# Helvetia Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Hund): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-helvetia-tierhalter-hv.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-helvetia-tierhalter-hv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV, PL-TierHV-1510)](https://www.helvetia.com/content/etc/os/de/customerinformation_aa/vvg/2016/09_2016/Haftpflichtversicherung/Tierhalterhaftpflicht/PL-TierHV-1510.pdf), Fassung AVB TierhalterHV PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.5.1, Seite 6 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall | A1-5.3, Seite 4 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen | A1-2.1, Seite 3 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind | A1-6.4.1, Seite 6 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind oder bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. | A1-6.4.1, Seite 6 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 10 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter sowie der Mithalter des/der im Versicherungsschein genannten Tieres/Tiere. | A1-1, Seite 3 |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | als Halter von Welpen in Obhut der Hündin bis zu zwölf Monate nach der Geburt; | A1-6.7 (1), Seite 7 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | aus der privaten Nutzung des Tieres zu therapeutischen Zwecken | A1-6.6 (4), Seite 7 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A1-1, Seite 3 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern). | A1-6.7 (2), Seite 7 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft, | A1-2.1, Seite 3 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft, | A1-2.1, Seite 3 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | ja, bis zur Deckungssumme | Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz ... auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter | A1-2.1, Seite 3 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben | A1-7.4 (1), Seite 8 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses | A1-3.1, Seite 3 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses | A1-3.1, Seite 3 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | durch gewollten und ungewollten Deckakt. | A1-6.6 (1), Seite 7 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | durch gewollten und ungewollten Deckakt. | A1-6.6 (1), Seite 7 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | ja, bis zur Deckungssumme | aus Flurschäden. | A1-6.6 (3), Seite 7 |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | Schäden an und im geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeug. | A1-6.3.1.6, Seite 6 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme für Umweltschäden nach A2-2 beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. | A2-2.4, Seite 13 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis 1 Mio. € | Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden beträgt | A1-6.3.1.1, Seite 5 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Versicherungssumme für Mietsachschäden anlässlich von Reisen | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, dem Zerstören oder Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 15.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | an geliehenen oder gemieteten Transportmitteln für den Hund (z.B. Hundebox). | A1-6.3.1.4, Seite 5 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | ja, bis zur Deckungssumme | durch tierische Ausscheidungen. | A1-6.6 (2), Seite 7 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | ja | Hundelehrgängen- und prüfungen | A1-6.7 (2), Seite 7 |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | ja | Agility, Dog-Dance und Flyball einschließlich deren Vorbereitungen und Trainings. | A1-6.7 (2), Seite 7 |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb, sofern hierdurch keine behördlichen Auflagen verletzt werden. | A1-6.7 (3), Seite 7 |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | ja | aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb, sofern hierdurch keine behördlichen Auflagen verletzt werden. | A1-6.7 (3), Seite 7 |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nicht geregelt |  |  |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Tier von einem Dritten geschädigt wird | A3-1.1, Seite 13 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche | A1-4.1, Seite 4 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A1-4.3, Seite 4 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer | A1-4.1, Seite 4 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung | A(GB)-3.5, Seite 17 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A1-7.1, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV, PL-TierHV-1510)

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[Seite 1]
 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
 Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV)                                                                        PL-TierHV-1510
 Stand: 01.10.2015
Inhaltsverzeichnis

Teil A                                                                           A1-7.3        Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Tierhalterhaftpflichtrisiko                                       A1-7.4        Versicherungsfälle von Angehörigen des Versi-
                                                                                               cherungsnehmers und von wirtschaftlich verbun-
A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                                            denen Personen
             (versichertes Risiko)
                                                                                 A1-7.5        Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und                                        besonderer Verwahrungsvertrag
             zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versi-
             cherungsnehmer und mitversicherten Personen)                        A1-7.6        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa-
                                                                                               chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                 A1-7.7        Asbest
A1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
             Versicherers                                                        A1-7.8        Gentechnik

A1-5         Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-                        A1-7.9        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
             me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
             Selbstbehalt)                                                       A1-7.10       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
                                                                                               Diskriminierung
A1-6         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
             privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risiko-                  A1-7.11       Übertragung von Krankheiten
             begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                 A1-7.12       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmun-
A1-6.1       Allgemeines Umweltrisiko                                                          gen

A1-6.2       Abwässer                                                            A1-7.13       Strahlen

A1-6.3       Schäden an gemieteten Sachen                                        A1-7.14       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
             (Mietsachschäden)
                                                                                 A1-7.15       Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-6.4       Schäden im Ausland
                                                                                 A1-7.16       Wasserfahrzeuge
A1-6.5       Vermögensschäden
                                                                                 A1-7.17       Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A1-6.6       Sonstige Besondere Regelungen zur Tierhalter-                                     elektronischer Daten
             Haftpflichtversicherung (allgemein)
                                                                                 A1-8          Veränderungen des versicherten Risikos
A1-6.7       Besondere Regelungen zur Tierhalter-                                              (Erhöhungen und Erweiterungen)
             Haftpflichtversicherung für Hunde
                                                                                 A1-9          Neu hinzukommende Risiken
A1-6.8       Besondere Regelungen zur Tierhalter-                                              (Vorsorgeversicherung)
             Haftpflichtversicherung für Reit- und Zugtiere
                                                                                 A1-10         Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung
A1-6.9       Besserstellung gegenüber den GDV-                                                 nach dem Tod des Versicherungsnehmers
             Musterbedingungen
                                                                                 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A1-6.10      Besserstellung gegenüber den Empfehlungen des
             Arbeitskreises Beratungsprozesse                                    A2-1          Gewässerschäden

A1-7         Allgemeine Ausschlüsse                                              A2-2          Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                 Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
             von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leis-                      A3-1          Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
             tungen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. • T +49 (0)69 1332-0
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck
Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039

PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                                                              Seite1 von 18

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A3-2      Leistungsvoraussetzungen                               Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung                    A(GB)-1   Abtretungsverbot

A3-4      Räumlicher Geltungsbereich                             A(GB)-2   Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                           Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus-
          fallrisiko                                             A(GB)-3   Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
                                                                           Prämienangleichung
A3-6      Rechtschutzversicherung als Ergänzung zur For-
          derungsausfalldeckung                                  A(GB)-4   Schiedsgerichtsvereinbarungen
                                                                           (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

    -    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter.
    -    Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi-
         ken).
    -    Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung, zur
Prämienangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.


Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

    -    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Prämienzahlung.
    -    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
    -    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.


Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext und der Versicherungsschein.
.


