# Mannheimer Firmenkunden: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-mannheimer-hundehalter-firmenkunden.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-tierhalterhaftpflicht-mannheimer-hundehalter-firmenkunden.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung für Firmenkunden (HF 621)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_621_0124.pdf), Fassung AVB HundehalterHV Firmen 24, Stand 01.01.2024 (HF_621_0124)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch | A1-6.6.1, Seite 4 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Deckungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle … eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten | A1-5.2, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem | A1-5.4, Seite 3 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes) | ja | der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des … gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn | A1-6.5, Seite 4 |
| Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länder | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren | A1-6.5, Seite 4 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeige | ja, bis zur Deckungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des … Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des | A1-9.1, Seite 6 |
| Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser waren | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mit | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hund | nicht geregelt |  |  |
| Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | als Halter von Hundewelpen der versicherten Hündin, soweit sich diese im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. | A1-6.7.1, Seite 5 |
| Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP) | nein | aus Schäden von folgenden Hunderassen einschließlich … American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull | A1-3.2 (7), Seite 3 |
| Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sind | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probe | nicht geregelt |  |  |
| Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderung | nicht geregelt |  |  |
| Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis) | ja | der unentgeltlichen privaten bzw. ehrenamtlichen Nutzung des … als Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) in Altenheimen, | A1-6.11.1, Seite 5 |
| Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildung | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildung | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. | A1-1, Seite 3 |
| Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtraining | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichert | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionen | nein | des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut) | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des … ters gegen den Versicherungsnehmer. | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher | A1-7.4, Seite 5 |
| Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskosten | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die … che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. | A1-1, Seite 3 |
| Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden) | ja, bis zur Deckungssumme | das einen Personen-, Sach- oder … sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, | A1-3.1, Seite 3 |
| Tierarztkosten für verletzte fremde Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus … Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | A1-6.9, Seite 5 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus … Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | A1-6.9, Seite 5 |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächen | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot) | nein | an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- | A1-6.3.2.2, Seite 4 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern) | ja, bis zur Deckungssumme | betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung … von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit | A2-1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen … zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1-6.3.1.1, Seite 4 |
| Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisen | ja, bis 1.500 € | (gilt auch in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger; | A1-6.3.2.1, Seite 4 |
| Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventar | ja, bis 1.500 € | (gilt auch in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger; | A1-6.3.2.1, Seite 4 |
| Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachen | ja, bis 1.500 € | wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen für … die Tierhaltung des versicherten Tieres (Hundeutensilien), | A1-6.3.2.1, Seite 4 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urin | nein | Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren); | A1-6.3.2.2, Seite 4 |
| Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein) | nicht geregelt |  |  |
| Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungen | nicht geregelt |  |  |
| Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund) | nein | Die berufliche (gewerbliche) bzw. teilweise berufliche (gewerbliche) … Nutzung des versicherten Tieres ist vom Versicherungsschutz | A1-6.11.3, Seite 5 |
| Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer … oder eine gemäß A1-2.1.2 mitversicherte Person während der | A3-1.1, Seite 7 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | A1-4.1, Seite 3 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschaden | ja, bis zur Deckungssumme | der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm | A1-4.3, Seite 3 |
| Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführschein | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche | B3-3.2, Seite 12 |
| Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung | B2-1.5, Seite 10 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der … Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 10 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den … Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A1-7.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung für Firmenkunden (HF 621)

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                                                                                                                            Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
                                                                                                Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
                                                                                                für Firmenkunden
                                                                                                AVB HundehalterHV Firmen '24
                                                                                                (Stand: 01.01.2024)
                                                                                                HF_621_0124


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                      Inhaltsverzeichnis

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der               Teil A
privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung.

