               die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
                                                  Umwelt gelangt sind oder
                                               die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
                                         Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
                                         ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
                                         Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
                                         wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
                                         und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

                                        Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
                                        Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
                                        diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

                                   1.2.3 Ausland
                                         Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                         (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

                                   1.2.4 Ausschlüsse
                                        1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
                                              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
                                              haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
                                              gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                                              abweichen.
                                              II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

                                       1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                                                    Umwelt entstehen.
                                                 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                                                    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                                                    können.

                            2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,- Euro und stellt gleichzeitig die
                            Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                    45


                 C1 – Öffentlich

[Seite 52]
                            II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)

                            B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
                            Die nachfolgenden Bestimmungen gelten bei Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer
                            Dokumentation im Versicherungsschein für den gesamten Teil B.

                            Inhaltsübersicht
                            1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?

                            2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?

                                   2.1 Abtretungsverbot
                                   2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                   2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                  46


                 C1 – Öffentlich

[Seite 53]
                            II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)

                            1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
                            Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B2 gleichermaßen.

                            2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
                               2.1 Abtretungsverbot
                                    Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
                                    weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

                               2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                    Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten
                                    Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
                                    Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                    Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
                                    Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
                                    festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
                                    dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

                                    Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
                                    Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
                                    jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
                                    Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem
                                    Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden
                                    berücksichtigt.

                                    Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
                                    den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
                                    gestellten Beitrag, verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
                                    statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
                                    innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

                                    Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
                                    für mehrere Jahre.

                               2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                                   2.2.1 Gegenstand
                                         Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
                                         Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
                                         unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

                                   2.2.2 Verfahren / Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung
                                         Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
                                         welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
                                         zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
                                         vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
                                         nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

                                        Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                                        Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

                                        Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
                                        Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

                                   2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                         Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
                                         Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
                                         (Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird dem Versicherungsnehmer mit der
                                         nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.


                                                                                     47


                 C1 – Öffentlich

[Seite 54]
                            II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)

                                        Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
                                        Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
                                        diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um
                                        den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
                                        unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht
                                        überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

                                   2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung
                                         Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
                                         Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

                                   2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht
                                         Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der
                                         Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
                                         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
                                         jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

                                        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                        Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
                                        Beitragserhöhung zugehen.

                                        Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
DC/THV/P02029/2025/02/V03


                                                                                    48


                 C1 – Öffentlich
```