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                                     Seite 2 von 18

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Abschnitt A1 –Tierhalterhaftpflichtrisiko                     A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag
                                                                       darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                       Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
          (versichertes Risiko)                                        wohl der Versicherungsnehmer als auch die
                                                                       mitversicherten Personen verantwortlich.
          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
          Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des        A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
          Versicherungsnehmers als Halter sowie der
          Mithalter des/der im Versicherungsschein ge-        A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
          nannten Tieres/Tiere.                                        der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-
                                                                       rend der Wirksamkeit der Versicherung einge-
          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht             tretenen Schadenereignisses (Versicherungs-
          des Versicherungsnehmers als Halter von                      fall), das einen Personen-, Sach- oder sich da-
          Jagdhunden, wenn bereits Versicherungs-                      raus ergebenden Vermögensschaden zur Fol-
          schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung                ge hatte, aufgrund
          besteht.
                                                                             gesetzlicher
A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen                       Haftpflichtbestimmungen
          und zum Verhältnis zwischen den Versi-                       privatrechtlichen Inhalts
          cherten (Versicherungsnehmer und mitver-
          sicherten Personen)                                          von einem Dritten auf Schadensersatz in An-
                                                                       spruch genommen wird.
A1-2.1    Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
          pflicht                                                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen
                                                                       Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          -    der Familienangehörigen des Versiche-                   entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
               rungsnehmers,                                           denverursachung, die zum Schadenereignis
                                                                       geführt hat, kommt es nicht an.
          -    aller sonstigen mit dem Versicherungs-
               nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben-       A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü-
               den Personen,                                           che, auch wenn es sich um gesetzliche An-
                                                                       sprüche handelt,
          -    des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters
               und/oder Fremdreiters in dieser Eigen-                  (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfül-
               schaft,                                                     lung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Min-
                                                                           derung, auf Schadensersatz statt der Leis-
          -    der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung                    tung;
               (Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer
               angelegte Rechtsverhältnisse über die re-               (2) wegen Schäden, die verursacht werden,
               gelmäßige Benutzung des versicherten                        um die Nacherfüllung durchführen zu kön-
               Reitpferdes gegen Beteiligung an den Un-                    nen;
               terhaltskosten).
                                                                       (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver-
          Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz                     tragsgegenstandes oder wegen des Aus-
          auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter                    bleibens des mit der Vertragsleistung ge-
          und Reitbeteiligten gegen den Versicherungs-                     schuldeten Erfolges;
          nehmer, sowie etwaige übergangsfähige Re-
          gressansprüche von Sozialversicherungsträ-                   (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im
          gern, privaten Krankenversicherungsträgern,                      Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
          öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen                     erfüllung;
          Personenschäden.
                                                                       (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
A1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden                       Verzögerung der Leistung;
          Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-
          cherten Personen entsprechend anzuwenden.                    (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
          Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die                    tretender Ersatzleistungen.
          Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
          Risiko nur für eine mitversicherte Person ent-      A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü-
          steht.                                                       che, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
                                                                       Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
A1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen                     der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
          für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in                   rungsnehmers hinausgehen.
          der Person des Versicherungsnehmers oder
          einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt    A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht
          der Versicherungsschutz sowohl für den Versi-                des Versicherers
          cherungsnehmer als auch für die mitversicher-
          ten Personen.                                       A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst


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          -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,                      Personen erstreckt.

          -    die Abwehr unberechtigter Schadenser-         A1-5.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versi-
               satzansprüche und                                      cherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                                                                      als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
          -    die Freistellung des Versicherungsneh-                 im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
               mers von berechtigten Schadensersatz-                  fälle eingetreten ist, wenn diese
               verpflichtungen.
                                                                      -   auf derselben Ursache,
          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
          dann, wenn der Versicherungsnehmer auf-                     -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
          grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-                  sondere sachlichem und zeitlichem, Zu-
          kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi-                      sammenhang
          gung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
          durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver-                     oder
          gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
          Zustimmung des Versicherers abgegeben oder                  -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen
          geschlossen worden sind, binden den Versi-                      Mängeln
          cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
          Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                beruhen.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versi-     A1-5.3   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche-
          cherungsnehmers mit bindender Wirkung für                   rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an
          den Versicherer festgestellt, hat der Versiche-             der Entschädigungsleistung des Versicherers
          rer den Versicherungsnehmer binnen zwei                     mit einem im Versicherungsschein festgelegten
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustel-                 Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begrün-
          len.                                                        deten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
                                                                      cherungsfall die Versicherungssumme über-
A1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur            steigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der
          Abwicklung des Schadens oder Abwehr der                     begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig er-                      A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
          scheinenden Erklärungen im Namen des Ver-
          sicherungsnehmers abzugeben.                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
                                                                      bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem                Höhe den Selbstbehalt nicht übersteigt, zur
          Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche                   Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver-                 sprüche verpflichtet.
          sicherer bevollmächtigt, den Prozess zu füh-
          ren. Der Versicherer führt dann den Rechts-        A1-5.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kos-
          streit auf seine Kosten im Namen des Versi-                 ten werden nicht auf die Versicherungssum-
          cherungsnehmers.                                            men angerechnet.

A1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines           A1-5.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtan-
          Schadensereignisses, das einen unter den                    sprüche aus einem Versicherungsfall die Ver-
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-                sicherungssumme, trägt der Versicherer die
          spruch zur Folge haben kann, die Bestellung                 Prozesskosten im Verhältnis der Versiche-
          eines Verteidigers für den Versicherungsneh-                rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprü-
          mer von dem Versicherer gewünscht oder ge-                  che.
          nehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
          ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders         A1-5.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä-
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.               digten Rentenzahlungen zu leisten und über-
                                                                      steigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
A1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine                   rungssumme oder den nach Abzug etwaiger
          mitversicherte Person das Recht, die Aufhe-                 sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
          bung oder Minderung einer zu zahlenden Ren-                 fall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
          te zu fordern, so ist der Versicherer bevoll-               cherungssumme, so wird die zu leistende Ren-
          mächtigt, dieses Recht auszuüben.                           te nur im Verhältnis der Versicherungssumme
                                                                      bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
A1-5      Begrenzung der Leistungen (Versiche-                        Rente vom Versicherer erstattet.
          rungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbehalt)                                Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die
                                                                      entsprechende Vorschrift der Verordnung über
A1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers                 den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
          ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-             Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
          barten Versicherungssummen begrenzt. Dies                   Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-


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          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem                       Mietsachschäden sind Schäden an fremden,
          sich der Versicherungsnehmer an laufenden                      vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der                      Bevollmächtigten oder Beauftragten gemiete-
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-                    ten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          me oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                    Vermögensschäden.
          verbleibende Restversicherungssumme über-
          steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih-      A1-6.3.1 Mietsachschäden an beweglichen und un-
          rem vollen Betrag von der Versicherungssum-                   beweglichen Sachen
          me abgesetzt.
                                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.7    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi-                Versicherungsnehmers wegen Mietsachschä-
          gung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner-                    den ausschließlich
          kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
          halten des Versicherungsnehmers scheitert,           A1-6.3.1.1 an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
          hat der Versicherer für den von der Weigerung                   Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
          an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
          gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-                  Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versi-
          kommen.                                                        cherungssumme für Mietsachschäden an
                                                                         Räumen in Gebäuden beträgt je Versiche-
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken                      rungsfall 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrech-
          des privaten Tierhalters (Versicherungs-                       nung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
          schutz, Risikobegrenzungen und besondere                       Versicherungsfall.
          Ausschlüsse)
                                                               A1-6.3.1.2 an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehe-
          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für ein-                    nen oder gepachteten Grundstücken und Ge-
          zelne private Risiken, deren Risikobegrenzun-                   bäuden (z.B. Reithallen, Stallungen und Wei-
          gen und die für diese Risiken geltenden be-                     den)
          sonderen Ausschlüsse.
          Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen                      Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
          enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten                der Versicherungssumme für Mietsachschäden
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen                      an Grundstücken und Gebäuden je Versiche-
          Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Ver-                    rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh-
          sicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs-                    mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent,
          se).                                                           mindestens 150 Euro selbst zu tragen.