-    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater             A1          Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung
     Hundehalter.
-    Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besondere Umwelt-            A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
     risiken).                                                                             A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
-    Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.                                                   den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
-    Abschnitt A4 gilt für Risiken vor Vertragsbeginn (Differenzdeckung).                  A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                           A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtre-                     A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
tungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.                                      leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                           A1-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei-                     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
en.                                                                                        A1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
                                                                                           A1-6.2      Abwässer
-    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.             A1-6.3      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
-    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.                            A1-6.4      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
-    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers            A1-6.5      Schäden im Ausland
     und weitere Bestimmungen.                                                             A1-6.6      Vermögensschäden
                                                                                           A1-6.7      Hundewelpen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs-             A1-6.8      Gelegentliche Überlassung an Dritte
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.         A1-6.9      Gewollter oder ungewollter Deckakt
                                                                                           A1-6.10     Brand- und Explosionsschäden
                                                                                           A1-6.11     Besuch-/Begleithund (Therapiehund)
                                                                                           A1-6.12     Be- und Entladeschäden
                                                                                           A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                           A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                           A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                                       Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                           A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                           A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                                       wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                                           A1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
                                                                                                       vertrag
                                                                                           A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
                                                                                                       gen Leistungen
                                                                                           A1-7.7      Asbest
                                                                                           A1-7.8      Gentechnik
                                                                                           A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                                                                           A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                           A1-7.11     Übertragung von Krankheiten
                                                                                           A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                                                                           A1-7.13     Strahlen
                                                                                           A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                           A1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                                                                           A1-7.16     Wasserfahrzeuge
                                                                                           A1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
                                                                                           A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
                                                                                                       gen)
                                                                                           A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                                                                           A1-10       Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                                       Versicherungsnehmers


                                                                                           A2          Besondere Umweltrisiken

                                                                                           A2-1        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
                                                                                                       (USchadG)
                                                                                           A2-2        Ausland
                                                                                           A2-3        Ausschlüsse
                                                                                           A2-4        Versicherungssumme


                                                                                           A3          Forderungsausfallversicherung

                                                                                           A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                                                                                           A3-2        Leistungsvoraussetzungen
                                                                                           A3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                                           A3-4        Räumlicher Geltungsbereich
                                                                                           A3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko


                                                                                     –1–

[Seite 2]
A4         Differenzdeckung

A4-1       Umfang der Differenzdeckung
A4-2       Dauer und Wegfall der Differenzdeckung
A4-3       Versicherungsfall
A4-4       Besondere Obliegenheit im Schadensfall


A(GB)      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1    Abtretungsverbot
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
           (Beitragsregulierung)
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


Teil B Allgemeiner Teil


Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
           Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen


Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
           zum Vertragsschluss
B3-2       Änderungen des Vertrags
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


Abschnitt B4 Weitere Regelungen

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4       Verjährung
B4-5       Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6       Anzuwendendes Recht
B4-7       Sanktionsklausel
B4-8       Salvatorische Klausel


                                                                                       –2–

[Seite 3]
Teil A                                                                                     A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund
                                                                                                    Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
Abschnitt A1 Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung                                            des Versicherungsnehmers hinausgehen.

A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                    A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-           A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
           che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter.                       -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                                    -    die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                -    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-
           als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine                        densersatzverpflichtungen.
           Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
                                                                                                    Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                                rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
           zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-                             ses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-
           cherten Personen)                                                                        rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
                                                                                                    Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                               oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
                                                                                                    Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A1-2.1.1   des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.
                                                                                                    Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Hundehü-                       dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
           ters gegen den Versicherungsnehmer.                                                      Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
                                                                                                    freizustellen.
           Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, pri-
           vaten Krankenversicherern sowie von privaten und öffentlichen Arbeit-           A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
           gebern wegen Personenschäden.                                                            dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
                                                                                                    nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
A1-2.1.2   der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
           Familienangehörigen.                                                                     Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
                                                                                                    densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß A1-7.4 Ansprüche                       rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
           gegen den Versicherungsnehmer.                                                           den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                 A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das
           sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies                      einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),                    Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
           wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.                        rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
                                                                                                    der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                          ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
           oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
           mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-          A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
           wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-                   Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
           sonen.                                                                                   dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-          A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
           nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der                     höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
           Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
           lich.                                                                           A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
                                                                                                    fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                   auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
                                                                                                    gungspflichtige Personen erstreckt.
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen                       Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-,
           Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder                 Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versiche-
           sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                        rungsschein und seinen Nachträgen.

                                     gesetzlicher                                          A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                             Haftpflichtbestimmungen
                              privatrechtlichen Inhalts                                             Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
                                                                                                    rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten
           von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.                          Versicherungssumme(n) begrenzt.

           Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des          A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
           Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur-                  Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
           sachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.                        im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
                                                                                                    diese
A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
           gesetzliche Ansprüche handelt,                                                           -    auf derselben Ursache,
                                                                                                    -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
           (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,                         zeitlichem, Zusammenhang oder
                 Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                       -    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
           (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                 durchführen zu können;                                                             beruhen.
           (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
                 wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten           A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                 Erfolges;                                                                          Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
           (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-                         nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
                 nungsgemäße Vertragserfüllung;                                                     trag (Selbstbeteiligung).
           (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
                 tung;                                                                              Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-                 rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
                 gen;                                                                               gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
           (7)   aus Schäden von folgenden Hunderassen einschließlich entspre-                      A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
                 chender Kreuzungen:
                 American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull              Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
                 Terrier.                                                                           auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
                                                                                                    Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.


                                                                                         –3–

[Seite 4]
A1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                 A1-6.3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Versicherungssumme(n) angerechnet.                                                           wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen für
                                                                                                        die Tierhaltung des versicherten Tieres (Hundeutensilien), die vorüberge-
A1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                         hend (maximal 6 Wochen) zu privaten Zwecken gemietet oder – abwei-
           rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-                      chend von A1-7.5 – geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern, Feri-
           ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-                           enwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger; nicht je-
           sprüche.                                                                                     doch in Verbindung mit einem ziehenden Kraftfahrzeug).

A1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
           leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-                        rungssumme je Versicherungsfall EUR 1.500,00. Die Entschädigungsleis-
           me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-                           tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das
           cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,                            Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
           so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
           me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer              A1-6.3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           erstattet.                                                                                   wegen Schäden
                                                                                                        -   an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift                            Anhänger; (gilt nicht für den Gebrauch eines möglichen Kraftfahr-
           der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                                zeug-Hundehänger gemäß A1-6.3.2.1);
           Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt                        -   durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
           des Versicherungsfalls.                                                                          bzw. Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache
                                                                                                            durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren);
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer                         -   an Schmuck- und Wertsachen;
           an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert                           -   Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei-
           der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis-                             genen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
           tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die                                Amtes (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind.
           sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
           summe abgesetzt.                                                                  A1-6.4      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                                                                         Anhänger
A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
           spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten              A1-6.4.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
           des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                       Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
           Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,                              den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti-
           Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                                          gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern

A1-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde-                                 (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
           halters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere                                      fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
           Ausschlüsse)                                                                                        schwindigkeit;
                                                                                                         (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
           A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-                             geschwindigkeit;
           begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-                              (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
           schlüsse.                                                                                           schwindigkeit;
                                                                                                         (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
           Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf                                  artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-                          (5)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
           wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-                                nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
           meine Ausschlüsse).
                                                                                             A1-6.4.2    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
                                                                                                         Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-                 werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
           sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                       des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
                                                                                                         ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-                         berechtigten Fahrer gebraucht wird.
           schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
           sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
           Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.                                                    oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
                                                                                                         sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
           Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (Besondere                                  nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           Umweltrisiken).                                                                               hat.

A1-6.2     Abwässer                                                                                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
                                                                                                         B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich              A1-6.5      Schäden im Ausland
           für Schäden durch häusliche Abwässer.
                                                                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
A1-6.3     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                                                gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
                                                                                                         diese
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
           gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-                              -     auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be-
           den.                                                                                                stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
                                                                                                         oder
A1-6.3.1   Schäden an Wohnräumen                                                                         -    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren
                                                                                                              eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
A1-6.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die ge-
           wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen                                   setzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
           zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.                                                 Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Woh-
                                                                                                              nungen und Häusern.
A1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           wegen                                                                                         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
           -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                                      außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
           -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                            ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
               tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,                                            als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
           -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-                            rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
               sonders versichern kann,
           -   Schäden infolge von Schimmelbildung.                                          A1-6.6      Vermögensschäden

A1-6.3.2   Schäden an fremden beweglichen Sachen                                             A1-6.6.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                         wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                                                                                         Sachschäden entstanden sind.