A1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko                             A1-6.3.1.3 an Pferdetransportanhängern, sofern hierfür
                                                                          kein anderweitiger Versicherungsschutz be-
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat-              steht.
          rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                          Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
                                                                         der Versicherungssumme für Mietsachschäden
          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,                     an Pferdetransportanhängern je Versiche-
          wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Ge-                    rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh-
          räusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,                        mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent,
          Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-                       mindestens 150 Euro selbst zu tragen.
          sacht werden, die sich in Boden, Luft oder
          Wasser ausgebreitet haben.                           A1-6.3.1.4 an geliehenen oder gemieteten Transportmit-
                                                                          teln für den Hund (z.B. Hundebox).
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
          sind Ansprüche aus Gewässerschäden.                            Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
                                                                         der Versicherungssumme je Versicherungsfall
          Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem                        15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat
          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2                        von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu
          (besondere Umweltrisiken).                                     tragen.

A1-6.2    Abwässer                                             A1-6.3.1.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                                          sind Haftpflichtansprüche nach A1-6.3.1 wegen
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden durch                       -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
          Abwässer – auch aus dem Rückstau des Stra-                         Beanspruchung,
          ßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus-
          schließlich für Schäden durch häusliche Ab-                    -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kes-
          wässer.                                                            sel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                                                                             sowie an Elektro- und Gasgeräten und al-
A1-6.3    Schäden an gemieteten Sachen                                       len sich daraus ergebenden Vermögens-
          (Mietsachschäden)                                                  schäden,


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                           Seite 5 von 18

[Seite 6]
          -    Glasschäden, soweit sich der Versiche-         A1-6.4.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördli-
               rungsnehmer hiergegen besonders versi-                  che Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
               chern kann,                                             von Schadensersatzansprüchen aufgrund sei-
                                                                       ner gesetzlichen Haftpflicht, für die nach die-
          -    Schäden infolge von Schimmelbildung.                    sem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu
                                                                       hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versi-
A1-6.3.1.6 Für Mietsachschäden nach A1-6.3.1.2 bis A1-                 cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis
           6.3.1.4 gelten darüber hinaus folgende Aus-                 zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfü-
           schlüsse:                                                   gung.

          -    Schäden an Schmuck- und Wertsachen,                      Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versi-
               auch Verlust von Geld, Urkunden und                      cherer zu leistende Schadenersatzzahlung an-
               Wertpapieren;                                            gerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leis-
                                                                        tende Schadensersatz, so ist der Versiche-
          -    Vermögensfolgeschäden;                                   rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
                                                                        zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          -    Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahr-                  Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
               zeugen                                                   Durchsetzung nicht versicherter Schadenser-
                                                                        satzforderungen einbehalten wird oder die
          -    Schäden an und im geliehenen oder ge-                    Kaution verfallen ist.
               mieteten Kraftfahrzeug.
                                                              A1-6.4.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
A1-6.3.2 Mietsachschäden anlässlich von Reisen                         Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
                                                                       Staaten, die der Europäischen Währungsunion
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
          Versicherungsnehmers aus der Beschädigung,                   des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
          dem Zerstören oder Abhandenkommen von                        in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-
          fremden, beweglichen Sachen in Hotelzim-                     päischen Währungsunion gelegenen Geldinsti-
          mern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Pen-                   tut angewiesen ist.
          sionen und Schiffskabinen die der Versiche-
          rungsnehmer gemietet, geliehen oder gepach-         A1-6.5    Vermögensschäden
          tet hat.
                                                              A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Die Versicherungssumme für Mietsachschäden                   Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
          anlässlich von Reisen beträgt je Versiche-                   schäden, die weder durch Personen- noch
          rungsfall 30.000 Euro und stellt gleichzeitig die            durch Sachschäden entstanden sind.
          Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfäl-
          le eines Versicherungsjahres dar. Der Versi-        A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
          cherungsnehmer hat von derartigen Schäden                    sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
          150 Euro selbst zu tragen.
                                                                        (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in
A1-6.4    Schäden im Ausland                                                seinem Auftrag oder für seine Rechnung
                                                                            von Dritten) hergestellte oder gelieferte
A1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                     Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
         Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein-                         Leistungen;
         tretender Versicherungsfälle ausschließlich,
         wenn diese                                                     (2) aus planender, beratender, bau- oder
                                                                            montageleitender, prüfender oder gutach-
          -    bei einem vorübergehenden Auslandsauf-                       terlicher Tätigkeit;
               enthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind
               oder                                                     (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
                                                                            Weisungen an wirtschaftlich verbundene
          -    bei einem unbegrenzten Aufenthalt welt-                      Unternehmen;
               weit unter Beibehaltung eines inländischen
               Wohnsitzes eingetreten sind.                             (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen                  (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung so-
          den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialge-                       wie Reiseveranstaltung;
          setzbuch VII.
                                                                        (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
          Besteht gleichzeitig eine Privathaftpflichtversi-                 Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
          cherung bei der Helvetia und ist dort hinsicht-                   wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
          lich der Dauer des Auslandsaufenthalts ein                        lungsvorgängen aller Art, aus Kassenfüh-
          längerer Zeitraum vereinbart, so gilt die dortige                 rung sowie aus Untreue oder Unterschla-
          Regelung entsprechend.                                            gung;

                                                                        (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                             Seite 6 von 18

[Seite 7]
          (8) aus der Verletzung von gewerblichen                     -   Schlittenhunderennen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie
              des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                    -   Hundelehrgängen- und prüfungen

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Ter-               -   Agility, Dog-Dance und Flyball
              minen, Vor- und Kostenanschlägen;
                                                                      einschließlich deren Vorbereitungen und Trai-
          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätig-            nings.
               keit als ehemalige oder gegenwärtige Mit-
               glieder von Vorstand, Geschäftsführung,                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
               Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-                 bleiben Ansprüche wegen Schäden an Figu-
               gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremi-             ranten (Scheinverbrechern).
               en/Organe im Zusammenhang stehen;
                                                                      (3) aus dem Führen ohne Leine und Maul-
          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzli-                      korb, sofern hierdurch keine behördlichen
               chen oder behördlichen Vorschriften, von                   Auflagen verletzt werden.
               Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
               traggebers oder aus sonstiger bewusster       A1-6.8   Besondere Regelungen zur Tierhalter-
               Pflichtverletzung;                                     Haftpflichtversicherung für Reit- und Zug-
                                                                      tiere
          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
               auch z. B. von Geld, Wertpapieren und                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
               Wertsachen;                                            Versicherungsnehmers

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen                  (1) als Halter von Fohlen in Obhut der Stute
               (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterun-                   bis zu zwölf Monate nach der Geburt,
               gen).
                                                                      (2) aus dem Führen von Handpferden
A1-6.5.3 Für Vermögensschäden nach A1-6.5 gilt die im
         Versicherungsschein angegebene Pauschal-                     (3) aus dem Reiten mit und ohne Sattel , so-
         versicherungssumme.                                              wie aus dem Reiten und Führen von Reit-
                                                                          tieren mit gebissloser Zäumung.
          Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
          dem derartigen Schaden mit 10 Prozent‚ min-                 (4) aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern
          destens 50 Euro, höchstens 1.000 Euro.                          dieser nicht zu gewerblichen Zwecken er-
                                                                          folgt.
A1-6.6    Sonstige Besondere Regelungen zur Tier-
          halter-Haftpflichtversicherung (allgemein)                  (5) aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe
                                                                          von Pferden an Dritte.
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden                          (6) aus Wander- und Distanzritten

          (1) durch gewollten und ungewollten Deckakt.                (7) Aus der privaten Teilnahme an Reitturnie-
                                                                          ren oder Schauvorführungen einschließlich
          (2) durch tierische Ausscheidungen.                             deren Vorbereitungen.
                                                                          Ausgeschlossen bleiben jedoch Haft-
          (3) aus Flurschäden.                                            pflichtansprüche aus Schäden an Perso-
                                                                          nen und Pferden, die aktiv am Rennen
          (4) aus der privaten Nutzung des Tieres zu                      teilnehmen, wenn der Schaden in der Zeit
              therapeutischen Zwecken                                     vom Augenblick des Starts an bis zur Be-
                                                                          endigung des einzelnen Rennens verur-
A1-6.7    Besondere Regelungen zur Tierhalter-                            sacht wurde.
          Haftpflichtversicherung für Hunde
                                                                      (8) die Verwendung der Reittiere als Zugtiere
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                  bei privaten Kutsch-, Planwagen oder
          Versicherungsnehmers                                            Schlittenfahrten einschließlich der gele-
                                                                          gentlichen unentgeltlichen Beförderung
          (1) als Halter von Welpen in Obhut der Hündin                   von Gästen.
              bis zu zwölf Monate nach der Geburt;
                                                                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          (2) aus der privaten Teilnahme an                               aus dem Besitz von Kutsch-, Planwagen
                                                                          oder Schlitten und wegen Schäden, deren
          -    Turnieren                                                  Ursache in der Konstruktion und/oder
                                                                          Mangelhaftigkeit dieser liegt. Ausge-
          -    Schauvorführungen                                          schlossen bleiben Schäden an den Fahr-
                                                                          zeugen selbst.


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                           Seite 7 von 18

[Seite 8]
A1-6.9    Besserstellung gegenüber           den     GDV-              Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf
          Musterbedingungen                                            Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
                                                                       Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
          Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass                meinschaft leben.
          die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu-
          grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-         A1-7.4   Versicherungsfälle von Angehörigen des
          bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum                  Versicherungsnehmers und von wirtschaft-
          Vorteil der Versicherungsnehmer – von den                    lich verbundenen Personen
          durch den Gesamtverband der Versicherungs-
          wirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen –                   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
          Stand 09/2014– abweichen.                                    Versicherungsnehmer

A1-6.10   Besserstellung gegenüber den Empfehlun-                      (1) aus Versicherungsfällen seiner Angehöri-
          gen des Arbeitskreises Beratungsprozesse                         gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
                                                                           schaft leben oder die zu den im Versiche-
          Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass                    rungsvertrag mitversicherten Personen
          die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu-                gehören;
          grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
          bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum                  Als Angehörige gelten:
          Vorteil der Versicherungsnehmer von den
          Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-                   -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
          prozesse - Stand 16.01.2015 - abweichen.                         Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
                                                                           gleichbare Partnerschaften nach dem
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                           Recht anderer Staaten,

          Falls im Versicherungsschein nicht ausdrück-                 -   Eltern und Kinder,
          lich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Ver-
          sicherungsschutz ausgeschlossen:                             -   Adoptiveltern und -kinder,

A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                           -   Schwiegereltern und -kinder,

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche                   -   Stiefeltern und -kinder,
          aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.                                         -   Großeltern und Enkel,
          A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                       -   Geschwister sowie
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schäd-
          lichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und                      -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
          sonstigen Leistungen                                             durch ein familienähnliches, auf längere
                                                                           Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche                       und Kinder miteinander verbunden sind).
          aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
          ursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder
          Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                              Betreuern, wenn der Versicherungsneh-
                                                                           mer eine geschäftsunfähige, beschränkt
          -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                    geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          -    Arbeiten oder sonstige Leistungen                       (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn
                                                                           der Versicherungsnehmer eine juristische
          erbracht haben.                                                  Person des privaten oder öffentlichen
                                                                           Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                   ist;

A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                     (4) von seinen unbeschränkt persönlich haf-
                                                                           tenden Gesellschaftern, wenn der Versi-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                    cherungsnehmer eine Offene Handelsge-
                                                                           sellschaft, Kommanditgesellschaft oder
          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder                         Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
              der in A1-7.4 benannten Personen gegen
              die mitversicherten Personen,                            (5) von seinen Partnern, wenn der Versiche-
                                                                           rungsnehmer eine eingetragene Partner-
          (2) zwischen mehreren Versicherungsneh-                          schaftsgesellschaft ist;
              mern desselben Versicherungsvertrags,
                                                                       (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und In-
          (3) zwischen mehreren mitversicherten Per-                       solvenzverwaltern.
              sonen desselben Versicherungsvertrags                    Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch
                                                                       für Ansprüche von Angehörigen der dort ge-


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                          Seite 8 von 18

[Seite 9]
          nannten Personen, die mit diesen in häuslicher
          Gemeinschaft leben.                                A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
                                                                       sonstige Diskriminierung
A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen-
          macht, besonderer Verwahrungsvertrag                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
                                                                       den aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-                    Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
          den an fremden Sachen und allen sich daraus                  nierungen.
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der
          Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtig-        A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
          ter oder Beauftragter des Versicherungsneh-
          mers diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
          oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-                    (1) Personenschäden, die aus der Übertra-
          wahrungsvertrags sind.                                           gung einer Krankheit des Versicherungs-
                                                                           nehmers resultieren,
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                    (2) Sachschäden, die durch Krankheit der
                                                                           dem Versicherungsnehmer gehörenden,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-                        von ihm gehaltenen oder veräußerten Tie-
          den an vom Versicherungsnehmer hergestell-                       re entstanden sind.
          ten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen infolge einer in der Her-               In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz,
          stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur-              wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          sache und alle sich daraus ergebenden Ver-                   er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
          mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                 handelt hat.
          Schadenursache in einem mangelhaften Ein-
          zelteil der Sache oder in einer mangelhaften       A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder                 Überschwemmungen
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach-
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwen-                    schäden und alle sich daraus ergebenden
          dung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech-                  Vermögensschäden, welche entstehen durch
          nung des Versicherungsnehmers die Herstel-
          lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbei-               (1) Senkungen von Grundstücken oder Erd-
          ten oder sonstigen Leistungen übernommen                         rutschungen,
          haben.
                                                                       (2) Überschwemmungen stehender oder flie-
A1-7.7    Asbest                                                           ßender Gewässer.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-          A1-7.13   Strahlen
          den, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
          oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
                                                                       den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
A1-7.8    Gentechnik                                                   sammenhang mit energiereichen ionisierenden
                                                                       Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-                    Stoffen oder Röntgenstrahlen).
          den, die zurückzuführen sind auf
                                                             A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
          (1) gentechnische Arbeiten,
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
          (2) gentechnisch         veränderte   Organismen             den, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
              (GVO),                                                   versicherte Person oder eine von ihnen bestell-
                                                                       te oder beauftragte Person durch den Ge-
          (3) Erzeugnisse, die                                         brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                                                                       zeug-Anhängers verursachen.
          -    Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per-
          -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-                   sonen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr-
               stellt wurden.                                          zeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne
                                                                       dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverlet-                     nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
          zungen                                                       wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb ge-
                                                                       setzt wird.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-          A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
          den aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
          verletzungen.                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                          Seite 9 von 18