                                                                                           –4–

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                                                                                                      und Entladen des Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers
A1-6.6.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                               zugefügt werden.
            Vermögensschäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für                        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
                 seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,                     rungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
                 erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                         Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00.
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                 oder gutachterlicher Tätigkeit;                                          A1-6.12.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich                        Schäden
                 verbundene Unternehmen;                                                              -   am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                     Anhänger; jedoch ist ggf. A1-6.3.2.1 zu beachten,
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                         -   am Ladegut.
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                 ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-         A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
                 ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
                 gung;                                                                                Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                             etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                        sen:
                 rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-         A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                 schlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                 gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-                         Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                 sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
                 sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                         A1-2.3 findet keine Anwendung.
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-            A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
                 bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                 sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
                 Wertpapieren und Wertsachen;                                                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                     Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
                 Erschütterungen).                                                                    Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

A1-6.7      Hundewelpen                                                                               -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                                      -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-6.7.1    Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            als Halter von Hundewelpen der versicherten Hündin, soweit sich diese                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
            im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
                                                                                          A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-6.7.2    Der Versicherungsschutz endet, wenn sich die Hundewelpen nicht mehr
            im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, spätestens jedoch nach                       Ausgeschlossen sind Ansprüche
            Ablauf von zwölf Monaten seit deren Geburt. Es gelten dann die Best-                      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten
            immungen der Vorsorgeversicherung (A1-9).                                                     Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                                      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
A1-6.8      Gelegentliche Überlassung an Dritte                                                           rungsvertrags,
                                                                                                      (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                       rungsvertrags.
            der gelegentlichen Überlassung des versicherten Hundes an andere Per-
            sonen, sofern bei diesen keine Tierhaltereigenschaft vorliegt.                            Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
                                                                                                      der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
            Bei einem Hundehüter bzw. Familienangehörigen ist A1-2.1 zu beach-                        leben.
            ten.
                                                                                          A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
A1-6.9      Gewollter oder ungewollter Deckakt                                                        von wirtschaftlich verbundenen Personen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.                                         (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
                                                                                                          Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
A1-6.10     Brand- und Explosionsschäden                                                                  versicherten Personen gehören;
                                                                                                          Als Angehörige gelten
A1-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                           -     Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
            wegen Brand- und Explosionsschäden.                                                                 gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                                                                                                                anderer Staaten,
A1-6.10.2   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                            -     Eltern und Kinder,
            Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen                        -     Adoptiveltern und -kinder,
            Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.                              -     Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                                          -     Stiefeltern und -kinder,
            A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                                -     Großeltern und Enkel,
                                                                                                          -     Geschwister sowie
A1-6.11     Besuchs-/Begleithund (Therapiehund)                                                           -     Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
                                                                                                                liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                             Kinder miteinander verbunden sind).
            der unentgeltlichen privaten bzw. ehrenamtlichen Nutzung des versi-                       (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
            cherten Tieres als Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) in Altenheimen,                        cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
            Kindergärten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen.                                           hige oder betreute Person ist;
                                                                                                      (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
A1-6.11.2   Der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-                           eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
            weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein aus-                        ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            reichender Versicherungsschutz besteht.                                                   (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
                                                                                                          wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
A1-6.11.3   Die berufliche (gewerbliche) bzw. teilweise berufliche (gewerbliche)                          Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            Nutzung des versicherten Tieres ist vom Versicherungsschutz ausge-                        (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
            schlossen.                                                                                    tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                                                      (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A1-6.12     Be- und Entladeschäden
                                                                                                      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehö-
A1-6.12.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als                 rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
            privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs                    schaft leben.
            oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be-


                                                                                        –5–

[Seite 6]
A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver-                             Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
          wahrungsvertrag                                                                          zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen                  A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
          cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche
          cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver-                    (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
          botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                           Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
          Verwahrungsvertrags sind.                                                                    den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
                                                                                                       für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und                               in Anspruch genommen werden.
          sonstigen Leistungen                                                                     (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
                                                                                                       förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                            Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
          nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen                        oder Raumfahrzeuge aus
          Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-                    -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
          genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                   von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
          Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften                                 Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur                         Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
          Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                                       Raumfahrzeugen bestimmt waren,
                                                                                                       -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-                                  Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder                               deren Teilen.
          Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-                   (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
          nommen haben.                                                                                Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.