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          (1) wegen Schäden, die der Versicherungs-                       machung oder Veränderung von Daten,
              nehmer, eine mitversicherte Person oder
              eine von ihnen bestellte oder beauftragte               (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern
              Person durch den Gebrauch eines Luft-                       von Daten,
              oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
              die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-            (3) Störung des Zugangs zum elektronischen
              oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge-                          Datenaustausch,
              nommen werden.
                                                                      (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder In-
          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahr-                       formationen.
              zeugen, der mit diesen beförderten Sa-
              chen, der Insassen und allen sich daraus       A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos
              ergebenden Vermögensschäden sowie                       (Erhöhungen und Erweiterungen)
              wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
              Raumfahrzeuge aus                                       Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
                                                                      des Versicherungsnehmers
          -    der Planung oder Konstruktion, Herstel-
               lung oder Lieferung von Luft- oder Raum-      A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des ver-
               fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder                  sicherten Risikos.
               Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht-
               lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-              Dies gilt nicht
               zeugen oder den Einbau in Luft- oder
               Raumfahrzeugen bestimmt waren,                         (1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
                                                                          von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
          -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-                   oder Wasserfahrzeugen sowie
               spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
               rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder                (2) für sonstige Risiken, die der Versiche-
               deren Teilen.                                              rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
                                                                          terliegen.
          (3) gegen den Versicherungsnehmer als Ei-
              gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer       A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos
              und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                    durch Änderung bestehender oder Erlass neu-
                                                                      er Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per-                Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
          sonen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist                  hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
          kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,                   Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besit-               lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
          zer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug                 von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                      chem der Versicherer von der Erhöhung
                                                                      Kenntnis erlangt hat.
A1-7.16   Wasserfahrzeuge
                                                             A1-9     Neu hinzukommende Risiken
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-                   (Vorsorgeversicherung)
          den, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
          versicherte Person oder eine von ihnen bestell-    A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die
          te oder beauftragte Person durch den Ge-                    gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
          brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen                    mers aus Risiken, die nach Abschluss des
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines             Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen                        versichert.
          werden.
                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per-                Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri-
          sonen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge-                  siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
          brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn                     Aufforderung kann auch mit der Prämienrech-
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des              nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasser-                    nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.             Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
                                                                      wirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der Über-
          tragung elektronischer Daten                                Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue
                                                                      Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-                   rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Ri-
          den aus dem Austausch, der Übermittlung und                 siko erst nach Abschluss der Versicherung und
          der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit             zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
          es sich handelt um Schäden aus                              dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
                                                                      war.


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          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Ri-            den – abweichend von A1-6.4 – und für Schä-
          siko eine angemessene Prämie zu verlangen.                  den    nach   dem    Umweltschadensgesetz
          Kommt eine Einigung über die Höhe der Prä-                  (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
          mie innerhalb einer Frist von einem Monat                   A1 und den folgenden Bedingungen.
          nach Eingang der Anzeige nicht zustande, ent-
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Ri-              Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen
          siko rückwirkend ab dessen Entstehung.                      Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                                                                      Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge-
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist                meines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
          von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
          von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungs-      A2-1     Gewässerschäden
          schein genannten Versicherungssummen für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden be-          A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          grenzt.
                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt                  Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          nicht für                                                   mittelbare Folgen einer nachteiligen Verände-
                                                                      rung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs-
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten                sers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
              oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Was-               serschäden). Hierbei werden Vermögensschä-
              serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der                den wie Sachschäden behandelt.
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
              rungspflicht unterliegen                                Sofern diese Gewässerschäden aus der Lage-
                                                                      rung von gewässerschädlichen Stoffen aus An-
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb               lagen, deren Betreiber der Versicherungsneh-
              oder Führen von Bahnen;                                 mer ist, resultieren, besteht Versicherungs-
                                                                      schutz ausschließlich
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
              ckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit                  (1) für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Kleingebin-
              Ausnahme von versicherungspflichtigen                       de), soweit das Gesamtfassungsvermögen
              Hunden;                                                     der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
                                                                          übersteigt.
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen
              werden und deshalb im Rahmen von kurz-                      Wenn die Beschränkungen überschritten
              fristigen Versicherungsverträgen zu versi-                  werden, entfällt dieser Versicherungs-
              chern sind;                                                 schutz. Es gelten dann die Bestimmungen
                                                                          über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
              dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.                   (2) für Flüssiggastanks mit einer Gesamtla-
                                                                          germenge bis zu 3 Tonnen.
A1-10     Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversi-
          cherung nach dem Tod des Versicherungs-                         Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
          nehmers                                                         sicherung (A1-9) und Erhöhungen/ Erwei-
                                                                          terungen (A1-8) finden keine Anwendung.
          Nach dem Tod des Versicherungsnehmers be-
          steht der bedingungsgemäße Versicherungs-          A2-1.2   Rettungskosten
          schutz bis zum nächsten Prämienfälligkeits-
          termin fort. Das gilt                                       Der Versicherer übernimmt

          (1) für den mitversicherten Ehegatten und                   -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der
              eingetragenen Lebenspartner des Versi-                      Versicherungsnehmer im Versicherungs-
              cherungsnehmers und/oder                                    fall zur Abwendung oder Minderung des
                                                                          Schadens für geboten halten durfte (Ret-
          (2) unverheiratete und nicht in einer eingetra-                 tungskosten), sowie
              genen Lebenspartnerschaft lebende Kin-
              der des Versicherungsnehmers.                           -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Wird die nächste Prämienrechnung durch den                  Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
          überlebenden Ehegatten oder eingetragenen                   Gutachterkosten zusammen mit der Entschä-
          Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versi-              digungsleistung die Versicherungssumme für
          cherungsnehmer.                                             Sachschäden nicht übersteigen.

                                                                      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken                                Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkos-
                                                                      ten werden auch insoweit von ihm übernom-
                                                                      men, als sie zusammen mit der Entschädigung


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          die Versicherungssumme für Sachschäden                      oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis-
          übersteigen. Eine Billigung des Versicherers                sen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um-
          von Maßnahmen des Versicherungsnehmers                      weltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
          oder Dritter zur Abwendung oder Minderung                   tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnis-
          des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi-              se zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
          cherers.                                                    Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit-
                                                                      punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
A2-1.3    Ausschlüsse                                                 nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
                                                                      nik nicht hätte erkannt werden können (Ent-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche                  wicklungsrisiko).
          aller Personen, die den Schaden durch vor-
          sätzliches Abweichen von dem Gewässer-                      Sofern der Versicherungsnehmer Inhaber ei-
          schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an                 nes oder mehrerer Tanks zur Lagerung ge-
          den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-                 wässerschädlicher Stoffe ist, gelten diese im
          lichen Anordnungen oder Verfügungen herbei-                 Rahmen der hier vereinbarten Umweltscha-
          geführt haben.                                              denversicherung nach A2-2 nur mitversichert,
                                                                      wenn für diese auch eine Gewässerschaden-
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                              haftpflichtversicherung bei der Helvetia be-
                                                                      steht.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
          den, die nachweislich                                       Versichert sind darüber hinaus den Versiche-
                                                                      rungsnehmer betreffende Pflichten oder An-
          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseli-              sprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
               gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-                 gemieteten, geleasten, gepachteten oder ge-
               hen, Generalstreik, illegalem Streik oder              liehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
                                                                      stücke vom Versicherungsschutz dieses Ver-
          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen               trags erfasst sind.
               oder Maßnahmen
                                                             A2-2.2   Ausland
          beruhen.
                                                                      Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere                   Geltungsbereich      der   EU-Umwelthaftungs-
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte                  richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche-
          ausgewirkt haben.                                           rungsfälle.

A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß                           Versichert sind insoweit auch die den Versiche-
          Umweltschadensgesetz (USchadG)                              rungsnehmer betreffende Pflichten oder An-
                                                                      sprüche gemäß nationalen Umsetzungsgeset-
          Ein Umweltschaden im Sinne des Umwelt-                      zen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          schadensgesetzes (USchadG) ist eine                         Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
                                                                      EU-Richtlinie nicht überschreiten.
          (1) Schädigung von geschützten Arten und
              natürlichen Lebensräumen,                      A2-2.3   Ausschlüsse

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich                  (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
              Grundwasser,                                                sprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                          dadurch verursacht haben, dass sie be-
          (3) Schädigung des Bodens.                                      wusst von Gesetzen, Verordnungen oder
                                                                          an den Versicherungsnehmer gerichteten
A2-2.1    Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den                   behördlichen Anordnungen oder Verfü-
          Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-                     gungen, die dem Umweltschutz dienen,
          rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-                  abweichen.
          rung von Umweltschäden gemäß USchadG,
          soweit während der Wirksamkeit des Versiche-                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
          rungsvertrags
                                                                      (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder An-
          -    die schadenverursachenden Emissionen                       sprüche wegen Schäden
               plötzlich, unfallartig und bestimmungswid-
               rig in die Umwelt gelangt sind oder                        (a) die durch unvermeidbare, notwendige
                                                                              oder in Kauf genommene Einwirkun-
          -    die sonstige Schadenverursachung plötz-                        gen auf die Umwelt entstehen.
               lich, unfallartig und bestimmungswidrig er-
               folgt ist.                                                 (b) für die der Versicherungsnehmer aus
                                                                              einem anderen Versicherungsvertrag
          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schaden-                          (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht-
          verursachung besteht Versicherungsschutz für                        versicherung)     Versicherungsschutz
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung                            hat oder hätte erlangen können.


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                         Seite 12 von 18

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A2-2.4    Die Versicherungssumme für Umweltschäden                     Norwegens, Island und Liechtenstein festge-
          nach A2-2 beträgt je Versicherungsfall 3 Mio.                stellt worden ist oder ein notarielles Schuldan-
          Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatz-               erkenntnis des Schädigers vor einem Notar ei-
          leistung für alle Versicherungsfälle eines Versi-            nes dieser Staaten erwirkt wurde.
          cherungsjahres dar.
                                                                       Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtli-
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko                                 che Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
                                                                       vorgenannten Länder binden den Versicherer
A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                      nur, soweit der Anspruch auch ohne einen die-
                                                                       ser Titel bestanden hätte
A3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
          der Versicherungsnehmer oder eine gemäß             A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leis-
          A1-2 mitversicherte Person während der Wirk-                 tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          samkeit der Versicherung durch ein Tier von                  Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
          einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-                Person nachweist, dass
          fall) unter folgenden Voraussetzungen:
                                                                       -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen
          -    Der wegen dieses Schadenereignisses in                        Befriedigung geführt hat
               Anspruch genommene Dritte kann seiner
               Schadensersatzverpflichtung ganz oder                   -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er-
               teilweise nicht nachkommen, weil die Zah-                     scheint, da der schadensersatzpflichtige
               lungs- oder Leistungsunfähigkeit des                          Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
               schadensersatzpflichtigen Dritten festge-                     stattliche Versicherung über seine Vermö-
               stellt worden ist und                                         gensverhältnisse abgegeben hat oder

          -    Die Durchsetzung der Forderung gegen                    -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen
               den Dritten ist gescheitert.                                  Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren
                                                                             nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
          Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen                    oder ein solches Verfahren mangels Mas-
          Personen-, Sach- oder daraus resultierenden                        se abgelehnt wurde,
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den
          der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-              und
          stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
          Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender       A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
          Dritter).                                                    schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
                                                                       Versicherungsleistung abgetreten werden und
          Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeige-                 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst,               Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versiche-
          wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß                      rungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti-
          A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.                              tels auf den Versicherer mitzuwirken.

A3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs-        A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
          pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
          Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und            A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der
          Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Tierhal-               titulierten Forderung.
          ter-Haftpflichtversicherung des Versicherungs-
          nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der           A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers
          Forderungsausfalldeckung für die Person des                  ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver-
          Schädigers auch die Risikobeschreibungen                     sicherungsschein vereinbarten Versicherungs-
          und Ausschlüsse Anwendung, die für den Ver-                  summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
          sicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-                   sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
          sondere kein Versicherungsschutz, wenn der                   schädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Schädiger den Schaden im Rahmen seiner be-
          ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verur-        A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen
          sacht hat.                                                   keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

A3-2      Leistungsvoraussetzungen                            A3-4     Räumlicher Geltungsbereich

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versiche-                  Versicherungsschutz besteht – abweichend
          rungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversi-                  von A1-6.4 – für Schadenereignisse, die in ei-
          cherten Person leistungspflichtig, wenn                      nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
                                                                       der Schweiz, Norwegens, Island oder Liech-
A3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil               tenstein eintreten.
          oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik          A3-5     Besondere Ausschlüsse für das
          Deutschland oder einem anderen Mitglieds-                    Forderungsausfallrisiko


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                           Seite 13 von 18

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          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                 nem ausländischen Gericht, wenn ihr Er-
                                                                          scheinen als Partei vorgeschrieben und
          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten                      zur Vermeidung von Rechtsnachteilen er-
              der Rechtsverfolgung (soweit nicht A3-6                     forderlich ist, in Höhe von maximal 2.500
              einschlägig ist)                                            Euro pro Rechtsschutzfall,

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen                 -   die dem Gegner durch die Wahrnehmung
              oder vertraglichen Forderungsübergangs;                     seiner rechtlichen Interessen entstanden
                                                                          sind, soweit die versicherte Person zu de-
          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen,                       ren Erstattung verpflichtet ist,
              dass berechtigte Einwendungen oder be-
              gründete Rechtsmittel nicht oder nicht                  -   von bis zu drei Zwangsvollstreckungs-
              rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt                      maßnahmen je Vollstreckungstitel.
              wurden;
          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz        A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für