A1-7.7    Asbest                                                                                   Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
                                                                                                   Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-                     keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
          haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                 das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1-7.8    Gentechnik                                                                     A1-7.16   Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
          sind auf                                                                                 nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
          (1) gentechnische Arbeiten;                                                              beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);                                            chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          (3) Erzeugnisse, die                                                                     Anspruch genommen werden.
               -   Bestandteile aus GVO enthalten,
               -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
                                                                                                   fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                            dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
                                                                                                   das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
          oder Namensrechtsverletzungen.                                                 A1-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer
                                                                                                   Daten
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-                        der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
          kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-                     sich handelt um Schäden aus
          gen.
                                                                                                   (1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten                                                                    rung von Daten,
                                                                                                   (2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                                      (3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des                         (4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
              Versicherungsnehmers resultieren,
          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer               A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
              gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-                       terungen)
              den sind.
                                                                                                   Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
          nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan-          A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt
          delt hat.                                                                                nicht
                                                                                                   -     für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                                                    tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
                                                                                                   -     für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-                             gepflicht unterliegen.
          aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                                                                         A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
          (1)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                    oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
          (2)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                               berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
                                                                                                   einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
A1-7.13   Strahlen                                                                                 innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
                                                                                                   chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
          oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden                 A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
          Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
          strahlen).                                                                     A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                                   Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                   rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder                    cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder                          forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                                     Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
                                                                                                   rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
          zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser                       Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
                                                                                                   so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst


                                                                                       –6–

[Seite 7]
            nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-                        ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
            men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                              se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen         A2-2       Ausland
            Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
            innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                      Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-
            zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-                   Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
            kend ab dessen Entstehung.
                                                                                                      Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
A1-9.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur                 Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
            Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 begrenzt auf die vertraglich ver-                   rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
            einbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermö-                         fang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
            gensschäden.
                                                                                           A2-3       Ausschlüsse
A1-9.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,         A2-3.1     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                 Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-                        Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
                 sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                         Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
            (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                     chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
            (3) Risiken, die der Versicherungs-* oder Deckungsvorsorgepflicht un-                     abweichen.
                 terliegen;
            (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im                       A1-2.3 findet keine Anwendung.
                 Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                 sind;                                                                     A2-3.2     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tä-                (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
                 tigkeit.                                                                                 Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
                 (* hierzu zählen unter anderem folgende Hunderassen einschließ-                      (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                 lich entsprechender Kreuzungen: American Staffordshire Terrier,                          rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Ver-
                 Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull Terrier)                                           sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A1-10       Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem                   A2-4       Versicherungssumme
            Tod des Versicherungsnehmers
                                                                                                      Es gilt/gelten die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n).
            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge-
            mäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
            fort. Das gilt
                                                                                           Abschnitt A3 Forderungsausfallversicherung
            -    für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebens-
                 partner des Versicherungsnehmers und/oder                                 A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
            -    unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
                 schaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.                           A3-1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                                      oder eine gemäß A1-2.1.2 mitversicherte Person während der Wirksam-
            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten                        keit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-
            oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche-                      fall) unter folgenden Voraussetzungen:
            rungsnehmer.
                                                                                                      -    Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene
                                                                                                           Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
                                                                                                           nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                                                                       des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
                                                                                                      -    die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von A1 und den folgenden Bedingungen.                                               Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder da-
                                                                                                      raus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers                       Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe                               Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
A1-6.1.
                                                                                           A3-1.2     Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                              densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                                    der in A1 geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versiche-
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                                               rungsnehmers hätte.
(3) Schädigung des Bodens.
                                                                                                      Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
A2-1        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                                    des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen-
            (USchadG)                                                                                 dung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
                                                                                                      kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
            Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer                         seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn
            betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung                  der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
            von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
            des Versicherungsvertrags                                                                 Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadensersatzansprüche
                                                                                                      aus Personenschäden bis EUR 100.000,00, denen eine vorsätzlich be-
            -    die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und                      gangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt.
                 bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
            oder                                                                           A3-2       Leistungsvoraussetzungen
            -    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
                 stimmungswidrig erfolgt ist.                                                         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer ge-
                                                                                                      mäß A1-2.1.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
            cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder               A3-2.1     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
            anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,                     Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch-
            wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder                        land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
            Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.                                 Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
                                                                                                      Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
            Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt                     vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
            des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-                          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
            schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsri-
            siko).                                                                         A3-2.2     der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der
                                                                                                      Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende                        nachweist, dass
            Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
                                                                                                      -    eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,