          -    ein anderer Versicherer Leistungen zu er-              -   die Übersetzung der für die Wahrnehmung
               bringen hat (z.B. der Schadensversicherer                  der rechtlichen Interessen der versicherten
               des Versicherungsnehmers) oder                             Person notwendigen schriftlichen Unterla-
                                                                          gen und trägt die dabei anfallenden Kos-
          -    ein Sozialversicherungsträger oder Sozial-                 ten,
               leistungsträger Leistungen zu erbringen
               hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-               -   die Bestellung eines für die Wahrnehmung
               griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnli-                 der rechtlichen Interessen der versicherten
               che von Dritten handelt                                    Person erforderlichen Dolmetschers und
                                                                          trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden
A3-6      Rechtschutzversicherung als        Ergänzung                    Kosten.
          zur Forderungsausfalldeckung
                                                                      Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
          Versicherer für diese Rechtschutzversicherung               beträgt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für
          ist die:                                                    den Versicherungsnehmer und mitversicherte
                             ARAG SE                                  Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfal-
                           ARAG Platz 1                               les werden hierbei zusammengerechnet. Dies
                         40472 Düsseldorf                             gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
                                                                      Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
          Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Scha-                  zusammenhängen.
          denersatzanspruches, für den im Rahmen der
          Forderungsausfallversicherung gemäß A3-1          A3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht
          Versicherungsschutz besteht, leistet die ARAG
          SE Schadenersatzrechtsschutz gemäß den                      -   Kosten, die bei einer einverständlichen Er-
          nachfolgenden Bedingungen, wenn dies nicht                      ledigung durch Vergleich nicht dem Ver-
          durch eine anderweitig bestehende Recht-                        hältnis des vom Versicherungsnehmer an-
          sschutzversicherung gedeckt ist (subsidiäre                     gestrebten Ergebnisses zum erzielten Er-
          Deckung).                                                       gebnis entsprechen, es sei denn, dass ei-
                                                                          ne hiervon abweichende Kostenverteilung
          Versicherungsschutz besteht nur, sofern der                     gesetzlich vorgeschrieben ist,
          Streitwert 2.500 Euro übersteigt.
                                                                      -   Kosten aufgrund von Zwangsvollstre-
A3-6.1    Leistungsumfang                                                 ckungsmaßnahmen, die später als ein
                                                                          Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungs-
A3-6.1.1 Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechts-                 titels eingeleitet werden.
         schutzfalles die zur Rechtsverfolgung erforder-
         lichen Kosten                                      A3-6.2    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

          -    eines für die versicherte Person tätigen               Kein Versicherungsschutz besteht für die
               Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli-              Wahrnehmung rechtlicher Interessen
               chen Vergütung eines     am Ort des zu-
               ständigen Gerichtes ansässigen Rechts-                 (1) in ursächlichem Zusammenhang mit Pa-
               anwaltes,                                                  tent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge-
                                                                          schmacksmuster-,       Gebrauchsmuster-
          -    des Gerichts einschließlich der Entschädi-                 rechten oder sonstigen Rechten aus geis-
               gung für Zeugen und Sachverständige, die                   tigem Eigentum,
               vom Gericht herangezogen werden sowie
               die Kosten des Gerichtsvollziehers,                    (2) in ursächlichem Zusammenhang mit


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                        Seite 14 von 18

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          -    Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder                              zichtet, die in der aktuellen Situation
               vergleichbaren   Spekulationsgeschäften                              nicht oder noch nicht notwendig
               sowie Gewinnzusagen,                                                 sind,

          -    dem Ankauf, der Veräußerung, der Ver-                            -      vor Klageerhebung die Rechts-
               waltung und der Finanzierung von Wert-                                  kraft
               papieren (z. B. Aktien, Rentenwerte,                                 eines anderen gerichtlichen Verfah-
               Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpa-                              rens abwartet, das tatsächliche oder
               pieren gleichstehen (z. B. Schuldver-                                rechtliche Bedeutung für den beab-
               schreibungen, auch solche der öffentlichen                           sichtigten Rechtsstreit haben kann,
               Hand) Beteiligungen (z. B. an Kapitalanla-
               gemodellen, stillen Gesellschaften, Ge-                          - vorab nur einen angemessenen Teil
               nossenschaften),                                                   der Ansprüche einklagt und die etwa
                                                                                  nötige gerichtliche Geltendmachung
          (3) vor Verfassungsgerichten, supranationalen                           der restlichen Ansprüche bis zur
              oder internationalen Gerichten.                                     Rechtskraft der Entscheidung über
                                                                                  die Teilansprüche zurückstellt,
A3-6.3    Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutz-
          falles                                                                - in allen Angelegenheiten, in denen
                                                                                  nur eine kurze Frist zur Erhebung
A3-6.3.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                              von Klagen oder zur Einlegung von
         des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines                             Rechtsbehelfen zur Verfügung steht,
         Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er                                  dem Rechtsanwalt einen unbeding-
                                                                                  ten Prozessauftrag zu erteilen, der
          (a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall un-                            auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit
              verzüglich – ggf. auch mündlich oder tele-                          umfasst.
              fonisch – anzuzeigen;
                                                                       Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung
          (b) den Versicherer vollständig und wahr-                    des Schadens Weisungen des Versicherers
              heitsgemäß über sämtliche Umstände des                   einzuholen und zu befolgen. Er hat den
              Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie                Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
              Beweismittel anzugeben und Unterlagen                    beauftragen.
              auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
                                                             A3-6.3.2 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für
          (c) soweit seine Interessen nicht unbillig be-              den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche-
              einträchtigt werden,                                    rungsschutzes. Ergreift der Versicherungs-
                                                                      nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
               c1) Kosten auslösende Maßnahmen mit                    rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
                   dem Versicherer abzustimmen, ins-                  den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
                   besondere vor der Erhebung und Ab-                 entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
                   wehr von Klagen sowie vor der Einle-               trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
                   gung von Rechtsmitteln die Zustim-                 einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
                   mung des Versicherers einzuholen;                  dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

               c2) für die Minderung des Schadens im         A3-6.3.3 Der Versicherungsnehmer kann den zu beauf-
                   Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies                 tragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
                   bedeutet, dass die Rechtsverfol-                   Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung
                   gungskosten so gering wie möglich                  der Versicherer nach A3-6.1 trägt. Der Versi-
                   gehalten werden sollen. Von mehre-                 cherer wählt den Rechtsanwalt aus,
                   ren möglichen Vorgehensweisen hat
                   der Versicherungsnehmer die kosten-                 (1) wenn der Versicherungsnehmer dies ver-
                   günstigste zu wählen, indem er z. B.                    langt;
                   (Aufzählung nicht abschließend):
                                                                       (2) wenn der Versicherungsnehmer keinen
                    -      nicht zwei oder mehr Prozesse                   Rechtsanwalt benennt und dem Versiche-
                           führt,                                          rer die alsbaldige Beauftragung eines
                        wenn das Ziel kostengünstiger mit                  Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
                        einem Prozess erreicht werden kann
                        (z. B. Bündelung von Ansprüchen      A3-6.3.4 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechts-
                        oder Inanspruchnahme von Gesamt-              anwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
                        schuldnern als Streitgenossen, Er-            dieser von dem Versicherer im Namen des
                        weiterung einer Klage statt geson-            Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tä-
                        derter Klageerhebung),                        tigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
                                                                      nicht verantwortlich.
                    - auf (zusätzliche) Klageanträge ver-
                                                             A3-6.3.5 Der Versicherungsnehmer hat


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                             Seite 15 von 18

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          (1) den mit der Wahrnehmung seiner Interes-                   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
              sen beauftragten Rechtsanwalt vollständig                 genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
              und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm                   Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infol-
              die Beweismittel anzugeben, die mögli-                    gedessen keinen Ersatz von dem Dritten er-
              chen Auskünfte zu erteilen und die not-                   langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
              wendigen Unterlagen zu beschaffen;                        Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
                                                                        berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
          (2) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft                    re des Verschuldens des Versicherungsneh-
              über den Stand der Angelegenheit zu ge-                   mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
              ben.                                                      Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                        Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A3-6.3.6 Wird eine der in den Absätzen A3-6.3.1 oder
         A3-6.3.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich        A3-6.4    Stichentscheid
         verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei-
         nen Versicherungsschutz.                             A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen,
                                                                       wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-                der rechtlichen Interessen keine hinreichende
          genheit ist der Versicherer berechtigt, seine                Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung
          Leistung in einem der Schwere des Verschul-                  der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
          dens des Versicherungsnehmers entsprechen-
          den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder               Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die
          teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes                   Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo-
          hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des                raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
          Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-                     Berücksichtigung der berechtigten Belange der
          oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-                   Versichertengemeinschaft in einem groben
          zung, dass der Versicherer den Versiche-                      Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
          rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                    Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen                    in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
          hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,                      Gründe schriftlich mitzuteilen.
          dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
          verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be-    A3-6.4.2 Hat die ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3-
          stehen.                                                      6.4.1 verneint und stimmt der Versicherungs-
                                                                       nehmer der Auffassung der ARAG nicht zu,
          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,                kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauf-
          wenn der Versicherungsnehmer nachweist,                      tragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG
          dass die Verletzung der Obliegenheit weder für               veranlassen, dieser gegenüber eine begründe-
          den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-             te Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr-
          rungsfalls noch für die Feststellung oder den                nehmung rechtlicher Interessen in einem an-
          Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis-                 gemessenen Verhältnis zum angestrebten Er-
          tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der                folg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg
          Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig               verspricht.
          verletzt hat.
                                                                        Die Entscheidung ist für beide Teile bindend,
A3-6.3.7 Der Versicherungsnehmer muss sich bei der                      es sei denn, dass sie offenbar von der wirkli-
         Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis                   chen Sach- und Rechtslage erheblich ab-
         und das Verhalten des von ihm beauftragten                     weicht.
         Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser
         die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegen-         A3-6.4.3 Die ARAG kann dem Versicherungsnehmer
         über dem Versicherer übernimmt.                               eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
                                                                       binnen der der Versicherungsnehmer den
A3-6.3.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können                   Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
         nur mit schriftlichem Einverständnis des Versi-               über die Sachlage zu unterrichten und die Be-
         cherers abgetreten werden.                                    weismittel anzugeben hat, damit diese die Stel-
                                                                       lungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann.
A3-6.3.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen
         andere auf Erstattung von Kosten, die der Ver-                 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Ver-
         sicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste-                 pflichtung nicht innerhalb der von der ARAG
         hung auf diesen über. Soweit ihm bereits Kos-                  gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche-
         ten erstattet wurden, sind diese an den Versi-                 rungsschutz. Die ARAG ist verpflichtet, den
         cherer zurückzuzahlen.                                         Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit
                                                                        dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hin-
          Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat             zuweisen.
          der Versicherungsnehmer die für die Geltend-
          machung der Ansprüche notwendigen Unterla-
          gen dem Versicherer auszuhändigen und bei
          dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
          Verlangen mitzuwirken.


PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015                                                                             Seite 16 von 18

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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                      Mindestprämien unterliegen unabhängig von
                                                                       der Art der Prämienberechnung der Prämien-
A(GB)-1 Abtretungsverbot                                               angleichung.
        Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end-
        gültigen Feststellung ohne Zustimmung des            A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
        Versicherers weder abgetreten noch verpfän-                    mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prä-
        det werden. Eine Abtretung an den geschädig-                   mien, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
        ten Dritten ist zulässig.                                      genen Kalenderjahr der Durchschnitt der
                                                                       Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos                         gemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse-
        und Auswirkung auf die Prämie                                  nen Versicherer gegenüber dem vorvergange-
        (Prämienregulierung)                                           nen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
                                                                       mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde-                   niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
          rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
          des versicherten Risikos gegenüber den frühe-                Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
          ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde-                speziell durch den einzelnen Versicherungsfall
          rung kann auch durch einen Hinweis auf der                   veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
          Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind                   Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf-
          forderung zu machen und auf Wunsch des                       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
          Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen                   Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
          Angaben zum Nachteil des Versicherers kann                   Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
          dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-                     durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
          tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestell-              angemeldeten Versicherungsfälle.
          ten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,       A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
          dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein               berechtigt, im Falle einer Verminderung ver-
          Verschulden trifft.                                          pflichtet, die Folgejahresprämie um den sich
                                                                       aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versi-                  verändern (Prämienangleichung). Die verän-
          cherungsnehmers oder sonstiger Feststellun-                  derte Folgejahresprämie wird dem Versiche-
          gen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Ver-                rungsnehmer mit der nächsten Prämienrech-
          änderung berichtigt (Prämienregulierung), beim               nung bekannt gegeben.
          Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab                  Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlun-
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung                    gen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte                Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
          Mindestprämie darf dadurch nicht unterschrit-                satz als denjenigen erhöht, den der Treuhän-
          ten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach                 der jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 er-
          dem Versicherungsabschluss eingetretenen                     mittelt hat, so darf der Versicherer die Folge-
          Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-                     jahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen,
          prämie werden berücksichtigt.                                um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
                                                                       zahlungen nach seinen unternehmenseigenen
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht-                Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; die-
          zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den             se Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-                  die sich nach dem vorstehenden Absatz erge-
          ren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen                 ben würde.
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prä-
          mie verlangen. Werden die Angaben nachträg-        A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder
          lich gemacht, findet eine Prämienregulierung                 A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Prä-
          statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel                  mienangleichung. Diese Veränderung ist je-
          gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn               doch in den folgenden Jahren zu berücksichti-
          die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach                  gen.
          Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie er-
          folgten.                                           A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämien-
                                                                       angleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch                    der Umfang des Versicherungsschutzes än-
          Anwendung auf Versicherungen mit Prämien-                    dert, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
          vorauszahlung für mehrere Jahre.                             sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                       Zugang der Mitteilung des Versicherers mit so-
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht                         fortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
        nach Prämienangleichung                                        Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhö-
                                                                       hung wirksam werden sollte.
A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der
          Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach                  Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
          Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet                       in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
          werden, findet keine Prämienangleichung statt.               zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-


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          rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
          Wirksamwerden der Prämienerhöhung zuge-
          hen.

          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be-
          gründet kein Kündigungsrecht.

A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen
        (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

          Die    Vereinbarung     von Schiedsgerichts-
          verfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht,
          wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan-
          forderungen entspricht:

          Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
          drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Ju-
          rist sein und soll die Befähigung zum Richter-
          amt haben. Haben die Parteien ihren Firmen-
          sitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem
          Land der Parteien angehören.

          Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel-
          lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er-
          messen (ausgenommen im Falle eines Ver-
          gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
          am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzu-
          wendende materielle Recht muss bei Ab-
          schluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest-
          gelegt sein.

          Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt
          und begründet. In seiner Begründung sind die
          die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
          anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
          Versicherer die Einleitung von Schieds-
          gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und
          dem Versicherer die Mitwirkung am Schieds-
          gerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
          des Versicherers an Verfahren des ordentli-
          chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsicht-
          lich der Auswahl des vom Versicherungsneh-
          mer zu benennenden Schiedsrichters ist dem
          Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
          einzuräumen.


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