                                                                                         –7–

[Seite 8]
          -    eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-                      c)   wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
               ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche                      vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
               Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat                                 von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
               oder                                                                                   d)   wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-
          -    ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In-                          summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer
               solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein                         Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
               solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
                                                                                                      Für die Schadensregulierung sind ausschließlich die Vertragsgrundlagen
A3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen                        (insbesondere Höchstersatzleistungen, Selbstbeteiligungen und Versiche-
          Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die                         rungsbedingungen) dieses Vertrages maßgeblich.
          vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
          wird.                                                                           A4-2        Dauer und Wegfall der Differenzdeckung

          Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den                          Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
          Versicherer mitzuwirken.                                                                    cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-
                                                                                                      det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags und entfällt
A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                         rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Vertrag nicht
                                                                                                      rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt
A3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.                         (B3-1) endet.

A3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-        A4-3        Versicherungsfall
          fall auf die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt.
          Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
          entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                                delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
                                                                                                      trags eingetreten.
A3-3.3    Nicht versichert sind Vermögensschäden, es sei denn, diese sind gemäß
          A3-1.1 Folge eines Personen- oder Sachschadens.                                             Die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatzleistungs-
                                                                                                      summen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur Verfü-
A3-3.4    Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Versicherungs-                       gung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
          schutz (Mindestschadenhöhe).
                                                                                          A4-4        Besondere Obliegenheit im Schadensfall
          Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versiche-
          rungsschutz für den gesamten Schaden im Rahmen dieses Vertrags.                             Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
                                                                                                      diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
A3-3.5    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem                        rungsvertrages zugänglich zu machen.
          Vertrag zu.
                                                                                                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
A3-4      Räumlicher Geltungsbereich                                                                  (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

          Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.5 – für Schadens-
          ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie der
          Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.                        A(GB)       Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko                           A(GB)-1     Abtretungsverbot

A3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
          Schäden an                                                                                  Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahr-                         den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
              zeugen;
          (2) Immobilien;                                                                 A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
          (3) anderen als den versicherten Tieren;                                                    Beitrag (Beitragsregulierung)
          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf,
              Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-               A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
              cherten Person zuzurechnen sind.                                                        welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
                                                                                                      Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
A3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                                             Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;                            eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-                       Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
               rungsübergangs;                                                                        Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-                          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
               dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig                       des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
               vorgebracht oder eingelegt wurden;                                                     dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
               -    ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der        A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
                    Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder                                sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
               -    ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis-                    rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
                    tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-                      jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
                    griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han-                     cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
                    delt.                                                                             unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
                                                                                                      rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
                                                                                                      destbeitrags werden berücksichtigt.

Abschnitt A4 Differenzdeckung                                                             A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
                                                                                                      der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
A4-1      Umfang der Differenzdeckung                                                                 ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
                                                                                                      nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen                     gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
          Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-                      nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
          cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus                          gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
          diesem Vertrag vor.                                                                         höhten Beitrags erfolgten.

          Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er              A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
          über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-                        rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
          ckung).
                                                                                          A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
          Die Differenzdeckung gilt nicht                                                             chung
          a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
               vereinbart sind,                                                           A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
          b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-                              die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
               vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,


                                                                                        –8–

[Seite 9]
            findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-        B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
                                                                                                    Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab                   des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
            dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-                 rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
            nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-                   Widerrufrechts.
            trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
            gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den                       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
            ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf                 schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
            teilbare ganze Zahl ab.                                                                 schluss zu zahlen.

            Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-                  Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
            nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund                     oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
            und Höhe der Versicherungsleistungen.                                                   nachdem die Zahlung veranlasst ist.

            Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe                   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
            der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-                  oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
            zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.                           trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
                                                                                                    zahlen.
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
            Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus              B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
            A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
            Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit                      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
            der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                          zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
                                                                                                    Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-
            dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als                  Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
            denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach                      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
            A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
            nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner            B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
            Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
            ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-                  Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
            schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                         nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
                                                                                                    Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent,                    verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
            entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den                  gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
            folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                                    durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                                                                                    Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
            A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-                      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
            dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb                   Nichtzahlung zu vertreten hat.
            eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
            Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-          B1-4     Folgebeitrag
            tragserhöhung wirksam werden sollte.
                                                                                           B1-4.1   Fälligkeit
            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
            Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-                     Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
            nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-                       weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
            erhöhung zugehen.                                                                       einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

                                                                                           B1-4.2   Verzug und Schadensersatz

Teil B Allgemeiner Teil                                                                             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
                                                                                                    nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                      Zahlung zu vertreten hat.

B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes                                                        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
                                                                                                    zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-                     standenen Schadens zu verlangen.
            gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
            gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-            B1-4.3   Mahnung
            trags.
                                                                                                    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr                                Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
                                                                                                    fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.1      Beitragszahlung                                                                         (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
                                                                                                    der Zahlungsaufforderung betragen.
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
            durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich              Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
            oder als Einmalbeitrag.                                                                 ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
                                                                                                    nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B1-2.2      Versicherungsperiode                                                                    gungsrecht) hinweist.

            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-        B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
            einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
            tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode                  Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
            der Vertragsdauer.                                                                      cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
                                                                                                    cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
B1-2.3      Versicherungsjahr                                                                       in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

            Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-      B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
            dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
            sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
            barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.                                         in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
                                                                                                    ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                            sofortiger Wirkung kündigen.
            Zahlung oder Nichtzahlung


                                                                                         –9–

[Seite 10]
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden                          steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
           werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-                        ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
           cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-                     ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
           rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-                       schäftsgebühr verlangen.
           zuweisen.
                                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                                        sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                                                                                                      verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-                         der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
           nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der                        begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
           lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

           Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-       Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
           stehen.
                                                                                            B2-1      Dauer und Ende des Vertrags
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                                            B2-1.1    Vertragsdauer
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                      Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
           den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-           B2-1.2    Stillschweigende Verlängerung
           trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                                                      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                       Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
           vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann                         tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
           noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.                      tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver-                      zugegangen ist.
           sicherers erfolgt.
                                                                                            B2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                                                      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere                         zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
           Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
           werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-                         B2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
           gen.                                                                                       Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
                                                                                                      rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-                     rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
           sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-                        spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
           künftige Beiträge selbst zu übermitteln.                                                   form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.

           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-            B2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses
           nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
           gestellt werden.                                                                           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
                                                                                                      ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                 ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
                                                                                                      ses Kenntnis erlangt.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                                            B2-2      Kündigung nach Versicherungsfall
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
           jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-        B2-2.1    Kündigungsrecht
           sicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                                      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
           und fehlendem versicherten Interesse                                                       a)   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
                                                                                                           von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb                        b)   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
           von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                          stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-                    c)   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
           setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-                         spruch gerichtlich zugestellt wird.
           derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
           trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass                          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
           der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                               fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
                                                                                                      nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
           zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten            B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
           tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                              Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
                                                                                                      gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-                     bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
           pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis                      tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                                                     wird.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,          B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
           weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
           den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
                                                                                                      beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
           wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-           B2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen
           trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
                                                                                            B2-3.1    Übergang der Versicherung
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
           ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er                    Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
           hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem                            cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
           Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall                        dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                                                      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,                   nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
           wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-                       übernommen wird.


                                                                                        – 10 –

[Seite 11]
                                                                                                      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.2     Kündigung                                                                                  den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-
                                                                                                      mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-                       stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
           rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform                      noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht                     lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
           erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-                    wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
                                                                                           B3-1.2.2   Kündigung
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
           Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
           Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-                      satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
           nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-                       trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-
           werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-                        gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
           langung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                                       weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
                                                                                                      gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
B2-3.3     Beitrag                                                                                    sen hätte.

           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-              B3-1.2.3   Vertragsänderung
           schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
           den Versicherungsperiode erfolgt.                                                          Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
                                                                                                      nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer                        angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
           allein für die Zahlung des Beitrags.                                                       gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
                                                                                                      des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
B2-3.4     Anzeigepflichten                                                                           cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
                                                                                                      Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-                       teil.
           verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
                                                                                                      Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-                   einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
           cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
           dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-                     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
           hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit                        10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
           dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-                        nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
           sen hätte.                                                                                 Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
                                                                                                      cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-                    der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-                        hinzuweisen.
           gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
           wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine        B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
                                                                                                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                                                      muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                                      Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                    Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
                                                                                                      Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-                              ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
           ters bis zum Vertragsschluss                                                               Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
                                                                                                      weils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
           che Umstände                                                                    B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach                         stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
           denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-                   durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                  auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
           gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach               B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
           von Satz 1 in Textform stellt.                                                             Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                                      oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-                          ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
           die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die       B3-1.6     Anfechtung
           Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                                                      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht                    anzufechten, bleibt bestehen.
           vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
           weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-              B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                                      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                             tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                                                                                                      schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                            lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
                                                                                                      Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-                      oder arglistig verletzt hat.
           satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
           tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.             B3-2       Änderungen des Vertrags

           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                        Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
           rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen                        des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
           Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                           B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
           der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-            B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
           gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-               B3-3.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           sen hätte.                                                                                 Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                                                                                                      Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-


                                                                                       – 11 –

[Seite 12]
           gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-              B4-1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
           führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                                 Versicherungsverträgen versichert ist.

B3-3.1.2   Kündigungsrecht                                                                   B4-1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
                                                                                                      Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine                     geschlossenen Vertrages verlangen.
           Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
           Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-          B4-1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
           nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag                      nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
           fristlos kündigen.                                                                         fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                                                                                      Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-                       Versicherer zugeht.
           mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
           fahrlässig verletzt hat.                                                          B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                       B4-2.1   Form, zuständige Stelle

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs-                       Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
           falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                                 Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
                                                                                                      sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-                          geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
           dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des                            trag etwas anderes bestimmt ist.
           Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
           – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände                      Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
           dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte                    rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer                        zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                                                   lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
                                                                                                      hen.
B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
                                                                                             B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
                anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-                          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
                hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-                         sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
                rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.                              sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
                                                                                                      geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
           b)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und                          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
                wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der                          gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
                Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-                         angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-           B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                derten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
           c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-                      nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
                tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-                     gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
                lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                   chend Anwendung.
                anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein                  B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
                                                                                             B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
           d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
                tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
                fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-                     nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                                      a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
           e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
                richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem                      b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                             endigung;
                des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
                nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-                         c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
                chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-                          und während des Versicherungsverhältnisses.
                fügung stellen.
                                                                                             B4-3.2   Erklärungen des Versicherers
B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                                                      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder                        gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
           B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-                 rungsnehmer zu übermitteln.
           tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
           cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der            B4-4     Verjährung
           Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                                                                                      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-                     Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
           falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-                   spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
           cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                      den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-                      grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
           Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                                      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-                  gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
           nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt                  Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                      mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
           Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung                   mit.
           des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
           dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,                       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
           wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                      ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                                                                             B4-5     Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                                              B4-5.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung


                                                                                         – 12 –

[Seite 13]
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
         stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
         oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
         rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
         chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
         Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
         lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
         die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-5.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
         nehmer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
         nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
         Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
         erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.

B4-5.3   Verbraucherschlichtungsstelle

         Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
         Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
         pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
         den:

         Versicherungsombudsmann e. V.
         Postfach 080632
         10006 Berlin
         Tel.: 0800 3696000
         Fax: 0800 3699000
         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

         Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
         einsehbar.

         Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
         nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.

B4-6     Anzuwendendes Recht

         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7     Sanktionsklausel

         Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
         vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
         zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
         stimmungen auferlegten Verpflichtungen.

         Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:

         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
         cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
         teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Deutschland entgegenstehen.

         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
         Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Deutschland entgegenstehen.

         Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
         cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
         Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
         www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
         veröffentlicht.

B4-8     Salvatorische Klausel

         Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
         Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


                                                                                     – 13 –
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